Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 26. Jan. 2015 - B 5 S 14.549

published on 26/01/2015 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 26. Jan. 2015 - B 5 S 14.549
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Verpflichtung, ein Gutachten des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes (BKPV) herauszugeben und jede Veröffentlichung des Gutachtens künftig zu beenden.

1. Der Antragsteller ist Mitglied des Stadtrats der Antragsgegnerin und war bis Juni 2014 Sprecher der Fraktion „Bunte Liste und Grüne“. Am 19. Mai 2014 ging bei der Antragsgegnerin das in ihrem Auftrag erstellte Gutachten des BKPV vom 12. Mai 2014 ein. Der erste Bürgermeister übergab am 30. Mai 2014 je ein Exemplar des Gutachtens an die weiteren Bürgermeister und die Fraktionssprecher verbunden mit dem Hinweis auf eine nichtöffentliche Sachbehandlung. In der öffentlichen Sitzung des Hauptausschusses vom 3. Juni 2014 stellte er das Gutachten vor; die Ausschussmitglieder erhielten Teile des Gutachtens als Sitzungsvorlage. Einem Artikel in der Frankenpost (FP) vom 6. Juni 2014 (Bl. 1 der Beiakte I) ist zu entnehmen, der Antragsteller wolle das Gutachten „allen Wunsiedlern zugänglich machen“ und biete „jedem Bürger an, in das Gutachten Einsicht zu nehmen.“ Am 6. Juni 2014 wies ihn die Antragsgegnerin auf die Verschwiegenheitspflicht hin; etwas anderes ergebe sich nicht daraus, dass die Medien das Gutachten illegal erhalten hätten (Bl. 3 der Beiakte I). Nachfolgend stellte der Antragsteller das Gutachten mit einer Unterbrechung (27.6.-6.7.2014) unstreitig auf seiner Homepage zum Download bereit und bestritt eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht (Schreiben vom 18.6.2014). In seiner Sitzung vom 25. Juni 2014 fasste der Stadtrat mehrheitlich den Beschluss (Bl. 14 der Beiakte I):

1. Der Stadtrat fordert Herrn Stadtrat S. auf, die Veröffentlichung des Konsolidierungsgutachtens des BKPV vom 12.5.2014 aus Geheimhaltungs- und Datenschutzgründen sofort zu unterlassen.

2. Der Stadtrat missbilligt die Vorgehensweise von Herrn Stadtrat S. aufs Schärfste und beauftragt die Verwaltung zu prüfen, wie die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht sanktioniert werden kann.

Unter dem 27. Juni 2014 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller wegen einer Ordnungsmaßnahme an und forderte ihn zur sofortigen Beendigung des rechtswidrigen Zustandes auf (Bl. 37 der Beiakte I). Am 17. Juli 2014 forderte sie ihn nochmals auf, das Gutachten sofort von der Homepage zu nehmen und keine Veröffentlichungen daraus mehr vorzunehmen (Bl. 43 der Beiakte I). Im nicht-öffentlichen Teil seiner Sitzung vom 17. Juli 2014 fasste der Stadtrat der Antragsgegnerin mehrheitlich folgenden Beschluss (Bl. 52 der Beiakte I):

„Der Stadtrat beschließt unter Abwägung des Für und Wider gegen Herrn S. wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ein Ordnungsgeld gemäß Art. 20 Abs. 4 GO zu verhängen. Aufgrund des Umfangs und des schuldhaft wiederholten Handelns wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 400 Euro als angemessen festgesetzt; eine bloße Rüge oder Ermahnung genügt hier nicht.

Bei der Festsetzung der Ordnungsgeldhöhe wurde berücksichtigt, dass Herr S. die Verschwiegenheitspflicht nicht nur einmalig, sondern durch Einstellen des gesamten Gutachtens vom 12. Mai 2014 auf seiner Internetseite permanent verletzt hat und dadurch auch mehrfach schützenswerte personenbezogene Daten offenbart wurden. Zudem handelte Herr S. wiederholt rechtswidrig.

Der Stadtrat verlangt von Herrn S. zur Verhinderung weiterer Rechtswidrigkeit die sofortige Herausgabe des Konsolidierungsgutachtens des BKPV vom 12. Mai 2014 in jeglicher ihm vorliegenden Form, also auch die Wiedergaben samt aller elektronischer Medien.

Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung öffentlich-rechtliche und/oder zivilrechtliche Ansprüche gegen Herrn S. geltend zu machen, um die Herausgabe des Konsolidierungsgutachtens und die Verhinderung weiterer rechtswidriger Verwendung durchzusetzen.

Der Stadtrat beschließt, dass zur Durchsetzung oben genannter Beschlüsse ein Fachanwalt durch den 1. Bürgermeister beauftragt werden kann.“

Unter Hinweis auf diesen Beschluss forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, das Gutachten und alle Kopien bis zum 21. Juli 2014 abzugeben und es auch dauerhaft von seiner Homepage zu entfernen (Schreiben vom 18.7.2014, Bl. 62 der Beiakte I). Hierauf erwiderte der Antragsteller unter dem 18. Juli 2014 (Bl. 63 der Beiakte I).

