Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 24. Jan. 2014 - 13 K 8553/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 0. Februar 1947 geborene Kläger ist Staatsanwalt (Gruppenleiter) im Dienste des Beklagten. Er ist bei der Staatsanwaltschaft in X. beschäftigt.
3Unter dem 4. März 2011 beantragte er unter Berufung auf § 32 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW), seinen Eintritt in den Ruhestand um drei Jahre hinauszuschieben.
4Mit Schreiben vom 22. Juni 2011 teilte das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen dem Kläger mit, dass der Eintritt in den Ruhestand gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW um ein Jahr bis zum Ablauf des 31. März 2013 hinausgeschoben werde. Für den weiteren Zeitraum stellte es die weitere Bescheidung des Antrags zurück, um hierfür zu gegebener Zeit die dann maßgeblichen Umstände berücksichtigen zu können.
5Mit Schreiben vom 6. Juli 2011 machte der Kläger gegenüber dem Justizministerium geltend, dass es unzulässig sei, den weitergehenden Antrag noch nicht zu bescheiden, und bat um einen „rechtsmittelfähigen Bescheid“.
6Mit Bescheid vom 25. Juli 2011 lehnte der Beklagte den Antrag „derzeit“ ab.
7Hiergegen erhob der Kläger am 29. August 2011 Klage (13 K 5150/11) mit dem Ziel, den Beklagten zu verpflichten, den Beginn des Ruhestands über den 31. März 2013 hinaus um weitere zwei Jahre hinauszuschieben. In der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2012 schlossen die Beteiligten einen gerichtlichen Vergleich, der soweit für das hiesige Verfahren von Bedeutung den folgenden Inhalt hatte:
8„1. Das beklagte Land verpflichtet sich, unter Aufhebung seines Bescheides vom 25. Juli 2011 über den verbliebenen Antrag des Klägers vom 4. März 2011 bis zum 30. November 2012 erneut zu entscheiden, soweit es um den Zeitraum vom 1. April 2013 bis zum 31. März 2014 geht. Die vorgenannte Entscheidungsfrist verlängert sich gegebenenfalls um die Dauer eines Mitbestimmungsverfahrens zuzüglich einer Bearbeitungsfrist für das beklagte Land in Höhe von 10 Tagen.
92. Der Kläger sieht damit sein Klagebegehren als in vollem Umfang erledigt an.“
10Nach Kenntnisnahme durch die Gleichstellungsbeauftragte am 5. September 2012 und Zustimmung durch den Hauptpersonalrat der Staatsanwälte am 14. September 2012 schob das Justizministerium mit Bescheid vom 4. Oktober 2012 den Eintritt in den Ruhestand um ein weiteres Jahr bis zum Ablauf des 31. März 2014 hinaus. Das weitere Hinausschieben um ein drittes Jahr stellte es „derzeit“ zurück, um für den weiteren Zeitraum zu gegebener Zeit die dann maßgeblichen Umstände berücksichtigen zu können.
11Zur Vorbereitung der Entscheidung über das weitere Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand um ein drittes Jahr bis zum Ablauf des 31. März 2015 forderte das Justizministerium den Generalstaatsanwalt in E. unter dem 16. August 2013 zu einem Bericht auf.
12Dieser berichtete unter dem 10. September 2013 und legte auch den Bericht des Leitenden Oberstaatsanwalts in X. vom 3. September 2013 vor.
13Im Bericht des Leitenden Oberstaatsanwalts in X. vom 3. September 2013 hieß es u. a., dass Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Klägers nach wie vor nicht bestünden. Verhaltensbedingte Gründe, die einem weiteren Hinausschieben der Altersgrenze entgegen stehen könnten, seien nicht zu erkennen. Ein Verbleiben des Klägers im Dienst liege auch unter Berücksichtigung der Änderung des § 32 LBG NRW im dienstlichen Interesse angesichts der weiterhin im staatsanwaltlichen Dienst der „hiesigen Behörde bestehenden Unterbesetzung“. Die große Erfahrung und fachliche Kompetenz des Klägers, insbesondere in der von ihm wahrgenommenen Bearbeitung der Brandsachen, trage dieser Problematik angemessener Rechnung als dies durch den Nachzug eines mit diesem Spezialgebiet nicht vertrauten Staatsanwalts in dem maßgeblichen Zeitraum möglich wäre.
