Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Juli 2017 - 7 CE 17.10036, 7 CE 17.10038

published on 21/07/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Juli 2017 - 7 CE 17.10036, 7 CE 17.10038
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Gericht

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Tenor

I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerinnen tragen jeweils die Kosten der Beschwerdeverfahren.

III. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerinnen begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studiengang Psychologie (Bachelor) im 1. Fachsemester an der O.-F.-Universität B. (OFU) für das Wintersemester 2016/2017.

Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat die Anträge mit Beschlüssen jeweils vom 16. Dezember 2016 abgelehnt.

Mit den Beschwerden verfolgen die Antragstellerinnen ihr Rechtsschutzziel weiter. Sie machen geltend, das Verwaltungsgericht habe die Ausbildungskapazität falsch berechnet. Es habe bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität nach Formel (5) in Nr. II der Anlage 5 zur Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung – HZV) vom 18. Juni 2007 (GVBl S. 401, BayRS 2210-8-2-1-1-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. April 2017 (GVBl S. 96), die maßgebenden Parameter falsch eingesetzt, indem es nicht die Anteilquote für den Bachelorstudiengang Psychologie in Höhe von 0,4304, sondern in Höhe von 3,1331 eingesetzt habe. Dieser Wert sei nicht die Anteilquote des Studiengangs Psychologie (B). Vielmehr handle es sich um den Curricularanteil (Cap). Darüber hinaus habe das Gericht „CA x zp“ fälschlicherweise in eine Klammer gesetzt. Aufgrund dieses Rechenfehlers stünden weitere 20 freie Studienplätze zur Verfügung. Außerdem stünden aus dem nicht ausgelasteten Masterstudiengang umgerechnet noch 16 zusätzliche Studienplätze im Bachelorstudiengang zur Verfügung.

Der Antragsgegner stimmt der Beschwerdebegründung insoweit zu, als gerügt wird, dass in die Formel zur Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität falsche Rechenparameter eingestellt worden seien. Gleichwohl tritt er der Auffassung der Antragstellerinnen entgegen, die OFU habe ihre Aufnahmekapazität nicht ausgeschöpft.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerden haben keinen Erfolg.

1. Zwar trifft die Rüge der Antragstellerinnen zu, dass in die Formel zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität falsche Rechenparameter eingesetzt worden sind. Jedoch legt der Antragsgegner zutreffend dar, dass mit den einschließlich der aufgrund des angefochtenen Beschlusses im Losverfahren zusätzlich vergebenen vier Studienplätzen die Kapazität mit der Zulassung von 76 Studienanfängerinnen und Studienanfängern im Wintersemester 2016/ 2017 ausgeschöpft worden ist.

Im Einzelnen ergeben sich aufgrund der im Wesentlichen nicht zu beanstandenden und unwidersprochen gebliebenen Stellungnahme des Antragsgegners folgende Abweichungen zur Berechnung des Verwaltungsgerichts:

a) Anders als es das Verwaltungsgericht mit 267,5615 Semesterwochenstunden (SWS) getan hat, ist der Berechnung ein bereinigtes Lehrangebot von 215,6455 SWS zu Grunde zu legen.

aa) Das zusätzliche Lehrangebot zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen der Universität in Höhe von 50,0000 SWS ist nach den Berechnungsunterlagen der OFU (VG-Akte S. 17) im dort ausgewiesenen (282,21 SWS) und vom Verwaltungsgericht auf 283,21 SWS korrigierten Deputat bereits enthalten. Es wurde in der Tabelle auf Seite 18 des angefochtenen Beschlusses gemäß § 40 Abs. 2 2. Halbsatz HZV ausgewiesen und – obwohl es nicht anzurechnen ist – nochmals hinzugerechnet. Mit dem anschließenden Abzug von 50 SWS wurde dies jedoch nicht korrigiert. Das zusätzliche Lehrangebot ist somit entgegen § 40 Abs. 2 1. Halbsatz HZV nicht unberücksichtigt geblieben.

