Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 19. Aug. 2015 - AN 9 K 15.00221
Gericht
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach
AN 9 K 15.00221
Im Namen des Volkes
Urteil
vom
9. Kammer
Sachgebiets-Nr.: 0990
Hauptpunkte:
Werbeanlage (Bannerwerbung) an Geländer einer Eisenbahnbrücke, Schutzwürdige, ortsbildprägende Brücke nach Werbeanlagensatzung, Störende Häufung von Werbeanlagen
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
vertreten durch die Geschäftsführer ...
- Klägerin -
bevollmächtigt: Rechtsanwalt ...
gegen
...
vertreten durch den Oberbürgermeister ...
- Beklagte -
wegen Rechts der Außenwerbung
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 9. Kammer, durch die Einzelrichterin Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Wendelin aufgrund mündlicher Verhandlung vom 19. August 2015
am
folgendes Urteil:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Werbeanlage in Form eines Rahmens für Wechselwerbung (unbeleuchtet) am Brückengeländer einer Eisenbahnbrücke.
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen der Außenwerbung. Ihr Geschäftsbetrieb besteht in der Errichtung von Werbeanlagen, die sie an Werbungtreibende vermietet.
Mit Bauantrag vom
Mit Schreiben vom
Mit Bescheid vom
Der Standort der geplanten Werbeanlage befinde sich innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche keinem der Baugebiete nach BauNV0 (Straßenverkehrsfläche/Bahnfläche). Die planungsrechtliche Beurteilung erfolge daher auf der Grundlage von § 34 Abs. 1 BauGB. Danach sei das beantragte Vorhaben nicht zulässig, da es sich hinsichtlich der Art der Nutzung nicht in die nähere Umgebung einfüge (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) und das Ortsbild beeinträchtige (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Die nähere Umgebung bestehe aus Verkehrsflächen unterschiedlichster Art: Straßenflächen, Flächen für den öffentlichen Nah- und Fernverkehr, Geh- und Radwege. Eine gewerbliche Nutzung in der dargestellten Größe und Dominanz, die in diesen Bereich hineinwirke, füge sich nicht ein. Des Weiteren beeinträchtige die geplante Anlage das erhaltenswerte Ortsbild im Bereich des .... Das Areal liege unmittelbar oberhalb der Terrassenkante des .... Die Entfernung zur nördlich gelegenen Talsohle liege zwischen 200 und 300 m. Aufgrund der Höhe des Anbringungsortes (6,9 bis 7,9 m über Straßenniveau) sei die Werbeanlage vom Wiesengrund aus sichtbar. Die bereits vorhandenen Werbeanlagen im Bereich der Unterführung wirkten aufgrund ihrer Ausrichtung und der geringeren Höhe überwiegend in die Unterführung, d. h. zum durchfahrenden Autofahrer hin. Sie wirkten nicht wie die jetzt beantragte Werbeanlage derart stark auf die neugestaltete Kreuzung ...und verfügten nicht über eine solche das Ortsbild beeinträchtigende Fernwirkung. Zudem habe sich die städtebauliche Situation vor Ort in den letzten acht Jahren deutlich verändert. Durch die Aufwertung des Umfeldes der ... und der Gleisanlagen sowie die neue Bebauung der freigestellten ehemaligen Bahnflächen entstehe ein qualitätsvolles Stadtbild als Entree zur Stadt ....
Das geplante Vorhaben sei auch nach der Satzung der Stadt ...über Werbeanlagen (WaS) unzulässig. Die beantragte Werbeanlage solle an einer ortsbildprägenden Brücke angebracht werden (Zone F). Gemäß § Abs. 2 S. 1 Nr. 6 a) WaS seien bedruckte Transparente, Planen, Folien, Textilien oder Netze an ortsbildprägenden Brücken unzulässig. Bei der vorliegenden Werbeanlage handle es sich um ein Banner aus einer Gewebeplane, die gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 a WaS unzulässig sei. Die Werbeanlage falle auch nicht unter die in § 4 Nr. 1 bis 4 WaS abschließend aufgezählten Ausnahmen. Eine ausnahmsweise Zulassung könne daher nicht gewährt werden.
