Landessozialgericht NRW Beschluss, 18. Juli 2014 - L 20 SO 173/14 B
Gericht
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 24.04.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
1
Gründe:
2I.
3Streitig ist die Höhe der im Rahmen von Prozesskostenhilfe aus der Landeskasse zu erstattende Rechtsanwaltsvergütung.
4Mit Beschluss vom 12.07.2012 bewilligte das Sozialgericht der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Beschwerdeführers für das am 09.05.2012 angestrengte Klageverfahren unter dem Aktenzeichen S 8 So 116/12, mit welchem die Klägerin u.a. die Kosten für Beschaffung und behinderungsgerechten Umbau eines Kraftfahrzeuges begehrte. Die Beklagte hatte die Leistungsgewährung mit Hinweis auf das bei der Klägerin vorhandene Vermögen abgelehnt. Nach Durchführung eines Erörterungstermins vor dem SG und nachdem die Klägerin den überwiegenden Teil ihres Vermögens eingesetzt hatte, bewilligte der beklagte Landschaftsverband auf den Widerspruch der Klägerin betreffend einen weiteren Ablehnungsbescheid die begehrten Leistungen teilweise unter Berücksichtigung des eingesetzten sowie des noch verbliebenen Vermögens. Der Beschwerdeführer erklärte daraufhin den Rechtsstreit für erledigt und beantragte die Festsetzung von Gebühren und Auslagen in folgender Höhe:
5Verfahrensgebühr, Nr. 3103 VV RVG 170,00 EUR Terminsgebühr, Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Fahrtkosten für 78 km, Nr. 7003 VV RVG 23,40 EUR Tage- und Abwesenheitsgeld für 2 Std., Nr. 7005 VV RVG 20,00 EUR Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 82,35 EUR Parkgebühren 1,60 EUR Insgesamt 517,35 EUR
6Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte die Vergütung mit Beschluss vom 29.11.2012 in der geltend gemachten Höhe ohne Abzüge fest.
7Mit Schreiben vom 03.12.2012 beantragte der Beschwerdeführer die weitere Festsetzung folgender Gebühren:
8Erledigungsgebühr, Nrn. 1005, 1006 VV RVG 190,00 EUR Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 36,10 EUR Insgesamt 226,10 EUR
9Der Beschwerdeführer begründete die weiteren Gebühren mit mehreren Gesprächen, die er mit der Klägerin und deren Eltern geführt habe, mit welchen er letztlich die Klägerin zur Abgabe der prozessbeendenden Erklärung bewegt habe. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte daraufhin mit Beschluss 16.05.2013 die weiter zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 0,00 EUR fest. Eine gebührenrechtlich erhebliche Mitwirkungshandlung des Antragstellers, die über die allgemeine Pflicht zur Verfahrensführung hinausgehe, liege nicht vor.
10Gegen diesen Beschluss legte der Beschwerdeführer am 23.05.2013 zunächst Beschwerde bei dem Landessozialgericht ein, die er nach Hinweis des Gerichts als Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss verstanden wissen wollte. Zur Begründung führte er aus, er habe die Sache mehrfach mit der Klägerin besprochen und erst sein Einwirken habe zu der Erledigung geführt.
11Mit Beschluss vom 24.04.2014 hat das SG die Erinnerung des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Eine Einigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG sei nicht entstanden. Eine über die Teilnahme an dem Erörterungstermin und der Tätigkeit in dem Verwaltungsverfahren des weiteren Widerspruchsverfahrens hinausgehende Tätigkeit im Sinne einer qualifizierten erledigungsgerichteten Mitwirkung des Beschwerdeführers, die ursächlich für die Erledigung des vorliegenden Verfahrens gewesen sei, liege nicht vor.
12Gegen den dem Beschwerdeführer am 26.04.2014 zugestellten Beschluss hat er am 05.05.2014 Beschwerde eingelegt. Er ist weiterhin der Auffassung, dass erst seine "fachkundige und hoch motivierte Anwaltskunst zur Erledigung der Angelegenheit mit für die Klägerin verbundenen Rechtsnachteilen" beigetragen habe. Es sei auch erforderlich gewesen, den Widerstand der Mutter der Klägerin zu brechen. Er begehrt daher die Festsetzung einer Erledigungsgebühr in Höhe von 190,00 EUR zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in Höhe von 19%.
