Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 09. Juni 2015 - AN 1 K 14.01531
Gericht
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach
AN 1 K 14.01531
Im Namen des Volkes
Urteil
vom
1. Kammer
gez. (...) Stv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Sachgebiets-Nr.: 1334
Hauptpunkte:
Dienstunfallrecht; kein Dienstunfallschutz bei Unterbrechung der Fahrt zur Dienststelle, um Feststellungen zu einer angeblichen, durch einen Dritten begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit zu treffen
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Kläger -
bevollmächtigt: ...
gegen
...
vertreten durch:
Landesamt für Finanzen Dienststelle R., B-str. ..., R.
- Beklagter -
wegen Beamtenrechts - Dienstunfall
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 1. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Burgdorf, den Richter am Verwaltungsgericht Opitsch, den Richter Brandl-Michel und durch die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 9. Juni 2015
folgendes Urteil:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Der am ... 1952 geborene Kläger steht als Medizinaldirektor (BesGr A 15) im Dienste des Beklagten.
Er ist beim Präsidium der ... in ... tätig und zugleich Betriebsarzt für ...
Der Kläger begehrt im vorliegenden Verfahren die Anerkennung eines am ... 2013 erlittenen Unfalls als Dienstunfall.
Ausweislich der Angaben des Klägers im Formblatt „Dienstunfalluntersuchung nach Art. 47 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG)“ vom... 2013 erlitt er am ... 2013 um ... Uhr in Höhe der ... in E... einen Unfall. Auf dem Weg zur Arbeit habe er mit seinem Kfz eine schmale Straße mit einer einspurigen Fahrbahn befahren. Um einem entgegenkommenden Kfz, einem mit Stahlbändern ummantelten SUV des späteren Unfallgegners, auszuweichen, sei er in eine Parklücke auf der rechten Fahrbahnseite gefahren. Dieser habe aber sein Weiterfahren blockiert und nicht auf seine Bitten und Aufforderungen reagiert, ihn weiterfahren zu lassen. Als er dann doch wenige Meter vorgefahren und wieder stehengeblieben sei, habe er (der Kläger) seine Fahrertür geöffnet, um auszusteigen und sich die Zulassungsnummer des anderen Fahrzeuges aufzuschreiben. Während seines Ausstiegvorgangs habe der andere Fahrer urplötzlich sein Fahrzeug zurückgesetzt und sei ihm rückwärts in die geöffnete Fahrertür gefahren, die er mitsamt den Scharnieren aus der A-Säule in den linken vorderen Kotflügel verschoben habe. Durch den Aufprall sei er wieder in den Sitz geschleudert und dabei verletzt worden. Die Fahrertüre sei nicht mehr zu schließen gewesen. Der Unfallschaden sei vom amtlich bestellten Gutachter als Totalschaden klassifiziert worden.
Er habe sich auf dem Weg zum ... befunden. Es habe sich um eine Dienstreise gehandelt. Für solche habe er eine generelle Genehmigung.
In der Stellungnahme des Dienstvorgesetzten des Klägers (Ltd. Medizinaldirektor ...) vom ... 2014 ist ausgeführt, zu Ziel und Zweck der angegebenen Dienstfahrt lägen keine Angaben vor. Eine Genehmigung für die Nutzung des privaten Kfz sei nicht erteilt worden. Es gebe eine pauschale Dienstreisegenehmigung der Bayerischen Bereitschaftspolizei.
Der Kläger habe bereits am ... 1988 und ... 1995 Dienstunfälle erlitten.
In einer der Dienstunfallmeldung beigefügten Stellungnahme der orthopädischen Gemeinschaftspraxis ..., F., vom ... 2013 ist ausgeführt, am ... 2013 seien folgende Diagnosen gestellt worden:
- HWS-Distorsionstrauma
- Cervikobrachialgie links
- Nackenverspannungen
- Thoraxprellung links
- Posttraumatische ISG-Affektion links
- Posttraumatischer Tinnitus
Eine Behandlung der Halswirbelsäule des Klägers sei zuletzt im Jahr 2011 erfolgt. Damals hätten Schmerzen im Bereich der HWS mit leichter Bewegungseinschränkung, Kopfschmerzen und Schwindel bestanden. Durch Traktionsbehandlung, Neuraltherapien, Chiromobilisationen und Infusionen hätten sich die Beschwerden deutlich gebessert.
Die Lendenwirbelsäule sei zuletzt im Januar 2012 behandelt worden. Es sei eine Chiromobilisation des linken ISG erfolgt.
Der Kläger war vom ... 2013 bis ... 2013 und vom ...bis zum ... 2014 dienstunfähig erkrankt.
Auf Anfrage des Landesamts für Finanzen übermittelte die private Krankenversicherung des Klägers (... auf Gegenseitigkeit) unter dem
Die von Polizeiobermeister ..., Polizeiinspektion ..., am 17. Januar 2014 gefertigte „Verkehrsunfallanzeige mit Personenschaden“ enthält folgende Sachverhaltswiedergabe:
„Am ....2013, gegen ... Uhr befuhr Herr ... mit seinem Pkw, Rover Defender, ... die ... ... in südliche Fahrtrichtung. Er fuhr hierbei laut eigenen Angaben aus seinem Anwesen in der ....
Zum gleichen Zeitpunkt befuhr Herr ... mit seinem Pkw, Opel Vectra, grün, ..., die ... vom ... kommend in nördliche Fahrtrichtung.
Aufgrund der Tatsache, dass die ... auf Höhe der Hausnummer mit Z.267 in Fahrtrichtung Süden beschildert ist, ging Herr ... zu diesem Zeitpunkt davon aus, dass es sich von zuvor genannter Örtlichkeit bis zum Einbindungsbereich der ... in den ... um eine Einbahnstraße handeln würde, die nur in nördlicher Richtung befahren werden dürfe.
Aufgrund der Annahme, dass Herr ... mit seinem Pkw verkehrswidrig entgegen der Einbahnstraße fahren würde, betätigte Herr ... seine Lichthupe, da er Herrn ... darauf hinweisen wollte, dass es sich seiner Meinung nach um eine Einbahnstraße handeln würde. Weiterhin sei Herr ... mit seinem Pkw nach rechts in eine Parklücke gefahren.
Herr ... fuhr mit seinem Pkw neben den Pkw des Herrn .... Zwischen beiden Verkehrsteilnehmern kam es im Anschluss zu einer Diskussion über die Verkehrsregelung in der .... Hierzu stieg Herr ... aus seinem Pkw aus. Herr ... blieb zu diesem Zeitpunkt in seinem Pkw sitzen.
