I.
Die Antragspartei begehrt die vorläufige Zulassung im 1. Fachsemester zum Studiengang Psychologie mit dem Abschluss „Bachelor of Science“ im Wintersemester 2016/2017 beim Antragsgegner.
§ 1 Abs. 1 a und b der Satzung über die Festsetzung von Zulassungszahlen der im Studienjahr 2016/2017 an der... als Studienanfängerinnen oder Studienanfänger sowie im höheren Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen oder Bewerber (Zulassungszahlsatzung 2016/2017) vom 15.06.2016 setzt die Zulassungszahl für Studienanfänger zum Wintersemester 2016/2017 im Vollzeitstudiengang Psychologie mit dem Abschluss Bachelor auf 72 und im Teilzeitstudiengang auf 2 fest.
Die Antragspartei hat die Abiturprüfung erfolgreich abgeschlossen. Soweit sie sich im Rahmen der oben genannten Zulassungszahlen bei dem Antragsgegner beworben hatte, blieb sie erfolglos. Soweit gegen den ablehnenden Bescheid Widerspruch eingelegt wurde, wurde hierüber noch nicht entschieden.
Sie versichert an Eides statt, bisher noch kein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland endgültig abgeschlossen zu haben. Sie habe im Studiengang Psychologie bisher keine endgültige oder vorläufige Zulassung zum Studium erhalten. Sie sei auch in keinem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule eingeschrieben oder zur Einschreibung zugelassen.
Die Antragspartei beantragt sinngemäß,
den Antragsgegner zu verpflichten, die Antragstellerin zum Studium der Psychologie (Bachelor) an der Universität ... nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2016/17 im 1. Fachsemester vorläufig zuzulassen, sofern nach den Vergabekriterien des Gerichts ein freier Studienplatz auf die Antragstellerin entfällt.
Sie führt im Wesentlichen aus, die Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen. Die festgesetzte Höchstzahl an Studienplätzen sei nicht kapazitätserschöpfend.
Die ... beantragt für den Antragsgegner,
den Antrag abzulehnen.
Die Universität ... legte die Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Psychologie für das Jahr 2016/2017 vor. In dieser ist für den Studiengang Psychologie ein unbereinigtes Lehrangebot von 282,21 Deputatstunden (Gesamtdeputat von 244,21 SWS abzüglich Verminderungen in Höhe von 12 SWS zuzüglich 50 SWS zusätzliches Lehrangebot Master 2014/2015) angesetzt. Zuzüglich 31 SWS Lehrauftragsstunden und abzüglich des Dienstleistungsexports von 51,1765 SWS sowie abzüglich des Bedarfs für Fortschreibung Ausbau 11/12 bzw. 12/13 bzw. 14/15 von 50,1145 SWS errechne sich ein bereinigtes Lehrangebot von 211,9190 SWS (=Sb). Berechnet nach dem der Formel zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität in Anlage 5 der Hochschulzulassungsverordnung – HZV – (Ap=(2 × Sb) / CA × zp) unter Zugrundelegung eines gewichteten Curricularanteils aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge von 2,7054 (=CA) und des Anteils der jährlichen Aufnahmekapazität eines zugeordneten Studiengangs Psychologie BSc. an der Aufnahmekapazität von 0,4304 (=zp) sowie multipliziert mit dem Schwundfaktor von 0,9367 wurden 72 zur Verfügung stehende Vollzeitstudienplätze und 2 Teilzeitstudienplätze errechnet. Ausweislich der aktuellen Fachstatistik, Stand 30.11.2016, waren im Studiengang Psychologie BSc. 74 Studierende eingeschrieben.
Die Kapazitätsberechnung sei ordnungsgemäß nach der gültigen Hochschulzulassungsverordnung vorgenommen und die Berechnung vor der Festsetzung der Zulassungszahlen durch das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst überprüft und bestätigt worden. Die vorhandene Kapazität sei ausgeschöpft worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie auf die vorgelegten Behördenunterlagen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – entsprechend) verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg, soweit der Eilantrag die Teilnahme der Antragspartei an einem durchzuführenden Losverfahren bezüglich des begehrten Studienplatzes beinhaltet. Soweit der Eilantrag darüber hinausgeht und auf die strikte Verpflichtung des Antragsgegners zur Zuweisung des begehrten Studienplatzes abzielt, war er abzulehnen, weil auch nach der gerichtlichen Überprüfung im Eilverfahren nicht für alle Bewerber eine ausreichende Anzahl von Studienplätzen zur Verfügung steht.
Gemäß § 123 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts der Antragspartei vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern die Maßnahme unerlässlich erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Beide Arten einer vorläufigen Anordnung setzen ein besonderes Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) im Interesse der Wahrung des behaupteten streitbefangenen Rechts (Anordnungsanspruch) voraus. Beides ist von der Antragspartei glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO –), wobei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend sind. Über den Erfolg des Antrags ist aufgrund einer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen und auch nur möglichen summarischen Prüfung zu entscheiden. Ergibt die überschlägige rechtliche Beurteilung auf der Grundlage der verfügbaren und von der Antragspartei glaubhaft gemachten Tatsachenbasis, dass von überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszugehen ist, besteht regelmäßig ein Anordnungsanspruch. Ein Anordnungsgrund setzt voraus, dass es der Antragspartei unter Berücksichtigung ihrer Interessen unzumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. RdNr. 26 m.w.N. zu § 123).
1. Der Anordnungsgrund liegt auf der Hand, weil das Wintersemester 2016/2017 bereits begonnen hat und die Antragspartei auf eine Entscheidung über ihre Zulassung zum Studium nicht bis zur Durchführung des Hauptsacheverfahrens warten kann. Einen Studienplatz im Wunschstudiengang Psychologie Bachelor hat die Antragspartei bisher nicht erhalten oder ausgeschlagen.
2. Ein Anordnungsanspruch ist nach der im summarischen Verfahren nur möglichen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung hinsichtlich sechs weiterer Studienplätze gegeben, von denen vier noch nicht besetzt sind. Bezüglich der genannten sechs weiteren Studienplätze erscheint die von der Universität Bamberg ermittelte Aufnahmekapazität nicht zutreffend. Da im Zeitpunkt der Entscheidung mehr Anträge auf Zulassung zum Studium im Studienfach Psychologie (Bachelor) im Wintersemester 2016/2017 bei Gericht anhängig sind als noch Kapazität vorhanden ist, bedurfte es einer Auswahlentscheidung.
Soweit die Antragspartei ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Vergabe eines Studienplatzes außerhalb der Kapazität erst nach Vorlesungsbeginn stellte, entfällt dadurch nicht der Anordnungsgrund. Nach Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich das Gericht anschließt, ist die Antragstellung bei Gericht bis zum formellen Ende des Semesters möglich (BayVGH, Beschluss vom 29.04.2005, Az. 7 CE 05.10114, siehe auch Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 16.09.2014, Az. 10 C 1528/13.N.). Eine normative Regelung für die Antragstellung bei Gericht ist nicht vorhanden und eine analoge Anwendung von Bestimmungen über Bewerbungsfristen in Vergabeverfahren der Hochschulen kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht. Zudem würde die Statuierung einer Ausschlussfrist durch die Gerichte verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG –).
Ein Anordnungsanspruch scheitert nicht etwa daran, dass sich die Antragspartei möglicherweise im örtlichen Auswahlverfahren nicht beworben hat; denn es ist zwischen Anträgen auf Zulassung innerhalb und außerhalb der Kapazität zu differenzieren (Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 1: Der Kapazitätsprozess 2011, RdNr. 27 und 31). Ein Rangverhältnis zwischen innerkapazitärer und außerkapazitärer Zulassung besteht nicht. Regelungen für Anträge auf eine außerkapazitäre Zulassung zum Studium in Bayern, sind nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 19.01.2004, Az. 7 CE 03.10155, der sich zur Verneinung eines Zulassungsanspruchs gerade nicht auf das Fehlen eines Antrags auf innerkapazitäre Zulassung beruft; Zimmerling/Brehm, a.a.O., RdNr. 354). Eine vorherige Bewerbung bei der Universität um einen außerkapazitären Studienplatz ist nicht erforderlich.
Mit der Festsetzung von insgesamt 72 Studienplätzen im Wintersemester 2016/2017 im Studiengang Psychologie (Bachelor) in Vollzeit und 2 Studienplätzen in Teilzeit verstößt der Antragsgegner gegen das Gebot, die bestehende Kapazität auszuschöpfen. Nach den Berechnungen des Gerichts ergeben sich insgesamt 78 Studienplätze in diesem Studiengang.
