Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Feb. 2015 - 10 C 14.1180

published on 24/02/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Feb. 2015 - 10 C 14.1180
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Tenor

I.

Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 7. Mai 2014 wird dem Kläger für seine Klage auf Löschung von fünf näher bezeichneten, im IGVP gespeicherten personenbezogenen Daten Prozesskostenhilfe bewilligt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zu entrichtende Gebühr wird auf die Hälfte ermäßigt.

Gründe

I.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Löschung von personenbezogenen Daten im Kriminalaktennachweis und im Integrationsverfahren Polizei (IGVP) weiter.

Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 16. Januar 2012 beim Bayerischen Landeskriminalamt, ihm Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu geben.

Das Bayerische Landeskriminalamt erteilte am 21. Februar 2012 die gewünschte Auskunft über die personenbezogenen Daten, die über den Kläger im Kriminalaktennachweis (KAN) sowie im Integrationsverfahren Polizei (IGVP) gespeichert waren. Eine aktualisierte Auskunft erfolgte mit Schreiben des Bayerischen Landeskriminalamts vom 10. Juni 2013.

Mit Schreiben vom 4. Oktober 2013 beantragte der Kläger die Löschung bestimmter, näher bezeichneter Daten, da deren Speicherung nicht mehr erforderlich sei.

Das Bayerische Landeskriminalamt teilte mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 zu den im IGVP gespeicherten Vorgängen mit, dass die Datensätze dort grundsätzlich zum Ende des fünften Jahres nach Abschluss des Vorgangs gelöscht würden. Eine vorherige Löschung käme nur in Betracht, wenn die gespeicherten Daten für die polizeiliche Arbeit nicht mehr erforderlich wären. Vorgänge im Zusammenhang mit Straftaten, deren Verfolgung nach fünf oder zehn Jahren verjähre, würden zehn Jahre lang aufbewahrt, solange nicht alle Täter ermittelt seien. Personenbezogene Daten Dritter, die ausschließlich in der Vorgangsverwaltung geführt würden, bezögen sich auf andere Vorgänge, für welche eine längere Aufbewahrungsfrist gelte. Es handle sich hierbei um nicht belastende Daten, für die das Schutzbedürfnis von vornherein nicht besonders hoch einzuschätzen sei. Ein Löschungsanspruch hinsichtlich der im IGVP gespeicherten Daten sei daher nicht gegeben.

Den Antrag auf Löschung der im Kriminalaktennachweis (KAN) gespeicherten Daten lehnte das Bayerische Landeskriminalamt mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 ab. Es führte aus, dass die erkennungsdienstlichen und personenbezogenen Unterlagen sowie das DNA-Identifizierungsmuster zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus polizeilicher Sicht nicht vernichtet oder gelöscht werden könnten. Bei den in der Kriminalakte bei der KPI Augsburg gespeicherten Vorfällen vom 18. Februar 2009, 7. November 2008, 20. Januar 2001, 11. Februar 2000 und 10. Juli 1995 sowie den beim Polizeipräsidium München gespeicherten Vorfällen vom 12. Februar 1997 und 3. August 1996 sei trotz der Einstellung der Verfahren nach § 154 Abs. 1 und 2 StPO bzw. § 170 Abs. 2 StPO oder eines Freispruchs noch ein Restverdacht gegeben, so dass kein Löschungsanspruch bestehe. Auch der personengebundene Hinweis „gewalttätig“ sei nicht zu löschen, weil dies der Eigensicherung der Polizeibeamten bei künftigen Einsätzen diene. Bei seiner Festnahme am 3. August 1997 habe der Kläger erheblichen und anhaltenden Widerstand gegen die festnehmenden Polizeibeamten geleistet.

Mit Schriftsatz vom 27. Januar 2014 beantragte der Kläger, ihm für eine noch zu erhebende Klage auf Löschung bestimmter über ihn im KAN und im IGVP gespeicherter Daten sowie des personengebundenen Hinweises „gewalttätig“ Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Es sei kein Grund für die weitere Speicherung der genannten Daten ersichtlich. Die Einstufung des Klägers als „gewalttätig“ sei nicht nachvollziehbar.

