Sozialgericht Düsseldorf Urteil, 28. Aug. 2014 - S 30 SO 431/12
Gericht
Tenor
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 30.03.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2012 verurteilt, der Klägerin für die Zeit von Januar 2012 bis März 2013 weitere Leistungen für Kosten der Unterkunft in Höhe von 150,00 EUR pro Monat zu gewähren. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin im Rahmen der Leistungen nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) auch Leistungen für Kosten der Unterkunft zustehen.
3Die 1993 geborene Klägerin ist seit ihrer Geburt behindert. Sie verfügt über einen Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von 100 und den Nachteilsausgleichen "G", "B" und "H", ist dauerhaft erwerbsunfähig und in Pflegestufe 1 nach dem 11. Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) eingestuft. Die Eltern erhalten Kindergeld in Höhe von 184 EUR für die Klägerin. Die Klägerin bewohnt mit ihren Eltern ein Haus in E. Ihr stehen dort im ersten Obergeschoss zwei Zimmer zur Verfügung unter Mitbenutzung des übrigen Hauses. Das Haus ist nach Erbbaurecht gebaut. Das Grundstück gehört der Kirche, Erbbauberechtigter ist der Vater, der auch die laufenden Kosten trägt. Der Vater, der auch gesetzlicher Betreuer der Klägerin ist, stellte für die Klägerin am 11.01.2012 und am 29.03.2012 bei der Beklagten einen Antrag auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit nach dem Vierten Kapitel SGB XII. Zum Zeitpunkt der Antragstellung im Januar bzw. im März 2012 besuchte die Klägerin die N-Schule Förderschule für geistige Behinderungen, die sie auch heute noch besucht.
4Mit Bescheid vom 30.03.2012 bewilligte die Beklagte der Klägerin Leistungen ab Januar 2012 bis März 2013 in Höhe von 449.24 EUR. Den Leistungen legte die Beklagte einen Regelsatz in Höhe von 299 EUR zugrunde, einen Mehrbedarf von 50,83 EUR nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII (Mehrbedarf Nachteilsausgleich "G"), Beiträge zur privaten Krankenversicherung in Höhe von 27.14 EUR sowie einen Anteil für Kosten der Unterkunft (KdU) in Höhe von 72.27 EUR. Der Anteil für die Kosten der Unterkunft setzte sich dabei zusammen aus 38.12 EUR für Mietnebenkosten und 34.15 EUR für eine Heizkostenvorauszahlung. Die Miete im vorgelegten Mietvertrag in Höhe von 150 EUR wurde nicht von der Beklagten berücksichtigt, weil der Mietvertrag nicht unterzeichnet war.
5Die Klägerin erhob am 27.04.2012 Widerspruch wegen der Nichtberücksichtigung der Miete. Im Widerspruchsverfahren trug die Klägerin vor, dass für den Mietvertrag eine Ergänzungsbetreuerin bestellt werden müsse, die jedoch erst im März 2012 bestellt worden sei und erst nach ihrer Bestellung den Mietvertrag hätte unterzeichnen können. Sodann legte die Klägerin die Bestallungsurkunde 000 YWJJ Q 000, Amtsgericht O, vom 20.03.2012 vor, ausweislich der Frau S X als Ergänzungsbetreuerin mit dem Aufgabenkreis "Vertretung in Abschluss eines Mietvertrages zwischen den Betroffenen und ihrem Vater" bestellt worden war. Ferner reichte sie den Mietvertrag vom 24.04.2012 ein, in dem der Beginn des Mietverhältnisses zum 01.01.2012 bei einer Miete von 150 EUR pro Monat zzgl. einer Nebenkostenpauschale (inklusive Heizkosten) in Höhe von 80 EUR für zwei möblierte Räume im Dachgeschoss und Mitbenutzung von Bad, Diele, Balkon (OG) und Diele, Küche, Wohn-/Esszimmer, Gäste-WC, Terrasse (EG), Garten und Garage.
6Mit Widerspruchsbescheid vom 31.08.2012 wies der Rhein-Kreis-Neuss als Widerspruchsbehörde den Widerspruch zurück. Kosten der Unterkunft könnten nur übernommen werden, wenn diese tatsächlich anfielen. Sie würden deswegen auch nicht pauschal übernommen, sondern in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen seien. Das Bundessozialgericht habe in zwei Verfahren entschieden (Urteile vom 14.04.2011, B 8 SO 18/09 R und vom 25.08.2011, B 8 SO 29/10 R), dass die Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung tatsächlich Aufwendungen des Hilfebedürftigen voraussetze, wenn eine hilfebedürftige Person mit nichthilfebedürftigen verwandten oder verschwägerten Personen in einer Haushaltsgemeinschaft lebe. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn die hilfebedürftige Person einer zivilrechtlich wirksamen Forderung ausgesetzt sei (z.B. über einen Miet- bzw. Untermietvertrag). Hier sei am 24.04.2012 mit der Ergänzungsbetreuerin rückwirkend zum 01.01.2012 ein Mietvertrag geschlossen worden. Vor dem Hintergrund, dass bisher offensichtlich keine Mietzahlungen an den Vater geflossen seien, sei davon auszugehen, dass die Klägerin dem Vater gegenüber nicht einer ernsthaften Forderung ausgesetzt sei. Zu den Unterkunftskosten gehörten auch die Nebenkosten, die von der Beklagten noch gewährt würden. Diesbezüglich werde die Klägerin jedoch in Kürze einen weiteren Bescheid von der Beklagten erhalten.
7Mit ihrer am 01.10.2012 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, dass von der Beklagten weitere Unterkunftskosten in Form der Kaltmiete zu übernehmen seien. Das Argument der Beklagten, die Klägerin sei keiner ernsthaften Forderung hinsichtlich der Kaltmiete ausgesetzt, schlage fehl. Die Miete würde an den Vermieter geleistet, wenn sie diese als KdU von der Beklagten erhielte. Dann würden auch die Mieteinnahmen selbstverständlich vom Vater beim Finanzamt als zu versteuernde Mieteinnahmen angegeben. Die dauerhafte und schwerwiegende Behinderung der Klägerin würden durch die Vorgehensweise der Beklagten nicht ausreichend gewürdigt. Die von ihr bewohnten Räume seien auch in der Vergangenheit vermietet gewesen und würden auch in Zukunft vermietet werden, wenn die Klägerin die Räume nicht nutzen würde.
