Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 15. März 2016 - AN 1 K 15.02574

published on 15/03/2016 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 15. März 2016 - AN 1 K 15.02574
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach

Aktenzeichen: AN 1 K 15.02574

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 15. März 2016

1. Kammer

Sachgebiets-Nr.: 1334

Hauptpunkte:

Versorgungsabschlag bei einer schwerbehinderten Lehrerin, die Altersteilzeit im Blockmodell in Kombination mit Antragsruhestand nach Art. 64 Nr. 2 BayBG in Anspruch genommen hat

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: ...

gegen

..., vertreten durch: Landesamt für Finanzen Dienststelle ... Rechtsabteilung

- Beklagter -

wegen Versorgungsabschlag

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 1. Kammer,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter ... und durch die ehrenamtliche Richterin ... den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 15. März 2016 am 15. März 2016 folgendes Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die am ...1953 geborene Klägerin stand als Lehrerin im Dienste des Beklagten. Sie ist zu 50% schwerbehindert und wurde auf ihren Antrag gemäß Art. 64 Nr. 2 BayBG mit Ablauf des31. Juli 2015 in den Ruhestand versetzt.

Im vorliegenden Verfahren wendet sich die Klägerin gegen die Festsetzung eines Versorgungsabschlags in Höhe von 5,40 v. H. bei der Berechnung ihrer Versorgungsbezüge.

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2009 beantragte die Klägerin eine Auskunft über die zu erwartenden Versorgungsbezüge, sofern sie ab dem Schuljahr 2010/2011 Altersteilzeit im Blockmodell beantrage, sowie für den Fall, dass sie bis zum Erreichen der für sie geltenden Altersgrenze weiterhin in Teilzeit arbeite.

Das Landesamt für Finanzen, Dienststelle A. - Bezügestelle Versorgung, teilte der Klägerin mit Schreiben vom 20. Januar 2010 mit, bei einem unterstellten Eintritt des Versorgungsfalles ab 1. August 2017 würden die Versorgungsbezüge nach derzeit geltendem Recht 2.732,92 EUR brutto betragen. Die Auskunft stehe unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage und begründe keinen Rechtsanspruch auf Gewährung von Versorgungsbezügen.

Bei der fiktiven Berechnung der Versorgungsbezüge wurde kein Versorgungsabschlag in Ansatz gebracht.

Zudem wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass nach Auskunft der Regierung von Mittelfranken eine Altersteilzeit mit Beginn ab dem 1. August 2010 nur bis zum 31. Juli 2015 und Antragsruhestand wegen Schwerbehinderung möglich sei. Eine Altersteilzeit bis zur Altersgrenze wäre erst ab dem 1. August 2012 möglich.

Unter dem 26. Februar 2010 beantragte die Klägerin die Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell ab dem 1. August 2010 und zugleich die Versetzung in den Ruhestand nach Art. 64 Nr. 2 BayBG (Schwerbehinderung und Vollendung des 60. Lebensjahres) mit Ablauf des Schuljahres 2014/2015 (31.7.2015). Zugleich bat die Klägerin, sie zu benachrichtigen, falls sich die Rechtslage zum Zeitpunkt der Genehmigung geändert habe, damit sie ihre Entscheidung überdenken könne.

Die Regierung von Mittelfranken bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 3. August 2010 antragsgemäß Altersteilzeit im Blockmodell gem. Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBG ab dem1. August 2010. Als Beginn der Freistellungsphase wurde der 1. August 2013 festgelegt. Die Freistellungsphase ende mit dem Eintritt in den Ruhestand (Art. 62 BayBG, § 25 BeamtStG; voraussichtlich 01.08.2015).

Der Bescheid wurde mit einem Widerrufsvorbehalt versehen und darauf hingewiesen, dass sich bei einer Anhebung der Altersgrenze für den Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand auch der Zeitpunkt des Eintritts der Klägerin in den gesetzlichen Ruhestand hinausschieben könne und dementsprechend der Beginn der Freistellungsphase neu festgesetzt werden müsste.

Unter dem 16. Oktober 2010 beantragte die Klägerin eine erneute Auskunft über die zu erwartenden Versorgungsbezüge.

Das Landesamt für Finanzen, Dienststelle A. - Bezügestelle Versorgung, teilte der Klägerin mit Schreiben vom 17. Dezember 2010 mit, bei einem unterstellten Eintritt des Versorgungsfalls am 1. August 2015 würden die Versorgungsbezüge nach derzeit geltendem Recht 2.462,49 EUR betragen.