Mit Bescheid vom 28. Juli 2014 verpflichtete die Antragsgegnerin den Antragsteller zur unverzüglichen Heraus- bzw. Rückgabe des Gutachtens des BKPV vom 12. Mai 2014 sowie sämtlicher ihm vorliegenden oder gemachten Wiedergaben (auch Kopien); die Abgabe habe während der allgemeinen Dienstzeit im Rathaus zu erfolgen (Nr. 1 des Bescheids). Der Antragsteller wird weiter verpflichtet, unverzüglich jede Veröffentlichung des unter Nr. 1 genannten Gutachtens dauerhaft und wirksam zu beenden, soweit erforderlich eine gesicherte Löschung (auch aller Kopien) vorzunehmen, insbesondere auf der Homepage www...de und in den sozialen Netzwerken und künftig jede Kundgabe des Gutachtens ganz oder in Teilen zu unterlassen, insbesondere auf elektronischem Weg, im Internet sowie in den sozialen Netzwerken. Die Unterlassungspflicht entfalle, wenn das Gutachten durch den Stadtrat ganz oder teilweise zur Veröffentlichung freigegeben werde und der erste Bürgermeister das vollziehe (Nr. 2 a - c). Zudem ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 an (Nr. 3). Schließlich drohte sie dem Antragsteller Zwangsgelder für den Fall an, dass er seinen Verpflichtungen in Nrn. 1, 2 a und 2 b bis zum 4. August 2014 nicht, nicht vollständig, oder nicht zeitgerecht nachkomme (Nr. 4 a - c). Die Anordnung stütze sich auf Art. 20 Abs. 2 Satz 3 GO. Der Inhalt des Gutachtens sei nicht offenkundig; es sei - mit Ausnahme weniger Passagen - in den Medien nicht veröffentlicht worden. Personenbezogene Belange seien in den Medien nicht genannt worden. Durch die Veröffentlichung des Gutachtens auf seiner Homepage zwischen dem 10. und 27. Juni 2014 und seit dem 11. Juli 2014 habe der Antragsteller die Verschwiegenheitspflicht verletzt und unbefugt personenbezogene Daten offenbart. Das gelte vor allem für die Offenbarung von acht Grundstücksgeschäften, bei denen Kaufpreis und Vertragspartner zugeordnet werden könnten, von personenbezogenen Mitarbeiterdaten und von Vertragsinhalten. Die Antragsgegnerin sei in der Entscheidung über den Umgang mit dem Gutachten in der Öffentlichkeit frei. Der Stadtrat habe entschieden, das Gutachten in seiner Gesamtheit solange nicht zu veröffentlichen, bis die Geheimhaltungsgründe mit Stadtratsbeschluss oder Entscheidung des ersten Bürgermeisters entfallen seien. Das Gutachten beinhalte eine Vielzahl von zu schützenden Punkten. Durch die Veröffentlichung habe der Antragsteller Verhandlungsinteressen der Antragsgegnerin aufs Spiel gesetzt, den Schutz der Vertragspartner missachtet und den Mitarbeiterschutz verletzt. Der Verstoß halte an und könne durch die Verhängung eines Ordnungsgelds nicht beseitigt oder verhindert werden (Bl. 140 f. der Beiakte I).

Mit Schreiben vom 6. August 2014 (Bl. 148 der Beiakte I) stellte die Antragsgegnerin die mit Bescheid vom 28. Juli 2014 angedrohten Zwangsgelder in Höhe von 1.300 Euro zur Zahlung fällig und drohte dem Antragsteller weitere Zwangsgelder an.

2. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 12. August 2014, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, erhob der Antragsteller Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. Juli 2014 und beantragte, den Bescheid aufzuheben (B 5 K 14.550). Zugleich beantragte er,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nrn. 1 und 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 28. Juli 2014 anzuordnen.

