Die Untätigkeitsklage ist zulässig.
Zwar war bei Klageerhebung die Frist des § 75 Satz 2 VwGO, wonach die Klage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden kann, noch nicht abgelaufen. Der Mangel der ursprünglichen Unzulässigkeit der Klage wird jedoch durch Ablauf der Frist während des Klageverfahrens behoben (vgl. Nomos-Handkommentar, Rn. 13 zu § 75 VwGO). Da über den Antrag auch bislang nicht entschieden wurde, ist die Klage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zulässig.
Die Klage ist auch nicht wegen eingetretener Hauptsacheerledigung unzulässig geworden. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (BVerwG, U. v. 22.6.1973 - VII C 7.71 - BVerwGE 42, 296) erledigt sich die Verpflichtungsklage, mit der die Zulassung zum Studium aufgrund einer für ein Semester eingereichten Bewerbung begehrt wird, nicht mit dem Ende dieses Semesters, vielmehr bleibt für die Entscheidung über die Klage die Sach- und Rechtslage in diesem Semester maßgeblich. Zwar ist diese Rechtsprechung vor dem Hintergrund der damaligen Zuständigkeit der Hochschulen sowohl für die Vergabe inner-, als auch außerkapazitärer Studienplätze zu sehen; der Einwand einer nicht genügenden Erschöpfung der vorhandenen Kapazität erfolgte im Rahmen des Klageverfahrens gegen den die innerkapazitäre Zulassung ablehnenden Bescheid der Hochschule, somit zeitnah noch vor Beginn oder jedenfalls während des Bewerbungssemesters. Ob aufgrund dieser Entscheidung des BVerwG vom 22. Juni 1973 tatsächlich auch Untätigkeitsklagen, die erst lange nach Ablauf des streitgegenständlichen Semesters bei Gericht erhoben werden, als zulässig anzusehen sind, kann im vorliegenden Fall offen bleiben. Denn die vorliegende Klage war noch während des Semesters, für das die Zulassung begehrt wurde, erhoben worden; auf die Zulässigkeit einer solchen Klage darf sich die unvermeidliche Dauer eines gerichtlichen Verfahrens nicht zum Nachteil des Rechtsschutzsuchenden auswirken (vgl. BVerfG, B. v. 21.7.2005 - 1 BvR 584/05 - ).
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Der Bevollmächtigte hat, obwohl ihm die Notwendigkeit der Vorlage aktueller eidesstattlicher Versicherungen über die weiterhin nicht erfolgte Berücksichtigung der Klägerin an einer deutschen Universität oder Hochschule im beantragten Studiengang aus der vorangegangenen Anforderung des Gerichts bekannt war, eine aktuelle Versicherung der Klägerin, bislang keinen Studienplatz im gewünschten Studium an einer deutschen Hochschule erhalten zu haben, nicht vorgelegt.
Die Klage ist jedenfalls deshalb unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Zulassung zum Studium der Tiermedizin im 5. oder einem niedrigeren Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/13 hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Für das 5. Fachsemester hat im Wintersemester 2012/2013 kein freier Studienplatz zur Verfügung gestanden; sie kann auch nicht die Berücksichtigung in einem niedrigeren Fachsemester beanspruchen.
Die Zulassung zu einem höheren Fachsemester in einem zulassungsbeschränkten Studiengang richtet sich nach § 35 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung - HZV -) vom 18.6.2007 (GVBl 2007 S. 401), sowie nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 der Zulassungszahlsatzung 2012/13 der... vom 12. Juli 2012. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 HZV erfolgt eine Zulassung für ein höheres Fachsemester dann, wenn die Zahl der in diesem Semester und gleichzeitig die Gesamtzahl der in dem betreffenden Studiengang eingeschriebenen Studierenden unter die hierfür festgesetzten Zulassungszahlen sinkt; dementsprechend bestimmt § 3 Abs. 2 der Zulassungszahlsatzung 2012/13 der..., dass in den zulassungsbeschränkten Studiengängen eine Zulassung für höhere Fachsemester auch bei Unterschreiten der für das jeweilige Fachsemester festgesetzten Zulassungszahl nicht stattfindet, wenn die Gesamtzahl der den Fachsemestern mit Zulassungsbeschränkungen zuzuordnenden Studierenden des betreffenden Studiengangs die Summe der für diesen Studiengang festgesetzten Zulassungszahlen erreicht oder überschreitet.
Die Klägerin hatte zum Wintersemester 2012/2013 anrechenbare Leistungen über 4 Fachsemester nachgewiesen (vgl. § 35 Abs. 2 HZV).
Nach der vom Beklagten vorgelegten Statistik waren an der ... im Studiengang Tiermedizin im Wintersemester 2012/13 zum Stichtag 22. November 2012 im 1. bis 9. Fachsemester 1.310 Studierende eingeschrieben. Diese Zahl ist um die für das 1. Fachsemester nach diesem Stichtag vergebenen weiteren 4 Studienplätze zu erhöhen. Diese sind als kapazitätsdeckend vergeben anzuerkennen: Eine Vergabe im regulären Verfahren war nicht mehr möglich, da zum Zeitpunkt der Rückgabe dieser Studienplätze das Nachrückverfahren (vgl. § 35 Abs. 1 HZV) abgeschlossen war, andererseits besteht keine Verpflichtung der Hochschulen, nach Abschluss der Nachrückverfahren frei gewordene Studienplätze unbesetzt zu lassen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb das Gericht diese für das Wintersemester 2012/2013 tatsächlich vergebenen Studienplätze bei der nun im Klageverfahren vorzunehmenden Vergleichsberechnung unberücksichtigt lassen müsste. Es somit von insgesamt 1.314 im Wintersemester 2012/2013 im 1. bis 9. Fachsemester im Studiengang Tiermedizin eingeschriebenen Studierenden auszugehen.
