Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 10. Nov. 2015 - 6 B 608/15
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäߠ § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern oder aufzuheben.
4Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Er kann nicht beanspruchen, dass der Antragsgegner ihn für die Dauer des Hauptsacheverfahrens zum Zweck der Fortsetzung der Ausbildung als Kommissaranwärter für den gehobenen Polizeivollzugsdienst „im Beamtenverhältnis (auf Widerruf) lässt“ und ihm eine weitere Möglichkeit zur Wiederholung der Prüfung im Modul HS 1.1 einräumt.
5Das Widerrufsbeamtenverhältnis des Antragstellers hat mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses im Bescheid der Beigeladenen vom 1. April 2015 geendet. Dieser enthält die Feststellung, dass der Antragsteller die Modulprüfung HS 1.1 „Delinquenz im öffentlichen Raum und im sozialen Nahraum“ endgültig nicht bestanden habe. Die maßgebliche Wiederholungsklausur wurde mit 5,0 „nicht ausreichend“ bewertet.
6Gemäß § 22 Abs. 4 BeamtStG endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Ablauf des Tages der Ablegung oder dem endgültigen Nichtbestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung, sofern durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist. Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b) der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II (Bachelor) der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. August 2008 (GV.NRW. S. 554) i.d.F. der Änderungsverordnungen vom 19. November 2010 (GV. NRW. S. 623) und vom 16. August 2012 (GV. NRW. S. 303) – VAPPol II Bachelor - endet das Beamtenverhältnis für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden haben, an dem Tag, an dem das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird.
7Tatbestandsvoraussetzung der Vorschrift ist allein der Umstand, dass der Beamte die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden hat. Die daran geknüpfte Rechtsfolge besteht in der mit dem Tage der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses eintretenden Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf.
8Die Bachelorprüfung besteht u.a. aus den Studienleistungen während des Studiums (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 1 VAPPol II Bachelor ). Ein erfolgreicher Abschluss des Studiums und damit auch der II. Fachprüfung ist nur dann möglich, wenn die Prüfungsleistungen jeweils mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) oder "bestanden" bewertet wurden (vgl. § 14 Abs. 2 VAPPol II Bachelor).
9Hieraus folgt: Ein endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung ist auch dann gegeben, wenn eine Studienleistung endgültig nicht bestanden ist. Ein endgültiges Nichtbestehen einer Studienleistung liegt vor, wenn sie nach den einschlägigen Prüfungsbestimmungen nicht mehr wiederholt werden kann. § 12 Abs. 1 Satz 1 VAPPol II Bachelor bestimmt insoweit, dass eine nicht bestandene Studienleistung abgesehen von den hier nicht gegebenen Fällen des Satzes 3 einmal wiederholt werden kann. Erreichen Studierende in der Abschlussnote einer Studienleistung auch nach Inanspruchnahme einer Wiederholungsmöglichkeit nach § 12 Abs. 1 VAPPol II Bachelor nicht eine Bewertung von mindestens "ausreichend" (4,0) oder "bestanden", ist die Studienleistung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 VAPPol II Bachelor und damit - wie dargelegt - auch die Bachelorprüfung (vgl. § 14 Abs. 1 und 2 VAPPol II Bachelor) endgültig nicht bestanden.
10Liegt ein "endgültiges Nichtbestehen der Prüfung" in diesem Sinne vor, endet das Widerrufsbeamtenverhältnis kraft Gesetzes mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, hier also des Ergebnisses der Wiederholungsklausur im Modul HS 1.1. Diese Rechtsfolge tritt unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung und unabhängig von deren Bestandskraft ein. Die Beendigung des Beamtenverhältnisses ist dabei kein Regelungsgegenstand der Prüfungsentscheidung und von deren Rechtmäßigkeit und Bestand nicht abhängig. Dementsprechend knüpft § 12 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b) VAPPol II Bachelor nach seinem Wortlaut die Rechtsfolge der Beendigung des Beamtenverhältnisses ausschließlich an das rein tatsächliche Ereignis der Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens der Prüfung an. Durch die Anknüpfung an dieses eindeutig fixierbare Ereignis schafft er entsprechend seinem Sinn und Zweck sofort von einem Streit um das Prüfungsergebnis unabhängige Verhältnisse und damit in Bezug auf den beamtenrechtlichen Status unmittelbar Rechtsklarheit.
11Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. August 2009 – 6 B 948/09 - und vom 7. September 2009 – 6 B 1150/09 –, jeweils juris unter Hinweis auf: BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1986 - 2 C 27.85 -, ZBR 1986, 295, und Urteil vom 14. November 1985 - 2 C 35.84 -, ZBR 1986, 170.
12Dies zugrunde gelegt, können die vom Antragsteller im Einzelnen erhobenen Einwände gegen die Bewertung der streitgegenständlichen Klausur, bei der es sich um die erste Wiederholungsklausur handelt, nur im Rahmen des gegen die Prüfungsentscheidung gerichteten Klageverfahrens, nicht aber im vorliegenden Verfahren Berücksichtigung finden. Erweist sich die Prüfungsentscheidung der Beigeladenen nachfolgend als rechtswidrig, wäre der Prüfungsbescheid aufzuheben und dem Antragsteller die Möglichkeit einer weiteren Klausur zu geben. Dies muss zumindest nicht zwingend in einem fortbestehenden Beamtenverhältnis auf Widerruf geschehen,
13vgl. BVerwG, Urteile vom 9. März 1989 - 2 C 59.86 -,ZBR 1990, 125 und vom 30. Januar 1986
14– 2 C 27.85 -, a.a.O.,
15Ob bei einer solchen Sachlage unter Umständen eine Wiederbegründung eines Beamtenverhältnisses in Betracht kommen kann, bedarf in diesem Verfahren keiner Klärung.
