Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 07. Juli 2015 - B 5 K 14.551

published on 07/07/2015 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 07. Juli 2015 - B 5 K 14.551
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Androhung weiterer Zwangsgelder.

1. Der Kläger ist seit dem 1. Mai 2014 Mitglied des Stadtrats der Beklagten; er war bis Juni 2014 Vorsitzender der Stadtratsfraktion von Bunter Liste und Grünen (Frankenpost vom 28.6.2014). Am 19. Mai 2014 ging bei der Beklagten das in ihrem Auftrag erstellte Gutachten des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands vom 12. Mai 2014 ein (Sitzungsbuch des Hauptausschusses vom 3.6.2014). Der erste Bürgermeister übergab am 30. Mai 2014 an die weiteren Bürgermeister und an die Fraktionssprecher je ein Exemplar des Gutachtens verbunden mit dem Hinweis auf eine nichtöffentliche Sachbehandlung. In der öffentlichen Sitzung des Hauptausschusses vom 3. Juni 2014 stellte er das Gutachten vor; die Ausschussmitglieder erhielten Teile des Gutachtens als Sitzungsvorlage. Einem Artikel in der Frankenpost (FP) vom 6. Juni 2014 ist zu entnehmen, der Kläger wolle das Gutachten „allen Wunsiedlern zugänglich machen“ und biete „jedem Bürger an, in das Gutachten Einsicht zu nehmen.“ Am 6. Juni 2014 wies ihn die Beklagte auf die Verschwiegenheitspflicht hin; etwas anderes ergebe sich nicht daraus, dass die Medien das Gutachten illegal erhalten hätten. Nachfolgend stellte der Kläger das Gutachten mit einer Unterbrechung (27.6.-6.7.2014) unstreitig auf seiner Homepage zum Download bereit und bestritt eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht (Schreiben vom 18.6.2014).

Nach Beschlussfassungen im Stadtrat (Beschlüsse vom 25.6.2014 und vom 17.7.2014) setzte die Beklagte gegen den Kläger mit Bescheid vom 25. Juli 2014 ein Ordnungsgeld fest; die hiergegen gerichtete Klage war unter dem Aktenzeichen B 5 K 14.518 anhängig. Zudem verpflichtete die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 28. Juli 2014 zur unverzüglichen Heraus- bzw. Rückgabe des Gutachtens des BKPV vom 12. Mai 2014 sowie sämtlicher ihm vorliegenden oder gemachten Wiedergaben (auch Kopien); die Abgabe habe während der allgemeinen Dienstzeit im Rathaus zu erfolgen (Nr. 1 des Bescheids). Der Kläger wird weiter verpflichtet, unverzüglich jede Veröffentlichung des unter Nr. 1 genannten Gutachtens dauerhaft und wirksam zu beenden, soweit erforderlich eine gesicherte Löschung (auch aller Kopien) vorzunehmen, insbesondere auf der Homepage www...de und in den sozialen Netzwerken und künftig jede Kundgabe des Gutachtens ganz oder in Teilen zu unterlassen, insbesondere auf elektronischem Weg, im Internet sowie in den sozialen Netzwerken. Die Unterlassungspflicht entfalle, wenn das Gutachten durch den Stadtrat ganz oder teilweise zur Veröffentlichung freigegeben werde und der erste Bürgermeister das vollziehe (Nr. 2 a - c). Zudem ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 an (Nr. 3). Schließlich drohte sie dem Kläger Zwangsgelder für den Fall an, dass er seinen Verpflichtungen in Nrn. 1, 2 a und 2 b bis zum 4. August 2014 nicht, nicht vollständig, oder nicht zeitgerecht nachkomme (Nr. 4 a - c). Den hiergegen gerichteten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. Januar 2015 ab (Az. B 5 S 14.549); die Beschwerde des Klägers blieb ohne Erfolg (BayVGH, B. v. 20.4.2015 - Az. 4 CS 15.381). Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage war unter dem Aktenzeichen B 5 K 14.550 anhängig.

Mit Schreiben vom 6. August 2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er die in Nrn. 1 und 2 des Bescheids vom 28. Juli 2014 genannten Verpflichtungen nicht erfüllt habe. Zur Durchsetzung der Verpflichtungen werde eine erneute Zwangsgeldandrohung erlassen: Falls er der Verpflichtung zur unverzüglichen Herausgabe nach Nr. 1 des Bescheides vom 28. Juli 2014 bis zum 15. August 2014 nicht, nicht vollständig oder nicht zeitgerecht nachkomme, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro fällig, das ihm hiermit erneut angedroht werde. Sollte die Vollziehung ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs wiederhergestellt werden, werde diese Frist bis zum Ablauf einer Woche nach Eintritt der Bestandskraft verlängert (Nr. 1 des Schreibens). Falls er der Verpflichtung nach Nr. 2a des unter Nr. 1 genannten Bescheides (unverzügliche Beendigung der Veröffentlichung und Löschung) bis zum 15. August 2014 nicht, nicht vollständig oder nicht zeitgerecht nachkomme, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500 Euro fällig, welches ihm hiermit angedroht werde. Sollte die Vollziehung ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs wiederhergestellt werden, werde diese Frist bis zum Ablauf einer Woche nach Eintritt der Bestandskraft verlängert (Nr. 2 des Schreibens). Den Gründen ist zu entnehmen, dass gem. Art. 37 Abs. 1 Satz 2 des Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) Zwangsmittel so lange und so oft angewendet werden könnten, bis die Verpflichtung erfüllt sei. Bisher habe der Kläger die Verpflichtungen aus dem Bescheid vom 28. Juli 2014 noch nicht erfüllt. Man drohe daher erneut Zwangsgelder an, damit er der Herausgabeverpflichtung und dauerhaften Löschung des Gutachtens nachkomme. Die neue Androhung sei zulässig, erforderlich und angemessen, weil die vorausgegangene Zwangsgeldandrohung erfolglos geblieben sei. Er sei der angeordneten Verpflichtung bisher nicht, also auch nicht fristgerecht nachgekommen. Auch die Höhe der erneuten Zwangsgelder sei angemessen und solle ihn zur Erfüllung seiner aufgegebenen Verpflichtung anhalten. Die Beklagte sei nicht gehalten, bei der Androhung der neuen Zwangsgelder bis zur Zahlung oder Beitreibung der bereits fällig gewordenen Zwangsgelder zuzuwarten.

2. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 12. August 2014, eingegangen beim Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, erhob der Kläger Klage und beantragte,

den Bescheid der Beklagten vom 6. August 2014 aufzuheben.

Zur Begründung wird vorgetragen, die Beklagte habe ungeachtet ihres rechtswidrigen Bescheids vom 28. Juli 2014 den Kläger, der ehrenamtlicher Stadtrat der Beklagten sei, neuerlich mit einer Zwangsgeldandrohung in kostenpflichtiger Art und Weise überzogen. Anstatt den Ausgang des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht abzuwarten, überziehe die Beklagte den Kläger mutwillig und rechtswidrig mit Zwangsgeldandrohungen, die ebenso rechtswidrig seien wie der offensichtlich rechtswidrige Bescheid vom 28. Juli 2014.

Mit Schriftsatz vom 18. August 2014 teilte die Regierung von Oberfranken mit, dass sie von ihrer Befugnis, sich als Vertreter des öffentlichen Interesses an dem Verfahren zu beteiligen, Gebrauch mache.

Mit Schriftsatz vom 3. September 2014 beantragten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, dass nach Art. 38 Abs. 1 VwZVG gegen die erneute Androhung des Zwangsmittels am6. August 2014 der förmliche Rechtsbehelf gegeben sei. Weil die erste Zwangsmittelandrohung im Bescheid vom 28. Juli 2014 erfolglos geblieben sei, habe die Beklagte ein weiteres Zwangsgeld androhen müssen. Die Voraussetzungen hierfür hätten vorgelegen. Die Fälligstellung des ersten Zwangsgeldes aus dem Bescheid vom 28. Juli 2014 nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist stelle keinen Verwaltungsakt dar. Sie sei deshalb auch nicht gesondert anfechtbar.

Mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2014 trug der Prozessbevollmächtigte des Klägers vor, dass der Ordnungsgeldbeschluss von Anfang an vorsätzlich rechtswidrig gewesen sei. Dieser von einem rechtskundigen Beamten erstellte und von dem ersten Bürgermeister ausgefertigte Ordnungsgeldbeschluss sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt.

3. In der mündlichen Verhandlung verband das Gericht die Verwaltungsstreitsachen B 5 K 14.518, B 5 K 14.550 und B 5 K 14.551 zur gemeinsamen Verhandlung. Die Beteiligten nahmen auf ihre schriftsätzlich gestellten Anträge Bezug. Wegen des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

4. Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Mit Urteilen vom 7. Juli 2015 hat das Gericht die Klagen des Klägers in dem Verfahren Az. B 5 K 14.518 und B 5 K 14.550 abgewiesen.

Gründe

1. Gegenstand des Verfahrens ist, wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, allein die weitere Zwangsgeldandrohung in dem Bescheid vom 6. August 2014.

2. Die so verstandene Klage ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 6. August 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz VwGO). Der Bescheid unterliegt weder in formeller noch in materieller Hinsicht durchgreifenden Zweifeln.

Gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 1 VwZVG kann die Vollstreckungsbehörde das angedrohte Zwangsmittel anwenden, wenn die Verpflichtung nicht innerhalb der in der Androhung bestimmten Frist erfüllt wird; gemäß Satz 2 dieser Regelung können Zwangsmittel so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist.

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Beklagte hat die Anordnungen in Nrn. 1 und 2 des Bescheids vom 28. Juli 2014 für sofort vollziehbar erklärt und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zwangsgeldbewehrt; insoweit nimmt die Kammer auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 7. Juli 2015 betreffend das Verfahren Az. B 5 K 14.550 Bezug.

Zwischen den Beteiligten ist ferner unstreitig, dass der Kläger den Anordnungen in Nrn. 1 und 2 des Bescheids vom 28. Juli 2014, die er - wie sich aus Nr. 4 Buchst. a und b des Bescheids vom 28. Juli 2014 ergibt - zur Vermeidung der Fälligstellung der Zwangsgelder bis zum 4. August 2014 zu erfüllen hatte, nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist nachgekommen ist. So lässt sich den Behördenakten zweifelsfrei entnehmen, dass das Gutachten des BKPV auch noch am 6. und 13. August 2014 auf der Homepage des Klägers zum Download bereit stand. Angesichts dessen ist die weitere Zwangsandrohung rechtlich nicht zu beanstanden. Die Höhe der angedrohten Zwangsgelder hält sich in dem der Behörde in Art. 31 Abs. 2 VwZVG eröffneten Rahmen und ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

4. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.