Die vom Gericht in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorgenommene Kapazitätsberechnung hat auch im Zeitpunkt seiner Entscheidung über die vorliegende Klage Gültigkeit, es hat sich weder ein Aufklärungs-, noch ein Korrekturbedarf ergeben. Die vorgenommene Kapazitätsberechnung wurde auch in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, betreffend die Zulassung zu höheren Fachsemestern, vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bestätigt (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 14.8.2013 - 7 CE 13.10174 u. a.). Da mit den zum 1. Fachsemester des Wintersemesters 2012/2013 tatsächlich zugelassenen 294 Studierenden die vom Gericht errechnete Kapazität von 1.309 in diesem Studienabschnitt zuzulassenden Studierenden (s. unten) überbucht wurde, war im Wintersemester 2012/2013 kein weiterer Studienplatz vorhanden, der von der Klägerin hätte in Anspruch genommen werden können und der daher ihren Anspruch auf Zulassung nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/2013 begründen könnte.
Die für die Festsetzung der Zulassungszahlen maßgeblichen Rechtsvorschriften sind enthalten in Art. 6 des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung (im Folgenden: Staatsvertrag), in Kraft getreten am 1. Mai 2010 (vgl. die diesbezüglich Bek. über das Inkrafttreten des Staatsvertrags vom 20. Mai 2010, GVBl S. 270), in dem Gesetz über die Hochschulzulassung in Bayern (Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz - BayHZG) vom 9. Mai 2007 (GVBl S. 320), der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung - HZV) vom 18. Juni 2007 (GVBl. S. 401) und in der Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LUFV) vom 14. Februar 2007 (GVBl S. 201).
Nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 des Staatsvertrags i. V. m. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayHZG wird die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage des Lehrangebots, des Ausbildungsaufwands und weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien ermittelt; dem Lehrangebot liegen die Stellen für das mit Lehraufgaben betraute, hauptamtlich tätige wissenschaftliche Personal, die Lehraufträge und die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen zugrunde; Reduzierungen der Lehrverpflichtungen, insbesondere im medizinischen Bereich für Krankenversorgung und diagnostische Leistungen, werden berücksichtigt (Art. 6 Abs. 3 Satz 2 des Staatsvertrags, Art. 4 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BayHZG).
Ausgangspunkt für die Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität ist somit (vgl. § 43 HZV, Anlage 5 zur HZV) das sog. nichtbereinigte Lehrangebot, für dessen Berechnung gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 HVZ alle Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen und deren Lehrverpflichtung, gemessen in Deputatsstunden (Lehrveranstaltungsstunden - LVS), auf der Grundlage des § 46 HZV und der Vorschriften der LUFV zu ermitteln, Deputate aus Lehraufträgen hinzuzuzählen und Deputatsminderungen in Abzug zu bringen sind (vgl. Ziffer I. 1. der Anlage 5 zur HZV). Zur Ermittlung des sog. bereinigten Lehrangebots (Sb) der Lehreinheit Tiermedizin, das dann in die Formel zur Errechnung der jährlichen Aufnahmekapazität einzustellen ist, ist dieses Lehrangebot um die Dienstleistungen für Krankenversorgung und Praktikantenbetreuung, gemessen in Deputatsstunden, zu vermindern.
Ermittlung des Lehrangebots
a. Ermittlung des nichtbereinigten Gesamtlehrdeputats der Lehreinheit Tiermedizin
Die personelle Ausstattung und das daraus resultierende Lehrangebot der Lehreinheit Tiermedizin stellt sich im aktuellen Berechnungszeitraum nach der von der ... vorgelegten Übersicht im Vergleich zum vorangegangenen Berechnungszeitraum (Vorjahr) wie folgt dar:
|
Gruppe
|
Stellen aktuell
|
Stellen Vorjahr
|
Diff.
|
De-putat
(LVS)
|
Min-derg
akt.
|
Min-
derg
Vorj.
|
Lehr-angebot aktuell
(LVS )
|
Lehr-angebot Vorjahr (LVS)
|
Diff.
(LVS)
|
1
|
Professoren
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LUFV
|
39
|
40
|
- 1
|
9 LVS
|
8
|
8
|
343
|
352,0
|
-9
|
2
|
Ak.Oberräte im Beamtenverh. a.Z. - AORaZ
§ 4 Abs. 1 Nr. 4 LUFV
|
4
|
4
fiktiv:5
|
fiktiv:
-1
|
7 LVS
|
|
|
28
|
28,0
fiktiv: 35
|
+- 0
fiktiv: -7.
|
3
|
Ak.Räte im Beamten-verh.a.Z. - ARaZ
§ 4 Abs. 1 Nr. 5 LUFV
|
77,25
|
77,25
|
|
5 LVS
|
|
|
386,25
|
386,25
|
+- 0
|
4
|
Wiss.Mitarbeiter i.Beamtenv./Ak. Räte a.L. - ARaL
§ 4 Abs. 1 Nr. 6 LUFV
|
53
|
51
|
+2
|
max.
10 LVS
|
|
|
457
|
439,0
|
+18
|
5
|
Wiss. Angestellte
§ 4 Abs. 1 Nr. 8 LUFV
|
8,6
|
8
|
+0,6
|
nach
Vertrag
|
|
|
41,5
|
38,5
|
+3
|
6
|
Juniorprofessoren
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 LUFV
|
1
|
1
|
|
hier:
5 LVS
|
|
|
5,0
|
5,0
|
+-0
|
|
Summe
|
182,85
|
181,25
fiktiv:
182,25
|
+1,6 zur fikt.
Stel-len-zahl:
+ 0,6
|
|
|
|
1.260,75
|
1.248,75
unter Ein-bezug der fiktivenStelle:1.255,75
|
+ 12
zum fik-tiven Ange-bot des Vor-jahres:
+5
|
(Die Summe des Lehrangebots von 1.250,05 LVS, die die ... für den vorangegangenen Berechnungszeitraum errechnet hatte, berücksichtigte nicht die vom Gericht fortgeführte Stelle mit 7 LVS, setzte jedoch ein fiktives Lehrangebot von 1,3 LVS in der Gruppe der Juniorprofessoren an und betrug deshalb 1,3 LVS mehr als das tatsächliche Angebot von 1.248,75 LVS, und 7 - 1,3 = 5,7 LVS weniger als das vom Gericht für den vorangegangenen Berechnungszeitraum errechnete Lehrangebot von 1.255,75 LVS).
