Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 12. Okt. 2017 - Au 2 K 17.661

published on 12/10/2017 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 12. Okt. 2017 - Au 2 K 17.661
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Neufestsetzung von Altersgeld ohne einen Abschlag von 15 v.H. bei der Berechnung des Altersgeldsatzes.

1. Der 1977 geborene Kläger stand seit 1. September 1996 als Soldat im Dienst der Beklagten (Ernennung zum Berufssoldaten am 1.4.2002; zuletzt Hauptmann der Luftwaffe, Besoldungsgruppe A11).

Vom 20. Mai 2011 bis 30. Juli 2011 diente der Kläger im Rahmen eines ISAF-Auslandseinsatzes in Afghanistan.

Zum 30. November 2016 wurde der Kläger antragsgemäß aus dem Dienstverhältnis entlassen. Mit dem Entlassungsantrag vom 4. August 2016 hatte der Kläger die Gewährung von Altersgeld nach dem Altersgeldgesetz beantragt.

2. Mit Bescheid der Generalzolldirektion vom 25. Januar 2017 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er ab dem 1. Dezember 2016 Anspruch auf Altersgeld nach dem Altersgeldgesetz habe. Der Anspruch ruhe bis zu dem Monat, in dem er die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht. Zur Festsetzung und zur Höhe des Altersgeldes wurde auf beigefügte Anlagen verwiesen, die Teil des Bescheids seien. In Anlage 1 wurde für den Kläger ausgehend von einer auf zwei Stellen gerundeten altersgeldfähigen Dienstzeit von 20,25 Jahren und einem Multiplikationsfaktor von 1,79375 ein grundsätzlicher Altersgeldsatz von 36,32344 v.H. ermittelt. Von diesem wurde unter Bezugnahme auf § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG ein Abschlag von 15 v.H. vorgenommen, so dass der letztliche Altersgeldsatz 30,87 v.H. betrug.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 29. Januar 2017 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er an, dass der Abschlag von 15 v.H. im Widerspruch zu einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Juli 2016 (Rs. C-187/15 – Pöpperl) stehe. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Generalzolldirektion vom 19. April 2017 zurückgewiesen.

3. Am 10. Mai 2017 hat der Kläger Klage erhoben. Beantragt ist (sinngemäß),

die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Altersgeld mit einem Altersgeldsatz ohne Abschlag von 15 v.H. zu gewähren sowie den Bescheid der Generalzolldirektion vom 25. Januar 2017 und deren Widerspruchsbescheid vom 19. April 2017 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.

Der in § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG vorgesehene Abschlag von 15 v.H. vom Altersgeldsatz stelle eine unzulässige Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit aus Art. 45 AEUV dar. Auch in dem vom Bundesministerium des Innern in Auftrag gegebenen Schlussbericht zu den Auswirkungen des neuen Altersgeldgesetzes würden ausdrücklich Zweifel geäußert, ob der streitgegenständliche Abschlag mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Juli 2016 (Rs. C-187/15 – Pöpperl) zu vereinbaren sei.

4. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Abschlag von 15 v.H. aus § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG verstoße nicht gegen die unionsrechtliche Arbeitnehmerfreizügigkeit aus Art. 45 AEUV. Mit dem Abschlag solle den berechtigten Interessen des Bundes Rechnung getragen werden, seine Bediensteten dauerhaft zu binden; es habe mit der Einführung des im Vergleich zur bisherigen Nachversicherung wirtschaftlich günstigeren Altersgeldes kein übermäßiger Anreiz geschaffen werden sollen, den Bundesdienst vorzeitig zu verlassen. Soweit die Klägerseite zur Stützung ihrer Rechtsansicht auf den Evaluationsbericht der Bundesregierung zum Altersgeldgesetz (BT-Drs. 18/10680 v. 13.12.2016) verweist, so überzeuge dies nicht. Denn dort (S. 11) sei ausdrücklich ausgeführt, dass der Abschlag von 15 v.H. den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs entspreche. Denn dieser fordere für freiwillig aus dem Beamtenverhältnis ausscheidende Bedienstete lediglich eine der Höhe der beamtenrechtlichen Versorgung „vergleichbare“ Alterssicherung. Eine solche habe der Bundesgesetzgeber durch die Einführung des Altersgeldes gerade geschaffen, auf das Institut des Altersgelds habe der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung eigens positiv hingewiesen. Dem stehe auch nicht der Abschlag von 15 v.H. aus § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG entgegen. Erstens bedeute „vergleichbar“ nicht „identisch“. Zweitens verweise der Europäische Gerichtshof auch auf die finanziellen Folgen für die Bediensteten, die ein Dienstherrnwechsel innerhalb Deutschlands mit sich bringen kann; ein solcher könne jedoch je nach Bundesland und Besoldungsgruppe ebenfalls mit finanziellen Einbußen bei Besoldung und Versorgung verbunden sein. Weiter heiße es in der Zusammenfassung bzw. Gesamtbewertung des Evaluationsberichts (S. 12), dass das Altersgeldgesetz nicht gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit aus Art. 45 AEUV verstoße.

5. Mit Schriftsätzen vom 15. September 2017 bzw. 22. September 2017 haben die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet.

6. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht über die vorliegende Verwaltungsstreitsache ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Altersgeld mit einem Altersgeldsatz ohne Abschlag von 15 v.H. (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

a) Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Gewährung eines Altersgelds für freiwillig aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten vom 28. August 2013 (BGBl I 2013, 3386; Altersgeldgesetz – AltGG) wird Altersgeld Berufssoldaten, die nach § 46 Abs. 3 SG entlassen worden sind, gewährt, wenn zum Zeitpunkt der Entlassung zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und sie vor Beendigung des Dienstverhältnisses eine Erklärung gegenüber dem Dienstherrn abgegeben haben, anstelle der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung das Altersgeld in Anspruch nehmen zu wollen. Die Höhe des Altersgelds beträgt gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG für jedes Jahr altersgeldfähiger Dienstzeit 1,79375 v.H. der altersgeldfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 71,75 v.H., multipliziert mit 0,85.

b) Ausgehend von obigen Vorgaben ist vorliegend die streitgegenständliche Festsetzung von Altersgeld rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere hat die Beklagte im Fall des Klägers zutreffend gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG den berechneten Altersgeldsatz um 15 v.H. gekürzt. Berechnungsfehler sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

c) Ob der Abschlag von 15 v.H. aus § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit aus Art. 45 AEUV vereinbar ist, kann vorliegend zunächst offen bleiben. Denn der sachliche Anwendungsbereich des Art. 45 AEUV ist nicht eröffnet.

Nach Art. 45 Abs. 1 AEUV ist innerhalb der Union die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet. Art. 45 AEUV findet jedoch gemäß Art. 45 Abs. 4 AEUV keine Anwendung auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung.

aa) Zwar ist festzustellen, dass vorliegend die Bereichsausnahme aus Art. 45 Abs. 4 AEUV nicht einschlägig ist.