Bei der Ermittlung der Höhe der fiktiven Versorgungsbezüge wurde in Anwendung des am 1. Januar 2011 in Kraft tretenden Neuen Dienstrechts ein Versorgungsabschlag nach Art. 26 Abs. 2 BayBeamtVG für den Zeitraum vom 1. August 2015 bis 31. Januar 2017 (1,5 Jahre) in Höhe von 5,40 v. H. in Abzug gebracht. Die Berechnung des Versorgungsabschlags wurde der Klägerin als Anlage zur Versorgungsauskunft übermittelt.

Mit Schreiben vom 20. März 2015 beantragte die Klägerin gemäß Art. 64 Satz 1 Nr. 2 BayBG erneut ihre Versetzung in den Ruhestand zum31. Juli 2015.

Die Regierung von Mittelfranken versetzte die Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 31. März 2015 antragsgemäß mit Ablauf des 31. Juli 2015 in den Ruhestand.

Mit Bescheid vom 20. Mai 2015 setzte das Landesamt für Finanzen, Dienststelle A. - Bezügestelle Versorgung, die der Klägerin ab 1. August 2015 zustehenden Versorgungsbezüge in Höhe von monatlich 2.672,76 EUR fest.

Es wurde - wie bereits in der Versorgungsauskunft vom 17. Dezember 2010 mitgeteilt - ein Versorgungsabschlag von 5,40 v. H. in Abzug gebracht.

Die Klägerin legte mit Schreiben vom 10. Juni 2015 gegen den genannten Bescheid Widerspruch ein und rügte u. a. die Festsetzung des Versorgungsabschlags.

Ihr Berufsverband betone in allen Veröffentlichungen, dass das Neue Dienstrecht nicht für die Lehrkräfte gelte, die sich am 1. Januar 2011 in Altersteilzeit befunden hätten. Dies sei bei ihr der Fall, da die Altersteilzeit am 8. August 2010 begonnen habe. Ein Versorgungsabschlag dürfe deswegen nur bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres erfolgen.

Mit Schreiben vom 17. Juli 2015 zeigten sich die Bevollmächtigten der Klägerin an und legten vorsorglich nochmals Widerspruch ein.

Das Landesamt für Finanzen, Dienststelle A. - Bezügestelle Versorgung, teilte den Bevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 23. Juli 2015 u. a. mit, da die Klägerin auf eigenen Antrag gemäß Art. 64 Nr. 2 BayBG in den Ruhestand versetzt worden sei, sei das Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag gemäß Art. 26 Abs. 2 Nr. 2 BayBeamtVG zu mindern.

Ein Versorgungsabschlag entfalle vorliegend gemäß Art. 26 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Art. 106 Abs. 2 Nr. 2 BayBeamtVG, wenn der Beamte zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung das 63. Lebensjahr und sieben Monate vollendet habe. Die Klägerin habe zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung erst das 62. Lebensjahr vollendet.

Der Versorgungsabschlag berechne sich vom Ruhestandsbeginn 1. August 2015 bis zum Ablauf des Monats, in dem die Klägerin die Altersgrenze gemäß Art. 26 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Art. 106 Abs. 2 Nr. 2 BayBeamtVG (63 Jahre und 7 Monate), den 31. Januar 2017, erreiche.

Der Versorgungsabschlag betrage demnach 5,40 v. H.

Die Bevollmächtigten der Klägerin erwiderten mit Schreiben vom 7. Oktober 2015, nach Prüfung der Angelegenheit werde die Berechnung des Versorgungsabschlags gemäß Art. 26 Abs. 2 BayBeamtVG für unzutreffend gehalten.

Der Klägerin sei mit Schreiben der Regierung von Mittelfranken vom 3. August 2010 Altersteilzeit bewilligt worden. Die Arbeitsphase habe vom 1. August 2010 bis 31. Juli 2013, die Freistellungsphase anschließend bis 31. Juli 2015 gedauert.

Bei der Berechnung des Versorgungsabschlags könne nicht die Altersgrenze des Art. 106 Abs. 2 Nr. 2 BayBeamtVG herangezogen werden. Maßgeblich zugrunde gelegt werden müsse die im Jahr 2010 geltende Fassung, mithin § 14 Abs. 3 Nr. 1 BeamtVG. Abzustellen wäre demnach für die Berechnung des Versorgungsabschlags auf das 63. Lebensjahr.

Art. 106 Abs. 2 BayBeamtVG sehe eine Übergangsregelung zur Anhebung der Altersgrenzen vor. Anlass sei die Anhebung der Regelaltersgrenze vom 65. auf das 67. Lebensjahr (Art. 62 BayBG).

