Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 09. Nov. 2017 - Au 2 K 17.323

published on 09/11/2017 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 09. Nov. 2017 - Au 2 K 17.323
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der am *1943 geborene Kläger stand als Gymnasiallehrer (Besoldungsgruppe A15) im Dienst des Beklagten und trat mit Ablauf des 31. Juli 2008 in den Ruhestand. Seither bezieht er Versorgungsbezüge, die mit bestandskräftigem Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 2. Juni 2008 festgesetzt wurden. Der Festsetzungsbescheid enthält die Berechnung eines Kürzungsbetrags nach § 57 BeamtVG a.F. in Höhe von 797,45 DM, da der Kläger seit 3. Mai 1988 rechtskräftig geschieden ist und ein entsprechender Versorgungsausgleich zugunsten seiner früheren Ehefrau durchgeführt wurde.

Da die frühere Ehefrau des Klägers am 22. September 2015 verstarb, beantragte der Kläger mit Schreiben vom 23. Juli 2016 bei der Versorgungsfestsetzungsbehörde deswegen die „Anpassung des Versorgungsausgleichs“. Der Antrag wurde mit Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 29. Juli 2016 abgelehnt. Zur Begründung wurde dargelegt, dass mit Urteil des Amtsgerichts * vom 4. März 1988, rechtskräftig seit 3. Mai 1988, zugunsten des geschiedenen Ehegatten, Frau, Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 797,45 DM bezogen auf den 31. Oktober 1986 begründet worden seien. Das Ruhegehalt sei daher grundsätzlich ab Ruhestandsbeginn nach Art. 92 BayBeamtVG zu kürzen (aktueller Kürzungsbetrag 621,06 EUR). Über den Antrag auf Anpassung der Versorgung wegen des Todes der ausgleichsberechtigten Person habe der Versorgungsträger gemäß § 38 Abs. 1 VersAusglG zu entscheiden. Die Versorgung werde dann nicht mehr nach Art. 92 BayBeamtVG gekürzt, wenn der Berechtigte verstorben sei und vor seinem Tod nicht länger als 36 Monate Leistungen aus dem erworbenen Anrecht bezogen habe. Nach Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 30. Dezember 1999 sei jedoch von der ehemaligen Ehefrau des Klägers ab 1. Oktober 1996 eine Rente bezogen worden. Daher seien die Voraussetzungen des § 37 VersAusglG nicht erfüllt.

Der vom Kläger mit Schriftsatz vom 26. August 2016 erhobene und am 14. Dezember 2016 begründete Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Finanzen vom 26. Januar 2017 zurückgewiesen.

Am 1. März 2017 ließ der Kläger hiergegen Klage erheben mit dem Antrag,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 29.7.2016 und des Widerspruchsbescheids vom 26.1.2017 zu verpflichten, die beantragte Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge rückwirkend auf den 22.9.2015 zu gewähren, hilfsweise ab Antragstellung zum 23.7.2016.

