Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 09. Dez. 2014 - 2 A 10395/13

ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2014:1209.2A10395.13.0A
published on 09/12/2014 00:00
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 09. Dez. 2014 - 2 A 10395/13
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. August 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger, der bis zu seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand als Oberstudienrat im Dienst des Beklagten stand, begehrt die Zahlung eines Unfallruhegehalts als Folge eines Dienstunfalls.

2

Am 7. März 1995 wurde der Kläger auf dem Weg von seiner Wohnung in Frankreich zum Dienst am Deutsch-Französischen Gymnasium in W. schuldlos in einen Verkehrsunfall verwickelt. Er befuhr zusammen mit seiner Ehefrau eine Landstraße, als sein Kraftfahrzeug mit einer vom Kläger angegebenen Geschwindigkeit von ca. 100 km/h mit einem anderen Kraftfahrzeug, das aus einer nicht vorfahrtberechtigten Seitenstraße kam, zusammenstieß. Sowohl er als auch seine Ehefrau waren bei dem Zusammenstoß mit Sicherheitsgurten im Fahrzeug angeschnallt.

3

Unmittelbar nach dem Unfall wurden der Kläger und seine Ehefrau in ein Krankenhaus eingeliefert. Dort wurde bei ihm neben einer leichten Traumatisierung des Brustkorbs eine indirekte Traumatisierung des Halses festgestellt. Eine entsprechend der angegebenen Schmerzregion angefertigte Röntgenaufnahme zeigte beim Kläger keine knöchernen Verletzungen.

4

Zwei Tage nach dem Unfall stellte sich der Kläger bei seinem Hausarzt, dem Arzt für Naturheilverfahren Dr. med. G., vor. Dieser stellte ausweislich seines Attestes vom 9. März 1995 multiple Abschürfungen, eine Prellung des Unterschenkels und ein Halswirbelsäulen-Schleudertrauma fest.

5

Der Kläger, der vom Unfalltag bis zum 23. April 1995 krankgeschrieben worden war, begab sich sodann in eine Anschlussbehandlung in das Rehabilitationskrankenhaus in K. In seinem Abschlussbericht stellte der Leitende Arzt Dr. B. die Diagnose „HWS-Beschleunigungstrauma“. In dem Bericht werden schmerzbedingte Einschränkungen der Halswirbelsäule angegeben. Die seinerzeit angefertigte Röntgenaufnahme der HWS habe allerdings auch „erhebliche degenerative Veränderungen von C5 bis C7“ durch Spondylophyten und auch ventraler Spondylose gezeigt.

6

Mit Bescheid vom 4. April 1995 erkannte die Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz den Verkehrsunfall als Dienstunfall an. Als Unfallfolgen wurden ein HWS-Schleudertrauma, Prellungen und multiple Abschürfungen festgestellt.

7

Am 26. August 1997 beantragte der Kläger unter Vorlage eines Befundberichtes der Hals-, Nasen- Ohren-Ärztin Dr. C., sein Unterrichtsdeputat von 24 auf 12 Wochenstunden zu reduzieren. Zur Begründung verwies er darauf, dass die bei dem Unfall entstandenen Verletzungen und deren Folgen weiterhin größtenteils vorhanden seien. Zum einen bestünden allgemeine gesundheitliche Beeinträchtigungen in Form von Gleichgewichtsstörungen, Schwindelanfällen, Taumeligkeit, Schwankungen der Sehfähigkeit, Lärmempfindlichkeit, Tinnitus, Schlafstörungen sowie allgemeine Nackenschmerzen und Schmerzen in der unteren Wirbelsäule. Zum anderen sei ein erheblicher beruflicher Leistungsabfall in Form von Doppel- und Dreifachkorrekturen von Klassenarbeiten (auch über mehrere Tage), eine Einschränkung der Lern-, Merk- und Erinnerungsfähigkeit, Hör- und Sehstörungen sowie vorschnelles Ermüden schon nach kurzer Schreibtischarbeit zu beklagen.

8

Nach Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens des Gesundheitsamtes G., Medizinaldirektorin Dr. S., vom 20. Oktober 1997 gewährte die Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz dem Kläger mit Bescheid vom 30. Oktober 1997 die beantragte Stundenreduzierung.

9

Nachdem der Kläger ab dem 17. November 1997 ununterbrochen krankgeschrieben gewesen war, beantragte er am 4. Juni 1998 unter Verweis auf einen Befundbericht des Radiologen Dr. V. (vom 26. November 1997) sowie ein Gutachten des Extraordinarius für Neurootologie Prof. Dr. C. (vom 31. Januar 1998), ihn wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den vorgezogenen Ruhestand zu versetzen.

10

Dem entsprach der Beklagte nach Einholung eines Gutachtens des Gesundheitsamtes G., Medizinaldirektor Dr. K., vom 28. Dezember 1998 durch Bescheid vom 5. März 1999. In dem Bescheid wird darauf hingewiesen, dass man wegen der Frage, ob zwischen der jetzt festgestellten Dienstunfähigkeit und dem Dienstunfall vom 7. März 1995 ein Kausalzusammenhang bestehe, noch mit einem gesonderten Bescheid auf den Kläger zukommen werde.

11

Mit Schreiben vom 1. Juni 1999 teilte die Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz der Oberfinanzdirektion Koblenz - Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle (ZBV) - mit, dass der Kläger nicht wegen der Folgen des Dienstunfalles in den Ruhestand versetzt worden sei. Eine abschließende Entscheidung gegenüber dem Kläger erging allerdings entgegen der Ankündigung im Bescheid vom 5. März 1999 zunächst nicht.

12

Am 12. März 2009 beantragte der Kläger, festzustellen, dass er nicht nur wegen dauernder Dienstunfähigkeit, sondern zudem auch infolge des Dienstunfalls vom 7. März 1995 in den Ruhestand versetzt worden sei. Dies folge für ihn aus einem zwischenzeitlich im Rahmen des noch laufenden Zivilprozesses gegen den Unfallverursacher durch das Landgericht Landau eingeholten neuropsychologischen Gutachtens von Frau Dipl.-Psychologin S.

13

Nach Einholung einer weiteren Stellungnahme des Gesundheitsamtes G., Dr. J., vom 26. April 2010 lehnte der Beklagte die Gewährung von Unfallruhegehalt durch Bescheid der ZBV vom 7. Juni 2010 mit der Begründung ab, nach den amtsärztlichen Feststellungen bestehe kein Zusammenhang zwischen den durch den Dienstunfall am 7. März 1995 verursachten Körperschäden und der eingetretenen Dienstunfähigkeit. Die vom Kläger geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien nicht ursächlich auf den Dienstunfall zurückzuführen, sondern bedingt durch eine Veranlagung für diese Erkrankungen. Grund für die eingetretene Dienstunfähigkeit sei die psychisch problematische Verfassung gewesen, welche auf der Persönlichkeitsstruktur des Klägers beruhe und eine Rückkehr in den Schuldienst unmöglich gemacht habe.

14

Die hiergegen nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage hat der Kläger vor allem mit den Gutachten von Prof. Dr. C. und Frau Dipl.-Psychologin S. begründet. Beide hätten seiner Meinung nach eindeutig festgestellt, dass die von ihm geschilderte Symptomatik, die erst nach dem Unfall aufgetreten sei und seitdem weitgehend unverändert bestehe, eine zumindest mittelbare Folge des Unfalles sei.

15

Der Kläger hat beantragt,

16

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 7. Juni 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2012 zu verpflichten, ihm aus Anlass des Dienstunfalls vom 7. März 1995 für die Zeit ab dem 1. Juli 1999 ein Unfallruhegehalt zu gewähren.

17

Der Beklagte hat beantragt,

18

die Klage abzuweisen,

19

und hierzu im Wesentlichen auf die angefochtenen Bescheide Bezug genommen. Dem Klagevorbringen ist er mit ergänzenden Rechtsausführungen entgegengetreten.

20

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. August 2012 ergangene Urteil abgewiesen. Die Vorinstanz ist im Wesentlichen den Ausführungen der Amtsärzte gefolgt. Aus deren Stellungnahmen und Gutachten ergebe sich, dass der Vorfall vom 7. März 1995 beim Kläger nicht zu den von ihm vorgetragenen Gesundheitsstörungen geführt habe. Der Dienstunfall sei auch nicht als wesentliche Teilursache für diese Beschwerden anzusehen. Da die Kammer dem folge, sei eine weitere Begutachtung nicht erforderlich.

21

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt. Er ist nach wie vor der Auffassung, dass seine Beschwerden ursächlich auf den Verkehrsunfall vom 7. März 1995 zurückzuführen seien. Hierbei beruft er sich unter anderem auf die in seinen zivilgerichtlichen Verfahren eingeholten fachärztlichen und sonstigen Gutachten.