16Soweit der Antragsteller darüber hinaus die Einräumung der Möglichkeit einer zweiten Wiederholungsprüfung begehrt, dürfte dieses Begehren nur zusammen mit der Anfechtung des Prüfungsbescheids der Beigeladenen verfolgt werden können, der aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Das bedarf jedoch nicht der Vertiefung. Dem Begehren steht unabhängig davon jedenfalls die Vorschrift des § 12 Abs. 1, 2 VAPPol II Bachelor entgegen. Danach kann eine nicht bestandene Prüfung oder eine andere nicht bestandene Studienleistung abgesehen von den hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen des § 12 Abs. 1 Satz 3 VAPPol II Bachelor nur einmal wiederholt werden. Entgegen der Ansicht des Antragstellers bestehen gegen die Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeit auf lediglich eine weitere Klausur keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Hierzu hat der Senat wiederholt in Bezug auf die gleichlautende Vorschrift des § 12 Abs. 1 VAPPol II a.F. ausgeführt:
17Die II. Fachprüfung wird maßgeblich durch die Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II (Bachelor) der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein- Westfalen (VAPPol II Bachelor) ausgestaltet. Gemäß § 10 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VAPPol II Bachelor a. F. werden die Studieninhalte in Modulen vermittelt, welche mit einer Modulprüfung abgeschlossen werden. Jede Modulprüfung besteht aus einer oder mehreren Prüfungen. Die II. Fachprüfung umfasst insgesamt 29 Prüfungen unter anderem zu den Kernaufgabenfeldern Gefahrenabwehr/Einsatz, Kriminalitätskontrolle sowie Verkehrssicherheitsarbeit und zu den wissenschaftlichen Grundlagen polizeilichen Handelns. Der erfolgreiche Abschluss des Studiums setzt nach § 14 Abs. 2 VAPPol II Bachelor a. F. voraus, dass jede einzelne vorgesehene Prüfung bestanden ist. Ein Ausgleich von mangelhaften Leistungen bei einzelnen Prüfungen durch bessere Leistungen in anderen Prüfungen ist nach dem Willen des Verordnungsgebers nicht möglich.
18Bestimmungen, die den Zugang zu einem Beruf von dem Bestehen von Prüfungen abhängig machen, greifen als subjektive Zulassungsvoraussetzungen in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ein. Grundrechtseingriffe müssen, um verfassungsrechtlich gerechtfertigt zu sein, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Sie müssen mithin einem legitimen Zweck dienen und als Mittel zu diesem Zweck geeignet, erforderlich und angemessen sein. Das ist der Fall.
19Durch die Gewährung jeweils nur einer Wiederholungsmöglichkeit im Falle des Nichtbestehens (§ 12 Abs. 1 VAPPol II Bachelor a. F.) wird nicht übermäßig in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG eingegriffen.
20Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1994 - 1 BvR 1123/91 -; BVerwG, Beschluss vom 7. März 1991 - 7 B 178.90 -; BayVGH, Beschluss vom 29. April 2013 - 7 ZB 12.1973 -, jeweils juris; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Auflage 2010, Rn. 769, jeweils mit weiteren Nachweisen.
21Für diese Beschränkung der (Einzelfach-)Wiederholungsmöglichkeiten streitet das im Fall des streitgegenständlichen Bachelorstudiengangs besonders ausgeprägte öffentliche Interesse an einer zeitlich straffen Durchführung des Studiums. In dem Bachelorstudiengang "Polizeivollzugsdienst (B.A.)" werden ausschließlich nach beamtenrechtlichen Vorschriften zugelassene und auch besoldete Laufbahnbewerber und Aufstiegsbeamte bedarfsgerecht ausgebildet; bei erfolgreichem Studienabschluss besteht für sie eine Übernahmegarantie (vgl. § 12 Abs. 2 LVO Pol). Die Dauer des mit der Laufbahnprüfung abschließenden Vorbereitungsdienstes für Laufbahnen des Laufbahnabschnitts II ist dabei begrenzt (§ 12 Abs. 1 LVO Pol, § 11 VAPPol II Bachelor).
