I.
Der 1988 in Damaskus geborene, ledige Antragsteller (ungeklärte Staatsangehörigkeit, nach eigenen Angaben palästinensischer Volkszugehörigkeit) begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung seiner Abschiebung nach Ungarn und beantragt hierzu die Abänderung eines im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen ablehnenden gerichtlichen Beschlusses.
Mit Bescheid vom 23. Juni 2015, dem Antragsteller nach seinen Angaben zugestellt am 30. Juni 2015, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Ungarn an. Am 13. Juli 2015 ließ der Antragsteller hiergegen Klage erheben (Au 4 K 15.50367). Termin zur mündlichen Verhandlung ist für den 19. Februar 2016 anberaumt.
Bereits am 7. Juli 2015 hatte der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gem. § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen (Au 4 S 15.50360). Mit Beschluss vom 17. Juli 2015 lehnte das Verwaltungsgericht Augsburg diesen Antrag ab.
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 20. Januar 2016 beantragte der Antragsteller gem. § 80 Abs. 7 VwGO,
den Beschluss vom 17.7.2015 abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23.6.2015 anzuordnen.
Zur Begründung verwies der Antragsteller auf die Entwicklung in Ungarn in den letzten Monaten. Ungarn habe einen Zaun an der Grenze zu Serbien errichtet, um Schutzsuchende zu veranlassen, die serbischungarische Grenze nur an den Grenzübergängen zu überschreiten. Die ungarische Bevölkerung sei den Schutzsuchenden überwiegend ablehnend eingestellt. Die ungarische Regierung habe offen erklärt, dass weitere Flüchtlinge nicht aufgenommen würden. Sie sehe die Flüchtlinge ausdrücklich als Gefahr an. Die Europäische Kommission habe zwei Vertragsverletzungsverfahren wegen ausstehender Berichte zur Einhaltung von Asylverfahrensbestimmungen und zur Einhaltung des Standards der Aufnahmebedingungen anerkannter Flüchtlinge eingeleitet. Ungarn habe mit Wirkung vom 1. August 2015 seine Rechtsgrundlagen in Asylsachen in erheblichem Umfang geändert. Danach werde auch bei Beitrittskandidaten der Europäischen Union - wie Serbien - nicht mehr geprüft, ob die als sichere Drittstaaten angesehenen Staaten, wie etwa Griechenland, ihrerseits in den Verfolgerstaat abschöben. Zahlreiche Beschleunigungs- und Darlegungspflichten seien eingeführt bzw. verschärft worden. Zudem werde seit 1. Juli 2015 Asylhaft gegen Asylsuchende insbesondere verhängt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Antragsteller das Asylverfahren verzögern oder sich diesem entziehen wird, wobei die Haft für die Dauer des gesamten Asylverfahrens aufrechterhalten bleibe. All dies sei Folge des massiven Kapazitätsproblems aufgrund der enormen Zunahme der Flüchtlingszahlen in Ungarn bei einer nur geringen Zahl von Aufnahmeplätzen. Aufgrund der aktuellen Rechtslage gingen daher die Verwaltungsgerichte zunehmend davon aus, dass in Ungarn systemische Mängel angenommen werden müssten. Zudem fänden wohl auf Bitten Ungarns überhaupt keine Rückstellungen von Deutschland aus statt, so dass die Abschiebung tatsächlich nicht durchgeführt werden könne und die angefochtene Abschiebungsanordnung rechtswidrig sei.
Die Antragsgegnerin legte mit Schreiben vom 25. Januar 2016 erneut die einschlägigen Akten vor, äußert sich aber auch im vorliegenden Verfahren nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die Akten des Bundesamts Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
Die vom Antragsteller begehrte Abänderung des Beschlusses vom 17. Juli 2015 kommt gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO nur bei veränderten oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachten Umständen in Betracht.
Veränderte Umstände, die entgegen dem Beschluss vom 17. Juli 2015 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage rechtfertigen würden, liegen jedoch nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann der Asylbewerber der Überstellung in den nach den Dublin-Verordnungen zuständigen Mitgliedstaats nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in diesem Mitgliedstaat entgegentreten (EuGH, U.v. 10.12.2013 - Rs. C-394/12, Abdullahi - NVwZ 2014, 208 - Rn. 60). Diese Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt auch Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung zugrunde. Dies setzt voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 Grundrechte-Charta (GR-Charta) bzw. Art. 3 EMRK kommen kann (vgl. BVerwG, B.v. 6.6.2014 - 10 B 35/14 - NVwZ 2014, 1677 - juris Rn. 5 f.).
