Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 09. Jan. 2015 - 13 K 3583/13
Gericht
Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Bundesfinanzdirektion West vom 25. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2013 verpflichtet, dem Kläger aufgrund des Dienstunfalls vom 3. September 1990 Unfallruhegehalt gemäß § 36 BeamtVG zu gewähren.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Unfallruhegehalt.
3Der im Jahr 1953 geborene Kläger stand im Dienst der Beklagten und war vor seiner Zurruhesetzung beim Bundeszentralamt für Steuern tätig.
4Am 3. September 1990 erlitt der Kläger im Rahmen einer genehmigten Dienstreise von Herne nach Essen einen Unfall, als ein anderes Fahrzeug auf seinen – infolge eines Staus stehenden – PKW auffuhr. Der Kläger zeigte den Unfall seinem Dienstherrn am 6. September 1990 an (Bl. 1, 2. Abschnitt, Heft 2 der Beiakten). Ausweislich der ärztlichen Bescheinigung vom 23. Oktober 1990 (Bl. 4, 2. Abschnitt, Heft 2 der Beiakten) erlitt der Kläger ein HWS-Schleudertrauma, Kopfschmerzen und ein taubes Gefühl in den Fingerkuppen und in der rechten Hand. Erwerbsmindernde Folgen seien nicht zurückgeblieben.
5Der Dienstunfall wurde mit Bescheid der Oberfinanzdirektion Köln vom 24. Januar 1991 von der Beklagten anerkannt (Bl. 17, 2. Abschnitt, Heft 2 der Beiakten). Darin hieß es unter anderem, der Unfall sei abgeschlossen, da keine erwerbsmindernden Folgen vorlägen.
6Am 9. April 2009 wurde der Kläger im Auftrag des Bundeszentralamtes für Steuern amtsärztlich untersucht. In dem Gutachten vom 16. April 2009 (Bl. 23/1, 2. Abschnitt, Heft 2 der Beiakten) wurde unter I. ausgeführt:
7„Bei Autounfall 1990 erlittenes Halswirbelsäulenschleudertrauma, seither anhaltende Schmerzen und anhaltendes Taubheitsgefühl im dritten bis fünften Finger der rechten Hand bei bestimmten Bewegungen.
8Unabhängig hiervon unvollständiger Faustschluss der rechten Hand bei Strecksehnenverkürzung des Mittelfingers. Anhaltend schmerzhaft eingeschränkte Kopfdrehung. Bei bestimmter körperlicher Belastung Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich, in der linken Leiste und in beiden Knien bei Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule und Gelenke. Anhaltende Magen- und Darmbeschwerden, insbesondere unter seelischer Belastung. Depressive Störung mit Ein- und Durchschlafstörungen; Konzentrationsstörungen; Antriebsarmut; vermehrtes Schwitzen; inneres Unruhegefühl; rasche psychophysische Erschöpfung.“
9Der Kläger wendete sich mit Schreiben vom 9. September 2009 an das Bundeszentralamt für Steuern und bat um die Überprüfung einer Unfallfürsorge. (Bl. 18, 2. Abschnitt, Heft 2 der Beiakten). Die ärztliche Bescheinigung vom 23. Oktober 1990 beantworte die Unfallfolgen nicht eindeutig. Einerseits sei angekreuzt, dass keine erwerbsmindernden Folgen zurückgeblieben seien. Gleichzeitig sei auf die durch den Unfall verursachten Körperschäden verwiesen. Seit dem Unfall benötige er Schmerzmittel. In der Regel gehe er zwei Mal wöchentlich zur Krankengymnastik und zum Dehnen der HWS. Vom 26. Juni 1993 bis zum 27. Juli 1993 sei er in der Fach- und Kurklinik T. gewesen und wegen Schmerzen im HWS-Bereich und der Gefühllosigkeit im Bereich der rechten Hand und Finger behandelt worden. Den Entlassungsbericht vom 23. August 1993, der der Beklagten bereits vorliegen müsse, füge er seinem Schreiben bei (Bl. 21 f., 2. Abschnitt, Heft 2 der Beiakten). Vom 20. Juni bis zum 4. Juli 2002 sei zur Linderung des HWS-Syndroms eine Akkupunktur durchgeführt worden. Am 20. Oktober 2004 habe er einen schweren HWS-Vorfall gehabt. Die ihn behandelnde Orthopädin habe anhand der Röntgenaufnahmen festgestellt, dass die HWS gekrümmt sei und Verengungen vorlägen. Zudem sei eine Versteifung und starke Einschränkung der Drehbewegungen des Kopfes nach links festgestellt worden. In dem amtsärztlichen Gutachten vom 3. März 2005 sei im Rahmen seiner Krankheitsbezeichnung u.a. ein HWS-Syndrom angegeben worden (Bl. 23, 2. Abschnitt, Heft 2 der Beiakten). Seit 2008 seien ihm zusätzlich regelmäßig Massagen bei Diagnosestellung HWS verordnet worden. Im Februar 2009 habe er einen weiteren schweren HWS-Vorfall gehabt. Das Universitätsklinikum habe ein schweres HWS-Syndrom diagnostiziert.
10Am 6. November 2009 erfolgte eine weitere amtsärztliche Untersuchung. Auf Grundlage dieser Untersuchung sowie unter anderem der fachärztlichen Stellungnahmen des Arztes für Allgemeinmedizin, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Dr. phil. N. vom 21. Januar 2010 (Bl. 53, Heft 18 der Beiakten) und des Oberarztes der Universitätsklinik E. Prof. Dr. Dr. H. I. vom 27. Mai 2010 (Bl. 60 ff., Heft 18 der Beiakten) wurde in dem weiteren amtsärztlichen Gutachten vom 29. Juni 2010 (Bl. 30a, 2. Abschnitt, Heft 2 der Beiakten) unter I. Folgendes ausgeführt:
11„Bei Herrn I1. besteht eine ausgeprägte psychiatrische Erkrankung, die bereits seit mehreren Jahren psychiatrisch/psychotherapeutisch behandelt wird. Es konnte trotz intensiver und kontinuierlicher Therapiemaßnahmen bislang keine wesentliche Stabilisierung des Krankheitsbildes erreicht werden, sodass hier von einer Chronifizierung des Krankheitsbildes auszugehen ist.
