Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 15. Dez. 2016 - B 3 E 16.10038

published on 15/12/2016 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 15. Dez. 2016 - B 3 E 16.10038
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Gericht

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Tenor

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragsteller vorläufig im Studiengang Psychologie (Bachelor), 1. Fachsemester, an der …Universität … zum Wintersemester 2016/2017 zuzulassen.

2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes seine Zulassung zum Studium der Psychologie an der Universität …

Der am … geborene Antragsteller erwarb im Juni 2015 die allgemeine Hochschulreife am …Gymnasium … mit der Durchschnittsnote 2,0.

Mit Schreiben vom 12.09.2016 (Poststempel) bewarb sich der Antragsteller für das Losverfahren zur Zulassung zum Studium der Psychologie (Bachelor), 1. Fachsemester, zum Wintersemester 2016/2017 beim Antragsgegner.

Am 10.10.2016 wurde in der Studierendenkanzlei des Antragsgegners das erste Losverfahren im Studiengang Psychologie (Bachelor) durchgeführt, am 11.10.2016 das zweite Losverfahren und am 12.10.2016 das dritte Losverfahren. Im dritten Losverfahren wurde der Antragsteller gezogen.

Mit E-Mail der Studierendenkanzlei vom 12.10.2016 (09.34 Uhr) unter dem Betreff „Losverfahren Psychologie/Bachelor“ erhielt der Antragsteller die Mitteilung, dass er im Losverfahren gezogen worden sei. Weiterhin wurde er in der E-Mail-Nachricht vom 12.10.2016 auf folgendes hingewiesen:

„Bitte teilen Sie uns bis spätestens morgen 08.00 Uhr mit, ob Sie den Studienplatz annehmen oder nicht. Sollten wir keine Nachricht erhalten, wird der Studienplatz weitervergeben.“

Mit E-Mail vom 13.10.2016 (18.05 Uhr) hat der Antragsteller dem Antragsgegner folgendes mitgeteilt:

„Ich habe die Nachricht leider jetzt erst lesen können. Ich schätze, der Platz wurde leider schon vergeben, falls doch noch nicht, werde ich annehmen. Ich werde morgen um 08.00 Uhr in der Studierendenkanzlei erscheinen und diesbezüglich noch einmal nachfragen. Schönen Abend …“

Am 14.10.2016 erschien der Antragsteller persönlich in der Studierendenkanzlei. Dort wurde ihm mitgeteilt, dass der Studienplatz weitervergeben werden musste, da er sich nicht rechtzeitig gemeldet habe. Außerdem wurde er darauf hingewiesen, dass sich die Studierendenkanzlei melde, wenn der Platz wieder frei werden sollte.

Mit Schreiben des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 14.10.2016 wurde dem Antragsgegner mitgeteilt, dass der Antragsteller den zugelosten Studienplatz ausdrücklich annehme und einer Bestätigung bis zum 20.10.2016, 12.00 Uhr entgegengesehen werde.

Auf das Schreiben der Bevollmächtigten des Antragstellers folgte keine Reaktion des Antragsgegners.

Mit Schreiben vom 09.11.2016, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am 11.11.2016, ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten einen Antrag nach § 123 VwGO stellen und beantragten,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig im Studiengang Psychologie Bachelor, 1. Fachsemester, an der …Universität …, beginnend mit dem Wintersemester 2016/2017, zuzulassen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Annahmefrist von nicht einmal 24 Stunden sei völlig unangemessen. Der Antragsteller habe die Annahme des Studienplatzes erklärt. Damit stehe ihm als ausgelosten Studienplatzbewerber ein Anspruch auf Zulassung zu.

Mit Schreiben vom 09.12.2016 beantragt der Antragsgegner, den im Schriftsatz vom 09.11.2016 begehrten Erlass der einstweiligen Anordnung kostenpflichtig abzuweisen.

Zu Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Mitteilung an den Antragsteller vom 12.10.2016 sei mit dem Hinweis verbunden gewesen, bis spätestens 13. Oktober, 08.00 Uhr mitzuteilen, ob der Studienplatz angenommen werde oder nicht. Über die Veröffentlichungen der Stiftung für Hochschulzulassung unter hochschulstart.de sei bekannt gewesen, dass die Clearingverfahren Ende September enden würden und anschließend Losverfahren an der Universität anstehen könnten. Wegen des nahenden Vorlesungsbeginns (17.10.2016) hätte sich der Antragsteller darauf einstellen müssen, dass ein Losverfahren zügig durchgeführt werde und er im Losverfahren zum Zug kommen könne. Daher könne erwartet werden, dass in dieser Phase ein Studienbewerber sein E-Mail-Postfach auf etwaige Nachrichten der Universität mindestens täglich kontrolliere. Um im Fall von Absagen weiterer Studienbewerber eine Annahmefrist setzen zu können und um das Verfahren vor Vorlesungsbeginn abschließen zu können, sei die gesetzte Frist objektiv erforderlich, zumutbar und angemessen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag auf Erlass der begehrten Regelungsanordnung ist begründet.

1. Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern (Regelungsanordnung).

Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist stets, dass einerseits ein Anspruch glaubhaft gemacht wird, dessen vorläufiger Sicherung die begehrte Anordnung dienen soll (Anordnungsanspruch), und dass andererseits Gründe glaubhaft gemacht werden, die eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich machen (Anordnungsgrund). Grundsätzlich dient die einstweilige Anordnung der vorläufigen Sicherung eines Anspruchs bzw. der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses.