Darüber hinaus verstoße die beantragte Werbeanlage gegen das Verunstaltungsverbot nach Art. 8 Satz 1 BayBO. Die Werbeeinrichtung müsse in Übereinstimmung mit dem gesamtarchitektonischen Aufbau des Bauwerks, insbesondere den Teilen, an denen sie angebracht sei, stehen. Bei dem Brückenbauwerk über die ... handele es sich um ein horizontales, einfaches und massives Bauwerk. Den oberen Brückenabschluss bilde die Fahrbahnoberkante bzw. Wartungswegoberkante. Das angebrachte Geländer diene lediglich der Absturzsicherung bei bahnspezifischen Arbeiten und sei eine Art Hilfskonstruktion. Es diene nicht der Absturzsicherung baulicher Anlagen im Sinne des BayBO mit deren Anforderungen. Das Brückengeländer sei filigran gehalten und wenig erkennbar für die Umgebung ausgeführt. Durch die Anbringung eines farbigen undurchsichtigen Werbebanners mit einer Länge von 8 m und einer Höhe von 1 m an dem Brückengeländer, welches sich über die Hälfte der Fahrbahnbreite erstrecke und in der Höhe mit dem Geländer abschließe, werde das Brückenbauwerk in seinem Erscheinungsbild erhöht. Die Absturzsicherung werde somit zu einem wesentlichen Bestandteil des gesamten Bauwerks, was es jedoch nicht sei. Die Werbeeinrichtung stimme daher nicht mit dem gesamtarchitektonischen Aufbau des Bauwerks, insbesondere den Teilen, an denen sie angebracht sei, überein. Das Bauwerk bzw. das Geländer werde zu einem reinen Werbeträger degradiert und verliere dadurch seine ursprüngliche Funktion.
Darüber hinaus hafte einem Werbetransparent aus Netzvinyl oder bedruckten Planen stets der Eindruck des Provisorischen an, was ebenfalls dazu beitrage, die Werbeanlage an dem Brückenbauwerk in höchstem Maße belastend und somit verunstaltend wirken zu lassen. Die beantragte Werbeanlage verunstalte das Bauwerk grob durch ihre aufdringliche Wirkung, übermäßige Länge, Anbringungshöhe und -ort, durch die beabsichtigte Art der Ausführung der Werbung und den Wechsel der unter Umständen grellbunten Plakate. Zudem entstehe eine starke Farbabweichung vom Grundton des Bauwerks.
Darüber hinaus verunstalte das Vorhaben das Straßen- und Landschaftsbild gemäß Art. 8 Satz 2 BayBO. Die beantragte Werbeanlage wirke durch den hohen Anbringungsort am Brückengeländer weit in das umgebende Landschaftsbild hinein und störe durch ihre aufdringliche Wirkung nicht nur das Brückenbauwerk in verunstaltender Weise, sondern auch das umgebende Straßen- und Landschaftsbild. Durch die übermäßige Größe und Anbringungshöhe und den Wechsel der unter Umständen grellbunten Plakate wirke die Werbeanlage hervorstechend und beherrschend. Die mit der Werbeanlage einhergehende gestalterische Unruhe führe somit zu einer Disharmonie, die als Verunstaltung des Straßen-/Landschaftsbildes zu qualifizieren sei. Das hier in diesem Bereich dominierende und als angenehm empfundene Grün der Bäume und Sträucher werde durch die geplante Werbeanlage zudem empfindlich gestört.
Darüber hinaus liege eine störende Häufung im Sinne von Art. 8 Abs. 3 BayBO vor. Im vorliegenden Fall seien in unmittelbarer Nähe zu der beantragten Werbeanlage und somit in einem engen, mit einem Blick erfassbaren örtlichen Bereich bereits mehrere Werbeanlagen vorhanden. Das Dazukommen des beantragten Werbebanners, das nach Form, Farbe und Inhalt wesentlich unter dem Gesichtspunkt einer möglichst aufdringlichen Wirkung auf den Betrachter abziele, würde zusammen mit den bereits vor der Brücke bzw. in der Unterführung vorhandenen Werbeanlagen zu einer störenden Häufung führen.