8Während des Klageverfahrens hat die Beklagte den Bescheid vom 28.02.2013 erlassen, mit dem sie die Leistungen der Grundsicherungen rückwirkend ab dem 01.12.2012 neu festgesetzt hat in Höhe von 376.97 EUR für den Monat Dezember 2012 und 385.16 EUR für die Monate Januar bis März 2013. Nunmehr sollten gar keine Kosten der Unterkunft mehr berücksichtigt werden, also auch nicht die bislang berücksichtigten Neben- und Heizkosten. Auf den Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 28.08.2014 hat die Beklagte den Bescheid vom 28.02.2013 aufgehoben.
9Die Klägerin hat beantragt,
10die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin unter Abänderung des Bescheides vom 30.03.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2012 auch den Mietzins in Höhe von 150 EUR pro Monat als Kosten der Unterkunft zu gewähren.
11Die Beklagte hat beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Die Voraussetzungen für die Gewährung für die Leistungen nach § 19 Abs. 2 i.V.m. 42 Satz 1 Nr. 4, 35 SGB XII lägen nicht vor, da die Klägerin keine tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung habe. Wie in der Vergangenheit vor dem Abschluss des Mietvertrages trage der Vater auch weiterhin sämtliche laufenden Hauskosten. Zweifel an einer rechtswirksamen Verpflichtung zur Entrichtung des Mietzinses durch die Klägerin ergäben sich auch daraus, dass sie zuvor jahrelang mietfrei im Haus des Vaters gelebt habe. Es seien auch keine Tatsachen vorgetragen worden, die diese Bewertung entkräften könnten. Vielmehr sei anzunehmen, dass hier ein Vertrag zu Lasten Dritter geschlossen worden sei, der als sittenwidrig einzustufen sei, zumal der Mietvertrag ausschließlich zu dem Zwecke abgeschlossen worden sei, um Sozialleistungen zu erhalten und nicht, um tatsächlich eine Forderung aus dem Mietverhältnis gegen die Tochter auch für den Vermieter zu begründen. Schließlich sei es auch nicht realitätsnah anzunehmen, dass Eltern Mietverträge mit ihren Kindern abschlössen, obwohl nachweislich die Kinder keine Miete zahlen könnten, weil hierfür entsprechende Einnahmen des Kindes, z.B. eines Erwerbseinkommens, nicht vorhanden seien. Selbst wenn das für den Fall gelte, dass mit dem Abschluss eines Mietvertrages die Kinder zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit motiviert werden sollten, so erscheint dies gerade hier bei voll und dauerhaft erwerbsgeminderten Kindern nur schwer umsetzbar und daher nicht schlüssig. Es lägen auch keine geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern vor, die einen erstmaligen Abschluss des Mietvertrages glaubwürdig machen könnten. Der zeitnahe Abschluss des Mietvertrages, der durch die Hinzuziehung eines Ergänzungsbetreuers eben nicht legimitiert werde, und die Rückdatierung des Mietvertrages zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Leistungen nach dem 4. Kapital SGB 12 sprächen dafür, dass der Mietvertrag nur abgeschlossen worden sei, damit Mieteinnahmen aus dem Sozialleistungsbezug erzeugt werden könnten. Dies sei sowohl sittenwidrig wie auch ein Scheingeschäft, so dass die Klägerin keine wirksamen Forderungen aus dem Mietvertrag ausgesetzt sehe, so dass die Vorgaben, die das BSG im Urteil vom 25.08.2011 (B 8 SO 29/R) aufgestellt habe, nicht erfüllt seien.
14Das Gericht hat einen Erörterungstermin am 08.05.2014 durchgeführt in dem die Beteiligten einen Vergleich auf Widerruf geschlossen haben mit dem Inhalt, dass an Kosten der Unterkunft lediglich die Betriebs- und Heizkosten nach den Angemessenheitskriterien des Sozialhilferechts im Wege des pro Kopf Anteils nach Anzahl der Bewohner des Hauses übernommen würden. Den Vergleich hat die Beklagte widerrufen.
15Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 28.08.2014 hat der Vater der Klägerin erklärt, dass die Bestellung der Ergänzungsbetreuerin zum Abschluss des Mietvertrages auf Anregung des Betreuungsgerichts bei seiner eigenen Bestellung als Betreuer erfolgt sei. Die Richterin habe damals darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Grundsicherung nur Kosten der Unterkunft geltend gemacht werden könnten, wenn ein Mietvertrag abgeschlossen werden würde, dafür müsse jedoch ein anderer Betreuer bestellt werden. Auch die Vertreterin der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie diesen Vortrag bereits mehrfach gehört habe, dass offensichtlich die Betroffenen von den Betreuungsgerichten auf die Möglichkeit der Geltendmachung von Kosten der Unterkunft hingewiesen werden würden.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
17Entscheidungsgründe:
18Die zulässige Klage ist begründet.
19Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid vom 30.03.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2012 beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Bescheid ist rechtswidrig. Die Klägerin macht zu Recht ihre Unterkunftskosten im Rahmen der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII geltend.
20Nach Aufhebung des Bescheides vom 28.02.2013 durch die Beklagte ist Gegenstand der Klage ausschließlich die Frage, ob die Klägerin von der Beklagten an Unterkunftskosten auch die mietvertraglich vereinbarte Kaltmiete von 150 EUR begehren kann. Die Klägerin konnte ihr Begehren zulässigerweise auf den Teil des Bescheides beschränken, der die Kosten für Unterkunft und Heizung betrifft. Bei den Ansprüchen auf Leistungen für Unterkunft und Heizung handelt es sich um abtrennbare selbständige Ansprüche (vgl. BSG, Urt. v. 14.04.2012, B 8 SO 18/09 R; LSG NRW, Urt. v. 10.02.2014, L 20 SO 401/13). Die Beklagte hat mit dem Bescheid vom 30.03.2012 lediglich Leistungen für Betriebs – und Heizkosten in Höhe von 72,27 EUR bewilligt und damit die Kaltmiete von 150 EUR abgelehnt.
21Die Klägerin hat Anspruch auf zusätzliche Kosten der Unterkunft in Höhe von 150 EUR pro Monat gemäß § 42 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 35 SGB XII.
22Die Klägerin ist hilfebedürftig im Sinne des § 19 Abs. 2 SGB XII. Eigenes die Leistung ausschließendes Einkommen oder Vermögen der Klägerin ist nicht vorhanden.