22

Der Senat hat zunächst die vom Kläger angesprochenen Entscheidungen in den zivilgerichtlichen Verfahren vom Kläger angefordert und sodann durch Beschlüsse vom 17. Juli, 14. August und 13. Dezember 2013 Beweis erhoben zu der Frage, ob der Unfall vom 7. März 1995 für die vorzeitige Zurruhesetzung des Klägers ursächlich gewesen ist. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die aufgrund dessen am 1. April 2014 von dem Nervenarzt und Facharzt für Neurologie Dr. W. sowie am 8. Oktober 2014 durch den Facharzt für Chirurgie, Unfallchirurgie und Orthopädie Priv.-Doz. Dr. K. erstellten fachmedizinischen Gutachten verwiesen. In beiden Gutachten kommen die Sachverständigen zu dem Ergebnis, dass der Verkehrsunfall vom 7. März 1995 nicht ursächlich für die dauerhafte Dienstunfähigkeit des Klägers sei.

23

Der Kläger beantragt,

24

unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. August 2012 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz sowie unter Aufhebung des Bescheids vom 7. Juni 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2012 den Beklagten zu verpflichten, ihm – dem Kläger – aus Anlass des Dienstunfalls vom 7. März 1995 für die Zeit ab dem 1. Juli 1999 ein Unfallruhegehalt zu gewähren.

25

Der Beklagte beantragt,

26

die Berufung zurückzuweisen.

27

Er verteidigt das angefochtene Urteil, das er auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens des Klägers für zutreffend hält.

28

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (4 Hefter), die Gerichtsakten in den Verfahren 6 K 1509/06.KO und 6 K 1798/07.KO, die Urteile des Landgerichts Landau vom 26. Oktober 2000 und vom 13. Januar 2011 (4 O 152/98), des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 11. April 2001 (1 U 204/00), die vom Kläger vorgelegte bildgebende Diagnostik sowie das biomechanische Gutachten von Prof. Dr. B. vom 10. Oktober 2013 Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

29

Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger kann vom Beklagten nicht verlangen, dass ihm ein Unfallruhegehalt gezahlt wird. Die dieses Begehren ablehnenden Bescheide des Beklagten vom 7. Juni 2010 und 10. Januar 2012 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

30

Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung des Klagebegehrens ist § 36 Abs. 1 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG - in der zum Zeitpunkt des Unfalls anwendbaren Fassung (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunktes: BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 2 C 41.11 -, NVwZ-RR 2013, 320). Danach erhält ein Beamter, der wegen dauernder Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt wird, ein Unfallruhegehalt. Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger indes nur teilweise vor. Zwar ist er wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden. Die Zurruhesetzung erfolgte jedoch nicht aufgrund von Erkrankungen, die auf seinem – als solchen anerkannten – Dienstunfall vom 7. März 1995 beruhen.

31

Ein Dienstunfall ist nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Als Dienst gilt nach § 31 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle.

32

Zwischen den Beteiligten steht nicht in Streit, dass der Kläger am 7. März 1995 auf dem Weg von seiner Wohnung in …/Frankreich zu seiner Dienststelle, das Europa-Gymnasium in W., einen Dienstunfall erlitten hat. Dieses Ereignis hat beim Kläger auch einen Körperschaden, und zwar in Form eines Halswirbelsäulen-Schleudertraumas, Prellungen und multiplen Abschürfungen, verursacht. Diese Unfallfolgen hat der Beklagte jedoch – ebenso wie den Dienstunfall als solchen – mit seinen Bescheiden vom 7. Juni 2010 und 10. Januar 2012 bereits anerkannt.

33

Entgegen der Auffassung des Klägers sind neben diesen Gesundheitsbeeinträchtigungen die weiteren von ihm geklagten Beschwerden, die ausweislich der Begutachtung durch das Gesundheitsamt G. vom 28. Dezember 1998 zu der am 5. März 1999 verfügten und zum 1. Juli 1999 erfolgten Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit geführt haben, keine Folgen des Unfalls vom 7. März 1995. Ein solcher Ursachenzusammenhang ist aber für die Stattgabe seiner Klage erforderlich.

34

Die Anerkennung eines Körperschadens, der im inneren Zusammenhang mit dem Dienst eines Beamten entstanden ist, als Dienstunfall setzt den mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erbrachten Nachweis voraus, dass dieser Unfall die alleinige oder doch zumindest eine wesentliche Teilursache des Körperschadens darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. April 2011 - 2 B 7.10 -, juris). Die Darlegungs- bzw. Beweislast liegt hinsichtlich des Kausal- und Zurechnungszusammenhangs beim Beamten (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 1994 - 2 C 24.92 -, NVwZ 1996, 183). Es gelten dabei die allgemeinen Beweisgrundsätze, wonach ausgeschlossen sein muss, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Im Falle der Nichterweislichkeit der Kausalität („non liquet“) trägt der Beamte die materielle Beweislast für das Vorliegen einer auf dem Dienstunfall beruhenden Gesundheitsbeeinträchtigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 55.09 -, juris). Eine solche Beweislastentscheidung ist vorliegend allerdings nicht erforderlich, weil der für die Anerkennung als Dienstunfall notwendige Ursachenzusammenhang hier zweifelsfrei nicht gegeben ist.

35

Dies folgt zunächst aus der mehrfach erfolgten Begutachtung durch das Gesundheitsamt G. Die erste für die hier zu beurteilende Frage ergangene Stellungnahme erfolgte durch Medizinaldirektor Dr. K. am 28. Dezember 1998 für die seinerzeit beabsichtigte Versetzung des Klägers in den vorzeitigen Ruhestand und Klärung, ob der Wegeunfall hierfür ursächlich ist. In dem ausführlichen und sorgfältig zusammengestellten Aktengutachten gelangt der Amtsarzt zu der Einschätzung, dass der Kläger nicht wegen der „geringfügigen Verletzungen der Halswirbelsäule“, sondern vielmehr wegen der vom hinzugezogenen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie S. und dem psychologischen Gutachter Dr. D. festgestellten „anankastischen Persönlichkeitsstörung mit verfestigten und extremisierten Persönlichkeitsmerkmalen“ nicht mehr in der Lage ist, seine berufliche Tätigkeit als Lehrer mit Vorbildfunktion für Jugendliche bzw. junge Erwachsene wahrzunehmen (vgl. S. 12 des amtsärztlichen Gutachtens von Medizinaldirektor Dr. K. vom 28. Dezember 1998, Bl. 233 der Dienstunfallakte). Ausgehend von dieser Begutachtung, die für den Beklagten allein maßgeblich für die anschließende Versetzung des Klägers in den vorzeitigen Ruhestand war, sind nur bestimmte Wesenszüge in der Persönlichkeit des Klägers, keinesfalls jedoch dienstunfallbedingte Erkrankungen ausschlaggebend für die seinerzeit festgestellte dauernde Dienstunfähigkeit.

36

Diese Stellungnahme ist für die hier zur Entscheidung stehende Frage nach dem Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfall und den vom Kläger geklagten Beschwerden als erste Erkenntnisquelle heranzuziehen, weil sie in einem engen zeitlichem Zusammenhang zwischen dem Unfallgeschehen und dem Pensionierungsbegehren des Klägers stehen. Hinzu kommt, dass auch die weiteren amtsärztlichen Begutachtungen dieses Ergebnis bestätigt haben. So gelangt nicht nur Frau Medizinaldirektorin Dr. F. in ihrer Stellungnahme vom 23. Juli 1998 (Bl. 176 der Dienstunfallakte), sondern auch der nach dem 12. März 2009 (dem Datum des Antrags auf Gewährung eines Unfallruhegehalts) hinzugezogene Amtsarzt Dr. J. nach Durchsicht aller vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen zu dem Ergebnis, dass die Argumentationskette der Vorgutachter S., Dr. D. sowie Dr. K. nachvollziehbar und die damals gezogenen Schlüsse sachgerecht erscheinen. Nach Auffassung dieser beiden Amtsärzte sind die vom Kläger geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht in einen Ursachenzusammenhang mit dem Dienstunfall vom 7. März 1995 zu bringen (vgl. das amtsärztliche Gutachten von Dr. J. vom 26. April 2010, Bl. 366 der Dienstunfallakte).

37

Diesen amtsärztlichen Stellungnahmen kommt nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte der Vorrang zu gegenüber den Einschätzungen der den Kläger behandelnden bzw. im privaten Auftrag begutachtenden Ärzte Dr. C. und Prof. Dr. C. sowie der Dipl.-Psych. S..

