Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 30. Jan. 2015 - 13 K 3574/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 00. August 1948 geborene Kläger steht als Ministerialrat (Besoldungsgruppe B 2 Bundesbesoldungsgesetz – BBesG) beim Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter (MGEPA) im Dienst des Beklagten. Seit dem 1. Januar 1989 ist er an die Staatskanzlei NRW abgeordnet und wird bei der Landesvertretung in Brüssel im Fachbereich „Gesundheitspolitik, Demographischer Wandel, Emanzipation“ eingesetzt.
3Unter dem 30. Dezember 2012 beantragte der Kläger, seinen Eintritt in den Ruhestand um drei Jahre bis zum 31. Oktober 2016 hinauszuschieben. Die zuständige Sachbearbeiterin fertigte unter dem 21. Februar 2013 einen Vermerk (Bl. 111 bis 113 Heft 2 der Beiakten), wonach dem Kläger vorgeschlagen werden sollte, seinen Antrag auf ein Jahr zu begrenzen. Obschon mit der Stelle des Beamten in Brüssel kein kw-Vermerk erbracht worden sei, könne bei einem Eintritt des Klägers in den Ruhestand durch die Nachbesetzung eine sonstige Stelle des höheren Dienstes entfallen. Im Hinblick auf die zwölf für 2014 und 2015 anstehenden kw-Vermerke stünden dienstliche Gründe einer Verlängerung über dem 31. Oktober 2014 hinaus entgegen. Zudem habe die Landesregierung bereits am 7. November 2006 die Rotation von Beschäftigten der Ministerien und der Staatskanzlei einschließlich der Vertretungen des Landes Nordrhein-Westfalen beim Bund und bei der EU beschlossen. Die Rotation umfasse drei Jahre und könne um längstens zwei Jahre verlängert werden. Die Verlängerung der Abordnung des Klägers um weitere drei Jahre würde den Zeitpunkt, zu dem die Rotation auch für die Vertreterin oder den Vertreter des MGEPA gelten würde, noch weiter hinausschieben.
4Unter dem 1. März 2013 fand ein Gespräch zwischen den Beteiligten statt. Ausweislich des hierzu gefertigten Vermerks (Bl. 116 Heft 2 der Beiakten) sei dem Kläger erläutert worden, dass beabsichtigt sei, seinem Antrag nur um ein Jahr zu entsprechen. Der Kläger habe um Überprüfung gebeten, ob die Altersgrenze bis zum Ende des Schuljahres 2014/15 hinausgeschoben werden könne, da seine Tochter dann die internationale Schule in Brüssel beende.
5Unter dem 22. April 2013 wurde ein weiterer Vermerk gefertigt (Bl. 118 Heft 2 der Beiakten). Darin heißt es, dass in einem Telefongespräch zwischen dem Kläger und der Leiterin des Referats (Frau E. ) das Hinausschieben der Altersgrenze um insgesamt 16 Monate erörtert worden sei. Der Kläger habe sich bereit erklärt, seinen Antrag entsprechend abzuändern, wenn ihm zugesichert werde, dass er für diese Zeit weiterhin in Brüssel tätig sein könne.
6Mit Schreiben vom 26. April 2014 (Bl. 119 f. Heft 2 der Beiakten) wurde dem Kläger unter Bezugnahme auf die vorausgegangenen Gespräche mitgeteilt, dass ein Hinausschieben der Altersgrenze allenfalls bis zum 28. Februar 2015 in Betracht komme. Für die Zeit vom 1. November 2013 bis zum 28. Februar 2015 werde der Kläger mit seinem Einverständnis weiter in C. eingesetzt. Der Kläger wurde um Mitteilung gebeten, ob er mit dieser Vorgehensweise einverstanden sei und sein Antrag als dahingehend abgeändert angesehen werden könne.
7Der Kläger wendete sich mit Schreiben vom 10. Mai 2013 (Bl. 121 Heft 2 der Beiakten) mit der Bitte an den Beklagten, seine Arbeitszeit in C. bis zum Ende des Schuljahres 2014/2015 zu verlängern. Andernfalls wären seine in C. geborenen Kinder mitten im Schuljahr gezwungen, in ein neues Schulsystem in Nordrhein-Westfalen zu wechseln. Zudem nehme seine elfjährige an Diabetes 1 erkrankte Tochter an einem Programm der Uni Klinik C. teil, welches sie bei einem Umzug nach Nordrhein-Westfalen im Februar 2015 nicht abschließen könnte.
8Unter dem 5. Juni 2013 (Bl. 122 f. Heft 2 der Beiakten) lehnte das MGEPA den Antrag des Klägers auf ein Hinausschieben seiner Altersgrenze an seinem derzeitigen Dienstort in C. bis zum Ende des Schuljahres 2014/2015 ab. Eine Verlängerung der Arbeitszeit in C. über den 28. Februar 2015 hinaus komme mit Blick auf das Rotationsprinzip nicht in Betracht. Eine Verteilung der drei Jahre auf eine Verwendung in C. und in E1. komme angesichts der Einarbeitungszeit bei einer Rückkehr nicht in Betracht. Der Kläger wurde um Rückmeldung bis zum 21. Juni 2013 gebeten. Andernfalls werde die Personalvertretung und die Staatskanzlei um Zustimmung zum Hinausschieben der Altersgrenze bis zum 28. Februar 2015 gebeten.
9Mit Schreiben vom 5. Juli 2013 (Bl. 125 f. Heft 2 der Beiakten) wurde dem Personalrat des MGEPA mitgeteilt, dass der Kläger beantragt habe, seinen Ruhestand um 16 Monate hinauszuschieben. In Abwägung der Interessen der Dienststelle und des Klägers sei beabsichtigt, das Hinausschieben um 16 Monate zu gewähren und ihn in dieser Zeit weiterhin in C. einzusetzen. Insoweit sei eine dahingehende Abordnung des Klägers beabsichtigt. Zugleich wurde die Gleichstellungsbeauftragte um Mitzeichnung gebeten. Unter dem 8. Juli 2013 (Bl. 127 Heft 2 der Beiakten) wurde die Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen um Zustimmung zur Verlängerung der Abordnung des Klägers an die Staatskanzlei bis zum 28. Februar 2015 gebeten.
10Nachdem der Personalrat des MGEPA und die Staatskanzlei ihre Zustimmung erteilt hatten, wurde der Kläger mit Schreiben vom 15. August 2013 (Bl. 132 Heft 2 der Beiakten) bis zum 28. Februar 2015 an die Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen abgeordnet und sodann weiterhin in der Landesvertretung in C. eingesetzt.
11Am 28. Mai 2014 hat der Kläger Klage erhoben.
12Er habe seinen Antrag auf Hinausschieben der Altersgrenze bis zum 31. Oktober 2016 nie abgeändert. Zunächst habe er das Hinausschieben der Altersgrenze um drei Jahre beantragt, ohne auf den Dienstort eingegangen zu sein. Er habe insbesondere zu keinem Zeitpunkt einen Arbeitseinsatz in E1 abgelehnt, sondern nur deutlich gemacht, dass er einen Arbeitseinsatz in C. vorziehe. Auch könne nicht aus der Zustimmung zu einer Verlängerung seines Einsatzes in C. bis zum 28. Februar 2015 eine Abänderung seines Antrags entnommen werden.
13§ 32 Landesbeamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) verstoße gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie) sowie gegen Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz (GG). Mit der Neufassung des § 32 LBG NRW werde die Möglichkeit, über die bestehende gesetzliche Altersgrenze hinaus zu arbeiten, de facto abgeschafft. Eine solch typisierende Betrachtung widerspreche der aktuellen Lebenserwartung. Das in Artikel 33 Absatz 5 GG geschützte Lebenszeitprinzip ende aufgrund der längeren Lebenserwartung nicht mehr mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze, sondern der Antragsaltersgrenze.
14Jedenfalls liege aber ein dienstliches Interesse im Sinne des § 32 Absatz 1 Satz 1 LBG NRW vor. Er sei seit dem 1. Januar 1989 für eine Tätigkeit im Verbindungsbüro des Landes NRW abgeordnet. Der damalige Chef der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen habe seine Tätigkeit in C. als unerlässlich bezeichnet, wenn die Effektivität des Büros auf den von ihm betreuten Aufgabenfeldern erhalten bleiben sollte. Hieran habe sich bis heute nichts geändert. Man habe sich stets nach besten Kräften bemüht, seinen Einsatz in C. aufrecht zu erhalten. Seine Abordnung sei daher stets verlängert worden. Eine Absicht, seine Abordnung aufzuheben, habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Sein außergewöhnlicher Werdegang und die Besonderheit seiner Tätigkeit sprächen offensichtlich gegen das Rotationsprinzip der Landesregierung. Dieses Konzept sei ohnehin bei ihm nie konsequent umgesetzt worden. Hinzu komme, dass sowohl der Personalrat als auch die Staatskanzlei seiner weiteren Abordnung und Tätigkeit in C. zugestimmt hätten. Sie seien aber nicht zutreffend informiert worden.
15Der Kläger beantragt,
16den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 5. Juni 2013 zu verpflichten, erneut über den Antrag auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand bis zum 31. Oktober 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
17Der Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Es fehle bereits an einem Antrag des Klägers auf Hinausschieben der Altersgrenze über den 28. Februar 2015 hinausgehend, da er seinen ursprünglichen Antrag mit Schreiben vom 10. Mai 2013 begrenzt habe. Dieses Schreiben sei dahingehend zu verstehen gewesen, dass der Kläger seinen Antrag auf den 28. Februar 2015, höchstens bzw. hilfsweise auf den 31. Juli 2015 als Ende des Schuljahres 2014/2015 abgeändert habe. Auch sei keine Rückmeldung auf das Schreiben vom 5. Juni 2013 erfolgt.
20Jedenfalls bestehe kein dienstliches Interesse am Hinausschieben der Altersgrenze des Klägers über den 28. Februar 2015 hinaus. Die Tatsache, dass der Kläger mehr als 24 Jahre an die Staatskanzlei NRW abgeordnet worden sei, bedeute nicht, dass auch aktuell ein dienstliches Interesse am Hinausschieben der Altersgrenze bestehe. Die längere Tätigkeit auf ein und demselben Dienstposten spreche allgemein dafür, dass die oder der Beschäftigte in großem Umfang Fachwissen und Erfahrungen gesammelt habe, die der Behörde mit ihrem oder seinem Ausscheiden verloren gingen. Dieser Verlust reiche aber nicht für das Vorliegen eines dienstlichen Interesses. Die Aufgaben des Klägers könnten in besonderem Maß von wechselnden Beschäftigten erledigt werden. Besondere Projekte und sonstige Aufgaben, die nur vom Kläger erledigt werden könnten, seien nicht ersichtlich.
21Das begehrte Hinausschieben der Altersgrenze über den 28. Februar 2015 hinaus stünde zudem im Widerspruch zum Rotationsprinzip, welches die Landesregierung im November 2006 beschlossen habe. Da der Kläger im Zeitpunkt der Einführung des Rotationsprinzips bereits weniger als sieben Jahre vom Erreichen seines Renteneintrittsalters entfernt gewesen sei, sei entschieden worden, den Kläger für die verbleibende Zeit an seinem Dienstposten zu belassen und die Stelle erst nach seinem Ausscheiden zur Rotation auszuschreiben.
22Eine anschließende Verwendung des Klägers in E1 komme mit Blick auf die Einarbeitungszeit nicht in Betracht.
23Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.
24Entscheidungsgründe:
25Die Klage ist zulässig (I.), hat aber in der Sache keinen Erfolg (II.).
26I. Die Verpflichtungsklage ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere liegt ein erfolgloser Antrag des Klägers auf Hinausschieben der Altersgrenze über den 28. Februar 2015 hinausgehend vor.
27Vgl. zu dieser Zulässigkeitsvoraussetzung Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 42, Rn. 6. m.w.N.
28Der Kläger hat unter dem 30. Dezember 2012 das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand um drei Jahre, mithin bis zum 31. Oktober 2016, beantragt. Entgegen der Ansicht des Beklagten hat der Kläger diesen Antrag in der Folgezeit nicht auf ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand bis zum 28. Februar 2015 bzw. auf das Ende des Schuljahres 2014/2015 beschränkt.
29Zwar wurde der Kläger mit Schreiben des MGEPA vom 26. April 2013 (Bl. 119 f. Heft 2 der Beiakten) um Mitteilung gebeten, ob er mit dem ihm unterbreiteten Vorschlag – seine Altersgrenze bis zum 28. Februar 2015 hinauszuschieben und ihn für diese Zeit weiterhin in C. einzusetzen – einverstanden sei und sein Antrag als dahingehend abgeändert angesehen werden könne. Das daraufhin ergangene Schreiben des Klägers vom 10. Mai 2013 (Bl. 121 Heft 2 der Beiakten) kann indes nicht als eine Einverständniserklärung hinsichtlich der Änderung seines ursprünglichen Antrags verstanden werden. Vielmehr hat der Kläger unter Bezugnahme auf seine familiäre Situation ausdrücklich um eine weitere Verlängerung seiner Arbeitszeit in C. bis zum Ende des Schuljahres 2014/2015 gebeten. Daraus lässt sich unter Berücksichtigung des Gesamtinhalts des Schreibens auch nicht eine dahingehende Beschränkung des ursprünglichen Antrags auf Hinausschieben der Altersgrenze bis zum 31. Oktober 2016 entnehmen. Zwar ist der Kläger zuvörderst an seinem Verbleib in C. interessiert gewesen. Hieraus folgt aber nicht zugleich, dass er seinen Antrag auf Hinausschieben der Altersgrenze zugleich an eine weitergehende Verwendung in C. geknüpft hat. Vielmehr folgt aus dem Gesamtinhalt des Schreibens („weil meine in C. geborenen Kinder damit mitten im Schuljahr gezwungen wären, in ein ihnen fremdes Schulsystem in Nordrhein-Westfalen zu wechseln“, „Zudem nimmt meine elfjährige seit 18 Monaten an Diabetes 1 erkrankte Tochter an einem für sie bisher recht erfolgreichen Programm der Uniklinik C. teil, welches sie mit dem Umzug der Familie nach Nordrhein-Westfalen im Februar nicht abschließen könnte“), dass der Kläger nach wie vor das Hinausschieben der Altersgrenze bis zum 31. Oktober 2016 begehrt hat, notfalls auch unter einer Verwendung in Nordrhein-Westfalen.
30Ebenso wenig lässt sich dem Schweigen des Klägers auf den Bescheid des MGEPA vom 5. Juni 2013 (Bl. 122 f. Heft 2 der Beiakten) eine Beschränkung des Antrags auf Hinausschieben der Altersgrenze zum 28. Februar 2015 entnehmen. Dabei kann dahingestellt bleiben, inwieweit einem Schweigen des Klägers eine dahingehende Willenserklärung zu entnehmen wäre. Denn der Beklagte hat den Kläger nur hinsichtlich des Hinausschiebens der Altersgrenze bis zum 28. Februar 2015 um Rückmeldung gebeten. Einer dahingehenden Zustimmung lässt sich aber aus Sicht eines objektiven Empfängers unter Berücksichtigung des vorausgegangenen Schriftverkehrs nicht eine Zurücknahme des ursprünglichen Antrags entnehmen. Das Einverständnis mit dem Hinausschieben der Altersgrenze bis zum 28. Februar 2015 – als Zwischenziel – schließt es nicht aus, dass der Kläger nach wie vor das Hinausschieben der Altersgrenze bis zum 31. Oktober 2016 – als Endziel – begehrt.
31Schließlich ist die Klage auch fristgerecht erhoben worden. Gemäß § 74 Absatz 2 und 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist die Verpflichtungsklage innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. Danach wäre die am 28. Mai 2014 gegen den ablehnenden Bescheid vom 5. Juni 2013 erhobene Klage zwar verfristet. Allerdings beginnt die Frist für Rechtsmittel gemäß § 58 Absatz 1 VwGO nur bei einer ordnungsmäßen Rechtsbehelfsbelehrung zu laufen. Da eine solche fehlte, gilt die in § 58 Absatz 2 VwGO für diesen Fall vorgesehene Jahresfrist, die der Kläger vorliegend auch gewahrt hat.
32II. Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der angegriffene Bescheid vom 5. Juni 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Hinausschieben der Altersgrenze über den 28. Februar 2015 hinaus (§ 113 Absatz 1 Satz 1, Absatz 5 VwGO).
331. Der angegriffene Bescheid ist formell rechtmäßig. Zwar sind sowohl die Gleichstellungsbeauftragte (vgl. § 17 Absatz 1 Nr. 1 Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesgleichstellungsgesetz [LGG]) als auch der Personalrat (vgl. § 72 Absatz 1 Satz 1 Nr. 10 Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen – Landespersonalvertretungsgesetz [LPVG]) nur im Hinblick auf ein Hinausschieben der Altersgrenze bis zum 28. Februar 2015 beteiligt worden. Indes sieht § 72 Absatz 1 Satz 1 Nr. 10 LPVG die Pflicht zur Beteiligung des Personalrats – und damit einhergehend auch die Pflicht zur Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten –
34vgl. zur Auslegung des Begriffs der „personellen Maßnahme“ im Sinne des § 17 Absatz 1 Nr. 1 LGG in Anlehnung an §§ 72 ff. LPVG: LT-Drs. 12/3959, S. 59 f.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 22. Juni 2010 – 6 A 699/10 –, juris, Rn. 14,
35ausweislich des Wortlauts des § 72 Absatz 1 Satz 1 Nr. 10 LPVG nur im Falle der beabsichtigten „Weiterbeschäftigung“ von Beamten über die Altersgrenze hinaus vor.
36Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 17. März 2014 – 2 K 7705/13 –, juris, Rn. 21 m.w.N.; Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. April 2011 – 1 L 197/11 –, juris, Rn. 16.
37Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass bei der Verweigerung des Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestands eine Beteiligung dieser Stellen nicht zu erfolgen hat.
382. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen des einzig als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden § 32 Absatz 1 Satz 1 LBG NRW liegen nicht vor (a). Es bestehen auch keine Zweifel an der Wirksamkeit dieser Norm (b).
39a) § 32 Absatz 1 LBG NRW ist in seiner seit dem 1. Juni 2013 geltenden Fassung (GV.NRW S. 272) anzuwenden. Dies folgt bereits aus allgemeinen Erwägungen, nach denen bei der Verpflichtungsklage das zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltende Recht anzuwenden ist, wenn sich nicht aus dem materiellen Recht ein anderes ergibt. Es ist § 32 Absatz 1 LBG NRW auch unter Berücksichtigung seiner Entstehungsgeschichte,
40LT-Drs 16/1625, S. 83,
41welche das Ziel der stärkeren Gewichtung dienstlicher Belange bei der Entscheidung über das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand aufzeigt, nichts zu entnehmen, was ein Abweichen von dieser allgemeinen Regel rechtfertigt.
42Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Juni 2014 – 6 B 566/14 –, juris, Rn. 5, 29. April 2014 – 6 B 457/14 –, juris, Rn. 5 und 12. September 2013 – 6 B 1065/13 –, juris, Rn. 10 ff. = NRWE; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 17. März 2014 – 2 K 7705/13 –, juris, Rn. 19 und 24. Januar 2014 – 13 K 8553/13 –, juris, Rn. 27 ff.
43§ 32 Absatz 1 Satz 1 LBG NRW ermöglicht das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nur, „wenn dies im dienstlichen Interesse liegt“. Beim dienstlichen Interesse im Sinne des § 32 Absatz 1 Satz 1 LBG NRW handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Das dienstliche Interesse richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Auch wenn der Dienstherr über das Vorliegen des dienstlichen Interesses ohne Beurteilungsspielraum befindet, ist der Begriff der dienstlichen Gründe maßgebend durch seine verwaltungspolitischen und organisatorischen Entscheidungen vorgeprägt, die ihrerseits wiederum nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu, mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist.
44OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Juni 2014 – 6 B 566/14 –, juris, Rn. 5 und 12. September 2013 – 6 B 1065/13 –, juris, Rn. 20; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 24. Januar 2014 – 13 K 8553/13 –, juris, Rn. 34.
45Ein dienstliches Interesse wird insbesondere dann vorliegen, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder sinnvoll erscheint. Dies mag der Fall sein, wenn die Bearbeitung der dem betroffenen Beamten übertragenen (komplexen und schwierigen) Aufgaben gerade durch diesen auch noch zu einem nach seinem regulären Eintritt in den Ruhestand gelegenen Zeitpunkt geboten oder sinnvoll erscheint, etwa weil der Beamte Projekte (mit-)betreut, die erst nach der für ihn geltenden Regelaltersgrenze abgeschlossen werden können, weil die effektive Einarbeitung eines Nachfolgers erforderlich ist oder weil noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten sichergestellt werden kann.
46OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2013 – 6 B 1065/13 –, juris, Rn. 22; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 24. Januar 2014 – 13 K 8553/13 –, juris, Rn. 35.
47In Anwendung dieser Grundsätze ist nichts dagegen zu erinnern, dass der Beklagte das Vorliegen eines dienstlichen Interesses verneint hat. Der Kläger hat nicht dargetan, dass ein dienstliches Interesse an seinem Verbleib im Dienst des Beklagten nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze besteht.
48Weder hat der Kläger dargelegt, noch ist dem Gericht sonst erkennbar, dass die Bearbeitung der dem Kläger übertragenen Aufgaben gerade durch diesen notwendig und sinnvoll erscheint. Die Vertreterin des Beklagten hat auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass beabsichtigt sei, die Stelle des Klägers zum 1. März 2015 nahtlos mit einem Nachfolger zu besetzen. Die Stelle sei zu diesem Zweck bereits vor einiger Zeit ausgeschrieben worden; das Auswahlverfahren laufe noch. Anhaltspunkte dafür, dass die geplante Nachbesetzung nicht gelingen wird, liegen dem Gericht nicht vor. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die effektive Einarbeitung des Nachfolgers nur durch den Kläger möglich wäre, der Kläger noch laufende Projekte (mit-)betreut, die erst nach der für ihn geltenden Regelaltersgrenze abgeschlossen werden können oder ähnlich gewichtige Gründe für das Hinausschieben seiner Altersgrenze vorliegen.