Gegen den am
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des am
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird ergänzend ausgeführt, dass es sich bei dem Vorhabensstandort um eine ortsbildprägende Brücke nach der Werbeanlagensatzung handle, bei der Bannerwerbung aus Planen unzulässig sei (Art. 81 Abs. 1 BayBO i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 6 WaS). Zwar seien Werbeanlagen dazu bestimmt aufzufallen, weshalb es Werbeanlagen immanent sei, dass sie von ihrer Gestaltung her in einen Kontrast mit der Umgebung gerieten. Dieser naturgemäße Kontrast müsse allerdings maßvoll sein. Ein maßvoller Kontrast sei hier jedoch nicht gegeben. Das Geländer, an welchem die Werbeanlage angebracht werden solle, sei unauffällig gestaltet und diene lediglich der Absturzsicherung. Durch die geplante Werbeanlage werde das Geländer in seiner Wahrnehmung verstärkt und gleichzeitig zu einem reinen Werbeträger degradiert, so dass das Vorhaben wegen Verunstaltung gemäß Art. 8 Satz 1 BayBO unzulässig sei. Zudem verstoße die Werbeanlage wegen erheblicher Beeinträchtigung des Straßen und Ortsbildes gegen Art. 8 Satz 2 BayBO. Die Brücke markiere einen Zugang zum Freizeitgebiet des ... mit dessen Grünstrukturen und biete zugleich einen Zugang zur Innenstadt. Aufgrund des Zusammenwirkens von Brücke und Umgebung füge sich die Werbeanlage nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, sondern entfalte eine belastende und störende Wirkung.
Darüber hinaus liege eine störende Häufung im Sinne von Art. 8 Satz 3 BayBO vor. Durch das Vorhandensein bereits mehrerer Werbeanlagen sei das Blickfeld des Betrachters derart überladen, dass das Auge keinen Ruhepunkt finde und das Bedürfnis nach werbungsfreien Flächen stark hervortrete.
Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 29. Juli 2015
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte, hinsichtlich des Ergebnisses von Augenschein und mündlicher Verhandlung auf die Niederschrift verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung. Deren Ablehnung durch die Beklagte ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
1. Das streitgegenständliche Vorhaben ist gem. Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtig. Insbesondere ist keine Verfahrensfreiheit nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 13 BayBO anzunehmen. Da kein Sonderbau vorliegt, findet das vereinfachte Genehmigungsverfahren gem. Art. 59 BayBO Anwendung.
Gem. Art. 68 Abs. 1 S. 1 Hs.1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Prüfungsgegenstand ist insoweit nach Art. 59 S. 1 Nr. 1 BayBO die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 Abs. 1 BayBO. Nach Art. 68 Abs. 1 S. 1 HS. 2 BayBO darf die Bauaufsichtsbehörde den Bauantrag auch ablehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt.
Ob dem Vorhaben bauplanungsrechtliche Vorschriften nach §§ 29 bis 38 BauGB entgegen stehen (vgl. nachfolgend unter 4.), kann letztlich dahinstehen, da es bereits wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 2 Nr. 6 der Satzung der Stadt... über Werbeanlagen vom 06. April 2009 (Amtsblatt S. 133) in der Fassung der Änderungssatzung vom 03. August 2012 (Amtsblatt S. 258) (WerbeanlagenS - WaS) (vgl. nachfolgend unter 2.) und wegen störender Häufung von Werbeanlagen nach Art. 68 Abs. 1 HS. 2 i. V. m. Art. 8 S. 3 BayBO unzulässig ist (vgl. nachfolgend unter 3.).
2. Das streitgegenständliche Vorhaben verstößt gegen § 2 Abs. 2 Nr. 6 WaS der Stadt... als örtliche Bauvorschrift im Sinne von Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO. Die Werbeanlagensatzung der Stadt ... genügt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch hinreichend differenzierende Regelungen (vgl. nachfolgend 2.1.). Auch die explizite Benennung der Brücke als ortsbildprägende Brücke in der Satzung begegnet insoweit keinen rechtlichen Bedenken (vgl. nachfolgend 2.2.). Der geplanten Bannerwerbung über die Eisenbahnbrücke steht § 2 Abs. 2 Nr. 6 a) WaS entgegen; bereits aus diesem Grund kann eine Baugenehmigung nicht erteilt werden.
