Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 18. Aug. 2015 - AN 9 K 15.00228

published on 18/08/2015 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 18. Aug. 2015 - AN 9 K 15.00228
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach

AN 9 K 15.00228

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 18. August 2015

9. Kammer

Sachgebiets-Nr.: 0990

Hauptpunkte:

Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung für Werbeanlage (Bannerwerbung) am Geländer einer Eisenbahnbrücke; schutzwürdige, ortsbildprägende Brücke nach Werbeanlagensatzung;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

... GmbH

vertreten durch die Geschäftsführer ...

- Klägerin -

bevollmächtigt: Rechtsanwalt ...

gegen

Stadt ... Rechtsamt

vertreten durch den Oberbürgermeister ...

- Beklagte -

wegen Rechts der Außenwerbung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 9. Kammer, durch die Einzelrichterin Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Engelhardt-Blum aufgrund mündlicher Verhandlung vom 18. August 2015 am 18. August 2015

folgendes Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Werbeanlage an der DB-Brücke in der ...straße, ... in stadteinwärtiger Richtung.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen der Außenwerbung. Ihr Geschäftsbetrieb besteht in der Errichtung von Werbeanlagen, die sie an Werbungtreibende vermietet.

Am 9. Oktober 2014 beantragte die Klägerin die Genehmigung für die Errichtung eines unbeleuchteten Rahmens für Wechselwerbung (Größe 8 m x 1 m) auf dem Grundstück Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., ... - ...straße. Der Rahmen für Wechselwerbung soll nach dem Antrag am Geländer der DB-Brücke über der ...straße in Fahrtrichtung stadteinwärts in einer Höhe von 7,95 - 8,95 m angebracht werden. Das Eisenbahn-Bundesamt teilte mit Schreiben vom 4. November 2014 mit, dass gegen das geplante Vorhaben keine Einwände bestünden, wenn die Bedingungen, Hinweise und Forderungen aus der Stellungnahme der DB AG vom 29. Januar 2014 berücksichtigt würden.

Nach Anhörung der Klägerin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26. Januar 2015 die Erteilung der Baugenehmigung ab wegen eines offenkundigen Verstoßes gegen Art. 8 Satz 1 und Art. 8 Satz 2 BayBO.

In der Begründung des Bescheids heißt es unter anderem, bei dem Brückenbauwerk über die ...straße handele es sich um ein horizontales, einfaches, relativ schmal gehaltenes Bauwerk. Den oberen Brückenabschluss bilde die Fahrbahnoberkante. Das angebrachte Geländer diene lediglich der Absturzsicherung bei bahnspezifischen Arbeiten und sei eine Art Hilfskonstruktion. Es diene nicht der Absturzsicherung baulicher Anlagen im Sinne der BayBO mit deren Anforderungen. Das Brückengeländer sei überaus filigran gehalten. Es sei in sparsamster Weise und wenig erkennbar für die Umgebung ausgeführt. Durch die Anbringung eines farbigen, undurchsichtigen Werbebanners mit einer Länge von 8 m und einer Höhe von 1 m an dem Brückengeländer, welches sich über fast die gesamte Fahrbahnbreite erstrecke und in der Höhe mit dem Geländer abschließe, werde das Brückenbauwerk in seinem Erscheinungsbild erhöht. Die Absturzsicherung werde somit zu einem wesentlichen Bestandteil des gesamten Bauwerks, was es jedoch - wie bereits ausgeführt - nicht sei. Die Werbeeinrichtung stimme nicht mit dem gesamtarchitektonischen Aufbau des Bauwerks, insbesondere den Teilen, an denen sie angebracht sei, überein. Das Bauwerk bzw. das Geländer werde zu einem reinen Werbeträger degradiert und verliere dadurch seine ursprüngliche Funktion. Darüber hinaus hafte einem Werbetransparent aus Netzvinyl oder bedruckten Planen stets der Eindruck des Provisorischem an, was ebenfalls dazu beitrage, die Werbeanlage an dem Brückenbauwerk in höchsten Maßen belastend und somit verunstaltend wirken zu lassen.

