Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 21. Dez. 2015 - AN 3 K 15.50498

bei uns veröffentlicht am21.12.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach

AN 3 K 15.50498

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 21.12.2015

3. Kammer

Sachgebiets-Nr.: 710 01

Hauptpunkte:

- Visum für Ungarn; keine systemischen Mängel in Ungarn, alleinreisende Frau aus dem Iran; Kirchenasyl

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: ...

gegen

Bundesrepublik Deutschland

vertreten durch: ...

- Beklagte -

wegen Verfahrens nach dem AsylVfG/AsylG

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 3. Kammer, durch die Einzelrichterin Richterin am Verwaltungsgericht Kokoska-Ruppert ohne mündliche Verhandlung

am 21. Dezember 2015

folgendes Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand:

Die Klägerin ist nach eigenen Angaben im Jahr 1971 geboren, iranische Staatsangehörige und protestantische Christin. Sie reiste eigenen Angaben zufolge am 4. Mai 2015 auf dem Luftweg von Teheran über Istanbul nach Budapest. Von dort sei sie am 5. Mai 2015 mit Hilfe eines Schleusers und mit einem gefälschten Reisepass nach München geflogen. Am 3. Juni 2015 beantragte sie ihre Anerkennung als Asylberechtigte.

Eine Anfrage bei der VIS am 3. Juni 2015 ergab, dass die Klägerin bei der Einreise in die Europäische Union im Besitz eines ungarischen Visums war, ausgestellt vom Ungarischen Konsulat in Teheran mit Gültigkeit vom 29. März 2015 bis 27. April 2015.

In dem Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am 21. Juli 2015 erklärte die Klägerin, sie wolle in Deutschland das Asylverfahren durchführen, da die Verhältnisse hier besser seien als in Ungarn, v.a. für sie als Frau. Sie wolle gern arbeiten. Sie habe im Iran starke Migräne gehabt, die sie in Deutschland nicht mehr habe.

Sie sei am Tag ihrer Einreise nach Ungarn am 4. Mai 2015 dort erkennungsdienstlich behandelt worden.

Angaben zur Erlangung des Visums konnte sie nicht machen. Sie habe für ihre Schleusung 30.000.000,- Tomen an den Schleuser bezahlt.

Am 28. August 2015 wurde ein Übernahmeersuchen nach der Dublin-III-Verordnung an Ungarn gerichtet. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 erklärten die ungarischen Behörden ihre Bereitschaft zur Wiederaufnahme der Klägerin nach Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO.

Mit Bescheid vom 22. Oktober 2015, der der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 27. Oktober 2015 zugestellt wurde, lehnte die Beklagte den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab (Ziffer I), ordnete in Ziffer II die Abschiebung nach Ungarn an und befristete in Ziffer III das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG auf 0 Monate.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe nichts vorgetragen, was die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland zur Durchführung des Asylverfahrens begründen könne. Es gebe keine Hinweise darauf, dass es in Ungarn seitens der Behörden zu Übergriffen auf Asylsuchende komme. Die Klägerin könne sich an die zuständigen Behörden wenden, wenn sie körperliche Übergriffe durch Dritte befürchte. Eine mangelnde Schutzfähigkeit oder Schutzbereitschaft der ungarischen Behörden sei nicht feststellebar. In Ungarn lägen keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen vor. Zur Begründung wird insgesamt auf den Bescheid Bezug genommen.

Mit einem am 30. Oktober 2015 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten ließ die Klägerin Klage gegen den genannten Bescheid erheben.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, wegen des massenhaften Zustroms an Asylsuchenden habe sich die Situation in Ungarn für Schutzsuchende sehr verschlechtert. Außerdem herrsche dort ein Klima von Rassismus und ausländerfeindlicher Einstellung, von dem auch Teile der Behörden erfasst seien.

Sie beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 22. Oktober 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, für die Klägerin ein Asylverfahren in Deutschland durchzuführen.

Die Beklagte beantragt mit Schreiben vom 4. November 2015,

die Klage abzuweisen.

Mit Schreiben vom 2. November 2015 teilte die „Kongregation der Schwestern ... mit, die Klägerin befinde sich seit 2. November 2015 dort im Kirchenasyl.

Mit Schreiben vom 27. November 2015 bzw. 14. Dezember 2015 teilten die Beteiligten auf gerichtliche Anfrage mit, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Mit Beschluss vom 17. Dezember 2015 wurde die Verwaltungsstreitsache auf die Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist unbegründet.

Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 22. Oktober 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der Asylantrag der Klägerin ist unzulässig.

Denn Ungarn ist nach § 27 a AsylG, Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens der Klägerin zuständig. Dies hat Ungarn mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 gegenüber der Beklagten erklärt.

Die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 2 Unterabsatz 1 Dublin III-VO ist noch nicht abgelaufen, so dass die Überstellung nach Ungarn noch erfolgen kann. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass die Frist im vorliegenden Fall wegen der Inanspruchnahme von Kirchenasyl durch die Klägerin seitens der Beklagten verlängert werden kann, Art. 29 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO.

Denn ein Ausländer ist bereits dann flüchtig, wenn er sich seiner Überstellung durch sein Nichterscheinen entzieht. In einem solchen Fall hat nicht der Mitgliedstaat, sondern der Asylbewerber den Ablauf der Frist zu vertreten (VG Regensburg, U. v. 20.2.2015 - RN 3 K 14.50264, juris Rn. 54; VG Magdeburg, U. v. 11.12.2014 - 1 B 1196/14, juris).

Auf die näheren Umstände der Einreise der Klägerin in das Gebiet der Europäischen Union kommt es nicht an, insbesondere nicht darauf, dass das Visum zum Einreisezeitpunkt nach Ungarn nach Angaben der Klägerin schon abgelaufen war (Einreise 4. Mai 2015, Ende der Gültigkeit 27. April 2015). Denn bei den Vorschriften der Dublin III-VO handelt es sich überwiegend um Normen, die die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens regeln und dem Antragsteller gerade kein subjektives Recht darauf einräumen, dass sein Asylverfahren in einem bestimmten Mitgliedstaat durchgeführt wird (vgl. Beck’scher Online-Kommentar Ausländerrecht, Kluth/Heusch, Stand 1. Mai 2015, Rn. 29 und 30 zu § 27 a AsylVfG). Entscheidend ist, dass sich Ungarn aufgrund der der o.g. Regelungen zur Durchführung des Asylverfahrens für zuständig erklärt hat.

Besondere Umstände, die die Zuständigkeit der Beklagten nach Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO begründen oder zur Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO führen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die Auslegung der Dublin III-Verordnung, die „einen der Bausteine des von der Europäischen Union errichteten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems bildet“, und die sich daraus ergebenden Rechte der Asylbewerber sind durch neuere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs geklärt (EuGH, Urteil vom 21.12. 2011 - C-411/10 und C-493/10 - Slg. 2011, I-13905; EuGH, Urteil vom 14.11.2013 - Pui, C-4/11; EuGH, Urteil vom 10.12.2013, C-394/12).

Das in dieser Verordnung und in weiteren Rechtsakten geregelte Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) stützt sich - ähnlich wie das deutsche Konzept der „normativen Vergewisserung“ hinsichtlich der Sicherheit von Drittstaaten (BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - BVerfGE 94, 49) - auf die Annahme, dass alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden, und der Versicherung, dass niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist, ferner dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen (EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10, C-493/10, NVwZ 2012, 417; vgl. Hailbronner/Thym, NVwZ 2012, 406).

Davon kann nur dann abgesehen werden, wenn dieser zuständige Mitgliedsstaat sogenannte „systemische Mängel“ des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber aufweist, so dass die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gefahr für Asylbewerber bestünde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Grundrechtscharta bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Dies wiederum hat zur Folge, dass der Asylbewerber der Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat nur mit dem Einwand sogenannter systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten kann (so grundsätzlich EUGH, große Kammer, U. v. 10.12.2013, RS: 10-394/12, juris). Diese Rechtsprechung mündete in Art. 3 Abs. 2 der Dublin III-VO, der bestimmt, dass im Falle systemischer Schwachstellen in einem Mitgliedsstaat für den Fall, dass keine anderen zuständigen Staaten gefunden werden können, der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedsstaat der zuständige Mitgliedsstaat wird. An diesen in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO normierten Ausnahmefall sind daher strenge Anforderungen zu stellen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - DVBl 2014, 790 ff.). Eine systemisch begründete, ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh bzw. Art. 3 EMRK muss im Sinne einer Selbstbetroffenheit speziell auch gerade für den jeweiligen Rechtsschutzsuchenden in seiner konkreten Situation bestehen. Sie liegt maßgeblich dann vor, wenn mit Blick auf das Gewicht und das Ausmaß einer drohenden Beeinträchtigung dieses Grundrechts mit einem beachtlichen Grad von Wahrscheinlichkeit die reale, nämlich durch eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage belegte Gefahr besteht, dass dem Betroffenen in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, entweder schon der Zugang zu einem Asylverfahren, welches nicht mit grundlegenden Mängeln behaftet ist, verwehrt oder massiv erschwert wird, das Asylverfahren an grundlegenden Mängeln leidet, oder dass er während der Dauer des Asylverfahrens wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare Grundbedürfnisse des Menschen (wie z. B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann (vgl. OVG NRW a. a. O.).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss sich der Tatrichter zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Widerlegung dieser Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (BVerwG, B. v. 6.6.2014 - 10 B 35/14, juris).

Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage in dem zuständigen Mitgliedstaat sind die regelmäßigen Berichte von internationalen Nichtregierungsorganisationen, Berichte der Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems und Berichte des UNHCR zur Lage von Flüchtlingen und Migranten vor Ort. Den Berichten des UNHCR zur Lage von Flüchtlingen und Mig-ranten vor Ort kommt bei der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems in dem nach der Dublin III-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat besondere Relevanz zu.

Nach diesen Grundsätzen ist auf Grundlage des dem Gericht vorliegenden, aktuellen Erkenntnismaterials zur Situation von Asylbewerbern in Ungarn (vgl. Bericht des Hungarian Helsinki Committee zu den Änderungen des ungarischen Asylrechts vom 7. August 2015, abrufbar unter http://helsinki.hu/wp-content/uploads/HHC-HU-asylum-law-amendment-2015-August-info-note.pdf; Bericht des Hungarian Helsinki Committee zu Asylhaft und zu den Dublin-Verfahren in Ungarn, Stand Mai 2014; Stellungnahme des UNHCR vom 9.5.2014 an das VG Düsseldorf im Verfahren 13 L 172/14.A jeweils abrufbar unter https://milo.bamf.de; Ungarn Länderbericht des AIDA (Asylum Information Database), Stand November 2015, und AIDA „Crossing Boundaries“, Oktober 2015, abrufbar unter http://www.asylumineurope.org; bordermonitoring.eu: Auskunft an die Verwaltungsgerichte Düsseldorf und München vom 30. Oktober 2014 und „Lager und Solidarität an der Grenze, 14. Juli 2015; Amnesty International Juli 2015:“Europe’s Borderlands - Violations against refugees and migrants in Macedonia, Serbia and Hungary“, abrufbar unter http://www.amnestyusa.org/research/reports/europe-s-borderlands-violations-against-migrants-and-refugees-in-macedonia-serbia-and-hungary; Amnesty International zur Lage der Flüchtlinge in Ungarn Oktober 2015 :“Fenced out-Hungary’s violations of the rights of refugees and mig-rants“, abrufbar unter http://www.amnesty.org/en/documents/eur27/2614/2015/en/; UNHCR:“Europe’s refugee emergency response update #10, 6. - 12. November 2015, abrufbar unter http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?page=search&skip=0&query=&coi=HUN;) jedenfalls für die Person der Klägerin derzeit nicht ernsthaft zu befürchten, dass in Ungarn das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber systemische Mängel aufweisen, die einen Verstoß gegen die Genfer Flüchtlingskonvention oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh bzw. Art. 3 EMRK begründen könnten.

Zum 1. Juli 2013 wurde das Asylsystem Ungarns zwar dahingehend verändert, als erneut weitgehende Inhaftierungsgründe für Asylbewerber geschaffen wurden. Diese Rechtsänderungen wurden hinsichtlich der Unbestimmtheit der Haftgründe sowie hinsichtlich der unzureichenden Rechtsbehelfe gegen die Inhaftierung verschiedentlich kritisiert (vgl. Bericht des Hungarian Hel-sinki Commiittees a. a. O.; Ungarn Länderbericht des AIDA a. a. O.; UNHCR vom 9.5.2014 a. a. O.). Die genannten Berichte beruhen allerdings im Wesentlichen auf einer Auswertung der geänderten Rechtslage selbst, während Erkenntnisse zur konkreten Handhabung nicht verlässlich vorliegen. Es zu konstatieren, dass der UNHCR - abgesehen von seiner Stellungnahme vom 9. Mai 2014 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf - bislang keine generellen Feststellungen zum Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen in Ungarn getroffen und auch keine generelle Empfehlung ausgesprochen hat, im Rahmen des Dublin-Verfahrens Asylbewerber nicht nach Ungarn zu überstellen (vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 25.8.2014 - W 6 S 14.50100 - juris). Unter Berücksichtigung der besonderen Relevanz des durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragenen Amtes des UNHCR für die Auslegung des unionsrechtlichen Asylverfahrens (vgl. EuGH, Urteil vom 30.5.2013 - C 528/11 - NVwZ-RR 2013, 660), kommt dem Fehlen einer solchen generellen Empfehlung des UNHCR besondere Bedeutung zu. Der Auffassung, die z. B. das Verwaltungsgericht des Saarlandes im Beschluss vom 7. August 2015 (3 L 672/15, juris Rn. 20) vertritt (so auch VG Köln, U. v. 11.9.2015 - 18 K 3279/15.A, juris und VG Bremen, B. v. 1.4.2015 - 3 V 145/15, juris), wonach Äußerungen der Pressesprecherin des UNHCR zu entnehmen sei, dass der UNHCR über die fremdenfeindliche Gesinnung der ungarischen Regierung besorgt sei und dass diese Äußerungen wegen der Rolle, die dem Amt des UNHCR durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragen worden sei, bei der Auslegung des unionsrechtlichen Asylverfahrens besonders zu beachten seien, schließt sich das Gericht nicht an. Abzustellen ist vielmehr auf Empfehlungen des UNHCR zur Beachtung der Aufnahme- und Verfahrensregelungen der Dublin-Verordnungen bei der Umsetzung in nationales Recht (so auch VG Stade, B. v. 4.11.2015 - 1 B 1749/15, juris). Diese gab der UNHCR erst jüngst z. B. zu den Verhältnissen für Asylsuchende in Tschechien ab (siehe hierzu FAZ vom 27.10.2015: UN werfen Tschechien menschenunwürdiges Verhalten vor; Tagesspiegel vom 22.10.2015: UN: Tschechien inhaftiert Flüchtlinge „systematisch“). An einer solchen Empfehlung zu Ungarn fehlt es bislang, wie auch das VG des Saarlandes (a. a. O.) selbst feststellt, obwohl Ungarn in den letzten Monaten in seiner Bedeutung als Transitland stark im Fokus der Öffentlichkeit stand.

Auch wenn die Inhaftierungsregelungen und -praxis in Ungarn in der Rechtsprechung zur Annahme systemischer Mängel führen (vgl. VG München, U. v. 23.9.2014 - M 24 K 13.31329 -; VG Sigmaringen, B. v. 22.4.2014 - A 5 K 972/14 - juris; VG München, B. v. 26.6.2014 - M 24 S 14.50325; VG Düsseldorf, B. v. 27.8.2014 - 14 L 1786/14.A - VG Düsseldorf, B. v. 16.6.2014 - 13 L 141/14.A - jeweils juris; VG Münster, B. v. 7.7.2015 - 2 L 858/15.A; VG München, B. v. 5.3.2015 - M 15 S 15.50160 - juris; VG Berlin, B. v. 15.1.2015 - 23 L 899.14 A - juris; VG Bremen, B. v. 1.4.2015 - 3 V 145/15 - juris; VG Köln, U.v. 11.9.2015 - 18 K 3279/; VG Oldenburg, U. v. 2.11.2015 - 12 A 2572/15 - juris; VG Augsburg, B. v. 23.10.2015 - Au 5 S 15.50405 - bislang nicht veröffentlicht), ist nach Überzeugung des Gerichts für den hier vorliegenden Einzelfall nicht die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bei einer Rücküberstellung nach Ungarn zu befürchten. Zwar sind Dublin-Rückkehrer häufiger von Asylhaft betroffen als Ersteinreisende. Ausweislich einer Erklärung des Direktors des ungarischen Asyldirektorates gegenüber dem Liaisonmitarbeiter des Bundesamtes in Budapest im September 2013 werden Asylantragsteller aus sogenannten anerkennungsträchtigen Herkunftsländern aber regelmäßig weder in Asylhaft noch in Abschiebehaft genommen (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 2.9.2014 - 6 L 1235/14.A - juris). Nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 28. September 2015 an das Verwaltungsgericht Magdeburg gibt es zwar keine generelle Regelung (mehr), wonach Dublin-Rückkehrer je nach Herkunftsland von der Anwendung von Asylhaft ausgenommen sind. Die Zahlen lassen aber den Rückschluss darauf zu, dass Menschen aus anerkennungsträchtigen Herkunftsländern deutlich seltener mit der Anwendung von Asylhaft rechnen müssen. Im Zeitraum 1. Januar 2015 bis 30. Juni 2015 wurden nach den Angaben des Auswärtigen Amtes 492 Personen in Asylhaft genommen, das sind 0,7% aller Asylantragssteller. Asylhaft wird nur nach Einzelfallprüfung und dann angeordnet, wenn kein milderes Mittel möglich ist.

Die Haftplätze waren im September 2015 nicht alle belegt, was trotz der hohen Flüchtlingszahlen für einen maßvollen Umgang der ungarischen Behörden mit dem Instrument der Asylhaft spricht. Inhaftiert werden nach dieser Auskunft nur Männer. Entgegenstehende Erkenntnisse liegen derzeit nicht vor. Auch der UNHCR kann derzeit keine verlässlichen Angaben über den Umgang mit Asylantragstellern im Dublin-Verfahren in Ungarn machen.

Den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen lässt sich nicht entnehmen, dass die Haftbedingungen an sich menschenunwürdig im oben dargelegten Sinn wären und es dort systematisch zu Menschenrechtsverletzungen kommen würde. Darauf, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-GRCh bzw. des Art. 3 EMRK kommen kann und ob ein Antragsteller dem in der Vergangenheit schon einmal ausgesetzt war, kommt es im Zusammenhang mit Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO nicht an (BVerwG, B. v. 6.6.2014 a. a. O.).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), dessen Rechtsprechung grundsätzlich über den jeweils entschiedenen Einzelfall hinaus eine Orientierungs- und Leitfunktion zu-kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.2.2013 - 2 C 3.12 - juris), hat mit Urteil vom 3. Juli 2014 im Ergebnis festgestellt, dass systemische Mängel hinsichtlich der Inhaftierungspraxis Ungarns nicht vorliegen und ein tatsächliches Risiko einer schwerwiegenden Beeinträchtigung im Sinne des Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr nach Ungarn nicht bestehe (vgl. EGMR, Urteil vom 3.7.2014 - 71932/12). Neuere Entscheidungen hierzu gibt es nicht. Der Europa-Direktor des UNHCR, Vincent Cochetel hat angekündigt, sollte die Verschärfung der Einwanderungsregeln, die ab 15. September 2015 in Ungarn gelten, zu Verstößen gegen die UN-Konvention führen, werde der UNHCR den EGMR anrufen (www.heute.de/unhcr-fluechtlingsstrom-ebbt-nicht-ab-kritik-an-ungarn, 9. September 2015). Bisher ist dem Gericht hierzu nichts bekannt geworden.

Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in zwei Entscheidungen ausgeführt, allein die Tatsache, dass das ungarische Asylrecht Inhaftierungsgründe für Asylbewerber enthalte und Ungarn auf dieser Grundlage Dublin-Rückkehrer inhaftiere, sei für sich genommen noch kein begründeter Anhaltspunkt für das Vorliegen systemischer Mängel des Asylsystems (so auch VG Dresden, B. v. 9.9. 2015 - 2 L 719/15.A). Er stützt sich weiterhin maßgeblich darauf, dass der UNHCR sich bisher nicht generell gegen Rücküberstellungen nach Ungarn ausgesprochen habe (BayVGH, B. v. 12.6.2015 - 13a ZB 15.50097 - juris; BayVGH, B. v. 27.4.2015 - 14 ZB 13.30076 - juris).

Hinsichtlich der Anwendung der seit 1. August 2015 in Ungarn geltenden Rechtslage, wonach Serbien nun sicherer Drittstaat sei, die Asylverfahren verkürzt und Anträge abgelehnt würden, wenn sich ein Asylbewerber unentschuldigt länger als 48 Stunden aus der ihm zugewiesenen Unterkunft entferne, ergibt sich nichts anderes. Es liegen dem Gericht für die Behandlung von Rückkehrern im Dublin-Verfahren keinerlei auf Tatsachen gestützte Erkenntnisse vor, die Anlass dazu gäben, Mängel in o.g. Qualität im Asylverfahren oder in den Aufnahmebedingungen anzunehmen.

Auch die derzeit in vielen Ländern der EU anzutreffenden Kapazitätsengpässe bei der Unterbringung und Betreuung der Flüchtlinge stellen für sich keinen systemischen Mangel im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO dar. Denn hierbei handelt es sich um rein tatsächliche Probleme, die der unerwartete Zustrom so vieler Menschen mit sich bringt (a. A. VG Augsburg, B. v. 23.10.2015, a. a. O.).

Da die Klägerin auch keiner besonders schutzbedürftigen Personengruppe im Sinne des Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Aufnahme-Richtlinie) angehört, kann sie sich einer Überstellung nach Ungarn somit nicht damit entgegentreten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für sie in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen würde (vgl. VG Köln, B. v. 28.4.2015 - 17 L 1024/15.A - juris; VG Ansbach, B. v. 16.4.2015 - AN 4 K 14.30119), zumal sie freiwillig mit einem Visum für Ungarn eingereist ist.

Die Anordnung der Abschiebung begegnet keinen rechtlichen Bedenken, da die Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 AsylG vorliegen.

Das nach § 11 AufenthG ausgesprochene gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot verletzt die Klägerin jedenfalls deshalb nicht in ihren Rechten, weil die Befristung auf 0 Monate festgesetzt wurde.

Im Übrigen wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffende Begründung des streitgegenständlichen Bescheids des Bundesamtes vom 22. November 2015 Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO.

Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylG.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss:

Der Gegenstandswert beträgt 5.000,00 EUR (§ 30 Abs. 1 Satz 1 RVG).

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 21. Dez. 2015 - AN 3 K 15.50498

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 80 Ausschluss der Beschwerde


Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 34a Abschiebungsanordnung


(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 30 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz


(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselb

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 21. Dez. 2015 - AN 3 K 15.50498 zitiert oder wird zitiert von 19 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 21. Dez. 2015 - AN 3 K 15.50498 zitiert 15 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 16. Apr. 2015 - AN 4 K 14.30119

bei uns veröffentlicht am 16.04.2015

Tenor 1. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24. Januar 2014 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Apr. 2015 - 14 ZB 13.30076

bei uns veröffentlicht am 27.04.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der geltend gema

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Juni 2015 - 13a ZB 15.50097

bei uns veröffentlicht am 12.06.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung g

Verwaltungsgericht München Beschluss, 05. März 2015 - M 15 S 15.50160

bei uns veröffentlicht am 05.03.2015

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 20. Februar 2015 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. Februar 2015 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Grün

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 20. Feb. 2015 - RN 3 K 14.50264

bei uns veröffentlicht am 20.02.2015

Tenor I. Es wird festgestellt, dass die Klage nicht als zurückgenommen gilt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III.