2.1. Bei der Werbeanlagensatzung handelt es sich um eine örtliche Bauvorschrift im Sinne von Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO, deren Einhaltung im vereinfachten Genehmigungsverfahren gem. Art. 59 S. 1 Nr. 1 BayBO zwingend zu prüfen ist. Die Werbeanlagensatzung der Beklagten trat in ihrer geänderten Fassung am 9. August 2012 in Kraft (Art. 7 WaS).
Von der Wirksamkeit der Werbeanlagensatzung der Beklagten ist auszugehen. Die Anwendbarkeit der WaS scheitert auch nicht an einem offensichtlichen, zu ihrer Gesamt- oder Teilnichtigkeit führenden Fehler. Im Rahmen der Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO und im Interesse der Prozessökonomie überprüft das Verwaltungsgericht in erster Linie die für das streitgegenständliche Vorhaben relevanten Satzungsbestimmungen (vgl. BVerwG
Die Werbeanlagensatzung beruht auf der Satzungsermächtigung des Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO, wonach die Gemeinden durch Satzung im eigenen Wirkungskreis örtliche Bauvorschriften über das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen aus ortsgestalterischen Gründen erlassen können. Das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen in Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO ist auf ortsgestalterische Gründe beschränkt; bauplanungsrechtliche Gründe oder bausicherheitsrechtliche Erwägungen sind deshalb nicht geeignet, eine örtliche Bauvorschrift nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO zu rechtfertigen (vgl. BayVGH, B. v. 20.1.2015 - 15 ZB 13.2245 - juris Rn. 24; VG Ansbach, U. v. 30.7.2015 - AN 3 K 14.01051- juris Rn. 23).
Von dieser Ermächtigung hat die Beklagte aus ortsgestalterischen Gründen durch den Erlass der Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 6 WaS in rechtmäßiger Weise Gebrauch gemacht.
Die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der Werbeanlagensatzung aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO gestattet den Gemeinden im eigenen Wirkungskreis örtliche Bauvorschriften über das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen aus ortsgestalterischen Gründen zu treffen. Die Gemeinden sind dabei nicht auf die Abwehr verunstaltender Anlagen beschränkt, sondern haben einen beträchtlichen gestalterischen Spielraum und dürfen im Rahmen der positiven Pflege der Baukultur auch einen strengen ästhetischen Maßstab anlegen (für Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO vgl. BayVGH, U. v. 11.9.2014 - 1 B 14.170 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 3.11.2009 - 2 ZB 09.564 - juris; BayVGH, U.v. 2.2.2012 -1 N 09.368 - juris; vgl. auch BVerwG, U.v. 11.10.2007 - 4 C 8.06 - BVerwGE 129, 318). Örtliche Bauvorschriften dienen - in Abgrenzung zu bodenrechtlichen oder sicherheitsrechtlichen Erwägungen oder städtebaulichen Sanierungszielen (vgl. BayVGH, B. v. 20.1.2015 - 15 ZB 13.2245 - juris Rn. 24). - dazu, vor allem gestalterische Absichten hinsichtlich des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes zu konkretisieren.
Gleichwohl muss sich eine Satzung unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit als Ergebnis einer sachgerechten Abwägung zwischen den im öffentlichen Interesse stehenden ortsgestalterischen Gründen und den grundrechtlich betroffenen Belangen, insbesondere dem merkantilen Interesse an einer Nutzung zu Werbezwecken darstellen. Als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums i. S. d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ist ein generalisierender Ausschluss von Fremdwerbeanlagen nur gerechtfertigt, wenn und soweit sie von dem geregelten Sachbereich her geboten und in ihrer Ausgestaltung selbst sachgerecht ist. Das baugestalterische Ziel, eine Beeinträchtigung des vorhandenen oder durch Planung erstrebten Charakters eines Baugebiets durch funktionswidrige Anlagen zu verhindern, ist ein beachtenswertes öffentliches Anliegen in diesem Sinn. Demgemäß erachtet die Rechtsprechung generalisierende Regelungen, die die Zulässigkeit von (ggf. bestimmten) Werbeanlagen von der Art des Baugebiets abhängig machen, für vertretbar (vgl. BayVGH, B. v. 20.1.2015 - 15 ZB 13.2245 - juris Rn. 7 m. w. N.; BayVerfGH, E.v. 23.1.2012 - Vf. 18-VII-09 - BayVBl 2012, 397). Insoweit darf eine Baugestaltungssatzung nicht an planungsrechtlich unterschiedlichen Nutzungsweisen vorbeigehen. Ein generalisierendes Verbot bestimmter Werbeanlagen in bestimmten Baugebieten muss seine Entsprechung in einem Mindestmaß an Homogenität des Baugebietscharakters finden (BayVGH, B. v. 20.1.2015, a. a. O.: Fehlend in Dorf- oder Mischgebieten).