14Im vorgenannten Bericht des Generalstaatsanwalts in E. vom 10. September 2013 wurde ausgeführt, dass der Kläger keine spezifischen Sonder- oder Umfangsverfahren bearbeite, die einer rechtzeitigen Übernahme der Dienstgeschäfte durch einen Nachfolger entgegenstünden. Geeignete Kandidaten zur Besetzung der Stelle stünden zur Verfügung. Der vom Leitenden Oberstaatsanwalt in X. angesprochenen Unterbesetzung würde dadurch begegnet, dass in Kürze zwei Nachwuchskräfte des staatsanwaltschaftlichen Dienstes zur Verfügung stehen würden. Ein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Ruhestandes liege danach nicht vor.
15Mit Bescheid vom 2. Oktober 2013 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers, den Ruhestandseintritt über den 31. März 2014 hinaus bis zum Ablauf des 31. März 2015 hinauszuschieben, ab. Die Entscheidung über das Hinausschieben des Ruhestandes richte sich nach der am 1. Juni 2013 in Kraft getretenen Neufassung von § 32 Abs. 1 LBG NRW. Die danach erforderliche Bestimmung des dienstlichen Interesses an einem solchen Hinausschieben falle in den Bereich der dem Dienstherrn zugewiesenen Personal- und Organisationshoheit. Im Übrigen bezog er sich auf die im Bericht des Generalstaatsanwalts in E. enthaltenen Gründe.
16Der Kläger hat am 7. November 2013 Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass mit Blick auf die Anwendung der Neufassung des § 32 Abs. 1 LBG NRW zu Juni 2013 zu berücksichtigen sei, dass der Kläger bereits im Jahr 2011 den Antrag gestellt habe, den Eintritt in den Ruhestand um drei Jahre hinauszuschieben. Dem Beklagten müsse bei Erlass des Bescheides vom 4. Oktober 2012 bekannt gewesen sei, dass eine Änderung des § 32 LBG NRW bevorstehe. Seine dortige Bezugnahme auf die dann maßgeblichen Umstände könne sich nur auf tatsächliche Veränderungen bezogen haben, nicht aber auf solche der Rechtslage. Entsprechende Erwägungen hätten dem seinerzeit geschlossenen gerichtlichen Vergleich zu Grunde gelegen. Aus dem Bericht des Leitenden Oberstaatsanwalts in X. ergebe sich zudem, dass ein dienstliches Interesse auch im Sinne der Neufassung des § 32 Abs. 1 LBG NRW bestehe. Die Ankündigung des Generalstaatsanwalts in E. , es werde im Bereich des staatsanwaltschaftlichen Dienstes in der Staatsanwaltschaft in X. zu Neueinstellungen kommen, sei unbestimmt. Es könne überhaupt nicht gesagt werden, ob diese bis zum 31. März 2014 zur Verfügung stehen werden. Außerdem könne der große Erfahrungsschatz des Klägers danach nicht durch Nachwuchskräfte kompensiert werden.
17Der Kläger beantragt,
18den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Oktober 2013 zu verpflichten, den Eintritt des Klägers in den Ruhestand bis zum Ablauf des 31. März 2015 hinauszuschieben,
19hilfsweise
20den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Oktober 2013 zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Hinausschieben des Eintritts des Klägers in den Ruhestand bis zum Ablauf des 31. März 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
21Der Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Er beruft sich auf die Anwendung der Neufassung des § 32 Abs. 1 LBG NRW und verneint das Vorliegen eines dienstlichen Interesses am Hinausschieben des Eintritts des Klägers in den Ruhestand über den 31. März 2014 hinaus.
24Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verfahrensakten 13 L 2442/13 und 13 K 5150/11 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (3 Hefte).
25Entscheidungsgründe:
26Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist als Verpflichtungsklage zulässig, jedoch im Haupt- und Hilfsantrag unbegründet.
27Der Kläger hat keinen Anspruch auf Hinausschiebens seines Eintritts in den Ruhestand über den 31. März 2014 hinaus bis zum 31. März 2015. Der dies versagende Bescheid vom 2. Oktober 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).
