Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 30. Jan. 2015 - 13 K 3574/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 00. August 1948 geborene Kläger steht als Ministerialrat (Besoldungsgruppe B 2 Bundesbesoldungsgesetz – BBesG) beim Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter (MGEPA) im Dienst des Beklagten. Seit dem 1. Januar 1989 ist er an die Staatskanzlei NRW abgeordnet und wird bei der Landesvertretung in Brüssel im Fachbereich „Gesundheitspolitik, Demographischer Wandel, Emanzipation“ eingesetzt.
3Unter dem 30. Dezember 2012 beantragte der Kläger, seinen Eintritt in den Ruhestand um drei Jahre bis zum 31. Oktober 2016 hinauszuschieben. Die zuständige Sachbearbeiterin fertigte unter dem 21. Februar 2013 einen Vermerk (Bl. 111 bis 113 Heft 2 der Beiakten), wonach dem Kläger vorgeschlagen werden sollte, seinen Antrag auf ein Jahr zu begrenzen. Obschon mit der Stelle des Beamten in Brüssel kein kw-Vermerk erbracht worden sei, könne bei einem Eintritt des Klägers in den Ruhestand durch die Nachbesetzung eine sonstige Stelle des höheren Dienstes entfallen. Im Hinblick auf die zwölf für 2014 und 2015 anstehenden kw-Vermerke stünden dienstliche Gründe einer Verlängerung über dem 31. Oktober 2014 hinaus entgegen. Zudem habe die Landesregierung bereits am 7. November 2006 die Rotation von Beschäftigten der Ministerien und der Staatskanzlei einschließlich der Vertretungen des Landes Nordrhein-Westfalen beim Bund und bei der EU beschlossen. Die Rotation umfasse drei Jahre und könne um längstens zwei Jahre verlängert werden. Die Verlängerung der Abordnung des Klägers um weitere drei Jahre würde den Zeitpunkt, zu dem die Rotation auch für die Vertreterin oder den Vertreter des MGEPA gelten würde, noch weiter hinausschieben.
4Unter dem 1. März 2013 fand ein Gespräch zwischen den Beteiligten statt. Ausweislich des hierzu gefertigten Vermerks (Bl. 116 Heft 2 der Beiakten) sei dem Kläger erläutert worden, dass beabsichtigt sei, seinem Antrag nur um ein Jahr zu entsprechen. Der Kläger habe um Überprüfung gebeten, ob die Altersgrenze bis zum Ende des Schuljahres 2014/15 hinausgeschoben werden könne, da seine Tochter dann die internationale Schule in Brüssel beende.
5Unter dem 22. April 2013 wurde ein weiterer Vermerk gefertigt (Bl. 118 Heft 2 der Beiakten). Darin heißt es, dass in einem Telefongespräch zwischen dem Kläger und der Leiterin des Referats (Frau E. ) das Hinausschieben der Altersgrenze um insgesamt 16 Monate erörtert worden sei. Der Kläger habe sich bereit erklärt, seinen Antrag entsprechend abzuändern, wenn ihm zugesichert werde, dass er für diese Zeit weiterhin in Brüssel tätig sein könne.
6Mit Schreiben vom 26. April 2014 (Bl. 119 f. Heft 2 der Beiakten) wurde dem Kläger unter Bezugnahme auf die vorausgegangenen Gespräche mitgeteilt, dass ein Hinausschieben der Altersgrenze allenfalls bis zum 28. Februar 2015 in Betracht komme. Für die Zeit vom 1. November 2013 bis zum 28. Februar 2015 werde der Kläger mit seinem Einverständnis weiter in C. eingesetzt. Der Kläger wurde um Mitteilung gebeten, ob er mit dieser Vorgehensweise einverstanden sei und sein Antrag als dahingehend abgeändert angesehen werden könne.
7Der Kläger wendete sich mit Schreiben vom 10. Mai 2013 (Bl. 121 Heft 2 der Beiakten) mit der Bitte an den Beklagten, seine Arbeitszeit in C. bis zum Ende des Schuljahres 2014/2015 zu verlängern. Andernfalls wären seine in C. geborenen Kinder mitten im Schuljahr gezwungen, in ein neues Schulsystem in Nordrhein-Westfalen zu wechseln. Zudem nehme seine elfjährige an Diabetes 1 erkrankte Tochter an einem Programm der Uni Klinik C. teil, welches sie bei einem Umzug nach Nordrhein-Westfalen im Februar 2015 nicht abschließen könnte.
8Unter dem 5. Juni 2013 (Bl. 122 f. Heft 2 der Beiakten) lehnte das MGEPA den Antrag des Klägers auf ein Hinausschieben seiner Altersgrenze an seinem derzeitigen Dienstort in C. bis zum Ende des Schuljahres 2014/2015 ab. Eine Verlängerung der Arbeitszeit in C. über den 28. Februar 2015 hinaus komme mit Blick auf das Rotationsprinzip nicht in Betracht. Eine Verteilung der drei Jahre auf eine Verwendung in C. und in E1. komme angesichts der Einarbeitungszeit bei einer Rückkehr nicht in Betracht. Der Kläger wurde um Rückmeldung bis zum 21. Juni 2013 gebeten. Andernfalls werde die Personalvertretung und die Staatskanzlei um Zustimmung zum Hinausschieben der Altersgrenze bis zum 28. Februar 2015 gebeten.
