Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 30. Juli 2015 - AN 3 K 14.01051
Gericht
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach
AN 3 K 14.01051
Im Namen des Volkes
Urteil
vom
3. Kammer
Sachgebiets-Nr.: 990 03
Hauptpunkte:
- großflächige Werbetafel; - Anforderungen an eine Werbeanlagensatzung; - ausreichende Differenzierung nach Schutzwürdigkeit - Denkmalschutz
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Klägerin -
bevollmächtigt: ...
gegen
Rechtsamt ...
vertreten durch den Oberbürgermeister ...
- Beklagte -
wegen Rechts der Außenwerbung
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 3. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Stumpf, den Richter am Verwaltungsgericht Engelhardt, die Richterin am Verwaltungsgericht Kokoska-Ruppert und durch den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund gerichtlichen Augenscheins und mündlicher Verhandlung vom 30. Juli 2015
am
folgendes Urteil:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
Mit Bauantrag vom
Eine Einverständniserklärung des Eigentümers wurde vorgelegt. Das Gebäude, an dessen nordwestlicher Fassade die Werbeanlage in Höhe des Erdgeschosses angebracht werden soll ist ein in die Denkmalliste eingetragenes Denkmal.
Mit Bescheid vom
Das Vorhaben widerspreche öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Für den Bereich des Grundstücks mit der Fl.Nr. ... der Gemarkung ... an der ... bestehe kein rechtsverbindlicher Bebauungsplan. Für den Bereich der ... Innenstadt sei von der Stadt ... eine Satzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen und Markisen im Bereich der Innenstadt (Werbeanlagensatzung) erlassen worden, sie seit dem 16. Juli 2008 rechtsverbindlich sei. Die beantragte Werbeanlage für Fremdwerbung befinde sich in Zone III des Geltungsbereichs der Satzung und entspreche nicht den hier geltenden Festsetzungen.
Gemäß Punkt 4 Absatz 1 Satz 2 der Werbeanlagensatzung seien Anlagen für Fremdwerbung, soweit planungsrechtlich zulässig, in Zone III möglich, sofern sie nicht an denkmalgeschützten Gebäuden oder in deren näherer Umgebung bei Sichtbeziehung angebracht seien. Das Gebäude auf dem Anwesen des o.g. Grundstücks sei ein Baudenkmal i. S. d. Art. 1 Bayer. Denkmalschutzgesetz. Bei dem Gebäude handle es sich nach der Beschreibung des Bayer. Landesamtes für Denkmalpflege um ein Mietshaus als freistehenden, dreigeschossigen Putzbau mit rustiziertem Sandsteinerdgeschoss, Mansardwalmdach, Zwerchgiebel, Sandsteinerkern und Eisenbalkonen aus dem Spätjugendstil, von Peringer und Rogler aus den Jahren 1911/12. Es bilde eine bauliche Gruppe mit der ...
Nach den Festsetzungen der Werbeanlagensatzung sei die Anbringung einer hinterleuchteten Großflächentafel mit Wechselwerbung als Anlage für Fremdwerbung an dem denkmalgeschützten Gebäude nicht zulässig. Auch bei großzügiger Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit könne nach Abwägung der privaten Belange der Klägerin dieser kein Vorrang vor dem wie zuvor begründeten öffentlichen Rechte der Stadt ... eingeräumt werden.
Mit Klage ihres Bevollmächtigten, die per Telefax am 24. Juni 2014 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, ließ die Klägerin Klage gegen den ablehnenden Bescheid erheben.