13Der Beschwerdegegner hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.
14II.
15Über die Beschwerde entscheidet die Berichterstatterin als Einzelrichterin gemäß § 56 Abs. 1 S. 1, § 33 Abs. 8 S. 1 2. Halbs. RVG, weil der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Bislang war streitig, ob bei Beschwerden gegen erstinstanzliche Entscheidungen in sozialgerichtlichen Erinnerungsverfahren das LSG durch den Senat oder aber den Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden hatte (für eine Entscheidung durch den Senat etwa LSG NRW, Beschlüsse vom 16.12.2009 - L 19 B 179/09 AS sowie vom 06.04.2011 - L 8 R 688/10 B; a. A. LSG NRW Beschlüsse vom 14.07.2010 - L 1 AS 57/10 B sowie vom 10.02.2011 - L 9 AS 1290/10 B). Für die Auffassung, dass eine Entscheidung durch den Senat erfolgen müsse, wurde angeführt, dass § 33 Abs. 8 S. 1 2. Halbs. RVG zwar eine Entscheidung über die Beschwerde durch den Einzelrichter vorsehe, wenn die angefochtene Entscheidung durch einen Einzelrichter erlassen wurde. Eine solche Entscheidung durch den Einzelrichter liege aber im sozialgerichtlichen Verfahren auch dann nicht vor, wenn die erstinstanzliche Entscheidung allein durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden der Kammer getroffen worden sei. Da § 12 Abs. 1 S. 2 SGG eine Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter bei Entscheidungen durch Beschluss grundsätzlich ausschließe, sei die Entscheidung über die Erinnerung vielmehr als Kammerentscheidung anzusehen.
16Der durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 23.07.2013 (BGBl. I 2013, 2586) neu eingefügten § 1 Abs. 3 RVG stellt allerdings nunmehr klar, dass die Vorschriften des RVG über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vorgehen. Damit wollte der Gesetzgeber die soeben geschilderte, bislang streitige Frage dahingehend klären, dass der Einzelrichter in den kostenrechtlichen Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren auch dann zuständig ist, wenn eine Einzelrichterentscheidung institutionell nicht vorgesehen ist (vgl. BT-Drs.17/11471, S. 154, 243, 266). Demnach entscheidet nunmehr grundsätzlich der Berichterstatter als Einzelrichter über Beschwerden in Erinnerungsverfahren, wenn den sich stellenden Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.
17Die Beschwerde ist nach § 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 1 RVG zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes (Gebühr von 190,00 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer, mithin 226,10 EUR) 200,00 EUR übersteigt.
18Sie ist jedoch nicht begründet. Die Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG ist nicht angefallen. Für eine "Erledigung durch anwaltliche Mitwirkung" i.S.v. Nr. 1006 VV RVG i.V.m. Nr. 1005 VV RVG und Nr. 1002 VV RVG muss die anwaltliche Mitwirkung kausal für die Erledigung der Rechtssache gewesen sein. "Mitwirkung" meint dabei mehr als die bloße Einschaltung oder Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes; sie erfordert vielmehr ein auf die Erledigung der Rechtssache gerichtetes Tätigwerden, das über die reine Verfahrenseinleitung, Klagebegründung und Terminswahrnehmung hinausgeht (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 1 KR 22/06 R). Werden diese Tätigkeiten bereits durch sonstige Gebührentatbestände abgegolten, ist für eine Mitwirkung bei der Erledigung ein qualifiziertes Tätigwerden notwendig, welches gerade darauf abzielt, die bereits eingeleitete Streitsache aufgrund der besonderen Mitwirkung ohne gerichtliche Entscheidung zu erledigen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 13.11.2008 - L 20 B 59/08 SO, vom 15.07.2009 - L 20 B 27/09 AS sowie vom 30.11.2009 - L 20 B 36/09 SO).
