Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 08. Jan. 2015 - Au 2 K 13.1516

published on 08/01/2015 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 08. Jan. 2015 - Au 2 K 13.1516
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der am ... 1968 geborene Kläger steht als Polizeihauptmeister (BesGr A 9) beim Polizeipräsidium ... im Dienst des Beklagten und begehrt die Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung als weitere Folge des Dienstunfalls vom 24. Oktober 2003.

Am 24. Oktober 2003 erlitt der Kläger als Beifahrer auf einer Einsatzfahrt einen Verkehrsunfall. Dabei verletzte er sich u. a. am linken Knie und an der linken Hüfte. Mit Bescheid vom 4. Februar 2004 erkannte die ehemalige Bezirksfinanzdirektion ... den Unfall als Dienstunfall an.

Anfang 2008 stellte der Kläger einen Antrag auf Anerkennung der Diagnose „Morbidität durch Unfälle“ als Unfallfolge und legte hierzu einen ärztlichen Befundbericht vom 20. Januar 2008 des Facharztes für psychotherapeutische Medizin ... vor, in dem diese Feststellung unter Angabe der Diagnoseschlüsselnummer V01-X5 getroffen wird. Mit Bescheid des Beklagten vom 20. Januar 2009 wurde die Anerkennung abgelehnt. Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhob der Kläger hiergegen Klage mit dem Antrag, eine „Morbidität durch Unfälle“ als weitere Folge des Dienstunfalls vom 24. Oktober 2003 anzuerkennen. Die Klage wies das Verwaltungsgericht Augsburg mit rechtskräftigem Urteil vom 16. Februar 2012 (Az. Au 2 K 09.765) im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass der Kläger nicht die Anerkennung eines bestimmten Körperschadens begehrt hätte. Nach § 31 Abs. 1 BeamtVG könnten nur Körperschäden - in Abgrenzung zu Vermögensschäden - als Dienstunfallfolgen anerkannt werden. Die Diagnose „Morbidität durch Unfälle“ beschreibe jedoch schon keinen Körperschaden. Im Übrigen müsse der Körperschaden, dessen Anerkennung begehrt werde, hinreichend konkret bezeichnet sein, damit überprüfbar sei, ob sich die fragliche Verletzung oder Erkrankung auf den Dienstunfall kausal zurückführen lasse. Jedenfalls daran fehle es, selbst wenn sich den vorgelegten Attesten ein Körperschaden entnehmen ließe.

Laut ärztlichem Attest der Gemeinschaftspraxis Dr. med. ... vom 18. September 2010 bestehe beim Kläger, der sich am 7. September 2010 erstmals vorgestellt habe, eine auf den Unfall aus dem Jahr 2003 zurückzuführende posttraumatische Belastungsstörung. Aus dem in einer zivilrechtlichen Rechtsstreitigkeit vom Landgericht ... eingeholten neurologischpsychiatrischem Zusatzgutachten vom 24. November 2010 von Dr. med. ..., Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie geht hervor, dass das Beschwerdebild eines regionalen Schmerzsyndroms überlagert sei durch eine depressive Anpassungsstörung, resultierend aufgrund des bisher frustran erlebten Heilverlaufs, im Sinne einer somatischpsychischen Co-Morbidität. In diesem Zusammenhang sei zu bemerken, dass erst seit September 2010 eine psychiatrische Begleitbehandlung mit auch erfolgter medikamentöser Therapie bestehe. Eine bereits vormals laut Angaben des Probenanden durchgeführte psychotherapeutische ambulante Behandlung habe keine wesentliche Besserung des Zustandsbildes erbracht. Hinsichtlich der nun zu beurteilenden Folgeschädigungen, die auf das Unfallereignis am 24. Oktober 2003 zurückzuführen seien, seien die auf neurologischpsychiatrischem Fachgebiet vorliegenden Störungen nicht primär auf das Unfallereignis, sondern im Sinne einer etwas unglücklichen Kausalkette, aber im Folgeschluss indirekt auf das traumatische Ereignis zurückzuführen.