Im hier vorliegenden Fall sei aber die Vorschrift des Art. 143 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BayBG zu beachten. Für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, die sich ab 1. Januar 2011 in der Ansparphase der Altersteilzeit im Blockmodell (Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBG) befunden hätten, finde Art. 62 BayBG in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung Anwendung.

Vorliegend habe demnach die Altersgrenze nach Art. 62 BayBG in der bis zu31. Dezember 2010 geltenden Fassung Anwendung zu finden. Die Altersgrenze für den gesetzlichen Ruhestandseintritt sei demnach das Ende des Monats, in dem der Beamte oder die Beamtin das 65. Lebensjahr vollendet habe. Satz 2 dieser Vorschrift sehe eine Sonderregelung für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen vor.

Diese Übergangsregelung bringe zum Ausdruck, dass Beamte, die sich bereits zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung in der Ansparphase befunden hätten, der alte Rechtsstand gelten sollte. Lege man dies zugrunde, so müsse dies auch für den Versorgungsabschlag gelten.

Art. 106 Abs. 2 BayBeamtVG sehe nunmehr eine Übergangsregelung zur Anhebung der Altersgrenzen vor. Offensichtlich bestehe aber für Fälle wie den vorliegenden, nämlich für den Fall, dass Lehrkräfte an öffentlichen Schulen sich am 11. Januar 2011 (richtig: 1.1.2011) in der Ansparphase befunden hätten, eine Regelungslücke.

Zur Füllung dieser Lücke komme man in analoger Anwendung des Art. 143 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BayBG zu der Lösung, dass entsprechend dem alten Rechtsstand auch der Versorgungsabschlag zu berechnen sei.

Nur dadurch werde dem Gedanken Rechnung getragen, dass für die Beamten, die sich zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung in der Ansparphase der Altersteilzeit befunden hätten, aus Gründen des Bestandsschutzes die alten Regelungen gelten würden.

Dies werde auch für den vorliegenden Fall deutlich. Die Klägerin habe sich über den Bayerischen Lehrer- und Lehrerinnenverband Mittelfranken eine Ruhegehaltsberechnung erstellen lassen für den Fall einer vorzeitigen Pensionierung auf Antrag zum 31. Juli 2015 bei Altersteilzeit in der Zeit vom 1. August 2010 bis 31. Juli 2015.

Der Versorgungsabschlag sei seinerzeit für die Zeit vom 1. August 2015 bis zum 30. Juni 2016 auf 3,31% beziffert worden. Die Klägerin sei von einem entsprechenden Versorgungsabschlag ausgegangen.

Im Ergebnis sei demnach auch bezüglich der Berechnung des Versorgungsabschlags auf die besondere (alte) Altersgrenze für Lehrkräfte abzustellen, nämlich das Ende des Schuljahres, das dem Schuljahr vorausgehe, in dem das 65. Lebensjahr vollendet werde. Für schwerbehinderte Lehrkräfte habe für den Antragsruhestand das Ende des Schuljahres, in dem das 63. Lebensjahr vollendet wird, gegolten. Damit dürfe der Versorgungsabschlag nur für die Zeit vom 1. August 2015 bis zum 30. Juli 2016 berechnet werden.

Der Widerspruch wurde mit Bescheid des Landesamts für Finanzen, Dienststelle A. - Bezügestelle Versorgung, vom 30. November 2015 zurückgewiesen.

Die Klägerin habe sich seit dem 1. August 2010 in Altersteilzeit befunden. Die Freistellungsphase habe vom 1. August 2013 bis 31. Juli 2015 gedauert. Damit gelte grundsätzlich die Altersgrenze nach Art. 62 BayBG in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung. Allerdings sei die Klägerin mit Ablauf des 31. Juli 2015 gemäß Art. 64 Nr. 2 BayBG auf eigenen Antrag wegen Schwerbehinderung in den Ruhestand versetzt worden. Damit sei das Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag gemäß Art. 26 Abs. 2 Nr. 2 BayBeamtVG zu mindern.

Ein Versorgungsabschlag entfalle gemäß Art. 26 Abs. 2 Nr. 2 BayBeamtVG, wenn der Beamte zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung das Referenzalter des Art. 106 Abs. 2 Nr. 2 BayBeamtVG, hier also das 63. Lebensjahr und sieben Monate, vollendet habe. Die Klägerin habe zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung jedoch erst das 62. Lebensjahr vollendet.

Der Versorgungsabschlag berechne sich vom Ruhestandsbeginn 1. August 2015 bis zum Ablauf des Monats, in dem die Klägerin die Altersgrenze gemäß Art. 26 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Art. 106 Abs. 2 Nr. 2 BayBeamtVG (63 Jahre und 7 Monate), den 31. Januar 2017, erreiche. Der Versorgungsabschlag betrage demnach 5,40 v. H.

