Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 16. Apr. 2015 - AN 4 K 14.30119
Gericht
Tenor
1. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom
2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen die Ablehnung ihrer Asylanträge als unzulässig und die Anordnung ihrer Abschiebung nach U.
Der im Jahre 1990 geborene Kläger zu 1) (im Folgenden: Kläger) und seine im Jahre 1993 geborene Ehefrau, die Klägerin zu 2) (im Folgenden: Klägerin), sind aserbaidschanische Staatsangehörige. Sie reisten am 3. Dezember 2013 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und stellten am 9. Dezember 2013 Asylanträge.
Am ... Juni 2014 wurde im Bundesgebiet die Tochter der Kläger geboren, deren Asylantrag vom Bundesamt unter Verweis auf die Zuständigkeit U.s abgelehnt wurde. Die hiergegen beim Verwaltungsgericht ... erhobene Klage ruht (...) wegen „Vorgreiflichkeit“.
Am Tag ihrer Einreise wurden die Kläger als Mitfahrer eines ungarischen Taxis einer polizeilichen Kontrolle unterzogen. Sie legten jeweils einen gültigen aserbaidschanischen Reisepass sowie ein Schengen-Visum der Kategorie C aus U. vor. Dabei handelte es sich um ein Einreisevisum, das am 29. November 2013 im ungarischen Konsulat ... ausgestellt wurde und bis zum 11. Dezember 2013 gültig war. Bei der polizeilichen Einreisebefragung gaben die Kläger an, am 3. Dezember 2013 in ... eingereist zu sein und mit dem Taxi nach ... und schließlich zu den Eltern des Klägers nach ... weiterreisen zu wollen. Ein ungarisches Visum hätten sie sich verschafft, weil man ein solches leichter bekomme als ein deutsches Visum. In Aserbaidschan hätten sie keine Probleme gehabt. Der Kläger habe dort als Lkw-Fahrer gearbeitet. Seit 4. Dezember 2013 befanden sich die Kläger in Zurückschiebungshaft in der Justizvollzugsanstalt ...
Nach Eingang der Asylanträge der Kläger (per Telefax ihres Bevollmächtigten) stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 10. Dezember 2013 ein Übernahmeersuchen nach der Dublin-II-Verordnung an U.. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 erklärten die ungarischen Behörden ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylanträge gemäß Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO.
Im Rahmen einer Haftvorführung am
Die Kläger wurden aufgrund Beschlusses des Landgerichts ...
Mit Bescheid vom
Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger am
Auf den gleichzeitig gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht Ansbach mit
Bei einer Befragung durch das Bundesamt am
Zur Klagebegründung ließen die Kläger im Wesentlichen Folgendes vortragen: Am ...Juni 2014 sei die Tochter der Kläger geboren. Die Kläger hätten in U. eine unmittelbare und ernsthafte Verletzung i. S. v. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu befürchten (EU-GR-Charta). Es lägen ernsthafte Anhaltspunkte dafür vor, dass U. nicht die in der Aufnahmerichtlinie der Europäischen Gemeinschaft (RL 2003/9/EG), sowie die in der Verfahrensrichtlinie (RL 2005/85/EG) und die in der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) normierten Standards gewährleiste. Den Klägern drohe willkürliche und rechtswidrige Inhaftierung ohne effektive Rechtsschutzmöglichkeit. In U. bestünden systemische Mängel im Asylsystem, die offenkundig seien. Die Unterbringungsmöglichkeiten entsprächen nicht den europäischen Vorgaben, Misshandlungen in Haft und Ruhigstellung renitenter Flüchtlinge seien regelmäßig zu beobachten. Aufgrund einer am 1. Juli 2013 in Kraft getretenen gesetzlichen Änderung in U. drohe den Klägern im Falle einer Rückführung dort die Inhaftierung. Diese Inhaftierung von Flüchtlingen widerspreche eindeutig den Standards der RL 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie). Aus den eingeholten Auskünften und den wiederkehrenden Berichten verschiedenster Flüchtlingsorganisationen ergebe sich zusammenfassend vor allem ein Problem: Die menschenrechts- und richtlinienwidrige Inhaftierungspraxis von Asylbewerbern durch die ungarischen Behörden. Die Asylsuchenden würden in schematischen Verfahren ohne konkrete Einzelfallprüfung inhaftiert. Rechtsmittel gegen die Inhaftierung existierten nicht. Es erfolge nur eine gegebenenfalls automatisierte Überprüfung durch das Gericht, die de facto aber so gut wie nie zu Entlassungen führe und damit ohne praktische Wirksamkeit sei (Pro Asyl vom 31.10.2014 an das VG Düsseldorf). Darüber hinaus beschränke sich die Inhaftierung aufgrund fehlender Rechtsmittel und der festgelegten Überprüfungsintervalle nicht auf die kürzest mögliche Dauer (Verletzung von Art. 15 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie). Dublin-Rückkehrer würden nicht ausnahmslos, aber regelmäßig inhaftiert, verstärkt nun auch Familien. Darüber hinaus würden in U. auch Familien mit Kindern - auch im schematisierten Verfahren - ohne Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der Kinder inhaftiert. Die hygienischen Verhältnisse in Haft seien unzureichend. In Haft komme es zu menschenunwürdiger Behandlung, Diskriminierungen und Misshandlungen durch das ungarische Behördenpersonal. In die stetig menschenrechtswidriger werdende Politik der ungarischen Regierung reihe sich das derzeitige Vorhaben neuer weitreichender Gesetzesverschärfungen. Weiter werde auf die Entscheidung des EGMR, Urteil vom 4. November 2014 „Tarakhel“, verwiesen, wonach eine Rückführung einer afghanischen Familie nach Italien nicht erfolgen dürfe (systemischer Mangel), bevor die konkrete Unterbringung abgeklärt worden sei.