Zur Begründung wird vorgetragen, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei rechtswidrig, weil die Hauptsache vorweggenommen werde und weil sie im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung nicht geboten sei. So sei die Beschlussfassung in der Sitzung vom 17. Juli 2014 in nichtöffentlicher Sitzung wegen Verstoßes gegen Art. 52 Abs. 2 GO nichtig. Gründe für die Nichtöffentlichkeit seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Antragsgegnerin habe ihn in der öffentlichen Sitzung vom 25. Juni 2014 unter Verletzung seines Persönlichkeitsrechts angeprangert; darüber hätten die Medien ausführlich berichtet. Die Beschlussfassung vom 25. Juni 2014 verstoße ebenfalls gegen Art. 52 Abs. 2 GO, weil sie wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts nicht hätte öffentlich geführt werden dürfen. Das Gutachten enthalte keine der Verschwiegenheit unterliegenden Tatsachen. Der BKPV habe in seinem Schreiben vom 7. Juli 2014 klargestellt, dass die Veröffentlichung des Gutachtens nicht verboten sei. Es nenne keine Namen und enthalte keinen Sperrvermerk. Angesichts eines Schuldenstandes der Antragsgegnerin hätten die Stadträte die Rechtspflicht, diese Vorgänge zu veröffentlichen. Darüber hinaus seien Haushaltsangelegenheiten grundsätzlich öffentlich zu behandeln. Alle rechtswidrigen Grundstücksgeschäfte seien ohne Namensnennung aufgeführt. Personenbezogene Mitarbeiterdaten seien ebenso wenig angeführt wie die Gestaltung von Verträgen. Die Entscheidung des Stadtrats, das gesamte Gutachten als nicht öffentlich zu behandeln, verstoße gegen Art. 52 Abs. 2 GO, weil schützenswerte Belange der Antragsgegnerin nicht gegeben seien. Auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Januar 2009 (Az. 2 N 08.124) werde Bezug genommen. Die Antragsgegnerin hätte zur Vermeidung dieser Nichtigkeit allenfalls eine Beschlussfassung dergestalt herbeiführen können, dass sie darlege, welche Bestandteile des Gutachtens mit welcher Begründung der Nichtöffentlichkeit unterfallen sollten. Das habe sie nicht getan. Zudem sei bereits in der öffentlichen Hauptausschusssitzung vom 3. Juni 2014 über das Gutachten ausführlich gesprochen worden.

Mit Schriftsatz vom 3. September 2014 beantragte die Antragsgegnerin,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wird vorgetragen, der Antragsteller halte das Gutachten nicht mehr zum Download auf seiner Homepage bereit. Das Gutachten diene dazu, Konsolidierungsmöglichkeiten für den Haushalt aufzuzeigen. Es treffe Aussagen zu einzelnen Verträgen sowie über konkrete Personalstellen und deren Finanzbedarf. Im Mitarbeiterbereich seien zwar keine Namen genannt, die jeweiligen Stellen seien aber zweifelsfrei bezeichnet. Bürger seien nur zur Einsicht in die Niederschriften über öffentliche Sitzungen berechtigt; weitergehende Rechte bestünden nicht. Somit sei auch kein Bürger berechtigt, Einsicht in das Gutachten zu nehmen, solange nicht etwas anderes beschlossen und vom ersten Bürgermeister vollzogen werde. Man habe dem Antragsteller - als Fraktionssprecher - das Gutachten unter Hinweis auf die Verschwiegenheitspflicht ausgehändigt und ihn darauf mit Schreiben vom 6. Juni 2014 hingewiesen. Bei dem Gutachten handele es sich weder um eine offenkundige noch um eine nicht geheimhaltungsbedürftige Tatsache. Der Antragsteller sei nicht berechtigt, das Gutachten vollständig der Öffentlichkeit durch Einstellen in seine Homepage als Download und Verweise darauf in sozialen Netzwerken zugänglich zu machen. Die Vorstellung des Gutachtens in öffentlichen Sitzungen des Stadtrats und des Hauptausschusses ändere daran nichts. Die Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung am 17. Juli 2014 sei notwendig gewesen, weil es um persönliche Belange des Antragstellers in Zusammenhang mit seiner Stadtratstätigkeit gegangen sei. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei rechtmäßig. Das Interesse an einer geordneten Abarbeitung des Gutachtens im dafür gesetzlich vorgegebenen Weg habe Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers, das Gutachten selbst frei zu veröffentlichen. Die Entscheidung über Art und Umfang über die gesetzlichen Vorgaben hinausreichender Transparenz obliege nicht dem Antragsteller.

Mit Schriftsätzen vom 7. Oktober, 17. November und 25. November 2014 ließ der Antragsteller ergänzend vortragen, dass das Gutachten neben den Veröffentlichungen in den Medien öffentlich am 3. Juni 2014 im Hauptausschuss behandelt worden sei. Damit habe kein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse der Antragsgegnerin mehr bestanden. Darüber hinaus enthalte das Gutachten keine personenbezogenen schützenswerten Tatsachen.

Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2014 ließ die Antragsgegnerin vortragen, das Gutachten sei nicht offenkundig gewesen, weil sie es weder der Presse überlassen noch sonst veröffentlicht habe. Die Berichterstattung über den äußeren Sachverhalt mache es nicht offenkundig. In der öffentlichen Hauptausschusssitzung vom 3. Juni 2014 habe man lediglich mitgeteilt, dass das Gutachten vorliege. Für die Mitglieder des Hauptausschusses seien nur Teile als Anlage beigefügt gewesen, die weder personenbezogene noch sonst schutzbedürftige Daten enthalten hätten. Im Amtsblatt vom 4. Oktober 2014 habe man auf die Einsichtsmöglichkeit in Teile des Gutachtens hingewiesen und eine zweiseitige Übersicht veröffentlicht. Das stelle keine Veröffentlichung des Gutachtens dar. Auf die Frage eines Sperrvermerks komme es nicht an; über den Umgang mit dem Gutachten habe allein die Antragsgegnerin zu entscheiden, der BKPV könne nur Empfehlungen aussprechen. Personalangelegenheiten seien stets nichtöffentlich zu behandeln. So könnten z. B. die Ausführungen zur Eingruppierung der Büroleiterin des 1. Bürgermeisters schon deshalb zugeordnet werden, weil sie der Öffentlichkeit gegenübertrete und im Geschäftsverteilungsplan namentlich genannt sei. Der Antragsteller habe das Gutachten bisher nicht herausgegeben.

3. Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 28. Juli 2014, mit dem die Antragsgegnerin den Antragsteller u. a. verpflichtet hat, das Gutachten des BKPV vom 12. Mai 2014 einschließlich aller Kopien heraus- bzw. zurückzugeben und unverzüglich jede Veröffentlichung zu beenden, ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen, aber auch allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage geht das Gericht davon aus, dass die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO genügt (dazu unten Buchst. a), dass ferner der Rechtsbehelf des Antragstellers in der Hauptsache voraussichtlich erfolglos bleiben wird und daher das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der o.g. Verpflichtung des Antragstellers sein Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt (dazu unten Buchst. b).

a) Die Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bedarf einer gesonderten schriftlichen Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts, § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das besondere öffentliche Interesse muss in der Regel über das Interesse am Erlass des Verwaltungsakts hinaus gehen, denn die den Verwaltungsakt tragenden Gründe können dessen sofortige Vollziehbarkeit allein nicht rechtfertigen. Das Begründungsgebot fordert eine die Umstände des konkreten Falls einbeziehende Darlegung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung und lässt formelartige, für beliebige Fallgestaltungen anwendbare Wendungen nicht zu (Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand April 2013, RdNr. 247 zu § 80). Der bloße Verweis auf ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung genügt deshalb ebenso wenig wie die unreflektierte Wiedergabe der Rechtsgrundlage für den Verwaltungsakt selbst (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, RdNrn. 84 f. zu § 80). Andererseits dürfen die Begründungsanforderungen nicht überspannt werden. Dies gilt insbesondere für Regelungsmaterien, in denen eine Teilidentität zwischen Erlass- und Vollzugsinteresse nicht ausgeschlossen ist (Schoch, a. a. O., RdNr. 248 i. V. m. RdNrn. 209 ff.; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., 2014, RdNr. 98 zu § 80).

Gemessen daran lässt die Begründung des Bescheides vom 28. Juli 2014 erkennen, dass die Antragsgegnerin knapp, aber in ausreichendem Maße eine individuelle Prüfung des Falles durchgeführt hat. Sie hat dabei insbesondere darauf abgestellt, dass die Realisierung der Pflicht zur Rückgabe des Gutachtens und zur Beendigung der Veröffentlichung beispielsweise auf der Homepage des Antragstellers nicht auf unbestimmte Zeit hinausgeschoben werden kann, zumal von der Veröffentlichung durch den Antragsteller schützenswerte Daten von Mitarbeitern und Vertragspartnern der Antragsgegnerin betroffen sind. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt somit den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 3 VwGO.

b) Darüber hinaus geht das Gericht bei seiner eigenen Interessenabwägung im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO davon aus, dass der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom 28. Juli 2014 aller Voraussicht nach keine Erfolgsaussichten zukommt.

aa) Der Einwand des Antragstellers, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei rechtswidrig, weil die Hauptsache vorweggenommen werde, verhilft seinem Antrag nicht zum Erfolg. Bei dem Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache handelt es sich um ein zentrales Element des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO. Denn es stützt sich auf die Regelung in Absatz 1 dieser Vorschrift, wonach das Gericht eine „einstweilige“ Anordnung zur Regelung eines „vorläufigen“ Zustands treffen kann. Dahinter steht die (gesetzgeberische) Erwägung, dass das Gericht grundsätzlich nur die Lage offen halten darf, um zu vermeiden, dass das Recht bis zu einer Klärung im Hauptsacheverfahren untergeht oder seine Durchsetzung wegen des Zeitablaufes mit wesentlichen Nachteilen verbunden ist (vgl. zum Ganzen: Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, RdNr. 66a zu § 123). Daraus wird aber zugleich deutlich, dass das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache erkennbar auf den vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO zugeschnitten ist. Eine Übertragung auf den vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO ist dagegen regelmäßig nicht geboten (zur Bedeutung der Abgrenzung der verschiedenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes: Happ, a.a.O, RdNr. 16 zu § 123). Es mag zwar sein, dass im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die Sach- und Rechtslage bei behördlichen Regelungen, die nicht oder nur schwer rückgängig gemacht werden könnten, wenn die Entscheidung in der Hauptsache anders ausfällt, besonders intensiv zu prüfen ist (so: Puttler, a. a. O., RdNr. 136 zu § 80). Die Schaffung vollendeter Tatsachen steht der Anordnung des Sofortvollzugs aber jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der zu vollziehende Bescheid - wie hier (siehe unten Nr. (2)) - offensichtlich rechtmäßig ist (Kopp/Schenke, a. a. O., RdNr. 156 zu § 80; Schmidt in Eyermann, a. a. O., RdNr. 74 zu § 80). Abgesehen davon liegt hier auch keine der vorgenannten Fallgestaltungen vor: sollte der Antragsteller im Hauptsacheverfahren obsiegen, wäre es ihm möglich, das Gutachten des BKPV nach erneuter Aushändigung wieder zu publizieren.