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 21. Dez. 2015 - AN 3 K 15.50498

bei uns veröffentlicht am 21.12.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 3 K 15.50498 Im Namen des Volkes Urteil vom 21.12.2015 3. Kammer Sachgebiets-Nr.: 710 01 Hauptpunkte: - Visum für Ungarn; keine systemischen Mängel i

Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 07. Juli 2015 - 2 L 858/15.A

bei uns veröffentlicht am 07.07.2015

Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 1422/15.A des Antragstellers gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Mai 2015 enthaltene Abschiebungsanordnung nach Ungarn wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trä

Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 28. Apr. 2015 - 17 L 1024/15.A

bei uns veröffentlicht am 28.04.2015

Tenor 1. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt D.     S.    aus L.    bewilligt. 2. Die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 2312/15.A gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 08.04.2

Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 11. Dez. 2014 - 1 B 1196/14

bei uns veröffentlicht am 11.12.2014

Gründe 1 Die auf § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO gestützte Anhörungsrüge des Antragstellers hat keinen Erfolg. 2 Der Antragsteller hat nicht im Sinne von § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 02. Sept. 2014 - 6 L 1235/14.A

bei uns veröffentlicht am 02.09.2014

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1Gründe 2I. 3Die am 0. Mai 1987 geborene Antragstellerin ist eritreische Staatsangehörige und begehrt einstweiligen R

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 27. Aug. 2014 - 14 L 1786/14.A

bei uns veröffentlicht am 27.08.2014

Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 5088/14.A gegen die in Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25.07.2014 enthaltene Abschiebungsanordnung wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens, für das keine Ger

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 16. Juni 2014 - 13 L 141/14.A

bei uns veröffentlicht am 16.06.2014

Tenor Die aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage (13 K 445/14.A) gegen Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Januar 2014 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahren

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 06. Juni 2014 - 10 B 35/14

bei uns veröffentlicht am 06.06.2014

Gründe I. 1 Der Kläger, ein marokkanischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angab

Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 22. Apr. 2014 - A 5 K 972/14

bei uns veröffentlicht am 22.04.2014

Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage - A 5 K 971/14 - gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25.03.2014 wird angeordnet.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenf

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 07. März 2014 - 1 A 21/12.A

bei uns veröffentlicht am 07.03.2014

Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläg
4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 21. Dez. 2015 - AN 3 K 15.50498.

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 27. Jan. 2016 - Au 4 S 16.50004

bei uns veröffentlicht am 27.01.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der 1988 in Damaskus geborene, ledige Antragstelle

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 21. Dez. 2015 - AN 3 K 15.50498

bei uns veröffentlicht am 21.12.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 3 K 15.50498 Im Namen des Volkes Urteil vom 21.12.2015 3. Kammer Sachgebiets-Nr.: 710 01 Hauptpunkte: - Visum für Ungarn; keine systemischen Mängel i

Verwaltungsgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 07. März 2016 - B 3 K 15.50293

bei uns veröffentlicht am 07.03.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger, irakischer Staatsa

Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 10. März 2016 - 5 K 1049/15.A

bei uns veröffentlicht am 10.03.2016

Tenor Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Mai 2015 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreck

Referenzen

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Es wird festgestellt, dass die Klage nicht als zurückgenommen gilt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit der Einstellung seines Klageverfahrens wegen Nichtbetreibens und wendet sich gegen die Feststellung der Unzulässigkeit seines Asylantrags und die Anordnung der Abschiebung nach U..

Der nach seinen Angaben am ... 1989 in K... geborene Kläger gibt an, pakistanischer Staatsangehöriger punjabischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit zu sein. Er verließ Pakistan nach seinen Angaben in der Befragung zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates am 16. Januar 2014 im September oder Oktober 2009 und reiste am 24. Dezember 2013 auf dem Landweg in Deutschland ein. Er stellte am 16. Januar 2014 einen Asylantrag in Deutschland. Das Bundesamt ersuchte U. am 24. Februar 2014 um die Übernahme des Verfahrens. U. erklärte mit Schreiben vom 6. März 2014 sein Einverständnis mit einer Rückführung gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchstabe d Dublin III-VO.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 14. März 2014 stellte das Bundesamt die Unzulässigkeit des Asylantrags fest (Nr. 1) und ordnete die Abschiebung nach U. an (Nr. 2). Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 24. März 2014, eingegangen beim Verwaltungsgericht Regensburg am selben Tag, ließ der Kläger Klage erheben (Az. RN 3 K 14.50033), sowie Anträge auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und am 27. März 2014 auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten stellen. Diese Anträge lehnte das Gericht mit Beschluss vom 1. April 2014 ab (Az. RN 3 S 14.50032).

Das Landratsamt D. teilte der Beklagten am 28. Juli 2014 mit, dass der Kläger untergetaucht und die Ausschreibung zur Fahndung veranlasst worden sei. Das Gericht forderte den Bevollmächtigten des Klägers unter Hinweis auf § 81 AsylVfG mit Schreiben vom 6. August 2014, zugestellt am 8. August 2014, auf, eine ladungsfähige Anschrift des Klägers mitzuteilen. Der Berichterstatter stellte das Verfahren mit Beschluss vom 15. Oktober 2014 wegen Nichtbetreibens ein. Der anwaltliche Bevollmächtigte des Klägers beantragte mit Schriftsatz vom 4. November 2014, insbesondere unter Hinweis auf seine Schreiben vom 5. und 14. September 2014, das Verfahren fortzusetzen.

Die Klage wird hinsichtlich der Fortsetzung damit begründet, dass der anwaltliche Bevollmächtigte innerhalb der mit Schreiben des Gerichts vom 6. August 2014 gesetzten Frist mitgeteilt habe, dass der Kläger nach einer Auskunft des Ausländeramts den Schutz der Kirche in Anspruch genommen habe und das Pfarramt H. als aktuelle Adresse anzusehen sei. Vorsorglich habe der Bevollmächtigte am 5. September 2014 beantragt, innerhalb einer Woche ergänzend die konkrete Adresse nachreichen zu dürfen. Die Aufforderung vom 6. August 2014 sei am 8. August 2014 eingegangen, so dass die Frist am 8. September 2014 abgelaufen sei. Mangels anderweitiger Mitteilung des Gerichts sei davon auszugehen gewesen, dass die Nachreichung der Adresse innerhalb einer weiteren Woche akzeptiert werde. Die Vermutung des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses sei entkräftet worden. Innerhalb der Nachfrist sei die Angabe der konkreten Anschrift des Klägers erfolgt. Auf den Antrag auf Verlängerung der Frist zur Mitteilung der genauen Anschrift sei keine Entscheidung ergangen. Im Falle einer Ablehnung der Fristverlängerung hätte die Möglichkeit bestanden, die Adresse über Telefonate zu konkretisieren. Sodann hätte bereits am 8. September 2014 die Adresse benannt werden können.

Hinsichtlich des Bescheids wird die Klage im Wesentlichen damit begründet, dass dieser unzutreffend davon ausgehe, dass U. zuständig sei. Tatsächlich habe sich der Kläger zunächst in Griechenland aufgehalten und sei dort als Asylsuchender erfasst worden. Die Übernahmeerklärung U.s lasse sich nicht im Sinne einer Ausübung des Selbsteintrittsrechts des eigentlich unzuständigen Mitgliedsstaates auslegen. Eine solche Erklärung im Zusammenhang mit einem Wiederaufnahmeersuchen setze voraus, dass sich der Erklärende der Umstände des Falles bewusst sei. In dem Wiederaufnahmegesuch sei kein Hinweis auf ein in Griechenland durchgeführtes Asylverfahren enthalten. Es wäre erforderlich gewesen, U. darüber aufzuklären. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger in Griechenland einen Asylantrag gestellt habe, wodurch es zum zuständigen Mitgliedsstaat geworden sei. Die Zuständigkeit werde auch nicht dadurch irrelevant, dass Überstellungen nach Griechenland regelmäßig nicht zulässig seien. Die Wiederaufnahme setze die ordnungsgemäßen und zutreffenden Informationen voraus, ob und ggf. welche sonstigen Asylanträge gestellt worden seien. Die Angaben aus Griechenland seien in krasser Weise unzuverlässig und die Zahlen der Meldedaten differierten von Jahr zu Jahr.

Bei einer Abschiebung nach U. drohten dem Kläger die Kettenabschiebung über Serbien und der Verlust der Rechte im Asylverfahren, sowie eine langandauernde Haft in U. und in Serbien. Es lägen systemische Mängel des Asylverfahrens in U. vor. Zum 1. Juli 2013 sei eine erneute Gesetzesänderung in Kraft getreten, wonach Inhaftierungen von Asylbewerbern für einen Zeitraum bis zu sechs Monaten vorgesehen seien. Die Voraussetzungen für die Haft und Haftdauer seien erweitert, die Möglichkeiten einer rechtlichen Überprüfung ab Juli 2013 zugleich beschränkt worden. Die Haftgründe seien insbesondere im Fall des Klägers einschlägig, da die ablehnende Entscheidung vom 21. Februar 2014 auf sein Asylbegehren mitgeteilt wurde, ohne dass eine materielle Prüfung oder die Zustellung der Entscheidung an ihn erfolgt wäre. Die Situation in U. speziell für Rückkehrer auf der Grundlage der Dublin-Verordnung entspreche nicht den Voraussetzungen, die gemäß Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu gewährleisten seien. Angesichts der bereits jetzt bestehenden Überfüllung der Camps und katastrophaler hygienischer Zustände würde eine Zwangsrückführung nach U. erkennbar dem Gebot einer menschenwürdigen Unterbringung widersprechen.

Aus aktuellen Auskünften des Auswärtigen Amtes und von Pro Asyl gegenüber dem Verwaltungsgericht Düsseldorf und dem Verwaltungsgericht München ergäben sich konkrete Bedenken gegen die Situation in U., insbesondere unter Berücksichtigung der dortigen Handhabung von Asylhaft. Deren durchschnittliche Dauer betrage nach Auskunft der ungarischen Migrationsbehörde 32 Tage. Diese Angaben würden den Erkenntnissen des ungarischen Helsinki Komites aus der Analyse von insgesamt 107 Entscheidungen und auch den Informationen von Pro Asyl widersprechen. Rechnerisch ergäbe sich eine korrigierte durchschnittliche Haftdauer von 80 Tagen. Außerdem führe die Begrenzung der in letzter Zeit massiv ausgeweiteten Inhaftierung von Familien auf 30 Tage zu einer Reduktion des allgemeinen Durchschnittswerts. Dublin-Rückkehrer würden häufig für die gesamte zulässige Dauer der Asylhaft sechs Monate eingesperrt. Ein Rechtsmittel hiergegen sei nicht zulässig. Es finde lediglich eine Anhörung statt, die sich auf die formellen Voraussetzungen der Anordnung von Asylhaft beschränke. Diese Voraussetzungen dürften auf alle Dublin-Rückkehrer anwendbar sein. Auf den Kläger treffe dies insbesondere deshalb zu, weil sein Asylantrag am 21. Februar 2014 in seiner Abwesenheit abgelehnt worden sei. Er werde als Person geführt, „die sich den Feststellungen der Behörde entzogen oder das Asylverfahren anderweitig behindert hat“. Haftanordnungen enthielten darüber hinaus Begründungen, die gesetzlich nicht vorgesehen seien. Die Haftgründe würden über die gesetzlichen Voraussetzungen hinaus konturlos erweitert. Im Anschluss an die Asylhaft sei bei einer Ablehnung des Asylantrags mit Abschiebungshaft zu rechnen. Es bestehe keine Möglichkeit effektiven Rechtsschutzes. Die Haftbedingungen würden sowohl in den Auskünften von Pro Asyl als auch des Auswärtigen Amtes kritisiert. Eine expansive Anwendung sedierender Medikamente sei festzustellen. Der UNHCR habe bereits 2012 gewarnt, dass ungarische Asylwächter Migranten mit Drogen ruhig stellen. Die Gründe für die Verhaftungen seien willkürlich und undurchsichtig. Die Haftbedingungen seien bereits deshalb problematisch, weil sog. „armed security guards“ eingesetzt würden, von denen häufig körperliche Übergriffe geschildert würden. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn Räume nicht durch Kameras überwacht würden. Die Betroffenen seien rechtlos gestellt, da sie im Falle einer Beschwerde bestenfalls mit wiederholten Schikanen rechnen dürften.

Die Frist des Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO sei jedenfalls am1. Oktober 2014 abgelaufen. Hinreichende Gründe für eine Verlängerung seien nicht ersichtlich. Eine vorübergehende Abwesenheit des Klägers in der Unterkunft könne nicht als Flucht im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO gewertet werden. Die Verlängerung stelle einen Ausnahmefall zum Regelfall der Selbsteintrittspflicht dar, weshalb es der Beklagten obliege, die Voraussetzungen hierfür nachvollziehbar darzulegen.

Der Kläger lässt beantragen,

das Klageverfahren fortzusetzen und den Bescheid der Beklagten vom 14. März 2014 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die angefochtene Entscheidung,

die Klage abzuweisen.

Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze, den Inhalt der Asylakten, die Gerichtsakten in den Verfahren Az. RN 3 S 14.50032 und RN 3RN 3 K 14.50033, sowie die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die Klage gilt nicht als zurückgenommen. Die auf Aufhebung des Bescheids vom 14. März 2014 gerichtete Klage ist zulässig aber unbegründet, da dieser Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Der mit Schriftsatz vom 4. November 2014 gestellte Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens hat Erfolg. Die am 24. März 2014 bei Gericht eingegangene Klage (damaliges Az. RN 3 K 14.50033) gilt nicht als zurückgenommen, weil das Verfahren fristgerecht betrieben wurde. Das Klageverfahren wird daher antragsgemäß fortgesetzt.

Falls über die Wirksamkeit einer ausgesprochenen Klagerücknahme oder über das Vorliegen der Voraussetzungen der gesetzlichen Rücknahmefiktion Streit entsteht, hat das Gericht das Verfahren fortzusetzen und über die Frage der Beendigung durch Urteil zu entscheiden, wenn dies beantragt wird (vgl. Kopp, VwGO, § 92, Rdnr. 28 m. w. N.). Verneint das Gericht die Wirksamkeit der Klagerücknahme bzw. das Vorliegen der Voraussetzungen der Rücknahmefiktion, so entscheidet es nach Verhandlung der Sache im Rahmen des Endurteils (vgl. Kopp a. a. O. Rdnr. 29 m. w. N.).

Gemäß § 81 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) gilt die Klage als zurückgenommen, wenn ein Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als einen Monate nicht betreibt. Der Kläger wurde in dem Aufforderungsschreiben vom 6. August 2014 auf die sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen hingewiesen, vgl. § 81 Satz 3 AsylVfG.

Der gerichtliche Einstellungsbeschluss vom 15. Oktober 2014 erging zu Unrecht, da das Klageverfahren mit am 5. September 2014 bei Gericht eingegangenen Schreiben, also innerhalb der Monatsfrist, betrieben wurde. In diesem teilte der Klägervertreter mit, dass sich der Kläger im „Kirchenasyl in H. „ befinde. Mit einem weiteren am 14. September 2014 bei Gericht eingegangenen Schreiben gab er die (damals) aktuelle Adresse des Klägers bekannt. Wäre das erste Schreiben dem Gericht bereits damals bekannt gewesen, hätte Veranlassung bestanden, den Klägervertreter zur Mitteilung der genauen Adresse aufzufordern. Von einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers wäre nicht mehr auszugehen gewesen. Das Klageverfahren wäre nicht wegen Nichtbetreibens eingestellt worden, zumal mit dem zweiten Schreiben die genaue Adresse mitgeteilt wurde. Die Schreiben des Klägervertreters wurden dem damaligen Berichterstatter und jetzigen Einzelrichter jedoch erst am 5. November 2014 nach Eingang des Antrags auf Fortführung des Verfahrens vorgelegt.

2. Die Klage auf Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids ist zulässig, aber unbegründet.

a. Statthaft ist die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 AltVwGOVwGO.

Rechtsgrundlagen für den angefochtenen Bescheid sind § 27a und § 34a AsylVfG. Gemäß § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt u. a. die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an. Hierbei handelt es sich um belastende Verwaltungsakte im Sinne des § 35 VwVfG, deren isolierte Aufhebung zulässig ist, weil diese zur formellen und materiellen Prüfung des gestellten Asylantrages führt (vgl. VG Düsseldorf vom 23.09.2014 Az. 8 K 4481/14.A). Die Beklagte ist nach Aufhebung des Bescheids nämlich von Gesetzes wegen verpflichtet, ein Asylverfahren durchzuführen (vgl. BayVGH vom 23.1.2015 Az. 13a ZB 14.50071, vom 28.2.2014 Az. 13a B 13.30295).

Verpflichtungsklagen, die entweder auf die Asyl- und Flüchtlingsanerkennung und die Folgeentscheidungen oder auf das Ausüben des Selbsteintrittsrechts durch die Beklagte gerichtet sind, wären in der hier gegebenen Situation dagegen nicht statthaft. In den Fällen der Einstellung des Asylverfahrens steht die - auf Beschleunigung und Konzentration auf eine Behörde gerichtete - Ausgestaltung des Verfahrens einer Verpflichtungsklage, bei der das Verwaltungsgericht „durchzuentscheiden“ hätte, entgegen (vgl. BayVGH vom 23.1.2015 a. a. O.; BVerwG vom 7.3.1995 Az. 9 C 264/94). Eine hiermit vergleichbare Situation besteht auch hier. Da das Asylbegehren in der Sache - in dem durch § 71a AsylVfG gezogenen Rahmen - noch nicht geprüft wurde, würde dem Kläger bei einem „Spruchreifmachen“ eine Tatsacheninstanz verloren gehen, die mit umfassenden Verfahrensgarantien ausgestattet ist (vgl. BayVGH vom 28.2.2014 a. a. O. m. w. N.). Das gilt etwa für die Verpflichtung der Behörde zur persönlichen Anhörung gemäß § 24 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG, zur Aufklärung des Sachverhalts sowie zur Erhebung der erforderlichen Beweise gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ohne die einmonatige Präklusionsfrist, wie sie für das Gerichtsverfahren in § 74 Abs. 2 AsylVfG i. V. m. § 87b Abs. 3 VwGO vorgesehen ist.

Ferner würde ein „Durchentscheiden“ des Gerichts im Ergebnis dazu führen, dass es nicht eine Entscheidung der Beklagten kontrollieren, sondern sich erstmals mit dem Antrag sachlich auseinandersetzen und entscheiden würde. Dies wäre im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) und den Wortlaut des Gesetzes in § 71a Abs. 1 a. E. AsylVfG bedenklich, da der Gesetzgeber die Prüfung dem Bundesamt zugewiesen hat (vgl. VG Regensburg vom 21.10.2014 Az. RO 9 K 14.30217 m. w. N.). Ein (zusätzlicher) Verpflichtungsantrag auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts wäre überflüssig, da die Durchführung des Verfahrens Folge der Aufhebung des auf § 27a, § 34a AsylVfG gestützten Bescheids ist (s. o.).

b. Die Klage auf Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids ist unbegründet, da dieser rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. U. ist für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig und es sind keine außergewöhnlichen Gründe ersichtlich, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gebieten. Die Abschiebungsanordnung ist zu Recht ergangen.

aa. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) an, wenn der Ausländer dorthin abgeschoben werden soll und feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Die Voraussetzungen des § 27a AsylVfG liegen hier vor.

Maßgeblich für die Beurteilung der Zuständigkeit ist die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO). Deren Zuständigkeitskriterien finden gemäß Art. 49 Satz 2 Dublin III-VO auf Asylanträge, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt werden, Anwendung. Das Gericht hat gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Übernahmezusage bzw. den darauf basierenden Bescheid an den Vorschriften der Dublin III-VO zu messen.

Die Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei U. um den für das Asylverfahren zuständigen Staat im Sinne des § 27a AsylVfG handelt. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. U. erklärte mit Schreiben vom 6. März 2014 sein Einverständnis mit einer Rückübernahme des Klägers gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchstabe d Dublin III-VO, da dieser am 21. August 2013 in U. einen Asylantrag gestellt hatte, der am 21. Februar 2014 abgelehnt wurde. Zur Prüfung des Antrags ist damit nicht die Beklagte, sondern U. zuständig. Dessen Zuständigkeit umfasst gemäß Art. 2 Buchstabe d Dublin III-VO die Gesamtheit der Prüfungsvorgänge, der Entscheidungen oder Urteile der zuständigen Stellen in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Zuständigkeit U.s steht nicht entgegen, dass nach der Auffassung des Klägers eigentlich Griechenland für die Behandlung des Asylantrags zuständig gewesen wäre und das Bundesamt U. hierauf hätte hinweisen müssen. Dem Behördenakt lässt sich bereits nicht entnehmen, dass der Kläger einen Asylantrag in Griechenland gestellt hatte. In der Anhörung zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats vom 16. Januar 2014 gab er zwar an, dass er sich drei Jahre in Griechenland aufgehalten habe. Auf die Frage, ob er bereits in einem anderen Staat Asyl beantragt habe, nannte er jedoch nur U.. Es bestand für das Bundesamt daher keine Veranlassung, auf ein angebliches Asylverfahren in Griechenland hinzuweisen. Im Übrigen hätte U. selbst gemäß Art. 22 Dublin III-VO Gelegenheit gehabt, in dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats die erforderlichen Überprüfungen, z. B. durch eine EURODAC-Abfrage, vorzunehmen, um eine vorrangige Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates feststellen zu können. U. ist aber erkennbar von der eigenen Zuständigkeit ausgegangen.

Außerdem kann gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Selbst wenn U. nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig wäre, würde es dadurch gemäß Art. 17 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO zum zuständigen Mitgliedstaat werden. Ob der Mitgliedstaat von dieser Befugnis Gebrauch macht, steht grundsätzlich in seinem Ermessen, dessen Ausübung integraler Bestandteil des im EU-Vertrag vorgesehenen und vom Unionsgesetzgeber ausgearbeiteten gemeinsamen europäischen Asylsystems ist (vgl. EuGH vom 21.12.2011 Az. C-411/10, C-493/10). Da U. von dem ihm zustehenden Ermessen mit dem Übernahmeschreiben vom 6. März 2014 Gebrauch machte, ist es zumindest deshalb zuständiger Mitgliedsstaat im Sinne der Dublin III-VO. Schließlich kann ein Asylbewerber der Situation, dass ein Mitgliedsstaat seiner Aufnahme zustimmt, nur damit entgegentreten, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht (vgl. EuGH vom 10.12.2013 Az. C-394/12). Ein subjektives gerichtlich durchsetzbares Recht auf Durchführung des Asylverfahrens in einem konkreten Mitgliedsstaat gibt es nicht.

§ 34a Abs. 1 AsylVfG, nach dem die Abschiebung ohne materielle Prüfung des in Deutschland gestellten Asylantrags erfolgen soll, liegt das sogenannte Konzept der normativen Vergewisserung zugrunde. Abweichend hiervon hat Deutschland dann Schutz zu gewähren, wenn Abschiebungshindernisse durch Umstände begründet werden, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen dieses Konzepts berücksichtigt werden können und damit außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich selbst heraus gesetzt sind (vgl. BVerfG vom 14.5.1996 Az. 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93). Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO bestimmt, dass der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedsstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fortsetzt, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen.

