Landessozialgericht NRW Urteil, 11. Aug. 2014 - L 20 SO 141/13
Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.01.2013 aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 20.12.2005, 23.01.2006 und 17.02.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2011 verurteilt, dem Kläger für den Monat Januar 2006 weitere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 128,56 EUR zu gewähren. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten nach Abschluss eines Teilunterwerfungsvergleichs noch über die Höhe der zu gewährenden Unterkunftskosten im Rahmen der Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII im Monat Januar 2006.
3Der 1969 geborene Kläger leidet an einer psychischen Erkrankung in Form einer chronisch verlaufenden Depression mit einer unsicheren, ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung und einer ausgeprägten sozialen Phobie. Er ist dadurch jedenfalls seit dem 01.01.2003 unabhängig von der Arbeitsmarktlage dauerhaft voll erwerbsgemindert. Bis zum 19.12.2013 war für den Kläger auf Grund seiner Erkrankung für die Aufgabenkreise Behörden- und Sozialhilfeangelegenheiten eine Betreuung eingerichtet. Seit dem 01.01.2003 erhält er Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz bzw. seit dem 01.01.2005 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Er bewohnte im streitigen Zeitraum zwei Zimmer (ca. 11 und 7 m²) im elterlichen Reihenhaus, das über eine Gesamtwohnfläche von 82,5 m² verfügt. Bad, Küche und die sonstigen Räume abgesehen von Wohn- und Schlafzimmer sowie der Garten standen ihm zur Mitbenutzung zur Verfügung. In dem Haus lebten außerdem seine Eltern, wobei die Mutter ebenfalls an einer psychischen Erkrankung sowie einer Sehbehinderung leidet und der Pflege des Vaters bedarf. Im streitbefangenen Zeitraum erzielte der Vater Einkommen aus einer Rente in Höhe von nicht mehr als 1.026,04 EUR (Betrag nach heutigem Stand) monatlich. Die Mutter erhielt ausschließlich Blinden- und Pflegegeld. Die Eltern tragen die für das Hausgrundstück anfallenden laufenden Kosten.
4Mit Schreiben vom 10.02.2005 überreichte der Kläger einen mit seinen Eltern geschlossenen Mietvertrag vom 01.02.2005. Danach hat das Mietverhältnis bereits am 01.01.2003 begonnen; zuvor habe eine entsprechende mündliche Vereinbarung bestanden. Nach dem Vertrag war der Kläger verpflichtet, monatlich 110,40 EUR Miete, 46,60 EUR für die Mitbenutzung der weiteren Räume sowie 83,00 EUR Betriebskosten, insgesamt also 240,00 EUR zu zahlen. In den sog. Betriebskosten sollten ausweislich einer Aufstellung des Vaters auch die anteiligen Vorauszahlungen für Heizung und Strom enthalten sein. Der Abschluss eines Mietvertrages sei ihm von der Beklagten im Januar 2005 nahe gelegt worden. Ihm war ein Gespräch des Klägers mit der Beklagten vorausgegangen, in dem der Kläger den Regelsatz für einen Haushaltsvorstand an Stelle des Regelsatzes für einen Haushaltsangehörigen begehrt hatte. Die Beklagte hatte darauf hingewiesen, dass der Regelsatz eines Haushaltsvorstandes nur bei Mitgliedern einer Wohngemeinschaft mit separaten Mietverträgen gewährt werden könne. Zur Begründung des Mietvertrages führte der Kläger aus, sein Vater sei ihm gegenüber nicht zum Unterhalt verpflichtet; es könne daher nicht erwartet werden, dass er ihm kostenlos Wohnraum zur Verfügung stelle. Der Mietvertrag diene auch seiner Absicherung, falls den Eltern etwas zustoßen sollte. Schließlich sei er auch auf Druck seiner Geschwister zu Stande gekommen, die gefordert hätten, seinen Unterhalt im elterlichen Testament zu berücksichtigen. Einem Nachtrag zum vorgelegten Testament der Eltern ist zu entnehmen, dass dem Kläger ab seinem 27. Geburtstag monatlich 200,00 DM Kostgeld zzgl. 3 % Zinsen pro Jahr auf sein Erbteil angerechnet werden sollen. Nach einer Erläuterung zum Nachtrag waren bis zum Erhalt der Grundsicherung am 01.01.2003 insgesamt 8.388,38 EUR angefallen, die vom Erbteil des Klägers abzuziehen seien.
5Für den Zeitraum Januar bis Dezember 2005 zahlte die Beklagte, teilweise auf Grund gerichtlichen Eilrechtschutzes, zunächst die mietvertraglich vereinbarten Kosten. Ab 01.01.2006 wurden nur noch die kopfteilig anfallenden Unterkunftskosten gewährt, für den Monat Januar 2006 in Höhe von 84,77 EUR. Aus diesem Grunde legte der Kläger gegen die für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 30.11.2011 ergangenen Bewilligungs- und Änderungsbescheide (Bescheide vom 20.12.2005, 23.01.2006, 17.02.2006, 23.08.2006, 21.09.2006, 23.10.2006, 22.11.2006, 15.12.2006, 23.01.2007, 20.02.2007, 20.06.2007, 23.07.2007, 23.10.2007, 22.11.2007, 17.12.2007, 23.01.2008, 19.03.2008, 20.06.2008, 23.07.2008, 23.10.2008, 20.11.2008, 22.01.2009, 18.02.2009, 22.06.2009, 22.10.2009, 20.11.2009, 21.01.2010, 18.02.2010, 23.03.2010, 23.08.2010, 21.10.2010, 22.11.2010, 21.01.2011, 18.02.2011, 23.03.2011) Widerspruch ein, so unter anderem gegen den Bescheid vom 20.12.2005 am 03.01.2006.
6Mit Widerspruchsbescheid vom 07.06.2011 wies der Kreis W nach Beteiligung sozial erfahrener Dritter die Widersprüche des Klägers zurück. Bei den von dem Kläger bewohnten Räumlichkeiten handele es sich nicht um eine abgeschlossene Wohnung, welche auch an fremde Personen vermietet werden könne. Auch der Mietvertrag ändere an der Höhe der zu berücksichtigenden Unterkunftskosten nichts. Die Sozialhilfe diene der Sicherung des Lebensunterhalts des Anspruchsberechtigten, nicht aber der Erhöhung des Einkommens der Eltern. Eine schriftliche Vereinbarung zwischen Mitgliedern einer Haushaltsgemeinschaft könne die Aufteilung der Unterkunftskosten nach Kopfteilen nicht beeinflussen. Die sozialgerichtliche Rechtsprechung habe Untermietverträge von Eltern mit volljährigen Kindern als nichtiges Scheingeschäft gewertet.