Nachdem Herr ... in seinen Pkw einstieg, um nach eigenen Angaben zur Deeskalation der Situation beizutragen, fuhr er rückwärts gegen den geparkten Pkw des Herrn ..., als dieser eigenen Angaben zufolge dabei war, aus seinem Pkw auszusteigen. Auf Nachfrage gab Herr ... glaubhaft an, dass beim Aussteigen aus seinem Pkw der Rückwärtsgang eingelegt gewesen wäre und er diesen Umstand, nachdem er wieder in seinen Pkw eingestiegen war, nicht berücksichtigt hätte. Er wollte nach vorne wegfahren und betätigte hierzu das Gaspedal. Aufgrund des Umstandes, dass der Rückwärtsgang eingelegt war, fuhr er unabsichtlich rückwärts und gegen die Fahrertür am Pkw des Herrn ....
Herr ... verständigte daraufhin telefonisch die Polizei.
Auf Nachfrage gaben beide Verkehrsteilnehmer vor Ort an, dass sie nicht verletzt seien. Vor Ort wurden die Personalien zwischen beiden Verkehrsteilnehmern ausgetauscht.
Weiterhin fertigte POMin ... Lichtbilder von der Verkehrssituation, den Pkw der beiden Verkehrsteilnehmer, sowie den augenscheinlich feststellbaren Schäden am Pkw des Herrn .... Die Lichtbilder liegen dem Vorgang bei.
Beide Verkehrsteilnehmer wurden weiterhin vor Ort darauf verwiesen, dass aufgrund der zu diesem Zeitpunkt nicht eindeutig erkennbaren Verkehrsregelung eine Abklärung diesbezüglich durch den Unterzeichner beim Verkehrssachbearbeiter der Polizeiinspektion ... erfolgen müsse.
Eine persönliche Rücksprache des Unterzeichners mit PHK ..., Verkehrssachbearbeiter PI ..., diesbezüglich erfolgte am
Am
Ein Rückruf des Unterzeichners mit Herrn ... erfolgte am
Am
Aus der zusätzlich angefertigten Zeugenvernehmung vom
In der genannten Verkehrsunfallanzeige wird weiter ausgeführt, die ... habe aus Richtung Norden durch Herrn ... befahren werden dürfen. In dem Bereich handle es sich um eine sog. „unechte Einbahnstraße“.
In der in der Verkehrsunfallanzeige bezeichneten Vorgangsbeschreibung des Klägers führt dieser aus, er habe am Donnerstag, den ... 2013 gegen ... Uhr die ... Richtung ... in ... befahren. Ihm sei ein SUV mit dem Kennzeichen ... entgegengekommen. Davon ausgehend, dass dieses Kraftfahrzeug die Einbahnstraße verkehrswidrig befahre (die Einfahrt in die ... aus dieser Richtung sei mit dem Schild „Verbot der Einfahrt“ gekennzeichnet) habe er die Lichthupe betätigt und sei seitlich in eine Parklücke gefahren, da nur eine Fahrbahnbreite zur Verfügung gestanden habe. Der Fahrer des genannten Kfz habe so dicht neben seinem Fahrzeug gehalten, dass er die Türe nicht mehr habe öffnen können. Beide Fahrer hätten die Fenster geöffnet und er habe dem anderen Fahrer erklärt, warum er ihn angeblinkt habe, da er falsch eine Einbahnstraße befahre. Daraufhin habe der andere Fahrer heftig losgeschimpft, es sei keine Einbahnstraße, der Kläger habe kein Recht hier zu fahren, wo dieser überhaupt wohne etc.
Er habe den anderen Fahrer daraufhin auf das Verbotsschild hingewiesen. Dieser habe aber auf seiner Meinung beharrt, sei schimpfend mit seinem Kraftfahrzeug neben ihm stehengeblieben und habe es ihm unmöglich gemacht, aus der Parklücke wieder herauszufahren und den Weg zur Arbeit fortzusetzen. Daraufhin habe er gesagt, der andere Fahrer möge weiterfahren, da er ihn „blockiere“. Dieser habe entgegnet, der Kläger würde ihn blockieren, obwohl er mit seinem Kfz in einer Parklücke gestanden habe und der andere Fahrer mit seinem Fahrzeug auf der Fahrbahn. Dieser habe jedoch keine Anstalten gemacht, weiterzufahren, sondern habe immer weiter auf die Kläger eingeschimpft. Daraufhin habe er erwidert, dass er den anderen Fahrer anzeigen würde, wenn er ihn jetzt nicht weiterfahren ließe. Als dieser wiederum nicht weitergefahren sei, habe er ihn nochmals aufgefordert, weiterzufahren, mit der Bemerkung, dass er sich die Autonummer aufschreiben werde. Daraufhin sei ihm entgegnet worden: „Ihre Autonummer schreibe ich mir jetzt auch auf“.
Der spätere Unfallgegner sei dann ca. zwei/drei Meter vorgefahren, wohl um sich die Autonummer des Klägers zu notieren. Er, der Kläger, habe sich einen Zettel und einen Stift vom Beifahrersitz genommen, die Fahrertür geöffnet und sei eben im Begriff auszusteigen gewesen, als der gegnerische Fahrer Gas gegeben habe und rückwärts wieder an die alte Stelle unmittelbar neben seinem Kraftfahrzeug gefahren sei, wohl um ein Aussteigen des Klägers zu unterbinden. So sei das Fahrzeug vehement in die geöffnete Fahrertür gekracht und habe sie zerstört, habe den linken Kotflügel gestaucht und die Türarmierungen verschoben, so dass sich die Fahrertür nicht mehr habe schließen lassen. Vom Gutachter sei der Schaden als Totalschaden des Kfz gewertet worden. Der gegnerische Fahrer sei ausgestiegen, habe sich nicht entschuldigt und auch nicht danach erkundigt, ob der Kläger verletzt sei oder irgendetwas Ähnliches, sondern habe lediglich geäußert, „Sehen’s, jetzt haben wir das Theater!“. Er habe diese Bemerkung so unglaublich unpassend und verletzend gefunden, dass es sich tief in ein Gedächtnis eingebrannt habe. Er habe die Polizei verständigt. Zu diesem Zeitpunkt sei er extrem zittrig gewesen, insbesondere seine Beine hätten heftig gezittert. Der Unfall sei dann gegen ... Uhr von der Polizei aufgenommen worden. Er sei schwer schockiert gewesen über das, was ihm um ein Haar hätte passieren können. Zu diesem Zeitpunkt habe er wohl noch so unter Adrenalin gestanden, dass er keine anderen gesundheitlichen Störungen bemerkt habe. Diese seien dann im Laufe des Tages, der Nacht und des nächsten Morgens aufgetreten. So hätten sich heftige Schmerzen linksseitig bemerkbar gemacht, insbesondere an der linken Hüfte und der unteren LWS, dort vor allem im Bereich des linken ISG, sowie in der HWS und dem linken Schulterbereich. Der linke Arm habe sich im gesamten Verlauf „anders“ angefühlt, als der rechte Arm. Im Arm selbst habe er keine Schmerzen gehabt, eher ein leichtes Taubheitsgefühl und insbesondere seine linke Hand hätte sich „dicker“ als rechts und etwas „teigig“ angefühlt. Im Verlaufe der Nacht zum Freitag hätten sich dann stechende Schmerzen im linken Handgelenk entwickelt. Ebenso sei er am Freitagmorgen mit linksseitigen Atemproblemen aufgewacht, die der Orthopäde ebenfalls posttraumatisch eingeordnet habe. Zusätzlich sei durch den Unfall ein schon lange bestehender Tinnitus schlagartig um ein Wesentliches lauter geworden (subjektiv empfunden wie das Hochschalten eines Lautstärkereglers auf die nächste Stufe); beim am Freitag dann aufgesuchten HNO-Arzt sei die Lautstärke von der untersuchenden Arzthelferin auf 75 dB angemessen worden.
