Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 04. Aug. 2016 - W 5 K 15.606
Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Löschung bzw. Vernichtung erkennungsdienstlicher Unterlagen und gespeicherter Informationen, die im Zusammenhang mit einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gewonnen wurden.
1.
Im Zuge eines Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger wegen Verdachts der Hehlerei wurden beim Kläger durch die Kriminalpolizeiinspektion Würzburg gemäß § 81b Alt. 2 StPO am 3. April 2012 erkennungsdienstliche Maßnahmen durchgeführt. Mit Anklageschrift vom 15. Mai 2013 (Az. 641 Js 7055/12) erhob die Staatsanwaltschaft Würzburg Anklage zum Amtsgericht Würzburg. Dabei wurde der Kläger beschuldigt, durch vier selbstständige Handlungen jeweils gewerbsmäßig eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, angekauft zu haben, um sich zu bereichern, strafbar als gewerbsmäßige Hehlerei in vier Fällen gemäß §§ 259 Abs. 1, 260 Abs. 1 Nr. 1, 53 StGB. In der Hauptverhandlung vom 14. Juli 2014 stellte das Amtsgericht - Schöffengericht - Würzburg unter dem Az. 301 Ls 641 Js 7055/12 das Verfahren gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 1.000,00 EUR vorläufig ein. Mit Beschluss des Amtsgerichts Würzburg
Im Kriminalaktennachweis (KAN) sind folgende personenbezogene Daten über den Kläger gespeichert: „- Betrug § 263 am
2.
Mit Schriftsatz vom 8. September 2014 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers bei der Kriminalpolizeiinspektion Würzburg die Vernichtung der im Rahmen des vg. Ermittlungsverfahrens gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2014 mahnte der Klägerbevollmächtigte die Erledigung des vg. Schreibens an. Nachdem das Polizeipräsidium Unterfranken mit Schreiben vom 13. Oktober 2014 den Bevollmächtigten des Klägers an das Bayerische Landeskriminalamt verwiesen hatte, bat der Klägerbevollmächtigte dieses mit Schreiben vom 9. Dezember 2014 um Mitteilung, ob die erkennungsdienstlichen Maßnahmen gelöscht worden seien. Nach einer nochmaligen Anmahnung seitens des Klägerbevollmächtigten antwortete das Bayerische Landeskriminalamt mit Schreiben vom 6. Mai 2015 und teilte mit, dass dem Antrag auf Vernichtung der erkennungsdienstlichen Unterlagen nicht stattgegeben werden könne. Der den polizeilichen Ermittlungen zugrunde liegende Verdacht sei ausreichender Grund für die weitere Aufbewahrung der Unterlagen. Das Amtsgericht Würzburg habe das Verfahren gemäß § 153a Abs. 2 StPO eingestellt; eine solche Einstellung sei nur zulässig, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung gegeben sei. Es müsse aber ein für die Anklageerhebung ausreichender Tatverdacht bestehen. Unter Berücksichtigung des durch den Kläger gezeigten Verhaltens und der Angaben des anderweitig Beschuldigten bestehe ein erheblicher polizeilicher Resttatverdacht weiterhin fort. Weiterhin bestehe aufgrund der Gesamtumstände Grund zu der Annahme, dass gegen den Kläger auch künftig wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung Ermittlungsverfahren zu führen seien. Es bestehe erhebliche Wiederholungsgefahr. Die gefertigten Lichtbilder sowie die Fingerabdrücke seien im Wiederholungsfall geeignet, einen Nachweis der Täterschaft zu führen oder könnten gegebenenfalls auch zur Entlastung herangezogen werden. Daher könnten diese Unterlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus polizeilicher Sicht nicht vernichtet werden. Zur vorbeugenden Kriminalitätsbekämpfung erscheine die weitere Speicherung innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist erforderlich und verhältnismäßig. Hierfür sei der den polizeilichen Ermittlungen zugrunde liegende Verdacht ausreichender Grund (siehe Art. 38 Abs. 2 PAG).
Nachdem der Klägerbevollmächtigte hiergegen mit Schriftsatz vom 1. Juni 2015 „Widerspruch“ eingelegt hatte, teilte das Bayerische Landeskriminalamt mit Schreiben vom 2. Juni 2015, eingegangen beim Klägerbevollmächtigten am 5. Juni 2015, mit, dass keine Möglichkeit des Widerspruchs bestehe und fügte eine Rechtsbehelfsbelehrung bei, nach der binnen Monatsfrist Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg erhoben werden könne.