12Außerdem leidet Herr I1. an erheblichen degenerativen Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule mit ausgeprägter Schmerzsymptomatik. Gleichzeitig besteht die Diagnose einer cervikalen Dystonie, d.h. einer ausgeprägten muskulären Verspannung und Verhärtung im Bereich der Hals-, Nacken- und Schultermuskulatur. Hierdurch wird eine Fehlstellung des Kopf-Hals Bereichs nach rechts und vorne verursacht. Die beiden Krankheitsbilder beeinflussen sich wechselseitig. Trotz kontiunierlicher fachneurologischer und physiotherapeutischer Behandlung konnte bislang nur eine vorübergehende Besserung der Symptomatik erreicht werden.
13Es besteht ein Zustand nach Halswirbelsäulenschleudertrauma im Rahmen eines Autounfalls 1990.“
14Unter dem 27. Juli 2010 erfolgte die Anhörung des Klägers zu seiner beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand aufgrund folgender Beeinträchtigungen: Hochgradige Reduktion der psychophysischen Belastbarkeit, starke Schlafstörungen, rasche Erschöpfung, Traurigkeit, Gereiztheit, Konzentrationsstörungen und ausgeprägte Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule und der Schulter (Bl. 141 f., Heft 12 der Beiakten). Mit Ablauf des 31. Oktober 2010 wurde der Kläger wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.
15Die Bundesfinanzdirektion West setzte mit Bescheid vom 25. Oktober 2010 die Versorgungsbezüge des Klägers ab dem 1. November 2010 gemäß § 14 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) fest (Bl. 18, Heft 1 der Beiakten).
16Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 4. November 2010 Widerspruch ein (Bl. 38 f. Heft 1 der Beiakten). Er vermisse eine Erläuterung, warum der Dienstunfall bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge nicht berücksichtigt worden sei. In dem amtsärztlichen Gutachten vom 29. Juni 2010 seien die Krankheitsbilder HWS- und psychiatrische Erkrankung aufgegriffen sowie der kausale Zusammenhang zum Dienstunfall hergestellt worden.
17Das Universitätsklinikum E. erstellte auf Anfrage des Bundesamtes für Zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 6. September 2010 (Bl. 67 f., der Gerichtsakte) am 8. November 2011 ein Gutachten (Bl. 68 ff., der Gerichtsakte) zu der Frage, ob dem Kläger ein Unfallausgleich nach § 35 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) gewährt werden könne. Der den Kläger begutachtende Arzt Prof. Dr. Dr. I. führte im Rahmen der Vorgeschichte aus, dass der Kläger seit seinem Autounfall 1990 über erhebliche Verspannungen im Nackenbereich und über Episoden mit Gefühllosigkeit im Bereich der rechten Hand und den rechten Fingern klage. Von orthopädischer Seite würden diese Beschwerden auf degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule zurückgeführt, die auch nach Einschätzung der Amtsärztin H. mit dem Unfall 1990 in Zusammenhang gebracht werden müssten. Im Rahmen der Beurteilung hieß es, dass beim Kläger eine unglückliche Verkettung mehrerer Krankheitsbilder vorliege, zu denen in erster Linie die Rumpfneigung nach vorne, die Kopffehlhaltung nach vorne und zur rechten Seite sowie die extrem angespannte Schulter- und Nackenmuskulatur rechts zähle. Durch die Rumpffehlhaltung komme es auch zu einer Verstärkung der degenerativen Veränderungen im LWS-Bereich. Durch die Bewegungseinschränkungen werde der Kläger zum Bewegungsmangel verleitet, woraus sich wahrscheinlich das metabolische Syndrom entwickelt habe. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerden durch den Unfall verursacht worden seien oder zumindest eine erhebliche, richtungsweisende Verschlimmerung erhalten hätten, sodass beim der Kläger von eine e r Minderung der Erwerbsfähigkeitvon mindestens 25, realistisch aber von 50 % aufweise. Dieser Einschätzung schloss sich Dr. phil. N. in seiner ärztlichen Bescheinigung vom 14. Juni 2012 an (Bl. 96, Heft 18 der Beiakten).
Auf erneute Anfrage des Bundesamtes für Zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 9. Februar 2012 erstellte das Universitätsklinikum E. am 1. Februar 2013 ein weiteres Gutachten (Bl. 72 ff. der Gerichtsakte). Darin führte Prof. Dr. Dr. I. aus, er sehe die falsch angespannte Muskulatur und die Rumpfbeugung als die Hauptursache für die Dienstunfähigkeit des Klägers an. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit liege insoweit bei mindestens 30 Prozent. Auch sehe er bei diesem Symptomenkomplex einen Zusammenhang mit dem Unfall von 1990 und schließe sich der Einschätzung der Amtsärztin an. Desweiteren bestünden degenerative Veränderungen an der Halswirbelsäule und an der Lendenwirbelsäule, die er zusammen ebenfalls als deutlich relevant halte und mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 Prozent einschätze. Auch hier sei ein Zusammenhang mit dem Unfall gegeben, zumindest sei eine richtungsweisende Verschlimmerung eingetreten. Eindeutig nicht im Zusammenhang mit dem Unfall sehe er das metabolische Syndrom, welches er mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 Prozent bewerte. Die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit liege bei 50 Prozent, da sich die einzelnen Symptomkomplexe wechselseitig verstärken würden. Insgesamt gebe er zu bedenken, dass er den Kläger erst Jahre nach dem Unfall erstmals untersucht, ihn vor dem Unfall nicht gekannt habe und mit einem komplexen Beschwerdebild nach einem Unfall konfrontiert sei. Eine saubere Unterscheidung, welcher Symptonkomplex sicher auf den Unfall zurückzuführen sei, welcher wahrscheinlich und welcher nicht, sei angesichts der Latenz zum Unfall kaum möglich.
