Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 15. März 2016 - AN 1 K 15.02574
Gericht
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach
Aktenzeichen: AN 1 K 15.02574
Im Namen des Volkes
Urteil
vom
1. Kammer
Sachgebiets-Nr.: 1334
Hauptpunkte:
Versorgungsabschlag bei einer schwerbehinderten Lehrerin, die Altersteilzeit im Blockmodell in Kombination mit Antragsruhestand nach Art. 64 Nr. 2 BayBG in Anspruch genommen hat
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Klägerin -
bevollmächtigt: ...
gegen
..., vertreten durch: Landesamt für Finanzen Dienststelle ... Rechtsabteilung
- Beklagter -
wegen Versorgungsabschlag
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 1. Kammer,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter ... und durch die ehrenamtliche Richterin ... den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 15. März 2016 am 15. März 2016 folgendes Urteil:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die am ...1953 geborene Klägerin stand als Lehrerin im Dienste des Beklagten. Sie ist zu 50% schwerbehindert und wurde auf ihren Antrag gemäß Art. 64 Nr. 2 BayBG mit Ablauf des
Im vorliegenden Verfahren wendet sich die Klägerin gegen die Festsetzung eines Versorgungsabschlags in Höhe von 5,40 v. H. bei der Berechnung ihrer Versorgungsbezüge.
Mit Schreiben vom
Das Landesamt für Finanzen, Dienststelle A. - Bezügestelle Versorgung, teilte der Klägerin mit Schreiben vom
Bei der fiktiven Berechnung der Versorgungsbezüge wurde kein Versorgungsabschlag in Ansatz gebracht.
Zudem wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass nach Auskunft der Regierung von Mittelfranken eine Altersteilzeit mit Beginn ab dem
Unter dem
Die Regierung von Mittelfranken bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom
Der Bescheid wurde mit einem Widerrufsvorbehalt versehen und darauf hingewiesen, dass sich bei einer Anhebung der Altersgrenze für den Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand auch der Zeitpunkt des Eintritts der Klägerin in den gesetzlichen Ruhestand hinausschieben könne und dementsprechend der Beginn der Freistellungsphase neu festgesetzt werden müsste.
Unter dem
Das Landesamt für Finanzen, Dienststelle A. - Bezügestelle Versorgung, teilte der Klägerin mit Schreiben vom
Bei der Ermittlung der Höhe der fiktiven Versorgungsbezüge wurde in Anwendung des am
Mit Schreiben vom
Die Regierung von Mittelfranken versetzte die Klägerin daraufhin mit Schreiben vom
Mit Bescheid vom
Es wurde - wie bereits in der Versorgungsauskunft vom
Die Klägerin legte mit Schreiben vom
Ihr Berufsverband betone in allen Veröffentlichungen, dass das Neue Dienstrecht nicht für die Lehrkräfte gelte, die sich am
Mit Schreiben vom
Das Landesamt für Finanzen, Dienststelle A. - Bezügestelle Versorgung, teilte den Bevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom
Ein Versorgungsabschlag entfalle vorliegend gemäß Art. 26 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Art. 106 Abs. 2 Nr. 2 BayBeamtVG, wenn der Beamte zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung das 63. Lebensjahr und sieben Monate vollendet habe. Die Klägerin habe zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung erst das 62. Lebensjahr vollendet.
Der Versorgungsabschlag berechne sich vom Ruhestandsbeginn
Der Versorgungsabschlag betrage demnach 5,40 v. H.
Die Bevollmächtigten der Klägerin erwiderten mit Schreiben vom
Der Klägerin sei mit Schreiben der Regierung von Mittelfranken vom
Bei der Berechnung des Versorgungsabschlags könne nicht die Altersgrenze des Art. 106 Abs. 2 Nr. 2 BayBeamtVG herangezogen werden. Maßgeblich zugrunde gelegt werden müsse die im Jahr 2010 geltende Fassung, mithin § 14 Abs. 3 Nr. 1 BeamtVG. Abzustellen wäre demnach für die Berechnung des Versorgungsabschlags auf das 63. Lebensjahr.
Art. 106 Abs. 2 BayBeamtVG sehe eine Übergangsregelung zur Anhebung der Altersgrenzen vor. Anlass sei die Anhebung der Regelaltersgrenze vom 65. auf das 67. Lebensjahr (Art. 62 BayBG).