38

In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass den medizinischen Feststellungen und Schlussfolgerungen eines Amtsarztes durch entgegenstehende privatärztliche Atteste nicht ihre Aussagekraft genommen werden kann. Gelangen amtsärztliche Gutachten und privatärztliche Stellungnahmen hinsichtlich desselben Krankheitsbildes zu unterschiedlichen Ergebnissen, so kommt der Beurteilung des Amtsarztes unter folgenden Voraussetzungen ein größerer Beweiswert zu: Es dürfen keine begründeten Zweifel an der Sachkunde des Amtsarztes bestehen. Die medizinische Beurteilung muss auf zutreffenden Tatsachengrundlagen beruhen sowie in sich stimmig und nachvollziehbar sein. Hat der Privatarzt seinen medizinischen Befund näher erläutert, so muss der Amtsarzt auf diese Erwägungen eingehen und nachvollziehbar darlegen, warum er ihnen nicht folgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1976, BVerwGE 53, 118 [120 f.] sowie Beschluss vom 8. März 2001, ZBR 2001, 297; OVG RP, Urteil vom 28. April 2011 - 2 A 10025/11.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP). Diese Grundsätze beanspruchen in gleicher Weise Geltung, wenn der Amtsarzt, wie hier, Fachärzte einschaltet, um eine ergänzende medizinische Sachkunde zu gewährleisten, und sich anschließend deren medizinischer Beurteilung anschließt. Die Stellungnahme des Facharztes wird dann dem Amtsarzt zugerechnet (BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2006 - 1 D 2.05 -, juris). Dieser Vorrang von amtsärztlichen Einschätzungen im Konfliktfall hat seinen Grund in der Neutralität und Unabhängigkeit des beamteten Arztes. Im Gegensatz zu einem Privatarzt, der womöglich bestrebt ist, das Vertrauen des Patienten zu ihm zu erhalten, nimmt der Amtsarzt seine Beurteilung von seiner Aufgabenstellung her unbefangen und unabhängig vor. Er steht Dienstherrn und Beamten gleichermaßen fern (BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 2002 - 1 D 3.02 -, juris ).

39

Die vorstehend genannten amtsärztlichen Stellungnahmen werden zudem bestätigt durch das aufgrund der Beweisbeschlüsse des Senats vom 17. Juli, 14. August und 13. Dezember 2013 erstellte Fachgutachten des Nervenarztes und Facharztes für Neurologie Dr. med. W. vom 1. April 2014 (Bl. 353 ff. der Gerichtsakte - GA -) sowie das fachorthopädische Gutachten des Facharztes für Chirurgie, Orthopädie und Unfallchirurgie Priv.-Doz. Dr. med. K. vom 8. September 2014 (Bl. 425 ff. GA). Die als Leitende Ärzte im Bundeswehrzentralkrankenhaus Koblenz tätigen Fachärzte stellen als Ergebnis ihrer Begutachtung übereinstimmend fest: Es ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Verkehrsunfall vom 7. März 1995 für die vom Kläger geklagten Beschwerden ursächlich ist. Diese fachmedizinischen Einschätzungen beruhen auf zutreffenden Tatsachengrundlagen. Sie sind in sich stimmig, überzeugend, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es bestehen auch keine Zweifel an der Sachkunde der Fachärzte. Der Senat legt ihre medizinischen Einschätzungen und Schlussfolgerungen deshalb in vollem Umfang seiner Entscheidung zugrunde. Maßgeblich hierfür sind folgende Erwägungen:

40

Nach dem nervenärztlich-neurologischen Gutachten von Dr. W. vom 1. April 2014 ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Verkehrsunfall vom 7. März 1995 für die vom Kläger geklagten Beschwerden in neurologischer Hinsicht ursächlich ist. Der Neurologe geht für seine Beurteilung ausweislich des Gutachtens vom 1. April 2014 von folgenden zentralen Grundlagen aus:

41

- Am Unfalltag hat der Kläger keine erheblichen äußeren Verletzungen davongetragen, insbesondere keine Prellung im Bereich des Kopfes, nur kleinere Hämatome und oberflächliche Abschürfungen in den unteren Extremitäten sowie eine HWS-Einschränkung mit Schmerzen.
- Es gibt keinerlei Hinweise auf erlittene Hirnschädigungen (Commotio, Contusio cerebri, Bewusstlosigkeit); auch Dr. Wo. hat am 29. Februar 1996 keine äußerlich erkennbaren Verletzungszeichen festgehalten.
- Demgegenüber sind erhebliche degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule in den Röntgenaufnahmen dokumentiert.
- Bis zum Auftreten der psychischen Symptome ist eine sehr lange Latenzzeit von Anfang 1995 bis Mitte 1997 festzustellen.
- Es sind für diesen Zeitraum keine Brückensymptome feststellbar.
- In diesem Zeitraum sind ausweislich der vom Kläger vorgelegten Unterlagen und der Dienstunfallakte von einer Ausnahme abgesehen auch keine Behandlungen durchgeführt worden.

42

Die aus diesen Umständen vom Sachverständigen gezogenen Schlüsse sind aus Sicht des Senats in hohem Maße nachvollziehbar. Er macht sie sich deshalb in vollem Umfang zu Eigen.

43

Danach entspricht es dem Erkenntnisstand der medizinischen Wissenschaft, dass solche erlittenen Verletzungsfolgen mit schmerzhaften Muskelverspannungen und Einschränkungen der Bewegungsfähigkeit in der Halswirbelsäule unter Therapie innerhalb von längstens vier Wochen abklingen. Hingegen entspricht es nicht dem Erkenntnisstand der medizinischen Wissenschaft, dass ursprünglich nicht bestehende Beschwerden sich sekundär und mit hoher zeitlicher Latenz von mehreren Monaten entwickeln, zumal die geklagten Beschwerden überwiegend den Charakter von Befindlichkeitsstörungen ohne objektive Nachweisbarkeit hatten.

44

Auf diese zentralen Einschätzungen geht der Kläger in seiner Erwiderung vom 30. November 2014 zu dem vorgelegten Gutachten des Sachverständigen Dr. W. bezeichnenderweise mit keinem Wort ein. Auch in der mündlichen Verhandlung am 9. Dezember 2014 hat der Kläger nichts gegen diese – das Gutachten selbstständig tragenden – Einschätzungen des Facharztes vorgetragen.

45

Der Sachverständige geht in seinem Gutachten vom 1. April 2014 auch intensiv auf das Privatgutachten ein, das der Kläger von Prof. Dr. C. hat erstellen lassen. Dies geschieht in einer so plausiblen Weise, dass der Senat auch diesen Ausführungen folgt.

46

Danach stelle die seitens Prof. Dr. C. gestellte Diagnose eines posttraumatischen Cervicoencephalen Syndroms [= Erkrankung an der oberen Halswirbelsäule] nach schwerem Kopf-Hals-Trauma bei einem Verkehrsunfall am 7. März 1995 mit komplexen Bewegungssektoren keine wissenschaftlich und nach ICD 10 verschlüsselbare Krankheitsentität [= Symptomenkomplex] dar. Unter die Entität eines Cervicoencephalen Syndroms sind, so Dr. W., vielmehr als wesentliche Teile subjektive Beschwerden als Symptome dieser Krankheitsentität anzuführen, die allenfalls als Befindlichkeitsstörungen im Sinne einer verstärkten Gereiztheit mit Schwindelsyndrom, subjektiven Hörstörungen, Leistungsabfall sowie Erschöpfungszuständen zu qualifizieren sind.

47

Der Sachverständige weist insbesondere zu den von Prof Dr. C. unterstellten Läsionen der Ligamenta alaria [= seitliche Flügelbänder am zweiten Halswirbel] darauf hin, dass diese nach dem damaligen Erkenntnisstand im Januar 1998 mit den damals zur Verfügung stehenden MRT-Geräten (es handelte sich damals um höchstens 1,5 Tesla-Geräte) nicht mit der vorgegebenen Objektivität nachweisbar waren. Es wurde damals in die einzelnen Pixel mehr hineingelesen als objektiviert werden konnte. In der MRT von Dr. V. habe keine Ruptur [= Zerreißung] der Ligamenta alaria gefunden werden können, auch keine Zeichen einer Myelomalazie. Die dort beschriebene „deutliche“ zentrale Faserausdünnung, insbesondere im Verlaufe des Ligamentum alaria links und diskreter auch rechts, und die Formulierung, dieser Signalverlust könne Ausdruck einer einsetzenden Phasendegeneration sein, zeige, wie die übrigen zahlreichen im Konjunktiv darstellenden Formulierungen („Verdacht“ auf Traumatisierung, „kann“) dass es hypothetische und im Weiteren der Beurteilung auch nicht auf den konkreten Behandlungsfall des Klägers bezogene Äußerungen sind. Das gilt insbesondere, wenn Prof. Dr. C. schreibe, dass als Folge eines HWS-Schleudertraumas diese Folgen auftreten „könnten“. Diese Befunde haben nicht die Beweiskraft einer objektiven strukturellen Läsion. Von den Voruntersuchungen seien keine Knochenverletzungen und keine diskoligamentären Verletzungen [= starre, unflexible Verhältnisse am Halswirbel] ausgeschlossen worden. Auch hier belegt die Verwendung des Wortes „kann“, dass der Ausdruck des Signalverlustes einer einsetzenden Phasendegeneration hypothetischer Natur ist.

48

Unterschiedliche Auffassungen in der Bewertung der erhobenen Befunde sind – so Dr. W. – auch teilweise darin begründet, dass der Vortrag zum Befund und die erhobenen Befunde nicht ausreichend durch Validitätsskalen kontrolliert worden sind. Es ist auch in der aktuell durchgeführten testpsychologischen Diagnostik bei nicht gehobener Offenheit des Klägers für den Sachverständigen von einer nicht authentischen Beschwerdeschilderung und damit von einer nicht verwertbaren Testdiagnostik auszugehen.

