Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 20. Okt. 2016 - Au 2 K 16.925

published on 20/10/2016 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 20. Okt. 2016 - Au 2 K 16.925
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der am ... 1973 geborene Kläger stand bis zum Ablauf des 31. Mai 2015 bei der Justizvollzugsanstalt in ... als Obersekretär (BesGr. A7) im Dienst des Beklagten und begehrt die Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer Depression als weitere Folgen des Dienstunfalls vom 20. Oktober 2009.

Am 31. August 2009 war der Kläger als Mitglied der Sicherungsgruppe am Einsatz gegen einen randalierenden Gefangenen beteiligt, der nur unter Anwendung unmittelbaren Zwangs aus dem Haftraum verbracht und einem Arzt vorgestellt werden konnte. Dabei hat sich der Kläger das rechte Knie angestoßen. Mit Bescheid vom 15. September 2009 wurde das Ereignis als Dienstunfall anerkannt und als Unfallfolgen ein Anpralltrauma rechtes Knie medial und eine Sehnenzerrung rechte Schulter festgestellt. Am 4. November 2009 erklärte der Kläger das Heilverfahren für abgeschlossen. Unfallbedingte Beschwerden bestünden derzeit nicht mehr.

Am 20. Oktober 2009 war der Kläger erneut als Mitglied der Sicherungsgruppe am Einsatz gegen einen randalierenden Gefangenen beteiligt, der aufgrund seiner Bewaffnung mit einem angeschliffenen Anstaltsmesser nur unter Anwendung unmittelbaren Zwangs aus dem Haftraum in die Absonderung verbracht werden konnte. Bei der heftigen Auseinandersetzung verletzte sich der Kläger. Mit Bescheid vom 21. Februar 2010 wurde das Ereignis ebenfalls als Dienstunfall anerkannt und als Unfallfolgen eine Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule bei vorbestehenden degenerativen Veränderungen, Schulterprellung links, Beckenprellung links, Innenbanddistorsion linkes Knie festgestellt. Der hiergegen erhobene Widerspruch des Klägers mit dem Ziel, einen Bandscheibenvorfall als weitere Dienstunfallfolge festzustellen, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2010 zurückgewiesen, u. a. weil der Kläger nachweislich bereits im Jahr 2007 wegen Erkrankungen der Halswirbelsäule behandelt worden sei.

Der Kläger ist mindestens seit 6. Mai 2011 ununterbrochen dienstunfähig. Ein Wiedereingliederungsversuch im Dienst Anfang Oktober 2010 musste wegen Erkrankungsverschlimmerung abgebrochen werden.

In der gutachterlichen Stellungnahme vom 9. Juli 2012 der Regierung von ..., Medizinische Untersuchungsstelle, wurde zur Frage der Dienstfähigkeit ausgeführt, dass sich im zeitlichen Zusammenhang mit dem Dienstunfall vom 20. Oktober 2009 eine Erkrankung der Wirbelsäule entwickelt habe, welche einen längeren Dienstausfall infolge intensiver Behandlungsnotwendigkeiten nach sich gezogen habe. Ausgelöst durch Traumatisierungen und gebahnt durch die körperlichen Beschwerden habe sich beim Kläger eine komplexe psychoreaktive Erkrankung entwickelt. Insofern nahm der untersuchende Amtsarzt Bezug auf einen Fachbefund der behandelnden Ärzte und Therapeuten in der Klinikambulanz des Bezirkskrankenhauses .... Ferner wurde ausgeführt, dass sich der Kläger in ärztlicher und therapeutischer Behandlung befinde, welche auch einen kurzzeitigen stationären Aufenthalt mit eingeschlossen habe. Eine künftige Therapie werde für notwendig erachtet. Insofern seien auch Fragen zur Kostentragung im Falle einer stationären Therapie thematisiert worden. Das Ergebnis der Stellungnahme sei mit dem Kläger besprochen worden und er sei damit einverstanden gewesen.

Mit Schreiben vom 7. August 2014 bat die private Krankenversicherung des Klägers das Landesamt für Finanzen um weitere Hintergrundinformationen und Diagnosen hinsichtlich eines sich vor „ca. fünf Jahren“ ereigneten Dienstunfalls.

