Sozialgericht Aachen Urteil, 24. Feb. 2015 - S 20 SO 157/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Höhe der sozialhilferechtlich berücksichtigungsfähigen Kosten der Unterkunft (KdU) vom 01.01. bis 31.12.2014.
3Der am 00.00.0000 geborene Kläger bewohnt seit 1989 eine ca. 55 qm große Wohnung. Seit 01.01.2012 betragen die Nettokaltmiete 314,41 Euro, die Nebenkosten 67,00 Euro, mithin die Bruttokaltmiete insgesamt 381,41 Euro; sie betrug zuvor 376,41 EUR. Der Kläger bezog bis 31.12.2011 Leistungen der Grundsicherung (GSi) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Das hierfür zuständige Jobcenter hatte ihm bereits durch Schreiben vom 21.01.2005 mitgeteilt, dass die KdU den aus Sicht des Jobcenters angemessenen Umfang übersteigen und deshalb nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten nur noch die angemessenen KdU berücksichtigt würden. Dem entsprechend erkannte das Jobcenter bei der Bemessung der SGB II-Leistungen nur noch die von ihm als angemessen erachteten KdU an. Durch Urteil vom 20.09.2012 (S 2 AS 387/11) verurteilte das Sozialgericht Aachen das JobCenter der Städteregion Aachen, dem Kläger bis Dezember 2011 KdU unter Zugrundlegung einer monatlichen Miete von 358,00 EUR (inklusive Nebenkosten, exklusive Heizung) zu gewähren. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Berechnung der angemessenen Miete beruhe nicht auf einem schlüssigen Konzept; in einem solchen Fall sei gleichwohl nicht die tatsächliche Miete zu berücksichtigen, sondern zur Bestimmung der angemessenen Bruttokaltmiete auf die maßgeblichen Tabellenwerte zu § 12 WoGG zurückzugreifen; in der für die Stadt Aachen einschlägigen Mietenstufe IV ergebe sich für einen Ein-Personen-Haushalt ein Höchstbetrag von 358,00 EUR.
4Seit 01.01.2012 erhält der Kläger Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 60,36 EUR (seit Juli 2013).
5Auf Antrag des Klägers bewilligte die Beklagte diesem ab 01.01.2012 Leistungen der GSi im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII). Die Beklagte legte der Bemessung der Sozialhilfe bis 31.12.2013 in Anlehnung an die sozialgerichtliche Entscheidung vom 20.09.2012 zunächst nur einen KdU-Bedarf von 358,00 EUR zugrunde. Am 26.06.2014 erklärte sich die Beklagte im Verfahren S 19 SO 22/13 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bereit, bis 31.12.2013 einen KdU-Bedarf in Höhe der tatsächlichen Miete von 381,41 EUR anzuerkennen; sie gab diese Erklärung ab, weil bis dahin ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Mieten noch nicht vorlag, sowie auf Hinweis des Gerichts auf die Entscheidung des BSG vom 12.12.2013 (B 4 AS 87/12 R), wonach zur Bestimmung der Angemessenheit der Bruttokaltmiete die Tabellenwerte nach § 12 WoGG um einen "Sicherheitszuschlag" von 10% zu erhöhen sind, woraus sich im Fall des Klägers ein Höchstwert von 393, 80 EUR errechnete.
6Für den hier streitbefangenen Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2014 bewilligte die Beklagte GSi-Leistungen zunächst wieder nur unter Zugrundlegung eines KdU-Bedarfes von 358,00 EUR, und zwar durch Bescheide vom 18.12.2013, 23.01.2014, 28.02.2014, 09.04.2014 und 23.06.2014.
7Hiergegen erhob der Kläger am 20.01., 24.01., 27.03. und 09.05.2014 Widerspruch; er meinte, es müssten die tatsächlichen KdU (381,41 EUR) berücksichtigt werden.
8Durch Widerspruchsbescheid vom 26.08.2014 half die Beklagte dem Widerspruch teilweise ab. Sie erkannte als angemessene KdU eine Bruttokaltmiete von monatlich 380,50 Euro an. Zur Begründung führte sie aus, inzwischen liege für ihren Bereich ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft vor. Die dafür erforderlichen Erkenntnisse stammten aus einer Datenerhebung zum Stichtag 01.04.2013. Danach seien Unterkunftskosten für einen Ein-Personen-Haushalt bis zu einem Betrag von maximal 380,50 EUR monatlich angemessen. Dieser KdU-Bedarf sei im Fall des Klägers ab 01.01.2014 zu berücksichtigen. Die Anerkennung eines darüber hinausgehenden Bedarfs in Höhe der tatsächlichen KdU lehnte die Beklagte weiter ab und wies insoweit den Widerspruch als unbegründet zurück ...
9Mit seiner am 17.09.2014 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzziel weiter. Er ist der Auffassung, für den Bereich der Beklagten liege nach wie vor kein "Schlüssiges Konzept" vor, dass den Anforderungen des BSG zur Ermittlung der Angemessenheit der KdU genüge. Das BSG habe in der Vergangenheit stets betont, dass sich die Angemessenheit nach den individuellen Gegebenheiten richten müsse.