Die Kläger beantragen:
Der Bescheid des Bundesamts vom
Die Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Mit Beschluss vom 19. März 2015
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten, die Schriftsätze der Beteiligten und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.
Gründe
Die Klagen sind zulässig und begründet.
Der Bescheid des Bundesamts vom
1. Die Klagen sind als Anfechtungsklagen statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Statthafte Klageart gegen die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig bzw. die Feststellung der Unzulässigkeit gemäß § 27 a AsylVfG ist die (isolierte) Anfechtungsklage (BayVGH, B. v. 6.3.2015 - 13a ZB 15.50000 - juris Rn. 7;
2. Die Klage ist auch begründet.
Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) ist der streitgegenständliche Bescheid rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten.
Die Beklagte ist an der Überstellung der Kläger nach U. gemäß der Dublin-II-VO gehindert, weil das ungarische Asylsystem nach der Überzeugung des Gerichts hier ausnahmsweise gerade für die Gruppe, der die Kläger zugehören - Familie mit Kleinkind - systemische Mängel insbesondere im Hinblick auf Inhaftierungspraxis und Haftbedingungen für Kinder aufweist.
Vorliegend ist das Verfahren bzgl. des Kindes der Kläger beim Verwaltungsgericht Würzburg anhängig und hier nicht streitgegenständlich. Da der Grundsatz der Familieneinheit ein tragendes Prinzip der Zuständigkeitsbestimmung nach der Dublin-II-Verordnung ist (vgl. Art. 6 bis 8, 14 und 15 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO), der ggf. eine Selbsteintrittspflicht der Beklagten zur Folge haben kann (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 4.7.2012 - 2 LB 163/10 -, InfAuslR 2012 S. 383 ff., zit. nach juris Rn. 42) und vor dem Hintergrund, dass Art. 8 EMRK jedenfalls als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis ohnehin bei der Prüfung, ob die Abschiebungsanordnung aufrechterhalten bleibt, zu berücksichtigen ist, erscheint es im Fall einer Familie mit Kleinkind sachgerecht, das Vorliegen eines systemischen Mangels einheitlich bei der Rücküberstellung der untrennbar verbundenen Eltern mit ihrem Kleinkind zu beurteilen (vgl. Art. 4 Abs. 3 Dublin-II-VO).
2.1 Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Ablehnung des Asylantrags als unzulässig ist § 27 a AsylVfG; Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Abschiebungsandrohung § 34 a Abs. 1 AsylVfG.
Nach § 27 a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr der Europäischen Union) oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
Da sowohl der Asylantrag als auch das Aufnahmeersuchen an U. vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden, ergibt sich die Maßgeblichkeit der Dublin-II-VO aus Art. 49 Satz 2, 3 Dublin-III-VO (vgl. BVerwG, U. v.
2.2 Nach den Zuständigkeitsregelungen der Dublin-II-VO ist U. der für die Prüfung des Asylantrags zuständige Mitgliedstaat. Die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates nach Maßgabe der Dublin-II-VO hat prinzipiell allein auf der Grundlage der dort festgelegten Kriterien zu erfolgen, für die eine bestimmte Rangfolge gilt (Art. 5 ff. Dublin-II.-VO). Hiernach war im vorliegenden Fall U. zuständig.