Mit der vom Antragsteller begehrten Entscheidung wird die Hauptsache aber vorläufig vorweggenommen. In einem solchen Fall sind an die Prüfung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch qualifizierte Anforderungen zu stellen, d.h. der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache jedenfalls dem Grunde nach spricht und der Antragsteller ohne die einstweilige Anordnung unzumutbaren Nachteilen ausgesetzt wäre (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18.03.2016, 12 CE 16.66, juris).

Unter Berücksichtigung der obigen Grundsätze wurden vorliegend ein Anordnungsanspruch (dazu a) und ein Anordnungsgrund (dazu b) durch den Antragsteller glaubhaft gemacht.

a) Dem Antragsteller steht mit dem notwendigen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit - nach einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache - ein Anspruch auf Zulassung zum Studiengang Psychologie (Bachelor), 1. Fachsemester, zum Wintersemester 2016/17 zu.

Der Antragsteller hat mit E-Mail vom 13.10.2016, 18.05 Uhr, bzw. spätestens mit Telefax seines Bevollmächtigten vom 14.10.2016, 10.47 Uhr, den ihm zugelosten Studienplatz unverzüglich und damit „fristgerecht“ angenommen. Die vom Antragsgegner gesetzte Frist zur Annahme des Studienplatzes von knapp 22,5 Stunden ist unverhältnismäßig und damit rechtswidrig. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips nach Art. 20 Abs. 3 GG und daher vom Antragsgegner zu beachten.

Vorliegend fehlt es bereits an einer wirksamen Fristsetzung durch den Antragsgegner, da die von ihm gesetzte Frist nicht angemessen war (vgl. hierzu auch VG Oldenburg, B.v. 06.05.2011, 12 B 1090.11, juris). Dem Antragsgegner ist zwar beizupflichten, dass im Zeitraum eines potentiellen Losverfahrens Studienplatzbewerbern erhöhte Sorgfaltspflichten bei der Post- und E-Mail-Kontrolle treffen. Eine derart knappe Annahmefrist von weniger als 24 Stunden ist - trotz des nahenden Vorlesungsbeginns - jedoch mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht zu vereinbaren. Dem Antragsteller war nach Aktenlage nicht ohne weiteres bekannt, wann eventuelle Losverfahren für den streitgegenständlichen Studiengang stattfinden. Selbst wenn man Studienbewerbern eine Kenntnis dahingehend unterstellen kann, dass solche Losverfahren in der Regel unmittelbar vor Vorlesungsbeginn erfolgen, muss dem Studienbewerber eine angemessene Annahmefrist eingeräumt werden. Soweit der Antragsgegner auf die Internetseite www.hochschulstart.de verweist, wonach die Clearingverfahren Ende September enden und anschließend Losverfahren an der Universität anstehen können, ist dieser Hinweis viel zu allgemein und oberflächlich, um die vom Antragsgegner gewählte Annahmefrist rechtfertigen zu können.

Es kann nicht erwartet werden, dass Studienbewerber ab Ende September bis zum Vorlesungsbeginn (17.10.2016) mehrmals täglich ihren E-Mail-Eingang auf Mitteilungen der Universität zu kontrollieren, nur damit ein zugeloster Studienplatz nicht anderweitig vergeben wird. Im konkreten Fall wäre der Antragsteller selbst bei einer tägliche Kontrolle - beispielsweise in der Zeit zwischen 08.00 Uhr und 09.30 Uhr - schon objektiv nicht in der Lage gewesen, den Studienplatz fristgerecht anzunehmen. Vielmehr hätte der Antragsteller bei der vorliegenden Fristsetzung zweimal täglich sein E-Mail-Postfach kontrollieren müssen, um sicherzugehen, dass der Platz nicht verfällt. Eine solche Praxis ist, insbesondere ohne vorherigen Hinweis auf derartig kurze Annahmefristen im Falle des Losglückes, mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar.

Auch der Einwand des Antragsgegners, die gesetzte Frist sei objektiv erforderlich um ggf. weiteren Studienbewerbern eine Annahmefrist setzen zu können, verfängt nicht. Der Antragsgegner hat es - zumindest im begrenzten Rahmen - in der Hand, die Losverfahren zeitlich so zu steuern, dass bei Absagen noch ausreichend Zeit für eine angemessene Fristsetzung gegenüber „Nachrückern“ verbleibt.

b) Der notwendige Anordnungsgrund ergibt sich aus der Dringlichkeit der Sache, da das Wintersemester 2016/2017 bereits am 17.10.2016 begonnen hat und es dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, ein länger dauerndes Klageverfahren abzuwarten und damit auch im Falle des Erfolgs seiner Klage seinen Studienbeginn aufschieben zu müssen (vgl. VG Oldenburg, B.v. 06.05.2011, 12 B 1090.11, juris).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dort ist für Verwaltungsstreitsachen hinsichtlich der Zulassung zum Studium der Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR vorgesehen. Dieser Betrag war im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gem. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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Tenor 1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, diejenigen Antragsparteien vorläufig zum Studium der Psychologie (Bachelor) an der Universität ... im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2016/2017 zuzulassen, die in einem von der Universi
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.