Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 07. Juli 2015 - B 5 K 14.550

published on 07/07/2015 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 07. Juli 2015 - B 5 K 14.550
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth

Aktenzeichen: B 5 K 14.550

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 07.07.2015

rechtskräftig: ja,

bestätigt durch VGH, Beschluss vom 2.9.2015 Az.: 4 ZB 15.1842

5. Kammer

Sachgebiets-Nr. 141

Hauptpunkte:

- Anordnung gegenüber einem Gemeinderatsmitglied zur Herausgabe von amtlichen Unterlagen;

- Anordnung zur Löschung von amtlichen Unterlagen, die auf der Homepage eines Gemeinderatsmitglieds zum Download bereitgehalten werden;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

Stadt Wunsiedel vertreten durch den ersten Bürgermeister Marktplatz 6, 95632 Wunsiedel

- Beklagte -

bevollmächtigt: ...

beteiligt: Regierung von Oberfranken - Vertreter des öffentlichen Interesses - Ludwigstr. 20, 95444 Bayreuth

wegen Vollzug der Bayer. Gemeindeordnung (Herausgabe von Unterlagen)

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth, 5. Kammer,

durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter ... die ehrenamtliche Richterin ... und die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 7. Juli 2015 am 7. Juli 2015 folgendes Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem ihn die Beklagte verpflichtet hat, ein Gutachten des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes (BKPV) herauszugeben und jede Veröffentlichung des Gutachtens künftig zu beenden.

1. Der Kläger ist seit dem 1. Mai 2014 Mitglied des Stadtrats der Beklagten; er war bis Juni 2014 Vorsitzender der Stadtratsfraktion von Bunter Liste und Grünen (Frankenpost vom 28.6.2014). Am 19. Mai 2014 ging bei der Beklagten das in ihrem Auftrag erstellte Gutachten des BKPV vom 12. Mai 2014 ein (Sitzungsbuch des Hauptausschusses vom 3.6.2014). Der erste Bürgermeister übergab am 30. Mai 2014 an die weiteren Bürgermeister und an die Fraktionssprecher je ein Exemplar des Gutachtens verbunden mit dem Hinweis auf eine nichtöffentliche Sachbehandlung. In der öffentlichen Sitzung des Hauptausschusses vom 3. Juni 2014 stellte er das Gutachten vor; die Ausschussmitglieder erhielten Teile des Gutachtens als Sitzungsvorlage. Einem Artikel in der Frankenpost (FP) vom 6. Juni 2014 ist zu entnehmen, der Kläger wolle das Gutachten „allen Wunsiedlern zugänglich machen“ und biete „jedem Bürger an, in das Gutachten Einsicht zu nehmen.“ Am 6. Juni 2014 wies ihn die Beklagte auf die Verschwiegenheitspflicht hin; etwas anderes ergebe sich nicht daraus, dass die Medien das Gutachten illegal erhalten hätten. Nachfolgend stellte der Kläger das Gutachten mit einer Unterbrechung (27.6.-6.7.2014) unstreitig auf seiner Homepage zum Download bereit und bestritt eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht (Schreiben vom 18.6.2014). In seiner Sitzung vom 25. Juni 2014 fasste der Stadtrat mehrheitlich den Beschluss:

1. Der Stadtrat fordert Herrn S. auf, die Veröffentlichung des Konsolidierungsgutachtens des BKPV vom 12.5.2014 aus Geheimhaltungs- und Datenschutzgründen sofort zu unterlassen.

2. Der Stadtrat missbilligt die Vorgehensweise von Herrn S. aufs Schärfste und beauftragt die Verwaltung zu prüfen, wie die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht sanktioniert werden kann.

Mit Schreiben vom 27. Juni 2014 hörte die Beklagte den Kläger wegen einer möglichen Ordnungsmaßnahme an und forderte ihn zur sofortigen Beendigung des rechtswidrigen Zustands auf. Mit weiterem Schreiben vom 17. Juli 2014 forderte die Beklagte den Kläger nochmals auf, das Gutachten vom 12. Mai 2014 sofort von der Homepage zu nehmen und keine Veröffentlichungen daraus mehr vorzunehmen. Im nichtöffentlichen Teil seiner Sitzung vom 17. Juli 2014 fasste der Stadtrat der Beklagten folgenden Beschluss:

„Der Stadtrat beschließt unter Abwägung des Für und Wider gegen Herrn S. wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ein Ordnungsgeld gemäß Art. 20 Abs. 4 GO zu verhängen. Aufgrund des Umfangs und des schuldhaft wiederholten Handelns wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 400 Euro als angemessen festgesetzt; eine bloße Rüge oder Ermahnung genügt hier nicht.

Bei der Festsetzung der Ordnungsgeldhöhe wurde berücksichtigt, dass Herr S. die Verschwiegenheitspflicht nicht nur einmalig, sondern durch Einstellen des gesamten Gutachtens vom 12. Mai 2014 auf seiner Internetseite permanent verletzt hat und dadurch auch mehrfach schützenswerte personenbezogene Daten offenbart wurden. Zudem handelte Herr S. wiederholt rechtswidrig.