2.
Am
den Bescheid des Bayerischen Landeskriminalamts vom
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht: Der Kläger sehe sich in seinen Grundrechten erheblich verletzt, da er bis zu diesem Ermittlungsverfahren noch nie in irgendeiner Weise strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Besonders beanstandet werde die Tatsache, dass das Bayerische Landeskriminalamt einfach pauschal von einer sog. „Wiederholungsgefahr“ ausgehe, ohne konkret darzulegen, worin denn diese Wiederholungsgefahr bestehen solle. Der Kläger habe einen Anspruch auf Vernichtung der Unterlagen gemäß Art. 14 Abs. 2 PAG. Die Behörde sei im vorliegenden Fall bei ihrer Prognose nur von pauschalen Überlegungen, Daten und allgemeinen Wertungen ausgegangen und habe nicht die konkrete Situation des Klägers berücksichtigt. So spreche hier gegen die Annahme einer Wiederholungsgefahr der Umstand, dass der Kläger 71 Jahre alt sei und seit über 40 Jahren einen Antiquitätenhandel betreibe, wobei er einen ausgezeichneten Leumund besitze, dass er zuvor noch nie strafrechtlich in irgendeiner Weise in Erscheinung getreten sei, es seit der Durchsuchung kein weiteres Ermittlungsverfahren gegeben habe, die Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a StPO äquivalent sei mit der Feststellung, dass eine Schwere der Schuld zu keinem Zeitpunkt bestanden habe und dass das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung nicht bestehe. Nach allem könne nur von einer positiven Prognoseentscheidung ausgegangen werden. Mithin sei beim Beklagten im Rahmen der Prognoseentscheidung von einem Beurteilungsfehler auszugehen, was umso mehr gelte, als die Entscheidung auf einer einzigen Zeugenaussage des sehr dubiosen und vorbestraften Zeugen C. begründet werde. Es müsse nämlich gesehen werden, dass der Zeuge C. wegen mehrerer Diebstähle zu einer hohen Haftstrafe verurteilt worden sei, so dass an ihn hinsichtlich seiner Glaubwürdigkeit ein besonders hoher Maßstab anzulegen sei. Fakt sei auch, dass der Kläger den Zeugen C. nicht gekannt habe. Aufgrund dieses Beurteilungsfehlers sei die Entscheidung rechtswidrig. Zudem sei nicht ersichtlich, dass der Beklagte bei seiner Entscheidung alle erreichbaren Daten berücksichtigt habe.
4.
Das Bayerische Landeskriminalamt stellte für den Beklagten den Antrag,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen: Ein Anspruch auf Vernichtung der Unterlagen nach Art. 14 Abs. 2 PAG bestehe nicht. Eine Speicherung der Unterlagen werde weiterhin für erforderlich gehalten. Das gegen den Kläger eingeleitete Ermittlungsverfahren sei gemäß § 153a Abs. 2 StPO eingestellt worden. Ein polizeilicher Resttatverdacht liege unzweifelhaft vor. Die Wiederholungsgefahr ergebe sich aus den Erkenntnissen des Ermittlungsverfahrens. So habe der Zeuge C. in seiner Zeugenvernehmung vom 18. April 2013 erklärt, dass der Kläger von den Brüdern K. regelmäßig gestohlene Gegenstände aufgekauft habe. So habe der Zeuge ausgesagt, dass der Kläger über die Herkunft der angelieferten Ware Bescheid wisse; der K. würde bei dem Kläger quasi „sein Gold waschen“ bzw. er würde dann die zuvor ergatterten Gegenstände über den Kläger weiter „verticken“. Gestützt würden die Aussagen des Zeugen auch durch die beim Kläger durchgeführte Durchsuchung seiner Geschäftsräume, bei der u. a. vier Schmuckgegenstände sichergestellt worden seien, die der Kläger von K. erworben habe und die Letzterer zweifelsfrei bei Trickdiebstählen ergaunert habe. Da der Kläger nach wie vor im Antiquitätengeschäft aktiv sei, sei eine Wiederholungsgefahr in jedem Fall zu bejahen. Eine Vernichtung der erkennungsdienstlichen Unterlagen komme daher nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 81b StPO bzw. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 PAG weiter vorlägen.