Nach Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO ist dann, wenn ein Asylbewerber ein gültiges Visum für einen Mitgliedstaat besitzt, der Mitgliedstaat, der dieses Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Kläger sind im Gültigkeitszeitraum ihrer Schengen-Visa nach U. und weiter nach Deutschland zur Asylantragstellung gereist. Die ungarischen Behörden haben dementsprechend mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylanträge der Kläger nach Art. 9 Absatz 2 Dublin-II-VO erklärt.
Die gem. Art. 19 Abs. 3, 4 Dublin-II-VO maßgebliche Überstellungsfrist von sechs Monaten in den zuständigen Mitgliedstaat ist noch nicht abgelaufen. Die Überstellungsfrist beginnt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (U. v. 29. 1. 2009 - C-19/08
Es sind auch keine Verfahrensfehler im Hinblick auf das Aufnahmegesuch des Bundesamts ersichtlich (vgl. Kap. V der Dublin-II-VO).
2.3 Im Falle der Kläger - als einer Familie mit einem Kind unter einem Jahr - entfällt die Zuständigkeit U.s zur Entscheidung über den Asylantrag der Kläger, weil die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine Durchbrechung des den Bestimmungen der Dublin-II-VO zugrunde liegenden Systems des gegenseitigen Vertrauens gerechtfertigt ist.
Asylsuchende, die nach den Regelungen der Dublin II-Verordnung nach U. als dem für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat der Europäischen Union überstellt werden sollen, müssen - jedenfalls sofern sie keiner besonders schutzbedürftigen Gruppe angehören - nach herrschender Rechtsprechung derzeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer durch das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen verursachten unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) rechnen (2.3.1; 2.3.2) (vgl. Entscheidungen zur Rückführung von Personen, die nicht einem besonders schutzbedürftigen Personenkreis angehören: VG Düsseldorf, U. v. 20.3.2015 - 13 K 501/14.A; VG Ansbach, U. v. 6.2.2015 - AN 14 K 14.50206; VG Gelsenkirchen, B. v.
Vorliegend bestehen aber bei einer Rückführung nach U. in der besonderen Situation der Kläger als Familie mit Kleinkind wesentliche Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen (Inhaftierungspraxis und Haftbedingungen, „asylum detention“) systemische Mängel aufweisen und die Kläger bei einer Überstellung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, der Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im vorgenannten Sinne ausgesetzt sind (2.3.3).
2.3.1 Eine Rückführung von Asylbewerbern in einen anderen Mitgliedstaat im Rahmen des sog. Dublin-Verfahrens ist - unabhängig von der Frage der Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 3 Absatz 2 Dublin-II-VO - dann unzulässig, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) mit sich bringen (EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10 et al. - juris, Rn. 83 ff., 99; EGMR, U. v. 21.1.2011 - 30696/09 -, NVwZ 2011, S. 413).
Systemische Mängel in diesem Sinne können erst angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen einer Art. 4 EU-GR-Charta bzw. Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) entsprechenden Gravität nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt, eben systemisch vorliegen. Diese müssen dabei aus Sicht des überstellenden Staates offensichtlich sein. In der Diktion des Europäischen Gerichtshofs dürfen diese systemischen Mängel dem überstellenden Mitgliedstaat nicht unbekannt sein können (EuGH, U. v. 21.12.2011 - C 411/10 et al. - juris Rn. 94).
Die im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem grundsätzlich bestehende Vermutung, dass jeder Mitgliedstaat ein sicherer Drittstaat ist und die Grundrechte von Asylbewerbern einschließlich des Refoulement-Verbots hinreichend achtet, ist nicht unwiderleglich. Vielmehr hat eine Überstellung in einen Mitgliedstaat zu unterbleiben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 EU-GR-Charta implizieren, (EuGH, U. v. 21.12.2011 - C 411/10 et al. - juris Rn. 86).
Eine Widerlegung der Vermutung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Richtlinien 2003/9/EG, 2004/83 oder 2005/85/EG genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Das Gericht muss sich vielmehr die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird (BVerwG, U. v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - juris Rn. 6 m. w. N.)
Bei der Bewertung der in U. anzutreffenden Umstände der Durchführung des Asylverfahrens und der Aufnahme von Flüchtlingen sind dabei vorliegend diejenigen Umstände heranzuziehen, die auf die Situation der Kläger zutreffen. Abzustellen ist demnach auf die Situation von Flüchtlingen in einer vergleichbaren rechtlichen oder tatsächlichen Lage, wohingegen die Situation von Flüchtlingen in anderen rechtlichen oder tatsächlichen Umständen keine unmittelbare Rolle spielt. Sie kann allenfalls ergänzend herangezogen werden, sofern sich diese Umstände auch auf die Situation der Kläger auswirken (können) (OVG NRW, U. v. 7.3.2014 - 1 A 21/12 -juris Rn. 130).