23Ein den Leistungsanspruch der Klägerin ausschließendes Einkommen der Eltern ist nicht vorhanden. Nach § 43 Abs. 3 SGB bleiben Unterhaltsansprüche Leistungsberechtigter gegenüber ihren Kindern und Eltern unberücksichtigt, sofern hier ein jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 SGB IV unter einem Betrag von 100 000 EUR liegt. Der Vater der Klägerin hat hierzu in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass er eine monatliche Nettopension in Höhe von ca. 3 200 EUR erhalte, daneben Einkünfte aus der Bürgersolaranlage in Höhe von ca. 30 EUR pro Monat. An weiteren Einkünften sind Mieteinnahmen aus einer Eigentumswohnung zu berücksichtigen, die den Eltern der Klägerin gehört und im letzten Jahr gekauft worden ist. Diese ist für eine Kaltmiete von 800 EUR vermietet, wovon jedoch ca. 400 EUR monatlich an die Bank auf das bestehende Darlehn gezahlt werden. Die Mutter der Klägerin hat lediglich Einkünfte aus einem Minijob in Höhe von 360 EUR pro Monat. Unter Berücksichtigung aller Einkünfte bei Hochrechnung der Pension auf den Bruttobetrag lässt sich kein Jahreseinkommen feststellen, welches den Betrag von 100 000 EUR erreichen würde. Etwaige Unterhaltsansprüche der Klägerin gegen ihre Eltern bleiben daher unberücksichtigt.
24Die Klägerin hat Anspruch auf höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft nach § 42 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 35 Abs. 1 SGB XII.
25Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII werden Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht.
26Im streitgegenständlichen Zeitraum hat die Beklagte bereits Leistungen für die Betriebs- bzw. Nebenkosten und die Heizkosten erbracht und zwar in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen und nicht der Pauschale in Höhe von 80 EUR, wie sie ursprünglich im Mietvertrag vorgesehen war. Da die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum diese Leistungen erbracht hat, brauchte die Kammer nicht zu entscheiden, ob die tatsächlichen Verbrauchskosten eines behinderten Leistungsempfängers, der im Haushalt der Eltern lebt, nicht bereits nach Sinn und Zweck und vom Wortlaut des § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII her tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft unabhängig vom Vorliegen einer mietvertraglichen Regelung sind. Nach Auffassung der Kammer spricht jedoch vieles dafür, diese Kosten bereits als angemessene Kosten der Unterkunft aufgrund des tatsächlichen Verbrauchs anzusehen, die vom Grundsicherungsträger zu tragen sind, auch wenn noch nicht einmal ein Mietvertrag geschlossen worden ist. Es besteht in Rechtsprechung und Literatur Übereinstimmung, dass es eine allgemeine Regelung zur Aufteilung von Unterkunftskosten gibt, wenn Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen (nicht hilfebedürftigen) Personen nutzen. Danach wird die Leistung für Unterkunft und Heizung grundsätzlich unabhängig von Nutzungsintensität und Alter anteilig pro Kopf aufgeteilt (vgl. BSG, Urt. v. 22.08.2013, B 14 AS 85/12 R; Urt. v. 23.11.2006, B 11b AS 1/06 R; Urt. v. 27.01.2009, B 14/7b AS 8/07 R, jeweils m. w. N.). Dies gilt in dem Fall, dass es sich bei der Unterkunft um eine Mietwohnung und nicht um selbstgenutztes Wohneigentum handelt, auch dann, wenn nur einer der Bewohner den Mietvertrag mit dem Vermieter abgeschlossen hat. In diesem Fall richten sich die tatsächlichen Aufwendungen im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 nach dem tatsächlichen Verbrauch. Eine Abweichung von diesem Kopfteilprinzip hat das BSG dann betont, wenn dem Nutzen der Wohnung andere verbindende Regelungen zugrunde liegen ( BSG, Urt. v. 29.11.2012, B 14 AS 161/11 R – Untermietung) oder wenn von einem über das normale Maß hinausgehenden Bedarf einer der in der Wohnung lebenden Person wegen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit auszugehen ist (BSG, Urt. v. 23.11.2006, B 11b AS 1/06 R; Urt. v. 27.01.2009, B 14/7b AS 8/07 R) oder wenn der Unterkunftskostenanteil eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft wegen einer bestandskräftigen Sanktion weggefallen ist (BSG, Urt. v. 23.05.2013, B 4 AS 67/12 R).
27Modifiziert hat die Rechtsprechung die zuvor dargestellten Grundsätze für die Fälle, in denen lediglich eine Wohn-, jedoch keine Bedarfsgemeinschaft besteht. Dann kommt es vorrangig auf den Mietanteil an, der auf den jeweiligen Mitbewohner einer wirksam getroffenen Vereinbarung entfällt; die auf Praktikabilitätserwägungen gründende Kopfzahlaufteilung greift dann nicht. Erforderlich ist dann eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles unter Abgrenzung von Scheinverträgen und sonst missbräuchlichen Vertragsgestaltungen (BSG, Urt. v. 29.11.2012, B 14 AS 161/11 R) Dabei kann auf die tatsächliche Übung der Beteiligten, also den tatsächlichen Vollzug des Vertragsinhalts abgestellt werden, eines tatsächlichen umfassenden " Fremdvergleich" im Sinne der Rechtsprechung des BFH bedarf es hierzu aber nicht. Das BSG führt hierzu aus (Urt. v. 22.08.2013, B 14 AS 85/12 R):
28In der Konsequenz bedeutet dies, dass innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft die Aufteilung der Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung grundsätzlich nach Kopfteilen zu erfolgen hat und es ohne Belang ist, wer den Mietzins schuldet und wer welchen Teil der Wohnung tatsächlich nutzt. Ihre Rechtfertigung findet die grundsätzliche Anwendung des Kopfteilprinzips in diesen Fällen in der Überlegung, dass die gemeinsame Nutzung einer Wohnung durch mehrere Personen gerade innerhalb einer "aus einem Topf wirtschaftenden" Bedarfsgemeinschaft einer an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen für die Erfüllung des Grundbedürfnisses Wohnen nicht zulässt. Gleiches gilt im Grundsatz auch bei Haushaltsgemeinschaften unter Verwandten. Demgegenüber ist in Konstellation in denen mehrere Personen eine Wohnung nutzen, ohne eine Bedarfsgemeinschaft zu bilden, z.B. bei Wohngemeinschaften, für die Aufteilung der Unterkunftskosten – abweichend vom Kopfteilprinzip – derjenige Anteil entscheidend, der nach den internen Vereinbarungen auf den jeweiligen Mitbewohner entfällt. Maßgebend ist insoweit, ob eine wirksame vertragliche Vereinbarung besteht (vgl. Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, Stand 10/2012, K § 22 RdNr 49 und 52 m.w.N.). Wenn eine solche Vereinbarung wirksam geschlossen worden ist, geht diese der auf den aufgezeigten praktischen Erwägungen beruhenden Aufteilung nach Kopfteilen vor. Bei Wohngemeinschaften dürfte im Übrigen die Nutzungsintensität die Grundlage der vertraglichen internen Abreden sein, in welchem Umfang die Mitglieder der Gemeinschaft zu den Gesamtkosten der Unterkunft und Heizung beizutragen haben. "