7Mit Bescheiden vom 21.06.2011 und 21.10.2011 änderte die Beklagte nochmals die Bewilligungen für die Monate Juli bis November 2011 hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung ab.
8Am 06.07.2011 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Düsseldorf Klage erhoben, mit der er ausschließlich die Berücksichtigung der Unterkunftskosten entsprechend dem Mietvertrag begehrt hat. Die Maßstäbe eines Fremdvergleichs seien für die Frage, ob ein Mietvertrag abgeschlossen wurde, nach der Rechtsprechung des Bundesozialgerichts nicht zu berücksichtigen. Sein Vater sei schon deshalb nicht bereit, ihn - den Kläger - kostenfrei in seinem Haus wohnen zu lassen, weil dies eine Benachteiligung der Geschwister bedeute. Er habe nach seinen finanziellen Möglichkeiten stets Zahlungen aus den bewilligten Leistungen und auch aus erhaltenen Nachzahlungen erbracht. Darüber hinaus habe er 640,00 EUR aus der Auflösung eines Sparbuchs und aus Genossenschaftsanteilen an den Vater gezahlt.
9Zum Nachweis seiner Zahlungen hat der Kläger eine Aufstellung seines Vaters zu den Gerichtsakten gereicht; danach hat er im Jahr 2006 einen Betrag von 1.910,94 EUR, in 2007 1.261,88 EUR, in 2008 1.579,36 EUR, in 2009 2.607,76 EUR, in 2010 6.467,68 EUR und in 2011 2.979,12 EUR auf die Unterkunftskosten gezahlt. Daneben hat er Kontoauszüge vorgelegt, wonach er Nachzahlungen der Beklagten zur Tilgung seiner Mietschulden an den Vater überwiesen hat. Schließlich hat er eine eidesstattliche Versicherung zu den Akten gereicht, wonach er bereits im Dezember 2002 mit seinem Vater mündlich einen Mietvertrag abgeschlossen habe, weil seine Geschwister sich benachteiligt gefühlt hätten.
10Er hat beantragt,
11die Bescheide vom 20.12.2005, 23.01.2006, 17.02.2006, 23.08.2006, 21.09.2006, 23.10.2006, 22.11.2006, 15.12.2006, 23.01.2007, 20.02.2007, 20.06.2007, 23.07.2007, 23.10.2007, 22.11.2007, 17.12.2007,23.01.2008, 19.03.2008, 20.06.2008, 23.07.2008, 23.10.2008, 20.11.2008, 22.01.2009, 18.02.2009, 22.06.2009, 22.10.2009, 20.11.2009, 21.01.2010, 18.02.2010, 23.03.2010, 23.08.2010, 21.10.2010, 22.11.2010, 21.01.2011, 18.02.2011, 23.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2011 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, für die Zeit ab dem 01.01.2006 Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für die Kosten der Unterkunft nach dem Mietvertrag vom 01.02.2005 zu bewilligen.
12Die Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie hat ausgeführt, der Kläger habe durch den Abschluss des Mietvertrages seine Wohnform zwar formell, nicht aber tatsächlich verändert. Dies sei zu Lasten des Sozialhilfeträgers nicht hinnehmbar. Zum Abschluss des Mietvertrages bestehe kein Rechtsbindungswille; die Eltern würden keine Kündigung bzw. Zwangsräumung gegen ihren Sohn betreiben.
15Mit Urteil vom 09.01.2013 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Mietvertrag vom 01.02.2005 sei nur eingegangen worden, um höhere Grundsicherungsleistungen zu erhalten. Der Kläger habe zuvor jahrelang mietfrei im Hause der Eltern gelebt. Bei Abschluss des mündlichen Mietvertrages seien die Vertragsparteien offensichtlich nicht von dessen Rechtsverbindlichkeit ausgegangen. Denn 2003 sei zu keinem Zeitpunkt eine Mietzahlung vorgenommen worden, ohne dass hieraus mietrechtliche Konsequenzen erwachsen wären. 2004 und 2005 habe der Kläger auch unter Berücksichtigung von Rückständen aus dem Jahr 2003 weit höhere als die angeblich geschuldeten Beträge an die Eltern geleistet. Gegen das Bestehen eines Mietvertrages vor dem 01.02.2005 spreche zudem, dass der Kläger entsprechende Unterkunftskosten gegenüber der Beklagten zuvor nicht geltend gemacht habe.
16Gegen das ihm am 15.02.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14.03.2013 Berufung eingelegt. Er habe jahrelang mietfrei bei seinen Eltern gewohnt, weil diese ihm gegenüber unterhaltspflichtig gewesen seien. Soweit er in den Jahren 2004 und 2005 höhere als die geschuldeten Beträge an den Vater gezahlt habe, sei dies darauf zurückzuführen, dass er immer die gesamten Nachzahlungsbeträge an ihn überwiesen habe. Er habe zu diesem Zeitpunkt keine Aufstellung über die Schulden gehabt; diese seien immer zum Ende eines Jahres gefertigt worden. Außerdem habe er seinem Vater von diesem gezahltes Taschengeld und Krankenkassenbeiträge erstatten wollen. Schließlich spreche auch die erbrechtliche Regelung im Testament der Eltern dafür, dass Wohnraum nicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden sollte.
17In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten im Wege des Teilunterwerfungsvergleichs den streitigen Zeitraum auf den Monat Januar 2006 beschränkt und vereinbart, das rechtskräftige Ergebnis des vorliegenden Verfahrens entsprechend auf die Leistungen für die Zeit ab dem 01.02.2006 bis zum 31.03.2013 (dem Zeitpunkt des Auszuges des Klägers aus dem elterlichen Haus) anzuwenden.
18Der Kläger beantragt,
19das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.01.2013 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 20.12.2005, 23.01.2006 und 17.02.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2011 zu verurteilen, ihm für den Monat Januar 2006 weitere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 128,56 EUR zu gewähren.