Das Recht der Antragspartei auf freie Wahl des Berufes und der Ausbildungsstätte ist durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG grundgesetzlich geschützt und darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Nach Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulzulassungsgesetzes – BayHZG – können die Hochschulen durch Satzung Zulassungszahlen festsetzen, wenn zu erwarten ist, dass die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze übersteigt. Die Zulassungszahl ist gem. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 BayHZG die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang. Sie wird auf der Grundlage der jährlich zu bemessenden Aufnahmekapazität festgesetzt (Art. 3 Abs. 3 Satz 3 BayHZG). Die Zulassungszahlen sind dabei so festzusetzen, dass nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der räumlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird; die Qualität in Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung sowie in der Krankenversorgung, sind dabei zu gewährleisten (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 BayHZG). Die jährliche Aufnahmekapazität wird insbesondere auf der Grundlage des Lehrangebots im Verhältnis zum jeweiligen Ausbildungsaufwand ermittelt (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayHZG).
Die Kapazitätsberechnung basiert auf den Bestimmungen der Hochschulzulassungsverordnung – HZV – und der Lehrverpflichtungsverordnung – LUFV –. Dies lässt sich den vorgelegten Unterlagen entnehmen. Gem. § 59 Satz 1 HZV gelten bei der Berechnung der Aufnahmekapazität von Studiengängen mit örtlichem Auswahlverfahren die Bestimmungen der §§ 38–58 HZV.
Nach § 42 HZV wird die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt, der nicht mehr als 9 Monate vor Beginn des Zeitraums, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum), liegt. Vorliegend bedeutet dies, dass dieser Zeitpunkt nicht vor dem 01.02.2016 liegen darf (01.02.2016 + 9 Mo. = 01.11.2016).
Gemäß § 43 HZV i.V.m. Anlage 5 ergibt sich das Angebot einer Lehreinheit an Deputatstunden aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen einschließlich dem Lehrdeputat der an die Hochschule abgeordneten Personen und dem durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat (siehe unten Nr. 2.1.–2.1.2.).
Das so ermittelte Angebot ist zu reduzieren um die Dienstleistungen, gemessen an Deputatstunden, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat (Export, siehe unten Nr. 2.1.3.). Dabei sind die Curricularanteile anzuwenden, die für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge auf die Lehreinheit entfallen.
Ausgehend hiervon errechnet sich das bereinigte Lehrangebot wie folgt:
2.1 Lehrangebot der Lehreinheit Psychologie:
Die vorgelegte Stellenübersicht lässt zunächst die erforderliche Überprüfung insoweit zu, als das vorhandene Lehrpersonal eindeutig und damit gerichtlich nachprüfbar bezeichnet wird. Nach der Rechtsprechung verschiedener Obergerichte (vgl. zum Beispiel OVG Münster, Beschluss vom 25.02.2010 – 13 C 1/10 bis 13 C 9/10 –; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.11.2009 – 5 NC 72.09 – zitiert nach Juris; OVG Magdeburg, Beschluss vom 16.07.2009 – 2 N 599/08 – zitiert nach Juris; VGH Kassel, Beschluss vom 24.09.2009 – 10 B 1142/09.MM.W8 –, zitiert nach Juris, Rdnr. 24) ist davon auszugehen, dass bei Fehlen eines normativen Stellenplanes auch eine nachvollziehbare Stellenübersicht genügen kann, in der die Stellen der Lehreinheit aufgeführt sind. Dass diese Aufstellung nicht nachvollziehbar wäre, ist weder aufgezeigt noch erkennbar. Ebenso wenig bestehen objektive Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Zahl der Stellen von Lehrpersonen in diesen Aufstellungen unvollständig angegeben wäre. Die Angaben der Universität zur personellen Ausstattung der Lehreinheit wurden vom zuständigen Staatsministerium überprüft und blieben offensichtlich unbeanstandet. Die Kammer sieht daher keine Veranlassung, „gleichsam ins Blaue“ Ermittlungen dahin anzustellen, ob neben den aufgeführten, andere verschwiegene Stellen für das gemäß den Bestimmungen der Lehrverpflichtungsverordnung zur Lehre verpflichtete Personal existieren (BayVGH, B. v. 23.07.2012, Az. 7 CE 12.10054), zumal im Vergleich zu den Vorjahren keine Stellenkürzungen zu verzeichnen waren.
Die Berechnung des Lehrangebots ist nach summarischer Prüfung jedoch in Teilen zu beanstanden.
§ 45 Abs. 1 HZV beinhaltet ein abstraktes Stellenprinzip. In die Berechnung des Lehrangebots gehen alle Stellen des wissenschaftlichen Personals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen ein. Unerheblich ist dabei, ob und mit wem die Stelle besetzt ist, es sei denn, dass die Stelle aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht besetzt werden kann. Die Frage der Qualifikation des Stelleninhabers oder auch die Unterbesetzung der Stelle ist aufgrund des Stellenprinzips unerheblich.
2.1.1 Deputatermäßigungen
2.1.1.1 Dr. ...
a. Die Ermäßigung um 2 SWS für die Tätigkeit als Studienfachberater für das Erweiterungsstudium Beratungslehrkraft begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken. Es mag zutreffend sein, dass andere Studiengänge an anderen Universitäten, z.B. Medizin, Rechtswissenschaft oder Betriebswirtschaftslehre, mit weniger Studienfachberatern auskommen. Angesichts der Vielfalt der Studiengänge im Fachbereich Psychologie erscheinen drei Studienfachberater jedoch nicht unangemessen. So bestehen 10 Varianten der der Schulpsychologie zuzurechnenden Studiengänge mit einer Gesamtstudierendenzahl von 117. Dazu kommen Bachelor- und Masterstudiengang (s. Fachstatistik für das Wintersemester 2015/2016). Die Sollvorgabe des § 7 Abs. 1 Nr. 5 LUFV vom 14. Februar 2007 (GVBl S. 201, BayRS 2030-2-21-WFK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wurde eingehalten. Für eine Änderung der unbefristet gewährten Deputatermäßigung für die Wahrnehmung der Funktion eines Studienfachberaters besteht derzeit kein Anlass. Ausweislich der Internetseite der Universität Bamberg vom 26.10.2016 (https://www.uni-bamberg.de/huwi/studium/fachstudienberatung/) übt Dr. ... nach wie vor die Funktion Fachstudienberater für das Erweiterungsstudium Beratungslehrkraft aus. Gleiches ist dem Schreiben der Universität ... vom 11.02.2016 zu entnehmen.
b. Die Verminderung innerhalb der Bandbreite um ebenfalls 2 SWS gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7, i.V.m. § 4 Abs. 8 b LUFV begegnet allerdings Bedenken. Im Schreiben der Universität Bamberg vom 22.05.2012 wurde folgende Begründung abgegeben:
-
1.„Koordination des Einsatzes und Ersatzes von Hard- und Software an den wissenschaftlichen Arbeitsplätzen des Instituts für Psychologie
-
2.Koordination von notwendigen Softwarelizenzen
-
3.Erstellung und Koordination von WAP-Anträgen im Programm „Großgeräte der Länder“ der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG)
-
4.Koordination der Ausgaben im Rahmen der WAP-Anträge
-
5.Koordination mit dem CIP-Beauftragten der Fakultät Humanwissenschaften“
Ausgeführt wurde dazu, dass die Anträge zu WAP-Anträgen in der Regel zwei Jahre Vorlauf und zwei Jahre Abwicklungszeit benötigten. Spätestens Mitte 2016 müsste damit der dazu beschriebene Aufgabenbereich abgelaufen sein, so dass eine Reduzierung innerhalb der Bandbreite nicht mehr darauf gestützt werden kann und nach summarischer Prüfung die Reduzierung um eine SWS angemessen erscheint. Für die verbleibenden Aufgaben der Koordination, wie sie in den Ziffern 1 bis 3 und 5 beschrieben ist, erscheint nach Prüfung im summarischen Verfahren aufgrund des Wegfalls eines großen Aufgabenbereiches 1 SWS ausreichend.
Soweit im Schreiben des Instituts für Psychologie vom 11.02.2016 erklärt wurde, dass die Aufgaben von Dr. ... überprüft worden seien und weiterhin bestünden, kann das mit dem oben ausgeführten Wegfall von Aufgaben nicht in Übereinstimmung gebracht werden. Gleiches gilt hinsichtlich der Antwort der Universität vom 02.12.2016.
2.1.1.2 Prof. Dr. ...:
Die Deputatminderungen gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 LUFV um 2 SWS für seine Tätigkeit als Studienfachberater für Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt, die er ausweislich der Internetseite zur Fachstudienberatung (vgl. dazu https://www.uni-....de/huwi/studium/fachstudienberatung/zuletzt geändert am 27.10.2016) im Umfang von 2 Stunden ausübt. begegnet keinen Bedenken. Die Genehmigung hierfür erfolgte mit Schreiben des Bay. StMinWFK vom 26.05.2009 „für die Dauer seiner Tätigkeit“ für „Schulpsychologie“.
2.1.1.3 Prof. Dr. ...:
Die Minderung seines Deputates um 2 SWS für seine Tätigkeit als Studienfachberater Bachelor of Science Psychologie, die er ausweislich o.g. Internetseite zur Fachstudienberatung (s.o.) nach wie vor im Umfang von 2 Stunden ausübt, und die mit Schreiben des (damaligen) Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst v. 06.05.2009 bzw. 29.07.2011 (jeweils „für die Dauer seiner Tätigkeit“) genehmigt wurde, ist nicht zu beanstanden.