Hinsichtlich der Frage, ob der Kläger, um dessen Versorgungsansprüche als ausgeschiedener Berufssoldat es vorliegend geht, auch im Lichte von Art. 45 Abs. 4 AEUV unter den Begriff des Arbeitnehmers i.S.v. Art. 45 AEUV fällt, gilt, dass die rechtliche Natur des Beschäftigungsverhältnisses für die Anwendung von Art. 45 AEUV nicht entscheidend ist und der Umstand, dass ein Arbeitnehmer in einem Beamtenverhältnis steht oder dass sein Beschäftigungsverhältnis nicht dem Privatrecht, sondern dem öffentlichen Recht unterliegt, insoweit unerheblich ist (vgl. EuGH, U.v. 26.4.2007 – Rs. C-392/05 – Alevizos – Rn. 68 m.w.N.; vgl. zum Ganzen: EuGH, U.v. 22.6.2017 – Rs. C-20/16 – Bechtel – juris Rn. 33).

Zwar finden die Bestimmungen von Art. 45 Abs. 1 bis 3 AEUV, in denen der tragende Grundsatz der Arbeitnehmerfreizügigkeit und die Abschaffung jeglicher Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit zwischen den Arbeitnehmern der Mitgliedstaaten verankert sind, nach Art. 45 Abs. 4 AEUV keine Anwendung auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung. Auch spricht vieles dafür, dass die dienstliche Stellung, die der Kläger als Berufssoldat innehatte, unter den Begriff der „Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung“ i.S.v. Art. 45 Abs. 4 EG fällt, da sie eine unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrnehmung solcher Aufgaben mit sich bringt, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates und anderer öffentlicher Körperschaften gerichtet sind (vgl. dazu EuGH, U.v. 17.12.1980 – Rs. 149/79 – Kommission/Belgien – Rn. 10; U.v. 2.7.1996 – Rs. C-290/94 – Kommission/Griechenland – Rn. 2; U.v. 30.9.2003, Rs. C-47/02 – Anker u.a. – Rn. 58). Jedoch können die in Art. 45 Abs. 4 AEUV zugelassenen Ausnahmen wegen der grundlegenden Bedeutung, die der Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union im System des Vertrags hat, nicht weiter reichen als der Zweck, um dessentwillen sie vorgesehen sind, es erfordert (EuGH, U.v. 12.2.1974 – Rs. 152/73 – Sotgiu – Rn. 4; U.v. 26.4.2007 – Rs. C-392/05 – Alevizos – Rn. 69; vgl. zum Ganzen: EuGH, U.v. 22.6.2017 – Rs. C-20/16 – Bechtel – juris Rn. 34).

Dieser Zweck besteht darin, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorzubehalten, den Zugang ausländischer Staatsangehöriger zu bestimmten Tätigkeiten in der öffentlichen Verwaltung zu beschränken (EuGH, U.v. 12.2.1974 – Rs. 152/73 – Sotgiu – Rn. 4), die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit des jeweiligen Stelleninhabers zum Staat sowie die Gegenseitigkeit der Rechte und Pflichten voraussetzen, die dem Staatsangehörigkeitsband zugrunde liegen (vgl. EuGH, U.v. 17.12.1980 – Rs. 149/79 – Kommission/Belgien – Rn. 10). Hingegen kann Art. 45 Abs. 4 AEUV nicht dazu führen, dass ein Arbeitnehmer, der einmal in die öffentliche Verwaltung eines Mitgliedstaats aufgenommen worden ist, von der Anwendung der Bestimmungen des Art. 45 Abs. 1 bis 3 AEUV ausgeschlossen wird (vgl. EuGH, U.v. 26.4.2007 – Rs. C-392/05 – Alevizos – juris Rn. 69 f. m.w.N.; vgl. zum Ganzen: EuGH, U.v. 22.6.2017 – Rs. C-20/16 – Bechtel – juris Rn. 35; GenA Kokott, Schlussanträge v. 25.1.2007 – Rs. C-392/05 – Alevizos – juris Rn. 42; BVerwG, U.v. 12.11.2009 – 2 C 24.08 – juris Rn. 18).

Hiervon ausgehend ist Art. 45 Abs. 4 AEUV vorliegend nicht einschlägig. Denn es geht im Fall des Klägers nicht darum, dass der Mitgliedstaat Deutschland den Zugang ausländischer Staatsangehöriger zu bestimmten Tätigkeiten in der öffentlichen Verwaltung – hier: den nationalen Streitkräften – beschränken möchte. Es geht vielmehr um die Versorgungsansprüche ausgeschiedener Berufssoldaten und die Frage, ob diese derart sind, dass sie in die öffentliche Verwaltung aufgenommene Personen davon abhalten können, von der unionsrechtlich gewährleisteten Arbeitnehmerfreizügigkeit Gebrauch zu machen (vgl. zum Ganzen auch: GenA Bobek, Schlussanträge v. 17.3.2016 – Rs. C-187/15 – Pöpperl – Rn. 40 unter Bezugnahme auf EuGH, U.v. 21.1.2016 – C-515/14 – Kommission/Zypern – juris Rn. 45, 47 und 51).

bb) Allerdings fehlt es vorliegend am für eine Anwendbarkeit von Art. 45 AEUV erforderlichen grenzüberschreitenden Bezug.

Die Vorschriften des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über die Freizügigkeit und die zu ihrer Durchführung ergangenen Verordnungen sind nicht auf Tätigkeiten anzuwenden, die keinerlei Berührungspunkte mit einem der Sachverhalte aufweisen, auf die das Unionsrecht abstellt und die mit keinem Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. EuGH, U.v. 6.10.2015 – Rs. C-298/14 – Brouillard – Rn. 26; U.v. 15.11.2011 – Rs. C-256/11 – Dereci u.a. – Rn. 60 m.w.N.; U.v. 11.7.2002 – Rs. C-60/00 – Carpenter – Rn. 28). Ein Unionsbürger kann sich gegenüber nationalen Normen daher nicht auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen, wenn er niemals in einem anderen Mitgliedstaat gewohnt, gearbeitet, studiert, ein Hochschuldiplom oder einen Berufsabschluss erworben oder anderweitig von seinem Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit Gebrauch gemacht hat (vgl. EuGH, U.v. 2.7.1998 – Rs. C-225/95, C-226/95, C-227/95 – Kapasakalis u.a. – Rn. 21). Anderes gilt, wenn berufliche oder akademische Qualifikationen in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen erworben wurden, dessen Staatsangehöriger der Betroffene ist (vgl. EuGH, U.v. 6.10.2015 – Rs. C-298/14 – Brouillard – Rn. 27; U.v. 31.3.1993 – Rs. C-19/92 – Kraus – Rn. 16 f.). Art. 45 AEUV erfasst dagegen keine rein internen, auf einen Mitgliedstaat beschränkten Sachverhalte (vgl. noch zu Art. 39 EG: EuGH, U.v. 16.12.2004 – Rs. C-293/03 – My – Rn. 40; U.v. 5.6.1997 – Rs. C-64/96 und C-65/96 – Uecker und Jacquet – Rn. 16 f.). Die Arbeitnehmerfreizügigkeit kann deshalb nicht auf die Situation von Personen angewandt werden, die von dieser Freiheit nie Gebrauch gemacht haben (vgl. EuGH, U.v. 25.7.2002 – Rs. C-459/99 – MRAX – Rn. 39). Die rein hypothetische Aussicht, das Recht auf Freizügigkeit auszuüben, stellt keinen Bezug zum Unionsrecht her, der eng genug wäre, um die Unionsbestimmungen anzuwenden (vgl. EuGH, U.v. 8.11.2012 – Rs. C-40/11 – Iida – Rn. 77; U.v. 29.5.1997 – Rs. C-299/95 – Kremzow – Rn. 16; U.v. 28.6.1984 – 180/83 – Moser – Rn. 18). Gleiches gilt für die rein hypothetische Aussicht einer Beeinträchtigung dieses Rechts (vgl. EuGH, U.v. 8.11.2012 – Rs. C-40/11 – Iida – a.a.O.; siehe zum Ganzen: BAG, U.v. 29.6.2017 – 6 AZR 364/16 – juris Rn. 30 f.; U.v. 23.2.2017 – 6 AZR 843/15 – juris Rn. 31 f.).

Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist der für eine Anwendbarkeit von Art. 45 AEUV erforderliche grenzüberschreitende Bezug im Fall des Klägers nicht gegeben. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger jemals in einem anderen Mitgliedstaat gewohnt, gearbeitet, studiert, ein Hochschuldiplom oder einen Berufsabschluss erworben oder anderweitig von seinem Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit aus Art. 45 AEUV Gebrauch gemacht hat.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger während seiner Dienstzeit als Berufssoldat vom 20. Mai 2011 bis 30. Juli 2011 einen Auslandseinsatz in Afghanistan absolviert hat (Blatt 5 der Verwaltungsakte). Denn Afghanistan ist kein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein Teil eines solchen. Ohnehin wären Auslandseinsätze als Berufssoldat auch nicht geeignet, ein Gebrauchmachen des Klägers von seiner unionsrechtlich in Art. 45 AEUV verbürgten Arbeitnehmerfreizügigkeit darzustellen; vielmehr wurde dem Kläger lediglich durch seinen bundesdeutschen Dienstherrn insoweit ein vorübergehender Dienstort im Ausland zugewiesen, ohne dass insoweit der Fortbestand oder der Inhalt des Dienstverhältnisses als deutscher Berufssoldat in irgendeiner Weise berührt worden wären (vgl. hierzu GenA Kokott, Schlussanträge v. 25.1.2007 – Rs. C-392/05 – Alevizos – juris Rn. 42).

cc) Eine etwaige umgekehrte Diskriminierung von Berufssoldaten, auf die Art. 45 AEUV – wie hier – mangels grenzüberschreitenden Sachverhalts nicht anwendbar ist, und anderen Berufssoldaten, auf die Art. 45 AEUV aufgrund eines hinreichenden Bezugs zu einem anderen Mitgliedstaat Anwendung findet, ist unionsrechtlich nicht von Relevanz; denn eine sog. Inländergleichbehandlung ist unionsrechtlich nicht gefordert (vgl. BVerfG, B.v. 15.12.2016 – 2 BvR 222/11 – juris Rn. 47; BVerwG, U.v. 21.6.2006 – 6 C 19.06 – juris Rn. 60; U.v. 13.12.2001 – 5 C 13.01 – juris Rn. 19; HessVGH, U.v. 7.7.2011 – 7 B 1254/11 – juris Rn. 18; SächsFG, U.v. 1.10.2009 – 1 K 2304/07 – juris Rn. 15; OVG Berlin, U.v. 16.3.2004 – 4 B 15.02 – juris Rn. 30; VGH BW, B.v. 9.3.2004 – 11 S 1518/03 – juris Rn. 18; Bokeloh, DÖV 2017, 378/380).

d) Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist vorliegend nicht gegeben.

aa) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 116, 164/180; 138, 136/180 – Rn. 121). Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (BVerfGE 110, 412/431; 116, 164/180; 121, 108/119; 126, 400/416; 138, 136/180 – Rn. 121; BVerfG, B.v. 7.3.2017 – 1 BvR 1314/12 u.a. – juris Rn. 171). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 110, 274/291; 112, 164/174; 116, 164/180; 129, 49/69; 130, 240/254; 138, 136/180 f. – Rn. 122). Grundsätzlich ist der Gesetzgeber frei, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen. Es ist dabei nicht Sache der Gerichte zu überprüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Regelung getroffen hat (vgl. BVerfGE 51, 295/300; 61, 43/62 f.; 65, 141/148; 71, 39/52 f.; 76, 256/329 f.; 103, 310/320; 117, 330/353; 121, 241/261; 130, 263/294; 139, 64/112 – Rn. 95; 140, 240/279 Rn. 75; siehe zum Ganzen: BVerfG, B.v. 23.5.2017 – 2 BvL 10/11 u.a. – juris Rn. 96).

Knüpft eine Ungleichbehandlung nicht an personenbezogene, sondern an situationsgebundene Kriterien an und enthält zudem keine Differenzierungsmerkmale, die in der Nähe des Art. 3 Abs. 3 GG angesiedelt sind, steht dem Gesetzgeber ein größerer Regelungsspielraum offen (vgl. BVerfGE 88, 87/96; 124, 199/220; 129, 49/69; 130, 240/254; 138, 136/180 f. – Rn. 122); dies gilt insbesondere dann, wenn die Betroffenen die Anwendung der eine Ungleichbehandlung auslösenden Regelung durch Gebrauchmachen von einer Wahlmöglichkeit beeinflussen oder gar ausschließen können. Für die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (vgl. BVerfGE 112, 164/174; 138, 136/180 f. Rn. 122; BVerfG, B.v. 7.3.2017 – 1 BvR 1314/12 u.a. – juris Rn. 171). Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich allerdings nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (vgl. BVerfGE 105, 73/111; 107, 27/45 f.; 112, 268/279; 126, 400/416; 129, 49/69; 132, 179/188 Rn. 30; 138, 136/180 Rn. 121). Zudem belässt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber gerade im Besoldungs- und Versorgungsrecht ohnehin eine weite Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 107, 218/244 f.; 131, 239/257 f.; 139, 64/112 f. – Rn. 94 ff.; 140, 240/278 f. – Rn. 73 ff.; siehe zum Ganzen: BVerfG, B.v. 23.5.2017 – 2 BvL 10/11 u.a. – juris Rn. 97).

Ob eine umgekehrte Diskriminierung aufgrund unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs verfassungsrechtlich zu beanstanden ist, bestimmt sich ausschließlich nach nationalem Recht; maßgeblich ist, ob die nationale Regelung dem Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG standhält (vgl. EuGH, U.v. 16.6.1994 – Rs. C-132/93 – Steen II – juris Rn. 9-11; BAG, U.v. 11.8.1998 – 9 AZR 155/97 – juris Rn. 36).