Der Kläger erstattete gegen Herrn ... Strafanzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung und Nötigung. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft ..., Zweigstelle ...,
Der gegen die Verfügung erhobenen Beschwerde des Klägers gab der Generalstaatsanwalt in ... nicht statt (Bescheid vom
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom
In der Begründung des Bescheides ist ausgeführt, der Wegeunfallschutz erfasse nur das wesentlich durch den Dienst gesetzte Gefahrenrisiko der Fortbewegung auf der Wegstrecke (Teilnahme am Verkehr). Der Weg sei deshalb nur geschützt, soweit er seine wesentliche Ursache im Dienst habe und andere, mit dem Dienst nicht zusammenhängende Ursachen für das Zurücklegen des Weges in den Hintergrund träten.
Liege ein nicht geschützter Weg oder eine nicht geschützte Unterbrechung vor, ende der Unfallschutz mit dem Beginn des Umwegs bzw. der Unterbrechung. Bei der Unterbrechung des dienstunfallrechtlich geschützten Weges durch das Öffnen der Kfz-Türe, um die Zulassungsnummer eines anderen Verkehrsteilnehmers aufzuschreiben, ende der Dienstunfallschutz. Wäre der private Zweck (Aufschreiben einer Zulassungsnummer) entfallen, wäre die Fahrertür des Pkw nicht geöffnet und der Unfall vermieden worden. Der Dienstunfallschutz ende, wenn das Verhalten des Dienstunfallfürsorgeberechtigten nicht mehr durch den Willen zur Fortsetzung des Weges von oder zur Dienststelle, sondern durch eine andere Handlungstendenz gekennzeichnet sei, wobei es auf die Dauer oder die Art der Unterbrechung des dienstunfallrechtlich geschützten Weges nicht ankomme.
Der Kläger ließ mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom
Zur Begründung trugen die Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom
Es habe keine Unterbrechung des Weges durch den Kläger vorgelegen. Dieser habe sich nach wie vor auf direktem Weg zum Dienst befunden. Aufgrund des Verhaltens des gegnerischen Fahrzeugführers sei er jedoch in der Fortsetzung des Weges kurzfristig eingeschränkt gewesen, da das gegnerische Fahrzeug den Weg zum Dienst blockiert habe. Wenn überhaupt sei hier eine nur geringfügige Unterbrechung des Weges anzunehmen. Ganz kurze und geringfügige Unterbrechungen des Weges beseitigten den Zusammenhang mit dem Dienst nämlich selbst dann nicht, wenn sie eigenwirtschaftlicher Natur seien. Ungeachtet der Tatsache, dass der Wille des Klägers, das Kfz-Kennzeichen des gegnerischen Fahrzeuges zu notieren, nicht eigenwirtschaftlich gewesen sei, so liege hier - wenn wirklich - eine nur geringfügige Unterbrechung des Weges vor.
Es sei hierbei zu berücksichtigen, dass geringfügig eine Unterbrechung des Weges regelmäßig dann sei, wenn der Straßenraum (der öffentliche Verkehrsraum) nicht verlassen werde und die Handlung ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung im Vorbeigehen erledigt werden könne (vgl. BSG
Der Kläger sei vorliegend gehindert gewesen, die Fahrt direkt fortzusetzen. Auch habe er sich nach wie vor im Inneren seines Kraftfahrzeuges befunden und dieses nicht verlassen. Auch habe sich der Kläger nach wie vor im öffentlichen Verkehrsraum auf dem direkten Weg zum Dienst befunden.
Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass das Notieren der Zulassungsnummer des gegnerischen Kraftfahrzeuges in jedem Fall nur eine Handlung ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung dargestellt habe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass diese Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt keine Verzögerung dargestellt habe, da der Kläger ohnehin an der Fortsetzung seines direkten Weges durch das andere Kraftfahrzeug gehindert gewesen sei.
Außerdem sei zu beachten, dass selbst dann, wenn man eine Unterbrechung des Weges annehmen wollte, wohl eine tätliche Streitigkeit vorgelegen habe. Bei tätlichen Streitigkeiten auf dem Weg oder zum oder vom Dienst stehe der Beamte jedoch unter Dienstunfallschutz, wenn der Streit aus der dienstlichen Tätigkeit oder aus dem Zurücklegen des Weges erwachsen sei (GKÖD, Beamtenversorgungsgesetz, Rn. 96 zu § 31).
Das Landesamt für Finanzen, Dienststelle Regensburg, wies den Widerspruch mit Bescheid vom
Der Gesetzgeber habe den Wegeunfall in Art. 46 Abs. 2 Nr. 1 BayBeamtVG dem Dienstunfall lediglich gleichgestellt und damit zu erkennen gegeben, dass der Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle im beamtenrechtlichen Sinne kein Dienst sei. Die Gleichstellung diene der Erweiterung der Unfallfürsorge des Dienstherrn auf die außerhalb des privaten Lebensbereichs herrschenden Gefahren des allgemeinen Verkehrs, die weder der Dienstherr noch der Beamte im Wesentlichen beeinflussen könnten.