Im hier vorliegenden Fall sei aber die Vorschrift des Art. 143 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BayBG zu beachten. Für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, die sich ab
Vorliegend habe demnach die Altersgrenze nach Art. 62 BayBG in der bis zu
Diese Übergangsregelung bringe zum Ausdruck, dass Beamte, die sich bereits zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung in der Ansparphase befunden hätten, der alte Rechtsstand gelten sollte. Lege man dies zugrunde, so müsse dies auch für den Versorgungsabschlag gelten.
Art. 106 Abs. 2 BayBeamtVG sehe nunmehr eine Übergangsregelung zur Anhebung der Altersgrenzen vor. Offensichtlich bestehe aber für Fälle wie den vorliegenden, nämlich für den Fall, dass Lehrkräfte an öffentlichen Schulen sich am 11. Januar 2011 (richtig: 1.1.2011) in der Ansparphase befunden hätten, eine Regelungslücke.
Zur Füllung dieser Lücke komme man in analoger Anwendung des Art. 143 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BayBG zu der Lösung, dass entsprechend dem alten Rechtsstand auch der Versorgungsabschlag zu berechnen sei.
Nur dadurch werde dem Gedanken Rechnung getragen, dass für die Beamten, die sich zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung in der Ansparphase der Altersteilzeit befunden hätten, aus Gründen des Bestandsschutzes die alten Regelungen gelten würden.
Dies werde auch für den vorliegenden Fall deutlich. Die Klägerin habe sich über den Bayerischen Lehrer- und Lehrerinnenverband Mittelfranken eine Ruhegehaltsberechnung erstellen lassen für den Fall einer vorzeitigen Pensionierung auf Antrag zum 31. Juli 2015 bei Altersteilzeit in der Zeit vom 1. August 2010 bis 31. Juli 2015.
Der Versorgungsabschlag sei seinerzeit für die Zeit vom
Im Ergebnis sei demnach auch bezüglich der Berechnung des Versorgungsabschlags auf die besondere (alte) Altersgrenze für Lehrkräfte abzustellen, nämlich das Ende des Schuljahres, das dem Schuljahr vorausgehe, in dem das 65. Lebensjahr vollendet werde. Für schwerbehinderte Lehrkräfte habe für den Antragsruhestand das Ende des Schuljahres, in dem das 63. Lebensjahr vollendet wird, gegolten. Damit dürfe der Versorgungsabschlag nur für die Zeit vom 1. August 2015 bis zum 30. Juli 2016 berechnet werden.
Der Widerspruch wurde mit Bescheid des Landesamts für Finanzen, Dienststelle A. - Bezügestelle Versorgung,
Die Klägerin habe sich seit dem
Ein Versorgungsabschlag entfalle gemäß Art. 26 Abs. 2 Nr. 2 BayBeamtVG, wenn der Beamte zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung das Referenzalter des Art. 106 Abs. 2 Nr. 2 BayBeamtVG, hier also das 63. Lebensjahr und sieben Monate, vollendet habe. Die Klägerin habe zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung jedoch erst das 62. Lebensjahr vollendet.
Der Versorgungsabschlag berechne sich vom Ruhestandsbeginn
Die Klägerin ließ mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom
Die Klägerin wende sich gegen die Berechnung des Versorgungsabschlags. Zur Begründung werde auf den bisherigen Sachvortrag verwiesen.
Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom
die Klage abzuweisen.
Für die Bemessung der Versorgungsbezüge sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Ruhestandseintritts maßgeblich. Die Verringerung der Versorgungsbezüge richte sich daher im Falle der Klägerin nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBeamtVG in der seit 1. Januar 2011 geltenden Fassung. Danach seien die Versorgungsbezüge dann zu mindern, wenn der Beamte wegen Schwerbehinderung vor Ablauf des Monats, in dem er das für ihn in Art. 106 Abs. 2 Nr. 2 BayBeamtVG geregelte Referenzalter erreiche, in den Ruhestand versetzt werde. Da die Klägerin am ...1953 geboren sei, betrage das für sie maßgebliche Referenzalter 63 Jahre und sieben Monate und wäre mit Ablauf des Januars 2017 erreicht worden. In den Ruhestand versetzt worden sei die Klägerin hingegen bereits mit Ablauf des Monats Juli 2015, mithin 18 Monate vor Erreichen des Referenzalters. Ihre Versorgungsbezüge seien folglich zwingend um den Versorgungsabschlag zu mindern.
Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin ergebe sich aus Art. 143 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BayBG nichts anderes. Denn diese Vorschrift beziehe sich allein auf die in Art. 62 BayBG genannte gesetzliche Altersgrenze und bestimme, dass die Altersgrenze für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, die sich am 1. Januar 2011 in der Ansparphase der Altersteilzeit im Blockmodell befunden hätten, nach der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung dieser Vorschrift das Ende des Schuljahres sei, das dem Schuljahr vorangehe, in dem das 65. Lebensjahr vollendet werde. Diese Vorschrift sei im Falle der Klägerin jedoch nicht einschlägig, da sie bereits vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auf Antrag gemäß Art. 64 Nr. 2 BayBG in den Ruhestand getreten sei. Zudem beziehe sich Art. 62 BayBG nur auf die Altersgrenze und nicht auf das Referenzalter für den Versorgungsabschlag. Eine entsprechende Anwendung verbiete sich, denn Hintergrund der Regelung des Art. 143 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BayBG sei, schulorganisatorisch nicht sachgerechte Ergebnisse zu vermeiden, die durch die mit dem Arbeitszeitumfang beim Blockmodell nicht zu vereinbarende Anhebung der Altersgrenze entstünden (vgl. LT-Drs. 16/3200 v. 26.1.2010, S. 576). Diese Gründe spielten hingegen beim Versorgungsabschlag keine Rolle. Für den von Seiten der Klägerin geforderten Bestandsschutz bestehe daher keine Notwendigkeit.
Die der Klägerin seitens der Berufsvertretung erteilte Auskunft vom
Die Bevollmächtigten der Klägerin erwiderten mit Schriftsatz vom
Für die Bewilligung von Altersteilzeit nach Art. 91 Abs. 1 BayBG sei Voraussetzung, dass sich die Zeit der Altersteilzeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken müsse. Vorliegend sei Altersteilzeit antragsgemäß bis zum 1. August 2015 bewilligt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin auf Antrag nur bei Schwerbehinderung vorzeitig in den Ruhestand treten können.
Unter diesen Voraussetzungen habe die Klägerin den Antrag gestellt und bewilligt bekommen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung, der für die Entscheidung der Klägerin maßgeblich gewesen sei, habe für die Berechnung des Versorgungsabschlags die Vollendung des 63. Lebensjahres gegolten, mithin wäre der Versorgungsabschlag entsprechend der für sie durchgeführten Berechnung über ihren Mitgliedsverband mit lediglich 3,31 v. H. anzusetzen gewesen.
Mit der Antragstellung sei der Sachverhalt insofern für die Klägerin abgeschlossen gewesen. Wolle man die Klägerin nun nach „neuem“ Recht behandeln, so liege eine unzulässige echte Rückwirkung vor.
Es werde davon ausgegangen, dass Fallgestaltungen der vorliegenden Art vom Gesetzgeber nicht beachtet worden seien, demnach eine Regelungslücke vorliege, die in analoger Anwendung zu schließen sei. Dies wäre auch zwischen den Parteien interessengerecht, denn wie die Regelung des Art. 143 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BayBG gezeigt habe, habe der Gesetzgeber für die dort genannten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, die sich bereits am 1. Januar 2011 in der Ansparphase der Altersteilzeit im Blockmodell befunden hätten, eine Sonderregelung für veranlasst gesehen.
Es werde deshalb beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom
Der Beklagte erwiderte mit Schriftsatz vom
Der verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes, der im Beamtenrecht in Art. 33 Abs. 5 GG eine besondere Ausprägung erfahren habe, verbiete es nicht per se, dass ein Gesetz auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirke und damit zugleich die betroffenen Rechtspositionen des Beamten nachträglich entwerte (sog. unechte Rückwirkung). Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz gehe insbesondere nicht so weit, den Beamten vor jeder Enttäuschung zu bewahren. Soweit deshalb nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzuträten, genieße die bloße allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. BayVGH, U. v. 11.11.2014 - 3 BV 12.1195, juris Rn. 87 m. w. N.).
