Sozialgericht Aachen Urteil, 21. Okt. 2014 - S 11 AS 714/14
Gericht
Tenor
Der Beklagte wird unter teilweiser Abänderung des Bescheides vom 21.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.06.2014 verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum März und April 2014 monatliche Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 340,- Euro sowie für den Zeitraum Mai bis einschließlich August 2014 in Höhe von monatlich 356,- Euro zu bewilligen. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Grunde nach. Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger steht – mit Unterbrechungen – seit 2005 im Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II).
3Seit dem 01.09.2002 wohnte er in einer ca. 45 qm großen Wohnung in der M. in B. Die Wohnung hatte ausweislich des Mietvertrags zwei Zimmer, eine Küche, eine Toilette mit Bad/Dusche. Aufgrund Kündigung durch den Vermieter zog der Kläger zum 01.04.2005 in eine ca. 45 qm Wohnung, bestehend aus einem Zimmer, Küche, Diele, Bad und WC am C. in B. (II. OG rechts). Die Nettokaltmiete belief sich auch 162,00 EUR, die Nebenkosten beliefen sich auf 75,00 EUR die Heizkosten auf 35,00 EUR.
4Im Dezember 2009 meldete der Kläger ein Gewerbe als selbständiger Bauarbeiter an. Er selbst gab gegenüber dem Beklagten "Hausmeistertätigkeit und Eisenverlegung" an.
5Am 17.12.2009 stellte der Kläger einen Fortzahlungsantrag für die Zeit ab dem 31.12.2009. Der Beklagte zahlte dem Kläger zunächst weiter Leistungen in Höhe des Regelbedarfs von monatlich 359,00 EUR sowie Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 275,00 EUR.
6Am 16.06.2010 schloss der Kläger einen Vertrag über eine Wohnung im C., für die Zeit ab dem 01.05.2010, ab. Den erfolgten Umzug teilte der Kläger am 06.07.2010 dem Beklagten mit. Die Nettokaltmiete belief sich auf 212,00 EUR, die Nebenkostenvorauszahlungen auf 68,00 EUR, die Heizkostenvorauszahlungen 60,00 EUR.
7Der Kläger stand sowohl im Zeitpunkt der Anmietung der neuen Wohnung als auch im Zeitpunkt des Umzugs durchgängig im Bezug von Leistungen nach dem SGB II.
8Der Beklagte bewilligte dem Kläger in der Folgezeit jedoch weiterhin nur für Unterkunft und Heizung die ursprüngliche Nettokaltmiete in Höhe von 162,00 EUR sowie die in der neuen Wohnung anfallenden tatsächlichen Neben- und Heizkosten. Die jeweiligen Bewilligungsbescheide wurden zunächst nicht mit Rechtsbehelfen angefochten.
9Am 24.04.2013 beantragte der Kläger die Überprüfung der Höhe der Unterkunftskosten ab Januar 2012.
10Mit Bescheid vom 06.05.2013 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Er führte hierbei aus, auch bei nochmaliger Prüfung würden die Bewilligungsbescheide vom 23.08.2011, 26.11.2011, 31.01.2012, 27.07.2012 und 24.11.2012 nicht zurückgenommen. Die Bescheide seien rechtmäßig. Höhere Kosten der Unterkunft als bewilligt stünden dem Kläger nicht zu, da der Umzug ohne Zustimmung erfolgt sei und eine Notwendigkeit des Umzugs nicht nachgewiesen sei.
11Gegen den Bescheid vom 06.05.2013 legte der Kläger am 22.05.2013 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, in der alten Wohnung habe keine Möglichkeit bestanden, ein Bett aufzustellen, weswegen er behelfsmäßig auf eine Couch geschlafen habe, weswegen er erhebliche Rückenschmerzen erlitten habe. Der Umzug sei zum einen medizinisch erforderlich gewesen. Zum Zeitpunkt des Umzugs sei er auch nicht hilfebedürftig gewesen, weswegen eine Verpflichtung zur Anzeige oder gar Zustimmung zum Umzug nicht bestanden habe. Der Widerspruch blieb erfolglos. Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung ist Gegenstand des Verfahrens S 11 AS 1001/13, welcher der Kläger am 08.10.2013 beim erkennenden Gericht anhängig machte.
12Mit Bescheid vom 21.02.2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger Kosten für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 01.03.2014 bis einschließlich 31.08.2014 in Höhe von 208,19 EUR. Hierbei berücksichtigte der Beklagte das Renteneinkommen des Klägers in Höhe von monatlich 502,81 EUR (bereinigt 472,81 EUR) sowie angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 290,00 EUR, zusammengesetzt aus 162,00 EUR Grundmiete, 60,00 Heizkosten und 68,00 EUR Nebenkosten. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 21.03.2014 Widerspruch ein.
13Ab dem 01.04.2014 erhöhte sich die monatliche Miete um 16,00 EUR auf 356,00 EUR. Die fällige Nachzahlung betreffend die Nebenkosten in Höhe von 158,26 EUR für den vorausgegangenen Abrechnungszeitraum übernahm der Beklagte mit Bescheid vom 02.04.2014 in voller Höhe.
14Mit Widerspruchsbescheid vom 16.06.2014 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen wurde.