22Ein unverhältnismäßiger Grundrechtseingriff ist auch nicht mit Blick auf die Ausgestaltung der streitgegenständlichen Studienordnung zu erkennen, in der - wie vom Verwaltungsgericht dargestellt - das Bestehen der II. Fachprüfung vom Bestehen aller Teilprüfungen abhängig gemacht wird (§§ 12 Abs. 2, 14 Abs. 2 VAPPol II Bachelor a.F., §§ 13 Abs. 4 Sätze 6 und 7, 19 Abs. 1 der Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
23vgl. Urteil vom 29. Mai 2013 - 6 C 18.12 -, juris, mit weiteren Nachweisen,
24gilt für Prüfungsordnungen mit einer derartigen Ausgestaltung Folgendes:
25Ist die Durchführung einer Prüfung - wie hier - in mehreren Teilprüfungen vorgesehen, wird hierdurch die Beurteilungsgrundlage verbreitert und so die Treffsicherheit des Befähigungsurteils erhöht, das mit der Prüfungsentscheidung über den Prüfling ausgesprochen wird. Bestehensregelungen, die an den Misserfolg in einer Teilprüfung bereits das Nichtbestehen der Gesamtprüfung knüpfen, laufen Gefahr, die Treffsicherheit dieses Befähigungsurteils zu verringern. Denn danach reduziert sich unter Umständen - nämlich bei Nichtbestehen der Teilprüfung - seine empirische Basis auf eine bloße Teilmenge der im Prüfungsverfahren erbrachten Leistungen, während die übrigen erbrachten Leistungen im Rahmen der Prüfungsentscheidung gänzlich außer Betracht bleiben. Solche Regeln genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen nur, wenn jede Teilprüfung, deren Nichtbestehen zum Nichtbestehen der Gesamtprüfung führen soll, schon für sich genommen eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage bietet. Das ist der Fall, wenn gerade durch sie eine Fähigkeit nachgewiesen wird, die als unerlässlicher, nicht ausgleichsfähiger Bestandteil derjenigen Qualifikation anzusehen ist, die mit der Prüfung insgesamt nachgewiesen werden soll. Der Normgeber mag aber auch die Auffassung verfolgen, ein positives Befähigungsurteil sei überhaupt nur bei durchgängiger Erzielung mindestens ausreichender Einzelleistungen gerechtfertigt; dann soll jede Teilprüfung mittelbar auch dem Nachweis der Fähigkeit zur fachbezogenen Leistungskonstanz dienen. Ob einer dieser Begründungsansätze bezogen auf die jeweilige Prüfung sachlich tragfähig ist, obliegt in erster Linie der Beurteilung durch den Normgeber, dem Art. 12 Abs. 1 GG insoweit beträchtliche Einschätzungsspielräume eröffnet. Mit der Entscheidung, die Beherrschung einer bestimmten Fachmaterie, einer bestimmten methodischen Fertigkeit oder die Fähigkeit zur Leistungskonstanz seien für den Prüfungserfolg unverzichtbar, wird zugleich über Zuschnitt und Niveau der Befähigung entschieden, die mit der Ausbildung erworben und mit der Prüfung belegt werden soll, d.h. es werden hiermit berufliche oder akademische Qualifikationsanforderungen festgelegt. Diesbezüglich beschränkt sich aber die grundrechtliche Bindung des Normgebers auf das Gebot der Wahrung eines sachlichen Zusammenhangs mit den Anforderungen des betreffenden Berufs. Sogar ein gewisser "Überschuss" an Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als zulässig zu erachten. In dieser zurückhaltenden Linie kommt zum Ausdruck, dass die Definition beruflicher und akademischer Qualifikationsstandards vorwiegend Sache politisch wertender Gestaltung und durch die Verfassung im Kern nicht vorentschieden ist. Die Frage, ob eine Teilprüfung eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage bietet und insofern den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG standhält, ist im Allgemeinen daher nur dann zu verneinen, wenn die Einschätzung, gerade durch sie werde eine als unerlässlich einzustufende Fähigkeit abgeprüft, sachlich nicht vertretbar erscheint, d.h. wenn offenkundig ist, dass keiner der vorgenannten Begründungsansätze und auch kein nachvollziehbarer sonstiger Begründungsansatz sich im konkreten Fall als tragfähig erweist.
26An alldem ändert sich nichts Grundsätzliches dadurch, dass eine Teilprüfung in einem fortgeschrittenen Stadium des Studiums abzulegen ist.
27Diese prüfungsrechtlichen Maßgaben des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt sind die Regelungen der VAPPol II Bachelor a. F. von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Die Einschätzung, die in Rede stehende Teilprüfung, deren Nichtbestehen zum Nichtbestehen der Gesamtprüfung führen soll, biete schon für sich genommen eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage, weil gerade durch sie eine Fähigkeit nachgewiesen wird, die als unerlässlicher, nicht ausgleichsfähiger Bestandteil derjenigen Qualifikation anzusehen ist, die mit der Prüfung insgesamt nachgewiesen werden soll, erscheint keineswegs sachlich unvertretbar, so dass sich der Verordnungsgeber in dem ihm eröffneten Rahmen bewegt. Es ist - wie auch das Verwaltungsgericht angenommen hat - ersichtlich vertretbar, die Ausdauerleistungsfähigkeit als Teil der körperlichen Leistungsfähigkeit als unerlässlichen und auch durch andere sportliche Fähigkeiten nicht ausgleichsfähigen Bestandteil der an einen Polizeivollzugsbeamten zu stellenden Qualifikation anzusehen.
28Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. September 2013 – 6 B 808/13 – und vom 11. Juli 2014 – 6 A 1117/13 -, beide juris.
