Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 29. Okt. 2015 - W 5 K 14.1307
Gericht
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg
W 5 K 14.1307
Im Namen des Volkes
Urteil
vom
5. Kammer
gez.: F., Angestellte als stellv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Sachgebiets-Nr: 510
Hauptpunkte: polizeilich gespeicherte Daten; Anspruch auf Löschung; Anspruch auf Berichtigung; unzulässige Klage; fehlender Antrag bei Behörde; kein Entfallen des Tatverdachts; nicht rechtskräftige Verurteilung; erkennungsdienstliche Unterlagen
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Kläger -
gegen
Freistaat Bayern,
vertreten durch Bayerisches Landeskriminalamt, Maillingerstr. 15, 80636 München,
- Beklagter -
wegen Löschung von Daten (PAG)
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 5. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Weinmann, die Richterin am Verwaltungsgericht Horas, den Richter Kohlhaupt, den ehrenamtlichen Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund mündlicher Verhandlung am 29. Oktober 2015 folgendes Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Löschung bzw. Korrektur polizeilich gespeicherter Daten zu Ereignissen aus dem Jahr 2012.
1. Mit Beschluss vom 3. März 2011 Nr. W 5 E 11.122 wies das Verwaltungsgericht Würzburg den sinngemäßen Antrag des Klägers, den Beklagten durch Erlass einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Kläger Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erteilen, wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses und fehlender Dringlichkeit der begehrten Auskunftserteilung ab.
Mit Schreiben vom
Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 21. und
Unter dem 3. bzw.
2. Am
Mit Schreiben vom 20. September 2011 teilte das Bayerische Landeskriminalamt dem Verwaltungsgericht Würzburg u. a. mit, der Kläger ersuche um Löschung sämtlicher personenbezogener Daten. Eine abschließende Entscheidung habe noch nicht getroffen werden können, da die vorhandenen Speicherungen u. a. laufende Ermittlungsverfahren aus dem Jahr 2010 beträfen, deren Abschluss durch die Staatsanwaltschaft Aschaffenburg noch abzuwarten bleibe. Es sei i. S. einer Verwaltungsvereinfachung vorgesehen, über das Löschungsersuchen insgesamt zu entscheiden.
3. Den sinngemäßen Antrag des Klägers vom 3. November 2011, vorläufig festzustellen, dass seine Verhaftung im Jahr 2006 und die Vorführung beim Amtsgericht Kempten „nichtig“ bzw. rechtswidrig gewesen seien, sowie den sinngemäßen Antrag des Klägers, den Beklagten durch Erlass einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die zu seiner Person gespeicherten Daten zu löschen, zu sperren bzw. zu korrigieren, lehnte das Verwaltungsgericht Würzburg mit Beschluss vom 23. November 2011 Nr. W 5 E 11.855 ab. Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen.
4. Unter dem
Mit Bescheid vom
5. Mit Beschluss vom 22. Juni 2012 trennte das Verwaltungsgericht Würzburg das Klagebegehren, soweit es den Antrag auf Löschung der polizeilichen Daten zu den Anzeigen wegen Sachbeschädigung vom 10. und 11. Dezember 2010 betrifft, vom Verfahren W 5 K 11.671 ab und führte dieses unter dem Aktenzeichen W 5 K 12.513 fort. Gleichzeitig wurde das Ruhen des Verfahrens W 5 K 12.513 angeordnet.
6. Mittlerweile hatte die Staatsanwaltschaft Aschaffenburg mit Verfügung vom 18. April 2012
Das Bayerische Landeskriminalamt lehnte mit Bescheid vom 24. Juli 2012 den Antrag des Klägers auf Löschung der Speicherungen aus der Kriminalaktenverwaltung zur Sachbeschädigung aus dem Jahr 2010 ab. Dieser Bescheid wurde dem Verwaltungsgericht Würzburg im Verfahren W 5 K 12.513 mit Schreiben des Bayerischen Landeskriminalamts vom 12. August 2014 übersandt.