Am 9. März 2012 beantragte der Kläger die Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) als weitere Folge des Dienstunfalls vom 24. Oktober 2003.

Nach der daraufhin vom Beklagten eingeholten ärztlichen Stellungnahme von Dr. med. ... (Gemeinschaftspraxis) vom 20. März 2012 bestehe beim Kläger, der sich erstmalig am 7. September 2010 vorgestellt habe, eine klassische posttraumatische Belastungsstörung ausgelöst durch den Unfall im Jahr 2003. Der Kläger habe über eine gereizte Stimmungslage, die Entwicklung einer depressiven Symptomatik und wiederholte Flashbacks berichtet. Der Kläger sei deswegen an Herrn Dr. med. ... zur Traumatherapie überwiesen worden.

In der vom Beklagten eingeholten ärztlichen Stellungnahme von Dr. med. ... vom 17. März 2012 wird beim Kläger ebenfalls eine posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1) sowie eine depressive Episode und nichtorganische Insomnie (F 51.0) diagnostiziert. Der Kläger sei von 2007 bis 2009 wiederholt in ambulanter psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung gewesen.

Die Gemeinschaftspraxis Dr. med. ... und Dr. med. ... teilte am 5. April 2012 dem Beklagten mit, dass sich der Kläger in hausärztlicher Behandlung befinde, wegen der Übernahme der Praxis zum 1. Juli 2009 aber keine Aussage zum vorhergehenden Zeitraum vorgenommen werden könne.

Mit Bescheid vom 5. November 2012 lehnte der Beklagte den Antrag auf Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung als weitere Dienstunfallfolge ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach Ablauf der zweijährigen Ausschlussfrist für die Meldung eines Dienstunfalls (Art. 47 Abs. 1 BayBeamtVG) nach Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG Unfallfürsorge nur gewährt werde, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen seien und gleichzeitig glaubhaft gemacht werde, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können. Die Meldung müsse innerhalb von drei Monaten nach Bekanntwerden der Unfallfolge erfolgen. Dies sei vorliegend nicht geschehen, weil aus dem Befundbericht von Dr. med. ... hervorgehe, dass sich der Kläger bereits am 7. September 2010 in Behandlung befunden hätte.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2013 zurück. Der Kläger habe seit Beginn seiner Behandlung am 7. September 2010 mit der Möglichkeit weiterer Unfallfolgen gerechnet, die Meldung aber nicht innerhalb der Dreimonatsfrist vorgenommen. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, mit der Geltendmachung der „Morbidität nach Unfällen“ die posttraumatische Belastungsstörung gemeldet zu haben. Weder handle es sich dabei um einen Körperschaden aus dem psychiatrischen Formenkreis noch sei ein Bezug zu dem Unfall vom 24. Oktober 2003 hergestellt.

Am 7. Oktober 2013 ließ der Kläger hiergegen Klage erheben. Für ihn ist beantragt:

1. Der Bescheid des Landesamts für Finanzen, Dienststelle ..., vom 5. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. September 2013 wird aufgehoben.

2. Die Posttraumatische Belastungsstörung des Klägers wird als weitere Folge des Dienstunfalls vom 24. Oktober 2003 anerkannt.

Zur Begründung trägt der Kläger vor, auch wenn er erst am 9. März 2012 den Antrag auf Anerkennung seiner posttraumatischen Belastungsstörung gestellt habe, habe er schon lange vorher dem Beklagten gegenüber mitgeteilt und deutlich gemacht, dass er die psychischen Störungen als Dienstunfallfolge anerkannt wissen wolle. Er habe dem Beklagten die Symptome mitgeteilt und diese aufgrund ärztlicher Stellungnahmen als „Morbidität“ bezeichnet. Wegen psychischer Beschwerden, fälschlicherweise als „Morbidität“ tituliert, habe er bereits am 20. Januar 2008 einen Antrag gestellt.