Mit zahlreichen anderen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen ist jedoch davon auszugehen, dass auch angesichts der vom Antragsteller geschilderten Entwicklungen in Ungarn in den letzten Monaten nicht die Schwelle erreicht oder überschritten ist, die zur Annahme systemischer Mängel im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bzw. systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO führen müssten (vgl. VG Augsburg, U.v. 14.1.2016 - Au 5 K 15.50489 - Rn. 44 ff.; VG Augsburg, B.v. 11.12.2015 - Au 4 S 15.50482 - Rn. 11 ff.; VG Dresden, B.v. 30.12.2015 - 2 L 1378/15.A - juris Rn. 10 f.; VG Ansbach, U.v. 21.12.2015 - AN 3 K 15.50498; VG Bayreuth, B.v. 18.11.2015 - B 3 S 15.50292 - juris Rn. 24 ff.; VG München, B.v. 10.11.2015 - M 1 S 15.50687 - juris Rn. 12 ff.). Das Gericht ist nicht der erforderlichen Überzeugungsgewissheit (§ 108 VwGO), dass die dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zugrunde liegende Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat stehe in Einklang mit den Erfordernissen der GR-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK (BVerwG, B.v. 6.6.2014 - 10 B 35/14 - NVwZ 2014, 1677 - juris Rn. 5 unter Verweis auf EuGH - U.v. 21.12.2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10, N.S. u. a. - Slg. 2011, I-13905 - Rn. 78 f), widerlegt ist.
Im Einzelnen gilt hinsichtlich der vom Antragsteller als verändert geltend gemachten Umstände folgendes:
Der von Ungarn an der Grenze zu Serbien errichtete Zaun betrifft den Antragsteller als Dublin-Rückkehrer nicht.
Soweit sich der Antragsteller auf Berichte bezieht, die vor dem streitgegenständlichen Beschluss vom 17. Juli 2015 veröffentlicht wurden (Süddeutsche Zeitung vom 24.6.2015; Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen [EASO] vom Mai 2015) können diese nachträglich veränderte Umstände von vornherein nicht begründen. Im Übrigen hat Ungarn die in den Medien als Außer-Kraft-Setzung der Dublin-Regelungen interpretierte Ankündigung vom 23. Juni 2015 bereits am Folgetag revidiert (vgl. z. B. http://www.sueddeutsche.de/politik/nachkritikausbruesselungarnrudertbeiaufnahmestoppfuerasylsuchendezurueck-1.2536039; darauf abstellend z. B. VG München, B. v. 3.7.2015 - 1 S7 15.50582, veröffentlicht unter bayern.recht).
Im Übrigen ist insoweit ferner zu beachten, dass die derzeitige Diskussion in Deutschland und EU-weit über die Aufnahme von Flüchtlingen bekanntlich immer wieder zu pointierten, überspitzten oder gar drastischen politischen Stellungnahmen führt, wie sie der Antragsteller etwa mit Äußerungen des ungarischen Ministerpräsidenten in der FAZ und im Handelsblatt vom September und Oktober 2015 anführt. Aus derartigen Äußerungen im politischen Diskurs systemische Mängel abzuleiten, erscheint nicht sachgerecht, weil anderenfalls der Vollzug der Regelungen der Dublin III-Verordnung von der Tagespolitik abhängig und damit gleichsam beliebig würde, weil sich ferner auf diese Weise einzelne EU-Mitgliedstaaten durch schlichte Verlautbarungen ihrer Pflichten aus der Dublin III-Verordnung entziehen könnten (anstatt ihre Einwendungen, wie geboten, ggfs. auf EU-Ebene einzubringen, etwa in einen Änderungs-Rechtsetzungsprozess) und weil systemische Mängel gerade nicht einzelne Defizite, sondern größere Funktionsstörungen voraussetzen. Auf seiner Tagung am 17./18. Dezember 2015 hat sich der Europäische Rat - der sich u. a. aus den Staats- und Regierungschefs zusammensetzt (Art. 15 Abs. 2 EUV) - im Übrigen dazu bekannt, dass die geltenden Vorschriften des Dublin-Systems eingehalten werden müssen, bis die Europäische Kommission in nächster Zeit Vorschläge zur Überprüfung des Dublin-Systems vorlegt (vgl. die Schlussfolgerungen der Tagung, Nr. I.2, abrufbar unter http://www.consilium.europa.eu/de/press/pressreleases/2015/12/18-eucoconclusions/). Diese Verpflichtung hat auch Ungarn mitgetragen, nachdem der Europäische Rat aus Rechtsgründen in der Regel (Art. 15 Abs. 4 EUV) und, wie dem Gericht bekannt ist, in der Praxis stets im Konsens beschließt.