Festzuhalten bleibe, dass für die Frage, ob im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die erkennungsdienstlichen Unterlagen aus dem Strafverfahren noch für Zwecke des polizeilichen Erkennungsdienstes bzw. der Gefahrenabwehr benötigt würden, entscheidend sei, dass der Kläger bei zukünftigen Ermittlungen im Zusammenhang mit einschlägigen Straftaten aus dem Kreis potenzieller Tatverdächtigen in jedem Fall mit einbezogen werden müsse. Die Würdigung der in den Ermittlungsverfahren zu Tage getretenen Tatsachen sowie des Gewichts und der Eigenart der jeweiligen Straftaten, deren der Kläger verdächtigt worden sei, reichten auch bei Berücksichtigung der Unauffälligkeit seines bisherigen Verhaltens für eine ihm günstige Prognose nicht aus. In Bezug auf die Aussage des Zeugen C. sei festzuhalten, dass dieser im Strafverfahren durch das Amtsgericht Würzburg als glaubwürdig eingestuft worden seien, da ansonsten eine Einstellung nach § 153a StPO ausgeschlossen gewesen wäre. Auch im Nachhinein hätten sich keine Erkenntnisse ergeben, die dieser Entscheidung zuwider liefen.
5.
Die Parteien erklärten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen. Die einschlägigen Behördenakten lagen dem Gericht vor. Die Akten der Staatsanwaltschaft Aschaffenburg 641Js 7055/12 wurden beigezogen.
Gründe
Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO) ist hinsichtlich des Löschungsanspruchs bzgl. der erkennungsdienstlichen Unterlagen zulässig, aber nicht begründet. Im Übrigen - bezüglich der Löschung gespeicherter Informationen - ist die Klage bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.
1.
Der Kläger hat unter allen denkbaren rechtlichen Aspekten keinen Anspruch auf Löschung bzw. Vernichtung der im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Würzburg mit dem Az. 641 Js 7055/12 von ihm erhobenen erkennungsdienstlichen Unterlagen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der ablehnende Bescheid des Bayerischen Landeskriminalamts vom 6. Mai 2015 ist rechtmäßig.
1.1.
Zwischen den Parteien ist streitig, auf welche Rechtsgrundlage der geltend gemachte Löschungsanspruch zu stützen ist bzw. auf welcher Grundlage die Speicherung erfolgt ist. Während die Klägerseite zunächst (vgl. Schriftsatz vom 1.6.2015) ebenso wie der Beklagte (vgl. Schreiben des Bayer. Landeskriminalamts vom 6.5.2015) von einem Anspruch nach Art. 38 Abs. 2 PAG ausgegangen ist, stützt sie im Klageverfahren ihren Anspruch auf Art. 14 Abs. 2 PAG (vgl. Schriftsatz vom 23.9.2015).
Die weitere Verwendung von aus Anlass eines Ermittlungsverfahrens - wie hier auf der Rechtsgrundlage des § 81b Alt. 2 StPO - gewonnenen und gespeicherten Daten für präventive Zwecke richtet sich aufgrund von § 481 Abs. 1 und § 484 Abs. 4 StPO nach den jeweiligen polizeilichen Vorschriften (vgl. BayVGH, B. v. 3.4.2013 - 10 C 11.1967 - juris, m. w. N.). Ein Löschungsanspruch des Klägers ergibt sich jedoch nicht aus den danach maßgeblichen Regelungen von Art. 38 Abs. 2 Satz 2 und Art. 45 Abs. 2 PAG. Art. 14 Abs. 2 PAG kommt von vornherein nicht in Betracht. Dies ergibt sich aus Folgendem:
1.2.
Rechtsgrundlage für den Löschungsanspruch ist vorliegend Art. 38 Abs. 2 Satz 2 PAG, da es sich um personenbezogene Daten aus strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und somit aus dem repressiven Bereich handelt. Art. 38 PAG ist auch auf erkennungsdienstliche Unterlagen anwendbar (BayVGH VGH Kassel, U. v. 16.12.2004 - 11 UE 2982/02 - NJW 2005, 2727, Berner/Köhler/Käß, Polizeiaufgabengesetz, 20. Aufl., Art. 38 Rn. 6, Vorbem. zu Art. 30 - 49 Rn. 6).