Damit ist vorliegend in erster Linie die Situation von Dublin-Rückkehren zu betrachten, bei denen es sich - wie bei den Klägern - um eine Familie mit einem Kleinkind im ersten Lebensjahr handelt.
2.3.2 Wegen der Änderungen des ungarischen Asylsystems zum 1. Juli 2013 sind für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage insbesondere solche Erkenntnisquellen heranzuziehen, die sich auf den nachfolgenden Zeitraum beziehen. Zum 1. Juli 2013 wurden in U. erneut umfassende Gründe für die Inhaftierung von Asylbewerbern, sog. „asylum detention“ - eine durch die für das Asylverfahren zuständige Behörde angeordnete Verwaltungshaft - in das Asylrecht aufgenommen.
Maßgebliche Erkenntnisquellen sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die regelmäßigen und übereinstimmenden Berichte von internationalen Nichtregierungsorganisationen, Berichte der Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems und Berichte des UNHCR zur Lage von Flüchtlingen und Migranten vor Ort (EuGH, U. v. 21.12.2011 - C 411/10 et al. juris Rn. 90 ff.). Letzteren Informationen kommt bei der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems in dem nach der Dublin-II-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat besondere Relevanz zu (EuGH, U. v. 30.5.2013 - C 528/11 - juris Rn. 44).
Für den Zeitraum bis zum 30. Juni 2013, insbesondere ab dem 1. Januar 2013, ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte davon auszugehen, dass die in den Jahren bis 2012 festgestellten Mängel des ungarischen Asylsystems und der Aufnahmebedingungen durch zwischenzeitliche weitreichende tatsächliche und rechtliche Verbesserungen, insbesondere die vorübergehende Abschaffung der Inhaftierungsmöglichkeiten für Asylbewerber mit Wirkung zum 1. Januar 2013, entfallen sind (vgl. EGMR, U. v. 6.6.2013 - 2283/12 - InfAuslR 2014, 197ff.).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mit Urteil vom 3. Juli 2014 das Vorliegen systemischer Mängel in U. unter Berücksichtigung der zum 1. Juli 2013 veränderten Rechtslage verneint. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass es nach den Länderberichten eine sog. Asylhaft auch für Dublin-Rückkehrer gibt. Die Haftgründe seien vage formuliert und es gebe kein Rechtsmittel gegen Asylhaft. Die Berichte zeigten aber auch, dass es keine systematische Inhaftierung von Asylsuchenden mehr gebe und dass Alternativen zur Abschiebungshaft nun vom Gesetz vorgesehen würden. In Bezug auf die Haftbedingungen gebe es immer noch Berichte über Mängel, aus einer Gesamtschau scheine es aber Verbesserungen gegeben zu haben (EGMR, U. v.3.7.2014 - 71932/12 - NLMR 2014, 282ff.). Dem folgend wird in der Rechtsprechung überwiegend vertreten, dass Dublin-Rückkehrer - jedenfalls soweit es sich nicht um Familien mit Kleinkindern bzw. besonders schutzbedürftige Personenkreise handelt - grundsätzlich nach einer Rücküberstellung nach U. nicht Gefahr laufen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GR-Charta bzw. im Sinne von Art. 3 EMRK zu unterfallen.
2.3.3 Da vorliegend bei der Bewertung der in U. anzutreffenden Umstände in erster Linie auf eine den Klägern vergleichbare Situation und somit auf die Überstellung einer Familie mit Kleinkind abzustellen ist, hat sich das Gericht aus den in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen und unter Zugrundelegung der sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergebenden Maßstäben die erforderliche Überzeugungsgewissheit dahingehend verschafft, dass das ungarische Asylsystem im Hinblick auf Inhaftierungspraxis und Haftbedingungen von rückgeführten Familien an systemischen Mängeln leidet, die die notwendige Schwelle einer Verletzung von Art. 4 EU-GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK überschreiten.
Dies ergibt sich aus folgenden rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen:
2.3.3.1 Die gesetzliche Neuregelung der Asylhaftgründe im ungarischen Recht allein lässt keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erwarten. Die gesetzlichen Regelungen U.s zur Inhaftierung von Asylbewerbern (Act LXXX of 2007 on Asylum, im Folgenden: Asylum Act Hungary) werden im Wesentlichen den Vorgaben der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (AufnahmeRL) gerecht (VG Düsseldorf, B. v.