29Auch wenn hier zwischen der Klägerin und ihren Eltern und in allen vergleichbaren Fällen zwar keine Bedarfsgemeinschaft vorliegt, gibt es keinen Grund zur Annahme, dass es sich hierbei um eine reine Wohngemeinschaft handeln soll. Dies scheitert hier vorliegend bereits aus dem Grund, dass nach den Aussagen der Eltern die Klägerin zu einem wirklich unbetreuten selbständigen Leben infolge ihrer behinderungsbedingten Einschränkung nicht in der Lage ist. Die Klägerin bildet vielmehr mit ihren Eltern eine Haushaltsgemeinschaft in dem Sinne, dass alle drei Personen einen gemeinsamen Haushalt bilden, ohne dass sich daran die Vermutung der Bedarfsdeckung (§ 39 SGB XII) anschlösse. Denn § 39 Satz 1 SGB XII findet auf Leistungen nach dem 4. Kapitel (Grundsicherung) keine Anwendung findet (§ 43 Abs. 1 a.E. SGB XII). Dies entspricht der grundsätzlichen Konzeption des Gesetzgebers, Leistungen nach dem 4. Kapitel unabhängig von rechtlichen Unterhaltsansprüchen zu gewähren, sofern das Einkommen des potentiell Unterhaltspflichtigen ein bestimmtes Jahreseinkommen nicht übersteigt (wobei auch hier zugunsten der Leistungsempfänger die Vermutung greift, dass ein solch übersteigendes Einkommen nicht vorliegt, § 43 Abs. 3 Satz 2 SGB XII).
30Ausgeschlossen ist damit lediglich die Anwendung der Vermutungsregel. Damit ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin mit ihren Eltern eine Haushaltsgemeinschaft und nicht etwa nur eine Wohngemeinschaft bildet. Dem Umstand, dass der Leistungsberechtigte damit Synenergieeffekte einer Haushaltsgemeinschaft nutzen kann, hat der Gesetzgeber durch die Absenkung des Regelsatzes Rechnung getragen, indem auf diese Personengruppe die Regelbedarfsstufe 3 (Anlage zu § 28 SGB XII) Anwendung findet. Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung von Einkommensverhältnissen in dieser Haushaltsgemeinschaft findet nur statt, wenn die Eltern t a t s ä c h l i c h Unter-halt an den Hilfebedürftigen leisten. Dann ist dieser Unterhalt wie jedes andere Einkommen gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB XII anspruchsmindernd bzw. -vernichtend zu berücksichtigen (BSG, Urt. v. 16.10.2007, B 8/9b SO 8/06 R). Die Regelung des § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB XII verbietet also ausdrücklich und nach ihrem Sinn und Zweck nur den Rückgriff auf Eltern oder Kinder wegen bestehender Unterhaltsansprüche, nicht aber die grundsätzliche Berücksichtigung tatsächlicher Unterhaltszahlungen. Endet dieser faktisch gewährte Unterhalt jedoch, sind die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wieder (ungekürzt) zu gewähren. Erfolgt die tatsächliche Gewährung des Unterhalts allerdings nur darlehensweise, stellt dies kein zu berücksichtigendes Einkommen dar (Blüggel in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 43 SGB XII Rdnr. 38 m.w.N.).
31Da die Vermutungsregel des § 39 SGB XII eben nicht greift, reicht für den Ausschluss von tatsächlichen Unterkunftskosten bei Leistungsberechtigten nach dem 4. Kapitel eben nicht aus, dass der Leistungsberechtigte mit seinen Eltern zusammenwohnt und möglicherweise keinen schriftlichen Mietvertrag vorweisen kann. Denn zum einen besteht die Möglichkeit, dass der Unterhalt (in Form der Wohnungsnutzung) nur darlehensweise im Hinblick auf die Geltendmachung gesetzlicher Leistungen durch das Kind erfolgt. Zum andern bedeutet das faktische Wohnenlassen nicht auch bereits einen tatsächlichen Unterhalt, also eine Zuwendung, die mit dem Willen zur Leistung von Unterhalt erbracht wird.
32Vor diesem Hintergrund ist daher nicht ersichtlich, weshalb die tatsächlichen Verbrauchskosten im Rahmen der KdU (Betriebs- und Heizkosten) nicht angemessene Kosten der Unterkunft sein sollen, die nach der grundsätzlichen Regelung zur Verteilung der KdU (s.o.) hier nach dem Kopfteilprinzip zwischen der Klägerin und ihren Eltern aufzuteilen sind. Die abweichenden Entscheidungen des 8. Senat des BSG vom 25.08.2011, B 8 SO 29/10 R 14.04.2011, B 8 SO 18/09 R) überzeugen insofern nicht. Die Ausführungen des BSG in der Entscheidung vom 14.04.2011 unter RdNr. 15:
33"Nach den Feststellungen des LSG hat die Klägerin jedoch keine Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Insoweit kommt nach dem Wortlaut der genannten Bestimmungen nur die Berücksichtigung tatsächlich anfallender Kosten als die Hilfebedürftigkeit begründender Bedarf in Betracht (BSG SozR. 4 – 4200 in § 9 Nr. 9 RdNr. 14), wenn – wie hier eine hilfebedürftige Person mit Nichthilfebedürftigen Verwandten oder verschwägerten Personen in Haushaltsgemeinschaften lebt. Die vom LSG herangezogene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, die eine Aufteilung der Kosten für Unterkunft und Heizung nach Kopfteilen vorsah, trifft nicht den vorliegenden Sachverhalt. Dort hatte – anders als vorliegend die Hilfebedürftige über ihren Kopfteil hinausgehende Kosten für Unterkunft und Heizung (BVerwGE 79, 17, 21f). Die Kopfteilmethode kann deshalb insbesondere zur Vermeidung eines Missbrauchs ihre Rechtfertigung erhalten, wenn überhaupt Kosten der Unterkunft anfallen. Insbesondere wenn auch die übrigen Mitglieder des Haushaltes hilfebedürftig sind."