19Eine solche besondere Tätigkeit im Sinn einer qualifizierten anwaltlichen Mitwirkung bei der Erledigung des Rechtsstreits ist vorliegend nicht erkennbar. Der Fortgang des Verfahrens wurde entscheidend mit der Durchführung des Erörterungstermins vor dem SG gefördert, in dem sich der Beklagte zu einer kurzfristigen Bescheidung des erneuten Widerspruchs bereiterklärte. Die Erörterung der Sach- und Rechtslage vor dem SG vermag aber nicht den Ansatz der Erledigungsgebühr zu rechtfertigen, weil dieses anwaltliche Tätigkeit bereits mit der Terminsgebühr honoriert wird.
20Der Beschwerdeführer hat die Erledigungsgebühr auch nicht damit verdient, dass er die Klage im Anschluss an die Erteilung des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2012 für erledigt erklärt hat. Eine Erledigterklärung ist, ebenso wie auch eine Klagerücknahme oder die Annahme eines Anerkenntnisses, keine über die allgemeine Prozessführung hinausgehende Mitwirkung des Rechtsanwalts an der Erledigung. Die Abgabe dieser Prozesserklärung ist schon mit der Verfahrensgebühr abgegolten (vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 01.07.2011 - L 15 SF 82/10 B E; ebenso Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, VV 1002, Rn. 9, 10, 14).
21Schließlich liegt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers eine qualifizierte anwaltliche Mitwirkung nicht schon dann vor, wenn der Rechtsanwalt auf seinen Mandanten eingewirkt hat, der Erledigung des Rechtsstreits zuzustimmen. Denn ließe man das für das Entstehen der Erledigungsgebühr genügen, würde diese Gebühr immer anfallen, wenn der Prozess nicht durch eine schriftliche Entscheidung des Gerichts beendet wurde. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber einen derartig weiten Anwendungsbereich der Erledigungsgebühr gewollt haben könnte (ebenso Bayer. LSG, Beschluss vom 01.07.2011 - L 15 SF 82/10 B E).
22Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 S. 2 RVG). Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S. 3 RVG).
23Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde zu dem Bundessozialgericht angefochten werden (§ 56 Abs. 2 S. 1, § 33 Abs. 4 S. 3 RVG, § 177 SGG).
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(1) Jede Kammer des Sozialgerichts wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern als Beisitzern tätig. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.
(2) In den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten auf Grund des § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung gehört je ein ehrenamtlicher Richter dem Kreis der Versicherten und der Arbeitgeber an. Sind für Angelegenheiten einzelner Zweige der Sozialversicherung eigene Kammern gebildet, so sollen die ehrenamtlichen Richter dieser Kammern an dem jeweiligen Versicherungszweig beteiligt sein.
(3) In den Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts wirken je ein ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Krankenkassen und der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten mit. In Angelegenheiten der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten wirken als ehrenamtliche Richter nur Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten mit. Als Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Psychotherapeuten gelten auch bei diesen oder in medizinischen Versorgungszentren angestellte Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten, die Mitglied der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung sind.
(4) In den Kammern für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts wirken je ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen und dem Kreis der Versorgungsberechtigten, der behinderten Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und der Versicherten mit; dabei sollen Hinterbliebene von Versorgungsberechtigten in angemessener Zahl beteiligt werden.
(5) In den Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes wirken ehrenamtliche Richter aus den Vorschlagslisten der Kreise und der kreisfreien Städte mit.
(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz. Dies gilt auch für eine Tätigkeit als besonderer Vertreter nach den §§ 57 und 58 der Zivilprozessordnung, nach § 118e der Bundesrechtsanwaltsordnung, nach § 103b der Patentanwaltsordnung oder nach § 111c des Steuerberatungsgesetzes. Andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Partnerschaftsgesellschaften und sonstige Gesellschaften stehen einem Rechtsanwalt im Sinne dieses Gesetzes gleich.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung). Es gilt ferner nicht für eine Tätigkeit als Vormund, Betreuer, Pfleger, Verfahrenspfleger, Verfahrensbeistand, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Sachwalter, Mitglied des Gläubigerausschusses, Restrukturierungsbeauftragter, Sanierungsmoderator, Mitglied des Gläubigerbeirats, Nachlassverwalter, Zwangsverwalter, Treuhänder oder Schiedsrichter oder für eine ähnliche Tätigkeit. § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 4 Absatz 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bleiben unberührt.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.
(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.
(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.
(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.