Landessozialgericht NRW Urteil, 10. Feb. 2014 - L 20 SO 401/13
Gericht
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 08.08.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt die Gewährung von Leistungen zur Deckung der Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem Vierten Kapitel Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) für den Zeitraum September 2012 bis August 2013.
3Die am 00.00.1992 geborene Klägerin ist das einzige Kind ihres 1960 geborenen Vaters sowie ihrer 1959 geborenen und am 00.00.2013 verstorbenen Mutter. Die Klägerin und ihr Vater (bis zu ihrem Tod auch ihre Mutter) leben gemeinsam in einer seit März 2000 angemieteten Wohnung im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beklagten, einer kreisangehörigen Stadt im Kreis S. Im Mietvertrag sind als Mieter die "Familie L u. W I" bezeichnet. Auf Mieterseite wurde der Vertrag einzig von der Mutter der Klägerin unterzeichnet. Eine Änderung des Vertrages erfolgte in der Folgezeit nicht. Ein Untermietvertrag zwischen der Klägerin und ihren Eltern bzw. ihrem Vater wurde bislang nicht geschlossen. Beim zuständigen Amtsgericht wurde in diesem Zusammenhang zwischenzeitlich ein Antrag auf Bestellung eines Ergänzungsbetreuers gestellt, über den jedoch noch nicht entschieden ist.
4Die Wohnung umfasst drei Wohnräume, eine Kammer, Küche, Diele, Bad mit Toilette sowie einen Balkon und einen Kellerraum. Es besteht die Möglichkeit der Mitbenutzung von Wasch- und Trockenräumen. Die Wohnfläche beläuft sich auf 73,8 m². Gemeinsam mit der Wohnung wurde eine Garage angemietet. Die Mietkosten beliefen sich in der Zeit seit dem 01.04.2012 auf 610,18 EUR (398,81 EUR Grundmiete, 101,93 EUR Neben- und 78,76 EUR Heizkostenvorauszahlung zzgl. 30,68 EUR für die Anmietung der Garage). Zum 01.04.2013 erhöhten sie sich auf 621,57 EUR (Erhöhung der Grundmiete um 11,39 EUR). Die Nebenkostenabrechnung des Vermieters vom 11.03.2013 weist für den Abrechnungszeitraum 2012 ein Guthaben von 248,83 EUR aus; dieser Betrag ging am 13.03.2013 auf dem Girokonto des Vaters der Klägerin ein.
5Die Klägerin ist schwerstbehindert. Sie leidet unter einer myoklonischen Epilepsie mit Blinzelabsencen bei Verdacht auf Pseudo-Lennox-Syndrom, globaler Entwicklungsstörung mit Störungen der Fein- und Grobmotorik im Rahmen einer zentralmotorischen Koordinationsstörung, Störungen des Sozialverhaltens und der Sprachentwicklung sowie einer geistigen Behinderung (bei einem Intelligenzquotienten von 60). Das Versorgungsamt erkannte ihr ab November 1999 einen Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen "G", "H" und "B" zu.
6Mit Wirkung zum Eintritt der Volljährigkeit der Klägerin wurden ihre Mutter zur Betreuerin und ihr Vater zum Ersatzbetreuer bestellt (Amtsgericht S, Beschluss vom 09.03.2010 - 000). Nach dem Tod der Mutter bestellte das Amtsgericht ihren Vater zum alleinigen Betreuer (Beschluss vom 28.05.2013 - 000). Der Aufgabenkreis umfasst Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten, Vermögensangelegenheiten und Vertretung bei Behörden und Ämtern.
7Nach dem Besuch einer Förderschule für geistig Behinderte wurde die Klägerin in eine Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) aufgenommen. Dort erhielt sie in der Zeit vom 04.10.2012 bis zum 03.01.2014 Ausbildungsgeld i.H.v. 75,00 EUR monatlich. Der für ihre Mutter zuständige Träger der Gesetzlichen Rentenversicherung, die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund, bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 28.08.2013 für die Zeit ab dem 08.02.2013 Halbwaisenrente von monatlich 139,40 EUR (bis Juni 2013) bzw. 139,75 EUR netto (ab Juli 2013). Die Rente wurde ab Oktober 2013 laufend gezahlt; für die Zeit vom 08.02. bis 30.09.2013 ermittelte die DRV Bund einen Nachzahlungsbetrag von 1.081,40 EUR, auf den die Beklagte einen Erstattungsanspruch wegen von ihr gewährter Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII (s.u.) anmeldete.
8Die Familienkasse zahlte Kindergeld wegen der Behinderung der Klägerin über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus (monatlich 184,00 EUR). Das Kindergeld wurde von der Mutter beantragt; nach ihrem Tod wurde es - so wie alle Einkünfte der Familie - weiterhin auf das als alleiniges Familienkonto genutzte Girokonto des Vaters bei der Sparkasse S überwiesen. Die Eltern bzw. der Vater reichten das Kindergeld nicht zur freien Verfügung an die Klägerin weiter; es wurde auch nicht gemäß § 74 Einkommensteuergesetz an sie abgezweigt.
9Die Klägerin erhält vom Träger der Gesetzlichen Pflegeversicherung Pflegegeld, das in den Monaten September bis November 2012 monatlich 235,00 EUR und ab Dezember 2012 monatlich 305,00 EUR betrug.
10Die Klägerin war Inhaberin eines (inzwischen aufgelösten) Sparbuches, dessen Guthaben seit September 2012 95,34 EUR nicht überstieg. Im Übrigen ist und war die Klägerin vermögenslos. Aus dem Nachlass ihrer Mutter gingen keine Vermögenswerte auf sie über.
11Der Vater der Klägerin war bis einschließlich März 2013 erwerbstätig. In der Zeit von September 2012 bis März 2013 erzielte er monatliche Nettoverdienste zwischen 1.959,14 EUR und 2.599,75 EUR (hinsichtlich der Einzelheiten zur Höhe der Einkünfte wird auf die Verdienstabrechnungen Blatt 87 bis 101 der Gerichtsakte Bezug genommen). Seit dem 01.04.2013 bezieht er laufend Arbeitslosengeld I nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitslosenversicherung (SGB III); der Leistungsbetrag beläuft sich auf täglich 48,43 EUR. Der Anspruchszeitraum für dieses Arbeitslosengeld endet am 30.06.2014. Die Mutter der Klägerin verfügte über keine eigenen Einkünfte.
12Am 22.10.2010 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. Auf Ersuchen der Beklagten nach § 45 SGB XII stellte die DRV Westfalen unter dem 01.10.2010 die volle Erwerbsminderung der Klägerin im Sinne des § 43 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) jedenfalls seit dem 20.09.2010 fest; es sei unwahrscheinlich, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden könne.
13Daraufhin bewilligte die Beklagte der Klägerin, beginnend mit dem Monat September 2010, durchgehend die beantragten Leistungen. Bei der Bedarfsermittlung berücksichtigte sie anteilige Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe eines Drittels der für die Familie insgesamt tatsächlich anfallenden Kosten; die Kosten für Garagenmiete blieben dabei außer Ansatz.
14Mit Bescheid vom 24.08.2012 bewilligte die Beklagte der Klägerin (auf einen Folgeantrag vom 17.07.2012) Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII für September 2012 bis August 2013 i.H.v. monatlich 349,83 EUR (299,00 EUR Regelbedarf nach der Regelbedarfsstufe 3 sowie 50,83 EUR Mehrbedarfszuschlag für "Erwerbsunfähige"). Kosten für Unterkunft und Heizung seien nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht mehr zu berücksichtigen, weil bei volljährigen hilfebedürftigen Personen, die mit nicht hilfebedürftigen verwandten oder verschwägerten Personen in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenlebten, ein solcher Bedarf regelmäßig nicht entstehen könne (Urteile vom 14.04.2011 - B 8 SO 18/09 R und vom 25.08.2011 - B 8 SO 29/10 R). Solche Kosten könnten nur noch dann als grundsicherungsrechtlicher Bedarf berücksichtigt werden, wenn die Miete im Einzelfall tatsächlich geschuldet werde. Dies setze voraus, dass ein wirksamer (Unter-) Mietvertrag zustande gekommen sei. Dabei seien die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für ein sog. "In-sich-Geschäft" (§ 181 BGB) zu beachten. Wohnten die Eltern des Leistungsempfängers selber zu Miete, müsse zudem die Genehmigung des Vermieters zum Abschluss eines Untermietvertrages nachgewiesen werden (§ 553 BGB). Der Vertragsinhalt müsse auch tatsächlich vollzogen werden; dies werde in der Regel durch laufende Mietzahlungen auch schon vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit belegt. Ein weiteres Indiz sei die Versteuerung der Mieteinnahmen als Einkommen aus Vermietung und Verpachtung. Der Mietvertrag dürfe auch nicht nur zweckgerichtet abgeschlossen worden sein, um höhere Grundsicherungsleistungen zu erzielen bzw. das Einkommen des Vermieters zu erhöhen. Bei der Klägerin seien deshalb Kosten der Unterkunft nicht mehr zu berücksichtigen. Sollte sie der Auffassung sein, Aufwendungen für Unterkunft und Heizung geltend machen zu können, möge sie diese durch geeignete Nachweise belegen.