bb) Das Verwaltungsgericht hat bei Dr. T. hinsichtlich seiner Funktion eines Beauftragten für die Koordination zwischen dem Rechenzentrum und dem Institut für Psychologie nur eine Deputatsreduzierung im Rahmen der Bandbreite des § 4 Abs. 1 Nr. 7, Nr. 8 Buchst. b der Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LUFV) vom 14. Februar 2007 (GVBl S. 201, BayRS 2030-2-21-WFK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), nämlich 13 bis 18 SWS, von einer SWS für sachlich gerechtfertigt gehalten, weil die Tätigkeit im Hinblick auf sog. WAP-Anträge, die in der Regel zwei Jahre Vorlauf und zwei Jahre Abwicklungszeit benötigten, spätestens Mitte 2016 abgeschlossen gewesen sein müsste. Demgegenüber sieht der Antragsgegner die Aufgabe als permanent bzw. stetig wiederkehrend an, womit die Begründung aus dem Jahr 2012, mit der die Deputatsreduzierung von zwei SWS insoweit gerechtfertigt worden ist, als auf Dauer angelegt zu betrachten sei. Die Aufgabe selbst wurde vom Verwaltungsgerichtshof als sachliche Rechtfertigung für eine Deputatsreduzierung anerkannt (BayVGH, B.v. 2.8.2013 – 7 CE 12.10150 und B.v. 30.6.2016 – 7 CE 16.10076). Nach den Angaben des Antragsgegners, an denen zu zweifeln kein Anlass besteht, sind die Anträge in der Regel alle sechs Jahre zu stellen. Dr. T. bereitet einen neuen WAP-Antrag vor, der noch 2017 eingereicht werden soll. Damit ist hinreichend glaubhaft gemacht, dass es sich um eine Daueraufgabe handelt und die Reduzierung um zwei SWS weiterhin gerechtfertigt ist.

cc) Das Verwaltungsgericht hat mit der Streichung des Dienstleistungsexports in Höhe von 3,1047 SWS zugunsten des Studiengangs Soziologie (B) in die Lehrfreiheit der OFU hinsichtlich der Ausgestaltung der Studiengänge bzw. des Curriculums eingegriffen (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, Art. 108 BV). Nach den nicht in Zweifel zu ziehenden Angaben des Antragsgegners gewähren die von den zuständigen Gremien verabschiedeten Studien- und Prüfungsordnungen sowie das einschlägige Modulhandbuch im Studiengang Soziologie (B) die Möglichkeit, Wahlpflichtmodule auch in Psychologie (insbesondere Organisationspsychologie) zu belegen. Der Dienstleistungsexport aus der Lehreinheit Psychologie – einem „harten“ Numerus-Clausus-Fach – wurde gemäß Art. 59 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245; BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2016 (GVBl S. 369), auf acht Plätze stark eingeschränkt. Die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, dass diese Wahlmöglichkeit angesichts eines Angebots von 18 weiteren Wahlpflichtfächern nicht zur Aufrechterhaltung des Studiengangs Soziologie (B) dienen könne, trifft nicht zu. Die inhaltliche Ausgestaltung der Studiengänge bzw. des Curriculums unterfällt auch im Hinblick auf die Vielzahl der angebotenen Wahlpflichtfächer der Freiheit der Lehre der jeweiligen Hochschule. Letztlich geht es hier um die Freiheit der Hochschule, für bestimmte Studiengänge ein Angebot von Wahlpflichtfächern vorzusehen, das sie für sinnvoll hält.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gibt es kein generelles Verbot des Dienstleistungsexports aus „harten“ Numerus-Clausus-Lehreinheiten. Erforderlich ist in einer solchen Konstellation lediglich eine genaue Überprüfung, ob die betreffende Lehrleistung stattdessen auch von dem importierenden Studiengang selbst oder von einem sonstigen nicht zulassungsbeschränkten Studiengang erbracht werden könnte (BayVGH, B.v. 11.8.2008 – 7 CE 08.10616, Rn. 17). Dass andere Lehreinheiten die Lehrleistung nicht erbringen können, wurde von keiner Seite substantiiert in Zweifel gezogen.