34lassen eine Auseinandersetzung mit den oben dargestellten Erwägungen zu §§ 43, 39 SGB XII und der Rechtsprechung zur Aufteilung der KdU im Übrigen vermissen. Insbesondere die Einschränkung "wenn auch die übrigen Mitglieder des Haushaltes hilfebedürftig sind" findet sich so insbesondere nicht in den Entscheidungen der für die Grundsicherung Arbeitssuchende (SGB II) zuständigen Senate des BSG. Den Entscheidungen dieser Senate lagen durchaus Sachverhalte zugrunde, in denen nicht sämtliche Mitglieder der Haushalts- oder Wohngemeinschaft hilfebedürftig waren (siehe bereits Urt. v. 22.08.2013, B 14 AS 85/12 R). Selbst wenn man die Regelung in § 35 Abs. 1 Satz 1 anstatt der dort verwandten Formulierung "tatsächliche Aufwendungen" auf "tatsächliche Kosten" reduzierte, handelt es sich bei den Verbrauchskosten wie den umlagefähigen Betriebskosten und den Heizkosten um eben solche tatsächlichen anfallenden Kosten, da sie sich an dem Verbrauch orientieren.
35Differenzierend ist die Betrachtung hinsichtlich einer wie hier vereinbarten Kaltmiete, wenn die Haushaltsgemeinschaft nicht eine Mietwohnung bewohnt sondern es sich um selbst genutztes Wohneigentum der Eltern des Grundsicherungsempfängers handelt. Auch nach der Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitssuchende zuständigen Senate des BSG kann hier nicht das Kopfteilprinzip herangezogen werden; vielmehr muss der vorhandene Vertrag nach den Umständen des Einzelfalls unter Abgrenzung von Scheinverträgen und sonst missbräuchlichen Vertragsgestaltungen umfassend gewürdigt werden. Gleiches gilt nach der Rechtsprechung des 8. Senats des BSG für eine Übernahme mietvertraglich vereinbarter Unterkunftskosten eines volljährigen Hilfebedürftigen, der – wie hier – mit nicht hilfebedürftigen Verwandten oder verschwägerten Personen in eine Haushaltsgemeinschaft lebt und sich daher einer wirksamen zivilrechtlichen Verpflichtung ausgesetzt sehen muss.
36Nach Auffassung der Kammer ist die Klägerin aufgrund des mit dem Vater geschlossenen Mietvertrages rechtsverbindlich zur Zahlung des darin vereinbarten Mietzinses verpflichtet. Die Auffassung der Beklagten, dass es sich hierbei um ein Scheingeschäft handelt, dass zudem noch sittenwidrig sei, weil es lediglich abgeschlossen worden sei, um Leistungen durch den Grundsicherungsträger zu erhalten, teil die Kammer nicht. Für den streitgegenständlichen Zeitraum lag ein Mietvertrag vor. Dagegen spricht nicht, dass der Mietvertrag durch die Ergänzungsbetreuerin erst am 24.04.2012 mit Wirkung zum 01.01.2012 unterzeichnet worden ist. Denn ausweislich der vorhandenen Unterlagen und des Vortrags der Klägerin bzw. ihres Vater in der mündlichen Verhandlung war zwischen der Klägerin und ihrem Vater bereits vorher im Rahmen der Antragstellung auf Grundsicherungsleistungen ein mündlicher Mietvertrag geschlossen worden, der jedoch im Hinblick auf § 181 BGB nicht wirksam war. Mit Abschluss des Mietvertrages vom 24.04.2012 durch die Ergänzungsbetreuerin erlangte jedoch nicht nur dieser Mietvertrag Wirksamkeit sondern wurde gleichzeitig der zuvor unwirksam ( § 181 BGB) durch den Vater als Betreuer mit sich im eigenem Namen geschlossene Mietvertrag rückwirkend wirksam (1902 i.V.m. § 184 Abs. 1 BGB).
37Bei dem Mietvertrag handelt es sich weder um ein Scheingeschäft im Sinne von § 117 BGB noch fehlt ihm die Ernstlichkeit im Sinne von § 118 BGB noch ist der Vertrag sittenwidrig im Sinne von § 138 BGB.
38Nach § 117 Abs. 1 ist eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist und die mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben wird, nichtig (Scheingeschäft). Dies ist hier jedoch nicht anzunehmen, weil die Erklärungen eben nicht zum Schein abgegeben sind, die Vertragsparteien vielmehr die Wirksamkeit des Geschäftes wollen, um die Voraussetzungen zu schaffen, dass Leistungen für Unterkunft von der Beklagten erbracht werden können. Aus denselben Gründen scheidet auch die Annahme des Mangels der Ernstlichkeit nach § 118 BGB. Nach den Vorträgen der Beteiligten insbesondere des Vaters der Klägerin und der gehörten Zeugin, sollte ein wirksamer Vertrag abgeschlossen werden, aus dem sich ein Recht zum Wohnendürfen für die Klägerin und eine berechtigte Mietzinsforderung für den Vermieter ergibt. Der Vortrag bestätigt, dass gerade eine wirksame Verpflichtung begründet werden sollte, damit überhaupt Grundsicherungsleistungen für das Wohnen im elterlichen Haus erlangt werden können. Der Vater hat hierzu glaubhaft dargelegt, dass der Hinweis auf den Abschluss eines Mietvertrages, für den zudem ein Ergänzungspfleger zu bestellen sei, durch das Betreuungsgericht erfolgt ist. Bei der Anhörung zur Betreuerbestellung seiner eigenen Person habe die Richterin gefragt, wo die Tochter wohne und ob ein Wechsel geplant sei und die Eltern dann darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Grundsicherung auch Kosten der Unterkunft geltend gemacht werden könnten, wenn ein Mietvertrag abgeschlossen würde. Für eine rechtlich wirksame Vereinbarung müsse jedoch ein anderer Betreuer gestellt werden. So seien die Eltern überhaupt darauf gekommen, dass der Abschluss eines Mietvertrages erforderlich sei und dass es sich im Rahmen der rechtlichen Regelung halte, für das Wohnen der Tochter Kosten der Unterkunft geltend zu machen.