Zu einem generellen Verbot von Brückenwerbung führt der Bayerische Verfassungsgerichthof in seiner Entscheidung vom 23.1.2012
„Zwar sind Brücken als exponierte Bauwerke in der Regel von besonderer Bedeutung für das Ortsbild. Es ist jedoch denkbar, dass beispielsweise wegen des Standorts in einem Gewerbe-, Industrie- oder vergleichbaren Sondergebiet ortsgestalterische Gründe nicht hinreichend gewichtig genug sind, um ein generelles Werbeverbot zu rechtfertigen. Dass insoweit mangels konkreter Anwendungsfälle kein Differenzierungsbedarf bestünde, ist nicht erkennbar.“
Ein generelles Verbot der Werbeanlagen an Brücken für das gesamte Stadtgebiet ist mithin nicht zulässig. Insoweit ist eine Differenzierung als Ergebnis einer sachgerechten Abwägung zu fordern, wobei im Regelfall bei einer Brücke von einer besonderen Bedeutung für das Ortsbild vom Vorliegen hinreichend gewichtiger ortsgestalterischer Gründe zur Rechtfertigung eines Werbeverbots auszugehen ist. Das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen ist nur dort gerechtfertigt, mithin verhältnismäßig, wo Gründe der bauordnungsrechtlichen Ortsbildgestaltung ein entsprechendes Verbot erfordern.
Die Beklagte hat als Satzungsgeberin sowohl (gestufte) Regelungen nach einzelnen Stadtgebieten (Zone A bis D), als auch für Brücken (Zone F) durch explizite Nennung der als ortsbildprägend anzusehenden Brücken eine differenzierte Regelung getroffen. Ein Verbot von Werbeanlagen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten ist nicht nur mittels einer Differenzierung nach Baugebieten, sondern auch mittels einer Differenzierung nach einzelnen Brückenbauwerken an ihren jeweiligen Standorten zu erzielen (vgl. hierzu Decker in Simon/Busse, BayBO Kommentar, Art. 81, Rdnr. 142 ff.). Durch die von der Beklagten vorgenommene Differenzierung wird für jede Brücke im Stadtgebiet eine den jeweiligen ortsgestalterischen Bedürfnissen angepasste Regelung geschaffen. Letztlich wird durch diese Satzungsgestaltung eine stärker auf die einzelne Brücke und deren Situierung abstellende Beurteilung möglich, als es bei einer Differenzierung nach Baugebieten der Fall wäre.
Die Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 6 WaS, die einzelne, ausdrücklich benannte Brücken als ortsbildprägend einordnet und an diesen Brücken bestimmte Werbeanlagen verbietet, differenziert hinreichend nach den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten und begegnet somit keinen Bedenken. Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird weiter insoweit Rechnung getragen, als an ortsbildprägenden Brücken nicht jegliche Werbeanlage verboten wird, sondern entsprechend des Grades der Beeinträchtigung ortsgestalterischer Belange nur explizit benannte bedruckte Transparente, Planen, Folien, Textilien oder Netze, bedruckte oder beklebte Platten sowie Licht- und Projektionswerbung als unzulässig ausgewiesen werden.
2.2. Weiterhin begegnet auch die Einordnung der Brücke über die ... als ortsbildprägende Brücke keinen durchgreifenden Bedenken.