10Der Kläger beantragt,
11die Beklagte unter entsprechender Abänderung der Bescheide vom 18.12.2013, 23.01.2014, 28.02.2014, 09.04.2014 und 23.06.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2014 zu verurteilen, bei der Bemessung der Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2014 einen Bedarf für Kosten der Unterkunft (Miete einschließlich Nebenkosten) in Höhe der tatsächlichen Kosten von monatlich 381,41 Euro zugrunde zu legen und ihm für diesen Zeitraum 10,92 Euro nachzuzahlen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie hält das "Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft in der StädteRegion Aachen" für schlüssig und einen KdU-Bedarf des Klägers von 380,50 EUR für angemessen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
18Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da sie nicht rechtswidrig sind. Er hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) unter Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft (KdU) in Höhe der tatsächlichen Miete einschließlich Nebenkosten (sog. Bruttokaltmiete).
19Nach § 42 Nr. 4 i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB XII werden Leistungen für die Unterkunft zwar in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht; übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft jedoch den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, werden sie nur so lange als Bedarf anerkannt, als es den Hilfebedürftigen nicht möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel die Aufwendungen zu senken, in der Regel für längstens sechs Monate. Anschließend ist der Träger der Sozialhilfe nur zur Übernahme angemessener Aufwendungen verpflichtet, es sei denn, er hat den darüber hinaus gehenden Aufwendungen vorher zugestimmt (vgl. § 42 Nr. 4 i.V.m. § 35 Abs. 2 S. 4 SGB XII). Zurecht legt die Beklagte seit dem 01.01.2014 dem KdU-Bedarf des Klägers nicht die tatsächlichen Unterkunftskosten zugrunde, da diese den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen.
20Der Kläger stand vor dem Sozialhilfebezug im laufenden SGB II - Leistungsbezug. Durch das für diese Leistungen zuständige Jobcenter ist er bereits Schreiben vom 21.01.2005 auf die Unangemessenheit seiner KdU hingewiesen worden. Der Umstand des Wechsel der Leistungen vom SGB II auf das SGB XII und der dadurch erfolgte Wechsel des Leistungsträgers bedingen nicht, dass der Kläger erneut auf die Unangemessenheit seiner KdU hingewiesen werden muss und eine erneute Frist von sechs Monaten hat, in der die KDU in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen wären. Denn die Mitteilung des Jobcenters über die Unangemessenheit der KdU wirkt angesichts der Gleichartigkeit der Rechtsgrundlagen und des anzulegenden KdU-Maßstabes fort; eine erneute "Schonfrist" entspricht nicht dem Sinn und Zweck des Gesetzes (vgl. dazu LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.06.2010 – L 19 AS 377/10 B ER; LSG NRW, Beschluss vom 26.02.2007 – L 20 B 1/07 SO ER).
21Der Begriff der "Angemessenheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle (BSG, Urteil vom 16.05.2012 – B 4 AS 109/11 R – m.w.N.) Zur Feststellung der abstrakt angemessenen Leistungen für die Unterkunft ist zunächst die angemessene Wohnungsgröße zu bestimmen. Alsdann ist der maßgebliche örtliche Vergleichsraum festzulegen und unter Berücksichtigung des angemessenen einfachen Wohnungsstandards festzustellen, welche Nettokaltmiete pro Quadratmeter Wohnfläche für die angemessene Wohnungsgröße auf dem Wohnungsmarkt des maßgeblichen Vergleichsraums zu zahlen ist. Zu der so ermittelten Nettokaltmiete sind noch die kalten Betriebskosten (Nebenkosten) hinzuzurechnen (st. Rspr.; vgl. BSG, Urteil vom 16.04.2013 – B 14 AS 28/12 R – m.w.N., Urteil vom 10.09.2013 – B 4 AS 77/12 R). In Anwendung der sog. Produkttheorie des Bundessozialgerichts müssen dabei nicht die einzelnen Faktoren (Wohnungsgröße, Wohnungsstandard – ausgedrückt durch den Quadratmeterpreis) je für sich betrachtet "angemessen" sein, solange jedenfalls das Produkt aus Wohnfläche (Quadratmeterzahl) und Standard (Mietpreis je Quadratmeter) eine insgesamt angemessene Wohnungsmiete (Referenzmiete) ergibt (st. Rspr. BSG, Urteil vom 07.11.2006 – 7b AS 10/06 R; Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R).
22Als räumlichen Vergleichsmaßstab angeht sieht die Kammer das Gebiet der StädteRegion Aachen als maßgeblich an. Insbesondere handelt es sich bei diesem Vergleichsraum um einen ausreichend großen Raum vergleichbarer Wohnbebauung, der aufgrund seiner räumlichen Nähe, seiner Infrastruktur und seiner verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet (zu dieser Voraussetzung etwa BSG, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R; BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R).