Mit Schriftsatz vom 20. Januar 2014 trat der Beklagte der Klage entgegen. Für ihn ist beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klage sei bereits unzulässig. Denn folge man der Argumentation der Klägerseite, dass mit der irrtümlichen Bezeichnung der psychischen Störung als „Morbidität“ die posttraumatische Belastungsstörung bereits gemeldet worden sei, so sei hierüber bereits rechtskräftig mit Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 16. Februar 2012 entschieden worden. Im Übrigen sei die Klage unbegründet, weil die Meldung der weiteren Unfallfolge nicht innerhalb der dreimonatigen Ausschlussfrist erfolgt sei. Von einer posttraumatischen Belastungsstörung sei erstmals die Rede im Attest von Dr. med. ... vom 18. September 2010. Die im Verfahren Au 2 K 09.765 beantragte „Morbidität durch Unfälle“ gehe zurück auf den Befundbericht vom 20. Januar 2008 des Facharztes für psychotherapeutische Medizin ..., in dem diese Feststellung unter Angabe der Diagnoseschlüsselnummer V01-X5 getroffen worden sei. Es sei auch für einen Laien, insbesondere wenn er wie hier rechtsanwaltlich vertreten werde, erkennbar, dass ein Unterschied zwischen „Morbidität durch Unfälle“ und „posttraumatischer Belastungsstörung“ bestehe.

In der Streitsache fand am 8. Januar 2015 mündliche Verhandlung statt, in der das Gericht mit den Parteien die Sach- und Rechtslage erörtert hat. Insofern wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob die Klage schon deswegen unzulässig ist, weil das Verwaltungsgericht Augsburg bereits mit rechtskräftigem Urteil vom 16. Februar 2012 (Az. Au 2 K 09.765) über den Antrag des Klägers auf Anerkennung der posttraumatischen Belastungsstörung als weitere Unfallfolge, welche nach der klägerischen Argumentation von dem Antrag auf Anerkennung der „Morbidität durch Unfälle“ mit erfasst gewesen sei, entschieden hat. Denn die Klage ist jedenfalls unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch aus Art. 46 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) auf Anerkennung der posttraumatischen Belastungsstörung als weitere Folge des Dienstunfalls vom 24. Oktober 2003 hat. Der Ablehnungsbescheid vom 5. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. September 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Für die Verpflichtungsklage auf Anerkennung eines Körperschadens als Dienstunfallfolge ist nunmehr auf Art. 45 ff. BayBeamtVG abzustellen. Dieses am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Gesetz ersetzt im Freistaat Bayern das Beamtenversorgungsgesetz des Bundes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung (vgl. Art. 117 BayBeamtVG). Der anerkannte Dienstunfall des Klägers vom 24. Oktober 2003 steht dabei einem Dienstunfall im Sinne des BayBeamtVG gleich (Art. 100 Abs. 4 Satz 1 BayBeamtVG). Weitere Übergangsregelungen - insbesondere zur Frage der Anerkennung weiterer Dienstunfallfolgen - bestehen nicht. Inhaltliche Unterschiede zwischen der früheren und der aktuellen Rechtslage ergeben sich nicht. Nach Art. 46 Abs. 1 S. 1 BayBeamtVG ist - ebenso wie nach § 31 Abs. 1 BeamtVG - unter einem Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis zu verstehen, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist (VG Augsburg, U. v. 13.3.2014 - Au 2 K 11.1811 - juris Rn. 18; VG ..., U. v. 21.3.2012 - RN 1 K 11.207 - juris Rn. 16; VG Würzburg, U. v. 18.1.2011 - W 1 K 10.824 - juris Rn. 20).