49

Die Frage der Ursächlichkeit der vom Kläger geklagten Beschwerden für seine zum 1. Juli 1999 erfolgte Versetzung in den Ruhestand beantwortet der zweite Sachverständige, Priv.-Doz. Dr. K., für das Fachgebiet der Orthopädie und Unfallchirurgie in gleicher Weise. Auch für ihn ist der Verkehrsunfall vom 7. März 1995 aus fachmedizinischer Sicht und unter Berücksichtigung der privatärztlichen Atteste sowie der in den Akten vorhandenen amtsärztlichen Stellungnahmen nicht als ursächlich für die vom Kläger hierzu angeführten gesundheitlichen Beschwerden anzusehen. Der Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie geht für seine Beurteilung ausweislich seines Gutachtens vom 8. Oktober 2014 von folgenden zentralen Grundlagen aus:

50

- Die Aktenlage belegt bis auf Dr. V. und Prof. Dr. C. keine Kausalität des Unfallereignisses für die erheblich später aufgetretenen Symptome.
- Die Neuroradiologie von Dr. V. erfolgte in nicht nachvollziehbarer Weise in schräg transversaler Schnittführung; hier fand sich nirgendwo ein Residuum einer abgelaufenen Traumatisierung.
- Dagegen hat Dr. B. in der Reha-Klinik in K. nur kurze Zeit nach dem Unfall deutliche radiomorphologische Verschleißkorrelate in unterem HWS-Bereich – der Prädilektionsstelle [= die von einem bestimmten Krankheitsprozess bevorzugte Körperregion] für die sich im Laufe der Alterung einstellenden Abnutzungserscheinungen der Halswirbelsäule – festgestellt.
- Eine Kernspintomographie zum Nachweis von residualen Verletzungen wurde vom Kläger ohne nachvollziehbaren Grund – Platzangst greift nicht bei einem offenen Kernspintomographen – verweigert.

51

Die aus diesen Umständen vom Sachverständigen gezogenen Schlüsse sind aus Sicht des Senats ebenso nachvollziehbar wie diejenigen des Neurologen Dr. W. Auch diese Schlussfolgerungen und Bewertungen macht er sich in gleichem Umfang zu Eigen und legt sie in vollem Umfang seiner Entscheidung zugrunde.

52

Im Rahmen des Verkehrsunfalls vom 7. März 1995 ist es aus sachverständiger Sicht von Priv.-Doz. Dr. K. zwar zu einer Beschleunigungs-/Entschleunigungs-sequenz an der Halswirbelsäule gekommen. Die alleinige Folge war eine milde HWS-Zerrung entsprechend einem HWS-Schleudertrauma Grad I nach alter Diktion, gefolgt von einer WAD (Whiplash associated Disorder) Graduierung I nach der sog. Quebe Task Force-Einteilung.

53

Vorbestehend war beim Kläger demgegenüber eine deutliche degenerative Vorschädigung der beiden unteren HWS-Segmente, radiologisch gekennzeichnet durch eine Verminderung der Bandscheibenhöhe und noch mehr durch kräftige Randanbauten an den Hinterkanten der Wirbel in Richtung Wirbelkanal im Sinne einer Graduierung II. Es ist aus Sicht des Sachverständigen ausgeschlossen, dass diese Veränderungen an der unteren Halswirbelsäule durch das Unfallgeschehen verursacht worden sind, es handelt sich vielmehr um typische verschleißassoziierte Alterationen [= durch Abnutzungen hervorgerufene Veränderungen]. Für die Generierung [= Hervorbringung] derartiger Randanbauten an den Wirbelkörpern bedarf es mehrerer Jahre.

54

Eine Alignementstörung [= Störung der Isometrie des Halses] für die obere Halswirbelsäule ist mit der Röntgenuntersuchung in K. vom 22. März 1995 ausgeschlossen worden. Insbesondere ist eine Verletzung der Ligamenta alaria auszuschließen, da diese zwingend mit einer Asymmetrie im altlantoaxialen Gelenk [= unteres Kopfgelenk] hätte einhergehen müssen. Denn diese Flügelbänder zentrieren den Dens axis quasi [= Dorn für den Atlas] und halten ihn zwischen den Massae lateralis [= knöcherne Verdickungen des Atlas] des Atlas. Die Zerreißung oder traumatische Elongation [= Dehnung] eines solchen Bandes ist nur vorstellbar mit einer zumindest horizontalen Instabilität, die sich im Funktionsröntgenbild zwingend hätte zeigen müssen.

55

Auch im Rahmen einer 1997 angefertigten Kernspintomographie kann eine relevante Alignementstörung als Folge des Unfalls ausgeschlossen werden, insbesondere eine relative Instabilität. Unzweifelhaft vorgelegen haben dagegen bereits deutliche Verschleißmanifestationen im Bereich der unteren Halswirbelsäule. Diese haben durch die HWS-Distorsion Grad I keine Beeinflussung erfahren, auch keine vorübergehende Verschlimmerung.

56

Zwar hat der Kläger bei dem Dienstunfall eine Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule („HWS-Schleudertrauma“), Kontusionen [= Prellungen] an beiden Schienbeinköpfen, eine Abschürfung/Kontusion an der Kniescheibe, eine Abschürfung am rechten Beckenkamm sowie eine Kontusion am linken Brustkorb davongetragen. Bei der HWS-Distorsion ersten Grades handelt es sich jedoch um eine rein muskuläre Dehnungsläsion [= Schädigung, Verletzung oder Störung einer anatomischen Struktur oder physiologischen Funktion], die unter konservativer Therapie innerhalb von zwei bis maximal drei Wochen nach dem Unfallereignis ausgeheilt war im Sinne der „Restitutio ad integrum“ [= vollständige Ausheilung einer Krankheit oder Verletzung, die den unversehrten Zustand des Körpers wieder herstellt]. Jede darüber hinausgehende Beschwerdesymptomatik ohne objektivierbares Korrelat [= ergänzende Wechselbeziehung zu einem zweiten Element] ist mit einer unfallchirurgisch/orthopädisch zu stellenden Diagnose nicht zu verbinden. Für darüber hinausgehende Beschwerden ist danach kein Korrelat für das Fachgebiet der Orthopädie und Unfallchirurgie zu berücksichtigen.

57

Zu den von Dr. V. unterstellten teilweisen Läsionen der Ligamenta alaria weist der Sachverständige darauf hin, dass diese vor dem Hintergrund der Nichtbestätigung seiner Thesen durch mehrere namhafte Wissenschaftler, die auf ein technisch weiterentwickeltes Equipment zurückgreifen konnten, keiner wissenschaftlichen Untersuchung respektive Überprüfung standhalten. Die unhaltbare Diagnose der Verletzungen im Bereich der oberen HWS-Haltestrukturen hat deshalb eine ebenso unbegründete wie unnötige Dramatisierung einer retrospektiv vorliegenden HWS-Beschleunigungsläsion ersten Grades nach sich gezogen. Dies wird deutlich in den neurootologischen Spezialgutachten von Prof. Dr. C., der sich den MRT-seitigen Befund einer Ruptur dieser Bänder zu eigen macht, obgleich sich Dr. V. hier noch relativ zurückhaltend äußert, indem er eben keine vollständige Ruptur, sondern nur eine Ausdünnung als möglichen Ausdruck einer stattgehabten Läsion annimmt.

58

Aus Sicht des gerichtlich bestellten Gutachters ist es höchst auffällig, dass Prof. Dr. C. jenseits der gebotenen gutachterlichen Neutralität respektive Objektivität in seiner Bewertung nicht nachprüfbare und einer rein persönlichen Interpretation unterworfene Äußerungen zur Grundlage einer MdE-Einschätzung macht, indem der eigene Vortrag des Klägers einem objektiven und untersuchungsunabhängigen Befund gleichgesetzt wird.

59

Sämtliche der vorstehend auszugsweise dargestellten Schlussfolgerungen des Sachverständigen sind nachvollziehbar und überzeugend. Der Facharzt stützt seine medizinische Einschätzung auf die – erkennbar vollständige – Auswertung der Akten, eine umfassende Anamnese und eine eingehende persönliche Befunderhebung beim Kläger sowie die Hinzuziehung der gängigen fachwissenschaftlichen Literatur. Nach seiner zusammenfassenden Bewertung kommt Priv.-Doz. Dr. K. vor allem aufgrund einer Auswertung der bildgebenden Diagnostik, insbesondere die im Jahr 1997 und damit in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen erfolgte kernspintomografische Untersuchung bei Dr. V., zu dem schlüssigen Ergebnis, dass der Kläger an einer degenerativen Veränderung der Halswirbelsäule leidet, die nicht auf den Dienstunfall zurückzuführen ist.