Die beantragte Werbeanlage verunstalte das Bauwerk grob durch ihre aufdringliche Wirkung, übermäßige Länge, Anbringungshöhe und -ort, durch die beabsichtigte Art der Ausführung der Werbung und den Wechsel der u.U. grellbunten Plakate das Bauwerk. Zudem entstehe eine starke Farbabweichung vom Grundton des Bauwerks.

Im Hinblick auf die Verunstaltung des Straßenbilds nach Art. 8 Satz 2 BayBO heißt es in der Begründung, die beantragte Werbeanlage wirke durch den hohen Anbringungsort am Brückengeländer weit in das umgebende Straßenbild hinein und störe durch ihre aufdringliche Wirkung nicht nur das Brückenbauwerk in verunstaltender Weise, sondern auch das umgebende Straßenbild. Durch die übermäßige Größe und Anbringungshöhe und den Wechsel der u.U. grellbunten Plakate wirke die Werbeanlage hervorstechend und beherrschend. Die mit der Werbeanlage einhergehende gestalterische Unruhe führe somit zu einer Disharmonie, die als Verunstaltung des Straßen- und - engeren Ortsbilds - zu qualifizieren sei.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Bescheid sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in öffentlich-rechtlichen Rechtspositionen, da dem Vorhaben keine prüfungspflichtigen, öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Das Vorhaben sei sowohl in planungs- als auch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht zulässig.

Sie hat mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 10. Februar 2015 Klage erheben lassen und beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des am 28. Januar 2015 zugestellten Bescheids zu verpflichten, der Klägerin die begehrte Baugenehmigung zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

Klageabweisung.

Sie verweist im Wesentlichen auf die Begründung des Bescheids.

Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss der Kammer vom 27. Juli 2015 auf die Einzelrichterin übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten, hinsichtlich des Verlaufs von Augenschein und mündlicher Verhandlung auf die Niederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung. Deren Ablehnung durch die Beklagte ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Das streitgegenständliche Vorhaben ist nach Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtig. Insbesondere ist keine Verfahrensfreiheit nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 13 BayBO anzunehmen. Da kein Sonderbau vorliegt, findet das vereinfachte Genehmigungsverfahren gem. Art. 59 BayBO Anwendung. Gem. Art. 68 Abs. 1 S. 1 Hs.1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Prüfungsgegenstand ist insoweit nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 Abs. 1 BayBO. Nach Art. 68 Abs. 1 S. 1 HS. 2 BayBO darf die Bauaufsichtsbehörde den Bauantrag auch ablehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt.

1.1. Die beantragte Werbeanlage erweist sich bereits wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 a) der Satzung der Stadt... über Werbeanlagen vom 06. April 2009 (Amtsblatt S. 133) in der Fassung der Änderungssatzung vom 03. August 2012 (Amtsblatt S. 258) (WerbeanlagenS - WaS) als rechtswidrig, da es an der Bahnbrücke über die ...straße, die als ortsbildprägende Brücke einzuordnen ist, angebracht werden soll.

Bei der Werbeanlagensatzung handelt es sich um eine örtliche Bauvorschrift im Sinne von Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO, deren Einhaltung im vereinfachten Genehmigungsverfahren gem. Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO zwingend zu prüfen ist. Die WaS ist gem. § 1 Abs. 1 WaS auf das streitgegenständliche Vorhaben anwendbar, da es sich hierbei um eine Werbeanlage im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO handelt. Die Anwendbarkeit der WaS ist auch nicht gem. § 1 Abs. 2 und 3 WaS ausgeschlossen.

Die Werbeanlagensatzung der Stadt ... genügt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch hinreichend differenzierende Regelungen (vgl. dazu 1.1.1.). Auch die explizite Benennung der Brücke als ortsbildprägende Brücke in der Satzung begegnet insoweit keinen rechtlichen Bedenken (vgl. dazu 1.1.2.).