Zur Begründung wurde dargelegt, dass die geschiedene Ehefrau des Klägers am 22. September 2015 verstorben sei und daher keine Leistungen mehr aus dem Versorgungsausgleich beziehe. Der Kläger sei ab 9. Oktober 1964 mit Frau * verheiratet gewesen. Am 4. März 1988 sei die Ehe, aus der zwei Kinder hervorgegangen seien, geschieden worden. Die damalige Ehefrau habe den Kläger 14 Jahre lang auf Unterhalt verklagt und zwar bis zum Oberlandesgericht *. Der Kläger habe damals ungefähr 800,00 DM nachehelichen Unterhalt gezahlt sowie den Kindesunterhalt für zwei Kinder. Der nacheheliche Unterhalt sei etwa zehn Jahre gezahlt worden. Die damalige Ehefrau habe in den Schriftsätzen vortragen lassen, dass sie seit dem 1. Oktober 1996 krank, arbeitslos und ohne Einkommen gewesen sei. Der damalige Anwalt des Klägers habe sie aber persönlich beim Skilaufen im Frühjahr 1996 getroffen. Die von der damaligen Ehefrau behauptete schwere Erkrankung sei deshalb nicht nachvollziehbar. Die Kinder des Klägers seien im Unterhaltsverfahren als Zeugen geladen gewesen. Es sei um die Frage gegangen, inwieweit die Mutter Betreuungsleistungen erbracht habe. Es sei von ihr ausgeführt worden, dass die im Rollstuhl sitzende Tochter von ihr aufopferungsvoll habe betreut werden müssen. Aus den Zeugenaussagen habe sich allerdings entnehmen lassen, dass die Tochter sehr selbstständig gewesen sei. Sie habe sogar an den Winterparalympics teilgenommen und alleine in * studiert. Nach der Beweisaufnahme habe sich letztendlich herausgestellt, dass die ehemalige Ehefrau des Klägers die Unwahrheit gesagt habe. Im Jahr 1997 sei eine Abänderungswiderklage von der damaligen Ehefrau erhoben worden, mit der sie einen Unterhaltsrückstand von 18.000 DM und eine Erhöhung des nachehelichen Unterhalts um 1.500 DM, zusätzlich zu den bereits bezahlten 800,00 DM, eingeklagt habe. Dabei habe sie ausgeführt, dass sie seit November 1995 auf Dauer erwerbs- und berufsunfähig und daher unterhaltungsbedürftig sei. Seit 1. Februar 1997 beziehe sie Sozialhilfe als Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 68,00 DM. Von einer Rentenzahlung oder Ähnlichem sei keine Rede gewesen. Erst später sei bekannt geworden, dass sie seit 1. Oktober 1996 eine Rente bezogen habe. Am 14. Mai 1998 sei vor dem Amtsgericht * ein außergerichtlicher Vergleich geschlossen worden. Danach seien sich die Parteien einig gewesen, dass keine Unterhaltsansprüche mehr bestehen. Der Kläger habe damals auf die Rückforderung von Unterhalt deshalb verzichtet, weil er das Geld sowieso nicht gesehen hätte. Aufgrund der Lügen der damaligen Ehefrau sei es zu Überzahlungen in Höhe von 26.000 DM gekommen, da diese tatsächlich bereits eine Rente bezogen, aber nie angegeben habe. Sie habe auch ihre Einkünfte aus Schwarzarbeit und aus Erbschaften nicht mitgeteilt.

Es könne zwar zutreffen, dass die damalige Ehefrau Rentenzahlungen bezogen habe. Dies müsse aber mit Nichtwissen bestritten werden. Nach § 37 VersAusglG bestehe nach dem Tod der ausgleichsberechtigten Person das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person, dass der Versorgungsausgleich nicht länger gekürzt werde. Es sei zu vermuten, dass es sich bei der Rentenzahlung um eine Erwerbsunfähigkeitsrente gehandelt habe. Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung gebe es aber Renten, z.B. aus freiwilligen Beträgen nach § 315 SGB VI, die nicht zu berücksichtigen seien, wobei dies auch zugunsten des Klägers anzunehmen sei. Selbst wenn es sich um eine anrechnungsfähige Rente gehandelt habe, sei darauf hinzuweisen, dass die weitere Kürzung des Anspruchs des Klägers unverhältnismäßig und ungerecht sei. Das System des Versorgungsausgleichs, also des hälftigen Ausgleichs der während der Ehezeit erworbenen Renten- und Versorgungsanwartschaften, werde in ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als vereinbar mit Art. 14 GG und Art. 33 Abs. 3 GG angesehen. Im vorliegenden Fall habe allerdings der ausgleichsberechtigte Ehegatte Rentenleistungen bezogen, obwohl parallel Unterhalt vom Kläger gezahlt und das Renteneinkommen nicht angegeben worden sei. Es werde also der Zweck des Versorgungsausgleichs verfehlt. Der Kläger werde erneut bestraft, indem trotz des Versterbens seiner früheren Ehefrau die Versorgungsbezüge weiterhin gekürzt würden.