9Mit Schreiben vom 5. Juli 2013 (Bl. 125 f. Heft 2 der Beiakten) wurde dem Personalrat des MGEPA mitgeteilt, dass der Kläger beantragt habe, seinen Ruhestand um 16 Monate hinauszuschieben. In Abwägung der Interessen der Dienststelle und des Klägers sei beabsichtigt, das Hinausschieben um 16 Monate zu gewähren und ihn in dieser Zeit weiterhin in C. einzusetzen. Insoweit sei eine dahingehende Abordnung des Klägers beabsichtigt. Zugleich wurde die Gleichstellungsbeauftragte um Mitzeichnung gebeten. Unter dem 8. Juli 2013 (Bl. 127 Heft 2 der Beiakten) wurde die Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen um Zustimmung zur Verlängerung der Abordnung des Klägers an die Staatskanzlei bis zum 28. Februar 2015 gebeten.
10Nachdem der Personalrat des MGEPA und die Staatskanzlei ihre Zustimmung erteilt hatten, wurde der Kläger mit Schreiben vom 15. August 2013 (Bl. 132 Heft 2 der Beiakten) bis zum 28. Februar 2015 an die Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen abgeordnet und sodann weiterhin in der Landesvertretung in C. eingesetzt.
11Am 28. Mai 2014 hat der Kläger Klage erhoben.
12Er habe seinen Antrag auf Hinausschieben der Altersgrenze bis zum 31. Oktober 2016 nie abgeändert. Zunächst habe er das Hinausschieben der Altersgrenze um drei Jahre beantragt, ohne auf den Dienstort eingegangen zu sein. Er habe insbesondere zu keinem Zeitpunkt einen Arbeitseinsatz in E1 abgelehnt, sondern nur deutlich gemacht, dass er einen Arbeitseinsatz in C. vorziehe. Auch könne nicht aus der Zustimmung zu einer Verlängerung seines Einsatzes in C. bis zum 28. Februar 2015 eine Abänderung seines Antrags entnommen werden.
13§ 32 Landesbeamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) verstoße gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie) sowie gegen Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz (GG). Mit der Neufassung des § 32 LBG NRW werde die Möglichkeit, über die bestehende gesetzliche Altersgrenze hinaus zu arbeiten, de facto abgeschafft. Eine solch typisierende Betrachtung widerspreche der aktuellen Lebenserwartung. Das in Artikel 33 Absatz 5 GG geschützte Lebenszeitprinzip ende aufgrund der längeren Lebenserwartung nicht mehr mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze, sondern der Antragsaltersgrenze.
14Jedenfalls liege aber ein dienstliches Interesse im Sinne des § 32 Absatz 1 Satz 1 LBG NRW vor. Er sei seit dem 1. Januar 1989 für eine Tätigkeit im Verbindungsbüro des Landes NRW abgeordnet. Der damalige Chef der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen habe seine Tätigkeit in C. als unerlässlich bezeichnet, wenn die Effektivität des Büros auf den von ihm betreuten Aufgabenfeldern erhalten bleiben sollte. Hieran habe sich bis heute nichts geändert. Man habe sich stets nach besten Kräften bemüht, seinen Einsatz in C. aufrecht zu erhalten. Seine Abordnung sei daher stets verlängert worden. Eine Absicht, seine Abordnung aufzuheben, habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Sein außergewöhnlicher Werdegang und die Besonderheit seiner Tätigkeit sprächen offensichtlich gegen das Rotationsprinzip der Landesregierung. Dieses Konzept sei ohnehin bei ihm nie konsequent umgesetzt worden. Hinzu komme, dass sowohl der Personalrat als auch die Staatskanzlei seiner weiteren Abordnung und Tätigkeit in C. zugestimmt hätten. Sie seien aber nicht zutreffend informiert worden.
15Der Kläger beantragt,
16den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 5. Juni 2013 zu verpflichten, erneut über den Antrag auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand bis zum 31. Oktober 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
17Der Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Es fehle bereits an einem Antrag des Klägers auf Hinausschieben der Altersgrenze über den 28. Februar 2015 hinausgehend, da er seinen ursprünglichen Antrag mit Schreiben vom 10. Mai 2013 begrenzt habe. Dieses Schreiben sei dahingehend zu verstehen gewesen, dass der Kläger seinen Antrag auf den 28. Februar 2015, höchstens bzw. hilfsweise auf den 31. Juli 2015 als Ende des Schuljahres 2014/2015 abgeändert habe. Auch sei keine Rückmeldung auf das Schreiben vom 5. Juni 2013 erfolgt.
20Jedenfalls bestehe kein dienstliches Interesse am Hinausschieben der Altersgrenze des Klägers über den 28. Februar 2015 hinaus. Die Tatsache, dass der Kläger mehr als 24 Jahre an die Staatskanzlei NRW abgeordnet worden sei, bedeute nicht, dass auch aktuell ein dienstliches Interesse am Hinausschieben der Altersgrenze bestehe. Die längere Tätigkeit auf ein und demselben Dienstposten spreche allgemein dafür, dass die oder der Beschäftigte in großem Umfang Fachwissen und Erfahrungen gesammelt habe, die der Behörde mit ihrem oder seinem Ausscheiden verloren gingen. Dieser Verlust reiche aber nicht für das Vorliegen eines dienstlichen Interesses. Die Aufgaben des Klägers könnten in besonderem Maß von wechselnden Beschäftigten erledigt werden. Besondere Projekte und sonstige Aufgaben, die nur vom Kläger erledigt werden könnten, seien nicht ersichtlich.