Die Klägerin ließ mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 22. Dezember 2015 gegen den Bescheid vom 20. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2015 Klage erheben.

Die Klägerin wende sich gegen die Berechnung des Versorgungsabschlags. Zur Begründung werde auf den bisherigen Sachvortrag verwiesen.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 27. Januar 2016,

die Klage abzuweisen.

Für die Bemessung der Versorgungsbezüge sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Ruhestandseintritts maßgeblich. Die Verringerung der Versorgungsbezüge richte sich daher im Falle der Klägerin nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBeamtVG in der seit 1. Januar 2011 geltenden Fassung. Danach seien die Versorgungsbezüge dann zu mindern, wenn der Beamte wegen Schwerbehinderung vor Ablauf des Monats, in dem er das für ihn in Art. 106 Abs. 2 Nr. 2 BayBeamtVG geregelte Referenzalter erreiche, in den Ruhestand versetzt werde. Da die Klägerin am ...1953 geboren sei, betrage das für sie maßgebliche Referenzalter 63 Jahre und sieben Monate und wäre mit Ablauf des Januars 2017 erreicht worden. In den Ruhestand versetzt worden sei die Klägerin hingegen bereits mit Ablauf des Monats Juli 2015, mithin 18 Monate vor Erreichen des Referenzalters. Ihre Versorgungsbezüge seien folglich zwingend um den Versorgungsabschlag zu mindern.

Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin ergebe sich aus Art. 143 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BayBG nichts anderes. Denn diese Vorschrift beziehe sich allein auf die in Art. 62 BayBG genannte gesetzliche Altersgrenze und bestimme, dass die Altersgrenze für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, die sich am 1. Januar 2011 in der Ansparphase der Altersteilzeit im Blockmodell befunden hätten, nach der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung dieser Vorschrift das Ende des Schuljahres sei, das dem Schuljahr vorangehe, in dem das 65. Lebensjahr vollendet werde. Diese Vorschrift sei im Falle der Klägerin jedoch nicht einschlägig, da sie bereits vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auf Antrag gemäß Art. 64 Nr. 2 BayBG in den Ruhestand getreten sei. Zudem beziehe sich Art. 62 BayBG nur auf die Altersgrenze und nicht auf das Referenzalter für den Versorgungsabschlag. Eine entsprechende Anwendung verbiete sich, denn Hintergrund der Regelung des Art. 143 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BayBG sei, schulorganisatorisch nicht sachgerechte Ergebnisse zu vermeiden, die durch die mit dem Arbeitszeitumfang beim Blockmodell nicht zu vereinbarende Anhebung der Altersgrenze entstünden (vgl. LT-Drs. 16/3200 v. 26.1.2010, S. 576). Diese Gründe spielten hingegen beim Versorgungsabschlag keine Rolle. Für den von Seiten der Klägerin geforderten Bestandsschutz bestehe daher keine Notwendigkeit.

Die der Klägerin seitens der Berufsvertretung erteilte Auskunft vom 1. Januar 2010 habe für den Beklagten keine Bindungswirkung.

Die Bevollmächtigten der Klägerin erwiderten mit Schriftsatz vom 25. Februar 2016, abzustellen bei der Versorgungsberechnung bezüglich des Versorgungsabschlages sei auf die Vollendung des 63. Lebensjahres, mithin die Rechtslage, die vor dem 1. Januar 2011 gegolten habe. Der Antrag auf Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell, verbunden mit der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand, habe die Klägerin am 26. Februar 2010 gestellt. Zu diesem Zeitpunkt habe bereits eine Schwerbehinderung der Klägerin bestanden. Es sei zu diesem Zeitpunkt bereits klar gewesen, dass sie auf Antrag zum 1. August 2015 in den Ruhestand treten werde.

Für die Bewilligung von Altersteilzeit nach Art. 91 Abs. 1 BayBG sei Voraussetzung, dass sich die Zeit der Altersteilzeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken müsse. Vorliegend sei Altersteilzeit antragsgemäß bis zum 1. August 2015 bewilligt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin auf Antrag nur bei Schwerbehinderung vorzeitig in den Ruhestand treten können.

Unter diesen Voraussetzungen habe die Klägerin den Antrag gestellt und bewilligt bekommen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung, der für die Entscheidung der Klägerin maßgeblich gewesen sei, habe für die Berechnung des Versorgungsabschlags die Vollendung des 63. Lebensjahres gegolten, mithin wäre der Versorgungsabschlag entsprechend der für sie durchgeführten Berechnung über ihren Mitgliedsverband mit lediglich 3,31 v. H. anzusetzen gewesen.