23Die abstrakt angemessene Wohnungsgröße betrug im streitgegenständlichen Zeitraum für den Ein-Personen-Haushalt des Klägers 50 qm. Zum 01.01.2010 ist im Zuge der Föderalismusreform mit dem Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG-NRW) durch Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Wohnungswesen vom 08.12.2009 das Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) in Nordrhein-Westfalen abgelöst worden. Gleichzeitig sind mit dem Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 12.12.2009 Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB; MBl NRW 2010, 1) zum Vollzug der Teile 4 bis 6 des WFNG-NRW erlassen worden und in Kraft getreten. Diese ersetzen die bisherigen nordrheinwestfälischen Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz (VV-WoBindG). Nach Nr. 19 S. 2 der WNB treten die VV-WoBindG mit Ausnahme der Nr. 8 bis 8b.3 und 22 sowie der Anlage 4 mit Ablauf des 31.12.2009 außer Kraft. Für die Belegung von gefördertem Wohnraum (vgl. § 18 WFNG NRW, der Nachfolgevorschrift zu § 27 WoFG – vgl. LT-Drucks 14/9394, S 96) sind ab dem 01.01.2010 daher die in Nr. 8.2 der WNB angesetzten Werte für Wohnflächen maßgeblich (BSG, Urteil vom 16.05.2012 – B 4 AS 109/11 R). Danach sind 50 qm für den Haushalt einer allein stehenden Person angemessen.
24Bei der Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises ist ein einfacher, im unteren Marktsegment liegender Standard zugrunde zu legen; die Wohnung muss hinsichtlich ihrer Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen. Nach diesen inhaltlichen Vorgaben soll die Festlegung der Mietobergrenze auf der Grundlage eines deren Einhaltung ermöglichenden schlüssigen Konzepts erfolgen, dessen Erstellung zuvörderst Angelegenheit des Grundsicherungsträgers ist (BSG, Urteil vom 20.12.2011 – B 4 AS 19/11 R; Urteil vom 10.09.2013 – B 4 AS 77/12 R). Ein schlüssiges Konzept muss dabei nach den strengen und differenzierten Anforderungen des Bundessozialgerichts folgende Voraussetzungen erfüllen: • Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen, • es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen – Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße, • Angaben über den Beobachtungszeitraum, • Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung, • Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel), • Validität der Datenerhebung, • Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und • Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze). (vgl. zum "schlüssigen Konzept" und weiteren Ausdifferenzierungen im Einzelnen: BSG Urteil vom 22.9.2009 – B 4 AS 18/09 R; Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R; Urteil vom 18.6.2008 – B 14/7b AS 44/06 R; Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R; Urteil vom 10.09.2013 – B 4 AS 77/12 R; vgl. auch Berlit in: info also 2010, 196; ders., in: LPK-SGB II, § 22 Rn. 54 ff.; Piepenstock, in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 22 Rn. 68 ff.; Lauterbach, in: Gagel, SGB II / SGB III, 46. Erg.-Lief. 2012, § 22 Rn. 47 ff.; kritisch Groth, SGb 2013, S. 249 ff.).
25Das von der Firma "Analyse und Konzepte Beratungsgesellschaft für Wohnen, Immobilien, Stadtentwicklung mbH" im Auftrag der StädteRegion Aachen erstellte "Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft in der StädtRegion Aachen" (vgl. Endbericht vom 26.02.2014, einsehbar auf der Internetseite der StädteRegion Aachen "www.staedteregion-aachen.de" unter Service/Die Ämter/Amt für soziale Angelegenheiten/Service/Regelungen&Hinweise/"Schlüssiges Konzept") erfüllt nach Auffassung der Kammer die vom BSG aufgestellten hohen Anforderungen an ein schlüssiges Konzept (ebenso: SG Aachen, Urteil vom 26.06.2014 – S 2 AS 401/14, Urteil vom 26.06.2014 – S 19 SO 213/134, Urteile vom 21.10.2014 – S 11 AS 25/14 und S 11 AS 714/14, Urteil vom 04.11.2014 – S 14 AS 608/14; die Urteile der 11. und 14. Kammer sind abrufbar bei juris). Dieses Konzept ist seit längerer Zeit in der Endberichtsfassung im Internet einsehbar; der Zugang ist für jeden Nutzer einfach; die Quelle ist im Übrigen auch in den diversen dazu vorliegenden und veröffentlichen Entscheidungen des Sozialgerichts Aachen angegeben. Der Kläger hatte also ausreichend Gelegenheit, sich damit auseinanderzusetzen. Eines (weiteren) Schriftsatznachlasses bedurfte es – auch unter dem Gesichtspunkt rechtlichen Gehörs – nicht.