49Der Kläger trägt zwar vor, dass er bereits seit dem 1. Januar 1989 für eine Tätigkeit im Verbindungsbüro des Landes NRW abgeordnet sei. Seine Tätigkeit in C. sei für den Erhalt der Effektivität des Büros auf den von ihm betreuten Aufgabenfeldern ausweislich des Schreibens des Chefs der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. Juli 1992 unerlässlich gewesen. Dies habe sich bis heute nicht verändert. Man habe sich stets nach besten Kräften bemüht, seinen Einsatz in C. aufrecht zu erhalten und seine Abordnung – entgegen dem Rotationsprinzip – daher stets verlängert. Indes gehen diese Gegebenheiten, aus denen der Kläger ein dienstliches Interesse für ein Hinausschieben seines Ruhestandseintritts herleitet, letztlich nicht über das hinaus, was regelmäßig mit dem Ruhestandseintritt eines diensterfahrenen Spitzenbeamten verbunden ist. Damit allein ist ein dienstliches Interesse im angeführten Sinne aber nicht dargetan. Denn das Ausscheiden eines erfahrenen Mitarbeiters, der wertvolle und qualitativ hochwertige Arbeit leistet, wird in vielen Fällen zu einer nicht leicht zu schließenden Lücke, unter Umständen auch zu einem Einbruch in den Arbeitsergebnissen führen. Es ist jedoch Sache des Dienstherrn zu entscheiden, in welcher Weise dergleichen kompensiert oder auch hingenommen werden soll.
50OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2014 – 6 B 457/14 –, juris, Rn. 9 m.w.N.; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 24. Januar 2014 – 13 K 8553/13 –, juris, Rn. 37.
51Ein dienstliches Interesse ist insbesondere auch nicht daraus zu ersehen, dass der Beklagte die Abordnung des Klägers während eines Zeitraums von mehr als 25 Jahren stets verlängert hat. Zum Einem erscheint es dem Gericht nachvollziehbar, dass von der konsequenten Umsetzung des Rotationsprinzips bei dem Kläger mit Blick auf das herannahende Ende seiner Dienstzeit abgesehen worden ist. Zum anderen folgt aus dem bisherigen dienstlichen Bedürfnis, den Kläger während seiner aktiven Laufbahn in C. einzusetzen, nicht zugleich auch das dienstliche Interesse, seinen Eintritt in den Ruhestand weiter hinauszuschieben.
52Ebenso wenig belegt die Tatsache, dass der Beklagte in das Hinausschieben der Altersgrenze bis zum 28. Februar 2015 eingewilligt hat, dass ein darüber hinausgehendes dienstliches Interesse am Hinausschieben des Eintritts des Ruhestandes besteht. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich die rechtliche Lage zwischenzeitlich – im vorliegenden Fall zu Lasten des Klägers – verändert hat. Bis zum Inkrafttreten der neuen Fassung des § 32 LBG NRW zum 1. Juni 2013 konnte der Eintritt in den Ruhestand noch auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstanden. Aber selbst wenn der Beklagte bereits die geplante Änderung der Rechtslage bei seiner Entscheidung berücksichtigt haben und danach ein dienstliches Interesse am Verbleib des Klägers bejaht haben sollte, wofür keine Anhaltspunkte bestehen, würde dies das Vorliegen eines dienstlichen Interesses hinsichtlich des Hinausschiebens der Altersgrenze auch über den 28. Februar 2015 hinaus nicht implizieren.
53b) Die Regelaltersgrenze in § 31 LBG NRW und damit einhergehend auch die Regelung des § 32 LBG NRW, welche gerade ein Hinausschieben der Altersgrenze ermöglicht, verstößt entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht gegen höherrangiges Recht. Weder liegt ein Verstoß gegen die Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie (aa),
54– umgesetzt durch das Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung der Gleichbehandlung von 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897) –,
55noch ein solcher gegen das in Artikel 33 Absatz 5 GG verankerte Lebenszeitprinzip (bb) vor.
56aa) Zwar stellt eine allgemeine Altersgrenze eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne des Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie dar, da sie eine weniger günstige Behandlung für diejenigen Personen, die ihr unterfallen, gegenüber denjenigen Personen, die ihr nicht unterfallen, bewirkt. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie können die Mitgliedstaaten aber ungeachtet des Artikel 2 Absatz 2 der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind, im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind sowie die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.
57Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat auf den Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M. vom 29. März 2010 (9 K 3854/09.F) zu der Regelung in § 50 Absatz 2 des hessischen Beamtengesetzes entschieden, dass die Richtlinie 2000/78/EG einem Gesetz, das die zwangsweise Versetzung von Beamten auf Lebenszeit in den Ruhestand mit Vollendung des 65. Lebensjahres vorsieht, nicht entgegen steht,
58"sofern dieses Gesetz zum Ziel hat, eine ausgewogene Altersstruktur zu schaffen, um die Einstellung und die Beförderung von jüngeren Berufsangehörigen zu begünstigen, die Personalplanung zu optimieren und damit Rechtsstreitigkeiten über die Fähigkeit des Beschäftigten, seine Tätigkeit über ein bestimmtes Alter hinaus auszuüben, vorzubeugen, und es die Erreichung dieses Ziels mit angemessenem und erforderlichen Mitteln ermöglicht".
59EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 – C-159/10, C-160/10 –, juris, Rn. 50 = NVwZ 2011, 1249,
60Diese Voraussetzungen hier liegen vor.
61Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschlüsse vom 21. Dezember 2011 – 2 B 94.11 –, juris; Rn. 8 f. und 6. Dezember 2011 – 2 B 85/11 –, juris, Rn. 6 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juli 2011 – 6 A 808/10 –, juris, Rn. 15 und 3. Februar 2012 – 1 A 882/10 –, juris, Rn. 11; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 17. März 2014 – 2 K 7705/13 –, juris, Rn. 39 und 21. März 2013 – 13 K 208/13 –, juris, Rn. 42 und Beschluss vom 25. September 2013 – 13 L 1412/13 –, juris, Rn. 14 ff.; Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 19. Februar 2010 – 12 K 1310/08 –, juris, Rn. 31 ff. m.w.N.; Schrapper/Günther, LBG NRW, § 31, Rn. 1 m.w.N.
62Zwar enthält und enthielt die gesetzliche Regelung des § 31 LBG NRW keinen ausdrücklichen Hinweis auf das mit der Altersgrenze verfolgte Ziel. Dies ist jedoch nicht erforderlich. Es genügt vielmehr, wenn – wie vorliegend – andere, aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme abgeleitete Anhaltspunkte die Feststellung des hinter der Maßnahme stehenden Zieles ermöglichen.
63Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 19. Februar 2010 – 12 K 1310/08 –, juris, Rn. 31 m.w.N.
64Die in Streit stehende beamtenrechtliche Regelaltersgrenze dient unter anderem der beständigen Einstellung von Nachwuchsbeamten und dem beruflichen Fortkommen aktiver Beamter im Interesse sowohl der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik als auch einer bestmöglichen Aufgabenwahrnehmung der Verwaltung auf der Grundlage einer ausgewogenen Altersstruktur der Beamtenschaft. Daneben unterstellt der Gesetzgeber mit der Festsetzung der Altersgrenze in hohem Maße generalisierend und pauschalierend durch unwiderlegliche Vermutung, dass der Angehörige einer bestimmten Beamtengruppe ohne Rücksicht auf seine individuelle Leistungsfähigkeit den dienstlichen Anforderungen nicht mehr genügt, die ihm in dem übertragenen abstrakten Funktionsamt abverlangt werden, und deshalb in den Ruhestand tritt. Denn die den Beamten grundsätzlich treffende Pflicht zur lebenslangen Dienstleistung findet ihre Schranke in der Dienstfähigkeit des Beamten. In diesem Bereich hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum und kann auf der Grundlage von Erfahrungswerten generalisierende Regelungen dazu treffen, bis zu welchem Zeitpunkt er die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit der jeweiligen Beamtengruppe noch als gegeben ansieht. Das verfolgte Ziel einer günstigen Schichtung des Altersaufbaus in der Beamtenschaft stellt ein legitimes Ziel im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie bzw. § 10 Absatz 1 Satz 1 AGG dar. Der Ruhestandseintritt älterer Beschäftigter ermöglicht Berufsanfängern erst den Zugang zum Berufsbeamtentum. Darüber hinaus soll dieser Prozess unter personalplanerischen Gesichtspunkten möglichst kontinuierlich und vorhersehbar ausgestaltet werden, damit sich innerhalb der Belegschaft Beamte aller Altersgruppen wiederfinden und geeigneter Nachwuchs rechtzeitig rekrutiert werden kann.
65Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2012 – 1 A 882/10 –, juris, Rn.11 m.w.N; Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 19. Februar 2010 – 12 K 1310/08 –, juris, Rn. 33 ff. m.w.N.; Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 30. September 2009 – M 5 E 09.4285 –, juris, Rn. 24 m.w.N.
66Ob die beamtenrechtliche Regelaltersgrenze darüber hinaus auch wirtschafts- und sozialpolitisch sinnvoll erscheint und der Gesetzgeber hieran in Zukunft weiterhin festhalten wird, unterfällt der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers und entzieht sich damit einer Beurteilung durch das Gericht.
67Diese legitimen Ziele werden mit erforderlichen und angemessenen Mitteln verfolgt. Der Gesetzgeber muss nicht erst eine schwierige Arbeitsmarktsituation abwarten, sondern kann bereits deren Entstehung entgegenwirken. Zudem erscheint es jedenfalls nicht unvernünftig, mit der Einführung einer Regelaltersgrenze einer Überalterung entgegenzuwirken, innovatives Handeln zu fördern und die Zukunftschancen Jüngerer zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber ist aufgrund der notwendigen Befugnis zur Generalisierung insbesondere nicht gehalten, Altersgrenzen individuell für einzelne Beamtengruppen einzuführen oder auszugestalten. Dann steht es dem Gesetzgeber aber auch frei – wie vorliegend – die von ihm geschaffene Möglichkeit zum Hinausschieben der Altersgrenze wieder zu reduzieren. Überdies kann in engen Ausnahmefällen weiterhin dem Antrag auf Hinausschieben der Altersgrenze entsprochen werden (s.o.).
68Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 25. September 2013 – 13 L 1412/13 –, juris, Rn. 39 m.w.N.
69Die von der Regelung Betroffenen werden durch die zwangsweise Versetzung in den Ruhestand auch nicht übermäßig beeinträchtigt, weil die Regelung nicht nur auf ein bestimmtes Alter abstellt, sondern gleichermaßen den Umstand berücksichtigt, dass die Beamten ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Versorgungsbezüge haben; zudem werden die Betroffenen durch das automatische Ausscheiden nicht gehindert, sich eine neue Beschäftigung zu suchen.
70Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 25. September 2013 – 13 L 1412/13 –, juris, Rn. 25 m.w.N.
71bb) Ebenso wenig ist ein Verstoß gegen Artikel 33 Absatz 5 GG erkennbar. Das Lebenszeitprinzip, als ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne von Artikel 33 Absatz 5 GG, erfordert nicht, dass der Beamte bis zu seinem Tode die Pflichten des ihm übertragenen Amtes versieht. Das Lebenszeitprinzip soll eine integre, ausschließlich an Gesetz und Recht orientierte Amtsführung fördern, indem es die Beamten mit rechtlicher und wirtschaftlicher Sicherheit ausstattet. Zu diesem Zweck gewährleistet es die Struktur des Beamtenverhältnisses als ein auf Lebenszeit angelegtes Dienst- und Treueverhältnis, den Schutz der auf Lebenszeit berufenen Beamten vor Entlassung sowie im Zusammenwirken mit dem Alimentationsprinzip die amtsangemessene Besoldung und lebenslange Versorgung.
72BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 81/10 –, juris, Rn. 17 m.w.N.
73Ihre Schranke findet die Pflicht zur grundsätzlich lebenslangen Dienstleistung für das Staatswesen aber in der Dienstfähigkeit des Beamten. Bei erwiesener Dienstunfähigkeit tritt der Beamte in den Ruhestand. Dies ist an keine Altersgrenze gebunden. Bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze wird indessen der Eintritt der Dienstunfähigkeit (unwiderleglich) vermutet.
74Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 10. Dezember 1985 – 2 BvL 18/83 –, BVerfGE 71, 255-275 = juris, Rn. 45; Masing, in: Dreier, GG, 2. Aufl. 2006, Artikel 33, Rn. 90.
75Wo die Regelaltersgrenze zu setzen ist, unterfällt dabei dem weiten Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers. Sie ist das Ergebnis gesundheits-, finanz-, arbeitsmarkt- und personalpolitischer Erwägungen wie etwa zu dem Umfang der staatlichen Aufgaben, der Entwicklung der Versorgungslasten oder der Altersstrukturen des öffentlichen Dienstes.
76BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 81/10 –, juris, Rn. 21 m.w.N.
77Insoweit ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber diesen Spielraum durch die Festsetzung der Regelaltersgrenze verletzt hat. Ein etwaiger Verstoß gegen das Prinzip des Beamten auf Lebenszeit wäre überdies aufgrund der vorstehend genannten Erwägungen überdies verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
78Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO.
79Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO; 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
80Beschluss:
81Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 45.000,00 Euro festgesetzt.
82Gründe:
83Die Entscheidung beruht auf § 52 Absatz 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 2. Alt. Gerichtskostengesetz (GKG).
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(1) Soweit der Kreis der Beteiligten bekannt ist und offensichtlich eine Anordnung von Vorkehrungen im Sinne des § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 nicht in Betracht kommt, kann diesen Beteiligten gegenüber von der Aufstellung eines Plans abgesehen werden. In diesem Fall sind die Beteiligten sowie die Gemeinde und der Landkreis, in deren Bezirk die betroffenen Grundstücke liegen, besonders zu benachrichtigen. Der Benachrichtigung ist das Verzeichnis der von der Enteignung betroffenen Grundstücke mit den in § 31 Abs. 2 geforderten Angaben beizufügen.
(2) In der Benachrichtigung ist eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der die Beteiligten Einwendungen gegen das Vorhaben erheben können.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 00. Januar 1949 geborene Kläger steht als Schulleiter des Städt. Ganztagsgymnasiums K. S. , T.-----straße , in X. (Besoldungsgruppe A 16 BBesO) im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes. Der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze steht mit Ablauf des 31. Juli 2014 bevor.
3Unter dem 22. März 2013 beantragte der Kläger, seinen Eintritt in den Ruhestand um ein Jahr bis zum 31. Juli 2015 hinauszuschieben. Die schulfachliche Dezernentin befürwortet das Begehren zunächst, zog ihr Einverständnis im Hinblick auf die Gesetzesänderung des § 32 LBG NRW im Juni 2013 aber zurück. Im Rahmen der Anhörung zur nunmehr beabsichtigten Antragsablehnung machte der Kläger geltend, seine weitere Tätigkeit sei erforderlich, um die eingeleitete Anerkennung als UNESCO-Projektschule bis Sommer 2015 abschließen zu können. Die Entscheidung für dieses Projekt sei im Herbst 2012 gefallen. Für die Schule sei damit ein epochaler Umbruch verbunden, der Hintergrunderfahrung, Entschlossenheit, Identifikation und Motivationskraft der Schulleitung erfordere. Bezogen auf die Schulleitung stelle sich die Situation folgendermaßen dar: Der Stellvertreter werde im Herbst 2013 die Stelle wechseln. Auch in der „Erweiterten Schulleitung“ werde es sowohl zum neuen Schuljahr als auch im Februar 2014 zu wesentlichen Veränderungen kommen. Im Rahmen des Anerkennungsprozesses seien erste Erfolge zu verzeichnen. Die Anmeldezahlen für die im September 2013 beginnenden 5. Klassen habe man steigern können. In einem Vermerk vom 3. Juli 2013 verneinte die für Personalentscheidungen bei der Bezirksregierung E. zuständige Stelle ein dienstliches Interesse an einem Hinausschieben der Altersgrenze. In der modernen Berufs- und Schulwelt sei grundsätzlich niemand unersetzlich. Ein in Kenntnis der personalrechtlichen Rahmenbedingungen gestartetes Projekt eigne sich dafür nicht. Die erforderlich werdenden Nachbesetzungen würden aller Voraussicht nach zügig vorgenommen werden können. Bei der Personalauswahl müsse darauf geachtet werden, dass Bewerber in der Lage seien, sich in laufende Vorhaben schnell und nutzbringend einzuarbeiten. Angesichts der Personalsituation an Gymnasien bestehe zudem ein dienstliches Interesse daran, höherwertige Dienstposten, die durch Eintritt der Stelleninhaber in den Ruhestand frei würden, auch zu besetzen, um so Beförderungsmöglichkeiten zu eröffnen. In Kenntnis dieses Vermerks zeichnete die schulfachliche Dezernentin unter dem 3. Juli 2013 mit und erklärte die Gleichstellungsbeauftragte unter dem 9. Juli 2013 ihr Einverständnis. Der wegen der ursprünglich beabsichtigten Antragsstattgabe eingeschaltete Personalrat für Lehrkräfte an Gymnasien wurde nicht erneut formlich beteiligt. Seinerzeit hatte der Personalrat seine Nichtzustimmung signalisiert.
4Durch Bescheid vom 3. September 2013 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab. Nach Zugang dieses Bescheides kam es im Hause der Bezirksregierung E. zu verschiedenen Gesprächen sowohl mit dem Kläger als auch mit weiteren schulfachlichen Dezernenten. Letztere hoben zwar die Unterstützungsleistungen des Klägers bei der Bildung von Klassen für Seiteneinsteiger sowie die Stabilisierung nach Anmeldeeinbrüchen hervor. Es bestand aber Einigkeit, dass andere Schulleiter dies auch könnten. Der informell befragte Vorsitzende des Personalrats sah keine Gründe, von seiner ursprünglich geäußerten Meinung abzuweichen.
5Der Kläger hat am 2. Oktober 2013 Klage erhoben.
6Zu deren Begründung nimmt er auf seinen Vortrag im Verwaltungsverfahren Bezug und trägt zusätzlich vor, dass sein Wissensschatz für eine umfangreiche Baumaßnahme benötigt werde, die seit Jahrzehnten geplant und während des begehrten Verlängerungszeitraums durchgeführt werden solle. Dazu legt er ein Schreiben des Gebäudemanagements der Stadt X. vom 25. September 2013 vor. Daraus geht hervor, dass die Schule T.-----straße 2014 in einigen Teilen aufwendig saniert werde. In einem weiteren Schreiben dieses Amtes vom 9. Januar 2014 wird klargestellt, dass sich die Baumaßnahme in 2014 auf Dach und Fassade beziehe. Mit den Vorplanungen im Sinne einer Bedarfsplanung für weitere Sanierungsarbeiten im Innenbereich des Schulgebäudes werde im nächsten Jahr begonnen. Ferner beruft sich der Kläger auf eine durch den angefochtenen Bescheid manifestierte Altersdiskriminierung. Dazu verweist er auf das Urteil des VG Frankfurt am Main vom 15. Juli 2013 – 9 L 2184/13.F -. Schließlich überreicht der Kläger ein Schreiben des Oberbürgermeisters der Stadt X. vom 18. Februar 2014. Darin wird auf eine aktuell schwierige Phase hingewiesen, ausgelöst durch die Ankündigung eines Schülers, einen Amoklauf zu verüben. Dem Schulleiter komme in einer außergewöhnlichen Zeit wie dieser die besondere Funktion der Stabilisierung und Normalisierung der Verhältnisse zu, verbunden mit einer angemessenen Aufarbeitung der Situation. Es sei daher vertretbar und sehr sinnvoll, den Kläger in seiner Position zu belassen. Keiner kenne die Schule so gut wie er.
7Der Kläger beantragt sinngemäß,
8den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 3. September 2013 zu verpflichten, seinen Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 hinauszuschieben,
9hilfsweise
10den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 3. September 2013 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er trägt im Wesentlichen folgendes vor:
14Aufgrund der Bewerberlage um Stellen in der Schulleitung sei es sehr wahrscheinlich, dass die konkrete vakant werdende Stelle bis zum 1. August 2014 nachbesetzt werden könne. Ein potentieller Nachfolger in dieser Position dürfte in der Lage sein, das Vorhaben, UNESCO-Projektschule zu werden, fortzuführen. Die vom Kläger angesprochene Baumaßnahme beginne je nach Wetterlage im März/April 2014 und werde im August desselben Jahres bzw. nach den Sommerferien 2014 fertiggestellt sein. Dazu legt der Beklagte ein Schreiben des Gebäudemanagements der Stadt X. vom 10. Dezember 2013 vor, aus denen sich die vorstehenden Daten ergeben. Einem Gesetz wie § 32 LBG NRW, das die zwangsweise Versetzung in den Ruhestand mit Vollendung eines bestimmten Lebensalters vorsehe, stehe die Richtlinie 2000/78 nicht entgegen, sofern Gesetzesziel die Schaffung einer ausgewogenen Altersstruktur sei. In diesem Lichte komme ein vorzeitiges Ausscheiden von Oberstudiendirektoren seltener vor als bei Lehrkräften, die nicht der Schulleitung angehörten. Die Festlegung einer verbindlichen Altersgrenze für den Übertritt in den Ruhestand sei hier das einzige Mittel, um die Beschäftigung zwischen den Generationen gerecht zu verteilen. Das unterscheide den vorliegenden Fall von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des VG Frankfurt am Main (dort: Studienrat) zugrunde gelegen habe.
15Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Hefte).
16Entscheidungsgründe
17Nachdem der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter durch Beschluss vom 29. Januar 2014 zur Entscheidung übertragen worden ist, haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet, § 101 Abs. 2 VwGO.
18Die Klage hat keinen Erfolg.
19Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage ist nicht begründet.
20Der Kläger hat weder einen Anspruch darauf, dass der Beklagte seinen Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 hinausschiebt, noch darauf, dass er über seinen Antrag auf Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO). Der Bescheid der Bezirksregierung vom 3. September 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
21Maßgebliche gesetzliche Grundlage ist § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in der ab dem 1. Juni 2013 gültigen Fassung.
22Vgl. hierzu ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2013 – 6 B 1065/13 –, juris Rn. 10-17, und Beschluss der Kammer vom 18. Juli 2013 - 2 L 522/13 –. Ebenso VG E. , Urteil vom 24. Januar 2014 – 13 K 8553/13 -, juris.
23Die Versagung des klägerischen Begehrens ist formell nicht zu beanstanden. Der Personalrat war insoweit nicht zu beteiligen, weil § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 LPVG die Mitbestimmung nur im Falle der beabsichtigten Weiterbeschäftigung von Beamten über die Altersgrenze hinaus vorsieht,
24vgl. VG E. , Urteil vom 14. März 2013 – 2 K 5432/12 – m.w.N.,
25wobei Satz 1 dieser Vorschrift ohnehin nur dann für Bedienstete, die Leiter einer Dienststelle im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 LPVG sind, gilt, wenn sie es beantragen. Letzteres folgt aus § 72 Abs. 1 Satz 2 LPVG. Ein solcher Antrag des Klägers, der als Schulleiter die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 LPVG erfüllt, ist nicht aktenkundig gemacht worden. Die Gleichstellungsbeauftragte, die auch bei beabsichtigter Ablehnung des Antrags gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 LGG NRW einzubeziehen sein dürfte, wurde vor der ablehnenden Entscheidung ordnungsgemäß beteiligt.
26Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.
27Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das Ende des Monats, in dem das siebzigste Lebensjahr vollendet wird hinaus, hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt.
28Es kann dahinstehen, ob die Beurteilung des dienstlichen Interesses im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt oder ob sie angesichts dessen, dass dem Dienstherrn bezüglich verwaltungspolitischer und -organisatorischer Vorfragen eine Einschätzungsprärogative einzuräumen ist, von vornherein lediglich auf Beurteilungsfehler zu überprüfen ist. Denn abgesehen davon, dass keine Beurteilungsfehler erkennbar sind, hat der Kläger auch nicht dargetan, dass ein dienstliches Interesse an seinem Verbleib im Schuldienst des beklagten Landes nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze besteht.
29Das dienstliche Interesse im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Der Begriff ist maßgebend durch verwaltungspolitische und ‑organisatorische Entscheidungen vorgeprägt, die nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn ein entsprechender Einschätzungs- und Gestaltungsfreiraum zu mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist. Ein dienstliches Interesse wird insbesondere dann vorliegen, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder sinnvoll erscheint. Dies mag der Fall sein, wenn die Bearbeitung der dem betroffenen Beamten übertragenen (komplexen und schwierigen) Aufgaben gerade durch diesen auch noch zu einem nach seinem regulären Eintritt in den Ruhestand gelegenen Zeitpunkt geboten oder sinnvoll erscheint, etwa weil der Beamte Projekte (mit-)betreut, die erst nach der für ihn geltenden Regelaltersgrenze abgeschlossen werden können, weil die effektive Einarbeitung eines Nachfolgers erforderlich ist oder weil noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten sichergestellt werden kann.
30Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. September 2013 – 6 B 1065/13 –, Rn. 20, 22, und vom 28. Oktober 2013 – 6 B 1181/13 –, Rn. 4 (jeweils zitiert nach juris) ferner VG E. , Urteil vom 24. Januar 2014 – 13 K 8553/13 -, a.a.O.
31In Anwendung dieser Grundsätze ist nichts dagegen zu erinnern, dass der Beklagte das Vorliegen eines dienstlichen Interesses verneint hat.
32Zunächst ist nichts dafür ersichtlich, dass die vom Kläger besetzte Stelle als Schulleiter eines Gymnasiums mit seinem Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Juli 2014 vakant bleibt. Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beklagten rechnet dieser mit einer Neubesetzung zu Beginn des kommenden Schuljahres 2014/2015. Der Einzelrichter hat keine greifbaren Anhaltspunkte, die dieser Einschätzung entgegengehalten werden könnten. Darüber hinaus wäre aller Voraussicht nach auch eine kurze Vakanz unschädlich. In einer solchen Situation wäre der stellvertretende Schulleiter berufen, die Amtsgeschäfte fortzuführen. Gründe, warum dies an der konkreten Schule nicht möglich wäre, sind weder vom Kläger dargetan worden noch sonst ersichtlich.
33Diese Ausgangslage unterscheidet sich von dem Sachverhalt, der dem Beschluss des OVG NRW vom 29. Januar 2014 – 6 B 1324/13 –, juris, zugrunde gelegen hat.
34Der Erfolg der eingeleiteten Anerkennung als UNESCO-Projektschule bis Sommer 2015 ist nicht unabdingbar an die Person des Klägers gebunden. Seinem Nachfolger bleibt ein ganzes Schuljahr Zeit, den Prozess um die Anerkennung erfolgreich zu Ende zu führen. Dabei ist dieser nicht auf sich allein gestellt. Er kann auf die Erfahrungen und das Wissen seines Stellvertreters und der Mitglieder der Erweiterten Schulleitung bzw. sonstiger Lehrkräfte zurückgreifen. Ausgehend von den Angaben des Klägers, ist der stellvertretende Schuleiter des Städt. Ganztagsgymnasiums K. S. seit Herbst 2013 im Amt, während erwartete personelle Veränderung in der Erweiterten Schulleitung im Februar 2014 Platz gegriffen haben. Der Kläger ist den Nachweis schuldig geblieben, dass nur er über Kenntnisse bzw. Kontakte verfügt, die mit dem Erfolg der Anerkennung seiner Schule als UNESCO-Projektschule untrennbar verbunden sind. Dafür sprechen auch nicht sonstige Umstände. Vielmehr ist die Durchführung eines solchen Projekts von Teamarbeit geprägt. Sowohl der Stellvertreter als auch weitere Mitglieder des Lehrkörpers dürften Einblicke in die wesentlichen Entscheidungsprozesse gewonnen haben. Anhaltspunkte dafür, dass ein mit Beginn des kommenden Schuljahres 2014/2015 neuer Schulleiter nicht in der Lage sein werde, das begonnene Projekt aufzunehmen und einem erfolgreichen Ende zuzuführen, sind nicht ersichtlich.
35Die begonnenen und geplanten Arbeiten am Schulgebäude bedürfen noch weniger der weiteren Tätigkeit des Klägers in seinem Amt. Die laufenden Bauarbeiten an Dach und Fassade sind aller Voraussicht nach im Sommer 2014 abgeschlossen. Maßnahmen im Innenbereich des Schulgebäudes werden nach Auskunft des zuständigen Gebäudemanagements erst 2015 vorgeplant. Hier bleibt dem Nachfolger des Klägers erst recht genügend Handlungsspielraum, um das Vorhaben sachgerecht zu begleiten.
36Die durch Ankündigung eines Amoklaufs hervorgerufene „schwierige Phase“, in der sich das vom Kläger geleitete Gymnasium befinden mag, steht der Ablehnung eines dienstlichen Interesses ebenfalls nicht entgegen. Zum einen hat der Kläger als Amtsinhaber bis zum Ende des laufenden Schuljahres 2013/2014 Zeit, die als notwendig erachteten Maßnahmen zu ergreifen und durchzuführen. Zum anderen dürfte es seinem potentiellen Nachfolger ohne Weiteres möglich sein, die eingeleitete Stabilisierung und Normalisierung der Situation fortzuführen. Gründe, warum es einem Nachfolger, der sich im selben Amt wie der Kläger befindet, an den notwendigen Fähigkeiten dafür fehlen sollte, sind weder vom Kläger dargetan worden noch sonst ersichtlich.
37Etwaige Unterschriftenaktionen von Eltern und Schülern, mit denen für einen Verbleib des Klägers als Schulleiter über den 31. Juli 2014 hinaus geworben wird, sind angesichts ihrer Unschärfe nicht geeignet, ein dienstliches Interesse zu begründen.
38Sonstige personalwirtschaftliche Belange, die über den konkreten Aufgabenbereich des betroffenen Beamten hinaus die Weiterbeschäftigung mit Blick auf die sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung der Dienststelle notwendig oder sinnvoll erscheinen lassen,
39vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2014 – 6 B 1370/13 -, juris,
40sind nicht erkennbar.
41Die Annahme einer Altersdiskriminierung wegen einer allgemeinen Altersgrenze für das Ausscheiden aus dem aktiven Beamtenverhältnis hat das BVerwG im Lichte des Urteils des EuGH vom 21. Juli 2011 – C-159/10, C-160/10 – verneint und dabei die Vereinbarkeit einer solchen Altersgrenze mit der EG-Richtlinie 2000/78 sowie dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz bejaht.
42Vgl. Beschluss vom 6. Dezember 2011 – 2 B 85/11 – (Kläger war ein Fachhochschulprofessor) und Beschluss vom 21. Dezember 2011 – 2 B 94/11 – (Kläger war ein Leitender Regierungsschuldirektor), jeweils juris.
43Die vom Kläger in das Verfahren eingeführte Entscheidung des VG Frankfurt vom 15. Juli 2013 – 9 L 2184/13.F - setzt sich mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht vertieft auseinander. Nur an einer Stelle heißt es lapidar:
44„… Auch das BVerwG hat insoweit lediglich festgestellt, dass mit dem Urteil des EuGH vom 21.7.2011 geklärt sei, dass eine allgemeine Altersgrenze mit der Richtlinie 2000/78/EG „vereinbar sein kann“ (BVerwG, B. v. 6.12.2011 - 2 B 85/11 – juris Rn. 7), was bedeutet, dass unter anderen Voraussetzungen gegebenenfalls auch andere Folgerungen gezogen werden müssen. …“
45Angesichts der vergleichbaren Berufsgruppen, die einerseits den Entscheidungen des BVerwG zugrunde gelegen haben und andererseits im vorliegenden Klageverfahren eine Rolle spielen, folgt der Einzelrichter den Ausführungen des VG Frankfurt ausdrücklich nicht.
46Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
47Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
48Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht als gegeben ansieht.
49Beschluss:
50Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 5 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 GKG auf die Wertstufe bis 40.000 Euro festgesetzt.
(1) Soweit der Kreis der Beteiligten bekannt ist und offensichtlich eine Anordnung von Vorkehrungen im Sinne des § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 nicht in Betracht kommt, kann diesen Beteiligten gegenüber von der Aufstellung eines Plans abgesehen werden. In diesem Fall sind die Beteiligten sowie die Gemeinde und der Landkreis, in deren Bezirk die betroffenen Grundstücke liegen, besonders zu benachrichtigen. Der Benachrichtigung ist das Verzeichnis der von der Enteignung betroffenen Grundstücke mit den in § 31 Abs. 2 geforderten Angaben beizufügen.
(2) In der Benachrichtigung ist eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der die Beteiligten Einwendungen gegen das Vorhaben erheben können.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.
3Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens hat der Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs auf Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand nicht glaubhaft gemacht.
4Der Antragsteller trägt zunächst vergeblich vor, die Ablehnung seines entsprechenden Antrags sei mangels vorheriger Anhörung gemäß § 28 VwVfG NRW schon formell rechtswidrig und er habe einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Abgesehen von Weiterem ist der angebliche Anhörungsmangel hier jedenfalls gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Letzteres ist bei begünstigenden Verwaltungsakten der Fall, wenn - wie es hier anzunehmen ist - schon die Tatbestandsvoraussetzungen der Anspruchsnorm nicht vorliegen. Dafür, dass die Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in der nach dem Folgenden maßgeblichen, ab dem 1. Juni 2013 geltenden Fassung (n.F.) gegeben sind, wird auch mit der Beschwerde nichts dargelegt bzw. glaubhaft gemacht.
5Die Beschwerde macht weiter ohne Erfolg geltend, der Antragsteller könne beanspruchen, dass über seinen vor Inkrafttreten der Änderung des § 32 LBG NRW gestellten Antrag auf der Grundlage der bis zum 31. Mai 2013 gültig gewesenen Rechtslage entschieden werde.
6Das greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat dies unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats,
7vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. September 2013 - 6 B 1065/13 - und 9. Oktober 2013 - 6 B 992/13 -, jeweils juris,
8bereits zutreffend ausgeführt.
9Sein ohne Begründung in den Raum gestellter Einwand, das Fehlen einer Übergangsregelung bei der Neuregelung des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW verletze ihn in seinen Rechten aus Art. 33 Abs. 5, 12 Abs. 1, 19 Abs. 4 und 3 Abs. 1 GG, ist unzutreffend.
10In mehrfacher Hinsicht unzutreffend ist auch seine Rechtsbehauptung, die Antragsgegnerin habe seinen Hinausschiebeantrag pflicht- und rechtswidrig verzögert behandelt und sei nun unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung verpflichtet, dem Antrag zu entsprechen. In den genannten Entscheidungen hat der Senat bereits ausgeführt, dass eine rechtswidrig verzögerte Behandlung des Antrags - läge sie denn vor - dem Begehren auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung nicht zum Erfolg verhelfen kann, wenn - wie unten noch dargestellt wird - auf der Grundlage des neuen Rechts schon die Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorliegen und deshalb kein Raum für eine Ermessensentscheidung ist, die allein die Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes ermöglichen würde.
11Die nach alledem als Rechtsgrundlage heranzuziehende Regelung des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. vermittelt dem Antragsteller den geltend gemachten Anspruch nicht. Nach dieser Vorschrift kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das Ende des Monats, in dem das siebzigste Lebensjahr vollendet wird, hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Zum Begriff des “dienstlichen Interesses” hat das Verwaltungsgericht auf die Entscheidungen des Senats vom 29. Januar 2014 - 6 B 1324/13 - und vom 13. Februar 2014 - 6 B 1370/13 - Bezug genommen und die Senatsrechtsprechung dargelegt. Hierauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht danach ein dienstliches Interesse an einem Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand verneint.
12Gemessen an den vom Verwaltungsgericht bereits dargelegten Grundsätzen hat der Senat ein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand eines Beamten in Fällen angenommen, in denen ein Nachfolger wegen eines zeitlich und inhaltlich aufwendigen Verfahrens zur Neubesetzung der Stelle nicht in einem überschaubaren Zeitraum zur Verfügung stand,
13vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 6 B 1324/13 -, juris,
14besondere Erfordernisse der konkreten Stellenbewirtschaftung des Dienstherrn die Weiterbeschäftigung des Beamten zumindest sinnvoll erschienen ließen,
15vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 6 B 1370/13 -, juris,
16oder der Beamte allein über spezielle, für eine erfolgreiche Aufgabenerfüllung besonders bedeutsame Kenntnisse verfügte und der Dienstherr bislang keine Maßnahmen ergriffen hatte, die eine Weitergabe dieser Kenntnisse an andere Bedienstete gewährleistet hätte,
17vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2014 - 6 B 215/14 -, juris.
18Solche oder ähnliche im Dienstbetrieb selbst begründete Interessen an der Weiterbeschäftigung des Beamten und damit am Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand, zeigt der Antragsteller, der seit Mai 1981 wegen mehrfacher Beurlaubung keinen Dienst mehr versehen hat und der auch weiterhin beurlaubt werden möchte, mit der Beschwerdebegründung nicht auf.
19Für das vom Antragsteller hilfsweise beantragte Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kein Raum.
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
21Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt hier abweichend von 52 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG gemäß § 52 Abs. 2 GKG, weil der Antragsteller ohne Dienstbezüge beurlaubt ist und auch das Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand unter gleichzeitiger weiterer Beurlaubung ohne Dienstbezüge beantragt hat. Von einer Reduzierung des Streitwertes hat der Senat abgesehen, weil der Antrag des Antragstellers auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.
22Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 00. Januar 1949 geborene Kläger steht als Schulleiter des Städt. Ganztagsgymnasiums K. S. , T.-----straße , in X. (Besoldungsgruppe A 16 BBesO) im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes. Der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze steht mit Ablauf des 31. Juli 2014 bevor.
3Unter dem 22. März 2013 beantragte der Kläger, seinen Eintritt in den Ruhestand um ein Jahr bis zum 31. Juli 2015 hinauszuschieben. Die schulfachliche Dezernentin befürwortet das Begehren zunächst, zog ihr Einverständnis im Hinblick auf die Gesetzesänderung des § 32 LBG NRW im Juni 2013 aber zurück. Im Rahmen der Anhörung zur nunmehr beabsichtigten Antragsablehnung machte der Kläger geltend, seine weitere Tätigkeit sei erforderlich, um die eingeleitete Anerkennung als UNESCO-Projektschule bis Sommer 2015 abschließen zu können. Die Entscheidung für dieses Projekt sei im Herbst 2012 gefallen. Für die Schule sei damit ein epochaler Umbruch verbunden, der Hintergrunderfahrung, Entschlossenheit, Identifikation und Motivationskraft der Schulleitung erfordere. Bezogen auf die Schulleitung stelle sich die Situation folgendermaßen dar: Der Stellvertreter werde im Herbst 2013 die Stelle wechseln. Auch in der „Erweiterten Schulleitung“ werde es sowohl zum neuen Schuljahr als auch im Februar 2014 zu wesentlichen Veränderungen kommen. Im Rahmen des Anerkennungsprozesses seien erste Erfolge zu verzeichnen. Die Anmeldezahlen für die im September 2013 beginnenden 5. Klassen habe man steigern können. In einem Vermerk vom 3. Juli 2013 verneinte die für Personalentscheidungen bei der Bezirksregierung E. zuständige Stelle ein dienstliches Interesse an einem Hinausschieben der Altersgrenze. In der modernen Berufs- und Schulwelt sei grundsätzlich niemand unersetzlich. Ein in Kenntnis der personalrechtlichen Rahmenbedingungen gestartetes Projekt eigne sich dafür nicht. Die erforderlich werdenden Nachbesetzungen würden aller Voraussicht nach zügig vorgenommen werden können. Bei der Personalauswahl müsse darauf geachtet werden, dass Bewerber in der Lage seien, sich in laufende Vorhaben schnell und nutzbringend einzuarbeiten. Angesichts der Personalsituation an Gymnasien bestehe zudem ein dienstliches Interesse daran, höherwertige Dienstposten, die durch Eintritt der Stelleninhaber in den Ruhestand frei würden, auch zu besetzen, um so Beförderungsmöglichkeiten zu eröffnen. In Kenntnis dieses Vermerks zeichnete die schulfachliche Dezernentin unter dem 3. Juli 2013 mit und erklärte die Gleichstellungsbeauftragte unter dem 9. Juli 2013 ihr Einverständnis. Der wegen der ursprünglich beabsichtigten Antragsstattgabe eingeschaltete Personalrat für Lehrkräfte an Gymnasien wurde nicht erneut formlich beteiligt. Seinerzeit hatte der Personalrat seine Nichtzustimmung signalisiert.
4Durch Bescheid vom 3. September 2013 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab. Nach Zugang dieses Bescheides kam es im Hause der Bezirksregierung E. zu verschiedenen Gesprächen sowohl mit dem Kläger als auch mit weiteren schulfachlichen Dezernenten. Letztere hoben zwar die Unterstützungsleistungen des Klägers bei der Bildung von Klassen für Seiteneinsteiger sowie die Stabilisierung nach Anmeldeeinbrüchen hervor. Es bestand aber Einigkeit, dass andere Schulleiter dies auch könnten. Der informell befragte Vorsitzende des Personalrats sah keine Gründe, von seiner ursprünglich geäußerten Meinung abzuweichen.
5Der Kläger hat am 2. Oktober 2013 Klage erhoben.
6Zu deren Begründung nimmt er auf seinen Vortrag im Verwaltungsverfahren Bezug und trägt zusätzlich vor, dass sein Wissensschatz für eine umfangreiche Baumaßnahme benötigt werde, die seit Jahrzehnten geplant und während des begehrten Verlängerungszeitraums durchgeführt werden solle. Dazu legt er ein Schreiben des Gebäudemanagements der Stadt X. vom 25. September 2013 vor. Daraus geht hervor, dass die Schule T.-----straße 2014 in einigen Teilen aufwendig saniert werde. In einem weiteren Schreiben dieses Amtes vom 9. Januar 2014 wird klargestellt, dass sich die Baumaßnahme in 2014 auf Dach und Fassade beziehe. Mit den Vorplanungen im Sinne einer Bedarfsplanung für weitere Sanierungsarbeiten im Innenbereich des Schulgebäudes werde im nächsten Jahr begonnen. Ferner beruft sich der Kläger auf eine durch den angefochtenen Bescheid manifestierte Altersdiskriminierung. Dazu verweist er auf das Urteil des VG Frankfurt am Main vom 15. Juli 2013 – 9 L 2184/13.F -. Schließlich überreicht der Kläger ein Schreiben des Oberbürgermeisters der Stadt X. vom 18. Februar 2014. Darin wird auf eine aktuell schwierige Phase hingewiesen, ausgelöst durch die Ankündigung eines Schülers, einen Amoklauf zu verüben. Dem Schulleiter komme in einer außergewöhnlichen Zeit wie dieser die besondere Funktion der Stabilisierung und Normalisierung der Verhältnisse zu, verbunden mit einer angemessenen Aufarbeitung der Situation. Es sei daher vertretbar und sehr sinnvoll, den Kläger in seiner Position zu belassen. Keiner kenne die Schule so gut wie er.
7Der Kläger beantragt sinngemäß,
8den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 3. September 2013 zu verpflichten, seinen Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 hinauszuschieben,
9hilfsweise
10den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 3. September 2013 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er trägt im Wesentlichen folgendes vor:
14Aufgrund der Bewerberlage um Stellen in der Schulleitung sei es sehr wahrscheinlich, dass die konkrete vakant werdende Stelle bis zum 1. August 2014 nachbesetzt werden könne. Ein potentieller Nachfolger in dieser Position dürfte in der Lage sein, das Vorhaben, UNESCO-Projektschule zu werden, fortzuführen. Die vom Kläger angesprochene Baumaßnahme beginne je nach Wetterlage im März/April 2014 und werde im August desselben Jahres bzw. nach den Sommerferien 2014 fertiggestellt sein. Dazu legt der Beklagte ein Schreiben des Gebäudemanagements der Stadt X. vom 10. Dezember 2013 vor, aus denen sich die vorstehenden Daten ergeben. Einem Gesetz wie § 32 LBG NRW, das die zwangsweise Versetzung in den Ruhestand mit Vollendung eines bestimmten Lebensalters vorsehe, stehe die Richtlinie 2000/78 nicht entgegen, sofern Gesetzesziel die Schaffung einer ausgewogenen Altersstruktur sei. In diesem Lichte komme ein vorzeitiges Ausscheiden von Oberstudiendirektoren seltener vor als bei Lehrkräften, die nicht der Schulleitung angehörten. Die Festlegung einer verbindlichen Altersgrenze für den Übertritt in den Ruhestand sei hier das einzige Mittel, um die Beschäftigung zwischen den Generationen gerecht zu verteilen. Das unterscheide den vorliegenden Fall von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des VG Frankfurt am Main (dort: Studienrat) zugrunde gelegen habe.
15Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Hefte).
16Entscheidungsgründe
17Nachdem der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter durch Beschluss vom 29. Januar 2014 zur Entscheidung übertragen worden ist, haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet, § 101 Abs. 2 VwGO.
18Die Klage hat keinen Erfolg.
19Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage ist nicht begründet.
20Der Kläger hat weder einen Anspruch darauf, dass der Beklagte seinen Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 hinausschiebt, noch darauf, dass er über seinen Antrag auf Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO). Der Bescheid der Bezirksregierung vom 3. September 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
21Maßgebliche gesetzliche Grundlage ist § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in der ab dem 1. Juni 2013 gültigen Fassung.
22Vgl. hierzu ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2013 – 6 B 1065/13 –, juris Rn. 10-17, und Beschluss der Kammer vom 18. Juli 2013 - 2 L 522/13 –. Ebenso VG E. , Urteil vom 24. Januar 2014 – 13 K 8553/13 -, juris.
