Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 07. Juli 2015 - B 5 K 14.551
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Androhung weiterer Zwangsgelder.
1. Der Kläger ist seit dem
Nach Beschlussfassungen im Stadtrat (Beschlüsse vom 25.6.2014 und vom 17.7.2014) setzte die Beklagte gegen den Kläger mit Bescheid vom 25. Juli 2014 ein Ordnungsgeld fest; die hiergegen gerichtete Klage war unter dem Aktenzeichen B 5 K 14.518 anhängig. Zudem verpflichtete die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 28. Juli 2014 zur unverzüglichen Heraus- bzw. Rückgabe des Gutachtens des BKPV vom 12. Mai 2014 sowie sämtlicher ihm vorliegenden oder gemachten Wiedergaben (auch Kopien); die Abgabe habe während der allgemeinen Dienstzeit im Rathaus zu erfolgen (Nr. 1 des Bescheids). Der Kläger wird weiter verpflichtet, unverzüglich jede Veröffentlichung des unter Nr. 1 genannten Gutachtens dauerhaft und wirksam zu beenden, soweit erforderlich eine gesicherte Löschung (auch aller Kopien) vorzunehmen, insbesondere auf der Homepage www...de und in den sozialen Netzwerken und künftig jede Kundgabe des Gutachtens ganz oder in Teilen zu unterlassen, insbesondere auf elektronischem Weg, im Internet sowie in den sozialen Netzwerken. Die Unterlassungspflicht entfalle, wenn das Gutachten durch den Stadtrat ganz oder teilweise zur Veröffentlichung freigegeben werde und der erste Bürgermeister das vollziehe (Nr. 2 a - c). Zudem ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 an (Nr. 3). Schließlich drohte sie dem Kläger Zwangsgelder für den Fall an, dass er seinen Verpflichtungen in Nrn. 1, 2 a und 2 b bis zum 4. August 2014 nicht, nicht vollständig, oder nicht zeitgerecht nachkomme (Nr. 4 a - c). Den hiergegen gerichteten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. Januar 2015 ab (Az. B 5 S 14.549); die Beschwerde des Klägers blieb ohne Erfolg (BayVGH, B. v. 20.4.2015 - Az. 4 CS 15.381). Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage war unter dem Aktenzeichen B 5 K 14.550 anhängig.
Mit Schreiben vom
2. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 12. August 2014, eingegangen beim Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, erhob der Kläger Klage und beantragte,
den Bescheid der Beklagten vom
Zur Begründung wird vorgetragen, die Beklagte habe ungeachtet ihres rechtswidrigen Bescheids vom
Mit Schriftsatz vom
Mit Schriftsatz vom
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde vorgetragen, dass nach Art. 38 Abs. 1 VwZVG gegen die erneute Androhung des Zwangsmittels am
Mit Schriftsatz vom
3. In der mündlichen Verhandlung verband das Gericht die Verwaltungsstreitsachen B 5 K 14.518, B 5 K 14.550 und B 5 K 14.551 zur gemeinsamen Verhandlung. Die Beteiligten nahmen auf ihre schriftsätzlich gestellten Anträge Bezug. Wegen des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
4. Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Mit Urteilen vom
Gründe
1. Gegenstand des Verfahrens ist, wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, allein die weitere Zwangsgeldandrohung in dem Bescheid vom
2. Die so verstandene Klage ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom
Gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 1 VwZVG kann die Vollstreckungsbehörde das angedrohte Zwangsmittel anwenden, wenn die Verpflichtung nicht innerhalb der in der Androhung bestimmten Frist erfüllt wird; gemäß Satz 2 dieser Regelung können Zwangsmittel so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist.
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Beklagte hat die Anordnungen in Nrn. 1 und 2 des Bescheids vom
Zwischen den Beteiligten ist ferner unstreitig, dass der Kläger den Anordnungen in Nrn. 1 und 2 des Bescheids vom
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
4. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.