Die ... hat der Lehreinheit Tiermedizin im Wintersemester 2012/13 mit 182,85 Stellen 1,6 Stellen mehr als im Vorjahr (181,25 Stellen) zugeordnet, die nach Abzug der anzuerkennenden Deputatsminderungen ein (nichtbereinigtes) Gesamtlehrdeputat von 1.260,75 Lehrveranstaltungsstunden - LVS - (Vorjahr - ohne Berücksichtigung fiktiver Deputate - 1.248,75 LVS) erbringen. Anteilige Stellen werden auch nur mit ihrem jeweiligen Stellenanteil (z. B. 0,5) in die Berechnung der Gesamtzahl der Stellen eingestellt, so dass sich das damit verbundene lediglich anteilige Deputat gegenüber den von der LUFV für die volle Stelle vorgesehenen LVS kapazitätsrechtlich nicht nachteilig für die Studienplatzbewerber auswirkt.
Die im vorliegenden Verfahren vom Gericht vorzunehmende Überprüfung des Gesamtlehrdeputats kann sich deshalb auf die zwischen den Berechnungszeiträumen 2011/12 und 2012/13 vorgenommenen personellen oder dienstrechtlichen Veränderungen und ihre Auswirkungen auf das Gesamtlehrdeputat des aktuellen Berechnungszeitraums 2012/13 beschränken, weil bereits die im vorangegangenen Berechnungszeitraum 2011/12 bestandene personelle Ausstattung der Lehreinheit und das von ihr erbrachte Gesamtlehrdeputat vom erkennenden Gericht überprüft wurden; dabei wurde ein im Berechnungszeitraum 2010/11 erfolgter, seinerzeit nicht anerkannter Einzug einer Stelle in der Gruppe der Juniorprofessoren mit der hieraus resultierenden Verminderung des Lehrangebots um 5 LVS nun durch die Schaffung einer Stelle in der Gruppe der ARaZ als kompensiert anerkannt, so dass in der Gruppe der Juniorprofessoren keine Stelle mehr fiktiv fortgeführt wurde; jedoch konnte ein in der Gruppe der AORaZ erfolgter Stelleneinzug (von 5 auf 4 Stellen) nicht anderweitig kompensiert werden, so dass diese Stelle bei der vom Gericht für den vorangegangenen Berechnungszeitraum vorgenommenen Kapazitätsberechnung fiktiv fortgeführt und bei der Berechnung des nichtbereinigten Lehrangebots demnach in der Gruppe der AORaZ von 5 Stellen ausgegangen wurde.
Im Vergleich zum vorangegangenen Berechnungszeitraum hat sich die Anzahl der tatsächlich vorhandenen Stellen um eine Stelle vergrößert, gegenüber der vom Gericht bei seiner Kapazitätsberechnung für den vorangegangenen Berechnungszeitraum angesetzten Zahl von Stellen ist die Zahl gleichgeblieben. Einzubeziehende Lehraufträge sind nach wie vor nicht vergeben; auch die Zahl der Lehrveranstaltungsstunden hat sich sowohl gegenüber dem tatsächlichen Angebot des Vorjahres, als auch gegenüber dem vom Gericht unter Berücksichtigung einer fiktiv fortgeführten Stelle angesetzten Angebot vergrößert.
Hierzu im Einzelnen:
(1) Gruppe der Professoren
Im Berechnungszeitraum 2012/13 sind für die Gruppe der Professoren 39 Stellen (Vorjahr 40 Stellen) ausgewiesen. Die Reduzierung beruht auf der Umwandlung einer Stelle in eine A13-Stelle (in der Gruppe der ARaL) mit einem Lehrdeputat von ebenfalls 9 LVS. Diese Umwandlung wirkt sich somit kapazitätsrechtlich nicht aus und ist daher nicht zu beanstanden. Denn die einer Verminderung des Lehrangebots zugrunde liegenden Stellenverschiebungen oder -einsparungen (bezogen auf den vorangegangenen Berechnungszeitraum) sind auch, wenn mit ihnen ein Verlust an Lehrangebot verbunden ist, insoweit kapazitätsrechtlich unerheblich, als ihnen ausgleichende Maßnahmen, die zu einer Deputatserhöhung bei anderen Stellen geführt haben, gegenüberstehen; die besonderen Anforderungen an die Begründung kapazitätsreduzierender Entscheidungen sind dann nicht einschlägig (vgl. BayVGH vom 21.5.2008, Az. 7 CE 08.10093).
Wie sich aus dem von der ... vorgelegten Stellenplan ergibt, bestanden jedenfalls zum Berechnungsstichtag 1. Februar 2012 in der Gruppe der Professoren sämtliche Deputatsminderungen des Vorjahres auch für den aktuellen Berechnungszeitraum unverändert mit 8 LVS fort. Nach der Rechtsprechung des BayVGH ist es zur Vermeidung andernfalls etwa notwendiger Korrekturen nach einer derartigen Neuwahl oder Neubestellung sinnvoll, für die Beurteilung einer aus einer Tätigkeit resultierenden Deputatsminderung jeweils auf den Berechnungsstichtag abzustellen (z. B. BayVGH vom 11.10.1994, Az. 7 CE 93.10288 u. a., zu der dem § 7 Abs. 1 LUFV entsprechenden Regelung des außer Kraft getretenen § 9 Abs. 1 Regellehrverpflichtungsverordnung).
Die Deputatsminderung für die Tätigkeit des Dekans (zum Berechnungsstichtag erneut Prof. ...) von 4 LVS (Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 18. August 2005) ist nicht zu beanstanden, da für den nicht hauptberuflichen Dekan die Lehrverpflichtung um bis zu 50 v. H. ermäßigt werden kann (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LUFV).