60

Diesen Ausführungen schließt sich der Senat nach inhaltlicher Auswertung des Gutachtens an und macht sie sich zu Eigen. Die Gutachten von Prof. Dr. C. vom 31. Januar 1998 und von Dipl.-Psych. S. vom 14. September 2007 sind demgegenüber nicht geeignet, die Einschätzungen der gerichtlich bestellten Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Auf die Ausführungen des vom Kläger beauftragten Gutachters gehen sowohl Dr. W. als auch Priv.-Doz. Dr. K. intensiv und erschöpfend ein. Nach den auch insoweit überzeugenden Ausführungen der beiden Sachverständigen hat Prof. Dr. C. lediglich die Möglichkeit einer Kausalität gesehen. Dabei ist er jedoch insoweit ersichtlich von einer anderen Tatsachengrundlage ausgegangen, als er seiner Einschätzung vom Unfallgeschehen ausschließlich die Schilderungen des Klägers zugrunde legt. Den allein darauf beruhenden Schlussfolgerungen von Prof. Dr. C. folgt deshalb auch der Senat nicht.

61

Die vom Kläger mit Schriftsatz vom 30. November 2014 gegen die Bewertungen des Sachverständigen Priv.-Doz. Dr. K. erhobenen Einwände (gegen die fachliche Beurteilung von Dr. W. wendet der Kläger sich nicht) greifen nicht durch, so dass auch kein weiteres (Ober-)Gutachten einzuholen ist. Insofern genügt es nicht, den Feststellungen eines Sachverständigen seine eigene Sicht der Dinge entgegenzuhalten. Die Verpflichtung zur Einholung eines weiteren Gutachtens folgt insbesondere nicht schon daraus, dass ein Beteiligter ein vorliegendes Gutachten als Erkenntnisquelle für unzureichend hält (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 2 B 135.07 -, ZBR 2008, 257; stRspr.). Erforderlich ist vielmehr, die vom Gutachter aufgrund eigener Sachkunde getroffenen Schlussfolgerungen gleichsam „qualifiziert“ anzugreifen. Dies ist der Fall, wenn das Gutachten auch für den nicht Sachkundigen erkennbare Mängel aufweist, etwa von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder unlösbare Widersprüche aufweist, ein Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen besteht, ein anderer Sachverständiger über bessere Forschungsmittel verfügt oder es sich um besonders schwierige fachliche Fragen handelt, die umstritten sind oder zu denen einander widersprechende Gutachten vorliegen (BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1985 - 8 C 15.84 -, BVerwGE 71, 38 m. w. N.). Keiner dieser Mängel liegt bei dem Gutachten von Priv.-Doz. Dr. K. vor.

62

Soweit der Kläger einwendet, der Sachverständige habe zwar die Inhalte der ihm vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen korrekt dargestellt, jedoch bei verschiedenen Daten geirrt, ändert dies weder etwas an der ansonsten korrekten und vollständigen Sachverhaltsermittlung noch sind die hierauf aufbauenden Beurteilungen des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen (vgl. hierzu die aufgrund der Einwendungen des Klägers abgegebene Stellungnahme des Sachverständigen Priv.-Doz. Dr. K. vom 8. Dezember 2014). Dies gilt für nachfolgende Unrichtigkeiten:

63

Die Bescheinigung des Herrn Dr. Wo. datiert nicht vom 29. Februar 1996, sondern vom 25. Juli 1996 und die Untersuchung hat auch nicht am 29. Juni 1996 stattgefunden, sondern am 22. Juni 1996. Hierdurch ist aber zum einen die Einlassung nicht widerlegt. Darüber hinaus ist selbst bei Übernahme eines nicht korrekten Bescheinigungs- respektive Untersuchungsdatums dies weder für die Bewertung noch für die Konklusion im Gutachten von Relevanz.

64

Das auf Seite 12 des Gutachtens zitierte Sachverständigengutachten von Herrn Dipl.-Psychologen Dr. D. ist zwar nach Tests vom 18. November 1998 und nicht, wie angegeben, vom 8. November 1998 erstellt worden. Auch hierdurch ist die Einlassung nicht widerlegt. Das vom Kläger monierte Datum der Untersuchung bei Dr. D. ist ohne Relevanz für die Bewertung des Sachverhalts – auf die es jedoch ankommt.

65

Gleiches gilt für den Einwand des Klägers, auf Seite 7 Ziffer 6 des Gutachtens habe der Sachverständige den Inhalt der Aktennotiz der Amtsärztin des Gesundheitsamtes G. vom 19. September 1997 zwar zusammengefasst wiedergegeben. Die Schlussfolgerung im letzten Absatz Ziffer 6 ergebe sich jedoch nicht aus der Aktennotiz, sondern aus dem Schreiben der Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz vom 30. Oktober 1997 (Bl. 54 der Verwaltungsakte) und sei vom Sachverständigen entstellt wiedergegeben worden. So führe der Sachverständige nicht aus, wann die Reduzierung der Unterrichtsstunden um 12 Stunden begonnen und wie lange sie gedauert habe und dass die Stundenermäßigung in der Zeit vom 2. April bis 15. Juli 1998 sieben Wochenstunden betragen habe. Auch besteht keinerlei Relevanz für die Bewertung der gesundheitlichen Befindlichkeitsstörungen, die zunächst zu einer Stundereduzierung geführt haben, als unfallunabhängig.

66

Soweit der Sachverständige ausführe, „ab Schuljahr 1998/1999 wieder volles Deputat“, sei dies nach Auffassung des Klägers falsch. Insoweit habe die Amtsärztin auf Seite 2 ihres Schreibens vom 20. Oktober 1997 an die Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz ausgeführt, dass sie eine Stundenermäßigung über den genannten Zeitraum hinaus nicht für vertretbar halte, da dann die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht wahrscheinlich sei. Die Amtsärztin bringe nach Auffassung des Klägers hiermit zum Ausdruck, dass die Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit nicht wahrscheinlich sei, wenn er nicht in der Lage sei, die volle Unterrichtszeit von 24 Wochenstunden ab dem Schuljahr 1998/1999 zu erbringen. Dies sei eine vollständig andere Aussage als die des Sachverständigen. Auch dies ist nach der Stellungnahme des Sachverständigen vom 8. Dezember 2014 weder für die Bewertung noch für die Konklusion im Gutachten von Relevanz.

67

Weiterhin habe sich der Sachverständige auf Seite 8 und unter Ziffer 8 seines Gutachtens mit dem Befundbericht der Praxis für diagnostische Radiologie, Kinderradiologie und Neuroradiologie Dr. V. beschäftigt. Er behaupte, dass dieser Arzt eine Computertomografie der oberen Halswirbelsäule durchgeführt habe. In dem Befundbericht heißt es allerdings, dass eine MRT-Untersuchung durchgeführt worden sei. Dieser Einwand ist zwar sachlich richtig, so dass es statt „Computertomographie der oberen HWS“ richtig „MRT der oberen HWS in Rechts-und Linksneigung“ heißen muss. Die Verwendung CT statt MRT hat jedoch keinerlei Relevanz für die Auswertung und Konklusion im Gutachten, da zum Einen explizit darauf hingewiesen wird, dass die Untersuchung in einem offenen Kernspintomographen durchgeführt wurde und sich zudem jedem (fachkundigen) Leser erschließen musste, dass keine Computertomographie durchgeführt worden ist. Es handelt sich somit um einen nicht korrekten Fachbegriff hinsichtlich der technischen Durchführung, ohne dass hierdurch die Aussagen respektive Befunde in veränderter Form wiedergegeben wurden. Somit in der Sache irrelevant (vgl. die Stellungnahme des Sachverständigen von Priv.-Doz. Dr. K. vom 8. Dezember 2014).

68

Eine weitere Rüge des Klägers betrifft die Frage, inwiefern „negative Gegenübertragungen“ zu würdigen sind. So stelle der Sachverständige auf den Seiten 9 und 10 seines Gutachtens zwar kurz den Inhalt eines nervenärztlichen Gutachtens von Herrn Dr. S. dar, der im Auftrag des Gesundheitsamts G. sein Gutachten aufgrund einer Untersuchung vom 3. Februar 1998 erstattet habe. Er unterschlage allerdings die Ausführungen von Herrn Dr. S. auf Seite 3 seiner nervenärztlichen Stellungnahme vom 13. Juli 1998, aus der hervorgehe, dass er bei sich eine „höchst negative Gegenübertragung in Entstehung begriffen“ sehe. Obwohl mit dieser Äußerung Herr Dr. S. die Objektivität seiner Gutachten selbst in Frage gestellt habe, beschäftige sich der Sachverständige mit dieser Problematik mit keinem Wort.

69

Dieser Einwand ist nicht nur unerheblich, sondern auch in der Sache unrichtig. Der Schlussabsatz der nervenärztlichen Stellungnahme von Herrn S. im Auftrag der Kreisverwaltung G. vom 13. Juli 1998 lautet komplett wiedergegeben wie folgt:

70

„Herr Dr. D. hat im Übrigen die erneute Begutachtung abgelehnt (negative Gegenübertragung, 2-malige aufwändige stationäre Vorbereitung des nicht zu Stande gekommenen Gutachtens). Von ihm hätte ich mir die stichhaltigsten Befunde zur Beurteilung des Entscheidungsprozesses gewünscht und erwartet. Im Übrigen sehe ich auch bei mir eine höchst negative Gegenübertragung im Entstehen begriffen, so dass ich mich nicht mehr für eine Nachbegutachtung geeignet halte“ (Bl. 175 der Dienstunfallakte).