Gemäß § 31/B Abs. 1 Asylum Act Hungary darf eine Inhaftierung nicht alleine deswegen erfolgen, weil die Antragsteller einen Asylantrag gestellt haben. Die in § 31/A Abs.1 Asylum Act Hungary genannten Haftgründe entsprechen ganz überwiegend denen des Art. 8 Absatz 3 der AufnahmeRL; insbesondere wird auch die Fluchtgefahr als ein Haftgrund genannt (Buchstabe c). Dabei darf entsprechend den Vorgaben der AufnahmeRL nach § 31/A Abs. 3 des ungarischen Gesetzes eine Inhaftierung nur aufgrund einer individuellen Ermessensentscheidung erfolgen und nur, wenn nicht durch andere Maßnahmen sichergestellt werden kann, dass der Asylbewerber sich dem Asylverfahren nicht entzieht. Unbegleitete Minderjährige dürfen gemäß § 31/B Abs. 2 Asylum Act Hungary nicht inhaftiert werden; Familien mit Minderjährigen dürfen nur als ultima ratio inhaftiert werden, wobei das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen ist. Gemäß § 31/A Abs. 10 Asylum Act Hungary soll Asylhaft nur in speziellen Einrichtungen vollzogen werden. Dabei soll die Inhaftierung von Männern und Frauen sowie Familien mit Minderjährigen jeweils getrennt erfolgen (§ 31/F Abs. 1 Asylum Act Hungary). Die zulässige Höchstdauer von Asylhaft regelt § 31/A Abs. 7 Asylum Act Hungary. Danach soll die Haft maximal sechs Monate dauern; bei Familien mit Kindern nicht länger als 30 Tage. Gemäß § 31/A Abs. 6 Asylum Act Hungary kann die Flüchtlingsbehörde innerhalb von 24 Stunden seit der Haftanordnung die Verlängerung der Inhaftierung auf mehr als 72 Stunden bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht beantragen. Das Gericht kann die Haftdauer sodann auf höchstens 60 Tage verlängern. Eine Verlängerung auf weitere 60 Tage ist nach einem erneuten Antrag der Flüchtlingsbehörde durch das zuständige Amtsgericht möglich. Hieraus folgt, dass eine Überprüfung der Inhaftierung von Amts wegen nach 72 Stunden und anschließend nach 60 Tagen erfolgt. Darüber hinaus besteht gemäß § 31/C Abs. 3 Asylum Act Hungary die Möglichkeit gegen die Inhaftierung Einspruch einzulegen. § 31/A Abs. 8 Asylum Act Hungary zählt schließlich auf, in welchen Fällen die Inhaftierung unverzüglich zu beenden ist. Danach endet die Haft unter anderem, wenn der Haftgrund entfallen ist.
2.3.3.2 Im Hinblick auf die nach derzeitiger Auskunftslage von ungarischen Behörden vorgenommene Inhaftierungspraxis bei Familien mit Kleinkindern liegen nach der Auffassung des Gerichts ausreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass diese gesetzlichen Vorgaben bei der Entscheidung über die Inhaftierung von Dublin-Rückkehrern nicht nur in Einzelfällen, sondern systemisch nicht beachtet werden. Hieraus ergibt sich gerade im Hinblick auf die von dieser Inhaftierungspraxis betroffenen Kleinkinder eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung, die nach der Rechtsprechung des EGMR die erforderliche Schwelle überschreitet.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dessen Rechtsprechung auf der Ebene des (nationalen) Verfassungsrechts als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes dienen kann (vgl. BVerfG, B. v. 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04 - juris Rn. 32) und dessen Rechtsprechung maßgeblich für die Auslegung der Menschenrechte der EMRK ist, hat in seiner Rechtsprechung für eine Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 EU-GR-Charta folgendes ausgeführt:
In seinem Urteil vom 21. Januar 2011 hat der Gerichtshof eine Überstellung nach Griechenland als nicht mit Art. 3 EMRK vereinbar angesehen, da die systematische Inhaftierung von Asylbewerbern, gerade auch solcher, die nicht das Bild eines illegalen Einwanderers bieten, in Haftzentren ohne Angabe von Gründen eine weit verbreitete Praxis der griechischen Behörden darstellte (vgl. EGMR, U. v. 21.1.2011 - 30696/09 - juris Rn. 225, 234). Art. 3 EMRK verpflichte die Staaten, sich zu vergewissern, dass die Haftbedingungen mit der Achtung der Menschenwürde vereinbar sind und dass Art und Methode des Vollzugs der Maßnahme den Gefangenen nicht Leid und Härten unterwirft, die das mit einer Haft unvermeidbar verbundene Maß an Leiden übersteigt (EGMR, U. v. 21.1.2011 - a. a. O. - Rn. 222). Sind die Mitgliedstaaten noch dazu aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben zur Einhaltung bestimmter Mindeststandards der Aufnahmebedingungen verpflichtet, seien die konkreten Anforderungen an die Schwere der Schlechtbehandlung im Sinne der EMRK niedriger anzusetzen bzw. komme umgekehrt einem Verstoß gegen diese unionsrechtlichen Verpflichtungen oder ihrer Umsetzung im nationalen Recht für die Annahme einer relevanten Grundrechtsverletzung nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 EU-GR-Charta ein besonderes Gewicht zu (EGMR, U. v. 21.1.2011 - a. a. O. -, Rn. 250, 263; VGH Baden-Württemberg, U. v. 16.4.2014 - A 11 S 172/13 - juris Rn. 40).
