Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 14. Juni 2018 - AN 1 K 17.00582

published on 14/06/2018 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 14. Juni 2018 - AN 1 K 17.00582
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.

3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Sachverhalt:

Der am …1953 geborene Kläger ist Beamter der Beklagten und ist am 1. Juni 2011 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten.

Mit Urteil des Amtsgerichts … vom 11. Mai 2009 wurde die Ehe des Klägers geschieden und wurden Rentenanwartschaften von monatlich 527,60 EUR zu Lasten der Versorgung des Klägers begründet.

Mit Festsetzungsbescheid vom 22. Juni 2011 wurden die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung des angepassten Kürzungsbetrages für den Versorgungsausgleich in Höhe von 557,05 EUR festgesetzt.

Die geschiedene Ehefrau des Klägers bezog im Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis 31. Oktober 2014 sowie vom 1. Dezember 2014 bis 31. Oktober 2015 eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Sie verstarb am … 2015.

Mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 beantragte der Kläger die Aussetzung der Kürzung im Eheversorgungsausgleich. Die Beklagte teilte daraufhin mit Schreiben vom 31. März 2016 mit, dass die Prüfung ergeben habe, dass die geschiedene Ehefrau des Klägers insgesamt 36 Monate eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen habe, so dass die Voraussetzungen für die Aussetzung der Kürzung nach Art. 92 BayBeamtVG nicht erfüllt seien.

Der Kläger beantragte daraufhin mit Schreiben vom 10. April 2016 an den Bayerischen Versorgungsverband die „Anwendung von Härteregelung aus dem Versorgungsausgleich“ und legte gleichzeitig Widerspruch gegen das Schreiben der Beklagten vom 31. März 2016 ein. Er machte geltend, dass seine verstorbene Ex-Ehefrau nur eine Teilrente erhalten habe, er wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden und zudem schwerbehindert sei.

Aufgrund eines Gemeinderatsbeschlusses vom 15. Februar 2017 wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2017, den Bevollmächtigten des Klägers mit Empfangsbestätigung zugegangen am 27. Februar 2017, zurückgewiesen.

Die Bevollmächtigten des Klägers erhoben mit Schriftsatz vom 27. März 2017, beim Verwaltungsgericht Ansbach per Telefax eingegangen am selben Tag, Klage mit den Anträgen:

I. Der Bescheid der Beklagten vom 31. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2017 wird aufgehoben.

II. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Antrag des Klägers vom 28. Oktober 2015 auf Aussetzung der Kürzung wegen Eheversorgungsausgleich zuzustimmen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Zur Begründung wurde vorgetragen, dass die verstorbene geschiedene Ehefrau des Klägers eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und damit keine Vollrente bezogen habe. Sie habe für die Dauer von 39 Monaten, allerdings nicht durchgehend, Leistungen der Deutschen Rentenversicherung bezogen. Aus Sicht des Klägers sei nicht gesichert, dass die geschiedene Ehefrau Rente aus dem übertragenen Anrecht erhalten habe und dass die Voraussetzungen der §§ 32, 37, 38 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) vorlägen. Nach Überzeugung des Klägers habe sich die Beklagte zu Unrecht darauf berufen, dass für die Prüfung der Voraussetzungen nach § 37 Abs. 2 VersAusglG nicht von Belang sei, dass die geschiedene Ehefrau lediglich eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen habe. In der Härteregelung werde auf eine Bezugsdauer einer „Vollrente“ Bezug genommen. Da die geschiedene Ehefrau des Klägers lediglich eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhalten habe lägen die Voraussetzungen für eine Anwendung der Härteregelung auf Absehen von der Kürzung der Versorgungsbezüge nach Art. 92 BayBeamtVG vor. Die Umsetzung der Kürzung seit der Ruhestandsversetzung zum 1. Juni 2011 bedeute für den Kläger eine erhebliche Belastung und eine besondere Härte. Der Kläger würde auf Dauer in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten gebracht werden.