Mit Beschluss vom 7. Mai 2014 lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage auf Löschung der gespeicherten personenbezogenen Daten ab. Personenbezogene Daten, die der Beklagte im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren oder von Personen gewonnen habe, die verdächtig seien, eine Straftat begangen zu haben, seien nach Art. 38 Abs. 2 Satz 2 PAG zu löschen, wenn der der Speicherung zugrunde liegende Verdacht gegen den Betroffenen entfallen sei. Für alle anderen Daten in polizeilichen Sammlungen ergebe sich ein allgemeiner Löschungsanspruch aus Art. 45 Abs. 2 PAG. Die Löschung der vom Kläger konkret benannten fünf Datensätze in dem bei der KPI Augsburg geführten Kriminalaktennachweis sowie zweier weiterer Datensätze in dem beim Polizeipräsidium München geführten Kriminalaktennachweis habe der Beklagte zu Recht abgelehnt, da der der Speicherung zugrunde liegende Verdacht nicht entfallen sei. Die Einstellung der strafrechtlichen Ermittlungsverfahren stehe einer weiteren Datenspeicherung grundsätzlich nicht entgegen. Der Beklagte habe im Schreiben vom 17. Dezember 2013 zu den gespeicherten Datensätzen nachvollziehbar und zutreffend dargelegt, dass in allen Fällen ein Anfangsverdacht bestehe. Dies gelte auch im Hinblick auf die vom Kläger begangenen zahlreichen Vermögensdelikte. Die Klage auf Löschung der zur Person des Klägers im IGVP gespeicherten fünf Datensätze werde voraussichtlich ebenfalls erfolglos bleiben. Bis auf einen Vorgang seien alle Vorgänge erst in den vergangenen sechs Jahren angefallen. Ein Abschluss dieser Verfahren sei noch möglich. Der mit dem Datum 28. März 2006 gespeicherte Vorgang beruhe auf einem gegen den Kläger vorliegenden Haftbefehl. Mit dieser Speicherung sei aber keine nennenswerte Beeinträchtigung des Klägers verbunden.

Gegen diesen Beschluss erhob der Kläger Beschwerde. Im Hinblick auf den Resozialisierungsgedanken erscheine die Fülle der zum Kläger gespeicherten Daten übermäßig und damit unverhältnismäßig. Dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung komme inzwischen eine überragende Bedeutung zu.

Der Beklagte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde des Klägers hat teilweise Erfolg. Dem Kläger kann unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 7. Mai 2014 für eine noch zu erhebende Klage auf Löschung der näher bezeichneten, über ihn im IGVP gespeicherten personenbezogenen Daten Prozesskostenhilfe bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung insoweit hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (2.). Dagegen ist die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 7. Mai 2014 bezüglich der Versagung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage auf Löschung bestimmter, über ihn im Kriminalaktennachweis gespeicherter Daten zurückzuweisen. Die Klage wird insoweit voraussichtlich ohne Erfolg bleiben (1.).

Der Kläger ist ausweislich der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, die Kosten für die von ihm beabsichtigte Prozessführung aufzubringen.

1. Die Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Löschung näher bezeichneter Einträge zu seiner Person aus dem Bayerischen Kriminalaktennachweis bietet allerdings keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage voraussichtlich abzuweisen sein wird, weil der Kläger keinen Anspruch auf Löschung der von ihm benannten, im KAN gespeicherten personenbezogenen Daten hat. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus Art. 38 Abs. 2 Satz 2 PAG noch aus Art. 45 Abs. 2 PAG.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Löschung der über ihn im KAN gespeicherten personenbezogenen Daten nach Art. 38 Abs. 2 Satz 2 PAG. Davon sind das Bayerische Landeskriminalamt im streitbefangenen Bescheid vom 17. Dezember 2013 und das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung mit zutreffender Begründung ausgegangen.

Nach Art. 38 Abs. 2 Satz 2 PAG sind die in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewonnenen und für präventive Zwecke genutzten Daten zu löschen, wenn der dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zugrunde liegende Tatverdacht restlos entfallen ist (BayVGH, B.v. 12.5.2011 - 10 ZB 10.778 - juris Rn. 4 m. w. N.).

Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats zutreffend festgestellt, dass die Beendigung eines Strafverfahrens durch Einstellung, insbesondere nach den §§ 153 ff. StPO den Straftatverdacht nicht notwendig ausräumt und deshalb auch die weitere Datenspeicherung zu Zwecken präventiver Gefahrenabwehr nicht ausschließt (BayVGH, B.v. 10.6.2013 - 10 C 13.62 -juris Rn. 4 m. w. N.). Auch wenn das strafrechtliche Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird, weil wegen des Fehlens eines hinreichenden Tatverdachts oder des Fehlens des öffentlichen Interesses bei einem Privatklagedelikt kein genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage besteht, kann der der Speicherung zugrunde liegende Tatverdacht i. S. d. Art. 38 Abs. 2 Satz 2 PAG fortbestehen, wenn die Einstellung nicht wegen des gänzlich ausgeräumten Tatverdachts (im Sinne eines Anfangsverdachts), sondern aus anderen Gründen erfolgt ist (BayVGH, B.v. 20.2.2013 - 10 ZB 12.2455 - juris Rn. 5 m. w. N.). Dasselbe gilt, wenn der Betroffene rechtskräftig freigesprochen wurde und der Freispruch aus Mangel an Beweisen erfolgt ist.