19Die Bundesfinanzdirektion West bat den Kläger mit Schreiben vom 15. März 2012 mitzuteilen, ob er seinen Widerspruch aufrecht erhalte (Bl. 79 ff., Heft 1 der Beiakten). Die Feststellung von Prof. Dr. Dr. I. reiche für die Zugrundelegung des Unfalls als Ursache für die Versetzung in den Ruhestand nicht aus. Die Feststellung der Amtsärztin, es bestünde ein Zustand nach Halswirbelsäulenschleudertrauma im Rahmen eines Autounfalls, gebe ebenfalls keine Auskunft darüber, ob die Dienstunfähigkeit des Klägers ausschließlich bzw. rechtlich wesentlich auf die Körperschäden zurückzuführen sei, die durch den anerkannten Dienstunfall verursacht worden seien. Vielmehr ergebe sich aus der Aufzählung der gesundheitlichen Einschränkungen, dass die Schmerzen im HWS-Bereich und der Schulter, soweit diese überhaupt auf den Verkehrsunfall vor ca. 20 Jahren zurückgeführt werden könnten, nicht wesentlich im rechtlichen Sinne für die Zurruhesetzung seien.
20Der Kläger begründete seinen Widerspruch mit Schreiben vom 18. Mai 2012 weitergehend (Bl. 90 ff., Heft 1 der Beiakten). Der im Jahr 1990 erlittene Dienstunfall sei mindestens als Mitursache, wenn nicht sogar als Hauptursache für seine Dienstunfähigkeit zu werten. Die Stellungnahme des Dr. T1. vom 23. Oktober 1990 sei für die Feststellung der Ursächlichkeit des Dienstunfalls nur wenig richtungsweisend, wenn nicht sogar völlig irrelevant. Es sei davon auszugehen, dass die mittlerweile eingetretenen Folgen des Dienstunfalls seinerzeit nicht hätten vorausgesehen werden können. Die in den nachfolgenden Jahren angefertigten Gutachten gingen zweifelsohne von einer Ursächlichkeit aus. Unter dem 21. Juni 2012 reichte der Kläger zwei Atteste der ihn behandelnden Ärzte ein, die die Kausalität zwischen dem erlittenen Dienstunfall und seiner vorzeitigen Zurruhesetzung belegen würden (Bl. 58 ff., 2. Abschnitt, Heft 2 der Beiakten).
21Mit Widerspruchsbescheid vom 25. März 2013 wies die Bundesfinanzdirektion West den Widerspruch des Klägers zurück (Bl. 104 ff., Heft 18 der Beiakten). Zur Begründung wiederholte die Bundesfinanzdirektion ihr Vorbringen aus dem Schreiben vom 15. März 2012. Ergänzend führte sie aus, dass auf den eingereichten Krankmeldungen seit dem Jahr 2000 immer bestätigt werde, dass die Erkrankungen nicht auf einen Unfall zurückzuführen seien. Nach dem amtsärztlichen Gutachten sei zunächst die psychische Erkrankung des Klägers bedeutsam. Diese müsse außer Betracht bleiben, da sie nicht Gegenstand der Dienstunfallfürsorge gewesen sei. Der am Ende erwähnte Hinweis auf den Unfall von 1990 sei lediglich als Vervollständigung der Krankengeschichte aufzufassen.
22Am 5. April 2013 hat der Kläger Klage erhoben.
23Zur Begründung bezieht er sich auf sein bisheriges Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, dass die Entscheidung über Unfallruhegehalt nicht an den Inhalt des Dienstunfallbescheides gebunden sei. Daher müssten auch nicht diejenigen Folgen des Dienstunfalls außer Betracht bleiben, die nicht Gegenstand der Dienstunfallfürsorge gewesen seien. Für die Annahme der Ursächlichkeit des Dienstunfalls bedürfe es keiner zeitlichen Nähe zu der Versetzung in den Ruhestand. Er befürchte, dass die Beklagte ihn so lange begutachten lasse, bis ein passendes Ergebnis vorliege. Ihm sei eine ständige Wiederbegutachtung nicht zumutbar. Überdies bestünde die seitens des Prof. Dr. Dr. I. dargestellte Schwierigkeit, dass der Dienstunfall mittlerweile mehr als 20 Jahre zurückliege, auch bei jedem anderen Arzt.
24Der Kläger beantragt,
25die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Bundesfinanzdirektion West vom 25. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2013 zu verpflichten, dem Kläger aufgrund des Dienstunfalls vom 3. September 1990 Unfallruhegehalt gemäß § 36 BeamtVG zu gewähren.
26Die Beklagte beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt sie Bezug auf ihren Widerspruchsbescheid vom 5. März 2013. In Ergänzung hierzu führt sie wie folgt aus:
29Der Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs müsse von dem Beamten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erbracht werden. Dies sei dem Kläger nicht gelungen. Insoweit werde eine erneute Begutachtung für erforderlich gehalten. Zudem greife die Ausschlussfrist des § 45 Absatz 2 Satz 1 BeamtVG, die den vorliegenden Beweisschwierigkeiten entgegenwirken solle. Dem Kläger habe es oblegen, seinen Dienstherrn von den nach seiner Auffassung vorliegenden Fehleinschätzungen und dem Auftreten der Symptome zeitnah in Kenntnis zu setzen.
