Sozialgericht München Urteil, 11. Dez. 2014 - S 15 R 2135/14

published on 11/12/2014 00:00
Sozialgericht München Urteil, 11. Dez. 2014 - S 15 R 2135/14
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Tenor

I. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 20.2.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.7.2014 verurteilt, der Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 465,64 € zu erstatten.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Klägerin trägt 3/4, die Beklagte 1/4 der Kosten des Verfahrens.

IV. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um eine zusätzliche Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.753,94 €.

Mit Bescheid vom 12.8.2013 wurde festgestellt, dass die Tätigkeit von Herrn C. als Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin vom 1.1.2013 bis zum 17.6.2013 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wurde. Hiergegen erhob der Klägerbevollmächtigte am 22.8.2013 im Namen der Klägerin und im Namen von Herrn C. Widerspruch. Vorgelegt wurde eine Niederschrift der Gesellschafterversammlung vom 20.6.2013, wonach beschlossen wurde, dass ein zum 6.6.2013 beschlossenes Erfordernis der Zustimmung eines Gesellschafter-Geschäftsführers zu sämtlichen Beschlüssen der Gesellschafter bereits seit dem 1.1.2013 gelten sollte und dies auch so gelebt worden sei. Daraufhin wurde der Bescheid vom 12.8.2013 mit Bescheid vom 6.2.2014 zurückgenommen. Aufgrund der zeitnahen Änderung der Beschlussfassung wurde seitens der Beklagten davon ausgegangen, dass bereits seit Beginn der Tätigkeit von Herrn C. keine abhängige Beschäftigung ausgeübt wurde.

Mit Kostennote vom 12.2.2014 wurde eine Rechnung in Höhe von 2.246,48 € zur Erstattung geltend gemacht. Hierbei wurde ein Gegenstandswert von 14.526 € zu Grunde gelegt, eine Geschäftsgebühr in Höhe von 1,8 sowie eine Erledigungsgebühr geltend gemacht. Der Gegenstandswert ergebe sich aus einer Vergütung in Höhe von 36.000 € brutto für den Zeitraum vom 1.1.2013 bis zum 30.6.2013. Der Gegenstandswert entspreche dann einem Gesamtsozialversicherungsbeitrag in Höhe von 40,35%. Bezug genommen wurde auf eine Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 4.3.2011 (Az. L 5 R 647/10 B).

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 20.2.2014 wurden die zu erstattenden Kosten auf 492,54 € festgesetzt. Hierbei wurde eine 1,3fache Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 5.000 € zu Grunde gelegt, da der Wert mangels genügender tatsächlicher Anhaltspunkte nicht anders festgestellt werden könne. Die Wertgebühren nach Nr. 2300 VV könnten nur dann über 1,3 gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig gewesen war. Vorliegend habe es sich um ein durchschnittliches Verfahren gehandelt, da die rechtsanwaltliche Tätigkeit weder umfangreich noch schwierig gewesen sei. Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV sei nicht angefallen, da sich die Rechtssache nicht ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch anwaltliche Mitwirkung erledigt habe. Die Anerkennung einer Erledigungsgebühr setze eine besondere, nicht nur unwesentliche und gerade auf die außergerichtliche Erledigung gerichtete Tätigkeit des Anwalts voraus. Erforderlich sei ein gezielt auf die einvernehmliche Beilegung des Streits gerichtetes Tätigwerden. Der Bevollmächtigte habe nur im Rahmen der Darlegung eines Beweismittels die Niederschrift über die Gesellschafterversammlung kopieren müssen. Dies alleine genüge nicht, um zusätzlich die Erledigungsgebühr anfallen zu lassen.

Nach Widerspruch vom 6.3.2014 wurde dieser mit Widerspruchsbescheid vom 28.7.2014 zurückgewiesen. Es sei ein Rechtsverhältnis strittig gewesen. Das Ergebnis der vorgeschalteten zu klärenden Statusfrage sei entscheidend für eine daraus resultierende und nachrangige Beitragsforderung gewesen. Anhaltspunkte für die Schätzung des Gegenstandswerts eines Feststellungsbescheids lägen nicht vor. Ein vermögensrechtlicher Gegenstand sei noch nicht betroffen.