20Die Beklagte hat beantragt,
21die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
22Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
23Mit Schreiben vom 15.01.2013 hat der Vater den Mietvertrag mit dem Kläger zum 30.06.2013 gekündigt, weil er das Zimmer des Klägers für ein Pflegebett für dessen Mutter benötige. Bereits zum 31.03.2013 zog der Kläger in eine andere Wohnung. Er zahlt aktuell noch monatliche Raten von 50,00 EUR zur Schuldentilgung an seinen Vater.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
25Entscheidungsgründe:
26Die nach § 144 Abs. 1 S. 2 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. Zu Unrecht hat es das Sozialgericht abgelehnt, die Beklagte zur Erbringung höherer Unterkunftskosten im Rahmen der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII zu verurteilen.
27I. Gegenstand des Verfahrens sind nach Abschluss des Teilunterwerfungsvergleichs in der mündlichen Verhandlung nur noch die Bescheide vom 20.12.2005, 23.01.2006 und 17.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2011, soweit die Beklagte darin für den Monat Januar 2006 keine höheren als die tatsächlich gewährten Leistungen für Unterkunfts- und Heizkosten von 84,77 EUR bewilligt hat. Gegen diese richtet sich der Kläger mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG i.V.m. § 56 SGG). Vor Erlass des Widerspruchsbescheides wurden sozial erfahrene Dritte ordnungsgemäß beteiligt (§ 116 Abs. 1 SGB XII).
28Der Kläger konnte sein Begehren zulässigerweise auf den Teil der genannten Bescheide beschränken, der die Kosten für Unterkunft und Heizung betrifft. Bei den Ansprüchen auf Leistungen für Unterkunft und Heizung handelt es sich um abtrennbare selbstständige Ansprüche (vgl. BSG, Urteil vom 14.04.2012 - B 8 SO 18/09 R Rn. 10 m.w.N.; Urteil des Senats vom 10.02.2014 - L 20 SO 401/13). Dass es an einer ausdrücklichen Ablehnung der Bewilligung von Unterkunftskosten in Höhe der mietvertraglichen Vereinbarung fehlt, ist dabei unerheblich. Denn eine solche ist jedenfalls stillschweigend durch die Bewilligung niedrigerer Leistungen für Unterkunft und Heizung erfolgt. Zudem lässt sich eine Entscheidung hierüber ausdrücklich auch aus der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2011 entnehmen.
29Richtiger Klagegegner (§ 70 Nr. 1 SGG) ist die Stadt U als die den Bescheid erlassende Stelle (vgl. Straßfeld, SGb 2010, 520 ff., 522; BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R Rn. 11). Ihr war nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe im Kreis W vom 30.12.2004 (Amtsblatt Kreis W 2004, S. 1051) durch den an sich sachlich und örtlich zuständigen Kreis W (§ 97 Abs. 1, § 98 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 3 Abs. 2 SGB XII und §§ 1, 2 AG NRW-SGB XII vom 16.12.2004 - GVBl. NRW 816 - i.V.m. der Ausführungsverordnung zum SGB XII des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16.12.2004 - GVBl. NRW 817) die Befugnis zur Durchführung der Entscheidung über die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII im eigenen Namen übertragen. Aus dieser Aufgabenübertragung ist auch die Berechtigung abzuleiten, die Entscheidung im Falle einer Klage vor dem Sozialgericht zu vertreten.
30II. Anspruchsgrundlage für die vom Kläger begehrten Leistungen ist § 42 Nr. 2 i.V.m. § 29 SGB XII (jeweils in der bis zum 06.12.2006 gültigen Fassung).
311. Der Kläger erfüllte im streitbefangenen Zeitraum die Voraussetzungen der §§ 19 Abs. 2 (in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung), 41 SGB XII (in der bis zum 06.12.2006 geltenden Fassung). Er ist (und war) unabhängig von der Arbeitsmarktlage dauerhaft voll erwerbsgemindert. Einkommen erzielte er nicht; insbesondere erhielt er keine Rente wegen voller Erwerbsminderung, weil er die allgemeine Wartezeit nach §§ 43 Abs. 2 Nr. 3, 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 SGB VI nicht erfüllte. Nach § 90 SGB XII einzusetzendes Vermögen hatte er ebenfalls nicht. Im streitbefangenen Zeitraum besaß er lediglich Vermögen in Höhe von 981,79 EUR (27,54 EUR Bargeld; 340,66 EUR Sparbuchguthaben, 613,59 EUR Genossenschaftsanteile), das somit unterhalb des Freibetrages von 2.600,00 EUR (§ 1 Abs. 1 Nr. 1a der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII) lag.
322. Auch die Eltern des Klägers hatten kein einsatzpflichtiges Einkommen. Nach § 43 Abs. 3 SGB XII bleiben Unterhaltsansprüche Leistungsberechtigter gegenüber ihren Kindern und Eltern unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 SGB IV unter einem Betrag von 100.000,00 EUR liegt. Zu berücksichtigen sind nur Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nrn. 1 - 7 EStG (vgl. Blüggel in jurisPK-SGB XII, § 43 SGB XII Rn. 35, Stand: 25.07.2014). Von vornherein nicht einsatzpflichtig sind deshalb sowohl das Pflege- als auch das Blindengeld der Mutter des Klägers. Vielmehr ist allein die Rente des Vaters als Einkommen zu berücksichtigen, die jedoch mit monatlich etwas oberhalb von 1000,00 EUR (aktueller Stand) den Grenzbetrag nicht erreicht.
333. Dem Kläger standen Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der mietvertraglich vereinbarten Kosten abzüglich des darin enthaltenen Anteils für Haushaltsstrom zu.
34a) Nach §§ 42 S. 1 Nr. 2, 29 SGB XII werden Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Nutzen Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, so sind die Leistungen für Unterkunft und Heizung zwar grundsätzlich - wie vorliegend auch geschehen - unabhängig von Nutzungsintensität und Alter anteilig pro Kopf aufzuteilen (vgl. BSG, Urteil vom 22.08.2013 - B 14 AS 85/12 R Rn. 20). Das BSG hat allerdings Ausnahmen für Fälle zugelassen, in denen eine andere Aufteilung auf Grund eines Vertrages bei objektiver Betrachtung angezeigt ist (Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 161/11 R Rn. 16). Liegt eine abweichende, bindende vertragliche Regelung der Nutzung der Wohnung zu Grunde, so ist vom Kopfteilprinzip abzuweichen.