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 29. Mai 2017:

a) Die Klage wird abgewiesen.

b) Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung der Beklagten sei rechtmäßig, da die Voraussetzungen für die Aussetzung der Kürzung nach Art. 92 BayBeamtVG nicht vorlägen. Gemäß § 37 Abs. 1. S. 1, Abs. 2 VersAusglG werde bei Tod der ausgleichsberechtigten Person ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleiches gekürzt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen habe. Die verstorbene, geschiedene Ehefrau des Klägers habe eine Rente wegen Erwerbsminderung über einen Zeitraum von insgesamt 39 Monaten bezogen. Es sei unerheblich, dass es sich um eine Teilrente gehandelt habe, da § 37 VersAusglG nur darauf abstelle, dass es sich um ein im Versorgungsausgleich erworbenes Anrecht handele, nicht aber in welcher Höhe dieses realisiert werden müsse. Aus den Unterlagen der Deutschen Rentenversicherung gehe hervor, dass es sich bei der Rente der verstorbenen geschiedenen Ehefrau des Klägers um ein im Versorgungsausgleich erworbenes Anrecht gehandelt habe. Die Rente habe sich aus insgesamt 46,0021 Entgeltpunkten berechnet, wovon 19,8645 Entgeltpunkten aus dem Versorgungsausgleich stammten. Die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sei unter Berücksichtigung der begründeten Anwartschaften berechnet und erst anschließend mit dem sogenannten Rentenartfaktor von 0,5 wegen der teilweisen Erwerbsminderung multipliziert worden. Für den Anteil von 19,8645 Entgeltpunkten seien auch für die Zeiträume des Rentenbezugs jährlich Erstattungsleistungen vom Bayerischen Versorgungsverband angefordert und von diesem für die Beklagte beglichen worden.

Die Schwerbehinderung des Klägers sowie seine finanzielle Situation seien keine Gründe, für die das VersAusglG eine Aussetzung der Kürzung vorsehe.

Zudem wurde die Beiladung der Bayerischen Versorgungskammer angeregt.

Mit Schreiben vom 17. Juli 2017 betonten die Bevollmächtigten Klägers nochmals, dass die verstorbene Ehefrau des Klägers eine Teilrente, und dies nicht ununterbrochen, bezogen habe. Auch sei es nicht nachvollziehbar, ob und inwieweit die im Versorgungsausgleich übertragenen Anwartschaften bei der Bemessung der Teilrente berücksichtigt worden seien.

Die Beklagte erwiderte mit Schriftsatz vom 29. August 2017, dass die Regelung des § 37 Abs. 2 VersAusglG nur auf die Dauer des Rentenbezugs abstelle. Ein ununterbrochener Bezug sei danach nicht erforderlich. Sinn der Vorschrift sei, dass eine Kürzung des Ausgleichspflichtigen nicht mehr vorzunehmen sei, wenn der Berechtigte keine oder nur geringe Leistungen aus dem Anrecht bezogen habe. Bei bis zu 36 Monaten Bezugsdauer gehe man von einer solchen geringen Leistung aus.

Aufgrund eines gerichtlichen Hinweises, dass bezüglich des Bayerischen Versorgungsverbandes weder ein Fall der notwendigen noch der einfachen Beiladung vorliege, verzichtete die Beklagte mit Schreiben vom 1. März 2018 auf eine förmliche Entscheidung über eine Beiladung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten und wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 31. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5, Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der Kläger hat seinen Anpassungsantrag mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 gestellt. Daher findet hier, da der Antrag nach dem 1. September 2009 gestellt wurde, das VersAusglG Anwendung. Insoweit gilt die allgemeine Inkrafttretensregelung des Art. 23 Satz 1 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) zum 1. September 2009 (VG Augsburg, U.v. 9.11.2017 – Au 2 K 17.323, juris).

2. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge gemäß § 37 VersAusglG liegen nicht vor. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn die ausgleichsberechtigte Person gestorben ist. § 37 Abs. 2 VersAusglG enthält jedoch die Einschränkung, dass die Anpassung nach Absatz 1 nur stattfindet, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

Die Begrenzung des Wegfalls der Versorgungskürzung auf Fälle des Rentenbezugs von bis zu 36 Monaten ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Regelung verstößt insbesondere nicht gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Art. 6 Abs. 1, oder Art. 3 Abs. 2 GG (BVerfG, U.v. 5.7.1989 – 1 BvL 11/87 u.a. – DVBl 1989, 871; OVG NW, B.v. 16.2.2016 – 1 A 304/15 – juris Rn. 7 f.; VG Saarlouis, U.v. 16.7.2015 – 2 K 17/14 – juris Rn. 30 ff.; VG Köln, U.v. 10.12.2014 – 23 K 3548/13 – juris Rn. 21 ff.; VG Ansbach, U.v. 1.2.2011 – AN 1 K 10.02237 – juris Rn. 37 ff.; VG Augsburg, a.a.O.).

Vorliegend hat die am … 2015 verstorbene frühere Ehefrau des Klägers nach Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 11. Dezember 2015 in der Zeit vom 1. Juli 2012 bis 31. Oktober 2014 und in der Zeit vom 1. Dezember 2014 bis 31. Oktober 2015, also 39 Monate lang, eine Rente aus dem seit 23. Juni 2009 rechtskräftigen Scheidungsurteil des Amtsgerichts … vom 11. Mai 2008 (Az. …*) geregelten Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bezogen.

Dabei zählt das zu Gunsten der früheren Ehefrau des Klägers begründete Anwartschaftsrecht auch zu den anpassungsfähigen Anrechten im Sinne des § 32 Nr. 1 VersAusglG. Das bei der Deutschen Rentenversicherung Bund begründete Anrecht, aus dem nach der mit Schreiben vom 11. Dezember 2015 erteilten Auskunft 39 Monate (Erwerbsminderungs-)Rentenleistungen von der früheren Ehefrau des Klägers bezogen wurden, zählt jedenfalls zu den Regelungssicherungssystemen und fällt damit unter § 32 Nr. 1 VersAusglG (s. hierzu BVerfG, B.v. 6.5.2014 – 1 BvL 9/12 u.a. – NJW 2014 – 2093; BVerwG, B.v. 31.5.2012 – 8 B 6.12 – FamRZ 2012, 1565; VG Augsburg, a.a.O.; Norpoth/Sasse, in Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 27 VersAusglG Rn. 2).

Für die Berechnung des Bezugszeitraums ist alleine die Zeit des Versorgungsbezuges bis zu deren Tod maßgeblich. Zeiten, in denen keine Leistungen bezogen wurden, werden nicht berücksichtigt. Insoweit ist auch eine Unterbrechung – wie vorliegend – denkbar (Münchener Kommentar/Siede, 7. Auflage 2017, VersAusglG § 37 Rn. 8, 10).

Auch fallen unter den Begriff der Versorgung sowohl Leistungen der Altersversorgung als auch der Versorgung wegen Invalidität. Ob die Versorgung als Teilrente oder nur teilweise gewährt wird, ist unerheblich (Münchener Kommentar, a.a.O., VersAusglG § 37 Rn. 8).

Damit scheidet die vom Kläger mit Schreiben vom 28.Oktober 2015 beantragte Anpassung der Kürzung des Versorgungsausgleichs wegen des über den Zeitraum von 36 Monate hinaus erfolgten Rentenbezugs der ausgleichsberechtigten früheren Ehefrau grundsätzlich aus.