7. Mit Beschluss vom 17. September 2014
8. Mit Schreiben vom
Mit Beschluss vom 16. Dezember 2014
9. Das Bayerische Landeskriminalamt als Vertreter des Beklagten beantragte mit Schreiben vom
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung des Abweisungsantrags wurde ausgeführt, die Klage auf Verpflichtung des Beklagten, die zum Ermittlungsverfahren aus dem Jahr 2012 gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen, sei aufgrund des fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht zulässig. Der Kläger habe bezüglich der Speicherungen aus dem Jahr 2012 bislang keinen Löschungsantrag gestellt, so dass auch kein rechtsmittelfähiger Ablehnungsbescheid existiere. Darüber hinaus habe auch das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren zum Aktenzeichen 109 Js 7675/12 wegen Sachbeschädigung, Beleidigung und Körperverletzung aufgrund fehlender Mitwirkung des Klägers bisher nicht abgeschlossen werden können. Eine Entscheidung über die Löschung der entsprechenden Speicherungen sei deshalb ebenfalls noch nicht möglich gewesen.
10. Den Antrag des Klägers, den Beklagten durch Erlass einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die zu seiner Person gespeicherten Daten aus den Jahren 2010 und 2012 zu löschen, zu sperren bzw. zu ergänzen, sowie Vollzugshilfe durch die Polizei zu untersagen, lehnte das Verwaltungsgericht Würzburg bereits mit Beschluss vom 23. Januar 2015 Nr. W 5 E 14.1305 ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers verwarf der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 6. März 2015 Nr. 10 CE 15.367.
11. Das Amtsgericht Aschaffenburg sprach den Kläger wegen seines Verhaltens am 27. Mai 2012 in der Langen Straße in Aschaffenburg mit Urteil vom 16. März 2015 Nr. 303 Ds 109 Js 7675/12 des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Beleidigung und mit vorsätzlicher Körperverletzung und mit Bedrohung und in Tatmehrheit mit Sachbeschädigung schuldig und verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gegen das Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg legten sowohl die Staatsanwaltschaft Aschaffenburg als auch der Kläger Berufung ein, die beim Landgericht Aschaffenburg unter dem Aktenzeichen 3 Ns 109 Js 7675/12 anhängig ist.
12. Mit Schreiben vom
a) Kriminalakte des Bayerischen Landeskriminalamts:
Haftnotierung inaktuell
b) Kriminalakte der Kriminalpolizeiinspektion Aschaffenburg:
- Anzeige wegen Beleidigung vom
- Anzeige wegen Beleidigung vom
- Anzeige wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz vom
- Anzeige wegen vorsätzlich leichter Körperverletzung vom
- Anzeige wegen Beleidigung vom
- Anzeige wegen Sachbeschädigung (Kfz)
- Anzeige wegen Sachbeschädigung (Kfz) - in 21 Fällen -
- Anzeige wegen vorsätzlich leichter Körperverletzung vom
c) Kriminalakte der Polizeiinspektion Lindau:
Anzeige wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte vom
d) Erkennungsdienstliche Behandlungen:
- Polizeiinspektion Aschaffenburg vom
- Kriminalpolizeistation Lindau vom
Darüber hinaus würden in der Vorgangsverwaltung der Polizei (IGVP) zu 14 näher bezeichneten Ereignissen Daten vorgehalten, u. a. zu folgenden Ereignissen:
- Anzeige wegen Prozessbetrugs vom
- Anzeige wegen Körperverletzung im Amt bei Festnahme vom
13. In der mündlichen Verhandlung am
Wegen des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
14. Die einschlägigen Behördenakten lagen dem Gericht vor. Die Verfahrensakten W 5 K 14.950, W 5 K 14.951, W 5 E 11.122, W 5 E 11.855, W 5 E 14.1305 sowie die Akten der Staatsanwaltschaft Aschaffenburg 109 Js 4425/11 und 109 Js 7675/12 wurden beigezogen.
Entscheidungsgründe:
1. Bei Auslegung der Klage nach dem erkennbaren Rechtsschutzziel (§ 88 VwGO) begehrt der Kläger die Verpflichtung des Beklagten zur Löschung bzw. Korrektur polizeilich gespeicherter Daten bezogen auf den Vorfall vom 27. Mai 2012 sowie zur Löschung oder Vernichtung der Unterlagen der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers im Jahr 2012.
2. Die Klage, über die auch in Abwesenheit des Klägers entschieden werden konnte (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist bereits unzulässig, da es am Erfordernis vorheriger Antragstellung bei der Behörde fehlt.