Allerdings wird Unfallfürsorge zeitlich nicht unbegrenzt gewährt. Sowohl das Bundes- als auch das Landesbeamtenversorgungsgesetz regeln das Untersuchungsverfahren und enthalten Ausschlussfristen, die durch Meldung des Dienstunfalls bzw. seiner Folgen zu wahren sind. Da Vorschriften zum Verwaltungsverfahren grundsätzlich keine Rückwirkung entfalten (Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 96 Rn. 1), beurteilt sich die Frage, ob eine Meldung gegenüber der zuständigen Behörde form- und fristgerecht erfolgt ist, nach der zum Zeitpunkt der Meldung geltenden Norm (VG Augsburg, U. v. 17.1.2013 - Au 2 K 12.116 - juris Rn. 26). Der Kläger hat sich vorliegend am 9. März 2012 an die Dienstunfallfürsorgestelle gewandt und weitere Dienstunfallfolgen gemeldet. Damit richten sich die Meldung und das Untersuchungsverfahren nach Art. 47 BayBeamtVG in der Fassung des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl. 2010 S. 764).

Gemäß Art. 47 Abs. 1 BayBeamtVG sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, dem oder der Dienstvorgesetzten innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls schriftlich zu melden. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der Pensionsbehörde gemeldet worden ist.

Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG legt fest, dass nach Ablauf der Ausschlussfrist Unfallfürsorge nur gewährt wird, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit eines Körperschadens oder einer Erkrankung aufgrund des Unfallereignisses nicht habe gerechnet werden können oder dass der oder die Berechtigte durch außerhalb seines oder ihres Willens liegende Umstände gehindert war, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit eines Körperschadens oder einer Erkrankung gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

Die Ausschlussfrist des Art. 47 Abs. 1 BayBeamtVG, die vorliegend am 24. Oktober 2005 abgelaufen ist, gilt sowohl für die erstmalige Meldung des Unfalls und der damit in Zusammenhang stehenden Körperschäden als auch für die Geltendmachung weiterer durch den Dienstunfall verursachter Körperschäden und Folgeschäden (Ziffer 47.1.1 BayVV-Versorgung; vgl. BVerwG, U. v. 28.2.2002 - 2 C 5.01 - DÖD 2002, 254; BayVGH, B. v. 29.4.2014 - 3 ZB 11.1420 - juris Rn. 9). Innerhalb der Ausschlussfrist nach Art. 47 Abs. 1 BayBeamtVG können neben den bereits im Rahmen der Unfallmeldung angezeigten Körperschäden weitere Körperschäden geltend gemacht werden; nach Ablauf dieser Frist können - wie vorliegend - weitere Körperschäden nur noch unter den zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG geltend gemacht werden.

Nach Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG ist ein Beamter, der einen - wie vorliegend - bereits anerkannten Dienstunfall erlitten hat, somit verpflichtet, neu aufgetretene Beschwerden oder Körperschäden, die er auf einen mehr als zwei Jahre zurückliegenden Dienstunfall zurückführt, innerhalb von drei Monaten dem Dienstvorgesetzten oder der Pensionsbehörde zu melden, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist (OVG RP, U. v. 21.3.2013 - 2 A 10965/12 - ZBR 2013, 318 zu der inhaltsgleichen Regelung des § 45 Abs. 2 BeamtVG).

Eine „sichere Erkenntnis“ von der Erkrankung ist dagegen nicht erforderlich (OVG Berlin-Bbg, B. v. 11.5.2007 - OVG 4 N 47.05 - juris Rn. 6; BayVGH, U. v. 16.7.2008 - 14 B 05.2548 - juris Rn. 11 ff., jeweils zu § 45 BeamtVG). Es kommt nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers nur darauf an, ab wann Verletzungen oder Symptome feststellbar sind, die eine solche Entwicklung als möglich erscheinen lassen, so dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls gerechnet werden konnte. Hierfür reichen insbesondere auch Hinweise eines Arztes (vgl. Plog/Wiedow, Beamtenversorgungsgesetz, § 45 Rn. 10 b).

