Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 07. Mai 2014 - Au 1 K 14.618

published on 07/05/2014 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 07. Mai 2014 - Au 1 K 14.618
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Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage, die auf die Löschung gespeicherter Daten im Bayerischen Kriminalaktennachweis (KAN) sowie im Integrationsverfahren Polizei (IGVP) gerichtet ist.

1. Mit Schreiben vom 16. Januar 2012 begehrte der Antragsteller Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten in polizeilichen Kriminal- und Vorgangsakten. Die Auskunft wurde ihm am 21. Februar 2012 schriftlich erteilt. Danach sind über den Antragsteller im KAN insgesamt etwa 60 Vorgänge aus den Jahren von 1991 bis 2009 gespeichert. Weiter sind etwa 10 Vorgänge im IGVP über den Antragsteller seit dem Jahr 2004 sowie ein DNA-Identifizierungsmuster und ein personengebundener Hinweis („gewalttätig“) gespeichert.

Für die zuletzt im KAN erfolgte Speicherung im Rahmen eines umfangreichen Betrugsverfahrens wurde der Antragsteller mit Urteil des Landgerichts ... vom 17. September 2013 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt.

Vorgänge aus den Jahren 2004 und 2007, die im IGVP gespeichert waren, wurden nach einer Mitteilung des Antragsgegners vom 10. Juni 2013 an den Bevollmächtigten des Antragstellers gelöscht, gleichzeitig wurden drei weitere Vorgänge aus den Jahren 2009 bis 2012 in die Datensammlung eingestellt.

2. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 4. Oktober 2013 ließ der Antragsteller die Löschung konkret bezeichneter Speicherungen im KAN und im IGVP beantragen. Diese Speicherungen hätten Vorgänge betroffen, bei denen der Antragsteller freigesprochen oder jedenfalls die Strafverfahren eingestellt worden seien. Gleichzeitig wurde beantragt, das gespeicherte DNA-Identifizierungsmuster und den personengebundenen Hinweis zu löschen. Zu Letzterem wurde vorgetragen, dass dem Antragsteller in der Vergangenheit vorrangig Vermögensdelikte zur Last gelegt worden seien. In dem Zusammenhang sei eine „Klassifizierung“ als „gewalttätig“ nicht sachgerecht.

Mit Bescheid vom 17. Dezember 2013, dem Bevollmächtigten des Antragstellers ohne Rechtsbehelfsbelehrung formlos zugestellt, lehnte der Antragsgegner die Löschung der gespeicherten Daten ab.

Auf die Begründung des Bescheids im Einzelnen wird verwiesen.

3. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 27. Januar 2014 ließ der Antragsteller beim Verwaltungsgericht München Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage stellen, mit der die Verpflichtung des Antragsgegner zur Löschung der Daten bestimmter konkret bezeichneter Vorgänge verfolgt wird.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass im KAN der KPI ... fünf Vorgänge und beim Polizeipräsidium ... zwei Vorgänge gespeichert seien, bei denen der Antragsteller jeweils nicht verurteilt worden sei. Eine weitere Speicherung dieser Vorgänge sei sachlich somit nicht gerechtfertigt. Vielmehr werde der Antragsteller durch die weitere Speicherung als notorischer Rechtsbrecher stigmatisiert, dies sei unverhältnismäßig. Auch im IGVP gespeicherte fünf Vorgänge sowie der personengebundene Hinweis „gewalttätig“ seien zu löschen.

Der Antragsgegner wendet sich gegen die Gewährung von Prozesskostenhilfe, eine noch zu erhebende Klage bleibe voraussichtlich erfolglos. Eine strafrechtliche Verurteilung sei nicht Voraussetzung für eine Speicherung personenbezogener Daten durch die Polizei. Art. 38 Abs. 2 Satz 1 PAG ermögliche die Speicherung von Daten, soweit sich nach polizeilicher Beurteilung ein Restverdacht ergebe, der die weitere Verwertung der gespeicherten Daten im Rahmen der Gefahrenabwehr erforderlich erscheinen lasse. In der Vergangenheit sei der Antragsteller durch eine Vielzahl von Vermögensdelikten aufgefallen. Gleichzeitig sei er im Zusammenhang mit seiner Festnahme 1997 gegen die Polizeibeamten mit erheblicher Gewaltanwendung vorgegangen. Aus diesem Grunde rechtfertige sich insgesamt die weitere Speicherung der erhobenen Daten.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 14. April 2014 wurde der Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Augsburg verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

Der zulässig erhobene Antrag ist nicht begründet.

Nach § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei bedarf es im Zeitpunkt des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, für deren Gewährung die nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO notwendige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt worden ist, noch keiner ausdrücklichen Klageerhebung. Es reicht die Absicht der Klageerhebung für den Fall der Antragsgewährung (Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 117 Rn. 3), die mit dem Schriftsatz des Bevollmächtigten des Antragsstellers vom 27. Januar 2014 ausdrücklich („Klageentwurf“) angekündigt worden ist.

