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Die zulässigen - insbesondere fristgerecht eingelegten und fristgerecht sowie den gesetzlichen Anforderungen (unter Stellung eines bestimmten Antrags) entsprechend begründeten - Beschwerden der Antragstellerinnen haben keinen Erfolg. Wie das Verwaltungsgericht sieht auch der Senat keine Veranlassung, den zulässigen Anträgen der Antragstellerinnen stattzugeben und die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Bescheide des Antragsgegners (Landratsamt Emmendingen) vom 27.3. und vom 2.5.2003 anzuordnen, mit denen ihre Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung (u.a.) in Form einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug (Bescheid vom 2.5.2003), einer Aufenthaltsbefugnis und einer Aufenthaltsbewilligung abgelehnt und ihnen die Abschiebung nach Indien bis spätestens 30.4.2003 angedroht wurde (Bescheid vom 27.3.2003). Das öffentliche Interesse an der - den gesetzlichen Regelfall bildenden - sofortigen Vollziehung der Bescheide überwiegt das Interesse der Antragstellerinnen am vorläufigen weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland. Denn die Bescheide erweisen sich bei der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung und unter Würdigung des Beschwerdevorbringens mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig, so dass die Widersprüche voraussichtlich zurückzuweisen sein werden.
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Die Antragstellerinnen, zwei 1980 geborene indische Staatsangehörige, wuchsen dort in ärmlichen Verhältnissen auf. Sie werden seit vielen Jahren von den Eheleuten B. betreut, die sie in ein katholisches indisches Internat brachten und für ihre Ausbildung sorgten. Auf Einladung und auf Kosten der Eheleute B. hielten sich die Antragstellerinnen seit 1991 mehrfach - teilweise mit hier verlängerten Touristenvisa und anschließenden kürzeren Duldungen - in Deutschland auf. Die letzte Einreise mit einem Visum fand im Juli 2000 statt. Die Visa wurden einmal verlängert, die - weitere - Verlängerung lehnte der Antragsgegner mit Bescheiden vom 19.12.2000 ab. Den hiergegen durch die Eheleute B eingelegten Widerspruch nahmen die Antragstellerinnen zurück, nachdem ihnen - nicht zuletzt aufgrund der Unterstützung durch Persönlichkeiten des politischen Lebens - das deutsche Generalkonsulat in Straßburg, wohin sie sich begeben hatten, am 23.4.2001 mit Zustimmung der Ausländerbehörde Aufenthaltsbewilligungen bis zum 10.4.2002 für eine Au-pair-Tätigkeit bei der Familie H. (Antragstellerin zu 1.) und der Familie B. (Antragstellerin zu 2.) erteilt hatte; die Antragstellerinnen wurden gleichzeitig belehrt, dass nach Beendigung dieses Aufenthaltszwecks eine Rückkehr unumgänglich sei. Am 2.4.2002 beantragten die Antragstellerinnen eine „Verlängerung des Aufenthaltsvisums“ und am 24.4.2002 eine „Visumsverlängerung...vorab“ für eine geplante bis 3.6.2002 andauernde Frankreichreise; letzterem entsprach der Antragsgegner, indem er die Aufenthaltsbewilligungen „zum Zwecke einer Urlaubsreise...“ bis 5.6.2002 verlängerte. Mit Beschluss des Amtsgerichts Emmendingen vom 28.11.2002 wurden die Antragstellerinnen von den Eheleuten B. adoptiert. Am 19.2.2003 wurden die Antragstellerinnen zur beabsichtigten Ablehnung ihrer Anträge auf Visumsverlängerung angehört. Unter dem 24.3.2003 beantragten die Antragstellerinnen, nunmehr vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, ihnen eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 2 AuslG, (wegen der engen Bindungen an die Eheleute B. und wegen des selbstlosen Einsatzes der Adoptiveltern), hilfsweise eine Aufenthaltsbewilligung nach § 10 Abs. 2 AuslG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 4 AAV (Berufsausbildung im Hotel- bzw. im Gartenbaubereich) zu erteilen. Diese Anträge sowie die Anträge vom 2.4.2002 lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 27.3.2003 ab und drohte den Antragstellerinnen zugleich die Abschiebung nach Indien nach dem 30.4.2003 an. Hiergegen legten die Antragstellerinnen Widerspruch ein und beantragten „in Ergänzung“ die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 4 i.V.m. § 22 AuslG, da inzwischen (seit der letzten Einreise der Antragstellerinnen im Juli 2000) eine intensive familiäre Lebensgemeinschaft mit den Adoptiveltern B. gewachsen sei, deren Namen sie inzwischen auch trügen. Auch diese Anträge lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 2.5.2003 ab und die Antragstellerinnen legten Widersprüche ein, über die noch nicht entschieden ist.
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Mit ihren gerichtlichen Eilanträgen vom 23.4./13.5.2003 haben die Antragstellerinnen beantragt, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Bescheide vom 27.3.2003 und vom 2.5.2003 anzuordnen, hilfsweise dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu untersagen, sie abzuschieben. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge mit Beschluss vom 24.6.2003 abgelehnt, weil an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide keine ernstlichen Zweifel bestünden. Eine vorrangig in Betracht kommende Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 4 i.V.m. § 22 AuslG aufgrund der Erwachsenenadoption scheide aus, da es am Erfordernis einer außergewöhnlichen Härte fehle. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass - im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK - zwischen den Antragstellerinnen und ihren Adoptiveltern eine Beistandsgemeinschaft im Sinne eines besonderen gegenseitigen Angewiesenseins bestehe. Auch aus dem Zusammenleben mit den Adoptiveltern seit Juli 2000 könne kein Daueraufenthaltsrecht hergeleitet werden. Vor dem Hintergrund der seitherigen Aufenthaltsgestaltung (Erklärungen der Rückkehrbereitschaft, Hinweise der Ausländerbehörde) hätten sich die Antragstellerinnen redlicherweise nur auf einen zeitlich befristeten Aufenthalt einrichten können. Keine andere Bewertung ergebe sich aus dem Vorbringen, den jetzigen Adoptiveltern sei schon 1992 das Sorgerecht übertragen worden. Auch in der Zeit bis Juli 2000 sei keine dauerhafte familiäre Lebensgemeinschaft begründet worden, vielmehr seien die Antragstellerinnen immer wieder freiwillig nach Indien zurückgekehrt. Der von den Antragstellerinnen angeführte Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 25.7.2002 - 13 S 673/02 - führe zu keiner anderen Entscheidung, da sich der dortige Sachverhalt in wesentlichen Punkten vom vorliegenden unterscheide. Eine Aufenthaltsgenehmigung könne auch nicht nach anderen Vorschriften, insbesondere nicht nach § 30 Abs. 2 AuslG, erteilt werden, da diese Bestimmung ebenfalls das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte erfordere. Eine von den Antragstellerinnen beantragte mündliche Verhandlung sei im vorliegenden Eilverfahren nicht geboten, zumal die Sach- und Rechtslage zwischen den Beteiligten umfassend erörtert sei.