Für die von Antragsteller angeführte Einstellung der ungarischen Bevölkerung gegenüber Flüchtlingen gilt ähnliches. Es liegt auf der Hand, dass die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats für die Bearbeitung von Asylanträgen rechtlich nicht von der - wie auch immer zu erfassenden - „Stimmung“ oder „Einstellung“ in diesem Land abhängen kann.
Hinsichtlich der kürzlich verabschiedeten ungarischen Asylrechtsvorschriften trifft es zwar zu, dass die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren (Art. 254 AEUV) gegen Ungarn eingeleitet hat. Ausweislich einer Pressemitteilung der Kommission vom 12. Dezember 2015 (http://europa.eu/rapid/pressrelease_IP-15-6228_de.htm) stehen aber - lediglich - einige der ungarischen Asylrechtsvorschriften nicht mit dem EU-Recht (insbesondere mit der Neufassung der Asylverfahrensrichtlinie [Richtlinie 2013/32/EU] und mit der Richtlinie über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren [Richtlinie 2010/64/EU] sowie Art. 47 der EU-GR-Charta) im Einklang. Damit geht aber offenbar auch die Europäische Kommission nicht davon aus, dass die Rechtslage und die Vollzugspraxis in Ungarn - gleichsam insgesamt - systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin III-Verordnung mit der Gefahr einer Verletzung von Art. 4 EU-GR-Charta begründen.
Daneben bedeutet die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens durch die Europäische Kommission nicht, dass auch tatsächlich ein Verstoß gegen EU-Recht vorliegt. Eine solche Verletzung kann ausschließlich der Europäische Gerichtshof feststellen (vgl. Art. 260 Abs. 1 und Abs. 2 AEUV). Ist aber nicht einmal durch den nach dem EU-Primärrecht zuständigen Gerichtshof entschieden, dass die durch Ungarn geschaffene Rechtslage eine Verletzung von EU-Recht darstellt, so kann nicht aus dieser innerstaatlichen Rechtslage - im Vorgriff auf eine eventuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs - auf systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin III-Verordnung geschlossen werden. Selbst wenn sich im Übrigen aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs herausstellen sollte, dass die ungarische Gesetzgebung und Vollzugspraxis nicht (vollständig) mit dem maßgeblichen EU-Primär- und Sekundärrecht in Einklang steht, würde daraus nicht automatisch folgen, dass auch systemische Schwachstellen und die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung vorliegen. Systemische Mängel in einem Mitgliedstaat liegen nicht bereits vor, wenn dieser das maßgebliche EU-Recht nicht vollständig beachtet hat. Wie ausgeführt, reichen selbst einzelne Verstöße gegen Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK - die hier von der Europäischen Kommission noch nicht einmal angeführt worden sind - für die Annahme systemischer Schwachstellen nicht aus.
Würde im Übrigen bereits die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens zum Maßstab genommen, wann systemische Schwachstellen vorliegen, so würde die als Ausnahmevorschrift gedachte Regelung in Art. 3 Abs. 2 Dublin III-Verordnung entgegen ihrem Sinn und Zweck nicht selten aktiviert werden müssen. So laufen Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission wegen aus ihrer Sicht mangelhafter Umsetzung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems auch gegen Italien, Kroatien, Malta und Griechenland (vgl. http://europa.eu/rapid/pressrelease_MEMO-15-6223_de.htm).