71

Damit hat Herr S. die Objektivität seiner Begutachtung keineswegs in Frage gestellt, vielmehr belegt gerade dieser Schlusssatz sein außerordentliches Verantwortungsbewusstsein als Gutachter, da er eine sich abzeichnende – nicht etablierte – negative Gegenübertragung als im Entstehen begriffen sieht. Folgerichtig hat er zur Wahrung seiner Objektivität im Falle einer weiteren Begutachtung die Konsequenz gezogen, hierfür nicht mehr zur Verfügung zu stehen. Gerade dies ist ein Beleg für gutachterliche Kompetenz und Konsequenz hinsichtlich der gebotenen Objektivität (vgl. die Stellungnahme des Sachverständigen Priv.-Doz. Dr. K. vom 8. Dezember 2014).

72

Nach einer weiteren Rüge des Klägers habe der Sachverständige auf Seite 10, Ziffer 10 die Behauptung aufgestellt, Herr Prof. C. beschreibe in seinem Gutachten vom 31. Januar 1998, dass „im Rahmen der Kernspintomografie vom 26. November 1997 eine „Komplettruptur der Ligamenta alaria stattgefunden“ habe. Dies sei schlicht falsch. Der Sachverständige unterstelle dem Gutachter Prof. Dr. C., dass er in dessen Gutachten Ergebnisse anderer Ärzte falsch wiedergegeben habe, was nicht zuträfe. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Aussage von Herrn Prof. Dr. C., dass „eine komplette Ruptur der Ligamenta alaria“ stattgefunden habe. Hierbei habe es sich lediglich um ein Schreibversehen gehandelt. Der Sachverständige habe sich deshalb in besonderem Maße disqualifiziert, da er, ohne die erforderliche Objektivität zu haben, Prof. Dr. C. in seinen wissenschaftlichen Äußerungen widersprochen habe. Der Sachverständige habe sich ergebnisbezogen nur damit kritisch auseinandergesetzt, was mit seinen Vorstellungen nicht in Einklang zu bringen gewesen sei.

73

Sämtliche dieser Vorwürfe treffen nicht zu. Vielmehr hat Herr Prof. Dr. C. in seinem Gutachten vom 31. Januar 1998 auf Seite 33 wie folgt ausgeführt:

74

„Erst am 26.11.1997 stellte dann der Radiologe Dr. V. mit seiner speziellen kernspinternographischen Untersuchungstechnik mit Untersuchung der Kopfgelenksebene einschließlich der Flügelbänder fest, dass eine komplette Ruptur der Ligamenta alaria stattgefunden hatte“ (Bl. 143 der Dienstunfallakte).

75

Weiter führt Prof. Dr. C. auf Seite 44 aus:

76

„Wie die bildgebende Untersuchungen des Dr. V. vom 26.11.1997 zeigen, ist es durch den komplizierten Unfallverlauf vom 07.03.1995 mit wechselnden Bechleunigungsvektoren tatsächlich zu einer Verletzung der Ligamenta alaria im Sockelgelenk des Kopfes bei HWK 2 gekommen“ (Bl. 154 der Dienstunfallakte).

77

Insofern ist die Einlassung des Klägers, dass der Vorwurf des gerichtlich bestellten Sachverständigen „schlicht falsch sei“ nicht nachvollziehbar. Die zweimalige Unterstellung des Nachweises einer Verletzung der Flügelbänder belegt im Gegenteil, dass Prof. Dr. C. seinerseits von einem unrichtigen Sachverhalt ausgeht. Dann aber ist das Gutachten von Prof. Dr. C. selbst nicht mehr weiter brauchbar. Dies ist auch einer der wesentlichen Gründe, warum der Senat diesem Gutachten nicht folgt.

78

Im Weiteren rügt der Kläger in seiner Einlassung vom 30. November 2014 verschiedene Zitierungen von Vorgutachten durch den gerichtlich beauftragten Sachverständigen. Dabei geht es im Einzelnen um folgende Vorwürfe:

79

- Der Sachverständige habe die Akten der vorliegenden und nur für den dienstlichen Gebrauch bestimmten Stellungnahme von Herrn Dr. S. über die negative Gegenübertragung unterschlagen.
- Der Sachverständige habe die mögliche Parteilichkeit des Gutachters Dr. D. außen vor gelassen.
- Der Sachverständige habe aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 1. April 2004 betreffend das Gutachten Dr. St./Dr. Str. zitiert, das völlig sinnentstellend und ohne Zusammenhang erfolgt sei.
- Auf Seite 14 des Gutachtens habe der Sachverständige den Inhalt des neuropsychologischen Gerichtsgutachtens K. und M. vom 12. November 2007 ebenfalls ausgesprochen unvollständig beschrieben. In diesem Gutachten sei nicht nur festgestellt worden, dass die geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen wie Lärm-, Merk-, Erinnerungs- und Konzentrationsstörungen auf den Unfall vom 7. März 1995 zurückzuführen seien, sondern es werde auch Stellung genommen zu den Gutachten Dr. S. und Dr. D., wie sie im Gutachten des Gesundheitsamtes vom 30. Dezember 1998 von Herrn Dr. K. nach Aktenlage zusammengefasst worden sind. Diese Stellungnahme erfolgte auf ausdrückliche Beauftragung durch das Landgericht Landau. Die Sachverständige des Verfahrens, Frau Dipl.-Psychologin S. sei dagegen zu einem anderen, eindeutigen Ergebnis gelangt.
- Auf den Seiten 15 und 16 des Gutachtens fasse der Sachverständige das biomechanische Gutachten von Herrn Prof. Dr. B. unvollständig zusammen und lasse wesentliche Passagen aus.

80

Sämtliche dieser Vorwürfe sind für die Qualität des Sachverständigengutachtens ohne Bedeutung. Abgesehen davon, dass Priv.-Doz. Dr. K. diese Gutachten ausdrücklich als Fremdbefunde gekennzeichnet hat, beziehen sich sämtliche Ausführungen des Klägers auf Gutachten und deren Aufführung im aktenkundigen Sachverhalt auf einem vom Sachverständigen nicht vertretenen Fachgebiet. Unterlässt der gerichtlich bestellte Gutachter in der Aufzählung Befunde, die nicht in seinem Fachgebiet zu verorten sind, wird der von ihm erstellte aktenkundige Sachverhalt unvollständig und angreifbar. Insoweit sind die Rügen des Klägers mithin ohne Relevanz für das Ergebnis der Begutachtung.

81

Soweit der Kläger sich gegen die Ausführungen des Sachverständigen zu seinem Verhalten im Hinblick auf die von Priv.-Doz. Dr. K. angeordnete Kernspintomografie wendet („es wäre sinnvoller gewesen, wenn der Sachverständige Ausführungen dazu gemacht hätte, warum eine entsprechende Untersuchung ca. 19 Jahre nach einem Unfall noch Sinn mache und warum sie geeignet sein könne, mikrostrukturelle Verletzungen als Folge des Unfalls festzustellen“), ist wiederum dem Sachverständigen zu folgen. Danach wurde anlässlich der persönlichen Befragung und Untersuchung des Klägers durch Priv.-Doz. Dr. K. die Durchführung einer Kernspintomographie der Halswirbelsäule mit einem Gerät der neuesten Generation empfohlen. Im Gegensatz zu dem im Jahr 1997 genutzten „offenen 0,2 Tesla-Gerät“ können nämlich die angeblich seinerzeit verletzt gesehenen Ligamenta alaria in der heutigen Abbildungstechnologie verlässlich und reproduzierbar dargestellt werden. Der Sachverständige hat explizit einen Termin hierfür bereits vereinbart, dies in einem modernen Gerät mit großem Portal, so dass auch von vorneherein den Möglichkeiten der Platzangst Rechnung getragen wurde. Wenn der Kläger diese Untersuchung nicht wahrnehmen wollte, so hat er dies zu vertreten. Es hätte die Möglichkeit bestanden, mit einer modernen Bildgebung zumindest zu differenzieren, ob Folgen einer Verletzung im Bereich der Kopfflügelbänder verblieben sind oder nicht. Etwaige Restzweifel (die der Senat allerdings ohnehin nicht hat) würden daher wegen der vom Kläger zu vertretenden Beweisvereitelung zu seinen Lasten gehen.

82

In diesem Zusammenhang hat der Kläger weitere Vorhalte zu den Ausführungen des Sachverständigen erhoben. Danach sei allein wegen der Durchführung von im Jahr 1997 mittels eines „offenen Geräts“ mit einer niedrigen Feldstärke den durchgeführten Aufnahmen nicht zu entnehmen, dass die entsprechenden Ergebnisse nicht mehr interpretierbar seien. Technische Schwächen der zur Verfügung stehenden Geräte seien in der Regel durch die bessere Qualifikation der Ärzte ausgeglichen worden. Dieser Vorhalt ist nicht nachvollziehbar. Es ging dem Sachverständigen nach seiner Stellungnahme zu diesem Vorwurf nicht darum, einen „Oldtimer“ mit einem aktuellen „state of the art“ hinsichtlich der MRT-Technologie zu vergleichen, als vielmehr darum, darauf hinweisen zu müssen, dass mit einer offenen 0,2 Tesla Spule die Ligamenta alaria im Jahr 1995 schlichtweg noch nicht dargestellt werden konnten. Im übertragenen Sinne formuliert würde dies – so der Sachverständige – bedeuten, dass es einem Arzt auch möglich sein müsste, mit einer Lupe Bakterienkolonien zu erkennen, die nur unter dem Mikroskop sichtbar sind, wenn er nur entsprechend qualifiziert ist. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an.