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Die umfangreiche Beschwerdebegründung der Antragstellerinnen (Schriftsätze vom 9.7., 17.7., 25.7., 30.7 und 16.9.2003, jeweils mit Anlagen), auf deren Würdigung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, vermag die Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses nicht in Frage zu stellen.
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Bei sinngemäßer Auslegung anhand der Begründung sind die Anträge der Antragstellerinnen nunmehr streitgegenständlich (noch) darauf gerichtet, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 23 Abs. 4, 22 AuslG und (hilfsweise) einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 2 AuslG sowie gegen die Abschiebungsandrohung in den Bescheiden des Antragsgegners vom 28.3. und vom 3.5.2003 anzuordnen; am früheren Begehren einer Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken oder als Au-pair-Mädchen halten die Antragstellerinnen ersichtlich nicht mehr fest. Dies ist aus der Beschwerdebegründung zu schließen, wonach die „zwar gewünschte Ausbildung als Grundlage für eine spätere berufliche Tätigkeit in Indien nicht zustande kam“; dies sei ein weiterer Grund dafür gewesen, „dass die formelle Adoption erfolgte und der Wunsch entstand, die familiäre Lebensgemeinschaft fortzusetzen“
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Mit diesem Inhalt sind die Anträge zwar zulässig, insbesondere steht den Antragstellerinnen jeweils das erforderliche Rechtsschutzinteresse zur Seite. Dieses ergibt sich hinsichtlich der Ablehnungsentscheidung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zwar nicht schon aus § 69 Abs. 3 Satz 1 AuslG, da diese durch die Ablehnung erloschene Fiktionswirkung auch bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht wieder aufleben würde (vgl. § 72 Abs. 2 Satz 1 sowie dazu VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 5.5.1992 - 11 S 3162/91 -, ESVGH 43, 71, und vom 15.10.2003 - 13 S 1618/03 - ). Das Rechtsschutzinteresse folgt jedoch daraus, dass bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht der Antragstellerinnen entfiele, was zwar nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung als solcher, wohl aber zur Unterbrechung der zusammen mit dieser - als selbstständige Teilregelung - festgesetzten Ausreisefrist und darüber hinaus zur Rechtswidrigkeit der späteren Abschiebung schlechthin führen würde (vgl. §§ 49 Abs. 1, 50 Abs. 4 Satz 1 AuslG und dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.4.2003 - 11 S 1188/02, VBlBW 2003, 445 = InfAuslR 2003, 342 sowie Beschluss vom 16.6.2003 - 11 S 2537/02 -, VBlBW 2003, 476). Für ihren Antrag gegenüber der Abschiebungsandrohung entsteht den Antragstellerinnen ein rechtlicher Vorteil zunächst insofern, als bei Aussetzung der kraft Gesetzes bestehenden sofortigen Vollziehbarkeit dieser Vollstreckungsmaßnahme (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 12 LVwVG; dazu [unter Erörterung der früheren Rechtslage nach § 187 Abs. 3 VwGO a.F.] Kopp/Schenke, VwGO, 13 Aufl. § 80 Rdnr. 70 sowie FN 125) ebenfalls die Ausreisefrist unterbrochen wird (§ 50 Abs. 4 Satz 1 AuslG, dazu auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.6.2003 a.a.O.). Darüber hinaus würde die Aussetzung des gesetzlich vorgegebenen Sofortvollzugs aber auch dazu führen, dass die Abschiebungsandrohung schlechthin, insbesondere auch die Festsetzung des Zielstaats, vorläufig keine „innere“ (materielle) Wirksamkeit entfalten könnte und eine nachfolgende Abschiebung daher deswegen rechtswidrig machen würde. Denn § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG, der diese Folgen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gegenüber der Ausweisung und gegenüber sonstigen aufenthaltsbeendenden
(Grund)Verwaltungsakten
ausschließt, findet auf Verwaltungsakte im Bereich der Zwangs-vollstreckung keine Anwendung; einer analogen Anwendung steht der eindeutige Wortlaut der Vorschrift und deren eine enge Auslegung gebietender Ausnahmecharakter entgegen.
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Die Anträge sind jedoch nicht begründet. Aufgrund der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung erweisen sich sowohl die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis nach §§ 23 Abs. 4, 22 AuslG (dazu 1.) als auch die Versagung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 2 AuslG (dazu 3.) und die Abschiebungsandrohung (dazu 4.) mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig. Auch der von den Antragstellerinnen gerügte Verstoß gegen europarechtliche Vorgaben oder gegen deutsches Verfassungsrecht wegen der sog. „Inländerdiskriminierung“ ist nicht gegeben (dazu 2.). Daher kommt dem öffentlichen (Regel)Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Bescheide Vorrang vor dem gegenläufigen Interesse der Antragstellerinnen und deren Adoptiveltern zu. Diese Aussage zur negativen Erfolgsaussicht der Anträge lässt sich ohne weiteres anhand der Akten und des ausführlichen Vortrags der Beteiligten im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren treffen, ohne dass es einer - in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ohnehin untunlichen - mündlichen Verhandlung bedarf.
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1. Nach § 23 Abs. 4 i.V.m. § 22 Satz 1 AuslG kann „sonstigen“ Familienangehörigen von deutschen Staatsangehörigen, - wie den von den Eheleuten B. als Erwachsene (mit 22 Jahren) an Kindes Statt angenommenen Antragstellerinnen - nach Maßgabe des § 17 AuslG eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt werden, wenn es zu Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Dieser Anspruch scheitert mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits aus Rechtsgründen.