30Das Gericht hat Beweis erhoben über die Frage der Ursächlichkeit des Dienstunfalls vom 3. September 1990 für die der Dienstunfähigkeit des Kläger zugrundeliegenden Erkrankungen durch Vernehmung des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. I2. I. . Bezüglich des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme und des Ablaufs der mündlichen Verhandlung wird im Übrigen auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
31Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge einschließlich der Personalakten des Klägers Bezug genommen.
32Entscheidungsgründe:
33Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet.
34Der Bescheid der Bundesfinanzdirektion West vom 25. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2013 ist teilweise rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Absatz 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf die Gewährung von Unfallruhegehalt nach § 36 BeamtVG.
35Gemäß § 36 Absatz 1 BeamtVG i.V.m. § 30 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 BeamtVG erhält ein Beamter Unfallruhegehalt, wenn er infolge des Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten ist.
36Der Anspruch auf diese Versorgungsleistungen verlangt einen Ursachenzusammenhang in doppelter Hinsicht: Der Beamte muss durch den Dienstunfall dienstunfähig geworden sein und aufgrund der dienstunfallbedingten Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten, also vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit zur Ruhe gesetzt worden sein,
37Verwaltungsgericht Düsseldorf. , Urteil vom 7. Mai 2012 – 23 K 2582/09 –, juris, Rn. 158.
38Für die Feststellung des Ursachenzusammenhanges zwischen dem durch den Dienstunfall entstandenen Körperschaden (Unfallfolge) und der Dienstunfähigkeit bzw. zwischen der Dienstunfähigkeit und der Zurruhesetzung gelten die Grundsätze über den Ursachenzusammenhang, wie die Rechtsprechung sie in Bezug auf den Ursachenzusammenhang zwischen Ereignis und Körperschaden für die Anerkennung eines Dienstunfalles entwickelt hat,
39Verwaltungsgericht Düsseldorf , Urteil vom 7. Mai 2012 – 23 K 2582/09 –, juris, Rn. 160 m.w.N.
40Als Ursache im Rechtssinne sind – bezogen auf das Dienstunfallrecht der Beamten – nur solche für den eingetretenen Schaden ursächliche Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt mitgewirkt haben, die also insofern als "wesentlich" anzusehen sind (Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache). Dies zielt auf eine sachgerechte Risikoverteilung: Dem Dienstherrn sollen nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit oder die nach der Lebenserfahrung auf sie zurückführbaren, für den Schaden wesentlichen Risiken aufgebürdet werden. Diejenigen Risiken, die sich aus persönlichen, von der Norm abweichenden Anlagen oder aus anderen als dienstlich gesetzten Gründen ergeben, sollen hingegen bei dem Beamten belassen werden. Dementsprechend ist der Dienstunfall dann als wesentliche Ursache im Rechtssinne anzuerkennen, wenn er bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) beigetragen hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt. Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht kann auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (nur) beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen – zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene Veranlagung gehört – eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtung allein als maßgeblich anzusehen sind. Nicht Ursachen im Rechtssinne sind demnach sog. Gelegenheitsursachen, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienstunfall eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte.
41Ständige Rechtsprechung vgl. nur: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22. Oktober 1981 – 2 C 17.81 –, juris, Rn. 16 m.w.N.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 23. Mai 2014 – 1 A 1988/11 –, juris, Rn. 50 m.w.N. und 24. Januar 2011 – 1 A 2316/08 –, juris, Rn. 54 m.w.N.
42Hinsichtlich der Beweislast gilt im Fall der Bewilligung von Unfallfürsorgeleistungen, dass der Beamte die materielle Beweislast für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen trägt. Dabei gelten im Dienstunfallrecht grundsätzlich die allgemeinen Beweisgrundsätze. Der Beamte hat daher auch hinsichtlich des Nachweises des Kausalzusammenhanges den vollen Beweis zu erbringen ("mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit"). Wenn sich die anspruchsbegründenden Voraussetzungen nicht klären lassen (sog. „Non liquet“ Situation), geht dies zu Lasten des Beamten.
43Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. Dezember 2014 – 2 A 10395/13 –, juris, Rn. 34; OVG NRW, Urteile vom 23. Mai 2014 – 1 A 1988/11 –, juris, Rn. 53 m.w.N. und 24. Januar 2011 – 1 A 2316/08 –, juris, Rn. 56 m.w.N.
44Dies zugrundegelegt steht aufgrund der Gesamtwürdigung des Akteninhalts, insbesondere den Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. I. vom 8. November 2011 und 1. Februar 2013 und dessen ergänzenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der erlittene Dienstunfall vom 3. September 1990 wesentliche Ursache für die Rumpfbeugung sowie HWS- und LWS-Beschwerden des Klägers ist (I.), die wiederum zur Dienstunfähigkeit des Klägers geführt hat, aufgrund derer er mit Ablauf des 31. Oktober 2010 (auch) in den Ruhestand versetzt worden ist (II.).
45I. Das Gericht folgt im Wesentlichen den schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. I. , Facharzt für Neurologie und Oberarzt an der Universitätsklinik E. , aus denen sich mit dem erforderlichen Grad der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ergibt, dass die beim Kläger vorhandene Rumpfbeugung und degenerative Veränderungen an der Halswirbelsäule und an der Lendenwirbelsäule auf den anerkannten Dienstunfall vom 3. September 1990 zurückzuführen sind.