Es gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Genfer Flüchtlingskonvention steht (vgl. EuGH vom 21.12.2011 Az. C-411/10). Eine Prüfung, ob der Zurückweisung oder sofortigen Rückverbringung in den Drittstaat ausnahmsweise Hinderungsgründe entgegenstehen, kann nur erreicht werden, wenn es sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass einer der im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen ist. An diese Darlegung sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG vom 14.5.1996 a. a. O.). Das Gericht muss sich die Überzeugung verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem zuständigen Mitgliedsstaat mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird (vgl. BVerwG vom 19.3.2014 Az. 10 B 6.14).

Für das Gericht ist im Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht erkennbar, dass das Asylverfahren in U. oder die Betreuung von Asylbewerbern systemische Mängel aufweist, die eine Durchbrechung des Konzepts der normativen Vergewisserung gebieten würden. Dabei ist zu beachten, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat die Beachtung der Bestimmungen der Dublin III-VO hinfällig werden lässt. Vielmehr ist dies erst dann der Fall, wenn das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber grundlegende, systembedingte Mängel aufweisen, die gleichsam zwangsläufig eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der in diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber befürchten lassen (vgl. OVG Lüneburg vom 2.8.2012 Az. 4 MC 133/12). Solche Defizite müssen im Rechtssystem des jeweiligen Staats angelegt sein oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen müssen aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sein, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG vom 19.3.2014 a. a. O.). Das Gericht geht nicht davon aus, dass dem Kläger im Falle seiner Rücküberstellung nach U. eine solche Gefahr droht.

Das ungarische Asylrecht steht im Allgemeinen im Einklang mit den internationalen und europäischen Standards und enthält die wichtigsten Garantien. Zwar waren die Aufnahme- und Lebensbedingungen sowie die Unterbringungsbedingungen in der Vergangenheit beanstandenswert und teilweise unzureichend. Ebenso wurden in der Vergangenheit regelmäßige Inhaftierungen von Asylbewerbern geschildert. Unregelmäßigkeiten traten auch vermehrt bei Flüchtlingen auf, die im Rahmen der früheren Dublin II-VO Verordnung nach U. rücküberstellt wurden. Der UNHCR bewertete daher in einem Bericht vom April 2012 den Zugang zum Asylverfahren für Dublin-Rückkehrer als problematisch (vgl. UNHCR, U. als Asylland, Bericht zur Situation für Asylsuchende und Flüchtlinge in U., April 2012, Seite 9). Diese Lage hat sich aber gebessert. Das Gericht schließt sich insoweit der folgenden Einschätzung des Verwaltungsgerichts Ansbach in seinem Beschluss vom 3. Dezember 2013 (Az. AN 11 S 13.31074) an:

„Allerdings sind aus Sicht des erkennenden Gerichts diese Mängel der ungarischen Ausländer- und Asylverfahrenspraxis mit Verabschiedung und Umsetzung von Gesetzesänderungen im ungarischen Parlament vom November 2012 erheblich entschärft worden. Nach der Fortschreibung der Berichterstattung des UNHCR zum Asylland U. vom Dezember 2012 werden nunmehr die Asylgründe von Asylsuchenden auch inhaltlich geprüft, selbst wenn es sich um Asylsuchende handelt, die über Serbien oder die Ukraine oder im Wege der Rückführung nach U. gelangen. Auch die vormals verbreitete Praxis, Asylsuchende in Haft zu nehmen, ist nach diesem Bericht des UNHCR stark rückläufig und wird im Rahmen einer stärkeren Kontrolle durch die Polizeihauptquartiere und Staatsanwaltschaften sowie ergänzend durch eine Arbeitsgruppe von Richtern flankiert (vgl. UN High Commissioner for Refugees, Note on Dublin transfers to Hungary of people who have transited through Serbia - update, December 2012, http://www...org/...html). Die von der Antragstellerseite angeführte Änderung der ungarischen Gesetzgebung, wonach seit 1. Juli 2013 in U. wieder die Haft für Asylantragsteller eingeführt worden sei, ist nicht geeignet, die vorstehenden Ausführungen in Frage zu stellen. Wie sich der aktuellen Lageeinschätzung des Vereins „bordermonitoring.eu“ vom 20. August 2013 entnehmen lässt, erfolgen Inhaftierungen von Asylbewerbern in U. lediglich in Einzelfällen.“

Im Ergebnis hält es das Gericht nach summarischer Prüfung im entscheidenden Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht für wahrscheinlich, dass dem Kläger in U. als sog. Dublin-Rückkehrer die Gefahr einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung droht (vgl. statt vieler: VG Augsburg vom 21.1.2015 Az. Au 2 S 14.50360; VG Würzburg vom 2.1.2015 Az. W 1 S 14.50120; VG Regensburg vom 12.12.2014 Az. RN 5 S 14.50306; VG Stade vom 18.2.2014 Az. 1 B 862/14; VG Ansbach vom 18.2.2014 Az. AN 1 S 14.30183; VG München vom 6.2.2014 Az. M 4 S 14.30161; VG Regensburg vom 17.12.2013 Az. RN 5 S 13.30749; VG Augsburg vom 5.12.2013 Az. Au 7 S 13.30454 m. w. N., vom 28.10.2013 Az. Au 6 E 13.30399; VG Ansbach vom 3.12.2013 Az. AN 11 S 13.31074; VGH Baden-Württemberg vom 6.8.2013 Az. 12 S 675/13; a. A. z. B.: VG Berlin vom 15.1.2015 Az. 23 L 899.14 A; VG München vom 26.6.2014 Az. M 24 S 14.50325, vom 11.11.2013 Az. M 18 S 13.31119; VG Düsseldorf vom 28.5.2014 Az. 13 L 172/14.A).

Das Gericht sieht auch im Hinblick auf neuere Erkenntnisquellen gegenwärtig keine Veranlassung von dieser Einschätzung abzugehen und schließt sich zur Vermeidung von Wiederholungen der überzeugenden Auffassung des Verwaltungsgerichts Stade in seinem Beschluss vom 14. Juli 2014 (Az. 1 B 862/14) an:

„Systemische Schwachstellen im Asylverfahren in U. für Dublin-Rückkehrer lassen sich auch den von der Antragstellerin benannten aktuellen Erkenntnisquellen nicht entnehmen. Weder die Auskünfte des UNHCR vom 09. Mai 2014 auf eine Anfrage des VG Düsseldorf (hierzu: Beschl. v. 16. Juni 2014 - 13 L 141/14.A -, juris) noch die „Information Note“ des Hungarian Helsinki Committee aus dem Mai 2014 (abrufbar unter: http://helsinki.hu/en/information-note-on-asylum-seekers-in-detention-and-in-dublin-pro cedures-in-hungary) oder der National Country Report Hungary der Asylum Information Database („aida“), Stand 30. April 2014 (abrufbar unter: http://www...org/files/...pdf), bieten nach Auffassung der Einzelrichterin belastbare Anhaltspunkte für solche Schwachstellen. Das Gericht folgt der auf Grundlage dieser Auskünfte ergangenen Entscheidung des VG Düsseldorf (Beschl. v. 16. Juni 2014, a. a. O.) und der sich anschließenden Entscheidung des VG München (Beschl. v. 26. Juni 2014 - M 24 S 14.50325 -, juris) nicht.

Die in den genannten Erkenntnisquellen beschriebene Umsetzung der ungarischen Gesetzgebungslage, nach der seit dem 1. Juli 2013 die Haft für Asylantragsteller wieder zulässig ist, lässt nicht auf systemische Schwachstellen des Asylsystems für Dublin-Rückkehrer schließen. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass - wie das VG Düsseldorf zu Recht anmerkt -

„(…) der Umstand, dass das ungarische Asylrecht seit der erneuten Rechtsänderung zum 1. Juli 2013 - wieder - Inhaftierungsgründe für Asylbewerber enthält und U. diese neuen Inhaftierungsvorschriften auch tatsächlich anwendet, für sich genommen noch keinen begründeten Anhaltspunkt für das Vorliegen systemischer Mängel des Asylsystems dar[stellt]. Denn auch das unionsrechtliche Regelungssystem geht seinerseits davon aus, dass eine Inhaftierung von Asylbewerbern - wenn auch unter engen Voraussetzungen - im Einzelfall möglich ist. Artikel 8 und 9 der Richtlinie 2013/33 EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragten (Neufassung) - im Folgenden: AufnahmeRL, geben den Mitgliedstaaten hierfür ausdrücklich einen rechtlichen Rahmen vor. Auch macht U. ersichtlich nicht mehr in einem so umfassenden Umfang von den neuen Haftregelungen Gebrauch wie noch im Zeitraum bis zum 1. Januar 2013 nach der früheren Rechtslage.“, VG Düsseldorf, a. a. O., Rn. 68.

Gem. Art. 28 Abs. 1, 4 Dublin III-VO i. V. m. Art. 8 f. der Richtlinie 2013/33 EU („AufnahmeRL“) nehmen die Mitgliedstaaten eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. Art. 8 Abs. 3 Buchst. b AufnahmeRL regelt jedoch, dass ein Antragsteller insbesondere dann ausnahmsweise in Haft genommen werden darf, wenn Fluchtgefahr besteht.

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze kann das Gericht nicht erkennen, dass die ungarische Asylhaftpraxis systematisch die Grenzen des europäischen Rechts überschreitet, wenn - entsprechend der Auskunft des UNHCR - Dublin-Rückkehrer regelmäßig inhaftiert werden, weil die Behörden davon ausgehen, dass sie die Bescheidung ihres Asylantrages nicht in U. abwarten, sondern sich durch erneute Ausreise dem ungarischen Asylverfahren entziehen werden. Dass die ungarischen Behörden für Dublin-Rückkehrer, die bereits einmal aus U. geflohen sind, eine Fluchtgefahr annehmen, erscheint nicht willkürlich, sondern naheliegend. Das Gericht kann auch nicht erkennen, dass die Behörden insoweit Gebrauch von den im ungarischen nationalen Recht geregelten „überschießenden“ Haftgründen - deren Europarechtskonformität durchaus angezweifelt werden kann - machen, wonach eine Inhaftierung schon bei einem „Verzögern“ oder „Behindern“ des Asylverfahrens angeordnet werden kann (vgl. Art. 31/A Buchst. c des ungarischen Asylgesetzes, vgl. VG Düsseldorf a. a. O., Rn. 106).

Dass für Dublin-Rückkehrer regelmäßig ein Fluchtgrund angenommen wird, lässt nicht darauf schließen, dass die gem. Art. 8 Abs. 2 AufnahmeRL erforderliche Einzelfallprüfung der Haftanordnung grundsätzlich nicht erfolgt. Im oben genannten National Country Report Hungary (aida) wird vielmehr ausgeführt, dass alleinstehende Frauen und Familien mit Kindern tatsächlich nicht in Asylhaft genommen würden, obwohl dies rechtlich möglich sei (a. a. O., S. 9). Eine solche Differenzierung belegt, dass tatsächlich Umstände des Einzelfalls bei der Haftanordnung berücksichtigt werden. Die Anforderungen, die an eine solche Einzelfallprüfung zu stellen sind, müssen auch dem Umstand Rechnung tragen, dass die Wiederaufnahme der Dublin-Rückkehrer rein zahlenmäßig ein Massengeschäft ist, welches für die Verwaltung handhabbar bleiben muss. So ist es zwar aus rechtsstaatlichen Gründen wünschenswert, dass sich eine vorangegangene Einzelfallprüfung auch in der schriftlichen Haftanordnung konkret niederschlägt, vom europäischen Recht ist dies jedoch nicht eindeutig gefordert. Art. 9 Abs. 2 Satz 2 AufnahmeRL sieht lediglich vor, dass die sachlichen und rechtlichen Gründe in der Haftanordnung angegeben werden. Dass die Haftanordnung den Haftgrund „Fluchtgefahr“ nicht - auch nicht in standardisierter Form - benennt, kann das Gericht der Auskunft des UNHCR nicht klar entnehmen (vgl. dort Antwort auf Frage 3, erster Spiegelstrich:

„Der Begründungsteil [der Haftanordnung] führt keine konkreten Gründe aus, aus denen es im Falle des konkreten Asylbewerbers nötig und sachgerecht ist, Asylhaft anzuordnen. Auch fehlen Informationen dazu, warum genau im konkreten Falle die Haft erforderliches Mittel ist, um die Verfügbarkeit des Asylbewerbers während des Verfahrens sicherzustellen.“).

Der Umstand, dass bei Dublin-Rückkehrern regelmäßig eine standardisierte Verlängerung der Haftzeit um 60 Tage erfolgt und dies im Ergebnis häufig zu einer Haftdauer von insgesamt vier bis fünf Monaten führt (vgl. National Country Report Hungary, aida, a. a. O., S. 51 u. 49), steht nicht in klarem Widerspruch zu den europäischen Vorgaben, namentlich zu Art. 9 Abs. 1 AufnahmeRL. Hiernach wird ein Antragsteller für den kürzest möglichen Zeitraum und nur so lange in Haft genommen, wie ein Haftgrund vorliegt. Es erscheint nicht grundsätzlich unvertretbar, bei Dublin-Rückkehrern anzunehmen, dass der Haftgrund der Fluchtgefahr fortlaufend gegeben ist.

Auch dafür, dass in U. der in Art. 9 Abs. 3 AufnahmeRL ausgeformte europäische Mindeststandard eines effektiven Rechtsschutzes gegen die Haftanordnung unterschritten wird, bestehen keine belastbaren Anhaltspunkte. Das VG Düsseldorf führt hierzu aus:

„Die Überprüfung der Haftanordnungen erfolgt vielmehr im Rahmen einer automatischen gerichtlichen Haftüberprüfung erstmals nach 72 Stunden, anschließend dann - weil die Behörden regelmäßig die Verlängerung der Haft um jeweils weitere 60 Tage beantragen - in einem 60-Tage-Rhythmus. Die zuständigen Gerichte setzen dabei die Überprüfungstermine im Halbstundentakt und regelmäßig für Gruppen von 5 bis 15 Inhaftierte gleichzeitig an, so dass für jeden Fall nur wenige Minuten zur Verfügung stehen, vgl. auch aida-report, a. a. O., S. 57; Auskunft des UNHCR an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 9. Mai 2014 zu Frage 7, S. 7.“, VG Düsseldorf, a. a. O., Rn. 68.

Zudem steht dem Asylbewerber zumindest formal der Rechtsbehelf der objection zu Verfügung (vgl. Auskunft des UNHCR an VG Düsseldorf vom 09. Mai 2014 zu Frage 7). Das Gericht verkennt nicht, dass die Erfolgsquote dieser Rechtsbehelfe nach den vorliegenden Auskünften minimal ist und dass das Verfahren - auch hinsichtlich der verwendeten Sprache - dringend rechtsstaatlicher Verbesserungen bedarf. Hieraus lässt sich jedoch nicht folgern, dass das ungarische Verfahren den europäischen Asylstandards generell nicht genügt.

Ebenso wenig kann das Gericht den aktuellen Auskünften entnehmen, dass die Haftbedingungen in U. systemisch eine unmenschliche, erniedrigende Behandlung der Dublin-Rückkehrer darstellen. Die im Bericht des Helsinki Komitees genannten Einzelfälle („Information Note“, Hungarian Helsinki Committee, a. a. O., S. 18) ebenso wie der von der Antragstellerin angeführte „Bericht über den Besuch in der Haftanstalt in Nyírbátor (U.)“ von Marc Speer (Bericht vom 10. März 2014, abrufbar unter http://...eu/files/2012/03/Besuch-Nyirbator.pdf), in dem das Einzelschicksal eines pakistanischen Asylbewerbers geschildert wird, lassen insoweit keine Rückschlüsse zu. Der Auskunft des UNHCR lässt sich entnehmen, dass die Behandlung der Inhaftierten durch die Aufsichtskräfte problematisch bleibt, dies jedoch in einem geringeren Ausmaß als zuvor (Auskunft des UNHCR an VG Düsseldorf vom 09. Mai 2014 zu Frage 4, S. 5). Gegenüber der Situation, die der Entscheidung des EuGH vom 10. Dezember 2013 (a. a. O.) zugrunde lag, dürfte sich die Situation demnach eher verbessert haben, auch wenn insbesondere die fehlende klare Abgrenzung der Asyl- zur Strafhaft weiter kritikwürdig bleibt.“

Das Gericht verkennt nicht das Bestehen von Missständen insbesondere der Inhaftierungspraxis in U.. Diese begründen jedoch für sich keine systemischen Mängel. Der UNHCR hat bislang keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder Aufnahmebedingungen in U. festgestellt und keine generelle Empfehlung ausgesprochen, im Rahmen des Dublin-Verfahrens Asylbewerber nicht nach U. zu überstellen. Dem Fehlen einer solchen generellen Empfehlung des UNHCR kommt insoweit besondere Bedeutung zu. Denn die vom Amt des UNHCR herausgegebenen Dokumente sind im Rahmen der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems in einem Mitgliedstaat angesichts der Rolle, die dem UNHCR durch die - bei der Auslegung des unionsrechtlichen Asylverfahrensrechts zu beachtende - Genfer Flüchtlingskonvention übertragen worden ist, besonders relevant (vgl. EuGH vom 30.5.2013 Az. C-528/11).

Damit ist nach derzeitigem Kenntnisstand und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH vom 21.12.2011 Az. C-411/10 u. a.) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. EGMR vom 3.7.2014 Az. 71932/12) nicht davon auszugehen, dass das ungarische Asylsystem an systemischen Mängeln leidet, aufgrund derer die dorthin rücküberstellten Asylsuchenden einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bzw. des Art. 3 EMRK ausgesetzt wären.

bb. Der Kläger kann auch keinen Anspruch auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO geltend machen. Nach dieser Vorschrift kann jeder Mitgliedsstaat einen Antrag auf internationalen Schutz prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Die Bestimmungen der Dublin III-VO begründen - wie die der Dublin II-VO - auch hinsichtlich der Selbsteintrittskompetenz keine subjektiven Rechte des Schutzsuchenden. Sie dienen nämlich alleine der internen Verteilung der Lasten und Verantwortung unter den EU-Mitgliedstaaten (vgl. VG Berlin vom 7.10.2013 Az. 33 L 403.13 A; VG München vom 17.8.2011 Az. M 16 E 11.30637 m. w. N.).

Selbst wenn man jedoch einen Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensausübung annehmen würde, bestehen hier keine Anhaltspunkte dahingehend, dass sich dieser zu einem Anspruch auf Selbsteintritt reduziert hat („Ermessensreduzierung auf Null“). Da es sich bei dem Selbsteintritt um einen Ausnahmefall handelt, müssten außergewöhnliche Gründe vorliegen, die Deutschland verpflichten könnten, das Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben. Solche sind allenfalls dann gegeben, wenn außergewöhnliche humanitäre, familiäre oder krankheitsbedingte Gründe vorliegen, die nach der Werteordnung der Grundrechte einen Selbsteintritt erfordern (vgl. VG Bremen vom 4.9.2013 Az. 4 V 1037/13.A). Der Kläger hat jedoch nicht substantiiert belegt, dass er in U. einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen war und er im Falle einer Überstellung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit in eine vergleichbare Situation geraten würde. Hierzu genügen seine - nicht belegten - Angaben zu den Mängeln der Unterbringung in U. nicht. Dass er möglicherweise in U. in Haft genommen werden wird, stellt keinen systemischen Mangel dar (s. o.). Es ist auch nicht erkennbar, dass der Gebrauch von Beruhigungsmitteln in einem solchen Umfang erfolgt, dass von einem solchen systembedingten Mangel gesprochen werden könnte.

cc. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Frist des Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO abgelaufen ist. Die Überstellungsfrist wird nämlich gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO auf (höchstens) 18 Monate verlängert, also hier bis 1. Oktober 2015, da der Kläger flüchtig im Sinne dieser Vorschrift ist. Ein Asylbewerber ist bereits dann „flüchtig“, wenn er sich seiner Überstellung durch sein Nichterscheinen entzieht. Erforderlich ist nicht, dass er seine Wohnung (dauerhaft) verlässt, den Ort wechselt bzw. untertaucht und sich dadurch den Zugriff der Behörden entzieht. Die Formulierung „flüchtig ist“ knüpft nämlich an die „Überstellung“ an. In einem solchen Fall hat nicht der Mitgliedstaat, sondern der Asylbewerber den Ablauf der Frist zu vertreten (vgl. VG Magdeburg vom 11.12.2014 Az. 1 B 1196/14 m. w. N.).

Im vorliegenden Fall sollte der Kläger am 14. Juli 2014 vom Flughafen M. nach Budapest abgeschoben werden. Dieser Überstellung entzog er sich durch sein zeitweises Untertauchen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dem Kläger die bevorstehende Abschiebung bekannt war oder nicht. Spätestens mit Erhalt des Beschlusses vom 1. April 2014 im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Az. RN 3 S 14.50032 musste er nämlich mit einer Rückführung nach U. rechnen. Eine Abschiebung ist nach der gerichtlichen Entscheidung in diesem Verfahren zulässig, vgl. § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG.

Im Übrigen kann von einer nur „vorübergehenden Abwesenheit“ nicht die Rede sein, so dass der Kläger auch insoweit „flüchtig“ war und noch ist. Nach den vorliegenden Unterlagen war der Kläger zumindest ab dem 14. Juli 2014 nicht mehr in der ihm zugewiesenen Unterkunft. Sein anwaltlicher Bevollmächtigter teilte erst mit Schriftsatz vom 5. September 2014 mit, dass er sich im „Kirchenasyl in H.“ befinde. Eine nahezu zweimonatige Abwesenheit ohne Meldung der Adresse an die Beklagte führt ebenfalls dazu, dass der Kläger als „flüchtig“ anzusehen war. Außerdem befindet sich der Kläger nach einer telefonischen Auskunft des Landratsamts ... vom 19. Februar 2015 nach wie vor in H. im „Kirchenasyl“. Auch der Versuch sich mittels eines - hier längeren - „Kirchenasyls“ der Überstellung zu entziehen führt dazu, dass der Kläger flüchtig im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO ist, da dieses „Überstellungshindernis“ auf einem von ihm zu verantwortenden Verhalten beruht.

dd. Die Abschiebungsanordnung ist rechtmäßig ergangen.

Nach dem Wortlaut des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG darf eine Abschiebungsanordnung erst dann erfolgen, wenn feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Während bei der Abschiebungsandrohung die Prüfung inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse regelmäßig durch die Ausländerbehörde zu erfolgen hat, ist dies bei der Abschiebungsanordnung anders. Eine Abschiebung darf nur dann erfolgen, wenn diese rechtlich und tatsächlich möglich ist. Andernfalls ist die Abschiebung auszusetzen (Duldung). Liegen somit Duldungsgründe im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG vor, dann ist die Abschiebung unmöglich und kann auch im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht durchgeführt werden. Abweichend von der üblichen Aufgabenverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörde hat das Bundesamt bei der Abschiebungsanordnung auch die Verantwortung dafür zu übernehmen, dass keine inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisse vorliegen (vgl. BayVGH vom 12.3.2014 Az. 10 CE 14.427; VG Regensburg vom 7.10.2013 Az. RN 8 S 13.30403). Es sind hier jedoch weder relevante Vollstreckungshindernisse substantiiert geltend gemacht noch für das Gericht erkennbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, § 83b AsylVfG. Die Beklagte ist nur zu einem geringen Teil unterlegen, da sich die Klage hauptsächlich gegen den Bescheid vom 14. März 2014 richtete. Insoweit hatte sie keinen Erfolg.

Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Die Höhe des Gegenstandswertes ergibt sich aus § 30 RVG.

Gründe

1

Die auf § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO gestützte Anhörungsrüge des Antragstellers hat keinen Erfolg.

2

Der Antragsteller hat nicht im Sinne von § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO vorliegen und das Gericht mit seinem Beschluss vom 06.11.2014 (Az.: 1 A 1140/14 MD) den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

3

Der in Art. 103 Abs. 1 GG oder einfachem Verfahrensrecht verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet grundsätzlich das Recht, sich in dem Verfahren sowohl zur Rechtslage als auch zum zugrunde liegenden Sachverhalt äußern zu können (vgl. im Folgenden: OVG LSA, B. v. 14.05.2010 - 3 L 184/10 und 3 L 260/08 -, nicht veröffentlicht). Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das entscheidende Gericht dabei, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (std. Rspr. d. BVerfG, u. a. B. v. 14.06.1960 - 2 BvR 96/60 -, BVerfGE 11, 218 [220]; B. v. 30.10.1990 - 2 BvR 562/88 -, BVerfGE 83, 24 [35]). Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs ist allerdings erst dann verletzt, wenn das Gericht gegen den vorbezeichneten Grundsatz, das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, erkennbar verstoßen hat. Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass dem genannten Verfassungsgebot entsprochen worden ist (vgl. BVerfG, B. v. 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90 -, BVerfGE 84, 133 [146]; B. v. 17.11.1992 - 1 BvR 168/89 u. a. -, BVerfGE 87, 363 [392 f.]), ist die Annahme einer Verletzung der Pflicht des Gerichts zur Kenntnisnahme des Beteiligtenvorbringens und des In-Erwägung-Ziehens desselben erst dann gerechtfertigt, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergibt (vgl. BVerfG, B. v. 19.07.1967 - 2 BvR 639/66 -, BVerfGE 22, 267 [274]; B. v. 25.05.1993 - 1 BvR 345/83 -, BVerfGE 88, 366 [375]). Hierfür reicht es nicht schon aus, dass in der angefochtenen Entscheidung auf einen bestimmten Sachvortrag der Beteiligten nicht eingegangen worden ist. Denn jedenfalls ist das Gericht weder nach Art. 103 Abs. 1 GG noch nach einfachem Verfahrensrecht verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jeder Einzelheit des Vorbringens zu befassen; es genügt vielmehr die Angabe der Gründe, „die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind“ (vgl. BVerfG, B. v. 17.11.1992, a. a. O.).

4

Im vorliegenden Fall ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass das beschließende Gericht der ihm obliegenden Verpflichtung nach Art. 103 Abs. 1 GG oder einfachem Verfahrensrecht, das Vorbringen des Antragstellers in seinem Antrag vom 21.10.2014 (1 B 1140/14 MD) zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht oder nur unzureichend nachgekommen ist.

5

Vielmehr hat sich das Gericht in dem gerügten Beschluss mit dem Vorbringen des Antragstellers im Verfahren 1 B 1140/14 MD auseinandergesetzt und dessen Relevanz in der gebotenen Weise erörtert. Dabei konnte das Gericht sich darauf beschränken, sich mit den Gründen zu befassen, die von dem Antragsteller bislang dargelegt wurden und die Gründe anzuführen, die insoweit für die richterliche Überzeugungsbildung – hier die Ablehnung des Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes – leitend gewesen sind.

6

Entgegen der Ansicht des Antragstellers war das Gericht nicht nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, eine Stellungnahme des Antragstellers zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 27.10.2014 nebst Anlagen abzuwarten, in dem sie vortrug, die Überstellungsfrist habe sich verlängert weil sich der Antragsteller der für den 02.09.2014 vorgesehenen Überstellung durch Untertauchen entzogen habe und die Antragsgegnerin den italienischen Behörden dies unter dem 02.09.2014 mitgeteilt habe. Denn der anwaltlich vertretene Antragsteller war bereits im Zeitpunkt der Stellung des Abänderungsantrages 1 B 1140/14 MD vom 21.10.2014 in der Lage gewesen, zu einer etwaigen Verlängerung der Überstellungsfrist durch die Antragsgegnerin Stellung zu nehmen. Denn ihm war der geplante Überstellungstermin vom 02.09.2014 offensichtlich bekannt und es bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller auf der Grundlage des ärztlichen Attestes vom 01.09.2014 nicht als reisefähig angesehen hat. Als gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter musste der Antragsteller bei dieser Sachlage damit rechnen, dass die Antragsgegnerin durch eine entsprechende Mitteilung an die italienischen Behörden versucht, die Überstellungsfrist zu verlängern. Die war vorliegend umso mehr geboten, weil der Antragsteller seinen Abänderungsantrag vom 21.10.2014 ausschließlich mit dem Ablauf der Überstellungsfrist begründet hat.

7

Darüber hinaus war sein Vorbringen, er habe den Überstellungstermin am 02.09.2014 nicht wahrnehmen können, weil er seit dem 01.09.2014 krankheitsbedingt nicht von B-Stadt nach Ascherleben habe reisen können und nicht, weil er nicht untergetaucht sei, nicht entscheidungserheblich. Gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Dublin-II-VO kann die Überstellungsfrist auf achtzehn Monate verlängert werden, wenn der Asylbewerber flüchtig ist. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist ein Asylbewerber nicht erst dann flüchtig im Sinne dieser Vorschrift, wenn er seine Wohnung (dauerhaft) verlässt, den Ort wechselt bzw. untertaucht und sich dadurch den Zugriff der Behörden entzieht, Die Formulierung „flüchtig ist“ knüpft an die Überstellung des Asylbewerbers an. Dies erlaubt es, auch den Sachverhalt vom Wortlaut und –sinn erfasst anzusehen, in dem sich der Asylbewerber seiner Überstellung durch sein Nichterscheinen entzieht. In einem solchen Fall hat nicht der Mitgliedstaat, sondern der Asylbewerber den Ablauf der Frist zu vertreten. Zumindest ist dem Asylbewerber dann der Ablauf der Sechs-Monats-Frist zuzurechnen, wenn er vorsätzlich und unentschuldigt zu seiner Überstellung nicht erschienen ist (vgl. VG B-Stadt, B. v. 13.01.2011 – 33 L 530.10 A -, juris, Rdnr. 22; VG Potsdam, U. v. 04.06.2014 -, juris, Rdnr. 16). Für diese Auslegung des Merkmals „flüchtig ist“ spricht, dass die Regelungen zur Überstellungsfrist Sanktionscharakter haben, und ein Staat der die sechs Monate betragende Überstellungsfrist missachtet, nunmehr zuständig sein soll. Es kann aber keine Rede davon sein, dass die Bundesrepublik Deutschland die Frist missachtet hat, wenn der Asylbewerber zu seiner Überstellung nicht erscheint (vgl. – allerdings mit den Voraussetzungen des vorsätzlichen und unentschuldigten Nichterscheinens zur Überstellung: VG B-Stadt, B. v. 13.01.2014 – a. a. O, Rdnr. 23).

8

Der ist bereits deshalb flüchtig, weil er sich im Zeitpunkt seiner Überstellung nicht in der Gemeinschaftsunterkunft in A-Stadt aufgehalten hat, in der entsprechend seiner Duldungsbescheinigung vom 30.06.2014 seinen Wohnsitz zu nehmen hatte. Dass er im Zeitpunkt der vorgesehenen Überstellung auf der Grundlage des § 51 AsylVfG bereits in ein anderes Bundesland umverteilt worden war, ist nicht zu ersehen. Dem vom Antragsteller vorgelegten „Einigungspapier Oranienplatz“ und dem Beschluss des Berliner Senats vom 27.05.2014 kann an solche Umverteilungsentscheidung des Antragstellers nach B-Stadt nicht entnommen werden. Auch hat das Land B-Stadt entgegen der Ansicht des Antragstellers weder durch das Einigungspapier noch dem Senatsbeschluss rechtsverbindlich die Übernahme der Zuständigkeit für den Antragsteller zugesichert.

9

Nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem daraus abgeleiteten „Vorrang des Gesetzes“ darf die Verwaltung nicht von bestehenden Gesetzen abweichen. Unabhängig von Form (z. B. Verwaltungsakt, Verwaltungsvertrag oder Rechtsnorm) und Wirkung (begünstigend oder belastend) ihres Handelns ist die Verwaltung stets an sämtliche bestehende - nationale und unmittelbar anwendbare europäische - Rechtsnormen gebunden. Die länderübergreifende Verteilung von Ausländern ist - wie ausgeführt - in § 51 AsylVfG geregelt. Eine länderübergreifende (Um)Verteilung von Ausländern unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AsylVfG - oder gar in Widerspruch zu diesen - verstößt gegen den Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes. Bei verständiger Würdigung des „Einigungspapiers Oranienplatz“ ist allerdings davon auszugehen, dass die Ausländerbehörde B-Stadt von der einzelfallbezogenen Prüfung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AsylVfG nicht dispendiert werden sollte (VG Magdeburg, B. v. 02.12.2014 – 2 B 287/14 MD -, S. 6 d. BA.).

10

In Ziffer 4 des Einigungspapiers heißt es, nach Erfüllung bestimmter - dort näher genannter - Zusagen durch die registrierten Flüchtlinge erfolge „auf Antrag eine umfassende Prüfung der Einzelfallverfahren im Rahmen aller rechtlichen Möglichkeiten (Beantragung einer Aufenthaltsgenehmigung, Anträge auf Umverteilung nach § 51 AsylVfG, etc.) […] In diesem Sinne wird die Ausländerbehörde die Antragstellerinnen und Antragsteller während des Verfahrens beratend unterstützen. […] Für die Zeit der Prüfung der jeweiligen Einzelfallverfahren bleibt die Abschiebung ausgesetzt“. Danach liegt es schon nach dem Wortlaut des Einigungspapiers fern, dass hierdurch ohne Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen im jeweiligen Einzelfall die Ergreifung bestimmter aufenthaltsrechtlicher Maßnahmen - wie etwa die Umverteilung nach B-Stadt - in Aussicht gestellt werden sollte. Vielmehr sprechen die Hinweise auf die „(umfassende) Prüfung der Einzelfallverfahren“ und der den Betroffenen „bei ihren Einzelverfahren“ gewährten Unterstützung sowie der Verweis auf den zu beachtenden „Rahmen aller rechtlicher Möglichkeiten“ dafür, dass eine ausländerbehördliche Prüfung der aufenthaltsrechtlichen Stellung im jeweiligen Einzelfall erfolgen soll, ohne dass die Ausländerbehörde dabei von vornherein auf ein bestimmtes Ergebnis festgelegt ist (VG Magdeburg, B. v. 02.12.2014 – 2 B 287/14 MD -, S. 6 d. BA.).

11

Diese Auslegung wird durch die Presseerklärung der Senatskanzlei B-Stadt vom 18. März 2014 (http://www.berlin.de/rbmskzl/aktuelles/politik-aktuell/2014/meldung.91447.php; zuletzt abgerufen am 2. Dezember 2014) anlässlich der Senatspressekonferenz vom gleichen Tag gestützt. Dort heißt es u. a.: „Der Berliner Senat hat im Konflikt um das Flüchtlingscamp auf dem Oranienplatz und die Besetzung der Gerhart-Hauptmann-Schule in Kreuzberg ein Lösungsangebot vorgelegt. In Einzelfallverfahren soll geprüft werden, ob die Betroffenen in der Stadt bleiben können.“ In diesem Sinne wird dort auch der Berliner Senator für Inneres und Sport Frank Henkel zitiert. Aus Sicht seiner Partei sei es u. a. wichtig gewesen, dass es „für die Flüchtlinge ‚keine Sonderbehandlung‘ gebe, sondern in jedem Fall der Einzelfall geprüft werde.“ Dies deckt sich mit der dort ebenfalls wiedergegebenen Aussage der Berliner Integrationssenatorin Dilek Kolat, Maximalforderungen nach einem Bleiberecht für alle habe sie aufgrund der Rechtslage nicht entsprechen können. Vereinbart worden sei, dass die Flüchtlinge die Zelte auf dem Oranienplatz selbst abbauten. Zugleich sei ihnen Unterstützung, darunter Rechtsberatung, in ihren Verfahren zugesichert worden (VG Magdeburg, B. v. 02.12.2014 – 2 B 287/14 MD -, S. 6 f- d. BA.).

12

Aus der unterlassenen Durchsetzung der räumlichen Beschränkung durch die Ausländerbehörde lässt sich nicht ableiten, dass das Land B-Stadt konkludent eine Umverteilung des Antragstellers vorgenommen hat. Das bloße Schweigen einer Behörde oder die behördliche Duldung eines bestimmten Verhaltens oder Zustandes kann nicht als Verwaltungsakt angesehen werden, es sei denn, es lägen besondere Umstände vor, die zweifelsfrei für das Gegenteil sprechen. Dies ist nicht der Fall. Dass Unterlassen einer zwangsweise Räumung des Oranienplatzes und aufenthaltsrechtlicher Maßnahmen gegenüber den Campbewohnern beruhte nicht auf der Annahme der Zuständigkeit für die Flüchtlinge oder auf einem politischen Willen zur Zuständigkeit, sondern auf offenkundigen Unstimmigkeiten über das weitere Vorgehen innerhalb des Berliner Senats und darüber hinaus sowie auf dem Bestreben nach einer gewaltlosen Lösung des Konflikts, was letztlich zum „Einigungspapier Oranienplatz“ geführt hat (VG Magdeburg, B. v. 02.12.2014 – 2 B 287/14 MD -, S. 7 f. d. BA.)..

13

Eine länderübergreifende Umverteilung des Antragstellers nach B-Stadt kommt auch nicht konkludent dadurch zum Ausdruck, dass die auf dem Oranienplatz campierenden Flüchtlinge in Gemeinschaftsunterkünfte eingewiesen wurden und ihnen im „Einigungspapier Oranienplatz“ Unterstützung und Beratung bei ihren Einzelverfahren und der Entwicklung ihrer beruflichen Perspektiven zugesagt wurde. Diese Leistungen und Zusagen sind Teil der konsensualen Beilegung des Konflikts um das Protestcamp und damit im Kontext des „Einigungspapiers Oranienplatz“ zu bewerten. Danach handelt es sich um begleitende Leistungen zu den vereinbarten Einzelfallprüfungen, die deren Ergebnis nicht präjudizieren. So heißt es unter Nr. 4 des Einigungspapiers, die Ausländerbehörde werde „die Antragstellerinnen und Antragsteller während des Verfahrens beratend unterstützen. […] Die auf der Liste benannten Personen erhalten bei ihren Einzelverfahren Unterstützung durch den Unterstützungspool, der von den Wohlfahrtsverbänden Caritas und Diakonie sowie der Integrationsbeauftragten des Landes B-Stadt sichergestellt wird.“ (Hervorhebung nicht im Original). Zwar ist Nr. 5 des Einigungspapiers, wonach die Flüchtlinge Unterstützung und Begleitung bei der Entwicklung ihrer beruflichen Perspektiven erhalten, insoweit offener formuliert; insbesondere fehlt es an einer ausdrücklichen Beschränkung auf die Zeit der Einzelfallprüfung. Doch kann diese Aussage - hierfür spricht die Zusammenschau mit Nr. 4 - auch so verstanden werden, dass die - längerfristige - Unterstützung abhängig vom Ergebnis der Einzelfallprüfung auch vorzeitig beendet werden kann. Jedenfalls lässt sich aus der offenen Formulierung von Nr. 5 des Einigungspapiers nicht der Wille zur Übernahme von Asylbewerbern unabhängig vom Ergebnis der vereinbarten Einzelfallprüfung ableiten (VG Magdeburg, B. v. 02.12.2014 – 2 B 287/14 MD -, S. 8 d. BA.).

14

Die dargelegten Gründe gegen eine konkludente Umverteilung des Antragstellers sprechen entgegen der Ansicht des Antragstellers auch gegen die Annahme einer „konkludenten Zweitduldung“ durch die Ausländerbehörde. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf eine länderübergreifende Umverteilung im Wege der „Zweitduldung“. Das von einigen Obergerichten befürwortete Institut der „Zweitduldung“ wurde entwickelt, um nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens geduldeten Ausländern einen länderübergreifenden Wohnsitzwechsel - insbesondere zur Herstellung oder Wahrung einer familiären Lebensgemeinschaft - zu ermöglichen, deren Rechte nicht durch - vorübergehende - Verlassenserlaubnisse nach § 12 Abs. 5 AufenthG gewahrt werden können. Die nach § 56 Abs. 3 AsylVfG räumlich beschränkte „Erstduldung“ soll danach mit der von der aufnehmenden Ausländerbehörde zu erteilenden „Zweitduldung“ gegenstandslos werden. Diese auf das Schließen einer Regelungslücke abzielenden Erwägungen greifen hier offensichtlich nicht ein, weil das Asylverfahren des Antragstellers noch nicht abgeschlossen ist (vgl. VG Magdeburg, B. v. 02.12.2014 – 2 B 287/14 MD -, S. 8 f. d. BA. m. w. N.).

15

Darüber hinaus hat der Antragsteller seine Überstellung verhindert, indem vorsätzlich und unentschuldigt nicht zur Abschiebung erschienen ist. Die Antragsgegnerin hat sich um eine fristgemäße Überstellung des Antragstellers bemüht, die letztlich nur daran gescheitert ist, dass der Antragsteller vorsätzlich und unentschuldigt nicht zum Überstellungstermin erschienen ist. Dem Antragsteller war der Termin zu seiner Überstellung offensichtlich bekannt, Mit Schreiben vom 01.09.2014 teilte er dem Salzlandkreis mit, er könne sich entgegen der Aufforderung des Landkreises vom 12.08.2014 nicht in der Gemeinschaftsunterkunft Dr.-Wilhelm-Feit-Str. 26 in A-Stadt einfinden. Sein Fernbleiben ist auch nicht entschuldigt. Der Antragsteller legte dem Salzlandkreis zwar ein ärztliches Attest vom 01.09.2014 vor, dass ihm bescheinigt, mindestens bis zum 05.09.2014 nicht wege- oder reisefähig zu sein. Dem Attest kann jedoch nicht entnommen, weshalb der Antragsteller wegen einer Durchfallerkrankung nicht wege- oder reisfähig war.

16

Unerheblich ist vorliegend, dass die Antragsgegnerin in dem Formular, mit dem sie die italienischen Behörden davon unterrichtet hat, dass sie die Überstellung des Antragstellers innerhalb der sechs Monate betragenden Frist nicht vornehmen kann, den Grund hierfür mit dem im Formular vorgesehenen Begriff „untergetaucht“ nicht zutreffend beschreibt. Maßgeblich ist allein, dass sie die italienischen Behörden tatsächlich über eine Fristverlängerung aus den Gründen des Art. 20 Abs. 2 Dublin-II-VO informiert hat (VG B-Stadt, B. v. 13.01.2014 – a. a. O., Rdnr. 27).

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.


Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Gründe

I.

1

Der Kläger, ein marokkanischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben im Jahr 2009 über den Seeweg nach Italien ein. Er lebte etwa einen Monat in einer Aufnahmeeinrichtung in Sizilien, wurde dort erkennungsdienstlich behandelt und reiste im Herbst 2009 nach Deutschland weiter, ohne in Italien Asyl beantragt zu haben. Im Oktober 2009 stellte er in Deutschland einen Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - im Hinblick auf die Zuständigkeit Italiens nach der Dublin-II-Verordnung als unzulässig ablehnte. Der Kläger wurde daraufhin im Dezember 2009 auf dem Luftweg über den Flughafen Rom-Fiumicino nach Italien überstellt. Im Januar 2011 wurde er erneut in Deutschland angetroffen und stellte wieder einen Asylantrag. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 27. April 2011 die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Italien an. Das Verwaltungsgericht hat seiner dagegen gerichteten Klage stattgegeben, das Oberverwaltungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Beschwerde.

II.

2

Die Beschwerde, mit der der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend macht, hat keinen Erfolg.

3

Die Beschwerde wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf,

"inwieweit bei der Prognoseentscheidung über beachtliche Wahrscheinlichkeit unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bei Rückführung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat individuelle Erfahrungen des Betroffenen im dortigen Mitgliedstaat in erheblichem Maße zu berücksichtigen sind."

4

Damit in Zusammenhang stehe die Frage,

"ob es der Feststellung systemischer Mängel bedarf, wenn einem Betroffenen schon einmal oder ggf. auch mehrmals erniedrigende und unmenschliche Behandlung widerfahren ist, insbesondere nach einer schon einmal erfolgten Überstellung."

5

Die aufgeworfenen Fragen rechtfertigen mangels Klärungsbedürftigkeit nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn sie lassen sich, soweit sie nicht bereits in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt sind, auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantworten. Der beschließende Senat hat dazu in seinem Beschluss vom 19. März 2014 - BVerwG 10 B 6.14 - (juris Rn. 5 ff.) ausgeführt:

"Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der im vorliegenden Verfahren (noch) maßgeblichen Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl EU Nr. L 50 S. 1) - Dublin-II-Verordnung - wird ein Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Wie sich aus ihren Erwägungsgründen 3 und 4 ergibt, besteht einer der Hauptzwecke der Dublin-II-Verordnung in der Schaffung einer klaren und praktikablen Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft und eine zügige Bearbeitung der Asylanträge zu gewährleisten. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden (EuGH - Große Kammer, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10, N.S. u.a. - Slg. 2011, I-13905 Rn. 78 f. = NVwZ 2012, 417). Daraus hat der Gerichtshof die Vermutung abgeleitet, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta (GR-Charta) sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (EuGH a.a.O. Rn. 80).

Dabei hat der Gerichtshof nicht verkannt, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stoßen kann, so dass die ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung an den nach Unionsrecht zuständigen Mitgliedstaat auf unmenschliche oder erniedrigende Weise behandelt werden. Deshalb geht er davon aus, dass die Vermutung, die Rechte der Asylbewerber aus der Grundrechte-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention würden in jedem Mitgliedstaat beachtet, widerlegt werden kann (EuGH a.a.O. Rn. 104). Eine Widerlegung der Vermutung hat er aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (EuGH a.a.O. Rn. 81 ff.). Ist hingegen ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GR-Charta zur Folge haben, ist eine Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (EuGH a.a.O. Rn. 86 und 94).

Der Gerichtshof hat seine Überlegungen dahingehend zusammengefasst, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den 'zuständigen Mitgliedstaat' im Sinne der Dublin-II-Verordnung zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta ausgesetzt zu werden (EuGH a.a.O. Rn. 106 und LS 2; ebenso Urteil der Großen Kammer vom 14. November 2013 - Rs. C-4/11, Puid - NVwZ 2014, 129 Rn. 30). Schließlich hat er für den Fall, dass der zuständige Mitgliedstaat der Aufnahme zustimmt, entschieden, dass der Asylbewerber mit dem in Art. 19 Abs. 2 der Dublin-II-Verordnung vorgesehenen Rechtsbehelf gegen die Überstellung der Heranziehung des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Zuständigkeitskriteriums nur mit dem o.g. Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten kann (EuGH - Große Kammer, Urteil vom 10. Dezember 2013 - Rs. C-394/12, Abdullahi - NVwZ 2014, 208 Rn. 60). Diese Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt auch Art. 3 Abs. 2 der Neufassung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 (ABl EU L Nr. 180 S. 31) - Dublin-III-Verordnung - zugrunde.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat derartige systemische Mängel für das Asylverfahren wie für die Aufnahmebedingungen der Asylbewerber in Griechenland in Fällen der Überstellung von Asylbewerbern im Rahmen des Dublin-Systems der Sache nach bejaht (EGMR - Große Kammer, Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - NVwZ 2011, 413) und in Folgeentscheidungen insoweit ausdrücklich auf das Kriterium des systemischen Versagens ('systemic failure') abgestellt (EGMR, Entscheidungen vom 2. April 2013 - Nr. 27725/10, Mohammed Hussein u.a./Niederlande und Italien - ZAR 2013, 336 Rn. 78; vom 4. Juni 2013 - Nr. 6198/12, Daytbegova u.a./Österreich - Rn. 66; vom 18. Juni 2013 - Nr. 53852/11, Halimi/Österreich und Italien - ZAR 2013, 338 Rn. 68; vom 27. August 2013 - Nr. 40524/10, Mohammed Hassan/Niederlande und Italien - Rn. 176 und vom 10. September 2013 - Nr. 2314/10, Hussein Diirshi/Niederlande und Italien - Rn. 138).