Mit der Antragstellung sei der Sachverhalt insofern für die Klägerin abgeschlossen gewesen. Wolle man die Klägerin nun nach „neuem“ Recht behandeln, so liege eine unzulässige echte Rückwirkung vor.

Es werde davon ausgegangen, dass Fallgestaltungen der vorliegenden Art vom Gesetzgeber nicht beachtet worden seien, demnach eine Regelungslücke vorliege, die in analoger Anwendung zu schließen sei. Dies wäre auch zwischen den Parteien interessengerecht, denn wie die Regelung des Art. 143 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BayBG gezeigt habe, habe der Gesetzgeber für die dort genannten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, die sich bereits am 1. Januar 2011 in der Ansparphase der Altersteilzeit im Blockmodell befunden hätten, eine Sonderregelung für veranlasst gesehen.

Es werde deshalb beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 26. Mai 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2015 zu verpflichten, bei der Berechnung der Versorgungsbezüge einen Versorgungsabschlag von 3,31 v. H. zugrunde zu legen.

Der Beklagte erwiderte mit Schriftsatz vom 3. März 2016, die Anhebung des Referenzalters stelle entgegen der Auffassung der Klägerin keine unzulässige echte Rückwirkung dar. Dies wäre allenfalls dann der Fall, wenn in einen bereits abgeschlossenen Lebenssachverhalt eingegriffen werde. So verhalte es sich hier nicht. Denn durch die Bewilligung der Altersteilzeit sei weder eine Entscheidung über eine künftige Versorgung in bestimmter Höhe getroffen worden, noch sei sonst damit eine bindende Aussage über die künftige Versorgungshöhe verbunden gewesen. Das Vertrauen in den Fortbestand der damaligen Rechtslage zum Versorgungsabschlag bis zum Eintritt in den Ruhestand sei hingegen nicht geschützt.

Der verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes, der im Beamtenrecht in Art. 33 Abs. 5 GG eine besondere Ausprägung erfahren habe, verbiete es nicht per se, dass ein Gesetz auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirke und damit zugleich die betroffenen Rechtspositionen des Beamten nachträglich entwerte (sog. unechte Rückwirkung). Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz gehe insbesondere nicht so weit, den Beamten vor jeder Enttäuschung zu bewahren. Soweit deshalb nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzuträten, genieße die bloße allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. BayVGH, U. v. 11.11.2014 - 3 BV 12.1195, juris Rn. 87 m. w. N.).

Bereits die Anhebung der Altersgrenze in Anlehnung an das Rentenrecht sei von der Rechtsprechung als zulässige unechte Rückwirkung anerkannt worden (vgl. BayVGH, B. v. 26.7.2012 - 3 CE 12.1267, juris). Demselben Zweck diene die Anhebung des Referenzalters beim Versorgungsabschlag. Die Ausführungen zur Altersgrenze würden demnach hier entsprechend gelten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Bescheid des Landesamtes für Finanzen, Dienststelle A. - Bezügestelle Versorgung vom 20. Mai 2015 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 30. November 2015 sind nicht rechtswidrig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Rechtsgrundlage der Festsetzung des Versorgungsabschlags in Höhe von 5,40 v. H. ist Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBeamtVG i. V. m. Art. 106 Abs. 2 Nr. 2 BayBeamtVG in der zum Zeitpunkt des Eintritts der Klägerin in den Ruhestand maßgeblichen Fassung (st. Rspr., vgl. BVerwG, B. v. 20.8.2014 - 2 B 49/14, juris Rn. 15).

Nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBeamtVG vermindert sich das Ruhegehalt um 3,6 v. H. für jedes Jahr, um das der Beamte oder die Beamtin vor Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, nach Art. 64 Nr. 2 BayBG in den Ruhestand versetzt wird.

Gemäß Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayBeamtVG entfällt ein Versorgungsabschlag in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3, wenn der Beamte oder die Beamtin zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung das 64. Lebensjahr vollendet hat und eine Dienstzeit von 40 Jahren erreicht wird.

Die Klägerin wurde auf ihre Anträge vom 26. Februar 2010 und vom 20. März 2015 antragsgemäß mit Ablauf des 31. Juli 2015 nach Art. 64 Nr. 2 BayBG in den Ruhestand versetzt. Zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung hatte die Klägerin das 62. Lebensjahr vollendet, so dass die Ausschlussregelung des Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayBeamtVG keine Anwendung findet.