35b) Der 8. Senat des BSG hat die Anspruchsvoraussetzungen für eine Übernahme mietvertraglich vereinbarter Unterkunftskosten eines volljährigen Hilfebedürftigen, der mit nichthilfebedürftigen verwandten oder verschwägerten Personen in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, dahingehend konkretisiert, dass grundsätzlich ein entsprechender Bedarf im Sinne einer wirksamen zivilrechtlichen Verpflichtung gegenüber Dritten bestehen muss (vgl. BSG, Urteil vom 14.04.2011 - B 8 SO 18/09 R Rn. 15 und Urteil vom 25.08.2011 - B 8 SO 29/10 R Rn. 12 f.). Dies gilt jedenfalls dann, wenn weder eine Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II noch eine Einsatzgemeinschaft nach dem SGB XII oder eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft besteht, bei der mindestens eine Person dem System des SGB II und mindestens eine andere dem System des SGB XII zuzuordnen ist (vgl. auch Urteil des Senats vom 10.02.2014 - L 20 SO 401/13 Rn. 51).
36Der Kläger bildete mit seinen Eltern weder eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II noch eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft. Denn er lebte nicht mit einer Partnerin oder einem Partner, sondern mit seinen Eltern zusammen und hatte im streitbefangenen Zeitraum das 25. Lebensjahr längst vollendet. Beide Eltern hatten bereits das 65. Lebensjahr überschritten und wären bei - tatsächlich jedoch nicht bestehender - Hilfebedürftigkeit ebenfalls dem System des SGB XII unterfallen. Eine sozialhilferechtliche Einstandsgemeinschaft mit dem Kläger bildeten sie ebenfalls nicht. § 19 Abs. 2 SGB XII sieht insofern lediglich eine Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft vor. Demgegenüber bleiben nach § 43 Abs. 3 SGB XII Unterhaltsansprüche bei einem jährlichen Gesamteinkommen des Unterhaltspflichtigen von weniger als 100.000,00 EUR gegenüber Eltern und Kindern unberücksichtigt (vgl. dazu auch Coseriu in jurisPK-SGB XII, § 19 SGB XII Rn. 26, Stand: 17.06.2014). Dass ein solches Einkommen bei den Eltern des Klägers nicht vorlag, wurde bereits ausgeführt (s.o. 2.).
37c) Der Kläger war - entgegen der Auffassung des Sozialgerichts und der Beklagten - auf Grund des mit den Eltern geschlossenen Mietvertrages rechtsverbindlich zur Zahlung des darin vereinbarten Mietzinses verpflichtet.
38aa) Seine gegenteilige Auffassung begründet das Sozialgericht im Wesentlichen mit dem Umstand, dass der schriftliche Vertrag erst abgeschlossen wurde, nachdem im Januar 2005 in einem Gespräch mit der Beklagten ein Mietvertrag verlangt wurde, um dem Kläger den Regelsatz eines Haushaltsvorstandes zahlen zu können. Zuvor sei ein entsprechender Vertrag nicht erwähnt worden. Zudem sei nicht nachvollziehbar, warum der Kläger in den Jahren 2004 und 2005 höhere Zahlungen als die tatsächlich vereinbarte Miete an seine Eltern geleistet habe. Sozialgericht und Beklagte gehen daher letztlich von einem Scheingeschäft im Sinne des § 117 Abs. 1 BGB zu Lasten der Beklagten aus.
39bb) Der Senat teilt diese Auffassung nicht.
40Es kann dahinstehen, ob für die Jahre 2003 und 2004 ein (mündlicher) Mietvertrag tatsächlich existierte. Denn streitbefangen ist ausschließlich der Zeitraum ab 01.01.2006. Jedenfalls für diesen lag mit dem Mietvertrag vom 01.02.2005 eine schriftliche Vereinbarung vor. Selbst, wenn ein Rechtsbindungswille vor Vertragsabschluss nicht feststellbar wäre, so schlösse dies einen solchen für die Zeit ab Vertragsunterzeichnung nicht aus. Zudem sprechen weder die Form des (zunächst ggf. nur mündlich vereinbarten) Mietvertrages noch die Zahlungsmodalitäten gegen einen mit Rechtsbindungswillen abgeschlossenen Vertrag. Sowohl die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate als auch der für die Sozialhilfe zuständige 8. Senat des Bundessozialgerichts haben insofern übereinstimmend erkannt, dass zur Beantwortung der Frage, ob unter Verwandten ein rechtsverbindliches Mietverhältnis begründet wurde, ein Fremdvergleich mit anderen Mietverhältnissen nicht anzustellen ist (BSG, Urteil vom 07.05.2009 - B 14 AS 31/07 R; Urteil vom 03.03.2009 - B 4 AS 37/08 R; Urteil vom 23.03.2010 - B 8 SO 24/08 R Rn. 14; Beschluss vom 25.08.2011 - B 8 SO 1/11 B Rn. 7). Es ist daher unschädlich, dass die Eltern des Klägers trotz zwischenzeitlich erheblicher Mietrückstände weder das Mietverhältnis gekündigt noch die Räumung betrieben haben. Dass sie dies möglicherweise aus familiärer Verbundenheit oder aus Rücksichtnahme auf den Gesundheitszustand des Klägers unterlassen haben, spricht keineswegs gegen einen Rechtsbindungswillen. Denn immerhin waren bei der Beklagten für den hier streitbefangenen Zeitraum Januar 2006 und für die gesamte Folgezeit bis zum Auszug des Klägers entsprechende Widersprüche anhängig; eine Nachzahlung des offenen Mietzinses war deshalb nicht ausgeschlossen. Auch die räumlichen Verhältnisse, insbesondere die fehlende Abgeschlossenheit der durch den Kläger bewohnten und eine gemeinsame Nutzung etlicher anderer Räume, sprechen nicht gegen einen Rechtsbindungswillen. Denn auch, wenn eine Vermietung an Fremde unter diesen Bedingungen auf dem freien Wohnungsmarkt (außerhalb von Wohngemeinschaften Gleichaltriger) kaum anzutreffen sein dürfte, so erscheint dies zwischen nahen Verwandten durchaus als nachvollziehbare Vermietungsmöglichkeit.