21Das begehrte Hinausschieben der Altersgrenze über den 28. Februar 2015 hinaus stünde zudem im Widerspruch zum Rotationsprinzip, welches die Landesregierung im November 2006 beschlossen habe. Da der Kläger im Zeitpunkt der Einführung des Rotationsprinzips bereits weniger als sieben Jahre vom Erreichen seines Renteneintrittsalters entfernt gewesen sei, sei entschieden worden, den Kläger für die verbleibende Zeit an seinem Dienstposten zu belassen und die Stelle erst nach seinem Ausscheiden zur Rotation auszuschreiben.
22Eine anschließende Verwendung des Klägers in E1 komme mit Blick auf die Einarbeitungszeit nicht in Betracht.
23Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.
24Entscheidungsgründe:
25Die Klage ist zulässig (I.), hat aber in der Sache keinen Erfolg (II.).
26I. Die Verpflichtungsklage ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere liegt ein erfolgloser Antrag des Klägers auf Hinausschieben der Altersgrenze über den 28. Februar 2015 hinausgehend vor.
27Vgl. zu dieser Zulässigkeitsvoraussetzung Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 42, Rn. 6. m.w.N.
28Der Kläger hat unter dem 30. Dezember 2012 das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand um drei Jahre, mithin bis zum 31. Oktober 2016, beantragt. Entgegen der Ansicht des Beklagten hat der Kläger diesen Antrag in der Folgezeit nicht auf ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand bis zum 28. Februar 2015 bzw. auf das Ende des Schuljahres 2014/2015 beschränkt.
29Zwar wurde der Kläger mit Schreiben des MGEPA vom 26. April 2013 (Bl. 119 f. Heft 2 der Beiakten) um Mitteilung gebeten, ob er mit dem ihm unterbreiteten Vorschlag – seine Altersgrenze bis zum 28. Februar 2015 hinauszuschieben und ihn für diese Zeit weiterhin in C. einzusetzen – einverstanden sei und sein Antrag als dahingehend abgeändert angesehen werden könne. Das daraufhin ergangene Schreiben des Klägers vom 10. Mai 2013 (Bl. 121 Heft 2 der Beiakten) kann indes nicht als eine Einverständniserklärung hinsichtlich der Änderung seines ursprünglichen Antrags verstanden werden. Vielmehr hat der Kläger unter Bezugnahme auf seine familiäre Situation ausdrücklich um eine weitere Verlängerung seiner Arbeitszeit in C. bis zum Ende des Schuljahres 2014/2015 gebeten. Daraus lässt sich unter Berücksichtigung des Gesamtinhalts des Schreibens auch nicht eine dahingehende Beschränkung des ursprünglichen Antrags auf Hinausschieben der Altersgrenze bis zum 31. Oktober 2016 entnehmen. Zwar ist der Kläger zuvörderst an seinem Verbleib in C. interessiert gewesen. Hieraus folgt aber nicht zugleich, dass er seinen Antrag auf Hinausschieben der Altersgrenze zugleich an eine weitergehende Verwendung in C. geknüpft hat. Vielmehr folgt aus dem Gesamtinhalt des Schreibens („weil meine in C. geborenen Kinder damit mitten im Schuljahr gezwungen wären, in ein ihnen fremdes Schulsystem in Nordrhein-Westfalen zu wechseln“, „Zudem nimmt meine elfjährige seit 18 Monaten an Diabetes 1 erkrankte Tochter an einem für sie bisher recht erfolgreichen Programm der Uniklinik C. teil, welches sie mit dem Umzug der Familie nach Nordrhein-Westfalen im Februar nicht abschließen könnte“), dass der Kläger nach wie vor das Hinausschieben der Altersgrenze bis zum 31. Oktober 2016 begehrt hat, notfalls auch unter einer Verwendung in Nordrhein-Westfalen.
30Ebenso wenig lässt sich dem Schweigen des Klägers auf den Bescheid des MGEPA vom 5. Juni 2013 (Bl. 122 f. Heft 2 der Beiakten) eine Beschränkung des Antrags auf Hinausschieben der Altersgrenze zum 28. Februar 2015 entnehmen. Dabei kann dahingestellt bleiben, inwieweit einem Schweigen des Klägers eine dahingehende Willenserklärung zu entnehmen wäre. Denn der Beklagte hat den Kläger nur hinsichtlich des Hinausschiebens der Altersgrenze bis zum 28. Februar 2015 um Rückmeldung gebeten. Einer dahingehenden Zustimmung lässt sich aber aus Sicht eines objektiven Empfängers unter Berücksichtigung des vorausgegangenen Schriftverkehrs nicht eine Zurücknahme des ursprünglichen Antrags entnehmen. Das Einverständnis mit dem Hinausschieben der Altersgrenze bis zum 28. Februar 2015 – als Zwischenziel – schließt es nicht aus, dass der Kläger nach wie vor das Hinausschieben der Altersgrenze bis zum 31. Oktober 2016 – als Endziel – begehrt.