Zugunsten der Klägerin greift jedoch die Übergangsregelung zur Anhebung der Altersgrenzen in Art. 106 Abs. 2 Nr. 2 BayBeamtVG, wonach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBeamtVG mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass bei einem Geburtsdatum zwischen dem 1. Januar 1953 und dem 31. Dezember 1953 an die Stelle des 65. Lebensjahres der Ablauf des Monats tritt, in welchem die Klägerin das 63. Lebensjahr und 7 Monate vollendet hat (Ablauf des Januar 2017). Hiervon ausgehend errechnet sich gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. Abs. 1 Sätze 3 bis 5 BayBeamtVG ein Versorgungsabschlag von 5,40 v. H.

Dieser Versorgungsabschlag war von dem Beklagten zwingend festzusetzen. Eine von den Vorgaben des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz abweichende Festsetzung der Versorgungsbezüge ist gemäß Art. 3 Abs. 2 BayBeamtVG unzulässig (vgl. BVerwG, U. v. 12.11.2009 - 2 C 29.08, juris Rn. 12 zu § 3 BeamtVG).

Insbesondere ist für eine analoge Anwendung der Übergangsregelung zur Anhebung der Altersgrenzen in Art. 143 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BayBG kein Raum. Danach findet Art. 62 BayBG in der am31. Dezember 2010 geltenden Fassung auf Lehrkräfte an öffentlichen Schulen Anwendung, die sich am 1. Januar 2011 in der Ansparphase der Altersteilzeit im Blockmodell (Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBG) befanden.

Vorliegend ist aber gerade nicht der Anwendungsbereich des Art. 62 BayBG betroffen, da die Klägerin nicht Altersteilzeit bis zum Eintritt der gesetzlichen Altersgrenze beantragt, sondern von der Möglichkeit der Ruhestandsversetzung auf Antrag nach Art. 64 Nr. 2 BayBG, der durch das mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft getretene Neue Dienstrecht inhaltlich unverändert geblieben ist, Gebrauch gemacht hat.

Die Regelung des Art. 143 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BayBG hat zudem eine andere, nicht auf die Festsetzung des Versorgungsabschlags übertragbare Zielsetzung. Bei Lehrkräften, die sich am 1. Januar 2011 (Inkrafttreten des Neuen Dienstrechts) in der Ansparphase der Altersteilzeit befanden, hätte die Anhebung der Altersgrenzen sowie die Verschiebung des Zeitpunkts des Ruhestandseintritts auf das Ende des Schulhalbjahres, in dem die Altersgrenze erreicht wird, dazu geführt, dass diese bis zu drei zusätzliche Schulhalbjahre hätten Dienst leisten müssen. Dieser Zeitraum hätte sich aber nicht mit dem in Altersteilzeit geschuldeten Arbeitszeitumfang beim Blockmodell vereinbaren lassen (50% bzw. 60%); eine Anhebung hätte daher zu einem Beginn der Freistellung während des laufenden Schuljahres geführt, was schulorganisatorisch vom Gesetzgeber als nicht sachgerecht angesehen wurde (LT-Drs. 16/3200, S. 576).

Weder die Übergangsregelung des Art. 143 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BayBG noch die Anhebung der gesetzlichen Altersgrenze in Art. 62 BayBG unterliegen (verfassungs)rechtlichen Bedenken (vgl. VG Ansbach, U. v. 27.9.2011 - AN 1 K 11.01242, juris; BayVGH, U. v. 11.11.2014 - 3 BV 12.1195, juris; B. v. 26.7.2012 - 3 CE 12.1267, juris).

Entsprechendes gilt für die Festsetzung eines Versorgungsabschlags nach Art. 26 Abs. 2 BayBeamtVG, und zwar auch dann, wenn Schwerbehinderte betroffen sind (vgl. VG Ansbach, U. v. 12.5.2009 - AN 1 K 08.00795, juris; BVerwG, U. v. 25.1.2005 - 2 C 48/03 und v. 19.2.2004 - 2 C 12.03; BayVGH, B. v. 1.3.2005 - 3 B 03.498; BVerfG, B. v. 20.6.2006 - 2 BvR 361/03, juris).