Ein Anspruch auf Anpassung der Kürzung der Versorgungsbezüge wegen grober Unbilligkeit (§ 27 VersAusglG) oder aus Gründen einer in der Person des Klägers liegenden besonderen Härte, besteht nicht. Die weiterhin erfolgende Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers trotz des Versterbens seiner früheren Ehefrau und des damit verbundenen Wegfalls der Leistungspflicht der Deutschen Rentenversicherung Bund aus dem aufgrund des Versorgungsausgleichs zugunsten der früheren Ehefrau dort begründeten Anwartschaftsrecht ist weder verfassungswidrig, noch stellt sie sich als unzulässige Rechtsausübung durch die Beklagte dar.

Aus systematischen Gründen ist eine Härtefallregelung im Einzelfall neben § 37 VersAusglG nicht möglich, da der Gesetzgeber in dieser Bestimmung die Auswirkungen des Todes des Ausgleichsberechtigten für den Versorgungsausgleich ausdrücklich (abschließend) geregelt hat. Liegen die in § 37 Abs. 2 VersAusglG normierten zeitlichen Voraussetzungen für eine Anpassung nicht vor, kann ein Anspruch auf Anpassung auch nicht auf § 27 VersAusglG gestützt werden (vgl. z.B. OVG NW, B.v. 16.2.2016 – 1 A 304/15 – juris Rn. 6; VG Köln, U.v. 10.12.2014 – 23 K 3548/13 – juris Rn. 19; VG Neustadt (Weinstraße), U.v. 12.3.2014 – 1 K 600/13.NW – juris Rn. 20; VG Düsseldorf, B.v. 28.12.2012 – 23 K 6741/11 – juris; VG Augsburg, a.a.O; Breuers in jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 37 VersAusglG Rn. 19). Im Übrigen wäre § 27 VersAusglG auf den nachträglichen Eintritt von Härtegründen nicht anwendbar (vgl. z.B. BGH, B.v. 11.10.2006 – XII ZB 39/03 – NJW 2007, 433 m.w.N.; Norpoth/Sasse, a.a.O., Rn. 3). Damit scheidet in diesen Fällen auch die Anwendung von Generalklauseln, wie § 242 BGB, aus. Ausgeschlossen ist damit die Berücksichtigung der Schwerbehinderung und der mit der vorzeitigen Ruhestandsversetzung verbundenen finanziellen Einbußen bei den Ruhestandsbezügen als besondere persönliche Härte (vgl. zu allem VG Augsburg, a.a.O).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 bzw. Nr. 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 17/01/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 39/03 vom 17. Januar 2007 in der Familiensache Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose beschlossen: Das Rubrum des Senatsbeschlusses vom 11. Oktober 2006 wi
published on 09/11/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der am *1943 geborene Kläger
published on 16/02/2016 00:00

Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e 2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gem
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Annotations

Die §§ 33 bis 38 gelten für Anrechte aus

1.
der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Höherversicherung,
2.
der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch führt,
3.
einer berufsständischen oder einer anderen Versorgung, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht führen kann,
4.
der Alterssicherung der Landwirte,
5.
den Versorgungssystemen der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder im Bund und in den Ländern.

(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.

(1) Über die Anpassung entscheidet der Versorgungsträger, bei dem das auf Grund eines Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht. Antragsberechtigt ist die ausgleichspflichtige Person.

(2) § 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Die ausgleichspflichtige Person hat die anderen Versorgungsträger, bei denen sie Anrechte der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person auf Grund des Versorgungsausgleichs erworben hat, unverzüglich über die Antragstellung zu unterrichten. Der zuständige Versorgungsträger unterrichtet die anderen Versorgungsträger über den Eingang des Antrags und seine Entscheidung.

(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Die §§ 33 bis 38 gelten für Anrechte aus

1.
der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Höherversicherung,
2.
der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch führt,
3.
einer berufsständischen oder einer anderen Versorgung, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht führen kann,
4.
der Alterssicherung der Landwirte,
5.
den Versorgungssystemen der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder im Bund und in den Ländern.

(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.