41Hinsichtlich der Zahlungen des Klägers in den Jahren 2004 und 2005 ist überdies zu berücksichtigen, dass der Kläger auf Grund seiner psychischen Erkrankung unter Betreuung stand und sämtliche Zahlungen der Beklagten auf das Konto des Vaters (und gleichzeitigen Betreuers) erfolgten. Ein eigenes Konto des Klägers wurde erst zum 01.01.2006 eingerichtet. Der Vater zahlte dem Kläger ausweislich der vorgelegten Aufstellung im Jahr 2005 im Wesentlichen immer einen Betrag aus, der dem bewilligten Regelsatz entsprach, und behielt den restlichen Betrag sowie etwaige Nachzahlungen als Unterkunftskosten ein. Angesichts der schon 2005 bestehenden Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über die Höhe der Leistungen für Unterkunft erscheint ein solches Vorgehen jedenfalls nicht rechtsmissbräuchlich, zumal eine Klärung der Rechtsfrage damals noch nicht absehbar war. Durch das Belassen von Nachzahlungsbeträgen auf dem Konto des Vaters, im Übrigen auch durch bis zum heutigen Tag (also auch nach dem Auszug) nachträglich immer wieder geleistete Teilzahlungen, hat der Kläger darüber hinaus hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass er sich (nach wie vor) verpflichtet fühlt, die mietvertraglich geschuldeten Zahlungen zu erbringen.
42Die umfangreichen und detaillierten Aufzeichnungen des Vaters über bestehende Schulden des Klägers wegen Unterkunftskosten lassen ebenfalls darauf schließen, dass eine vertragliche Verpflichtung gewollt war. Muten diese Aufzeichnungen zum Teil auch buchhalterisch etwas laienhaft an, so lassen sie doch das Bemühen des Vaters erkennen, über noch offene Beträge eine genaue Buchführung sicherzustellen. Der Senat hält es dabei für schwer vorstellbar, dass derart detaillierte Aufstellungen erst nachträglich erstellt worden sein sollten.
43Im Übrigen erscheint dem Senat auch ein Bestreben des Vaters nachvollziehbar, dem Kläger aus den elterlichen Möglichkeiten im Vergleich zu seinen Geschwistern keine wirtschaftlichen Vorteile durch kostenfreies Wohnen einzuräumen. Hierfür sprechen zum einen die Angaben des Klägers in seiner glaubhaften eidesstattlichen Versicherung vom 30.12.2012, zum anderen das vorgelegte elterliche Testament, wonach dem Kläger vor Eintreten der Grundsicherung bzw. Sozialhilfe gewährte finanzielle Unterstützung auf seinen Erbteil angerechnet werden sollen. Dafür, dass dem bereits lange erwachsenen Kläger nicht auf Dauer zum Selbstkostenpreis eine Unterkunft zur Verfügung gestellt werden sollte, spricht schließlich auch der Umstand, dass seine Geschwister in jüngeren Jahren, als sie noch bei den Eltern wohnten, an diese (wenn auch keine Miete, so doch) Kostgeld zu geben hatten. Dies spricht für eine Handhabung der Eltern, ihre Kinder schon frühzeitig wirtschaftlich in die Pflicht zu nehmen; erst recht erscheint es dann nachvollziehbar, wenn sie den Kläger (mit im Januar 2006 bereits 36 Jahren) zu einer Mietzahlung auch über ihre Selbstkosten hinaus heranziehen wollten.
44Im Übrigen hat der Senat bereits darauf hingewiesen (vgl. Urteil vom 10.02.2014 - L 20 SO 401/13), dass in Fällen wie dem vorliegenden die Begründung einer rechtlichen Verbindlichkeit zur Zahlung von Unterkunfts- und Heizkosten grundsätzlich als naheliegende und nicht beanstandungswürdige Gestaltungsmöglichkeit erscheint, deren Wahrnehmung kaum als rechtsmissbräuchlich angesehen werden kann. Ebenso wie in dem dortigen Fall leben die Eltern des Klägers vorliegend in durchaus überschaubaren wirtschaftlichen Verhältnissen. Nach ihrem Testament besteht ihr Vermögen im Wesentlichen in dem Hausgrundstück mit dem kleinen Reihenhaus (82,5 m²). Der gesetzlichen Wertung des § 43 Abs. 3 S. 1 SGB XII ist zu entnehmen, dass in solchen Fällen eine Übernahme der Unterkunftskosten, die auf dem Abschluss eines Mietvertrages mit den Eltern beruhen, durch die Allgemeinheit als Teil der Sozialhilfe zu tragen sind. Ohnehin haben die Eltern durch die Betreuung des erwachsenen, voll erwerbsgeminderten Klägers und das Zurverfügungstellen vergleichsweise preiswerten Wohnraums einen Beitrag erbracht, der anderenfalls möglicherweise ebenfalls vom Sozialhilfeträger aufzubringen gewesen wäre. Selbst eine über den bloßen Unkostenausgleich hinausgehende Gewinnerzielungsabsicht der Eltern schadet in diesem Zusammenhang nicht. Eine solche ist vielmehr für ein Mietvertragsverhältnis typisch. Sie kompensiert zudem die fehlende eigene Nutzungsmöglichkeit. Vorliegend entschädigte sie (in recht bescheidenem Umfang) die Eltern des Klägers letztlich auch dafür, dass sie ihren ohnehin beschränkten Wohnraum mit ihrem seit langem erwachsenen Sohn teilten. Angesichts der psychischen Erkrankung des Klägers und der ausgeprägten Pflegebedürftigkeit seiner Mutter erscheint ein solches Motiv auch nicht sittenwidrig. Dass der Vater des Klägers die (Kalt-)Mieteinnahmen (sofern der Kläger Zahlungen für Miete geleistet hat) beim Finanzamt kaum zur Steuer auf Einkommen für Vermietung und Verpachtung erklärt haben wird, spricht in diesem Zusammenhang nicht gegen eine gewollte Verpflichtung des Klägers zur Mietzahlung; schon angesichts der geringen Beträge, die aus der Miete als nach Abzug der Nebenkosten verbleibendes Einkommen des Vaters anfielen, machen dieses (gleichwohl pflichtwidrige) Versehen ebenso nachvollziehbar wie die nur unregelmäßigen Zahlungen des Klägers.