Der Klägerbevollmächtigte erhob am 26.8.2014 Klage zum Sozialgericht München. Er begründete seine Klage am 2.4.2014 erneut mit der Rechtsprechung des Fünften Senats des Bayerischen Landessozialgerichts. Eine 1,5fache Geschäftsgebühr sei angemessen. Eine Erhöhung um einen 0,3fachen Satz sei gerechtfertigt, da der Klägerbevollmächtigte zwei Auftraggeber vertreten hat. Eine Erledigungsgebühr würde dann entstehen, wenn der Rechtsanwalt besonders bei der Erledigung der Angelegenheit mitwirkte. Dies sei dadurch gegeben, dass die Anwaltskanzlei gesellschaftsrechtlich den Beschluss vom 20.6.2013 herbeigeführt habe.

Die Klägerin beantragt,

der Bescheid vom 20.2.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.7.2014 wird dahingehend abgeändert, dass ein weiterer Betrag in Höhe von 1753,94 € zu erstatten ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf das Vorbringen im Widerspruchsbescheid.

Nach Erlass des Gerichtsbescheids vom 21.10.2014 (Az. S 15 R 1629/14) beantragte die Beklagte fristgemäß Anberaumung der Mündlichen Verhandlung. Sie macht geltend, dass der Prozessbevollmächtigte im Widerspruchsverfahren sowohl den kostenprivilegierten Geschäftsführer als auch die nicht privilegierte Klägerin vertreten habe. Entsprechend der Rechtsprechung zur einheitlichen Kostenentscheidung im Gerichtsverfahren müsste der Rechtsanwalt dann einheitlich nach Betragsrahmengebühren abrechnen. Auch unter Berücksichtigung einer Erhöhung aufgrund des zweiten vom Rechtsanwalt vertretenen Mandanten würde (bereits unter Berücksichtigung einer Erhöhungsgebühr für die Vertretung mehrerer Auftraggeber) nur ein zu erstattender Betrag von 487,90 € resultieren. Die Klägerin sei daher nicht beschwert, der Klageantrag abzuweisen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die vorliegenden Prozessakten zu den Aktenzeichen S 15 R 1629/14 und S 15 R 2135/14 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Der angegriffene Bescheid vom 20.2.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.7.2014 beschwert die Klägerin im Sinne von § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nur insoweit, als die Klägerin Anspruch auf eine weitere Erstattung in Höhe von 465,64 € hat.

Die Erstattung der Rechtsanwaltskosten bestimmt sich nach § 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Die Gebühren bestimmen sich nach den Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Gem. § 3 Abs. 1 S. 1 mit Abs. 2 RVG entstehen Betragsrahmengebühren in Verfahren, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist. In sonstigen Verfahren berechnen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert.

Der Geschäftsführer der Klägerin, Herr C., ist im Sinne von § 183 SGG privilegiert (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 183 Rn. 5b). Soweit ersichtlich ist in der Sozialrechtsprechung nicht geklärt, inwieweit bei einem Nebeneinander von zwei Widerspruchsführern, bei denen der eine kostenprivilegiert ist, der andere aber nicht, kostenrechtlich zu verfahren ist.

Die Kammer folgt der Auffassung der Beklagten, dass in analoger Anwendung des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung vorliegend die Regelungen für Kostenprivilegierte anzuwenden sind, mithin grundsätzlich nach Betragsrahmengebühren abzurechnen ist (vgl. Urteil der angerufenen Kammer vom 19.2.2014, S 15 R 825/12, Rn. 39 unter juris, unter Berufung auf BSG, Urteil vom 29.5.2006, B 2 U 391/05 B). Einer gesonderten, kumulativen Abrechnung nach Wertgebühren für die Vertretung der Klägerin und nach Betragsrahmengebühren für die Vertretung von Herrn C. (wie sie bei der Vertretung der Beteiligten durch zwei unabhängige Rechtsanwälte entstehen würden) steht die Wertung von 1008 VV entgegen, wonach bei Vertretung von mehreren Personen in derselben Angelegenheit (vgl. hierzu BSG, Entscheidung vom 2.4.2014, B 4 AS 27/13, Rn. 15 unter juris; KassKomm/Mutschler SGB X, § 63 Rn. 27b) keine eigenständige Gebühr für die Doppelvertretung anfällt, sondern lediglich die angefallene Gebühr erhöht wird.