83

Weitere Einwände erhebt der Kläger im Zusammenhang mit dem Untersuchungsergebnis des Neuroradiologen Dr. V. Die „vage Kritik“ des Sachverständigen an der Diagnose von Herrn Dr. V. sei weder nachvollziehbar noch verwertbar. Der Sachverständige führe bei seiner Beschäftigung mit der MRT der Halswirbelsäule vom 25. November 1997 nach Auffassung des Klägers fehlerhaft aus, dass dort ausgeführt werde, es habe sich nirgendwo ein Residuum einer abgelaufenen Traumatisierung gefunden. Dr. V. habe jedoch dem entgegenstehend unregelmäßige Konturen erkannt. Dass ein Facharzt gefertigte Schnittbilder interpretieren könne, der Sachverständige nach seinen Ausführungen die Schnittbilder allerdings als nicht beurteilbare Darstellung abqualifiziere, sei kaum erklärbar. Bedenklich sei in diesem Zusammenhang, dass der Sachverständige zu dem Ergebnis gelange, nach den ihm vorgelegten Miniaturbildformaten (transversale Bilder) sei eine beurteilbare Darstellung der Ligamenta aliara nicht möglich. So nehme er eine unvollständige Beurteilung vor. Wenn die Darstellung nicht beurteilbar sei, wie der Sachverständige meine, dürfe er auch nicht behaupten, dass er nirgendwo ein Residuum einer abgelaufenen Traumatisierung gefunden habe. Vielmehr sei es so, dass man bei einer nicht beurteilbaren Darstellung nichts finden könne. Hier bestehe der Verdacht, dass bei Sachverständigen ebenfalls eine höchst negative Gegenübertragung vorliege, er allerdings nicht bereit sei, diese zu offenbaren.

84

Diese Vorwürfe entbehren jeglicher Grundlage. Sie erklären sich allein aus der Unzufriedenheit des Klägers mit dem Ergebnis der Begutachtung. Eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Gutachten stellen sie nicht dar.

85

Gleiches gilt für die weiteren, eher dem „Randbereich“ des Gutachtens zuzurechnenden Kritikpunkte des Klägers. Danach

86

- führe er (der Kläger), entgegen den Ausführungen des Sachverständigen auf Seite 22 des Gutachtens, eine Orthese stets mit sich (sie habe sich am Untersuchungstag nur in seinem Fahrzeug befunden),
- habe der Sachverständige eines seiner Hobbies falsch wiedergegeben,
- sei die Darstellung des Sachverständigen zur „medizinischen Vorgeschichte“ auf Seite 23 des Gutachtens unrichtig (er habe den Sachverständigen vielmehr darauf hingewiesen, dass ein erhöhtes Cholesterin als Grunderkrankung längst überholt sei und er auch keine entsprechenden Medikamente mehr nehme),
- habe der Sachverständige auch nicht erwähnt, dass er (der Kläger) ihm mitgeteilt habe, er nehme regelmäßig Voltaren-Tabletten ein,
- seien die Ausführungen des Sachverständigen zum therapeutischen Sinn einer weichen Halskrawatte nicht nachvollziehbar.

87

Hierzu ist im Einzelnen auf die Stellungnahme des Sachverständigen vom 8. Dezember 2014 zu verweisen. Dieser hat die vorstehend genannten Einwände im Einzelnen nachvollziehbar entkräftet. Dem schließt sich der Senat an.

88

Weitere Vorwürfe betreffen dagegen den Kernbereich der sachverständigen Begutachtung. Dies betrifft nach Auffassung des Klägers zunächst die Aussage des Sachverständigen, wonach er im Rahmen eines Verkehrsunfalles einen Akzelerations-Dezelerationsimpuls erhalten habe und dieser habe bei ihm Verletzungen verursacht. Dies sei fehlerhaft und berücksichtige nicht den tatsächlichen Verlauf des Verkehrsunfalls. Der Sachverständige habe sich in seinem Gutachten nicht ausreichend mit einer möglichen Sekundärkollision und deren eventuellen Verletzungsfolgen auseinandergesetzt. Dem Gutachten von Herrn Dr. B. sei das Gegenteil zu entnehmen.

89

Der Sachverständige gehe des Weiteren nicht auf den Widerspruch zwischen den Feststellungen aufgrund der Röntgenaufnahmen im Reha-Krankenhaus K. vom 21. März 1995 und der Beurteilung der Röntgenaufnahme von Herrn Dr. Wo. vom 7. März 1995 und den eigenständigen Feststellungen dieser Fachärzte ein. Es sei demgegenüber vielmehr so, dass bei ihm – dem Kläger – kein degenerativer Vorschaden vorhanden sei. Es sei des Weiteren auch nicht ersichtlich, warum entsprechende Abnutzungserscheinungen in der Wirbelsäule für die Beurteilung des Schweregrades eines erlittenen HWS-Beschleunigungstraumas von Bedeutung sein könnten.

90

Bei diesen beiden Vorwürfen setzt der Kläger indessen lediglich seine eigene Bewertung an die Stelle des – hierzu allein berufenen – Sachverständigen. Eine Unverwertbarkeit des Gutachtens folgt hieraus ebenso wenig wie aus den sonstigen Vorwürfen des Klägers.

91

Schließlich ist die Kritik an dem Begutachtungsergebnis auch insoweit zurückzuweisen, als der Kläger die fachliche Qualifikation der beiden Sachverständigen anzweifelt. Bei diesen handelt es sich nicht nur um erfahrene Fachärzte mit der für eine solche Begutachtung erforderlichen besonderen Sachkunde und den vorhandenen forensischen Erfahrungen. Sie sind beide zugleich in leitender Position an einem über die Landesgrenzen hinweg renommierten Krankenhaus tätig und nicht zuletzt auch als „CPU“-Gutachter zertifiziert (vgl. zu den hierbei geltenden Qualitätsanforderungen: www.med-sachverstaendige-cpu.de). Zweifel an ihrer Eignung für die erforderliche Sachverständigentätigkeit sind deshalb unter keinen denkbaren Umständen gegeben.

92

Der vorstehend auszugsweise wiedergegebenen Kritik des Klägers gemäß seinem Schriftsatz vom 30. November 2014 folgt der Senat nach eingehender Auswertung aller ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen insgesamt nicht. Es ist vielmehr in hohem Maße nachvollziehbar, wenn beide gerichtlich beauftragte Sachverständige einen Ursachenzusammenhang für die psychischen Beeinträchtigungen des Klägers mit einer Deutlichkeit verneinen, die für derartige Gutachten nicht selbstverständlich ist. Maßgeblich für diese – letztlich vom Senat zu treffende – Entscheidung zum Kausalzusammenhang sind im Wesentlichen folgende Gesichtspunkte:

93

1. Zwischen dem Unfallereignis und den vom Kläger erstmals Mitte des Jahres 1997 und damit mehr als zwei Jahre später geschilderten gesundheitlichen (psychischen) Beschwerden, die ihn zunächst zur Beantragung eines reduzierten Stundendeputats und sodann zum Antrag auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand veranlasst haben, liegt eine außerordentlich große Latenzzeit.

94

2. Zudem kommt es nicht auf die Bewegungseinschränkungen der Halswirbelsäule und etwaigen Einschränkungen in Bezug auf die orthopädische (Grund)Erkrankung an. Denn diese – vom Beklagten im Übrigen bereits als Unfallfolgen anerkannte – Gesundheitsbeeinträchtigungen waren nach wenigen Wochen ausgeheilt und überdies für die vom Kläger für seine Frühpensionierung angeführten Befindlichkeitsstörungen (Konzentrationsstörungen, Taumeligkeit, Vergesslichkeit, nachlassende geistige Spannkraft etc.) nicht verantwortlich. Der Kläger hat nämlich zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, wegen Schmerzen oder Bewegungseinschränkungen der Halswirbelsäule nicht mehr dienstfähig zu sein.

95

3. In dem vorgenannten Zeitraum erfolgten keine dokumentierten Behandlungen, und zwar weder in orthopädischer noch in neurologischer oder psychiatrischer Hinsicht. Insofern folgt der Senat ausdrücklich den fachkundigen Ausführungen des Sachverständigen Dr. W. Danach entspricht es einerseits dem Erkenntnisstand der medizinischen Wissenschaft, dass solche erlittenen Verletzungsfolgen mit schmerzhaften Muskelverspannungen und Einschränkungen der Bewegungsfähigkeit in der Halswirbelsäule unter Therapie innerhalb von längstens vier Wochen abklingen. Andererseits entspricht es nicht dem Erkenntnisstand der medizinischen Wissenschaft, wenn ursprünglich nicht bestehende Beschwerden sich sekundär und mit einer hohen zeitlichen Latenz von mehreren Monaten entwickeln.