Entsprechend der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes ist im Regelfall davon auszugehen, dass eine Brücke aufgrund ihrer exponierten Stellung im Regelfall eine besondere Bedeutung für das Ortsbild und damit eine ortsbildprägende Wirkung hat (BayVerfGH, E. v. 23.1.2012, a. a. O.). Lediglich ausnahmsweise kann sich aufgrund der besonderen Standortgegebenheiten ergeben, dass die ortsgestalterischen Gründe nicht gewichtig genug sind und die ortsbildprägende Wirkung zu verneinen ist.
Das durch die umgebenden Grundstücke geprägte Straßen-, Orts- und Landschaftsbild bestimmt Atmosphäre und Lebensqualität der Umgebung (vgl. BayVGH
„Der Satzungsgeber hat bei Erlass einer Werbeanlagensatzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO deshalb die Schutzbedürftigkeit des betroffenen Gebiets sorgfältig abzuwägen und im Zweifel nach Baugebieten, Bauquartieren und unter Umständen noch weitergehend, etwa nach Straßenzügen, abzustufen (BayVerfGH, E.v. 21.1.2012, a. a. O., juris Rn. 106 f.). Über diese an die Verhältnismäßigkeit eines Verbots von Fremdwerbeanlagen zu stellenden Anforderungen kann sich der Satzungsgeber nicht mit der Erwägung hinwegsetzen, der Ort solle ungeachtet der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des jeweiligen Bereichs ein einheitliches Bild abgeben.“
Die von der Rechtsprechung geforderte Differenzierung nach der jeweiligen Örtlichkeit hat die Beklagte vorliegend - wie bereits dargelegt - vorgenommen. Wie von der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid ausgeführt und im Augenschein bestätigt, ist die Umgebungsbebauung durch den benachbarten, neu entstandenen Hochschulstandort, das gegenüberliegende Hotel sowie das im Entstehen begriffene Bürogebäude westlich des Vorhabenstandortes, mithin durch eine hochwertige Nutzung geprägt. Durch die Aufwertung des Umfeldes der Bahnhofstraße und der Gleisanlagen sowie die neue Bebauung der freigestellten ehemaligen Bahnflächen hat sich ein qualitätsvolles Stadtbild entwickelt. Die Brücke stellt sich nach den Erkenntnissen des Augenscheins als ruhige Verkehrsachse dar, die die ... als belebte Zufahrtsstraße überspannt. Weiterhin markiert sie einen wesentlichen Zugang zur Innenstadt sowie zum Freizeitgebiet des ... mit seinen Grünstrukturen und Naherholungsmöglichkeiten. Die Brücke erscheint insofern als verbindendes und gleichzeitig gliederndes Element (vgl. zum selben Brückenbauwerk VG Ansbach, U. v. 28.5.2013 - AN 9 K 12.01688 - juris).
Unter Berücksichtigung der im Augenschein gewonnenen Erkenntnisse und der Ausführungen der Beklagten zur Bedeutung des neu entstandenen Stadtbildes als „Entree zur Stadt“ am Vorhabenstandort ergibt sich eine besondere Schutzwürdigkeit des betroffenen Bereichs in ortsgestalterischer Hinsicht. Insbesondere ist kein solches Ausmaß an gewerblichen oder industriellen Nutzungen zu erkennen, dass die ortsgestalterischen Gründe als nicht hinreichend gewichtig einzustufen wären und der Brücke die ortsbildprägende Wirkung abzusprechen wäre. Die prägende Wirkung besteht dabei unabhängig davon, ob die Brücke selbst gestalterisch anspruchsvoll errichtet wurde. Sie ergibt sich gerade nicht aus einer besonderen Beschaffenheit der Brücke, sondern aus der dargestellten Wechselwirkung von Brücke und Umgebung.
Die Ausweisung der Bahnbrücke an der... als ortsbildprägende Brücke durch den Satzungsgeber ist daher nicht zu beanstanden.
2.3. Dem geplanten Vorhaben steht somit § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 WaS entgegen. Die WaS ist gem. § 1 Abs. 1 WaS auf das streitgegenständliche Vorhaben anwendbar, da es sich hierbei um eine Werbeanlage im Sinne von Art. 2 Abs. 1 S. 2 BayBO handelt. Die Anwendbarkeit der WaS ist auch nicht gem. § 1 Abs. 2 und 3 WaS ausgeschlossen.