Dasselbe gilt für die Ermäßigung der Lehrverpflichtung des Studiendekans Prof. ... um 2 LVS. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LUFV räumt die Möglichkeit der Verminderung um bis zu 25 v. H. ein, die hier vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst mit Schreiben vom 20. November 1998 gewährt wurde.
Die Ermäßigung der Lehrverpflichtung für Prof. ... um 2 LVS, die das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst mit Schreiben vom 5. März 2001 für dessen weiterhin ausgeübte nebenamtliche Tätigkeit als Direktor der Abteilung Paläoanatomie der Staatssammlung für Anthropologie und Paläoanatomie gewährt hat, ist weiterhin anzuerkennen (vgl. z. B. BayVGH vom 7.8.2003, Az. 7 CE 03.10023 u. a.). Die nach § 7 Abs. 7 Satz 4 LUFV n. F. bestehende Ausgleichspflicht ist auf diese nach früherer Rechtslage gewährte Ermäßigung der Lehrverpflichtung nicht anzuwenden, da § 9 Abs. 6 LUFV n. F. eine Ermäßigung, die aufgrund vor dem Inkrafttreten der Neufassung geltender Vorschriften gewährt wurde, ausdrücklich unberührt lässt. Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin im vorliegenden Verfahren eine Beweiserhebung hierzu angeregt hat, geht das Gericht dieser Anregung nicht nach, da die aufzuklärende Frage nicht entscheidungserheblich ist. Denn nach dem Wortlaut der LUFV („lässt unberührt“) ist bei Beibehaltung der Tätigkeit, für die die Verminderung des Deputats bewilligt wurde, auch der Umfang dieser Verminderung weiterhin anzuerkennen. Auch nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bedarf die im Jahr 2001 bewilligte Verminderung der Lehrverpflichtung keiner regelmäßigen Überprüfung von Amts wegen (BayVGH, B. v. 9.7.2012 - 7 CE 12.10048 u. a.). Im Übrigen ergeben sich die Verminderungen der Deputate von Professoren im Umfang von 6 LVS unmittelbar aus der LUFV und sind an die wahrgenommene Tätigkeit gebunden, ohne dass der tatsächliche Umfang der Beanspruchung durch diese Tätigkeit zu erheben wäre; dass sich die Verminderung um weitere 2 LVS für die Tätigkeit von Prof. ... entscheidungserheblich auswirken würde, ist nicht dargelegt worden.
Der Ansatz von (nur noch) 343,00 LVS als von der Gruppe der Professoren erbrachtes Gesamtdeputat ist daher korrekt.
(2) Akademische Oberräte und Oberrätinnen im Beamtenverhältnis auf Zeit (AORaZ)
Im Berechnungszeitraum 2012/13 sind für die Gruppe der Akademischen Oberräte und Oberrätinnen im Beamtenverhältnis auf Zeit (AORaZ) wie im Vorjahr 4 Stellen tatsächlich ausgewiesen, wobei bei der Kapazitätsberechnung für den vorangegangenen Berechnungszeitraum eine weitere Stelle fiktiv fortgeführt wurde. Der dieser Fortführung zugrunde liegende Stelleneinzug wurde nun kompensiert durch die Schaffung einer weiteren A 13-Stelle mit einem Lehrdeputat von 9 LVS in der Gruppe der ARaL zur Kompensation dieses fiktiven Deputats, der Stelleneinzug kann daher nun anerkannt werden. § 4 Abs. 1 Nr. 4 LUFV sieht für diese Gruppe eine Lehrverpflichtung von 7 LVS vor; die Gruppe der AORaZ erbringt somit ein (tatsächlich anzusetzendes) Gesamtdeputat von 28 LVS.
(3) Akademische Räte und Rätinnen im Beamtenverhältnis auf Zeit (ARaZ)
Im Berechnungszeitraum 2012/13 sind für die Gruppe der Akademischen Räte und Rätinnen auf Zeit (ARaZ) wie im Vorjahr 77,25 Stellen ausgewiesen. § 4 Abs. 1 Nr. 5 LUFV sieht für diese Gruppe eine Lehrverpflichtung von 5 LVS vor; die Gruppe der ARaZ erbringt somit wie im Vorjahr ein Gesamtdeputat von 386,25 LVS.
(4) Wissenschaftliche MitarbeiterInnen im Beamtenverhältnis - Akademische Räte und Rätinnen auf Lebenszeit (ARaL)
Im Berechnungszeitraum 2012/13 sind für die Gruppe der Wissenschaftlichen MitarbeiterInnen - Akademische Räte und Rätinnen auf Lebenszeit (ARaL) 53 Stellen ausgewiesen (Vorjahr: 51 Stellen). Die beiden Stellen wurden geschaffen zur Kompensation des Wegfalls einer Stelle in der Gruppe der Professoren sowie der in der Kapazitätsberechnung des Gerichts fiktiv fortgeführten Stelle in der Gruppe der AORaZ.
§ 4 Abs. 1 Nr. 6 LUFV sieht für diese Gruppe keine feste, sondern nur die maximal zulässige Lehrverpflichtung von 10 LVS vor. Hieraus entsteht aber keine Verpflichtung der Hochschule, diese Höchstgrenze auch auszuschöpfen. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die weiteren Dienstaufgaben, die die Akademischen Räte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit neben ihrer Lehrverpflichtung wahrnehmen, so dass sich eine Erhöhung des Lehrdeputats zulasten dieser Aufgaben auswirken würde. Diese Gruppe erbringt ein Gesamtdeputat von 457 LVS, Das durchschnittliche Lehrdeputat in dieser Gruppe beträgt wie im Vorjahr 8,6 LVS. Dieser Wert ist vom BayVGH ausdrücklich gebilligt worden (Beschluss vom 25.5.2011, Az. 7 CE 11.10111 u. a.).