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a) Zwar steht dem Begehren der Antragstellerinnen nicht schon der Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 AuslG entgegen. Denn die Antragstellerinnen verfügten bei ihrer Einreise aus Indien im Juli 2000 über ein gültiges Besuchervisum und waren bei ihrer - letzten - Einreise aus Frankreich am 10.4.2001 im Besitz einer mit Zustimmung der Ausländerbehörde des Antragsgegners als Visum für 90 Tage erteilten Aufenthaltsbewilligung (als Au-pair-Mädchen) des deutschen Generalkonsulats Straßburg, die zudem anschließend durch das Landratsamt E. des Antragsgegners bis zum 10.4.2002 verlängert wurde.
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b) Die Antragstellerinnen müssen sich, abgesehen davon, dass es am Erfordernis einer außergewöhnlichen Härte i.S.v. § 22 AuslG fehlt (dazu unten unter 3.), mit hoher Wahrscheinlichkeit jedoch die Rechtsschranke des § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG entgegenhalten lassen. Danach kann Ausländern, die - wie die Antragstellerinnen - zuvor Aufenthaltsbewilligungen für einen vorübergehenden Zweck erhalten hatten (hier: Zunächst ein Jahr für die Tätigkeit als Au-pair-Mädchen nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 AAV; danach Verlängerung bis zum 5.6.2002 „zum Zweck einer Urlaubsreise...“) und sich bei Antragstellung länger als ein Jahr im Bundesgebiet aufhalten (§ 28 Abs. 3 Satz 3 AuslG), eine Aufenthaltserlaubnis vor Ablauf eines Jahres seit der Ausreise des Ausländers nicht erteilt werden. Dieser zwingende Versagungsgrund in Form einer befristeten Einreisesperre dient dem Zweck, den unmittelbaren und ohne vorherige Ausreise erfolgenden Übergang von einem dezidiert vorübergehenden Aufenthaltstitel in einen verfestigten Daueraufenthalt zu unterbinden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.1.1994 - 11 S 268/93 -, InfAuslR 1995, 104); die Durchsetzung der auf Zeit und auf nachfolgende Ausreise angelegten Zweckbindung der Aufenthaltsbewilligung soll angemessen gesichert und es soll verhindert werden, dass die zeitliche Begrenzung eines so genehmigten Aufenthalts unterlaufen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.2.1995 - 1 C 11.94 -, BVerwGE 98, 31 = VBlBW 1996, 49 unter Hinweis auf BT-Drs. 11/6321, S. 65 f.). Die Schranke des § 28 Abs. 3 Satz 2 ist insofern ein wichtiger Baustein innerhalb des - nach Scheitern des Zuwanderungsgesetzes - nach wie vor geltenden, und auf prinzipielle Zuwanderungsbegrenzung angelegten gesetzlichen Regelungssystems des Ausländergesetzes 1990 (vgl. Jakober/Welte, Ausländergesetz, Band 2, § 28 AuslG Rdnr. 47). Die Funktion dieser Vorschrift wird insofern zutreffend als die einer „Integrationsschranke“ umschrieben (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 28 AuslG, Rdnr. 3 m.w.N.). Diese einwanderungsbegrenzende Zielrichtung müssen sich auch die Antragstellerinnen entgegen halten lassen; darüber, ob sie noch in jeder Hinsicht zeitgemäß ist, hat der Senat nicht zu befinden.
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Die Schranke des § 28 Abs. 3 Satz 2 kann nur in zwei Fällen durchbrochen werden, wenn der Betreffende einen gesetzlichen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis hat oder wenn die Abweichung im öffentlichen Interesse liegt. Beide Ausnahmetatbestände sind bei den Antragstellerinnen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt.
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aa) Zunächst können sich die Antragstellerinnen nicht auf einen „gesetzlichen“ Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis berufen. Ein solcher Anspruch ist nur gegeben, wenn das Gesetz die Behörde unmittelbar verpflichtet, bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen einer gesetzlichen Vorschrift die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen; eine Ermessensvorschrift genügt nicht, selbst wenn das Ermessen im Einzelfall auf Null reduziert ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 4.6.1997 - 1 C 9.95 -, BVerwGE 105, 35 = InfAuslR 1997, 355; Urteil vom 3.6.1997 - 1 C 7.96 -, NVwZ 1998, 185 = InfAuslR 1997, 391; Urteil vom 24.1.1995 - 1 C 2.94 -, BVerwGE 97, 301 = InfAuslR 1995, 223). § 22 AuslG, eine Ermessensnorm, auf den die Antragstellerinnen sich berufen, vermag einen solchen unmittelbaren Anspruch daher nicht zu begründen, selbst wenn die - ermessenseröffnenden - Tatbestandsvoraussetzungen vorlägen und das Ermessen im Lichte der Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG und des Art. 8 EMRK auf eine stattgebende Entscheidung beschränkt wäre. Aus Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 8 Abs. 1 EMRK folgt ebenfalls kein unmittelbarer Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis. Nach der Konzeption des Ausländergesetzes 1990 ist es vielmehr in erster Linie Sache des Gesetzgebers, darüber zu befinden, in welcher Zahl, unter welchen Voraussetzungen und mit welchem Aufenthaltstitel Ausländern die Zuwanderung ermöglicht werden soll, wobei die öffentlichen und die familiären Belange gegeneinander abzuwägen sind. Dies ist für den Bereich des Familiennachzugs im Wege einer - auf Dauer angelegten - Aufenthaltserlaubnis durch das Regelungssystem der §§ 17 ff. AuslG mit seinen einerseits gebundenen und andererseits Ermessen eröffnenden Vorschriften geschehen; darüber hinaus wird der Schutz von Ehe und Familie - auf unterschiedlichem, nach Gewicht abgestuftem Schutzniveau - auch durch andere Typen von Aufenthaltsgenehmigungen (vgl. insbesondere § 29 [Aufenthaltsbewilligung] und §§ 30 - 32 [Aufenthaltsbefugnis]) sowie letztlich durch Duldungen (vgl. § 55 Abs. 2 und 3 AuslG) sichergestellt. Vor diesem Hintergrund ist die Wertung des § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass nur solche Ausländer ohne vorherige Ausreise von der Aufenthaltsbewilligung in eine Aufenthaltserlaubnis überwechseln können, die wegen besonders schützenswerter familiärer Bindungen unmittelbar anspruchsberechtigt sind; dies sind im wesentlichen die Ehegatten und minderjährigen Kinder deutscher Staatsangehöriger oder gesichert aufenthaltsberechtigter ausländischer Staatsangehöriger sowie der ausländische Elternteil eines minderjährigen Deutschen (vgl. §§ 18 - 21 und 23 AuslG). Demgegenüber wird erwachsenen Familienangehörigen, die im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren oder sind, der sofortige Übergang in eine auf Dauer angelegte Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AuslG verwehrt.