28Die Voraussetzungen des einzig als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden § 32 Abs. 1 Satz 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) liegen nicht vor.
29§ 32 Abs. 1 LBG NRW ist in seiner seit dem 1. Juni 2013 geltenden Fassung (GV.NRW S. 272 - im Folgenden: n.F.) anzuwenden. Dies folgt bereits aus allgemeinen Erwägungen, nach denen bei der Verpflichtungsklage das zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltende Recht anzuwenden ist, wenn sich nicht aus dem materiellen Recht ein anderes ergibt. Es ist § 32 Abs. 1 LBG NRW n.F. auch unter Berücksichtigung seiner Entstehungsgeschichte,
30LT-Drs 16/1625, S. 83,
31welche das Ziel der stärkeren Gewichtung dienstlicher Belange bei der Entscheidung über das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand aufzeigt, nichts zu entnehmen, was ein Abweichen von dieser allgemeinen Regel rechtfertigt.
32Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2013 - 6 B 1065/13 -, juris, Rn. 10 ff. = NRWE.
33Übergangsregelungen hat der Gesetzgeber nicht erlassen. Auch der konkrete Fall bietet keinen Anlass für die Annahme der Geltung alten Rechts. Namentlich ergibt sich nicht aus dem zwischen den Beteiligten geschlossenen Prozessvergleich im Verfahren 13 K 5150/11, dass über den hier streitgegenständlichen Anspruch des Klägers auf Grundlage alten Rechts entschieden werden soll. Denn einerseits enthält dieser Prozessvergleich überhaupt keine Regelungen zum anwendbaren Recht, andererseits enthält er ohnehin nur die Verpflichtung des Beklagten, über das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand bis zum 31. März 2014 zu entscheiden. Eine Verpflichtung zur Entscheidung über den nunmehr streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. April 2014 bis zum 31. März 2015 - gleich nach welchem Recht - ist in dem Prozessvergleich überhaupt nicht enthalten. Dieser Zeitraum wird von dem Prozessvergleich nur insoweit berührt, als sich die Erledigungserklärung unter Ziffer 2. des Prozessvergleichs auch hierauf bezieht.
34Es ist in diesem Zusammenhang auch ohne Bedeutung, ob dem Beklagten bei Erlass des Bescheides vom 4. Oktober 2012 bekannt gewesen ist, dass im folgenden Jahr eine Änderung des § 32 Abs. 1 LBG NRW beabsichtigte war. Denn keinesfalls kann eine solche Kenntnis nun von der Anwendung des geltenden Rechts entbinden. Der Bescheid vom 4. Oktober 2012 enthielt auch keine Regelung dahingehend, dass die spätere Entscheidung über das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand, die hier streitgegenständlich ist, nach altem Recht erfolgen sollte. Ohne dass es hier darauf ankommt - der Bescheid vom 4. Oktober 2012 ist bestandskräftig und nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens - kann es grundsätzlich auch zulässig, über das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand abgeschichtet, d. h., Jahr für Jahr, zu entscheiden.
35OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2013 - 6 B 443/13 -, NWVBl. 2014, 26 = juris, Rn. 21.
36§ 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. ermöglicht das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nur, „wenn dies im dienstlichen Interesse liegt“. Beim dienstlichen Interesse im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Das dienstliche Interesse richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Auch wenn der Dienstherr über das Vorliegen des dienstlichen Interesses ohne Beurteilungsspielraum befindet, ist der Begriff der dienstlichen Gründe maßgebend durch seine verwaltungspolitischen und -organisatorischen Entscheidungen vorgeprägt, die ihrerseits wiederum nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu, mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist.
37Ein dienstliches Interesse wird insbesondere dann vorliegen, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder sinnvoll erscheint. Dies mag der Fall sein, wenn die Bearbeitung der dem betroffenen Beamten übertragenen (komplexen und schwierigen) Aufgaben gerade durch diesen auch noch zu einem nach seinem regulären Eintritt in den Ruhestand gelegenen Zeitpunkt geboten oder sinnvoll erscheint, etwa weil der Beamte Projekte (mit-)betreut, die erst nach der für ihn geltenden Regelaltersgrenze abgeschlossen werden können, weil die effektive Einarbeitung eines Nachfolgers erforderlich ist oder weil noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten sichergestellt werden kann.
38OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2013 - 6 B 1065/13 -, juris, Rn. 20 ff. = NRWE, m.w.N.
39Das Interesse des Dienstherrn, des Landes Nordrhein-Westfalen, wird vorliegend allein durch das Justizministerium als oberster Landesbehörde definiert. Berichte des Generalstaatsanwalts in E. und des Leitenden Oberstaatsanwalts in X. mögen dem Justizministerium dabei als Hilfsmittel und Erkenntnisgewinn dienen. Die Bestimmung des dienstlichen Interesses hat es dabei jedoch selbst vorzunehmen und zu verantworten. Dies vorausgeschickt, ist es auf Grundlage des oben beschriebenen Prüfungsmaßstabs nicht zu beanstanden, dass das Justizministerium das Vorliegen dienstlicher Interessen verneint hat. Insbesondere kann diese Entscheidung nicht schon deswegen als gesetzeswidrig oder unsachlich angesehen werden, weil der Kläger - nicht nur nach dem Inhalt des Berichts des Leitenden Oberstaatsanwalts in X. , sondern soweit ersichtlich unstreitig - wertvolle und qualitativ hochwertige Arbeit bei der Staatsanwaltschaft in X. leistet, bei einer Nachbesetzung deshalb sein Erfahrungsschatz verloren geht und es womöglich zu „Reibungsverlusten“ kommt. Dies wird aber regelmäßig bei der Pensionierung von Beamten der Fall sein. Deswegen kann es nicht unsachlich sein, wenn der Dienstherr im Fall eines regelhaften Eintritts in den Ruhestand bei Erreichen der Altersgrenze nach § 31 LBG NRW oder wie hier sogar danach das Vorliegen eines dienstlichen Interesses verneint. Nach dem Bericht des Generalstaatsanwalts in E. ist der Kläger auch nicht mit sog. Umfangsverfahren betraut, was das Bestehen eines dienstlichen Interesses begründen könnte. Ein dienstliches Interesse ist insbesondere auch nicht deswegen zwingend anzunehmen, weil der Eintritt des Klägers in den Ruhestand schon zweimal um ein Jahr hinausgeschoben wurde. Denn dies geschah noch auf Grundlage des § 32 Abs. 1 LBG NRW a.F., welcher die Versagung eines entsprechenden Antrages lediglich für den Fall vorsah, dass dienstliche Interessen entgegenstanden. Der Umstand, dass dienstliche Interessen einem Verbleib eines Beamten im Dienst nicht entgegen stehen, ist aber nicht gleichzusetzen mit der Annahme eines zwingenden dienstlichen Interesses an dessen Verbleib im Amt. Auch die vom Kläger und dem Leitenden Oberstaatsanwalt in X. angeführten Vakanzen führen nicht zwingend zu der Annahme eines dienstlichen Interesses. Dabei lässt das Gericht offen, ob der Kläger diese Vakanzen überhaupt zu seinen Gunsten geltend machen kann und ob sie zwingend ein dienstliches Interesse am Verbleib des Klägers im Amt entstehen lassen könnten. Jedenfalls hat der Dienstherr v. a. durch den Bericht des Generalstaatsanwalts in E. zu erkennen gegeben, dass ihm das Vorhandensein unbesetzter Stellen bewusst ist und dass er diesem Umstand durch Neueinstellungen, die er für möglich hält, begegnen möchte. Hierin kann eine ungesetzliche oder unsachliche Verneinung eines dienstlichen Interesses am Verbleib des Klägers im Dienst nicht gesehen werden. Zu berücksichtigen ist zudem, dass dem Beklagten bis zum Eintritt des Klägers in den Ruhestand noch mehr als zwei Monate verbleiben, um vorhandene Stellen zu besetzen.
40Ist die Verneinung eines dienstlichen Interesses am Verbleib des Klägers im Dienst damit rechtmäßig, ergibt sich, dass auch der Hilfsantrag unbegründet ist.
41Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
42Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO; 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
43Beschluss:
44Der Streitwert wird auf 35.925,47 Euro festgesetzt.