Das von der Gruppe der ARaL zu erbringende Lehrangebot beträgt im aktuellen Berechnungszeitraum 2012/13 daher insgesamt 457 LVS.
(5) Wissenschaftliche Angestellte
Im Berechnungszeitraum 2012/13 sind für die Gruppe der Wissenschaftlichen Angestellten 8,6 Stellen ausgewiesen (Vorjahr: 8 Stellen). Diese Erhöhung der Stellen führte zu einer Erhöhung des Deputats um 3 LVS.
Das von dieser Gruppe erbrachte, für die einzelnen Stellen individuell festgesetzte (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 8 LUFV) Gesamtdeputat beträgt insgesamt 41,5 LVS.
(6) Juniorprofessoren
Im Berechnungszeitraum 2012/13 ist für die Gruppe der Juniorprofessoren wie im Vorjahr eine Stelle ausgewiesen. § 4 Abs. 1 Nr. 3a LUFV sieht für Juniorprofessoren der ersten Phase im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Hochschulpersonalgesetz - BayHSchPG - eine Lehrverpflichtung von 5 LVS vor. Das Gericht hat keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass das im Stellenplan der ... angegebene Deputat von 5 LVS der Vorgabe der LUFV entspricht.
Es ist bei der Berechnung des nichtbereinigten Lehrangebots von einer Stelle in der Gruppe der Juniorprofessoren auszugehen, die ein Deputat von 5 LVS erbringt.
(7) Lehrauftragsstunden
Lehraufträge wurden für den Berechnungszeitraum 2012/13 ebenso wie im Vorjahr nicht vergeben.
Die oben beschriebenen Einzelpositionen ergeben somit bei der vom Gericht vorzunehmenden Kapazitätsberechnung
- eine Gesamtzahl von 182,85 Stellen,
- ein nichtbereinigtes Lehrangebot von 1.260,75 LVS
- ein durchschnittliches Lehrdeputat von 6,895 LVS.
Professoren 343,00 LVS
AORaZ 28,00 LVS
ARaZ 386,25 LVS
ARaL 457,00 LVS
Wiss. Angestellte 41,50 LVS
Juniorprofessoren 5,00 LVS
Summe:1.260,75 LVS
Eine weitere Aufklärung etwa in der Lehreinheit Tiermedizin in der Forschung, jedoch nicht in der Lehre tätiger Drittmittelbediensteter ist ebenfalls nicht veranlasst. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich das Gericht anschließt, sind Drittmittelbedienstete im Regelfall nicht als kapazitätsrelevante Stellen von Lehrpersonen i. S. d. § 45 HZV anzusehen, und daher bei der Berechnung der Ausbildungskapazität nicht zu berücksichtigen, sofern nicht ausnahmsweise konkrete Hinweise für eine Rechtspflicht gegenüber der Hochschule zur Erbringung von Lehrleistungen vorliegen (z. B. BayVGH, B. v. 21.5.2014 - 7 CE 14.10034 m. w. N. aus der Rechtsprechung des Senats). Im Bereich der Lehreinheit Tiermedizin spielen Drittmittelbedienstete seit Jahren bei der Kapazitätsberechnung keine Rolle, das Gericht hat daher keinen Anlass, die Richtigkeit der diesbezüglichen Angaben der ... in dem - vom Staatsministerium überprüften - Datenerhebungssatz anzuzweifeln und den vom Bevollmächtigten der Klägerin aufgeworfenen Fragen zur ausnahmsweisen Berücksichtigung von Drittmittelbediensteten nachzugehen. Da Studienbewerber grundsätzlich keinen einklagbaren Anspruch auf Ausweitung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten geltend machen können, ist auch für die vom Bevollmächtigten der Klägerin gewünschte „Abwägungsentscheidung“ kein Raum (BayVGH, B. v. 24.7.2013 - 7 CE 13.10117).
Ebenso wenig besteht eine Aufklärungspflicht hinsichtlich etwa vorhandener, jedoch in dem der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegten Stellenplan nicht aufgeführter Lehrpersonen. Die Angaben der ... zur personellen Ausstattung der Lehreinheit werden vom zuständigen Staatsministerium überprüft und sind immer unbeanstandet geblieben. Es gibt keinen Anhaltspunkt für die Annahme, der ... stehe weiteres (nicht genanntes) Lehrpersonal zur Verfügung (BayVGH, B. v. 23.7.2012 - 7 CE 12.10054)
b. Ermittlung des bereinigten Lehrangebots
(1) Krankenversorgungsabzug
Die Wahrnehmung der Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen durch das in die Lehrdeputatsberechnung eingehende Personal wird durch eine Verminderung der Lehrverpflichtung berücksichtigt (§ 46 Abs. 3 Satz 1 HZV), die sich, da eine dienstrechtliche ländereinheitliche Regelung fehlt, für die Lehreinheit Tiermedizin nach § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 HZV richtet. Nach dieser Vorschrift wird vor der Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit Tiermedizin nach Anlage 5 die Zahl der Stellen der wissenschaftlichen Einrichtungen, die Dienstleistungen für die unmittelbare Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen zu erbringen haben, um 30% vermindert; die Verminderung erfolgt entsprechend dem Anteil der Stellengruppen an der Gesamtzahl der betreffenden Stellen. Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das Dienstleistungen in der Krankenversorgung und Diagnostik erbringt, sind vorrangig abzuziehen.