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Darauf, ob - wie die Antragstellerinnen geltend machen - die nach § 22 AuslG erforderliche außergewöhnliche Härte überhaupt vorliegt (dazu verneinend unter 2.) und ob sie im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 DV-AuslG erst nach der (Wieder)Einreise ins Bundesgebiet eingetreten ist, kommt es nicht an. Denn § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 DV-AuslG befreit nur von der allgemeinen Visumspflicht nach § 3 Abs. 3 Satz 1 AuslG und der hierauf bezogenen Sperre des § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG, nicht jedoch von der Schranke des § 28 Abs. 2 Satz 3 AuslG. Dies ergibt sich schon aus dem begrenzten Umfang der dem
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§ 9 DV-AuslG zugrundeliegenden Ermächtigungsvorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 2 AuslG (vgl. Art. 80 Abs. 1 GG). Aus dem Wortlaut und der systematischen Stellung dieser Vorschrift im unmittelbaren Anschluss an § 3 Abs. 3 Satz 1 AuslG folgt, dass sie sich nur auf Dispense von der allgemeinen Visumspflicht und die darauf bezogene allgemeine Schranke des § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG bezieht, nicht aber auf den - weitergehenden und einen anderen Sachverhalt betreffenden - speziellen Versagungsgrund des § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG (ebenso OVG Hamburg, Beschluss vom 3.1.1995 - Bs V 345/94 -, AuAS 1995, 110 und im Ergebnis auch Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, 1991, S. 46). An diese beschränkte Ermächtigungskompetenz hat sich der Verordnungsgeber auch gehalten. Dies ergibt sich vornehmlich aus den in § 9 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 DV-AuslG getroffenen Befreiungsregelungen im Fall eines Wechsels des Aufenthaltszwecks bei nachträglichem Erwerb eines gebundenen Rechtsanspruchs auf eine Aufenthaltserlaubnis durch Eheschließung oder durch Kindernachzug nach §§ 17,18, 20 und 23 AuslG. All diese Fallgruppen sind nämlich - als Ausprägungen eines „gesetzlichen Anspruchs“ im Rahmen des § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG einer eigenständigen Ausnahmeregelung zugeführt. Auch an anderer Stelle zeigen sich die nicht zu vereinbarenden Unterschiede beider Vorschriften. So setzt § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG nicht notwendig voraus, dass die den „gesetzlichen Anspruch“ ausfüllenden Tatsachen (Eheschließung) erst nach der Einreise eingetreten sein müssen (anders § 9 Abs. 2 Nrn. 1 - 3 DV-AuslG) und geht auch mit dem Ausnahmetatbestand des „öffentlichen Interesses“ an der Aufenthaltserlaubnis über die Fallgruppen des § 9 Abs. 2 DV-AuslG deutlich hinaus. Schließlich sind auch die Regelungen über Art, Qualität und Dauer des jeweils erforderlichen bzw. die Anwendung ausschließenden (rechtmäßigen) Aufenthalts nicht miteinander in Einklang zu bringen (vgl. § 28 Abs. 3 Satz 3 AuslG einerseits, § 9 Abs. 5 Nr. 2 DV-AuslG andererseits). All dies belegt, dass sich der Gesetz- und Verordnungsgeber der unterschiedlichen Anwendungsbereiche des § 3 Abs. 3 AuslG i.V.m. § 9 DV-AuslG und des § 28 Abs. 3 AuslG sehr wohl bewusst war. Damit können die Antragstellerinnen die Schranke des § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG auch nicht unter Berufung auf § 9 Abs. 5 Nr. 2 DV-AuslG überwinden.
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bb) Die Erteilung der erstrebten Aufenthaltserlaubnis nach §§ 23 Abs. 4, 22 AuslG liegt mit hoher Wahrscheinlichkeit auch nicht im „öffentlichen Interesse“ im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG. Dabei muss es sich um ein übergeordnetes Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher, wissenschaftlicher oder politischer Art handeln, das bei abwägender Betrachtung Vorrang vor dem gesetzlichen Regelungsziel des § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG hat, dass über die Aufenthaltsbewilligung kein Daueraufenthaltsrecht erreicht wird (BVerwG, Beschluss vom 22.4.1997 - 1 B 82.97 - InfAuslR 1997, 1007). Die Pflicht zur Erfüllung des staatlichen Schutzauftrags nach Art. 6 Abs. 1 GG als solche fällt nicht darunter. Dies ergibt sich aus der Gegenüberstellung zum - ersten - Ausnahmefall des gesetzesunmittelbaren Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, den der Gesetzgeber, wie oben dargelegt, nur in besonders gelagerten engen Fallgruppen gewährt, im Fall des Nachzugs erwachsener Familienangehöriger nach § 22 AuslG aber versagt. Dieses detaillierte und ausdifferenzierte Regelungsgefüge kann nicht durch Einstufung des Verfassungsgebots zum Schutz von Ehe und Familie als öffentliches (Rechtsverwirklichungs)Interesse umgangen werden. Vielmehr sind nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung die Verwirklichung von Ehe und Familie als privater Belang zu würdigen, zu dem öffentliche Interessen in auszugleichenden Gegensatz treten können; dass Ehe und Familie unter dem staatlichen Schutz gemäß Art. 6 GG stehen und die Verwirklichung dieses Schutzes im Einzelfall im Rahmen anderer Bestimmungen als im öffentlichen Interesse liegend gelten mag, steht dem nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.6.1997 a.a.O.).