Das Bundesverwaltungsgericht habe in der
„Damit hat der Gesetzgeber den Wegeunfall dem Dienstunfall gleichgestellt, obwohl der Weg von und zur Dienststelle keinen Dienst darstellt. Nach dem Normzweck des § 31 Abs. 2 BeamtVG hat der Gesetzgeber die Unfallfürsorge des Dienstherrn auf die Gefahren des allgemeinen Verkehrs erweitert, denen sich der Beamte aussetzt, um seinen Dienst zu verrichten. Die Gefahren des öffentlichen Straßenverkehrs können weder vom Dienstherrn noch vom Beamten beherrscht oder beeinflusst werden. Die Regelung stellt insofern eine sozialpolitisch motivierte zusätzliche Leistung des Dienstherrn dar. Die gesetzestechnische Konstruktion der Gleichstellung durch eine gesetzliche Fiktion in § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BeamtVG, ferner Sinn und Zweck sowie die Konzeption dieser Vorschrift als Ausnahmeregelung lassen erkennen, dass es nicht zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Ausdehnung der Unfallfürsorge kommen soll, so dass eine restriktive Auslegung der Vorschrift geboten ist. … Deshalb sind Schadensereignisse in einem vom Beamten selbstbeherrschten privaten Lebensbereich, die seiner Risikosphäre zuzurechnen sind, nicht vom Wegeunfallschutz erfasst, selbst wenn sie sich während eines Weges zwischen Dienststelle und Wohnung ereignen.“
Hiervon ausgehend falle das als Dienstunfall gemeldete Geschehen vom ... 2013 nicht in den Schutzbereich des Art. 46 Abs. 2 BayBeamtVG, da der Kläger hier keiner außerhalb des privaten Lebensbereichs herrschenden Gefahr des allgemeinen Verkehrs erlegen sei, die weder der Dienstherr noch der Beamte im Wesentlichen hätten beeinflussen können. Unter Berücksichtigung der dem Art. 46 Abs. 2 BeamtVG zugrundeliegenden Risikoabgrenzung und der restriktiven Auslegung habe sich hier keine Gefahr verwirklicht, für die der Dienstherr und mithin die Allgemeinheit über die allgemeine Fürsorge hinaus im Rahmen der Dienstunfallfürsorge einzustehen habe.
Zu berücksichtigen sei, dass der Kläger zunächst aufgrund einer unzutreffenden Auslegung der Verkehrsregelung in der ... den Gegenverkehr behindert und sich anschließend auf eine hieraus erwachsene verbale Auseinandersetzung mit dem späteren Unfallgegner eingelassen habe. Für die Weiterfahrt zur Dienststelle wäre dies nicht erforderlich gewesen. Nach Beendigung der Auseinandersetzung habe sich der Kläger allein aus einer eigenwirtschaftlich motivierten Handlung heraus in die „Gefahrenzone“ gebracht. Dies sei weder durch den allgemeinen Verkehr noch durch eine aus diesem hervorgerufene Situation bedingt, sondern allein aufgrund des eigenwilligen Entschlusses des Klägers, den „Falschfahrer“ anzeigen zu wollen und sich deshalb das Kfz-Kennzeichen zu notieren, obwohl tatsächlich gar kein Verkehrsverstoß gegeben gewesen sei. Das sich daraus entwickelte Risiko, d. h. das versehentliche Rückwärtsfahren des Unfallgegners in die geöffnete Fahrertür, falle nicht mehr in den Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge. Üblicherweise wäre der Kläger, wie bereits begonnen, in Fahrtrichtung einfach weitergefahren bzw. hätte sich aus der Parklücke in Fahrtrichtung entfernt. Das Öffnen der Tür sei durch die Erfordernisse des allgemeinen Verkehrs nicht (mehr) bedingt und könne diesem daher auch nicht zugerechnet werden. Das Risiko der Schädigung der Türe sei daher nicht vom Dienstherrn und mithin nicht von der Allgemeinheit, sondern vom Kläger allein zu tragen bzw. vom Unfallgegner.
Eine Gefahr des allgemeinen Verkehrs im Sinne der Rechtsprechung zum Dienstunfallrecht habe sich bei dem vom Kläger als Dienstunfall geltend gemachten Geschehen jedenfalls nicht verwirklicht.
Im Übrigen sei nicht erkennbar, wie das Geschehen, d. h. das Beschädigen der Fahrertür durch den Unfallgegner, einen Körperschaden beim Kläger wesentlich hätte verursachen können. Ausweislich des Attests des Arztes ... vom 17. Dezember 2013 sei der Kläger nicht touchiert worden. Er sei zwar im Begriff gewesen, auszusteigen, der Pkw des Unfallgegners habe ihn jedoch nicht berührt. Eine direkte Schädigung durch den Unfallgegner scheide somit aus. Welche außergewöhnlichen Kräfte auf den Kläger stattdessen eingewirkt hätten, um die geltend gemachten Körperschäden wesentlich zu bewirken, sei nicht ansatzweise dargelegt. Gemäß der Stellungnahme der privaten Krankenkasse sei der Kläger seit Jahren wegen Wirbelsäulenbeschwerden und Tinnitus in Behandlung.
Der Widerspruchsbescheid wurde den Bevollmächtigten des Klägers am
Der Kläger ließ mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 19. September 2014, eingegangen beim Verwaltungsgericht Ansbach am selben Tag, gegen den Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 21. Mai 2014 und den Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 14. August 2014 Klage erheben.
Mit Schriftsatz vom
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom
Zur Begründung der Klage wurde der Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Die Annahme des Beklagten, dass es zu keinem Zusammenprall gekommen sei, sei falsch. Wie der vorliegenden Akte entnommen werden könne, sei der Unfallgegner mit seinem Pkw definitiv gegen den Pkw des Klägers gefahren. Weshalb der Beklagte davon ausgehe, dass es zu keiner Berührung gekommen sei, sei nicht nachzuvollziehen. Selbst wenn man annehme, dass der Pkw des Unfallgegners den Kläger nicht direkt berührt habe, so sei jedoch zu beachten, dass in jedem Fall eine Berührung der beiden Kraftfahrzeuge stattgefunden habe. Aufgrund dieses Zusammenpralls sei es dann auch zu den ausgeführten Gesundheitsbeschwerden gekommen. Von Seiten des Beklagten sei bislang eine Überprüfung der Dienstunfallfolgen nicht vorgenommen worden. Die dargestellten Gesundheitsbeschwerden seien jedoch kausal auf den Unfall zurückzuführen.
Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom
die Klage abzuweisen.