15Dagegen legte die Klägerin Widerspruch eingelegt. Die Entscheidungen des BSG beträfen allein Wohneigentum.
16Mit Widerspruchsbescheid vom 27.09.2012 wies der Kreis S den Widerspruch nach Beteiligung sozial erfahrener Dritter zurück. Nach § 35 SGB XII umfassten die Grundsicherungsleistungen nur die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Eine mietvertragliche Bindung zwischen der Klägerin und ihren Eltern sei nicht erkennbar; es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Eltern von der Klägerin Miet- und Heizkosten forderten bzw. dass die Klägerin entsprechende Zahlungen leiste. Das BSG habe die von der Beklagten herangezogenen Entscheidungen zwar in Fällen getroffen, in denen Kinder im Wohneigentum der Eltern lebten; die Erwägungen seien jedoch auf Mietverhältnisse zu übertragen. Es sei auch nicht erkennbar, dass durch den Wegfall von Leistungen für Unterkunftskosten bei der Klägerin ihre Eltern selber hilfebedürftig würden.
17Der Widerspruchsbescheid wurde am 27.09.2012 vom Kreis S ausgefertigt und als Übergabe-Einschreiben zur Post gegeben. Der Einlieferungsbeleg gelangte am 28.09.2012 wieder an den Kreis S; ihm lässt sich das Datum der Absendung nicht entnehmen.
18Mit Änderungsbescheid vom 29.11.2012 erhöhte die Beklagte den monatlichen Leistungsbetrag für die Zeit vom 01.01. bis zum 31.08.2013 auf 358,02 EUR. Zugleich hob sie den Bescheid vom 24.08.2012 nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) mit Wirkung ab dem 01.01.2013 teilweise auf. Die Änderung beruhte auf der Anpassung des Regelbedarfs zum 01.01.2013 und (daraus folgend) des Mehrbedarfs wegen Schwerbehinderung.
19Gegen den Widerspruchsbescheid vom 27.09.2012 hat die Klägerin am 11.10.2012 zunächst schriftlich "Widerspruch" bei der Beklagten eingelegt. Ihre Mutter teilte der Beklagten hierzu am 22.10.2012 telefonisch mit, ein Mitarbeiter des Kreises S habe ihr erklärt, ein Widerspruch gegen den Widerspruchsbescheid reiche erst einmal aus. Am 24.10.2012 riet eine Mitarbeiterin der Beklagten der Mutter telefonisch, sie möge schnellstmöglich Klage beim Sozialgericht erheben.
20Am 30.10.2012 (Dienstag) hat die Klägerin (nunmehr anwaltlich vertreten) Klage vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen erhoben. In der mündlichen Verhandlung vom 08.08.2013 hat sie "den Streitgegenstand ausdrücklich auf die Kosten der Unterkunft" beschränkt. Da sie auf Dauer mit ihren Eltern in einem Haushalt lebe und ein eigenes Zimmer benötige, habe eine entsprechend große Wohnung angemietet werden müssen; ohne dieses Zusammenleben würden ihre Eltern eine kleinere Wohnung zu entsprechend geringeren Kosten anmieten können. Da die Leistungen der Beklagten auf das Gemeinschaftskonto der Familie gezahlt würden, von dem auch sämtliche Überweisungen erfolgten, zahle jeder Familienangehörige einen Anteil an Miete und Nebenkosten. Ihr - der Klägerin - stünden deshalb jetzt keine vollständig bedarfsdeckenden Grundsicherungsleistungen mehr zur Verfügung. Der bis August 2012 gewährte Betrag für Kosten der Unterkunft und Heizung sei stets zur Begleichung der Miete genutzt worden. Ihr Vater werde voraussichtlich im April 2013 arbeitslos; wegen seines Alters seien die Aussichten auf eine neue Stelle nicht gut. Mit dem verbleibenden Familieneinkommen könnten die laufenden Kosten für Strom, Versicherungen, Medikamente u.a. nicht gedeckt werden. Wenn Leistungsberechtigte mit anderen, nicht leistungsberechtigten Personen in einem Haushalt zusammen wohnten, seien die Unterkunfts- und Heizkosten nach der Zahl der zur Haushaltsgemeinschaft gehörenden Personen aufzuteilen. Eine Unterhaltsvermutung (§ 39 SGB XII) gelte im Rahmen des Vierten Kapitels SGB XII nicht. Die Berücksichtigung von Unterkunfts- und Heizkosten entspreche schließlich der Zielsetzung des SGB XII, voll erwerbsgeminderten Kindern eine unabhängige Existenz zu sichern. Folgte man der Rechtsauffassung der Beklagten, wäre zu befürchten, dass nur solche Grundsicherungsberechtigte nach dem SGB XII Leistungen für Unterkunftskosten beanspruchen könnten, die imstande seien, aus eigenem Einkommen den vereinbarten Mietzins zu zahlen. Leistungsberechtigte hingegen, die über keinerlei oder nur geringes Einkommen verfügten, könnten leer ausgehen, weil der Abschluss eines Mietvertrages zwischen Eltern und leistungsberechtigtem Kind zumindest fragwürdig sei; gerade für diesen Kreis von in besonderem Maße bedürftigen Menschen sei jedoch die Grundsicherung nach dem SGB XII gedacht. Im Übrigen brächte ein von der Beklagten geforderter, formal geschlossener Mietvertrag in vielen Fällen unnötigen bürokratischen Aufwand, wenn es nämlich wegen § 181 BGB für den Vertragsschluss zwischen Eltern und leistungsberechtigtem Kind eines Ergänzungsbetreuers bedürfe.
21Mit Bescheid vom 02.08.2013 bewilligte die Beklagte während des laufenden Klagefahrens auf einen Fortzahlungsantrag der Klägerin für September 2013 bis August 2014 Leistungen i.H.v. monatlich weiterhin 358,02 EUR; Kosten für Unterkunft und Heizung blieben wiederum unberücksichtigt.
22Die Klägerin hat beantragt,
23die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 24.08.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2012 zu verurteilen, der Klägerin Leistungen in Form der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII unter Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten ab dem 01.09.2012 zu gewähren.
24Die Beklagte hat beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Es gehe nicht um die Unterhaltsvermutung des § 39 SGB XII, sondern darum, ob bei der Klägerin überhaupt Unterkunftskosten anfielen. Ob zwischen der Klägerin und ihren Eltern ein (Unter-) Mietvertrag geschlossen worden sei, sei neben den weiteren, in den angefochtenen Bescheiden genannten Gesichtspunkten lediglich ein Indiz für einen sozialhilferechtlich relevanten Unterkunftsbedarf. Entscheidend sei, ob auf beiden Seiten ein rechtlicher Bindungswille erkennbar sei, dass also der Vermieter (Untervermieter) tatsächlich die rechtliche Herrschaftsgewalt an der Mietsache aufgeben wolle und der Mieter (Untermieter) sie übernehmen wolle mit der Möglichkeit, alle anderen Personen von der Mietsache auszuschließen, um im Gegenzug einen Mietzins zu entrichten. Im Lichte der herangezogenen Entscheidungen des BSG sei dergleichen bei der Klägerin nicht erkennbar. Ein solcher Bindungswille sei auch dann zu verneinen, wenn sich beide Mietvertragsparteien darin einig seien, höhere Sozialhilfeleistungen auszulösen. Zudem führe die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers keineswegs regelmäßig dazu, dass höhere Sozialhilfe bezogen werden könne. Der Betreuer habe die Interessen des Betreuten zu vertreten; dessen Interesse könne nicht darin bestehen, einen Mietvertrag abzuschließen, ohne dadurch tatsächliche Vorteile zu erlangen, sondern einer Zahlungsverpflichtung allein deshalb ausgesetzt zu sein, um die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern zu verbessern.