29Diese Grundsätze finden nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
30vgl. Beschluss vom 23. September 2015
31– 2 B 73.14 -, juris,
32weiterhin Anwendung. Der Verordnungsgeber bewegt sich mit den Bestimmungen der VAPPol II Bachelor innerhalb des ihm eröffneten Einschätzungsspielraums, wenn er verlangt, dass die für das Bestehen der Bachelorprüfung als unerlässlich angesehenen Kenntnisse und Fähigkeiten spätestens im zweiten Prüfungsversuch nachzuweisen sind. Anhaltspunkte dafür, dass diese Rechtsprechung im Fall des Antragstellers keine Anwendung finden könnte, sind nicht gegeben. Die in Rede stehende Klausur „Delinquenz im öffentlichen Raum und im sozialen Nahraum“ deckt als eine von vier Prüfungsleistungen des aus fünf Modulen bestehenden Hauptstudiums 1 die Lerninhalte „Straftaten im sozialen Nahraum, Fahrlässigkeit, Unterlassen“ (HS 1.1.1), „Verhaltensrechtliche Vorschriften nach der StVO und StVZO“ (HS 1.1.2) sowie „Eingriffsrechtliche Maßnahmen in konfliktären Situationen“ (HS 1.1.3) ab. Dass die grundlegende Beherrschung dieser Themenbereiche wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Polizeiberufs ist, steht außer Frage.
33Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
34Bei der Streitwertfestsetzung folgt der Senat mit Blick auf den prüfungsrechtlichen Schwerpunkt des Beschwerdevortrags der Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts. Diese beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
35Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 10. Nov. 2015 - 6 B 608/15
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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 10. Nov. 2015 - 6 B 608/15 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht mehr vorliegen und eine Ausnahme nach § 7 Absatz 3 auch nachträglich nicht zugelassen wird oder - 2.
sie die Altersgrenze erreichen und das Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand endet.
(2) Die Beamtin oder der Beamte ist entlassen, wenn ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft begründet wird, sofern nicht im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn oder der Einrichtung die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis angeordnet oder durch Landesrecht etwas anderes bestimmt wird. Dies gilt nicht für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter.
(3) Die Beamtin oder der Beamte ist mit der Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit aus einem anderen Beamtenverhältnis bei demselben Dienstherrn entlassen, soweit das Landesrecht keine abweichenden Regelungen trifft.
(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Tages der Ablegung oder dem endgültigen Nichtbestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung, sofern durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.
(5) Das Beamtenverhältnis auf Probe in einem Amt mit leitender Funktion endet mit Ablauf der Probezeit oder mit Versetzung zu einem anderen Dienstherrn.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils (Seiten 2 bis 9) Bezug genommen.
4Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 27. März 2013 stattgegeben und das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW (FHöV NRW) vom 29. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der FHöV NRW vom 17. Juli 2012 verpflichtet, dem Kläger die Möglichkeit zu geben, den 3000-Meter-Lauf im Teilmodul 7 des Berufspraktischen Trainings zu wiederholen.
5Dagegen richtet sich die mit Beschluss vom 2. Januar 2014 zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung des beklagten Landes, mit der dieses im Wesentlichen vorträgt, dass die zugrunde liegende Vorschrift des § 12 Abs. 1, 2 der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II (Bachelor) der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. August 2008 (GV. NRW. S. 554) i.d.F. der Änderungsverordnung vom 19. November 2010 (GV. NRW. S. 623) – VAPPol II Bachelor a.F.–, die eine einmalige Wiederholungsmöglichkeit einer nicht bestandenen Prüfung oder anderen Studienleistung vorsieht, mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar sei. Das OVG NRW habe mit Beschluss vom 6. September 2013 – 6 B 808/13 – festgestellt, dass gegen die Regelung der VAPPol II Bachelor a.F. keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden, es insbesondere nicht unverhältnismäßig sei, dem Prüfling – unabhängig von der Anzahl der bereits erbrachten Leistungsnachweise – lediglich eine Wiederholungsmöglichkeit zu gewähren. Auf dieser Grundlage könne auch im vorliegenden Fall angenommen werden, dass das Nichtbestehen des 3000-Meter-Laufes im Teilmodul 7 schon eine hinreichende Beurteilungsgrundlage für das Nichtbestehen der Prüfung insgesamt biete. Gerade durch diese Prüfung sollten Fähigkeiten nachgewiesen werden, die als unerlässlicher und nicht ausgleichsfähiger Bestandteil der Qualifikation im Polizeivollzugsdienst anzusehen seien. Wie der erkennende Senat bereits mit dem Beschluss vom 6. September 2013 entschieden habe, bewege sich der Verordnungsgeber mit seiner Wertung innerhalb der gesetzlichen Vorgaben. Es sei ersichtlich vertretbar, die Ausdauerleistung als Teil der körperlichen Leistungsfähigkeit als unerlässlichen und auch durch andere sportliche Fähigkeiten nicht ausgleichsfähigen Bestandteil der an einen Polizeibeamten zu stellenden Qualifikation zu sehen. Das Verwaltungsgericht habe zwar grundsätzlich die Bewertung der körperlichen Leistungsfähigkeit als wesentliche Voraussetzung für den Polizeiberuf angesehen, jedoch in unzulässiger Weise seine Bewertung der Zumutbarkeit an die Stelle derer des zuständigen Normgebers gesetzt. Es sei vielmehr angesichts des hohen Stellenwertes dieser Modulprüfung gerechtfertigt, dass andere, vom Kläger erfolgreich absolvierte Module, unberücksichtigt blieben und das gesamte Modul als „nicht bestanden“ gewertet werde. Wie der Senat in dem Beschluss vom 6. September 2013 entschieden habe, komme es auch nicht darauf an, dass die vorliegende Prüfung in einem fortgeschrittenen Stadium des Studiums abgelegt worden sei, bereits nachdem eine Vielzahl der geforderten Leistungsnachweise erbracht worden sei. § 1 Abs. 2 Satz 1 VAPPol Bachelor II a.F. definiere als Ziel der Ausbildung, dass die Studierenden u.a. Aufgaben des Wachdienstes erfüllen könnten. Dies erfordere aufgrund der hohen körperlichen Belastungen eine entsprechende körperliche Leistungsfähigkeit der Beamten, zu der insbesondere die Ausdauerleistung zähle. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Kläger von der Wiederholungsprüfung am 29. Februar 2012 nicht wirksam zurückgetreten sei. Die Rücktrittsgründe seien erstmals mit der Widerspruchsbegründung am 23. März 2012 geltend gemacht worden, so dass der Rücktritt nicht unverzüglich i.S.d. § 19 Abs. 2 Satz 1 StudO Teil A erfolgt sei.