46Bereits in dem im Auftrag der Beklagten erstatteten Gutachten vom 8. November 2011 kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass davon auszugehen sei, dass die körperlichen Beschwerden des Klägers (Rumpfneigung nach vorne, Kopffehlhaltung nach vorne und zur rechten Seite sowie extrem angespannte Schulter- und Nackenmuskulatur rechts) durch den Autounfall vom 3. September 1990 verursacht worden seien oder zumindest eine erhebliche richtungsweisende Verschlimmerung erhalten hätten. Auch in seinem weiteren Gutachten vom 1. Februar 2013 gab der Sachverständige an, dass er bei den Symptomenkomplexen der falsch angespannten Muskulatur und der Rumpfbeugung sowie den degenerativen Veränderungen an der Halswirbelsäule und an der Lendenwirbelsäule einen Zusammenhang mit dem anerkannten Dienstunfall sehe.
47Diese schriftlichen Ausführungen ergänzte und vertiefte Prof. Dr. Dr. I. bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung vom 9. Januar 2015 in überzeugender und nachvollziehbarer Weise wie folgt: Zunächst führte der Sachverständige aus, welche körperliche Beschwerden in neurologischer und orthopädischer Sicht er habe feststellen können. Danach hätten u.a. eine auffällige Körperhaltung und abnorme Körperposition –insbesondere hinsichtlich der Kopfposition – und ausstrahlende Schmerzen von der Halswirbelsäule in den rechten Arm vorgelegen. Es handle sich insgesamt um ein komplexes, aus medizinischer Sicht eindrucksvolles Krankheitsbild. Auf die Frage, welche dieser Beschwerden auf den Dienstunfall vom 3. September 1990 zurückzuführen seien, erläuterte der Sachverständige in nachvollziehbarer Weise, dass – soweit man das nach 19 Jahren noch sagen könne – wohl die rechtsseitig geklagten Schmerzen im Hals-, Nacken- und Kopfbereich auf den Unfall zurückzuführen seien. Sie würden gut zu dem damals erlebten Unfall passen. Insbesondere die Schwierigkeiten, den Kopf nach links zu drehen – worüber der Kläger bereits damals geklagt habe – und die Tatsache, dass der Kläger bereits damals ein Taubheitsgefühl in den Fingern der rechten Hand gehabt habe, würden gut dazu passen. Wahrscheinlich, wenn auch mit einer etwas geringeren Sicherheit, sei auch die Körperfehlhaltung im Lendenwirbelsäulenbereich auf den Dienstunfall zurückzuführen.
48Auf Nachfrage des Gerichts schilderte der Sachverständige in überzeugender Weise, wieso er trotz der zeitlichen Problematik den Dienstunfall von 1990 als Ursache für die vorliegenden körperlichen Beschwerden des Klägers annimmt. Angesprochen auf die vom Kläger im Schriftsatz vom 9. September 2009 geschilderten „HWS-Vorfälle“ klärte der Sachverständige schlüssig auf, dass es regelrechte Bandscheibenvorfälle in den Jahren 2004 und 2009 nicht gegeben habe. Vielmehr sei der von ihm festgestellte HWS Befund typisch für eine Wirbelsäule Jahre nach einem HWS-Schleudertrauma. Beim Kläger sei eine starke Bandscheibendegeneration festzustellen. Das passe zu langen Prozessen, die, wie hier nach einem Schleudertrauma, degenerative Veränderungen an den Bandscheiben und an den Knochen nach sich zögen. Der gedrückte Knochen reagiere mit Randkantenaufbauten, wozu die vorgewölbten Bandscheiben des Klägers passen würden. Durch die Randkantenaufbauten würden die Löcher, durch welche in Nervenstränge gingen, enger. Dies sei insbesondere auf der rechten Seite, der unfallbelasteten Seite, festzustellen gewesen. Auf weitere Nachfrage des Gerichts, ob auch andere Ursachen für das bestehende Beschwerdebild in Betracht kämen, gab der Sachverständige an, dass er gegenwärtig keinen Hinweis darauf habe. Die Kopfposition und die Oberkörperposition seien abnorm beim Kläger. Das sei kein normaler Befund und sie seien vor allen Dingen auf der Seite festzustellen, die schon nach dem Unfall als problematisch und schmerzhaft geschildert worden seien. Gleiches gelte für die auffällige Rumpfneigung beim Kläger. Insbesondere hat der Sachverständige anschaulich geschildert, in welcher Weise er denkbare Alternativursachen hat ausschließen können. So habe er schon bei der ersten Untersuchung des Klägers am 3. März 2009 eine rheumatologische Abklärung der Rumpfneigung empfohlen. Hierauf hätten sich aber keine Hinweise ergeben. Er selbst habe untersucht, ob eine abnorme Dystonie beim Kläger hierfür unsachlich sein könne. Auch dies sei ergebnislos geblieben. Er habe im Ergebnis keinen Hinweis darauf finden können, dass eine familiäre Disposition oder eine Erbkrankheit beim Kläger bestehe, die diese Rumpfneigung bedingen könne. Zusammenfassend könne man sagen, dass er trotz all seiner Bemühungen und auf Grundlage der ihm vorhandenen Erkenntnisse und Unterlagen andere Ursachen für den gesamten Bereich der Rückenbeschwerden vom Halswirbelsäulenbereich bis zum Lendenwirbelsäulenbereich nicht habe feststellen können.
49Aufgrund dieser in sich schlüssigen und plausiblen Ausführungen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die vorstehend vom Sachverständigen dargestellten körperlichen Beschwerden auf den Dienstunfall vom 3. September 1990 zurückzuführen sind. Das Gericht entscheidet gemäß § 108 Absatz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es bedarf dabei keiner absoluten Gewissheit. Genügend, aber auch erforderlich ist vielmehr ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt.
50Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, § 180, Rn. 5 m.w.N.