Es handele sich um einen außergewöhnlichen Härtefall, der nichts mit dem versicherungstypischen Risiko der Aufteilung der Versorgungsanwartschaften nach der Scheidung der Ehe zu tun habe. Es liege auch nicht der Fall des typischen Versorgungsausgleichs vor, in dem Altersrente bezogen werde. Hätte die Ehefrau des Klägers gearbeitet, wäre sie auch normal in Rente gegangen. Zu vermuten sei deshalb, dass keine Altersrente bezogen wurde, sondern Erwerbsunfähigkeitsrente. Beim gewöhnlichen Lauf der Dinge hätte dann eine Kürzung der Anwartschaften des Klägers nicht stattgefunden. Nach § 27 VersAusglG finde ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise dann nicht statt, wenn er grob unbillig wäre. Ein solcher Fall liege hier vor. Hinzu komme als weiterer Ausschlussgrund ein eheliches Fehlverhalten, das erhebliche Auswirkungen auf den anderen Ehepartner gehabt habe. Das zu berücksichtigende Fehlverhalten der früheren Ehefrau des Klägers liege darin, dass sie im Unterhaltsverfahren Einkommen und Erbschaften nicht angegeben und auch hinsichtlich der Betreuung des Kindes * falsche Angaben gemacht habe. Es sei in dem Unterhaltsverfahren offensichtlich nur darum gegangen, dem Kläger wirtschaftlich zu schaden.

Der Beklagte wandte sich mit Schreiben des Landesamts für Finanzen, Dienststelle, vom 27. März 2017 gegen das Klagebegehren. Für ihn ist beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde dargelegt, dass eine Anpassung nach § 37 VersAusglG nicht vorgenommen werden könne, da die Voraussetzungen nicht vorlägen. Die geschiedene Ehefrau des Klägers habe 19 Jahre lang eine Rente bezogen. Es komme auch nicht darauf an, ob es sich bei der bezogenen Rente um eine Altersrente oder um eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gehandelt habe. In § 37 VersAusglG seien nämlich alle Anrechte im Sinn des § 32 VersAusglG gemeint. Diese Anrechte umfassten alle Regelsicherungssysteme, genauer die gesetzliche Rentenversicherung und alle diese ersetzenden Versorgungssysteme. Im Übrigen könne auch keine Anpassung wegen unbilliger Härte verlangt werden. Das Gesetz sehe in § 27 VersAusglG eine Anpassung wegen unbilliger Härte vor, die aber nur vor der Durchführung eines Versorgungsausgleichs stattfinden könne. Eine Anpassung eines rechtskräftigen Versorgungsausgleichs werde über § 27 VersAusglG nicht ermöglicht.

Der Kläger nahm hierzu mit Schriftsatz vom 28. April 2017 Stellung und verwies auf die Ausführungen im Aufsatz von Bergner/Borth, Das Unterhaltsprivileg nach § 33 Versorgungsausgleichsgesetz, FamRZ 2013, 589. Danach gelte § 32 VersAusglG und die darin enthaltenen Härtefallregelungen nur für Anrechte aus den Regelversicherungssystemen, nicht aber für Anrechte aus der betrieblichen und privaten Alterssicherung. Zudem liege ein Fall einer unbilligen Härte vor. Die ehemalige Ehefrau des Klägers habe sich Unterhalt erschlichen und wissentlich getäuscht. Für den Ausschluss genüge ein schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten.

Für den Beklagten wurde mit Schreiben des Landesamts für Finanzen vom 24. Mai 2017 hierzu ausgeführt, dass sich der zitierte Aufsatz auf § 33 VersAusglG beziehe. Ein solcher Fall liege jedoch nicht vor. Hier gehe es nicht um die Abgrenzung von Regelsicherungssystemen nach § 32 VersAusglG und Anrechten aus betrieblicher bzw. privater Altersvorsoge. Der Kläger habe geltend gemacht, seine ehemalige Ehefrau habe keine Altersrente, sondern eine Erwerbsunfähigkeitsrente erhalten. Bei beiden handele es sich aber um Renten, die unter § 32 VersAusglG fielen. Ein Fall der unbilligen Härte nach § 27 VersAusglG liege nicht vor, da solche Ansprüche in einem Versorgungsausgleichsabänderungsverfahren gemäß § 255 FamFG nach Bekanntwerden der vermeintlichen Täuschung zu prüfen gewesen wären und nicht nach deren Tod von der Bezügestelle Versorgung.