Die Vorschrift des Art. 38 Abs. 2 Satz 2 PAG stellt im Verhältnis zur allgemeinen Löschungsvorschrift in Art. 45 Abs. 2 PAG eine Sonderregelung dar, die immer dann eingreift, wenn Daten nach Abs. 2 Satz 1 gespeichert werden. Deshalb geht sie dem allgemeinen Löschungsanspruch bezüglich sonstiger personenbezogener Daten gemäß Art. 45 Abs. 2 PAG vor (Berner/Köhler/Käß, Polizeiaufgabengesetz, Art. 38 Rn. 10; s.a. BayVGH, B. v. 18.7.2005 - 24 C 05.788 - juris). Art. 14 Abs. 2 PAG (Anspruch auf Löschung erkennungsdienstlicher Unterlagen) ist vorliegend nicht einschlägig, da die Daten, deren Löschung der Kläger begehrt, im Rahmen einer strafverfolgenden Tätigkeit, nicht aber zu präventiven Zwecken im Sinne Art. 14 Abs. 1 Nrn. 1 oder 2 PAG gewonnen wurden.
Die Befugnis zur Speicherung personenbezogener Daten durch die Polizei ergibt sich aus Art. 38 Abs. 1 PAG. Danach kann die Polizei personenbezogene Daten in Akten oder Dateien speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben, zu einer zeitlich befristeten Dokumentation oder zur Vorgangsverwaltung erforderlich ist.
Ist der der Speicherung zugrunde liegende Verdacht gegen den Betroffenen entfallen, kann dieser nach Art. 38 Abs. 2 Satz 2 PAG gegen die Polizei einen Anspruch auf Löschung der gespeicherten Daten geltend machen. Dies betrifft die personenbezogenen Daten, die der Beklagte im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren oder von Personen gewonnen hat, die verdächtig sind, eine Straftat begangen zu haben, und deren Speicherung zur Gefahrenabwehr, insbesondere also zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten, erfolgt (Art. 38 Abs. 2 Satz 1 PAG). Für alle anderen Daten in polizeilichen Sammlungen ergibt sich ein allgemeiner Löschungsanspruch aus Art. 45 Abs. 2 PAG. Beide einfachgesetzlichen Löschungsansprüche dienen der Gewährleistung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG und können grundsätzlich im Wege der Verpflichtungsklage verfolgt werden (vgl. zur Systematik: Berner/Köhler/Käß, Polizeiaufgabengesetz, Art. 38 Rn. 10 sowie die Vorb. zu den Art. 37-48. Rn. 11).
1.3.
Allerdings liegen hier die Löschungsvoraussetzungen des Art. 38 Abs. 2 Satz 2 PAG nicht vor, da der der Speicherung zugrunde liegende Verdacht nicht entfallen ist. Der gegen den Kläger als Beschuldigter bestehende Tatverdacht der gewerbsmäßigen Hehlerei in vier Fällen gemäß §§ 259 Abs. 1, 260 Abs. 1 Nr. 1, 53 StGB ist nicht nachträglich weggefallen.
Nach Art. 38 Abs. 2 Satz 2 PAG sind die in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewonnenen und für präventive Zwecke genutzten Daten zu löschen, wenn der dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zugrunde liegende Tatverdacht (restlos) entfallen ist (BayVGH, B. v. 12.5.2011 - 10 ZB 10.778 - juris).
Bei einer Einstellung des Verfahrens, insbesondere nach den §§ 153 ff. StPO, ist der Straftatverdacht nicht notwendig ausgeräumt und deshalb auch die weitere Datenspeicherung zu Zwecken präventiver Gefahrenabwehr nicht ausgeschlossen (vgl. BayVGH, B. v. 24.2.2015 -- 10 C 14.1180 - juris). Eine Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 oder Abs. 1 StPO lässt den einmal festgestellten Tatverdacht nicht entfallen, weil die Einstellung lediglich im Hinblick auf die in einem anderen Strafverfahren zu erwartenden Sanktionen erfolgt (BayVGH, B. v. 1.8.2012 - 10 ZB 11.2438 - juris Rn. 3 m. w. N.). Für die (weitere) Speicherung der in den strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewonnenen Daten reicht ein strafrechtlicher Anfangsverdacht (VG Augsburg, B. v. 7.5.2014 - Au 1 K 14.618 - juris) bzw. ein weiterhin bestehender Resttatverdacht (vgl. BayVGH, B. v. 22.1.2015 - 10 C 14.1797 - juris) aus, ein hinreichender Tatverdacht i. S. v. § 203 StPO ist dagegen für die (weitere) Speicherung nicht notwendig. Dass der Kläger für diese Tat nicht verurteilt wurde, ist demnach ohne Bedeutung und lässt insbesondere den der Speicherung zugrunde liegenden Verdacht nicht entfallen.