Die Kfz-Haftpflichtversicherung des anderen am Ereignis vom ... 2013 beteiligten Fahrers habe bislang eine Begleichung der vom Beklagten geltend gemachten Ansprüche abgelehnt, mit der Begründung, die Ansprüche seien nicht unfallbedingt. Der Kläger habe bereits vor dem Ereignis am ... 2013 unter erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gelitten, nämlich an einem Halswirbel-Schleudertrauma vor zehn Jahren mit massiven Kopfgelenksproblemen, an einem Tinnitus, an einem myofaszialen Schmerzsyndrom, an einer Osteochondrose, an einer Spondylose der Halswirbelkörper 3 bis 6, an einer Unkovertebralarthrose, an einer Spondylarthrose, an Brustwirbelsäulen-Schäden mit Protrusionen der Halswirbelkörper 3 bis 7, einer Herzrhythmusstörung seit Sommer 2013 und anderem mehr.
Ausgehend von der Stellungnahme des Dienstvorgesetzten des Klägers, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Unfallereignisses keine geschäftsplanmäßige oder weisungsgebunden übertragene Dienstaufgabe erledigt habe, wäre die sogenannte Dienstbezogenheit zu verneinen. Dienstunfallschutz auf der Grundlage des Art. 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG für eine Dienstreise oder einen Dienstgang könne somit nicht gewährt werden.
Auch ein Wegeunfall im Sinne des Art. 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG liege nicht vor. Der Ausnahmecharakter der Regelung bedinge eine restriktive Auslegung. Folglich fielen sämtliche Bereiche, in denen der Beamte die dort gegebene Unfallgefahr im Wesentlichen selbst beherrschen könne, nicht unter Dienstunfallschutz (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2013 - 2 C 7/12, ZBR 2014, 166;
Von Dienstunfallschutz umfasst möge das Einfahren des Klägers in eine Parklücke sein, um angesichts der zur Verfügung stehenden Fahrbahnbreite ein Vorbeifahren der Kraftfahrzeuge zu ermöglichen. Ob die sich anschließende Diskussion zwischen dem Kläger und dem anderen Fahrer über das jeweilige verkehrsgerechte Verhalten ebenfalls noch vom Dienstunfallschutz umfasst sei, erscheine zumindest fraglich. Es diene nämlich nicht dem in Art. 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG genannten und allein geschützten „Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Wegs“.
Von einem geschützten „Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Wegs“ lasse sich jedenfalls spätestens ab dem Zeitpunkt nicht mehr sprechen, ab dem der Kläger und der andere Fahrer angekündigt hätten - und zwar der Kläger als erster, wie sich aus seiner Aussage vom ... 2013 gegenüber der Polizeiinspektion ... ergebe - und sich angeschickt hätten, sich das Kennzeichen des jeweils anderen Kraftfahrzeugs zu notieren. Ab diesen Zeitpunkt sei im Zusammenhang mit dem „Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Wegs“ zu verneinen. Das Verhalten des Klägers habe nicht mehr der Fortbewegung, sondern der „Ahndung“ eines vermeintlichen Verkehrsverstoßes des anderen Fahrers gedient. Ein solches Verhalten sei dem nicht vom Dienstunfallschutz umfassten persönlichen Lebensbereich des Klägers zuzuordnen. Der Dienstunfallschutz, insbesondere wie er in Art. 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG zum Ausdruck komme, diene nicht dazu, den Beamten bei der „Ahndung“ von Verkehrsverstößen, sei sie berechtigt oder nicht, zu schützen. Bei diesem Verhalten verwirkliche sich keine Gefahr des allgemeinen Verkehrs, die weder der Dienstherr noch der Kläger beherrschen oder beeinflussen könnten. Durch sein Verhalten habe der Kläger vielmehr aufgrund eigener privater Entscheidung eine neue Gefahr begründet.
Vor diesem Hintergrund komme es nicht darauf an, ob der Kläger sein Kraftfahrzeug oder den öffentlichen Verkehrsraum bereits verlassen gehabt habe. Denn die neu geschaffene Gefahr sei unabhängig davon, ob sich die Diskussion zwischen den in ihren Kraftfahrzeugen sitzenden Verkehrsteilnehmern durch die geöffneten Seitenscheiben oder außerhalb des Kraftfahrzeugs abspiele - wie der Streitfall zeige.
Ebenfalls komme es nicht darauf an, ob die Unterbrechung des Wegs in zeitlicher Hinsicht unerheblich sei. Entscheidend sei vielmehr, dass der Kläger aus privaten Motiven heraus den funktionalen Zusammenhang zwischen der Fortbewegung und dem Dienst aufgehoben habe (vgl. LSG NW, Urteil vom 29.9.2009 - L 15 U 298/08; BSG, Urteil vom 17.2.2009 - B 2 U 26/07; Plog/Wiedow, Beamtenversorgungsgesetz, Rn. 139b zu § 31).
Diese Gesichtspunkte würden auch für den Fall des Art. 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG (Dienstgang/Dienstreise) gelten. Die Handlungen des Klägers hätten nicht dazu gedient, den Ort des Dienstgeschäftes zu erreichen.
Aus dem von den Bevollmächtigten des Klägers zitierten Urteil des Bundessozialgerichts vom 30. Oktober 1962 vermöge der Kläger für den Streitfall nichts herzuleiten. Das Bundessozialgericht habe seine Entscheidung wesentlich auf den Gesichtspunkt gestützt, dass der dortige Schädiger den Geschädigten von der Benutzung des Omnibusses habe ausschließen wollen. Im Gegensatz zu diesem Sachverhalt - der Schädiger sei wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt worden - sei es im Streitfall auch nicht zu Tätlichkeiten zwischen den beiden Fahrern gekommen. Im Streitfall habe bezüglich des anderen Fahrers lediglich eine fahrlässige Körperverletzung zur Debatte gestanden.
Obwohl es nicht mehr darauf ankomme, sei zu den geltend gemachten Körperschäden darauf hinzuweisen, dass die vorgelegten Atteste der orthopädischen Gemeinschaftspraxis ... und des ... zwar Diagnosen enthielten, sich aber nicht zu einem Ursachenzusammenhang mit dem Ereignis vom ... 2013 im Sinne des Dienstunfallrechts äußerten.
Dass das Ereignis vom ... 2013 die genannten Körperschäden wesentlich verursacht habe, sei angesichts der von der privaten Krankenversicherung des Klägers im Schreiben vom
Unter dem
Mit Schriftsatz vom
Hinsichtlich der Ausführungen des Beklagten zur Dienstreisegenehmigung sei zu beachten, dass der Kläger eine generelle Dienstreisegenehmigung für arbeitsmedizinische/betriebs-ärztliche Tätigkeiten habe und arbeitsmedizinisch/betriebsärztlich beim ... zuständig sei.