27Mit Urteil vom 08.08.2013 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat im Wesentlichen auf die Gründe des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2012 Bezug genommen (§ 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Zwischen der Klägerin und ihrem Vater sei unstreitig kein Untermietvertrag geschlossen worden. Auch wenn es für einen solchen Vertrag wegen der für die Klägerin eingerichteten Betreuung eines Ergänzungsbetreuers bedürfte, sei der Abschluss eines solchen Vertrages rechtlich nicht unmöglich. Fehle jedoch ein Mietvertrag, sei eine Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung von Unterkunfts- und Heizkosten nicht erkennbar. Entsprechend der von der Beklagten herangezogenen Rechtsprechung des BSG habe ein volljähriges hilfebedürftiges Kind, das mit seinen Eltern in Haushaltsgemeinschaft lebe, keinen Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung, wenn mangels Bindungswillens kein wirksamer Mietvertrag geschlossen worden sei (§§ 117 Abs. 1, 133 BGB). Die Kammer habe nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die Klägerin ernsthaft Forderungen ihres Vaters ausgesetzt sei oder bei Nichtzahlung von Unterkunftskosten an ihren Vater rechtliche Konsequenzen zu befürchten habe. Da sie den Streitgegenstand auf die Unterkunftskosten beschränkt habe, müsse das Gericht die Rechtmäßigkeit der Leistungsberechnung im Übrigen nicht prüfen.
28Gegen das ihr am 26.08.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 23.09.2013 Berufung eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sie klargestellt, dass sie den auf die Garagenkosten entfallenden Mietanteil nicht als Kosten der Unterkunft geltend macht. Zur Begründung der Berufung führt sie aus, die angefochtene Entscheidung verstoße in eklatanter Weise gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Nur weil sie nicht Arbeitslosengeld II, sondern Grundsicherung nach dem SGB XII beziehe, werde ihr - im Gegensatz zu anderen Nichterwerbsfähigen - keinerlei Mietzuschuss gewährt. Man enthalte ihr zu Lasten ihres Vaters, der ohnehin durch ihre Betreuung und Versorgung erheblich belastet sei, Leistungen vor. Der Widerspruchsbescheid sei frühestens am 01.10.2012 zugegangen.
29Die Klägerin beantragt,
30das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 08.08.2013 aufzuheben und den Bescheid vom 24.08.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2012 dahingehend zu ändern, dass der Klägerin auch Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII für Unterkunfts- und Heizkosten für den Zeitraum vom 01.09.2012 bis zum 31.08.2013 gewährt werden.
31Die Beklagte beantragt,
32die Berufung zurückzuweisen.
33Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
34Ermittlungsversuche des Senats bei der Deutschen Post AG zur Feststellung des genauen Tages der Übergabe des Einschreibens mit dem Widerspruchsbescheid vom 27.09.2012 sind ergebnislos verlaufen.
35Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Kreises S; der Inhalt ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
36Entscheidungsgründe:
37I. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind allein der Bescheid vom 24.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2012 (§ 95 SGG), und zwar nur, soweit darin Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung für September 2012 bis August 2013 abgelehnt werden.
38Die Klägerin hat ihr Begehren zulässigerweise (dazu ausführlich BSG, Urteil vom 14.04.2011 - B 8 SO 18/09 R Rn. 10 m.w.N.) allein auf den Verfügungsteil der genannten Bescheide beschränkt, der die Frage der Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung betrifft. Soweit in der Sitzungsniederschrift des Sozialgerichts vom 08.08.2013 und im erstinstanzlichen Antrag der Klägerin nur von Unterkunftskosten, nicht aber auch von Heizkosten die Rede ist, steht dies einer Einbeziehung der Heizkosten in das Verfahren nicht entgegen. Denn bei verständiger Würdigung dieser Erklärungen kann nicht davon ausgegangen werde, dass die Klägerin nur die reinen Unterkunfts-, nicht aber zugleich auch die Heizkosten berücksichtigt wissen wollte; dies gilt umso mehr, als einzelne Elemente des Anspruches nach § 35 SGB XII nicht selbständig im Klagewege verfolgt werden können (vgl. dazu BSG, Urteil vom 23.03.2010 - B 8 SO 24/08 R Rn. 9 m.w.N.). Die auf Unterkunftskosten beschränkte Formulierung erfolgte erkennbar als umgangssprachlicher, unpräziser Sprachgebrauch. Im Übrigen hat die Klägerin ihr Begehren mit dem zweitinstanzlich gestellten Antrag ausdrücklich präzisiert.
39Davon ausgehend, ist der Änderungsbescheid vom 29.11.2012 nicht nach § 96 SGG Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden. Zwar ändert er die ursprünglichen Bescheide mit Blick auf die Leistungshöhe, d.h. die Höhe des Regelbedarfs und des Mehrbedarfszuschlages für Schwerbehinderte, für Januar bis August 2013 ab und ersetzt insoweit diese Entscheidungen. Keine abändernde Verfügung enthält er jedoch betreffend Leistungen für Unterkunfts- und Heizkosten, um die es im vorliegenden Verfahren allein geht. Insoweit führt er vielmehr ausdrücklich aus: "Die Änderung bezieht sich allein auf / - den Regelbedarf, / - den Mehrbedarf Schwerbehinderung / ansonsten bleiben die Regelungen des vorgenannten Bescheides bestehen."
40Die zeitliche Beschränkung des Verfahrensgegenstandes folgt zum einen aus den Anträgen der Klägerin in erster wie in zweiter Instanz. Zum anderen haben die Beklagte bzw. der Kreis S Leistungen für Unterkunfts- und Heizkosten in den angefochtenen Bescheiden (erst) ab September 2012 abgelehnt. Mag darin zwar zugleich eine zukunftsoffene Ablehnung dieser Leistungen erblickt werden können, so endet deren Wirkung gegebenenfalls jedenfalls schon deshalb mit Ablauf des August 2013, weil die Beklagte mit Bescheid vom 02.08.2013 auf einen Fortzahlungsantrag während des laufenden Klageverfahrens für die Zeit ab September 2013 eine erneute Regelung getroffen hat, die (u.a.) wiederum Leistungen für Unterkunfts- und Heizkosten versagte. Insofern ist jedenfalls eine Zäsur eingetreten, welche die Regelungswirkung der angefochtenen Bescheide und damit auch den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum von vornherein auf den Ablauf des Monats August 2013 beschränkt (vgl. BSG, Urteil vom 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R Rn. 9 m.w.N.).
41II. Die Berufung ist nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG statthaft. Die Summe des im streitigen Zeitraum auf die Klägerin entfallenden Anteils der Gesamtkosten der Familie für Unterkunft und Heizung ohne Garagenkosten (zunächst ein Drittel, seit dem Tod der Mutter die Hälfte der Gesamtkosten), für den sie von der Beklagten Leistungen begehrt, überschreitet den Mindestbeschwerdewert von 750,01 EUR bei Weitem. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen auch im Übrigen nicht.
42III. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Denn die Klage ist zwar zulässig (dazu 1.), aber unbegründet (dazu 2.).
431. Das Begehren der Klägerin, mit dem sie sich gegen die vollständige Ablehnung von Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung wendet, ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4 und § 56 SGG) statthaft (BSG, a.a.O.).
44Klagegegner (§ 70 Nr. 1 SGG) ist die Stadt S (vgl. Straßfeld, SGb 2010, 520 ff., 522; BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R Rn. 11). Die Befugnis des Kreises S zur Vertretung der Beklagten im Klage- und Berufungsverfahren ergibt sich aus § 5 Abs. 2 seiner Heranziehungssatzung (Satzung über die Durchführung der Aufgaben als örtlicher Träger der Sozialhilfe im Kreis S vom 14.12.2012).
45Das Vorverfahren nach § 78 Abs. 1 S. 1 SGG wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Die erforderliche beratende Beteiligung sozial erfahrener Dritter (§ 116 Abs. 2 SGB XII) hat stattgefunden.