Der Stadtrat verlangt von Herrn S. zur Verhinderung weiterer Rechtswidrigkeit die sofortige Herausgabe des Konsolidierungsgutachtens des BKPV vom 12. Mai 2014 in jeglicher ihm vorliegenden Form, also auch die Wiedergaben samt aller elektronischer Medien.

Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung öffentlichrechtliche und/oder zivilrechtliche Ansprüche gegen Herrn S. geltend zu machen, um die Herausgabe des Konsolidierungsgutachtens und die Verhinderung weiterer rechtswidriger Verwendung durchzusetzen.

Der Stadtrat beschließt, dass zur Durchsetzung oben genannter Beschlüsse ein Fachanwalt durch den ersten Bürgermeister beauftragt werden kann.“

Unter Hinweis auf den Beschluss forderte die Beklagte den Kläger auf, das Gutachten und alle Kopien bis zum 21. Juli 2014 abzugeben und es dauerhaft von seiner Homepage zu entfernen (Schreiben vom 18.7.2014). Hierauf erwiderte der Kläger unter dem 18. Juli 2014. Mit Bescheid vom 25. Juli 2014 verhängte die Beklagte gegen den Kläger ein Ordnungsgeld wegen des Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht; die hiergegen gerichtete Klage war unter dem Aktenzeichen B 5 K 14.518 anhängig.

Mit Bescheid vom 28. Juli 2014 verpflichtete die Beklagte den Kläger zur unverzüglichen Heraus- bzw. Rückgabe des Gutachtens des BKPV vom 12. Mai 2014 sowie sämtlicher ihm vorliegenden oder gemachten Wiedergaben (auch Kopien); die Abgabe habe während der allgemeinen Dienstzeit im Rathaus zu erfolgen (Nr. 1 des Bescheids). Der Kläger wurde zudem verpflichtet, unverzüglich jede Veröffentlichung des unter Nr. 1 genannten Gutachtens dauerhaft und wirksam zu beenden, soweit erforderlich eine gesicherte Löschung (auch aller Kopien) vorzunehmen, insbesondere auf der Homepage www.....de und in den sozialen Netzwerken und künftig jede Kundgabe des Gutachtens ganz oder in Teilen zu unterlassen, insbesondere auf elektronischem Weg, im Internet sowie in den sozialen Netzwerken. Die Unterlassungspflicht entfalle, wenn das Gutachten durch den Stadtrat ganz oder teilweise zur Veröffentlichung freigegeben werde und der erste Bürgermeister das vollziehe (Nr. 2 a - c). Zudem ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 an (Nr. 3). Schließlich drohte sie Zwangsgelder für den Fall an, dass der Kläger seinen Verpflichtungen in Nrn. 1, 2 a und 2 b bis zum 4. August 2014 nicht, nicht vollständig oder nicht zeitgerecht nachkomme (Nr. 4 a - c). Die Anordnung stütze sich auf Art. 20 Abs. 2 Satz 3 der Bayer. Gemeindeordnung (GO). Der Inhalt des Gutachtens sei nicht offenkundig; die Medien hätten nur wenige Passagen und keine personenbezogenen Belange veröffentlicht. Durch die Veröffentlichung auf seiner Homepage habe der Kläger die Verschwiegenheitspflicht verletzt und unbefugt personenbezogene Daten offenbart. Das gelte vor allem für die Offenbarung von acht Grundstücksgeschäften, bei denen Kaufpreis und Vertragspartner zugeordnet werden könnten, von Mitarbeiterdaten und von Vertragsinhalten. Die Beklagte sei in der Entscheidung über den Umgang mit dem Gutachten in der Öffentlichkeit frei. Der Stadtrat habe entschieden, es solange nicht vollständig zu veröffentlichen, bis die Geheimhaltungsgründe mit Stadtratsbeschluss oder Entscheidung des ersten Bürgermeisters entfallen seien. Das Gutachten beinhalte eine Vielzahl von zu schützenden Punkten. Durch die Veröffentlichung habe der Kläger Verhandlungsinteressen der Beklagten aufs Spiel gesetzt und den Schutz der Vertragspartner sowie der Mitarbeiter missachtet. Der Verstoß halte an und könne nicht durch die Verhängung eines Ordnungsgelds beseitigt oder verhindert werden.

Mit Schreiben vom 6. August 2014 (Bl. 148 der Beiakte I) stellte die Beklagte die mit Bescheid vom 28. Juli 2014 angedrohten Zwangsgelder in Höhe von 1.300 Euro zur Zahlung fällig und drohte dem Kläger weitere Zwangsgelder an. Die hiergegen gerichtete Klage war unter dem Aktenzeichen B 5 K 14.551 anhängig.

2. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 12. August 2014, eingegangen beim Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, erhob der Kläger Klage und beantragte,

den Bescheid der Beklagten vom 28. Juli 2014 aufzuheben.

Zugleich beantragte er die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nrn. 1 und 2 des Bescheids der Beklagte vom 28. Juli 2014 anzuordnen (Az. B 5 S 14.549). Zur Begründung der Klage wird vorgetragen, die Beschlussfassung in der nichtöffentlichen Sitzung vom 17. Juli 2014 sei wegen Verstoßes gegen Art. 52 Abs. 2 GO nichtig. Gründe für die Nichtöffentlichkeit seien weder vorgetragen, noch ersichtlich. Die Beklagte habe den Kläger in der öffentlichen Sitzung vom 25. Juni 2014 in inquisitorischer Weise unter Verletzung seines Persönlichkeitsrechts in öffentlicher Sitzung angeprangert. Darüber habe die Presse ausführlich berichtet. Die Beschlussfassung vom 25. Juni 2014 verstoße ebenfalls gegen Art. 52 Abs. 2 GO, weil sie wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers nicht hätte öffentlich geführt werden dürfen. Das Gutachten enthalte keine der Verschwiegenheit unterliegenden Tatsachen. Der BKPV habe klargestellt, dass die Veröffentlichung seines Gutachtens nicht verboten sei. Darüber hinaus sei das Gutachten bewusst so gefertigt, dass es ohne weiteres publiziert werden könne. Es enthalte keine Namensnennung und keinen Sperrvermerk. Angesichts eines Schuldenstandes der Beklagten von mehr als 100 Millionen Euro hätten die in einer Garantenposition befindlichen Stadträte die Rechtspflicht, hiergegen einzuschreiten und diese Vorgänge zu veröffentlichen. Die Öffentlichkeit habe ein schützenswertes Interesse daran, nicht wie in der Vergangenheit mit der Unwahrheit bedient zu werden. Darüber hinaus sei das Haushaltsrecht grundsätzlich immer öffentlich; auf Art. 102 GO werde verwiesen. Ferner seien alle rechtswidrigen Grundstücksgeschäfte ohne Namensnennung aufgeführt. Grundstücksgeschäfte mit rechtswidrigem Inhalt seien mangels Schutzbedürfnisses zu Recht dargestellt. Personenbezogene Mitarbeiterdaten und die Gestaltung von Verträgen seien ebenfalls nicht aufgeführt. Aufgeführt seien nur eindeutig legale Geschäfts- und Vertragspraktiken der Beklagten, für die ebenfalls kein schutzwürdiges Interesse bestehe. Die Entscheidung des Stadtrats, das gesamte Gutachten als nicht öffentlich zu behandeln, sei rechtswidrig, weil schützenswerte Belange der Beklagten nicht gegeben seien. Auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Januar 2009 (Az. 2 N 08.124) werde Bezug genommen. Die Beklagte hätte zur Vermeidung dieser Nichtigkeit allenfalls eine Beschlussfassung dergestalt herbeiführen können, dass sie dezidiert darlege, welche Bestandteile des Gutachtens mit welcher Begründung der Nichtöffentlichkeit unterfallen sollten. Das habe sie nicht getan. Zudem sei das Gutachten bereits in der öffentlichen Hauptausschusssitzung vom 3. Juni 2014 ausführlich erörtert worden.

Mit Schriftsatz vom 18. August 2014 teilte die Regierung von Oberfranken mit, dass sie von ihrer Befugnis, sich als Vertreter des öffentlichen Interesses an dem Verfahren zu beteiligen, Gebrauch mache.

Mit Schriftsatz vom 3. September 2014 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, das Gutachten diene dazu, Konsolidierungsmöglichkeiten für den Haushalt aufzuzeigen und kritische Strukturen zu benennen. Es beinhalte konkrete Angaben zu einzelnen Verträgen und Personalstellen. Auch ohne Namensnennung seien die jeweiligen Stellen zweifelsfrei bezeichnet. Die betroffenen Mitarbeiter seien den meisten Bürgern sowohl namentlich als auch in ihrer Funktion bekannt. Zwar seien Stadtratssitzungen im Regelfall öffentlich; etwas anderes gelte nur dann, wenn das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche einzelner entgegenstünden. Über die Sitzungen werde eine Niederschrift gefertigt. Gemäß Art. 54 Abs. 3 Satz 2 GO seien die Bürger nur zur Einsicht in die Niederschriften über öffentliche Sitzungen berechtigt. Darüber hinausgehende Rechte bestünden nicht. Dementsprechend sei auch kein Bürger berechtigt, Einsicht in das Gutachten zu nehmen, solange nicht etwas anderes beschlossen und vom ersten Bürgermeister vollzogen werde. Zudem habe man dem Kläger - damals Fraktionsvorsitzender - das Gutachten unter Hinweis auf die Verschwiegenheitspflicht zur Vorbereitung ausgehändigt und ihn darauf mit Schreiben vom 6. Juni 2014 nochmals hingewiesen. Ehrenamtliche Stadtratsmitglieder unterlägen gemäß Art. 20 Abs. 2 GO einer Verschwiegenheitspflicht. Bei dem Gutachten handele es sich weder um eine Mitteilung innerhalb des amtlichen Verkehrs, noch über eine offenkundige Tatsache noch über eine solche, die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfe. Die Herausgabeverpflichtung stütze sich auf Art. 20 Abs. 2 Satz 3 GO. Der Kläger sei nicht berechtigt, das Gutachten vollständig der Öffentlichkeit durch Einstellen in seine Homepage als Download und Verweise darauf in sozialen Netzwerken zugänglich zu machen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass das Gutachten in öffentlicher Sitzung des Stadtrats bzw. des Hauptausschusses vorgestellt und diskutiert worden sei. Die Abarbeitung des Gutachtens sei Sache des Stadtrates. Die Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung am 17. Juli 2014 sei notwendig gewesen, weil es um persönliche Belange des Klägers in seiner Eigenschaft Stadtrat gegangen sei. Entgegen seiner Auffassung gehe es nicht um die Frage der Auswertung des Gutachtens und etwaiger Konsequenzen daraus, sondern allein darum, ob er berechtigt gewesen sei, das Gutachten vollständig, ohne Freigabe durch den Stadtrat und ohne Erlaubnis des ersten Bürgermeisters eigenmächtig zu veröffentlichen.