23Die Versagung des klägerischen Begehrens ist formell nicht zu beanstanden. Der Personalrat war insoweit nicht zu beteiligen, weil § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 LPVG die Mitbestimmung nur im Falle der beabsichtigten Weiterbeschäftigung von Beamten über die Altersgrenze hinaus vorsieht,
24vgl. VG E. , Urteil vom 14. März 2013 – 2 K 5432/12 – m.w.N.,
25wobei Satz 1 dieser Vorschrift ohnehin nur dann für Bedienstete, die Leiter einer Dienststelle im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 LPVG sind, gilt, wenn sie es beantragen. Letzteres folgt aus § 72 Abs. 1 Satz 2 LPVG. Ein solcher Antrag des Klägers, der als Schulleiter die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 LPVG erfüllt, ist nicht aktenkundig gemacht worden. Die Gleichstellungsbeauftragte, die auch bei beabsichtigter Ablehnung des Antrags gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 LGG NRW einzubeziehen sein dürfte, wurde vor der ablehnenden Entscheidung ordnungsgemäß beteiligt.
26Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.
27Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das Ende des Monats, in dem das siebzigste Lebensjahr vollendet wird hinaus, hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt.
28Es kann dahinstehen, ob die Beurteilung des dienstlichen Interesses im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt oder ob sie angesichts dessen, dass dem Dienstherrn bezüglich verwaltungspolitischer und -organisatorischer Vorfragen eine Einschätzungsprärogative einzuräumen ist, von vornherein lediglich auf Beurteilungsfehler zu überprüfen ist. Denn abgesehen davon, dass keine Beurteilungsfehler erkennbar sind, hat der Kläger auch nicht dargetan, dass ein dienstliches Interesse an seinem Verbleib im Schuldienst des beklagten Landes nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze besteht.
29Das dienstliche Interesse im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Der Begriff ist maßgebend durch verwaltungspolitische und ‑organisatorische Entscheidungen vorgeprägt, die nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn ein entsprechender Einschätzungs- und Gestaltungsfreiraum zu mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist. Ein dienstliches Interesse wird insbesondere dann vorliegen, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder sinnvoll erscheint. Dies mag der Fall sein, wenn die Bearbeitung der dem betroffenen Beamten übertragenen (komplexen und schwierigen) Aufgaben gerade durch diesen auch noch zu einem nach seinem regulären Eintritt in den Ruhestand gelegenen Zeitpunkt geboten oder sinnvoll erscheint, etwa weil der Beamte Projekte (mit-)betreut, die erst nach der für ihn geltenden Regelaltersgrenze abgeschlossen werden können, weil die effektive Einarbeitung eines Nachfolgers erforderlich ist oder weil noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten sichergestellt werden kann.
30Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. September 2013 – 6 B 1065/13 –, Rn. 20, 22, und vom 28. Oktober 2013 – 6 B 1181/13 –, Rn. 4 (jeweils zitiert nach juris) ferner VG E. , Urteil vom 24. Januar 2014 – 13 K 8553/13 -, a.a.O.
31In Anwendung dieser Grundsätze ist nichts dagegen zu erinnern, dass der Beklagte das Vorliegen eines dienstlichen Interesses verneint hat.
32Zunächst ist nichts dafür ersichtlich, dass die vom Kläger besetzte Stelle als Schulleiter eines Gymnasiums mit seinem Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Juli 2014 vakant bleibt. Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beklagten rechnet dieser mit einer Neubesetzung zu Beginn des kommenden Schuljahres 2014/2015. Der Einzelrichter hat keine greifbaren Anhaltspunkte, die dieser Einschätzung entgegengehalten werden könnten. Darüber hinaus wäre aller Voraussicht nach auch eine kurze Vakanz unschädlich. In einer solchen Situation wäre der stellvertretende Schulleiter berufen, die Amtsgeschäfte fortzuführen. Gründe, warum dies an der konkreten Schule nicht möglich wäre, sind weder vom Kläger dargetan worden noch sonst ersichtlich.
33Diese Ausgangslage unterscheidet sich von dem Sachverhalt, der dem Beschluss des OVG NRW vom 29. Januar 2014 – 6 B 1324/13 –, juris, zugrunde gelegen hat.
34Der Erfolg der eingeleiteten Anerkennung als UNESCO-Projektschule bis Sommer 2015 ist nicht unabdingbar an die Person des Klägers gebunden. Seinem Nachfolger bleibt ein ganzes Schuljahr Zeit, den Prozess um die Anerkennung erfolgreich zu Ende zu führen. Dabei ist dieser nicht auf sich allein gestellt. Er kann auf die Erfahrungen und das Wissen seines Stellvertreters und der Mitglieder der Erweiterten Schulleitung bzw. sonstiger Lehrkräfte zurückgreifen. Ausgehend von den Angaben des Klägers, ist der stellvertretende Schuleiter des Städt. Ganztagsgymnasiums K. S. seit Herbst 2013 im Amt, während erwartete personelle Veränderung in der Erweiterten Schulleitung im Februar 2014 Platz gegriffen haben. Der Kläger ist den Nachweis schuldig geblieben, dass nur er über Kenntnisse bzw. Kontakte verfügt, die mit dem Erfolg der Anerkennung seiner Schule als UNESCO-Projektschule untrennbar verbunden sind. Dafür sprechen auch nicht sonstige Umstände. Vielmehr ist die Durchführung eines solchen Projekts von Teamarbeit geprägt. Sowohl der Stellvertreter als auch weitere Mitglieder des Lehrkörpers dürften Einblicke in die wesentlichen Entscheidungsprozesse gewonnen haben. Anhaltspunkte dafür, dass ein mit Beginn des kommenden Schuljahres 2014/2015 neuer Schulleiter nicht in der Lage sein werde, das begonnene Projekt aufzunehmen und einem erfolgreichen Ende zuzuführen, sind nicht ersichtlich.
35Die begonnenen und geplanten Arbeiten am Schulgebäude bedürfen noch weniger der weiteren Tätigkeit des Klägers in seinem Amt. Die laufenden Bauarbeiten an Dach und Fassade sind aller Voraussicht nach im Sommer 2014 abgeschlossen. Maßnahmen im Innenbereich des Schulgebäudes werden nach Auskunft des zuständigen Gebäudemanagements erst 2015 vorgeplant. Hier bleibt dem Nachfolger des Klägers erst recht genügend Handlungsspielraum, um das Vorhaben sachgerecht zu begleiten.
36Die durch Ankündigung eines Amoklaufs hervorgerufene „schwierige Phase“, in der sich das vom Kläger geleitete Gymnasium befinden mag, steht der Ablehnung eines dienstlichen Interesses ebenfalls nicht entgegen. Zum einen hat der Kläger als Amtsinhaber bis zum Ende des laufenden Schuljahres 2013/2014 Zeit, die als notwendig erachteten Maßnahmen zu ergreifen und durchzuführen. Zum anderen dürfte es seinem potentiellen Nachfolger ohne Weiteres möglich sein, die eingeleitete Stabilisierung und Normalisierung der Situation fortzuführen. Gründe, warum es einem Nachfolger, der sich im selben Amt wie der Kläger befindet, an den notwendigen Fähigkeiten dafür fehlen sollte, sind weder vom Kläger dargetan worden noch sonst ersichtlich.
37Etwaige Unterschriftenaktionen von Eltern und Schülern, mit denen für einen Verbleib des Klägers als Schulleiter über den 31. Juli 2014 hinaus geworben wird, sind angesichts ihrer Unschärfe nicht geeignet, ein dienstliches Interesse zu begründen.
38Sonstige personalwirtschaftliche Belange, die über den konkreten Aufgabenbereich des betroffenen Beamten hinaus die Weiterbeschäftigung mit Blick auf die sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung der Dienststelle notwendig oder sinnvoll erscheinen lassen,
39vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2014 – 6 B 1370/13 -, juris,
40sind nicht erkennbar.
41Die Annahme einer Altersdiskriminierung wegen einer allgemeinen Altersgrenze für das Ausscheiden aus dem aktiven Beamtenverhältnis hat das BVerwG im Lichte des Urteils des EuGH vom 21. Juli 2011 – C-159/10, C-160/10 – verneint und dabei die Vereinbarkeit einer solchen Altersgrenze mit der EG-Richtlinie 2000/78 sowie dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz bejaht.
42Vgl. Beschluss vom 6. Dezember 2011 – 2 B 85/11 – (Kläger war ein Fachhochschulprofessor) und Beschluss vom 21. Dezember 2011 – 2 B 94/11 – (Kläger war ein Leitender Regierungsschuldirektor), jeweils juris.
43Die vom Kläger in das Verfahren eingeführte Entscheidung des VG Frankfurt vom 15. Juli 2013 – 9 L 2184/13.F - setzt sich mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht vertieft auseinander. Nur an einer Stelle heißt es lapidar:
44„… Auch das BVerwG hat insoweit lediglich festgestellt, dass mit dem Urteil des EuGH vom 21.7.2011 geklärt sei, dass eine allgemeine Altersgrenze mit der Richtlinie 2000/78/EG „vereinbar sein kann“ (BVerwG, B. v. 6.12.2011 - 2 B 85/11 – juris Rn. 7), was bedeutet, dass unter anderen Voraussetzungen gegebenenfalls auch andere Folgerungen gezogen werden müssen. …“
45Angesichts der vergleichbaren Berufsgruppen, die einerseits den Entscheidungen des BVerwG zugrunde gelegen haben und andererseits im vorliegenden Klageverfahren eine Rolle spielen, folgt der Einzelrichter den Ausführungen des VG Frankfurt ausdrücklich nicht.
46Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
47Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
48Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht als gegeben ansieht.
49Beschluss:
50Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 5 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 GKG auf die Wertstufe bis 40.000 Euro festgesetzt.
(1) Soweit der Kreis der Beteiligten bekannt ist und offensichtlich eine Anordnung von Vorkehrungen im Sinne des § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 nicht in Betracht kommt, kann diesen Beteiligten gegenüber von der Aufstellung eines Plans abgesehen werden. In diesem Fall sind die Beteiligten sowie die Gemeinde und der Landkreis, in deren Bezirk die betroffenen Grundstücke liegen, besonders zu benachrichtigen. Der Benachrichtigung ist das Verzeichnis der von der Enteignung betroffenen Grundstücke mit den in § 31 Abs. 2 geforderten Angaben beizufügen.
(2) In der Benachrichtigung ist eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der die Beteiligten Einwendungen gegen das Vorhaben erheben können.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.
3Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens hat der Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs auf Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand nicht glaubhaft gemacht.
4Der Antragsteller trägt zunächst vergeblich vor, die Ablehnung seines entsprechenden Antrags sei mangels vorheriger Anhörung gemäß § 28 VwVfG NRW schon formell rechtswidrig und er habe einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Abgesehen von Weiterem ist der angebliche Anhörungsmangel hier jedenfalls gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Letzteres ist bei begünstigenden Verwaltungsakten der Fall, wenn - wie es hier anzunehmen ist - schon die Tatbestandsvoraussetzungen der Anspruchsnorm nicht vorliegen. Dafür, dass die Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in der nach dem Folgenden maßgeblichen, ab dem 1. Juni 2013 geltenden Fassung (n.F.) gegeben sind, wird auch mit der Beschwerde nichts dargelegt bzw. glaubhaft gemacht.
5Die Beschwerde macht weiter ohne Erfolg geltend, der Antragsteller könne beanspruchen, dass über seinen vor Inkrafttreten der Änderung des § 32 LBG NRW gestellten Antrag auf der Grundlage der bis zum 31. Mai 2013 gültig gewesenen Rechtslage entschieden werde.
6Das greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat dies unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats,
7vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. September 2013 - 6 B 1065/13 - und 9. Oktober 2013 - 6 B 992/13 -, jeweils juris,
8bereits zutreffend ausgeführt.
9Sein ohne Begründung in den Raum gestellter Einwand, das Fehlen einer Übergangsregelung bei der Neuregelung des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW verletze ihn in seinen Rechten aus Art. 33 Abs. 5, 12 Abs. 1, 19 Abs. 4 und 3 Abs. 1 GG, ist unzutreffend.
10In mehrfacher Hinsicht unzutreffend ist auch seine Rechtsbehauptung, die Antragsgegnerin habe seinen Hinausschiebeantrag pflicht- und rechtswidrig verzögert behandelt und sei nun unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung verpflichtet, dem Antrag zu entsprechen. In den genannten Entscheidungen hat der Senat bereits ausgeführt, dass eine rechtswidrig verzögerte Behandlung des Antrags - läge sie denn vor - dem Begehren auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung nicht zum Erfolg verhelfen kann, wenn - wie unten noch dargestellt wird - auf der Grundlage des neuen Rechts schon die Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorliegen und deshalb kein Raum für eine Ermessensentscheidung ist, die allein die Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes ermöglichen würde.
11Die nach alledem als Rechtsgrundlage heranzuziehende Regelung des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. vermittelt dem Antragsteller den geltend gemachten Anspruch nicht. Nach dieser Vorschrift kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das Ende des Monats, in dem das siebzigste Lebensjahr vollendet wird, hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Zum Begriff des “dienstlichen Interesses” hat das Verwaltungsgericht auf die Entscheidungen des Senats vom 29. Januar 2014 - 6 B 1324/13 - und vom 13. Februar 2014 - 6 B 1370/13 - Bezug genommen und die Senatsrechtsprechung dargelegt. Hierauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht danach ein dienstliches Interesse an einem Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand verneint.
12Gemessen an den vom Verwaltungsgericht bereits dargelegten Grundsätzen hat der Senat ein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand eines Beamten in Fällen angenommen, in denen ein Nachfolger wegen eines zeitlich und inhaltlich aufwendigen Verfahrens zur Neubesetzung der Stelle nicht in einem überschaubaren Zeitraum zur Verfügung stand,
13vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 6 B 1324/13 -, juris,
14besondere Erfordernisse der konkreten Stellenbewirtschaftung des Dienstherrn die Weiterbeschäftigung des Beamten zumindest sinnvoll erschienen ließen,
15vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 6 B 1370/13 -, juris,
16oder der Beamte allein über spezielle, für eine erfolgreiche Aufgabenerfüllung besonders bedeutsame Kenntnisse verfügte und der Dienstherr bislang keine Maßnahmen ergriffen hatte, die eine Weitergabe dieser Kenntnisse an andere Bedienstete gewährleistet hätte,
17vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2014 - 6 B 215/14 -, juris.
18Solche oder ähnliche im Dienstbetrieb selbst begründete Interessen an der Weiterbeschäftigung des Beamten und damit am Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand, zeigt der Antragsteller, der seit Mai 1981 wegen mehrfacher Beurlaubung keinen Dienst mehr versehen hat und der auch weiterhin beurlaubt werden möchte, mit der Beschwerdebegründung nicht auf.
19Für das vom Antragsteller hilfsweise beantragte Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kein Raum.
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
21Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt hier abweichend von 52 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG gemäß § 52 Abs. 2 GKG, weil der Antragsteller ohne Dienstbezüge beurlaubt ist und auch das Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand unter gleichzeitiger weiterer Beurlaubung ohne Dienstbezüge beantragt hat. Von einer Reduzierung des Streitwertes hat der Senat abgesehen, weil der Antrag des Antragstellers auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.
22Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 0. Februar 1947 geborene Kläger ist Staatsanwalt (Gruppenleiter) im Dienste des Beklagten. Er ist bei der Staatsanwaltschaft in X. beschäftigt.
3Unter dem 4. März 2011 beantragte er unter Berufung auf § 32 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW), seinen Eintritt in den Ruhestand um drei Jahre hinauszuschieben.
4Mit Schreiben vom 22. Juni 2011 teilte das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen dem Kläger mit, dass der Eintritt in den Ruhestand gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW um ein Jahr bis zum Ablauf des 31. März 2013 hinausgeschoben werde. Für den weiteren Zeitraum stellte es die weitere Bescheidung des Antrags zurück, um hierfür zu gegebener Zeit die dann maßgeblichen Umstände berücksichtigen zu können.
5Mit Schreiben vom 6. Juli 2011 machte der Kläger gegenüber dem Justizministerium geltend, dass es unzulässig sei, den weitergehenden Antrag noch nicht zu bescheiden, und bat um einen „rechtsmittelfähigen Bescheid“.
6Mit Bescheid vom 25. Juli 2011 lehnte der Beklagte den Antrag „derzeit“ ab.
7Hiergegen erhob der Kläger am 29. August 2011 Klage (13 K 5150/11) mit dem Ziel, den Beklagten zu verpflichten, den Beginn des Ruhestands über den 31. März 2013 hinaus um weitere zwei Jahre hinauszuschieben. In der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2012 schlossen die Beteiligten einen gerichtlichen Vergleich, der soweit für das hiesige Verfahren von Bedeutung den folgenden Inhalt hatte:
8„1. Das beklagte Land verpflichtet sich, unter Aufhebung seines Bescheides vom 25. Juli 2011 über den verbliebenen Antrag des Klägers vom 4. März 2011 bis zum 30. November 2012 erneut zu entscheiden, soweit es um den Zeitraum vom 1. April 2013 bis zum 31. März 2014 geht. Die vorgenannte Entscheidungsfrist verlängert sich gegebenenfalls um die Dauer eines Mitbestimmungsverfahrens zuzüglich einer Bearbeitungsfrist für das beklagte Land in Höhe von 10 Tagen.
92. Der Kläger sieht damit sein Klagebegehren als in vollem Umfang erledigt an.“
10Nach Kenntnisnahme durch die Gleichstellungsbeauftragte am 5. September 2012 und Zustimmung durch den Hauptpersonalrat der Staatsanwälte am 14. September 2012 schob das Justizministerium mit Bescheid vom 4. Oktober 2012 den Eintritt in den Ruhestand um ein weiteres Jahr bis zum Ablauf des 31. März 2014 hinaus. Das weitere Hinausschieben um ein drittes Jahr stellte es „derzeit“ zurück, um für den weiteren Zeitraum zu gegebener Zeit die dann maßgeblichen Umstände berücksichtigen zu können.
11Zur Vorbereitung der Entscheidung über das weitere Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand um ein drittes Jahr bis zum Ablauf des 31. März 2015 forderte das Justizministerium den Generalstaatsanwalt in E. unter dem 16. August 2013 zu einem Bericht auf.
12Dieser berichtete unter dem 10. September 2013 und legte auch den Bericht des Leitenden Oberstaatsanwalts in X. vom 3. September 2013 vor.
13Im Bericht des Leitenden Oberstaatsanwalts in X. vom 3. September 2013 hieß es u. a., dass Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Klägers nach wie vor nicht bestünden. Verhaltensbedingte Gründe, die einem weiteren Hinausschieben der Altersgrenze entgegen stehen könnten, seien nicht zu erkennen. Ein Verbleiben des Klägers im Dienst liege auch unter Berücksichtigung der Änderung des § 32 LBG NRW im dienstlichen Interesse angesichts der weiterhin im staatsanwaltlichen Dienst der „hiesigen Behörde bestehenden Unterbesetzung“. Die große Erfahrung und fachliche Kompetenz des Klägers, insbesondere in der von ihm wahrgenommenen Bearbeitung der Brandsachen, trage dieser Problematik angemessener Rechnung als dies durch den Nachzug eines mit diesem Spezialgebiet nicht vertrauten Staatsanwalts in dem maßgeblichen Zeitraum möglich wäre.
14Im vorgenannten Bericht des Generalstaatsanwalts in E. vom 10. September 2013 wurde ausgeführt, dass der Kläger keine spezifischen Sonder- oder Umfangsverfahren bearbeite, die einer rechtzeitigen Übernahme der Dienstgeschäfte durch einen Nachfolger entgegenstünden. Geeignete Kandidaten zur Besetzung der Stelle stünden zur Verfügung. Der vom Leitenden Oberstaatsanwalt in X. angesprochenen Unterbesetzung würde dadurch begegnet, dass in Kürze zwei Nachwuchskräfte des staatsanwaltschaftlichen Dienstes zur Verfügung stehen würden. Ein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Ruhestandes liege danach nicht vor.
15Mit Bescheid vom 2. Oktober 2013 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers, den Ruhestandseintritt über den 31. März 2014 hinaus bis zum Ablauf des 31. März 2015 hinauszuschieben, ab. Die Entscheidung über das Hinausschieben des Ruhestandes richte sich nach der am 1. Juni 2013 in Kraft getretenen Neufassung von § 32 Abs. 1 LBG NRW. Die danach erforderliche Bestimmung des dienstlichen Interesses an einem solchen Hinausschieben falle in den Bereich der dem Dienstherrn zugewiesenen Personal- und Organisationshoheit. Im Übrigen bezog er sich auf die im Bericht des Generalstaatsanwalts in E. enthaltenen Gründe.
16Der Kläger hat am 7. November 2013 Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass mit Blick auf die Anwendung der Neufassung des § 32 Abs. 1 LBG NRW zu Juni 2013 zu berücksichtigen sei, dass der Kläger bereits im Jahr 2011 den Antrag gestellt habe, den Eintritt in den Ruhestand um drei Jahre hinauszuschieben. Dem Beklagten müsse bei Erlass des Bescheides vom 4. Oktober 2012 bekannt gewesen sei, dass eine Änderung des § 32 LBG NRW bevorstehe. Seine dortige Bezugnahme auf die dann maßgeblichen Umstände könne sich nur auf tatsächliche Veränderungen bezogen haben, nicht aber auf solche der Rechtslage. Entsprechende Erwägungen hätten dem seinerzeit geschlossenen gerichtlichen Vergleich zu Grunde gelegen. Aus dem Bericht des Leitenden Oberstaatsanwalts in X. ergebe sich zudem, dass ein dienstliches Interesse auch im Sinne der Neufassung des § 32 Abs. 1 LBG NRW bestehe. Die Ankündigung des Generalstaatsanwalts in E. , es werde im Bereich des staatsanwaltschaftlichen Dienstes in der Staatsanwaltschaft in X. zu Neueinstellungen kommen, sei unbestimmt. Es könne überhaupt nicht gesagt werden, ob diese bis zum 31. März 2014 zur Verfügung stehen werden. Außerdem könne der große Erfahrungsschatz des Klägers danach nicht durch Nachwuchskräfte kompensiert werden.
17Der Kläger beantragt,
18den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Oktober 2013 zu verpflichten, den Eintritt des Klägers in den Ruhestand bis zum Ablauf des 31. März 2015 hinauszuschieben,
19hilfsweise
20den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Oktober 2013 zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Hinausschieben des Eintritts des Klägers in den Ruhestand bis zum Ablauf des 31. März 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
21Der Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Er beruft sich auf die Anwendung der Neufassung des § 32 Abs. 1 LBG NRW und verneint das Vorliegen eines dienstlichen Interesses am Hinausschieben des Eintritts des Klägers in den Ruhestand über den 31. März 2014 hinaus.
24Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verfahrensakten 13 L 2442/13 und 13 K 5150/11 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (3 Hefte).
25Entscheidungsgründe:
26Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist als Verpflichtungsklage zulässig, jedoch im Haupt- und Hilfsantrag unbegründet.