46Die Klagefrist (§ 87 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 SGG) ist eingehalten. Dabei kann offen bleiben, ob der Widerspruchsbescheid vom 27.09.2012 erst (wie von der Klägerin vorgetragen) am 01.10.2012 zuging, und ob ohnedies bereits der dagegen am 11.10.2012 bei der Beklagten eingelegte "Widerspruch" als Klageerhebung (§ 91 Abs. 1 SGG) zu gelten hat. Denn auch die am 30.10.2012 beim Sozialgericht anwaltlich ausdrücklich als solche erhobene Klage wäre jedenfalls fristgerecht. Die einmonatige Klagefrist beginnt mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides (§ 87 Abs. 2 SGG). Der Widerspruchsbescheid vom 27.09.2012 wurde durch Übergabe-Einschreiben förmlich zugestellt (§ 4 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) i.V.m. § 85 Abs. 3 S. 2 SGG). Das genaue Zustelldatum kann anhand des (aktenkundigen) Einlieferungsbeleges nicht nachgehalten werden; eine Nachfrage des Senats bei der Deutschen Post AG ergab, dass es wegen Löschung der entsprechenden Daten auch dort nicht mehr ermittelt werden kann. In einem solchen Fall gilt nach § 4 Abs. 2. S. 2 (erster Halbsatz) VwZG der Widerspruchsbescheid am dritten Tag nach seiner Aufgabe zur Post als zugestellt. Ausgehend vom frühestmöglichen Tag der Aufgabe des Widerspruchsbescheides per Einschreiben zur Post (27.09.2012) begann die Klagefrist am dritten Tag danach zu laufen (30.09.2012); sie endete deshalb mit Ablauf des 30.10.2012 (vgl. § 64 Abs. 2 S. 1 SGG), also des Tages, an dem die Klage beim Sozialgericht einging.
472. Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid vom 24.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2012 ist nicht rechtswidrig; die Klägerin ist daher nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 S. 1 SGG.
48a) Der Bescheid vom 24.08.2012 ist formell rechtmäßig. Insbesondere war die Beklagte für seinen Erlass sachlich und örtlich zuständig.
49Die sachliche Zuständigkeit des örtlichen Trägers der Sozialhilfe folgt aus § 97 Abs. 1 SGB XII. Eine vorrangige Zuständigkeit des überörtlichen Trägers nach Landesrecht (§ 97 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 SGB XII i.V.m. § 2 der Ausführungsverordnung zum SGB XII des Landes Nordrhein-Westfalen) besteht nicht. Zuständiger örtlicher Träger der Sozialhilfe ist die Beklagte. Zwar ist nach § 1 Abs. 1 Ausführungsgesetz zum SGB XII des Landes Nordrhein-Westfalen (AG-SGB XII NRW) der Kreis S örtlicher Träger der Sozialhilfe. Dieser hat jedoch in § 2 Abs. 1 seiner Heranziehungssatzung grundsätzlich die kreisangehörigen Städte zur Ausführung der ihm als örtlichem Träger der Sozialhilfe nach dem SGB XII obliegenden Aufgaben herangezogen. Die insoweit in § 3 der Heranziehungssatzung normierten Ausnahmeregelungen betreffen nicht die Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII.
50Die örtliche Zuständigkeit der Beklagten folgt aus § 98 Abs. 1 S. 2 SGB XII (gleichlautend § 1 Abs. 3 AG-SGB XII NRW). Die Klägerin hatte während des streitigen Zeitraumes ihren gewöhnlichen Aufenthalt (§ 30 Abs. 3 S. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil) durchgehend bei ihren Eltern bzw. ihrem Vater.
51b) Der angefochtene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Der Senat kann dabei offen lassen, ob die Klägerin im streitigen Zeitraum dem Grunde nach die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 19 Abs. 2, 41 ff. SGB XII erfüllte. Denn ein Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung ist schon mangels Bedarfs ausgeschlossen.
52Nach § 42 S. 1 Nr. 4 SGB XII umfassen die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels SGB XII. Gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4 S. 1 SGB XII werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe erbracht.
53Nach der Rechtsprechung des BSG (in den von der Beklagten herangezogenen Urteilen vom 14.04.2011 - B 8 SO 18/09 R Rn. 15 und vom 25.08.2011 - B 8 SO 29/10 R Rn. 12) setzt der Anspruch auf Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung bei der anspruchstellenden Person grundsätzlich einen entsprechenden tatsächlichen Bedarf - im Sinne einer wirksamen (zivil-)rechtlichen Verpflichtung gegenüber Dritten - voraus (zur vergleichbaren Problematik im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) vgl. bereits BSG, Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 34/08 R Rn. 16). Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese Person mit anderen, nichthilfebedürftigen Personen in einer Haushaltsgemeinschaft lebt (BSG a.a.O.), wenn also weder eine Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II noch eine Einsatzgemeinschaft nach dem SGB XII noch eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft (d.h. zwischen Leistungsberechtigten nach dem SGB II und dem SGB XII) besteht (BSG, Urteil vom 25.08.2011 - B 8 SO 29/10 R Rn. 12. Aus der Entscheidung des BSG vom 22.08.2013 - B 14 AS 85/12 R Rn. 19 ff. ergibt sich nicht etwa anderes; denn auch der dortige Kläger war nach seinem Vortrag einer rechtsverbindlichen Verpflichtung zur Zahlung von - höheren - Unterkunfts- und Heizkosten ausgesetzt).
54aa) Danach kommt im vorliegenden Fall ein Anspruch auf Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nicht in Betracht. Denn weder lebte die Klägerin im streitigen Zeitraum mit ihren Eltern bzw. ihrem Vater in einer Einsatz- oder (gemischten) Bedarfsgemeinschaft - dazu (1) -, noch war sie wegen Unterkunfts- und Heizkosten einer (zivil-) rechtlichen Forderung Dritter ausgesetzt - dazu (2) -.
55(1) Zwischen der Klägerin und ihren Eltern bzw. ihrem Vater bestand keine Einsatzgemeinschaft (zu diesem Begriff vgl. Coseriu in jurisPK-SGB XII, § 19 Rn. 12 ff., 17). Denn § 19 Abs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 2 SGB XII sieht bei Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII grundsätzlich keine Berücksichtigung von Vermögen und/oder Einkommen der Eltern vor; ein Ausnahmefall wegen besonders hohen elterlichen Einkommens (§ 43 Abs. 3 S. 1 SGB XII) lag bei der Klägerin nicht vor, da elterliches Einkommen von mindestens 100.000,00 EUR nicht vorhanden war.
56Eine "reine" Bedarfsgemeinschaft nach § 7 SGB II bestand ebenfalls nicht. Denn jedenfalls die Klägerin gehört dem Personenkreis des § 41 Abs. 1 und Abs. 3 SGB XII an. Die DRV Westfalen hat im Verfahren nach § 45 SGB XII festgestellt, dass die Klägerin (mindestens) seit dem 20.09.2010 voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI ist. Der Senat hat in Ansehung der ihm vorliegenden medizinischen Befunde keine Veranlassung, diese Einschätzung in Frage zu stellen. Zwar stünde die volle Erwerbsminderung der Klägerin ihrer Einbeziehung in eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II nicht entgegen; denn auch volljährige - (voll) erwerbsgeminderte - Kinder (bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres) können nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft sein (vgl. Spellbrink/G. Becker in Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 7 Rn. 105; Hackethal in jurisPK-SGB II, § 7 Rn. 58). Der Leistungsanspruch nach dem Vierten Kapitel SGB XII bleibt jedoch vorrangig, so dass eine Leistungsberechtigung der Klägerin nach dem SGB II nicht entstehen kann (vgl. Schoch in LPK-SGB XII, 9. Auflage 2012, § 43 Rn. 7 m.w.N.).