Mit Schriftsatz vom 25. November 2014 ließ der Kläger ergänzend vortragen und eine Beschlussvorlage der Beklagten zur Stadtratssitzung vom 19. November 2014 mit einem Beanstandungsschreiben des Landratsamts Wunsiedel i.F. vom 23. Oktober 2014 vorlegen.

3. Bereits mit Beschluss vom 26. Januar 2015 hatte das Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 28. Juli 2014 abgelehnt (Az. B 5 S 14.549). Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb ohne Erfolg (BayVGH, B. v. 20.4.2015 - Az. 4 CS 15.381).

4. In der mündlichen Verhandlung verband das Gericht die Verwaltungsstreitsachen B 5 K 14.518, B 5 K 14.550 und B 5 K 14.551 zur gemeinsamen Verhandlung. Die Beteiligten wiederholten ihre schriftsätzlich gestellten Anträge. Wegen des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

5. Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Die Gerichtsakte der Verfahren Az. B 5 K 14.518, B 5 S 14.549 und B 5 K 14.551 wurden beigezogen. Mit Urteilen vom 7. Juli 2015 hat das Gericht die Klagen des Klägers in den Verfahren Az. B 5 K 14.518 und B 5 K 14.551 abgewiesen.

Entscheidungsgründe:

1. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 28. April 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Der Bescheid unterliegt in formeller Hinsicht keinen durchgreifenden Zweifeln. Die Beklagte hat dem Kläger mit Schreiben vom 18. Juli 2014 gem. Art. 28 Abs. 1 des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

Entgegen dem Vorbringen des Klägers trägt auch die Tatsache, dass der Stadtrat der Beklagten über den Erlass des streitgegenständlichen Bescheids in nichtöffentlicher Sitzung vom 17. Juli 2014 beschlossen hat, nicht die Annahme der Nichtigkeit dieses Beschlusses wegen eines Verstoßes gegen Art. 52 Abs. 2 GO mit der Folge einer Unwirksamkeit des Bescheids vom 28. Juli 2014. Es mag zwar sein, dass der Bayer. Verwaltungsgerichtshof (U. v. 26.1.2009 - 2 N 08.124 - BayVBl 2009, 344 f.) nunmehr die Auffassung vertritt, dass die Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes einen schwerwiegenden Verstoß gegen tragende Verfahrensprinzipien der Kommunalverfassung darstellt, der die Ungültigkeit des Satzungsbeschlusses zur Folge hat. Das erkennende Gericht ist jedoch der Auffassung, dass diese auf Beschlussfassungen im Rahmen des Normerlasses entwickelte Rechtsprechung nicht auf Gemeinderatsbeschlüsse zum Erlass eines Verwaltungsaktes zu übertragen ist (so: VG Bayreuth, B. v. 26.1.2015 - B 5 S 14.549 - juris Rn. 30; B. v. 16.2.2009 - B 2 E 08.1234 - juris Rn. 34 f.; a.A. Pahlke, BayVBl 2010, 357/361).