Mit Schriftsatz vom 29. Juni 2017 wies der Kläger ergänzend darauf hin, dass § 4 VAHRG entfallen dürfte, ebenso § 49 VersAusglG. Das Heimfallprivileg werde hier jedoch geltend gemacht und zwar in Verbindung mit dem Fall einer unbilligen Härte. Da der Tod der Ausgleichsberechtigten erst nach Abschluss des Scheidungsverfahrens eingetreten sei, habe dies im Scheidungsverfahren nicht berücksichtigt werden können. Ein Fall, bei dem § 255 FamFG gelte, liege nicht vor. Den Rentenbezug seiner früheren Ehefrau habe der Kläger erst sehr spät erfahren, da sie ihn darüber getäuscht habe. Der Rentenversicherungsträger habe den Kläger weder über das Ableben der ausgleichsberechtigten Person informiert, noch auf die Möglichkeit, einer Antragstellung hingewiesen, was gegen § 115 Abs. 6 Satz 1 SGB VI verstoße. Es liege ein Fall vor, in dem § 27 VersAusglG zumindest analog anwendbar sei. Die Härte sei hier offensichtlich. Vorgetragen werde darüber hinaus, dass der Beklagte im Fall der Ablehnung der Kürzung gegen Treu und Glauben verstoße.

Das Landesamt für Finanzen nahm mit Schreiben vom 31. Juli 2017 abschließend Stellung und wies darauf hin, dass das sogenannte Heimfallprivileg hier nicht zur Anwendung komme, da die Ex-Ehefrau des Klägers länger als 36 Monate eine Rente bezogen habe. Der Hinweis auf einen Verstoß gegen die dem Rentenversicherungsträger nach SGB VI obliegenden Pflichten gehe ich hier fehl, da dies nicht dem Beklagten zugerechnet werden könne. Eine analoge Anwendung von § 27 VersAusglG komme nicht in Betracht, da es an einer planwidrigen Regelungslücke fehle. Es mag zwar nachvollziehbar sein, dass sich der Kläger hier einer grob unbilligen Härte ausgesetzt sehe. Der Gesetzgeber habe für solche Fälle aber gerade keine Anpassung des Versorgungsausgleichs vorgesehen. Die Fälle der Korrektur des Versorgungsausgleichs nach dessen Rechtskraft seien abschließend in den §§ 32 ff. VersAusglG geregelt.

Am 9. November 2017 fand mündliche Verhandlung statt. Die Sache wurde mit den Parteien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert. Die Parteien wiederholten die bereits schriftsätzlich gestellten Klageanträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die begehrte Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge rückwirkend zum 22. September 2015 (Hauptantrag), noch ab dem Tag der Antragstellung am 23. Juli 2016 (Hilfsantrag). Der Ablehnungsbescheid des Landesamts für Finanzen vom 29. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 26. Januar 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5, Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gemäß § 49 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) ist für Verfahren nach den §§ 4 ff. des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG), in denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 1. September 2009 eingegangen ist, das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden. Dazu gehört auch das in § 4 VAHRG geregelte Verfahren der Aufhebung der Kürzung im Fall des Vorversterbens des Ausgleichsberechtigten, das hier den Streitgegenstand bildet. Da (nur) Verfahren, in denen der maßgebliche Antrag vor dem 1. September 2009 gestellt wurde, nach altem Recht fortgeführt werden sollen, findet für Verfahren, in denen der Antrag nach dem 1. September 2009 gestellt wurde, das VersAusglG Anwendung. Insoweit gilt die allgemeine Inkrafttretensregelung des Art. 23 Satz 1 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) zum 1. September 2009. Da der Kläger seinen Anpassungsantrag am 23. Juli 2016, bei der Behörde eingegangen am 27. Juli 2016, also nach dem 1. September 2009 gestellt hat, findet hier das VersAusglG Anwendung.

Die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge gemäß § 37 VersAusglG liegen nicht vor. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn die ausgleichsberechtigte Person gestorben ist. § 37 Abs. 2 VersAusglG enthält jedoch die Einschränkung, dass die Anpassung nach Absatz 1 nur stattfindet, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat. Im vorliegenden Fall hat die am 22. September 2015 verstorbene frühere Ehefrau des Klägers nach Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 15. Dezember 2016 von Oktober 1996 bis September 2015, also 19 Jahre lang, eine Rente aus dem im seit 3. Mai 1988 rechtskräftigen Scheidungsurteil des Amtsgerichts * vom 4. März 1988 (Az. *) geregelten Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bezogen. Damit scheidet die vom Kläger mit Schreiben vom 23. Juli 2016 beantragte Anpassung der Kürzung des Versorgungsausgleichs wegen des über den Zeitraum von 36 Monate hinaus erfolgten Rentenbezugs der ausgleichsberechtigten früheren Ehefrau grundsätzlich aus.