dd) Das Verwaltungsgericht hat den Dienstleistungsexport zugunsten des Studiengangs Master Berufliche Bildung/Fachrichtung Sozialpädagogik gekürzt. Der Curricularanteil ist lediglich in Höhe von 0,0733 statt in Höhe von 0,1067 anzusetzen, weil die Reduzierung der zugrunde gelegten Gruppengröße des „Seminars zur Psychologie“ von 60 Teilnehmern auf 30 von der OFU nicht begründet worden ist, obwohl sich das Modulhandbuch insoweit nicht geändert hat. Es ist deshalb von einer Gruppengröße von 60 Teilnehmern ausgegangen, weshalb sich der Export um 1,1190 SWS auf 2,4555 SWS vermindert.

Der Antragsgegner hält dem entgegen, dass er der Aufforderung des Verwaltungsgerichts im Zulassungsjahr 2015/2016 gefolgt sei und die Curriculumswerte für Bachelor und Master aktualisiert habe. Dabei seien nach den überarbeiteten Studienverlaufsplänen auch die Gruppengrößen bzw. Betreuungsrelationen an die Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz angepasst worden. Danach werde bei Seminaren eine Bandbreite zwischen 15 und 30 Teilnehmern vorgesehen. Das sei für jede einzelne Lehrveranstaltung der Studiengänge Psychologie (B) und (M) begründet worden. Eine Begründung im Hinblick auf Lehrveranstaltungen im Rahmen des Dienstleistungsexports ist jedoch nicht ersichtlich, vermutlich weil sich die Ausführungen auf die Ermittlung des Curriculareigenanteils des Studiengangs Psychologie (B) bezogen haben. Ob der Hinweis auf die Aktualisierung als Begründung für die kapazitätsmindernde Maßnahme ausreicht, kann dahinstehen, weil sich dies auf die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze nicht auswirkt, wie die Berechnung am Schluss dieser Entscheidungsgründe zeigen wird. Dieser Berechnung wird die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Kürzung zugrunde gelegt.

ee) Für die Berechnung des Dienstleistungsexports zugunsten des Studiengangs „Master Empirische Bildungsforschung“ muss im Basismodul A die vom Verwaltungsgericht angesetzte Vorlesung gestrichen werden, weil sie nicht vom Fach Psychologie angeboten wird. Im Basismodul B müssten für „VÜ“ vier statt lediglich zwei SWS angesetzt werden. Beim Basismodul C handelt es sich ausschließlich um Seminare. Die vom Verwaltungsgericht als nicht plausibel beanstandete Gruppengröße mit weniger als 30 Teilnehmern ergibt sich aus dem Hinweis der OFU, dass die entsprechenden Darlegungen für den Curricularwert des Studiengangs Psychologie (B) für andere gleichartige Lehrveranstaltungen entsprechend gelten, die – soweit ersichtlich – vom Verwaltungsgericht nicht beanstandet worden sind. Aufgrund dessen ergibt sich ein Dienstleistungsexport von 2,5394 SWS, der den von der OFU angesetzten Dienstleistungsexport von 2,4683 SWS sogar überschreitet. Das heißt, der in der Kapazitätsberechnung angesetzte Dienstleistungsexport unterschreitet den auf diese Weise berechneten. Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben des Antragsgegners in der Beschwerdeerwiderung insoweit unrichtig sind, sind nicht erkennbar. Der Antragsgegner darf seinen Vortrag insoweit auch ergänzen und präzisieren.

ff) Insgesamt ergibt sich deshalb ein Dienstleistungsexport in Höhe von 47,5716 SWS, womit das bereinigte Lehrangebot, wie eingangs bemerkt, 215,6455 SWS beträgt.

b) Weiter ist die Berechnung der gewichteten Lehrnachfrage abzuändern.