Am 10. Januar 2015 beantragte der Kläger, psychische Krankheitsfolgen als weitere Dienstunfallfolgen festzustellen. In der Zeit nach dem Dienstunfall vom 20. Oktober 2009 habe sich der psychische Zustand schleichend und zunächst unbemerkt verschlechtert. Er habe sich einige Zeit später in psychotherapeutische Behandlung begeben.

Aus den daraufhin vom Landesamt für Finanzen eingeholten ärztlichen Unterlagen ergibt sich, dass sich der Kläger nach dem Unfall seit (November) 2011 in ambulanter Behandlung im Bezirkskrankenhaus ... befunden hat. Vom 6. Mai 2013 bis 15. Juni 2013 war er im ..., Privatklinik, in der Abteilung für psychosomatische Medizin und Psychotherapie u. a. wegen einer mittelgradig depressiven Episode und posttraumatischer Belastungsstörung in klinischstationärer Behandlung. Schließlich erfolgte noch eine teilstationäre Behandlung im Bezirkskrankenhaus ... vom 28. April 2014 bis zum 22. August 2014, ebenfalls wegen rezidivierender depressiver Störung, schwere Episode, sowie posttraumatischer Belastungsstörung. Der den Kläger behandelnde Hausarzt teilte am 9. März 2015 mit, dass hinsichtlich der „Depression und der PTBS“ eine „kontinuierliche psychiatrische Mitbehandlung“ bestanden habe.

Ein vom Landesamt für Finanzen in Auftrag gegebenes Nervenärztliches Fachgutachten vom 6. November 2015 gelangte zu dem Ergebnis, dass der Dienstunfall vom 20. Oktober 2009 beim Kläger keine neurologischen oder psychiatrischen Gesundheitsstörungen verursacht habe. Weder könne ein Ursachenzusammenhang hergestellt, noch die Diagnose nachvollzogen werden. Laut Eigenanamnese könne sich der Kläger an den Beginn der psychiatrischen Behandlungen nicht mehr genau erinnern, es könne 2009, 2010 oder 2011 gewesen sein. Er habe 2010 oder 2011 in ... einen Nervenzusammenbruch erlitten.

Daraufhin lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 21. Dezember 2015 den Antrag auf Anerkennung weiterer Unfallfolgen, insbesondere einer psychischen Störung, ab. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2016, zugestellt am 30. Mai 2016, zurückgewiesen. Ausgehend von dem eingeholten fachärztlichen Gutachten habe der Nachweis eines Unfallzusammenhangs nicht geführt werden können.

Hiergegen ließ der Kläger am 28. Mai 2016 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage erheben. Für ihn ist beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Finanzen vom 21. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Mai 2016 zu verpflichten, die Erkrankung auf psychiatrischem Gebiet (posttraumatische Belastungsstörung und Depression) als weitere Folge des Dienstunfalls vom 20. Oktober 2009 anzuerkennen.

Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dass er nach den Diagnosen der ihn behandelnden Fachärzte an einer psychischen Erkrankung leide und diese wesentliche Folge des Dienstunfallereignisses sei. Auch sei lediglich der Unfall als solcher meldepflichtig, nicht einzelne Unfallfolgen. Im Übrigen habe er sich nicht in der Lage bzw. gehindert gesehen, den Sachverhalt näher mitzuteilen, weil er in Bezug auf seine Erkrankung und den damit erforderlichen Schritten mehr als überfordert gewesen sei. Sein Zustand habe sich immer wieder verschlechtert und er falle in eine Art „Schockstarre“, wenn es beispielsweise um das Ausfüllen von Anträgen, die Schilderung von Vorgängen etc. in Bezug auf den Dienstunfall gehe. Abschließend werde auf eine fachärztliche Stellungnahme vom 10. September 2016 zur Frage des Zusammenhangs zwischen der psychischen Erkrankung und dem Dienstunfall verwiesen, welches sich kritisch mit dem Gutachten vom 6. November 2015 auseinandersetze.

Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2016 trat der Beklagte der Klage entgegen. Für ihn ist beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die nunmehr geltend gemachten psychischen Störungen seien erst nach Ablauf der zweijährigen Ausschlussfrist gemeldet worden. Danach werde Unfallfürsorge nur unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 BeamtVG bzw. Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG gewährt. Zwar seien nach dem Unfallereignis noch keine zehn Jahre vergangen, jedoch habe der Kläger nicht glaubhaft gemacht, dass - innerhalb der zweijährigen Ausschlussfrist - mit der Möglichkeit des Eintritts eines (weiteren) Körperschadens nicht habe gerechnet werden können. Er sei nach den vorgelegten ärztlichen Unterlagen bereits seit 2011 wegen psychischer Erkrankungen in Behandlung gewesen. Schließlich müsse die Meldung der Erkrankung auf dem psychiatrischen Gebiet innerhalb von drei Monaten erfolgen, nachdem mit der Möglichkeit eines Körperschadens oder einer Erkrankung gerechnet habe werden können oder das Hindernis für die Meldung weggefallen sei. Nachdem sich der Kläger seit (November) 2011 in ambulanter Behandlung befunden habe, die Medizinische Untersuchungsstelle bei der Regierung von ... in der Stellungnahme vom 9. Juli 2012 auf psychische Erkrankungen abgestellt habe und der Kläger Mitte 2013 rund fünf Wochen stationär sowie 2014 knapp vier Monate teilstationär behandelt worden sei, habe er mit der Möglichkeit eines weiteren Körperschadens rechnen können, so dass die dreimonatige Meldefrist jedenfalls am 10. Januar 2015 längst abgelaufen sei. Der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, dass er wegen außerhalb seines Willens liegenden Umständen gehindert gewesen sei, den Unfall zu melden. Aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen sei eine solche „Schockstarre“ nicht ableitbar.

Die Beteiligten erklärten schriftsätzlich ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage konnte aufgrund des Einverständnisses der Parteien ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch aus Art. 46 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) auf Anerkennung der posttraumatischen Belastungsstörung und der Depression als weitere Folgen des Dienstunfalls vom 20. Oktober 2009. Der dies ablehnende Bescheid vom 21. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Mai 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Für die Verpflichtungsklage auf Anerkennung eines Körperschadens als Dienstunfallfolge ist nunmehr auf Art. 45 ff. BayBeamtVG abzustellen. Dieses am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Gesetz ersetzt im Freistaat Bayern das Beamtenversorgungsgesetz des Bundes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung (vgl. Art. 117 BayBeamtVG). Der anerkannte Dienstunfall des Klägers vom 20. Oktober 2009 steht dabei einem Dienstunfall im Sinne des BayBeamtVG gleich (Art. 100 Abs. 4 Satz 1 BayBeamtVG). Weitere Übergangsregelungen - insbesondere zur Frage der Anerkennung weiterer Dienstunfallfolgen - bestehen nicht. Inhaltliche Unterschiede zwischen der früheren und der aktuellen Rechtslage ergeben sich nicht. Nach Art. 46 Abs. 1 S. 1 BayBeamtVG ist - ebenso wie nach § 31 Abs. 1 BeamtVG - unter einem Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis zu verstehen, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist (VG Augsburg, U.v. 8.1.2015 - Au 2 K 13.1516 - juris Rn. 21; U.v. 13.3.2014 - Au 2 K 11.1811 - juris Rn. 18; VG Regensburg, U.v. 21.3.2012 - RN 1 K 11.207 - juris Rn. 16; VG Würzburg, U.v. 18.1.2011 - W 1 K 10.824 - juris Rn. 20).

Allerdings wird Unfallfürsorge zeitlich nicht unbegrenzt gewährt. Sowohl das Bundes- als auch das Landesbeamtenversorgungsgesetz regeln das Untersuchungsverfahren und enthalten Ausschlussfristen, die durch Meldung des Dienstunfalls bzw. seiner Folgen zu wahren sind. Da Vorschriften zum Verwaltungsverfahren grundsätzlich keine Rückwirkung entfalten (Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 96 Rn. 1), beurteilt sich die Frage, ob eine Meldung gegenüber der zuständigen Behörde form- und fristgerecht erfolgt ist, nach der zum Zeitpunkt der Meldung geltenden Norm (VG Augsburg, U.v. 17.1.2013 - Au 2 K 12.116 - juris Rn. 26). Der Kläger hat sich vorliegend am 10. Januar 2015 an die Dienstunfallfürsorgestelle gewandt und weitere Dienstunfallfolgen gemeldet. Damit richten sich die Meldung und das Untersuchungsverfahren nach Art. 47 BayBeamtVG in der Fassung des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl. 2010 S. 764).