Die Begrenzung des Wegfalls der Versorgungskürzung auf Fälle des Rentenbezugs von bis zu 36 Monaten ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Regelung verstößt insbesondere nicht gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Art. 6 Abs. 1, oder Art. 3 Abs. 2 GG (BVerfG, U.v. 5.7.1989 – 1 BvL 11/87 u.a. – DVBl 1989, 871; OVG NW, B.v. 16.2.2016 – 1 A 304/15 – juris Rn. 7 f.; VG Saarlouis, U.v. 16.7.2015 – 2 K 17/14 – juris Rn. 30 ff.; VG Köln, U.v. 10.12.2014 – 23 K 3548/13 – juris Rn. 21 ff.; VG Ansbach, U.v. 1.2.2011 – AN 1 K 10.02237 – juris Rn. 37 ff.).

Die Anpassung würde nicht daran scheitern, dass das zu Gunsten der früheren Ehefrau des Klägers begründete Anwartschaftsrecht nicht zu den anpassungsfähigen Anrechten zählt. Das bei der Deutschen Rentenversicherung Bund begründete Anrecht, aus dem nach der mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 erteilten Auskunft (Bl. 56 der Behördenakte) 19 Jahre (Erwerbsminderungs-)Rentenleistungen von der früheren Ehefrau des Klägers bezogen wurden, zählt jedenfalls zu den Regelungssicherungssystemen und fällt damit unter § 32 Nr. 1 VersAusglG (s. hierzu BVerfG, B.v. 6.5.2014 – 1 BvL 9/12 u.a. – NJW 2014 – 2093; BVerwG, B.v. 31.5.2012 – 8 B 6.12 – FamRZ 2012, 1565; Norpoth/Sasse, in Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 27 VersAusglG Rn. 2).

Ein Anspruch auf Anpassung der Kürzung der Versorgungsbezüge wegen grober Unbilligkeit (§ 27 VersAusglG) oder aus Gründen einer in der Person des Klägers liegenden besonderen Härte, besteht nicht. Die weiterhin erfolgende Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers trotz des Versterbens seiner früheren Ehefrau und des damit verbundenen Wegfalls der Leistungspflicht der Deutschen Rentenversicherung Bund aus dem aufgrund des Versorgungsausgleichs zugunsten der früheren Ehefrau dort begründeten Anwartschaftsrecht ist weder verfassungswidrig, noch stellt sie sich als unzulässige Rechtsausübung durch den Beklagten dar.

Aus systematischen Gründen ist eine Härtefallregelung im Einzelfall neben § 37 VersAusglG nicht möglich, da der Gesetzgeber in dieser Bestimmung die Auswirkungen des Todes des Ausgleichsberechtigten für den Versorgungsausgleich ausdrücklich (abschließend) geregelt hat. Liegen die in § 37 Abs. 2 VersAusglG normierten zeitlichen Voraussetzungen für eine Anpassung nicht vor, kann ein Anspruch auf Anpassung auch nicht auf § 27 VersAusglG gestützt werden (vgl. z.B. OVG NW, B.v. 16.2.2016 – 1 A 304/15 – juris Rn. 6; VG Köln, U.v. 10.12.2014 – 23 K 3548/13 – juris Rn. 19; VG Neustadt (Weinstraße), U.v. 12.3.2014 – 1 K 600/13.NW – juris Rn. 20; VG Düsseldorf, G.B.v. 28.12.2012 – 23 K 6741/11 – juris; Breuers in jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 37 VersAusglG Rn. 19). Im Übrigen wäre § 27 VersAusglG auf den nachträglichen Eintritt von Härtegründen nicht anwendbar (vgl. z.B. BGH, B.v. 11.10.2006 – XII ZB 39/03 – NJW 2007, 433 m.w.N.; Norpoth/Sasse, a.a.O., Rn. 3). Damit scheidet in diesen Fällen auch die Anwendung von Generalklauseln, wie § 242 BGB, aus. Der Einwand des Klägers, die Ablehnung der Anpassung des Versorgungsausgleichs stelle eine unzuverlässige Rechtsausübung des Beklagten dar, kann folglich nicht durchgreifen (vgl. BGH, B.v. 16.10.2013 – XII ZB 176/12 – FamRZ 2014, 105; Norpoth/Sasse, a.a.O., Rn. 4). Ausgeschlossen ist auch die Berücksichtigung der nach Auffassung des Klägers (zu Unrecht) geleisteten Unterhaltszahlungen an seine frühere Ehefrau, die diese nach Bekunden des Klägers durch falsche Angaben, mithin Prozessbetrug, erlangt habe, als besondere persönliche Härte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 bzw. Nr. 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 17/01/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 39/03 vom 17. Januar 2007 in der Familiensache Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose beschlossen: Das Rubrum des Senatsbeschlusses vom 11. Oktober 2006 wi
published on 16/10/2013 00:00