Demnach würde unter Berücksichtigung einer Schwellengebühr von 300 €, einer Erhöhungsgebühr, der Auslagenpauschale sowie der Umsatzsteuer - wie von der Beklagten richtig berechnet - eine Erstattung von 487,50 € resultieren (zum Nichtvorliegen einer umfangreichen bzw. schwierigen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten vergleiche weiter unten).

Jedoch ist es nach Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch) nicht zu rechtfertigen, dass die Klägerin alleine aufgrund der zusätzlichen Vertretung des privilegierten Kostenschuldners durch ihren Bevollmächtigten einen reduzierten Kostenerstattungsanspruch haben soll, den sie bei alleiniger Vertretung nicht hätte. Denn die Klägerin kann keinen Einfluss darauf nehmen, ob ihr Bevollmächtigter noch zusätzlich von Herrn C. mandatiert wird. Zudem ist es im Ergebnis nicht sachdienlich, wenn der Klägervertreter aufgrund des mit der Doppelvertretung verbundenen Mehraufwands erheblich weniger verdienen soll als dies bei einer Einzelvertretung der nicht privilegierten Klägerin der Fall wäre. Dies führte im Endeffekt dazu, dass das Kostenrecht die im Ergebnis für alle Beteiligten preisgünstigere Mehrfachvertretung in Statusverfahren behindern würde, da die zusätzliche Vertretung des privilegierten Auftragnehmers für den Bevollmächtigten unwirtschaftlich wäre. Schließlich würde sich die vom Gesetzgeber erwünschte kostenrechtliche Privilegierung des § 183 SGG in ihr Gegenteil verkehren, da die Klägerin alleine aufgrund des Wechsels der rechtsanwaltlichen Vergütungssystematik im Ergebnis eine geringere Erstattung erhalten würde. Bei häufig bestehenden Vergütungsabreden nach abgeleisteten Arbeitsstunden führte die „Privilegierung“, an der die Klägerin aufgrund der gleichzeitigen Vertretung des Auftragnehmers teilhat, in der Praxis zu einem nicht unerheblichen Nachteil.

Im Wege einer Günstigerprüfung ist die Klägerin bzgl. der Höhe der zu erstattenden Forderung daher jedenfalls so zu stellen, dass sie bei Doppelvertretungen in Statusverfahren zumindest die Anwaltsvergütung erstattet bekommt (und spiegelbildlich der Klägerbevollmächtigte dieselbe Summe mindestens fordern darf), die sich bei einer nichtprivilegierten Einzelvertretung ergeben würde.

Der Gegenstandswert richtet sich in diesem Fall nach dem Streitwert im gerichtlichen Verfahren, § 23 Abs. 1 S. 3 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG. Die sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebende Bedeutung der Sache ist nach Ermessen des Gerichts zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Bedeutung für die Klägerin entspricht ihrem Interesse an der angestrebten Entscheidung. Dabei gilt ein objektiver Maßstab. Entscheidend sind die rechtliche Tragweite und die Auswirkungen, die ein Erfolg des Begehrens für die wirtschaftliche Lage eines Klägers hat (vgl. Hartmann, Kostengesetz, 39. Auflage, § 52 GKG, Rdnr. 9). Eine Entscheidung der Beklagten über das Vorliegen einer Beschäftigung und das Bestehen der Sozialversicherungspflicht hat Zahlung von Beiträgen zur Folge. Für die Klägerin, als Schuldnerin des Gesamtsozialversicherungsbeitrages nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV, war mit dem Ausgang ihres Klageverfahrens unmittelbar verknüpft eine mögliche Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Die Bezifferung dieses Risikos für einen klagenden Arbeitgeber, abhängig vom Erfolg des Anfrageverfahrens nach § 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV), ist daher Inhalt der Bestimmung nach § 52 Abs. 1 GKG (strittig, so die Rechtsprechung des 5. Senats des Bayer. LSG; a.A. BSG, Beschluss vom 05. März 2010 - B 12 R 8/09 R -, juris, welches ohne weitere Begründung bestimmt, dass für eine Bestimmung des Streitwerts nach der wirtschaftlichen Bedeutung hinreichende Anhaltspunkte fehlen würden).