Schließlich unterfällt der beantragte Bannerrahmen, der mit wechselnder Werbung bestückt werden soll, auch der Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 6 a) WaS, da mit einer Ausgestaltung der Banner als bedruckte Transparente, Planen, Folien, Textilien oder Netze zu rechnen ist.
Es sind keine Anhaltspunkte für die Erteilung einer Ausnahme nach § 4 WaS bzw. einer Abweichung nach § 5 WaS erkennbar, wobei eine solche schon nicht beantragt wurde.
Dem Vorhaben steht somit § 2 Abs. 2 Nr. 6 a WaS als örtliche Bauvorschrift im Sinne von Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO entgegen.
3. Nachdem sich die Beklagte als Ablehnungsgrund zudem auf das Verunstaltungsverbot des Art. 8 BayBO berufen hat, ist auch diese Vorschrift im gerichtlichen Verfahren Prüfungsgegenstand (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO).
In Bezug auf Werbeanlagen entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass sie ihren Anbringungsort verunstalten, wenn sie das Bauwerk zu einem Werbeträger umfunktionieren (vgl. für Fassadenwerbung BayVGH, U. v. 11.11.2014 - 15 B 12.2765 - juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 24.9.2002 - 14 ZB 02.1849 - juris - Rd.Nr. 2) oder einem vorhandenen ruhigen Erscheinungsbild einen Fremdkörper aufsetzen und dieses damit empfindlich stören (vgl. OVG Berlin, B.v. 7.1.2002 - 2 SN 30.01 - NVwZ 202, 489 - juris LS 3 und RdNr. 16).
Es kann vorliegend dahinstehen, ob die geplante Werbeanlage das Brückenbauwerk als Anbringungsort nach Art. 8 Satz 1 BayBO oder das Straßen- und Ortsbild nach Art. 8 Satz 2 BayBO verunstaltet. Unter Berücksichtigung der Dominanz und Fernwirkung der geplanten Werbeanlage und der beruhigenden bzw. gliedernden Funktion des massiven Brückenbauwerkes spricht einiges für eine solche verunstaltende Wirkung.
Das geplante Vorhaben ist jedenfalls wegen störender Häufung von Werbeanlagen nach Art. 8 Satz 3 BayBO unzulässig.
Eine nach Art. 8 Satz 3 BayBO unzulässige störende Häufung liegt vor, wenn zum einen mindestens drei Werbeanlagen in enger räumlicher Beziehung zueinander gleichzeitig wahrgenommen werden und zum anderen der durch Häufung maßgebliche Bereich derart überladen ist, dass das Auge keinen Ruhepunkt mehr findet und das Bedürfnis nach werbungsfreien Flächen stark hervortritt (VG Ansbach, U. v. 4.12.2013 - AN 9 K 13.01558 - juris Rn. 38; VG Augsburg, U. v. 10.9.2014 - Au 4 K 14.1028 - juris Rn. 23; Dirnberger in Simon/Busse, a. a. O., Art. 8 Rn. 216). Die Häufung von Werbeanlagen allein begründet keine „Störung“. Ob eine Häufung störend ist, lässt sich nicht abstrakt-generell bestimmen. Vielmehr muss sich ein gestalterischer Widerspruch aus der beziehungslosen Anhäufung von Werbeanlagen selbst oder ihrer Wirkung auf die Umgebung ergeben (BayVGH, B.v. 12.1.2012 - 15 ZB 10.445 - juris Rn. 16).