bb) Das Gericht kommt nach summarischer Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Klage des Antragstellers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben wird, weil sich die Anordnungen der Antragsgegnerin in Nrn. 1 und 2 des Bescheids vom 28. Juli 2014 als offensichtlich rechtmäßig darstellen.

(1) Der Bescheid unterliegt in formeller Hinsicht keinen durchgreifenden Zweifeln. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller mit Schreiben vom 18. Juli 2014 gem. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers trägt auch die Tatsache, dass der Stadtrat der Antragsgegnerin über den Erlass des streitgegenständlichen Bescheids in nichtöffentlicher Sitzung vom 17. Juli 2014 beschlossen hat, nicht die Annahme der Nichtigkeit dieses Beschlusses wegen eines Verstoßes gegen Art. 52 Abs. 2 GO mit der Folge einer Unwirksamkeit des Bescheids vom 28. Juli 2014. Es mag zwar sein, dass der Bayer. Verwaltungsgerichtshof (U.v. 26.1.2009 - 2 N 08.124 - BayVBl 2009, 344 f.) nunmehr die Auffassung vertritt, dass die Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes einen schwerwiegenden Verstoß gegen tragende Verfahrensprinzipien der Kommunalverfassung darstellt, der die Ungültigkeit des Satzungsbeschlusses zur Folge hat. Das erkennende Gericht ist jedoch der Auffassung, dass diese auf Beschlussfassungen im Rahmen des Normerlasses entwickelte Rechtsprechung nicht auf Gemeinderatsbeschlüsse zum Erlass eines Verwaltungsaktes zu übertragen ist (so: VG Bayreuth, B.v. 16.2.2009 - 2 E 08.1234 - juris RdNrn. 34 f.; a.A. Pahlke, BayVBl 2010, 357/361).

Selbst wenn die o.g. Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichthofs dem Grunde nach auch auf Beschlüsse zum Erlass eines Verwaltungsaktes zu übertragen sein sollte, wäre zu berücksichtigen, dass das Gesetz selbst, wie sich aus Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO ergibt, Ausnahmen von der Öffentlichkeit zulässt. Denn nach dieser Regelung sind die Sitzungen (nur) dann öffentlich, wenn nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche einzelner entgegenstehen, d. h. wenn die öffentliche Beratung oder Beschlussfassung über einen bestimmten Tagesordnungspunkt das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche einzelner schädigen würde (LT-Drs. 2/1140 S. 39 zitiert nach Hölzl/Hien/Huber, GO, Stand April 2014, Anm. 4 zu Art. 52). Dabei genügt das Vorliegen einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass diese Interessen nachteilig betroffen werden können; die Besorgnis einer wesentlichen oder nachhaltigen Schädigung ist nicht erforderlich (Hölzl/Hien/Huber, a. a. O.). Ferner kann in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Abgrenzung von öffentlich und nichtöffentlich zu beratenden Gegenständen im Einzelfall schwierig sein kann, so dass dem Gemeinderat bei der Entscheidung über die Frage der öffentlichen oder nichtöffentlichen Sachbehandlung ein Beurteilungsspielraum zusteht. Für den Ausschluss der Öffentlichkeit müssen somit vertretbare Gründe vorliegen, mit der Folge, dass ein in nichtöffentlicher Sitzung gefasster Beschluss auch dann gültig ist, wenn sich diese letztlich als nicht stichhaltig erweisen (Hölzl/Hien/Huber, a. a. O., Anm. 2 und 5 zu Art. 52 GO).