1.1.1. Von der Wirksamkeit der Werbeanlagensatzung der Beklagten ist auszugehen. Die Anwendbarkeit der Werbeanlagensatzung scheitert auch nicht an einem offensichtlichen, zu ihrer Gesamt- oder Teilnichtigkeit führenden Fehler. Im Rahmen der Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO und im Interesse der Prozessökonomie überprüft das Verwaltungsgericht in erster Linie die für das streitgegenständliche Vorhaben relevanten Satzungsbestimmungen (vgl. BVerwG vom 1.4.1997 Az. 4 B 206/96; VG Ansbach, U. v. 28.5.2013 - AN 9 K 12.01688 - und U. v. 16.9.2009 - 3 K 08.01424 - juris).

Die Werbeanlagensatzung beruht auf der Satzungsermächtigung des Art. 81 Abs. 1 Nr. 2

BayBO, wonach die Gemeinden durch Satzung im eigenen Wirkungskreis örtliche Bauvorschriften über das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen aus ortsgestalterischen Gründen erlassen können. Das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen in Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO ist auf ortsgestalterische Gründe beschränkt; bauplanungsrechtliche Gründe oder bausicherheitsrechtliche Erwägungen sind deshalb nicht geeignet, eine örtliche Bauvorschrift nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO zu rechtfertigen (vgl. BayVGH, B. v. 20.1.2015 - 15 ZB 13.2245 - juris Rn. 24; VG Ansbach, U. v. 30.7.2015 - AN 3 K 14.01051- juris Rn. 23).

Von dieser Ermächtigung hat die Beklagte aus ortsgestalterischen Gründen durch den Erlass der Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 a), Satz 2 WaS in rechtmäßiger Weise Gebrauch gemacht.

Die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der Werbeanlagensatzung aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO gestattet den Gemeinden im eigenen Wirkungskreis örtliche Bauvorschriften über das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen aus ortsgestalterischen Gründen zu treffen. Die Gemeinden sind dabei nicht auf die Abwehr verunstaltender Anlagen beschränkt, sondern haben einen beträchtlichen gestalterischen Spielraum und dürfen im Rahmen der positiven Pflege der Baukultur auch einen strengen ästhetischen Maßstab anlegen (für Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO vgl. BayVGH, U. v. 11.9.2014 - 1 B 14.170 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 3.11.2009 - 2 ZB 09.564 - juris; BayVGH, U.v. 2.2.2012 -1 N 09.368 - juris; vgl. auch BVerwG, U.v. 11.10.2007 - 4 C 8.06 - BVerwGE 129, 318). Örtliche Bauvorschriften dienen - in Abgrenzung zu bodenrechtlichen oder sicherheitsrechtlichen Erwägungen oder städtebaulichen Sanierungszielen (vgl. BayVGH, B. v. 20.1.2015 - 15 ZB 13.2245 - juris Rn. 24). - dazu, vor allem gestalterische Absichten hinsichtlich des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes zu konkretisieren.

Gleichwohl muss sich eine Satzung unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit als Ergebnis einer sachgerechten Abwägung zwischen den im öffentlichen Interesse stehenden ortsgestalterischen Gründen und den grundrechtlich betroffenen Belangen, insbesondere dem merkantilen Interesse an einer Nutzung zu Werbezwecken darstellen.

Als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums i. S. d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ist ein generalisierender Ausschluss von Fremdwerbeanlagen nur gerechtfertigt, wenn und soweit er von dem geregelten Sachbereich her geboten und in seiner Ausgestaltung selbst sachgerecht ist. Das baugestalterische Ziel, eine Beeinträchtigung des vorhandenen oder durch Planung erstrebten Charakters eines Baugebiets durch funktionswidrige Anlagen zu verhindern, ist ein beachtenswertes öffentliches Anliegen in diesem Sinn. Demgemäß erachtet die Rechtsprechung generalisierende Regelungen, die die Zulässigkeit von (ggf. bestimmten) Werbeanlagen von der Art des Baugebiets abhängig machen, für vertretbar (vgl. BayVGH, B. v. 20.1.2015 - 15 ZB 13.2245 - juris Rn. 7 m. w. N.; BayVerfGH, E.v. 23.1.2012 - Vf. 18-VII-09 - BayVBl 2012, 397). Insoweit darf eine Baugestaltungssatzung nicht an planungsrechtlich unterschiedlichen Nutzungsweisen vorbeigehen. Ein generalisierendes Verbot bestimmter Werbeanlagen in bestimmten Baugebieten muss seine Entsprechung in einem Mindestmaß an Homogenität des Baugebietscharakters finden (BayVGH, B. v. 20.1.2015, a. a. O.: fehlend in Dorf- oder Mischgebieten).