31Schließlich ist die Klage auch fristgerecht erhoben worden. Gemäß § 74 Absatz 2 und 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist die Verpflichtungsklage innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. Danach wäre die am 28. Mai 2014 gegen den ablehnenden Bescheid vom 5. Juni 2013 erhobene Klage zwar verfristet. Allerdings beginnt die Frist für Rechtsmittel gemäß § 58 Absatz 1 VwGO nur bei einer ordnungsmäßen Rechtsbehelfsbelehrung zu laufen. Da eine solche fehlte, gilt die in § 58 Absatz 2 VwGO für diesen Fall vorgesehene Jahresfrist, die der Kläger vorliegend auch gewahrt hat.
32II. Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der angegriffene Bescheid vom 5. Juni 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Hinausschieben der Altersgrenze über den 28. Februar 2015 hinaus (§ 113 Absatz 1 Satz 1, Absatz 5 VwGO).
331. Der angegriffene Bescheid ist formell rechtmäßig. Zwar sind sowohl die Gleichstellungsbeauftragte (vgl. § 17 Absatz 1 Nr. 1 Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesgleichstellungsgesetz [LGG]) als auch der Personalrat (vgl. § 72 Absatz 1 Satz 1 Nr. 10 Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen – Landespersonalvertretungsgesetz [LPVG]) nur im Hinblick auf ein Hinausschieben der Altersgrenze bis zum 28. Februar 2015 beteiligt worden. Indes sieht § 72 Absatz 1 Satz 1 Nr. 10 LPVG die Pflicht zur Beteiligung des Personalrats – und damit einhergehend auch die Pflicht zur Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten –
34vgl. zur Auslegung des Begriffs der „personellen Maßnahme“ im Sinne des § 17 Absatz 1 Nr. 1 LGG in Anlehnung an §§ 72 ff. LPVG: LT-Drs. 12/3959, S. 59 f.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 22. Juni 2010 – 6 A 699/10 –, juris, Rn. 14,
35ausweislich des Wortlauts des § 72 Absatz 1 Satz 1 Nr. 10 LPVG nur im Falle der beabsichtigten „Weiterbeschäftigung“ von Beamten über die Altersgrenze hinaus vor.
36Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 17. März 2014 – 2 K 7705/13 –, juris, Rn. 21 m.w.N.; Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. April 2011 – 1 L 197/11 –, juris, Rn. 16.
37Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass bei der Verweigerung des Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestands eine Beteiligung dieser Stellen nicht zu erfolgen hat.
382. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen des einzig als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden § 32 Absatz 1 Satz 1 LBG NRW liegen nicht vor (a). Es bestehen auch keine Zweifel an der Wirksamkeit dieser Norm (b).
39a) § 32 Absatz 1 LBG NRW ist in seiner seit dem 1. Juni 2013 geltenden Fassung (GV.NRW S. 272) anzuwenden. Dies folgt bereits aus allgemeinen Erwägungen, nach denen bei der Verpflichtungsklage das zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltende Recht anzuwenden ist, wenn sich nicht aus dem materiellen Recht ein anderes ergibt. Es ist § 32 Absatz 1 LBG NRW auch unter Berücksichtigung seiner Entstehungsgeschichte,
40LT-Drs 16/1625, S. 83,
41welche das Ziel der stärkeren Gewichtung dienstlicher Belange bei der Entscheidung über das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand aufzeigt, nichts zu entnehmen, was ein Abweichen von dieser allgemeinen Regel rechtfertigt.
42Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Juni 2014 – 6 B 566/14 –, juris, Rn. 5, 29. April 2014 – 6 B 457/14 –, juris, Rn. 5 und 12. September 2013 – 6 B 1065/13 –, juris, Rn. 10 ff. = NRWE; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 17. März 2014 – 2 K 7705/13 –, juris, Rn. 19 und 24. Januar 2014 – 13 K 8553/13 –, juris, Rn. 27 ff.
43§ 32 Absatz 1 Satz 1 LBG NRW ermöglicht das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nur, „wenn dies im dienstlichen Interesse liegt“. Beim dienstlichen Interesse im Sinne des § 32 Absatz 1 Satz 1 LBG NRW handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Das dienstliche Interesse richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Auch wenn der Dienstherr über das Vorliegen des dienstlichen Interesses ohne Beurteilungsspielraum befindet, ist der Begriff der dienstlichen Gründe maßgebend durch seine verwaltungspolitischen und organisatorischen Entscheidungen vorgeprägt, die ihrerseits wiederum nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu, mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist.
44OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Juni 2014 – 6 B 566/14 –, juris, Rn. 5 und 12. September 2013 – 6 B 1065/13 –, juris, Rn. 20; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 24. Januar 2014 – 13 K 8553/13 –, juris, Rn. 34.
45Ein dienstliches Interesse wird insbesondere dann vorliegen, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder sinnvoll erscheint. Dies mag der Fall sein, wenn die Bearbeitung der dem betroffenen Beamten übertragenen (komplexen und schwierigen) Aufgaben gerade durch diesen auch noch zu einem nach seinem regulären Eintritt in den Ruhestand gelegenen Zeitpunkt geboten oder sinnvoll erscheint, etwa weil der Beamte Projekte (mit-)betreut, die erst nach der für ihn geltenden Regelaltersgrenze abgeschlossen werden können, weil die effektive Einarbeitung eines Nachfolgers erforderlich ist oder weil noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten sichergestellt werden kann.
46OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2013 – 6 B 1065/13 –, juris, Rn. 22; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 24. Januar 2014 – 13 K 8553/13 –, juris, Rn. 35.
47In Anwendung dieser Grundsätze ist nichts dagegen zu erinnern, dass der Beklagte das Vorliegen eines dienstlichen Interesses verneint hat. Der Kläger hat nicht dargetan, dass ein dienstliches Interesse an seinem Verbleib im Dienst des Beklagten nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze besteht.
48Weder hat der Kläger dargelegt, noch ist dem Gericht sonst erkennbar, dass die Bearbeitung der dem Kläger übertragenen Aufgaben gerade durch diesen notwendig und sinnvoll erscheint. Die Vertreterin des Beklagten hat auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass beabsichtigt sei, die Stelle des Klägers zum 1. März 2015 nahtlos mit einem Nachfolger zu besetzen. Die Stelle sei zu diesem Zweck bereits vor einiger Zeit ausgeschrieben worden; das Auswahlverfahren laufe noch. Anhaltspunkte dafür, dass die geplante Nachbesetzung nicht gelingen wird, liegen dem Gericht nicht vor. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die effektive Einarbeitung des Nachfolgers nur durch den Kläger möglich wäre, der Kläger noch laufende Projekte (mit-)betreut, die erst nach der für ihn geltenden Regelaltersgrenze abgeschlossen werden können oder ähnlich gewichtige Gründe für das Hinausschieben seiner Altersgrenze vorliegen.
49Der Kläger trägt zwar vor, dass er bereits seit dem 1. Januar 1989 für eine Tätigkeit im Verbindungsbüro des Landes NRW abgeordnet sei. Seine Tätigkeit in C. sei für den Erhalt der Effektivität des Büros auf den von ihm betreuten Aufgabenfeldern ausweislich des Schreibens des Chefs der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. Juli 1992 unerlässlich gewesen. Dies habe sich bis heute nicht verändert. Man habe sich stets nach besten Kräften bemüht, seinen Einsatz in C. aufrecht zu erhalten und seine Abordnung – entgegen dem Rotationsprinzip – daher stets verlängert. Indes gehen diese Gegebenheiten, aus denen der Kläger ein dienstliches Interesse für ein Hinausschieben seines Ruhestandseintritts herleitet, letztlich nicht über das hinaus, was regelmäßig mit dem Ruhestandseintritt eines diensterfahrenen Spitzenbeamten verbunden ist. Damit allein ist ein dienstliches Interesse im angeführten Sinne aber nicht dargetan. Denn das Ausscheiden eines erfahrenen Mitarbeiters, der wertvolle und qualitativ hochwertige Arbeit leistet, wird in vielen Fällen zu einer nicht leicht zu schließenden Lücke, unter Umständen auch zu einem Einbruch in den Arbeitsergebnissen führen. Es ist jedoch Sache des Dienstherrn zu entscheiden, in welcher Weise dergleichen kompensiert oder auch hingenommen werden soll.
50OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2014 – 6 B 457/14 –, juris, Rn. 9 m.w.N.; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 24. Januar 2014 – 13 K 8553/13 –, juris, Rn. 37.
51Ein dienstliches Interesse ist insbesondere auch nicht daraus zu ersehen, dass der Beklagte die Abordnung des Klägers während eines Zeitraums von mehr als 25 Jahren stets verlängert hat. Zum Einem erscheint es dem Gericht nachvollziehbar, dass von der konsequenten Umsetzung des Rotationsprinzips bei dem Kläger mit Blick auf das herannahende Ende seiner Dienstzeit abgesehen worden ist. Zum anderen folgt aus dem bisherigen dienstlichen Bedürfnis, den Kläger während seiner aktiven Laufbahn in C. einzusetzen, nicht zugleich auch das dienstliche Interesse, seinen Eintritt in den Ruhestand weiter hinauszuschieben.
52Ebenso wenig belegt die Tatsache, dass der Beklagte in das Hinausschieben der Altersgrenze bis zum 28. Februar 2015 eingewilligt hat, dass ein darüber hinausgehendes dienstliches Interesse am Hinausschieben des Eintritts des Ruhestandes besteht. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich die rechtliche Lage zwischenzeitlich – im vorliegenden Fall zu Lasten des Klägers – verändert hat. Bis zum Inkrafttreten der neuen Fassung des § 32 LBG NRW zum 1. Juni 2013 konnte der Eintritt in den Ruhestand noch auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstanden. Aber selbst wenn der Beklagte bereits die geplante Änderung der Rechtslage bei seiner Entscheidung berücksichtigt haben und danach ein dienstliches Interesse am Verbleib des Klägers bejaht haben sollte, wofür keine Anhaltspunkte bestehen, würde dies das Vorliegen eines dienstlichen Interesses hinsichtlich des Hinausschiebens der Altersgrenze auch über den 28. Februar 2015 hinaus nicht implizieren.
53b) Die Regelaltersgrenze in § 31 LBG NRW und damit einhergehend auch die Regelung des § 32 LBG NRW, welche gerade ein Hinausschieben der Altersgrenze ermöglicht, verstößt entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht gegen höherrangiges Recht. Weder liegt ein Verstoß gegen die Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie (aa),
54– umgesetzt durch das Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung der Gleichbehandlung von 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897) –,
55noch ein solcher gegen das in Artikel 33 Absatz 5 GG verankerte Lebenszeitprinzip (bb) vor.