39Die Kammer vermag bei dem vorgetragenen Lebenssachverhalt nicht zu erkennen, weshalb der Vertrag nicht ernsthaft geschlossen worden sein soll. Das zwischenzeitlich erhebliche Mietrückstände aufgelaufen sind und die Eltern das Mietverhältnis dennoch nicht gekündigt haben, führt hier nicht zu einer anderen Einschätzung, denn dies ist eine für einen Hilfebedürftiger typische Situation, da er, auch wenn er einen Rechtsbindungswillen hatte, mangels Ressourcen ohne Leistungen durch den Träger der Mietzahlungsverpflichtung nicht nachkommen können. Wollte man in dieser Konstellation darauf bestehen, dass ein "Vollzug des Mietvertrages" vorgenommen worden ist, so erhielte man das Ergebnis, dass nur diejenigen Verwandten Mietzahlungen über die Leistungen des Grundsicherungsträger erhielten, die bereit sind, den hilfebedürftigen Familienangehörigen "auf die Straße zu setzen" (LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.02.2014, L 15 SO 23/13).
40Auch die räumlichen Verhältnisse, insbesondere die fehlende Abgeschlossenheit der durch die Klägerin bewohnten Räume und die gemeinsame Nutzung etlicher anderer Räume, sprechen nicht gegen einen Rechtsbindungswillen. Denn auch wenn eine Vermietung an Fremde unter diesen Bedingungen auf dem freien Wohnungsmarkt (außerhalb von Wohnungsgemeinschaften Gleichaltriger) kaum anzutreffen sein dürfte, so erscheint dies zwischen nahen Verwandten durchaus als nachvollziehbare Vermietungsmöglichkeit (LSG NRW, Urt. v. 11.08.2014, L 20 SO 141/13). Im Übrigen hat der Vater in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dar- und durch Unterlagen zum Haus belegt, dass es sich eigentlich um ein Zweifamilienhaus handelt, das über getrennte bzw. trennbare Wohnungen im Erdgeschoss und ersten Stock verfügt. Für den Fall, dass die Tochter die Räume nicht mehr nutze und ausziehe, werde die Wohnung wieder fremdvermietet werden, wie es in den neunziger Jahren der Fall war.
41Dass der Vater einen ernsthaften Mietvertrag mit der Tochter abschließen wollte, belegen auch die sonstigen familiären Umstände. Der Vater hat zwei weitere Kinder aus erster Ehe, die jetzt 33 und 35 Jahre alt sind (Sohn und Tochter). Seiner Tochter habe er Unterhalt bis zur Lehre gezahlt, dem Sohn Unterhalt für die Zeit des Studiums bis zum 27. oder 28. Lebensjahr. Als die Tochter aus erster Ehe während ihrer Ausbildung zwischendurch auch mal bei ihm und seiner Frau gewohnt habe, habe sie damals Kostgeld abgeben müssen, dass der Erinnerung nach ca. 250 DM monatlich betragen habe. Damals habe man hierüber auch keinen schriftlichen Vertrag abgeschlossen.
42Eine Sittenwidrigkeit im Sinne von § 138 BGB zum Nachteil des Sozialhilfeträgers kann hier ebenfalls nicht erkannt werden. Dies gilt auch in Anbetracht der Tatsache, dass die Eltern der Klägerin durchaus in gesicherten und guten finanziellen Verhältnissen leben und durch die Unterkunftsgewährung an die Tochter selbst auch nicht nur annähernd sozialhilfebedürftig werden. Aber auch für Eltern mit ausreichendem Einkommen ist es nicht zu beanstanden, wenn sie von den vorgegebenen gesetzlichen Möglichkeiten Gebrauch machen. Im Rahmen dieser Möglichkeiten ist es nicht rechtsmissbräuchlich, Grundsicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen, die der Gesetzgeber aus guten Gründen – jedenfalls soweit es die Leistungen nach dem 4. Kapitel betrifft – grundsätzlich unabhängig von etwaigen Unterhaltsansprüchen gewährt, jedenfalls soweit das jährliche Gesamteinkommen des Unterhaltsverpflichtenden unter einem Betrag von 100 000 EUR liegt (s.o.).
43Für den privilegierten Personenkreis der Leistungsberechtigten nach dem 4. Kapitel, (ältere und dauerhaft erwerbsgeminderte Personen), gelten zwei wesentliche leistungseinschränkende Mechanismen nicht, die sonst für Sozialhilfeleistungen typisch sind: die Möglichkeit, den sozialhilferechtlichen Bedarf durch die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen zu befriedigen und die Vermutung, dass eine Bedarfsdeckung durch das Zusammenleben mit leistungsfähigen Haushaltsangehörigen gestillt werden kann. Diese gesetzgeberische Wertung wird unterlaufen, wenn man die Kosten der Unterkunft grundsätzlich aus dem Anspruchssystem des 4. Kapitels hinaus nimmt in Konstellationen wie dieser, dass eine erwachsene, behinderte, hilfebedürftige Person mit nicht hilfebedürftigen Personen zusammenlebt. Die Möglichkeit, in diesen Fällen Kosten der Unterkunft beanspruchen zu dürfen, gewährt das Gesetz. Eine gesetzliche Regelung in Anspruch zu nehmen, ist nicht sittenwidrig sein. Die vorstehende Problematik zeigt sich im Übrigen in dieser Schärfe erst seit den beiden Entscheidungen des 8. Senats des BSG vom 25.08.2011 und 23.03.2010 (a.a.O.). Würde man jetzt jeden Mietvertrag, der anlässlich des Antrags auf Grundsicherung nach dem 4. Kapitel geschlossen würde, als sittenwidrig ansehen, könnten behinderte Hilfebedürftige, die erst nach den o.g. Entscheidungen des BSG volljährig geworden sind und werden und deshalb erst nach diesem Zeitpunkt zum Bezug von Leistungen nach dem 4. Kapitel berechtigt werden, nie einen Anspruch auf Leistungen für Kosten der Unterkunft haben, weil in jedem Fall der von ihm im zeitlichen Kontext zum Grundsicherungsantrag geschlossene Mietvertrag als sittenwidrig zu qualifizieren wäre. Damit wäre eine große Gruppe von grundsätzlich Leistungsberechtigten von dem Leistungsbezug für Kosten der Unterkunft ausgeschlossen werden. In Anbetracht der Tatsache, dass es sich dabei um jene Betroffene handelt, die für den Fall, dass sie nicht bei den Eltern wohnen, sondern vielmehr in Wohngruppen oder in stationären Heimen untergebracht werden müssten erheblich mehr Kosten für den Sozialhilfeträger und damit für die Allgemeinheit verursachen, kann eine solche Wertung von der Kammer nicht geteilt werden.