26Zu dem "Schlüssigen Konzept" der Städteregion Aachen hat die 14. Kammer des SG Aachen im Urteil vom 04.11.2014 (S 4 AS 608/14) u.a. ausgeführt: "Zuständig für die Entwicklung eines solchen schlüssigen Konzepts sind die Träger der Grundsicherungsleistungen. Aufgabe der Gerichte ist es, anhand der von dem Grundsicherungsträger gelieferten Daten bzw. der zusätzlich im Rahmen der Amtsermittlungspflicht von ihm angeforderten und zur Verfügung zu stellenden Daten und Unterlagen zu verifizieren, ob die angenommene Mietobergrenze angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II ist (vgl. BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R, juris). Entscheidet der Grundsicherungsträger ohne schlüssiges Konzept, ist er im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nach § 103 Satz 1 Hs. 2 SGG grundsätzlich gehalten, dem Gericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und hat eine unterbliebene Datenerhebung und -aufbereitung nachzuholen (BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R, juris Rn. 27; BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R, juris Rn. 26; BSG Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 33/08 R, juris Rn. 22). Zeigt sich freilich, dass sich keine hinreichenden Feststellungen zu den angemessenen Unterkunftskosten für den streitigen Zeitraum und den Vergleichsraum mehr treffen lassen, sind grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen, die allerdings durch die Tabellenwerte des Wohngeldgesetzes (WoGG) in der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung zzgl. eines sog. "Sicherheitszuschlages" von 10 % im Sinne einer Angemessenheitsgrenze nach oben begrenzt werden (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 4 AS 87/12 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 73; Urteil vom 11.12.2012 - B 4 AS 44/12 R, juris Rn. 19; Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 16/11 R, juris Rn. 20; Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS15/09 R, juris; Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R, juris; Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS50/09 R, juris; Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3, Rn. 23). Das vorgelegte Konzept ist nach Auffassung der erkennenden Kammer schlüssig im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. bereits: SG Aachen, Urteil vom 21.10.2014 - S 11 AS 25/14, juris Rn. 37 ff.; Az. S 11 AS 714/14, juris Rn. 38 ff.). Es folgt im Kern der Methodik, die auch für die Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels im Sinne von § 558d des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) angewandt wird, passt diese aber in nachvollziehbarer Weise den Erfordernissen der Ermittlung von Obergrenzen für die Kosten der Unterkunft im Grundsicherungsrecht an. 1. Das Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft in der StädteRegion Aachen basiert zunächst auf einer nachvollziehbaren und nicht zu beanstandenden Differenzierung des Vergleichsraumes. Bei der Bildung des maßgeblichen Vergleichsraumes geht es darum zu beschreiben, welche ausreichend großen Räume (nicht bloße Orts- oder Stadtteile) der Wohnbebauung aufgrund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R). Aus Sicht der Kammer entscheidende Zielsetzung ist, eine sog. "Ghettobildung" - d. h. Bildung von Stadt- oder Kreisteilen, in denen Hilfebedürftige über ein niedriges Mietniveau konzentriert werden - zu vermeiden (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R, juris, Rn. 24; Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R, juris, Rn. 24; BSG, Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R, juris, Rn. 22). Bei der Bildung des räumlichen Vergleichsmaßstabes kann es - insbesondere im ländlichen Raum - geboten sein, größere Gebiete als Vergleichsgebiete zusammenzufassen, während in größeren Städten andererseits eine Unterteilung in mehrere kleine Vergleichsgebiete, die kommunalrechtlich keine selbstständigen Einheiten darstellen, schlüssig oder gar geboten sein kann (BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R, juris, Rn. 24). Die zum kommunalen Grundsicherungsträger gehörenden Städte und Gemeinden werden durch das Konzept der Städteregion Aachen mittels einer multivarianten Clusteranalyse drei Wohnungsmarkttypen zugeordnet. In die Analyse eingestellt werden Wohnungsmarktstrukturindikatoren (Bevölkerungsentwicklung, Siedlungsstruktur, Pro-Kopf-Einkommen, Einstufung zur Ermittlung der Mietobergrenze nach § 12 WoGG, Bodenpreis, Zentralität, Tourismus - zur Erläuterung der Indikatoren s. S 16, 17 des Konzeptes), die auf jeweils validen Datenquellen (s. S. 17, Tab. 1 Fn. 1-5) basieren. Die Ermittlung der jeweiligen Städte bzw. Gemeinden innerhalb der Städteregion mit vergleichbarem Wohnungsmarkt erfolgt unter Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung in Anwendung des Distanzmaßes der quadrierten Euklidischen Distanz, nachdem die Maßunterschiede der Indikatoren mittels einer linearen Transformation nivelliert worden sind. Dabei wird