Im vorliegenden Fall ist zwar in der Hauptverhandlung vom 14. Juli 2014 durch das Amtsgericht - Schöffengericht - Würzburg das Verfahren 301 Ls 641 Js 7055/12 gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 1.000,00 EUR vorläufig und mit Beschluss des Amtsgerichts Würzburg
Anders als der Klägerbevollmächtigte vorbringt, kann damit auch nicht davon die Rede sein, dass der Vorwurf der Hehlerei in der Hauptverhandlung fallengelassen worden sei bzw. ein hinreichender Tatverdacht nicht mehr vorhanden (gewesen) sei. Vielmehr ist das Strafgericht nach wie vor von einer Straftat ausgegangen, denn Einstellungen gemäß § 153a StPO bei zweifelhafter Beweislage sind nicht zulässig, vielmehr braucht der Einstellung nur die Schwere der Schuld nicht entgegenzustehen (Diemer in Karlsruher Kommentar zur StPO, § 153a Rn. 11). Davon, dass der Kläger noch nie strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, kann ebenfalls nicht die Rede sein, denn ausweislich der kriminalpolizeilichen Aktennachweises (KAN) wurde gegen den Kläger wegen des Verdachts des Betrugs gemäß § 263 StGB vom 28. Dezember 2012 Ermittlungen geführt und diese (ebenfalls) gemäß § 153a Abs. 2 StPO durch die Staatsanwaltschaft Würzburg eingestellt. Ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen Hehlerei am 14. März 2012 wurde durch die Staatsanwaltschaft Würzburg am 3. April 2013 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Im Übrigen kann dem Kläger schon deshalb nicht zugestimmt werden, dass der der Speicherung zugrunde liegende Verdacht i. S. v. Art. 38 Abs. 2 PAG in der Hauptverhandlung ausgeräumt worden sei, da es sich bei dem Verdacht i. S. dieser Vorschrift nicht um den hinreichenden Tatverdacht i. S. der Strafprozessordnung handelt, sondern um den sog. Resttatverdacht i. S. des Polizeirechts. Der fortbestehende Resttatverdacht liegt damit folglich auf der Hand.
Eine weitergehende eigenständige Prüfung durch das Verwaltungsgericht - wie ein Strafrichter -, ob der Kläger wegen dieser Straftat, derer er verdächtig ist, auch hätte strafrechtlich verurteilt werden können, ist nicht veranlasst (vgl. BayVGH, B. v. 22.1.2015 - 10 C 14.1797 - juris).
Die Regelspeicherfrist von zehn Jahren des Art. 38 Abs. 2 Satz 3 PAG ist für die Daten aus dem Jahr 2012 noch nicht abgelaufen. Dass hier ein Fall von geringerer Bedeutung i. S. d. Art. 38 Abs. 2 Satz 4 PAG vorliegt, in dem eine kürzere Frist festzusetzen wäre, wurde von Klägerseite schon nicht vorgetragen. Dies muss auch nicht entschieden werden, da auch die 5-Jahresfrist noch nicht abgelaufen ist.
1.4.
Auch aus Art. 45 Abs. 2 PAG ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf Löschung der ihn betreffenden erkennungsdienstlichen Unterlagen (vgl. zur Rechtsgrundlage eines Löschungsanspruchs hinsichtlich Daten der Vorgangsverwaltung: Berner/Köhler/Käß, Polizeiaufgabengesetz, Art. 38 Rn. 4).
Anhaltspunkte dafür, dass eine Speicherung der vom Kläger gespeicherten Lichtbilder und Fingerabdrücke nicht zulässig gewesen wäre und sie deshalb nach Art. 45 Abs. 2 Nr. 1 PAG zu löschen wären, sind weder aus den vorliegenden Behördenakten noch aus dem Vorbringen des Klägers ersichtlich.