Für das in Deutschland - im Unterschied zu anderen Rechtssystemen - durch den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 Rn. 22 m.w.N. = Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 39) einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei, wie sich aus den Erwägungen des Gerichtshofs zur Erkennbarkeit der Mängel für andere Mitgliedstaaten ergibt (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10 - a.a.O. Rn. 88 bis 94), Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der o.g. Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Dann scheidet eine Überstellung an den nach der Dublin-II-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat aus."

6

Aus der zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt sich, dass ein Asylbewerber der Überstellung in den nach der Dublin-II-Verordnung für ihn zuständigen Mitgliedstaat mit Blick auf unzureichende Aufnahmebedingungen für Asylbewerber nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen entgegentreten kann und es nicht darauf ankommt, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK kommen kann und ob ein Antragsteller dem in der Vergangenheit schon einmal ausgesetzt war. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, dass derartige individuelle Erfahrungen vielmehr in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind, ob systemische Mängel im Zielland der Abschiebung des Antragstellers (hier: Italien) vorliegen (UA S. 26). In diesem begrenzten Umfang sind individuelle Erfahrungen des Betroffenen zu berücksichtigen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass persönliche Erlebnisse Betroffener, die - wie hier - einige Jahre zurückliegen, durch neuere Entwicklungen im betreffenden Staat überholt sein können. Individuelle Erfahrungen einer gegen Art. 4 GR-Charta verstoßenden Behandlung führen hingegen nicht zu einer Beweislastumkehr für die Frage des Vorliegens systemischer Mängel (so auch das Berufungsgericht UA S. 26 f.). Weiteren Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf. Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union bedarf es zur Beantwortung der von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen nicht.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage - A 5 K 971/14 - gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25.03.2014 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

 
Der Antragsteller wendet sich mit dem vorliegenden Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Durchführung seiner Überstellung nach Italien auf der Basis von § 34 a AsylVfG und begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage A 5 K 971/14 gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Anordnung der Abschiebung nach Ungarn in Ziffer 2 des am 04.04.2014 zugestellten Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25.03.2014.
Dieser Antrag, über den der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet (§ 76 Abs. 4 Satz 1 VwGO), ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben (§ 34 a Abs. 2 AsylVfG), und auch begründet.
Das öffentliche Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheids überwiegt nicht das Interesse des Antragstellers, hiervon vorläufig, bis zu einer Entscheidung über seine Klage, verschont zu bleiben. Denn die Entscheidung des Bundesamts, den Asylantrag des Antragstellers gemäß § 27a AsylVfG für unzulässig zu erklären und gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG seine Abschiebung nach Ungarn anzuordnen, könnte rechtswidrig sein und den Kläger in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Klärung kann insoweit nur das Hauptsacheverfahren bringen. Bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss ist es dem Antragsteller wegen der aktuell in Ungarn wohl gegebenen Lebensbedingungen und Gefahren für Flüchtlinge - auch für sogenannte Dublin-Rückkehrer - nicht zuzumuten, sich vorerst dorthin überstellen zu lassen.
Das Gericht folgt dabei der bislang zu § 34a Absatz 2 AsylVfG n.F. ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht erst bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes erfolgen darf, wie dies in den Fällen der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unzulässig oder unbegründet gemäß § 36 Absatz 4 Satz 1 AsylVfG vom Gesetzgeber vorgegeben ist. Eine derartige Einschränkung der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis hat der Gesetzgeber für die Fälle des § 34a Absatz 2 AsylVfG - bewusst - gerade nicht geregelt (vgl. hierzu bereits mit ausführlicher Darstellung des Gesetzgebungsverfahrens VG Trier, Beschluss vom 18.09.2013 - 5 L 1234/13.TR -, Juris, m.w.N.; VG Göttingen, Beschluss vom 17.10.2013 - 2 B 844/13 -, juris).
Rechtsgrundlage für die hier streitige Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 AsylVfG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt, wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Ungarn, das Zielstaat der vorliegenden Abschiebungsanordnung ist, hat sich am 17.03.2014 nach Art. 18 Abs. 1 b) Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers für zuständig erachtet und seiner Übernahme ausdrücklich zugestimmt.
Der Antragsteller dürfte zwar nicht den geltend gemachten Anspruch darauf haben, dass die Antragsgegnerin von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch macht. Der Asylbewerber hat grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Ausübung des mitgliedsstaatlichen Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO; vgl. EuGH, Urteil vom 14.11.2013 - C-4/11 -, Puid) oder auf Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz gerade in einem bestimmten Dublin-Staat; Dublin-Verfahrensvorschriften ohne grundrechtlichen Gehalt kommt grundsätzlich keine drittschützende Wirkung zu (vgl. nur VG Stuttgart, Urteil vom 28.02.2014 - A 12 K 383/14 -, Juris). Ohnehin gäbe der diesbezügliche Vortrag hierzu wohl auch keine Veranlassung. Es wäre nicht ersichtlich, warum der Antragsteller in Ungarn keine Hilfe und Unterstützung sollte finden können.
Der Antragsteller kann aber derzeit aus anderen Gründen einstweilen nicht nach Ungarn rücküberstellt werden.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist grundsätzlich von der Vermutung auszugehen, dass die Behandlung der Flüchtlinge in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht. Diese Vermutung ist jedoch nicht unwiderleglich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem Mitgliedstaat stößt, sodass eine ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist. Falls ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinn von Art. 4 GrCh implizierten, so ist die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar. Art. 4 GrCh ist dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den „zuständigen Mitgliedstaat“ im Sinne der Dublin II-VO zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden (EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/19 u.a. -, Juris; Urteil vom 10.12.2013 - C-394/12 - Abdullahi, NVwZ 2014, 208; EGMR, Entscheidung vom 02.04.2013 - Nr. 27725/10 - Mohammed Hussein ./. Niederlande und Italien).
Zum Schutzbereich von Art. 4 GrCh gehören insbesondere beklagenswerte Haftbedingungen für Asylbewerber sowie eine erniedrigende Behandlung in der Weise, dass Asylbewerber in extremer Armut leben müssen, sich nicht ernähren und waschen können, obdachlos sind, in der ständigen Furcht leben, angegriffen oder bestohlen zu werden, und das ohne jede Aussicht auf Verbesserung ihrer Lage (EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - Nr. 30696/09 - MSS gg. Griechenland, NVwZ 2011, 413).
10 
Systemische Mängel im vorbezeichneten Sinn ergeben sich jedoch nicht ohne Weiteres bereits bei jeder im Einzelfall ggf. festzustellenden Grundrechtsverletzung. Vielmehr müssen sie entweder bereits im System angelegt sein, sodass Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von Asylbewerbern nicht zufällig und im Einzelfall, sondern vorhersehbar von ihnen betroffen sind; daneben können auch tatsächliche Umstände ausreichen, die dazu führen, dass ein in der Theorie nicht zu beanstandendes Aufnahmesystem faktisch in weiten Teilen funktionsunfähig wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.02.2014 - 10 A 10656/13 -, juris).
11 
Für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist hinsichtlich des Vorliegens derartiger systemischer Mängel in Ungarn bei der Aufnahme von Asylbewerbern einschließlich der Aufnahme von Personen, die aufgrund der Dublin-Regeln dorthin rücküberstellt werden, jedenfalls derzeit von offenen Erfolgsaussichten auszugehen.
12 
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat zwar mit Beschluss vom 06.08.2013 - 12 S 675/13 - (InfAuslR 2014, 29; vgl. auch EGMR, Entscheidung vom 06.06.2013 - Nr. 2283/12 -, Mohammed ./. Österreich) das Vorliegen solcher systemischer Mängel in Ungarn verneint und zur Begründung Folgendes ausgeführt:
13 
„(...) Ungarn unterliegt als Mitgliedstaat der EU dessen Recht und ist den Grundsätzen einer gemeinsamen Asylpolitik sowie den Mindeststandards eines gemeinsamen Asylsystems verpflichtet und somit ein sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG. Es ist demnach im Grundsatz davon auszugehen, dass in Ungarn die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (GK) und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sichergestellt ist. Das ungarische Asylrecht steht im Allgemeinen im Einklang mit den internationalen und europäischen Standards und enthält die wichtigsten Garantien. Für die im Eilverfahren nur mögliche summarische Prüfung ist dabei davon auszugehen, dass trotz möglicher Mängel in der Durchführung des Asylverfahrens durch die ungarischen Behörden diese Verpflichtungen jedenfalls soweit eingehalten werden, dass eine Rückführung nach Ungarn als zuständigen Staat zumutbar ist. Zwar ergibt sich aus den vorliegenden Quellen (Bericht des ungarischen Helsinki-Komitees vom April 2011) durchaus, dass Aufnahme- und Lebensbedingungen sowie die Unterbringungsbedingungen beanstandenswert und teilweise unzureichend waren. Ebenso wurden in der Vergangenheit regelmäßige Inhaftierungen von Asylbewerbern geschildert. Auch in der Anwendungspraxis zeigten sich einige Mängel (UNHCR, Ungarn als Asylland, Bericht zur Situation für Asylsuchende und Flüchtlinge in Ungarn, April 2012 - im Folgenden: UNHCR-Bericht - S. 6). Unregelmäßigkeiten tauchten vermehrt bei Flüchtlingen auf, die im Rahmen der Dublin II-VO nach Ungarn rücküberstellt wurden. Der UNHCR bewertete den Zugang zum ungarischen Asylverfahren für Dublin II-Rückkehrer als problematisch (UNHCR-Bericht S. 9). Diese hätten nur eingeschränkt Zugang zu einem Asylverfahren, weil sie nicht automatisch als Antragsteller behandelt würden. Ihr Asylantrag würde nach der Rücküberstellung als Folgeantrag gewertet (UNHCR-Bericht S. 9; Amnesty International, Positionspapier zu Rücküberstellungen nach Ungarn, 22.10.2012, S. 1). In den meisten Fällen folge bei einer Rückkehr nach Ungarn die Verhängung von Verwaltungshaft (UNHCR-Bericht, S. 10). Die Asylsuchenden hätten im Verfahren zur Prüfung von Folgeanträgen keinen Anspruch auf dieselben Leistungen wie Personen, die einen Erstantrag gestellt haben, selbst wenn ihre Anträge inhaltlich noch nicht geprüft worden seien (UNHCR-Bericht, S. 14).
14 
In einem aktuelleren Bericht vom Dezember 2012 führt der UNHCR aber aus, dass das ungarische Parlament im November 2012 umfassende Gesetzesänderungen verabschiedet habe, denen zufolge Asylbewerber nicht ohne sachliche Prüfung des Asylantrags nach Serbien oder die Ukraine zurückgeschoben und nicht inhaftiert werden, wenn sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise einreichen. Dublin-Rückkehrer werden nicht inhaftiert und erhalten die Möglichkeit, ein noch nicht in der Sache geprüftes Asylverfahren zu Ende zu bringen. Diese Erkenntnisse decken sich mit den Angaben von Liaisonmitarbeitern des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge beim Ungarischen Amt für Staatsbürgerschaft und Einwanderung, die sowohl vom OVG Magdeburg (Beschluss vom 31.05.2013 - 4 L 169/12 - juris) als auch vom VG Augsburg (Beschluss vom 22.04.2013 - Au 6 S 13.3009 - juris) angeführt werden. Ausgehend von der Äußerung des UNHCR ist im konkreten Fall der Antragsteller nicht zu erkennen, dass derart eklatante Missstände vorliegen, die derzeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass sie in Ungarn der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt würden (ebenso: OVG Magdeburg, Beschluss vom 31.05.2013, a. a. O.; VG Augsburg, Beschluss vom 22.04.2013, a. a. O.; Beschluss vom 27.03.2013 - Au 6 S 13.30051 - juris; Urteil vom 27.02.2013 - Au 7 K 12.30299 - juris; VG Regensburg, Urteil vom 08.02.2013 - RO 4 K 11.30204 - juris; Beschluss vom 12.04.2013 - RO 9 S 13.30114 - juris; VG Potsdam, Beschluss vom 26.02.2013 - 6 L 50/13.A - juris; VG Trier, Beschluss vom 15.01.2013 - 5 L 51/13.Tr - juris; VG Saarlouis, Beschluss vom 19.02.2013 - 3 L 397/13 - juris m. w. N.; VG Ansbach, Urteil vom 08.07.2011 - AN 11 K 30215 - juris Rn. 31 ff. m. w. N.). (...)“
15 
Zwischenzeitlich liegen allerdings neuere Erkenntnismittel vor, die eine Neubewertung der Sachlage erfordern und die die vom Verwaltungsgerichtshof herangezogenen gesetzgeberischen Maßnahmen aus dem Jahr 2012 und die Stellungnahme des UNHCR vom Dezember 2012 als überholt erscheinen lassen könnten. Das Bayerische Verwaltungsgericht München (Beschluss vom 23.12.2013 - M 23 S 13.31303 -, juris; ebenso Beschluss vom 17.02.2014 - M 23 S 14.30172 -) stellt diese wie folgt dar:
16 
„(...) Nicht bzw. nur teilweise berücksichtigt werden konnten dabei allerdings die zwischenzeitlich vorliegenden neueren Erkenntnisse, wonach in Ungarn insbesondere zum 1. Juli 2013 eine erneute Gesetzesänderung in Kraft getreten ist, bei der Inhaftierungen von Asylbewerbern für einen Zeitraum bis zu sechs Monaten vorgesehen sind. Sowohl UNHCR als auch der Europäische Flüchtlingsrat sowie das ungarische Helsinki Komitee warnen, dass die Rechtsgrundlagen für eine Inhaftierung von Personen, die internationalen Schutz suchen, zu weit seien und daher ein erhebliches Risiko einer umfassenden Inhaftierung von Asylbewerbern bestehe (vgl. UNHCR, UNHCR Comments and Recommendations on the Draft Modification of certain migration-related Legislative Acts for the Purpose of Legal Harmonisation, 12.4.2013, S. 7 f, S. 10; European Council on Refugees and Exiles – ECRE Weekly Bulletin, 14.6.2013, S. 3; Hungarian Helsinki Committee, Brief Information Note on the Main Asylum-Relates Legal Changes in Hungary as of 1 July 2013, S. 2 unter www.helsinki.hu). Die Gesetzesänderung sieht – neben anderen Gründen – als Grund für die Inhaftierung von Asylbewerbern die Feststellung ihrer Identität oder Nationalität vor, und wenn ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Asylsuchende das Asylverfahren verzögert oder vereitelt oder Fluchtgefahr bei ihm besteht (vgl. Hungarian Helsinki Committee, a.a.O., S. 2). UNHCR äußert dabei in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf die Vermutung, dass Hauptziel dieser (zeitlich vorgezogenen) Gesetzesänderung eine Senkung der Zahl der Asylanträge sei. Inhaftierung würde als Instrument zur Kontrolle von Migration eingesetzt, um illegale Einreise zu pönalisieren und unrechtmäßige Weiterwanderung zu verhindern (vgl. UNHCR, a.a.O., S. 7 f). Weiterhin berichtet das ungarische Helsinki Komitee davon, dass im Hinblick auf die steigende Zahl der Asylsuchenden in Ungarn (mehr als 10.000 Asylbewerber seien im Zeitraum von Januar bis Juni 2013 registriert worden) die Hauptaufnahmeeinrichtung in Debrecen deutlich überbelegt sei (über 1.300 Asylsuchende Mitte Juni), was zu ernsthaften Problemen geführt habe, insbesondere zu einer eklatanten Verschlechterung der hygienischen Bedingungen. Auch der aktuelle Bericht der Arbeitsgruppe über willkürliche Inhaftierungen des „United Nations Human Rights Office of the High Commissioner“ über einen Besuch in Ungarn vom 23. September bis 2. Oktober 2013 kritisiert die Inhaftierungspraxis in Ungarn, insbesondere auch die fehlenden effektiven Rechtsschutzmöglichkeiten und mahnt solide Verbesserungen an (vgl. United Nations Human Rights Office of the High Commissioner – Working Group on Arbitrary Detention, Statement upon conclusion of its visit to Hungary – 23 September – 2 October 2013 – S. 4, unter http://www.ohchr.org). Ebenso kommt der aktualisierte und ergänzte Bericht von Pro Asyl „Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit“, zu dem Ergebnis, dass in Ungarn derzeit von „systematischen Mängeln“ in den Aufnahmeeinrichtungen auszugehen sei. Es sei aufgrund des massiven Anstiegs von Asylanträgen davon auszugehen, dass die „systemischen Mängel“ noch weiter zunehmen würden. Sollte der Großteil der Asylantragsteller, die sich derzeit in anderen EU-Staaten aufhielten, zurück nach Ungarn überstellt werden, so wären die vorhandenen Aufnahmeeinrichtungen für Asylsuchende keinesfalls in der Lage, eine menschenwürdige Unterbringung zu gewährleisten (vgl. Pro Asyl, Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit“, Stand Oktober 2013 (http://bordermonitoring.eu/files/2013/10/Ungarn_Update_Oktober_2013. pdf, S. 35f). (...)“
17 
Das Verwaltungsgericht Freiburg (Beschluss vom 29.01.2014 - A 3 K 2631/13 -, juris) führt weiter aus:
18 
„(...) Inzwischen ist aber - jedenfalls was die Frage der Inhaftierung von Asylbewerbern angeht - eine Änderung eingetreten. Denn zum 01.07.2013 ist nach dem ungarischen Asylgesetz die Verhängung von sog. Asylhaft möglich (vgl. Pro Asyl vom Oktober 2013: „Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit“, S. 8 ff.). In Anlehnung an die EU-Aufnahmerichtlinie wurde eine neue Form der Haft für Asylsuchende eingeführt, die sich rechtlich gesehen von Abschiebungshaft unterscheidet und bis zu sechs Monate dauern kann. Als Haftgründe sind dem Schriftsatz des Bundesamts vom 08.01.2014 u. a. aufgeführt,
19 
- dass sich der Antragsteller vor der Behörde versteckt hat oder die Durchführung des Asylverfahrens auf andere Art und Weise behindert oder
- eine begründete Annahme besteht, dass der Antragsteller die Durchführung des Asylverfahrens verzögert oder vereitelt bzw. Fluchtgefahr besteht, zwecks Feststellung der erforderlichen Daten zur Durchführung des Asylverfahrens, oder
- der Antragsteller der ihm vorgeschriebenen Erscheinungspflicht nach Aufforderung nicht nachgekommen ist und damit die Durchführung des Dublin-Verfahrens behindert.
20 
Pro Asyl (a.a.O., S. 10) hat sich nicht in der Lage gesehen zu beurteilen, ob aufgrund dieser neuen Gesetzeslage tatsächlich mit einer Inhaftierung von Dublin-II-Rückkehrern zu rechnen sei. Allerdings hat es zu Recht zu bedenken gegeben, dass Dublin-II-Rückkehrer (zumindest wenn sie sich - wie auch die Antragsteller - noch in einem laufenden Verfahren befinden) das Inhaftierungskriterium des „Untertauchens“ bzw. der „Behinderung/der Verzögerung des Asylverfahrens“ erwiesenermaßen erfüllt haben. Nach dem - soweit ersichtlich nur in englischer Sprache verfügbaren - Bericht der Arbeitsgruppe über willkürliche Inhaftierungen des „United Nations Human Rights Office of the High Comissioner“ über einen Besuch in Ungarn vom 23.09. bis 02.10.2013 (siehe unter http: //www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=13816&Lang/D=E) spricht auch viel dafür, dass die Inhaftierungspraxis (auch) bei Asylbewerbern mit erheblichen Mängeln behaftet ist. Die Arbeitsgruppe erkennt zwar die erheblichen Schwierigkeiten an, die sich aus dem starken Anstieg der Asylbewerberzahlen in Ungarn ergeben. Nachdem im Jahr 2012 2157 Asylanträge registriert worden waren, schätzt die Arbeitsgruppe die Zahl im Jahr 2013 auf 15.000. Sie erkennt auch positive Verbesserungen in der Gesetzesänderung ab Juli 2013 an. Gleichwohl stellt es eine signifikante Konzentration auf die Inhaftierung von Asylbewerbern fest, die besorgniserregend sei, und berichtet von vielen Bedenken wegen Verletzung der Rechte trotz der neuen Gesetzeslage. Auch ist die Rede von einem System der Verlängerung der Haft ohne angemessene Berücksichtigung der Eingaben des Rechtsanwalts und der individuellen Verhältnisse des Häftlings. Haft solle nicht das allgemeine und erste Mittel sein. Die Arbeitsgruppe kritisiert auch fehlende effektive Rechtsschutzmöglichkeiten und mahnt solide Verbesserungen an. Ein abschließender Bericht wurde für das Jahr 2014 zugesagt. Damit bestehen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass Ungarn zu der von UNHCR im April 2012 (UNHCR, Ungarn als Asylland, Bericht vom April 2012 zur Situation für Asylsuchende und Flüchtlinge in Ungarn) festgestellten systematischen Inhaftierung von Asylsuchenden zurückgekehrt ist. (...)“
21 
Jedenfalls unter Berücksichtigung dieser neueren Erkenntnismittel erscheinen die Erfolgsaussichten der Klage als offen (ebenso VG Sigmaringen, Beschlüsse vom 25.03.2014 - A 8 K 198/14 und vom 25.02.2014 - A 3 K 4971/13 -; vgl. auch VG Freiburg, Beschluss vom 07.03.2014 - A 5 K 93/14 -, juris; VG München, Beschluss vom 20.01.2014 - M 21 S 14.30036 -; VG Leipzig, Beschluss vom 30.12.2013 - A 5 L 1147/13 -; a.A. VG Karlsruhe, Beschluss vom 10.12.2013 - A 9 K 315/13 -, juris; VG Regensburg, Beschluss vom 28.02.2014 - RN 5 S 14.30203 -, juris). Bei der danach gebotenen Interessenabwägung hält es das Gericht einstweilen nicht für zumutbar, den Antragsteller im Fall einer Rückführung nachträglich nicht wieder rückgängig zu machenden Rechtsbeeinträchtigungen, u.a. womöglich der Gefahr einer mehrmonatigen Inhaftierung, auszusetzen. Daher muss das öffentliche Interesse an einem sofortigen Vollzug der Abschiebungsanordnung hinter dem Interesse des Antragstellers, bis zu Entscheidung in der Hauptsache nicht abgeschoben zu werden, zurücktreten.
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtsgebühren werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben.
23 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 5088/14.A gegen die in Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25.07.2014 enthaltene Abschiebungsanordnung wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin.


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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage (13 K 445/14.A) gegen Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Januar 2014 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 1422/15.A des Antragstellers gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Mai 2015 enthaltene Abschiebungsanordnung nach Ungarn wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 20. Februar 2015 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. Februar 2015 wird angeordnet.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der am ... April 1984 geborene Antragsteller, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 9. November 2014 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er beantragte am 9. Dezember 2014 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) Asyl.

Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Antragsteller bereits in Ungarn Asyl beantragt hat. Am 23. Dezember 2014 richtete das Bundesamt ein Übernahmeersuchen entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin lll-VO) an Ungarn. Die ungarischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 21. Januar 2015 Ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags, nachdem der Antragsteller dort bereits am 5. November 2014 Antrag auf Asyl gestellt habe.

Mit Bescheid vom 4. Februar 2015, dem Antragsteller ausweislich der Postzustellungsurkunde am 13. Februar 2015 zugestellt, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab (Nr. 1) und ordnete seine Abschiebung nach Ungarn an (Nr. 2). Auf den Inhalt des Bescheids wird Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

Der Antragsteller ließ am 20. Februar 2015 durch seine Bevollmächtigten Klage erhoben (M 15 K 15.50159) mit dem Antrag, den Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. Februar 2015 aufzuheben. Gleichzeitig hat er gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung ließ er ausführen, die Voraussetzungen der Unmöglichkeit einer Überstellung des Antragstellers nach Ungarn würden aufgrund der dort vorliegenden systemischen Mängel im Asylsystem und der Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 3 Abs. 2 2. UA der Dublin lll-VO vorliegen.

Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 24. Februar 2015, bei Gericht eingegangen am 25. Februar 2015, die Behördenakte vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Behörden- und Gerichtsakten, auch im Verfahren M 15 K 15.50159, Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die im Bescheid vom 4. Februar 2015 verfügte Anordnung der Abschiebung nach Ungarn hat Erfolg.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft, § 34a Abs. 2 AsyiVfG. Er wurde innerhalb der nach § 34a Abs. 1 Satz 2 AsyiVfG maßgeblichen Frist von einer Woche nach Bekanntgabe gestellt.

Er ist auch begründet. Entfaltet ein Rechtsbehelf wie hier von Gesetzes wegen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 AsyiVfG) keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen. Bei der vom Gericht im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zu treffenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen, die ein wesentliches, wenn auch nicht das alleinige Indiz für und gegen die Begründetheit des vorläufigen Rechtsschutzbegehrens sind. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar und damit offen, bleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe überwiegt bei der Interessenabwägung das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage das öffentliche Interesse am Sofortvollzug des angefochtenen Bescheides, da sich nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Klage zum gegenwärtigen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsyiVfG) deren Erfolgsaussichten nicht abschließend bewerten lassen.

Die Antragsgegnerin geht vorliegend zu Recht von der Zuständigkeit Ungarns für die Prüfung des Asylantrages aus. Anzuwenden ist insoweit die Dublin Ill-Verordnung. Die ungarischen Behörden haben mit Schreiben vom 21. Januar 2015 ihre

Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages gemäß Art. 18 Abs. 1b) Dublin III-VO erklärt.

Die Bundesrepublik Deutschland ist auch nicht, etwa nach Art. 3 Abs. 2 Dublin lll-VO, gehalten, trotz der Zuständigkeit Ungarns den Asylantrag des Antragstellers selbst inhaltlich zu prüfen.

Das in der Dublin HI-Verordnung und in weiteren Rechtsakten geregelte Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) stützt sich - ähnlich wie das deutsche Konzept der „normativen Vergewisserung“ hinsichtlich der Sicherheit von Drittstaaten (BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - BVerfGE 94, 49) - auf die Annahme, dass alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden, und der Versicherung, dass niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist, ferner dass die Mitgliedsstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen (EuGH, U. v. 21.12.2011 - C- 411/10, C- 493/10 -NVwZ 2012, 417, juris Rn. 75 u. 78; vgl. dazu: Hailbronner/Thym, NVwZ 2012, 406). Auf der Grundlage dieses Prinzips des gegenseitigen Vertrauens hat der Unionsgesetzgeber die Verordnung Nr. 343/2003 erlassen, die davon ausgeht, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 14. Dezember 2007 (ABI. C 303, S. 1) sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (EuGH, a. a. O., Rn. 79 f., vgl. auch VGH Baden-Württemberg, B. v. 6.8.2013- 12 S 675/13-juris).

Die Rechtsprechung lässt in eng begrenzten Ausnahmefällen Abweichungen von diesem Konzept zu. Das Konzept der normativen Vergewisserung wird danach insbesondere dann mit der Folge durchbrochen, dass ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erfolgreich ist, wenn - wie dies der Europäische Gerichtshof formuliert -ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im Zielstaat der Abschiebung systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Asylbewerbers i. S. von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - EU-Grundrechts-Charta -implizieren (vgl. EuGH v. 21.12.2011, verbundene Rechtssachen C 411/10 und C 393/10, NVwZ2012, 417).

Zu prüfen ist demnach, ob die Mindeststandards bei der Behandlung von Asylbewerbern im Allgemeinen eingehalten werden. Fehlleistungen im Einzelfall stellen das Konzept der normativen Vergewisserung nicht in Frage. Erst wenn das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber Im nach der Dublin lll-VO für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedsstaat grundlegende, systembedingte Mängel aufweisen, die gleichsam zwangsläufig eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der in diesen Mitgliedsstaat überstellten Asylbewerber befürchten lassen, ist ein Abweichen von den Bestimmungen der Dublin lll-VO mit der Folge geboten, dass die Bundesrepublik Deutschland von ihren Selbsteintrittsrechten nach Art. 3 Abs. 2 Dublin lll-VO Gebrauch machen muss. Mit anderen Worten muss in derartigen Fällen in der Bundesrepublik Deutschland ein Asylverfahren durchgeführt werden, und die Abschiebung in den die Mindeststandards nicht einhaltenden Mitgliedsstaat ist unzulässig (vgl. VGH Baden-Württemberg, B. v. 6.8.2013, a. a. O.).

Die Frage des Vorliegens systemischer Mängel der Asylverfahren in Ungarn, die zu einem Selbsteintritt der Antragsgegnerin führen könnten, ist derzeit offen und wird von den Verwaltungsgerichten unterschiedlich beurteilt (vgl. bejaht z. B. VG München, U. v. 12.11.2014 - M 18 K 13.31120; U. v. 26.9.2014 - M 24 K 14.50320; VG

Stuttgart, U. v. 26.6.2014-A 11 K 387/14; a. A. VG München, U. v. 25.9.2014-M 17 K 14.30490; VG Würzburg, U. v. 23.9.14 - W 1 K 14.50050). Vielfach wird in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes diese Frage vor dem Hintergrund der neueren Erkenntnismittel als zumindest offen angesehen (vgl. z. B. VG München B. v. 30.10.2014 - M 16 S 14.50546; VG Berlin, B. v. 15.1.15 - 23 L 899.14 A; VG Köln B. v.19.12.14 - 20 L 2345/14 A; VG Magdeburg, B. v. 11.12.14 - 9 B 449/14; VG Düsseldorf B. v. 28.5.2014 - 13 L 172/14.A - jeweils juris). Auch das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat im Hinblick auf die divergierende erstinstanzliche Rechtsprechung in einem Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dem Antrag im Rahmen einer zugelassenen Berufung stattgegeben (vgl. B. v. 24.7.2014 - A 1 B 131/14-juris).

Weitere obergerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage liegt bislang, soweit ersichtlich, nur mit den Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 31. Mai 2013 (4 L 169/12 - juris) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 6. August 2013 (12 S 675/13 - juris) vor, in denen das Vorliegen „systemischer Mängel“ jeweils verneint wurde. Nicht bzw. nur teilweise berücksichtigt werden konnten dabei allerdings die zwischenzeitlich vorliegenden neueren Erkenntnisse, wonach in Ungarn insbesondere zum 1. Juli 2013 eine erneute Gesetzesänderung in Kraft getreten ist, bei der Inhaftierungen von Asylbewerbern für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten vorgesehen sind.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seiner Entscheidung Mohammadi vs. Österreich (U. v. 3.7.2014 - 71932/12) feststellt, dass in Ungarn keine systemischen Mängel des Asylverfahrens vorlägen. Es gäbe keine systematischen Inhaftierungen von Asylsuchenden mehr und Alternativen zur Inhaftierung seien gesetzlich vorgesehen (Rn. 68). In Bezug auf die Haftbedingungen sei festzustellen, dass es Verbesserungen gäbe. Darüber hinaus begründet der EGMR seine Entscheidung damit, dass der UNHCR bislang noch keine systemischen Mängel explizit festgestellt habe (Rn. 69). Diese Bewertung durch den EGMR beruht jedoch überwiegend auf Stellungnahmen, insbesondere des UNHCR sowie des Helsinki Komitees, die vor der Gesetzesänderung zum 1. Juli 2013 bzw. kurz danach erfolgten.

Zwischenzeitlich liegen zur Rechtsanwendungspraxis in Ungarn u. a. aktuelle Berichte sowohl des UNHCR vom 9. Mai 2014 (Schreiben vom 9. Mai 2014 an das VG Düsseldorf im Verfahren 13 L 172/14.A, abrufbar in der Datenbank MILO des BAMF), von PRO ASYL (Schreiben vom 31.10.2014 an das VG Düsseldorf und VG München, hier zu den anhängigen Parallelverfahren M 23 K 14.30073 u. a., abrufbar in der Datenbank MILO des BAMF), des ungarische Helsinki Komitees vom Mai 2014 („Information Note“ - abrufbar unter: http://h...hu), des Menschenrechtskommissars des Europarats vom Mai 2014 (abrufbar unter: https://wcd.c...int) sowie der Ungarn-Länder-Bericht des AIDA (Asylum Information Database, Stand: 30.4.2014; abrufbar unter: http://www.a...org) vor, die die Befürchtungen, dass Dublin-Rückkehrer nach ihrer Ankunft in Ungarn grundsätzlich ohne Angabe von Gründen und ohne Prüfung ihrer individuellen Umstände inhaftiert werden und mangels wirksamer Rechtsschutzmöglichkeiten die Haft bzw. die unter Umständen mehrere Monate währende Haftfortdauer nicht wirklich überprüfen lassen können, bestätigen.

Insbesondere im Hinblick auf diese neueren Erkenntnisquellen sind die Erfolgsaussichten der Klage nach summarischer Prüfung derzeit als offen anzusehen. Eine eingehendere Prüfung muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Im Eilrechtsschutzverfahren ist jedenfalls bei der Abwägung das Interesse des Antragstellers, bis zur Entscheidung über seine Klage nicht

zwangsweise nach Ungarn rücküberstellt zu werden, angesichts der ihm nicht ausschließbar drohenden Gefahr einer menschenunwürdigen Behandlung höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer möglichst umgehenden Rückführung des Antragstellers aufgrund der Dublin-III-Verordnung. Voraussichtlich würde damit rein faktisch ein nicht revidierbarer Zustand eintreten, der den Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht gerecht würde.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 15. Januar 2015 ist unbegründet, weil die geltend gemachten Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG nicht vorliegen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36).

Der Kläger wirft als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage auf, ob das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Ungarn im Hinblick auf die seit 1. Juni 2013 bestehenden Regelungen zur Asylhaft systemische Mängel aufweisen. Zwar habe der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 10. Dezember 2013 systemische Mängel im Hinblick auf Ungarn verneint. Es gebe aber zwischenzeitlich neue Erkenntnismittel, die systembedingte Mängel belegen würden, nämlich Schreiben des UNHCR vom 9. Mai 2014 und vom 30. September 2014 sowie von Pro Asyl vom 31. Oktober 2014 jeweils an das Verwaltungsgericht Düsseldorf und Berichte von AIDA und des Ungarischen Helsinki Committees vom April bzw. Mai 2014. Auch das Verwaltungsgericht Berlin sowie eine andere Kammer des Verwaltungsgerichts München würden die Auffassung vertreten, die exzessive Anwendung der sog. Asylhaft in Ungarn, die regelmäßig alle Dublin-Rückkehrer betreffe, verstoße gegen Art. 6 GR-Charta und Art. 5 EMRK.

Dieser Vortrag rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Mit dem Hinweis auf abweichende Entscheidungen einzelner erstinstanzlicher Verwaltungsgerichte wird bereits kein grundsätzlicher Klärungsbedarf aufgezeigt (OVG NW, B. v. 8. 9. 2014 -13 A 1347/14.A - AuAS 2014, 237 Rn. 21). Abgesehen davon gehen sowohl das Verwaltungsgericht Berlin (B. v. 15.1.2015 - 23 L 899.14 A - Asylmagazin 2015, 80 = juris) wie das Verwaltungsgericht München (B. v. 20.2.2015 - M 24 S 15.50091 - juris) nicht von einem systemischen Verstoß gegen Art. 4 EU-Grundrechtecharta aus, wie in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), bestimmt ist. Bei beiden erstinstanzlichen Gerichten gilt, dass sie offenbar einen anderen als den in Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 der Dublin III-VO festgelegten Prüfungsmaßstab („Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta“) zugrunde gelegt haben (vgl. auch OVG SH, B. v. 13.4.2015 - 2 LA 39/15 - juris). Diesen Maßstab hat der Gerichtshof der Europäischen Union bereits für die Dublin II-VO verbindlich festgelegt, indem er ausgeführt hat, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat genügt, um die Annahme systemischen Versagens zu tragen (EuGH, U. v. 21.12.2011 - N.S. u. a., C-411/10 u. a. - NVwZ 2012, 417 Rn. 82; vgl. auch BVerwG, B. v. 6.6.2014 - 10 B 35.14 - NVwZ 2014, 1677). Im Übrigen verneint auch der Großteil der nationalen Verwaltungsgerichte systemische Mängel bzw. Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Ungarn.

Soweit der Kläger auf die neueren Auskünfte von UNHCR und Pro Asyl verweist ergibt sich hieraus nichts anderes. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf, auf dessen Veranlassung diese eingeholt wurden, ist nach Auswertung der Stellungnahmen zu dem Ergebnis gelangt, dass sich nicht feststellen ließe, dass ein Kläger Gefahr liefe, nach seiner Rücküberstellung nach Ungarn einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 EU-GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK zu unterfallen (VG Düsseldorf, U. v. 20.3.2015 - 13 K 501/14.A - juris Rn. 50). Die Tatsache, dass das ungarische Asylrecht Inhaftierungsgründe für Asylbewerber enthalte und Ungarn auf dieser Grundlage Dublin-Rückkehr inhaftiere, sei für sich genommen noch kein begründeter Anhaltspunkt für das Vorliegen systemischer Mängel des Asylsystems (VG Düsseldorf a. a. O. Rn. 81). Auch der Kläger zeigt nicht weiter auf, welche Verstöße gegen Art. 4 EU-GR-Charta sich aus den neueren Erkenntnismitteln ergeben sollen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ist ebenfalls zu der Einschätzung gelangt, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung ein Asylsuchender nicht mehr einer tatsächlichen und persönlichen Gefahr unterliege, bei einer Überstellung nach Ungarn im Rahmen der Dublin-VO einer Behandlung ausgesetzt zu werden, die Art. 3 EMRK verletzen würde (U. v. 6.6.2013 - Mohammed ./. Österreich, Nr. 2283/12 - InfAuslR 2014, 197, und U. v. 3.7.2014 - Mohammadi ./. Österreich, Nr. 71932/12 - NLMR - Newsletter Menschenrechte - 2014, 282). In dem Urteil vom 3. Juli 2014 hält der EGMR an seiner Bewertung im Urteil vom 6. Juni 2013 fest. Seither seien keine neuen Umstände bekannt geworden, die nunmehr zu dem Schluss führen könnten, dass das ungarische Asyl- und Asylhaftsystem systemische Mängel aufweise und für den Antragsteller die reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung bestehe (Rn. 74 f.). Zwar zeigten Länderberichte, dass es noch eine Praxis der Inhaftierung von Asylbewerbern gebe und auch Dublin-Rückkehrer davon betroffen wären. Auch seien die Haftgründe vage formuliert und es gebe kein Rechtsmittel gegen Asylhaft. Aus den Berichten würde sich allerdings auch ergeben, dass es keine systematische Inhaftierung von Asylsuchenden mehr gebe und jetzt im Gesetz Alternativen zur Haft vorgesehen seien. Die Höchstdauer des Gewahrsams sei auf sechs Monate beschränkt. Hinsichtlich der Haftbedingungen sei anzumerken, dass es zwar immer noch Berichte über Mängel gebe, in einer Gesamtschau aber von Verbesserungen auszugehen sei (Rn. 68). Erneut weist der Gerichtshof darauf hin, dass sich auch der UNHCR bisher nicht generell gegen Rücküberstellungen nach Ungarn ausgesprochen habe (Rn. 69). Zudem verweist er in seiner Entscheidung im Übrigen ausdrücklich auf die Stellungnahmen von AIDA und dem Ungarischen Helsinki Committee (Rn. 33 ff.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) ist nicht in der gebotenen Weise (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG) dargelegt bzw. liegt nicht vor.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder - bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen - durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt, aber klärungsbedürftig und über den zu entscheidenden Fall hinaus bedeutsam ist (st. Rspr., z. B. BayVGH, B.v. 25.2.2013 - 14 ZB 13.30023 - juris Rn. 2 m. w. N.; vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36 ff. m. w. N.).

Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb die Rechts- oder Tatsachenfrage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt; Darlegungen zu offensichtlichen Punkten sind dabei entbehrlich (Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 72 m. w. N.).

Gemessen hieran hat der Kläger keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung formuliert. Die von ihm aufgeworfenen Fragen bedürfen keiner Klärung in einem Berufungsverfahren.

I.

Der Kläger hält es zunächst für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob

1. Asylsuchende in Deutschland, die aus „Ungarn nach Deutschland reisen, im Rahmen der Dublin II-Verordnung zur Durchführung des Asylverfahrens wieder nach Ungarn rücküberstellt werden“ dürfen,

2. davon ausgegangen werden kann, „dass die ungarische Regierung die rücküberstellten Asylsuchenden entsprechend den europäischen Standards und unter Einhaltung der EMRK behandelt“,

3. davon ausgegangen werden kann, „dass die Asylsuchenden ihr Verfahren in Ungarn nach europäischem Maßstab durchführen können“.

Es kann offen bleiben, ob der Kläger mit derart weitgefassten Fragestellungen konkrete Rechts- oder Tatsachenfragen i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG dargelegt hat, die einer grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren zugänglich sind. Die Fragen Nrn. 1 bis 3, die sich im Übrigen thematisch überschneiden, beinhalten rechtlich und/oder tatsächlich derart viele unterschiedliche Fallgestaltungen, dass die Fragen - so wie sie gestellt sind - weder klärungs- noch auslegungsfähig sein dürften. Jedenfalls aber rechtfertigen die aufgeworfenen Fragen mangels Klärungsbedürftigkeit bzw. mangels Darlegung der Klärungsbedürftigkeit nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG.

Der Kläger könnte in einem Berufungsverfahren dem streitgegenständlichen Bescheid vom 16. Februar 2011, mit dem die Beklagte festgestellt hat, dass der Asylantrag des Klägers unzulässig ist (Nr. 1 des Bescheids), und seine Abschiebung nach Ungarn angeordnet hat (Nr. 2 des Bescheids), damit entgegentreten, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Ungarn geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, U.v. 10.12.2013 - C-394/12 - NVwZ 2014, 208 Rn. 62; BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - NVwZ 2014, 1039 Rn. 6 m. w. N.). Dabei wäre nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung abzustellen (vgl. Schenk in Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Nov. 2014, § 77 AsylVfG Rn. 6). Bei der Bewertung der in Ungarn anzutreffenden Umstände der Durchführung des Asylverfahrens und der Aufnahme von Flüchtlingen wären im Berufungsverfahren diejenigen Umstände heranzuziehen, die im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (auch) auf die Situation des Klägers zutreffen. Abzustellen wäre demnach auf die Situation von Flüchtlingen in einer vergleichbaren rechtlichen und tatsächlichen Lage, wohingegen die Situation von Flüchtlingen in anderen rechtlichen oder tatsächlichen Umständen keine unmittelbare Rolle spielen würde. Sie könnte allenfalls ergänzend herangezogen werden, sofern sich diese Umstände auch auf die Situation des Klägers auswirken könnten (vgl. BVerwG, B.v. 6.6.2014 - 10 B 35.14 - InfAuslR 2014, 352 Rn. 5; OVG NW, U.v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - DVBl 2014, 790 Rn. 130).

Ausweislich der von der Beklagten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten und vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Mitteilung des Liasonmitarbeiters beim Ungarischen Amt für Staatsbürgerschaft und Einwanderung (BAH) vom 4. Februar 2013 wurde der Asylantrag des Klägers in Ungarn am 29. Juli 2011 abgelehnt. Die von ihm fristgerecht gegen die Verwaltungsentscheidung eingelegte Klage sei von einem ungarischen Gericht am 8. Dezember 2011 abgewiesen worden. Ein am 5. Januar 2012 in Ungarn gestellter weiterer Asylantrag des Klägers sei nach dessen Anhörung am 1. Februar 2012 abgelehnt worden. Eine auch hiergegen erhobene Klage sei mit Entscheidung vom 13. März 2012 abgewiesen worden. Nachdem der Kläger am 26. Januar 2012 aus der Abschiebehaft entlassen worden sei, sei er zunächst in einer Aufnahmeeinrichtung verblieben und anschließend am 27. Februar 2012 in eine Privatunterkunft verzogen.

Der Kläger hat dem Inhalt dieser Mitteilung lediglich insoweit widersprochen, als er im Zulassungsantrag rügt, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Gericht in seinem Urteil plötzlich zu der Feststellung gelange, dass die „ungarischen Behörden über das Datum der Entlassung des Klägers die Wahrheit sagen und nicht der Kläger“. Die weiteren Angaben des Liasonmitarbeiters hat er weder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch im Zulassungsverfahren in Abrede gestellt. Damit hat der Senat davon auszugehen, dass über die vom Kläger in Ungarn gestellten Asylanträge während seines dortigen Aufenthalts, d. h. zwischen dem 12. Mai 2011 (Datum der Luftabschiebung des Klägers) und seiner Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland, (endgültig) entschieden worden ist.

Aus diesem Grund befindet sich der Kläger derzeit nicht mehr in einem Asylverfahren. Demgemäß dürfte die Frage Nr. 2, die sich auf die Behandlung rücküberstellter „Asylsuchender“ bezieht, im erstrebten Berufungsverfahren schon aus diesem Grund nicht entscheidungserheblich sein. Da auch Frage Nr. 3 ihrem Wortlaut nach auf Asylsuchende abstellt und der Kläger nicht darlegt, dass er in Ungarn über die bereits abgeschlossenen Asylverfahren hinaus ein weiteres Asylverfahren durchführen könnte, ist auch sie nicht entscheidungserheblich. Somit wäre in einem Berufungsverfahren nicht in erster Linie die Situation von Asylsuchenden zu beleuchten, vor allem nicht - wie es der Kläger in der aufgeworfenen Frage Nr. 1 für grundsätzlich klärungsbedürftig hält - von solchen Asylsuchenden, die zur „Durchführung des Asylverfahrens wieder nach Ungarn rücküberstellt werden“. Im Berufungsverfahren des Klägers wäre vielmehr die Situation von Dublin-Rückkehrern zu betrachten, die sich aktuell in Ungarn nicht mehr in einem Asylverfahren befinden, weil über (mindestens) einen Asylantrag bereits entschieden worden ist, und die, auch wenn der ursprüngliche Antrag abgelehnt worden ist, ein weiteres Asylverfahren regelmäßig nicht mehr (unter den gleichen Voraussetzungen wie bei einem Erstantrag) neu einleiten könnten.