für jedes mögliche Paar aus zwei Städten/ Gemeinden der Differenzwert der Indikatoren quadriert. Im Anschluss werden diese Werte aufsummiert. Anschließend wird mittels des "Ward-Verfahrens" die Ähnlichkeit konkretisiert und strukturiert, indem schrittweise diejenigen Gebiete bzw. entstandenen Cluster fusioniert werden, deren Distanzwerte am geringsten sind. Kriterium für die sinnvolle Abgrenzung zu bildender Wohnungsmarkttypen ist dabei das Maß der Inhomogenität bei der Fusion nächstähnlicher Cluster (Anlage 2 des Konzeptes, S. 57 ff.). Ein überproportionaler Anstieg der Fehlerquadratsumme flankiert dabei inhaltliche Überlegungen bei der Bestimmung der Anzahl der Wohnungsmarkttypen. Den Wohnungsmarkttyp I bildet danach schließlich die Stadt Aachen allein. Zum II. Wohnungsmarkttyp zählen die umliegenden Städte C., Herzogenrath, Alsdorf, Würselen, Eschweiler, Stolberg sowie die Gemeinde Roetgen. Die in der Eifel gelegenen Gemeinde Simmerath und Stadt Monschau bilden den Wohnungsmarkt III (zur jeweiligen Prägung durch die maßgeblichen Indikatoren S. 18 f.). Zwar ist festzustellen, dass die Vergleichsraumbildung über Wohnungsmarktstrukturindikatoren die differenzierten Wohnungsmarktypen nicht unmittelbar über die höchstrichterlichen Kriterien räumlicher Nähe zueinander, der Infrastruktur und der verkehrstechnischen Verbundenheit insgesamt betrachtet homogener Lebens- und Wohnbereiche entwickelt und identifiziert (vgl. zur multivariablen Clusteranalyse mit vergleichbaren, mietpreisbildenden Faktoren entsprechend kritisch: SG Magdeburg, Urteil vom 23.04.2014 - S 14 AS 4313/10, juris, Rn. 38). Über die gewählten o.a. Indikatoren wird aber nach Auffassung der Kammer sekundär bzw. reflexiv zunächst neben dem Kriterium der Wohnbebauung auch die räumliche Nähe der zusammengefassten Gebiete, ihre jeweils homogene Infrastruktur und eine verkehrstechnische Verbundenheit gewichtend berücksichtigt (vgl.Hess LSG, Beschl. vom 06.11.2013 - L 4 SO 166/13 B ER, juris, Rn. 41; SG Detmold, Urteil vom 28.11.2013 - S 23 AS 1295/11, juris, Rn. 40; SG Chemnitz, Urteil vom 04.04.2014 - S 22 AS 1185/13, juris, Rn. 42; a. A. zur multivariablen Clusteranalyse mit vergleichbaren, mietpreisbildenden Faktoren: SG Magdeburg, Urteil vom 23.04.2014 - S 14 AS 4313/10, juris, Rn. 38). Neben dem Oberzentrum der Stadt Aachen bilden die umliegenden Städte- und Gemeinden einen weitgehend räumlich, infra- und siedlungsstrukturell homogenen Lebensraum, der ihre Zusammenfassung rechtfertigt. Lediglich die (entfernteren) Eifelkommunen Monschau und Simmerath heben sich hiervon nochmals durch eine deutlich unterdurchschnittliche Bevölkerungsdichte und eine überdurchschnittliche Entfernung vom nächsten Oberzentrum ab. Weiterhin anerkennt diese Vergleichsraumbildung einerseits das Recht des Leitungsempfängers auf Verbleib in seinem sozialen Umfeld nach Auffassung der Kammer ausreichend, trägt andererseits aber auch dem Umstand Rechnung, dass in den kleineren Gemeinden (z. B. Roetgen) kein Wohnungsmarkt existiert, der eine ausreichend valide Datenbasis zur Erstellung eines gesonderten schlüssigen (Teil)konzeptes liefert (s. auch S. 61 des Konzeptes) und ist dabei besonders geeignet, einer sog. Ghettobildung vorzubeugen, weil Kommunen mit einem höheren Mietniveau (insbesondere die Stadt Aachen) nicht mit ungleich günstigeren Städten und Gemeinden zusammengefasst werden und so verhindert wird, dass ganze Gebiete der Städteregion Aachen aufgrund ihrer Miethöhe als potenzielle Wohnstandorte ausgeschlossen werden. (vgl. Hess LSG, Beschluss vom 06. November 2013 - L 4 SO 166/13 B ER -, juris, Rn. 44). Denn durch die Nivellierung in einer gemeinsamen Datenauswertung wäre zu befürchten, dass in teureren Städten keine oder kaum Wohnungen angemietet werden könnten, Hilfebedürftige insbesondere aus der Stadt Aachen in den ländlichen Bereich - vor allem die entfernteren Eifelgemeinden - gedrängt würden. Diese Verdrängung in strukturschwächere Gebiete ließe auch eine Erschwernis der Arbeitsmarktintegration der Betroffenen erwarten. Colorandi causa wäre ein künstlich geschaffener Anstieg der Mietpreise im unteren Wohnsegment der Kommunen mit niedrigerem Mietniveau zu besorgen. Weniger gewichtig ist nach Auffassung der Kammer demgegenüber der Umstand, dass ggfs. die "Absenkung" (nach Aufforderung) einer unangemessenen Miete durch einen denkbaren Umzug in einen anderen Wohnungsmarkttyp im Einzelfall eine absolute Erhöhung des Hilfeanspruches zur Folge haben könnte - ein prima facie in gewissem Spannungsverhältnis zu § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II stehendes Ergebnis, wonach bei Erhöhung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung durch einen nicht erforderlichen Umzug, nur der bisherige Bedarf anerkannt wird. 2. Die empirische Datenerhebung, Gegenstand der Beobachtung, (unter Angabe des Datums des Mietvertragsbeginns, des Datums der letzten Mietänderung, der Wohnungsgröße, der Netto-Kaltmiete, dem Abschlag auf kalte Betriebskosten sowie dem Abschlag auf Heiz- und