aa) Bei der Berechnung der Lehrnachfrage hat das Verwaltungsgericht wegen der fehlenden Nennung im Modulhandbuch die begleitende Lehrveranstaltung zum „Berufsorientierenden Praktikum“ nicht akzeptiert und obwohl nur einmal in der von der OFU mit Schreiben vom 12. September 2016 übermittelten „Ausfüllung des Curricularwerts“ (S. 44 ff. der VG-Akte) mit einem Curricularanteil von 0,2000 bei zwei SWS mit 10 Teilnehmern bzw. Teilnehmerinnen und einem Anrechnungsfaktor von 1,0 angesetzt, zweimal vom ermittelten Curricularwert der Universität abgezogen. Deshalb ist der Curricularwert um 0,2000 zu erhöhen.

bb) Die vom Verwaltungsgericht beanstandete Gruppengröße für die Statistikveranstaltungen von 25 Teilnehmern beruht auf der Arbeitsplatzanzahl in den entsprechenden PC-Räumen. Es stehen wie von der OFU dargelegt damit nur 25 Arbeitsplätze für je einen Studierenden zur Verfügung. Der Abzug von zweimal 0,0133 ist daher unzulässig und der vom Verwaltungsgericht angesetzte Curricularwert um weitere 0,0266 zu erhöhen.

cc) Mit den unter b), aa) und bb) genannten Korrekturen erhöht sich der Curricularwert für den Studiengang Psychologie (B) auf 3,3597 und bewegt sich daher innerhalb der vorgegebenen Bandbreite von 3,35 bis 4,5 an der unteren Grenze.

dd) Bei der Berechnung der gewichteten Lehrnachfrage ist neben dem korrekten Curricularwert für den Studiengang Psychologie (B) von 3,3597 zu berücksichtigen, dass die Anteilquote (zp) für den Studiengang Teilzeitpsychologie (B) von 0,0111 richtigerweise in die Tabelle auf Seite 22 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts mit 0,0112 aus der Berechnung der OFU (S. 63 der VG-Akte) hätte übernommen werden müssen. Gleiches gilt für die Anteilquote des Studiengangs Psychologie (M) von richtigerweise 0,2846 statt 0,2813. Diese Änderungen führen dazu, dass sich ein gewichteter Curricularanteil von 2,6154 ergibt.

c) Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen und des Verwaltungsgerichts stehen im Masterstudiengang keine freien Plätze zur Verfügung. Bei der hierfür ausgewiesenen Studienplatzzahl handelt es sich um eine Jahreskapazität von 76 Studienplätzen nach der ursprünglichen Berechnung der OFU und 78 nach den vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Korrekturen, aus der im Wintersemester 68 besetzt worden sind. Für das Sommersemester liegen bereits 20 Anmeldungen vor.

d) Die zugrunde gelegte Berechnung des Antragsgegners in der Beschwerdeerwiderung ist plausibel und nachvollziehbar, wobei unterstellt wird, dass die nicht vorliegenden Modulhandbücher sowie Studien- und Prüfungsordnungen zutreffend angewandt worden sind. Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten liegen nicht vor und wurden auch nicht vorgetragen. Ausgehend davon, dass das Verwaltungsgericht den Dienstleistungsexport zugunsten des Studiengangs „Master Berufliche Bildung/Fachrichtung Sozialpädagogik zu Recht gekürzt hat, ergibt sich folgende Kapazität:

Ap = (2 x Sb) / CA x zp

Aufnahmekapazität (vor Schwund)= (2 x 215,6455) / 2,6154 x 0,4304 = 70,9748

Aufnahmekapazität (mit Schwund) = 70,9748 / 0,9367 = 75,7711, aufgerundet 76.

Da die OFU aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vier zusätzliche Studienplätze durch Losverfahren vergeben und damit 76 Studienanfänger und Studienanfängerinnen im Wintersemester 2016/2017 aufgenommen hat, sind keine zusätzlichen Studienplätze vorhanden, so dass die Kapazität voll ausgeschöpft ist und dahinstehen kann, ob das Verwaltungsgericht die Verringerung der Gruppengröße des „Seminars der Psychologie“ zu Recht beanstandet hat.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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published on 30/06/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe
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Annotations

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.