Ob Art. 3 Abs. 1 GG jedoch überhaupt anwendbar ist, wenn eine Norm des bundesdeutschen Gesetzgebers aufgrund Anwendungsvorrang von Unionsrecht im Kern nur noch die Angehörigen von Drittstaaten sowie Deutsche betrifft, ist nicht unstrittig (vgl. BVerfG, B.v. 13.6.2006 – 1 BvR 1160/03 – juris Rn. 83; BVerwG, U.v. 27.10.2004 – 6 C 30.03 – juris Rn. 45; BAG, B.v. 22.3.2000 – 7 AZR 225/98 – juris Rn. 32 m.w.N.). In der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird diese Frage allerdings bejaht (vgl. BVerwG, U.v. 31.8.2011 – 8 C 8.10 – juris Rn. 37; U.v. 21.6.2006 – 6 C 19.06 – juris Rn. 60; in diese Richtung auch Bokeloh, DÖV 2017, 378/380).

bb) Ob Art. 3 Abs. 1 GG vorliegend anwendbar ist, kann letztlich offen bleiben. Denn vorliegend ist in der Sache jedenfalls kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gegeben. Es fehlt insoweit bereits an einer Ungleichbehandlung von Sachverhalten mit und ohne hinreichendem grenzüberschreitenden Bezug.

Denn auch auf grenzüberschreitende Sachverhalte ist der Abschlag beim Altersgeldsatz aus § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG anzuwenden, da dieser mit Art. 45 AEUV vereinbar ist (so im Ergebnis auch Bundesregierung, Evaluationsbericht zum AltGG, BT-Drs. 18/10680 v. 13.12.2016, S. 11; a.A. Tietze, LKV 2016, 498/502; offen gelassen in: Ruland, NVwZ 2017, 422/427).

(1) Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sollen sämtliche Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit den Bürgern der Europäischen Union die Ausübung beruflicher Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Union erleichtern und stehen Maßnahmen entgegen, die die Unionsbürger benachteiligen könnten, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als ihrem Herkunftsmitgliedstaat eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen. In diesem Zusammenhang haben die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten insbesondere das unmittelbar aus dem Vertrag abgeleitete Recht, ihren Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen, um sich zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu begeben und sich dort aufzuhalten (vgl. EuGH, U.v. 15.12.1995 – Rs. C-415/93 – Bosman – Rn. 94 f.; U.v. 1.4.2008 – Rs. C-212/06 – Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon – Rn. 44; U.v. 21.1.2016 – Rs. C-515/14 – Kommission/Zypern – Rn. 39; siehe zum Ganzen: EuGH, U.v. 13.7.2016 – Rs. C-187/15 – Pöpperl – juris Rn. 23).

Zwar kann das Primärrecht der Union einem Versicherten nicht garantieren, dass ein Umzug in einen anderen Mitgliedstaat als seinen Herkunftsmitgliedstaat hinsichtlich der sozialen Sicherheit, insbesondere in Bezug auf Leistungen bei Krankheit und Altersrenten, neutral ist, da ein solcher Umzug aufgrund der Unterschiede, die in diesem Bereich zwischen den Systemen und den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestehen, für die betreffende Person je nach Einzelfall Vorteile oder Nachteile in Bezug auf den sozialen Schutz haben kann, doch ist nach ständiger Rechtsprechung eine nationale Regelung für den Fall, dass ihre Anwendung weniger vorteilhaft ist, nur mit dem Unionsrecht vereinbar, soweit u.a. diese nationale Regelung den betreffenden Erwerbstätigen im Vergleich zu Personen, die ihre gesamten Tätigkeiten in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem diese Regelung gilt, nicht benachteiligt und nicht nur dazu führt, dass Beitragsleistungen erbracht werden, denen kein Anspruch auf Gegenleistungen gegenübersteht (vgl. EuGH, U.v. 21.1.2016 – Rs. C-515/14 – Kommission/Zypern – Rn. 40 m.w.N.; siehe zum Ganzen: EuGH, U.v. 13.7.2016 – Rs. C-187/15 – Pöpperl – juris Rn. 24).

Wie der Europäische Gerichtshof wiederholt entschieden hat, würde der Zweck der Art. 45 und 48 AEUV verfehlt, wenn Wanderarbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, die Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlieren würden, die ihnen allein die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats sichern (vgl. EuGH, U.v.1.4.2008, Rs. C-212/06 – Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon – Rn. 46; U.v. 21.1.2016 – C-515/14 – Kommission/Zypern – Rn. 41; siehe zum Ganzen: EuGH, U.v. 13.7.2016 – Rs. C-187/15 – Pöpperl – juris Rn. 25).

Ferner soll nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs mit den Art. 45 und 48 AEUV insbesondere verhindert werden, dass ein Arbeitnehmer, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat und in mehr als einem Mitgliedstaat beschäftigt war, ohne objektiven Grund schlechter gestellt wird als ein Arbeitnehmer, der seine gesamte berufliche Laufbahn in einem einzigen Mitgliedstaat zurückgelegt hat (vgl. EuGH, U.v. 30.6.2011 – Rs. C-388/09 – Da Silva Martins – Rn. 76; U.v. 21.1.2016 – Rs. C-515/14 – Kommission/Zypern – Rn. 42; siehe zum Ganzen: EuGH, U.v. 13.7.2016 – Rs. C-187/15 – Pöpperl – juris Rn. 26).

(2) Hiervon ausgehend stellt die inmitten stehende Regelung, nach der freiwillig aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten bei Abgabe einer entsprechenden Erklärung Altersgeld erhalten, das grundsätzlich der Beamtenversorgung (vgl. § 14 BeamtVG) entspricht, jedoch gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG um 15 v.H. gekürzt ist, eine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit dar. Grund hierfür ist, dass die in § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG enthaltene Abschlagsregelung, auch wenn sie auch für Bundesbeamte gilt, die aus dem Dienst ausscheiden, um in ihrem Herkunftsmitgliedstaat im Privatsektor zu arbeiten, geeignet ist, diese Beamten zu hindern oder davon abzuhalten, ihren Herkunftsmitgliedstaat Deutschland zu verlassen, um eine Stelle in einem anderen Mitgliedstaat anzunehmen. Diese Regelung beeinflusst somit unmittelbar den Zugang der Beamten des Bundes zum Arbeitsmarkt in anderen Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik Deutschland und ist daher geeignet, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu behindern (vgl. in diesem Sinne EuGH, U.v. 15.12.1995 – Rs. C-415/93 – Bosman – Rn. 98-100/103; U.v. 21.1.2016 – Rs. C-515/14 – Kommission/Zypern – Rn. 47; siehe zum Ganzen: EuGH, U.v. 13.7.2016 – Rs. C-187/15 – Pöpperl – juris Rn. 27 f.).