2.1.1.4 Prof. Dr. ...:
Gleiches gilt hinsichtlich der Deputatminderung von 2 SWS für seine Tätigkeit als Studienfachberater für Psychologie Master gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 LUFV, genehmigt mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst v. 12.03.2013 („für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion des Studienfachberaters“). Auch diese Tätigkeit wird 2016/2017 ausgeübt, wie sich der Internetseite zur Fachstudienberatung (s.o.) entnehmen lässt.
2.1.1.5 Prof. Dr. ...
Das mit Schreiben der Universität vom 22.10.2012, bestätigt mit Schreiben vom 13.03.2013 (aus den Vorjahren gerichtsbekannt), genehmigte Vollzeit-Deputat (Lehrprofessur) nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 LUFV (Bandbreite zwischen 12 und 16 Lehrveranstaltungsstunden) mit insgesamt 14 Lehrveranstaltungsstunden (unter Verweis auf die Aufgabenbreite dieser Lehrprofessur laut des Schreibens des Lehrstuhls Psychologie I – Entwicklungspsychologie vom 27.10.2011) und mit Schreiben vom 08.05.2015 weiterhin bestätigte Deputat begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Die Universität hat im Vorjahr in ihrem Schriftsatz vom 20.11.2015 ausdrücklich bestätigt, dass für den Fachbereich jährlich eine Besprechung stattfinde, in der die absehbaren und geplanten Entwicklungen abgefragt würden. Darin werde auch die Übertragung der sonstigen Dienstaufgaben thematisiert und auf Aktualität überprüft. Sofern sich keine Änderungen ergäben oder absehbar seien, bestehe kein Anlass, die festgesetzten Deputate oder gewährten Minderungen zu ändern oder erneut zu bestätigen, da es sich bei übertragenen Aufgabe nicht um temporär begrenzte Aufgaben handele.
Das Gericht sieht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes auch dieses Jahr keinen Anlass, hieran zu zweifeln.
Es wird allerdings nahegelegt, diese Festlegung der Bandbreite im Folgejahr zu aktualisieren.
Andere Deputatminderungen wurden trotz Vorlage der jeweiligen Genehmigungsschreiben nicht angesetzt (z.B. Prof. Dr. ..., Prof. Dr. ..., Dr. ..., Dr. ...).
Es ist deshalb von 283,21 verfügbaren SWS anstelle von 282,21 SWS, wie vom Antragsgegner errechnet, auszugehen. Auf nachfolgende tabellarische Übersicht wird verwiesen:
Lehrangebot in SWS
Anzahl
|
Stelle
|
Deputat
|
Gesamtdeputat
|
Minderung
|
Summe
|
4
|
W 3
|
9
|
36
|
0
|
36
|
6
|
W 2
|
9
|
54
|
6
|
48
|
1
|
W 2 (L)
|
16
|
16
|
2
|
14
|
0,28
|
A 14
|
7
|
1,96
|
0
|
1,96
|
2,5
|
A 14 WM
|
10
|
25
|
0
|
25
|
1
|
E 14
|
18
|
18
|
3
|
15
|
1
|
E 14 BW
|
10
|
10
|
0
|
10
|
9,75
|
A 13
|
5
|
48,75
|
0
|
48,75
|
7
|
A 13 WM
|
10
|
70
|
0
|
70
|
2,5
|
A 13 a.Z.
|
5
|
12,5
|
0
|
12,5
|
0,131
|
A 13 K
|
|
2
|
0
|
2
|
|
|
|
|
|
|
Summe
|
|
|
294,21
|
11
|
283,21
|
2.1.2 Lehrauftragsstunden:
Die durch die Universität ... berücksichtigten, kapazitätswirksamen Lehrauftragsstunden nach der vorgelegten Übersicht „Lehraufträge LE 260–262 im WS 2013/2014 und SoSe2014“ begegnen keinen durchgreifenden Bedenken. Die Lehraufträge erhöhten sich nach den vorgelegten Unterlagen gegenüber den Vorjahren (2013/2014: 24,5 SWS; 2014/2015: 27 SWS) auf durchschnittlich 31 SWS in 2015/2016.
Gemäß § 47 Satz 1 HZV sind die Lehrauftragsstunden in die Berechnung einzubeziehen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 50 Abs. 1 HZV in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Lehrverpflichtung beruhen. Maßgeblich sind also die Lehrauftragsstunden aus dem WS 2014/2015 und dem SS 2015, weil Berechnungsstichtag der 01.02.2016 war. Kapazitätsrechtlich berücksichtigungsfähig sind dabei nur Lehrveranstaltungen aus dem Pflicht- und Wahlpflichtbereich, wobei für die Abgrenzung zum Wahlbereich die konkreten Studien- und Prüfungsordnungen maßgeblich sind (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 1, 2003, RdNr. 167). Dies gilt nicht, soweit die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind und ferner nicht, soweit Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen freiwillig und unentgeltlich Lehrleistungen übernimmt. Die Lehrauftragsstunden sind auf der Grundlage der dienstrechtlichen Vorschriften in Deputatstunden umzurechnen. Eine Erhöhung des Lehrangebots durch Lehrveranstaltungen, die aus Mitteln zur Verbesserung der Studienbedingungen nach Art. 5 a BayHSchG finanziert wurden, ist gemäß Art. 4 Abs. 3 Nr. 2 BayHZG nicht vorzunehmen.
Es besteht kein Anhaltspunkt für Beanstandungen, die im Übrigen auch nicht vorgetragen wurden.
2.1.3 Export:
Dieses Lehrangebot vermindert sich gemäß § 48 HZV (Dienstleistungsexport) wegen der Belastung der Lehreinheit Psychologie mit Ausbildungsverpflichtungen für ihr nicht zugeordnete Studiengängeum 46,6485 SWS (51,1765 - 3,1047 - 1,119 - 0,3043) statt um 51,1765 SWS, wie von der Universität berechnet.
Der Export von Dienstleistungen aus NC-Studiengängen ist auch in zulassungsfreie Studiengänge grundsätzlich zulässig. Erforderlich ist in einer solchen Konstellation lediglich eine genaue Überprüfung, ob die betreffende Lehrleistung stattdessen auch von dem importierenden Studiengang selbst oder von einem sonstigen nicht zulassungsbeschränkten Studiengang erbracht werden könnte (vgl. BayVGH vom 11.08.2008, Az. 7 CE 08.10616). Als Dienstleistungsexport dürfen auch nur solche Lehrveranstaltungen abgezogen werden, die nach der Studien- und Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind (d.h. keine reinen Wahlangebote). Dabei sind Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind (§ 48 Abs. 2 HZV).
2.1.3.1 In die Studiengänge Soziologie Bachelor und Master wurde in den Jahren 2016 und 2015 ein Export angesetzt. Die zugrunde gelegten Curricularanteile wurden in Höhe der angesetzten Werte von 0,0262 (BA) und 0,0159 (MA) durch Übersendung der Unterlagen „Ausfüllung des Curricularnormwertes“ dargelegt (Schriftsatz vom 02.12.2015 mit Anlagen).
Die Notwendigkeit des Exports in das Studienfach Soziologie Bachelor (Wahlpflichtfach) wurde allerdings auch durch die Vorlage der Rahmenordnung für die Diplomprüfung im Studiengang Soziologie – Universitäten und gleichgestellte Hochschulen vom 05.11.2002 nicht glaubhaft gemacht. Selbst wenn diese Rahmenordnung für den Diplomstudiengang auch für den Bachelorstudiengang Anwendung finden sollte, so dokumentiert jedoch die Universität selbst, dass sie diese Rahmenordnung nicht für verbindlich ansieht; es ist deshalb nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund dann die Psychologie unabdingbar wäre. In dieser Rahmenordnung ist unter Punkt 1.2. geregelt, dass als „Wahlpflichtfächer/Wahlfächer“ im Grundstudium „z.B. Rechtswissenschaft, Volkswirtschaftslehre, Politikwissenschaft, Medien- und Kommunikationswissenschaft, Geschichte, Ethnologie, Psychologie, Biologie oder Informatik vorzusehen“ sind. Im Modulhandbuch für das Studienfach Psychologie Bachelor werden allerdings die Bereiche Ethnologie und Biologie nicht angeboten; sie fehlen vollständig.
Aus diesem Grund ist deshalb wie im Vorjahr die Ausfüllung des Curricularwertes im Bachelorstudiengang zu beanstanden, da der Dienstleistungsexport in das Wahlpflichtfach (hier das Modul Arbeits- und Organisationspsychologie; vgl. https://www.unibamberg.de/fileadmin/uni/fakultaeten/sowi_faecher/soziologie/pdf/Modulkataloge/MHB_BA_PO2012_Soziologie_WiSe1617.pdf) nicht zur Aufrechterhaltung des Studiengangs Soziologie Bachelor (angesichts von noch 18 anderen Wahlpflichtfächern) dienen kann. Deshalb kann der Export in Höhe von 3,1047 SWS in dieses Studienfach nicht anerkannt werden.