Die beantragte Gewährung von Prozesskostenhilfe für die noch zu erhebende Klage war abzulehnen, da diese Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Der Antragsteller kann keinen Anspruch auf die Löschung der über ihn in den polizeilichen Datensammlungen gespeicherten Daten geltend machen.

1. Der Antragsteller kann zulässig gegen das Schreiben des Antragsgegners vom 17. Dezember 2013 Klage erheben. Die darin enthaltene Ablehnung der beantragten Löschung personenbezogener Daten in den polizeilichen Datensammlungen stellt einen belastenden Verwaltungsakt dar, gegen den er mangels Rechtsbehelfsbelehrung innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorgehen kann. Diese Frist ist noch nicht abgelaufen, der ablehnende Bescheid ist damit noch nicht in Bestandskraft erwachsen.

2. Die Befugnis zur Speicherung personenbezogener Daten durch die Polizei ergibt sich aus Art. 38 Abs. 1 des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (PAG) i. d. F. der Bek. vom 14. September 1990 (GVBl S. 397). Danach kann die Polizei personenbezogene Daten in Akten oder Dateien speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben, zu einer zeitlich befristeten Dokumentation oder zur Vorgangsverwaltung erforderlich ist.

Ist der der Speicherung zugrunde liegende Verdacht gegen den Betroffenen entfallen, kann dieser nach Art. 38 Abs. 2 Satz 2 PAG gegen die Polizei einen Anspruch auf Löschung der gespeicherten Daten geltend machen. Dies betrifft die personenbezogenen Daten, die der Antragsgegner im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren oder von Personen gewonnen hat, die verdächtig sind, eine Straftat begangen zu haben, und deren Speicherung zur Gefahrenabwehr, insbesondere also zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten, erfolgt (Art. 38 Abs. 2 Satz 1 PAG). Für alle anderen Daten in polizeilichen Sammlungen ergibt sich ein allgemeiner Löschungsanspruch aus Art. 45 Abs. 2 PAG. Beide einfachgesetzlichen Löschungsansprüche dienen der Gewährleistung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und können vom Antragsteller im Wege der Klage auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Löschung der Daten verfolgt werden (vgl. zur Systematik: Käß in Berner/Köhler/Käß, Polizeiaufgabengesetz, 20. Aufl. 2010, Art. 38 Rn. 10 sowie die Vorb. zu den Art. 37 ff. Rn. 11).

3. Die Löschung der vom Bevollmächtigten des Antragstellers konkret benannten fünf Datensätze in dem bei der KPI ... geführten KAN sowie zweier weiterer Datensätze in dem beim Polizeipräsidium ... geführten KAN hat der Antragsgegner zu Recht abgelehnt, da der der Speicherung zugrundeliegende Verdacht nicht entfallen ist. Die Löschungsvoraussetzungen des Art. 38 Abs. 2 Satz 2 PAG liegen nicht vor.

a) Der Bevollmächtigte des Antragstellers macht zu den vorgenannten insgesamt sieben Datensätzen geltend, dass die jeweiligen gegen den Antragsteller geführten Strafverfahren ohne Verurteilung geendet haben, sämtliche betroffenen Strafverfahren wurden nach § 154 StPO bzw. nach § 170 Abs. 2 StPO von der Staatsanwaltschaft eingestellt. Deshalb bestehe kein weiterer Grund zur Speicherung dieser Daten.

b) Diese Auffassung ist unzutreffend.

aa) Die Einstellung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens steht einer weiteren Datenspeicherung nicht grundsätzlich entgegen. Vielmehr können in Kriminalakten auch Straftaten von geringerem Gewicht, die selbst zu keiner Verurteilung geführt haben, gespeichert werden, wenn sich aus der Häufung von strafrechtlich relevantem Verhalten eine Wiederholungsgefahr ableiten lässt und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der weiteren Speicherung der Daten gewahrt ist (Käß in Berner/Köhler/Käß, Polizeiaufgabengesetz, Art. 38 Rn. 9). Dabei reicht für die (weitere) Speicherung der in den Strafverfahren gewonnen Daten ein strafrechtlicher Anfangsverdacht, ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von § 203 StPO ist dagegen für die (weitere) Speicherung nicht notwendig (Käß a. a. O. Rn. 10 a.E.).

bb) Wie der Antragsgegner unter Beachtung dieser Maßgaben nachvollziehbar und zutreffend im Schreiben vom 17. Dezember 2013 zu den gespeicherten sieben Datensätzen im KAN, deren Löschung im vorliegenden Verfahren verfolgt wird, dargelegt hat, bestand in allen Fällen ein derartiger strafrechtlicher Anfangsverdacht. Aufgrund der Feststellungen in den jeweiligen Verfahren war die objektive Tatbegehung durch den Antragsteller nachgewiesen. Dass der Antragsteller für diese Taten nicht verurteilt wurde, ist demnach ohne Bedeutung und lässt insbesondere den der Speicherung zugrundeliegenden Verdacht nicht entfallen.