Gemäß Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, dem oder der Dienstvorgesetzten innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls schriftlich zu melden. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der Pensionsbehörde gemeldet worden ist (Satz 2).

Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG legt fest, dass nach Ablauf der Ausschlussfrist Unfallfürsorge nur gewährt wird, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit eines Körperschadens oder einer Erkrankung aufgrund des Unfallereignisses nicht habe gerechnet werden können oder dass der oder die Berechtigte durch außerhalb seines oder ihres Willens liegende Umstände gehindert war, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit eines Körperschadens oder einer Erkrankung gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

Die Ausschlussfrist des Art. 47 Abs. 1 BayBeamtVG, die vorliegend am 20. Oktober 2011 abgelaufen ist, gilt sowohl für die erstmalige Meldung des Unfalls und der damit in Zusammenhang stehenden Körperschäden als auch für die Geltendmachung weiterer durch den Dienstunfall verursachter Körperschäden und Folgeschäden (Ziffer 47.1.1 BayVV-Versorgung; vgl. BVerwG, U.v. 28.2.2002 - 2 C 5.01 - DÖD 2002, 254; BayVGH, B.v. 29.4.2014 - 3 ZB 11.1420 - juris Rn. 9). Innerhalb der Ausschlussfrist nach Art. 47 Abs. 1 BayBeamtVG können neben den bereits im Rahmen der Unfallmeldung angezeigten Körperschäden weitere Körperschäden geltend gemacht werden; nach Ablauf dieser Frist können - wie vorliegend - weitere Körperschäden nur noch unter den zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG geltend gemacht werden (VG Augsburg, U.v. 8.1.2015 - Au 2 K 13.1516 - juris Rn. 25).

Nach Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG ist ein Beamter, der einen - wie vorliegend - bereits anerkannten Dienstunfall erlitten hat, somit verpflichtet, neu aufgetretene Beschwerden oder Körperschäden, die er auf einen mehr als zwei Jahre zurückliegenden Dienstunfall zurückführt, innerhalb von drei Monaten dem Dienstvorgesetzten oder der Pensionsbehörde zu melden, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist (OVG RhPf, U.v. 21.3.2013 - 2 A 10965/12 - ZBR 2013, 318 zu der inhaltsgleichen Regelung des § 45 Abs. 2 BeamtVG).

Eine „sichere Erkenntnis“ von der Erkrankung ist dagegen nicht erforderlich (OVG Berlin-Bbg, B.v. 11.5.2007 - OVG 4 N 47.05 - juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 16.7.2008 - 14 B 05.2548 - juris Rn. 11 ff., jeweils zu § 45 BeamtVG). Es kommt nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers nur darauf an, ab wann Verletzungen oder Symptome feststellbar sind, die eine solche Entwicklung als möglich erscheinen lassen, so dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls gerechnet werden konnte. Hierfür reichen insbesondere auch Hinweise eines Arztes (vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand September 2016, BeamtVG § 45 Rn. 10 b).