Bereits die Anhebung der Altersgrenze in Anlehnung an das Rentenrecht sei von der Rechtsprechung als zulässige unechte Rückwirkung anerkannt worden (vgl. BayVGH, B. v. 26.7.2012 - 3 CE 12.1267, juris). Demselben Zweck diene die Anhebung des Referenzalters beim Versorgungsabschlag. Die Ausführungen zur Altersgrenze würden demnach hier entsprechend gelten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Bescheid des Landesamtes für Finanzen, Dienststelle A. - Bezügestelle Versorgung vom
Rechtsgrundlage der Festsetzung des Versorgungsabschlags in Höhe von 5,40 v. H. ist Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBeamtVG i. V. m. Art. 106 Abs. 2 Nr. 2 BayBeamtVG in der zum Zeitpunkt des Eintritts der Klägerin in den Ruhestand maßgeblichen Fassung (st. Rspr., vgl. BVerwG, B. v. 20.8.2014 - 2 B 49/14, juris Rn. 15).
Nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBeamtVG vermindert sich das Ruhegehalt um 3,6 v. H. für jedes Jahr, um das der Beamte oder die Beamtin vor Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, nach Art. 64 Nr. 2 BayBG in den Ruhestand versetzt wird.
Gemäß Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayBeamtVG entfällt ein Versorgungsabschlag in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3, wenn der Beamte oder die Beamtin zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung das 64. Lebensjahr vollendet hat und eine Dienstzeit von 40 Jahren erreicht wird.
Die Klägerin wurde auf ihre Anträge vom
Zugunsten der Klägerin greift jedoch die Übergangsregelung zur Anhebung der Altersgrenzen in Art. 106 Abs. 2 Nr. 2 BayBeamtVG, wonach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBeamtVG mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass bei einem Geburtsdatum zwischen dem 1. Januar 1953 und dem 31. Dezember 1953 an die Stelle des 65. Lebensjahres der Ablauf des Monats tritt, in welchem die Klägerin das 63. Lebensjahr und 7 Monate vollendet hat (Ablauf des Januar 2017). Hiervon ausgehend errechnet sich gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. Abs. 1 Sätze 3 bis 5 BayBeamtVG ein Versorgungsabschlag von 5,40 v. H.
Dieser Versorgungsabschlag war von dem Beklagten zwingend festzusetzen. Eine von den Vorgaben des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz abweichende Festsetzung der Versorgungsbezüge ist gemäß Art. 3 Abs. 2 BayBeamtVG unzulässig (vgl. BVerwG, U. v. 12.11.2009 - 2 C 29.08, juris Rn. 12 zu § 3 BeamtVG).
Insbesondere ist für eine analoge Anwendung der Übergangsregelung zur Anhebung der Altersgrenzen in Art. 143 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BayBG kein Raum. Danach findet Art. 62 BayBG in der am
Vorliegend ist aber gerade nicht der Anwendungsbereich des Art. 62 BayBG betroffen, da die Klägerin nicht Altersteilzeit bis zum Eintritt der gesetzlichen Altersgrenze beantragt, sondern von der Möglichkeit der Ruhestandsversetzung auf Antrag nach Art. 64 Nr. 2 BayBG, der durch das mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft getretene Neue Dienstrecht inhaltlich unverändert geblieben ist, Gebrauch gemacht hat.