Hiervon ausgehend hat der Kläger die Dreimonatsfrist für die Meldung der posttraumatischen Belastungsstörung, die er auf den Dienstunfall vom 24. Oktober 2003 zurückführt, versäumt. Ausweislich des ärztlichen Attests der Gemeinschaftspraxis Dr. med. ... vom 18. September 2010 wurde beim Kläger, der sich in der Praxis am 7. September 2010 erstmals vorgestellt habe, eine auf den Unfall aus dem Jahr 2003 zurückzuführende posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Auch aus den vom Beklagten eingeholten ärztlichen Stellungnahmen von Dr. med. ... vom 17. März 2012 sowie von Dr. med. ... vom 20. März 2012 geht hervor, dass die beim Kläger diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung bereits im Behandlungszeitraum 2007 bis 2009 bzw. spätestens Anfang September 2010 festgestellt werden konnte. Dies wird bestätigt durch die Angaben zum bisherigen Behandlungsverlauf des Klägers in dem vom Landgericht ... eingeholten neurologischpsychiatrischem Zusatzgutachten vom 24. November 2010 von Dr. med. ..., Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, wonach sich der Kläger seit September 2010 in psychologischer Begleitbehandlung befunden habe. Der Kläger hat die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung dem Beklagten jedoch erst am 9. März 2012, also verspätet gemeldet.

Entgegen der Auffassung des Klägers kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass mit der „irrtümlichen“ Bezeichnung der psychischen Störung als „Morbidität“ die posttraumatische Belastungsstörung bereits Anfang des Jahres 2008 gemeldet worden sei. Zum einen handelt es sich bei „Morbidität“ nicht um eine Beschreibung einer Erkrankung oder Verletzung. Das Wort „Morbidität“ bezeichnet die Häufigkeit von Erkrankungen innerhalb einer Bevölkerungsgruppe (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 7. Auflage 2011) bzw. die Erkrankungsrate, d. h. die Zahl der Erkrankten an einer bestimmten Krankheit auf z. B. 100.000 Einwohner oder die Gesamtbevölkerung (vgl. Hexal Taschenlexikon Medizin, 3. Auflage 2004) und beschreibt damit eine statistische Größe. Auch die verwendeten Diagnoseschlüssel-Bezeichnungen nach der ICD-9 beziehen sich auf die V-Klassifikation, die keine Erkrankungen enthält, sondern nur Faktoren benennt, die den Gesundheitszustand beeinflussen (vgl. VG Augsburg, U. v. 16.2.2012 - Au 2 K 09.765 - juris Rn. 18). Dies wäre für den Kläger auch als medizinischen Laien erkennbar gewesen, denn spätestens im Verwaltungsverfahren betreffend den Antrag auf Anerkennung der „Morbidität durch Unfälle“ als weitere Folge des Dienstunfalls vom 24. Oktober 2003 hat der Beklagte u. a. in der Begründung des ablehnenden Bescheids vom 20. Januar 2009 dargelegt, dass es an einer als Dienstunfallfolge feststellungsfähigen Diagnose fehle. Im folgenden Widerspruchs- und Klageverfahren hat der Kläger jedoch auch in Kenntnis der bei ihm diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung an seinem damaligen Antrag „Morbidität durch Unfälle“ festgehalten.

Bei der Dreimonatsfrist des Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG handelt es sich um eine materielle Ausschlussfrist, so dass weder Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist gewährt werden, noch die Behörde auf die Einhaltung der Ausschlussfrist gegenüber dem Beamten oder der Beamtin oder dessen oder deren Hinterbliebenen verzichten kann (VG Bayreuth, U. v. 28.1.2014 - B 5 K 11.825 - juris Rn. 28 m. w. N.).

Die Ablehnung der Anerkennung der posttraumatischen Belastungsstörung als weitere Folge aus dem Unfall vom 24. Oktober 2003 mit Bescheid vom 5. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. September 2013 erweist sich somit als rechtmäßig, so dass die Klage abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 124, 124a VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 29/04/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Grün
published on 21/03/2013 00:00

Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. Juli 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten...
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published on 20/10/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der am ... 1
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Annotations

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.