(3) Nach gefestigter Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs können jedoch nationale Maßnahmen, die geeignet sind, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, dann zugelassen werden, wenn mit ihnen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, wenn sie geeignet sind, dessen Erreichung zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist (vgl. u.a. EuGH, U.v. 13.7.2016 – Rs. C-187/15 – Pöpperl – juris Rn. 29; U.v. 12.9.2013 – Rs. C-475/11 – Konstantinides – Rn. 50).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.

(a) Mit der Abschlagsregelung wird ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt.

Zunächst ist § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG im Gesamtkontext des Altersgeldgesetzes zu sehen. Nach zuvor geltendem Recht setzte ein Anspruch auf Ruhegehalt nach dem Beamtenversorgungsgesetz oder dem Soldatenversorgungsgesetz voraus, dass bis zum Eintritt in den Ruhestand ein Dienstverhältnis als Beamter, Richter oder Soldat bestanden hat. Wurde das Dienst- und Treueverhältnis vorzeitig aufgelöst, entfielen die in diesem Verhältnis begründeten versorgungsrechtlichen Ansprüche und es kam zur Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Mit dieser waren jedoch wirtschaftliche Nachteile verbunden, die einem Wechsel zwischen öffentlichem Dienst und Privatwirtschaft entgegenstanden. Dieses Mobilitätshemmnis sollte mit dem zum 1. September 2013 in Kraft getretenen Altersgeldgesetz abgebaut werden. Freiwillig vorzeitig aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten haben seitdem die Möglichkeit, anstelle der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber dem vormaligen Dienstherrn einen Anspruch auf die Gewährung von Altersgeld geltend zu machen. Die Höhe des Anspruchs bestimmt sich nach den zuletzt erhaltenen Bezügen und nach der geleisteten Dienstzeit. Beim Altersgeld handelt es sich um keine Versorgung im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes. Mit der Entlassung entsteht vielmehr ein eigenständiger Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich der bis dahin erworbenen Anwartschaften auf Altersversorgung. (siehe zum Ganzen: amtliche Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/12479 v. 26.2.2013, S. 1).

Für die Ausgestaltung des Altersgeldanspruchs war es Intention des Gesetzgebers, dass kein übermäßiger Anreiz geschaffen werden soll, den Bundesdienst vorzeitig zu verlassen. Die Regelungen sollten vielmehr ein Gleichgewicht schaffen zwischen der wirtschaftlichen Ausgestaltung des Altersgeldanspruchs und den berechtigten Interessen des Bundes, seine Bediensteten dauerhaft an sich zu binden. Auch entstünden dem Dienstherrn durch die vorzeitige Entlassung zusätzliche Kosten für die Rekrutierung und Einarbeitung neuer Mitarbeiter. Diese Gründe rechtfertigten es aus Sicht des Gesetzgebers, den Anspruch auf Altersgeld zwar nach den Grundsätzen des Beamtenversorgungsrechts festzusetzen, ihn aber gleichzeitig im Sinne eines Ausgleichs der Nachteile für den Dienstherrn auf ein reduziertes Niveau zu beschränken. Ein Element dieser Beschränkung ist der Abschlag aus § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG (siehe zum Ganzen: amtliche Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/12479 v. 26.2.2013, S. 11).

Ausweislich der amtlichen Gesetzesbegründung berücksichtige der zusätzliche pauschale Abschlag von 15 v.H. aus § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG, dass freiwillig aus dem Dienst ausscheidende Beamte das Beamtenverhältnis prägende lebenslange Dienst- und Treueverhältnis vorzeitig beendeten. Sie könnten daher versorgungsrechtlich nicht mit Beamten gleichgestellt werden, die den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Rahmen einer hauptamtlichen Lebenszeitanstellung gerecht würden und dem Dienstherrn nach dem Leitgedanken des Grundgesetzes bis zum Erreichen des Ruhestandes zur Verfügung stünden. Im Übrigen sei auch zu berücksichtigen, dass dem Dienstherrn mit der Entlassung zusätzliche Kosten – z.B. für die Auswahl und Einarbeitung neuen Personals, die Gewährung der finanziellen Anreize nach dem Fachkräftegewinnungsgesetz zur Gewinnung neuen Personals oder den erhöhten Verwaltungsaufwand – entstünden (siehe zum Ganzen: amtliche Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/12479 v. 26.2.2013, S. 15).

Nach alledem ist festzuhalten, dass nach der Intention des Gesetzgebers (insbesondere) der Abschlag aus § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG verhindern soll, dass im Zuge der Einführung des im Vergleich zur bisherigen Nachversicherung wirtschaftlich attraktiveren Altersgeldanspruchs ein übermäßiger Anreiz geschaffen wird, den Bundesdienst vorzeitig zu verlassen. Der Abschlag soll dazu beitragen, die Bundesbediensteten nach dem beamtenrechtlichen Leitbild eines lebenslangen Dienst- und Treueverhältnisses möglichst dauerhaft an sich zu binden und damit die personelle Kontinuität und den Erhalt von persönlicher Erfahrung, Fachwissen und Kompetenz zu gewährleisten. Ergänzend sollen mit einer vorzeitigen Entlassung verbundene zusätzliche Kosten für die Rekrutierung und Einarbeitung neuer Mitarbeiter sowie entsprechender zusätzlicher Verwaltungsaufwand vermieden werden.

Dem Bundesgesetzgeber ging es bei der Abschlagsregelung in § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG mithin im Kern darum, die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung sicherzustellen. Diese gesetzgeberische Zielsetzung kann einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen (vgl. GenA Bobek, Schlussanträge v. 17.3.2016 – Rs. C-187/15 – Pöpperl – Rn. 48 unter Bezugnahme auf EuGH, B.v. 10.3.2005 – Rs. C-178/04 – Marhold – Rn. 32 ff. und U.v. 30.9.2003 – Rs. C-224/01 – Köbler – Rn. 80 ff.; so auch Tietze, LKV 2016, 498/502; vgl. auch EuGH, U.v. 13.7.2016 – Rs. C-187/15 – Pöpperl – juris Rn. 30 f. – dort offen gelassen).

Ausweislich der amtlichen Gesetzesbegründung ging es dem Bundesgesetzgeber naturgemäß in erster Linie darum, die Funktionsfähigkeit der Bundesverwaltung sicherzustellen („Für die Ausgestaltung des Altersgeldanspruchs ist dabei zu berücksichtigen, dass kein übermäßiger Anreiz geschaffen werden soll, den Bundesdienst vorzeitig zu verlassen.“; BT-Drs. 17/12479 v. 26.2.2013, S. 11; Hervorhebung nicht im Original).