Die Regelung des Art. 143 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BayBG hat zudem eine andere, nicht auf die Festsetzung des Versorgungsabschlags übertragbare Zielsetzung. Bei Lehrkräften, die sich am
Weder die Übergangsregelung des Art. 143 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BayBG noch die Anhebung der gesetzlichen Altersgrenze in Art. 62 BayBG unterliegen (verfassungs)rechtlichen Bedenken (vgl. VG Ansbach, U. v. 27.9.2011 - AN 1 K 11.01242, juris; BayVGH, U. v. 11.11.2014 - 3 BV 12.1195, juris;
Entsprechendes gilt für die Festsetzung eines Versorgungsabschlags nach Art. 26 Abs. 2 BayBeamtVG, und zwar auch dann, wenn Schwerbehinderte betroffen sind (vgl. VG Ansbach, U. v. 12.5.2009 - AN 1 K 08.00795, juris; BVerwG, U. v. 25.1.2005 - 2 C 48/03 und
Die Vorschrift des Art. 26 BayBeamtVG regelt die Höhe des Ruhegehalts und entspricht inhaltlich weitgehend dem § 14 BeamtVG (vgl. LT-Drs. 16/3200, S. 469). Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 20.6.2006, a. a. O., zu § 14 Abs. 3 BeamtVG ausgeführt, dass diese Regelung, welche ebenso wie Art. 26 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG eine Verminderung des Ruhegehalts um 3,6 v. H. für jedes Jahr vor Erreichen der Altersgrenze bei einer Ruhestandsversetzung auf Antrag des Beamten vorsieht, nicht dem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums widerspricht, demzufolge die Versorgung aus dem letzten Amt zu gewähren ist. Der Versorgungsabschlag stellt die amtsangemessene Versorgung nicht grundsätzlich in Frage und ist mit dem durch Art. 33 Abs. 2 und Abs. 5 GG gewährleisteten Leistungsprinzip vereinbar (BVerwG, U. v. 25.1.2005, a. a. O.). Durch den Versorgungsabschlag wird die Höhe der Versorgungsbezüge auch von dem Lebensalter abhängig gemacht, das der Beamte zu dem Zeitpunkt erreicht hat, ab dem er Ruhegehalt bezieht. Der Gesetzgeber hielt bei den Beamten, die auf eigenen Antrag bereits vor Vollendung der Altersgrenze in den Ruhestand treten, eine Minderung des Ruhegehalts für erforderlich, um die längere Bezugsdauer der Versorgung auszugleichen (vgl. BT-Drs. 11/5136 S. 23, BT-Drs. 11/5372 S. 23).
Auch die Übergangsregelung zur Anhebung der Altersgrenzen in Art. 106 BayBeamtVG, die vorliegend Anwendung findet, unterliegt in ihrer Ausgestaltung keinen rechtlichen Bedenken. Weitergehende Regelungen zugunsten von Beamten, die sich - wie die Klägerin - zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Neuen Dienstrechts aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen in Altersteilzeit befanden, waren rechtlich nicht geboten.
Die genannte Vorschrift trifft Übergangsregelungen für Fälle, in denen der Gesetzgeber eine sofortige Erhöhung des Referenzalters für die Berechnung des Versorgungsabschlag als unbillig angesehen hat (vgl. LT-Drs. 16/3200, S. 529), ohne dass hierfür allerdings eine verfassungsrechtliche Notwendigkeit bestanden hätte. Aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums lässt sich nämlich kein Anspruch herleiten, dass der rechnerisch bereits erreichte Ruhegehaltssatz in jedem Fall gewahrt bleibt oder dass die ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht durch einen anderen Zeitfaktor relativiert wird. Nichts anderes kann für den Berechnungszeitraum des Versorgungsabschlags gelten. Der Anspruch auf amtsangemessene Versorgung beschränkt sich auf den Anspruch auf eine Versorgung zu den zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls geltenden verfassungsmäßigen Regelungen. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann deshalb nicht auf die für sie günstigeren Verhältnisse zum Zeitpunkt der Bewilligung bzw. des Beginns der Altersteilzeit abgestellt werden (vgl. BVerwG, B. v. 20.8.2014 - 2 B 49/14, juris Rn. 15).
Dem steht auch nicht der Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegen, da dem Beamten nicht das Fortbestehen der Rechtslage, die er bei Eintritt in das Beamtenverhältnis vorgefunden hat, garantiert wird. Er muss auch damit rechnen, dass sich seine Gesamtversorgung ändern kann (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer/Kazmeier, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Rn. 1 zu Art. 106 BayBeamtVG; vgl. BVerwG, U. v. 19.2.2004, a. a. O.; U. v. 25.1.2005, a.o.O.; BVerfG, B. v. 20.6.2006, a. a. O.).
Wie die Anhebung der Altersgrenzen selbst, wurden auch die Übergangsregelungen zu Art. 26 Abs. 2 BayBeamtVG denen des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes nachgezeichnet (vgl. hier § 236a SGB VI), soweit sie versorgungsrelevant sind. Sie stimmen auch mit der entsprechenden Übergangsregelung für den Bereich des Bundes überein (DNeuG vom 5.2.2009, BGBl I S. 160).
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass mit der Bewilligung der Altersteilzeit weder eine Entscheidung über eine künftige Versorgung in bestimmter Höhe getroffen wurde, noch ist mit ihr eine bindende Aussage über die künftige Versorgungshöhe verbunden gewesen ist.