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage ist, dass vorher im Verwaltungsverfahren erfolglos ein Antrag auf Erlass des eingeklagten Verwaltungsakts gestellt wurde. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um einen nach materiellem Recht antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt. Das Erfordernis vorheriger Antragstellung bei der Behörde ergibt sich aus §§ 68 Abs. 2, 75 VwGO, wo vorherige Antragstellung vorausgesetzt wird, außerdem nach umstrittener Ansicht aus dem Erfordernis des Rechtsschutzinteresses (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Vorb § 68 Rn. 5a, Vorb § 40 Rn. 17, § 42 Rn. 6). Der Antrag muss grundsätzlich bereits vor Erhebung der Verpflichtungsklage gestellt worden sein und beinhaltet insofern eine Zugangsvoraussetzung. Die Klagebegründung ist deshalb nicht geeignet, das Fehlen eines Antrags zu heilen. Ebenso ändert es an der Unzulässigkeit der Klage nichts, wenn sich die Behörde im Rechtsstreit zur Sache einlässt (BVerwG, U. v. 24.6.1982 - 2 C 91/81 - BVerwGE 66, 41).
Nachdem der Antrag des Klägers vom 21. und
3. Die Klage wäre aber auch unbegründet.
Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Löschung oder Korrektur der im Bayerischen Kriminalaktennachweis (KAN) und daneben im Integrationsverfahren (IGVP) gespeicherten Daten zu den Vorfällen vom
a) Die Voraussetzungen für einen Löschungsanspruch liegen hinsichtlich der Vorfälle vom
Die Befugnis zur Speicherung personenbezogener Daten durch die Polizei ergibt sich aus Art. 38 Abs. 1 PAG. Danach kann die Polizei personenbezogene Daten in Akten oder Dateien speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben, zu einer zeitlich befristeten Dokumentation oder zur Vorgangsverwaltung erforderlich ist.
Ist der der Speicherung zugrunde liegende Verdacht gegen den Betroffenen entfallen, kann dieser nach Art. 38 Abs. 2 Satz 2 PAG gegen die Polizei einen Anspruch auf Löschung der gespeicherten Daten geltend machen. Dies betrifft die personenbezogenen Daten, die der Beklagte im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren oder von Personen gewonnen hat, die verdächtig sind, eine Straftat begangen zu haben, und deren Speicherung zur Gefahrenabwehr, insbesondere also zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten, erfolgt (Art. 38 Abs. 2 Satz 1 PAG). Für alle anderen Daten in polizeilichen Sammlungen ergibt sich ein allgemeiner Löschungsanspruch aus Art. 45 Abs. 2 PAG. Beide einfachgesetzlichen Löschungsansprüche dienen der Gewährleistung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG und können grundsätzlich im Wege der Verpflichtungsklage verfolgt werden (vgl. zur Systematik: Berner/Köhler/Käß, Polizeiaufgabengesetz, 20. Aufl. 2010, Art. 38 Rn. 10 sowie die Vorb. zu den Art. 37 ff. Rn. 11).
aa) Die Löschungsvoraussetzungen des Art. 38 Abs. 2 Satz 2 PAG liegen nicht vor, da der der Speicherung zugrunde liegende Verdacht nicht entfallen ist. Der Kläger ist u. a. wegen dieser Delikte am 16. März 2015 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig, dies ist jedoch unerheblich, denn für die weitere Speicherung der in dem Ermittlungsverfahren gewonnenen Daten würde sogar ein strafrechtlicher Anfangsverdacht (vgl. VG Augsburg, U. v. 7.5.2014 - Au 1 K 14.618 - juris) bzw. ein weiterhin bestehender Resttatverdacht (vgl. BayVGH, B. v. 22.1.2015 - 10 C 14.1797 - juris) ausreichen.
Die Einlassungen des Klägers, die Straße sei zum Tatzeitpunkt abgesperrt gewesen, dort habe kein Auto fahren können und es sei kein Schaden entstanden, sind unbehelflich. Eine eigenständige Prüfung des Verwaltungsgerichts - wie ein Strafrichter -, ob der Kläger wegen der Straftaten, deren er verdächtig ist, auch tatsächlich verurteilt werden könnte, ist - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht veranlasst (vgl. BayVGH, B. v. 22.1.2015 - 10 C 14.1797 - juris). Die Einlassungen des Klägers sind im Übrigen, soweit sie überhaupt verständlich sind, weder schlüssig noch überzeugend. Außerdem hat im Strafverfahren bereits eine Beweisaufnahme stattgefunden, aufgrund derer eine erstinstanzliche Verurteilung des Klägers erfolgt ist.