Selbst wenn die o. g. Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichthofs dem Grunde nach auch auf Beschlüsse zum Erlass eines Verwaltungsaktes zu übertragen sein sollte, wäre zu berücksichtigen, dass das Gesetz selbst, wie sich aus Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO ergibt, Ausnahmen von der Öffentlichkeit zulässt. Denn nach dieser Regelung sind die Sitzungen (nur) dann öffentlich, wenn nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche einzelner entgegenstehen, d. h. wenn die öffentliche Beratung oder Beschlussfassung über einen bestimmten Tagesordnungspunkt das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche einzelner schädigen würde (LT-Drs. 2/1140 S. 39 zitiert nach Hölzl/Hien/Huber, GO, Stand März 2015, Anm. 4 zu Art. 52; vgl. auch BayVGH, B. v. 20.4.2015 - 4 CS 15.381 - juris Rn. 14). Dabei genügt das Vorliegen einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass diese Interessen nachteilig betroffen werden können; die Besorgnis einer wesentlichen oder nachhaltigen Schädigung ist nicht erforderlich (Hölzl/Hien/Huber, a. a. O.). Ferner kann in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Abgrenzung von öffentlich und nichtöffentlich zu beratenden Gegenständen im Einzelfall schwierig sein kann, so dass dem Gemeinderat bei der Entscheidung über die Frage der öffentlichen oder nichtöffentlichen Sachbehandlung ein Beurteilungsspielraum zusteht. Für den Ausschluss der Öffentlichkeit müssen somit vertretbare Gründe vorliegen, mit der Folge, dass ein in nichtöffentlicher Sitzung gefasster Beschluss auch dann gültig ist, wenn sich diese letztlich als nicht stichhaltig erweisen (Hölzl/Hien/Huber, a. a. O., Anm. 2 und 5 zu Art. 52 GO).

Gemessen daran ist die Entscheidung des Stadtrats der Beklagten, die streitgegenständliche Angelegenheit in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln, rechtlich auch nicht zu beanstanden. Die Entscheidung zum Ausschluss der Öffentlichkeit, die hier konkludent durch Behandlung des Tagesordnungspunktes in nichtöffentlicher Sitzung auf Vorschlag des Bürgermeisters bzw. der Verwaltung getroffen wurde (BayVGH, B. v. 20.4.2015 - 4 CS 15.381 - juris Rn. 15; Hölzl/Hien/Huber, a. a. O., Anm. 5 zu Art. 52; Bauer/Böhle/Ecker, Bayer. Kommunalgesetze, Stand Februar 2014, Rn. 13 zu Art. 52), ist jedenfalls vertretbar. Gegenstand war die Frage, ob die Veröffentlichung des Gutachtens auf der Homepage des Klägers rechtmäßig war und ob die Beklagte gegenüber dem Kläger als Mitglied des Stadtrats durch Erlass eines entsprechenden Bescheids kommunalrechtliche Herausgabe- und Löschungsansprüche geltend machen kann und soll. Dabei durfte die Beklagte aufgrund der Einlassungen des Klägers im Vorfeld der Stadtratssitzung (Schreiben vom 18.6.2014 und vom 17.7.2014) zu Recht davon ausgehen, dass bei der Beratung über den beabsichtigten Erlass des streitgegenständlichen Bescheids auch im Detail einzelne Punkte angesprochen und diskutiert werden, die einer vollumfänglichen Veröffentlichung des Gutachtens gerade entgegenstehen. Angesichts dieser Sachlage ist die Entscheidung zum Ausschluss der Öffentlichkeit jedenfalls vertretbar und nicht missbräuchlich (so auch: BayVGH, B. v. 20.4.2015 - 4 CS 15.381 - juris Rn. 17).

b) Auch in materieller Hinsicht erweist sich der streitgegenständliche Bescheid als rechtmäßig.

aa) Die auf Heraus- bzw. Rückgabe des Gutachtens des BKPV vom 12. Mai 2014 sowie sämtlicher Wiedergaben (auch Kopien) gerichtete Anordnung in Nr. 1 des Bescheids unterliegt keinen durchgreifenden Zweifeln.

Zu Recht stützt die Beklagte diese Anordnung auf Art. 20 Abs. 2 Satz 3 GO. Nach dieser Vorschrift haben Mitglieder des Stadtrats, die gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GO über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit bewahren müssen, auf Verlangen des Gemeinderats u. a. amtliche Schriftstücke und Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge herauszugeben, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt. Diese Pflicht gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf alle bei der ehrenamtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten unabhängig davon, wie sie dem Betreffenden bei seiner ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt geworden sind; sie umfasst nicht nur Angelegenheiten, deren Geheimhaltungsbedürfnis ein Gesetz vorschreibt oder vom Gemeinderat ausdrücklich beschlossen worden sind (BayVGH, U. v. 23.3.1988 - 4 B 86.02994 - BayVBl 1989, 81/82). Die Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung ist indes ein starkes Indiz für die Geheimhaltungsbedürftigkeit (BayVGH, B. v. 29.1.2004 - 4 ZB 03.174 - BayVBl 2004, 402 f.). Ob eine offenkundige oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürftige Tatsache vorliegt, bestimmt sich nach der Gesamtheit der Äußerung und ihrer konkreten Prägung, insbesondere durch den Zusammenhang, in dem sie abgegeben wurde (vgl. BayVGH, U. v. 29.10.1975 - 52 V 72 - BayVBl. 1976, 498). In diesem Zusammenhang sind zu berücksichtigen der Gegenstand, über den gesprochen wurde, der gerade erreichte Stand der Beratungen, der durch die Äußerung verfolgte Zweck und der Zuhörerkreis (VG Regensburg, U. v. 24.9.2014 - RO 3 K 14.383 - juris; VG Würzburg, U. v. 27.11.2002 - W 2 K 02.870 - juris).