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published on 16/02/2016 00:00

Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e 2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gem
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published on 14/06/2018 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. 3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der
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Annotations

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

(1) Über die Anpassung entscheidet der Versorgungsträger, bei dem das auf Grund eines Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht. Antragsberechtigt ist die ausgleichspflichtige Person.

(2) § 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Die ausgleichspflichtige Person hat die anderen Versorgungsträger, bei denen sie Anrechte der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person auf Grund des Versorgungsausgleichs erworben hat, unverzüglich über die Antragstellung zu unterrichten. Der zuständige Versorgungsträger unterrichtet die anderen Versorgungsträger über den Eingang des Antrags und seine Entscheidung.

(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.

(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung und war der Berechtigte bereits zu diesem Zeitpunkt nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem der deutschen Aufsicht unterliegenden Krankenversicherungsunternehmen versichert, wird dieser Zuschuss in der bisherigen Höhe zu der Rente und einer sich unmittelbar daran anschließenden Rente desselben Berechtigten weitergeleistet.

(2) Besteht am 1. Januar 1992 Anspruch auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung, der nicht nur nach Anwendung der Vorschriften eines Rentenanpassungsgesetzes für Dezember 1991 höher als der Beitragsanteil war, den der Träger der Rentenversicherung als Krankenversicherungsbeitrag für pflichtversicherte Rentenbezieher zu tragen hat, wird der Zuschuss zu der Rente und einer sich unmittelbar daran anschließenden Rente desselben Berechtigten mindestens in der bisherigen Höhe, höchstens in Höhe der Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung, weitergeleistet.

(3) Bestand am 31. Dezember 1991 nach einem Rentenanpassungsgesetz Anspruch auf einen Auffüllbetrag, der als Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung gilt, wird dieser in der bisherigen Höhe weitergeleistet. Rentenerhöhungen, die sich aufgrund von Rentenanpassungen nach dem 31. Dezember 1991 ergeben, werden hierauf angerechnet.

(4) Bestand am 30. April 2007 Anspruch auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung und war der Berechtigte bereits zu diesem Zeitpunkt in einer ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, wird dieser Zuschuss zu der Rente und einer sich unmittelbar daran anschließenden Rente desselben Berechtigten weitergeleistet.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.

Die §§ 33 bis 38 gelten für Anrechte aus

1.
der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Höherversicherung,
2.
der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch führt,
3.
einer berufsständischen oder einer anderen Versorgung, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht führen kann,
4.
der Alterssicherung der Landwirte,
5.
den Versorgungssystemen der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder im Bund und in den Ländern.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

Die §§ 33 bis 38 gelten für Anrechte aus

1.
der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Höherversicherung,
2.
der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch führt,
3.
einer berufsständischen oder einer anderen Versorgung, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht führen kann,
4.
der Alterssicherung der Landwirte,
5.
den Versorgungssystemen der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder im Bund und in den Ländern.

(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat.

(3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.

(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.

Die §§ 33 bis 38 gelten für Anrechte aus

1.
der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Höherversicherung,
2.
der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch führt,
3.
einer berufsständischen oder einer anderen Versorgung, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht führen kann,
4.
der Alterssicherung der Landwirte,
5.
den Versorgungssystemen der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder im Bund und in den Ländern.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

(1) Im Fall des § 254 wird auf Antrag eines Beteiligten das streitige Verfahren durchgeführt.