Nachdem im Kriminalaktennachweis, der dem präventiv-polizeilichen Aufgabenbereich zuzurechnen ist, Daten über die Verdachtslage gespeichert werden und die Speicherung folglich keine Aussage beinhaltet, ob der Betroffene die Tat tatsächlich begangen hat oder über die Vorwerfbarkeit des Tuns, ist mit der rein auf den objektiven Geschehensablauf und auf Verdachtsgründe und Indizien abstellenden Speicherung auch eine Schuldfeststellung oder -zuweisung nicht verbunden (vgl. BayVGH, B. v. 22.1.2015 - 10 C 14.1797 - juris).
Die Regelspeicherfrist von zehn Jahren des Art. 38 Abs. 2 Satz 3 PAG ist für diese Daten noch nicht abgelaufen. Es liegt auch kein Fall von geringerer Bedeutung vor i. S. d. Art. 38 Abs. 2 Satz 4 PAG, in dem eine kürzere Frist festzusetzen wäre. Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist die weitere Speicherung und Aufbewahrung der polizeilichen Daten und Unterlagen auch noch erforderlich (Art. 38 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 PAG), da der Kläger auch vor und nach den streitgegenständlichen Ereignissen mehrmals strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und nicht ausgeschlossen werden kann, dass er erneut einschlägig oder ähnlich strafrechtlich auffällig werden wird und die vorhandenen Daten die Arbeit der Polizei dann noch fördern können.
bb) Aus letztgenannten Gründen scheidet auch ein hinsichtlich der Vorgangsverwaltung der Polizei grundsätzlich in Betracht kommender Anspruch auf Löschung der zur Person des Klägers gespeicherten Daten aus dem Jahr 2012 nach Art. 45 Abs. 2 PAG aus (vgl. zur Rechtsgrundlage eines Löschungsanspruchs hinsichtlich Daten der Vorgangsverwaltung: Berner/Köhler/Käß, a. a. O., Art. 38 Rn. 4).
Durch die Speicherung im IGVP, also in der Vorgangsverwaltung, ist im Übrigen eine nennenswerte Beeinträchtigung des Klägers nicht erkennbar. Die Datei kann lediglich von den Polizeidienststellen aufgerufen werden. Darüber hinaus handelt es sich um die bloße Information über Sachverhalte, wie sie sich aus Sicht der Polizeidienststelle ergeben haben. Eine Bewertung oder Kommentierung dieser Sachverhalte findet nicht statt (vgl. VG Augsburg, U. v. 19.5.2011 - Au 5 K 10.1460 - juris).
b) Der Kläger kann auch nicht erfolgreich einen Berichtigungsanspruch hinsichtlich der zu den Vorfällen vom
Sind personenbezogene Daten unrichtig, hat der Betroffene nach Art. 45 Abs. 1 Satz 1 PAG einen Anspruch auf Berichtigung der Daten.
Entgegen der Auffassung des Klägers sind die von ihm genannten Daten jedoch nicht unrichtig.
Im Kriminalaktennachweis gespeichert werden können die im Ermittlungsverfahren oder von einer Straftat verdächtigen Personen gewonnenen Daten. Dazu gehören insbesondere die Daten über den Tatvorwurf, der dem betreffenden Ermittlungsverfahren zugrunde lag, oder die Straftat, deren der Betroffene verdächtig ist (BayVGH, B. v. 4.10.2013 - 10 C 11.512 - juris).
Gegenstand des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, auf das sich der Kriminalaktennachweis und das Integrationsverfahren des Beklagten beziehen, dessen Berichtigung der Kläger begehrt, war nach dem vorliegenden Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg
Dass die Bezeichnung der Delikte in der Kriminalakte von den abgeurteilten Delikten teilweise abweicht und nicht alle Tatvorwürfe erfasst sind, ist hierbei unschädlich und macht die Daten nicht unrichtig. Gegenstand des Ermittlungsverfahrens waren die Vorgänge am 27. Mai 2012. Eine Angabe der verletzten Strafvorschriften ist im Kriminalaktennachweis bzw. Integrationsverfahren nach der Mitteilung des Bayerischen Landeskriminalamts vom 1. Oktober 2015 ohnehin nicht enthalten.
c) Ebenso wenig hat der Kläger einen Anspruch auf Löschung oder Vernichtung der über ihn gespeicherten erkennungsdienstlichen Unterlagen.