Warmwasserkosten) ist bezogen auf die gebildeten Vergleichsräume (Wohnungsmarkttypen) ordnungsgemäß erfolgt. Im Rahmen einer Vermieterbefragung wurden zunächst sowohl die größeren Vermieter und Verwalter identifiziert und befragt als auch 3.500 kleinere Vermieter. Die hierüber gewonnen Daten über Bestandsmieten im Zeitraum von Februar bis September 2013 wurden durch Mietdatensätze aus dem SGB II-Datensatz des Jobcenters der Städteregion ergänzt. Dabei wurden Überschneidungen ausgeschieden. Die Firma Analyse & Konzepte erhielt so rund 35.400 zum Stichtag 01.04.2013 erhobene Mietwerte, die sowohl nach den Wohnungsmarkttypen als auch den abstrakt angemessenen Wohnraumgrößen differenziert sind. Ausgeschieden worden sind dabei Angaben zu Wohnungen unter 35 Quadratmetern um die quadratmeterspezifische Mietpreisverzerrung (Wohnkosten-Progression) für Ein-Personen-Haushalte im selben Rahmen zu halten wie bei der Ermittlung der abstrakten Angemessenheitsgrenzen für Mehr-Personen-Haushalte (kritisch zu einer Kappung der berücksichtigten Wohnraumgröße nach unten bei gleichzeitigem Einbeziehen öffentlich geförderten Wohnraumes: LSG Nds.-HB., Urteil vom 29.04.2014 - L 7 AS 330/13, Rn. 37). Weiterhin sind Daten ohne eine Zuordnungsmöglichkeit zur Quadratmeterzahl oder zum Wohnungsmarkttyp richtigerweise ausgeschieden worden. Bereits im Rahmen der Befragung - und aufgrund mangelnder zentraler Erfassung nachvollziehbar nur dort möglich - wurden sowohl Mietverhältnisse für Wohnungen herausgefiltert, die nur bestimmten Gruppen zugänglich sind, mit Ausnahme der durch soziale Wohnraumförderung zugangsbeschränkten (zur Zulässigkeit der Einbeziehung: BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R, juris, Rn. 22), als auch Mieten des untersten Mietsegmentes (Kriterien: eigenes Bad und Sammelheizung - vgl. dazu: BSG, Urteil vom 13.04.2011 - B 14 AS 85/09 R, juris, Rn. 23). Der so verbliebene Datensatz von knapp 31.000 differenzierten Angaben ist um knapp 4.000 in vergleichbarer Weise ermittelter und in gleicher Weise zugeordneter Mietwerte zu Angebotsmieten (Zeitraum Januar bis Juni 2013) ergänzt worden (vgl. Anforderungen BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R, juris). Bei der Recherche der Angebotsmieten wurden verschiedene Internet-Immobilien-Suchportale sowie örtliche Tagespresse und Internetseiten der großen Wohnungsanbieter im Städte-Regionsgebiet ausgewertet. Die erfassten Mietangebote wurden auf ihre Relevanz geprüft, zusätzlich wurde bei unklaren bzw. nicht ausreichenden Informationen eine Nachfrage bei den Vermietern durchgeführt. Dabei ist ausweislich des Konzepts zu berücksichtigen, dass diese Zahl der ermittelten Angebote unter dem tatsächlichen Angebotsvolumen liegt, da nicht alle Wohnungen über diese Medien vermarktet werden. Letztlich stehen so rund 170.000 zu Wohnzwecken in der Städteregion Aachen vermieteten Wohnungen (inklusive Substandard und Luxuswohnungen) rund 35.000 relevante Datensätze (exklusive Substandard und weitgehend exklusive Luxuswohnungen) gegenüber. Mit einer Datenbasis von rund 20 % des in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes ist nach Ansicht der Kammer von einer repräsentativen Datenerhebung auszugehen (vgl. BSG, Urteil vom 18.06.2008 - B 14/ 7b AS 44/06 R, juris Rn. 16: 10 %), ohne zu verkennen, dass es diesbezüglich an der Darlegung einer Relation des jeweiligen Bestandes zu den akquirierten Daten der in Bezug zu nehmenden Wohnungsgrößen in den gebildeten Wohnungsmarkttypen mangelt. Die Validität der erhaltenen Mietdaten ist - bezogen auf jedes Tabellenfeld aus der Schnittmenge der relevanten Wohnungsgrößen im jeweiligen Wohnungsmarkttyp - durch eine Extremwertkappung bei den Bestands- und bei den Angebotsmieten durch Begrenzung auf den Bereich der 1,96-fachen Standartabweichung (anerkannter statistischer Standard für Mietwerterhebungen - 95 %-Konfidenzintervalls) vervollständigt und auf den einheitlichen Begriff der Netto-Kaltmiete pro Quadratmeter umgerechnet worden. In einem weiteren Schritt wurden die konkreten Angemessenheitsgrenzen i. S. der erweiterten Produkttheorie (vgl. u.a. SG Aachen, Urteil vom 24.09.2013 - S 14 AS 130/13, juris, Rn. 31 ff.; Urteil vom 10.06.2014 - S 14 AS 171/14) bestimmt. Um die Verfügbarkeit von Wohnungen zu den letztlich ermittelten Mietobergrenzen zu gewährleisten, ist zunächst der Anteil der Nachfrager, die auf preisgünstigen Wohnraum angewiesen sind, ermittelt worden. Neben den Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II sind solche nach dem SGB XII, Wohngeldempfänger, Empfänger von Ausbildungshilfen sowie Geringverdiener ohne Leistungsbezug auf der Grundlage valider Datenquellen (im Einzelnen S. 33, Tab. 9 Fn. 1-5 des Endberichtes) - für jede Haushaltsgrößenklasse separat - berücksichtigt worden. Anschließend ist das entsprechende Nachfragevolumen dem Angebot gegenübergestellt worden. Die Abgrenzung über die Miethöhe ist dergestalt erfolgt, dass die Bestandsnettomieten aufsteigend sortiert worden sind und eine Grenze bei dem Mietwert gezogen