Für die Feststellung einer Verletzung von Art. 3 EMRK müsse die drohende Behandlung ein Mindestmaß an Intensität aufweisen. Sämtliche Umstände des Einzelfalles seien dabei zu berücksichtigen (EGMR, U. v.4.11.2014 - 29217/12 „Tarakhel gg. die Schweiz“ - www.asylnet auszugsweise). Kinder genössen über die Gruppe der Asylsuchenden hinaus einen besonderen Schutz, da sie spezifische Bedürfnisse haben und extrem verletzlich sind. Dies gelte unabhängig davon, ob sie allein oder in Begleitung ihrer Eltern sind. Die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Kinder müssten ihrem Alter und ihren Bedürfnissen angepasst sein.
Was Minderjährige angeht, hat der Gerichtshof entschieden, es müsse im Auge behalten werden, dass ihre besonders verwundbare Lage entscheidend ist und schwerer wiegt als die Tatsache, dass sie Ausländer mit unrechtmäßigem Aufenthalt sind. Kinder hätten besondere Bedürfnisse wegen ihres Alters und ihrer Abhängigkeit, aber auch wegen ihres Status als Asylbewerber. Die Kinderkonvention der UN verpflichte im Übrigen die Staaten zu angemessenen Maßnahmen, damit ein Kind, das sich um einen Flüchtlingsstatus bemüht, Schutz und menschliche Hilfe erhält, einerlei, ob es allein oder von seinen Eltern begleitet ist (EGMR, U. v. 19.1.2012 - 39472/07 Nr. 91 „Popov gg. Frankreich“).
Im Fall Popov gegen Frankreich (15-tägige Haftdauer, Kinder im Alter von knapp 6 Monaten und 3 Jahren) sah der EGMR die von Art. 3 EMRK geforderte Schwelle an Schwere überschritten und eine Verletzung von Art. 3 EMRK hinsichtlich der Kinder als gegeben an. Dem lag zugrunde, dass die Bedingungen, unter denen die Kinder „angehalten“ wurden, nicht ihrem Alter angepasst waren. Die Dauer der „Anhaltung“ der Kinder über einen Zeitraum von 15 Tagen - wenn sie auch an sich nicht exzessiv erscheine - habe von ihnen angesichts der Ungeeignetheit der Infrastruktur für ihre Aufnahme und ihr Alter doch als unendlich lang empfunden werden können. Eine solche Situation könne zu Angst, psychischer Störung und Schädigung des Elternbildes der Kinder beitragen. Daraus folge, dass die Bedingungen, unter denen die Kinder für fünfzehn Tage angehalten wurden, nämlich in einer Umgebung von Erwachsenen, unter starker Polizeipräsenz und ohne Beschäftigung und zusätzlich zur Not ihrer Eltern, für ihr Alter offensichtlich ungeeignet waren. Die beiden Kinder hätten sich in einer Situation besonderer Verwundbarkeit befunden, die durch die Situation der Haft weiter verschärft wurde. Diese Lebensbedingungen hätten für sie eine Situation von Stress und Angst schaffen und besonders traumatisierende Folgen für ihre Psyche haben müssen. Die Behörden hätten den Kindern keine Behandlung gewährleistet, die mit den Bestimmungen der Konvention vereinbar ist (EGMR, U. v. 19.1.2012 - 39472/07 Nr. 91 - Popov/Frankreich).
2.3.3.3 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe sind nach den aktuellen in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln zur Inhaftierungspraxis U.s bei Familien mit Kindern derzeit folgende Feststellungen zu treffen:
Nach der aktualisierten Fassung des AIDA - Berichts vom 17. Februar 2015 (Asylum Information Database: Country Report Hungary“ des European Council on Refugees and Exiles - ECRE/Verfasser: Hungarian Helsinki Committee - „HHC“) hat sich gegenüber der in der Fassung vom 30. April 2014 berichteten Lage im Wesentlichen verändert, dass nunmehr in der Praxis auch bei Dublin-Rückkehrern Familien mit Kindern in Asylhaftanstalten inhaftiert werden. Während in der Fassung vom April 2014 noch ausgeführt wurde, dass asylsuchende Kinder in Familien „nie“ festgehalten wurden, (S. 49), ist in der aktuellen Fassung „häufig“ angegeben (S. 52). Die Inhaftierungspraxis hat sich somit insoweit geändert, als nunmehr asylsuchende Familien mit Kindern häufig in Asylhaft kommen.