51Ein diesen Anforderungen genügend hoher Grad an Wahrscheinlichkeit liegt vor. Zwar hat der Sachverständige sowohl schriftlich als auch mündlich mehrfach auf die Problematik hingewiesen, dass der Dienstunfall im Zeitpunkt der erstmaligen Untersuchung des Klägers bereits 19 Jahre zurücklag. In dem Gutachten vom 1. Februar 2013 gab der Sachverständige zu bedenken, dass eine saubere Unterscheidung, welcher Symptomenkomplex sicher auf den Unfall zurückzuführen sei, welcher wahrscheinlich und welcher nicht, angesichts der Latenz zum Unfall kaum möglich sei. Insoweit klärte der Sachverständige aber in der mündlichen Verhandlung überzeugend auf, dass diese Aussage nicht im Widerspruch zu seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung steht; vielmehr hat der Sachverständige in seiner Stellungnahme einen anderen Maßstab angewandt: Wenn er mit mathematischer Präzision die Kausalität beschreibe, dann verlange er, dass diese Kausalität mit Sicherheit gegeben sei. Dies habe seiner Stellungnahme vom 1. Februar 2013 zugrunde gelegen. In der mündlichen Verhandlung habe er eher mit Wahrscheinlichkeiten operiert und komme zu dem Ergebnis, dass der Dienstunfall jedenfalls die wahrscheinlichste aller denkbaren Ursachen für den bestehenden Befund darstelle.
52Entgegen der schriftsätzlich geäußerten Ansicht der Beklagten bedurfte es auch keiner erneuten Begutachtung des Klägers durch einen weiteren Sachverständigen. Nach § 86 Absatz 1 Satz 1 VwGO obliegt den Tatsachengerichten zwar die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtstreits erforderlich ist. Dabei entscheidet das Tatsachengericht über die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltsermittlung von Amts wegen nach Ermessen.
53Verwaltungsgericht Düsseldorf. , Urteile vom 12. Dezember 2014 – 13 K 6791/13 –, S. 11 f., zur Veröffentlichung bei juris und www.nrwe.de vorgesehen und 24. Januar 2014 – 13 K 1563/11 –, juris, Rn. 58.
54Auch die Entscheidung über Art und Anzahl einzuholender Sachverständigengutachten steht gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 412 ZPO im Ermessen des Gerichts. Es kann sich ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auch auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen, die von einer Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden, stützen. Ein Verfahrensmangel liegt nur dann vor, wenn sich die Einholung eines weiteren Gutachtens wegen fehlender Eignung des vorliegenden Gutachtens hätte aufdrängen müssen. Gutachten und fachtechnische Stellungnahmen sind dann ungeeignet, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sie von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen, wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Sachverständigen besteht, ein anderer Sachverständiger über neue oder überlegene Forschungsmittel oder größere Erfahrung verfügt oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird.
55Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. September 2012 – 2 B 97.11 –, juris, vom 3. Februar 2010 – 7 B 35.09 –, juris, und vom 13. März 1992 – 4 B 39.92 –, NVwZ 1993, 268.
56Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Sachverhalt steht vorliegend aufgrund des Akteninhalts und den ergänzenden Ausführungen von Prof. Dr. Dr. I. zur Überzeugung des Gerichts mit dem erforderlichen Grad der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit fest; mit anderen Worten bedurfte es keiner weiteren Sachaufklärung. Insbesondere bestehen keine Zweifel an der Geeignetheit der vom Sachverständigen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens erstatteten Gutachten. Die hier in Rede stehenden körperlichen Beschwerden des Klägers gehören zu dem Spezialgebiet des Sachverständigen, der den Kläger auch seit 2009 behandelt hat. Inwieweit ein neuer Sachverständiger geeigneter wäre, die Frage des Ursachenzusammenhangs aufzuklären erschließt sich dem Gericht vor diesem Hintergrund nicht und wird auch nicht von der Beklagten substantiiert vorgetragen. Das Gericht zweifelt auch nicht an der gebotenen Neutralität des Sachverständigen, obgleich er den Kläger seit 2009 behandelt hat. Die fehlende Neutralität ist weder seitens der Beklagten – die immerhin selbst im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zur Sachaufklärung mehrfach Gutachten bei Prof. Dr. Dr. I. in Auftrag gegeben hat – hinreichend substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil: Der in der mündlichen Verhandlung vom Sachverständigen gewonnene Eindruck ließ zu keinem Zeitpunkt Zweifel an seiner Unparteilichkeit aufkommen.
57Die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. I. werden zusätzlich durch die – in der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgängen – enthaltenen früheren ärztlichen Stellungnahmen und Gutachten bestätigt: In dem Schreiben des Klägers vom 9. September 2009 (Bl. 18, 2. Abschnitt, Heft 2 der Beiakten) schildert er substantiiert, sich aufgrund seiner körperlichen Beschwerden seit dem Autounfall fortlaufend in Behandlung befunden zu haben. Unter anderem bezieht er sich auf einen Bericht der Fachklinik T. vom 23. August 1993 (Bl. 21 f., 2. Abschnitt, Heft 2 der Beiakten), in der der Kläger vom 29. Juni 1993 bis zum 27. Juli 1993 in stationärer Behandlung gewesen ist. Dort wird ausgeführt, dass beim Kläger seit dem beim Autounfall erlittenen HWS-Schleudertrauma eine Gefühlslosigkeit im Bereich der rechten Hand und der Finger und bei Drehung des Kopfes im HWS-Bereich Schmerzen aufgetreten seien. Dr. med. L. diagnostizierte in seinem Gutachten vom 4. Juni 2012 (Bl. 60, 2. Abschnitt, Heft 2 der Beiakten) ein HWS-Schleudertrauma, eine chronische posttraumatische Schmerzerkrankung und führte weiter aus, dass der Kläger seit Anfang 1993 unter Schmerzen der Nackenmuskulatur leide, die sich auf den Dienstunfall vom 3. September 1990 bezögen. Schließlich werden die vom Sachverständigen festgestellten körperlichen Beeinträchtigungen des Klägers und der Autounfall von 1990 ebenfalls in den beiden amtsärztlichen Gutachten vom 16. April 2009 und 29. Juni 2010 aufgeführt, wenngleich keine weitergehenden Ausführungen zur Ursächlichkeit für die Dienstunfähigkeit des Klägers vorliegen. Im Ergebnis wird deutlich, dass beim Kläger seit dem Unfall vom 3. September 1990 Beschwerden im HWS- und LWS-Bereich vorlagen, die sich im Laufe der Jahre intensivierten. Hierdurch wird insbesondere die Aussage des Sachverständigen bestätigt, dass infolge des Schleudertraumas in einem langen Prozess degenerative Veränderungen an den Bandscheiben und Knochen eingetreten sind.