44Die Kammer hat keine Anhaltspunkte an der Angemessenheit der vereinbarten Miete zu zweifeln. Die Beklagte hat mitgeteilt, dass sie sich im Rahmen der Angemessenheitskriterien hält. Im Übrigen liegt der jetzige Preis pro Quadratmeter von 5 EUR noch unter dem damaligen Quadratmeterpreis, zu dem die Wohnung Anfang der neunziger Jahre vermietet worden sei (5,40 EUR).
45Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
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(1) Für Personen, die
- 1.
die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben oder - 2.
die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind
(2) Für werdende Mütter nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.
(3) Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist, soweit kein abweichender Bedarf besteht, ein Mehrbedarf anzuerkennen
- 1.
in Höhe von 36 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für ein Kind unter sieben Jahren oder für zwei oder drei Kinder unter sechzehn Jahren, oder - 2.
in Höhe von 12 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für jedes Kind, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 1 nicht vorliegen, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
(4) § 42b Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden auf Leistungsberechtigte, die das 15. Lebensjahr vollendet haben.
(5) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, wenn deren Ernährungsbedarf aus medizinischen Gründen von allgemeinen Ernährungsempfehlungen abweicht und die Aufwendungen für die Ernährung deshalb unausweichlich und in mehr als geringem Umfang oberhalb eines durchschnittlichen Bedarfs für Ernährung liegen (ernährungsbedingter Mehrbedarf). Dies gilt entsprechend für aus medizinischen Gründen erforderliche Aufwendungen für Produkte zur erhöhten Versorgung des Stoffwechsels mit bestimmten Nähr- oder Wirkstoffen, soweit hierfür keine vorrangigen Ansprüche bestehen. Die medizinischen Gründe nach den Sätzen 1 und 2 sind auf der Grundlage aktueller medizinischer und ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse zu bestimmen. Dabei sind auch die durchschnittlichen Mehraufwendungen zu ermitteln, die für die Höhe des anzuerkennenden ernährungsbedingten Mehrbedarfs zugrunde zu legen sind, soweit im Einzelfall kein abweichender Bedarf besteht.
(6) Die Summe des nach den Absätzen 1 bis 5 insgesamt anzuerkennenden Mehrbedarfs darf die Höhe der maßgebenden Regelbedarfsstufe nicht übersteigen.
(7) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Wohnung, in der besonderen Wohnform oder der sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und denen deshalb kein Bedarf für Warmwasser nach § 35 Absatz 5 anerkannt wird. Der Mehrbedarf beträgt für jede leistungsberechtigte Person entsprechend der für sie geltenden Regelbedarfsstufe nach der Anlage zu § 28 jeweils
- 1.
2,3 Prozent der Regelbedarfsstufen 1 und 2, - 2.
1,4 Prozent der Regelbedarfsstufe 4, - 3.
1,2 Prozent der Regelbedarfsstufe 5 oder - 4.
0,8 Prozent der Regelbedarfsstufe 6.
(8) § 42b Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(9) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.
(10) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein einmaliger, unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht, der auf keine andere Weise gedeckt werden kann und ein Darlehen nach § 37 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist.
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.
(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.
(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.
(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.
(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.
(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.
(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.
(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.
(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.
(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.
Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts; es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen.
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.
(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.
(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.
(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.
(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.
(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.
Lebt eine nachfragende Person gemeinsam mit anderen Personen in einer Wohnung oder in einer entsprechenden anderen Unterkunft, so wird vermutet, dass sie gemeinsam wirtschaften (Haushaltsgemeinschaft) und dass die nachfragende Person von den anderen Personen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Soweit nicht gemeinsam gewirtschaftet wird oder die nachfragende Person von den Mitgliedern der Haushaltsgemeinschaft keine ausreichenden Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, ist ihr Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren. Satz 1 gilt nicht
- 1.
für Schwangere oder Personen, die ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreuen und mit ihren Eltern oder einem Elternteil zusammenleben, oder - 2.
für Personen, die in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches sind oder im Sinne des § 61a pflegebedürftig sind und von in Satz 1 genannten Personen betreut werden; dies gilt auch, wenn die genannten Voraussetzungen einzutreten drohen und das gemeinsame Wohnen im Wesentlichen zum Zweck der Sicherstellung der Hilfe und Versorgung erfolgt.
(1) Für den Einsatz des Einkommens sind die §§ 82 bis 84 und für den Einsatz des Vermögens die §§ 90 und 91 anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a übersteigen, sind zu berücksichtigen.
(2) Zusätzlich zu den nach § 82 Absatz 2 vom Einkommen abzusetzenden Beträgen sind Einnahmen aus Kapitalvermögen abzusetzen, soweit sie einen Betrag von 26 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.
(3) Die Verletztenrente nach dem Siebten Buch ist teilweise nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie auf Grund eines in Ausübung der Wehrpflicht bei der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erlittenen Gesundheitsschadens erbracht wird. Dabei bestimmt sich die Höhe des nicht zu berücksichtigenden Betrages nach der Höhe der Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes, die für den Grad der Schädigungsfolgen zu zahlen ist, der der jeweiligen Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent beträgt der nicht zu berücksichtigende Betrag zwei Drittel, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.
(4) Erhalten Leistungsberechtigte nach dem Dritten Kapitel in einem Land nach § 29 Absatz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 festgesetzte und fortgeschriebene Regelsätze und sieht das Landesrecht in diesem Land für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel eine aufstockende Leistung vor, dann ist diese Leistung nicht als Einkommen nach § 82 Absatz 1 zu berücksichtigen.
(5) § 39 Satz 1 ist nicht anzuwenden.
(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.
(2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.
(3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten.
(4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch
- 1.
durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder - 2.
nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten.
(5) Die Summen der sich nach Absatz 4 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. Die nach Satz 1 für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus den Sonderauswertungen sind jeweils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die sich durch die Fortschreibung nach Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage).