Es wäre zudem durchaus klärungsbedürftig, ob bei Annahme eines zulässigen Exports im Rahmen dieser Berechnung tatsächlich ein Aq/2 von 133,5 Studenten zutreffend wäre, da die Zulassung zum Modul ausweislich des Modulhandbuches begrenzt ist und nach Angaben der Universität nur 8 Studenten überhaupt zugelassen werden, währenddessen die Zulassung zu anderen Wahlpflichtmodulen offenbar nicht beschränkt ist. Aus diesem Grund müsste die Berechnung des angesetzten Curricularanteils (CA) der Universität vom 02.12.2016 (Anlage zur Email vom 02.12.2016 „Stellungnahme RiVG Thurn...“), die eine „Gleichverteilung“ bei dem Wahlverhalten der verfügbaren und wählbaren Veranstaltungen unterstellt, einer eingehenden Prüfung unterzogen werden, was vorliegend jedoch nicht entscheidungserheblich ist.
2.1.3.2 Der Dienstleistungsexport in den Bachelorstudiengang Berufliche Bildung/Sozp. BA LA BS ist nicht zu beanstanden. Gegenüber dem Vorjahr wurden die Gruppengrößen bei der Lehrveranstaltung „VÜ“ auf 80 angepasst und die Berechnung des CA von 0,3451 erfolgte rechtsfehlerfrei. Dabei wurde die Begrenzung der Kapazität dieses Studienganges von 69 (vgl. Zulassungszahlsatzung 2016/2017, s.o.) berücksichtigt.
2.1.3.3 Der Dienstleistungsexport in den Master-Studiengang Berufliche Bildung/Sozp MA LA BS ist zu beanstanden; der CA-Wert ist in Höhe von 0,0733 (statt 0,1067) anzusetzen. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Gegenüber 2015 wurde die Gruppengröße des „Seminars zur Psychologie“ in 2016 auf 30 gegenüber 60 im Jahr 2015 reduziert. Da das Modulhandbuch (neu vom 30.08.2016) gegenüber dem Vorgänger diesbezüglich keine Änderungen aufweist, sondern nach wie vor mit „je zwei Veranstaltungen gemäß dem „Aufbaumodul“ aus den Vorlesungen Psychologie (EWS) II (2+2 SWS) (3+3 ECTS-Punkte)“ und „1 Seminar Psychologie (EWS) (2 SWS) (4 ECTS-P.)“ identische Anforderungen nennt und auch keine Begründung für die unterschiedliche Handhabung gegenüber dem Vorjahr genannt wurde, ist zunächst die Gruppengröße von 60 zugrunde zu legen.
Dem Modulhandbuch ist darüber hinaus zu entnehmen, dass das von der Universität der Berechnung zugrunde gelegte Aufbaumodul (mit unterschiedlichen Wahlmöglichkeiten) eine Pflichtveranstaltung darstellt. Nur wenn im Bachelorstudiengang nicht das „Basismodul Psychologie (EWS)“ absolviert wurde, wird die Belegung des Moduls „Psychologie (EWS (15 ECTS-Punkte)“ empfohlen. Da der Dienstleistungsexport für das „Basismodul (EWS)“ bereits für den Bachelorstudiengang berücksichtigt wurde, hat die Universität folgerichtig auch nur noch das „Aufbaumodul“ – wie oben dargestellt – für den Dienstleistungsexport im Jahr 2016 berücksichtigt. Beide Alternativen sind demzufolge in der übermittelten Berechnung „Ausfüllung des Curricularnormwertes“ auch nur als sich gegenseitig ausschließende Alternative mit „oder“ aufgeführt.
Dies führt zu folgender Berechnung bezüglich des Dienstleistungsexports in den Studiengang Berufl. Bildung/Fachrichtung Sozialpädagogik, Masterstudiengang:
Aufbaumodul
|
|
|
|
|
|
|
Psychologie
|
|
LV-art
|
Anz.
|
Betreuungsrelation
|
|
|
(EWS)
|
Art
|
(=k)
|
SWS
|
(g)
|
Faktor
|
CA
|
Psychologie
|
|
|
|
|
|
|
(EWS) I
|
V
|
k=1
|
2
|
100
|
1
|
0,0200
|
Psychologie
|
|
|
|
|
|
|
(EWS) II
|
V
|
k=1
|
2
|
100
|
1
|
0,0200
|
Seminar zur Psychologie
|
|
|
|
|
|
|
(EWS)
|
S
|
k=1
|
2
|
60
|
1
|
0,0333
|
Summe
|
|
|
|
|
|
0,0733
|
Bei durchschnittlichen Studienanfängerzahlen im Winter- und Sommersemester von 33,5 (Aq/2) errechnet sich deshalb ein anzusetzender Dienstleistungsexport von 2,4555 SWS (33,5 × 0,0733). Gegenüber der angesetzten 3,5745 SWS reduziert sich der Export damit um 1,119 SWS (3,5745 SWS – 2,4555 SWS).
2.1.3.4 Der CA des Studiengangs „Empirische Bildungsforschung MA“ in Höhe von 0,5685 ist aufgrund der nachträglich vorgelegten Unterlagen nicht wesentlich zu beanstanden.
Da das geltende Modulhandbuch mehrere Alternativen in den Basismodulen aus der Lehreinheit Psychologie mit differierenden Lehrveranstaltungsarten (V u. Sem oder V u. S u. Sem) als auch in den Vertiefungsmodulen aus der Lehreinheit Psychologie (VÜ u. Sem oder nur Sem) vorsieht, ist gegen die vorgelegte Berechnung des Exports mit Hilfe der Verwendung von Durchschnittswerten – zumal im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes – nichts Grundsätzliches einzuwenden. Sie bedarf nach Überzeugung des Gerichts allerdings kleiner Korrekturen, die sich wie folgt auswirken:
Es sind insgesamt 4 Basismodule (á 15 ECTS-Punkten) zu belegen. Zwei davon haben Bezug zur Lehreinheit Psychologie: „Psychologie des Lernens ...“ und „Forschungsmethoden“. Nach den Angaben der Universität werden im Modul „Forschungsmethoden“ die Lehrveranstaltungen in den Alternativen a) bis e) aus dem Bereich der Psychologie bedient. Von den insgesamt 7 angebotenen Lehrveranstaltungen müssen 4 absolviert werden. Dies führt nach Unterstellung einer gleichmäßigen Verteilung aller Studenten auf die verschiedenen Lehrveranstaltungen – jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes – zu folgender Berechnung (unter Beibehaltung der Gruppengrößen, wie sie von der Universität angegeben wurden):
Basismodul Forschungsmethoden:
|
|
|
|
LV
|
LVA
|
Gruppengröße (g)
|
SWS
|
CA
|
Anteil von 4/7
|
a)
|
S
|
30
|
2
|
0,0667
|
|
b)
|
Ü
|
30
|
2
|
0,0667
|
|
c)
|
Sem
|
30
|
2
|
0,0667
|
|
d)
|
Sem
|
30
|
2
|
0,0667
|
|
e)
|
Sem
|
25
|
2
|
0,0800
|
|
f)
|
|
|
|
|
|
g)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Summe
|
0,3467
|
0,1981
|
Das Basismodul „Psychologie des Lernens ...“ bietet ausweislich des Modulhandbuches drei verschiedene Alternativen mit unterschiedlichen Lehrveranstaltungsarten an. Aus Vereinfachungsgründen sind auch hier die Durchschnittswertbildung der Lehrveranstaltungsarten sowie die Unterstellung eines gleichmäßigen Wahlverhaltens im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht grundsätzlich zu beanstanden. Die Berechnung des CA-Anteils der Psychologie gestaltet sich damit wie folgt:
|
|
|
|
|
ECTS-
|
|
|
CA-
|
Anteil von
|
Basismodul A:
|
a) V: Psychologische Grundlagen pädagogischen Handelns I
|
|
|
|
Punkte
|
g
|
CA
|
Summe
|
1/3
|
|
b) V: Psychologische Grundlagen pädagogischen Handelns II
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
c) S: Kognition, Bildung und Entwicklung
|
V
|
2
|
SWS
|
|
100
|
0,0200
|
|
|
|
d) S: Wahlpflichtveranstaltung aus Modul BA PÄD KF PSYCH - B
|
|
|
|
|
|
|
|
|
oder
|
|
Sem
|
2
|
SWS
|
15
|
30
|
0,0667
|
0,0867
|
|
Basismodul B:
|
a) VÜ: Pädagogische Psychologie I (im 1. Semester)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
b) VÜ: Entwicklungspsychologie I (im 1. Semester)
|
oder:
|
|
|
|
|
|
oder:
|
|
|
c) S: Kognition, Bildung und Entwicklung (im 3. Semester)
|
VÜ
|
2
|
SWS
|
|
80
|
0,0250
|
|
|
|
d) S: Lehrveranstaltung aus den Bereichen Entwicklungspsychologie, Pädagogische
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Psychologie oder Allgemeine Psychologie (wählbare Veranstaltungen aus den
|
S
|
2
|
SWS
|
|
30
|
0,0667
|
|
|
|
Modulen Entwicklungspsychologie, Pädagogische Psychologie, Allgemeine
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Psychologie I und II werden jeweils im UnivIS und per Aushang spezifiziert)
|
Sem.