Die Kläger gehören damit ersichtlich nicht zu einer besonders geschützten Personengruppe, die nach der aktuellen Erkenntnislage von einer Asylhaft tatsächlich verschont bleibt (a. A. VG Würzburg, B. v.
Nach dem aktuellen AIDA-Länderbericht gibt es ab April 2014 sechs Haftanstalten, wobei sich die Asylhaftanstalten in Debrecen, Békéscsaba und Nyírbátor befinden. Seit Februar 2015 wird Debrecen als Asylhaftanstalt für die Inhaftierung von asylsuchenden Familien verwendet (S. 51). Im Sommer 2013 führte das Ungarische Helsinki Komitee (HHC) Besuche in den Haftanstalten Békéscsaba und Nyírbátor durch und stellte fest, dass die Haftbedingungen für Familien mit Kindern nicht geeignet sind. Es gebe keine sozialen und pädagogischen Aktivitäten für Kinder, das Essen sei nicht geeignet und sie hätten kein Spielzeug. Diese Ergebnisse seien bei den Kontrollbesuchen im Jahr 2014 bestätigt worden. Die Asylhaftanstalten würden vom Amt für Einwanderung und Staatsbürgerschaft (OIN)= verwaltet. Die Sicherheit in den Zentren werde durch die Polizei getragen. Es gebe Beschwerden über das aggressive Verhalten der Sicherheitskräfte in allen Zentren (S. 59).
Obwohl unbegleitete Minderjährige gesetzlich von der Asylhaft ausgenommen seien, habe das Ungarische Helsinki Komitee auf Beobachtungsmission im Jahre 1914 viele Jugendliche in Asylhaft entdeckt. Der UNHCR bekräftigt, dass die Inhaftierung eindeutig gegen Art. 3 EMRK verstoße und dass auch eine kurzfristige Inhaftierung äußerst schädlich für die psychosoziale Entwicklung von Kindern sei (S. 56). Weiter ist zu den Haftbedingungen (S.60 f.) folgendes ausgeführt: Die Debrecen-Anlage habe nur einen kleinen Hof, der nicht ausreichend ausgestattet sei. Der Hof bestehe aus einem kleinen Bereich aus Beton, in dem keine sinnvolle körperliche Bewegung, Sport oder andere Aktivitäten durchgeführt werden könnten. Darüber hinaus gebe es keine Bank im Hof, keinen Schatten, keine Bäume oder andere Objekte, die in der Sommerhitze einen längeren Aufenthalt auf dem Hof ermöglichen würden.
Das Ungarische Helsinki Komitee hat eine Reihe von Beschwerden in Debrecen erhalten, es gebe u. a. zu wenig Speicherkapazitäten (Schränke, Regale). Das HHC hat sich besorgt darüber geäußert, dass Debrecen als offenes Aufnahmezentrum für Asylsuchende eingerichtet wurde. Die Haftanstalt habe einen riesigen Zaun mit einschüchternder Wirkung. Die auf dem Zaun installierten Wachtürme verstärkten diesen Effekt, wodurch der Eindruck eines Hochsicherheitsgefängnisses erreicht werde. Die Tatsache, dass die Gefangenen frei sich bewegende Asylsuchende auf der anderen Seite des Zauns sähen, erhöhe die Frustration und die Gefahr von Aggression und außergewöhnlichen Ereignissen.
Zu der Zeit des dritten Update (Februar 2015) seien Familien in der Haftanstalt Debrecen festgehalten. Nach Meinung des HHC sei diese Asylhaftanstalt nicht für die Inhaftierung von Familien geeignet. Kinder gingen nicht zur Schule, es gebe keine sozialen oder pädagogischen Aktivitäten in den Zentren organisiert, das Essen sei nicht geeignet für Kinder und sie hätten nur sehr wenige Spielwaren. Die Debrecen Asylhafteinrichtung sei für die Inhaftierung von Familien aufgrund ihres geringen Außenraumes besonders ungeeignet. Außerdem seien die in Asylhafteinrichtungen vorhanden bewaffneten Sicherheitsleute einschüchternd für Kinder.