56aa) Zwar stellt eine allgemeine Altersgrenze eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne des Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie dar, da sie eine weniger günstige Behandlung für diejenigen Personen, die ihr unterfallen, gegenüber denjenigen Personen, die ihr nicht unterfallen, bewirkt. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie können die Mitgliedstaaten aber ungeachtet des Artikel 2 Absatz 2 der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind, im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind sowie die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.
57Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat auf den Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M. vom 29. März 2010 (9 K 3854/09.F) zu der Regelung in § 50 Absatz 2 des hessischen Beamtengesetzes entschieden, dass die Richtlinie 2000/78/EG einem Gesetz, das die zwangsweise Versetzung von Beamten auf Lebenszeit in den Ruhestand mit Vollendung des 65. Lebensjahres vorsieht, nicht entgegen steht,
58"sofern dieses Gesetz zum Ziel hat, eine ausgewogene Altersstruktur zu schaffen, um die Einstellung und die Beförderung von jüngeren Berufsangehörigen zu begünstigen, die Personalplanung zu optimieren und damit Rechtsstreitigkeiten über die Fähigkeit des Beschäftigten, seine Tätigkeit über ein bestimmtes Alter hinaus auszuüben, vorzubeugen, und es die Erreichung dieses Ziels mit angemessenem und erforderlichen Mitteln ermöglicht".
59EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 – C-159/10, C-160/10 –, juris, Rn. 50 = NVwZ 2011, 1249,
60Diese Voraussetzungen hier liegen vor.
61Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschlüsse vom 21. Dezember 2011 – 2 B 94.11 –, juris; Rn. 8 f. und 6. Dezember 2011 – 2 B 85/11 –, juris, Rn. 6 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juli 2011 – 6 A 808/10 –, juris, Rn. 15 und 3. Februar 2012 – 1 A 882/10 –, juris, Rn. 11; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 17. März 2014 – 2 K 7705/13 –, juris, Rn. 39 und 21. März 2013 – 13 K 208/13 –, juris, Rn. 42 und Beschluss vom 25. September 2013 – 13 L 1412/13 –, juris, Rn. 14 ff.; Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 19. Februar 2010 – 12 K 1310/08 –, juris, Rn. 31 ff. m.w.N.; Schrapper/Günther, LBG NRW, § 31, Rn. 1 m.w.N.
62Zwar enthält und enthielt die gesetzliche Regelung des § 31 LBG NRW keinen ausdrücklichen Hinweis auf das mit der Altersgrenze verfolgte Ziel. Dies ist jedoch nicht erforderlich. Es genügt vielmehr, wenn – wie vorliegend – andere, aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme abgeleitete Anhaltspunkte die Feststellung des hinter der Maßnahme stehenden Zieles ermöglichen.
63Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 19. Februar 2010 – 12 K 1310/08 –, juris, Rn. 31 m.w.N.
64Die in Streit stehende beamtenrechtliche Regelaltersgrenze dient unter anderem der beständigen Einstellung von Nachwuchsbeamten und dem beruflichen Fortkommen aktiver Beamter im Interesse sowohl der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik als auch einer bestmöglichen Aufgabenwahrnehmung der Verwaltung auf der Grundlage einer ausgewogenen Altersstruktur der Beamtenschaft. Daneben unterstellt der Gesetzgeber mit der Festsetzung der Altersgrenze in hohem Maße generalisierend und pauschalierend durch unwiderlegliche Vermutung, dass der Angehörige einer bestimmten Beamtengruppe ohne Rücksicht auf seine individuelle Leistungsfähigkeit den dienstlichen Anforderungen nicht mehr genügt, die ihm in dem übertragenen abstrakten Funktionsamt abverlangt werden, und deshalb in den Ruhestand tritt. Denn die den Beamten grundsätzlich treffende Pflicht zur lebenslangen Dienstleistung findet ihre Schranke in der Dienstfähigkeit des Beamten. In diesem Bereich hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum und kann auf der Grundlage von Erfahrungswerten generalisierende Regelungen dazu treffen, bis zu welchem Zeitpunkt er die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit der jeweiligen Beamtengruppe noch als gegeben ansieht. Das verfolgte Ziel einer günstigen Schichtung des Altersaufbaus in der Beamtenschaft stellt ein legitimes Ziel im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie bzw. § 10 Absatz 1 Satz 1 AGG dar. Der Ruhestandseintritt älterer Beschäftigter ermöglicht Berufsanfängern erst den Zugang zum Berufsbeamtentum. Darüber hinaus soll dieser Prozess unter personalplanerischen Gesichtspunkten möglichst kontinuierlich und vorhersehbar ausgestaltet werden, damit sich innerhalb der Belegschaft Beamte aller Altersgruppen wiederfinden und geeigneter Nachwuchs rechtzeitig rekrutiert werden kann.
65Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2012 – 1 A 882/10 –, juris, Rn.11 m.w.N; Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 19. Februar 2010 – 12 K 1310/08 –, juris, Rn. 33 ff. m.w.N.; Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 30. September 2009 – M 5 E 09.4285 –, juris, Rn. 24 m.w.N.
66Ob die beamtenrechtliche Regelaltersgrenze darüber hinaus auch wirtschafts- und sozialpolitisch sinnvoll erscheint und der Gesetzgeber hieran in Zukunft weiterhin festhalten wird, unterfällt der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers und entzieht sich damit einer Beurteilung durch das Gericht.