Hinzu kommt vorliegend die Häufung der vom Antragsteller begangenen Vermögensdelikte. Neben den im vorliegenden Verfahren relevanten sieben Datensätzen im KAN sind für den Antragsteller eine Vielzahl weiterer strafrechtlicher Verstöße gegen Vorschriften, die dem Schutz des Vermögens dienen, eingetragen. Gegen den Antragsteller wurden für diese Taten nicht unerhebliche Freiheitsstrafen verhängt. Vor diesem Hintergrund ist auch die (weitere) Speicherung von Vorgängen im Zusammenhang mit der Begehung von Vermögensdelikten, die von der Staatsanwaltschaft durch Einstellungsverfügungen abgeschlossen worden sind, nicht unverhältnismäßig.

4. Soweit im vorliegenden Verfahren die Löschung der zur Person des Antragstellers im IGVP gespeicherten fünf Datensätze nach Art. 45 Abs. 2 PAG begehrt wird, wird die Klage voraussichtlich ebenfalls erfolglos bleiben.

a) Die Vorgangsverwaltung der Polizei, zu der auch das IGVP gehört, dient der Registratur von Akten auf EDV-Basis. Es ist organisatorisch von den polizeilichen Datensammlungen insoweit getrennt, als dadurch das Auffinden von Vorgängen ermöglicht wird (vgl. Käß in Berner/Köhler/Käß, Polizeiaufgabengesetz, Art. 38 Rn. 4). Vor allem für neuere Datensätze ist eine Löschungsverpflichtung deshalb zu verneinen, wenn davon auszugehen ist, dass aus den auf EDV-Basis noch auffindbaren Vorgängen weitere Erkenntnisse, die etwa zur Aufklärung von Straftaten geeignet sind, gewonnen werden können (VG Augsburg, U.v. 19.5.2011 - Au 5 K 10.1460 - juris Rn. 71 m. w. N. zur Rspr.).

b) Außer dem im März 2006 liegenden Vorgang sind die weiteren Vorgänge, deren Löschung aus dem IGVP der Antragsteller im vorliegenden Verfahren verfolgt, erst in den vergangenen sechs Jahren angefallen. Deren Abschluss durch weitere Ermittlungen vor allem in den Fällen, in denen der Antragsteller als Zeuge bzw. als Betroffener einer Straftat geführt wird, ist somit noch möglich. Auch wenn sich mit dem weiteren Zeitablauf eine weitere Speicherung dieser Daten als unnötig erweisen dürfte, ist jedenfalls derzeit (noch) kein Löschungsanspruch begründet.

Für den mit dem Datum 28. März 2006 gespeicherten Vorgang ist trotz des zwischenzeitlich verstrichenen Zeitraums zu berücksichtigen, dass Grundlage der Eintragung ein gegen den Antragsteller vorliegender Haftbefehl gewesen ist. Auch wenn der Behördenakte nicht entnommen werden kann, in welchem Deliktszusammenhang dieser Haftbefehl stand, erscheint die weitere Speicherung in der Vorgangsverwaltung (noch) verhältnismäßig, da mit dieser Speicherung keine nennenswerten Beeinträchtigungen des Antragstellers verbunden sind (vgl. zur Vorgangsverwaltung: BayVGH, B.v. 9.2.2007 - 24 ZB 06.326 - juris Rn. 25 m. w. N.).

Allerdings wird der Antragsgegner insoweit zu prüfen haben, ob angesichts des Zeitablaufs eine weitere Speicherung dieses Vorgangs notwendig ist. Von dieser (regelmäßigen) Prüfung ist für das vorliegende Verfahren allerdings auch auszugehen, wie sich durch die Löschung weiterer Speicherungen im IGVP im Laufe des Verwaltungsverfahrens bereits gezeigt hat.

Derzeit ist damit kein Anspruch des Antragstellers auf Löschung dieser Daten ableitbar.

5. Der in den Datensammlungen der Polizei enthaltene personengebundene Hinweis „gewalttätig“ zur Person des Antragstellers ist zulässig gespeichert, ein Anspruch des Antragstellers auf Löschung dieser Speicherung besteht nicht.

Entgegen dem Antragsvorbringen ist die Speicherung nachvollziehbar. Der vom Antragsteller geleistete erhebliche Widerstand gegen seine Festnahme aufgrund eines Vollstreckungshaftbefehls hat zu seiner Verurteilung wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte geführt. Dieser Vorgang ist geeignet, durch den personengebundenen Hinweis in den Datensammlungen bei zukünftig notwendigem polizeilichem Einschreiten die Polizeibeamten auf das Risiko eventueller Widerstandshandlungen hinzuweisen. Auch wenn die den Antragsteller betreffenden Datenspeicherungen zum ganz überwiegenden Teil Vermögensdelikte betreffen, ist die Speicherung dieses personengebundenen Hinweises zum Schutz von Personen notwendig und sachgerecht.

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Annotations

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.