58Entgegen der Ansicht der Beklagten steht einer Berücksichtigung der vom Sachverständigen genannten körperlichen Beschwerden des Klägers auch nicht entgegen, dass in der ärztlichen Bescheinigung über Unfallfolgen vom 23. Oktober 1990 (Bl. 4, 2. Abschnitt, Heft 2 der Beiakten) lediglich ein HWS-Schleudertrauma, Kopfschmerzen und ein taubes Gefühl in den Fingerkuppen und in der rechten Hand als durch den Unfall verursachten Körperschäden genannt worden sind. Denn es liegt keine Bindungswirkung an die in dem Bescheid getroffenen Feststellungen vor, da die ärztliche Bescheinigung lediglich als Grundlage für den daraufhin ergangenen Anerkennungsbescheid gedient hat. Einem Bescheid, durch den ein Unfallereignis als Dienstunfall anerkannt wird, kommt von vornherein aber nur eine positive Bindungswirkung dahingehend zu, dass ein bestimmter Körperschaden bindend als Dienstunfall anerkannt wird; eine negative Bindungswirkung dahingehend, dass bestimmte Körperschäden keine Folgen eines anerkannten Dienstunfalls sind, kommt hingegen nicht in Betracht. Dies schon deshalb nicht, weil nie auszuschließen sein wird, dass sich noch weitere – zunächst nicht in Erscheinung getretene – unfallbedingte Folgeschäden manifestieren können, die wiederum durchaus zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit führen können. Überdies enthält der Bescheid der Oberfinanzdirektion Köln vom 24. Januar 1991 keine weitergehende Regelungswirkung, als dass der Autounfall vom 3. September 1990 als Dienstunfall anerkannt wird. Insbesondere lässt sich dem vorgenannten Bescheid keine Regelungswirkung dahingehend entnehmen, dass als Unfallfolgen lediglich das HWS-Schleudertrauma anerkannt wurde. Denn dieser Bescheid trifft bei verständiger Auslegung des behördlichen Willens unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizontes (§§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB) keine Aussage dazu, welche konkreten Köperschäden als Folgen des Dienstunfalls anerkannt worden sind.
59Vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 24. Januar 2011 – 1 A 2316/08 –, juris, Rn. 39.
60Es greift auch nicht die Ausschlussfrist des § 45 Absatz 1 Satz 1 BeamtVG. Danach sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. Der Kläger ist dieser Obliegenheit durch die – unstreitig – am 6. September 1995 erfolgte Unfallmeldung (Bl. 1, 2. Abschnitt, Heft 2 der Beiakten) nachgekommen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger als Körperschaden nur ein HWS-Schleudertrauma, Kopfschmerzen und ein taubes Gefühl in den Fingerkuppen und in der rechten Hand angegeben hatte. Denn allein der Unfall und nicht einzelne – unmittelbare oder mittelbare – Unfallfolgen, sind meldepflichtig.
61Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1969 – II C 37.68 –, BVerwGE 34, 343-349 = juris, Rn. 22; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz – BeamtVG, § 45, Rn. 3c.
62Ebenso wenig gebietet die Tatsache, dass der Kläger auf den eingereichten Krankmeldungen seit dem Jahr 2000 stets bestätigt habe, dass die Erkrankungen nicht auf einen Unfall zurückzuführen seien, eine abweichende rechtliche Bewertung. Diese Fehleinschätzung in eigener Sache kann den tatsächlich bestehenden Anspruch auf Unfallruhegehalt nicht ausschließen. Auch dem Beklagten und dem Gericht ist die Beurteilung der Kausalität erst unter Zuhilfenahme eines medizinischen Sachverständigen möglich. Hier von dem Kläger mehr zu verlangen ist abwegig.
63Insbesondere liegt auch keine Verwirkung des Anspruchs des Klägers auf Unfallruhegehalt vor. Zwar können grds. auch im öffentlichen Recht Ansprüche und Rechte vom Inhaber verwirkt werden. Danach kann die Geltendmachung eines Anspruchs ausgeschlossen sein, wenn der Inhaber die Geltendmachung entgegen Treu und Glauben in illoyaler Weise über längere Zeit hinaus verzögert, obwohl er wusste bzw. damit rechnen musste, dass der Verpflichtete darauf vertrauen würde, dass von der Befugnis kein Gebrauch mehr gemacht werde und sich darauf eingerichtet hat.
64Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 15. Aufl. 2014, § 53 Rn. 41 m.w.N.
65Diese Voraussetzungen sind aber nicht erfüllt. Dem Gericht erschließt sich nicht, inwieweit ein solcher Vertrauenstatbestand allein aufgrund einer Selbsteinschätzung des Beamten, dass eine Erkrankung auf einem Dienstunfall beruht, entstehen kann, zumal der Kläger den Unfall von 1990 ordnungsgemäß angezeigt hatte und stets mit Spätfolgen, die sich erst später manifestieren oder später bekannt werden, gerechnet werden muss. Wie bereits aufgezeigt kann eine solche Einschätzung vom dem Kläger nicht verlangt werden. Entscheidend kommt hinzu, dass der Kläger einen Antrag auf Unfallruhegehalt erst in dem Zeitpunkt stellen konnte, in dem er in den Ruhestand versetzt worden ist.