Die weitere Verwendung von aus Anlass eines Ermittlungsverfahrens gewonnenen und gespeicherten Daten für präventive Zwecke richtet sich aufgrund von § 481 Abs. 1 und § 484 Abs. 4 StPO nach den jeweiligen polizeilichen Vorschriften (vgl. BayVGH, B. v. 3.4.2013 - 10 C 11.1967
aa) Es kann offenbleiben, ob die Regelung des Art. 38 Abs. 2 Satz 2 PAG auf erkennungsdienstliche Unterlagen überhaupt anwendbar ist (vgl. BayVGH, B. v. 3.4.2013 - 10 C 11.1967
bb) Auch aus Art. 45 Abs. 2 PAG ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf Löschung der ihn betreffenden erkennungsdienstlichen Unterlagen.
Nach dieser Regelung sind in Dateien suchfähig gespeicherte personenbezogene Daten zu löschen und die zu dem Betroffenen geführten Akten zu vernichten, wenn ihre Speicherung unzulässig war (Art. 45 Abs. 2 Nr. 1 PAG) oder wenn bei der zu bestimmten Fristen oder Terminen vorzunehmenden Überprüfung oder aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, dass ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist (Art. 45 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 PAG).
Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der in Bezug auf den Kläger gespeicherten Lichtbilder und Fingerabdrücke nicht erfüllt.
Anhaltspunkte dafür, dass eine Speicherung dieser erkennungsdienstlichen Unterlagen nicht zulässig gewesen wäre und sie deshalb nach Art. 45 Abs. 2 Nr. 1 PAG zu löschen wären, sind weder aus den vorliegenden Behördenakten noch aus dem Vorbringen des Klägers ersichtlich.
Ebenso wenig sind die gespeicherten erkennungsdienstlichen Unterlagen nach Art. 45 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 PAG zu löschen, weil ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich wäre.
Die Erforderlichkeit der weiteren Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen bemisst sich danach, ob der in dem oder den Strafverfahren gegenüber dem Betroffenen festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden kann und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen den Betroffenen überführend oder entlastend fördern können (vgl. BayVGH, B. v. 3.4.2013 - 10 C 11.1967
Es liegen nach den Umständen des Einzelfalls ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass der Kläger künftig mit guten Gründen in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden kann.
Bei der Anlasstat, wegen der der Kläger zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten auf Bewährung verurteilt worden ist, handelt es sich um eine Straftat von einigem Gewicht. Außerdem wurden neben dem Strafverfahren, das zur Verurteilung des Klägers führte, eine Reihe weiterer strafrechtlicher Ermittlungsverfahren gegen den Kläger eingeleitet. Auch wenn diese Verfahren alle nach § 170 Abs. 2 oder § 154 StPO eingestellt oder wegen fehlender Schuldfähigkeit mit einem Freispruch beendet wurden, stützen sie die Annahme, dass der Kläger auch künftig mit guten Gründen in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden kann.
Vor Ablauf der Regelfrist (Art. 45 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 i. V. m. Art. 38 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 PAG) besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Löschung nach Art. 45 Abs. 2 PAG (vgl. BayVGH, B. v. 3.4.2013 - 10 C 11.1967
Die im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers gewonnenen und gespeicherten Lichtbilder und Fingerabdrücke können auch etwaige künftig zu führende Ermittlungen - den Kläger überführend oder entlastend - fördern. Denn sie sind grundsätzlich geeignet, den Kläger als Beteiligten einer Straftat zu überführen oder auszuschließen.