27Der Kläger hat keinen Anspruch auf Hinausschiebens seines Eintritts in den Ruhestand über den 31. März 2014 hinaus bis zum 31. März 2015. Der dies versagende Bescheid vom 2. Oktober 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).
28Die Voraussetzungen des einzig als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden § 32 Abs. 1 Satz 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) liegen nicht vor.
29§ 32 Abs. 1 LBG NRW ist in seiner seit dem 1. Juni 2013 geltenden Fassung (GV.NRW S. 272 - im Folgenden: n.F.) anzuwenden. Dies folgt bereits aus allgemeinen Erwägungen, nach denen bei der Verpflichtungsklage das zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltende Recht anzuwenden ist, wenn sich nicht aus dem materiellen Recht ein anderes ergibt. Es ist § 32 Abs. 1 LBG NRW n.F. auch unter Berücksichtigung seiner Entstehungsgeschichte,
30LT-Drs 16/1625, S. 83,
31welche das Ziel der stärkeren Gewichtung dienstlicher Belange bei der Entscheidung über das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand aufzeigt, nichts zu entnehmen, was ein Abweichen von dieser allgemeinen Regel rechtfertigt.
32Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2013 - 6 B 1065/13 -, juris, Rn. 10 ff. = NRWE.
33Übergangsregelungen hat der Gesetzgeber nicht erlassen. Auch der konkrete Fall bietet keinen Anlass für die Annahme der Geltung alten Rechts. Namentlich ergibt sich nicht aus dem zwischen den Beteiligten geschlossenen Prozessvergleich im Verfahren 13 K 5150/11, dass über den hier streitgegenständlichen Anspruch des Klägers auf Grundlage alten Rechts entschieden werden soll. Denn einerseits enthält dieser Prozessvergleich überhaupt keine Regelungen zum anwendbaren Recht, andererseits enthält er ohnehin nur die Verpflichtung des Beklagten, über das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand bis zum 31. März 2014 zu entscheiden. Eine Verpflichtung zur Entscheidung über den nunmehr streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. April 2014 bis zum 31. März 2015 - gleich nach welchem Recht - ist in dem Prozessvergleich überhaupt nicht enthalten. Dieser Zeitraum wird von dem Prozessvergleich nur insoweit berührt, als sich die Erledigungserklärung unter Ziffer 2. des Prozessvergleichs auch hierauf bezieht.
34Es ist in diesem Zusammenhang auch ohne Bedeutung, ob dem Beklagten bei Erlass des Bescheides vom 4. Oktober 2012 bekannt gewesen ist, dass im folgenden Jahr eine Änderung des § 32 Abs. 1 LBG NRW beabsichtigte war. Denn keinesfalls kann eine solche Kenntnis nun von der Anwendung des geltenden Rechts entbinden. Der Bescheid vom 4. Oktober 2012 enthielt auch keine Regelung dahingehend, dass die spätere Entscheidung über das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand, die hier streitgegenständlich ist, nach altem Recht erfolgen sollte. Ohne dass es hier darauf ankommt - der Bescheid vom 4. Oktober 2012 ist bestandskräftig und nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens - kann es grundsätzlich auch zulässig, über das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand abgeschichtet, d. h., Jahr für Jahr, zu entscheiden.
35OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2013 - 6 B 443/13 -, NWVBl. 2014, 26 = juris, Rn. 21.
36§ 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. ermöglicht das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nur, „wenn dies im dienstlichen Interesse liegt“. Beim dienstlichen Interesse im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Das dienstliche Interesse richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Auch wenn der Dienstherr über das Vorliegen des dienstlichen Interesses ohne Beurteilungsspielraum befindet, ist der Begriff der dienstlichen Gründe maßgebend durch seine verwaltungspolitischen und -organisatorischen Entscheidungen vorgeprägt, die ihrerseits wiederum nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu, mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist.
37Ein dienstliches Interesse wird insbesondere dann vorliegen, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder sinnvoll erscheint. Dies mag der Fall sein, wenn die Bearbeitung der dem betroffenen Beamten übertragenen (komplexen und schwierigen) Aufgaben gerade durch diesen auch noch zu einem nach seinem regulären Eintritt in den Ruhestand gelegenen Zeitpunkt geboten oder sinnvoll erscheint, etwa weil der Beamte Projekte (mit-)betreut, die erst nach der für ihn geltenden Regelaltersgrenze abgeschlossen werden können, weil die effektive Einarbeitung eines Nachfolgers erforderlich ist oder weil noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten sichergestellt werden kann.
38OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2013 - 6 B 1065/13 -, juris, Rn. 20 ff. = NRWE, m.w.N.
39Das Interesse des Dienstherrn, des Landes Nordrhein-Westfalen, wird vorliegend allein durch das Justizministerium als oberster Landesbehörde definiert. Berichte des Generalstaatsanwalts in E. und des Leitenden Oberstaatsanwalts in X. mögen dem Justizministerium dabei als Hilfsmittel und Erkenntnisgewinn dienen. Die Bestimmung des dienstlichen Interesses hat es dabei jedoch selbst vorzunehmen und zu verantworten. Dies vorausgeschickt, ist es auf Grundlage des oben beschriebenen Prüfungsmaßstabs nicht zu beanstanden, dass das Justizministerium das Vorliegen dienstlicher Interessen verneint hat. Insbesondere kann diese Entscheidung nicht schon deswegen als gesetzeswidrig oder unsachlich angesehen werden, weil der Kläger - nicht nur nach dem Inhalt des Berichts des Leitenden Oberstaatsanwalts in X. , sondern soweit ersichtlich unstreitig - wertvolle und qualitativ hochwertige Arbeit bei der Staatsanwaltschaft in X. leistet, bei einer Nachbesetzung deshalb sein Erfahrungsschatz verloren geht und es womöglich zu „Reibungsverlusten“ kommt. Dies wird aber regelmäßig bei der Pensionierung von Beamten der Fall sein. Deswegen kann es nicht unsachlich sein, wenn der Dienstherr im Fall eines regelhaften Eintritts in den Ruhestand bei Erreichen der Altersgrenze nach § 31 LBG NRW oder wie hier sogar danach das Vorliegen eines dienstlichen Interesses verneint. Nach dem Bericht des Generalstaatsanwalts in E. ist der Kläger auch nicht mit sog. Umfangsverfahren betraut, was das Bestehen eines dienstlichen Interesses begründen könnte. Ein dienstliches Interesse ist insbesondere auch nicht deswegen zwingend anzunehmen, weil der Eintritt des Klägers in den Ruhestand schon zweimal um ein Jahr hinausgeschoben wurde. Denn dies geschah noch auf Grundlage des § 32 Abs. 1 LBG NRW a.F., welcher die Versagung eines entsprechenden Antrages lediglich für den Fall vorsah, dass dienstliche Interessen entgegenstanden. Der Umstand, dass dienstliche Interessen einem Verbleib eines Beamten im Dienst nicht entgegen stehen, ist aber nicht gleichzusetzen mit der Annahme eines zwingenden dienstlichen Interesses an dessen Verbleib im Amt. Auch die vom Kläger und dem Leitenden Oberstaatsanwalt in X. angeführten Vakanzen führen nicht zwingend zu der Annahme eines dienstlichen Interesses. Dabei lässt das Gericht offen, ob der Kläger diese Vakanzen überhaupt zu seinen Gunsten geltend machen kann und ob sie zwingend ein dienstliches Interesse am Verbleib des Klägers im Amt entstehen lassen könnten. Jedenfalls hat der Dienstherr v. a. durch den Bericht des Generalstaatsanwalts in E. zu erkennen gegeben, dass ihm das Vorhandensein unbesetzter Stellen bewusst ist und dass er diesem Umstand durch Neueinstellungen, die er für möglich hält, begegnen möchte. Hierin kann eine ungesetzliche oder unsachliche Verneinung eines dienstlichen Interesses am Verbleib des Klägers im Dienst nicht gesehen werden. Zu berücksichtigen ist zudem, dass dem Beklagten bis zum Eintritt des Klägers in den Ruhestand noch mehr als zwei Monate verbleiben, um vorhandene Stellen zu besetzen.
40Ist die Verneinung eines dienstlichen Interesses am Verbleib des Klägers im Dienst damit rechtmäßig, ergibt sich, dass auch der Hilfsantrag unbegründet ist.
41Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
42Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO; 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
43Beschluss:
44Der Streitwert wird auf 35.925,47 Euro festgesetzt.
45Gründe:
46Die Entscheidung beruht auf § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 2. Alt. GKG.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 25.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Die Antragstellerin hat auch mit der Beschwerde das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht.
3Maßgebliche gesetzliche Grundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in der ab dem 1. Juni 2013 gültigen Fassung (n.F.). Dies hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats,
4vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2013 - 6 B 1065/13 -, juris,
5bereits zutreffend dargelegt. Nach dieser Regelung kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das Ende des Monats hinaus, in dem das siebzigste Lebensjahr vollendet wird, hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt.
6Das Verwaltungsgericht hat weiter zutreffend ausgeführt, dass es sich beim dienstlichen Interesse im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Das dienstliche Interesse richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Auch wenn der Dienstherr über das Vorliegen des dienstlichen Interesses ohne Beurteilungsspielraum befindet, ist der Begriff der dienstlichen Gründe maßgebend durch seine verwaltungspolitischen und ‑organisatorischen Entscheidungen vorgeprägt, die ihrerseits wiederum nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist. Ein dienstliches Interesse wird insbesondere dann vorliegen, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder sinnvoll erscheint. Dies mag der Fall sein, wenn die Bearbeitung der dem betroffenen Beamten übertragenen (komplexen und schwierigen) Aufgaben gerade durch diesen auch noch zu einem nach seinem regulären Eintritt in den Ruhestand gelegenen Zeitpunkt geboten oder sinnvoll erscheint, etwa weil der Beamte Projekte (mit-)betreut, die erst nach der für ihn geltenden Regelaltersgrenze abgeschlossen werden können, weil die effektive Einarbeitung eines Nachfolgers erforderlich ist oder weil noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten sichergestellt werden kann.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2013 - 6 B 1065/13 -, juris mit weiteren Nachweisen.
8Gemessen an diesen Grundsätzen ist nichts dagegen zu erinnern, dass der Antragsgegner das Vorliegen eines dienstlichen Interesses im Streitfall verneint hat. Er hat seinen Ablehnungsbescheid vom 10. Januar 2014 unter anderem darauf gestützt, dass „den in diesem Jahr aus Alters- oder anderweitigen Gründen im gehobenen Dienst voraussichtlich ausscheidenden Beamtinnen und Beamten eine höhere Zahl von geprüften Rechtspflegeranwärterinnen und Rechtspflegeranwärtern gegenüberstehen wird“ mit der Folge, dass er sämtliche frei werdenden Planstellen dringend benötige, um die Nachwuchskräfte übernehmen zu können. Diese Ausführungen hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 13. März 2014 konkretisiert und angegeben, dass in seinem Geschäftsbereich im Jahr 2014 voraussichtlich 80 Rechtspflegeranwärter aus dem Einstellungsjahrgang 2011 ihre Rechtspflegerprüfung ablegen werden. Er gehe erfahrungsgemäß davon aus, dass etwa 65 erfolgreich geprüfte Rechtspfleger spätestens ab November 2014 ihre Übernahme in ein Probebeamtenverhältnis anstrebten. Nach derzeitigen Berechnungen verfüge er dann allerdings lediglich über 48 freie Planstellen. Er habe ein erhebliches Interesse daran, möglichst alle Nachwuchskräfte zu übernehmen, unter anderem weil das Land in ihre Ausbildung nicht unerhebliche Kosten investiert habe. Die Übernahme der Anwärter sei ferner auf eine langfristige Stellenauslastung angelegt und auch aus diesem Grunde dem von der Antragstellerin begehrten Hinausschieben ihres Ruhestandseintritts vorzuziehen. Ab August 2014 setze er die im letzten Ausbildungsjahr befindlichen Rechtspflegeranwärter bereits zu Unterstützungszwecken in der Praxis ein, so dass Personalvakanzen ausreichend ausgeglichen werden könnten.
9Dem hat die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegengesetzt. Der Senat hat zunächst keinen Anlass, an den der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegenden Angaben des Antragsgegners, er verfüge in seinem Geschäftsbereich in diesem Jahr lediglich über 48 freie Planstellen, die er für die Besetzung mit Nachwuchskräften benötige, zu zweifeln. Einen greifbaren Anhalt dafür, dass der aufgezeigte Stellenumfang nicht der „Haushaltswirklichkeit“ entsprechen könnte, zeigt die Beschwerde nicht auf. Ein solcher ist auch sonst nicht ersichtlich.
10Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, „dass in der Regel die Rechtspfleger, die Jahrzehnte an Dienstzeit mit den entsprechenden Erfahrungen haben sammeln können, (…) zwangsläufig höhere Qualifikationen erworben haben, als sie (…) ein mit Erfolg geprüfter Rechtspflegeranwärter vorweisen könnte“. Es müsse daher im „wohlverstandenen“ dienstlichen Interesse des Antragsgegners liegen, „sich der Dienste seiner erfahrenen Rechtspfleger auch über die reguläre Altersgrenze hinaus so lange zu bedienen, wie sie denn von diesen überhaupt angeboten“ würden. Diese Gegebenheiten, aus denen die Antragstellerin ein dienstliches Interesse für ein Hinausschieben ihres Ruhestandseintritts herleitet, gehen letztlich nicht über das hinaus, was regelmäßig mit dem Ruhestandseintritt eines diensterfahrenen Beamten verbunden ist. Damit allein ist ein dienstliches Interesse im angeführten Sinn indes nicht dargetan. Denn das Ausscheiden eines erfahrenen Mitarbeiters wird in vielen Fällen zu einer nicht leicht zu schließenden Lücke, unter Umständen auch zu einem Einbruch in den Arbeitsergebnissen führen. Es ist jedoch Sache des Dienstherrn zu entscheiden, in welcher Weise dergleichen kompensiert oder auch hingenommen werden soll.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2014 – 6 B 232/14 -, juris.
12Auch aus dem Vorbringen der Antragstellerin, sie stünde dem Dienstherrn „in einer Verlängerungszeit ungeschmälert zur Verfügung“, während dies bei den Nachwuchskräften von „vielen Imponderabilien“ abhänge, lassen sich keine Anhaltpunkte für ein dienstliches Interesse an dem Hinausschieben ihres Ruhestandseintritts entnehmen. Es begegnet keinen Bedenken, wenn der Dienstherr bei seinen personalwirtschaftlichen Entscheidungen im Bestreben nach einer „langfristigen Stellenauslastung“ (Schriftsatz des Antragsgegners vom 13. März 2014) davon ausgeht, dass ihm die erfolgreich geprüften und am Beginn ihres Berufslebens stehenden Rechtspfleger regelmäßig weitaus länger zur Verfügung stehen als Beamte, deren Ruhestand nur in den gesetzlichen Grenzen des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW hinausgeschoben werden kann.
13Die Beschwerde zeigt auch sonst nicht auf, dass der angegriffenen Entscheidung sachwidrige verwaltungsorganisatorische Überlegungen zugrunde liegen. Dies gilt auch für die Erwägungen des Antragsgegners, die im letzten Ausbildungsjahr befindlichen Rechtspflegeranwärter würden ab August 2014 als beauftragte Rechtspfleger bereits zu Unterstützungszwecken in der Praxis eingesetzt, so dass bis zu diesem Zeitraum bereits entstandene Personalvakanzen ausreichend ausgeglichen werden könnten (Seite 5 des Schriftsatzes vom 13. März 2014). Der hiergegen erhobene Einwand der Antragstellerin, die lediglich halbtags an den Amtsgerichten eingesetzten Rechtspflegeranwärter könnten allein Geschäfte der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahrnehmen und aus diesem Grunde nicht nennenswert zur Entlastung der Rechtspfleger beitragen, geht bereits vom rechtlichen Ausgangspunkt her fehl. Denn gemäß § 2 Abs. 6 RPflG i.V.m. § 10 Abs. 6 RpflAO kann der Präsident des Oberlandesgerichts Rechtspflegeranwärtern, deren Leistungsstand dies zulässt, nach Abschluss der in § 8 Abs. 2 RpflAO vorgesehenen Studienabschnitte im Rahmen des Ausbildungsziels Dienstleistungsaufträge im gehobenen Justizdienst erteilen, sofern gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
14Ohne Erfolg macht die Antragstellerin in diesem Zusammenhang pauschal geltend, ein Rechtspfleger würde bei von Anwärtern „vorbereiteten Akten mehr Zeit aufwenden, als wenn er sie gleich selbst erledigt hätte“. Mit diesem Einwand verkennt die Antragstellerin, dass die angeführten Vorschriften es dem Antragsgegner ermöglichen, gerade besonders leistungsstarken Anwärtern („deren Leistungen dies zulässt“) Dienstleistungsaufträge zu erteilen. Auch vor diesem Hintergrund begegnen die gerichtlich ohnehin nur beschränkt überprüfbaren Erwägungen des Antragsgegners, die durch den Ruhestandseintritt der Antragstellerin bedingte Personalvakanz könne durch Rechtspflegeranwärter ausreichend ausgeglichen werden, keinen durchgreifenden Bedenken.
15Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Entscheidung des Antragsgegners, ein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Ruhestandseintritts auch für die Monate Mai 2014 bis einschließlich Juli 2014 zu verneinen, in denen die Rechtspflegeranwärter zu Unterstützungszwecken nicht zur Verfügung stünden, nicht zu beanstanden sei. Hierzu hat es festgestellt, dass sich die Vakanz über einen überschaubaren Zeitraum von nur drei Monaten erstrecke und die Antragstellerin auch keine Aufgaben wahrnehme, die nicht vorübergehend von einem Vertreter wahrgenommen werden könnten. Dem ist die Antragstellerin mit der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass es sich bei den von ihr bearbeiteten Zwangsvollstreckungs- und Auslandssachen um komplexe Aufgabenbereiche handelt, die nicht von einem Vertreter bearbeitet werden könnten. Der von der Antragstellerin angeführte Umstand, die Auslandssachen erforderten ein „penibles Arbeiten“, steht dem jedenfalls nicht entgegen.
16Auch der Hinweis auf die hohe Arbeitsbelastung der Rechtspfleger am Amtsgericht J. lässt die verwaltungsorganisatorische Entscheidung des Antragsgegners, die Personalvakanz vorübergehend hinzunehmen und offenbar durch Vertretungen abzudecken, angesichts des Aufgabenbereichs der Antragstellerin, ihrer fehlenden besonderen Fachkompetenzen und des im Streitfall zu überbrückenden Zeitraums von (nur) drei Monaten noch nicht als sachwidrig erscheinen.
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
18Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1, 52 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
19Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 0. Februar 1947 geborene Kläger ist Staatsanwalt (Gruppenleiter) im Dienste des Beklagten. Er ist bei der Staatsanwaltschaft in X. beschäftigt.
3Unter dem 4. März 2011 beantragte er unter Berufung auf § 32 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW), seinen Eintritt in den Ruhestand um drei Jahre hinauszuschieben.
4Mit Schreiben vom 22. Juni 2011 teilte das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen dem Kläger mit, dass der Eintritt in den Ruhestand gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW um ein Jahr bis zum Ablauf des 31. März 2013 hinausgeschoben werde. Für den weiteren Zeitraum stellte es die weitere Bescheidung des Antrags zurück, um hierfür zu gegebener Zeit die dann maßgeblichen Umstände berücksichtigen zu können.
5Mit Schreiben vom 6. Juli 2011 machte der Kläger gegenüber dem Justizministerium geltend, dass es unzulässig sei, den weitergehenden Antrag noch nicht zu bescheiden, und bat um einen „rechtsmittelfähigen Bescheid“.
6Mit Bescheid vom 25. Juli 2011 lehnte der Beklagte den Antrag „derzeit“ ab.
7Hiergegen erhob der Kläger am 29. August 2011 Klage (13 K 5150/11) mit dem Ziel, den Beklagten zu verpflichten, den Beginn des Ruhestands über den 31. März 2013 hinaus um weitere zwei Jahre hinauszuschieben. In der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2012 schlossen die Beteiligten einen gerichtlichen Vergleich, der soweit für das hiesige Verfahren von Bedeutung den folgenden Inhalt hatte:
8„1. Das beklagte Land verpflichtet sich, unter Aufhebung seines Bescheides vom 25. Juli 2011 über den verbliebenen Antrag des Klägers vom 4. März 2011 bis zum 30. November 2012 erneut zu entscheiden, soweit es um den Zeitraum vom 1. April 2013 bis zum 31. März 2014 geht. Die vorgenannte Entscheidungsfrist verlängert sich gegebenenfalls um die Dauer eines Mitbestimmungsverfahrens zuzüglich einer Bearbeitungsfrist für das beklagte Land in Höhe von 10 Tagen.
92. Der Kläger sieht damit sein Klagebegehren als in vollem Umfang erledigt an.“
10Nach Kenntnisnahme durch die Gleichstellungsbeauftragte am 5. September 2012 und Zustimmung durch den Hauptpersonalrat der Staatsanwälte am 14. September 2012 schob das Justizministerium mit Bescheid vom 4. Oktober 2012 den Eintritt in den Ruhestand um ein weiteres Jahr bis zum Ablauf des 31. März 2014 hinaus. Das weitere Hinausschieben um ein drittes Jahr stellte es „derzeit“ zurück, um für den weiteren Zeitraum zu gegebener Zeit die dann maßgeblichen Umstände berücksichtigen zu können.
11Zur Vorbereitung der Entscheidung über das weitere Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand um ein drittes Jahr bis zum Ablauf des 31. März 2015 forderte das Justizministerium den Generalstaatsanwalt in E. unter dem 16. August 2013 zu einem Bericht auf.
12Dieser berichtete unter dem 10. September 2013 und legte auch den Bericht des Leitenden Oberstaatsanwalts in X. vom 3. September 2013 vor.
13Im Bericht des Leitenden Oberstaatsanwalts in X. vom 3. September 2013 hieß es u. a., dass Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Klägers nach wie vor nicht bestünden. Verhaltensbedingte Gründe, die einem weiteren Hinausschieben der Altersgrenze entgegen stehen könnten, seien nicht zu erkennen. Ein Verbleiben des Klägers im Dienst liege auch unter Berücksichtigung der Änderung des § 32 LBG NRW im dienstlichen Interesse angesichts der weiterhin im staatsanwaltlichen Dienst der „hiesigen Behörde bestehenden Unterbesetzung“. Die große Erfahrung und fachliche Kompetenz des Klägers, insbesondere in der von ihm wahrgenommenen Bearbeitung der Brandsachen, trage dieser Problematik angemessener Rechnung als dies durch den Nachzug eines mit diesem Spezialgebiet nicht vertrauten Staatsanwalts in dem maßgeblichen Zeitraum möglich wäre.