Die Vorschrift des Art. 26 BayBeamtVG regelt die Höhe des Ruhegehalts und entspricht inhaltlich weitgehend dem § 14 BeamtVG (vgl. LT-Drs. 16/3200, S. 469). Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 20.6.2006, a. a. O., zu § 14 Abs. 3 BeamtVG ausgeführt, dass diese Regelung, welche ebenso wie Art. 26 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG eine Verminderung des Ruhegehalts um 3,6 v. H. für jedes Jahr vor Erreichen der Altersgrenze bei einer Ruhestandsversetzung auf Antrag des Beamten vorsieht, nicht dem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums widerspricht, demzufolge die Versorgung aus dem letzten Amt zu gewähren ist. Der Versorgungsabschlag stellt die amtsangemessene Versorgung nicht grundsätzlich in Frage und ist mit dem durch Art. 33 Abs. 2 und Abs. 5 GG gewährleisteten Leistungsprinzip vereinbar (BVerwG, U. v. 25.1.2005, a. a. O.). Durch den Versorgungsabschlag wird die Höhe der Versorgungsbezüge auch von dem Lebensalter abhängig gemacht, das der Beamte zu dem Zeitpunkt erreicht hat, ab dem er Ruhegehalt bezieht. Der Gesetzgeber hielt bei den Beamten, die auf eigenen Antrag bereits vor Vollendung der Altersgrenze in den Ruhestand treten, eine Minderung des Ruhegehalts für erforderlich, um die längere Bezugsdauer der Versorgung auszugleichen (vgl. BT-Drs. 11/5136 S. 23, BT-Drs. 11/5372 S. 23).

Auch die Übergangsregelung zur Anhebung der Altersgrenzen in Art. 106 BayBeamtVG, die vorliegend Anwendung findet, unterliegt in ihrer Ausgestaltung keinen rechtlichen Bedenken. Weitergehende Regelungen zugunsten von Beamten, die sich - wie die Klägerin - zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Neuen Dienstrechts aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen in Altersteilzeit befanden, waren rechtlich nicht geboten.

Die genannte Vorschrift trifft Übergangsregelungen für Fälle, in denen der Gesetzgeber eine sofortige Erhöhung des Referenzalters für die Berechnung des Versorgungsabschlag als unbillig angesehen hat (vgl. LT-Drs. 16/3200, S. 529), ohne dass hierfür allerdings eine verfassungsrechtliche Notwendigkeit bestanden hätte. Aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums lässt sich nämlich kein Anspruch herleiten, dass der rechnerisch bereits erreichte Ruhegehaltssatz in jedem Fall gewahrt bleibt oder dass die ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht durch einen anderen Zeitfaktor relativiert wird. Nichts anderes kann für den Berechnungszeitraum des Versorgungsabschlags gelten. Der Anspruch auf amtsangemessene Versorgung beschränkt sich auf den Anspruch auf eine Versorgung zu den zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls geltenden verfassungsmäßigen Regelungen. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann deshalb nicht auf die für sie günstigeren Verhältnisse zum Zeitpunkt der Bewilligung bzw. des Beginns der Altersteilzeit abgestellt werden (vgl. BVerwG, B. v. 20.8.2014 - 2 B 49/14, juris Rn. 15).

Dem steht auch nicht der Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegen, da dem Beamten nicht das Fortbestehen der Rechtslage, die er bei Eintritt in das Beamtenverhältnis vorgefunden hat, garantiert wird. Er muss auch damit rechnen, dass sich seine Gesamtversorgung ändern kann (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer/Kazmeier, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Rn. 1 zu Art. 106 BayBeamtVG; vgl. BVerwG, U. v. 19.2.2004, a. a. O.; U. v. 25.1.2005, a.o.O.; BVerfG, B. v. 20.6.2006, a. a. O.).

Wie die Anhebung der Altersgrenzen selbst, wurden auch die Übergangsregelungen zu Art. 26 Abs. 2 BayBeamtVG denen des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes nachgezeichnet (vgl. hier § 236a SGB VI), soweit sie versorgungsrelevant sind. Sie stimmen auch mit der entsprechenden Übergangsregelung für den Bereich des Bundes überein (DNeuG vom 5.2.2009, BGBl I S. 160).

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass mit der Bewilligung der Altersteilzeit weder eine Entscheidung über eine künftige Versorgung in bestimmter Höhe getroffen wurde, noch ist mit ihr eine bindende Aussage über die künftige Versorgungshöhe verbunden gewesen ist.

Auch die Argumentation der Klägerin, sie habe bereits bei der Beantragung der Altersteilzeit mit Schreiben vom 26. Februar 2010 einen zeitlich bestimmten Antrag auf Versetzung in den Ruhestand stellen müssen, an den sie gebunden sei, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung.