45Gründe:
46Die Entscheidung beruht auf § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 2. Alt. GKG.
moreResultsText
Annotations
(1) Soweit der Kreis der Beteiligten bekannt ist und offensichtlich eine Anordnung von Vorkehrungen im Sinne des § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 nicht in Betracht kommt, kann diesen Beteiligten gegenüber von der Aufstellung eines Plans abgesehen werden. In diesem Fall sind die Beteiligten sowie die Gemeinde und der Landkreis, in deren Bezirk die betroffenen Grundstücke liegen, besonders zu benachrichtigen. Der Benachrichtigung ist das Verzeichnis der von der Enteignung betroffenen Grundstücke mit den in § 31 Abs. 2 geforderten Angaben beizufügen.
(2) In der Benachrichtigung ist eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der die Beteiligten Einwendungen gegen das Vorhaben erheben können.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Soweit der Kreis der Beteiligten bekannt ist und offensichtlich eine Anordnung von Vorkehrungen im Sinne des § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 nicht in Betracht kommt, kann diesen Beteiligten gegenüber von der Aufstellung eines Plans abgesehen werden. In diesem Fall sind die Beteiligten sowie die Gemeinde und der Landkreis, in deren Bezirk die betroffenen Grundstücke liegen, besonders zu benachrichtigen. Der Benachrichtigung ist das Verzeichnis der von der Enteignung betroffenen Grundstücke mit den in § 31 Abs. 2 geforderten Angaben beizufügen.
(2) In der Benachrichtigung ist eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der die Beteiligten Einwendungen gegen das Vorhaben erheben können.
(1) Die Enteignungsbehörde stellt einen Plan auf, aus dem die Grundstücke ersichtlich sind, die von der Enteignung betroffen werden.
(2) Ein Auszug des Plans nebst einem Verzeichnis, in dem die von der Enteignung betroffenen Grundstücke nach ihrer grundbuchmäßigen, katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung unter Angabe des Namens und des Wohnorts des Eigentümers, soweit diese aus dem Grundbuch ersichtlich oder der Enteignungsbehörde bekannt sind, aufgeführt sind, ist in der betreffenden Gemeinde einen Monat öffentlich auszulegen. Die Enteignungsbehörde kann die Auslegungsfrist verlängern.
(3) Zeit, Dauer und Ort der öffentlichen Auslegung sind den Beteiligten mitzuteilen, es sei denn, daß bei ihnen die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung vorliegen (§ 10 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes). Diese Tatsachen sind außerdem vorher, soweit sie nicht durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgegeben werden, durch die Enteignungsbehörde in den Zeitungen bekanntzumachen, die in den für die Grundstücke zuständigen Orten verbreitet sind. In der Bekanntmachung sind die Beteiligten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind (§ 29 Abs. 1 Nr. 3), aufzufordern, ihre Rechte bei der Enteignungsbehörde anzumelden.
(4) Während der Auslegungsfrist kann jeder Beteiligte Einwendungen gegen den Plan und Anträge nach § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 bei der Gemeinde schriftlich einreichen oder zur Niederschrift geben.
(5) Die Enteignungsbehörde teilt dem Grundbuchamt, in dessen Bezirk die von dem Plan betroffenen Grundstücke liegen, zu deren Grundakten den Zeitpunkt des Beginns der öffentlichen Auslegung des Plans mit. Das Grundbuchamt hat die Enteignungsbehörde von allen Eintragungen zu benachrichtigen, die nach diesem Zeitpunkt in den Grundbüchern der betroffenen Grundstücke vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden.
(1) Soweit der Kreis der Beteiligten bekannt ist und offensichtlich eine Anordnung von Vorkehrungen im Sinne des § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 nicht in Betracht kommt, kann diesen Beteiligten gegenüber von der Aufstellung eines Plans abgesehen werden. In diesem Fall sind die Beteiligten sowie die Gemeinde und der Landkreis, in deren Bezirk die betroffenen Grundstücke liegen, besonders zu benachrichtigen. Der Benachrichtigung ist das Verzeichnis der von der Enteignung betroffenen Grundstücke mit den in § 31 Abs. 2 geforderten Angaben beizufügen.
(2) In der Benachrichtigung ist eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der die Beteiligten Einwendungen gegen das Vorhaben erheben können.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.