57Auch eine gemischte Bedarfsgemeinschaft (vgl. dazu BSG, Urteile vom 16.10.2007 - B 8/9b SO 2/06 R Rn. 12 ff. sowie vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 58/06 R Rn. 25, 31) zwischen der dem Leistungsregime des SGB XII unterfallenden Klägerin und ihren ggf. dem SGB II zuzuordnenden Eltern bestand nicht (Anhaltspunkte dafür, dass die Mutter nicht dem Personenkreis des § 7 SGB II, sondern dem des § 41 Abs. 1 und Abs. 3 SGB XII zugehört hätte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich); hätten die wirtschaftlichen Voraussetzungen dafür vorgelegen, hätten Vater und Mutter der Klägerin deshalb eine "echte" Bedarfsgemeinschaft i.S.d. § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II gebildet. Denn die im Rahmen des SGB II zu berücksichtigenden Einkünfte der Eltern (bzw. nach dem Tod der Mutter allein des Vaters) reichten ersichtlich aus, um einen (fiktiven) Bedarf der Eltern nach dem SGB II zu decken:
58Das in der Zeit zwischen September 2012 und März 2013 niedrigste monatliche Nettoerwerbseinkommen des Vaters belief sich auf brutto 2.749,74 EUR (netto 1.999,14 EUR). Abzüglich der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (750,60 EUR; § 11b Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB II), der Werbungskosten (15,33 EUR; § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II) sowie des Erwerbstätigenfreibetrages (200,00 EUR; § 11b Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 SGB II) verblieb deshalb im gesamten streitigen Zeitraum ein anzurechnendes Einkommen von monatlich mindestens 1.783,81 EUR. Dieser Betrag liegt deutlich höher als der grundsicherungsrechtliche Bedarf der Eltern von 1.080,78 EUR (bis Dezember 2012) bzw. 1.096,78 EUR (ab Januar 2013); jener Bedarf setzt sich zusammen aus jeweils 337,00 EUR (bzw. 345,00 EUR) Regelbedarf des Vaters und der Mutter sowie 406,78 EUR (zwei Drittel der Kosten für Unterkunft und Heizung einschl. Garage). Nach Eintritt der Erwerbslosigkeit des Vaters der Klägerin (ab April 2013) belief sich das Einkommen des Vaters aus Arbeitslosengeld I auf täglich 48,43 EUR (für 30 Tage mithin auf 1.452,90 EUR) und lag damit ebenfalls noch erheblich oberhalb des fiktiven Bedarfs der Eltern nach dem SGB II. Nach dem Tod der Mutter lag es über dem fiktiven Grundsicherungsbedarf des Vaters von 692,87 EUR (382,00 EUR Regelbedarf zuzüglich 310,87 EUR als Hälfte der Gesamtkosten für Unterkunft und Heizung mit Garage). Zwar haben Eltern bzw. Vater der Klägerin aus elterlichem Einkommen auch Unterkunfts- und Heizkosten für die Klägerin getragen. Selbst wenn man diese monatlichen Kosten (203,38 EUR bei drei Familienmitgliedern, 310,87 EUR nach dem Tod der Mutter) als das verfügbare Einkommen mindernd berücksichtigt, überschritt das verfügbare Einkommen noch immer den (fiktiven) grundsicherungsrechtlichen Bedarf der Eltern bzw. des Vaters der Klägerin.
59(2) Die Klägerin war keiner rechtsverbindlichen Verpflichtung zur Zahlung von Unterkunfts- und Heizkosten ausgesetzt.
60Sie war im streitigen Zeitraum zunächst nicht selbst Partei des im März 2000 geschlossenen Mietvertrages. Zwar weist dieser Vertrag die "Familie L u. W I" als Mieter aus. Mit dieser Formulierung ist die bei Vertragsschluss siebenjährige Klägerin seinerzeit jedoch nicht zur selbst berechtigten und verpflichteten Vertragspartei geworden. Denn Kinder werden regelmäßig nicht Partei eines von ihren Eltern abgeschlossenen Mietvertrages; vielmehr fallen sie nur in dessen Schutzbereich (vgl. Teichmann in Jauernig, Bürgerliches Gesetzbuch, 15. Auflage 2014, § 535 Rn. 3). Die bloße Mitnutzung einer Wohnung kann ebenfalls keine Einbeziehung in den Mietvertrag begründen (vgl. Weidenkaff in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 73. Auflage 2014, § 535 Rn. 7). Es hätte deshalb besonderer Umstände bedurft, um die Klägerin als Partei in den Mietvertrag einzubeziehen. Solche Umstände sind indes nicht ersichtlich; ihr Vater hat dementsprechend in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Senats ausdrücklich bestätigt, dass eine Einbeziehung der Klägerin in den Mietvertrag nicht stattgefunden hat.
61Auch ein Untermietverhältnis (§ 540 BGB) zwischen der Klägerin und ihren Eltern (bzw. später ihrem Vater) bestand im streitigen Zeitraum nicht. Auch dies hat der Vater auf Nachfrage des Senats ausdrücklich bestätigt.
62Die Klägerin verweist allerdings darauf, ihre Eltern hätten seit jeher (zunächst im Rahmen der Unterhaltspflicht, später aus von der Klägerin zur Deckung u.a. ihrer Unterkunfts- und Heizkosten bezogenen Sozialhilfeleistungen) auch die auf sie entfallenden Mietkosten an den Vermieter abgeführt. Für die Frage einer eigenen rechtsverbindlichen Verpflichtung der Klägerin zur Tragung solcher Kosten ist dies allerdings ohne Bedeutung. Sofern sie (zutreffend; vgl. § 43 Abs. 1 a.E. SGB XII) ausführt, dass § 39 SGB XII im Bereich der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel SGB XII nicht anwendbar sei, ist dies im vorliegenden Zusammenhang ebenfalls ohne Belang. Denn die Beklagte verweigert Leistungen für Unterkunfts- und Heizkosten im Kern nicht deshalb, weil der entsprechende Bedarf von den Eltern gedeckt werde; sie stellt vielmehr - zutreffend - darauf ab, dass damit von vornherein kein entsprechender Bedarf in der Person der Klägerin selbst bestanden hat. Nur ein tatsächlich bestehender Bedarf jedoch kann Sozialhilfeleistungen auslösen.
63bb) Geht die Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 25.08.2011 - B 8 SO 29/10 R bzw. vom 14.04.2011 - B 8 SO 18/09 R) zu Recht davon aus, dass Sozialhilfe für Kosten der Unterkunft und Heizung eine rechtsverbindliche Verpflichtung des Betroffenen zur Tragung dieser Kosten voraussetzt, so sieht der Senat keinen rechtlichen Ansatzpunkt, hiervon im vorliegenden Fall abzuweichen.
64(1) Der Klägerin ist allerdings zuzugeben, dass dieser Rechtsprechung Sachverhalte zugrundeliegen, bei denen Eltern das Wohnbedürfnis sozialhilfebegehrender, volljähriger, voll erwerbsgeminderter Kinder nicht - wie bei der Klägerin - durch eine angemietete Wohnung, sondern durch Wohneigentum sicherstellten. Der Senat erkennt durchaus, dass bei elterlichem Wohneigentum Mietzahlungen von Kindern (steuerpflichtiges) Einkommen der Eltern darstellen; diese Mietzahlungen dienen damit letztlich auf Seiten der Eltern der Vermögensbildung. Demgegenüber wirken sich bei einer Mietwohnung die allein von den Eltern aufgebrachten Wohnungskosten allein als wirtschaftliche Belastung aus. Gleichwohl kann dies nicht dazu führen, dass für Kinder in der Situation der Klägerin, bei denen in ihrer Person ein Bedarf für Wohnungskosten schlichtweg nicht anfällt, hierfür trotzdem bedarfslos Grundsicherungsleistungen gezahlt werden. Die wirtschaftliche Belastung durch solche Kosten allein auf Seiten ihrer - selbst nicht grundsicherungsberechtigten - Eltern kann deshalb auch im vorliegenden Fall bei der Klägerin selbst einen sozialhilferechtlich relevanten Bedarf von vornherein nicht begründen.