Insgesamt wird derzeit - wie sich auch aus der Pressemitteilung der Europäischen Kommission ergibt - auf EU-Ebene das Nötige und in den europäischen Verträgen Vorgesehene getan, um eine Einhaltung des EU-Rechts durch Ungarn sicherzustellen; Ungarn widersetzt sich dem Vorgehen der EU auch nicht, sondern hat von der Europäischen Kommission geforderten Stellungnahmen übermittelt, mögen diese auch nicht zur (vollständigen) Ausräumung der bei der Kommission vorhandenen Bedenken geführt haben. Bei einer sich nach wie vor in Bewegung befindlichen Situation sowie einer nicht eindeutig als EU-rechtswidrig feststehenden Rechtslage ist die Schwelle für die Annahme systemischer Schwachstellen nicht erreicht.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der UNHCR zwar die Situation in Ungarn kritisch beobachtet, aber offenbar nicht davon ausgeht, dass die neuen gesetzlichen Regelungen als solche einen Verstoß gegen internationales oder europäisches Recht darstellen. Es wurde z. B. dazu aufgerufen, die Umsetzung des neuen Rechtsregimes und die Abschiebung nicht hilfsbedürftiger Personen in Einklang mit den internationalen und europäischen Vorgaben sicherzustellen (vgl. VG Stade v. 4.11.2015 - 1 B 1749/15 - juris Rn. 12 m. w. N.). Dagegen wird - anders als in der Vergangenheit etwa bei Bulgarien - nicht von einer Überstellung von Flüchtlingen nach Ungarn abgeraten (hierauf abstellend u. a. VG Ansbach, U. v. 21.12.2015 - AN 3 K 15.50498 - juris Rn. 33; VG Augsburg, B.v. 11.12.2015 - Au 4 S 15.50482 - Rn. 11; VG Stade, a. a. O.). Dieser Umstand ist angesichts des Amts, das dem UNHCR durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragen worden ist, bei der Auslegung der unionsrechtlichen Asylvorschriften besonders relevant (vgl. EuGH, U.v. 30.5.2013 - C-528/11- NVwZ-RR 2013, 660 - Rn. 44).
Daneben geht das Gericht davon aus, dass die materielle Verschärfung des Asylrechts insbesondere dergestalt, dass Asylanträge abgelehnt werden dürfen, wenn Asylsuchende über sichere Transitstaaten (Serbien) eingereist sind, nicht per se zum Vorliegen systemischer Mängel führt. Auch das deutsche Asylrecht kennt derartige einschränkende Bestimmungen, vgl. § 26 a AsylG (VG Augsburg, U.v. 3.8.2015 - Au 5 K 15.50347 - juris -). Dass dem Antragsteller, der eigenen Angaben zufolge über Serbien nach Ungarn eingereist ist, als Dublin-Rückkehrer konkret eine Überstellung nach Serbien drohen würde, kann aktuellen Berichten nicht entnommen werden. Die Überstellung des Antragstellers in einen Staat, dessen Asyl- und Aufnahmesystem möglicherweise nicht den europäischen Mindeststandards genügt, ist nicht hinreichend wahrscheinlich. Eine theoretische Möglichkeit begründet keinen systemischen Mangel des ungarischen Asyl- und Aufnahmesystems in Bezug auf Dublin-Rückkehrer
Schließlich ist davon auszugehen, dass aufgrund der in Kraft getretenen Regelungen und der begleitenden Maßnahmen der ungarischen Behörden der ungehinderte Zustrom von Flüchtlingen nach Ungarn derzeit nicht mehr anhält. Damit dürfte sich auch das zwischenzeitlich aufgetretene Problem vorhandener Kapazitätsengpässe für die Unterbringung zurückkehrender Flüchtlinge deutlich entschärft haben (vgl. VG Augsburg, U. v. 14.1.2016 - Au 5 K 15.50489 - Rn. 45).
Soweit der Antragsteller ferner darauf verweist, die Abschiebungsanordnung sei rechtswidrig, weil seit Monaten überhaupt keine Rückstellungen nach Ungarn vorgenommen werden, wird dies schon dadurch widerlegt, dass der Antragsteller gleichzeitig vorträgt, in Sicherungshaft genommen worden zu sein, um seine Abschiebung nach Ungarn zu gewährleisten. Daneben steht die Grundlage dieses Vortrags, dass das Unterbleiben von Überstellungen auf Bitten Ungarns geschehe, im Widerspruch zu den Beschlüssen des Europäischen Rats, der sich zur Geltung der Regelungen des Dublin-Systems bekannt hat. Schließlich kann, wie ausgeführt, der Asylbewerber der Überstellung in den nach den Dublin-Verordnungen zuständigen Mitgliedstaats nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in diesem Mitgliedstaat entgegentreten. Solche Mängel sind nach dem Vorstehenden nicht anzunehmen.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).