|
2
|
SWS
|
15
|
30
|
0,0667
|
0,1583
|
|
oder
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Basismodul C:
|
a) S: Kognition, Bildung und Entwicklung
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
b) Sem: aus Bereich Kognitionspsychologie und Allgemeine Psychologie II
|
oder:
|
|
|
|
|
|
oder:
|
|
|
c) S/Sem: aus Bereich Entwicklung und Entwicklungsstörungen
|
V
|
2
|
SWS
|
|
100
|
0,0200
|
|
|
|
d) Sem: aus Bereich Instruktion und Beratung
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
e) Sem: aus Bereich Empirische Bildungsforschung
|
S
|
2
|
SWS
|
|
30
|
0,0667
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Sem.
|
2
|
SWS
|
15
|
30
|
0,0667
|
0,1533
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Summe
|
0,3983
|
0,1328
|
Dabei wird bei Seminaren von einer Gruppengröße von 30 ausgegangen, da kleinere Gruppengrößen nicht plausibel dargelegt wurden. Die Summe (CA) aller Alternativmodule beträgt 0,3983 (0,0867+0,1200+0,1200). Da nur ein Modul von den drei angebotenen Modulen belegt werden muss, wird (bei Unterstellung eines gleichmäßigen Wahlverhaltens der Studenten) als relevante Größe ein CA-Anteil der Psychologie von 0,1328 (0,3983/3) angesetzt.
Zusätzlich sind insgesamt 2 Vertiefungsmodule (á 15 ECTS-Punkte) aus 4 angebotenen Bereichen mit einem zu 2/4 gewichteten (s.o.) CA-Anteil aus der Psychologie von insgesamt 0,1166 (0,0537+0,0629) zu belegen (siehe Berechnungsblatt der Universität, übersandt mit Email vom 02.12.2016). Zuzüglich des CA-Anteils von 0,0333 der Lehreinheit Psychologie für die Beteiligung an der Masterarbeit, errechnet sich ein CA-Anteil gesamt der Psychologie an dem Masterstudiengang Empirische Bildungsforschung von insgesamt 0,4808 (0,1981 + 0,1328 + 0,1166 + 0,0333), gegenüber den von der Universität angesetzten Wert von 0,5485.
Bei durchschnittlichen Studienanfängerzahlen im Winter- und Sommersemester von 4,5 (Aq/2) errechnet sich deshalb ein anzusetzender Dienstleistungsexport von 2,165 SWS (4,5 × 0,4809). Gegenüber der angesetzten 2,4683 SWS reduziert sich der Export damit um 0,3043 SWS (2,4683 SWS – 2, 164 SWS).
Es wird jedoch für das Folgejahr eine Ermittlung des Wahlverhaltens der Studierenden empfohlen.
2.1.3.5 Die Darlegung des Exports in die Erziehungswissenschaftlichen Studiengänge (EWS) wurde anhand der der Email vom 02.12.2016 beigelegten Übersicht vorgenommen. Gründe für eine fehlerhafte Berechnung wurden nicht dargelegt und sind auch nicht augenfällig.
2.1.3.6 Anhaltspunkte für fehlerhafte Berechnungen der übrigen Dienstleistungsexporte in andere Studiengänge wurden nicht substantiiert dargelegt und sind auch nicht ersichtlich. Anhaltspunkte, die angesetzten Curricularanteile oder Aq/2-Werte der weiteren Exportstudiengänge anzuzweifeln, wurden ebenfalls nicht dargelegt und sind nicht offensichtlich.
Soweit antragstellerseits grundsätzlich in Frage gestellt wird, ob eine Verpflichtung zum Dienstleistungsexport tatsächlich bestehe und ob die angesetzten Veranstaltungen tatsächlich stattgefunden hätten, weist das Gericht darauf hin, dass konkrete Anhaltspunkte hierzu nicht genannt wurden.
Gegenüber der Berechnung des Antragsgegners errechnet sich aus den vorgenannten Gründen ein Dienstleistungsexport von 46,6485 SWS statt 51,1765 SWS (51,1765 SWS - 3,1047 SWS - 1,119 SWS SWS – 0,3043 SWS SWS).
2.1.4 Zusätzliches Lehrangebot:
Das zusätzliche Lehrangebot als Maßnahme zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen der Universität (vgl. § 40 Abs. 2 HZV, Art. 4 Abs. 2 BayHZG) bleibt bei der Feststellung der („regulären“) Aufnahmekapazität der Universität grundsätzlich unberücksichtigt und ist deshalb in der Kapazitätsberechnung gesondert ausgewiesen. Eine dauerhafte Erhöhung der Aufnahmekapazitäten ist damit nicht verbunden, weil die zusätzlichen finanziellen Mittel durch den Haushaltsgesetzgeber nur befristet für die Zeit der genannten zusätzlichen Belastungen zur Verfügung gestellt werden und nicht zu einer allgemeinen Erhöhung der Aufnahmekapazität der Universität führen sollen.
Soweit die Universität das in den Unterlagen aufgeführte zusätzliche Lehrangebot für den Masterstudiengang von insgesamt 50,1145 SWS absetzt, ist dies insoweit zu beanstanden, als mehr als 50 SWS betroffen sind. Keinesfalls kann mehr als die 50 SWS an tatsächlich zusätzlich bereit gestellter Ausbildungskapazität aufnahmeneutral wieder abgezogen werden, ohne die Aufnahmekapazität im Bachelorstudiengang negativ zu beeinflussen und damit Art. 12 GG zu tangieren.
Ergebnis:
Damit errechnet sich – anstelle des Ansatzes der Universität in Höhe von 211,9190 SWS (2015: 223,5098 SWS) – ein bereinigtes Lehrangebot von 267,5615 SWS {unbereinigtes Lehrangebot von 283,2100 SWS (2015: 231,21 SWS) (s.o. Nr. 2), zuzüglich 50 SWS zusätzliches Lehrangebot Master, zuzüglich 31 SWS (2015: 27 SWS) Lehrauftragsstunden (vgl. Nr. 3), abzüglich des Exports von 46,6485 SWS (2015: 47,8887 SWS) (vgl. Nr. 4) und abzüglich des Bedarfs für Fortschreibung Master von 50,00 SWS (s.o. Nr. 5)}:
Es ergibt sich damit folgende Tabelle:
|
SWS
|
Lehrangebot
|
283,2100
|
zusätzl. Lehrangebot MA
|
50,0000
|
Lehrauftragsstunden
|
31,0000
|
Export
|
-46,6485
|
zusätzl Lehrangebot MA
|
-50,0000
|
|
|
bereinigtes Lehrangebot
|
267,5615
|
2.2. Lehrnachfrage
Die der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte Lehrnachfrage ist nach summarischer Prüfung in Teilen zu beanstanden.
Das bereinigte Lehrangebot ist ins Verhältnis zu setzen zu dem Ausbildungsaufwand, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, was durch den Curricularnormwert – CNW – (hier Curricularwert) ausgedrückt wird.
Gemäß § 59 HZV gelten bei der Berechnung der Aufnahmekapazität von Studiengängen mit örtlichem Auswahlverfahren die Bestimmungen der §§ 38 bis 58 mit der Maßgabe, dass bei Bachelor- und Masterstudiengängen anstelle von Curricularnormwerten Curricularwerte zu verwenden sind. Der Curricularwert bestimmt den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, und wird von der Hochschule auf der Grundlage des Studienplanes berechnet und festgesetzt. Bei der Festsetzung der Curricularwerte für Bachelorstudiengänge darf die in der Anlage 8 festgelegte Bandbreite für die Studienfelder weder über- noch unterschritten werden.
Seine Festsetzung ist am Maßstab des aus Art. 12 GG folgenden Kapazitätserschöpfungsgebotes zu messen. Das Gericht hat zu prüfen, ob der Ableitungszusammenhang der in Zahlen ausgedrückten Quantifizierung dem bundesrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebot und den Anforderungen rationaler Abwägung genügt. Begründungslücken und Fehler im Ableitungszusammenhang können den Schluss auf eine unzureichende Kapazitätsausschöpfung rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.10.1991, Az. 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85).
2.2.1 Den Berechnungen der Universität ... zufolge liegt hinsichtlich des Studienganges Psychologie Bachelor ein Curriculareigenanteil (CAp) von 3,5078 zugrunde. Er liegt damit kapazitätsgünstig im unteren Bereich der festgelegten Bandbreite von 3,35 bis 4,5 (Anlage 8 zu § 58 HZV). Von einer unzulässigen Niveaupflege zu Lasten von Studienanfängern kann jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht ausgegangen werden.