(2) Beantragt ein Beteiligter die Durchführung des streitigen Verfahrens, ist wie nach Eingang eines Antrags in einer Unterhaltssache weiter zu verfahren. Einwendungen nach § 252 gelten als Erwiderung.

(3) Das Verfahren gilt als mit der Zustellung des Festsetzungsantrags (§ 251 Abs. 1 Satz 1) rechtshängig geworden.

(4) Ist ein Festsetzungsbeschluss nach § 253 Absatz 1 Satz 2 vorausgegangen, soll für zukünftige wiederkehrende Leistungen der Unterhalt in einem Gesamtbetrag bestimmt und der Festsetzungsbeschluss insoweit aufgehoben werden.

(5) Die Kosten des vereinfachten Verfahrens werden als Teil der Kosten des streitigen Verfahrens behandelt.

(6) Wird der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Zugang der Mitteilung nach § 254 gestellt, so gilt der Festsetzungsantrag, der über den Festsetzungsbeschluss nach § 253 Absatz 1 Satz 2 hinausgeht, oder der Festsetzungsantrag, der über die Verpflichtungserklärung des Antragsgegners nach § 252 Absatz 2 hinausgeht, als zurückgenommen.

Für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, in denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 1. September 2009 eingegangen ist, ist das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden.

(1) Im Fall des § 254 wird auf Antrag eines Beteiligten das streitige Verfahren durchgeführt.

(2) Beantragt ein Beteiligter die Durchführung des streitigen Verfahrens, ist wie nach Eingang eines Antrags in einer Unterhaltssache weiter zu verfahren. Einwendungen nach § 252 gelten als Erwiderung.

(3) Das Verfahren gilt als mit der Zustellung des Festsetzungsantrags (§ 251 Abs. 1 Satz 1) rechtshängig geworden.

(4) Ist ein Festsetzungsbeschluss nach § 253 Absatz 1 Satz 2 vorausgegangen, soll für zukünftige wiederkehrende Leistungen der Unterhalt in einem Gesamtbetrag bestimmt und der Festsetzungsbeschluss insoweit aufgehoben werden.

(5) Die Kosten des vereinfachten Verfahrens werden als Teil der Kosten des streitigen Verfahrens behandelt.

(6) Wird der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Zugang der Mitteilung nach § 254 gestellt, so gilt der Festsetzungsantrag, der über den Festsetzungsbeschluss nach § 253 Absatz 1 Satz 2 hinausgeht, oder der Festsetzungsantrag, der über die Verpflichtungserklärung des Antragsgegners nach § 252 Absatz 2 hinausgeht, als zurückgenommen.

(1) Das Verfahren beginnt mit dem Antrag, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist. Eines Antrags bedarf es nicht, wenn eine Rente wegen der Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in niedrigerer als der bisherigen Höhe zu leisten ist.

(2) Anträge von Witwen oder Witwern auf Zahlung eines Vorschusses auf der Grundlage der für den Sterbemonat an den verstorbenen Ehegatten geleisteten Rente gelten als Anträge auf Leistung einer Witwenrente oder Witwerrente.

(3) Haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen, ist anschließend eine Regelaltersrente zu leisten, wenn sie nicht etwas anderes bestimmen. Haben Witwen oder Witwer bis zum Erreichen der Altersgrenze für eine große Witwenrente oder große Witwerrente eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente bezogen, ist anschließend eine große Witwenrente oder große Witwerrente zu leisten.

(4) Leistungen zur Teilhabe können auch von Amts wegen erbracht werden, wenn die Versicherten zustimmen. Die Zustimmung gilt als Antrag auf Leistungen zur Teilhabe.

(5) Rentenauskünfte werden auch von Amts wegen erteilt.

(6) Die Träger der Rentenversicherung sollen die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. In Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung Bund kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Die §§ 33 bis 38 gelten für Anrechte aus

1.
der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Höherversicherung,
2.
der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch führt,
3.
einer berufsständischen oder einer anderen Versorgung, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht führen kann,
4.
der Alterssicherung der Landwirte,
5.
den Versorgungssystemen der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder im Bund und in den Ländern.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.