6Das beklagte Land beantragt,
7das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
8Der Kläger beantragt,
9die Berufung zurückzuweisen.
10Er macht geltend, dass die Gewährung lediglich einer Wiederholungsmöglichkeit im vorliegenden Fall den vom Bundesverfassungsgericht in den Beschlüssen vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81 – und vom 6. Dezember 1994 – 1 BvR 1123/91 – aufgestellten Vorgaben nicht genüge. Danach dienten die Bestehensregeln dazu, ungeeignete Bewerber auszuschließen, die die fachlichen Mindestanforderungen nicht erfüllten. In diesem Zusammenhang stelle die nur einmal mögliche Einzelfachwiederholung nur deswegen keine unzumutbare Beschränkung des Berufszugangs der Bewerber dar, weil solche Wiederholer sich zielgerichtet auf ein Prüfungsfach vorbereiten könnten. Dies sei hier jedoch nicht der Fall, weil ihm (dem Kläger) eine zielgerichtete Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung wegen deren Einbettung in andere nach der Prüfungsordnung abzulegende Prüfungen nicht möglich gewesen sei. Auch verliere ein Prüfungsmisserfolg in einem Teilbereich mit Blick auf die hier abzulegende große Anzahl von Teil- und Zwischenprüfungen an Gewicht für den Schluss auf die Berufseignung des Bewerbers. Er (der Kläger) habe in seinem bisherigen, schon weit vorangeschrittenen Bachelorstudium durch die erfolgreiche Absolvierung aller Teil- und Zwischenprüfungen unter Beweis gestellt, dass er für den Beruf eines Polizeivollzugsbeamten nicht als ungeeignet anzusehen sei. Auch seien bereits im Rahmen der von ihm erfolgreich abgelegten Einstellungsprüfung grundlegende Eignungskriterien abgefragt worden. Die Bedeutung einer nicht bestandenen Modulprüfung für die Feststellung der Qualifikation werde mit der Zahl erfolgreich abgelegter Teilprüfungen immer geringer. Hinzu komme, dass der Zweck der Regelung des § 12 VAPPol II Bachelor a.F., zu einem möglichst frühen Zeitpunkt der Ausbildung festzustellen, ob die Kommissaranwärter über die erforderlichen Qualifikationen verfügten, bei Studierenden, die bereits den überwiegenden Teil der Prüfungen erfolgreich absolviert hätten, nicht mehr erreicht werden könne. Vor diesem Hintergrund sei es – jedenfalls wenn bereits mehr als der Hälfte der zu erbringenden Modulprüfungen erfolgreich abgelegt worden sei – unzumutbar und nicht mehr mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, das endgültige Nichtbestehen einer Modulprüfung bereits nach nur einmaliger erfolgloser Wiederholung festzustellen. Schließlich stehe die Besoldung der Beamten auf Widerruf während ihres Studiums in keinem Zusammenhang mit der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs.
11II.
12Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über die Berufung durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er sie einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält.
13Die Berufung hat Erfolg. Die dem angegriffenen Urteil zugrunde liegende Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederholung des 3000-Meter-Laufes im Teilmodul 7 des Berufspraktischen Trainings. Der Prüfungsbescheid der FHöV NRW vom 29. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der FHöV NRW vom 17. Juli 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).
14Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids und für den Ausschluss der vom Kläger beanspruchten zweiten Wiederholungsmöglichkeit des 3000-Meter-Laufes im Teilmodul 7 des Berufspraktischen Trainings ist § 12 Abs. 1 VAPPol II Bachelor a.F. Danach kann eine nicht bestandene Prüfung oder eine andere nicht bestandene Studienleistung (nur) einmal wiederholt werden. Für den Kläger ist diese Fassung maßgeblich, da nach § 19 Abs. 1 VAPPol II BA in der Fassung der Änderungsverordnung vom 16. August 2012 (GV. NRW. S. 303) – VAPPol II Bachelor n.F. – für die vor dem Jahr 2012 eingestellten Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter die §§ 10, 12 und 14 VAPPol II Bachelor a.F. Anwendung finden.