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Gemessen daran fehlt den Belangen der Antragstellerinnen die Qualität eines öffentlichen Interesses. Ein entwicklungspolitisches Interesse an einem sich ununterbrochen anschließenden Daueraufenthalt liegt jedenfalls im allein maßgeblichen gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vor. Eine Ausbildung in Deutschland mit entwicklungspolitischem Nutzen für Indien durchlaufen die Antragstellerinnen derzeit nicht; sie haben auch nicht dargelegt, dass ihnen eine solche Ausbildung jederzeit - bei Vorliegen der aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen - nachweislich offen steht. Die frühere Tätigkeit als Haushaltshilfen im Rahmen eines Au-pair-Arbeitsverhältnisses kann nicht als entwicklungshilfepolitisch wertvoll eingestuft werden, ganz abgesehen davon, dass die insofern zulässige Höchstdauer von einem Jahr nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 AAV ausgeschöpft ist. Die Antragstellerinnen berufen sich im Kern vielmehr „nur“ noch auf das Bestehen einer engen, sich zunehmend intensivierenden Lebens- und Erziehungsgemeinschaft mit den Eheleuten B., ihren Pflege- und seit 2002 auch rechtlichen Eltern (vgl. § 1754 BGB), mithin auf ein zwar vom Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG erfasstes, gleichwohl aus der Sicht des § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG aber privates/persönliches Interesse. Dafür, dass die Antragstellerinnen und ihre Pflegeeltern etwa gegen- oder wechselseitig - etwa wegen Pflegebedürftigkeit - auf familiäre Lebenshilfe angewiesen sind, wird nichts vorgetragen und ist auch nichts ersichtlich. Daher kann der Senat offen lassen, ob in einem solchen Fall des gesteigerten familiären Angewiesenseins das „private “Interesse ausnahmsweise in ein öffentliches Interesse i.S.v. § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG umschlagen könnte (bejahend GK-AuslR, § 28 AuslG Rdnr. 39; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.2.1995 - 11 S 2954/94 -, NVwZ-RR 1996, 115; verneinend Hailbronner, Ausländerrecht, Band 1, § 28 Rdnr. 64; offen gelassen in BVerwG, Urteil vom 4.6.1997 a.a.O.).
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Keiner Entscheidung bedarf in diesem Zusammenhang, ob die Antragstellerinnen sich gegebenenfalls auf § 28 Abs. 3 Satz 1 AuslG berufen könnten, wonach in Ausnahmefällen eine Aufenthaltsbewilligung auch für einen anderen Aufenthaltszweck erneut erteilt oder verlängert werden kann. Denn die Antragstellerinnen verfolgen ihre früher angekündigte Absicht, eine für Indien berufsqualifizierende Ausbildung im Hotelgewerbe (Antragstellerin zu 1.) oder im Gartenbau (Antragstellerin zu 2.) zu absolvieren, was durchaus im entwicklungspolitischen öffentlichen Interesse liegen könnte, gegenwärtig nicht weiter. Im Beschwerdeverfahren haben sie diesbezüglich vorgetragen, dass die „zuvor gewünschte Ausbildung als Grundlage für eine spätere berufliche Tätigkeit in Indien nicht zustande kam“ (Schriftsatz vom 30.7.2003).
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2. Die Antragstellerinnen können einen Anspruch auf Erteilung der Nachzugserlaubnis schließlich auch nicht aus EU-Recht herleiten. Dabei kann offen bleiben, ob die Antragstellerinnen die Nachzugsvoraussetzungen für (Drittstaats)Angehörige von EU-Marktbürgern - d.h. Staatsangehörigen eines EU-Staates, die sich auf die speziellen wirtschaftlichen Freizügigkeitsrechte als Arbeitnehmer, aus der Niederlassung oder als Erbringer oder Empfänger von Dienstleistungen berufen können - erfüllen (vgl. §§ 7 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 AufenthG/EWG) oder ob ihnen ein Nachzugsrecht für (Drittstaats)Angehörige von sonstigen EU-Bürgern nach §§ 1 Abs. 1 und 2, 7 und 8 der Freizügigkeitsverordnung/EG - bzw. der dahinterstehenden und umgesetzten EU-Bestimmungen (RL Nr. 90/364 vom 28.6.1990) - zusteht. Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass Herr oder Frau B. in Wahrnehmung der speziellen Freizügigkeitsrechte eine - die Marktbürgerschaft erst auslösende - grenzüberschreitende Tätigkeit entfaltet haben. Zum anderen sind die Eheleute B. auch nicht privilegierte - sonstige freizügigkeitsberechtigte - Angehörige eines anderen Mitgliedstaats, sondern deutsche Staatsangehörige. Als Inländer fallen sie nach der Entscheidung des nationalen deutschen Gesetzgebers damit nicht unter die Vergünstigungen des Angehörigenprivilegs nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG und der Freizügigkeitsverordnung. Diese Ungleichbehandlung ist nach nationalem Recht nicht willkürlich, sondern durch sachliche Gründe zu rechtfertigen (Art. 3 Abs. 1 GG). Es ist nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber den Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen ebenso aber auch zu allen nicht freizügigkeits- oder assoziationsberechtigten Ausländern, mithin in der großen Mehrheit aller Fälle, aus Gründen der Einwanderungsbegrenzung auf das in Abwägung mit dem Schutzgebot von Ehe und Familie zulässige Ausmaß beschränkt, davon aber bei Ausländern aus EU-Mitgliedstaaten wegen der Pflicht zur Umsetzung bindender EU-rechtlicher Vorgaben abweicht. Wegen der Betroffenheit unterschiedlicher Rechtskreise - des nationalen und des EU-rechtlichen Rechtskreises - ist im Übrigen schon zweifelhaft, ob überhaupt gleiche oder vergleichbare Sachverhalte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG vorliegen. Auch europarechtlich begegnen diese aufenthaltsrechtlichen Benachteiligungen von EU-Bürgern durch ihren Mitgliedsstaat (sog. Inländerdiskriminierung) keinen grundlegenden Bedenken, denn eine Inländergleichbehandlung ist gemeinschaftsrechtlich nicht gefordert (dazu eingehend Harms, in: Bergmann/Kenntner, Deutsches Verwaltungsrecht unter europäischem Einfluss, 2002, S. 170 Rdnr. 9 mit Rechtsprechungsnachweisen des EUGH). Dies macht - für das allgemeine Recht auf Familienzusammenführung - auch die neue Richtlinie 2003/86 des Rats vom 22.9.2003 (Abl. L 251/12 v. 3.10.2003) deutlich, die bis Oktober 2005 in nationales Recht umgesetzt sein muss. Danach ist es Sache der Mitgliedstaaten zu entscheiden, ob sie - außerhalb der sog. Kleinfamilie aus Ehegatten und minderjährigen Kindern - (u.a.) auch volljährigen unverheirateten Kindern den Nachzug zu den Eltern gestatten (vgl. Vorspann Abs. 10 sowie Kap. II Art. 4 Abs. 2b) und Kap. IV). Die hier angesprochenen Fragen sind im Übrigen eingehend vom erkennenden Gerichtshof abgehandelt worden. Mit Beschluss vom 7.8.1995 - 13 S 329/95 -, NJW 1996, 72 = BWVPr 1995, 282 hat der Gerichtshof zutreffend entschieden, dass weder das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot (Art. 6 Abs. 1, Art. 39, 48 Abs. 2 EGV = Art. 39 Abs. 2 EG) noch der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebieten, drittstaatsangehörige Familienangehörige deutscher Staatsangehöriger, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit in der Europäischen Gemeinschaft keinen Gebrauch gemacht haben, mit drittstaatsangehörigen Familienangehörigen freizügigkeitsberechtigter EG-Ausländer aufenthaltsrechtlich gleichzustellen. Auf die dortigen Gründe, denen der Senat folgt und mit denen sich die Beschwerdebegründung nicht auseinandersetzt, wird verwiesen.