Zu einem generellen Verbot von Brückenwerbung führt der Bayerische Verfassungsgerichthof in seiner Entscheidung vom 23.1.2012 zur früheren Fassung der Werbeanlagensatzung der Beklagten (Az. Vf 18-VII-09) aus:

„Zwar sind Brücken als exponierte Bauwerke in der Regel von besonderer Bedeutung für das Ortsbild. Es ist jedoch denkbar, dass beispielsweise wegen des Standorts in einem Gewerbe-, Industrie- oder vergleichbaren Sondergebiet ortsgestalterische Gründe nicht hinreichend gewichtig genug sind, um ein generelles Werbeverbot zu rechtfertigen. Dass insoweit mangels konkreter Anwendungsfälle kein Differenzierungsbedarf bestünde, ist nicht erkennbar.“

Ein generelles Verbot der Werbeanlagen an Brücken für das gesamte Stadtgebiet ist mithin nicht zulässig. Insoweit ist eine Differenzierung als Ergebnis einer sachgerechten Abwägung zu fordern, wobei im Regelfall bei einer Brücke von einer besonderen Bedeutung für das Ortsbild vom Vorliegen hinreichend gewichtiger ortsgestalterischer Gründe zur Rechtfertigung eines Werbeverbots auszugehen ist. Das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen ist dort gerechtfertigt, mithin verhältnismäßig, wo Gründe der bauordnungsrechtlichen Ortsbildgestaltung ein entsprechendes Verbot erfordern.

Die Beklagte hat als Satzungsgeberin sowohl (gestufte) Regelungen nach einzelnen Stadtgebieten (Zone A bis D), als auch für Brücken (Zone F) durch explizite Nennung der als ortsbildprägend anzusehenden Brücken eine differenzierte Regelung getroffen. Ein Verbot von Werbeanlagen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten ist nicht nur mittels einer Differenzierung nach Baugebieten, sondern auch mittels einer Differenzierung nach einzelnen Brückenbauwerken an ihren jeweiligen Standorten zu erzielen (vgl. hierzu Decker in Simon/Busse, BayBO Kommentar, Art. 81, Rdnr. 142 ff.). Durch die von der Beklagten vorgenommene Differenzierung wird für jede Brücke im Stadtgebiet eine den jeweiligen ortsgestalterischen Bedürfnissen angepasste Regelung geschaffen. Letztlich wird durch diese Satzungsgestaltung eine stärker auf die einzelne Brücke und deren Situierung abstellende Beurteilung möglich, als es bei einer Differenzierung nach Baugebieten der Fall wäre.

Die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 a) WaS, die in Satz 2 dieser Vorschrift einzelne, ausdrücklich benannte Brücken als ortsbildprägend einordnet und an diesen Brücken bestimmte Werbeanlagen verbietet, differenziert hinreichend nach den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten und begegnet somit keinen Bedenken. Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird weiter insoweit Rechnung getragen, als an ortsbildprägenden Brücken nicht jegliche Werbeanlage verboten wird, sondern entsprechend des Grades der Beeinträchtigung ortsgestalterischer Belange nur explizit benannte bedruckte Transparente, Planen, Folien, Textilien oder Netze, bedruckte oder beklebte Platten sowie Licht- und Projektionswerbung als unzulässig ausgewiesen werden.