Es sei bereits fraglich, ob die Beklagte in ihrer Werbeanlagensatzung wirksam denkmalschutzrechtliche Bestimmungen treffen könnte oder ob dies aus kompetenzrechtlichen Gründen unzulässig sei. Jedenfalls stehe die Satzung dem streitgegenständlichen Vorhaben nicht entgegen. Das Antragsgebäude weise aktuell bereits eine großdimensionierte Werbeanlage von ca. 70 qm auf dem streitbefangenen Brandgiebel auf. Damit sei das Gebäude in seiner denkmalrechtlichen Schutzwürdigkeit derart reduziert, dass Gründe des Denkmalschutzes der streitgegenständlichen Anlage von ca. 10 qm in Erdgeschosshöhe nicht mehr entgegengehalten werden könnten.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom
zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
In der Klageerwiderung, die am 11. September 2014 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, führte die Beklagte aus, dass die in der Klageschrift angeführte unbeleuchtete Giebelwerbung, die nach Meinung des Klägerbevollmächtigten zu einer Reduzierung der Schutzwürdigkeit des Gebäudes führe, bereits im Jahr 2006 genehmigt worden sei. Damit unterliege sie entsprechend Punkt 1 der Satzung dem Bestandsschutz. Gerade mit dem Ziel, weitere Werbeanlagen für Fremdwerbung, die das Gesamtbild der denkmalgeschützten Gebäude beeinträchtigten und störten, zu verhindern, sei die Werbeanlagensatzung der Stadt ... erlassen worden. Mit der Satzung sollten intakte schutzwürdige Bereiche erhalten, aber auch auf eine Besserung bestehender unbefriedigender Zustände hingewirkt werden. Insofern könne aus der bestehenden aufgemalten Giebelwerbung (Obi) kein Genehmigungsanspruch für die Anbringung der hinterleuchteten Großflächentafel mit Wechselwerbung abgeleitet werden. Außerdem führe das Vorhandensein einer störenden Werbeanlage nicht zu einem Genehmigungsanspruch einer weiteren störenden Werbeanlage. einen Rechtssatz „was schon verunstaltet ist, kann nicht mehr verunstaltet werden“, gebe es nicht.
Am
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten sowie auf die Niederschrift über den durchgeführten Augenschein und die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Deren Ablehnung durch die Beklagte ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Nach Art. 68 Absatz 1 Satz 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Die Bauaufsichtsbehörde darf den Bauantrag auch ablehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt.
Prüfungsmaßstab sind nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO im vereinfachten Genehmigungsverfahren die Vorschriften über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit (§§ 29 ff. BayBO) sowie die Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinne des Art. 81 Abs. 1 BayBO und solche des Denkmalschutzes (Art. 6 DSchG), auch wenn für die denkmalrechtlich erlaubnispflichtige Maßnahme die förmliche Erlaubnis nach dem bayerischen Denkmalschutzgesetz entfällt (Art. 6 Abs. 3 Satz 1 DSchG).
Hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens bestehen keine Bedenken, wovon auch die Parteien übereinstimmend ausgehen. Es fügt sich nach der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) und verstößt auch nicht gegen das städtebauliche Verunstaltungsverbot (§ 34 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB).
Dem Vorhaben stehen jedoch Regelungen örtlicher Bauvorschriften entgegen, denn nach Ziffer 4 Absatz 1 Satz 2 der Werbeanlagensatzung der Beklagten vom
Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ziffer 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Werbeanlagensatzung sind erfüllt. Das streitgegenständliche Vorhaben soll unstreitig im Geltungsbereich der Werbeanlagensatzung der Beklagten errichtet werden. Das Gebäude, an dessen westlicher Abschlusswand die Werbeanlage angebracht werden soll, steht unter Denkmalschutz. Es ist ein Baudenkmal im Sinne des Art. 1 Bayerisches Denkmalschutzgesetz. Bei diesem Gebäude handelt es sich nach der Beschreibung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege um ein Mietshaus als freistehenden, dreigeschossigen Putzbau mit rustiziertem Sandsteinerdgeschoss, Mansardwalmdach, Zwerchgiebel, Sandsteinerkern und Eisenbalkonen aus dem Spätjugendstil aus der Zeit 1911/12. Es bildet eine bauliche Gruppe mit der ... Straße ...
Auch an der Wirksamkeit der Satzung der Beklagten bestehen keine Zweifel.