14Im vorgenannten Bericht des Generalstaatsanwalts in E. vom 10. September 2013 wurde ausgeführt, dass der Kläger keine spezifischen Sonder- oder Umfangsverfahren bearbeite, die einer rechtzeitigen Übernahme der Dienstgeschäfte durch einen Nachfolger entgegenstünden. Geeignete Kandidaten zur Besetzung der Stelle stünden zur Verfügung. Der vom Leitenden Oberstaatsanwalt in X. angesprochenen Unterbesetzung würde dadurch begegnet, dass in Kürze zwei Nachwuchskräfte des staatsanwaltschaftlichen Dienstes zur Verfügung stehen würden. Ein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Ruhestandes liege danach nicht vor.
15Mit Bescheid vom 2. Oktober 2013 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers, den Ruhestandseintritt über den 31. März 2014 hinaus bis zum Ablauf des 31. März 2015 hinauszuschieben, ab. Die Entscheidung über das Hinausschieben des Ruhestandes richte sich nach der am 1. Juni 2013 in Kraft getretenen Neufassung von § 32 Abs. 1 LBG NRW. Die danach erforderliche Bestimmung des dienstlichen Interesses an einem solchen Hinausschieben falle in den Bereich der dem Dienstherrn zugewiesenen Personal- und Organisationshoheit. Im Übrigen bezog er sich auf die im Bericht des Generalstaatsanwalts in E. enthaltenen Gründe.
16Der Kläger hat am 7. November 2013 Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass mit Blick auf die Anwendung der Neufassung des § 32 Abs. 1 LBG NRW zu Juni 2013 zu berücksichtigen sei, dass der Kläger bereits im Jahr 2011 den Antrag gestellt habe, den Eintritt in den Ruhestand um drei Jahre hinauszuschieben. Dem Beklagten müsse bei Erlass des Bescheides vom 4. Oktober 2012 bekannt gewesen sei, dass eine Änderung des § 32 LBG NRW bevorstehe. Seine dortige Bezugnahme auf die dann maßgeblichen Umstände könne sich nur auf tatsächliche Veränderungen bezogen haben, nicht aber auf solche der Rechtslage. Entsprechende Erwägungen hätten dem seinerzeit geschlossenen gerichtlichen Vergleich zu Grunde gelegen. Aus dem Bericht des Leitenden Oberstaatsanwalts in X. ergebe sich zudem, dass ein dienstliches Interesse auch im Sinne der Neufassung des § 32 Abs. 1 LBG NRW bestehe. Die Ankündigung des Generalstaatsanwalts in E. , es werde im Bereich des staatsanwaltschaftlichen Dienstes in der Staatsanwaltschaft in X. zu Neueinstellungen kommen, sei unbestimmt. Es könne überhaupt nicht gesagt werden, ob diese bis zum 31. März 2014 zur Verfügung stehen werden. Außerdem könne der große Erfahrungsschatz des Klägers danach nicht durch Nachwuchskräfte kompensiert werden.
17Der Kläger beantragt,
18den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Oktober 2013 zu verpflichten, den Eintritt des Klägers in den Ruhestand bis zum Ablauf des 31. März 2015 hinauszuschieben,
19hilfsweise
20den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Oktober 2013 zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Hinausschieben des Eintritts des Klägers in den Ruhestand bis zum Ablauf des 31. März 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
21Der Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Er beruft sich auf die Anwendung der Neufassung des § 32 Abs. 1 LBG NRW und verneint das Vorliegen eines dienstlichen Interesses am Hinausschieben des Eintritts des Klägers in den Ruhestand über den 31. März 2014 hinaus.
24Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verfahrensakten 13 L 2442/13 und 13 K 5150/11 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (3 Hefte).
25Entscheidungsgründe:
26Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist als Verpflichtungsklage zulässig, jedoch im Haupt- und Hilfsantrag unbegründet.
27Der Kläger hat keinen Anspruch auf Hinausschiebens seines Eintritts in den Ruhestand über den 31. März 2014 hinaus bis zum 31. März 2015. Der dies versagende Bescheid vom 2. Oktober 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).
28Die Voraussetzungen des einzig als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden § 32 Abs. 1 Satz 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) liegen nicht vor.
29§ 32 Abs. 1 LBG NRW ist in seiner seit dem 1. Juni 2013 geltenden Fassung (GV.NRW S. 272 - im Folgenden: n.F.) anzuwenden. Dies folgt bereits aus allgemeinen Erwägungen, nach denen bei der Verpflichtungsklage das zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltende Recht anzuwenden ist, wenn sich nicht aus dem materiellen Recht ein anderes ergibt. Es ist § 32 Abs. 1 LBG NRW n.F. auch unter Berücksichtigung seiner Entstehungsgeschichte,
30LT-Drs 16/1625, S. 83,
31welche das Ziel der stärkeren Gewichtung dienstlicher Belange bei der Entscheidung über das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand aufzeigt, nichts zu entnehmen, was ein Abweichen von dieser allgemeinen Regel rechtfertigt.
32Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2013 - 6 B 1065/13 -, juris, Rn. 10 ff. = NRWE.
33Übergangsregelungen hat der Gesetzgeber nicht erlassen. Auch der konkrete Fall bietet keinen Anlass für die Annahme der Geltung alten Rechts. Namentlich ergibt sich nicht aus dem zwischen den Beteiligten geschlossenen Prozessvergleich im Verfahren 13 K 5150/11, dass über den hier streitgegenständlichen Anspruch des Klägers auf Grundlage alten Rechts entschieden werden soll. Denn einerseits enthält dieser Prozessvergleich überhaupt keine Regelungen zum anwendbaren Recht, andererseits enthält er ohnehin nur die Verpflichtung des Beklagten, über das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand bis zum 31. März 2014 zu entscheiden. Eine Verpflichtung zur Entscheidung über den nunmehr streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. April 2014 bis zum 31. März 2015 - gleich nach welchem Recht - ist in dem Prozessvergleich überhaupt nicht enthalten. Dieser Zeitraum wird von dem Prozessvergleich nur insoweit berührt, als sich die Erledigungserklärung unter Ziffer 2. des Prozessvergleichs auch hierauf bezieht.
34Es ist in diesem Zusammenhang auch ohne Bedeutung, ob dem Beklagten bei Erlass des Bescheides vom 4. Oktober 2012 bekannt gewesen ist, dass im folgenden Jahr eine Änderung des § 32 Abs. 1 LBG NRW beabsichtigte war. Denn keinesfalls kann eine solche Kenntnis nun von der Anwendung des geltenden Rechts entbinden. Der Bescheid vom 4. Oktober 2012 enthielt auch keine Regelung dahingehend, dass die spätere Entscheidung über das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand, die hier streitgegenständlich ist, nach altem Recht erfolgen sollte. Ohne dass es hier darauf ankommt - der Bescheid vom 4. Oktober 2012 ist bestandskräftig und nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens - kann es grundsätzlich auch zulässig, über das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand abgeschichtet, d. h., Jahr für Jahr, zu entscheiden.
35OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2013 - 6 B 443/13 -, NWVBl. 2014, 26 = juris, Rn. 21.
36§ 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. ermöglicht das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nur, „wenn dies im dienstlichen Interesse liegt“. Beim dienstlichen Interesse im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Das dienstliche Interesse richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Auch wenn der Dienstherr über das Vorliegen des dienstlichen Interesses ohne Beurteilungsspielraum befindet, ist der Begriff der dienstlichen Gründe maßgebend durch seine verwaltungspolitischen und -organisatorischen Entscheidungen vorgeprägt, die ihrerseits wiederum nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu, mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist.
37Ein dienstliches Interesse wird insbesondere dann vorliegen, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder sinnvoll erscheint. Dies mag der Fall sein, wenn die Bearbeitung der dem betroffenen Beamten übertragenen (komplexen und schwierigen) Aufgaben gerade durch diesen auch noch zu einem nach seinem regulären Eintritt in den Ruhestand gelegenen Zeitpunkt geboten oder sinnvoll erscheint, etwa weil der Beamte Projekte (mit-)betreut, die erst nach der für ihn geltenden Regelaltersgrenze abgeschlossen werden können, weil die effektive Einarbeitung eines Nachfolgers erforderlich ist oder weil noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten sichergestellt werden kann.
38OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2013 - 6 B 1065/13 -, juris, Rn. 20 ff. = NRWE, m.w.N.
39Das Interesse des Dienstherrn, des Landes Nordrhein-Westfalen, wird vorliegend allein durch das Justizministerium als oberster Landesbehörde definiert. Berichte des Generalstaatsanwalts in E. und des Leitenden Oberstaatsanwalts in X. mögen dem Justizministerium dabei als Hilfsmittel und Erkenntnisgewinn dienen. Die Bestimmung des dienstlichen Interesses hat es dabei jedoch selbst vorzunehmen und zu verantworten. Dies vorausgeschickt, ist es auf Grundlage des oben beschriebenen Prüfungsmaßstabs nicht zu beanstanden, dass das Justizministerium das Vorliegen dienstlicher Interessen verneint hat. Insbesondere kann diese Entscheidung nicht schon deswegen als gesetzeswidrig oder unsachlich angesehen werden, weil der Kläger - nicht nur nach dem Inhalt des Berichts des Leitenden Oberstaatsanwalts in X. , sondern soweit ersichtlich unstreitig - wertvolle und qualitativ hochwertige Arbeit bei der Staatsanwaltschaft in X. leistet, bei einer Nachbesetzung deshalb sein Erfahrungsschatz verloren geht und es womöglich zu „Reibungsverlusten“ kommt. Dies wird aber regelmäßig bei der Pensionierung von Beamten der Fall sein. Deswegen kann es nicht unsachlich sein, wenn der Dienstherr im Fall eines regelhaften Eintritts in den Ruhestand bei Erreichen der Altersgrenze nach § 31 LBG NRW oder wie hier sogar danach das Vorliegen eines dienstlichen Interesses verneint. Nach dem Bericht des Generalstaatsanwalts in E. ist der Kläger auch nicht mit sog. Umfangsverfahren betraut, was das Bestehen eines dienstlichen Interesses begründen könnte. Ein dienstliches Interesse ist insbesondere auch nicht deswegen zwingend anzunehmen, weil der Eintritt des Klägers in den Ruhestand schon zweimal um ein Jahr hinausgeschoben wurde. Denn dies geschah noch auf Grundlage des § 32 Abs. 1 LBG NRW a.F., welcher die Versagung eines entsprechenden Antrages lediglich für den Fall vorsah, dass dienstliche Interessen entgegenstanden. Der Umstand, dass dienstliche Interessen einem Verbleib eines Beamten im Dienst nicht entgegen stehen, ist aber nicht gleichzusetzen mit der Annahme eines zwingenden dienstlichen Interesses an dessen Verbleib im Amt. Auch die vom Kläger und dem Leitenden Oberstaatsanwalt in X. angeführten Vakanzen führen nicht zwingend zu der Annahme eines dienstlichen Interesses. Dabei lässt das Gericht offen, ob der Kläger diese Vakanzen überhaupt zu seinen Gunsten geltend machen kann und ob sie zwingend ein dienstliches Interesse am Verbleib des Klägers im Amt entstehen lassen könnten. Jedenfalls hat der Dienstherr v. a. durch den Bericht des Generalstaatsanwalts in E. zu erkennen gegeben, dass ihm das Vorhandensein unbesetzter Stellen bewusst ist und dass er diesem Umstand durch Neueinstellungen, die er für möglich hält, begegnen möchte. Hierin kann eine ungesetzliche oder unsachliche Verneinung eines dienstlichen Interesses am Verbleib des Klägers im Dienst nicht gesehen werden. Zu berücksichtigen ist zudem, dass dem Beklagten bis zum Eintritt des Klägers in den Ruhestand noch mehr als zwei Monate verbleiben, um vorhandene Stellen zu besetzen.
40Ist die Verneinung eines dienstlichen Interesses am Verbleib des Klägers im Dienst damit rechtmäßig, ergibt sich, dass auch der Hilfsantrag unbegründet ist.
41Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
42Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO; 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
43Beschluss:
44Der Streitwert wird auf 35.925,47 Euro festgesetzt.
45Gründe:
46Die Entscheidung beruht auf § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 2. Alt. GKG.
(1) Soweit der Kreis der Beteiligten bekannt ist und offensichtlich eine Anordnung von Vorkehrungen im Sinne des § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 nicht in Betracht kommt, kann diesen Beteiligten gegenüber von der Aufstellung eines Plans abgesehen werden. In diesem Fall sind die Beteiligten sowie die Gemeinde und der Landkreis, in deren Bezirk die betroffenen Grundstücke liegen, besonders zu benachrichtigen. Der Benachrichtigung ist das Verzeichnis der von der Enteignung betroffenen Grundstücke mit den in § 31 Abs. 2 geforderten Angaben beizufügen.
(2) In der Benachrichtigung ist eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der die Beteiligten Einwendungen gegen das Vorhaben erheben können.
(1) Die Enteignungsbehörde stellt einen Plan auf, aus dem die Grundstücke ersichtlich sind, die von der Enteignung betroffen werden.
(2) Ein Auszug des Plans nebst einem Verzeichnis, in dem die von der Enteignung betroffenen Grundstücke nach ihrer grundbuchmäßigen, katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung unter Angabe des Namens und des Wohnorts des Eigentümers, soweit diese aus dem Grundbuch ersichtlich oder der Enteignungsbehörde bekannt sind, aufgeführt sind, ist in der betreffenden Gemeinde einen Monat öffentlich auszulegen. Die Enteignungsbehörde kann die Auslegungsfrist verlängern.
(3) Zeit, Dauer und Ort der öffentlichen Auslegung sind den Beteiligten mitzuteilen, es sei denn, daß bei ihnen die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung vorliegen (§ 10 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes). Diese Tatsachen sind außerdem vorher, soweit sie nicht durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgegeben werden, durch die Enteignungsbehörde in den Zeitungen bekanntzumachen, die in den für die Grundstücke zuständigen Orten verbreitet sind. In der Bekanntmachung sind die Beteiligten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind (§ 29 Abs. 1 Nr. 3), aufzufordern, ihre Rechte bei der Enteignungsbehörde anzumelden.
(4) Während der Auslegungsfrist kann jeder Beteiligte Einwendungen gegen den Plan und Anträge nach § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 bei der Gemeinde schriftlich einreichen oder zur Niederschrift geben.
(5) Die Enteignungsbehörde teilt dem Grundbuchamt, in dessen Bezirk die von dem Plan betroffenen Grundstücke liegen, zu deren Grundakten den Zeitpunkt des Beginns der öffentlichen Auslegung des Plans mit. Das Grundbuchamt hat die Enteignungsbehörde von allen Eintragungen zu benachrichtigen, die nach diesem Zeitpunkt in den Grundbüchern der betroffenen Grundstücke vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden.
(1) Soweit der Kreis der Beteiligten bekannt ist und offensichtlich eine Anordnung von Vorkehrungen im Sinne des § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 nicht in Betracht kommt, kann diesen Beteiligten gegenüber von der Aufstellung eines Plans abgesehen werden. In diesem Fall sind die Beteiligten sowie die Gemeinde und der Landkreis, in deren Bezirk die betroffenen Grundstücke liegen, besonders zu benachrichtigen. Der Benachrichtigung ist das Verzeichnis der von der Enteignung betroffenen Grundstücke mit den in § 31 Abs. 2 geforderten Angaben beizufügen.
(2) In der Benachrichtigung ist eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der die Beteiligten Einwendungen gegen das Vorhaben erheben können.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 00. Januar 1949 geborene Kläger steht als Schulleiter des Städt. Ganztagsgymnasiums K. S. , T.-----straße , in X. (Besoldungsgruppe A 16 BBesO) im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes. Der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze steht mit Ablauf des 31. Juli 2014 bevor.
3Unter dem 22. März 2013 beantragte der Kläger, seinen Eintritt in den Ruhestand um ein Jahr bis zum 31. Juli 2015 hinauszuschieben. Die schulfachliche Dezernentin befürwortet das Begehren zunächst, zog ihr Einverständnis im Hinblick auf die Gesetzesänderung des § 32 LBG NRW im Juni 2013 aber zurück. Im Rahmen der Anhörung zur nunmehr beabsichtigten Antragsablehnung machte der Kläger geltend, seine weitere Tätigkeit sei erforderlich, um die eingeleitete Anerkennung als UNESCO-Projektschule bis Sommer 2015 abschließen zu können. Die Entscheidung für dieses Projekt sei im Herbst 2012 gefallen. Für die Schule sei damit ein epochaler Umbruch verbunden, der Hintergrunderfahrung, Entschlossenheit, Identifikation und Motivationskraft der Schulleitung erfordere. Bezogen auf die Schulleitung stelle sich die Situation folgendermaßen dar: Der Stellvertreter werde im Herbst 2013 die Stelle wechseln. Auch in der „Erweiterten Schulleitung“ werde es sowohl zum neuen Schuljahr als auch im Februar 2014 zu wesentlichen Veränderungen kommen. Im Rahmen des Anerkennungsprozesses seien erste Erfolge zu verzeichnen. Die Anmeldezahlen für die im September 2013 beginnenden 5. Klassen habe man steigern können. In einem Vermerk vom 3. Juli 2013 verneinte die für Personalentscheidungen bei der Bezirksregierung E. zuständige Stelle ein dienstliches Interesse an einem Hinausschieben der Altersgrenze. In der modernen Berufs- und Schulwelt sei grundsätzlich niemand unersetzlich. Ein in Kenntnis der personalrechtlichen Rahmenbedingungen gestartetes Projekt eigne sich dafür nicht. Die erforderlich werdenden Nachbesetzungen würden aller Voraussicht nach zügig vorgenommen werden können. Bei der Personalauswahl müsse darauf geachtet werden, dass Bewerber in der Lage seien, sich in laufende Vorhaben schnell und nutzbringend einzuarbeiten. Angesichts der Personalsituation an Gymnasien bestehe zudem ein dienstliches Interesse daran, höherwertige Dienstposten, die durch Eintritt der Stelleninhaber in den Ruhestand frei würden, auch zu besetzen, um so Beförderungsmöglichkeiten zu eröffnen. In Kenntnis dieses Vermerks zeichnete die schulfachliche Dezernentin unter dem 3. Juli 2013 mit und erklärte die Gleichstellungsbeauftragte unter dem 9. Juli 2013 ihr Einverständnis. Der wegen der ursprünglich beabsichtigten Antragsstattgabe eingeschaltete Personalrat für Lehrkräfte an Gymnasien wurde nicht erneut formlich beteiligt. Seinerzeit hatte der Personalrat seine Nichtzustimmung signalisiert.
4Durch Bescheid vom 3. September 2013 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab. Nach Zugang dieses Bescheides kam es im Hause der Bezirksregierung E. zu verschiedenen Gesprächen sowohl mit dem Kläger als auch mit weiteren schulfachlichen Dezernenten. Letztere hoben zwar die Unterstützungsleistungen des Klägers bei der Bildung von Klassen für Seiteneinsteiger sowie die Stabilisierung nach Anmeldeeinbrüchen hervor. Es bestand aber Einigkeit, dass andere Schulleiter dies auch könnten. Der informell befragte Vorsitzende des Personalrats sah keine Gründe, von seiner ursprünglich geäußerten Meinung abzuweichen.
5Der Kläger hat am 2. Oktober 2013 Klage erhoben.
6Zu deren Begründung nimmt er auf seinen Vortrag im Verwaltungsverfahren Bezug und trägt zusätzlich vor, dass sein Wissensschatz für eine umfangreiche Baumaßnahme benötigt werde, die seit Jahrzehnten geplant und während des begehrten Verlängerungszeitraums durchgeführt werden solle. Dazu legt er ein Schreiben des Gebäudemanagements der Stadt X. vom 25. September 2013 vor. Daraus geht hervor, dass die Schule T.-----straße 2014 in einigen Teilen aufwendig saniert werde. In einem weiteren Schreiben dieses Amtes vom 9. Januar 2014 wird klargestellt, dass sich die Baumaßnahme in 2014 auf Dach und Fassade beziehe. Mit den Vorplanungen im Sinne einer Bedarfsplanung für weitere Sanierungsarbeiten im Innenbereich des Schulgebäudes werde im nächsten Jahr begonnen. Ferner beruft sich der Kläger auf eine durch den angefochtenen Bescheid manifestierte Altersdiskriminierung. Dazu verweist er auf das Urteil des VG Frankfurt am Main vom 15. Juli 2013 – 9 L 2184/13.F -. Schließlich überreicht der Kläger ein Schreiben des Oberbürgermeisters der Stadt X. vom 18. Februar 2014. Darin wird auf eine aktuell schwierige Phase hingewiesen, ausgelöst durch die Ankündigung eines Schülers, einen Amoklauf zu verüben. Dem Schulleiter komme in einer außergewöhnlichen Zeit wie dieser die besondere Funktion der Stabilisierung und Normalisierung der Verhältnisse zu, verbunden mit einer angemessenen Aufarbeitung der Situation. Es sei daher vertretbar und sehr sinnvoll, den Kläger in seiner Position zu belassen. Keiner kenne die Schule so gut wie er.
7Der Kläger beantragt sinngemäß,
8den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 3. September 2013 zu verpflichten, seinen Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 hinauszuschieben,
9hilfsweise
10den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 3. September 2013 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er trägt im Wesentlichen folgendes vor:
14Aufgrund der Bewerberlage um Stellen in der Schulleitung sei es sehr wahrscheinlich, dass die konkrete vakant werdende Stelle bis zum 1. August 2014 nachbesetzt werden könne. Ein potentieller Nachfolger in dieser Position dürfte in der Lage sein, das Vorhaben, UNESCO-Projektschule zu werden, fortzuführen. Die vom Kläger angesprochene Baumaßnahme beginne je nach Wetterlage im März/April 2014 und werde im August desselben Jahres bzw. nach den Sommerferien 2014 fertiggestellt sein. Dazu legt der Beklagte ein Schreiben des Gebäudemanagements der Stadt X. vom 10. Dezember 2013 vor, aus denen sich die vorstehenden Daten ergeben. Einem Gesetz wie § 32 LBG NRW, das die zwangsweise Versetzung in den Ruhestand mit Vollendung eines bestimmten Lebensalters vorsehe, stehe die Richtlinie 2000/78 nicht entgegen, sofern Gesetzesziel die Schaffung einer ausgewogenen Altersstruktur sei. In diesem Lichte komme ein vorzeitiges Ausscheiden von Oberstudiendirektoren seltener vor als bei Lehrkräften, die nicht der Schulleitung angehörten. Die Festlegung einer verbindlichen Altersgrenze für den Übertritt in den Ruhestand sei hier das einzige Mittel, um die Beschäftigung zwischen den Generationen gerecht zu verteilen. Das unterscheide den vorliegenden Fall von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des VG Frankfurt am Main (dort: Studienrat) zugrunde gelegen habe.
15Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Hefte).
16Entscheidungsgründe
17Nachdem der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter durch Beschluss vom 29. Januar 2014 zur Entscheidung übertragen worden ist, haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet, § 101 Abs. 2 VwGO.
18Die Klage hat keinen Erfolg.
19Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage ist nicht begründet.
20Der Kläger hat weder einen Anspruch darauf, dass der Beklagte seinen Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 hinausschiebt, noch darauf, dass er über seinen Antrag auf Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO). Der Bescheid der Bezirksregierung vom 3. September 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
21Maßgebliche gesetzliche Grundlage ist § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in der ab dem 1. Juni 2013 gültigen Fassung.
22Vgl. hierzu ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2013 – 6 B 1065/13 –, juris Rn. 10-17, und Beschluss der Kammer vom 18. Juli 2013 - 2 L 522/13 –. Ebenso VG E. , Urteil vom 24. Januar 2014 – 13 K 8553/13 -, juris.
23Die Versagung des klägerischen Begehrens ist formell nicht zu beanstanden. Der Personalrat war insoweit nicht zu beteiligen, weil § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 LPVG die Mitbestimmung nur im Falle der beabsichtigten Weiterbeschäftigung von Beamten über die Altersgrenze hinaus vorsieht,
24vgl. VG E. , Urteil vom 14. März 2013 – 2 K 5432/12 – m.w.N.,
25wobei Satz 1 dieser Vorschrift ohnehin nur dann für Bedienstete, die Leiter einer Dienststelle im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 LPVG sind, gilt, wenn sie es beantragen. Letzteres folgt aus § 72 Abs. 1 Satz 2 LPVG. Ein solcher Antrag des Klägers, der als Schulleiter die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 LPVG erfüllt, ist nicht aktenkundig gemacht worden. Die Gleichstellungsbeauftragte, die auch bei beabsichtigter Ablehnung des Antrags gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 LGG NRW einzubeziehen sein dürfte, wurde vor der ablehnenden Entscheidung ordnungsgemäß beteiligt.
26Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.
27Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das Ende des Monats, in dem das siebzigste Lebensjahr vollendet wird hinaus, hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt.
28Es kann dahinstehen, ob die Beurteilung des dienstlichen Interesses im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt oder ob sie angesichts dessen, dass dem Dienstherrn bezüglich verwaltungspolitischer und -organisatorischer Vorfragen eine Einschätzungsprärogative einzuräumen ist, von vornherein lediglich auf Beurteilungsfehler zu überprüfen ist. Denn abgesehen davon, dass keine Beurteilungsfehler erkennbar sind, hat der Kläger auch nicht dargetan, dass ein dienstliches Interesse an seinem Verbleib im Schuldienst des beklagten Landes nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze besteht.
29Das dienstliche Interesse im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Der Begriff ist maßgebend durch verwaltungspolitische und ‑organisatorische Entscheidungen vorgeprägt, die nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn ein entsprechender Einschätzungs- und Gestaltungsfreiraum zu mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist. Ein dienstliches Interesse wird insbesondere dann vorliegen, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder sinnvoll erscheint. Dies mag der Fall sein, wenn die Bearbeitung der dem betroffenen Beamten übertragenen (komplexen und schwierigen) Aufgaben gerade durch diesen auch noch zu einem nach seinem regulären Eintritt in den Ruhestand gelegenen Zeitpunkt geboten oder sinnvoll erscheint, etwa weil der Beamte Projekte (mit-)betreut, die erst nach der für ihn geltenden Regelaltersgrenze abgeschlossen werden können, weil die effektive Einarbeitung eines Nachfolgers erforderlich ist oder weil noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten sichergestellt werden kann.
30Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. September 2013 – 6 B 1065/13 –, Rn. 20, 22, und vom 28. Oktober 2013 – 6 B 1181/13 –, Rn. 4 (jeweils zitiert nach juris) ferner VG E. , Urteil vom 24. Januar 2014 – 13 K 8553/13 -, a.a.O.
31In Anwendung dieser Grundsätze ist nichts dagegen zu erinnern, dass der Beklagte das Vorliegen eines dienstlichen Interesses verneint hat.
32Zunächst ist nichts dafür ersichtlich, dass die vom Kläger besetzte Stelle als Schulleiter eines Gymnasiums mit seinem Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Juli 2014 vakant bleibt. Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beklagten rechnet dieser mit einer Neubesetzung zu Beginn des kommenden Schuljahres 2014/2015. Der Einzelrichter hat keine greifbaren Anhaltspunkte, die dieser Einschätzung entgegengehalten werden könnten. Darüber hinaus wäre aller Voraussicht nach auch eine kurze Vakanz unschädlich. In einer solchen Situation wäre der stellvertretende Schulleiter berufen, die Amtsgeschäfte fortzuführen. Gründe, warum dies an der konkreten Schule nicht möglich wäre, sind weder vom Kläger dargetan worden noch sonst ersichtlich.
33Diese Ausgangslage unterscheidet sich von dem Sachverhalt, der dem Beschluss des OVG NRW vom 29. Januar 2014 – 6 B 1324/13 –, juris, zugrunde gelegen hat.
34Der Erfolg der eingeleiteten Anerkennung als UNESCO-Projektschule bis Sommer 2015 ist nicht unabdingbar an die Person des Klägers gebunden. Seinem Nachfolger bleibt ein ganzes Schuljahr Zeit, den Prozess um die Anerkennung erfolgreich zu Ende zu führen. Dabei ist dieser nicht auf sich allein gestellt. Er kann auf die Erfahrungen und das Wissen seines Stellvertreters und der Mitglieder der Erweiterten Schulleitung bzw. sonstiger Lehrkräfte zurückgreifen. Ausgehend von den Angaben des Klägers, ist der stellvertretende Schuleiter des Städt. Ganztagsgymnasiums K. S. seit Herbst 2013 im Amt, während erwartete personelle Veränderung in der Erweiterten Schulleitung im Februar 2014 Platz gegriffen haben. Der Kläger ist den Nachweis schuldig geblieben, dass nur er über Kenntnisse bzw. Kontakte verfügt, die mit dem Erfolg der Anerkennung seiner Schule als UNESCO-Projektschule untrennbar verbunden sind. Dafür sprechen auch nicht sonstige Umstände. Vielmehr ist die Durchführung eines solchen Projekts von Teamarbeit geprägt. Sowohl der Stellvertreter als auch weitere Mitglieder des Lehrkörpers dürften Einblicke in die wesentlichen Entscheidungsprozesse gewonnen haben. Anhaltspunkte dafür, dass ein mit Beginn des kommenden Schuljahres 2014/2015 neuer Schulleiter nicht in der Lage sein werde, das begonnene Projekt aufzunehmen und einem erfolgreichen Ende zuzuführen, sind nicht ersichtlich.
35Die begonnenen und geplanten Arbeiten am Schulgebäude bedürfen noch weniger der weiteren Tätigkeit des Klägers in seinem Amt. Die laufenden Bauarbeiten an Dach und Fassade sind aller Voraussicht nach im Sommer 2014 abgeschlossen. Maßnahmen im Innenbereich des Schulgebäudes werden nach Auskunft des zuständigen Gebäudemanagements erst 2015 vorgeplant. Hier bleibt dem Nachfolger des Klägers erst recht genügend Handlungsspielraum, um das Vorhaben sachgerecht zu begleiten.
36Die durch Ankündigung eines Amoklaufs hervorgerufene „schwierige Phase“, in der sich das vom Kläger geleitete Gymnasium befinden mag, steht der Ablehnung eines dienstlichen Interesses ebenfalls nicht entgegen. Zum einen hat der Kläger als Amtsinhaber bis zum Ende des laufenden Schuljahres 2013/2014 Zeit, die als notwendig erachteten Maßnahmen zu ergreifen und durchzuführen. Zum anderen dürfte es seinem potentiellen Nachfolger ohne Weiteres möglich sein, die eingeleitete Stabilisierung und Normalisierung der Situation fortzuführen. Gründe, warum es einem Nachfolger, der sich im selben Amt wie der Kläger befindet, an den notwendigen Fähigkeiten dafür fehlen sollte, sind weder vom Kläger dargetan worden noch sonst ersichtlich.
37Etwaige Unterschriftenaktionen von Eltern und Schülern, mit denen für einen Verbleib des Klägers als Schulleiter über den 31. Juli 2014 hinaus geworben wird, sind angesichts ihrer Unschärfe nicht geeignet, ein dienstliches Interesse zu begründen.
38Sonstige personalwirtschaftliche Belange, die über den konkreten Aufgabenbereich des betroffenen Beamten hinaus die Weiterbeschäftigung mit Blick auf die sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung der Dienststelle notwendig oder sinnvoll erscheinen lassen,
39vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2014 – 6 B 1370/13 -, juris,
40sind nicht erkennbar.
41Die Annahme einer Altersdiskriminierung wegen einer allgemeinen Altersgrenze für das Ausscheiden aus dem aktiven Beamtenverhältnis hat das BVerwG im Lichte des Urteils des EuGH vom 21. Juli 2011 – C-159/10, C-160/10 – verneint und dabei die Vereinbarkeit einer solchen Altersgrenze mit der EG-Richtlinie 2000/78 sowie dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz bejaht.
42Vgl. Beschluss vom 6. Dezember 2011 – 2 B 85/11 – (Kläger war ein Fachhochschulprofessor) und Beschluss vom 21. Dezember 2011 – 2 B 94/11 – (Kläger war ein Leitender Regierungsschuldirektor), jeweils juris.
43Die vom Kläger in das Verfahren eingeführte Entscheidung des VG Frankfurt vom 15. Juli 2013 – 9 L 2184/13.F - setzt sich mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht vertieft auseinander. Nur an einer Stelle heißt es lapidar:
44„… Auch das BVerwG hat insoweit lediglich festgestellt, dass mit dem Urteil des EuGH vom 21.7.2011 geklärt sei, dass eine allgemeine Altersgrenze mit der Richtlinie 2000/78/EG „vereinbar sein kann“ (BVerwG, B. v. 6.12.2011 - 2 B 85/11 – juris Rn. 7), was bedeutet, dass unter anderen Voraussetzungen gegebenenfalls auch andere Folgerungen gezogen werden müssen. …“
45Angesichts der vergleichbaren Berufsgruppen, die einerseits den Entscheidungen des BVerwG zugrunde gelegen haben und andererseits im vorliegenden Klageverfahren eine Rolle spielen, folgt der Einzelrichter den Ausführungen des VG Frankfurt ausdrücklich nicht.
46Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
47Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
48Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht als gegeben ansieht.
49Beschluss:
50Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 5 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 GKG auf die Wertstufe bis 40.000 Euro festgesetzt.
(1) Die Enteignungsbehörde stellt einen Plan auf, aus dem die Grundstücke ersichtlich sind, die von der Enteignung betroffen werden.
(2) Ein Auszug des Plans nebst einem Verzeichnis, in dem die von der Enteignung betroffenen Grundstücke nach ihrer grundbuchmäßigen, katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung unter Angabe des Namens und des Wohnorts des Eigentümers, soweit diese aus dem Grundbuch ersichtlich oder der Enteignungsbehörde bekannt sind, aufgeführt sind, ist in der betreffenden Gemeinde einen Monat öffentlich auszulegen. Die Enteignungsbehörde kann die Auslegungsfrist verlängern.
(3) Zeit, Dauer und Ort der öffentlichen Auslegung sind den Beteiligten mitzuteilen, es sei denn, daß bei ihnen die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung vorliegen (§ 10 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes). Diese Tatsachen sind außerdem vorher, soweit sie nicht durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgegeben werden, durch die Enteignungsbehörde in den Zeitungen bekanntzumachen, die in den für die Grundstücke zuständigen Orten verbreitet sind. In der Bekanntmachung sind die Beteiligten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind (§ 29 Abs. 1 Nr. 3), aufzufordern, ihre Rechte bei der Enteignungsbehörde anzumelden.
(4) Während der Auslegungsfrist kann jeder Beteiligte Einwendungen gegen den Plan und Anträge nach § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 bei der Gemeinde schriftlich einreichen oder zur Niederschrift geben.
(5) Die Enteignungsbehörde teilt dem Grundbuchamt, in dessen Bezirk die von dem Plan betroffenen Grundstücke liegen, zu deren Grundakten den Zeitpunkt des Beginns der öffentlichen Auslegung des Plans mit. Das Grundbuchamt hat die Enteignungsbehörde von allen Eintragungen zu benachrichtigen, die nach diesem Zeitpunkt in den Grundbüchern der betroffenen Grundstücke vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden.
Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:
- 1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen, - 2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile, - 3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand, - 4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen, - 5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt, - 6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.
Tatbestand
- 1
-
Die Klägerin, die als tarifbeschäftigte Lehrerin im Dienst des Beklagten steht, strebt die Übernahme in das Beamtenverhältnis an.
- 2
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Die 1953 geborene Klägerin, die bis 1966 in Polen lebte, bestand im Mai 1985 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II. Im August 1990 stellte sie der Beklagte durch Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags als Lehrerin ein. Seitdem unterrichtet die Klägerin an einer Gesamtschule. Den im Juni 1990 gestellten Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe lehnte der Beklagte im März 1991 ab, weil die Klägerin die damals angewandte Höchstaltersgrenze des vollendeten 35. Lebensjahres überschritten habe.
- 3
-
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 19. Februar 2009 - BVerwG 2 C 18.07 - die damaligen laufbahnrechtlichen Regelungen des Beklagten über Höchstaltersgrenzen für Lehrer für unwirksam erklärt hatte, stellte die Klägerin im Mai 2009 einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Daraufhin teilte die Bezirksregierung Arnsberg mit, sie werde über den Antrag entscheiden, wenn das Vorgehen des Verordnungsgebers und des Ministeriums feststehe. Am 18. Juli 2009 trat die neue Laufbahnverordnung des Beklagten in Kraft, in der die Höchstaltersgrenze auf das vollendete 40. Lebensjahr festgelegt wird. Im Hinblick darauf lehnte der Beklagte den Antrag ab. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf erneute Bescheidung des Übernahmeantrags mit im Wesentlichen folgender Begründung abgewiesen:
- 4
-
Nach den neuen laufbahnrechtlichen Regelungen über die Höchstaltersgrenze könne die Klägerin nicht verbeamtet werden. Zwar bestünden Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit dieser Regelungen, weil nicht festgestellt werden könne, von welchen Erwägungen sich der Verordnungsgeber bei der Festlegung der Höchstaltersgrenze und der Ausnahmen habe leiten lassen. Das Gericht schließe sich jedoch aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster an, das die Regelungen für rechtswirksam halte.
- 5
-
Der Verbleib der Klägerin im Tarifbeschäftigtenverhältnis stelle keine unbillige Härte dar. Die Klägerin habe ihren Antrag als Reaktion auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 gestellt. Wie alle tarifbeschäftigten Lehrer, die daraufhin ihre Verbeamtung beantragt hätten, habe sie davon ausgehen müssen, dass der Verordnungsgeber eine neue Höchstaltersgrenze mit Geltung auch für die seit Februar 2009 gestellten Übernahmeanträge festlegen werde. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des früheren Einstellungsverfahrens lägen nicht vor.
- 6
-
Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrevision beantragt die Klägerin,
-
das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 10. November 2010 und den Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 9. September 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.
- 7
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Der Beklagte beantragt,
-
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
- 8
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Die Sprungrevision der Klägerin ist zulässig. Das Verwaltungsgericht hat sie in dem angefochtenen Urteil zugelassen; der Beklagte hat der Einlegung form- und fristgerecht zugestimmt (§ 134 Abs. 1 Satz 1 und 3 VwGO). Die Zulassung der Revision bindet den Senat; er hat nicht zu prüfen, ob der vom Verwaltungsgericht angenommene Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegeben ist.
- 9
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Die Sprungrevision ist nicht begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verstößt nicht gegen revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; § 127 Nr. 2 BRRG, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG). Die hier anwendbaren laufbahnrechtlichen Regelungen über Höchstaltersgrenzen stehen in Einklang mit Verfassungs- und Unionsrecht. Sie schließen die Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe aus. Ein Wiederaufgreifen des 1991 bestandskräftig abgeschlossenen Übernahmeverfahrens kommt nicht in Betracht.
- 10
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1. Die Klägerin kann die erneute Bescheidung ihres Übernahmeantrags nicht schon deshalb verlangen, weil zum Zeitpunkt der Antragstellung keine rechtswirksame Höchstaltersgrenze bestanden hat. Vielmehr ist das Klagebegehren nach den Regelungen über Höchstaltersgrenzen für Lehrer in der nordrhein-westfälischen Laufbahnverordnung in der Fassung vom 30. Juni 2009 - LVO NRW - (GV. NRW S. 381) zu beurteilen.
- 11
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Der Erfolg einer Klage, mit der ein Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsakts oder auf erneute Entscheidung darüber geltend gemacht wird, richtet sich nach dem materiellen Recht, das zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auf den Sachverhalt anzuwenden ist. Aufgrund der Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) haben die Gerichte bei der Beurteilung von Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren Rechtsänderungen zu beachten, die während des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens in Kraft getreten sind, sofern das neue, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht nichts anderes bestimmt. Durch seine Auslegung ist zu ermitteln, ob Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren für bestimmte Fallkonstellationen noch nach dem aufgehobenen oder inhaltlich geänderten Recht zu beurteilen sind (stRspr; vgl. Urteile vom 31. März 2004 - BVerwG 8 C 5.03 - BVerwGE 120, 246 <250> = Buchholz 428 § 4 Abs. 3 VermG Nr. 20 S. 74 f. und vom 24. Juni 2004 - BVerwG 2 C 45.03 - BVerwGE 121, 140 <143 f.> = Buchholz 237.0 § 9 BaWüLBG Nr. 1 S. 4).
- 12
-
Dies gilt auch dann, wenn die Verwaltung den Erlass des beantragten Verwaltungsakts rechtswidrig abgelehnt hat, diese Entscheidung aber von einer danach in Kraft getretenen Rechtsänderung gedeckt wird. Auch hier kann das Verwaltungsgericht die Verwaltung nur dann zum Erlass des Verwaltungsakts oder zur erneuten Entscheidung darüber verurteilen, wenn das neue Recht für diese Fälle die Anwendung des alten Rechts anordnet oder einen Anspruch für derartige Fälle (sog. Folgenbeseitigungslast) einräumt (stRspr, vgl. Urteile vom 17. Dezember 1954 - BVerwG 5 C 97.54 - BVerwGE 1, 291 <295 f.> = Buchholz 332 § 72 MRVO 165 Nr. 2 S. 3 f., vom 6. März 1987 - BVerwG 8 C 65.84 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 99 S. 2, vom 18. Juni 1998 - BVerwG 2 C 20.97 - Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 2 S. 2 und vom 24. Juni 2004 a.a.O. S. 143 f. bzw. S. 4).
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Nach diesen Rechtsgrundsätzen sind die Regelungen über die Höchstaltersgrenze für Lehrer in der nordrhein-westfälischen Laufbahnverordnung in der Fassung vom 30. Juni 2009 auf alle Anträge auf Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe anwendbar, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Rechtsverordnung am 18. Juli 2009 nicht bestandskräftig beschieden waren. Dementsprechend hängt der Erfolg einer Klage, mit der ein Anspruch auf rechtsfehlerfreie Entscheidung über die Verbeamtung als Lehrer geltend gemacht wird, davon ab, ob diese neuen Regelungen mit höherrangigem Recht vereinbar sind und im Falle ihrer Rechtswirksamkeit die Ablehnung des Einstellungs- oder Übernahmeantrags decken.
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2. Die Regelungen der §§ 6, 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 LVO NRW über Höchstaltersgrenzen für die Einstellung und Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe in einer Lehrerlaufbahn sind mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar.
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a) Höchstaltersgrenzen für die Verbeamtung verwehren Bewerbern mit höherem Lebensalter den nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG eröffneten Zugang zum Beamtenverhältnis. Der in dieser Vorschrift verankerte hergebrachte Grundsatz des Berufsbeamtentums vermittelt Bewerbern um ein öffentliches Amt einen unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleisteten Anspruch darauf, dass über die Bewerbung ausschließlich nach Kriterien entschieden wird, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen (stRspr; vgl. Urteil vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <102 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 Rn. 18 f.). Das Lebensalter kann nur dann ein leistungsbezogenes Kriterium darstellen, wenn daraus bei typisierender Betrachtung Schlussfolgerungen für die Erfüllung der Anforderungen des Dienstes gezogen werden können. Dies gilt z.B. für den Polizeivollzugs- und Feuerwehrdienst, nicht aber für die Tätigkeit als Lehrer. Daher knüpft der vom Lebensalter abhängige Zugang zu einer Lehrerlaufbahn an ein nicht durch Art. 33 Abs. 2 GG gedecktes Kriterium an (Urteile vom 19. Februar 2009 - BVerwG 2 C 18.07 - BVerwGE 133, 143 = Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 6
und vom 24. September 2009 - BVerwG 2 C 31.08 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 44 Rn. 21).
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Die Höchstaltersgrenze des nordrhein-westfälischen Laufbahnrechts kann als Einschränkung des Art. 33 Abs. 2 GG nur durch Interessen gerechtfertigt werden, die ihrerseits Verfassungsrang haben. Das Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen zeitlichen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit der Beamten stellt ein solches Interesse dar. Es folgt aus den von Art. 33 Abs. 5 GG geschützten hergebrachten Grundsätzen des Lebenszeit- und des Alimentationsprinzips.
- 17
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Das Lebenszeitprinzip soll eine integre, ausschließlich an Gesetz und Recht orientierte Amtsführung fördern, indem es die Beamten mit rechtlicher und wirtschaftlicher Sicherheit ausstattet. Zu diesem Zweck gewährleistet es die Struktur des Beamtenverhältnisses als ein auf Lebenszeit angelegtes Dienst- und Treueverhältnis, den Schutz der auf Lebenszeit berufenen Beamten vor Entlassung sowie im Zusammenwirken mit dem Alimentationsprinzip die amtsangemessene Besoldung und lebenslange Versorgung (BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 <221 f.>; BVerwG, Vorlagebeschluss vom 27. September 2007 - BVerwG 2 C 21.06, 26.06 und 29.07 - BVerwGE 129, 272 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 90
).
- 18
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Die Beamten haben Persönlichkeit und Arbeitskraft dem Dienstherrn grundsätzlich während des gesamten Berufslebens zur Verfügung zu stellen. Diese Dienstleistungspflicht steht in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der lebenslang zu gewährenden Alimentation. Beamte erdienen ihre Altersversorgung durch die Dienstleistung, d.h. während der Dienstzeit. Die Dienstbezüge sind im Hinblick auf die künftigen Versorgungsansprüche niedriger festgesetzt. Der Dienstherr behält einen fiktiven Anteil ein, um die Versorgung zu finanzieren (BVerfG, Urteile vom 6. März 2002 - 2 BvL 17/99 - BVerfGE 105, 73 <115> und vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 <298>).