Die am 11.03.2016 abgeschlossene Neuberechnung des Curriculareigenanteils für den Bachelorstudiengang wirft jedoch erneut Fragen auf und ist teilweise zu beanstanden:
So stimmen die im Rahmen dieser Berechnung angesetzten Lehrveranstaltungsarten nicht mit den im ebenfalls im Jahr 2016 neu erstellten Modulhandbuch (Stand 31.05.2016) angegebenen Lehrveranstaltungsarten überein. Dies betrifft insbesondere die Angaben zu Seminaren („S“, „Sem“ oder „HS“) bzw. ein „Tutorial“.
Da das aktuell gültige Modulhandbuch zeitlich nach der Curricularwertberechnung in Kraft getreten ist, ist auf das zum Zeitpunkt des Stichtages gültige Modulhandbuch abzustellen (§ 42 Abs. 1 HZV). Soweit darin vor allem hinsichtlich von Gruppengrößen eine Differenzierung nach „S“, „Sem“ und „HS“ getroffen wird, ist davon auszugehen, dass die Festlegungen im Modulhandbuch nicht nur für Studenten sondern auch für die Universität Verbindlichkeit entfaltet. Andernfalls wären Gruppengrößen wegen fehlender Verbindlichkeit von Angaben zu Lehrveranstaltungsarten weder nachvollziehbar noch kontrollierbar und damit beliebig. Die Erstellung eines Modulhandbuches ist Aufgabe der Universität und nicht des Gerichts.
Hinsichtlich der zugrunde zu legenden Gruppengrößen ist Folgendes anzumerken:
Die HZV enthält dazu keine Vorgaben. Die Universität selbst hat eine Abstufung dahingehend vorgenommen, dass „S“ für ein Seminar steht, „Sem“ für ein Seminar mit geringerer Teilnehmerzahl und „HS“ für Hauptseminar, wobei die Universität im Jahr 2015 bei der Lehrveranstaltungsart „S“ eine Gruppengröße von 60, bei „Sem“ regelmäßig eine Gruppengröße von 30 und bei „HS“ eine solche von 15 ansetzte. Soweit die Universität in der hier maßgeblichen Curricularwertberechnung vom 11.03.2016 bei der Lehrveranstaltungsart „Sem“ eine Gruppengröße zwischen 25 und 30 und bei „HS“ eine solche von 15 zugrunde legt, steht das grundsätzlich mit der Empfehlung der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen vom 14.06.2005 im Einklang – diese sieht bei Seminaren Gruppengrößen zwischen 15 und 30 vor – und ist nicht zu beanstanden.
Ausgehend von den oben ausgeführten Maßgaben und dem bisherigen Modulhandbuch ergibt sich eine Minderung von 0,3747 in der Berechnung des Curricularwertes für den Studiengang Psychologie BSc., wie der als Anhang beigefügten Berechnung zu entnehmen ist.
Soweit die Universität im Schriftsatz vom 02.12.2016 (Antwort auf das Schreiben vom 15.11.2016) ausführliche Begründungen zu den reduzierten Ansätzen der Gruppengrößen gegenüber dem Vorjahr liefert (ungeachtet der Tatsache, dass die Bezeichnungen der Lehrveranstaltungsarten nicht mit dem Modulhandbuch übereinstimmen s.o.), so ist bei einigen nicht nachvollziehbar dargelegt, aus welchem Grund erstmalig im Jahr 2016 erforderliche individuelle Betreuungen von Studierenden zur Verringerung der Gruppengrößen führen sollen. Dass die Lehre deshalb nicht mehr funktionsfähig wäre, ist nicht ersichtlich. Auch wurde in den Statistikseminaren eine Reduzierung von 30 auf 25 PC-Arbeitsplätze nicht dargelegt. Darüber hinaus ist weder im alten noch im neuen Modulhandbuch eine SWS für das Berufsorientierende Praktikum vorgesehen; vielmehr sollen die Lerninhalte im Selbststudium erlernt werden, so dass ein CA-Ansatz deswegen nicht in Betracht kommt.
Aufgrund der nachvollziehbaren Darlegung des experimentellen Bezugs in den Seminaren der Psychologie I und II als auch im Empiriepraktikum ist allerdings eine Gruppengröße von 15 anstelle von 30 durchaus nachvollziehbar. Gleiches gilt hinsichtlich des Seminars zur Biologischen Psychologie. Die Gruppengröße von 20 im Seminar zur Entwicklungspsychologie ist wegen des dargelegten apparateintensiven Einsatzes (aufwändig computerbasierte Beobachtungsverfahren) plausibel dargelegt. Wegen des glaubhaft dargelegten Praxisbezugs in den Wahlpflichtfächern und deren Nähe zu einem Projektseminar ist der Ansatz einer Gruppengröße von 15 statt 30 nachvollziehbar.
Soweit durch diese Berechnung der Curriculareigenanteil des Bachelor-Studienganges Psychologie insgesamt unterhalb die in der HZV normierte Bandbreite abfällt, so ist eine darauf beruhende Kapazitätsminderung gemäß § 51 Abs. 2 HZV vom Prüfungsumfang des Gerichts jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht erfasst. Die hieraus resultierenden Folgen sind seitens der Antragsgegnerin zu ziehen.
2.2.2 Die Berechnung des Curriculareigenanteils des Master-Studienganges ist anhand des aktuellen Modulhandbuches im Wesentlichen (bis auf den Ansatz eines Hauptseminars „HS“ anstelle des im Modulhandbuch vorgesehenen Seminars „Sem“ bei der Lehrveranstaltung Personal- und Organisationspsychologie) mit den unten dargestellten Einschränkungen nachvollziehbar.
Da von den insgesamt 8 zur Auswahl stehenden Wahlpflichtmodulen, von denen drei zu belegen sind, sieben jeweils drei Hauptseminare vorsehen und nur ein Modul stattdessen drei Seminare vorsieht, wird ein arithmetisches Mittel dahingehend ermittelt, dass die arithmetischen Mittel aller acht möglichen Lehrveranstaltungen in Höhe von 0,375 SWS (anstelle von 3 × 0,3999 SWS) angesetzt werden [(7 × 0,4000 und 1 × Sem: 1 × 0,2000)/8]. Dieser Wert multipliziert mit der Anzahl der auszuwählenden drei Veranstaltungen beträgt damit 1,125 SWS (3 × 0,375 SWS) anstelle der von der Universität angesetzten 1,1997 SWS (3 × 0,3999 SWS). Die Differenz zum angesetzten Curricularwert beträgt damit -0,0747 SWS.
Die Wahlmöglichkeiten für eine auszuwählende Fachübergreifende Lehrveranstaltung aus insgesamt 8 zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, sind von den angebotenen Lehrveranstaltungsarten schlichtweg nicht vergleichbar. Angesetzt wurde diese Fachübergreifende Lehrveranstaltung nicht nachvollziehbar mit zwei Sem und einem S. Von insgesamt acht zur Wahl stehenden Möglichkeiten sind lediglich zwei vergleichbar. In derartigen Fallkonstellationen sind die jeweiligen Wahlmöglichkeiten zur notwendigen Erfassung im Curriculareigeanteil mit dem jeweiligen Wahlverhalten der Studierenden in den Folgejahren zu gewichten. Eine andere Möglichkeit, derart unterschiedliche Wahlmöglichkeiten, die nicht gleichwertig zum Curriculareigenanteil beitragen, zutreffend anzusetzen, wird derzeit jedenfalls nicht gesehen.
Ist der CNW anhand der Studien- und Prüfungsordnung nicht nachvollziehbar und führen auch die diesbezüglichen Ausführungen der Hochschule nicht weiter, kommt eine Substitution der unzulänglichen Angaben in Betracht (vgl. hierzu OVG Berlin, Beschluss vom 7. Juli 2004 – OVG 5 NC 3.04 –, amtl. Abdruck S. 4 f.). Für eine Substitution der fehlenden Angaben zu den Semesterwochenstunden und Lehrveranstaltungen fehlt es jedoch an hinreichenden Anhaltspunkten in der Studienordnung. Hieraus folgt indes nicht, dass bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität für den Masterstudiengang die durch den CNW ausgedrückte Lehrnachfrage bezüglich der Fachübergreifenden Lehrveranstaltung außer Acht bleiben bzw. auf 0 gesetzt werden könnte, denn die Lehreinheit hat die genannte Lehrnachfrage zu bedienen. Auch spricht nichts dafür, dass diese erheblich geringer ausfiele als die von dem Antragsgegner in Ansatz gebrachte Lehrnachfrage. Die Kammer reduziert daher im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den von dem Antragsgegner für die Fachübergreifende Lehrveranstaltung im Masterstudiengang zugrunde gelegten Curriculareigenanteil von 0,2333 (0,0333+0,1000+0,1000) pauschal um 5 % (=0,0117) (vgl. OVG Berlin a.a.O.).