1.1.2. Die Einordnung der Brücke über die ...straße als ortsbildprägende Brücke in § 2 Abs. 2 Satz 2 WaS begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Entsprechend der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes ist im Regelfall davon auszugehen, dass eine Brücke aufgrund ihrer exponierten Stellung im Regelfall eine besondere Bedeutung für das Ortsbild und damit eine ortsbildprägende Wirkung hat (BayVerfGH, E. v. 23.1.2012, a. a. O.). Lediglich ausnahmsweise kann sich aufgrund der besonderen Standortgegebenheiten ergeben, dass die ortsgestalterischen Gründe nicht gewichtig genug sind und die ortsbildprägende Wirkung zu verneinen ist.

Das durch die umgebenden Grundstücke geprägte Straßen-, Orts- und Landschaftsbild bestimmt Atmosphäre und Lebensqualität der Umgebung (vgl. BayVGH v. 22.2.2000, Az.: 2 B 94.2587 - juris). Eine Ortsbildprägung als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums erfordert einen hinreichend gewichtigen Gemeinwohlbelang, eine gewisse Wertigkeit des Ortsbildes für die Allgemeinheit, einen besonderen Charakter oder gewisse Eigenheit („gestalterischer Eigenwert“ vgl. BayVGH, B. v. 20.1.2015 - 15 ZB 13.2245 - juris Rn. 12). Unter einem „Ortsbild“ ist die Ansicht eines Ortes von außen oder von innen (Straßen- oder Platzbild, Fassadenbild) oder die Ansicht von Ortsteilen zu verstehen. Auch der Fernblick, z. B. Stadtsilhouetten, Türmeblick und das Luftbild gehören zum Ortsbild. Dabei umfasst das Ortsbild das, was für den Betrachter - und zwar nicht nur aus seinem Blickwinkel - sichtbar ist und das Umgebungsbild prägt oder doch mitprägt (OVG Münster, U. v. 11.9.1997 - 11 A 5797/95 - BauR 1998, 113 = BRS 59 Nr. 137). Unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten örtlichen Gegebenheiten kann sich ein schützenswertes Ortsbild auch in einer Umgebung, die bauplanungsrechtlich als Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNV0, als sonstiges Sondergebiet nach § 11 BauNV0 oder als Gemengelage zu qualifizieren wäre, ergeben. Die ortsgestalterischen Belange sind insoweit nicht zwangsläufig mit der bauplanungsrechtlichen Situation des Vorhabensgrundstücks verknüpft. Je stärker jedoch das entsprechende Gebiet gewerblich geprägt wird, desto gewichtiger müssen die baugestalterischen Gründe sein, um Werbeanlagen einschränken zu können (vgl. VG München, U. v. 1.2.2001 - M 11 K 00.1577 - juris).

Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes kann ein Verbot von Anlagen der Fremdwerbung in Dorf- oder Mischgebieten nur nach Maßgabe der konkreten örtlichen Gegebenheiten, etwa zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie von Bau- oder Naturdenkmälern, gerechtfertigt sein; eine allgemeine Bezugnahme auf einen „ländlichen Charakter“ oder eine „dörfliche Tradition“ wird insoweit als nicht ausreichend erachtet (BayVGH, B. v. 20.1.2015 - 15 ZB 13.2245 - juris Rn. 12). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt insoweit weiter aus (BayVGH, a. a. O., juris Rn. 17):

„Der Satzungsgeber hat bei Erlass einer Werbeanlagensatzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO deshalb die Schutzbedürftigkeit des betroffenen Gebiets sorgfältig abzuwägen und im Zweifel nach Baugebieten, Bauquartieren und unter Umständen noch weitergehend, etwa nach Straßenzügen, abzustufen (BayVerfGH, E.v. 21.1.2012, a. a. O., juris Rn. 106 f.). Über diese an die Verhältnismäßigkeit eines Verbots von Fremdwerbeanlagen zu stellenden Anforderungen kann sich der Satzungsgeber nicht mit der Erwägung hinwegsetzen, der Ort solle ungeachtet der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des jeweiligen Bereichs ein einheitliches Bild abgeben.“