65(2) Wenn die Klägerin insoweit unter Hinweis auf Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz eine Ungleichbehandlung mit Leistungsberechtigten nach dem SGB II einwendet, so verkennt sie, dass auch Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende voraussetzen, dass beim Leistungsbegehrenden selbst ein Bedarf tatsächlich vorhanden ist. Eine Ungleichbehandlung ist deshalb von vornherein nicht zu besorgen. Zwar wird nach der im Rahmen (auch) des SGB II angewandten sog. Kopfteilmethode der bei einer Haushaltsgemeinschaft auf einen Leistungsberechtigten entfallende Unterkunfts- und Heizkostenanteil in aller Regel anhand der Personenzahl des Haushalts ermittelt, insbesondere, wenn sämtliche Haushaltsmitglieder der Grundsicherung bedürfen. Doch ist für eine Anwendung dieser Kopfteilmethode (auch) im Leistungsregime des SGB II von vornherein nur dann Raum, wenn der Leistungsbegehrende überhaupt einer verbindlichen Forderung für Unterkunfts- und Heizkosten ausgesetzt ist, mithin insoweit ein Bedarf tatsächlich feststellbar ist (vgl. etwa BSG, Urteil vom 19.03.2008 - B 11b AS 13/06 R Rn. 13 ff.). Ihre Funktion und Berechtigung hat die Kopfanteilmethode deshalb allein als verwaltungspraktikable Berechnungsweise für die auf ein einzelnes Haushaltsmitglied entfallenden Kosten; gleichzeitig vereitelt sie Missbrauch etwa durch nicht gerechtfertigte haushaltsinterne Zuweisung höherer Unterkunftskosten an ein grundsicherungsberechtigtes Haushaltsmitglied zugunsten anderer Mitglieder, denen wiederum geringere als die kopfteiligen Wohnungskosten zugeordnet werden. Werden aber Unterkunfts- und Heizkosten für ein grundsicherungsberechtigtes Haushaltsmitglied in voller Höhe von anderen Haushaltsmitgliedern getragen, ohne dass der Grundsicherungsberechtigte ihnen wiederum rechtsverbindlich zu deren Erstattung verpflichtet ist, und sind diese weiteren Haushaltsmitglieder dazu aus eigenem Einkommen oder Vermögen auch in der Lage (und steht deshalb eine Gefährdung ihres Grundrechts auf Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht zu befürchten), kann die Kopfteilmethode selbst keine Auswirkungen auf einen Grundsicherungsanspruch haben.
66(3) Hat die Klägerin deshalb für den streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII für Unterkunft und Heizung, so erscheint dies auch keineswegs unbillig. Denn es gibt (unabhängig davon, ob die Klägerin künftig Leistungen für Unterkunft und Heizung von der Beklagten wird beanspruchen können, falls ihr Vater in das Leistungsregime des SGB II fallen und sie dann mit ihm eine gemischte Bedarfsgemeinschaft bilden sollte) in Fällen wie dem ihren hinreichende rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten, um doch einen sozialhilferechtlichen Bedarf für Unterkunfts- und Heizkosten auszulösen.
67So hätte die Klägerin etwa als Partei in den bisher nur zwischen ihren Eltern bzw. ihrem Vater und dem Vermieter bestehenden Mietvertrag aufgenommen werden können; auch hätte ein Untermietvertrag mit ihrem Vater geschlossen werden können. Auf diese Weise hätte eine rechtlich verbindliche Forderung auf Zahlung von Unterkunfts- und Heizkosten durch die Klägerin erzeugt werden können, welche sozialhilferechtlich entsprechende Bedarfe nach sich gezogen hätte. Entsprechende Vertragsgestaltungen hätten für ihre Wirksamkeit allerdings vorausgesetzt, dass die betreuungsrechtlichen und sonstigen zivilrechtlichen Vorgaben beachtet worden wären (vgl. dazu z.B. Sozialgericht Duisburg, Urteil vom 02.12.2013 - S 48 SO 128/12).
68Ob die Begründung einer solchen Verbindlichkeit (wovon die Beklagte auszugehen scheint) etwa wegen eines Verstoßes gegen § 117 Abs. 1 BGB als missbräuchlich und damit unwirksam anzusehen sein kann, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalles und bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner Entscheidung. Mit Blick auf die dem Senat bekannt gewordenen Reaktionen etlicher Sozialhilfeträger auf die auch von der Beklagten herangezogenen Entscheidungen des BSG vom 14.04.2011 und 25.08.2011 gibt der Senat allerdings zu bedenken, dass die Begründung einer rechtlichen Verbindlichkeit zur Zahlung von Unterkunfts- und Heizkosten in Fällen der vorliegenden Art grundsätzlich als naheliegende und nicht beanstandungswürdige Gestaltungsmöglichkeit (in Reaktion auf die genannte Rechtsprechung) erscheint, deren Wahrnehmung kaum als missbräuchlich anzusehen wäre. Der Fall der Klägerin macht dies gerade deutlich. Denn ihre Eltern bzw. ihr Vater hatten zwar auskömmliche, aber keineswegs opulente Einkommensverhältnisse; die gesetzliche Wertung in § 43 Abs. 3 S. 1 SGB XII deutet darauf hin, dass bei derartigen wirtschaftlichen Verhältnissen im Falle der Betreuung eines voll erwerbsgeminderten, erwachsenen Kindes im elterlichen Haushalt eine wirtschaftliche Zuweisung von für das Kind entstehenden Unterkunfts- und Heizkosten an die von der Allgemeinheit aufzubringende Sozialhilfekosten durch entsprechende zivilrechtliche Gestaltungen gerechtfertigt erscheint. Betroffene Eltern wie Kinder dürften deshalb in der Regel keineswegs missbräuchlich handeln, wenn sie wirtschaftliche Einschränkungen der Eltern (die ohnehin durch die Betreuungsleistungen erheblich belastet sind) durch solche Gestaltungen zu vermeiden suchen.
69IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 S. 1 SGG.
70V. Der Senat hat die Revision nach § 160 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGG zugelassen.
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Der jeweils für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige Träger ersucht den nach § 109a Absatz 2 des Sechsten Buches zuständigen Träger der Rentenversicherung, die medizinischen Voraussetzungen des § 41 Absatz 3 zu prüfen, wenn es auf Grund der Angaben und Nachweise des Leistungsberechtigten als wahrscheinlich erscheint, dass diese erfüllt sind und das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt vollständig zu decken. Die Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung ist bindend für den ersuchenden Träger, der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständig ist; dies gilt auch für eine Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung nach § 109a Absatz 3 des Sechsten Buches. Ein Ersuchen nach Satz 1 erfolgt nicht, wenn
- 1.
ein Träger der Rentenversicherung bereits die Voraussetzungen des § 41 Absatz 3 im Rahmen eines Antrags auf eine Rente wegen Erwerbsminderung festgestellt hat, - 2.
ein Träger der Rentenversicherung bereits nach § 109a Absatz 2 und 3 des Sechsten Buches eine gutachterliche Stellungnahme abgegeben hat, - 3.
Personen in einer Werkstatt für behinderte Menschen das Eingangsverfahren oder den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder im Arbeitsbereich beschäftigt sind oder - 4.
der Fachausschuss einer Werkstatt für behinderte Menschen über die Aufnahme in eine Werkstatt oder Einrichtung eine Stellungnahme nach den §§ 2 und 3 der Werkstättenverordnung abgegeben und dabei festgestellt hat, dass ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung nicht vorliegt.
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
(1) Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.
(2) Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.
(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.
(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.
(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.
(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.
(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
Lebt eine nachfragende Person gemeinsam mit anderen Personen in einer Wohnung oder in einer entsprechenden anderen Unterkunft, so wird vermutet, dass sie gemeinsam wirtschaften (Haushaltsgemeinschaft) und dass die nachfragende Person von den anderen Personen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Soweit nicht gemeinsam gewirtschaftet wird oder die nachfragende Person von den Mitgliedern der Haushaltsgemeinschaft keine ausreichenden Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, ist ihr Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren. Satz 1 gilt nicht
- 1.
für Schwangere oder Personen, die ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreuen und mit ihren Eltern oder einem Elternteil zusammenleben, oder - 2.
für Personen, die in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches sind oder im Sinne des § 61a pflegebedürftig sind und von in Satz 1 genannten Personen betreut werden; dies gilt auch, wenn die genannten Voraussetzungen einzutreten drohen und das gemeinsame Wohnen im Wesentlichen zum Zweck der Sicherstellung der Hilfe und Versorgung erfolgt.
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
Lebt eine nachfragende Person gemeinsam mit anderen Personen in einer Wohnung oder in einer entsprechenden anderen Unterkunft, so wird vermutet, dass sie gemeinsam wirtschaften (Haushaltsgemeinschaft) und dass die nachfragende Person von den anderen Personen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Soweit nicht gemeinsam gewirtschaftet wird oder die nachfragende Person von den Mitgliedern der Haushaltsgemeinschaft keine ausreichenden Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, ist ihr Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren. Satz 1 gilt nicht
- 1.
für Schwangere oder Personen, die ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreuen und mit ihren Eltern oder einem Elternteil zusammenleben, oder - 2.
für Personen, die in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches sind oder im Sinne des § 61a pflegebedürftig sind und von in Satz 1 genannten Personen betreut werden; dies gilt auch, wenn die genannten Voraussetzungen einzutreten drohen und das gemeinsame Wohnen im Wesentlichen zum Zweck der Sicherstellung der Hilfe und Versorgung erfolgt.
Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.
(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.
(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.
(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.
(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.
(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.
(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.
(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
- 1.
natürliche und juristische Personen, - 2.
nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, - 3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt, - 4.
gemeinsame Entscheidungsgremien von Leistungserbringern und Krankenkassen oder Pflegekassen.
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn
- 1.
ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder - 2.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder - 3.
ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will.
(2) (weggefallen)
(3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Soweit Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt, sind vor dem Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften sozial erfahrene Dritte zu hören, insbesondere aus Vereinigungen, die Bedürftige betreuen, oder aus Vereinigungen von Sozialleistungsempfängern.
(2) Soweit Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt, sind vor dem Erlass des Verwaltungsaktes über einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe Dritte, wie sie in Absatz 1 bezeichnet sind, beratend zu beteiligen.
(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind.
(2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.
(1) Die Frist für die Erhebung der Klage gilt auch dann als gewahrt, wenn die Klageschrift innerhalb der Frist statt bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde oder, soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem deutschen Seemannsamt im Ausland eingegangen ist.
(2) Die Klageschrift ist unverzüglich an das zuständige Gericht der Sozialgerichtsbarkeit abzugeben.
(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind.
(2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.
(1) Wird der Widerspruch für begründet erachtet, so ist ihm abzuhelfen.
(2) Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so erläßt den Widerspruchsbescheid
- 1.
die nächsthöhere Behörde oder, wenn diese eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, - 2.
in Angelegenheiten der Sozialversicherung die von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle, - 3.
in Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit mit Ausnahme der Angelegenheiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch die von dem Vorstand bestimmte Stelle, - 4.
in Angelegenheiten der kommunalen Selbstverwaltung die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
(3) Der Widerspruchsbescheid ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und den Beteiligten bekanntzugeben. Nimmt die Behörde eine Zustellung vor, gelten die §§ 2 bis 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes. § 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 als Bevollmächtigte zugelassenen Personen entsprechend anzuwenden. Die Beteiligten sind hierbei über die Zulässigkeit der Klage, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Gerichts zu belehren.
(4) Über ruhend gestellte Widersprüche kann durch eine öffentlich bekannt gegebene Allgemeinverfügung entschieden werden, wenn die den angefochtenen Verwaltungsakten zugrunde liegende Gesetzeslage durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt wurde, Widerspruchsbescheide gegenüber einer Vielzahl von Widerspruchsführern zur gleichen Zeit ergehen müssen und durch sie die Rechtsstellung der Betroffenen ausschließlich nach einem für alle identischen Maßstab verändert wird. Die öffentliche Bekanntgabe erfolgt durch Veröffentlichung der Entscheidung über den Internetauftritt der Behörde, im Bundesanzeiger und in mindestens drei überregional erscheinenden Tageszeitungen. Auf die öffentliche Bekanntgabe, den Ort ihrer Bekanntgabe sowie die Klagefrist des § 87 Abs. 1 Satz 3 ist bereits in der Ruhensmitteilung hinzuweisen.
(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tag nach der Eröffnung oder Verkündung.
(2) Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf ihres letzten Tages, eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fehlt dem letzten Monat der entsprechende Tag, so endet die Frist mit dem Monat.
(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.
(2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. Dabei soll berücksichtigt werden, dass so weit wie möglich für Leistungen im Sinne von § 8 Nr. 1 bis 6 jeweils eine einheitliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist.
(3) Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für
- 1.
(weggefallen) - 2.
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66, - 3.
Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69, - 4.
Leistungen der Blindenhilfe nach § 72
(4) Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74.
(5) (weggefallen)
(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.
(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.
(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.
(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.
(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.
(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.
(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.
Die Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen:
- 1.
die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden, - 2.
die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels sowie Bedarfe nach § 42b, - 3.
die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels, ausgenommen die Bedarfe nach § 34 Absatz 7, - 4.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung - a)
bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen nach § 42a, - b)
bei Leistungsberechtigten, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b Absatz 1 Satz 2 oder nach § 27c Absatz 1 Nummer 2 ergibt, in Höhe der nach § 45a ermittelten durchschnittlichen Warmmiete von Einpersonenhaushalten,
- 5.
ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1 und Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkommen nach § 37a.
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.
(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.
(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.
(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.
(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.
(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können.
(2) Eigene Mittel sind insbesondere das eigene Einkommen und Vermögen. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern sind das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam zu berücksichtigen. Gehören minderjährige unverheiratete Kinder dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils an und können sie den notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht bestreiten, sind vorbehaltlich des § 39 Satz 3 Nummer 1 auch das Einkommen und das Vermögen der Eltern oder des Elternteils gemeinsam zu berücksichtigen.
(3) Personen, die ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können, jedoch einzelne im Haushalt erforderliche Tätigkeiten nicht verrichten können, erhalten auf Antrag einen angemessenen Zuschuss, wenn ihnen die Aufbringung der für die geleistete Hilfe und Unterstützung notwendigen Kosten nicht in voller Höhe zumutbar ist. Als angemessen gelten Aufwendungen, die üblicherweise als Anerkennung für unentgeltlich geleistete Hilfen und Unterstützungen oder zur Abgeltung des entsprechenden Aufwandes geleistet werden. Den Zuschuss erhält nicht, wer einen entsprechenden Anspruch auf Assistenzleistungen nach § 78 des Neunten Buches hat.
(1) Für den Einsatz des Einkommens sind die §§ 82 bis 84 und für den Einsatz des Vermögens die §§ 90 und 91 anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a übersteigen, sind zu berücksichtigen.
(2) Zusätzlich zu den nach § 82 Absatz 2 vom Einkommen abzusetzenden Beträgen sind Einnahmen aus Kapitalvermögen abzusetzen, soweit sie einen Betrag von 26 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.
(3) Die Verletztenrente nach dem Siebten Buch ist teilweise nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie auf Grund eines in Ausübung der Wehrpflicht bei der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erlittenen Gesundheitsschadens erbracht wird. Dabei bestimmt sich die Höhe des nicht zu berücksichtigenden Betrages nach der Höhe der Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes, die für den Grad der Schädigungsfolgen zu zahlen ist, der der jeweiligen Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent beträgt der nicht zu berücksichtigende Betrag zwei Drittel, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.
(4) Erhalten Leistungsberechtigte nach dem Dritten Kapitel in einem Land nach § 29 Absatz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 festgesetzte und fortgeschriebene Regelsätze und sieht das Landesrecht in diesem Land für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel eine aufstockende Leistung vor, dann ist diese Leistung nicht als Einkommen nach § 82 Absatz 1 zu berücksichtigen.
(5) § 39 Satz 1 ist nicht anzuwenden.
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
- 1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, - 2.
erwerbsfähig sind, - 3.
hilfebedürftig sind und - 4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
- 1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, - 2.
Ausländerinnen und Ausländer, - a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder - b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
- 3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
- 1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, - 2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, - 3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten - a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, - b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, - c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
- 4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
- 1.
länger als ein Jahr zusammenleben, - 2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, - 3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder - 4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,
- 1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder - 2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
(4a) (weggefallen)
(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.
(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,
- 1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, - 2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder - b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
- 3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2, 3 oder 3a erfüllen.
(2) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen Alters, wenn sie die Altersgrenze erreicht haben. Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
für den Geburtsjahrgang | erfolgt eine Anhebung um Monate | auf Vollendung eines Lebensalters von |
1947 | 1 | 65 Jahren und 1 Monat |
1948 | 2 | 65 Jahren und 2 Monaten |
1949 | 3 | 65 Jahren und 3 Monaten |
1950 | 4 | 65 Jahren und 4 Monaten |
1951 | 5 | 65 Jahren und 5 Monaten |
1952 | 6 | 65 Jahren und 6 Monaten |
1953 | 7 | 65 Jahren und 7 Monaten |
1954 | 8 | 65 Jahren und 8 Monaten |
1955 | 9 | 65 Jahren und 9 Monaten |
1956 | 10 | 65 Jahren und 10 Monaten |
1957 | 11 | 65 Jahren und 11 Monaten |
1958 | 12 | 66 Jahren |
1959 | 14 | 66 Jahren und 2 Monaten |
1960 | 16 | 66 Jahren und 4 Monaten |
1961 | 18 | 66 Jahren und 6 Monaten |
1962 | 20 | 66 Jahren und 8 Monaten |
1963 | 22 | 66 Jahren und 10 Monaten |
ab 1964 | 24 | 67 Jahren. |
(3) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.