Aus diesem Grund entfällt auf den Masterstudiengang der anzusetzende Curriculareigenanteil von insgesamt 2,9130 (2,9994 - 0,0747 - 0,0117) statt der von der Universität angesetzte Wert von 2,9994.
Unter Berücksichtigung der angepassten Curriculareigenanteile der streitgegenständlichen Studienfächer Psychologie Bachelor und Master errechnet sich für das Studienfach Psychologie Bachelor ein neuer gewichteter Curricularanteil von 1,3485 (zp*CAp) und für das Studienfach Psychologie Master ein solcher von 0,8290 (zp*CA) wie folgt:
Psychologie Bachelor:
gewichteter Curricularanteil
|
zp
|
CAp
|
zp*CAp
|
zp*CAp alt
|
0,4304
|
3,5078
|
1,5098
|
zp*CAp neu
|
0,4304
|
3,1331
|
1,3485
|
Psychologie Master:
gewichteter Curricularanteil
|
zp
|
CAp
|
zp*CAp
|
zp*CAp alt
|
0,2846
|
2,9994
|
0,8536
|
zp*CAp neu
|
0,2846
|
2,9130
|
0,8290
|
2.2.3 Berechnung der gesamten Lehrnachfrage der Lehreinheit Psychologie:
Unter Übernahme der im Übrigen nicht zu beanstandenden Anteilquoten (zp) der weiteren zugeordneten Studiengänge ergibt die Berechnung der Aufnahmekapazität aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge den Wert von 2,5055, statt wie von der Universität berechnet 2,7054 (siehe dazu unten aufgeführte Tabelle):
Berechnung der Aufnahmekapazität aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge:
|
zp
|
CAp
|
zp*CAp
|
Psychologie – BA
|
0,4304
|
3,1331
|
1,3485
|
Teilzeit Psychologie – BA
|
0,0111
|
3,1331
|
0,0348
|
Psychologie – MA
|
0,2813
|
2,9130
|
0,8194
|
Psychologie – LA GS
|
0,0720
|
1,6451
|
0,1184
|
Psychologie – LA MS, RS
|
0,0240
|
1,6451
|
0,0395
|
Psychologie – LA GY
|
0,0360
|
1,7627
|
0,0635
|
Psychologie – LA BS
|
0,0180
|
1,7627
|
0,0317
|
Beratungslehrkraft LA
|
0,1238
|
0,4011
|
0,0497
|
|
0,9966
|
|
2,5055
|
2.3 Schwundquote:
Für die Kapazitätsberechnung im aktuellen Berechnungszeitraum 2016/2017 ergibt sich unter Beibehaltung der angesetzten Bestandszahlen für fünf Fachsemester rechnerisch zutreffend ein Schwundfaktor von 0,9367. Dieser Wert hält sich noch innerhalb des aus den vorangegangenen Berechnungszeiträumen bekannten Rahmens (2010/2011: 0,9009; 2011/2012: 0,9330; 2012/2013: 0,9264; 2013/2014: 0,9379, 2014/2015: 0,9359; 2015/2016: 0,9468). Für eine Beanstandung besteht kein Anlass.
Gemäß § 53 HZV ist die Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fach- oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Dabei ist allein prognostisch zu bestimmen, in welchem Maß sich die Kohorte der Studienanfänger, für die die Zulassungszahl zu bestimmen ist, im Laufe des Studiums durch Abgänge und Zugänge verändern wird. Ein Verfahren zur Erstellung der erforderlichen Prognose ist weder im Hinblick auf das Gebot der Kapazitätsausschöpfung verfassungsrechtlich noch sonst normativ vorgegeben. Dabei legen, soweit ersichtlich ist, die Hochschulen für die Berechnung des Schwundausgleichs einheitlich das so bezeichnete Hamburger Modell zugrunde (Bodo Seliger, Universität Hamburg, Leitfaden zur Anwendung der Kapazitätsverordnung, Juli 2005), das in der Rechtsprechung durchweg als sachgerecht anerkannt wird (st. Rechtsprechung, z.B. BayVGH vom 21.5.2008, Az. 7 CE 08.10093, und vom 19.10.2006, Az. 7 CE 10410 u.a.). Dieser Berechnung liegt die Erkenntnis zugrunde, dass erfahrungsgemäß nicht alle Studienanfänger zu Ende studieren. Die vorhandene Lehrkapazität soll durch die Berücksichtigung des Schwundes voll ausgeschöpft werden.
Wegen des prognostischen Charakters der Schwundberechnung können gewisse Unsicherheitselemente nicht ausgeschlossen werden. Die gerichtliche Überprüfung der Ermittlung der maßgeblichen Schwundquote beschränkt sich aufgrund der damit verbundenen Prognose darauf, ob die zuständige Behörde von zutreffenden Abgrenzungen und Daten ausgegangen ist und sich einer wissenschaftlich vertretbaren Methode bei der Schwundberechnung bedient hat mit der hieraus abgeleiteten Verpflichtung der Eliminierung „schwundfremder Einflussfaktoren“ (vgl. VG München v. 03.02.2015, Az. M 3 K 12.5330, in juris). Für die Ermittlung des Schwundausgleichsfaktors nach § 51 Abs. 3 Nr. 3 HZV i.V.m. § 53 HZV ist allgemein zu fordern, dass die verwendeten Bestandszahlen sich auf einen ausreichend langen Zeitraum beziehen und sie an einheitlichen und für die statistische Erhebung geeigneten Stichtagen erhoben werden.
Fehler in der Schwundberechnung sind nicht ersichtlich.
Die vom Antragsgegner vorgenommene Berechnungsweise nach dem sog. „Hamburger Modell“ ist von der Rechtsprechung nicht beanstandet worden (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2: Verfassungsrechtliche Grundlagen – Materielles Kapazitätsrecht, § 30 Nr. II m.w.N.). Auch ist hinsichtlich der Schwundberechnung zu berücksichtigen, dass sich die Entwicklung der Gesamtnachfrage der zuzulassenden Semesterkohorte, weil in der Zukunft liegend, ohnehin nicht rechnerisch bestimmen, sondern allenfalls prognostisch schätzen lässt (vgl. BVerwG v. 20.11.1987, a.a.O., bestätigt durch BVerwG v. 20.04.1990, a.a.O.). Aus diesem Grund halten sich die angewendete Berechnungsmethode sowie die zugrunde gelegte Datenbasis im Rahmen des dem Antragsgegner zustehenden Regelungsermessens. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass wegen der Berücksichtigung von 5 statt 6 Semestern eine zu geringe Datenbasis vorliegt. Ein Zeitraum von fünf Semestern zur Berechnung der Schwundquote ist ausreichend, um eine verlässliche Prognose über das künftige Studierverhalten abgeben zu können (BayVGH vom 31.05.2006, Az. 7 CE 06.10198, und vom 31.03.1999, Az. 7 ZE 99.10005).
Ausgangspunkt für die Schwundberechnung sind die statistischen Erhebungen über den Bestand der im Studiengang Psychologie tatsächlich vorhandenen (eingeschriebenen) Studenten. Anhaltspunkte, dass die zugrunde gelegten Zahlen unzutreffend wären, sind nicht ersichtlich. Sie beruhen auf der amtlichen Statistik des Landesamtes für Statistik und Datenverarbeitung, die zu den Stichtagen 01.12. und 01.06. erstellt werden (zur Zulässigkeit dieser Vorgehensweise vgl. BayVGH v. 22.06.2010, Az. 7 CE 10.10134 u.a.).
Die vom Antragsgegner vorgelegte Schwundberechnung berücksichtigt im Übrigen durchaus die in den letzten Jahren im Wege des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zugelassenen Studierenden. Sie sind in der Regel jetzt Studierende im Semester 3 und höher. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die darin enthaltenen Daten unzutreffend wären. Soweit nach dem jeweiligen Stichtag Studierende aufgrund eines Beschlusses des Gerichts im einstweiligen Rechtsschutz zugelassen wurden, so finden diese Zahlen zunächst keinen Eingang in die Statistik; aber wegen des prognostischen Charakters der Schwundberechnung (s.o.), was denknotwendig gewisse Unsicherheitselemente beinhaltet, und wegen des Fehlens einer normativen Regelung der Berechnung der Schwundquote kann diese Vorgehensweise aber jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht beanstandet werden.
Richtig ist zwar, dass beurlaubte Studierende (höherer Semester) die Lehrveranstaltungen um ein oder mehrere Semester zeitversetzt in Anspruch nehmen. Ihre Einberechnung zum Zeitpunkt ihrer Beurlaubung spiegelt die Realität mithin nicht exakt wider. Trotzdem müssen beurlaubte Studierende grundsätzlich nicht aus den Bestandszahlen herausgerechnet werden, da sie die Ausbildungskapazität zu einem späteren Zeitpunkt in einer anderen Kohorte in Anspruch nehmen und das Lehrpersonal im Unterschied zu Studienabbrechern somit nicht dauerhaft entlasten (vgl. BayVGH vom 30.04.2012, Az. 7 CE 12.10044; vom 04.06.2008 Az. 7 CE 08.10094 , vom 24.07.2008 Az. 7 CE 08.10122.). Eine Beurlaubung von Erstsemestern, die im Folgejahr dann wiederum als Erstsemester mehrfach gezählt würden, erfolgte nach den Angaben der Universität nicht (Email vom 14.11.2016; vgl. dazu Zimmerling/Brehm Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, 2013, S. 344 ff.). Anhaltspunkte, dass diese Angaben unzutreffend sind, sind nicht ersichtlich.