Hiervon ausgehend hat der Kläger die Dreimonatsfrist für die Meldung der psychischen Erkrankungen, die er auf den Dienstunfall vom 20. Oktober 2009 zurückführt, versäumt. Aus den im Verwaltungsverfahren eingeholten ärztlichen Unterlagen ergibt sich, dass sich der Kläger nach dem Unfall seit (November) 2011 in ambulanter Behandlung im Bezirkskrankenhaus ... befunden hat. Vom 6. Mai 2013 bis 15. Juni 2013 war er im ..., Privatklinik, in der Abteilung für psychosomatische Medizin und Psychotherapie u. a. wegen einer mittelgradig depressiven Episode und posttraumatischer Belastungsstörung in klinisch-stationärer Behandlung. Schließlich erfolgte noch eine teilstationäre Behandlung im Bezirkskrankenhaus ... vom 28. April 2014 bis zum 22. August 2014, ebenfalls wegen rezidivierender depressiver Störung, schwere Episode, sowie posttraumatischer Belastungsstörung. Der den Kläger behandelnde Hausarzt führt in seiner Mitteilung vom 9. März 2015 aus, dass hinsichtlich der Depression und der PTBS eine kontinuierliche psychiatrische Mitbehandlung bestanden habe. Auch aus der gutachterlichen Stellungnahme vom 9. Juli 2012 der Regierung von ..., Medizinische Untersuchungsstelle, geht hervor, dass beim Kläger seinerzeit die Entwicklung einer komplexen psychoreaktiven Erkrankung festgestellt werden konnte. Der den Kläger untersuchende Amtsarzt nahm insofern Bezug auf einen Fachbefund der behandelnden Ärzte und Therapeuten in der Klinikambulanz des Bezirkskrankenhauses .... Auch wurde von einer ärztlichen und therapeutischen Behandlung berichtet, in der sich der Kläger - seinerzeit - befunden habe, welche auch einen kurzzeitigen stationären Aufenthalt mit eingeschlossen habe. Schließlich hat der Kläger laut Nervenärztlichem Gutachten vom 6. November 2015 selbst angegeben, sich seit 2009, 2010 oder 2011 in psychiatrischer Behandlung zu befinden und im Jahr 2010 oder 2011 einen Nervenzusammenbruch erlitten zu haben. Auch wenn konkret für diesen Zeitraum keine ärztlichen Befunde vorgelegt wurden, so ist aufgrund diverser Bezugnahmen auf entsprechende ärztliche Unterlagen davon auszugehen, dass spätestens mit Beginn der ambulanten psychiatrischen Behandlung im Jahr 2011 mit der Möglichkeit einer Erkrankung aufgrund des Unfallereignisses gerechnet werden musste. Die Meldung am 10. Januar 2015 ist demnach verspätet erfolgt.

Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger gehindert gewesen wäre, die weiteren Erkrankungen zu melden, liegen nicht vor und wurden vom Kläger auch nicht glaubhaft gemacht. Der insofern erfolgte lediglich pauschale Vortrag, dass er sich in einer Art „Schockstarre“ befunden habe, wenn es um den Dienstunfall und seine Folgen gegangen sei, ist unsubstantiiert, nicht belegt und findet in den oben angeführten ärztlichen Unterlagen keine Stütze. Vielmehr ist dort beispielsweise die Rede davon, dass das Ergebnis der Stellungnahme vom 12. Juli 2012 mit dem Kläger besprochen worden und er damit einverstanden gewesen sei. In diesem Zusammenhang seien auch künftige Therapien, deren Inhalt und Fragen der Kostentragung thematisiert worden. Laut Aufnahmebefund des ..., Privatklinik, vom 18. Juni 2013 sei der Kläger gepflegt, bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten voll orientiert gewesen. Auffassung, Merkfähigkeit und Gedächtnis seien nicht beeinträchtigt. Es bestünden keine Hinweise auf inhaltliche oder formale Denkstörungen. Auch aus dem Befundbericht der Bezirkskrankenhauses ... vom 6. Februar 2015 ergeben sich keine Anhaltspunkte für ein vom Kläger sinngemäß geltend gemachtes, außerhalb seines Willens liegendes Hindernis für die Meldung weiterer Unfallfolgen.

Bei der Dreimonatsfrist des Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG handelt es sich um eine materielle Ausschlussfrist, so dass weder Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist gewährt wird, noch die Behörde auf die Einhaltung der Ausschlussfrist gegenüber dem Beamten oder der Beamtin oder dessen oder deren Hinterbliebenen verzichten kann (VG Bayreuth, U.v. 28.1.2014 - B 5 K 11.825 - juris Rn. 28 m. w. N.).

Die Ablehnung der Anerkennung der posttraumatischen Belastungsstörung und der Depression als weitere Folgen aus dem Unfall vom 20. Oktober 2009 mit Bescheid vom 21. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Mai 2016 erweist sich somit im Ergebnis als rechtmäßig, ohne dass den Fragen, ob ein Unfallzusammenhang angenommen werden kann und ob die angegebenen Symptome die Diagnosekriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung erfüllen, weiter nachgegangen werden muss. Auf das Ergebnis eines möglicherweise von der privaten Krankenkasse eingeholten weiteren Gutachtens zum Gesundheitszustand des Klägers kommt es damit folglich ebenfalls nicht an.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 124, 124a VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der am ... 1968
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Grün
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu
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(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.