Allerdings ist zu bedenken, dass bei einem Wechsel zu einem anderen öffentlichen Dienstherrn in Deutschland dieser wie bisher – da die öffentliche Hand als Einheit betrachtet wird – die Versorgung unter Einschluss der ruhegehaltsfähigen Zeiten beim früheren Dienstherrn übernimmt (vgl. §§ 107b ff. BeamtVG; vgl. hierzu Ruland, NVwZ 2017, 422/423). In dieser Fallkonstellation entsteht kein Altersgeldanspruch, so dass auch der Abschlag aus § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG nicht zur Anwendung gelangt. Im Umkehrschluss folgt hieraus jedoch, dass die Abschlagsregelung aus § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG im Lichte ihrer Anwendung nur bei einem Wechsel eines Bediensteten in die Privatwirtschaft nicht nur die Funktionsfähigkeit der Bundesverwaltung sicherstellen soll, sondern zumindest auch – in zweiter Linie – die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung in Deutschland insgesamt. Denn die Vorschrift erachtet nur den Verlust von persönlicher Erfahrung, Fachwissen und Kompetenz für die öffentliche Verwaltung in Deutschland an sich als grundsätzlich nicht wünschenswert und knüpft deshalb (nur) hieran den streitgegenständlichen Abschlag der Altersgeldbezüge. Auch der Europäische Gerichtshof hat eingedenk der föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland mit Dienstherrn auf verschiedenen staatlichen Ebenen in der klägerseitig zitierten Entscheidung diesem Gedanken Rechnung getragen; er hat bei den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses ausdrücklich zwischen der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung auf Ebene eines Bundeslandes – im konkreten Fall: Nordrhein-Westfalen – und „in Deutschland ganz allgemein“ differenziert (vgl. EuGH, U.v. 13.7.2016 – Rs. C-187/15 – Pöpperl – juris Rn. 38 f.).

(b) Die Abschlagsregelung ist auch zur Zielerreichung geeignet, soweit es die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung in Deutschland insgesamt betrifft.

Der Abschlag aus § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG ist grundsätzlich geeignet, die Erreichung des Ziels der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung zu gewährleisten, da er einen Beamten vom Ausscheiden aus der Verwaltung abhalten und so die personelle Kontinuität sicherstellen kann, die eine Beständigkeit bei der Wahrnehmung der Aufgaben dieser Verwaltung gewährleistet (vgl. EuGH, U.v. 13.7.2016 – Rs. C-187/15 – Pöpperl – juris Rn. 32).

Die Regelung entspricht auch dem sog. unionsrechtlichen Kohärenzgebot.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind eine nationale Regelung und die verschiedenen einschlägigen Regeln nur dann geeignet, die Erreichung des angestrebten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht werden, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. EuGH, U.v. 10.3.2009 – Rs. C-169/07 – Hartlauer – Rn. 55; U.v. 19.5.2009 – Rs. C-171/07 und C-172/07 – Apothekerkammer des Saarlandes u.a. – Rn. 42). Ausnahmen von den Bestimmungen eines Gesetzes können in bestimmten Fällen dessen Kohärenz beeinträchtigen, insbesondere wenn sie wegen ihres Umfangs zu einem Ergebnis führen, das dem mit dem Gesetz verfolgten Ziel widerspricht (vgl. EuGH, U.v. 5.7.2017 – Rs. C-190/16 – Fries – juris Rn. 48 – juris Rn. 48). Es ist letztlich Sache des nationalen Gerichts, das allein für die Beurteilung des Sachverhalts sowie für die Auslegung des nationalen Rechts zuständig ist, zu bestimmen, ob und inwieweit eine Regelung diesen Anforderungen entspricht (vgl. EuGH, U.v. 13.7.1989 – Rs. 171/88 – Rinner-Kühn – Rn. 15; U.v. 23.10.2003 – Rs. C-4/02 und C-5/02 – Schönheit und Becker – Rn. 82; U.v. 26.9.2013 – Rs. C-539/11 – Ottica New Line di Accardi Vincenzo – Rn. 48; siehe zum Ganzen: EuGH, U.v. 13.7.2016 – Rs. C-187/15 – Pöpperl – juris Rn. 33 f.).

Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze gilt zwar, dass das Ziel, die Funktionsfähigkeit der Bundesverwaltung sicherzustellen, insbesondere indem die Treue der Beamten zum öffentlichen Dienst gefördert wird, nicht in kohärenter und systematischer Weise verfolgt wird, da ein Beamter keinen Abschlag von 15 v.H. hinnehmen muss, wenn er aus der Bundesverwaltung ausscheidet und in die Verwaltung eines anderen Landes oder eines kommunalen Dienstherrn wechselt. Somit hält der Abschlag aus § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG die Beamten nicht unter allen Umständen davon ab, aus der öffentlichen Verwaltung des Bundes auszuscheiden. Folglich kann diese Regelung nicht als geeignet angesehen werden, die Erreichung des Ziels zu gewährleisten, die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung des Bundes sicherzustellen. Daher kann sie nicht durch dieses Ziel gerechtfertigt werden (vgl. zum Ganzen: EuGH, U.v. 13.7.2016 – Rs. C-187/15 – Pöpperl – juris Rn. 37 f.).

Hinsichtlich des Ziels, die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung in Deutschland insgesamt sicherzustellen, ist der Abschlag aus § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG jedoch zur kohärenten und systematischen Zielerreichung geeignet. Denn die Norm trägt – wie bereits ausgeführt – dazu bei, dass es zu keinem übermäßigen Verlust von persönlicher Erfahrung, Fachwissen und Kompetenz für die öffentliche Verwaltung in Deutschland an sich kommt, indem sie nur das Verlassen des öffentlichen Dienstes in Deutschland insgesamt im Bereich des Altersgeldanspruchs mit einem Abschlag von 15 v.H. belegt. Auf dieser Ebene ist auch kein widersprüchliches Verhalten des Normgebers erkennbar, da die Norm ausnahmslos für alle Fälle eines Wechsels von Bediensteten in die Privatwirtschaft im In- oder Ausland gilt (vgl. zum Ganzen: EuGH, U.v. 13.7.2016 – Rs. C-187/15 – Pöpperl – juris Rn. 39 – Geeignetheit offen gelassen).

(c) Die Abschlagsregelung aus § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG ist auch zur Zielerreichung erforderlich, soweit es die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung in Deutschland insgesamt betrifft.

Hierbei ist zu bedenken, dass der Europäische Gerichtshof in der klägerseitig zitierten Entscheidung eine nationale Regelung als nicht erforderlich angesehen hat, die es vorsah, dass ein Bediensteter bei Verlassen des öffentlichen Dienstes aufgrund der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ganz erhebliche Einbußen bei seinen Versorgungsansprüchen hinnehmen musste (vgl. EuGH, U.v. 13.7.2016 – Rs. C-187/15 – Pöpperl – juris Rn. 40). Im konkreten Fall standen einer gesetzlichen Altersrente von rund EUR 1.050,- beamtenrechtliche Versorgungsbezüge i.H.v. EUR 2.728,- gegenüber (siehe Ruland, NVwZ 2017, 422/425). Es stand mithin für den dortigen Kläger ein ganz erheblicher monatlicher Verlust von EUR 1.678,- bzw. 61,51 v.H. der Versorgungsbezüge inmitten. Vorliegend hingegen ist lediglich ein Abschlag aus § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG von 15 v.H. bzw. EUR 188,15 streitgegenständlich. Dieser ist somit in Ausmaß und Intensität des Verlusts der Versorgungsbezüge in keiner Weise mit dem vom Europäischen Gerichtshof entschiedenen Fall vergleichbar. Bei einer weniger eingriffsintensiven Norm sinken jedoch zugleich auch die Anforderungen an ihre Rechtfertigung. Das Gericht ist insoweit der Auffassung, dass die Höhe des Abschlags von 15 v.H. aus § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG durchaus der Intention des Bundesgesetzgebers gerecht wird, ein angemessenes Gleichgewicht zu schaffen zwischen der wirtschaftlichen Ausgestaltung des Altersgeldanspruchs und den berechtigten Interessen des Dienstherrn, seine Bediensteten möglichst dauerhaft an sich zu binden (vgl. amtliche Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/12479 v. 26.2.2013, S. 11).