Gemessen daran ist die Entscheidung des Stadtrats der Antragsgegnerin, die streitgegenständliche Angelegenheit in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln, rechtlich auch nicht zu beanstanden. Die Entscheidung zum Ausschluss der Öffentlichkeit, die hier konkludent durch Behandlung des Tagesordnungspunktes in nichtöffentlicher Sitzung auf Vorschlag des Bürgermeisters bzw. der Verwaltung getroffen wurde (Hölzl/Hien/Huber, a. a. O., Anm. 5 zu Art. 52; Bauer/Böhle/Ecker, Bayer. Kommunalgesetze, Stand Februar 2014, RdNr. 13 zu Art. 52), ist jedenfalls vertretbar. Gegenstand war die Frage, ob die Veröffentlichung des Gutachtens auf der Homepage des Antragstellers rechtmäßig war und ob die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller als Mitglied des Stadtrats durch Erlass eines entsprechenden Bescheids kommunalrechtliche Herausgabe- und Löschungsansprüche geltend machen kann und soll. Dabei durfte die Antragsgegnerin aufgrund der Einlassungen des Antragstellers im Vorfeld der Stadtratssitzung (Schreiben vom 18.6.2014 und vom 17.7.2014) zu Recht davon ausgehen, dass bei der Beratung über den beabsichtigten Erlass des streitgegenständlichen Bescheids auch im Detail einzelne Punkte angesprochen und diskutiert werden, die einer vollumfänglichen Veröffentlichung des Gutachtens gerade entgegenstehen. Angesichts dieser Sachlage ist die Entscheidung zum Ausschluss der Öffentlichkeit jedenfalls vertretbar und nicht missbräuchlich.

(2) Auch in materieller Hinsicht erweist sich der streitgegenständliche Bescheid nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig.

(a) Die auf Heraus- bzw. Rückgabe des Gutachtens des BKPV vom 12. Mai 2014 sowie sämtlicher Wiedergaben (auch Kopien) gerichtete Anordnung in Nr. 1 des Bescheids unterliegt keinen durchgreifenden Zweifeln.

Zu Recht stützt die Antragsgegnerin diese Anordnung auf Art. 20 Abs. 2 Satz 3 GO. Nach dieser Vorschrift haben Mitglieder des Stadtrats, die gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GO über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit bewahren müssen, auf Verlangen des Gemeinderats u. a. amtliche Schriftstücke und Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge herauszugeben, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt. Diese Pflicht gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf alle bei der ehrenamtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten und unabhängig davon, wie sie dem Betreffenden bei seiner ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt geworden sind; sie umfasst nicht nur Angelegenheiten, deren Geheimhaltungsbedürfnis ein Gesetz vorschreibt oder vom Gemeinderat ausdrücklich beschlossen worden sind (BayVGH, U.v. 23.3.1988 - 4 B 86.02994 - BayVBl 1989, 81/82). Die Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung ist indes ein starkes Indiz für die Geheimhaltungsbedürftigkeit (BayVGH, B.v. 29.1.2004 - 4 ZB 03.174 - BayVBl 2004, 402 f.). Ob eine offenkundige oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürftige Tatsache vorliegt, bestimmt sich nach der Gesamtheit der Äußerung und ihrer konkreten Prägung, insbesondere durch den Zusammenhang, in dem sie abgegeben wurde (vgl. BayVGH, U.v. 29.10.1975 - 52 V 72 - BayVBl. 1976, 498). In diesem Zusammenhang sind zu berücksichtigen der Gegenstand, über den gesprochen wurde, der gerade erreichte Stand der Beratungen, der durch die Äußerung verfolgte Zweck und der Zuhörerkreis (VG Regensburg, U.v. 24.9.2014 - RO 3 K 14.383 - juris; VG Würzburg, U.v. 27.11.2002 - W 2 K 02.870 - juris).

Gemessen daran ist die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass das Gutachten in seiner Gesamtheit grundsätzlich der Verschwiegenheitspflicht unterliegt.

Ein Ausnahmetatbestand nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 GO liegt nicht vor. Es mag zwar sein, dass, worauf der Antragsteller zutreffend hinweist, über das Gutachten des BKPV vom 12. Mai 2014 in den Medien berichtet wurde und dass das Gutachten auch Beratungsgegenstand in der öffentlichen Sitzung des Hauptausschusses der Antragsgegnerin vom 3. Juni 2014 war. Gleichwohl kann daraus nicht abgeleitet werden, bei dem Inhalt des Gutachtens handele es sich um offenkundige Tatsachen im Sinne der vorgenannten Regelung.