Das ... liege auf dem Weg zu der Dienststelle des Klägers bei der .... Aus diesem Grunde sei es absolut logisch und sinnvoll, einen Termin beim ... auf dem Weg zur eigenen Dienststelle wahrzunehmen und nicht erst zur ... zu fahren, einen Dienstwagen zu holen und dann zum ... zu fahren, was einen unnötigen erheblichen Zeitaufwand darstellen würde, ebenso wie erhebliche Mehrkosten für den Dienstherrn.
Der Kläger sei der nach Geschäftsplan zuständige Arbeitsmediziner für das ... und in dieser Eigenschaft nach dem Gesetz weisungsfrei tätig. Insofern nehme der Kläger seine diesbezüglichen Dienstgeschäfte in eigener Verantwortung und Terminierung wahr. Es liege auch kein Abweichen vom Weg zum Dienstort vor, da dieses „Abweichen“ auf der Fahrt zum ... dienstbezogen gewesen sei.
Die Behauptung des Beklagten, das Verhalten des Klägers habe nicht der Fortbewegung gedient, sondern der Ahndung eines vermeintlichen Verkehrsverstoßes des anderen Fahrers, sei so nicht richtig.
Wie auch im Polizeibericht angegeben habe es sich vielmehr um das vermeintlich letzte Mittel des Klägers gehandelt, um den anderen Fahrzeugführer nach mehrmaliger Aufforderung, er möge bitte weiterfahren und die Weiterfahrt ermöglichen, dazu zu bewegen, dies endlich zu tun. Die Aussage des Klägers: „Wenn sie nicht weiterfahren, dann muss ich mir Ihre Autonummer aufschreiben!“ habe also in der Tat der Fortbewegung gedient. Erst als der andere Fahrzeugführer dann zum Ausdruck gebracht habe, er würde sich jetzt das Kennzeichen des Klägers aufschreiben und zu diesem Zeitpunkt etwas vorgefahren sei, habe sich der Kläger genötigt gesehen, dies ebenfalls zu tun, um seine Ansprüche zu wahren.
Zu den Unfallfolgen sei auszuführen, dass es entgegen der Ausführungen des Beklagten Arztbriefe gebe, die den Zusammenhang der Unfallfolgen mit dem Verkehrsunfall vom ... 2013 aufzeigten (wird im Schriftsatz unter Vorlage ärztlicher Atteste näher ausgeführt).
Mit weiterem Schriftsatz vom
Weiterer Sachvortrag erfolgte mit Schriftsatz der Bevollmächtigten des Klägers vom
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Bescheid des Landesamtes für Finanzen, Dienststelle Regensburg,
Der Kläger hat keinen Rechtsanspruch darauf, dass der Beklagte das Unfallereignis vom ... 2013 als Dienstunfall anerkennt (Art. 46 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 3 Satz 3 BayBeamtVG).
Nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmtes, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.
Die Regelung des Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG entspricht der bis zum Inkrafttreten des Neuen Dienstrechts in Bayern (am
Es kommt somit entscheidend darauf an, ob es sich bei dem auf äußerer Einwirkung beruhenden Ereignis, das eine Verletzung verursacht hat, um ein solches handelt, das in Ausübung
oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Damit wird ein bestimmter Zusammenhang zwischen dem Ereignis und der Ausübung des Dienstes verlangt. Der Zusammenhang des Unfalles mit dem Beamtendienst muss das entscheidende Kriterium sein (BVerwG, Urteil vom 14.12.2004 - 2 C 66/03, Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 6). Denn der Dienstherr soll nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zurückzuführenden Unfallursachen belastet werden. Dem Beamten sollen dagegen diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen ergeben (BVerwG, Urteil vom 28.4.2002 - 2 C 22/01, ZBR 2003, 140; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Rn. 1 zu § 31 BeamtVG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der öffentlich-rechtliche Dienstherr ohnehin zur Fortzahlung der Bezüge und sonstigen Leistungen, z. B. Beihilfen, verpflichtet ist. Die Dienstunfallvorschriften stellen also eine Sonder-(Ausnahme-)Regelung dar und sind deshalb eng auszulegen (Schütz/Maiwald, a. a. O., BayVGH, Urteil vom 12.10.1983 - 3 B 83 A.474, veröffentlicht bei Schütz/Maiwald, a. a. O., ES/C II 3.1 Nr. 7).
Entscheidend ist das der gesetzlichen Regelung in Art. 46 Abs. 1 Satz1 BayBeamtVG nach Sinn und Zweck der Vorschrift zugrunde liegende Kriterium der Beherrschbarkeit des Risikos der Geschehnisse im Dienst durch den Dienstherrn. Der Beamte steht bei Unfällen, die sich innerhalb des vom Dienstherrn beherrschbaren Risikobereichs ereignen, unter dem besonderen Schutz der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge. Zu diesem Bereich gehört der Dienstort, an dem der Beamte zur Dienstleistung verpflichtet ist, wenn dieser Ort zum räumlichen Machtbereich des Dienstherrn gehört.
Da sich der Unfall vom ... 2013 nicht am Dienstort, also dem Ort, an dem der Kläger an dem genannten Tag die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben zu erledigen hatte, ereignet hat, kann Dienstunfallfürsorge nur unter den Voraussetzungen des Art. 46 Abs. 1 Satz 2 oder Art. 46 Abs. 2 BayBeamtVG gewährt werden.
Diese liegen jedoch nicht vor.
Nach Art. 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG gehören zum Dienst auch Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort.
Entgegen der Angabe des Klägers im Formblatt „Dienstunfalluntersuchung nach Art. 47 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG)“ vom 28. Dezember 2013 handelte es sich bei der am ... 2013 begonnenen Fahrt von der Familienwohnung des Klägers zum ... nicht um eine Dienstreise bzw. einen Dienstgang im Sinne des Art. 2 Abs. 2 und 4 BayRKG (vgl. Ziffer 46.1.8.1 BayVV-Versorgung).