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3. Nach alldem könnte den Belangen der Antragstellerinnen, soweit sie sich auf eine familiäre Lebensgemeinschaft mit den Eheleuten B. nach Art. 6 Abs. 1 GG berufen und geltend machen, die befristete Einreisesperre des § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG stelle sich als unzumutbare Trennung dar, vom Inland aus grundsätzlich nur durch Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Absätze 2 - 4 AuslG und - bei nur vorübergehenden Härtefällen - gegebenenfalls auch durch eine Duldung nach § 55 Abs. 2 oder Abs. 3 AuslG Rechnung getragen werden (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 4.6.1997 a.a.O. zum Verhältnis des § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG und einem möglichen Rechtsanspruch nach § 23 Abs. 1, 3 i.V.m. § 17 Abs. 5 AuslG). Nach einer Ausreise hätten sie, worauf der Senat hinweist, darüber hinaus die Möglichkeit, sich um eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 1 AuslG zu bemühen. Gegebenenfalls wäre - von Indien aus - auch an eine Aufenthaltsbewilligung in Form eines Visums für Aus- und Weiterbildung aus entwicklungspolitischen Gründen zu denken (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 4 AAV). Hinsichtlich der einschlägigen gesetzlichen Fallgruppen einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG scheidet bei den Antragstellerinnen ein Anspruch nach § 30 Abs. 3 und Abs. 4 AuslG schon deswegen aus, weil sie nicht vollziehbar ausreisepflichtig sind. Es kommt vielmehr nur ein - von den Antragstellerinnen auch sachdienlich so beantragter - Anspruch aus § 30 Abs. 2 AuslG in Betracht. Danach könnte den sich bei Antragstellung rechtmäßig (§ 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG) hier aufhaltenden Antragstellerinnen aus dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, wenn die Erteilung oder Verlängerung einer anderen Aufenthaltsgenehmigung ausgeschlossen (Nr. 1) und auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles das Verlassen des Bundesgebiets für sie eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde (Nr. 2). Diese - kumulativ erforderlichen - Rechtsvoraussetzungen sind im insofern maßgeblichen gegenwärtigen Zeitpunkt mit hoher Wahrscheinlichkeit aber nicht erfüllt, so dass die Ablehnungsentscheidung des Antragsgegners im Ergebnis zutreffend ist.
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a) Zwar scheidet für die Antragstellerinnen derzeit die Erteilung einer anderen Aufenthaltsgenehmigung - sei es in Form einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 23 Abs. 4, 22 AuslG (siehe oben), sei es in Form einer (weiteren) Aufenthaltsbewilligung als Au-pair-Mädchen (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 4 AAV), sei es, jedenfalls in der Regel, in Form einer Aufenthaltsbewilligung zu einem geänderten Aufenthaltszweck - aus.
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b) Jedoch vermag der Senat unter Würdigung des gesamten Geschehensablaufs nicht zu erkennen, dass das Verlassen des Bundesgebiets für die Antragstellerinnen aus humanitären Gründen unter dem Gesichtspunkt der familiären Beziehung zu den Adoptiveltern eine „außergewöhnliche Härte“ darstellt, wobei für die Auslegung dieses Begriffs auf die Grundsätze zum gleichlautenden Begriff in § 22 AuslG zurückgegriffen werden kann. Der Senat verweist zur Begründung insofern auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts und ergänzt diese wie folgt:
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aa) Ein außergewöhnlicher Härtefall ergibt sich im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG zunächst nicht schon aus der Adoption der Antragstellerinnen im November 2002 und die dem nachfolgende Entwicklung. Zwar steht auch die durch Erwachsenenadoption begründete Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung mit der Folge, dass Art. 6 Abs. 1 GG in seiner Eigenschaft als wertentscheidende Grundsatznorm (auch) bei der Auslegung offener Tatbestände wie der der §§ 22 und 30 Abs. 2 AuslG zu berücksichtigen ist. Diese Schutzwirkungen sind jedoch ihrer abgestuften Bedeutung entsprechend zu gewichten. Die durch Erwachsenenadoption begründete Familie kommt - anders als die Beziehung zwischen Eltern und minderjährigen Kindern - als Erziehungsgemeinschaft grundsätzlich nicht (mehr) in Betracht. Sie ist im Regelfall auch nicht auf eine vertiefte Lebensgemeinschaft, sondern auf eine Begegnungsgemeinschaft - möglicherweise mit Elementen einer Haus-gemeinschaft - angelegt. Als Begegnungsgemeinschaft kann sie durch wiederholte Besuche, Brief- und Telefonkontakte sowie durch Zuwendungen aufrecht erhalten werden. In diesem Fall ist die Versagung einer Aufenthaltsgenehmigung aus einwanderungspolitischen Gründen grundsätzlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12.12.1989 - 2 BvR 377/88 -, VBlBW 1990, 212 = InfAuslR 1990,74). Gleiches gilt, wenn die Adoptivfamilie zwischen Erwachsenen zwar über eine Begegnungsgemeinschaft hinausgehend als dauerhafte Hausgemeinschaft geführt werden soll bzw. geführt wird, jedoch im Einzelfall keine Lebensverhältnisse bestehen, die einen über die Aufrechterhaltung der Begegnungsgemeinschaft hinausgehenden familienrechtlichen Schutz angezeigt erscheinen lassen (vgl. BVerfG, Senatsbeschluss vom 18.4.1989 - 2 BvR 1169/84 -, BVerfGE 80, 81 = NJW 1989, 2195). Ein derart gesteigertes Schutzbedürfnis ist nur dann anzuerkennen, wenn die Adoptivfamilie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft erfüllt, d.h. ein Familienmitglied auf die - tatsächlich erbrachte - Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist und sich diese Hilfe nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt (BVerfG, Beschlüsse vom 12.12. und vom 18.4.1989 a.a.O. sowie Kammerbeschluss vom 25.10.1995 - 2 BvR 901/95 -, NVwZ 1996, 1099; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.2.1995 - 11 S 2954/94 -, NVwZ-RR 1996, 115 = FamRZ 1997, 746).