15Gegen die in dieser Regelung vorgesehene Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeiten bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
16Der Senat hat hierzu im Beschluss vom 6. September 2013 – 6 B 808/13 – ausgeführt:
17Die II. Fachprüfung wird maßgeblich durch die Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II (Bachelor) der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein- Westfalen (VAPPol II Bachelor) ausgestaltet. Gemäß § 10 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VAPPol II Bachelor a. F. werden die Studieninhalte in Modulen vermittelt, welche mit einer Modulprüfung abgeschlossen werden. Jede Modulprüfung besteht aus einer oder mehreren Prüfungen. Die II. Fachprüfung umfasst insgesamt 29 Prüfungen unter anderem zu den Kernaufgabenfeldern Gefahrenabwehr/Einsatz, Kriminalitätskontrolle sowie Verkehrssicherheitsarbeit und zu den wissenschaftlichen Grundlagen polizeilichen Handelns. Der erfolgreiche Abschluss des Studiums setzt nach § 14 Abs. 2 VAPPol II Bachelor a. F. voraus, dass jede einzelne vorgesehene Prüfung bestanden ist. Ein Ausgleich von mangelhaften Leistungen bei einzelnen Prüfungen durch bessere Leistungen in anderen Prüfungen ist nach dem Willen des Verordnungsgebers nicht möglich.
18Bestimmungen, die den Zugang zu einem Beruf von dem Bestehen von Prüfungen abhängig machen, greifen als subjektive Zulassungsvoraussetzungen in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ein. Grundrechtseingriffe müssen, um verfassungsrechtlich gerechtfertigt zu sein, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Sie müssen mithin einem legitimen Zweck dienen und als Mittel zu diesem Zweck geeignet, erforderlich und angemessen sein. Das ist der Fall.
19Durch die Gewährung jeweils nur einer Wiederholungsmöglichkeit im Falle des Nichtbestehens (§ 12 Abs. 1 VAPPol II Bachelor a. F.) wird nicht übermäßig in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG eingegriffen.
20Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1994 - 1 BvR 1123/91 -; BVerwG, Beschluss vom 7. März 1991 - 7 B 178.90 -; BayVGH, Beschluss vom 29. April 2013 - 7 ZB 12.1973 -, jeweils juris; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Auflage 2010, Rn. 769, jeweils mit weiteren Nachweisen.
21Für diese Beschränkung der (Einzelfach-)Wiederholungsmöglichkeiten streitet das im Fall des streitgegenständlichen Bachelorstudiengangs besonders ausgeprägte öffentliche Interesse an einer zeitlich straffen Durchführung des Studiums. In dem Bachelorstudiengang "Polizeivollzugsdienst (B.A.)" werden ausschließlich nach beamtenrechtlichen Vorschriften zugelassene und auch besoldete Laufbahnbewerber und Aufstiegsbeamte bedarfsgerecht ausgebildet; bei erfolgreichem Studienabschluss besteht für sie eine Übernahmegarantie (vgl. § 12 Abs. 2 LVO Pol). Die Dauer des mit der Laufbahnprüfung abschließenden Vorbereitungsdienstes für Laufbahnen des Laufbahnabschnitts II ist dabei begrenzt (§ 12 Abs. 1 LVO Pol, § 11 VAPPol II Bachelor).
22Ein unverhältnismäßiger Grundrechtseingriff ist auch nicht mit Blick auf die Ausgestaltung der streitgegenständlichen Studienordnung zu erkennen, in der - wie vom Verwaltungsgericht dargestellt - das Bestehen der II. Fachprüfung vom Bestehen aller Teilprüfungen abhängig gemacht wird (§§ 12 Abs. 2, 14 Abs. 2 VAPPol II Bachelor a.F., §§ 13 Abs. 4 Sätze 6 und 7, 19 Abs. 1 der Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
23vgl. Urteil vom 29. Mai 2013 - 6 C 18.12 -, juris, mit weiteren Nachweisen,
24gilt für Prüfungsordnungen mit einer derartigen Ausgestaltung Folgendes:
25Ist die Durchführung einer Prüfung - wie hier - in mehreren Teilprüfungen vorgesehen, wird hierdurch die Beurteilungsgrundlage verbreitert und so die Treffsicherheit des Befähigungsurteils erhöht, das mit der Prüfungsentscheidung über den Prüfling ausgesprochen wird. Bestehensregelungen, die an den Misserfolg in einer Teilprüfung bereits das Nichtbestehen der Gesamtprüfung knüpfen, laufen Gefahr, die Treffsicherheit dieses Befähigungsurteils zu verringern. Denn danach reduziert sich unter Umständen - nämlich bei Nichtbestehen der Teilprüfung - seine empirische Basis auf eine bloße Teilmenge der im Prüfungsverfahren erbrachten Leistungen, während die übrigen erbrachten Leistungen im Rahmen der Prüfungsentscheidung gänzlich außer Betracht bleiben. Solche Regeln genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen nur, wenn jede Teilprüfung, deren Nichtbestehen zum Nichtbestehen der Gesamtprüfung führen soll, schon für sich genommen eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage bietet. Das ist der Fall, wenn gerade durch sie eine Fähigkeit nachgewiesen wird, die als unerlässlicher, nicht ausgleichsfähiger Bestandteil derjenigen Qualifikation anzusehen