Die Kammer folgt der Rechtsprechung des Bayer. LSG, da hinreichende Anhaltspunkte gegeben sind, um die wirtschaftliche Bedeutung der Sache zu bestimmen. Beitragsbemessungsgrenzen für die Rentenversicherung bzw. für die Kranken- und Pflegeversicherung waren im Jahr 2013 5.800 € bzw. 3.937,50 €. Die Beitragssätze waren (jeweils Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil summiert) 18,9% (Rentenversicherung), 15,5% (Krankenversicherung), 3% (Arbeitslosenversicherung) sowie 2,05% (Pflegeversicherung).

Die wirtschaftliche Bedeutung errechnet sich somit unter Berücksichtigung der Deckelung durch die Beitragsbemessungsgrenzen bei fünfeinhalb Monaten zu 10.819,78 € (5,5 * 3.937,50 € * 0,155 + 5,5 * 3.937,50 *0,0205 + 5,5 * 5.800 € *0,189 + 5,5 * 6.000 € *0,03).

Eine Geschäftsgebühr ist lediglich in Höhe von 1,3 gerechtfertigt (2300 VV-RVG). Die Tätigkeit des Rechtsanwalts war weder besonders umfangreich noch schwierig, so dass eine Geschäftsgebühr von 1,3 grundsätzlich angemessen ist. Die Rechtsprechung zum Status des Gesellschafter-Geschäftsführer ist gefestigt (vgl. BSG, Urteile vom 29.8.2012, B 12 R 14/10 R, B 12 KR 25/10 R), so dass weder ein besonderer Ermittlungs- noch ein besonderer Argumentationsaufwand notwendig wurde.

Eine Erledigungsgebühr fiel nicht an. Eine Erledigungsgebühr entsteht nur, wenn sich die Rechtssache ganz oder teilweise erledigt und hierfür ein zusätzliches, über die allgemeine Prozessführung hinausgehendes, auf die unstreitige Erledigung gerichtetes anwaltliches Handeln zumindest mitursächlich gewesen ist (vgl. dazu zuletzt die Beschlüsse des LSG NRW vom 18.07.2014 - L 20 SO 173/14 B m.w.N. und vom 23.07.2014 - L 20 SO 444/12 B, und vom 06.07.2012 - L 19 AS 766/12 B), wobei die Abgabe einer verfahrensbeendenden Erledigungserklärung allein nicht genügt (vgl. z.B. BSG, Urteile vom 09.12.2010 - B 13 R 63/09 R und vom 05.05.2009 - B 13 R 137/08 R). Eine solche anwaltliche Tätigkeit ist nicht erfolgt. Soweit der Klägerbevollmächtigte darauf hingewirkt hat, dass die Gesellschafterversammlung der Klägerin den Beschluss vom 20.6.2013 fasste, unterlag dies seiner anwaltlichen Beratungsobliegenheit gegenüber der Mandantschaft. Er hat damit lediglich darauf hingewirkt, dass sich der Sachverhalt zugunsten seiner Mandantschaft ändert, nicht aber durch ein außergewöhnliches außerprozessuales Einflussnehmen auf den Streitgegner eine Erledigung herbeigeführt.

Dementsprechend steht der Klägerin eine Erstattung in Höhe des 1,3 fachen Satzes der Geschäftsgebühr in Bezug auf einen Gegenstandswert von 10.819,78 € zu, mithin 785,20 € netto. Hieraus ergibt sich ein Erstattungsbetrag von 958,19 €. Nur insoweit (d.h. in Bezug auf die Differenz zum verbeschiedenen Erstattungsbetrag von 492,54 € in Höhe von 465,64 €) war die Klage erfolgreich.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197a SGG i.V.m. § 155 VwGO.