In diesem Kontext ist hervorzuheben, dass letztlich in der klägerseitig zitierten Entscheidung der Europäische Gerichtshof selbst die Einführung des Altersgeldes in den Bundesländern Baden-Württemberg, Hessen und Niedersachsen als ein im Vergleich zur erheblich ungünstigeren Nachversicherung milderes Mittel angesehen hat (EuGH, U.v. 13.7.2016 – Rs. C-187/15 – Pöpperl – juris Rn. 40 a.E.; GenA Bobek, Schlussanträge v. 17.3.2016 – Rs. C-187/15 – Pöpperl – Rn. 56; in diese Richtung auch Bokeloh, DÖV 2017, 378/381).

Zwar enthalten die Altersgeldregelungen in den genannten Bundesländern – wie auch in Bremen, Hamburg und Sachsen – den vorliegend streitgegenständlichen Abschlag von 15 v.H. vom Altersgeldsatz nicht. Jedoch enthalten die Länderregelungen dafür andere Einschränkungen bei der Berechnung des Altersgeldes – etwa in Form einer Anerkennung nur von Dienstzeiten im Beamtenverhältnis (vgl. Ruland, NVwZ 2017, 422/424; Tietze, LKV 2016, 498/502). Es ist somit jedenfalls festzustellen, dass auch die vom Europäischen Gerichtshof positiv angeführten landesrechtlichen Altersgeldansprüche grundsätzlich in ihrer Höhe und Berechnung – so wie bei § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG – nicht gänzlich identisch mit dem Ruhegehalt ausgestaltet sind. In diesem Sinne hat auch der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung im Fall der mit Art. 45 AEUV unvereinbaren Regelungen zur Nachversicherung lediglich gefordert, dass den in die Privatwirtschaft gewechselten Beamten Versorgungsansprüche zustehen müssten, die jenenvergleichbar sind, die sie bei ihrem ursprünglichen Dienstherrn erworben hatten; der Gerichtshof nahm insoweit auf die für einen Dienstherrnwechsel innerhalb Deutschlands geltenden Regelungen Bezug (EuGH, U.v. 13.7.2016 – Rs. C-187/15 – Pöpperl – juris Rn. 47 f.). Der Begriff der „Vergleichbarkeit“ bedeutet rechtlich jedoch gerade nicht „Identität“ (vgl. allg. BVerwG, U.v. 8.6.1979 – IV C 23.77 – juris Rn. 24; OLG Karlsruhe, B.v. 22.7.2011 – 15 Verg 8/11 – juris Rn. 37); dementsprechend können auch die vom Europäischen Gerichtshof als Bezugssystem herangezogenen Dienstherrnwechsel innerhalb Deutschlands je nach Bundesland und Besoldungsgruppe mit finanziellen Einbußen bei der Besoldung und der Versorgung verbunden sein (so auch Bundesregierung, Evaluationsbericht zum AltGG, BT-Drs. 18/10680 v. 13.12.2016, S. 11). Ohnehin folgt aus dem bloßen Umstand, dass ein anderer staatlicher Normgeber – sei es in einem anderen Mitgliedstaat oder innerhalb Deutschlands – eine bestimmte rechtliche Ausgestaltung der Versorgungsbezüge nach freiwilligem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst gewählt hat, für sich genommen nicht, dass eine andersgeartete Regelung nicht erforderlich wäre; dies würde den jedem Gesetzgeber in seinem Zuständigkeitsbereich jeweils zukommenden legislativen Beurteilungsspielraum konterkarieren. Unabhängig davon liegen – soweit ersichtlich – bislang keine Evaluationsberichte oder Statistiken zu den Altersgeldregelungen der genannten Bundesländer vor, die hinreichend belastbar den Schluss zuließen, dass der Abschlag aus § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG tatsächlich nicht erforderlich wäre.

2. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Berufung war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 05/12/2017 00:00

Tenor Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 20.000 € (in Worten: zwanzigtausend Euro) festgesetzt. Gründe
published on 29/06/2017 00:00

Tenor 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 7. April 2016 - 11 Sa 1468/15 - wird zurückgewiesen.
published on 09/03/2004 00:00

Tenor Die Beschwerden der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. Juni 2003 - 7 K 791/03 - werden zurückgewiesen. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für d
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Die Höhe des Altersgelds beträgt für jedes Jahr altersgeldfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent der altersgeldfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, multipliziert mit 0,85, sofern bei der Ermittlung des Altersgelds eine altersgeldfähige Dienstzeit von weniger als zwölf Jahren berücksichtigt wird, ansonsten mit 0,95. § 14 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des § 3 Absatz 3 Satz 2 wird die Höhe des Altersgelds nach Absatz 1 um 3,6 Prozent für jedes Jahr vermindert, für das Altersgeld vor Ablauf des Monats gezahlt wird, in dem der Altersgeldberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht; die Minderung darf 10,8 Prozent nicht übersteigen. § 14 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.

(3) Endet das Ruhen des Anspruchs auf Altersgeld nach § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4, wird die Höhe des Altersgelds bis zum Erreichen der maßgeblichen Regelaltersgrenze mit 0,5 multipliziert.

(4) Werden die Versorgungsbezüge nach § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes allgemein erhöht oder vermindert, erhöhen oder vermindern sich die der Berechnung des Altersgelds zugrunde liegenden altersgeldfähigen Dienstbezüge nach § 5 Absatz 1 entsprechend. Einmalzahlungen bleiben unberücksichtigt.

(5) Die Höhe des Altersgelds und des Hinterbliebenenaltersgelds darf nicht geringer sein als die Höhe des Rentenanspruchs, der sich ergeben hätte, wenn der Altersgeldberechtigte für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre. Die Vergleichsberechnung hat die Stelle vorzunehmen, die das Altersgeld oderdas Hinterbliebenenaltersgeldauszahlt. Die erforderliche Auskunft holt sie sich beim zuständigen Rentenversicherungsträger der gesetzlichen Rentenversicherung ein.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses fest.