Das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen in Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO ist auf baugestalterische Gründe beschränkt; bauplanungsrechtliche Gründe oder bausicherheitsrechtliche Erwägungen sind deshalb nicht geeignet, eine örtliche Bauvorschrift nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO zu rechtfertigen. Ebenso ist es generalisierend nicht zulässig, für bestimmte Arten von Baugebieten innerhalb des Geltungsbereichs einer solchen Satzung die Errichtung von Werbeanlagen zu verbieten, solange nicht der Schutz von bestimmten, aus ortsgestalterischer Sicht bedeutsamen Teilen des Gemeindegebiets oder der Schutz von Bau- oder Kulturdenkmalen geboten ist. (Simon/Busse, Kommentar zur BayBO, Stand Februar 2015, Art. 81 Rn. 141; BVerwG, U. v. 16.3.1995, 4 C 3/94 - juris; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 23. Januar 2012, Vf. 18-VII-09
Diesen Anforderungen entspricht die Werbeanlagensatzung der Beklagten. Diese erstreckt sich nicht einheitlich über das Innenstadtgebiet der Beklagten, sondern unterscheidet drei Zonen voneinander und weist ihnen unterschiedliche Schutzwürdigkeit zu. Das Verbot zur Anbringung von Werbeanlagen in der hier betroffenen Zone III wird weiter nach der Schutzbedürftigkeit einzelner Gebäude bzw. auf mit solchen in Sichtbeziehung stehenden im Hinblick auf den Denkmalschutz beschränkt. Bei den Gebäuden in Zone III, die unter Denkmalschutz stehen, handelt es sich nach den Erläuterungen im angefochtenen Bescheid vom 3. Juni 2014 um die Siedlungserweiterungen aus dem 19. und frühen 20. Jahrhundert, die aufgrund der relativ geringen Zerstörungen im Zweiten Weltkrieg sehr gut erhalten sind. Die das Ortsbild in diesem Bereich dominierende Bausubstanz entstammt dem Klassizismus, der Gründerzeit und dem Jugendstil.
Ziffer 6 b) der Werbeanlagensatzung lässt in Zone III an Gebäuden, die nicht unter Denkmalschutz stehen oder sich in Denkmalnähe bei Sichtbeziehung befinden, auch tafel- und kastenförmige Werbeanlagen zu. Daraus ergibt sich, dass die Beklagte nicht pauschal Werbeanlagen im Geltungsbereich der Zone III ausgeschlossen hat, sondern auf die besondere Schutzwürdigkeit denkmalgeschützter Gebäude bzw. ihres Erscheinungsbildes abstellt.
Es bestehen - entgegen der Auffassung des Klägervertreters - seitens der Kammer auch keine Bedenken im Hinblick auf die Wirksamkeit der Werbeanlagensatzung, soweit sie für die Bestimmung der Zulässigkeit von Werbeanlagen auf den Begriff des „Denkmals“ abstellt. Die Beklagte hat hier keine „denkmalschutzrechtlichen Regelungen“ getroffen. Vielmehr hat sie gemäß Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO durch Satzung örtliche Bauvorschriften über das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen aus ortsgestalterischen Gründen erlassen. Gestalterische Gründe in diesem Sinne sind dabei solche, die sich aus der äußeren Gestaltung einzelner baulicher Anlagen für das Ortsbild ergeben (Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand Februar 2015, Art. 81 Rn. 137). Daraus ergibt sich, dass die Beklagte in ihrem Ortsrecht eine Regelung für den ästhetischen Schutz denkmalgeschützter Gebäude erlassen durfte, deren ursprüngliches Erscheinungsbild zu erhalten, im öffentlichen Interesse liegt.
Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass bereits am streitbefangenen sowie an benachbarten Gebäuden im Giebelbereich großflächig aufgemalte Werbetafeln angebracht sind. Denn diese stammen aus der Zeit vor Erlass des maßgebenden Ortsrechts und genießen deshalb Bestandsschutz. Einen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung kann die Klägerin daraus für sich nicht herleiten.
Nachdem die Klägerin auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Abweichung nach Ziffer 14 der Werbeanlagensatzung der Beklagten i. V. m. Art. 63 BayBO hat, da jedenfalls eine Ermessensreduzierung auf Null nicht vorliegt, kommt es auf die Frage, ob die geplante Werbeanlage außerdem als „verunstaltend“ im Sinne des Art. 8 Sätze 2 und 3 BayBO zu beurteilen wäre, nicht mehr an.
Demnach war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
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Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder |
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Postfach 616, 91511 Ansbach, |
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
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Ludwigstraße 23, 80539 München; |
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Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in |
in Ansbach: |
Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach |
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
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schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.