Die Berufung war für die Beklagte zuzulassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und das Urteil von einer Entscheidung des BSG abweicht (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG). Soweit ersichtlich ist die kostenrechtliche Behandlung der Mehrfachvertretung von kostenprivilegierten und nicht-kostenprivilegierten Widerspruchsführern nicht geklärt. Hieraus ergibt sich die grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit. Das BSG nimmt in Statusentscheidungen einen Streitwert von 5.000 € an. Der 5. Senat des Bayer. LSG folgt dem nicht. Insoweit besteht eine Divergenz dieses Urteils mit höchstrichterlichen Entscheidungen des BSG.

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili
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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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published on 11/12/2014 00:00

Tenor I. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 20.2.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.7.2014 verurteilt, der Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 465,64 € zu erstatten. II. Im Übrigen wi
published on 19/02/2014 00:00

Tatbestand Die Beteiligten streiten um den versicherungsrechtlichen Status der Klägerin im Hinblick auf ihre Tätigkeit bei der Beigeladenen in der Zeit vom 1.1.2011 bis zum 11.10.2011 und um die Versicherungspflicht in der Rentenversi
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Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 24.04.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. 1Gründe: 2I. 3Streitig ist die Höhe der im Rahmen von Prozessko
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published on 06/12/2017 00:00

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 11.12.2014 abgeändert und die Klage gegen den Bescheid vom 20.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.07.2014 abgewiesen. II.
published on 11/12/2014 00:00

Tenor I. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 20.2.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.7.2014 verurteilt, der Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 465,64 € zu erstatten. II. Im Übrigen wi
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Annotations

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag hat der Arbeitgeber und in den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen. Die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gilt als aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht. Ist ein Träger der Kranken- oder Rentenversicherung oder die Bundesagentur für Arbeit der Arbeitgeber, gilt der jeweils für diesen Leistungsträger oder, wenn eine Krankenkasse der Arbeitgeber ist, auch der für die Pflegekasse bestimmte Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag als gezahlt; dies gilt für die Beiträge zur Rentenversicherung auch im Verhältnis der Träger der Rentenversicherung untereinander.

(2) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers haftet bei einem wirksamen Vertrag der Entleiher wie ein selbstschuldnerischer Bürge, soweit ihm Arbeitnehmer gegen Vergütung zur Arbeitsleistung überlassen worden sind. Er kann die Zahlung verweigern, solange die Einzugsstelle den Arbeitgeber nicht gemahnt hat und die Mahnfrist nicht abgelaufen ist. Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes unwirksam ist, so hat er auch den hierauf entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen. Hinsichtlich der Zahlungspflicht nach Satz 3 gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.

(2a) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht, die sich für den Arbeitgeber knappschaftlicher Arbeiten im Sinne von § 134 Absatz 4 des Sechsten Buches ergibt, haftet der Arbeitgeber des Bergwerkbetriebes, mit dem die Arbeiten räumlich und betrieblich zusammenhängen, wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers von Seeleuten nach § 13 Absatz 1 Satz 2 haften Arbeitgeber und Reeder als Gesamtschuldner.

(3a) Ein Unternehmer des Baugewerbes, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen im Sinne des § 101 Absatz 2 des Dritten Buches beauftragt, haftet für die Erfüllung der Zahlungspflicht dieses Unternehmers oder eines von diesem Unternehmer beauftragten Verleihers wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Satz 1 gilt entsprechend für die vom Nachunternehmer gegenüber ausländischen Sozialversicherungsträgern abzuführenden Beiträge. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3b) Die Haftung nach Absatz 3a entfällt, wenn der Unternehmer nachweist, dass er ohne eigenes Verschulden davon ausgehen konnte, dass der Nachunternehmer oder ein von ihm beauftragter Verleiher seine Zahlungspflicht erfüllt. Ein Verschulden des Unternehmers ist ausgeschlossen, soweit und solange er Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Nachunternehmers oder des von diesem beauftragten Verleihers durch eine Präqualifikation nachweist, die die Eignungsvoraussetzungen nach § 6a der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz. AT 19.02.2019 B2) erfüllt.

(3c) Ein Unternehmer, der Bauleistungen im Auftrag eines anderen Unternehmers erbringt, ist verpflichtet, auf Verlangen der Einzugstelle Firma und Anschrift dieses Unternehmers mitzuteilen. Kann der Auskunftsanspruch nach Satz 1 nicht durchgesetzt werden, hat ein Unternehmer, der einen Gesamtauftrag für die Erbringung von Bauleistungen für ein Bauwerk erhält, der Einzugsstelle auf Verlangen Firma und Anschrift aller Unternehmer, die von ihm mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt wurden, zu benennen.