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Von einer diesen Anforderungen entsprechenden vertieften familiären Lebensgemeinschaft zwischen den Antragstellerinnen und ihren Adoptiveltern ist aber nicht auszugehen, auch nicht unter Berücksichtigung des Zeitraums seit der letzten Einreise im Juli 2000. Zwar leben die Antragstellerinnen seither überwiegend im Haushalt der Eheleute B., so dass nunmehr eine gewollte und praktizierte Hausgemeinschaft gegeben sein dürfte. Ein einseitiges oder wechselseitiges Angewiesensein im Sinne einer - den Kernbereich der Familie bildenden - Beistandsgemeinschaft lag und liegt indessen nicht vor. Es wird weder vorgetragen noch ist ersichtlich, dass die Antragstellerinnen oder die im mittleren Lebensalter stehenden Eheleute B. in körperlicher oder psychischer Hinsicht zu irgendeiner Zeit einer qualifizierten Hilfe oder Betreuung bedurften und dass derartige Hilfe geleistet wurde. Zwischen den Antragstellerinnen und den Eheleuten B. war und ist derzeit auch keine sich als rechtlich schutzwürdig darstellende Erziehungsgemeinschaft begründet. Denn die Antragstellerinnen waren bei der letzten Einreise aus Indien im Juli 2000 schon 20 Jahre und bei der Adoption bereits 22 Jahre alt. Dies hat zur Folge, dass ein etwaiges vorheriges Sorgerecht der Eheleute B. - insbesondere deren Personensorge (dazu noch nachfolgend bb.) -, welches das Erziehungs- und Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie das Recht zur Entscheidung bei der Ausbildungs- und Berufswahl umfasst (vgl. § 1626 Abs. 1, 1631 Abs. 1, 1631a BGB), seit Eintritt der Volljährigkeit im Jahre 1998 beendet war.
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Bei einer all dies berücksichtigenden Gesamtwürdigung stellte und stellt sich die Beziehung zwischen den Familienmitgliedern als eine - wenn auch intensive - Begegnungsgemeinschaft dar. Bei dieser Bewertung verkennt der Senat keineswegs den vorbildlichen langjährigen und uneigennützigen Einsatz der Eheleute B. für die Entwicklung der aus armen Elternhäusern stammenden Antragstellerinnen. Gerade diese Bemühungen der Eheleute B. sprechen jedoch für eine Begegnungsgemeinschaft. Denn sie waren ganz wesentlich darauf gerichtet, den Antragstellerinnen das Rüstzeug für ein gesichertes und selbstbestimmtes eigenständiges Leben in ihrer indischen Heimat mitzugeben. Diesen Zweck der Vorbereitung auf eine gesicherte Existenz in Indien haben die Eheleute B. über Jahre hinweg vielfach und durchgängig zum Ausdruck gebracht, wobei ihnen die Vorläufigkeit des Aufenthalts der Antragstellerinnen stets bewusst war. Beispielhaft dafür steht etwa der Antrag der Eheleute B. auf Aufenthaltsverlängerung vom 4.10.2000. Darin legten sie den bisherigen Werdegang der Antragstellerinnen dar, die „zur Zeit“ in Deutschland lebten und baten um Verlängerung des damaligen Visums, „bis wir eine neue Schule mit Internatsplatz gefunden haben“. In einem weiteren Antrag vom 21.11.2000 erklärten die Eheleute B., es entspreche ihren „ethischen und sozialen Zielvorstellungen, den Mädchen einen guten Start für ein Leben in ihrem Heimatland Indien zu ermöglichen“ und baten um eine Aufenthaltsverlängerung, um die Mädchen durch ein Praktikum für das Fach Hotel- und Gaststättengewerbe auf eine Tätigkeit bei der gleichen Hotelkette in Indien zu qualifizieren, für die sie aufgrund ihrer Kenntnisse der deutschen Sprache und Kultur „natürlich beste Voraussetzungen“ mitbrächten. In einer beigefügten Anlage über den „Werdegang unserer Pflegschaft“ gaben sie ebenfalls als Ziel an, die Mädchen durch „gründliche Ausbildung in Deutschland“ in die Lage zu versetzen, „ihren eigenen Lebensunterhalt zu verdienen, um damit auch ihre Familien zu unterstützen“. In einem anderen Schreiben vom 15.12.2000 warb Herr B. wiederum um Unterstützung für die Durchführung des Praktikums und stellte „nochmals und wiederholt“ klar, dass „keine Einwanderung der beiden Mädchen angestrebt“ werde. Nachdem sich das Praktikum rechtlich nicht verwirklichen lies, kam es zur Erteilung der auf ein Jahr befristeten Aufenthaltsbewilligungen der Antragstellerinnen als Au-pair-Mädchen, wobei sie am 4.5.2001 ausdrücklich belehrt wurden, dass danach eine Rückkehr nach Indien unumgänglich sei. Die Eheleute B. bemühten sich in der Folgezeit um eine weitere Aufenthaltsverlängerung, wobei als Grund erneut ein Praktikum in der Gastronomie angegeben wurde und Herr B. ausweislich eines Vermerks der Ausländerbehörde vom April 2003 erklärte, die Mädchen würden „spätestens im April 2003 ausreisen, um dann in Goa (Indien) in der Hotelkette A... zu arbeiten“. Auch nach der Adoption hielten die Eheleute B. und die Antragstellerinnen zunächst noch eindeutig an der Absicht einer berufsqualifizierenden Ausbildung (im Hotel- bzw. Gartenbaubereich) im „entwicklungspolitischen Interesse“ fest und gingen von einer anschließenden Rückkehr nach Indien aus (vgl. Antrag vom 24.3.2003) Auch im Antrag vom 25.4.2003 ließen die Antragstellerinnen erklären, dass sie deswegen auf die „Fortführung der Lebensgemeinschaft angewiesen“ seien, weil sie sich „noch in der Ausbildung“ befänden. Erst danach - nachdem sich die Ausbildungsabsicht nicht verwirklichen ließ - schwenkten die Antragstellerinnen und die Eheleute B. in ihren Erklärungen auf das - heute im Vordergrund stehende - Ziel eines dauerhaften Verbleibs im Bundesgebiet um. Diesen aufgrund der zunehmenden Dauer des Zusammenlebens entstandenen Wunsch kann der Senat menschlich gut nachvollziehen. Er reicht jedoch nicht aus, um die familiären Beziehungen zwischen den Antragstellerinnen und ihren Adoptiveltern auch rechtlich über eine Begegnungsgemeinschaft hinaus zu heben und ihnen das Gewicht einer Bestandsgemeinschaft zu verleihen. Die - zweifellos intensive - Begegnungsgemeinschaft kann hinreichend auch ohne die begehrte Aufenthaltsbefugnis aufrecht erhalten werden. Die Antragstellerinnen und die Eheleute B. haben jederzeit die Möglichkeit, sich wie bisher gegenseitig mit Touristenvisa auch über längere Zeiträume zu besuchen, ohne dass dem unzumutbare Hindernisse entgegenstehen. Diese Besuchsaufenthalte können nach Maßgabe des § 28 Abs. 4 Satz 1 AuslG jährlich mit einer Gesamtdauer von drei Monaten stattfinden. Der Senat hält es auch für keinesfalls ausgeschlossen, dass die Antragstellerinnen ihre Ausbildung im Touristikbereich, für die sie durch ihre deutschen Sprach- und Kulturkenntnisse qualifiziert sind, auch in einem internationalen Hotel in Indien absolvieren können. Dort können sie von den Eheleuten B. wie bisher unterstützt werden. Im Übrigen ist hinsichtlich des rechtlichen Gewichts des Zeitraums des bisherigen Zusammenlebens auf § 30 Abs. 2, 2. Halbsatz AuslG zu verweisen. Danach sind dann, wenn ein Ausländer - wie hier - nicht mit einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet rechnen durfte, die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Ausländers und seiner Familienangehörigen nicht als dringende humanitäre Gründe anzusehen.