Der pauschale Krankenversorgungsabzug in Höhe von 30 v. H. ist nach ständiger Rechtsprechung des BayVGH (z. B. vom 14.5.2009, Az. 7 CE 09.10087 u. a.) rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Normierung des Krankenversorgungsabzugs in Höhe von 30% wurde gegenüber dem in früheren empirischen Untersuchungen an tierärztlichen Fakultäten festgestellten Umfang der für Krankenversorgung und Diagnostik erbrachten Dienstleistungen in Höhe von mehr als 40% der Jahresarbeitszeit des wissenschaftlichen Lehrpersonals ein erheblicher Puffer vorgesehen, durch den mögliche Ungenauigkeiten oder eine mangelnde Aktualität des Berichts aufgefangen werden (BayVGH vom 28.4.2005, Az. 7 CE 05.10102). Dies gilt auch für den Einwand von Antragstellerseite, die Krankenbehandlung diene primär der Fortbildung der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Rahmen ihrer Qualifizierung für den Fachtierarzt; im Hinblick auf den mit 30% deutlich niedriger normierten Krankenversorgungsabzug ist auch Überschneidungen zwischen Weiterbildung und Krankenversorgung wissenschaftlichen Personals Rechnung getragen, ein korrekturbedürftiger Doppelabzug beim Krankenversorgungsabzug somit nicht gegeben. Eine Korrektur des 30%igen Krankenversorgungsabzugs im Wege richterlicher Notkompetenz wird daher in ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts in Übereinstimmung mit derjenigen des BayVGH nicht für erforderlich gehalten (z. B. VG München vom 14.12.2009, Az. M 3 E 09.4909; BayVGH vom 28.4.2005, Az. 7 CE 05.10102). Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass für den aktuellen Berechnungszeitraum von einer nennenswerten Verringerung der für Krankenversorgung und Diagnostik erbrachten Dienstleistungen gegenüber dem vorangegangenen Berechnungszeitraum auszugehen wäre.
Nach dem vom Antragsgegner vorgelegten Stellenplan sowie nach dem Datensatz des Staatsministeriums sind in die Krankenversorgung (einschließlich der Stelle ohne Lehrverpflichtung) insgesamt 130,85 Stellen einbezogen.
Bei der Berechnung des 30%igen Anteils ist von der Gesamtzahl der in die Krankenversorgung einbezogenen Stellen einschließlich der Stelle mit Null-Deputat auszugehen, also von insgesamt 130,85 Stellen, 30% hiervon ergibt 39,255 Stellen. Um diese Stelle mit Null-Deputat ist der 30%ige Anteil von 39,255 Stellen vorab zu kürzen. Es können also insgesamt 38,255 Stellen in Abzug gebracht werden. Dieser Stellenabzug ist zur Ermittlung der in Abzug zu bringenden Lehrveranstaltungsstunden auf die einzelnen Gruppen zu verteilen; das nichtbereinigte Lehrangebot ist in dem Verhältnis zu kürzen, in dem der Anteil der in die Krankenversorgung einbezogenen Stellen einer Gruppe zu der Gesamtzahl der in die Krankenversorgung einbezogenen Stellen (ohne die Stelle mit Null-Deputat) steht.
Da der Dekan Prof. ... in der Krankenversorgung tätig ist, ist bei der Errechnung des Deputats, das auf die Stellen der in der Krankenversorgung tätigen Professoren entfällt, die gewährte Deputatsminderung von 4 LVS in Abzug zu bringen.
Der Krankenversorgungsabzug errechnet sich somit wie folgt:
|
Gruppe
|
Stellen mit KV
|
auf diese Stellen entfallendes Deputat (LVS)
|
abzuziehende
Stellen
|
durchschnittl. Deputat der KV-Stellen (LVS)
|
KV--Abzug
(LVS)
|
1
|
Professoren
|
28
1 Stelle mit Deputatsminderung von 4 LVS
|
248
|
8,249
|
8,86
|
73,086
|
2
|
AORaZ
|
2
|
14
|
0,589
|
7
|
4,12
|
3
|
ARaZ
|
56,75
|
283,75
|
16,719
|
5
|
83,595
|
4
|
ARaL
|
38
|
334
|
11,195
|
8,79
|
98,40
|
5
|
Wiss. Ang.
|
5,1
(6,1 einschließlich. 1 Stelle ohne Lehrverpflichtg)
|
25,5
|
1,503
|
5
|
7,515
|
6
|
Junior-professoren
|
--
|
--
|
----
|
---
|
-----
|
|
gesamt
|
129,85; (130,85 einschl. 1 Stelle ohne Lehrverpflichtg )
|
|
38,255
|
|
266,72 LVS
|
Für die Krankenversorgung ist somit ein Abzug von insgesamt 266,72 LVS vorzunehmen.
(2) Praktikantenbetreuungsabzug
Nach § 46 Abs. 6 HZV wird der Personalbedarf für die praktische Ausbildung nach §§ 57 und 60 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV) vom 27. Juli 2006 (BGBl I S. 1827) in der Weise berücksichtigt, dass hinsichtlich der Ausbildung nach § 57 Abs. 1 TAppV (Gruppe 1) eine Stelle je 96 Ausbildungsplätze, hinsichtlich der Ausbildung nach § 57 Abs. 2 und § 60 TAppV (Gruppe 2) eine Stelle je 42 Ausbildungsplätze abgezogen wird.
Nach Angaben der ... wurden zum Berechnungsstichtag in der
Gruppe (1) 24 Praktikanten
Gruppe (2) 30 Praktikanten
ausgebildet.
Der aufgewendete Lehrbedarf beträgt nach § 46 Abs. 6 HZV für die
Gruppe (1) 0,25 Stellen
Gruppe (2) 0,71 Stellen.
Zur Ermittlung des abzuziehenden Lehrdeputats sind diese für die Praktikantenbetreuung ermittelten Stellenanteile mit dem durchschnittlichen Lehrdeputat von 6,895 LVS zu multiplizieren.
Der Abzug für die Betreuung der Praktikanten beträgt somit
für die Gruppe (1) 1,72 LVS
für die Gruppe (2) 4,89 LVS
gesamt 6,61 LVS.