Die den Eintragungen im Kriminalaktennachweis vom 18. Februar 2009, 7. November 2008 und 10. Juli 1995 zugrunde liegenden Straftaten wurden gemäß § 154 Abs. 1 und 2 StPO eingestellt. Eine Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 oder Abs. 1 StPO lässt den einmal festgestellten Tatverdacht nicht entfallen, weil die Einstellung lediglich im Hinblick auf die in einem anderen Strafverfahren zu erwartenden Sanktionen erfolgt (BayVGH, B.v. 1.8.2012 - 10 ZB 11.2438 - juris Rn. 3 m. w. N.). Das der Eintragung vom 3. August 1996 zugrunde liegende Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Auch insoweit sind der Beklagte und das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass auch dann, wenn das strafrechtliche Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird, der Tatverdacht gegen den Beschuldigten fortbestehen kann, wenn die Einstellung nicht wegen gänzlich ausgeräumten Tatverdachts, sondern aus anderen Gründen erfolgt ist. Insbesondere steht der weiteren Speicherung und Verwendung der im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewonnenen Daten zur Verhütung und Verfolgung künftiger Straftaten die Unschuldsvermutung nicht entgegen, wenn der Betroffene rechtskräftig freigesprochen worden ist oder das Strafverfahren aus anderen Gründen beendet worden ist, sofern die Verdachtsmomente dadurch nicht vollständig ausgeräumt sind. Im Falle eines Freispruchs oder einer Verfahrenseinstellung bedarf es daher der Überprüfung, ob noch Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen, die eine Fortdauer der Speicherung der im Verfahren gewonnenen Daten zur polizeilichen Verbrechensbekämpfung rechtfertigen (BayVGH, B.v. 29.7.2014 - 10 C 14.478 - juris Rn. 21 m. w. N.). Auch wenn der Kläger vom Verdacht des Diebstahls am 11. Februar 2000 freigesprochen wurde, besteht ein Resttatverdacht im Sinne eines Anfangsverdachts weiterhin fort, weil die CDs, die dem Geschädigten entwendet worden waren, in der Wohnung des Klägers aufgefunden worden waren. Bezüglich des nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts des unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs vom 3. August 1996 ist der Beklagte ebenfalls zu Recht von einem fortbestehenden Restverdacht ausgegangen. Der Kläger hat das von ihm gemietete Fahrzeug erst weit nach Ablauf der vertraglichen Mietzeit zum Vermieter zurückgebracht.

Auch bezüglich der Eintragungen wegen des Verdachts der Konkursverschleppung am 20. Januar 2001 und des Verdachts des Einmietbetrugs vom 12. Februar 1997 ist der der Speicherung zugrunde liegende Verdacht nicht entfallen. Es besteht ein Restverdacht im Sinne eines weiterhin bestehenden Anfangsverdachts, der für die Datenspeicherung ausreichend ist. Es steht fest, dass die Redblue Development GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger war, zahlungsunfähig war, weil die Vollstreckungsversuche der zuständigen Gerichtsvollzieherin erfolglos blieben. Einen Insolvenzantrag hat der Kläger aber nicht gestellt. Bei der Anmietung der Wohnung hatte der Kläger gegenüber der Vermieterin wahrheitswidrig angegeben, dass er in einem Beschäftigungsverhältnis mit der Landeshauptstadt München stehe und diese die Wohnkosten übernehmen werde.

Ein Anspruch auf Löschung des personengebundenen Hinweises „gewalttätig“ besteht ebenfalls nicht. Die Kenntnis über das Verhalten des Klägers bei der Festnahme durch Polizeibeamte ist für die speichernde Stelle zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nach wie vor erforderlich. Der Beklagte hat insoweit zu Recht ausgeführt, dass es angesichts der fortlaufend vom Kläger begangenen Straftaten wiederum zu einer Situation kommen könnte, bei der sich der Kläger gegen die Polizeibeamten tätlich zur Wehr setzen könnte.