Selbst dann, wenn man zugunsten des Klägers im Gesamtzusammenhang seiner Antragsbegründung die aufgeworfenen Fragen Nrn. 1 bis 3 dahingehend auslegt, dass sie sich auf die gebotene Behandlung von Rückkehrern beziehen, die sich in einer vergleichbaren Situation wie er selbst befinden, hat der Kläger die Klärungsbedürftigkeit dieser Fragen nicht dargelegt. Aufgrund systemischer Mängel die Vermutung zu widerlegen, dass der als zuständig bestimmte Mitgliedstaat die Unionsgrundrechte beachtet (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411.10 u. a. - NVwZ 2012, 417 Rn. 80), setzt voraus, dass die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Nur dann scheidet eine Überstellung an den nach der Dublin II-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat aus (vgl. BVerwG, B.v. 6.6.2014 - 10 B 35.14 - InfAuslR 2014, 352 Rn. 5). Dies berücksichtigend müsste der Kläger in allen Fragen Anhaltspunkte dafür aufzeigen, dass Flüchtlingen, die sich in einer vergleichbaren rechtlichen und tatsächlichen Lage wie er selbst befinden, bei ihrer Rücküberstellung nach Ungarn systemische Mängel des Asylverfahrens drohen. Dem kommt der Kläger jedoch nicht nach. Zwar zitiert er umfangreich aus dem Bericht des UNHCR vom April 2012 und trägt vor, die von ihm im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geschilderten Zustände und Misshandlungen deckten sich vollständig unter anderem mit den Berichten von internationalen Organisationen. Da die wiedergegebenen Verhältnisse im Wesentlichen Rückkehrer betreffen, die zur Durchführung eines Asylverfahrens nach Ungarn rücküberstellt wurden, hätte der Kläger zunächst darlegen müssen, warum die vom UNHCR geschilderten Umstände auch für Rückkehrer gelten, die, wie er selbst (mindestens) ein Asylverfahren in Ungarn durchgeführt haben. Durch die auszugsweise Wiedergabe des Berichts des UNHCR vom April 2012 wird zudem deutlich, dass sich der Kläger auf Umstände bezieht, die sich vor Juli 2012 ereignet haben. Nach entscheidungserheblicher Einschätzung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil, die auf die Mitteilung des Liasonmitarbeiters vom 4. Februar 2013 gestützt ist, ist es jedoch in Ungarn ab Mitte Juli 2012 zu einer veränderten Verfahrenspraxis gekommen, so dass dort nicht (mehr) von systemischen Mängeln des Asylverfahrens auszugehen sei. Mit dieser Einschätzung des Verwaltungsgerichts setzt sich der Kläger weder substantiiert auseinander noch zeigt er auf, warum die Aussagen des UNHCR nicht veraltet, sondern über Juli 2012 hinaus Gültigkeit haben. Auch legt der Kläger in diesem Zusammenhang nicht dar, warum seine persönlichen Erlebnisse, die bereits einige Jahre zurückliegen und die er im Wesentlichen während des laufenden Asylverfahrens in Ungarn hatte, nicht durch neuere Entwicklungen im betreffenden Staat überholt sein können (vgl. BVerwG, B.v. 6.6.2014 - 10 B 35.14 - NVwZ 2014, 1677 Rn. 6).

Die Zuständigkeit Ungarns zur Aufnahme des Klägers, die sich wegen seiner Einreise mit einem von der ungarischen Botschaft in Teheran ausgestellten ungarischen Visum aus Art. 9 Abs. 4 der im vorliegenden Verfahren noch maßgeblichen Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Dublin II-Verordnung - (im Folgenden: Dublin II-VO) ergibt, bleibt durch die tatsächlichen Veränderungen unberührt. Denn Ziel der Dublin II-Verordnung ist, dass der Staat, der zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, auch für die Vornahme aufenthaltsbeendender Maßnahmen zuständig sein soll (Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl. 2010, Art. 16 K25). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Ungarn das insoweit Erforderliche getan hat.

II.

Ungeachtet dessen, dass der Kläger bereits die Entscheidungserheblichkeit der Frage Nr. 4 nicht in der nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG gebotenen Weise dargelegt hat, ist es vorliegend nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, ob „das Versäumnis der Frist zum Ersuchen des anderen Mitgliedsstaates, vorliegend Ungarn, gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 EG-AsylZustVO, durch den ersuchenden Mitgliedstaat, vorliegend Deutschland, dem Asylsuchenden ein individuelles Recht auf Zuständigkeit des ersuchenden Staates, als Sanktion für das Fristversäumnis“ verleiht.

Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Fristbestimmungen des § 17 Abs. 1 und 2 der - vom Kläger als EG-AsylZustVO bezeichneten - Dublin II-Verordnung für Übernahmeersuchen allein einer zeitnahen Feststellung des zuständigen Mitgliedstaats und einer zeitnahen Überstellung in diesen Staat dienen (vgl. auch HessVGH, B.v. 25.8.2014 - 2 A 976/14.A - Rn. 15 m. w. N.). Denn wie zuvor dargelegt, ist insoweit sowohl der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U.v. 10.12.2013 - C-394/12 - NVwZ 2014, 208 Rn. 62) als auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - NVwZ 2014, 1039 Rn. 6 m. w. N.; B.v. 15.4.2014 - 10 B 16.14 - Buchholz 402.25 § 27a AsylVfG Nr. 1 Rn. 12) zu entnehmen, dass ein Asylbewerber der Überstellung in den nach der Dublin II-Verordnung für ihn zuständigen Mitgliedstaat - jedenfalls nach dessen Zustimmung - nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegen treten kann. Damit ist zugleich geklärt, dass wichtige Verfahrensregelungen und -fristen des „Dublin“-Systems kein subjektives Recht des Asylantragstellers begründen (Berlit, Anmerkung zu BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - jurisPR-BVerwG 12/2014 Anm. D).

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO

Tenor

1. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt D.     S.    aus L.    bewilligt.

2. Die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 2312/15.A gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 08.04.2015 wird angeordnet.

    Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.


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Tenor

1. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24. Januar 2014 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die Ablehnung ihrer Asylanträge als unzulässig und die Anordnung ihrer Abschiebung nach U.

Der im Jahre 1990 geborene Kläger zu 1) (im Folgenden: Kläger) und seine im Jahre 1993 geborene Ehefrau, die Klägerin zu 2) (im Folgenden: Klägerin), sind aserbaidschanische Staatsangehörige. Sie reisten am 3. Dezember 2013 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und stellten am 9. Dezember 2013 Asylanträge.

Am ... Juni 2014 wurde im Bundesgebiet die Tochter der Kläger geboren, deren Asylantrag vom Bundesamt unter Verweis auf die Zuständigkeit U.s abgelehnt wurde. Die hiergegen beim Verwaltungsgericht ... erhobene Klage ruht (...) wegen „Vorgreiflichkeit“.

Am Tag ihrer Einreise wurden die Kläger als Mitfahrer eines ungarischen Taxis einer polizeilichen Kontrolle unterzogen. Sie legten jeweils einen gültigen aserbaidschanischen Reisepass sowie ein Schengen-Visum der Kategorie C aus U. vor. Dabei handelte es sich um ein Einreisevisum, das am 29. November 2013 im ungarischen Konsulat ... ausgestellt wurde und bis zum 11. Dezember 2013 gültig war. Bei der polizeilichen Einreisebefragung gaben die Kläger an, am 3. Dezember 2013 in ... eingereist zu sein und mit dem Taxi nach ... und schließlich zu den Eltern des Klägers nach ... weiterreisen zu wollen. Ein ungarisches Visum hätten sie sich verschafft, weil man ein solches leichter bekomme als ein deutsches Visum. In Aserbaidschan hätten sie keine Probleme gehabt. Der Kläger habe dort als Lkw-Fahrer gearbeitet. Seit 4. Dezember 2013 befanden sich die Kläger in Zurückschiebungshaft in der Justizvollzugsanstalt ...

Nach Eingang der Asylanträge der Kläger (per Telefax ihres Bevollmächtigten) stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 10. Dezember 2013 ein Übernahmeersuchen nach der Dublin-II-Verordnung an U.. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 erklärten die ungarischen Behörden ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylanträge gemäß Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO.

Im Rahmen einer Haftvorführung am 19. Dezember 2013 am Amtsgericht ... äußerten die Kläger vor Beginn des Termins, dass sie nicht nach U., sondern nach Aserbaidschan zurückgehen wollen.

Die Kläger wurden aufgrund Beschlusses des Landgerichts ... vom 2. Januar 2014 am selben Tag aus der Justizvollzugsanstalt entlassen und zur Erstaufnahmeeinrichtung ... weitergeleitet.

Mit Bescheid vom 24. Januar 2014 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger als unzulässig ab (Nr. 1) und ordnete die Abschiebung nach U. an (Nr. 2). Zur Begründung wurde ausgeführt, die Asylanträge seien gemäß § 27 a AsylVfG unzulässig, da U. aufgrund der Ausstellung der Visa gemäß Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO für die Behandlung der Asylanträge zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Deutschland sei verpflichtet die Überstellung nach U. als zuständigem Mitgliedsstaat innerhalb der in Art. 19 Abs. 3, 4 bzw. Art. 20 Abs. 2 Dublin-II-VO festgesetzten Fristen durchzuführen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger am 31. Januar 2014 Klage.

Auf den gleichzeitig gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht Ansbach mit Beschluss vom 14. Februar 2014 (AN 4 S 14.30118) unter Hinweis auf die bei der Klägerin bestehende Schwangerschaft die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Die Klägerin gehöre als schwangere Frau einer besonders schutzbedürftigen Personengruppe an, so dass die möglicherweise schwierige Unterkunftssituation in U. für sie konkret die Gefahr einer unmenschlichen oder gar erniedrigenden Behandlung berge. Aufgrund des Grundsatzes der Familieneinheit sei eine alleinige Abschiebung des Klägers unzumutbar. Gemäß des allgemeinen Grundsatzes in Art. 21 Dublin-II-VO hätten die Mitgliedsstaaten im einzelstaatlichen Recht zur Umsetzung der Richtlinie die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen, insbesondere von Schwangeren, zu berücksichtigen. Es bestünden keine sicheren Anhaltspunkte, die darauf schließen ließen, dass die spezielle Situation für Schwangere in U. tatsächlich berücksichtigt werde.

Bei einer Befragung durch das Bundesamt am 3. Februar 2014 erklärte der Kläger, er wolle in Deutschland bleiben, da seine Eltern ebenfalls in Deutschland seien. Er habe für sich und seine Frau ein Visum, touristische Gründe, für U. beantragt. Mit diesem Visum sei er am 3. Dezember 2013 mit dem Flugzeug von ... nach U./... geflogen. Der Flug habe für beide Personen 4.000 Manat gekostet. Er möchte hier bei seinen Eltern bleiben, seine Frau sei schwanger und sie bräuchten Hilfe. Die Klägerin erklärte bei der Befragung, sie wolle in Deutschland bleiben, da ihre Schwiegereltern bereits in Deutschland lebten. Sie sei schwanger und brauche ihre Hilfe.

Zur Klagebegründung ließen die Kläger im Wesentlichen Folgendes vortragen: Am ...Juni 2014 sei die Tochter der Kläger geboren. Die Kläger hätten in U. eine unmittelbare und ernsthafte Verletzung i. S. v. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu befürchten (EU-GR-Charta). Es lägen ernsthafte Anhaltspunkte dafür vor, dass U. nicht die in der Aufnahmerichtlinie der Europäischen Gemeinschaft (RL 2003/9/EG), sowie die in der Verfahrensrichtlinie (RL 2005/85/EG) und die in der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) normierten Standards gewährleiste. Den Klägern drohe willkürliche und rechtswidrige Inhaftierung ohne effektive Rechtsschutzmöglichkeit. In U. bestünden systemische Mängel im Asylsystem, die offenkundig seien. Die Unterbringungsmöglichkeiten entsprächen nicht den europäischen Vorgaben, Misshandlungen in Haft und Ruhigstellung renitenter Flüchtlinge seien regelmäßig zu beobachten. Aufgrund einer am 1. Juli 2013 in Kraft getretenen gesetzlichen Änderung in U. drohe den Klägern im Falle einer Rückführung dort die Inhaftierung. Diese Inhaftierung von Flüchtlingen widerspreche eindeutig den Standards der RL 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie). Aus den eingeholten Auskünften und den wiederkehrenden Berichten verschiedenster Flüchtlingsorganisationen ergebe sich zusammenfassend vor allem ein Problem: Die menschenrechts- und richtlinienwidrige Inhaftierungspraxis von Asylbewerbern durch die ungarischen Behörden. Die Asylsuchenden würden in schematischen Verfahren ohne konkrete Einzelfallprüfung inhaftiert. Rechtsmittel gegen die Inhaftierung existierten nicht. Es erfolge nur eine gegebenenfalls automatisierte Überprüfung durch das Gericht, die de facto aber so gut wie nie zu Entlassungen führe und damit ohne praktische Wirksamkeit sei (Pro Asyl vom 31.10.2014 an das VG Düsseldorf). Darüber hinaus beschränke sich die Inhaftierung aufgrund fehlender Rechtsmittel und der festgelegten Überprüfungsintervalle nicht auf die kürzest mögliche Dauer (Verletzung von Art. 15 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie). Dublin-Rückkehrer würden nicht ausnahmslos, aber regelmäßig inhaftiert, verstärkt nun auch Familien. Darüber hinaus würden in U. auch Familien mit Kindern - auch im schematisierten Verfahren - ohne Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der Kinder inhaftiert. Die hygienischen Verhältnisse in Haft seien unzureichend. In Haft komme es zu menschenunwürdiger Behandlung, Diskriminierungen und Misshandlungen durch das ungarische Behördenpersonal. In die stetig menschenrechtswidriger werdende Politik der ungarischen Regierung reihe sich das derzeitige Vorhaben neuer weitreichender Gesetzesverschärfungen. Weiter werde auf die Entscheidung des EGMR, Urteil vom 4. November 2014 „Tarakhel“, verwiesen, wonach eine Rückführung einer afghanischen Familie nach Italien nicht erfolgen dürfe (systemischer Mangel), bevor die konkrete Unterbringung abgeklärt worden sei.

Die Kläger beantragen:

Der Bescheid des Bundesamts vom 24. Januar 2014 wird aufgehoben.

Die Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Mit Beschluss vom 19. März 2015 wurde der Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten, die Schriftsätze der Beteiligten und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Gründe

Die Klagen sind zulässig und begründet.

Der Bescheid des Bundesamts vom 24. Januar 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Der Bescheid ist deshalb gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben.

1. Die Klagen sind als Anfechtungsklagen statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Statthafte Klageart gegen die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig bzw. die Feststellung der Unzulässigkeit gemäß § 27 a AsylVfG ist die (isolierte) Anfechtungsklage (BayVGH, B. v. 6.3.2015 - 13a ZB 15.50000 - juris Rn. 7; U. v. 28.2.2014 - 13a B 13.30295 - juris Rn. 22). Die Zuständigkeitsprüfung nach der Dublin-II-VO (Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vom 18.2.2003) bzw. Dublin-III-VO (Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26.6.2013) ist der Prüfung des Asylantrags vorgelagert und von dem Verfahren zur inhaltlichen Prüfung des Asylverfahrens zu unterscheiden (BayVGH, B. v. 23.1.2015 - 13a ZB 14.50071 - juris Rn. 6). Eines auf Durchführung des Asylverfahrens gerichteten Verpflichtungsausspruchs bedarf es nicht, weil bei bestehender Zuständigkeit der Asylantrag von Amts wegen sachlich zu prüfen ist. Einer auf ein weitergehendes Ziel gerichteten Verpflichtungsklage fehlte deshalb das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

2. Die Klage ist auch begründet.

Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) ist der streitgegenständliche Bescheid rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten.

Die Beklagte ist an der Überstellung der Kläger nach U. gemäß der Dublin-II-VO gehindert, weil das ungarische Asylsystem nach der Überzeugung des Gerichts hier ausnahmsweise gerade für die Gruppe, der die Kläger zugehören - Familie mit Kleinkind - systemische Mängel insbesondere im Hinblick auf Inhaftierungspraxis und Haftbedingungen für Kinder aufweist.

Vorliegend ist das Verfahren bzgl. des Kindes der Kläger beim Verwaltungsgericht Würzburg anhängig und hier nicht streitgegenständlich. Da der Grundsatz der Familieneinheit ein tragendes Prinzip der Zuständigkeitsbestimmung nach der Dublin-II-Verordnung ist (vgl. Art. 6 bis 8, 14 und 15 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO), der ggf. eine Selbsteintrittspflicht der Beklagten zur Folge haben kann (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 4.7.2012 - 2 LB 163/10 -, InfAuslR 2012 S. 383 ff., zit. nach juris Rn. 42) und vor dem Hintergrund, dass Art. 8 EMRK jedenfalls als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis ohnehin bei der Prüfung, ob die Abschiebungsanordnung aufrechterhalten bleibt, zu berücksichtigen ist, erscheint es im Fall einer Familie mit Kleinkind sachgerecht, das Vorliegen eines systemischen Mangels einheitlich bei der Rücküberstellung der untrennbar verbundenen Eltern mit ihrem Kleinkind zu beurteilen (vgl. Art. 4 Abs. 3 Dublin-II-VO).

2.1 Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Ablehnung des Asylantrags als unzulässig ist § 27 a AsylVfG; Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Abschiebungsandrohung § 34 a Abs. 1 AsylVfG.

Nach § 27 a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr der Europäischen Union) oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

Da sowohl der Asylantrag als auch das Aufnahmeersuchen an U. vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden, ergibt sich die Maßgeblichkeit der Dublin-II-VO aus Art. 49 Satz 2, 3 Dublin-III-VO (vgl. BVerwG, U. v.17.6.2014 - 10 C 7.13 - juris Rn.27).

2.2 Nach den Zuständigkeitsregelungen der Dublin-II-VO ist U. der für die Prüfung des Asylantrags zuständige Mitgliedstaat. Die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates nach Maßgabe der Dublin-II-VO hat prinzipiell allein auf der Grundlage der dort festgelegten Kriterien zu erfolgen, für die eine bestimmte Rangfolge gilt (Art. 5 ff. Dublin-II.-VO). Hiernach war im vorliegenden Fall U. zuständig.

Nach Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO ist dann, wenn ein Asylbewerber ein gültiges Visum für einen Mitgliedstaat besitzt, der Mitgliedstaat, der dieses Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Kläger sind im Gültigkeitszeitraum ihrer Schengen-Visa nach U. und weiter nach Deutschland zur Asylantragstellung gereist. Die ungarischen Behörden haben dementsprechend mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylanträge der Kläger nach Art. 9 Absatz 2 Dublin-II-VO erklärt.

Die gem. Art. 19 Abs. 3, 4 Dublin-II-VO maßgebliche Überstellungsfrist von sechs Monaten in den zuständigen Mitgliedstaat ist noch nicht abgelaufen. Die Überstellungsfrist beginnt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (U. v. 29. 1. 2009 - C-19/08 „Petrosian“ - juris Rn. 37ff.) bei Vorliegen aufschiebender Wirkung eines Rechtsbehelfs erst zu laufen ab der gerichtlichen Entscheidung, „mit der über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens entschieden wird und die dieser Durchführung nicht mehr entgegenstehen kann“. Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag der Kläger gem. § 80 Abs. 5 VwGO mit Beschluss vom 14. Februar 2014 die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen angeordnet Dies bedeutet, dass die Überstellungsfrist hier erst mit Rechtskraft des Urteils in der vorliegenden Sache zu laufen beginnt (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, U. v. 16. April 2014 - 11 S 1721/13 -, juris Rn. 33; U. v. 27.8.2014 - A 11 S 1285/14 - juris Rn. 36, 58).

Es sind auch keine Verfahrensfehler im Hinblick auf das Aufnahmegesuch des Bundesamts ersichtlich (vgl. Kap. V der Dublin-II-VO).

2.3 Im Falle der Kläger - als einer Familie mit einem Kind unter einem Jahr - entfällt die Zuständigkeit U.s zur Entscheidung über den Asylantrag der Kläger, weil die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine Durchbrechung des den Bestimmungen der Dublin-II-VO zugrunde liegenden Systems des gegenseitigen Vertrauens gerechtfertigt ist.

Asylsuchende, die nach den Regelungen der Dublin II-Verordnung nach U. als dem für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat der Europäischen Union überstellt werden sollen, müssen - jedenfalls sofern sie keiner besonders schutzbedürftigen Gruppe angehören - nach herrschender Rechtsprechung derzeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer durch das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen verursachten unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) rechnen (2.3.1; 2.3.2) (vgl. Entscheidungen zur Rückführung von Personen, die nicht einem besonders schutzbedürftigen Personenkreis angehören: VG Düsseldorf, U. v. 20.3.2015 - 13 K 501/14.A; VG Ansbach, U. v. 6.2.2015 - AN 14 K 14.50206; VG Gelsenkirchen, B. v.10.4.2015 - 18a L 453/15.A; VG Hamburg, B. v.18.2.2015 - 2 AE 354/15 - alle juris).

Vorliegend bestehen aber bei einer Rückführung nach U. in der besonderen Situation der Kläger als Familie mit Kleinkind wesentliche Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen (Inhaftierungspraxis und Haftbedingungen, „asylum detention“) systemische Mängel aufweisen und die Kläger bei einer Überstellung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, der Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im vorgenannten Sinne ausgesetzt sind (2.3.3).

2.3.1 Eine Rückführung von Asylbewerbern in einen anderen Mitgliedstaat im Rahmen des sog. Dublin-Verfahrens ist - unabhängig von der Frage der Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 3 Absatz 2 Dublin-II-VO - dann unzulässig, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) mit sich bringen (EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10 et al. - juris, Rn. 83 ff., 99; EGMR, U. v. 21.1.2011 - 30696/09 -, NVwZ 2011, S. 413).

Systemische Mängel in diesem Sinne können erst angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen einer Art. 4 EU-GR-Charta bzw. Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) entsprechenden Gravität nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt, eben systemisch vorliegen. Diese müssen dabei aus Sicht des überstellenden Staates offensichtlich sein. In der Diktion des Europäischen Gerichtshofs dürfen diese systemischen Mängel dem überstellenden Mitgliedstaat nicht unbekannt sein können (EuGH, U. v. 21.12.2011 - C 411/10 et al. - juris Rn. 94).

Die im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem grundsätzlich bestehende Vermutung, dass jeder Mitgliedstaat ein sicherer Drittstaat ist und die Grundrechte von Asylbewerbern einschließlich des Refoulement-Verbots hinreichend achtet, ist nicht unwiderleglich. Vielmehr hat eine Überstellung in einen Mitgliedstaat zu unterbleiben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 EU-GR-Charta implizieren, (EuGH, U. v. 21.12.2011 - C 411/10 et al. - juris Rn. 86).

Eine Widerlegung der Vermutung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Richtlinien 2003/9/EG, 2004/83 oder 2005/85/EG genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Das Gericht muss sich vielmehr die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird (BVerwG, U. v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - juris Rn. 6 m. w. N.)

Bei der Bewertung der in U. anzutreffenden Umstände der Durchführung des Asylverfahrens und der Aufnahme von Flüchtlingen sind dabei vorliegend diejenigen Umstände heranzuziehen, die auf die Situation der Kläger zutreffen. Abzustellen ist demnach auf die Situation von Flüchtlingen in einer vergleichbaren rechtlichen oder tatsächlichen Lage, wohingegen die Situation von Flüchtlingen in anderen rechtlichen oder tatsächlichen Umständen keine unmittelbare Rolle spielt. Sie kann allenfalls ergänzend herangezogen werden, sofern sich diese Umstände auch auf die Situation der Kläger auswirken (können) (OVG NRW, U. v. 7.3.2014 - 1 A 21/12 -juris Rn. 130).