worden ist, der einer abstrakten Versorgung der betreffenden Nachfragergruppe korrespondiert. Die quantitative Abgrenzung des Segments ist für jede Haushaltsgröße separat erfolgt. Ausgehend von dem so ermittelten Perzentil für Nachfrager günstigen Wohnraumes, ist für die wesentlichen Gruppen der Leistungsbezieher (Ein und Zwei-Personen- Bedarfsgemeinschaften) ein Abgleich mit den Angebotsmieten vorgenommen worden. Sofern danach nicht 10 bis 20 % der Angebotsmieten im jeweiligen Wohnungsmarkt nach ihrem Produktwert aus Quadratmetern und Quadratmeterpreis innerhalb des Bestandsmietenperzentils gelegen haben, wurden solange iterativ erhöhte (oder reduzierte Perzentile) geprüft, bis die Angebotsanteile ausreichend in diesem Sinne gewesen sind. Die so ermittelten Perzentile (Wohnungsmarkt I: 65 %, Wohnungsmarkt II und III: 40 %) sind auf die übrigen Haushaltsgrößen übertragen worden. Um den Anforderungen der sog. erweiterten Produkttheorie (max. angemessene Bruttokaltmiete x maximal angemessene Wohnungsgröße = Angemessenheitsgrenze der Unterkunftskosten - vgl. BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R; SG Aachen, Urteil vom 10.06.2014 - S 14 AS 171/14) gerecht zu werden, sind im Rahmen der Erhebung die kalten Betriebskostenvorauszahlungen nach Wohnungsgrößenklassen getrennt erhoben und ist der - sich über alle Wohnungsmarkttypen und Wohnsegmente ergebende - jeweilige arithmetische Mittelwert mit jenem der Betriebskostenvorauszahlungen der Leistungsempfänger abgeglichen worden. Im Rahmen dieses Abgleiches ist der jeweils höhere Wert als maßgeblich festgelegt worden. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Das Bundessozialgericht hat es für sogar zulässig erachtet, zur Erstellung eines Konzepts auf bereits vorliegende - möglichst örtliche - Daten aus Betriebskostenübersichten zurückzugreifen und insoweit auf die sich daraus ergebenden Durchschnittswerte ohne Differenzierung nach Wohnungsgrößenklassen. Eine weitergehende Gewichtung erscheine dagegen nicht notwendig, da nicht erkennbar sei, welche zuverlässigen (weitergehenden) Aussagen sich hieraus ableiten lassen sollten (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 2/10 R, juris). Die "Vergröberung", die sich dadurch ergibt, dass die Durchschnittswerte aus allen empirisch zur Verfügung stehenden Mietverhältnissen herangezogen worden sind, gewährleistet bereits, dass in jedem Marktsegment - auch in dem in Bezug zu nehmenden unteren Segment - eine genügende Anzahl an Mietverhältnissen mit entsprechenden kalten Betriebskosten vorhanden ist. Da eine entsprechend differenzierte Datenlage nicht vorliegt und eine Auswertung des Teilsegments mit vernünftigem Aufwand ausscheidet (vgl. S. 23 des Konzeptes), ist hinzunehmen gewesen, dass dies zu einem Wert führt, der - weil er den gesamten Mietmarkt erfasst - in der Tendenz höher liegen wird als dies bei der Auswertung nur des Teilsegments der Fall wäre, auf das Leistungsberechtigte nach dem SGB II zu verweisen sind. (vgl. BSG, Urteile vom 22.08.2012 - B 14 AS 13/12 R, juris, Rn. 27 und vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R, juris, Rn. 31). Der folgende Abgleich mit den differenzierten Werten aus dem Bestand der Leistungsempfänger sichert nach Auffassung der Kammer darüberhinausgehend ab, die Gegebenheiten auf dem lokalen Mietwohnungsmarkt real abzubilden. Schließlich sind aus der Summe der dieserart ermittelten Nettokaltmiete je Quadratmeter und kalten Betriebskosten je Quadratmeter multipliziert mit der Obergrenze der angemessenen Wohnflächen für jede Haushaltsgröße unter Berücksichtigung des jeweiligen Wohnungstyps folgende Angemessenheitsgrenzen für Bruttokaltmieten errechnet worden: Haushaltsgröße 1 Person 2 Personen 3 Personen 4 Personen 5 Personen Aachen 380,50 EUR 458,25 EUR 555,20 EUR 668,80 EUR 742,50 EUR Alsdorf 329,00 EUR 390,00 EUR 493,60 EUR 597,55 EUR 642,40 EUR Baesweiler 329,00 EUR 390,00 EUR 493,60 EUR 597,55 EUR 642,40 EUR Eschweiler 329,00 EUR 390,00 EUR 493,60 EUR 597,55 EUR 642,40 EUR Herzogenrath 329,00 EUR 390,00 EUR 493,60 EUR 597,55 EUR 642,40 EUR Monschau 308,00 EUR 388,05 EUR 492,00 EUR 613,70 EUR 613,70 EUR Roetgen 329,00 EUR 390,00 EUR 493,60 EUR 597,55 EUR 642,40 EUR Simmerath 308,00 EUR 388,05 EUR 492,00 EUR 613,70 EUR 613,70 EUR Stolberg 329,00 EUR 390,00 EUR 493,60 EUR 597,55 EUR 642,40 EUR Würselen 329,00 EUR 390,00 EUR 493,60 EUR 597,55 EUR 642,40 EUR Diese Werte sind nochmals dem tatsächlichen Angebot gegenüber gestellt worden und auch in Beziehung zu den Neuvertragsmieten (= real abgeschlossene Bestandsmieten, die bis zu neun Monate vor dem Erhebungsstichtag, hier der Zeitraum vom Juli 2012 bis April 2013, abgeschlossen wurden) - welche die reale Wohnungsmarktsituation abbilden sollen - gesetzt worden. Hieraus lässt sich eine Quote der jeweils (getrennt nach Wohnungsmarkttypen und Wohnungsgrößen) anmietbaren Wohnungen von nicht unter 40 % annehmen, bei einer Nachfragergruppe für günstigen Wohnraum von durchschnittlich 24 % (vgl. Tab 9/ 17, S. 33/ 44 des Konzeptes)."