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Nach dem Alimentationsprinzip richtet sich die Versorgung der Ruhestandsbeamten nach dem letzten Amt. Der amtsangemessene Lebenszuschnitt soll auch im Ruhestand erhalten bleiben. Der Gesetzgeber darf die Maßgeblichkeit des letzten Amtes an eine Mindestverweildauer in diesem Amt von höchstens zwei Jahren knüpfen (BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - BVerfGE 117, 372 <384 f.>). Des Weiteren erstreckt sich auch im Ruhestand die Alimentation nach Art. 33 Abs. 5 GG auf die Gewährung von Beihilfen als Hilfeleistungen in Krankheits- und Pflegefällen und bezieht die Hinterbliebenenversorgung ein.
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Diese durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Ausstattung der Altersversorgung und ihr Zusammenhang mit der auf das gesamte Berufsleben ausgerichteten Dienstleistungspflicht der Beamten verleiht dem Interesse an angemessen langen Lebensdienstzeiten vor dem Eintritt in den Ruhestand einen verfassungsrechtlichen Stellenwert. Es folgt aus dem Lebenszeit- und Alimentationsprinzip, die die lebenslange Versorgung der Ruhestandsbeamten gewährleisten (Urteile vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 <153> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 30 S. 19 und vom 19. Februar 2009 a.a.O. Rn. 10).
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b) Es ist Sache des Dienstherrn festzulegen, welche Lebensdienstzeit er für angemessen hält, um die Altersversorgung zu erdienen. Diese Zeit wird zum einen durch die gesetzliche Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand begrenzt. Bei ihrer Festlegung steht dem Gesetzgeber ein weiter Einschätzungsspielraum zu. Sie ist das Ergebnis gesundheits-, finanz-, arbeitsmarkt- und personalpolitischer Erwägungen wie etwa zu dem Umfang der staatlichen Aufgaben, der Entwicklung der Versorgungslasten oder der Altersstrukturen des öffentlichen Dienstes (BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 1985 - 2 BvL 18/83 - BVerfGE 71, 255 <269>; BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2008 - BVerwG 2 C 26.07 - BVerwGE 133, 25 = Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 17, jeweils Rn. 13). Tritt der Beamte vor Erreichen des dafür vorgesehenen Alters in den Ruhestand, ist das Gleichgewicht zwischen Dienst und Ruhestand verschoben, weil dem Dienstherrn die Arbeitskraft des Beamten zu früh verloren geht (stRspr; vgl. nur Urteil vom 17. Dezember 2008 a.a.O. Rn. 10 f.).
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Die Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand kann aber ein ausgewogenes Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit für sich genommen nicht sicherstellen. Hierfür bedarf es zusätzlich einer Höchstaltersgrenze für Einstellung und Übernahme in das Beamtenverhältnis. Beide Altersgrenzen verfolgen dieselbe Zielsetzung, sodass sich die für ihre Rechtfertigung bedeutsamen Erwägungen decken.
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Allerdings wird der Einschätzungsspielraum bei der Festlegung der Höchstaltersgrenze durch den in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Leistungsgrundsatz erheblich eingeschränkt. In den Fällen, in denen aus dem Lebensalter der Bewerber keine Rückschlüsse auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung gezogen werden können, muss der Zugang zum Beamtenverhältnis auch für ältere Bewerber mit außergewöhnlichem beruflichen Werdegang oder Lebensweg offen gehalten werden. Gleiches gilt für Bewerber, deren Berufsausbildung sich aus anerkennenswerten Gründen verzögert hat. Den Angehörigen dieser Gruppen muss bei typisierender Betrachtung eine realistische Chance eröffnet werden, nach leistungsbezogenen Kriterien Zugang zum Beamtenverhältnis zu erhalten. Daher darf sich eine Höchstaltersgrenze nicht ausschließlich an demjenigen Zeitraum orientieren, der üblicherweise benötigt wird, um die laufbahnrechtlich vorgeschriebenen Schul- und Fachausbildungen zu absolvieren. Vielmehr muss sie zusätzlich einen großzügig bemessenen zeitlichen Korridor für Einstellung und Übernahme belassen. Davon ausgehend kann die Höchstaltersgrenze umso niedriger festgelegt werden, je weiter die vorgesehenen Ausnahmen, d.h. die Möglichkeiten einer Anhebung, reichen (Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. Rn. 22).
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Die Dienstzeit von ungefähr zwanzig Jahren, die derzeit erforderlich ist, um das nach fünf Dienstjahren gewährte Mindestruhegehalt zu erdienen, stellt eine Orientierungshilfe, aber keine bindende Vorgabe für die Bestimmung der Höchstaltersgrenze dar. Es ist nicht ausgeschlossen, ein Lebensalter als Höchstaltersgrenze festzulegen, das niedriger liegt als dasjenige, das sich aus dem Ruhestandsalter abzüglich einer Dienstzeit von zwanzig Jahren ergibt. Dies folgt aus dem Zweck der Höchstaltersgrenze, der lebenslangen amtsangemessenen Versorgung eine angemessene Lebensdienstzeit gegenüberzustellen (Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. Rn. 20).
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Bei der Festlegung der Höchstaltersgrenze kann außer Betracht bleiben, dass Renten, die Bewerber aufgrund ihrer Berufszeiten erwerben, im Ruhestand teilweise auf die Versorgung angerechnet würden (vgl. § 55 Abs. 2 BeamtVG). Denn diese Zeiten erhöhen andererseits den Versorgungsanspruch, wenn sie ruhegehaltfähige Vordienstzeiten darstellen. Dies ist bei beruflichen Vordienstzeiten von Lehrern im öffentlichen Schuldienst der Fall (vgl. § 11 Nr. 1 Buchst. b BeamtVG).
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Der Gesetzgeber kann die Festlegung der Höchstaltersgrenze dem Verordnungsgeber übertragen. Dem Vorbehalt des Parlamentsgesetzes genügt eine gesetzliche Ermächtigung, die wie § 5 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW i.d.F. vom 21. April 2009 (GV. NRW S. 224) der Landesregierung als Verordnungsgeber die Befugnis zum Erlass von Regelungen über die Laufbahnen der Beamten überträgt. Sie umfasst alle Regelungsmaterien, die herkömmlicherweise zum Laufbahnwesen der Beamten zählen. Hierzu gehören Regelungen über Höchstaltersgrenzen (Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. Rn. 11). Es obliegt dann dem Verordnungsgeber, die Gewährleistung des leistungsbezogenen Zugangs zum Beamtenverhältnis in einen angemessenen Ausgleich mit dem Interesse des Dienstherrn an einer möglichst langen Lebensdienstzeit zu bringen.
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c) Nach § 6 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 LVO NRW darf als Laufbahnbewerber in den Laufbahnen für Lehrer an Schulen in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder übernommen werden, wer das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Nach § 6 Abs. 2 LVO NRW darf diese Altersgrenze im Umfang der Verzögerung, höchstens um bis zu sechs Jahre überschritten werden, wenn sich die Einstellung oder Übernahme wegen der Ableistung einer Dienstpflicht nach Art. 12a GG, der Teilnahme an einem freiwilligen sozialen Jahr, der Geburt eines Kindes, der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren oder der tatsächlichen Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen verzögert hat. Nach § 6 Abs. 3 LVO NRW liegt die Höchstaltersgrenze für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen beim vollendeten 43. Lebensjahr.
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Nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW können Ausnahmen für einzelne Fälle oder Gruppen von Fällen zugelassen werden, wenn der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse daran hat, Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten. Nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW können Ausnahmen für einzelne Fälle zugelassen werden, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe.
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Dieses Regelungswerk stellt in seiner Gesamtheit einen verhältnismäßigen Ausgleich der widerstreitenden, durch Art. 33 Abs. 2 und 5 GG geschützten Belange dar:
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Die Altersgrenze des vollendeten 40. Lebensjahres eröffnet in ausreichendem Maß auch Bewerbern mit außergewöhnlichem beruflichen Werdegang oder Lebensweg die Möglichkeit, nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG als Lehrer verbeamtet zu werden. Die Lehrerausbildung kann bei einem Beginn des Studiums im Alter von ungefähr zwanzig Lebensjahren und einem regelmäßigen Verlauf von Studium und Vorbereitungsdienst deutlich vor der Vollendung des 30. Lebensjahres abgeschlossen werden. Davon ausgehend besteht nunmehr ein zeitlicher Korridor von mehr als zehn Jahren für die Verbeamtung von Bewerbern, die entweder die vorgeschriebene Schulbildung auf dem zweiten Bildungsweg erworben oder aber vor, während oder nach der Lehrerausbildung andere berufliche Tätigkeiten ausgeübt haben. Erheblich bessere Chancen auf die Verbeamtung haben insbesondere Bewerber, deren Antrag nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes wegen eines Stellenengpasses abgelehnt wurde.
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Hinzu kommt, dass der Verordnungsgeber durch die nach § 6 Abs. 2 LVO NRW vorgesehenen Erhöhungen der Höchstaltersgrenze Verzögerungen Rechnung getragen hat, die sich aus der Erfüllung anerkannter gesellschaftlicher und familiärer Pflichten ergeben. Die zusätzlich gewährten Zeiträume reichen angesichts der Grenze des vollendeten 40. Lebensjahres aus.
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Die Ausnahmeregelung des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW genügt dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit. Sie erscheint geeignet, die Einstellungspraxis inhaltlich zu steuern und die Entwicklung eines schwer durchschaubaren Erlasswesens der Verwaltung (vgl. Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. Rn. 27) künftig zu verhindern:
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Der Verordnungsgeber hat den Begriff des erheblichen dienstlichen Interesses im Sinne von § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW inhaltlich konkretisiert. Nach dem Wortlaut des Satzes 1 bezieht sich das Interesse darauf, Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten. Nach Satz 2 liegt es insbesondere vor, wenn die Ausnahmeerteilung zur Sicherstellung der Erledigung der öffentlichen Aufgabe erforderlich ist. Diese normativen Erläuterungen lassen den Schluss zu, dass die Schulverwaltung die Altersgrenze nur hinausschieben kann, um Lehrermangel vorzubeugen oder zu begegnen.
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Da die Bewerber die Bedarfssituation in aller Regel weder kennen noch ermitteln können, folgen aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 und Art. 33 Abs. 2 GG Darlegungspflichten der Schulverwaltung: Sie muss ihre Einschätzung, dass Lehrermangel in dem Tätigkeitsbereich des Bewerbers weder besteht noch droht, für das jeweilige Schuljahr nachvollziehbar belegen. Will sie trotz Lehrermangels keine Ausnahme machen, muss sie darlegen, dass die generellen Einstellungskriterien und deren Anwendung in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG stehen.
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Auch die Ausnahmeregelung des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW ist hinreichend bestimmt. Als Härtefallklausel erfasst sie ganz außergewöhnlich gelagerte Sachverhalte, die die Ablehnung der Verbeamtung unerträglich erscheinen lassen. Das Oberverwaltungsgericht Münster hält die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sowie eine Ermessensreduktion auf Null zutreffend für gegeben, wenn ein Übernahmebegehren bereits vor Erlass des Urteils des Senats vom 19. Februar 2009 (a.a.O.) gestellt und wegen der Unwirksamkeit der damaligen Regelungen über die Höchstaltersgrenze rechtswidrig abgelehnt worden, der ablehnende Bescheid aber bis zum Inkrafttreten der neuen Regelungen nicht bestandskräftig geworden ist (OVG Münster, Urteil vom 27. Juli 2010 - 6 A 858/07 - NVwZ-RR 2010, 992 <994 f.>).
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Nach dem Wortlaut des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW trifft die Bewerber eine Nachweisobliegenheit. Dies bedeutet, dass sie tatsächliche Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich, aus denen sie Verzögerung und Unbilligkeit herleiten, substanziiert darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen haben.
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Ein außergewöhnlicher beruflicher Werdegang oder Lebensweg kann für sich genommen die Unbilligkeit der Anwendung der Höchstaltersgrenze regelmäßig nicht begründen. Dies entspräche nicht dem Verordnungszweck, weil diesen Gründen bereits durch die Anhebung der Höchstaltersgrenze auf die Vollendung des 40. Lebensjahres Rechnung getragen wird.
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Dem Verordnungsgeber kann auch nicht als Rechtsfehler angelastet werden, er habe die widerstreitenden Belange vor Erlass der Laufbahnverordnung vom 30. Juni 2009 nicht hinreichend abgewogen oder den Abwägungsvorgang nicht offengelegt. Die Begründung des Verordnungsentwurfs lässt erkennen, dass sich die Landesregierung bewusst war, bei der Verfolgung des Interesses an einer möglichst langen Lebensdienstzeit wegen der Auswirkungen der Höchstaltersgrenze auf die verfassungsrechtlich geschützten Zugangschancen zum Beamtenverhältnis Zurückhaltung üben zu müssen. Dies wird durch ihre Antwort auf eine Kleine Anfrage belegt. Daraus geht hervor, dass die Landesregierung die Höchstaltersgrenze auf die Vollendung des 40. Lebensjahres angehoben hat, um auch älteren Bewerbern mit besonderen Berufsbiographien eine Einstellungschance zu eröffnen (LTDrucks 14/10580, S. 2).
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Der Verordnungsgeber war nicht verpflichtet, der Entscheidung über die Höchstaltersgrenze statistische Erhebungen oder Berechnungen über die Auswirkungen unterschiedlicher Festlegungen auf die Versorgungslasten zugrunde zu legen. Denn bei der Festlegung der Höchstaltersgrenze handelt es sich um eine Abwägungsentscheidung mit im Wesentlichen feststehenden Vorgaben: Je niedriger die Höchstaltersgrenze ist, desto länger ist typischerweise die Lebensdienstzeit, in der die Altersversorgung erdient werden kann. Davon ausgehend steht dem Verordnungsgeber ein Einschätzungsspielraum zu, den er im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG so ausüben muss, dass der leistungsbezogene Zugang zum Beamtenverhältnis auch für Bewerber mit außergewöhnlichem beruflichen Werdegang oder Lebensweg über einen längeren Zeitraum möglich bleibt und anerkannte Verzögerungsgründe durch eine angemessene Erhöhung des Zugangsalters berücksichtigt werden.
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Außerdem kann das Interesse des Dienstherrn an der Schaffung und Erhaltung ausgewogener Altersstrukturen einer Laufbahn die Beschränkung des durch Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Zugangsrechts durch eine Höchstaltersgrenze rechtfertigen. Es kann dahingestellt bleiben, ob dies hier der Fall ist. Zweifel sind angebracht, weil der Beklagte Bewerber, die er trotz Überschreitung der Höchstaltersgrenze als Lehrer gewinnen will, als Tarifbeschäftigte einstellt (Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. Rn. 21).
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3. Die Regelungen der §§ 6, 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 LVO NRW sind auch mit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates der Europäischen Union vom 27. November 2000 - RL - (ABl L 303/16) und dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 - AGG - (BGBl I S. 1897) vereinbar, das diese Richtlinie in das nationale Recht umsetzt.
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Höchstaltersgrenzen für den Zugang zu einem Beruf oder einem beruflichen Status stellen eine Ungleichbehandlung wegen des Alters dar (Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 RL; § 7 i.V.m § 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG).
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Nach § 10 Satz 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Nach Satz 2 müssen die Mittel zur Erreichung des Ziels angemessen und erforderlich sein. Diese Regelungen stimmen inhaltlich mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 RL überein. Die Auslegung dieser Vorschrift durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ist wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts für die Auslegung des § 10 Satz 1 und 2 AGG verbindlich.
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Legitime Ziele im Sinne von § 10 Satz 1 AGG können sich insbesondere aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung ergeben; daneben kommt jedes weitere sozialpolitische Ziel in Betracht (EuGH, Urteil vom 13. September 2011 - C-447/09, Prigge u.a. - NJW 2011, 3209
). Die Mitgliedstaaten verfügen über einen weiten Spielraum bei der Wahl der Maßnahmen, die sie zur Erreichung eines legitimen Ziels für erforderlich halten. Die Wahl kann auf politischen, wirtschaftlichen, sozialen, demografischen oder fiskalischen Erwägungen beruhen, wobei letztere für sich allein nicht ausreichen (EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - Rs. C 159/10 und 160/10, Fuchs und Köhler - NVwZ 2011, 1249 ). Die Angemessenheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme ist nachgewiesen, wenn sie im Hinblick auf das verfolgte Ziel nicht unvernünftig erscheint und auf Beweismittel gestützt ist, deren Beweiskraft das nationale Gericht zu beurteilen hat (EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 a.a.O. Rn. 83). Somit ist § 10 AGG Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. Rn. 15).
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Das Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit der Beamten, das der Höchstaltersgrenze nach § 6 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 LVO NRW zugrunde liegt, stellt ein legitimes Ziel im Sinne von § 10 Satz 1 AGG dar. Die Berechtigung dieser Erwägung ergibt sich aus dem Zusammenhang zwischen der Dienstleistung der Beamten und den Versorgungsleistungen im Ruhestand. Wie unter 2.a) dargelegt, erdienen Beamte die lebenslang zu gewährende Versorgung während der aktiven Zeit. Die unionsrechtliche Anerkennung des daraus folgenden Interesses an einer adäquaten Lebensdienstzeit wird durch Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c RL (§ 10 Satz 3 Nr. 3 AGG) belegt, wonach Ungleichbehandlungen wegen des Alters insbesondere die Festlegung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand einschließen. Eine Höchstaltersgrenze für den Zugang zum Beamtenverhältnis stellt dem Grunde nach ein geeignetes und erforderliches Mittel dar, um eine angemessene, die Versorgung rechtfertigende Lebensdienstzeit sicherzustellen.
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Die Höchstaltersgrenze des vollendeten 40. Lebensjahres nach § 6 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 LVO NRW ist in Anbetracht des unionsrechtlich anerkannten weiten Spielraums des Verordnungsgebers auch angemessen im Sinne von § 10 Satz 2 AGG. Insoweit kann auf die Ausführungen unter 2.c) zur Verhältnismäßigkeit dieser Höchstaltersgrenze verwiesen werden.
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4. Die Rechtswirksamkeit der Regelungen der nordrhein-westfälischen Laufbahnverordnung vom 30. Juni 2009 hängt nicht davon ab, ob die Vorschriften über die Beteiligung der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände bei der Vorbereitung eingehalten wurden (§ 53 BeamtStG; 94 Abs. 1 LBG NRW). Dies folgt daraus, dass diese Beteiligung nicht Bestandteil des Normsetzungsverfahrens ist (Beschluss vom 25. Oktober 1979 - BVerwG 2 N 1.78 - BVerwGE 59, 48 = Buchholz 237.5 § 110 HessBG Nr. 1).
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5. Auf der Grundlage der auf ihren Fall anwendbaren Regelungen über die Höchstaltersgrenze nach § 6 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 LVO NRW kann die Klägerin keine erneute Entscheidung über die Verbeamtung verlangen. Sie hatte die neue Höchstaltersgrenze des vollendeten 40. Lebensjahres bereits bei Antragstellung um mehrere Jahre überschritten. Aus den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass wegen einer Verzögerung nach § 6 Abs. 2 LVO NRW eine höhere Altersgrenze gilt.
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Auch die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW liegen nicht vor. Die Anwendung der neuen Höchstaltersgrenze begründet keine unbillige Härte. Die Klägerin konnte nicht darauf vertrauen, dass der Verordnungsgeber nach dem Urteil des Senats vom 19. Februar 2009 (a.a.O.) keine neue Höchstaltersgrenze einführen oder die nach diesem Urteil gestellten Übernahmeanträge generell von deren Geltung ausnehmen würde. Für eine derartige Ausnahme hat kein Anlass bestanden, weil der Senat eine Höchstaltersgrenze grundsätzlich für zulässig erklärt hatte.
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Der Beklagte hat die Bescheidung des Übernahmeantrags auch nicht unangemessen lange hinausgezögert. Er hat der Klägerin unverzüglich nach Eingang des Übernahmeantrags mitgeteilt, darüber erst zu entscheiden, wenn die neue Rechtslage feststehe. Die Klägerin musste mit der Einführung einer neuen Höchstaltersgrenze rechnen. Der Beklagte hat die ablehnende Entscheidung innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der neuen laufbahnrechtlichen Regelungen am 18. Juli 2009 getroffen.
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Das Unterlassen der Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten an der behördlichen Entscheidung über den Übernahmeantrag ist jedenfalls nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, weil feststeht, dass die Beteiligung die Entscheidung nicht hätte beeinflussen können. Die Ablehnung des Übernahmeantrags der Klägerin war durch § 6 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 LVO NRW zwingend vorgegeben.
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6. Ein Wiederaufgreifen des früheren, nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Jahr 1991 bestandskräftig abgeschlossenen Übernahmeverfahrens kommt nicht in Betracht.
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Ein Anspruch der Klägerin auf Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW besteht nicht, weil sich die Sach- und Rechtslage nicht nachträglich zu ihren Gunsten geändert hat. Hierfür ist eine Änderung des materiellen Rechts erforderlich, die dem bestandskräftigen Verwaltungsakt die rechtliche Grundlage entzieht. Dies ist regelmäßig nur bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung der Fall, die eine Regelung für einen noch nicht abgeschlossenen Zeitraum treffen (stRspr; Urteile vom 29. November 1979 - BVerwG 3 C 103.79 - BVerwGE 59, 148 <159 f.> = Buchholz 451.81 § 6a AWG Nr. 3 S. 19 f., vom 14. März 1984 - BVerwG 6 C 107.82 - BVerwGE 69, 90 <92 f.> = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 146 S. 56 f. und vom 15. Januar 2009 - BVerwG 8 C 3.08 - Buchholz 428 § 4 Abs. 2 VermG Nr. 32 Rn. 16 f.). Die Regelungen über die Höchstaltersgrenze in der nordrhein-westfälischen Laufbahnverordnung vom 30. Juni 2009 lassen die Ablehnung der Verbeamtung der Klägerin im Jahr 1991 unberührt.
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Ein Anspruch der Klägerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 5 und § 48 Abs. 1 VwVfG NRW besteht nicht, weil ein Wiederaufgreifen nach dem ermessenslenkenden ministeriellen Erlass vom 30. Juli 2009 nur zugunsten von Bewerbern möglich ist, die bei Antragstellung die neue, gegebenenfalls nach § 6 Abs. 2 oder Abs. 3 LVO NRW erhöhte Höchstaltersgrenze noch nicht überschritten haben. Dies ist bei der Klägerin nicht der Fall.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.