Der mit der weiteren Speicherung der erkennungsdienstlichen Unterlagen verbundene Eingriff in das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG ist auch unabhängig davon verhältnismäßig, ob man als Ziel der weiteren Speicherung die Vorsorge für die Verfolgung künftiger Straftaten oder die Gefahrenabwehr, insbesondere die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten durch die Abschreckung des Betroffenen, sieht (vgl. BayVGH, B. v. 3.4.2013 - 10 C 11.1967
Anhaltspunkte dafür, dass hier ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte, sind nicht ersichtlich. Der mit der weiteren Speicherung verbundene Eingriff in das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung ist zwar insoweit gewichtig, als er mit einem Abschreckungseffekt verbunden ist, der das Verhalten des Klägers beeinflussen kann, und die fortdauernde Datenspeicherung gegebenenfalls auch dazu führt, dass der Kläger weiteren strafrechtlichen Ermittlungen ausgesetzt wird. Die Schwere des Eingriffs wird aber dadurch gemindert, dass die weitere Speicherung nicht anlasslos erfolgt, sondern Folge des strafbaren Verhaltens durch den Kläger ist, das zu seiner Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe geführt hat. Angesichts des Gewichts dieser den erkennungsdienstlichen Maßnahmen gegenüber dem Kläger und der Speicherung der gewonnenen Unterlagen zugrunde liegenden Straftat und der Vielzahl weiterer gegen den Kläger eingeleiteter Ermittlungsverfahren kommt den zur Rechtfertigung der weiteren Datenspeicherung in Betracht kommenden Zielen, Vorsorge für die Verfolgung künftiger Straftaten zu betreiben und durch Abschreckung des Klägers künftige Straftaten zu verhüten, ein so großes Gewicht zu, dass die weitere Speicherung der erkennungsdienstlichen Unterlagen jedenfalls bis zum Ablauf der Regelfrist nach Art. 45 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 i. V. m. Art. 38 Abs. 2 Satz 3 PAG dem Kläger zumutbar und daher verhältnismäßig ist.
Nach alledem bleibt die Klage insgesamt erfolglos.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Das Gericht orientiert sich insoweit an Nr. 35.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (BayVBl. Sonderbeilage Januar 2014). Danach ist bei Streitigkeiten wegen erkennungsdienstlicher Maßnahmen und kriminalpolizeilicher Unterlagen vom Auffangwert auszugehen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gemäß § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO, da seine Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
eingeht.
Für die Beschwerde besteht kein Vertretungszwang.
Die Beschwerde ist in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
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Annotations
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn
- 1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder - 2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Polizeibehörden dürfen nach Maßgabe der Polizeigesetze personenbezogene Daten aus Strafverfahren verwenden. Zu den dort genannten Zwecken dürfen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte an Polizeibehörden personenbezogene Daten aus Strafverfahren übermitteln oder Akteneinsicht gewähren. Mitteilungen nach Satz 2 können auch durch Bewährungshelfer und Führungsaufsichtsstellen erfolgen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut erforderlich und eine rechtzeitige Übermittlung durch die in Satz 2 genannten Stellen nicht gewährleistet ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen, in denen die Polizei ausschließlich zum Schutz privater Rechte tätig wird.
(2) Die Verwendung ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
(3) Hat die Polizeibehörde Zweifel, ob eine Verwendung personenbezogener Daten nach dieser Bestimmung zulässig ist, gilt § 480 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.
(1) Strafverfolgungsbehörden dürfen für Zwecke künftiger Strafverfahren
- 1.
die Personendaten des Beschuldigten und, soweit erforderlich, andere zur Identifizierung geeignete Merkmale, - 2.
die zuständige Stelle und das Aktenzeichen, - 3.
die nähere Bezeichnung der Straftaten, insbesondere die Tatzeiten, die Tatorte und die Höhe etwaiger Schäden, - 4.
die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften, - 5.
die Einleitung des Verfahrens sowie die Verfahrenserledigungen bei der Staatsanwaltschaft und bei Gericht nebst Angabe der gesetzlichen Vorschriften
(2) Weitere personenbezogene Daten von Beschuldigten und Tatbeteiligten dürfen sie in Dateisystemen nur verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder Tatbeteiligten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass weitere Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu führen sind. Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, so ist die Verarbeitung nach Satz 1 unzulässig, wenn sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass die betroffene Person die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und die Landesregierungen bestimmen für ihren jeweiligen Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung das Nähere über die Art der Daten, die nach Absatz 2 für Zwecke künftiger Strafverfahren gespeichert werden dürfen. Dies gilt nicht für Daten in Dateisystemen, die nur vorübergehend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Landesministerien übertragen.
(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die für Zwecke künftiger Strafverfahren von der Polizei gespeichert sind oder werden, richtet sich, ausgenommen die Verarbeitung für Zwecke eines Strafverfahrens, nach den Polizeigesetzen.
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.