(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2, 3 oder 3a erfüllen.
(2) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen Alters, wenn sie die Altersgrenze erreicht haben. Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
für den Geburtsjahrgang | erfolgt eine Anhebung um Monate | auf Vollendung eines Lebensalters von |
1947 | 1 | 65 Jahren und 1 Monat |
1948 | 2 | 65 Jahren und 2 Monaten |
1949 | 3 | 65 Jahren und 3 Monaten |
1950 | 4 | 65 Jahren und 4 Monaten |
1951 | 5 | 65 Jahren und 5 Monaten |
1952 | 6 | 65 Jahren und 6 Monaten |
1953 | 7 | 65 Jahren und 7 Monaten |
1954 | 8 | 65 Jahren und 8 Monaten |
1955 | 9 | 65 Jahren und 9 Monaten |
1956 | 10 | 65 Jahren und 10 Monaten |
1957 | 11 | 65 Jahren und 11 Monaten |
1958 | 12 | 66 Jahren |
1959 | 14 | 66 Jahren und 2 Monaten |
1960 | 16 | 66 Jahren und 4 Monaten |
1961 | 18 | 66 Jahren und 6 Monaten |
1962 | 20 | 66 Jahren und 8 Monaten |
1963 | 22 | 66 Jahren und 10 Monaten |
ab 1964 | 24 | 67 Jahren. |
(3) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.
(3a) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für den Zeitraum, in dem sie
- 1.
in einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 57 des Neunten Buches) oder bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 des Neunten Buches) das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder - 2.
in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung (§ 61a des Neunten Buches) erhalten.
(4) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel hat, wer in den letzten zehn Jahren die Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
(1) Für den Einsatz des Einkommens sind die §§ 82 bis 84 und für den Einsatz des Vermögens die §§ 90 und 91 anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a übersteigen, sind zu berücksichtigen.
(2) Zusätzlich zu den nach § 82 Absatz 2 vom Einkommen abzusetzenden Beträgen sind Einnahmen aus Kapitalvermögen abzusetzen, soweit sie einen Betrag von 26 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.
(3) Die Verletztenrente nach dem Siebten Buch ist teilweise nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie auf Grund eines in Ausübung der Wehrpflicht bei der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erlittenen Gesundheitsschadens erbracht wird. Dabei bestimmt sich die Höhe des nicht zu berücksichtigenden Betrages nach der Höhe der Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes, die für den Grad der Schädigungsfolgen zu zahlen ist, der der jeweiligen Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent beträgt der nicht zu berücksichtigende Betrag zwei Drittel, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.
(4) Erhalten Leistungsberechtigte nach dem Dritten Kapitel in einem Land nach § 29 Absatz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 festgesetzte und fortgeschriebene Regelsätze und sieht das Landesrecht in diesem Land für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel eine aufstockende Leistung vor, dann ist diese Leistung nicht als Einkommen nach § 82 Absatz 1 zu berücksichtigen.
(5) § 39 Satz 1 ist nicht anzuwenden.
Lebt eine nachfragende Person gemeinsam mit anderen Personen in einer Wohnung oder in einer entsprechenden anderen Unterkunft, so wird vermutet, dass sie gemeinsam wirtschaften (Haushaltsgemeinschaft) und dass die nachfragende Person von den anderen Personen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Soweit nicht gemeinsam gewirtschaftet wird oder die nachfragende Person von den Mitgliedern der Haushaltsgemeinschaft keine ausreichenden Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, ist ihr Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren. Satz 1 gilt nicht
- 1.
für Schwangere oder Personen, die ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreuen und mit ihren Eltern oder einem Elternteil zusammenleben, oder - 2.
für Personen, die in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches sind oder im Sinne des § 61a pflegebedürftig sind und von in Satz 1 genannten Personen betreut werden; dies gilt auch, wenn die genannten Voraussetzungen einzutreten drohen und das gemeinsame Wohnen im Wesentlichen zum Zweck der Sicherstellung der Hilfe und Versorgung erfolgt.
(1) Für den Einsatz des Einkommens sind die §§ 82 bis 84 und für den Einsatz des Vermögens die §§ 90 und 91 anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a übersteigen, sind zu berücksichtigen.
(2) Zusätzlich zu den nach § 82 Absatz 2 vom Einkommen abzusetzenden Beträgen sind Einnahmen aus Kapitalvermögen abzusetzen, soweit sie einen Betrag von 26 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.
(3) Die Verletztenrente nach dem Siebten Buch ist teilweise nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie auf Grund eines in Ausübung der Wehrpflicht bei der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erlittenen Gesundheitsschadens erbracht wird. Dabei bestimmt sich die Höhe des nicht zu berücksichtigenden Betrages nach der Höhe der Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes, die für den Grad der Schädigungsfolgen zu zahlen ist, der der jeweiligen Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent beträgt der nicht zu berücksichtigende Betrag zwei Drittel, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.
(4) Erhalten Leistungsberechtigte nach dem Dritten Kapitel in einem Land nach § 29 Absatz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 festgesetzte und fortgeschriebene Regelsätze und sieht das Landesrecht in diesem Land für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel eine aufstockende Leistung vor, dann ist diese Leistung nicht als Einkommen nach § 82 Absatz 1 zu berücksichtigen.
(5) § 39 Satz 1 ist nicht anzuwenden.
Lebt eine nachfragende Person gemeinsam mit anderen Personen in einer Wohnung oder in einer entsprechenden anderen Unterkunft, so wird vermutet, dass sie gemeinsam wirtschaften (Haushaltsgemeinschaft) und dass die nachfragende Person von den anderen Personen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Soweit nicht gemeinsam gewirtschaftet wird oder die nachfragende Person von den Mitgliedern der Haushaltsgemeinschaft keine ausreichenden Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, ist ihr Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren. Satz 1 gilt nicht
- 1.
für Schwangere oder Personen, die ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreuen und mit ihren Eltern oder einem Elternteil zusammenleben, oder - 2.
für Personen, die in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches sind oder im Sinne des § 61a pflegebedürftig sind und von in Satz 1 genannten Personen betreut werden; dies gilt auch, wenn die genannten Voraussetzungen einzutreten drohen und das gemeinsame Wohnen im Wesentlichen zum Zweck der Sicherstellung der Hilfe und Versorgung erfolgt.
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
(1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
(2) Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der Genehmigung über den Gegenstand des Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden getroffen worden oder im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt sind.
Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.