Dass eine einzelne Übergangsquote bei 1,0 liegt, führt nicht zu einer Korrektur der zu Grunde gelegten Zahlen, da nach der Systematik des Kapazitätsrechts lediglich eine über 1,0 liegende (Gesamt-)Schwundquote unzulässig wäre (vgl. BayVGH vom 30.04.2012, Az. 7 CE 12.10044 u.a.; vom 24.08.2010, Az. 7 CE 10.10210 m.w.N.). Für die Annahme atypischer Semesterübergänge oder schwundfremder Faktoren, die die Statistik verfälschen könnten und eliminiert werden müssten, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Soweit in der Schwundberechnung im „WS 2014/2015“ im Zwischensemester vier immatrikulierte Studierende mehr erfasst sind als im Vorsemester „SS 2014“, was zu der Übergangsquote größer 1 führt, beruht dies entweder auf der Aufnahme zusätzlicher Studierender in dem jeweilig nachfolgenden Semester oder auf dem Wegfall von Beurlaubungen, weshalb die Studierenden in eine andere Kohorte übergehen (vgl. Schriftsätze vom 04.11. und 23.11.2015) und bei ihrer ursprünglichen Kohorte nicht mehr gezählt werden. Das Gericht hat nach wie vor keinen Anlass, diese Angaben anzuzweifeln. Die in den höheren Fachsemestern neu hinzugekommenen Einsteiger (Hochschulwechsler, Höhergestufte, Herabgestufte aufgrund Urlaubs) führen in der betroffenen Kohorte zu einer gesteigerten Inanspruchnahme an Ausbildungsaufwand, der nach der dem Schwundausgleich zu Grunde liegenden Logik einer abgangsbedingten Ersparnis an Ausbildungsaufwand in anderen Fachsemestern ausgleichend gegenübergestellt werden darf. Datengrundlage für die Kapazitätsberechnung ist die amtliche Statistik des Landesamtes, die zu Stichtagen (u.a. zum 01.12.) erstellt wird. Eine Schwundberechnung ohne die Berücksichtigung von Studierenden in den Zwischensemestern zur Eliminierung studienfremder Einflüsse drängt sich daher nicht auf.
Auch ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Vorlage einer Belegungsliste mit Matrikelnummern nicht erforderlich. Nach Mitteilung der Universität im Schriftsatz von 09.11.2015 lassen Matrikelnummern nur den Rückschluss auf eine bestimmte Person, nicht aber auf den belegten Studiengang zu. Damit wäre eine Überprüfung der zugrunde gelegten Zahl der immatrikulierten Studenten im maßgeblichen Studiengang gerade nicht möglich. Die übermittelte aktuelle Fachstatistik vermittelt nach Überzeugung der Kammer einen ausreichenden Überblick.
2.4 freie Kapazitäten:
Für der Lehreinheit zugeordnete, aber nicht zulassungsbeschränkte Studiengänge dürfen unter Zugrundelegung zu hoher Anteilquoten keine Aufnahmekapazitäten vorgesehen werden, die die zu erwartende Zahl von Studienanfängern übersteigen (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht 2013, Rdnr. 539). Zwar ist in der Zulassungszahlsatzung vom 15.06.2016 keine Festsetzung für einen Masterstudiengang vorgesehen, doch lässt die Kapazitätsberechnung auf Blatt 3.a Berechnung erkennen, dass für den Studiengang Psychologie Master 45,69 plus 30, mithin 75,69 Studienplätze, aufgerundet 76 Studienplätze in die Berechnung eingeflossen sind. Davon sind ausweislich der aktuellen Fachstatistik, Stand 30.11.2016, 68 Studienplätze besetzt. Damit sind 8 in die Kapazität einberechnete Studienplätze nicht besetzt und sollten nach den obigen Ausführungen dem kapazitätsbeschränkten Studienfach Psychologie BSc. zur Verfügung gestellt werden.
Diese freien Kapazitäten sind in dem Verhältnis auf den Studiengang Psychologie anzurechnen, in dem ein Studienplatz im Studienfach Psychologie Master einem Studienplatz im Studienfach Psychologie BSc. entspricht.
Ausgehend von der in der HZV definierten Aufnahmekapazität (A) eines Studienganges (A = (Sb*2)/(CA*zp)) wird ein Studienplatz eines Studienganges in der Lehreinheit Psychologie definiert über den Faktor „CA*zp“. Hiervon ausgehend ergibt sich folgende Berechnung:
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zp
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CA*zp
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zuviel bzw. nicht besetzte Studienplätze
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freie Kapazitäten
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Psychologie – BA
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0,4304
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1,0784
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Psychologie – MA
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0,2813
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0,7048
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8
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5,6383
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CA:
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2,5055
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Summe:
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5,6383
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Damit errechnet sich eine freie Ausbildungskapazität (CA) in der Lehreinheit Psychologie von 5,6383. Da ein Studienplatz des Studiengangs Psychologe BSc. definiert ist mit CA*zp (s.o.), d.h. 1,0784, können mit der errechneten freien Kapazität weitere 5 Studienplätze (5,6283/1,0784 = 5,2286) im Studienfach Psychologie BSc. besetzt werden.
Soweit im Studienfach Psychologie Lehramt GY auf die in der Zulassungszahlsatzung 2016/2017 festgesetzten 6 Studienplätze bereits 7 Studierende immatrikuliert sind, führt dies wegen § 51 Abs. 2 HZV nicht zu einer Verminderung der Ausbildungskapazität. Eine Berücksichtigung würde sich jedoch wegen der Abrundung nicht auf die Kapazität auswirken.
2.5 Gesamtberechnung
Unter Berücksichtigung des neu errechneten Curricularanteils des Studienganges Psychologie BA (CA) (s.o.) und der Anteilquoten (zp) errechnet sich unter Zugrundelegung der Formel zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität nach der Anlage 5 der HZV: Aufnahmekapazität Ap = (2 × Sb) / CA × zp folgende Aufnahmekapazität:
ber. Lehrangebot × 2
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535,123
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CA
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2,5055
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zp von Psychologie
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BSc.
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3,1331
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Nach Einsetzen der oben errechneten Werte ergibt sich folgende Rechnung:
235,123 / (2,5055 × 3,1331) = 68,1697.
Unter Berücksichtigung des nicht zu beanstandenden Schwundausgleichsfaktors von 0,9367 ergibt sich eine Aufnahmekapazität von 72,7765 (68,1697/0,9367), d.h. aufgerundet von 73 Studienplätzen. Gegenüber der Berechnung der Universität bedeutet dies einen zusätzlichen Studienplatz.
Zusätzlich mit den 5 Studienplätzen aus den freien Kapazitäten ergeben sich insgesamt 6 zusätzliche Studienplätze zu den von der Universität berechneten 72 Studienplätzen, mithin insgesamt 78 Studienplätze.
Da ausweislich der vorgelegten Fachstatistik (Stand 30.11.2016) 74 Studenten eingeschrieben waren, errechnen sich noch 4 freie Plätze, die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu vergeben sind.
Die Studienplätze im Bereich des Teilzeitstudienplatzes sind belegt.
Der zusätzliche Studienplatz in Vollzeitstudium ist durch ein unter all denjenigen Antragsparteien durchzuführendes Losverfahren zu vergeben, deren Verfahren zum Zeitpunkt der Entscheidung, also am 16.12.2016 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth anhängig waren. Es handelt sich um die Verfahren mit den Az.:
B 3 E 16.10003
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B 3 E 16.10020
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B 3 E 16.10033
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B 3 E 16.10004
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B 3 E 16.10022
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B 3 E 16.10034
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B 3 E 16.10005
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B 3 E 16.10024
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B 3 E 16.10035
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B 3 E 16.10012
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B 3 E 16.10026
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B 3 E 16.10036
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B 3 E 16.10014
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B 3 E 16.10027
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B 3 E 16.10037
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B 3 E 16.10016
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B 3 E 16.10028
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B 3 E 16.10038
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B 3 E 16.10017
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B 3 E 16.10030
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
4. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 18.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Das Gericht erachtet im Eilverfahren die Hälfte des Regelstreitwerts in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für angemessen. Eine weitere Reduzierung des Streitwerts ist auch dann nicht angezeigt, wenn die vorläufige Zulassung zum Studium lediglich nach Maßgabe eines Losverfahrens beantragt wird, weil im Grunde die Zulassung zum Studium und damit die Zuteilung eines entsprechenden Studienplatzes begehrt wird.