Gemessen daran ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass das Gutachten in seiner Gesamtheit grundsätzlich der Verschwiegenheitspflicht unterliegt.

Ein Ausnahmetatbestand nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 GO liegt nicht vor. Es mag zwar sein, dass, worauf der Kläger zutreffend hinweist, über das Gutachten des BKPV vom 12. Mai 2014 in den Medien berichtet wurde und dass das Gutachten auch Beratungsgegenstand in der öffentlichen Sitzung des Hauptausschusses der Beklagten vom 3. Juni 2014 war. Gleichwohl kann daraus nicht abgeleitet werden, bei dem Inhalt des Gutachtens handele es sich um offenkundige Tatsachen im Sinne der vorgenannten Regelung.

Denn zunächst ist festzustellen, dass die Beklagte den Inhalt des Gutachtens des BKPV vom 12. Mai 2014, das - ohne Anlagen - einen Umfang von 108 Seiten aufweist, nicht von sich aus verbreitet hat. Nach unwidersprochen gebliebenem Sachvortrag der Beklagten, hat der erste Bürgermeister das Gutachten am 30. Mai 2014 nur an die weiteren Bürgermeister sowie an die alle Fraktionssprecher und zudem verbunden mit dem ausdrücklichen Hinweis ausgehändigt, dass das Gutachten nicht öffentlich zu behandeln sei und ausschließlich für den internen Gebrauch zur Verfügung gestellt werde (S. 3 des angefochtenen Bescheids). Darüber hinaus hat der Stadtrat der Beklagten mit Beschluss vom 24. Juli 2014 den Antrag des Klägers, das Gutachten des BKPV ohne Schwärzungen auf der Homepage der Beklagten ins Internet einzustellen, abgelehnt (Auszug aus dem Sitzungsbuch). Eine grundlegende Änderung dieser Beschlusslage ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen, dass das Gutachten im Stadtrat schrittweise abgearbeitet und dementsprechend auch sukzessive veröffentlicht werde.

Ferner haben die Medien über das ihnen - offensichtlich nicht mit Willen der zuständigen Organe der Beklagten - zugeleitete Gutachten des BKPV auch nach dem Vortrag des Klägers und ausweislich der in den Behördenakten enthaltenen Kopien (vgl. nur: Süddeutsche Zeitung vom 3.6.2014 „Das Denkmal Beck wackelt“; FP vom 4.6.2014 „Bürgermeister Beck in Bedrängnis“ und „Stadt weitgehend handlungsunfähig“; FP vom 6.6.2014 „S. fordert Beck zum Rücktritt auf“) nur auszugsweise, d. h. nicht im Detail und insbesondere nicht unter Verletzung von datenschutz- und persönlichkeitsrechtlich relevanten Belangen berichtet (BayVGH, B. v. 20.4.2015 - 4 CS 15.381 - juris Rn. 20).

Weiterhin hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass Gegenstand der in diesem Tagesordnungspunkt öffentlichen Hauptausschusssitzung vom 3. Juni 2014 im wesentlichen eine Klärung von Art und Weise der weiteren Sachbehandlung und keine umfassende detaillierte inhaltliche Erörterung des Gutachtens war. Das ergibt sich im Übrigen nicht nur aus der Bezeichnung des entsprechenden Tagesordnungspunktes („Vorstellung der Ergebniszusammenstellung des Konsolidierungsgutachtens sowie Darlegung zur beabsichtigten Behandlung der Detailinhalte durch Verwaltung und politische Gremien“) und dem Umstand, dass den Ausschussmitgliedern das Gutachten nur auszugsweise vorlag, sondern auch aus den Angaben der Sitzungsniederschrift über den Verlauf der Diskussion.

Schließlich ergibt sich auch aus der Veröffentlichung von Teilen des Gutachtens im Amtsblatt der Beklagten vom 4. Oktober 2014 (vgl. S. 8 - 10 des Amtsblatts) und dem Umstand, dass Teile des Gutachtens im Rathaus der Beklagten eingesehen werden können, keine andere Beurteilung. Denn die Beklagte hat in nicht zu beanstandender Weise klargestellt, dass eine Veröffentlichung des ganzen Gutachtens aufgrund der zwingend gebotenen Beachtung von datenschutz- und persönlichkeitsrechtlichen Belangen ausgeschlossen ist (Mitteilung vom 29.9.2014, S. 8 des Amtsblatts vom 4.10.2014).