66II. Diese vorstehend genannten unfallbedingten Gesundheitsschäden waren ursächlich für die beim Kläger festgestellte Dienstunfähigkeit. Dahingestellt bleiben kann, ob die im Anhörungsschreiben vom 27. Juli 2010 (Bl. 141, Heft 12 der Beiakten) genannten weiteren Beeinträchtigungen des Klägers (hochgradige Reduktion der psychophysischen Belastbarkeit, starke Schlafstörungen, rasche Erschöpfung, Traurigkeit, Gereiztheit und Konzentrationsstörungen), ebenfalls – teilweise – auf den Dienstunfall vom 3. September 1990 zurückzuführen sind.
67Zu dieser Problematik siehe Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung auf Seite 4 des Sitzungsprotokolls.
68Beruhte die Annahme der Dienstunfähigkeit sowohl auf dienstunfallbedingten Schädigungen als auch auf unfallfremden – bereits vorhandenen oder später entstandenen – Gesundheitsstörungen, muss in Anwendung der eingangs genannten Grundsätze die rechtlich relevante, d.h. die wesentliche Ursache für die Dienstunfähigkeit bestimmt werden. Nur wenn die auf dem Dienstunfall beruhenden Schädigungen bei wertender Betrachtung überragend die Dienstunfähigkeit bewirkt oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt der Dienstunfähigkeit gehabt haben wie die unfallfremden Gesundheitsstörungen, sind sie und damit der Dienstunfall als wesentliche (Mit-) Ursachen für die Dienstunfähigkeit und die Zurruhesetzung anzusehen (s.o. unter I.).
69OVG NRW, Urteil vom 24. Januar 2011 – 1 A 2316/08 –, juris, Rn 60.
70Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die dienstunfallbedingten körperlichen Beschwerden des Klägers im HWS- und LWS-Bereich annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt der Dienstunfähigkeit und die daraufhin erfolgte Zurruhesetzung wie die psychischen Beschwerden gehabt haben. Dabei fasst das Gericht die Beschwerden “hochgradige Reduktion der psychophysischen Belastbarkeit, starke Schlafstörungen, rasche Erschöpfung, Traurigkeit, Gereiztheit und Konzentrationsstörungen“ unter dem Oberbegriff der psychischen Beschwerden zusammen, wofür bereits der in dem amtsärztlichen Gutachten vom 29. Juni 2010 und dem Anhörungsschreiben vom 27. Juli 2010 verwendete Wortlaut spricht (vgl. „insbesondere“). Demgegenüber lassen sich die in dem der Zurruhesetzung zu Grunde gelegten amtsärztlichen Gutachten als „ausgeprägte Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule und der Schulter“ genannten Leiden des Klägers als körperliche Beschwerden zusammenfassen. Damit bestehen zwei Beschwerdekomplexe des Klägers die nach der Überzeugung des Gerichts zumindest annähernd gleichwertig für seine Dienstunfähigkeit gewesen sind.
71Der Sachverständige kam in seinem Gutachten vom 27. Mai 2010, das Grundlage der amtsärztlichen Beurteilung gewesen ist, zu dem eindeutigen und unter Berücksichtigung der schwerwiegenden körperlichen Beeinträchtigungen des Klägers auch schlüssigen Ergebnis, dass der Kläger sowohl im Außen- als auch im Innendienst nicht mehr einsetzbar gewesen sei: Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei reduziert und die Verspannungen erheblich, so dass von dem Kläger nicht erwartet werden könne, dass er mit Aktenkoffern und Unterlagen unterwegs sei, was nach Meinung des Sachverständigen bei Außenprüfern unerlässlich sei. Für den Einsatz des Klägers im Innendienst sei zu beachten, dass er bereits eine erhebliche Fehlstellung der Halswirbelsäule aufweise, die sich ungünstig bei Bildschirmarbeit auswirke und dass häufig bei LWS- und HWS-Beschwerden bei ständig sitzender Tätigkeit, bei der die Position kaum verändert werde, eine Symptomzunahme denkbar bzw. zu erwarten sei.
72Dem amtsärztlichen Gutachten vom 29. Juni 2010 lässt sich auch nicht entnehmen, dass den von Dr. phil. N. mit Gutachten vom 21. Januar 2010 festgestellten psychischen Beschwerden des Klägers ein höheres Gewicht zukommen sollte, als seinen körperlichen Beschwerden. Dahingehende Anhaltspunkte enthält schließlich auch nicht das Anhörungsschreiben vom 27. Juli 2010 oder der Zurruhesetzungsbescheid selbst.
73Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
74Beschluss:
75Der Streitwert wird auf 8.997,25 Euro festgesetzt.
76Gründe:
77Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Absatz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) erfolgt. Nach Ziffer 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist der Streitwert in Höhe des zweifachen Jahresbetrags des klägerseits erstrebten Unfallruhegehalts festzusetzen (24 x 374,89 Euro).
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(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt.
(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Absatz 4 gilt entsprechend.
(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um 20 Prozent. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter 75 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.
(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.
(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.
(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.
(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt.
(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Absatz 4 gilt entsprechend.
(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um 20 Prozent. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter 75 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.
(1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 3 zu verursachen.
(2) Die Unfallfürsorge umfasst
- 1.
Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 32), - 2.
Heilverfahren (§§ 33, 34), - 3.
Unfallausgleich (§ 35), - 4.
Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 36 bis 38), - 5.
Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 39 bis 42), - 6.
einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung (§ 43), - 7.
Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43a), - 8.
Einsatzversorgung im Sinne des § 31a.
(3) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.
(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.
(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.
(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.
(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.