Ebenso wenig sind die gespeicherten erkennungsdienstlichen Unterlagen nach Art. 45 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 PAG zu löschen, weil ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich wäre. Die Erforderlichkeit der weiteren Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen bemisst sich danach, ob der in dem oder den Strafverfahren gegenüber dem Betroffenen festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden kann und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen den Betroffenen überführend oder entlastend fördern können (vgl. BayVGH, B. v. 3.4.2013 - 10 C 11.1967 - juris). Zu berücksichtigende Umstände des Einzelfalls sind dabei insbesondere die Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seine Persönlichkeit sowie der Zeitraum, während dessen er strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist (vgl. BVerwG, U. v. 19.10.1982 - 1 C 114/79 - juris). Nach diesen Maßstäben ist die Kenntnis der gespeicherten Unterlagen für die speichernde Stelle aber zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben weiterhin erforderlich.
Es liegen nach den Umständen des Einzelfalls ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass der Kläger künftig mit guten Gründen in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden kann.
Der mit der weiteren Speicherung der erkennungsdienstlichen Unterlagen verbundene Eingriff in das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG ist auch unabhängig davon verhältnismäßig, ob man als Ziel der weiteren Speicherung die Vorsorge für die Verfolgung künftiger Straftaten oder die Gefahrenabwehr, insbesondere die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten durch die Abschreckung des Betroffenen, sieht (vgl. BayVGH, B. v. 3.4.2013 - 10 C 11.1967 - juris, m. w. N.). Denn das legitime öffentliche Interesse an der wirksamen Verhütung und Verfolgung von Straftaten überwiegt das Interesse des Klägers an der Beseitigung der mit der weiteren Speicherung einhergehenden Beschränkung seines grundrechtlich geschützten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung regelmäßig jedenfalls solange, wie die zehnjährige Regelfrist nach Art. 45 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 i. V. m. Art. 38 Abs. 2 Satz 3 PAG noch nicht abgelaufen ist.
2.
Soweit der Kläger, erstmals im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, einen Anspruch auf Löschung gespeicherter Informationen geltend macht, ist die Klage bereits unzulässig, da dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Denn er hat einen solchen Anspruch vor Klageerhebung gegenüber dem Beklagten nicht geltend gemacht, sondern in allen vorgerichtlichen Schreiben lediglich die Vernichtung bzw. Löschung erkennungsdienstlicher Unterlagen verlangt. Erstmals wird im Rahmen der Klageschrift vom 6. Juli 2015 verlangt, den Beklagten „zu verurteilen, die von ihm erhobenen erkennungsdienstlichen Unterlagen und gespeicherten Informationen in Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Würzburg mit dem Az.: 641 Js 7055/12 zu vernichten bzw. zu löschen“.
Die Klage ist insoweit jedenfalls auch unbegründet, da die Löschungsvoraussetzungen des Art. 38 Abs. 2 Satz 2 PAG nicht vorliegen, weil der der Speicherung zugrunde liegende Verdacht nicht entfallen ist. Dem steht die Einstellung der Ermittlungsverfahren nach § 153 a bzw. § 170 Abs. 2 StPO nicht entgegen.
3.
Nach alledem musste die Klage erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.
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(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,
- 1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen, - 2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen, - 3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen, - 4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen, - 5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben, - 6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder - 7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.
(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.
(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.
(1) Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden.
(2) Über die Fälle des Absatzes 1 hinaus sind die Fingerabdrücke des Beschuldigten für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2019/818 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85) geändert worden ist, auch gegen dessen Willen aufzunehmen, sofern
- 1.
es sich bei dem Beschuldigten um einen Drittstaatsangehörigen im Sinne des Artikels 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2019/816 handelt, - 2.
der Beschuldigte rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe verurteilt oder gegen ihn rechtskräftig allein eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, - 3.
keine Fingerabdrücke des Beschuldigten vorhanden sind, die im Rahmen eines Strafverfahrens aufgenommen worden sind, und - 4.
die entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister noch nicht getilgt ist.
(3) Für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 sind die nach Absatz 1 für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens, die nach Absatz 2 oder die nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen Fingerabdrücke an das Bundeskriminalamt zu übermitteln.