96

4. Der Kläger hat lediglich nicht objektivierbare psychische Beeinträchtigungen geltend gemacht. Insofern schließt sich der Senat der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, nach der psychische Erkrankungen regelmäßig jedenfalls dann nicht auf einem Dienstunfall als einem plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignis im Sinne des § 31 BeamtVG beruhen, wenn nur verhältnismäßig geringe Unfallfolgen erlitten worden sind (Beschlüsse vom 15. November 1996 - 2 B 40.96 - juris, vom 19. Februar 2007 - 2 B 19.07 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 49, und vom 26. September 2012 - 2 B 97.11 -, juris). Der Kläger war bei dem Unfall nämlich tatsächlich so leicht verletzt, dass er noch am gleichen Tag und ohne weitere stationäre Behandlung aus dem Krankenhaus in W. entlassen werden konnte. Die im zeitlichen Abstand von mehr als zwei Jahren vom Kläger geklagten Befindlichkeitsstörungen lassen sich damit erkennbar nicht in Einklang bringen.

97

5. Die vom Kläger für seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand geltend gemachten neurologischen bzw. psychischen Beschwerden werden allein von Prof. Dr. C. und Frau Dipl.-Psych. S. anerkannt. Nahezu alle anderen der mit der Beurteilung dieser Frage befassten Ärzte haben einen Ursachenzusammenhang dagegen verneint. Zudem gehen auch Prof. Dr. C. und Frau Dipl.-Psych. S. – ebenso wie Prof. Dr. B. in seinem biomechanischen Gutachten vom 10. Oktober 2013 – von bloßen „Möglichkeiten“ aus, ohne sich eindeutig zum Ursachenzusammenhang festzulegen.

98

6. Der Kläger hat seine Schilderungen im Verlauf des Verfahrens mehrfach gesteigert bzw. angepasst. Zuletzt machte er in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Senat sogar eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) geltend. Diese muss als „aus der Luft gegriffen“ angesehen werden, weshalb der Senat auch den hierauf gerichteten Beweisantrag abgelehnt hat. Hierzu ist Folgendes zu bemerken:

99

Dieser Beweisantrag wie auch der weitere Antrag auf Einholung zusätzlicher Sachverständigen-Gutachten waren zum einen bereits als Ausforschungsbegehren unzulässig. Zum anderen waren sie auch deshalb abzulehnen, weil sie keine Tatsache unter Beweis stellen, die in prozessualer Hinsicht geeignet wären, die bereits vorliegenden amtsärztlichen Stellungnahmen zu entkräften. Die Beweisanträge waren aber auch unbegründet.

100

Nach §§ 98, 125 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 412 Abs. 1 ZPO wäre ein weiteres Gutachten nur dann erforderlich, wenn das vorliegende Gutachten für ungenügend zu erachten wäre, was vorliegend jedoch nicht der Fall ist. Ungenügend ist ein Gutachten nur dann, wenn es auch für den nicht Sachkundigen erkennbare Mängel aufweist, insbesondere von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare Widersprüche aufweist, ein anderer Sachverständiger über bessere Forschungsmittel verfügt oder wenn es sich um besonders schwierige medizinische Fragen handelt, zu denen einander widersprechende wissenschaftliche Meinungen vertreten werden oder zu denen einander widersprechende Gutachten vorliegen. Die Verpflichtung zur Einholung eines weiteren Gutachtens folgt dagegen nicht schon daraus, dass ein Beteiligter eine vorliegende fachärztliche Stellungnahme als Erkenntnisquelle für unzureichend hält (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 1968 - 8 C 29.67 -, BVerwGE 31, 149, und vom 6. Februar 1985 - 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38, sowie Beschlüsse vom 19. Februar 2007 - 2 B 19.07 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 49 und vom 22. Dezember 2011 - 2 B 87/11 -, juris). Hiervon ausgehend greifen die vom Kläger gegen die Einschätzungen der Sachverständigen Priv.-Doz. Dr. K. und Dr. W. erhobenen Einwände auch ohne weitere Beweisaufnahme nicht durch, da die Begutachtungen durch die beiden Sachverständigen keinen der vorstehend dargelegten, gleichsam „qualifizierten“ Mängel aufweisen.

101

Insoweit ist weder ein weiteres interdisziplinäres Gutachten noch ein biomechanisches Gutachten, wie mit Schriftsatz vom 30. November 2014 beantragt, einzuholen. In Bezug auf das interdisziplinäre Gutachten werden die Beweisfragen durch die sorgfältigen, umfangreichen und nachvollziehbaren Gutachten von Priv.-Doz. Dr. K. und Dr. W. in vollem Umfang beantwortet. Hinsichtlich eines weiteren biomechanischen Gutachtens ergibt sich gleichfalls nicht die Notwendigkeit einer weiteren Beweisaufnahme. Denn der Sachverständige Priv.-Doz. Dr. K. hat das vom Kläger vorgelegte Gutachten von Prof. Dr. B. von der Sporthochschule Köln seinem eigenen Gutachten zugrunde gelegt und die dortigen Ausführungen in seine fachlichen Überlegungen und Bewertungen einbezogen. Von daher besteht keine Notwendigkeit, nochmals ein biomechanisches Gutachten zu der Frage der physikalischen Wirkungen des fast zwanzig Jahre zurückliegenden Unfalls vom 7. März 1995 einzuholen. Nur am Rande sei an dieser Stelle vermerkt, dass auch Prof. Dr. B., wie schon zuvor Dr. W., erhebliche Zweifel an der Darstellung des Klägers erhoben hat, nach der dieser zum Zeitpunkt des Unfalls mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h gefahren sei. Richtigerweise handelte es sich um eine Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/h (S. 5 des Gutachtens von Prof. Dr. B. vom 30. Oktober 2013, Bl. 325 GA).

102

Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung – erstmals – eine Posttraumatische Belastungsstörung geltend gemacht hat, handelt es sich gleichfalls um ein Ausforschungsbegehren. Eine posttraumatische Belastungsstörung entsteht nach der insofern maßgeblichen Klassifizierung ICD 10 F 43.1 als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Prädisponierende Faktoren wie bestimmte, z. B. zwanghafte oder asthenische Persönlichkeitszüge oder neurotische Krankheiten in der Vorgeschichte können die Schwelle für die Entwicklung dieses Syndroms senken und seinen Verlauf erschweren, aber die letztgenannten Faktoren sind weder notwendig noch ausreichend, um das Auftreten der Störung zu erklären. Typische Merkmale sind das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks), Träumen oder Alpträumen, die vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit auftreten. Ferner finden sich Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, Freudlosigkeit sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten. Meist tritt ein Zustand von vegetativer Übererregtheit mit Vigilanzsteigerung [= übersteigerte Wachheit], einer übermäßigen Schreckhaftigkeit und Schlafstörung auf. Angst und Depression sind häufig mit den genannten Symptomen und Merkmalen assoziiert und Suizidgedanken sind nicht selten. Der Beginn folgt dem Trauma mit einer Latenz, die wenige Wochen bis Monate dauern kann. Der Verlauf ist wechselhaft, in der Mehrzahl der Fälle kann jedoch eine Heilung erwartet werden (vgl. http://www.icd-code.de/icd/code/).

103

Hierzu ist festzustellen, dass nicht ein einziges dieser Symptome beim Kläger festgestellt worden ist. Dies trifft auf sämtliche der mit der Beurteilung der vom Kläger angegebenen gesundheitlichen Beschwerden befassten Ärzte zu, von denen keiner ein unter die vorstehend aufgeführte Klassifikation fallendes Symptom festgestellt hat. Der dahingehende Beweisantrag des Klägers muss als rein ergebnisorientiert im Hinblick auf sein Klagebegehren zur Erreichung eines höheren Ruhegehaltes angesehen werden.

104

Ist aus diesen Gründen der Dienstunfall vom 7. März 1995 nicht ursächlich für die Versetzung des Klägers in den Ruhestand, so darf ihm kein Unfallruhegehalt gezahlt werden. Die vom ihm erhobene Klage gegen die dieses Begehren ablehnenden Bescheide des Beklagten ist nach alledem nicht erfolgreich.

105

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

106

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 Zivilprozessordnung.

107

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Revisionsgründe vorliegt.

108

Beschluss

109

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz und Ziffer 10.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169) auf 6.177,36 Euro festgesetzt. Maßgebend für die einen Teilstatus betreffende Klage ist danach der zweifache Jahresbetrags der Differenz zwischen dem gewährten und dem beanspruchten Ruhegehalt (monatlich 257,39 €, vgl. Bl. 52 GA).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 22/12/2011 00:00

Gründe 1 1. Der Kläger, ein Oberstudienrat im Dienst des Beklagten, begehrt die Verpflichtung des Beklagten, das bei ihm bestehende Krankheitsbild als Dienstunfall im Si
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 09/01/2015 00:00

Tenor Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Bundesfinanzdirektion West vom 25. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2013 verpflichtet, dem Kläger aufgrund des Dienstunfalls vom 3. September 1990 U
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.