Der regelmäßige Dienstort des Klägers befand sich zwar in ... beim Ärztlichen Dienst der Bayerischen Polizei in der ..., da der Kläger dort zumindest überwiegend Dienst zu leisten hat (vgl. Uttlinger/Saller. Das Reisekostenrecht in Bayern, Rn. 6 zu Art. 2 BayRKG; BVerwG, Urteil vom 15.12.1993 - 10 C 11/91, BVerwGE 94, 364 zu § 2 Abs. 2 BRKG). Zu berücksichtigen ist vorliegend jedoch, dass der Kläger zugleich auch als Betriebsarzt beim ... tätig ist und sich nach eigenen Angaben am Unfalltag auf dem Weg dorthin befand. Sind einem Beamten - wie vorliegend - jedoch für gewisse Zeit Aufgaben zugewiesen, die nicht an seinem üblichen Dienstort, insbesondere nicht an seinem Arbeitsplatz in einem Dienstgebäude, sondern an einem anderen Ort wahrnehmen muss, so wird dieser Ort für die Dauer der Aufgabenerledigung vorübergehend Dienstort (vgl. Schütz/Maiwald, a. a. O., Rn. 57a zu § 31 BeamtVG; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Auflage 2013, Rn. 24 und 48 zu § 14 sowie Fußnote 187; BVerwG, Beschluss vom 26.2.2008 - 2 B 135/07, NVwZ-RR 2008, 410;
Die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 BayBeamtVG liegen ersichtlich ebenfalls nicht vor.
Das Unfallereignis kann auch nicht als sogenannter Wegeunfall anerkannt werden.
Nach Art. 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG gilt als Dienst auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zwischen Familienwohnung und Dienststelle. Die Rechtsnorm bezieht - unter Verwendung des gesetzestechnischen Mittels der Fiktion - damit den so genannten Wegeunfall in den Dienstunfallschutz ein. Wie sich den Gesetzesmaterialen zu Art. 46 BayBeamtVG entnehmen lässt (LTDrs. 16/3200, S. 482), entspricht Art. 46 Abs. 2 BayBeamtVG sachlich § 31 Abs. 2 BeamtVG. Die vom bayerischen Gesetzgeber vorgenommenen textlichen Änderungen sind rein redaktioneller Natur und sollen der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit der Norm dienen. Es kann deshalb auch im Anwendungsbereich des Art. 46 BayBeamtVG auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 31 Abs. 2 BeamtVG zurückgegriffen werden.
Der Gesetzgeber hat in Art. 46 Abs. 2 BayBeamtVG den Wegeunfall dem Dienstunfall lediglich gleichgestellt und damit zu erkennen gegeben, dass der Weg zwischen Dienststelle und Wohnung im beamtenrechtlichen Sinne kein Dienst ist.
Die Gleichstellung ist eine sozialpolitisch motivierte zusätzliche Leistung des Dienstherrn (BVerwG, Urteil vom 26.11.2013, - 2 C 9/12, ZBR 2014, 167; so auch BAG, Urteil vom 14.12.2000 - 8 AZR 92/00, NJW 2001, 2039 zur gesetzlichen Unfallversicherung). Da der Wortlaut der Vorschrift sich zu den Kriterien dieses - erweiterten - Unfallschutzes nicht verhält, muss Art. 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG entsprechend der bundesrechtlichen Regelung des § 31 Abs. 2 BeamtVG nach Sinn und Zweck ausgelegt werden.
Die Gleichstellung dient der Erweiterung der Unfallfürsorge des Dienstherrn auf die außerhalb des privaten Lebensbereichs herrschenden Gefahren des allgemeinen Verkehrs, die weder der Dienstherr noch der Beamte im Wesentlichen beeinflussen können (BVerwG, Urteile
Die gesetzestechnische Konstruktion der Gleichstellung durch eine gesetzliche Fiktion in Art. 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG, ferner Sinn und Zweck sowie die Konzeption dieser Vorschrift als Ausnahmeregelung zwingen zu einer restriktiven Auslegung der Vorschrift (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.1.2005 - 2 C 7.04, a. a. O.;
In funktioneller Hinsicht muss der vom Beamten gewählte Weg seine wesentliche innere Ursache im Dienst haben. Etwaige andere, mit dem Dienst nicht zusammenhängende Ursachen für das Zurücklegen des Weges müssen in den Hintergrund treten (Schütz/Maiwald, a. a. O., Rn. 114 zu § 31 BeamtVG; Schnellenbach, a. a. O., Rn. 49 zu § 14, jeweils m. w. N.).
Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn der Beamte sich auf dem unmittelbaren Weg zwischen seiner Familienwohnung und der Dienststelle befindet, um sich zum Dienst zu begeben. Auf anderen Wegen ist der Beamte dagegen im Normalfall nicht Gefahren ausgesetzt, die in einem wesentlichen Zusammenhang mit seinem Dienst stehen, sondern Gefahren, denen er sich aus persönlichen oder eigenwirtschaftlichen Gründen aussetzt und die den erforderlichen wesentlichen Zusammenhang mit dem Dienst lösen. Allerdings sind Art und Verlauf des unmittelbaren Weges zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle nicht nur durch die örtliche Lage der Dienststelle, sondern in gleicher Weise auch durch die Art und die örtliche Lage des privaten Lebensbereichs des Beamten bedingt. Dass dieser Weg gleichwohl rechtlich im Sinne der Vorschriften des Dienstunfallrechts als wesentlich durch den Dienst bedingt anzusehen ist, ergibt sich aufgrund der Erwägung, dass der Gesetzgeber bei den Wegeunfallvorschriften von einem vorgegebenen typischen, d. h. einer allgemeinen Regel oder Übung entsprechenden, privaten Lebensbereich des Beamten ausgehen musste und ausging, der in aller Regel u. a. durch die örtliche Lage der Familienwohnung gekennzeichnet ist. Bei diesem typischen privaten Lebensbereich stellten sich dem Gesetzgeber als wesentlich durch den Dienst bedingt diejenigen Verhaltensweisen des Beamten dar, für die neben den regelmäßigen Eigenheiten des vorgegebenen typischen privaten Lebensbereichs gerade auch die Anforderungen des Dienstes ursächlich sind (BVerwG, Urteil vom 4.6.1970 - II C 39.68
Hiervon ausgehend wird nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 4.6.1970, a. a. O.) der rechtlich allein erhebliche wesentliche Zusammenhang mit dem Dienst in aller Regel nicht gelöst, solange der Beamte sich im Anschluss an seinen Dienst auf dem unmittelbaren Weg zwischen seiner Dienststelle und seiner Familienwohnung fortbewegt. Dabei sind die Art der Fortbewegung (Gehen oder Fahren) und die Wahl zwischen den üblichen Verkehrsmitteln (öffentliches Verkehrsmittel, Fahrrad, Motorrad, Kraftwagen) dem vom Gesetzgeber vorgegebenen typischen privaten Lebensbereich des Beamten zuzuordnen.