67Diese legitimen Ziele werden mit erforderlichen und angemessenen Mitteln verfolgt. Der Gesetzgeber muss nicht erst eine schwierige Arbeitsmarktsituation abwarten, sondern kann bereits deren Entstehung entgegenwirken. Zudem erscheint es jedenfalls nicht unvernünftig, mit der Einführung einer Regelaltersgrenze einer Überalterung entgegenzuwirken, innovatives Handeln zu fördern und die Zukunftschancen Jüngerer zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber ist aufgrund der notwendigen Befugnis zur Generalisierung insbesondere nicht gehalten, Altersgrenzen individuell für einzelne Beamtengruppen einzuführen oder auszugestalten. Dann steht es dem Gesetzgeber aber auch frei – wie vorliegend – die von ihm geschaffene Möglichkeit zum Hinausschieben der Altersgrenze wieder zu reduzieren. Überdies kann in engen Ausnahmefällen weiterhin dem Antrag auf Hinausschieben der Altersgrenze entsprochen werden (s.o.).
68Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 25. September 2013 – 13 L 1412/13 –, juris, Rn. 39 m.w.N.
69Die von der Regelung Betroffenen werden durch die zwangsweise Versetzung in den Ruhestand auch nicht übermäßig beeinträchtigt, weil die Regelung nicht nur auf ein bestimmtes Alter abstellt, sondern gleichermaßen den Umstand berücksichtigt, dass die Beamten ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Versorgungsbezüge haben; zudem werden die Betroffenen durch das automatische Ausscheiden nicht gehindert, sich eine neue Beschäftigung zu suchen.
70Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 25. September 2013 – 13 L 1412/13 –, juris, Rn. 25 m.w.N.
71bb) Ebenso wenig ist ein Verstoß gegen Artikel 33 Absatz 5 GG erkennbar. Das Lebenszeitprinzip, als ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne von Artikel 33 Absatz 5 GG, erfordert nicht, dass der Beamte bis zu seinem Tode die Pflichten des ihm übertragenen Amtes versieht. Das Lebenszeitprinzip soll eine integre, ausschließlich an Gesetz und Recht orientierte Amtsführung fördern, indem es die Beamten mit rechtlicher und wirtschaftlicher Sicherheit ausstattet. Zu diesem Zweck gewährleistet es die Struktur des Beamtenverhältnisses als ein auf Lebenszeit angelegtes Dienst- und Treueverhältnis, den Schutz der auf Lebenszeit berufenen Beamten vor Entlassung sowie im Zusammenwirken mit dem Alimentationsprinzip die amtsangemessene Besoldung und lebenslange Versorgung.
72BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 81/10 –, juris, Rn. 17 m.w.N.
73Ihre Schranke findet die Pflicht zur grundsätzlich lebenslangen Dienstleistung für das Staatswesen aber in der Dienstfähigkeit des Beamten. Bei erwiesener Dienstunfähigkeit tritt der Beamte in den Ruhestand. Dies ist an keine Altersgrenze gebunden. Bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze wird indessen der Eintritt der Dienstunfähigkeit (unwiderleglich) vermutet.
74Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 10. Dezember 1985 – 2 BvL 18/83 –, BVerfGE 71, 255-275 = juris, Rn. 45; Masing, in: Dreier, GG, 2. Aufl. 2006, Artikel 33, Rn. 90.
75Wo die Regelaltersgrenze zu setzen ist, unterfällt dabei dem weiten Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers. Sie ist das Ergebnis gesundheits-, finanz-, arbeitsmarkt- und personalpolitischer Erwägungen wie etwa zu dem Umfang der staatlichen Aufgaben, der Entwicklung der Versorgungslasten oder der Altersstrukturen des öffentlichen Dienstes.
76BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 81/10 –, juris, Rn. 21 m.w.N.
77Insoweit ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber diesen Spielraum durch die Festsetzung der Regelaltersgrenze verletzt hat. Ein etwaiger Verstoß gegen das Prinzip des Beamten auf Lebenszeit wäre überdies aufgrund der vorstehend genannten Erwägungen überdies verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
78Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO.
79Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO; 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
80Beschluss:
81Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 45.000,00 Euro festgesetzt.
82Gründe:
83Die Entscheidung beruht auf § 52 Absatz 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 2. Alt. Gerichtskostengesetz (GKG).
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(1) Soweit der Kreis der Beteiligten bekannt ist und offensichtlich eine Anordnung von Vorkehrungen im Sinne des § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 nicht in Betracht kommt, kann diesen Beteiligten gegenüber von der Aufstellung eines Plans abgesehen werden. In diesem Fall sind die Beteiligten sowie die Gemeinde und der Landkreis, in deren Bezirk die betroffenen Grundstücke liegen, besonders zu benachrichtigen. Der Benachrichtigung ist das Verzeichnis der von der Enteignung betroffenen Grundstücke mit den in § 31 Abs. 2 geforderten Angaben beizufügen.