ist, die mit der Prüfung insgesamt nachgewiesen werden soll. Der Normgeber mag aber auch die Auffassung verfolgen, ein positives Befähigungsurteil sei überhaupt nur bei durchgängiger Erzielung mindestens ausreichender Einzelleistungen gerechtfertigt; dann soll jede Teilprüfung mittelbar auch dem Nachweis der Fähigkeit zur fachbezogenen Leistungskonstanz dienen. Ob einer dieser Begründungsansätze bezogen auf die jeweilige Prüfung sachlich tragfähig ist, obliegt in erster Linie der Beurteilung durch den Normgeber, dem Art. 12 Abs. 1 GG insoweit beträchtliche Einschätzungsspielräume eröffnet. Mit der Entscheidung, die Beherrschung einer bestimmten Fachmaterie, einer bestimmten methodischen Fertigkeit oder die Fähigkeit zur Leistungskonstanz seien für den Prüfungserfolg unverzichtbar, wird zugleich über Zuschnitt und Niveau der Befähigung entschieden, die mit der Ausbildung erworben und mit der Prüfung belegt werden soll, d.h. es werden hiermit berufliche oder akademische Qualifikationsanforderungen festgelegt. Diesbezüglich beschränkt sich aber die grundrechtliche Bindung des Normgebers auf das Gebot der Wahrung eines sachlichen Zusammenhangs mit den Anforderungen des betreffenden Berufs. Sogar ein gewisser "Überschuss" an Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als zulässig zu erachten. In dieser zurückhaltenden Linie kommt zum Ausdruck, dass die Definition beruflicher und akademischer Qualifikationsstandards vorwiegend Sache politisch wertender Gestaltung und durch die Verfassung im Kern nicht vorentschieden ist. Die Frage, ob eine Teilprüfung eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage bietet und insofern den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG standhält, ist im Allgemeinen daher nur dann zu verneinen, wenn die Einschätzung, gerade durch sie werde eine als unerlässlich einzustufende Fähigkeit abgeprüft, sachlich nicht vertretbar erscheint, d.h. wenn offenkundig ist, dass keiner der vorgenannten Begründungsansätze und auch kein nachvollziehbarer sonstiger Begründungsansatz sich im konkreten Fall als tragfähig erweist.
26An alldem ändert sich nichts Grundsätzliches dadurch, dass eine Teilprüfung in einem fortgeschrittenen Stadium des Studiums abzulegen ist.
27Diese prüfungsrechtlichen Maßgaben des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt sind die Regelungen der VAPPol II Bachelor a. F. von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Die Einschätzung, die in Rede stehende Teilprüfung, deren Nichtbestehen zum Nichtbestehen der Gesamtprüfung führen soll, biete schon für sich genommen eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage, weil gerade durch sie eine Fähigkeit nachgewiesen wird, die als unerlässlicher, nicht ausgleichsfähiger Bestandteil derjenigen Qualifikation anzusehen ist, die mit der Prüfung insgesamt nachgewiesen werden soll, erscheint keineswegs sachlich unvertretbar, so dass sich der Verordnungsgeber in dem ihm eröffneten Rahmen bewegt. Es ist - wie auch das Verwaltungsgericht angenommen hat - ersichtlich vertretbar, die Ausdauerleistungsfähigkeit als Teil der körperlichen Leistungsfähigkeit als unerlässlichen und auch durch andere sportliche Fähigkeiten nicht ausgleichsfähigen Bestandteil der an einen Polizeivollzugsbeamten zu stellenden Qualifikation anzusehen.
28Daran ist auch für den hier in Rede stehenden 3000-Meter-Lauf im Teilmodul 7 des Berufspraktischen Trainings festzuhalten. Nach dem Vorbringen des beklagten Landes im Schriftsatz vom 7. Juni 2013 ist die im Teilmodul 7 überprüfte körperliche Leistungsfähigkeit (hier die Ausdauerleistung nach Gruppe 5 des Deutschen Sportabzeichens) eine wesentliche Voraussetzung, um den Polizeiberuf auszuüben und den dabei typischerweise auftretenden Situationen körperlicher Belastung im Dienst zu entsprechen. Insofern gehöre es zu den Kernaufgaben polizeilichen Handelns, diese körperliche Leistungsfähigkeit im Dienst zur Bewältigung der polizeilichen Aufgaben, die einen besonderen körperlichen Einsatz erforderten, vorzuhalten. Der Leistungsnachweis der körperlichen Leistungsfähigkeit sei daher für den Polizeiberuf und die Laufbahnbefähigung von besonderer Bedeutung. Vor diesem Hintergrund erscheint die Einschätzung, die in Rede stehende Teilprüfung, deren Nichtbestehen zum Nichtbestehen der Gesamtprüfung führen soll, biete schon für sich genommen eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage, weil gerade (auch) durch sie eine Fähigkeit nachgewiesen wird, die als unerlässlicher, nicht ausgleichsfähiger Bestandteil derjenigen Qualifikation anzusehen ist, die mit der Prüfung insgesamt nachgewiesen werden soll, keineswegs sachlich unvertretbar. Eine Überschreitung des dem Verordnungsgeber eröffneten (weiten) Einschätzungsspielraums liegt nicht vor.