Die übrigen in das Verfahren eingeführten Auskünfte stimmen allgemein zur Inhaftierungspraxis aufgrund des seit Juli 2013 in Kraft getretenen ungarischen Gesetzes und den Haftbedingungen mit diesen Ausführungen überein, geben jedoch aufgrund der Tatsache, dass die Inhaftierung von Familien mit Kindern in Asylhaftanstalten erst seit Ende 2014/Anfang 2015 erfolgt, im Hinblick auf die hier vorliegende Problematik der Inhaftierung von Familie nicht die aktuelle Situation in dieser Hinsicht wieder, so dass das Gericht seine Erkenntnisse hauptsächlich auf die Ausführungen im aktuellen AIDA - Bericht, Stand 17. Februar 2015, stützt. Die Beklagte hat sich trotz schriftlicher gerichtlicher Aufforderung unter Hinweis auf die neue Auskunftslage insoweit, als Familien mit minderjährigen Kindern nunmehr häufig in Asylhaft genommen würden (Telefax vom 13.4.2015), nicht geäußert.
2.3.3.4 Das Gericht ist der Auffassung, dass den Klägern als Familie bei einer Dublin-Rückführung mit hoher Wahrscheinlichkeit Asylhaft bis zu 30 Tagen droht und dass die Bedingungen, unter denen die Kleinkinder in den für Familien vorgesehen Asylhaftanstalten (vgl. 2.3.3.3) völlig ungeeignet sind, so dass auch ein Aufenthalt für einen Zeitraum von wenigen Tagen (hier bis höchstens 30 Tage) bereits geeignet ist, Stress, Angst und traumatisierende Folgen für die Psyche der Kinder hervorzurufen. Zu berücksichtigen ist, dass das Kind der Kläger im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) noch nicht ein Jahr alt ist und aufgrund des geringen Alters besonders verletzlich ist. Zudem sind die Haftbedingungen in den Asylhaftanstalten in U., insbesondere in Debrecen, das als Asylhaftanstalt für Familien vorgesehen ist, in jeder Hinsicht ungeeignet für die Unterbringung eines Kleinkindes - sei es auch nur für einen kurzen Zeitraum. Nach den obigen Ausführungen wirkt diese Haftanstalt durch die vorhandenen bewaffneten Sicherheitsleute für Kinder besonders einschüchternd. Durch den hohen Zaun und die Wachtürme wird der Eindruck eines Hochsicherheitsgefängnisses erweckt. Da ein Kind im Alter unter einem Jahr bzw. als Kleinkind einer geeigneten altersgerechten Ernährung bedarf, ist auch die Aussage, dass das Essen für Kinder nicht geeignet ist, besonders negativ zu bewerten. Außerdem ist gerade der für die Entwicklung der Kinder notwendige Außenraum in Debrecen besonders gering und vom HHC als ungeeignet bewertet worden. Zudem gibt es keine sozialen und pädagogischen Aktivitäten. Insgesamt hat das Gericht keinen Zweifel und die erforderliche Überzeugungsgewissheit, dass die ungarischen Asylhaftbedingungen für den Aufenthalt insbesondere von Kleinkindern völlig ungeeignet sind und dass die von Art. 3 EMRK geforderte Schwelle an Schwere überschritten wird.
Unabhängig davon ergibt sich auch aus der hinsichtlich Familien mit Kindern von den ungarischen Behörden ausgeübten Inhaftierungspraxis, die von einer „regelmäßigen“ Inhaftierung von Familien mit Kindern ausgeht, eine willkürliche und die ungarischen Vorschriften missachtende Praxis. Nach den gesetzlichen Vorschriften dürfen - in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Aufnahmerichtlinie - Familien mit Minderjährigen nur als ultima ratio inhaftiert werden, wobei das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen ist. Wird aber wie hier das Regel - Ausnahmeverhältnis umgekehrt und unter Verstoß gegen Art. 8 EMRK eine Familie mit Kindern in einer solchen Weise der Willkür der zuständigen Behörden ausgesetzt werden und letztlich zum reinen Objekt staatlichen Handelns herabgewürdigt, dürfte eine solche Behandlung - die nach der Auskunftslage auch nicht auf Einzelfälle beschränkt ist, sondern systemisch erfolgt, bereits für sich genommen die für eine Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Artikel 4 EU-GR-Charta erforderliche Schwere aufweisen. Für das Erreichen der erforderlichen Schwere der Grundrechtsverletzung spricht ferner, dass eine solche Inhaftierungspraxis, ungeachtet gegebenenfalls abweichender rechtlicher Vorgaben des ungarischen Asylrechts, auch nicht mit den unionsrechtlichen Mindeststandards der maßgeblichen Aufnahmerichtlinie in Einklang zu bringen ist (Art. 11 Abs. 2 AufnRL).
Nach alledem hat die Anfechtungsklage der Kläger in vollem Umfang Erfolg.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.