(2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen,

1.
wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht hätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch fortbesteht,
2.
wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat,
3.
wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen zu einer Strafe verurteilt war oder wird,
4.
wenn er sich weigert, den Eid abzulegen,
5.
wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der vom Bundesministerium der Verteidigung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt,
6.
wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind,
7.
wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, oder
8.
wenn er ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nimmt.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 kann das Bundesministerium der Verteidigung wegen besonderer Härte eine Ausnahme zulassen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 8 kann das Bundesministerium der Verteidigung seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.

(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren. In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden.

(3a) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als solche auf eigenen Antrag. Satz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat

1.
in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter oder
2.
als Professor, Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer nach Landesrecht staatlich anerkannten oder genehmigten Hochschule, deren Personal im Dienste des Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit
berufen wird. Satz 1 gilt ebenfalls nicht, solange das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle in seinem Geschäftsbereich der Entlassung nach Satz 1 nicht zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Soldat nach Absatz 3 seine Entlassung verlangen könnte. Im Übrigen kann die Zustimmung unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen der Bundeswehr erteilt werden.

(4) Hat der Berufssoldat Elternzeit nach § 28 Abs. 7 im Anschluss an ein Studium oder eine Fachausbildung in Anspruch genommen, verlängert sich die Dienstzeit nach Absatz 3 um diese Zeit entsprechend, soweit das Studium oder die Fachausbildung mehr als sechs Monate gedauert hat; die Höchstdauer von zehn Jahren bleibt unberührt. Gleiches gilt für einen Berufssoldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dienstzeit nach Absatz 3 verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.

(5) Der Berufsoffizier kann auch dann, wenn er weder ein Studium noch eine Fachausbildung erhalten hat, seine Entlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjahres als Offizier verlangen.

(6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(7) Das Verlangen auf Entlassung muss dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Disziplinarvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.

(8) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor dem Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufsoffizier entlassen werden. Die in diesen Fällen zu gewährende Dienstzeitversorgung regelt das Soldatenversorgungsgesetz.

(1) Die Höhe des Altersgelds beträgt für jedes Jahr altersgeldfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent der altersgeldfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, multipliziert mit 0,85, sofern bei der Ermittlung des Altersgelds eine altersgeldfähige Dienstzeit von weniger als zwölf Jahren berücksichtigt wird, ansonsten mit 0,95. § 14 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des § 3 Absatz 3 Satz 2 wird die Höhe des Altersgelds nach Absatz 1 um 3,6 Prozent für jedes Jahr vermindert, für das Altersgeld vor Ablauf des Monats gezahlt wird, in dem der Altersgeldberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht; die Minderung darf 10,8 Prozent nicht übersteigen. § 14 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.

(3) Endet das Ruhen des Anspruchs auf Altersgeld nach § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4, wird die Höhe des Altersgelds bis zum Erreichen der maßgeblichen Regelaltersgrenze mit 0,5 multipliziert.

(4) Werden die Versorgungsbezüge nach § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes allgemein erhöht oder vermindert, erhöhen oder vermindern sich die der Berechnung des Altersgelds zugrunde liegenden altersgeldfähigen Dienstbezüge nach § 5 Absatz 1 entsprechend. Einmalzahlungen bleiben unberücksichtigt.

(5) Die Höhe des Altersgelds und des Hinterbliebenenaltersgelds darf nicht geringer sein als die Höhe des Rentenanspruchs, der sich ergeben hätte, wenn der Altersgeldberechtigte für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre. Die Vergleichsberechnung hat die Stelle vorzunehmen, die das Altersgeld oderdas Hinterbliebenenaltersgeldauszahlt. Die erforderliche Auskunft holt sie sich beim zuständigen Rentenversicherungsträger der gesetzlichen Rentenversicherung ein.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Höhe des Altersgelds beträgt für jedes Jahr altersgeldfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent der altersgeldfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, multipliziert mit 0,85, sofern bei der Ermittlung des Altersgelds eine altersgeldfähige Dienstzeit von weniger als zwölf Jahren berücksichtigt wird, ansonsten mit 0,95. § 14 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des § 3 Absatz 3 Satz 2 wird die Höhe des Altersgelds nach Absatz 1 um 3,6 Prozent für jedes Jahr vermindert, für das Altersgeld vor Ablauf des Monats gezahlt wird, in dem der Altersgeldberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht; die Minderung darf 10,8 Prozent nicht übersteigen. § 14 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.

(3) Endet das Ruhen des Anspruchs auf Altersgeld nach § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4, wird die Höhe des Altersgelds bis zum Erreichen der maßgeblichen Regelaltersgrenze mit 0,5 multipliziert.

(4) Werden die Versorgungsbezüge nach § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes allgemein erhöht oder vermindert, erhöhen oder vermindern sich die der Berechnung des Altersgelds zugrunde liegenden altersgeldfähigen Dienstbezüge nach § 5 Absatz 1 entsprechend. Einmalzahlungen bleiben unberücksichtigt.

(5) Die Höhe des Altersgelds und des Hinterbliebenenaltersgelds darf nicht geringer sein als die Höhe des Rentenanspruchs, der sich ergeben hätte, wenn der Altersgeldberechtigte für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre. Die Vergleichsberechnung hat die Stelle vorzunehmen, die das Altersgeld oderdas Hinterbliebenenaltersgeldauszahlt. Die erforderliche Auskunft holt sie sich beim zuständigen Rentenversicherungsträger der gesetzlichen Rentenversicherung ein.

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) (weggefallen)

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

(1) Die Höhe des Altersgelds beträgt für jedes Jahr altersgeldfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent der altersgeldfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, multipliziert mit 0,85, sofern bei der Ermittlung des Altersgelds eine altersgeldfähige Dienstzeit von weniger als zwölf Jahren berücksichtigt wird, ansonsten mit 0,95. § 14 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des § 3 Absatz 3 Satz 2 wird die Höhe des Altersgelds nach Absatz 1 um 3,6 Prozent für jedes Jahr vermindert, für das Altersgeld vor Ablauf des Monats gezahlt wird, in dem der Altersgeldberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht; die Minderung darf 10,8 Prozent nicht übersteigen. § 14 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.

(3) Endet das Ruhen des Anspruchs auf Altersgeld nach § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4, wird die Höhe des Altersgelds bis zum Erreichen der maßgeblichen Regelaltersgrenze mit 0,5 multipliziert.

(4) Werden die Versorgungsbezüge nach § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes allgemein erhöht oder vermindert, erhöhen oder vermindern sich die der Berechnung des Altersgelds zugrunde liegenden altersgeldfähigen Dienstbezüge nach § 5 Absatz 1 entsprechend. Einmalzahlungen bleiben unberücksichtigt.

(5) Die Höhe des Altersgelds und des Hinterbliebenenaltersgelds darf nicht geringer sein als die Höhe des Rentenanspruchs, der sich ergeben hätte, wenn der Altersgeldberechtigte für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre. Die Vergleichsberechnung hat die Stelle vorzunehmen, die das Altersgeld oderdas Hinterbliebenenaltersgeldauszahlt. Die erforderliche Auskunft holt sie sich beim zuständigen Rentenversicherungsträger der gesetzlichen Rentenversicherung ein.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.