Aus dem Grundrecht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) folgt kein weiter gehender Löschungsanspruch. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt vor der unbegrenzten Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe persönlicher Daten. Es ist allerdings nicht schrankenlos gewährleistet. Die Regelungen der jeweiligen Landespolizeigesetze für den Bereich der Polizeidaten und Kriminaldaten in Art. 38 Abs. 2 Satz 2 und Art. 45 Abs. 2 PAG stellen eine solche verfassungsmäßige Schranke dar (BayVGH, B.v. 1.8.2012 - 10 ZB 11.2438 - juris Rn. 7 m. w. N.; U.v. 21.1.2009 - 10 B 07.1382 - juris Rn. 35). Aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung ergäbe sich ein Anspruch auf Löschung der über den Betroffenen gespeicherten polizeilichen Daten daher nur, soweit deren Aufbewahrung und Speicherung nicht durch diese gesetzlichen Grundlagen gerechtfertigt wäre. Dies ist jedoch bezüglich der im KAN gespeicherten persönlichen Daten und des personengebundenen Hinweises nicht der Fall.

2. Die Erfolgsaussichten der Klage auf Löschung der im IGVP gespeicherten Daten sind dagegen als offen anzusehen. Ob die Voraussetzungen des Löschungsanspruchs nach Art. 45 Abs. 2 Nr. 2 PAG vorliegen, kann nicht abschließend geklärt werden. Die Feststellung, ob die Kenntnis dieser Daten für die speichernde Stelle zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben noch erforderlich ist, lässt sich anhand der vorgelegten Behördenakten und der Ausführungen des Beklagten zu diesen Daten nicht hinreichend sicher treffen.

Bei den im IGVP gespeicherten Daten handelt es sich nicht um Daten nach Art. 38 Abs. 2 Satz 1 PAG, weil sie, soweit ersichtlich, nicht im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens oder von Personen gewonnen wurden, die verdächtig sind, eine Straftat begangen zu haben. Nach Art. 38 Abs. 1 3. Alternative PAG kann die Polizei personenbezogene Daten aber auch in Dateien speichern, wenn dies zur Vorgangsverwaltung erforderlich ist. Die Vorgangsverwaltung ist ein Teil des EDV- Systems der bayerischen Polizei und muss von den übrigen Dateien organisatorisch getrennt werden. Diese Vorgangsverwaltung dient dem Auffinden von Vorgängen in der bayerischen Polizei, der Qualitätssicherung der polizeilichen Arbeit und der Dienstaufsicht. Eine Verknüpfung mit den Dateien nach Art. 38 Abs. 2 PAG ist unzulässig (Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, 4. Aufl. 2014, Art. 38 Rn. 13 ff.). Für solche Daten ergibt sich ein etwaiger Löschungsanspruch aus Art. 45 Abs. 2 PAG. Sie sind zu löschen, wenn bei der zu bestimmten Fristen vorzunehmenden Überprüfung oder aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, dass ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. Die Löschungsfrist für reine Vorgangsdaten beträgt fünf Jahre (Schmidbauer, a. a. O., Rn. 16; Honnacker/Beinhofer/Hauser, Polizeiaufgabengesetz, 20. Aufl. 2014, Art. 38 Rn. 4; BayVGH, B.v. 25.1.2006 - 24 ZB 05.3074 - juris Rn. 36). Zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags des Klägers im April 2014 wäre die Löschungsfrist für alle Daten im IGVP, die vor dem 1. Januar 2009 über den Kläger gespeichert worden waren, bereits abgelaufen gewesen. Gründe, weshalb es nicht zu einer Löschung der gespeicherten Daten kam, hat der Beklagte in seinem Schreiben vom 10. Dezember 2013 nicht angeführt. Die in der Mehrzahl der Fälle gerechtfertigte Regelaufbewahrungsfrist von fünf Jahren ändert aber auch nichts daran, dass nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 PAG ein Löschungsanspruch besteht, wenn aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, dass die Kenntnis der Daten für die speichernde Stelle zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. Werden Daten für die polizeiliche Aufgabenerfüllung aller Voraussicht nach nicht mehr benötigt, dann gebietet es nicht nur der Wortlaut des Gesetzes, sondern auch der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den mit der Speicherung personenbezogener Daten verbundenen Eingriff in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung sofort und nicht erst nach Ablauf einer bestimmten Frist zu beenden (BayVGH, U.v. 21.1.2009 - 10 B 07.1382 - juris Rn. 36). Aus dem Schreiben des Beklagten vom 10. Dezember 2013 ist nicht hinreichend ersichtlich, inwiefern die über den Kläger im IGVP gespeicherten Vorgangsdaten zur Erfüllung der der Polizei obliegenden Aufgaben noch erforderlich sind.

Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfallende Gebühr wird auf die Hälfte ermäßigt, da die Beschwerde des Klägers nur teilweise zurückgewiesen wurde. Eine Kostenerstattung ist sowohl für das Bewilligungsverfahren als auch für das Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO und § 127 Abs. 4 ZPO).

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses eine streitwertunabhängige Festgebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc
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(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.

(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.

(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.