(2) In der Benachrichtigung ist eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der die Beteiligten Einwendungen gegen das Vorhaben erheben können.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Soweit der Kreis der Beteiligten bekannt ist und offensichtlich eine Anordnung von Vorkehrungen im Sinne des § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 nicht in Betracht kommt, kann diesen Beteiligten gegenüber von der Aufstellung eines Plans abgesehen werden. In diesem Fall sind die Beteiligten sowie die Gemeinde und der Landkreis, in deren Bezirk die betroffenen Grundstücke liegen, besonders zu benachrichtigen. Der Benachrichtigung ist das Verzeichnis der von der Enteignung betroffenen Grundstücke mit den in § 31 Abs. 2 geforderten Angaben beizufügen.
(2) In der Benachrichtigung ist eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der die Beteiligten Einwendungen gegen das Vorhaben erheben können.
(1) Die Enteignungsbehörde stellt einen Plan auf, aus dem die Grundstücke ersichtlich sind, die von der Enteignung betroffen werden.
(2) Ein Auszug des Plans nebst einem Verzeichnis, in dem die von der Enteignung betroffenen Grundstücke nach ihrer grundbuchmäßigen, katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung unter Angabe des Namens und des Wohnorts des Eigentümers, soweit diese aus dem Grundbuch ersichtlich oder der Enteignungsbehörde bekannt sind, aufgeführt sind, ist in der betreffenden Gemeinde einen Monat öffentlich auszulegen. Die Enteignungsbehörde kann die Auslegungsfrist verlängern.
(3) Zeit, Dauer und Ort der öffentlichen Auslegung sind den Beteiligten mitzuteilen, es sei denn, daß bei ihnen die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung vorliegen (§ 10 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes). Diese Tatsachen sind außerdem vorher, soweit sie nicht durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgegeben werden, durch die Enteignungsbehörde in den Zeitungen bekanntzumachen, die in den für die Grundstücke zuständigen Orten verbreitet sind. In der Bekanntmachung sind die Beteiligten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind (§ 29 Abs. 1 Nr. 3), aufzufordern, ihre Rechte bei der Enteignungsbehörde anzumelden.
(4) Während der Auslegungsfrist kann jeder Beteiligte Einwendungen gegen den Plan und Anträge nach § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 bei der Gemeinde schriftlich einreichen oder zur Niederschrift geben.
(5) Die Enteignungsbehörde teilt dem Grundbuchamt, in dessen Bezirk die von dem Plan betroffenen Grundstücke liegen, zu deren Grundakten den Zeitpunkt des Beginns der öffentlichen Auslegung des Plans mit. Das Grundbuchamt hat die Enteignungsbehörde von allen Eintragungen zu benachrichtigen, die nach diesem Zeitpunkt in den Grundbüchern der betroffenen Grundstücke vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden.
(1) Soweit der Kreis der Beteiligten bekannt ist und offensichtlich eine Anordnung von Vorkehrungen im Sinne des § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 nicht in Betracht kommt, kann diesen Beteiligten gegenüber von der Aufstellung eines Plans abgesehen werden. In diesem Fall sind die Beteiligten sowie die Gemeinde und der Landkreis, in deren Bezirk die betroffenen Grundstücke liegen, besonders zu benachrichtigen. Der Benachrichtigung ist das Verzeichnis der von der Enteignung betroffenen Grundstücke mit den in § 31 Abs. 2 geforderten Angaben beizufügen.
(2) In der Benachrichtigung ist eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der die Beteiligten Einwendungen gegen das Vorhaben erheben können.
(1) Die Enteignungsbehörde stellt einen Plan auf, aus dem die Grundstücke ersichtlich sind, die von der Enteignung betroffen werden.
(2) Ein Auszug des Plans nebst einem Verzeichnis, in dem die von der Enteignung betroffenen Grundstücke nach ihrer grundbuchmäßigen, katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung unter Angabe des Namens und des Wohnorts des Eigentümers, soweit diese aus dem Grundbuch ersichtlich oder der Enteignungsbehörde bekannt sind, aufgeführt sind, ist in der betreffenden Gemeinde einen Monat öffentlich auszulegen. Die Enteignungsbehörde kann die Auslegungsfrist verlängern.
(3) Zeit, Dauer und Ort der öffentlichen Auslegung sind den Beteiligten mitzuteilen, es sei denn, daß bei ihnen die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung vorliegen (§ 10 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes). Diese Tatsachen sind außerdem vorher, soweit sie nicht durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgegeben werden, durch die Enteignungsbehörde in den Zeitungen bekanntzumachen, die in den für die Grundstücke zuständigen Orten verbreitet sind. In der Bekanntmachung sind die Beteiligten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind (§ 29 Abs. 1 Nr. 3), aufzufordern, ihre Rechte bei der Enteignungsbehörde anzumelden.
(4) Während der Auslegungsfrist kann jeder Beteiligte Einwendungen gegen den Plan und Anträge nach § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 bei der Gemeinde schriftlich einreichen oder zur Niederschrift geben.
(5) Die Enteignungsbehörde teilt dem Grundbuchamt, in dessen Bezirk die von dem Plan betroffenen Grundstücke liegen, zu deren Grundakten den Zeitpunkt des Beginns der öffentlichen Auslegung des Plans mit. Das Grundbuchamt hat die Enteignungsbehörde von allen Eintragungen zu benachrichtigen, die nach diesem Zeitpunkt in den Grundbüchern der betroffenen Grundstücke vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden.
Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:
- 1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen, - 2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile, - 3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand, - 4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen, - 5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt, - 6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.