Aus demselben Grunde rechtfertigen nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die beim Zurücklegen eines Weges typischen kurzen Unterbrechungen der Fortbewegung - z. B. Anhalten auf dem Wege, um die Auslage eines Schaufensters anzusehen, oder Einkauf von Zigaretten an einem Straßenkiosk oder -automaten - nicht die Annahme der Unterbrechung des wesentlichen Zusammenhangs mit dem Dienst. Auch der Wechsel zur anderen Straßenseite, um dort den Heimweg in derselben Richtung fortzusetzen, unterbricht nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts den wesentlichen Zusammenhang mit dem Dienst nicht, selbst dann nicht, wenn dies zu dem Zweck geschieht, auf der anderen Straßenseite Schaufenster zu betrachten, Angehörige zu treffen oder eine kurze private Verrichtung anderer Art vorzunehmen. Gleiches gilt, wenn der unmittelbare Weg zwischen der Dienststelle und der Familienwohnung - wie im vorliegenden Falle - mit einem Personenkraftwagen zurückgelegt wird. In einem solchen Fall wird der wesentliche Zusammenhang mit dem Dienst nicht schon dadurch gelöst, dass der Beamte zu einer privaten Verrichtung von kurzer Dauer den Kraftwagen verlässt und sich zu Fuß auf die gegenüberliegende Straßenseite begibt, um anschließend den Heimweg mit dem Wagen (oder zu Fuß) fortzusetzen.
Ob es sich im Einzelfall um ein den ursächlichen Zusammenhang mit dem Dienst in dem dargelegten rechtlichen Sinne nicht unterbrechendes Verhalten des Beamten handelt, ist allerdings stets jeweils nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung zu entscheiden. (BVerwG, Urteil vom 4.6.1970, a. a. O.;
Zwar lag zum Zeitpunkt der Antritt der Fahrt mit dem Privat-Pkw des Klägers am ... 2013 der innere Zusammenhang mit dem Dienst unstreitig vor, da sich der Kläger auf dem direkten Weg zum ... befand.
Dieser innere Zusammenhang zum Dienst war jedoch bei Eintritt des Unfallereignisses in rechtlich relevanter Weise unterbrochen worden. Die Unterbrechung trat spätestens zu dem Zeitpunkt ein, als sich der Kläger nach einer verbalen Auseinandersetzung mit dem späteren Unfallgegner, Herrn ..., über eine von diesem angeblich begangene Verkehrsordnungswidrigkeit anschickte, aus seinem Pkw auszusteigen, um sich das Kennzeichen des gegnerischen Pkw zu notieren. Unerheblich ist insoweit, dass der Kläger weder seinen Pkw noch den öffentlichen Verkehrsraum verlassen hatte und sich räumlich somit immer noch auf der eigentlich zur Fahrt zum Dienstort zu nutzenden Straße befand. Eine Unterbrechung des dienstunfallrechtlich geschützten Weges tritt jedenfalls dann ein, sobald deutlich wird, dass das Verhalten des Beamten nicht mehr durch den Willen zur Fortsetzung des Weges von oder zu dem Ort der Tätigkeit, sondern eindeutig durch eine andere Handlungstendenz gekennzeichnet ist, die keinerlei funktionalen Bezug zum Dienst des Beamten hat und auch nicht als regelmäßige Eigenheit des vorgegebenen typischen privaten Lebensbereichs bezeichnet werden kann.
Dies ist vorliegend der Fall. Denn es handelte sich um keine Unterbrechung der Fortbewegung auf dem Weg zur Dienststelle, welche einer Verrichtung gedient hätte, die typischerweise „im Vorübergehen“ oder „ganz nebenbei“ erledigt wird, und bei welcher das Bundesverwaltungsgericht keine rechtliche relevante Unterbrechung des Wegeunfallschutzes annimmt (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, Rn. 187 zu § 31 BeamtVG).
Die Handlungstendenz war nach dem eigenen Bekunden des Klägers davon geprägt, durch das beabsichtigte Aussteigen aus dem Pkw, dem eine verbale Auseinandersetzung mit dem späteren Unfallgegner vorausgegangen war, das Notieren des Kennzeichens des Fahrzeugs des späteren Unfallgegners zu ermöglichen, um eine Ahndung des angeblichen Verkehrsverstoßes des anderen Verkehrsteilnehmers (Befahren einer Einbahnstraße in die falsche Richtung) herbeizuführen. Unabhängig von der rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Klägers wie auch des Unfallgegners hat ein solches die Feststellung einer Ordnungswidrigkeit bezweckendes Vorgehen nichts mehr mit der dienstlichen Tätigkeit des Klägers als Medizinaldirektor zu tun und ist dem nicht dienstunfallrechtlich geschützten persönlichen Lebensbereich des Klägers zuzurechnen.
Damit liegen auch die Voraussetzungen des Art. 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG nicht vor. Auf die Frage, ob das Unfallereignis als wesentlich mitwirkende Teilursache die vom Kläger reklamierten Körperschäden verursacht hat, kommt es demnach nicht mehr an.
Die Klage war deshalb abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
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Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder |
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schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
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einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000.- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
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schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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Annotations
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch
- 1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort, - 2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und - 3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).
(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte
- 1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, - a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder - b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
- 2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.
(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.
(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.
(6) (weggefallen)
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch
- 1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort, - 2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und - 3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).
(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte
- 1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, - a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder - b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
- 2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.
(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.
(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.
(6) (weggefallen)
(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.
(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.
(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.
(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.
(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch
- 1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort, - 2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und - 3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).
(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte
- 1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, - a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder - b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
- 2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.
(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.
(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.
(6) (weggefallen)
(1) Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. Sie müssen, mit Ausnahme von Dienstreisen am Dienst- oder Wohnort, schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt worden sein, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt der Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. Dienstreisen sollen nur durchgeführt werden, wenn sie aus dienstlichen Gründen notwendig sind. Dienstreisen dürfen nur angeordnet oder genehmigt werden, wenn das Dienstgeschäft nicht auf andere Weise, insbesondere durch Einsatz digitaler Kommunikationsmittel, erledigt werden kann. Dienstreisen sind auch Reisen aus Anlass der Versetzung, Abordnung oder Kommandierung.
(2) Die Dauer der Dienstreise bestimmt sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung, es sei denn, die Dienstreise beginnt oder endet an der Dienststätte.
(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch
- 1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort, - 2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und - 3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).
(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte
- 1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, - a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder - b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
- 2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.
(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.
(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.
(6) (weggefallen)
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.