Damit ist vorliegend in erster Linie die Situation von Dublin-Rückkehren zu betrachten, bei denen es sich - wie bei den Klägern - um eine Familie mit einem Kleinkind im ersten Lebensjahr handelt.

2.3.2 Wegen der Änderungen des ungarischen Asylsystems zum 1. Juli 2013 sind für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage insbesondere solche Erkenntnisquellen heranzuziehen, die sich auf den nachfolgenden Zeitraum beziehen. Zum 1. Juli 2013 wurden in U. erneut umfassende Gründe für die Inhaftierung von Asylbewerbern, sog. „asylum detention“ - eine durch die für das Asylverfahren zuständige Behörde angeordnete Verwaltungshaft - in das Asylrecht aufgenommen.

Maßgebliche Erkenntnisquellen sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die regelmäßigen und übereinstimmenden Berichte von internationalen Nichtregierungsorganisationen, Berichte der Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems und Berichte des UNHCR zur Lage von Flüchtlingen und Migranten vor Ort (EuGH, U. v. 21.12.2011 - C 411/10 et al. juris Rn. 90 ff.). Letzteren Informationen kommt bei der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems in dem nach der Dublin-II-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat besondere Relevanz zu (EuGH, U. v. 30.5.2013 - C 528/11 - juris Rn. 44).

Für den Zeitraum bis zum 30. Juni 2013, insbesondere ab dem 1. Januar 2013, ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte davon auszugehen, dass die in den Jahren bis 2012 festgestellten Mängel des ungarischen Asylsystems und der Aufnahmebedingungen durch zwischenzeitliche weitreichende tatsächliche und rechtliche Verbesserungen, insbesondere die vorübergehende Abschaffung der Inhaftierungsmöglichkeiten für Asylbewerber mit Wirkung zum 1. Januar 2013, entfallen sind (vgl. EGMR, U. v. 6.6.2013 - 2283/12 - InfAuslR 2014, 197ff.).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mit Urteil vom 3. Juli 2014 das Vorliegen systemischer Mängel in U. unter Berücksichtigung der zum 1. Juli 2013 veränderten Rechtslage verneint. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass es nach den Länderberichten eine sog. Asylhaft auch für Dublin-Rückkehrer gibt. Die Haftgründe seien vage formuliert und es gebe kein Rechtsmittel gegen Asylhaft. Die Berichte zeigten aber auch, dass es keine systematische Inhaftierung von Asylsuchenden mehr gebe und dass Alternativen zur Abschiebungshaft nun vom Gesetz vorgesehen würden. In Bezug auf die Haftbedingungen gebe es immer noch Berichte über Mängel, aus einer Gesamtschau scheine es aber Verbesserungen gegeben zu haben (EGMR, U. v.3.7.2014 - 71932/12 - NLMR 2014, 282ff.). Dem folgend wird in der Rechtsprechung überwiegend vertreten, dass Dublin-Rückkehrer - jedenfalls soweit es sich nicht um Familien mit Kleinkindern bzw. besonders schutzbedürftige Personenkreise handelt - grundsätzlich nach einer Rücküberstellung nach U. nicht Gefahr laufen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GR-Charta bzw. im Sinne von Art. 3 EMRK zu unterfallen.

2.3.3 Da vorliegend bei der Bewertung der in U. anzutreffenden Umstände in erster Linie auf eine den Klägern vergleichbare Situation und somit auf die Überstellung einer Familie mit Kleinkind abzustellen ist, hat sich das Gericht aus den in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen und unter Zugrundelegung der sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergebenden Maßstäben die erforderliche Überzeugungsgewissheit dahingehend verschafft, dass das ungarische Asylsystem im Hinblick auf Inhaftierungspraxis und Haftbedingungen von rückgeführten Familien an systemischen Mängeln leidet, die die notwendige Schwelle einer Verletzung von Art. 4 EU-GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK überschreiten.

Dies ergibt sich aus folgenden rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen:

2.3.3.1 Die gesetzliche Neuregelung der Asylhaftgründe im ungarischen Recht allein lässt keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erwarten. Die gesetzlichen Regelungen U.s zur Inhaftierung von Asylbewerbern (Act LXXX of 2007 on Asylum, im Folgenden: Asylum Act Hungary) werden im Wesentlichen den Vorgaben der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (AufnahmeRL) gerecht (VG Düsseldorf, B. v.1.4.2015 - 13 L 1031/15.A - juris Rn. 57ff.; VG Hamburg, B. v. 18.2.2015 - 2 AE 354/15 - juris Rn. 14; VG Berlin, B. v. 15.1.2015 - 23 L 899.14 A - juris Rn. 8). Es kann deshalb dahingestellt bleiben, wann ein Verstoß gegen diese Mindeststandards die Annahme systemischer Mängel indiziert.

Gemäß § 31/B Abs. 1 Asylum Act Hungary darf eine Inhaftierung nicht alleine deswegen erfolgen, weil die Antragsteller einen Asylantrag gestellt haben. Die in § 31/A Abs.1 Asylum Act Hungary genannten Haftgründe entsprechen ganz überwiegend denen des Art. 8 Absatz 3 der AufnahmeRL; insbesondere wird auch die Fluchtgefahr als ein Haftgrund genannt (Buchstabe c). Dabei darf entsprechend den Vorgaben der AufnahmeRL nach § 31/A Abs. 3 des ungarischen Gesetzes eine Inhaftierung nur aufgrund einer individuellen Ermessensentscheidung erfolgen und nur, wenn nicht durch andere Maßnahmen sichergestellt werden kann, dass der Asylbewerber sich dem Asylverfahren nicht entzieht. Unbegleitete Minderjährige dürfen gemäß § 31/B Abs. 2 Asylum Act Hungary nicht inhaftiert werden; Familien mit Minderjährigen dürfen nur als ultima ratio inhaftiert werden, wobei das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen ist. Gemäß § 31/A Abs. 10 Asylum Act Hungary soll Asylhaft nur in speziellen Einrichtungen vollzogen werden. Dabei soll die Inhaftierung von Männern und Frauen sowie Familien mit Minderjährigen jeweils getrennt erfolgen (§ 31/F Abs. 1 Asylum Act Hungary). Die zulässige Höchstdauer von Asylhaft regelt § 31/A Abs. 7 Asylum Act Hungary. Danach soll die Haft maximal sechs Monate dauern; bei Familien mit Kindern nicht länger als 30 Tage. Gemäß § 31/A Abs. 6 Asylum Act Hungary kann die Flüchtlingsbehörde innerhalb von 24 Stunden seit der Haftanordnung die Verlängerung der Inhaftierung auf mehr als 72 Stunden bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht beantragen. Das Gericht kann die Haftdauer sodann auf höchstens 60 Tage verlängern. Eine Verlängerung auf weitere 60 Tage ist nach einem erneuten Antrag der Flüchtlingsbehörde durch das zuständige Amtsgericht möglich. Hieraus folgt, dass eine Überprüfung der Inhaftierung von Amts wegen nach 72 Stunden und anschließend nach 60 Tagen erfolgt. Darüber hinaus besteht gemäß § 31/C Abs. 3 Asylum Act Hungary die Möglichkeit gegen die Inhaftierung Einspruch einzulegen. § 31/A Abs. 8 Asylum Act Hungary zählt schließlich auf, in welchen Fällen die Inhaftierung unverzüglich zu beenden ist. Danach endet die Haft unter anderem, wenn der Haftgrund entfallen ist.

2.3.3.2 Im Hinblick auf die nach derzeitiger Auskunftslage von ungarischen Behörden vorgenommene Inhaftierungspraxis bei Familien mit Kleinkindern liegen nach der Auffassung des Gerichts ausreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass diese gesetzlichen Vorgaben bei der Entscheidung über die Inhaftierung von Dublin-Rückkehrern nicht nur in Einzelfällen, sondern systemisch nicht beachtet werden. Hieraus ergibt sich gerade im Hinblick auf die von dieser Inhaftierungspraxis betroffenen Kleinkinder eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung, die nach der Rechtsprechung des EGMR die erforderliche Schwelle überschreitet.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dessen Rechtsprechung auf der Ebene des (nationalen) Verfassungsrechts als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes dienen kann (vgl. BVerfG, B. v. 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04 - juris Rn. 32) und dessen Rechtsprechung maßgeblich für die Auslegung der Menschenrechte der EMRK ist, hat in seiner Rechtsprechung für eine Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 EU-GR-Charta folgendes ausgeführt:

In seinem Urteil vom 21. Januar 2011 hat der Gerichtshof eine Überstellung nach Griechenland als nicht mit Art. 3 EMRK vereinbar angesehen, da die systematische Inhaftierung von Asylbewerbern, gerade auch solcher, die nicht das Bild eines illegalen Einwanderers bieten, in Haftzentren ohne Angabe von Gründen eine weit verbreitete Praxis der griechischen Behörden darstellte (vgl. EGMR, U. v. 21.1.2011 - 30696/09 - juris Rn. 225, 234). Art. 3 EMRK verpflichte die Staaten, sich zu vergewissern, dass die Haftbedingungen mit der Achtung der Menschenwürde vereinbar sind und dass Art und Methode des Vollzugs der Maßnahme den Gefangenen nicht Leid und Härten unterwirft, die das mit einer Haft unvermeidbar verbundene Maß an Leiden übersteigt (EGMR, U. v. 21.1.2011 - a. a. O. - Rn. 222). Sind die Mitgliedstaaten noch dazu aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben zur Einhaltung bestimmter Mindeststandards der Aufnahmebedingungen verpflichtet, seien die konkreten Anforderungen an die Schwere der Schlechtbehandlung im Sinne der EMRK niedriger anzusetzen bzw. komme umgekehrt einem Verstoß gegen diese unionsrechtlichen Verpflichtungen oder ihrer Umsetzung im nationalen Recht für die Annahme einer relevanten Grundrechtsverletzung nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 EU-GR-Charta ein besonderes Gewicht zu (EGMR, U. v. 21.1.2011 - a. a. O. -, Rn. 250, 263; VGH Baden-Württemberg, U. v. 16.4.2014 - A 11 S 172/13 - juris Rn. 40).

Für die Feststellung einer Verletzung von Art. 3 EMRK müsse die drohende Behandlung ein Mindestmaß an Intensität aufweisen. Sämtliche Umstände des Einzelfalles seien dabei zu berücksichtigen (EGMR, U. v.4.11.2014 - 29217/12 „Tarakhel gg. die Schweiz“ - www.asylnet auszugsweise). Kinder genössen über die Gruppe der Asylsuchenden hinaus einen besonderen Schutz, da sie spezifische Bedürfnisse haben und extrem verletzlich sind. Dies gelte unabhängig davon, ob sie allein oder in Begleitung ihrer Eltern sind. Die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Kinder müssten ihrem Alter und ihren Bedürfnissen angepasst sein.

Was Minderjährige angeht, hat der Gerichtshof entschieden, es müsse im Auge behalten werden, dass ihre besonders verwundbare Lage entscheidend ist und schwerer wiegt als die Tatsache, dass sie Ausländer mit unrechtmäßigem Aufenthalt sind. Kinder hätten besondere Bedürfnisse wegen ihres Alters und ihrer Abhängigkeit, aber auch wegen ihres Status als Asylbewerber. Die Kinderkonvention der UN verpflichte im Übrigen die Staaten zu angemessenen Maßnahmen, damit ein Kind, das sich um einen Flüchtlingsstatus bemüht, Schutz und menschliche Hilfe erhält, einerlei, ob es allein oder von seinen Eltern begleitet ist (EGMR, U. v. 19.1.2012 - 39472/07 Nr. 91 „Popov gg. Frankreich“).

Im Fall Popov gegen Frankreich (15-tägige Haftdauer, Kinder im Alter von knapp 6 Monaten und 3 Jahren) sah der EGMR die von Art. 3 EMRK geforderte Schwelle an Schwere überschritten und eine Verletzung von Art. 3 EMRK hinsichtlich der Kinder als gegeben an. Dem lag zugrunde, dass die Bedingungen, unter denen die Kinder „angehalten“ wurden, nicht ihrem Alter angepasst waren. Die Dauer der „Anhaltung“ der Kinder über einen Zeitraum von 15 Tagen - wenn sie auch an sich nicht exzessiv erscheine - habe von ihnen angesichts der Ungeeignetheit der Infrastruktur für ihre Aufnahme und ihr Alter doch als unendlich lang empfunden werden können. Eine solche Situation könne zu Angst, psychischer Störung und Schädigung des Elternbildes der Kinder beitragen. Daraus folge, dass die Bedingungen, unter denen die Kinder für fünfzehn Tage angehalten wurden, nämlich in einer Umgebung von Erwachsenen, unter starker Polizeipräsenz und ohne Beschäftigung und zusätzlich zur Not ihrer Eltern, für ihr Alter offensichtlich ungeeignet waren. Die beiden Kinder hätten sich in einer Situation besonderer Verwundbarkeit befunden, die durch die Situation der Haft weiter verschärft wurde. Diese Lebensbedingungen hätten für sie eine Situation von Stress und Angst schaffen und besonders traumatisierende Folgen für ihre Psyche haben müssen. Die Behörden hätten den Kindern keine Behandlung gewährleistet, die mit den Bestimmungen der Konvention vereinbar ist (EGMR, U. v. 19.1.2012 - 39472/07 Nr. 91 - Popov/Frankreich).

2.3.3.3 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe sind nach den aktuellen in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln zur Inhaftierungspraxis U.s bei Familien mit Kindern derzeit folgende Feststellungen zu treffen:

Nach der aktualisierten Fassung des AIDA - Berichts vom 17. Februar 2015 (Asylum Information Database: Country Report Hungary“ des European Council on Refugees and Exiles - ECRE/Verfasser: Hungarian Helsinki Committee - „HHC“) hat sich gegenüber der in der Fassung vom 30. April 2014 berichteten Lage im Wesentlichen verändert, dass nunmehr in der Praxis auch bei Dublin-Rückkehrern Familien mit Kindern in Asylhaftanstalten inhaftiert werden. Während in der Fassung vom April 2014 noch ausgeführt wurde, dass asylsuchende Kinder in Familien „nie“ festgehalten wurden, (S. 49), ist in der aktuellen Fassung „häufig“ angegeben (S. 52). Die Inhaftierungspraxis hat sich somit insoweit geändert, als nunmehr asylsuchende Familien mit Kindern häufig in Asylhaft kommen.

Die Kläger gehören damit ersichtlich nicht zu einer besonders geschützten Personengruppe, die nach der aktuellen Erkenntnislage von einer Asylhaft tatsächlich verschont bleibt (a. A. VG Würzburg, B. v.11.12.2014 - W 1 S 14.50043 - juris Rn. 25 zum AIDA-Bericht Stand April 2014; ebenso VG Regensburg, U. v. 5.12.2014 - RN 6 K 14.50089 - juris Rn. 32, 44).

Nach dem aktuellen AIDA-Länderbericht gibt es ab April 2014 sechs Haftanstalten, wobei sich die Asylhaftanstalten in Debrecen, Békéscsaba und Nyírbátor befinden. Seit Februar 2015 wird Debrecen als Asylhaftanstalt für die Inhaftierung von asylsuchenden Familien verwendet (S. 51). Im Sommer 2013 führte das Ungarische Helsinki Komitee (HHC) Besuche in den Haftanstalten Békéscsaba und Nyírbátor durch und stellte fest, dass die Haftbedingungen für Familien mit Kindern nicht geeignet sind. Es gebe keine sozialen und pädagogischen Aktivitäten für Kinder, das Essen sei nicht geeignet und sie hätten kein Spielzeug. Diese Ergebnisse seien bei den Kontrollbesuchen im Jahr 2014 bestätigt worden. Die Asylhaftanstalten würden vom Amt für Einwanderung und Staatsbürgerschaft (OIN)= verwaltet. Die Sicherheit in den Zentren werde durch die Polizei getragen. Es gebe Beschwerden über das aggressive Verhalten der Sicherheitskräfte in allen Zentren (S. 59).

Obwohl unbegleitete Minderjährige gesetzlich von der Asylhaft ausgenommen seien, habe das Ungarische Helsinki Komitee auf Beobachtungsmission im Jahre 1914 viele Jugendliche in Asylhaft entdeckt. Der UNHCR bekräftigt, dass die Inhaftierung eindeutig gegen Art. 3 EMRK verstoße und dass auch eine kurzfristige Inhaftierung äußerst schädlich für die psychosoziale Entwicklung von Kindern sei (S. 56). Weiter ist zu den Haftbedingungen (S.60 f.) folgendes ausgeführt: Die Debrecen-Anlage habe nur einen kleinen Hof, der nicht ausreichend ausgestattet sei. Der Hof bestehe aus einem kleinen Bereich aus Beton, in dem keine sinnvolle körperliche Bewegung, Sport oder andere Aktivitäten durchgeführt werden könnten. Darüber hinaus gebe es keine Bank im Hof, keinen Schatten, keine Bäume oder andere Objekte, die in der Sommerhitze einen längeren Aufenthalt auf dem Hof ermöglichen würden.

Das Ungarische Helsinki Komitee hat eine Reihe von Beschwerden in Debrecen erhalten, es gebe u. a. zu wenig Speicherkapazitäten (Schränke, Regale). Das HHC hat sich besorgt darüber geäußert, dass Debrecen als offenes Aufnahmezentrum für Asylsuchende eingerichtet wurde. Die Haftanstalt habe einen riesigen Zaun mit einschüchternder Wirkung. Die auf dem Zaun installierten Wachtürme verstärkten diesen Effekt, wodurch der Eindruck eines Hochsicherheitsgefängnisses erreicht werde. Die Tatsache, dass die Gefangenen frei sich bewegende Asylsuchende auf der anderen Seite des Zauns sähen, erhöhe die Frustration und die Gefahr von Aggression und außergewöhnlichen Ereignissen.

Zu der Zeit des dritten Update (Februar 2015) seien Familien in der Haftanstalt Debrecen festgehalten. Nach Meinung des HHC sei diese Asylhaftanstalt nicht für die Inhaftierung von Familien geeignet. Kinder gingen nicht zur Schule, es gebe keine sozialen oder pädagogischen Aktivitäten in den Zentren organisiert, das Essen sei nicht geeignet für Kinder und sie hätten nur sehr wenige Spielwaren. Die Debrecen Asylhafteinrichtung sei für die Inhaftierung von Familien aufgrund ihres geringen Außenraumes besonders ungeeignet. Außerdem seien die in Asylhafteinrichtungen vorhanden bewaffneten Sicherheitsleute einschüchternd für Kinder.

Die übrigen in das Verfahren eingeführten Auskünfte stimmen allgemein zur Inhaftierungspraxis aufgrund des seit Juli 2013 in Kraft getretenen ungarischen Gesetzes und den Haftbedingungen mit diesen Ausführungen überein, geben jedoch aufgrund der Tatsache, dass die Inhaftierung von Familien mit Kindern in Asylhaftanstalten erst seit Ende 2014/Anfang 2015 erfolgt, im Hinblick auf die hier vorliegende Problematik der Inhaftierung von Familie nicht die aktuelle Situation in dieser Hinsicht wieder, so dass das Gericht seine Erkenntnisse hauptsächlich auf die Ausführungen im aktuellen AIDA - Bericht, Stand 17. Februar 2015, stützt. Die Beklagte hat sich trotz schriftlicher gerichtlicher Aufforderung unter Hinweis auf die neue Auskunftslage insoweit, als Familien mit minderjährigen Kindern nunmehr häufig in Asylhaft genommen würden (Telefax vom 13.4.2015), nicht geäußert.

2.3.3.4 Das Gericht ist der Auffassung, dass den Klägern als Familie bei einer Dublin-Rückführung mit hoher Wahrscheinlichkeit Asylhaft bis zu 30 Tagen droht und dass die Bedingungen, unter denen die Kleinkinder in den für Familien vorgesehen Asylhaftanstalten (vgl. 2.3.3.3) völlig ungeeignet sind, so dass auch ein Aufenthalt für einen Zeitraum von wenigen Tagen (hier bis höchstens 30 Tage) bereits geeignet ist, Stress, Angst und traumatisierende Folgen für die Psyche der Kinder hervorzurufen. Zu berücksichtigen ist, dass das Kind der Kläger im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) noch nicht ein Jahr alt ist und aufgrund des geringen Alters besonders verletzlich ist. Zudem sind die Haftbedingungen in den Asylhaftanstalten in U., insbesondere in Debrecen, das als Asylhaftanstalt für Familien vorgesehen ist, in jeder Hinsicht ungeeignet für die Unterbringung eines Kleinkindes - sei es auch nur für einen kurzen Zeitraum. Nach den obigen Ausführungen wirkt diese Haftanstalt durch die vorhandenen bewaffneten Sicherheitsleute für Kinder besonders einschüchternd. Durch den hohen Zaun und die Wachtürme wird der Eindruck eines Hochsicherheitsgefängnisses erweckt. Da ein Kind im Alter unter einem Jahr bzw. als Kleinkind einer geeigneten altersgerechten Ernährung bedarf, ist auch die Aussage, dass das Essen für Kinder nicht geeignet ist, besonders negativ zu bewerten. Außerdem ist gerade der für die Entwicklung der Kinder notwendige Außenraum in Debrecen besonders gering und vom HHC als ungeeignet bewertet worden. Zudem gibt es keine sozialen und pädagogischen Aktivitäten. Insgesamt hat das Gericht keinen Zweifel und die erforderliche Überzeugungsgewissheit, dass die ungarischen Asylhaftbedingungen für den Aufenthalt insbesondere von Kleinkindern völlig ungeeignet sind und dass die von Art. 3 EMRK geforderte Schwelle an Schwere überschritten wird.

Unabhängig davon ergibt sich auch aus der hinsichtlich Familien mit Kindern von den ungarischen Behörden ausgeübten Inhaftierungspraxis, die von einer „regelmäßigen“ Inhaftierung von Familien mit Kindern ausgeht, eine willkürliche und die ungarischen Vorschriften missachtende Praxis. Nach den gesetzlichen Vorschriften dürfen - in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Aufnahmerichtlinie - Familien mit Minderjährigen nur als ultima ratio inhaftiert werden, wobei das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen ist. Wird aber wie hier das Regel - Ausnahmeverhältnis umgekehrt und unter Verstoß gegen Art. 8 EMRK eine Familie mit Kindern in einer solchen Weise der Willkür der zuständigen Behörden ausgesetzt werden und letztlich zum reinen Objekt staatlichen Handelns herabgewürdigt, dürfte eine solche Behandlung - die nach der Auskunftslage auch nicht auf Einzelfälle beschränkt ist, sondern systemisch erfolgt, bereits für sich genommen die für eine Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Artikel 4 EU-GR-Charta erforderliche Schwere aufweisen. Für das Erreichen der erforderlichen Schwere der Grundrechtsverletzung spricht ferner, dass eine solche Inhaftierungspraxis, ungeachtet gegebenenfalls abweichender rechtlicher Vorgaben des ungarischen Asylrechts, auch nicht mit den unionsrechtlichen Mindeststandards der maßgeblichen Aufnahmerichtlinie in Einklang zu bringen ist (Art. 11 Abs. 2 AufnRL).

Nach alledem hat die Anfechtungsklage der Kläger in vollem Umfang Erfolg.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.