Eine Befugnis zur vollumfänglichen Offenbarung des Gutachtens ergibt sich nicht daraus, dass die Geheimhaltungsbedürftigkeit weggefallen ist. Vorliegend hat der Stadtrat der Beklagten - wie oben dargelegt - mit Beschluss vom 24. Juli 2014 einen Antrag des Klägers auf ungekürzte Veröffentlichung ohne Schwärzungen auf der Homepage der Beklagten abgelehnt. Änderungen im Hinblick auf diese Beschlusslage sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Daraus folgt, dass der Stadtrat als das gemäß Art. 52 Abs. 3 GO zuständige Organ über den Fortbestand der Geheimhaltungsbedürftigkeit entschieden hat. In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass es nicht Aufgabe des einzelnen Stadtratsmitglieds - hier also des Klägers - ist, darüber zu befinden, ob die Geheimhaltungsbedürftigkeit noch fortbesteht. Die alleinige Zuständigkeit des Gemeinderats für diese Entscheidung ergibt sich daraus, dass auch allein dem Gemeinderat gemäß Art. 52 Abs. 2 Satz 2 GO die Entscheidung obliegt, ob die Bedeutung einer Angelegenheit ihre Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung erfordert (BayVGH, B. v. 20.4.2015 - 4 CS 15.381 - juris Rn. 23 f.; U. v. 23.3.1988 - 4 B 86.02994 - BayVBl. 1989, 81/82; VG Würzburg, U. v. 27.11.2002, a. a. O., Rn. 45; vgl. auch: Hölzl/Hien/Huber, a. a. O., Anm. 6 zu Art. 52 GO; Bauer/Böhle/Ecker, a. a. O., Rn. 14 zu Art. 52 GO).

Der Kläger hatte auch deshalb nicht die Berechtigung, die geheimhaltungsbedürftige Angelegenheit der Öffentlichkeit zu unterbreiten, weil es ihm unzumutbar gewesen wäre, zur Vermeidung eines rechtswidrigen Gemeinderatsbeschlusses die hierfür von der Gemeindeordnung vorgesehenen Schritte zu unternehmen. Der Kläger hätte sich, wenn er eine Aufhebung der die Veröffentlichung des Gutachtens entgegenstehenden, nach seiner Ansicht rechtswidrigen Stadtratsbeschlüsse hätte erreichen wollen, an die Rechtsaufsichtsbehörde wenden müssen (BayVGH, B. v. 20.4.2015 - 4 CS 15.381 - juris Rn. 24; U. v. 23.3.1988, a. a. O., BayVBl 1989, 81 f.; VG Würzburg vom 27.11.2002, a. a. O., Rn. 48). Diesen Schritt hat der Kläger gerade nicht getan. Anhaltspunkte dafür, dass die Rechtsaufsichtsbehörde sich von vornherein geweigert hätte, ihren Aufgaben nachzukommen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag, zwei Mitarbeiter des Landratsamts Wunsiedel i. F. als Zeugen zu vernehmen „zum Beweis der Tatsache, dass es bei der derzeitigen politischen Führung des Landratsamtes Wunsiedel reine Förmelei gewesen wäre, das Landratsamt als Rechtsaufsichtsbehörde bezüglich der Veröffentlichung des Konsolidierungsgutachtens zu befragen“, war abzulehnen, weil die Klägerseite keine - allein dem Beweis zugänglichen - Tatsachen, sondern bloße Vermutungen unter Beweis gestellt hat (vgl. S. 4 f. der Sitzungsniederschrift). Denn selbst wenn das Landratsamt als Rechtsaufsichtsbehörde in der Vergangenheit in anderen Fällen aus Gründen der „Parteiräson“ - wie die Klägerseite ohne nähere Darlegung meint - gegen die Beklagte nicht rechtsaufsichtlich eingeschritten sein sollte, so bewegt sich die Schlussfolgerung, wie sie der Prozessbevollmächtigte des Klägers in seinem Beweisantrag zieht, im Bereich der Spekulation und ist somit einem Beweis nicht zugänglich.

Abgesehen davon, dass der Kläger von dem Recht, sich an die Rechtsaufsichtsbehörde - ggfs. auch an die Regierung von Oberfranken - zu wenden, immer noch Gebrauch machen könnte, sei darauf hingewiesen, dass eine solche „Flucht eines Ratsmitglieds in die Öffentlichkeit“ nur als letztes Mittel in Betracht kommen kann (BayVGH, B. v. 20.4.2015 - 4 CS 15.381 - juris Rn. 25; Widtmann/Grasser/Glaser, Bayer. Gemeindeordnung, Stand November 2013, Rn. 4 Art. 20). Jedenfalls in Fällen wie dem Vorliegenden, in denen es nicht um aktuelle Beschlussfassung, wie z. B. die Verhinderung eines unmittelbar bevorstehenden Vertragsschlusses, sondern um die Aufklärung von möglicherweise rechtswidrigen und länger in die Vergangenheit zurückreichenden Vorgängen geht, lässt sich nach Überzeugung des Gerichts ohne Vorliegen besonderer Umstände ein solches „Notstandsrecht“ des einzelnen Ratsmitglieds auf Veröffentlichung geheimhaltungsbedürftiger Angelegenheiten nicht begründen.