Das um den Krankenversorgungs- und Praktikantenbetreuungsabzug bereinigte Lehrangebot beträgt somit 987,42 LVS.
nichtbereinigtes Lehrangebot 1.260,75 LVS
abzüglich Krankenversorgungsabzug 266,72 LVS
abzüglich Praktikantenbetreuungsabzug 6,61 LVS
bereinigtes Lehrangebot 987,42 LVS
Ermittlung des Wertes der jährlichen Aufnahmekapazität
Auf der Grundlage des bereinigten Lehrangebots wird nach der Formel Ziffer II. der Anlage 5 zur HZV die jährliche Aufnahmekapazität für den Studiengang Tiermedizin ermittelt.
Die gegenüber dem Vorjahr veränderte Aufteilung des in Anlage 7 zur HZV für den Studiengang Tiermedizin festgesetzten Curricularnormwertes von 7,60 auf die beteiligten Lehreinheiten (Tiermedizin: 7,5556, Physik: 0,0222, Biologie: 0,0222) beruht nach Angabe des Antragsgegners auf der neuen Studienordnung. Einwendungen hiergegen wurden nicht vorgebracht.
Es ergibt sich auf der Grundlage des vom Gericht in Übereinstimmung mit dem Antragsgegner ermittelten bereinigten Gesamtdeputats von 987,42 LVS aufgrund der personellen Ausstattung nach der Formel in Ziffer II. der Anlage 5 zur HZV eine jährliche Aufnahmekapazität von (987,42 x 2 = 1974,84) : 7,5556 = 261,3743 Studienplätzen.
Überprüfung anhand des Schwundausgleichsfaktors
Nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HZV ist dieses Berechnungsergebnis nach den Vorschriften der §§ 51 bis 56 HZV zu überprüfen; nach § 51 Abs. 3 HZV kommt eine Erhöhung in Betracht, wenn das Personal eine Entlastung von Lehraufgaben durch Studienabbruch, Fach- oder Hochschulwechsel von Studierenden in höheren Semestern erfährt. Ist zu erwarten, dass aus diesen Gründen die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote), so ist die Studienanfängerzahl zu erhöhen (§ 53 HZV).
Die gerichtliche Überprüfung der Ermittlung der maßgeblichen Schwundquote beschränkt sich aufgrund der damit verbundenen Prognose darauf, ob die zuständige Behörde von zutreffenden Abgrenzungen und Daten ausgegangen ist und sich einer wissenschaftlich vertretbaren Methode bei der Schwundberechnung bedient hat mit der hieraus abgeleiteten Verpflichtung der Eliminierung „schwundfremder Einflussfaktoren“ (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. Köln 2003, § 16 KapVO RdNr. 6 m. w. N.). Für die Ermittlung des Schwundausgleichsfaktors nach § 51 Abs. 3 Nr. 3 HZV i. V. m. § 53 HZV ist allgemein zu fordern, dass die verwendeten Bestandszahlen sich auf einen ausreichend langen Zeitraum beziehen, dass sie an einheitlichen und für die statistische Erhebung geeigneten Stichtagen erhoben werden und dass der Berechnung ein mathematisch geeignetes Modell zugrunde liegt (BayVGH vom 17.11.1998, Az. 7 CE 98.10022, zur Regelung des § 14 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 16 KapVO). Gegen die von der ... vorgenommene Berechnung des Schwundausgleichsfaktors nach dem sog. "Hamburger Modell" bestehen keine rechtlichen Bedenken (st. Rechtsprechung, z. B. BayVGH vom 21.5.2008, Az. 7 CE 08.10093, und vom 19.10.2006, Az. 7 CE 10410 u. a.).
Ausgangspunkt für die Schwundberechnung sind die statistischen Erhebungen über den Bestand der im Studiengang Tiermedizin tatsächlich vorhandenen (eingeschriebenen) Studenten, die der unten abgedruckten Tabelle zu entnehmen sind. Diese Zahlen sind der einschlägigem Tabelle des Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung entnommen, der die Amtlichen Studentenstatistiken mit den zu den Stichtagen 1. Dezember (Wintersemester) und 1. Juni (Sommersemester) ermittelten Zahlen der tatsächlich immatrikulierten Studierenden zugrunde liegen (zur Zulässigkeit dieser Vorgehensweise vgl. BayVGH v. 22.6.2010, Az. 7 CE 10.10134 u. a.).
Das Gericht legt seiner Berechnung die Bestandszahlen für die am Berechnungsstichtag zurückliegenden fünf Semester zugrunde. Ein Zeitraum von fünf Semestern ist ausreichend lang, um eine verlässliche Prognose über das künftige Studierverhalten abgeben zu können (BayVGH vom 31.5.2006, Az. 7 CE 06.10198, und vom 31.3.1999, Az. 7 ZE 99.10005). Demgegenüber würde die Ermittlung der Schwundquote aus einem Zeitraum von sechs oder mehr Semestern soweit in die Vergangenheit zurückgreifen, dass sie das aktuelle Studierverhalten nicht mehr hinreichend verlässlich abbilden und zu einer sachlich unrichtigen Berechnung der Schwundquote führen würde (BayVGH vom 31.3.1999, a. a. O.). Die Berechnung auf der Grundlage von zehn Semestern stellt daher eine Möglichkeit dar, Besonderheiten des Studierverhaltens in fünf Bestandssemestern, die zu einer Verzerrung des allein auf dieser Grundlage berechneten Schwundfaktors führen würden, Rechnung zu tragen, indem diese Besonderheiten allein durch die Berücksichtigung eines längeren Zeitraums an Relevanz verlieren und das zu erwartende Studierverhalten wirklichkeitsnäher abgebildet werden kann. Wenn jedoch derartige Besonderheiten im Studierverhalten in den zur Berechnung herangezogenen fünf vorangegangenen Semestern nicht erkennbar sind, dann besteht auch kein Anlass, von der Errechnung des Schwundfaktors unter Einbezug der grundsätzlich als ausreichend anzusehenden Anzahl von (nur) fünf Semestern abzusehen. Keinesfalls verlangt der in § 51 Abs. 3 Nr. 3 HZV vorgesehene Überprüfungstatbestand der Schwundquote eine vergleichende, korrigierte Berechnung über fünf und über zehn Semester mit der Folge, dass bei der Kapazitätsberechnung von der für die Studienbewerber günstigeren, niedrigeren Schwundquote auszugehen wäre (vgl. z. B. VG München vom 17.2.2011, Az. M 3 E L 10.11387, bestätigt durch BayVGH vom 29.6.2011, Az. 7 CE 11.10131).