(4) Für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 darf das Bundeskriminalamt die nach den Absätzen 1 und 2 sowie die nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen und ihm übermittelten Fingerabdrücke verarbeiten. Bei den nach Absatz 1 für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens, den nach Absatz 2 Satz 2 und den nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen Fingerabdrücken ist eine über die Speicherung hinausgehende Verarbeitung nach Satz 1 unzulässig, solange die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist. Die Verarbeitung nach Satz 1 ist ferner unzulässig, wenn
- 1.
der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen wurde, - 2.
das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wurde oder - 3.
die alleinige Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung gegen den Beschuldigten rechtskräftig unterbleibt.
(5) Für die Verarbeitung für andere Zwecke als die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 gelten die §§ 481 bis 485. Die Verarbeitung der nach Absatz 2 Satz 2 aufgenommenen Fingerabdrücke ist jedoch erst zulässig, wenn die Entscheidung rechtskräftig und die Verarbeitung für die Erstellung eines Datensatzes nicht nach Absatz 4 Satz 3 oder 4 unzulässig ist. Die übrigen Bestimmungen über die Verarbeitung der nach Absatz 1 oder 2 oder nach § 163b aufgenommenen Fingerabdrücke bleiben unberührt.
(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,
- 1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen, - 2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen, - 3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen, - 4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen, - 5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben, - 6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder - 7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.
(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.
(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Polizeibehörden dürfen nach Maßgabe der Polizeigesetze personenbezogene Daten aus Strafverfahren verwenden. Zu den dort genannten Zwecken dürfen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte an Polizeibehörden personenbezogene Daten aus Strafverfahren übermitteln oder Akteneinsicht gewähren. Mitteilungen nach Satz 2 können auch durch Bewährungshelfer und Führungsaufsichtsstellen erfolgen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut erforderlich und eine rechtzeitige Übermittlung durch die in Satz 2 genannten Stellen nicht gewährleistet ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen, in denen die Polizei ausschließlich zum Schutz privater Rechte tätig wird.
(2) Die Verwendung ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
(3) Hat die Polizeibehörde Zweifel, ob eine Verwendung personenbezogener Daten nach dieser Bestimmung zulässig ist, gilt § 480 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.
(1) Strafverfolgungsbehörden dürfen für Zwecke künftiger Strafverfahren
- 1.
die Personendaten des Beschuldigten und, soweit erforderlich, andere zur Identifizierung geeignete Merkmale, - 2.
die zuständige Stelle und das Aktenzeichen, - 3.
die nähere Bezeichnung der Straftaten, insbesondere die Tatzeiten, die Tatorte und die Höhe etwaiger Schäden, - 4.
die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften, - 5.
die Einleitung des Verfahrens sowie die Verfahrenserledigungen bei der Staatsanwaltschaft und bei Gericht nebst Angabe der gesetzlichen Vorschriften
(2) Weitere personenbezogene Daten von Beschuldigten und Tatbeteiligten dürfen sie in Dateisystemen nur verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder Tatbeteiligten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass weitere Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu führen sind. Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, so ist die Verarbeitung nach Satz 1 unzulässig, wenn sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass die betroffene Person die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und die Landesregierungen bestimmen für ihren jeweiligen Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung das Nähere über die Art der Daten, die nach Absatz 2 für Zwecke künftiger Strafverfahren gespeichert werden dürfen. Dies gilt nicht für Daten in Dateisystemen, die nur vorübergehend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Landesministerien übertragen.
(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die für Zwecke künftiger Strafverfahren von der Polizei gespeichert sind oder werden, richtet sich, ausgenommen die Verarbeitung für Zwecke eines Strafverfahrens, nach den Polizeigesetzen.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.
(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,
- 1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen, - 2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen, - 3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen, - 4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen, - 5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben, - 6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder - 7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.
(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.
(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.
(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,
- 1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen, - 2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen, - 3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen, - 4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen, - 5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben, - 6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder - 7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.
(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.
(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.
(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,
- 1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen, - 2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen, - 3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen, - 4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen, - 5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben, - 6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder - 7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.
(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.
(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,
- 1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen, - 2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen, - 3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen, - 4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen, - 5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben, - 6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder - 7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.
(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.
(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.