Schließlich war die Veröffentlichung der objektiv geheimhaltungsbedürftigen Angelegenheit durch den Kläger auch nicht durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 110 Abs. 1 BV) gedeckt. Sofern der Kläger sich überhaupt in seiner Eigenschaft als ehrenamtliches Gemeinderatsmitglied auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit berufen kann, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die einfachen Gesetze (hier Art. 20 Abs. 2 GO), die das Grundrecht der Meinungsfreiheit tangieren, im Sinne einer Wechselwirkung im Lichte der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG zu sehen und so zu interpretieren, dass der besondere Wertgehalt dieses Rechts auf jeden Fall gewahrt bleibt. Die somit vorzunehmende Güterabwägung zwischen dem objektiven Geheimhaltungsinteresse und dem Recht auf freie Meinungsäußerung fällt hier zulasten des Klägers aus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Kläger die Diskussion im Stadtrat ebenso offen stand und steht wie Gespräche mit der Aufsichtsbehörde und dass es ihm nach Wegfall der Geheimhaltungsbedürftigkeit im Sinne von Art. 52 Abs. 3 GO - wie den anderen Stadtratsmitgliedern auch - unbenommen ist, sich auch in der Öffentlichkeit zu den Vorgängen zu äußern (BayVGH, U. v. 23.3.1988 - 4 B 86.02994 - BayVBl 1989, 81 ff.).

bb) Auch die Anordnung in Nr. 2 des Bescheids erweist sich als rechtmäßig. In nicht zu beanstandender Weise hat die Beklagte den Kläger verpflichtet, unverzüglich jede Veröffentlichung des unter Nr. 1 genannten Gutachtens dauerhaft und wirksam zu beenden, soweit erforderlich eine gesicherte Löschung (auch aller Kopien) vorzunehmen, insbesondere auf der Homepage www.....de und in den sozialen Netzwerken und künftig jede Kundgabe des Gutachtens ganz oder in Teilen zu unterlassen, insbesondere auf elektronischem Weg, im Internet sowie in den sozialen Netzwerken. Die auf Art. 20 Abs. 3 Satz 2 GO gestützte Anordnung zur Herausgabe von Unterlagen umfasst auch - im Sinne einer Annexregelung - die Pflicht zur Löschung entsprechender Unterlagen auf der Homepage eines Stadtratsmitglieds und die Löschung entsprechender Verweise von Stadtratsmitgliedern in den sozialen Netzwerken (BayVGH, B. v. 20.4.2015 - 4 CS 15.381 - Rn. 19).

cc) Gegen die Zwangsgeldandrohung (Nr. 4 des Bescheids) bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken. Weil die Beklagte in Nr. 3 des Bescheids vom 28. Juli 2014 die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 dieses Bescheids angeordnet hat, konnten die entsprechenden Anordnungen bereits für einen Zeitraum vor Eintritt der Bestandskraft des Bescheids angeordnet werden. Mit Anordnung des Sofortvollzugs liegt auch ein vollstreckbarer Grundverwaltungsakt im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 des Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) vor. Angesichts der Tatsache, dass die Beklagte jede der dem Kläger in dem Bescheid auferlegten Verpflichtungen gesondert mit einem Zwangsgeld bewehrt hat, ist dem Bestimmtheitsgebot genüge getan. Die Höhe der angedrohten Zwangsgelder hält sich in dem der Behörde in Art. 31 Abs. 2 VwZVG eröffneten Rahmen und ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden. Schließlich hat die Beklagte die Stufenfolge der Zwangsmittel beachtet und vom mildesten Zwangsmittel, dem Zwangsgeld gemäß Art. 29 Abs. 2 Nr. 1 VwZVG, Gebrauch gemacht.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

3. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach § 124 und § 124a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,

Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder

Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht erster Instanz. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4, 5 VwGO sowie in den §§ 3 und 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz bezeichneten Personen und Organisationen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München oder

Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung nur zuzulassen ist,

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 20/04/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe
published on 26/01/2015 00:00

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufsch
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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Androhu
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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth Aktenzeichen: B 5 K 14.550 Im Namen des Volkes Urteil vom 07.07.2015 rechtskräftig: ja, bestätigt durch VGH, Beschluss vom 2.9.2015 Az.: 4 ZB 15.1842 5. Kam
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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Androhu
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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth Aktenzeichen: B 5 K 14.550 Im Namen des Volkes Urteil vom 07.07.2015 rechtskräftig: ja, bestätigt durch VGH, Beschluss vom 2.9.2015 Az.: 4 ZB 15.1842 5. Kam
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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth Aktenzeichen: B 5 K 14.518 Im Namen des Volkes Urteil vom 07.07.2015 rechtskräftig: ja, bestätigt durch VGH, Beschluss vom 2.9.2015 Az.: 4 ZB 15.1840 5. Kam
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.