Dass eine einzelne Übergangsquote bei 1,0 liegt, führt nicht zu einer Korrektur der zugrunde gelegten Zahlen, da nach der Systematik des Kapazitätsrechts lediglich eine über 1,0 liegende (Gesamt-)Schwundquote unzulässig wäre (vgl. BayVGH vom 24.8.2010, Az. 7 CE 10.10210 m. w. N.). Atypische Semesterübergänge sind demnach nicht vorhanden.
5 Semester
|
1
|
2
|
3
|
4
|
5
|
6
|
7
|
8
|
9
|
WS 2009/10
|
288
|
1
|
275
|
|
240
|
20
|
222
|
10
|
236
|
SS 2010
|
|
276
|
1
|
267
|
9
|
239
|
20
|
218
|
12
|
WS 2010/11
|
285
|
1
|
268
|
|
252
|
10
|
239
|
20
|
216
|
SS 2011
|
|
265
|
3
|
261
|
11
|
251
|
10
|
239
|
20
|
WS 2011/12
|
291
|
|
250
|
4
|
244
|
11
|
244
|
10
|
239
|
∑ WS 09/10 bis SS 11
|
573
|
543
|
547
|
528
|
512
|
520
|
491
|
487
|
484
|
∑ SS 10 bis WS 11/12
|
576
|
542
|
522
|
532
|
516
|
511
|
513
|
487
|
487
|
Übergangsquoten:
|
|
0,9459
|
0,9613
|
0,9726
|
0,9773
|
0,9980
|
0,9865
|
0,9919
|
1,0
|
multiple Verknüpfung
|
1,0
|
0,9459
|
0,9093
|
0,8844
|
0,8643
|
0,8626
|
0,851
|
0,8441
|
0,8441
|
Schwundstudienzeit
|
8,0057
|
Mindestsemesterzahl
|
9
|
SF
|
0,8895
|
Für die Kapazitätsberechnung für den aktuellen Berechnungszeitraum 2012/13 ergibt sich ausgehend von den Bestandszahlen für fünf Fachsemester ein Schwundfaktor von 0,8895.
Dieser Wert hält sich innerhalb des aus den vorangegangenen Berechnungszeiträumen bekannten Rahmens (2011/12: 0,9028; 2010/2011: 0,9012; 2009/2010: 0,88454; 2008/2009: 0,88100; 2007/2008: 0,90222, 2006/2007: 0,9058).
Es ergibt sich somit bei Berücksichtigung eines Schwundausgleichsfaktors von 0,8895 für das 1. Fachsemester eine jährliche Aufnahmekapazität von 261,3743 : 0,8895 = 293,8441, gerundet 294 Studienplätzen.
Die von der ... praktizierte lineare Berücksichtigung des Schwunds für die Ermittlung der Kapazität der höheren Fachsemester wurde bislang weder vom erkennenden Gericht, noch vom BayVGH beanstandet. Bei dem oben, unter Berücksichtigung des Studierverhaltens in den vergangenen 5 Semestern errechneten Schwundfaktor von 0,8895 ergibt sich eine konstante Übergangsquote von 0,9704. Für die höheren Fachsemester ergeben sich somit folgende Kapazitäten:
Fach-
semester:
|
1
|
2
|
3
|
4
|
5
|
6
|
7
|
8
|
9
|
Summe
|
WS 2012/13
|
294
|
0
|
277
|
0
|
261
|
0
|
246
|
0
|
231
|
1.309
|
Da nach der vorgelegten Studentenstatistik am 22. November 2012 an der ... im Wintersemester 2012/13 im Studiengang Tiermedizin im 1. bis einschließlich dem 9. Fachsemester insgesamt 1.310 Studierende eingeschrieben waren, 4 weitere Studienplätze für das 1. Fachsemester nach diesem Stichtag, aber noch im Semester vergeben wurde, ist auch die vom Gericht für diesen Studienabschnitt errechnete Kapazität von 1.309 Studienplätzen überbucht. Dem geltend gemachten Anspruch auf Zulassung zu einem höheren Fachsemester steht daher § 35 Abs. 1 Satz 1 HZV, § 3 Abs. 2 Zulassungszahlsatzung 2012/13 entgegen.
Eine etwa hilfsweise beantragte Zulassung zu einem niedrigeren Fachsemester kommt nicht in Betracht. Freie Studienplätze waren zum Stichtag 22. November 2012 - ungeachtet der nach Abschluss der Nachrückverfahren erfolgten Vergabe dieser Studienplätze - im 1. Fachsemester vorhanden. Einer Zulassung ins 1. Fachsemester steht jedoch die analog anwendbare Regelung des § 35 Abs. 2 Nr. 2 HZV entgegen, wonach Studienbewerber, die durch einen Bescheid der zuständigen Stelle nachweisen, dass ein früheres Studium ganz oder teilweise anzurechnen ist, für das dem im Bescheid ausgewiesenen Semester folgende Fachsemester zugelassen werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. VG München v. 5.7.2005, Az. M 3 E 05.1311). Da die Klägerin Studienleistungen im Studiengang Tiermedizin von 4 Fachsemestern erbracht hat, kommt eine Zulassung zum 1. Fachsemester nicht in Betracht.
Für die vom Bevollmächtigten der Klägerin berichtete angebliche Bevorzugung von Studierenden ... Universitäten bei der Studienplatzvergabe durch die ... bestehen keine Anhaltspunkte; dass die Klägerin trotz ihres Studiums an der ... Universität ... zum Studium der Tiermedizin an der ... nicht zugelassen wurde, widerlegt diese Behauptung bereits.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff ZPO.