45d) Ist damit die Beklagte dem Grunde nach zur Übernahme der mietvertraglich geschuldeten Unterkunfts- und Heizkosten verpflichtet, so ergibt sich für den Monat Januar 2006 ein Nachzahlungsbetrag von 128,56 EUR. Denn geschuldet war eine Warmmiete von 240,00 EUR. Nach der Aufstellung des Vaters ist darin eine Vorauszahlung für Strom von 50,00 EUR enthalten. Der Aufstellung ist ebenfalls zu entnehmen, dass die Stromkosten kopfteilig auf die Familienmitglieder verteilt werden sollten. Die angefallenen Stromkosten setzten sich allerdings nach der Abrechnung der Stadtwerke U aus Heizstrom (NT) und sonstigem Haushaltsstrom (HT) zusammen. Haushaltsstrom war jedoch auch nach § 28 Abs. 1 SGB XII in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung bereits aus dem Regelsatz zu zahlen. Denn zwar wurde Haushaltsenergie - anders als in § 20 Abs. 1 SGB II in der ab dem 01.06.2007 geltenden Fassung - nicht ausdrücklich in § 27 Abs. 1 SGB XII (in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung) aufgeführt. Nach § 28 Abs. 1 SGB XII umfassten die Regelsätze den gesamten Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts mit Ausnahme der ausdrücklich aufgezählten Bedarfe, zu denen aber die Haushaltsenergie nicht gehörte (vgl. hierzu auch Gutzler in jurisPK-SGB XII, § 27a SGB XII Rn. 53, Stand: 25.07.2014). Der in der Gesamtmiete enthaltene Anteil für Haushaltsstrom ist deshalb nicht von der Beklagten zu übernehmen, so dass dieser Anteil vom vertraglich geschuldeten Gesamtmietzins in Abzug zu bringen ist. Nach der Abrechnung der Stadtwerke U vom 31.01.2004 war für den gesamten Haushalt im Januar 2006 ein Abschlag für HT-Strom in Höhe von 80,00 EUR zu entrichten; hiervon entfiel auf den Kläger ein (nur kopfteilig ermittelbarer) Anteil von 26,67 EUR. Dies führt zu einer leistungsauslösenden Inklusivmiete in Höhe von 213,33 EUR (240,00 EUR./. 26,67 EUR). Hat die Beklagte bereits Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 84,77 EUR an den Kläger gezahlt, ergibt sich deshalb ein weiterer Zahlungsanspruch für Januar 2006 von 128,56 EUR.
46III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 S. 1 SGG und trägt dem Erfolg der Berufung Rechnung.
47IV. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.
(1) Soweit Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt, sind vor dem Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften sozial erfahrene Dritte zu hören, insbesondere aus Vereinigungen, die Bedürftige betreuen, oder aus Vereinigungen von Sozialleistungsempfängern.
(2) Soweit Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt, sind vor dem Erlass des Verwaltungsaktes über einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe Dritte, wie sie in Absatz 1 bezeichnet sind, beratend zu beteiligen.
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
- 1.
natürliche und juristische Personen, - 2.
nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, - 3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt, - 4.
gemeinsame Entscheidungsgremien von Leistungserbringern und Krankenkassen oder Pflegekassen.
(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.
(2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. Dabei soll berücksichtigt werden, dass so weit wie möglich für Leistungen im Sinne von § 8 Nr. 1 bis 6 jeweils eine einheitliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist.
(3) Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für
- 1.
(weggefallen) - 2.
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66, - 3.
Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69, - 4.
Leistungen der Blindenhilfe nach § 72
(4) Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74.
(5) (weggefallen)
(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.
(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.
(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.
(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.
(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.
(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.
(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.
(1) Die Sozialhilfe wird von örtlichen und überörtlichen Trägern geleistet.
(2) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte und die Kreise, soweit nicht nach Landesrecht etwas anderes bestimmt wird. Bei der Bestimmung durch Landesrecht ist zu gewährleisten, dass die zukünftigen örtlichen Träger mit der Übertragung dieser Aufgaben einverstanden sind, nach ihrer Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch geeignet sind und dass die Erfüllung dieser Aufgaben in dem gesamten Kreisgebiet sichergestellt ist.
(3) Die Länder bestimmen die überörtlichen Träger der Sozialhilfe.
Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Leistung soll sie so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; darauf haben auch die Leistungsberechtigten nach ihren Kräften hinzuarbeiten. Zur Erreichung dieser Ziele haben die Leistungsberechtigten und die Träger der Sozialhilfe im Rahmen ihrer Rechte und Pflichten zusammenzuwirken.
(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
(1) Werden die Regelbedarfsstufen nach § 28 neu ermittelt, gelten diese als neu festgesetzte Regelsätze (Neufestsetzung), solange die Länder keine abweichende Neufestsetzung vornehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Regelbedarfe nach § 28a fortgeschrieben werden.
(2) Nehmen die Länder eine abweichende Neufestsetzung vor, haben sie die Höhe der monatlichen Regelsätze entsprechend der Abstufung der Regelbedarfe nach der Anlage zu § 28 durch Rechtsverordnung neu festzusetzen. Sie können die Ermächtigung für die Neufestsetzung nach Satz 1 auf die zuständigen Landesministerien übertragen. Für die abweichende Neufestsetzung sind anstelle der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen, die sich nach § 28 aus der bundesweiten Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ergeben, entsprechend aus regionalen Auswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ermittelte Regelbedarfsstufen zugrunde zu legen. Die Länder können bei der Neufestsetzung der Regelsätze auch auf ihr Land bezogene besondere Umstände, die die Deckung des Regelbedarfs betreffen, berücksichtigen. Regelsätze, die nach Absatz 1 oder nach den Sätzen 1 bis 4 festgesetzt worden sind, können von den Ländern als Mindestregelsätze festgesetzt werden. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach den Sätzen 1 bis 4 entsprechend.