Denn zunächst ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin den Inhalt des Gutachtens des BKPV vom 12. Mai 2014, das - ohne Anlagen - einen Umfang von 108 Seiten aufweist, nicht von sich aus verbreitet hat. Nach unwidersprochen gebliebenem Sachvortrag der Antragsgegnerin, hat der erste Bürgermeister das Gutachten am 30. Mai 2014 nur an die weiteren Bürgermeister sowie an die alle Fraktionssprecher und zudem verbunden mit dem ausdrücklichen Hinweis ausgehändigt, dass das Gutachten nicht öffentlich zu behandeln sei und ausschließlich für den internen Gebrauch zur Verfügung gestellt werde (S. 3 des angefochtenen Bescheids). Darüber hinaus hat der Stadtrat der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 24. Juli 2014 den Antrag des Antragstellers, das Gutachten des BKPV ohne Schwärzungen auf der Homepage der Antragsgegnerin ins Internet einzustellen, abgelehnt (Auszug aus dem Sitzungsbuch, Bl. 243 ff. der Gerichtsakte). Eine grundlegende Änderung dieser Beschlusslage ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Ferner haben die Medien über das ihnen - offensichtlich nicht mit Willen der zuständigen Organe der Antragsgegnerin - zugeleitete Gutachten des BKPV auch nach dem Vortrag des Antragstellers und ausweislich der in den Behördenakten enthaltenen Kopien (vgl. nur: SZ vom 3.6.2014 „Das Denkmal Beck wackelt“, Bl. 20 der Gerichtsakte; FP vom 4.6.2014 „Bürgermeister Beck in Bedrängnis“ und „Stadt weitgehend handlungsunfähig“, Bl. 18 f. der Gerichtsakte; FP vom 6.6.2014 „S. fordert Beck zum Rücktritt auf“, Bl. 1 der Beiakte I) nur auszugsweise, d. h. nicht im Detail und insbesondere nicht unter Verletzung von datenschutz- und persönlichkeitsrechtlich relevanten Belangen berichtet.

Weiterhin hat die Antragsgegnerin unwidersprochen vorgetragen, dass Gegenstand der in diesem Tagesordnungspunkt öffentlichen Hauptausschusssitzung vom 3. Juni 2014 im wesentlichen eine Klärung von Art und Weise der weiteren Sachbehandlung und keine umfassende detaillierte inhaltliche Erörterung des Gutachtens war. Das ergibt sich im Übrigen nicht nur aus der Bezeichnung des entsprechenden Tagesordnungspunktes („Vorstellung der Ergebniszusammenstellung des Konsolidierungsgutachtens sowie Darlegung zur beabsichtigten Behandlung der Detailinhalte durch Verwaltung und politische Gremien“, Bl. 222 der Gerichtsakte) und dem Umstand, dass den Ausschussmitgliedern das Gutachten nur auszugsweise vorlag, sondern auch aus den Angaben der Sitzungsniederschrift über den Verlauf der Diskussion.

Schließlich ergibt sich auch aus der Veröffentlichung von Teilen des Gutachtens im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 4. Oktober 2014 (vgl. Seiten 8 - 10 des Amtsblatts, Bl. 230 ff. der Gerichtsakte) und dem Umstand, dass Teile des Gutachtens im Rathaus der Antragsgegnerin eingesehen werden können, keine andere Beurteilung. Denn die Antragsgegnerin hat in nicht zu beanstandender Weise klargestellt, dass eine Veröffentlichung des ganzen Gutachtens aufgrund der zwingend gebotenen Beachtung von datenschutz- und persönlichkeitsrechtlichen Belangen ausgeschlossen ist (Mitteilung vom 29.9.2014, S. 8 des Amtsblatts vom 4.10.2014).

Eine Befugnis zur vollumfänglichen Offenbarung des Gutachtens ergibt sich nicht daraus, dass die Geheimhaltungsbedürftigkeit weggefallen ist. Vorliegend hat der Stadtrat der Antragsgegnerin - wie oben dargelegt - mit Beschluss vom 24. Juli 2014 einen Antrag des Antragstellers auf ungekürzte Veröffentlichung ohne Schwärzungen auf der Homepage der Antragsgegnerin abgelehnt. Änderungen im Hinblick auf diese Beschlusslage sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Daraus folgt, dass der Stadtrat als das gemäß Art. 52 Abs. 3 GO zuständige Organ über den Fortbestand der Geheimhaltungsbedürftigkeit entschieden hat. In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass es nicht Aufgabe des einzelnen Stadtratsmitglieds - hier also des Antragstellers - ist, darüber zu befinden, ob die Geheimhaltungsbedürftigkeit noch fortbesteht. Die alleinige Zuständigkeit des Gemeinderats für diese Entscheidung ergibt sich daraus, dass auch allein dem Gemeinderat gemäß Art. 52 Abs. 2 Satz 2 GO die Entscheidung obliegt, ob die Bedeutung einer Angelegenheit ihre Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung erfordert (BayVGH, U.v. 23.3.1988 - 4 B 86.02994 - BayVBl. 1989, 81/82; VG Würzburg, U. v. 27.11.2002, a. a. O., RdNr. 45; vgl. auch: Hölzl/Hien/Huber, a. a. O., RdNr. 6 zu Art. 52 GO; Bauer/Böhle/Masson/Samper, a. a. O., RdNr. 14 zu Art. 52 GO).