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bb) Eine außergewöhnliche familiäre Härte wird entgegen der Beschwerdebegründung auch nicht unter Einbeziehung der der Adoption und der Einreise im Jahr 2000 vorangegangenen Beziehungen der Antragstellerinnen zu den Eheleuten B. begründet. Der Senat hat insofern zwar keine Zweifel an den Schilderungen der Eheleute B. (insbesondere im „Werdegang unserer Pflegschaft“ vom 21.11.2000 und den eidesstattlichen Versicherungen vom 13.7.2003), dass diese die Antragstellerinnen seit 1988 kennen und sie seither von Deutschland aus intensiv und uneigennützig betreuten und finanziell unterstützten, dass sie die Antragstellerinnen bis zum Schulabschluss in katholischen Internaten in Indien unterbrachten, dass während dieser Zeit regelmäßig gegenseitige Besuche stattfanden und die Antragstellerinnen dabei auch einmal für ein Jahr eine deutsche Hauptschule besuchten und dass die Antragstellerinnen den Eheleuten B. im Laufe der Zeit „wie eigene Töchter ans Herz gewachsen“ sind. Der Senat geht auch davon aus, dass die Mütter der Antragstellerinnen den Eheleuten B. 1992 durch privatschriftliche Erklärung deren Vertretung („Custody“) übertrugen (vgl. Erklärung vom 12.1.1992) und die Eheleute B. in Ausübung dieser Vertretung jedenfalls faktisch bis zum Eintritt der Volljährigkeit wesentliche Elemente der Personensorge (Schulausbildung, Aufenthaltsbestimmung) wahrnahmen. Auch hieraus kann jedoch mit dem Verwaltungsgericht nicht geschlossen werden, dass eine Beistandsgemeinschaft entstanden ist, deren Trennung sich als außergewöhnliche Härte darstellt. Denn ungeachtet der Steuerung grundlegender Ausbildungsziele durch die Eheleute B. bestand während der damaligen Zeit keine häusliche Lebensgemeinschaft in Deutschland. Schwerpunkt der Lebensbeziehungen der Antragstellerinnen war während der gesamten Zeit vielmehr nach wie vor Indien, wo auch ihre natürlichen Eltern leben. Die jeweiligen - auch längeren - Besuche bei den Eheleuten B. hatten immer nur vorläufigen Charakter. Auch eine - mit der häuslichen Gemeinschaft gekoppelte - „alltägliche“ Erziehungsgemeinschaft mit Schwerpunkt in Deutschland war nicht gegeben. Dieser Zuschnitt der Beziehungen entsprach dem damals - wie auch später - erklärten Ziel, den Antragstellerinnen in ihrem Heimatland zu einer gesicherten persönlichen und beruflichen Existenz zu verhelfen, nicht aber eine auf Dauer angelegte familiäre Lebensgemeinschaft in Deutschland aufzubauen. Zur näheren Begründung kann auf die obigen Ausführungen (Rückschlüsse aus dem Geschehen nach der Einreise) und auf die aus den Ausländerakten ersichtliche Korrespondenz in der Zeit von 1995 bis Juli 2000 verwiesen werden. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall erheblich von dem Sachverhalt, wie er dem von den Antragstellerinnen herangezogenen Beschluss des erkennenden Gerichtshofs vom 25.5.2002 (- 13 S 673/02 -, VBlBW 2002, 495 = InfAuslR 2002, 470) zugrunde lag. Im dort zu entscheidenden Fall lebte der Antragsteller bereits als Minderjähriger mehrere Jahre dauerhaft in der Familie seines Onkels in einer „ ...faktisch bestehenden Eltern-Kind-Situation“, der dann später durch die Erwachsenen-Adoption „Rechnung getragen“ wurde (vgl. Beschlussabdruck S. 5). Nur wegen „dieser Sachlage“ (einer bereits vor der Volljährigkeit bestehenden gefestigten familiären Lebensgemeinschaft) hat der Gerichtshof „auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Antragstellers eine familiäre Lebensgemeinschaft mit seinen Adoptiveltern“ anerkannt. Im vorliegenden Fall war der Adoption der Antragstellerinnen jedoch keine auf Dauer angelegte umfassende Haus- und Erziehungsgemeinschaft mit den Eheleuten B. in Deutschland vorangegangen.
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4. Auch gegen die Abschiebungsandrohung sind durchgreifende rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Sie entspricht den gesetzlichen Vorgaben (§§ 50 Abs. 1 bis 3 AuslG). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass den Antragstellerinnen - als nunmehr Erwachsenen und trotz weiterer Unterstützung durch die Adoptiveltern - in Indien sehenden Auges schwere Nachteile für Leib und Leben drohen, sind nicht ersichtlich.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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