(3a) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für den Zeitraum, in dem sie
- 1.
in einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 57 des Neunten Buches) oder bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 des Neunten Buches) das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder - 2.
in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung (§ 61a des Neunten Buches) erhalten.
(4) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel hat, wer in den letzten zehn Jahren die Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
Der jeweils für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige Träger ersucht den nach § 109a Absatz 2 des Sechsten Buches zuständigen Träger der Rentenversicherung, die medizinischen Voraussetzungen des § 41 Absatz 3 zu prüfen, wenn es auf Grund der Angaben und Nachweise des Leistungsberechtigten als wahrscheinlich erscheint, dass diese erfüllt sind und das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt vollständig zu decken. Die Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung ist bindend für den ersuchenden Träger, der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständig ist; dies gilt auch für eine Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung nach § 109a Absatz 3 des Sechsten Buches. Ein Ersuchen nach Satz 1 erfolgt nicht, wenn
- 1.
ein Träger der Rentenversicherung bereits die Voraussetzungen des § 41 Absatz 3 im Rahmen eines Antrags auf eine Rente wegen Erwerbsminderung festgestellt hat, - 2.
ein Träger der Rentenversicherung bereits nach § 109a Absatz 2 und 3 des Sechsten Buches eine gutachterliche Stellungnahme abgegeben hat, - 3.
Personen in einer Werkstatt für behinderte Menschen das Eingangsverfahren oder den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder im Arbeitsbereich beschäftigt sind oder - 4.
der Fachausschuss einer Werkstatt für behinderte Menschen über die Aufnahme in eine Werkstatt oder Einrichtung eine Stellungnahme nach den §§ 2 und 3 der Werkstättenverordnung abgegeben und dabei festgestellt hat, dass ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung nicht vorliegt.
(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
- 1.
teilweise erwerbsgemindert sind, - 2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und - 3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
- 1.
voll erwerbsgemindert sind, - 2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und - 3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
- 1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und - 2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:
- 1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, - 2.
Berücksichtigungszeiten, - 3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt, - 4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.
(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.
(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
- 1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, - 2.
erwerbsfähig sind, - 3.
hilfebedürftig sind und - 4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
- 1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, - 2.
Ausländerinnen und Ausländer, - a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder - b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
- 3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
- 1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, - 2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, - 3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten - a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, - b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, - c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
- 4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
- 1.
länger als ein Jahr zusammenleben, - 2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, - 3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder - 4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,
- 1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder - 2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
(4a) (weggefallen)
(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.
(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,
- 1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, - 2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder - b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
- 3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2, 3 oder 3a erfüllen.
(2) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen Alters, wenn sie die Altersgrenze erreicht haben. Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
für den Geburtsjahrgang | erfolgt eine Anhebung um Monate | auf Vollendung eines Lebensalters von |
1947 | 1 | 65 Jahren und 1 Monat |
1948 | 2 | 65 Jahren und 2 Monaten |
1949 | 3 | 65 Jahren und 3 Monaten |
1950 | 4 | 65 Jahren und 4 Monaten |
1951 | 5 | 65 Jahren und 5 Monaten |
1952 | 6 | 65 Jahren und 6 Monaten |
1953 | 7 | 65 Jahren und 7 Monaten |
1954 | 8 | 65 Jahren und 8 Monaten |
1955 | 9 | 65 Jahren und 9 Monaten |
1956 | 10 | 65 Jahren und 10 Monaten |
1957 | 11 | 65 Jahren und 11 Monaten |
1958 | 12 | 66 Jahren |
1959 | 14 | 66 Jahren und 2 Monaten |
1960 | 16 | 66 Jahren und 4 Monaten |
1961 | 18 | 66 Jahren und 6 Monaten |
1962 | 20 | 66 Jahren und 8 Monaten |
1963 | 22 | 66 Jahren und 10 Monaten |
ab 1964 | 24 | 67 Jahren. |
(3) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.
(3a) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für den Zeitraum, in dem sie
- 1.
in einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 57 des Neunten Buches) oder bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 des Neunten Buches) das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder - 2.
in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung (§ 61a des Neunten Buches) erhalten.
(4) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel hat, wer in den letzten zehn Jahren die Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
- 1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, - 2.
erwerbsfähig sind, - 3.
hilfebedürftig sind und - 4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
- 1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, - 2.
Ausländerinnen und Ausländer, - a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder - b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
- 3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
- 1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, - 2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, - 3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten - a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, - b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, - c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
- 4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
- 1.
länger als ein Jahr zusammenleben, - 2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, - 3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder - 4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,
- 1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder - 2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
(4a) (weggefallen)
(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.
(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,
- 1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, - 2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder - b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
- 3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
(1) Vom Einkommen abzusetzen sind
- 1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern, - 2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, - 3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge - a)
zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind, - b)
zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,
- 4.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, - 5.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, - 6.
für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach Absatz 3, - 7.
Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag, - 8.
bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 67 oder § 126 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.
(2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.
(2a) § 82a des Zwölften Buches gilt entsprechend.
(2b) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 der Betrag nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die
- 1.
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen, - 2.
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen, - 3.
einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz nachgehen oder - 4.
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen außerhalb der in § 11a Absatz 7 genannten Zeiten erwerbstätig sind; dies gilt nach dem Besuch allgemeinbildender Schulen auch bis zum Ablauf des dritten auf das Ende der Schulausbildung folgenden Monats.
(3) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich
- 1.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 520 Euro beträgt, auf 20 Prozent, - 2.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 520 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 30 Prozent und - 3.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent.
(1) Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.
Lebt eine nachfragende Person gemeinsam mit anderen Personen in einer Wohnung oder in einer entsprechenden anderen Unterkunft, so wird vermutet, dass sie gemeinsam wirtschaften (Haushaltsgemeinschaft) und dass die nachfragende Person von den anderen Personen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Soweit nicht gemeinsam gewirtschaftet wird oder die nachfragende Person von den Mitgliedern der Haushaltsgemeinschaft keine ausreichenden Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, ist ihr Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren. Satz 1 gilt nicht
- 1.
für Schwangere oder Personen, die ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreuen und mit ihren Eltern oder einem Elternteil zusammenleben, oder - 2.
für Personen, die in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches sind oder im Sinne des § 61a pflegebedürftig sind und von in Satz 1 genannten Personen betreut werden; dies gilt auch, wenn die genannten Voraussetzungen einzutreten drohen und das gemeinsame Wohnen im Wesentlichen zum Zweck der Sicherstellung der Hilfe und Versorgung erfolgt.
(1) Für den Einsatz des Einkommens sind die §§ 82 bis 84 und für den Einsatz des Vermögens die §§ 90 und 91 anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a übersteigen, sind zu berücksichtigen.
(2) Zusätzlich zu den nach § 82 Absatz 2 vom Einkommen abzusetzenden Beträgen sind Einnahmen aus Kapitalvermögen abzusetzen, soweit sie einen Betrag von 26 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.
(3) Die Verletztenrente nach dem Siebten Buch ist teilweise nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie auf Grund eines in Ausübung der Wehrpflicht bei der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erlittenen Gesundheitsschadens erbracht wird. Dabei bestimmt sich die Höhe des nicht zu berücksichtigenden Betrages nach der Höhe der Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes, die für den Grad der Schädigungsfolgen zu zahlen ist, der der jeweiligen Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent beträgt der nicht zu berücksichtigende Betrag zwei Drittel, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.
(4) Erhalten Leistungsberechtigte nach dem Dritten Kapitel in einem Land nach § 29 Absatz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 festgesetzte und fortgeschriebene Regelsätze und sieht das Landesrecht in diesem Land für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel eine aufstockende Leistung vor, dann ist diese Leistung nicht als Einkommen nach § 82 Absatz 1 zu berücksichtigen.
(5) § 39 Satz 1 ist nicht anzuwenden.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.