Ein Antrag auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand gemäß Art. 64 Nr. 2 BayBG kann in entsprechender Anwendung des Art. 71 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 BayBG grundsätzlich bis zur Zustellung der Ruhestandsverfügung zurückgenommen werden (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Rn. 5 zu Art. 64 BayBG). Bei der Bewilligung von Altersteilzeit handelt es sich wiederum um einen begünstigenden Verwaltungsakt (vgl. BayVGH, U. v. 11.11.2014 - 3 BV 12.1195, juris; Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, a. a. O., Rn. 58 zu Art. 91 BayBG) der - auch auf Antrag des Beamten - unter den Voraussetzungen des Art. 49 BayVwVfG geändert bzw. aufgehoben werden kann (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, a. a. O., Rn. 89 ff. zu Art. 91 BayBG). Für die Bewilligung der Altersteilzeit im Blockmodell ermöglicht Art. 91 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 BayBG in besonderen Härtefällen den Widerruf der gewährten Altersteilzeit sogar mit der Wirkung für die Vergangenheit, wenn dem Beamten oder der Beamtin die Fortsetzung der Altersteilzeit nicht mehr zuzumuten ist.

Der Genehmigungsbescheid der Regierung von Mittelfranken vom 3. August 2010 enthielt in Übereinstimmung mit den Vorgaben aus Ziffer 2.1.1 und 2.2.3.1 VV-BeamtR vom 13. Juli 2009, Az. 21-P 1003/1-023-19 952/09, die Angabe des voraussichtlichen Eintritts in den Ruhestand und einen Widerrufsvorbehalt für den Fall, dass sich die für den Ruhestandstermin erhebliche Sachlage ändert. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die Klägerin zu gegebener Zeit (ca. sechs Monate vor Beginn des Ruhestandes) die Ruhestandsversetzung gesondert zu beantragen habe.

Die Klägerin hatte seit Erhalt der Versorgungsauskunft vom 17. Dezember 2010 davon Kenntnis, dass der von ihr gewünschte Antragsruhestand mit Ablauf des 31. Juli 2015 einen Versorgungsabschlag von 5,40 v. H. zur Folge haben werde. Die Klägerin befand sich zu diesem Zeitpunkt am Beginn der Ansparphase der Altersteilzeit und hätte - falls sie einen Versorgungsabschlag in der bezeichneten Höhe als finanziell nicht tragbar angesehen hätte - an die Regierung von Mittelfranken herantreten können, mit dem Ziel, eine Abänderung bzw. eine Aufhebung des Bescheides vom 3. August 2010 zu erreichen. Die Klägerin hat hiervon jedoch abgesehen und mit Schreiben vom 20. März 2015 (erneut) beantragt, gemäß Art. 64 Satz 1 Nr. 2 BayBG zum 31. Juli 2015 in den Ruhestand versetzt zu werden.

Die Klage war deshalb abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift:

Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift:

Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach:

Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 1.417,20 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

Gründe:

Der Streitwert berechnet sich aus dem 2-fachen Jahresbetrag der Differenz des Betrages des Versorgungsabschlags bei Zugrundelegung eines Vomhundertsatzes von 5,4 bzw. von 3,31 (Ziffer 10.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand 2013).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 15/03/2016 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach Aktenzeichen: AN 1 K 15.02574 Im Namen des Volkes Urteil vom 15. März 2016 1. Kammer Sachgebiets-Nr.: 1334 Hauptpunkte: Versorgungsabschlag bei einer sc
published on 11/11/2014 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicher
published on 20/08/2014 00:00

Gründe 1 Die Beschwerde der Beklagten kann keinen Erfolg haben. Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
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published on 15/03/2016 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach Aktenzeichen: AN 1 K 15.02574 Im Namen des Volkes Urteil vom 15. März 2016 1. Kammer Sachgebiets-Nr.: 1334 Hauptpunkte: Versorgungsabschlag bei einer sc
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Annotations

Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit treten nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand.

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) (weggefallen)

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) (weggefallen)

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

1.
das 63. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres; für sie ist die vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, werden die Altersgrenze von 63 Jahren und die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt angehoben:

Versicherte Geburtsjahr GeburtsmonatAnhebung um Monateauf Altervorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
JahrMonatJahrMonat
1952
Januar1631601
Februar2632602
März3633603
April4634604
Mai5635605
Juni – Dezember6636606
19537637607
19548638608
19559639609
19561063106010
19571163116011
195812640610
195914642612
196016644614
196118646616
196220648618
19632264106110.

Für Versicherte, die
1.
am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt waren und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
werden die Altersgrenzen nicht angehoben.

(3) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, haben unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 auch Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie bei Beginn der Altersrente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind.

(4) Versicherte, die vor dem 17. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren, haben Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie

1.
das 60. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente
a)
als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt oder
b)
berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.