Die von der Rechtsprechung geforderte Differenzierung nach der jeweiligen Örtlichkeit hat die Beklagte vorliegend - wie bereits dargelegt - vorgenommen und die Schutzwürdigkeit des Ortsbildes nicht nur unter allgemeinen Erwägungen, sondern entsprechend der spezifischen städtebaulichen Situation bejaht. Es ist nicht ersichtlich, dass der Brücke über die ...straße mangels hinreichend gewichtiger ortsgestalterischer Gründe eine besondere Bedeutung für das Ortsbild abzusprechen wäre. Dies bestätigten gerade auch die beim Augenschein gewonnenen Eindrücke. Insbesondere ist kein solches Ausmaß an gewerblichen oder industriellen Nutzungen zu erkennen, dass die ortsgestalterischen Gründe als nicht hinreichend gewichtig einzustufen wären. Die streitgegenständliche DB-Brücke stellt sich nach den Erkenntnissen des Augenscheins als ruhige Verkehrsachse dar, die den vierspurigen „...“ sowie die ...straße im Übergang zur ...straße als belebte Zufahrtsstraße überspannt. Die Brücke erscheint insgesamt als gliederndes, klares Element und ist geeignet, eine gewisse Ruhe in die Umgebung zu bringen. Die ortsbildprägende Wirkung der Brücke ergibt sich hier aber nicht nur aus der dargestellten Wechselwirkung von Brücke und Umgebung, sondern gerade auch aus der Beschaffenheit der Brücke selbst. Diese ist als Balkenbrücke konstruiert, die in der Mitte von drei Säulenreihen getragen wird, wobei die Säulen selbst nicht glatt, sondern geriffelt ausgestaltet sind. Auch aufgrund dieser gesamtarchitektonischen Wirkung der streitgegenständlichen Brücke ist vorliegend von einer Ortsbildprägung auszugehen.

Dem Vorhaben steht somit § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 a), Satz 2 WaS als örtliche Bauvorschrift im Sinne von Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO entgegen.

1.2 Da die streitgegenständliche Werbeanlage wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 a) WaS nicht genehmigt werden kann, kommt es vorliegend nicht darauf an, ob die Werbeanlage gleichzeitig zu einer Verunstaltung des Bauwerks nach Art. 8 Satz 1 BayBO oder zu einer Verunstaltung des Straßen- und Ortsbildes gem. Art. 8 S. 2 BayBO führt, was im Hinblick auf das dargestellte Zusammenwirken von Brücke und Umgebung durchaus zu bejahen sein könnte.

Entsprechend der gefestigten Rechtsprechung, wonach Werbeanlagen ihren Anbringungsort verunstalten, wenn sie das Bauwerk zu einem Werbeträger umfunktionieren (vgl. für Fassadenwerbung BayVGH, U. v. 11.11.2014 - 15 B 12.2765 - juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 24.9.2002 - 14 ZB 02.1849 - juris - Rd.Nr. 2) oder einem vorhandenen ruhigen Erscheinungsbild einen Fremdkörper aufsetzen und dieses damit empfindlich stören (vgl. OVG Berlin, B.v. 7.1.2002 - 2 SN 30.01 - NVwZ 202, 489 - juris LS 3 und RdNr. 16), spricht unter Berücksichtigung der Dominanz und Fernwirkung der geplanten Werbeanlage einiges für eine solche verunstaltende Wirkung.

Nach alledem stehen der beantragten Werbeanlage wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 2 Nr. 6 WaS als örtliche Bauvorschrift öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, weshalb die Klage abzuweisen war.

2. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 VwGO.

Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 S. 1 i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift:

Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift:

Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach:

Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 11/11/2014 00:00

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 4. August 2011 wird geändert. Die Klage gegen den Bescheid der Stadt Augsburg vom 1. Juli 2010 wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in be
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beigeladene hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
published on 18/08/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 9 K 15.00228 Im Namen des Volkes Urteil vom 18. August 2015 9. Kammer Sachgebiets-Nr.: 0990 Hauptpunkte: Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baug
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published on 18/08/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 9 K 15.00228 Im Namen des Volkes Urteil vom 18. August 2015 9. Kammer Sachgebiets-Nr.: 0990 Hauptpunkte: Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baug
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.