(3) Die Länder können die Träger der Sozialhilfe ermächtigen, auf der Grundlage von nach Absatz 2 Satz 5 bestimmten Mindestregelsätzen regionale Regelsätze festzusetzen; bei der Festsetzung können die Träger der Sozialhilfe regionale Besonderheiten sowie statistisch nachweisbare Abweichungen in den Verbrauchsausgaben berücksichtigen. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach Satz 1 entsprechend.
(4) Werden die Regelsätze nach den Absätzen 2 und 3 abweichend von den Regelbedarfsstufen nach § 28 festgesetzt, sind diese in den Jahren, in denen keine Neuermittlung der Regelbedarfe nach § 28 erfolgt, jeweils zum 1. Januar durch Rechtsverordnung der Länder mit der Veränderungsrate der Regelbedarfe fortzuschreiben, die sich nach der Rechtsverordnung nach § 40 ergibt.
(5) Die nach den Absätzen 2 und 3 festgesetzten und nach Absatz 4 fortgeschriebenen Regelsätze gelten als Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28.
(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
- 1.
teilweise erwerbsgemindert sind, - 2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und - 3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
- 1.
voll erwerbsgemindert sind, - 2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und - 3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
- 1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und - 2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:
- 1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, - 2.
Berücksichtigungszeiten, - 3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt, - 4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.
(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.
(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.
(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
- 1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird, - 2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden, - 3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde, - 4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, - 6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde, - 7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist, - 8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes, - 9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.
(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.
(1) Für den Einsatz des Einkommens sind die §§ 82 bis 84 und für den Einsatz des Vermögens die §§ 90 und 91 anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a übersteigen, sind zu berücksichtigen.
(2) Zusätzlich zu den nach § 82 Absatz 2 vom Einkommen abzusetzenden Beträgen sind Einnahmen aus Kapitalvermögen abzusetzen, soweit sie einen Betrag von 26 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.
(3) Die Verletztenrente nach dem Siebten Buch ist teilweise nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie auf Grund eines in Ausübung der Wehrpflicht bei der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erlittenen Gesundheitsschadens erbracht wird. Dabei bestimmt sich die Höhe des nicht zu berücksichtigenden Betrages nach der Höhe der Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes, die für den Grad der Schädigungsfolgen zu zahlen ist, der der jeweiligen Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent beträgt der nicht zu berücksichtigende Betrag zwei Drittel, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.
(4) Erhalten Leistungsberechtigte nach dem Dritten Kapitel in einem Land nach § 29 Absatz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 festgesetzte und fortgeschriebene Regelsätze und sieht das Landesrecht in diesem Land für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel eine aufstockende Leistung vor, dann ist diese Leistung nicht als Einkommen nach § 82 Absatz 1 zu berücksichtigen.
(5) § 39 Satz 1 ist nicht anzuwenden.
Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts; es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen.
(1) Für den Einsatz des Einkommens sind die §§ 82 bis 84 und für den Einsatz des Vermögens die §§ 90 und 91 anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a übersteigen, sind zu berücksichtigen.
(2) Zusätzlich zu den nach § 82 Absatz 2 vom Einkommen abzusetzenden Beträgen sind Einnahmen aus Kapitalvermögen abzusetzen, soweit sie einen Betrag von 26 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.
(3) Die Verletztenrente nach dem Siebten Buch ist teilweise nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie auf Grund eines in Ausübung der Wehrpflicht bei der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erlittenen Gesundheitsschadens erbracht wird. Dabei bestimmt sich die Höhe des nicht zu berücksichtigenden Betrages nach der Höhe der Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes, die für den Grad der Schädigungsfolgen zu zahlen ist, der der jeweiligen Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent beträgt der nicht zu berücksichtigende Betrag zwei Drittel, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.
(4) Erhalten Leistungsberechtigte nach dem Dritten Kapitel in einem Land nach § 29 Absatz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 festgesetzte und fortgeschriebene Regelsätze und sieht das Landesrecht in diesem Land für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel eine aufstockende Leistung vor, dann ist diese Leistung nicht als Einkommen nach § 82 Absatz 1 zu berücksichtigen.
(5) § 39 Satz 1 ist nicht anzuwenden.
Die Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen:
- 1.
die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden, - 2.
die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels sowie Bedarfe nach § 42b, - 3.
die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels, ausgenommen die Bedarfe nach § 34 Absatz 7, - 4.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung - a)
bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen nach § 42a, - b)
bei Leistungsberechtigten, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b Absatz 1 Satz 2 oder nach § 27c Absatz 1 Nummer 2 ergibt, in Höhe der nach § 45a ermittelten durchschnittlichen Warmmiete von Einpersonenhaushalten,
- 5.
ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1 und Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkommen nach § 37a.
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
- 1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, - 2.
erwerbsfähig sind, - 3.
hilfebedürftig sind und - 4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
- 1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, - 2.
Ausländerinnen und Ausländer, - a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder - b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
- 3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
- 1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, - 2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, - 3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten - a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, - b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, - c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
- 4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
- 1.
länger als ein Jahr zusammenleben, - 2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, - 3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder - 4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,
- 1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder - 2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
(4a) (weggefallen)
(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.
(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,
- 1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, - 2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder - b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
- 3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.
(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.
(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.
(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.
(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.
(1) Für den Einsatz des Einkommens sind die §§ 82 bis 84 und für den Einsatz des Vermögens die §§ 90 und 91 anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a übersteigen, sind zu berücksichtigen.
(2) Zusätzlich zu den nach § 82 Absatz 2 vom Einkommen abzusetzenden Beträgen sind Einnahmen aus Kapitalvermögen abzusetzen, soweit sie einen Betrag von 26 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.
(3) Die Verletztenrente nach dem Siebten Buch ist teilweise nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie auf Grund eines in Ausübung der Wehrpflicht bei der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erlittenen Gesundheitsschadens erbracht wird. Dabei bestimmt sich die Höhe des nicht zu berücksichtigenden Betrages nach der Höhe der Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes, die für den Grad der Schädigungsfolgen zu zahlen ist, der der jeweiligen Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent beträgt der nicht zu berücksichtigende Betrag zwei Drittel, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.
(4) Erhalten Leistungsberechtigte nach dem Dritten Kapitel in einem Land nach § 29 Absatz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 festgesetzte und fortgeschriebene Regelsätze und sieht das Landesrecht in diesem Land für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel eine aufstockende Leistung vor, dann ist diese Leistung nicht als Einkommen nach § 82 Absatz 1 zu berücksichtigen.