Am Vorhabensstandort befinden sich am rechten Fahrbahnrand bereits zwei Werbetafeln an einer Bushaltestelle sowie zwei weitere großformartige Werbeanschlagtafeln am Beginn der Unterführung, die dem herannahenden Betrachter gleichzeitig im Gesichtsfeld erscheinen. Das Hinzutreten einer Bannerwerbung am Brückengeländer würde unter Berücksichtigung der Größe, einer unter Umständen grellbunten Ausführung und überbordenden Informationsfülle der Werbeanlage dazu führen, dass sich aufgrund der Andersartigkeit und Dominanz des geplanten Vorhabens zu den bereits vorhandenen Werbeanlagen eine beziehungslose Anhäufung von Werbeanlagen und damit ein gestalterischer Widerspruch ergäbe. Unter Berücksichtigung des gestalterischen Eigenwerts der Umgebung (vgl. Simon/Busse, a. a. O., Art. 8 Rn. 226), die vorliegend durch die neu entstandenen Hochschul- und Bürogebäude, mithin eine hochwertige Nutzung geprägt ist, würde sich mit dem dominierenden streitgegenständlichen Vorhaben eine Ballung von Werbeanlagen ergeben, die sich als nicht mehr ortsverträglich erweisen würde. Die massive Fernwirkung der geplanten Bannerwerbung sowie die Unentrinnbarkeit der Wahrnehmung für den Verkehrsteilnehmer würde zusammen mit den bereits vorhandenen Werbeanlagen dazu führen, dass das Auge keinen Ruhepunkt mehr finden und das Bedürfnis nach werbungsfreien Flächen stark hervortreten würde.
Die geplante Werbeanlage ist somit wegen störender Häufung nach Art. 8 Satz 3 BayBO unzulässig.
4. Die bauplanungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens kann darüber hinaus dahinstehen. Der Fachplanungsvorbehalt des § 38 BauGB steht dem Vorhaben insoweit nicht entgegen, als das Vorhaben den Zwecken des Eisenbahnbetriebs nicht widerspricht. Aus der Betriebsfremdheit einer Werbeanlage kann nicht geschlossen werden, dass sie der fachplanerischen Zweckbestimmung einer Eisenbahnanlage widersprechen würde (vgl. BayVGH, U. v. 9.12.2010 - 2 B 09.1500 - juris). Ein solches Widersprechen ist für die streitgegenständliche Werbeanlage nicht anzunehmen, da es den dem Eisenbahnverkehr gewidmeten Flächen keinen ins Gewicht fallenden Raum entzieht und mit dem Erscheinungsbild von Eisenbahneinrichtungen vereinbar erscheint (vgl. BVerwG
Ob sich das Vorhaben, das sich innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und an der Grenze des Plangebietes des Bebauungsplans Nr. ... der Beklagten vom 14. Juli 2014 mit der Festsetzung „Sondergebiet Hochschule und Büro/Dienstleistungen“ befindet, wegen Widerspruchs zu den Festsetzungen des angrenzenden Bebauungsplans nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht einfügt, braucht ebenfalls nicht entschieden zu werden.
Für die Frage des Einfügens in die nähere Umgebung kommt es auf den Bereich an, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des betroffenen Grundstücks prägt oder beeinflusst (BVerwG, U.v. 26.5.1978 - Az. 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 - juris, Rn. 33; BVerwG, B.v. 20.8.1998 - Az. 4 B 89/98 - NVwZ-RR 1999, 105 - juris, Rn. 7; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger - Kommentar zum BauGB - Stand Mai 2015 - Rn. 36 zu § 34; Battis/Krautzberger/Löhr - Kommentar zum BauGB - 12. Auflage 2014 - Rn. 13 zu § 34). Maßgebend sind der räumliche Umkreis und die städtebauliche Situation, in die das Grundstück eingebettet ist. Die Prägung der näheren Umgebung ist dabei auch durch die realisierte Bebauung angrenzender Bebauungspläne möglich (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger - a. a. O. - Rn. 36 zu § 34).
Ob die Festsetzungen des angrenzenden Bebauungsplanes, wonach gemäß § 2 Nr. 7 der Bebauungsplan-Satzung Nr....
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
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Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder |
Postfachanschrift: |
Postfach 616, 91511 Ansbach, |
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
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Ludwigstraße 23, 80539 München; |
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Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in |
in Ansbach: |
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einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift: |
Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder |
Postfachanschrift: |
Postfach 616, 91511 Ansbach, |
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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Annotations
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sowie auf die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen geltenden Verfahren sind die §§ 29 bis 37 nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird; städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen. Eine Bindung nach § 7 bleibt unberührt. § 37 Absatz 3 ist anzuwenden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.