Der Antragsteller hatte auch deshalb nicht die Berechtigung, die geheimhaltungsbedürftige Angelegenheit der Öffentlichkeit zu unterbreiten, weil es ihm unzumutbar gewesen wäre, zur Vermeidung eines rechtswidrigen Gemeinderatsbeschlusses die hierfür von der Gemeindeordnung vorgesehenen Schritte zu unternehmen. Der Antragsteller hätte sich, wenn er eine Aufhebung der die Veröffentlichung des Gutachtens entgegenstehenden, nach seiner Ansicht rechtswidrigen Stadtratsbeschlüsse hätte erreichen wollen, an die Rechtsaufsichtsbehörde wenden müssen (BayVGH, U.v. 23.3.1988, a. a. O., BayVBl 1989, 81 f.; VG Würzburg vom 27.11.2002, a. a. O., RdNr. 48). Anhaltspunkte dafür, dass die Rechtsaufsichtsbehörde sich von vornherein geweigert hätte, ihren Aufgaben nachzukommen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Abgesehen davon, dass der Antragsteller von diesem Recht immer noch Gebrauch machen könnte, sei darauf hingewiesen, dass eine solche „Flucht eines Ratsmitglieds in die Öffentlichkeit“ nur als letztes Mittel in Betracht kommen kann (Widtmann/Grasser/Glaser, Bayer. Gemeindeordnung, Stand November 2013, RdNr. 4 Art. 20). Jedenfalls in Fällen wie dem Vorliegenden, in denen es nicht um aktuelle Beschlussfassung, wie z. B. die Verhinderung eines unmittelbar bevorstehenden Vertragsschlusses, sondern um die Aufklärung von möglicherweise rechtswidrigen und länger in die Vergangenheit zurückreichenden Vorgängen geht, lässt sich nach Überzeugung des Gerichts ohne Vorliegen besonderer Umstände ein solches „Notstandsrecht“ des einzelnen Ratsmitglieds auf Veröffentlichung geheimhaltungsbedürftiger Angelegenheiten nicht begründen.

Schließlich war die Veröffentlichung der objektiv geheimhaltungsbedürftigen Angelegenheit durch den Antragsteller auch nicht durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 110 Abs. 1 BV) gedeckt. Sofern der Antragsteller sich überhaupt in seiner Eigenschaft als ehrenamtliches Gemeinderatsmitglied auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit berufen kann, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die einfachen Gesetze (hier Art. 20 Abs. 2 GO), die das Grundrecht der Meinungsfreiheit tangieren, im Sinne einer Wechselwirkung im Lichte der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG zu sehen und so zu interpretieren, dass der besondere Wertgehalt dieses Rechts auf jeden Fall gewahrt bleibt. Die somit vorzunehmende Güterabwägung zwischen dem objektiven Geheimhaltungsinteresse und dem Recht auf freie Meinungsäußerung fällt hier zulasten des Antragstellers aus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Antragsteller die Diskussion im Stadtrat ebenso offen stand und steht wie Gespräche mit der Aufsichtsbehörde und dass es ihm nach Wegfall der Geheimhaltungsbedürftigkeit im Sinne von § 52 Abs. 3 GO - wie den anderen Stadtratsmitgliedern auch - unbenommen ist, sich auch in der Öffentlichkeit zu den Vorgängen zu äußern (BayVGH, U.v. 23.3.1988 - 4 B 86.02994 - BayVBl 1989, 81 ff).

(2) Auch die Anordnung in Nr. 2 des Bescheids erweist sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig. In nicht zu beanstandender Weise hat die Antragsgegnerin den Antragsteller verpflichtet, unverzüglich jede Veröffentlichung des unter Nr. 1 genannten Gutachtens dauerhaft und wirksam zu beenden, soweit erforderlich eine gesicherte Löschung (auch aller Kopien) vorzunehmen, insbesondere auf der Homepage www...de und in den sozialen Netzwerken und künftig jede Kundgabe des Gutachtens ganz oder in Teilen zu unterlassen, insbesondere auf elektronischem Weg, im Internet sowie in den sozialen Netzwerken. Zur Überzeugung der Kammer umfasst die auf Art. 20 Abs. 3 Satz 2 GO gestützte Anordnung zur Herausgabe von Unterlagen auch - im Sinne einer Annexregelung - die Pflicht zur Löschung entsprechender Unterlagen auf der Homepage eines Stadtratsmitglieds und die Löschung entsprechender Verweise von Stadtratsmitgliedern in den sozialen Netzwerken.

2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. § 52 Abs. 3, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, weil der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts liefert. Der Auffangstreitwert von 5.000 Euro ist im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in Anlehnung an Nummer 1.5 des sogenannten Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu halbieren.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 07/07/2015 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Androhu
published on 07/07/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth Aktenzeichen: B 5 K 14.550 Im Namen des Volkes Urteil vom 07.07.2015 rechtskräftig: ja, bestätigt durch VGH, Beschluss vom 2.9.2015 Az.: 4 ZB 15.1842 5. Kam
published on 07/07/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth Aktenzeichen: B 5 K 14.518 Im Namen des Volkes Urteil vom 07.07.2015 rechtskräftig: ja, bestätigt durch VGH, Beschluss vom 2.9.2015 Az.: 4 ZB 15.1840 5. Kam
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.