Auch die Argumentation der Klägerin, sie habe bereits bei der Beantragung der Altersteilzeit mit Schreiben vom
Ein Antrag auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand gemäß Art. 64 Nr. 2 BayBG kann in entsprechender Anwendung des Art. 71 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 BayBG grundsätzlich bis zur Zustellung der Ruhestandsverfügung zurückgenommen werden (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Rn. 5 zu Art. 64 BayBG). Bei der Bewilligung von Altersteilzeit handelt es sich wiederum um einen begünstigenden Verwaltungsakt (vgl. BayVGH, U. v. 11.11.2014 - 3 BV 12.1195, juris; Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, a. a. O., Rn. 58 zu Art. 91 BayBG) der - auch auf Antrag des Beamten - unter den Voraussetzungen des Art. 49 BayVwVfG geändert bzw. aufgehoben werden kann (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, a. a. O., Rn. 89 ff. zu Art. 91 BayBG). Für die Bewilligung der Altersteilzeit im Blockmodell ermöglicht Art. 91 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 BayBG in besonderen Härtefällen den Widerruf der gewährten Altersteilzeit sogar mit der Wirkung für die Vergangenheit, wenn dem Beamten oder der Beamtin die Fortsetzung der Altersteilzeit nicht mehr zuzumuten ist.
Der Genehmigungsbescheid der Regierung von Mittelfranken vom
Die Klägerin hatte seit Erhalt der Versorgungsauskunft vom
Die Klage war deshalb abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift: |
Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder |
Postfachanschrift: |
Postfach 616, 91511 Ansbach, |
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift: |
Ludwigstraße 23, 80539 München; |
Postfachanschrift: |
Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in |
in Ansbach: |
Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach |
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 1.417,20 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).
Gründe:
Der Streitwert berechnet sich aus dem 2-fachen Jahresbetrag der Differenz des Betrages des Versorgungsabschlags bei Zugrundelegung eines Vomhundertsatzes von 5,4 bzw. von 3,31 (Ziffer 10.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand 2013).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift: |
Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder |
Postfachanschrift: |
Postfach 616, 91511 Ansbach, |
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
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Annotations
Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit treten nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand.
(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.
(2) (weggefallen)
(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte
- 1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird, - 2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird, - 3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.
(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.
(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.
(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.
(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.
(2) (weggefallen)
(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte
- 1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird, - 2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird, - 3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.
(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.
(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie
- 1.
das 63. Lebensjahr vollendet haben, - 2.
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und - 3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres; für sie ist die vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, werden die Altersgrenze von 63 Jahren und die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt angehoben:
Versicherte Geburtsjahr Geburtsmonat | Anhebung um Monate | auf Alter | vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter | ||
Jahr | Monat | Jahr | Monat | ||
1952 | |||||
Januar | 1 | 63 | 1 | 60 | 1 |
Februar | 2 | 63 | 2 | 60 | 2 |
März | 3 | 63 | 3 | 60 | 3 |
April | 4 | 63 | 4 | 60 | 4 |
Mai | 5 | 63 | 5 | 60 | 5 |
Juni – Dezember | 6 | 63 | 6 | 60 | 6 |
1953 | 7 | 63 | 7 | 60 | 7 |
1954 | 8 | 63 | 8 | 60 | 8 |
1955 | 9 | 63 | 9 | 60 | 9 |
1956 | 10 | 63 | 10 | 60 | 10 |
1957 | 11 | 63 | 11 | 60 | 11 |
1958 | 12 | 64 | 0 | 61 | 0 |
1959 | 14 | 64 | 2 | 61 | 2 |
1960 | 16 | 64 | 4 | 61 | 4 |
1961 | 18 | 64 | 6 | 61 | 6 |
1962 | 20 | 64 | 8 | 61 | 8 |
1963 | 22 | 64 | 10 | 61 | 10. |
Für Versicherte, die
- 1.
am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt waren und - 2.
entweder - a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder - b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
(3) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, haben unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 auch Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie bei Beginn der Altersrente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind.
(4) Versicherte, die vor dem 17. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren, haben Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie
- 1.
das 60. Lebensjahr vollendet haben, - 2.
bei Beginn der Altersrente - a)
als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt oder - b)
berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und
- 3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.