29Dass Kommissaranwärter, die sich wie der Kläger zum Zeitpunkt der hier interessierenden Wiederholungsprüfung im dritten Studienjahr befinden, bereits die überwiegende Anzahl der geforderten Prüfungsleistungen mit Erfolg abgelegt haben, stellt diese Einschätzung nicht in Frage. Der Verordnungsgeber bewegt sich vielmehr innerhalb des ihm eröffneten Rahmens, wenn er gleichwohl verlangt, dass für die Qualifikation unerlässliche und nicht ausgleichsfähige Kenntnisse und Fähigkeiten, die erst im fortgeschrittenen Studienverlauf Prüfungsgegenstand sind, spätestens im zweiten Prüfungsversuch nachzuweisen sind. Denn die früher erfolgreich abgelegten Prüfungen besitzen schon wegen der abweichenden Inhalte und unterschiedlichen Schwierigkeitsgrade allenfalls begrenzte Aussagekraft dafür, inwieweit der Kommissaranwärter auch über die in der späteren Prüfung nachzuweisenden Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Im Übrigen kann auch der Anzahl der zum Bestehen benötigten Prüfungsversuche eine Aussagekraft für die nachzuweisende Qualifikation zukommen. Mit der Einbeziehung dieses Umstandes im Wege der Beschränkung auf eine Wiederholungsmöglichkeit überschreitet der Verordnungsgeber die Grenzen sachlicher Vertretbarkeit nicht.
30Entgegen der Auffassung des Klägers stellt die beschränkte Wiederholbarkeit der hier in Rede stehenden Leistungsüberprüfung auch nicht deswegen eine unzumutbare Beschränkung des Berufszugangs dar, weil er abweichend von den im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 1994 – 1 BvR 1123/91 – erörterten Prüfungsregeln nicht die Möglichkeit einer zielgerichteten Vorbereitung auf das Prüfungsfach gehabt habe. Soweit er dies mit der Einbettung in verschiedene andere nach der Prüfungsordnung abzulegende Prüfungen begründet, verkennt er bereits den Bedeutungsgehalt des zum Beleg angeführten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts. Entscheidender Gesichtspunkt für die Möglichkeit einer „zielgerichteten Vorbereitung“ ist danach, dass bei einer Einzelfachwiederholung lediglich ein (kleiner) Teilbereich des insgesamt für den Erwerb der Qualifikation zu beherrschenden Prüfungsstoffes abgefragt wird und dadurch der Vorbereitungsaufwand gegenüber dem bei einer Wiederholung einer Gesamtprüfung deutlich herabgesetzt ist. Unabhängig davon ist im Hinblick auf die hier in Rede stehende Leistungsüberprüfung im Ausdauerbereich von vornherein nicht nachvollziehbar, weshalb die dafür erforderliche Vorbereitung nicht parallel zur Prüfungsvorbereitung für andere (schriftliche oder fachpraktische) Modulprüfungen möglich sein soll.
31Schließlich ist nicht ersichtlich, dass – wie der Kläger meint – der Zweck der Regelung des § 12 Abs. 1 VAPPol II Bachelor a.F., zu einem möglichst frühen Zeitpunkt der Ausbildung festzustellen, ob die Kommissaranwärter über die erforderliche Qualifikation verfügten, bei ihm aufgrund des Studienfortschritts nicht mehr erreicht werden könnte. Denn die Erreichung dieses Zwecks – unterstellt er liegt der fraglichen Regelung überhaupt zu Grunde – wird nicht bereits dadurch durchgreifend in Frage gestellt, dass auch gegen Ende des Studiums abgelegte Teilprüfungen noch zum Nichtbestehen der Gesamtprüfung führen können. Vielmehr gewährleistet das dem Bachelorstudium zu Grunde liegenden System der Abschichtung von Prüfungs- und Studienleistungen auch für im fortgeschrittenen Studium zu absolvierende Leistungsüberprüfungen, dass die Nichterfüllung von Qualifikationsanforderungen – insbesondere im Gegensatz zu erst nach dem vollständigen Studienabschluss abzulegende Abschlussprüfungen – „möglichst früh“ festgestellt wird. Dass mit Blick auf die (erst) im Verlauf des Studiums zu erwerbenden Kenntnisse und Fähigkeiten nicht sämtliche Prüfungen bereits in den ersten Studienabschnitten erfolgen können, liegt auf der Hand. Unabhängig davon folgt im Fall des Klägers der späte Zeitpunkt der hier fraglichen Leistungsüberprüfung daraus, dass der Kläger mehrfach von den angesetzten Wiederholungsprüfungen zurückgetreten ist. Den ersten (erfolglosen) Prüfungsversuch hatte er hingegen schon am 28. September 2010 unmittelbar zu Beginn des dritten Studienjahres absolviert und damit noch nahezu ein Jahr vor Abschluss der insgesamt nach § 11 Abs. 1 VAPPol II Bachelor a.F. drei Jahre dauernden Ausbildung.
32Die danach verfassungsrechtlich unbedenklich auf einen Versuch beschränkte Wiederholungsmöglichkeit hat der Kläger bereits mit der am 29. Februar 2012 durchgeführten Wiederholung des 3000-Meter-Laufes im Teilmodul 7 des Berufspraktischen Trainings in Anspruch genommen.
33Der Kläger ist von dieser Prüfung auch nicht mit der Folge wirksam zurückgetreten, dass er die in § 12 Abs. 1 VAPPol II BA a.F. vorgesehene einmalige Wiederholungsmöglichkeit nochmals nutzen könnte. Insoweit sieht der Senat nach § 130 b Satz 2 VwGO von einer Darstellung der weiteren Entscheidungsgründe ab und nimmt zur Begründung Bezug auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 10 bis 15 des angefochtenen Urteils. Der Kläger hat dazu im Berufungsverfahren keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen.
34Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
35Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG nicht vorliegen.
36Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.