(3d) Absatz 3a gilt ab einem geschätzten Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen von 275 000 Euro, wobei für Schätzungen die Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624) in der jeweils geltenden Fassung gilt.

(3e) Die Haftung des Unternehmers nach Absatz 3a erstreckt sich in Abweichung von der dort getroffenen Regelung auf das von dem Nachunternehmer beauftragte nächste Unternehmen, wenn die Beauftragung des unmittelbaren Nachunternehmers bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände als ein Rechtsgeschäft anzusehen ist, dessen Ziel vor allem die Auflösung der Haftung nach Absatz 3a ist. Maßgeblich für die Würdigung ist die Verkehrsanschauung im Baubereich. Ein Rechtsgeschäft im Sinne dieser Vorschrift, das als Umgehungstatbestand anzusehen ist, ist in der Regel anzunehmen,

a)
wenn der unmittelbare Nachunternehmer weder selbst eigene Bauleistungen noch planerische oder kaufmännische Leistungen erbringt oder
b)
wenn der unmittelbare Nachunternehmer weder technisches noch planerisches oder kaufmännisches Fachpersonal in nennenswertem Umfang beschäftigt oder
c)
wenn der unmittelbare Nachunternehmer in einem gesellschaftsrechtlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Hauptunternehmer steht.
Besonderer Prüfung bedürfen die Umstände des Einzelfalles vor allem in den Fällen, in denen der unmittelbare Nachunternehmer seinen handelsrechtlichen Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hat.

(3f) Der Unternehmer kann den Nachweis nach Absatz 3b Satz 2 anstelle der Präqualifikation auch für den Zeitraum des Auftragsverhältnisses durch Vorlage von lückenlosen Unbedenklichkeitsbescheinigungen der zuständigen Einzugsstellen für den Nachunternehmer oder den von diesem beauftragten Verleiher erbringen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung enthält Angaben über die ordnungsgemäße Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und die Zahl der gemeldeten Beschäftigten.

(3g) Für einen Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, der im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig ist und der einen anderen Unternehmer mit der Beförderung von Paketen beauftragt, gelten die Absätze 3a, 3b Satz 1, 3e und 3f entsprechend. Absatz 3b Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Präqualifikation die Voraussetzung erfüllt, dass der Nachunternehmer in einem amtlichen Verzeichnis eingetragen ist oder über eine Zertifizierung verfügt, die jeweils den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2365 (ABl. L 337 vom 19.12.2017, S. 19) geändert worden ist, entsprechen. Für einen Unternehmer, der im Auftrag eines anderen Unternehmers Pakete befördert, gilt Absatz 3c entsprechend. Beförderung von Paketen im Sinne dieses Buches ist

a)
die Beförderung adressierter Pakete mit einem Einzelgewicht von bis zu 32 Kilogramm, soweit diese mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen erfolgt,
b)
die stationäre Bearbeitung von adressierten Paketen bis zu 32 Kilogramm mit Ausnahme der Bearbeitung im Filialbereich.

(3h) Die Bundesregierung berichtet unter Beteiligung des Normenkontrollrates zum 31. Dezember 2023 über die Wirksamkeit und Reichweite der Haftung für Sozialversicherungsbeiträge für die Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und einen anderen Unternehmer mit der Beförderung von Paketen beauftragen, insbesondere über die Haftungsfreistellung nach Absatz 3b und Absatz 3f Satz 1.

(4) Die Haftung umfasst die Beiträge und Säumniszuschläge, die infolge der Pflichtverletzung zu zahlen sind, sowie die Zinsen für gestundete Beiträge (Beitragsansprüche).

(5) Die Satzung der Einzugsstelle kann bestimmen, unter welchen Voraussetzungen vom Arbeitgeber Vorschüsse auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag verlangt werden können.

(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.

(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.

(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.

(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.

(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte

1.
zustimmt und
2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellt den Zeitpunkt fest, der als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis gilt. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.

(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.

(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.