27Diesen nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer an. Danach sind im Falle des in Aachen wohnenden Klägers Kosten der Unterkunft in Höhe von 380,50 EUR angemessen. Die Berücksichtigung höherer als diese Kosten kann der Kläger nicht beanspruchen.
28Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
29Die Kammer hat die an sich nicht statthafte Berufung (vgl. § 144 Abs. 1 SGG) zugelassen, weil sie der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
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(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.
(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.
(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.
(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.
(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.
(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.
(1) Der Verfügungsberechtigte darf die Wohnung nur einem Wohnungssuchenden zum Gebrauch überlassen, wenn dieser ihm vorher seine Wohnberechtigung durch Übergabe eines Wohnberechtigungsscheins nachweist. Der Wohnberechtigungsschein wird nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 erteilt.
(2) Der Wohnberechtigungsschein wird auf Antrag des Wohnungssuchenden von der zuständigen Stelle für die Dauer eines Jahres erteilt. Antragsberechtigt sind Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten und die rechtlich und tatsächlich in der Lage sind, für sich und ihre Haushaltsangehörigen nach § 18 auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbstständigen Haushalt zu führen.
(3) Der Wohnberechtigungsschein ist zu erteilen, wenn vom Wohnungssuchenden und seinen Haushaltsangehörigen die Einkommensgrenze nach § 9 Abs. 2 eingehalten wird. Hat ein Land nach § 9 Abs. 3 eine Abweichung von der Einkommensgrenze festgelegt, ist der Wohnberechtigungsschein unter Zugrundelegung dieser abweichenden Einkommensgrenze zu erteilen. In dem Wohnberechtigungsschein ist anzugeben, welche maßgebliche Einkommensgrenze eingehalten wird. Der Wohnberechtigungsschein kann in Abweichung von der Einkommensgrenze nach Satz 1 oder 2 mit Geltung für das Gebiet eines Landes erteilt werden, wenn
- 1.
die Versagung für den Wohnungssuchenden eine besondere Härte bedeuten würde oder - 2.
der Wohnungssuchende durch den Bezug der Wohnung eine andere geförderte Wohnung freimacht, deren Miete, bezogen auf den Quadratmeter Wohnfläche, niedriger ist oder deren Größe die für ihn maßgebliche Wohnungsgröße übersteigt.
(4) In dem Wohnberechtigungsschein ist die für den Wohnungssuchenden und seine Haushaltsangehörigen nach den Bestimmungen des Landes maßgebliche Wohnungsgröße nach der Raumzahl oder nach der Wohnfläche anzugeben. Von der maßgeblichen Grenze kann im Einzelfall
- 1.
zur Berücksichtigung - a)
besonderer persönlicher oder beruflicher Bedürfnisse eines Haushaltsangehörigen oder - b)
eines nach der Lebenserfahrung in absehbarer Zeit zu erwartenden zusätzlichen Raumbedarfs oder
- 2.
zur Vermeidung besonderer Härten
(5) Soweit Wohnungen nach der Förderzusage bestimmten Haushalten vorbehalten sind und der Wohnungssuchende und seine Haushaltsangehörigen zu diesen Haushalten gehören, sind im Wohnberechtigungsschein Angaben zur Zugehörigkeit zu diesen Haushalten aufzunehmen.
(6) Ist eine Wohnung entgegen Absatz 1 Satz 1 überlassen worden, hat der Verfügungsberechtigte auf Verlangen der zuständigen Stelle das Mietverhältnis zu kündigen und die Wohnung einem Wohnungssuchenden nach Absatz 1 Satz 1 zu überlassen. Kann der Verfügungsberechtigte die Beendigung des Mietverhältnisses durch Kündigung nicht alsbald erreichen, kann die zuständige Stelle von dem Mieter, dem der Verfügungsberechtigte die Wohnung entgegen Absatz 1 Satz 1 überlassen hat, die Räumung der Wohnung verlangen.
(7) Der Verfügungsberechtigte darf eine Wohnung nur mit Genehmigung der zuständigen Stelle
- 1.
selbst nutzen, - 2.
nicht nur vorübergehend, mindestens drei Monate, leer stehen lassen oder - 3.
anderen als Wohnzwecken zuführen oder entsprechend baulich ändern.
(8) Sobald voraussehbar ist, dass eine Wohnung bezugsfertig oder frei wird, hat der Verfügungsberechtigte dies der zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich anzuzeigen und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit oder des Freiwerdens mitzuteilen.
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
(1a) (weggefallen)
(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.
(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.
(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
- 1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, - 2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder - 3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.
(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- 1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen, - 2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen, - 3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder - 4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:
- 1.
den Tag des Eingangs der Klage, - 2.
die Namen und die Anschriften der Parteien, - 3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete, - 4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und - 5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.
(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.