(5) § 39 Satz 1 ist nicht anzuwenden.
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.
(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.
(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.
(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.
(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.
(1) Für den Einsatz des Einkommens sind die §§ 82 bis 84 und für den Einsatz des Vermögens die §§ 90 und 91 anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a übersteigen, sind zu berücksichtigen.
(2) Zusätzlich zu den nach § 82 Absatz 2 vom Einkommen abzusetzenden Beträgen sind Einnahmen aus Kapitalvermögen abzusetzen, soweit sie einen Betrag von 26 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.
(3) Die Verletztenrente nach dem Siebten Buch ist teilweise nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie auf Grund eines in Ausübung der Wehrpflicht bei der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erlittenen Gesundheitsschadens erbracht wird. Dabei bestimmt sich die Höhe des nicht zu berücksichtigenden Betrages nach der Höhe der Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes, die für den Grad der Schädigungsfolgen zu zahlen ist, der der jeweiligen Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent beträgt der nicht zu berücksichtigende Betrag zwei Drittel, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.
(4) Erhalten Leistungsberechtigte nach dem Dritten Kapitel in einem Land nach § 29 Absatz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 festgesetzte und fortgeschriebene Regelsätze und sieht das Landesrecht in diesem Land für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel eine aufstockende Leistung vor, dann ist diese Leistung nicht als Einkommen nach § 82 Absatz 1 zu berücksichtigen.
(5) § 39 Satz 1 ist nicht anzuwenden.
(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.
(2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.
(3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten.
(4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch
- 1.
durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder - 2.
nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten.
(5) Die Summen der sich nach Absatz 4 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. Die nach Satz 1 für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus den Sonderauswertungen sind jeweils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die sich durch die Fortschreibung nach Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage).
(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.
(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.
(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:
- 1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, - 2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.
(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.
(5) (weggefallen)
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können.
(2) Eigene Mittel sind insbesondere das eigene Einkommen und Vermögen. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern sind das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam zu berücksichtigen. Gehören minderjährige unverheiratete Kinder dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils an und können sie den notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht bestreiten, sind vorbehaltlich des § 39 Satz 3 Nummer 1 auch das Einkommen und das Vermögen der Eltern oder des Elternteils gemeinsam zu berücksichtigen.
(3) Personen, die ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können, jedoch einzelne im Haushalt erforderliche Tätigkeiten nicht verrichten können, erhalten auf Antrag einen angemessenen Zuschuss, wenn ihnen die Aufbringung der für die geleistete Hilfe und Unterstützung notwendigen Kosten nicht in voller Höhe zumutbar ist. Als angemessen gelten Aufwendungen, die üblicherweise als Anerkennung für unentgeltlich geleistete Hilfen und Unterstützungen oder zur Abgeltung des entsprechenden Aufwandes geleistet werden. Den Zuschuss erhält nicht, wer einen entsprechenden Anspruch auf Assistenzleistungen nach § 78 des Neunten Buches hat.
(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.
(2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.
(3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten.
(4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch
- 1.
durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder - 2.
nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten.
(5) Die Summen der sich nach Absatz 4 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. Die nach Satz 1 für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus den Sonderauswertungen sind jeweils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die sich durch die Fortschreibung nach Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage).
(1) Der für die Gewährleistung des Existenzminimums notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Unterkunft und Heizung. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft; dies gilt in besonderem Maß für Kinder und Jugendliche. Für Schülerinnen und Schüler umfasst der notwendige Lebensunterhalt auch die erforderlichen Hilfen für den Schulbesuch.
(2) Der gesamte notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 1 mit Ausnahme der Bedarfe nach dem Zweiten bis Vierten Abschnitt ergibt den monatlichen Regelbedarf. Dieser ist in Regelbedarfsstufen unterteilt; für Abgrenzung und Höhe der Regelbedarfsstufen sind zu berücksichtigen:
- 1.
bei Kindern und Jugendlichen altersbedingte Unterschiede, - 2.
bei Erwachsenen die Art der Unterkunft, in der sie leben, und zusätzlich bei in Wohnungen oder sonstigen Unterkünften nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 lebenden Erwachsenen, ob sie in einer Paarbeziehung oder ohne Paarbeziehung zusammenleben.
(3) Für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel sind zur Deckung der Regelbedarfe, die sich nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 ergeben, monatliche Regelsätze als Bedarf anzuerkennen; dies gilt nicht für Leistungsberechtigte, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b bestimmt. Der Regelsatz stellt einen monatlichen Pauschalbetrag zur Bestreitung des Regelbedarfs dar, über dessen Verwendung die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich entscheiden; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen. Besteht die Leistungsberechtigung für weniger als einen Monat, ist der Regelsatz anteilig als Bedarf anzuerkennen. Zur Deckung der Regelbedarfe von Personen, die in einer sonstigen Unterkunft oder vorübergehend nicht in einer Unterkunft untergebracht sind, sind als Bedarfe monatliche Regelsätze anzuerkennen, die sich in entsprechender Anwendung der Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 ergeben.
(4) Im Einzelfall wird der Regelsatz abweichend von der maßgebenden Regelbedarfsstufe festgesetzt (abweichende Regelsatzfestsetzung), wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf nicht nur einmalig, sondern für eine Dauer von voraussichtlich mehr als einem Monat
- 1.
nachweisbar vollständig oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder - 2.
unausweichlich in mehr als geringem Umfang oberhalb durchschnittlicher Bedarfe liegt, wie sie sich nach den bei der Ermittlung der Regelbedarfe zugrundeliegenden durchschnittlichen Verbrauchsausgaben ergeben, und die dadurch bedingten Mehraufwendungen begründbar nicht anderweitig ausgeglichen werden können.
(5) Sind minderjährige Leistungsberechtigte in einer anderen Familie, insbesondere in einer Pflegefamilie, oder bei anderen Personen als bei ihren Eltern oder einem Elternteil untergebracht, so wird in der Regel der individuelle Bedarf abweichend von den Regelsätzen in Höhe der tatsächlichen Kosten der Unterbringung festgesetzt, sofern die Kosten einen angemessenen Umfang nicht übersteigen.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.