15Am 15.07.2014 hat der Kläger Klage vor dem erkennenden Gericht erhoben. Zur Begründung hat er zunächst im Wesentlichen auf seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren verwiesen. Darüber hinaus enthalte die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II keine fixe Begrenzung der Unterkunftskosten auf Dauer. Es sei hier die dynamische Entwicklung der Mietpreise und Nebenkosten zu berücksichtigen.
16Am 17.07.2014 hat im Verfahren S 11 AS 1001/13 ein Erörterungstermin mit Ortsbesichtigung stattgefunden. Auf den Inhalt des Protokolls wird vollumfänglich Bezug genommen. Mit den Beteiligten ist eine vergleichsweise Regelung besprochen worden, der sich der Beklagte indes nicht anschließen konnte.
17Der Kläger beantragt,
18den Beklagten unter teilweiser Aufhebung und Abänderung seines Bescheides vom 21.02.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.06.2014 zu verurteilen, ihm für den Zeitraum März 2014 und April 2014 monatliche Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 340,00 EUR sowie für den Zeitraum Mai bis einschließlich August 2014 in Höhe von 356,00 EUR zu bewilligen.
19Der Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten sowie die Verfahrensakten S 11 AS 1001/13 und S 11 AS 25/14 Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
22Entscheidungsgründe:
23Die zulässige Klage ist begründet.
24Die angefochtenen Bescheide – sowie auch die weiteren für den streitgegenständlichen Zeitraum ergangenen Änderungsbescheide - sind rechtswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, da den Klägern ein Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) durch den Beklagten für den Zeitraum von März und April 2014 in Höhe monatlich 340,00 EUR sowie für den Zeitraum Mai bis einschließlich August 2014 in Höhe von monatlich 356,00 EUR zusteht.
25Streitgegenstand ist nach der – auch vom Bundessozialgericht (BSG) vertretenen – herrschenden sog. "prozessualen Theorie" (vgl. dazu etwa BSG Urteil vom 06.04.2011 – B 4 AS 119/10 R = juris Rn. 28 f.) der prozessuale Anspruch, nämlich das von dem Kläger aufgrund eines bestimmten Sachverhalts an das Gericht gerichtete Begehren, eine - bestimmte oder bestimmbare - Rechtsfolge auszusprechen. Der Streitgegenstand ist identisch mit dem erhobenen prozessualen Anspruch und wird bestimmt durch die erstrebte, im Klageantrag zum Ausdruck zu bringende Rechtsfolge sowie den Klagegrund, nämlich den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll (BGS a.a.O., unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung, etwa in BSG Beschluss vom 18.8.1999 - B 4 RA 25/99 B = juris, und Urteil vom 25.2.2004 - B 5 RJ 62/02 R = juris; ebenso BVerwG vom 10.5.1994 - 9 C 501/93 = juris).
26Im vorliegenden Fall war sowohl der Widerspruch als auch der Klageantrag gerichtet allein auf die Bewilligung der tatsächlich anfallenden Kosten für Unterkunft und Heizung. Diese stellen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts einen – von der Bewilligung der übrigen Leistungen – abtrennbaren Streitgegenstand dar (vgl. Bundessozialgericht – BSG – Urteil vom 20.12.2011 – B 4 AS 19/11 R = juris Rn. 11 m.w.N.)
27Der Anspruch des Kläger auf Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II beläuft sich für den Zeitraum März und April 2014 auf insgesamt 340,00 EUR pro Monat und setzt sich aus Heizkosten in Höhe von 60,00 EUR (1) und Unterkunftskosten von 280,00 EUR (2) zusammen. Für den Zeitraum Mai bis einschließlich August 2014 beläuft er sich auf insgesamt 356,00 EUR und setzt sich zusammen aus den Heizkosten in Höhe von weiterhin 60,00 EUR (1) und den Unterkunftskosten in Höhe von 296,00 EUR (4). Die dem Kläger zustehenden Kosten für Unterkunft und Heizung sind im streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht durch § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II auf die Höhe der alten Wohnung C. beschränkt (3).
28Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Der Begriff der "Angemessenheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle (BSG Urteil vom 20.12.2011 – B 4 AS 19/11 R = juris Rn 14 m.w.N.; BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R = juris Rn. 21; BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R = juris Rn. 20).
291. Im streitbefangenen Zeitraum hat der Beklagte die tatsächlich angefallenen – und im Übrigen auch angemessenen – Heizkosten in Höhe von monatlich 60,00 EUR, übernommen. Höhere Kosten, als die tatsächlich entstandenen, kann der Kläger nicht beanspruchen.
302. Hinsichtlich der übrigen Kosten der Unterkunft ist entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ebenfalls zu prüfen, ob die tatsächlich anfallenden Kosten angemessen sind. Unangemessene Kosten sind nämlich - falls vom Leistungsberechtigten entsprechende sachliche Gründe vorgebracht werden – nur solange zu berücksichtigen, wie es den Leistungsberechtigten konkret nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch Anmietung einer als angemessen eingestuften Wohnung, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate, vgl. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II (vgl. – noch zu § 22 Abs. 1 S 2 SGB II a.F. – BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R = juris Rn. 29; BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R = juris Rn. 30; entsprechend für § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, vgl. BSG Urteil vom 16.05.2012 - B 4 AS 109/11 R = juris Rn. 15).
31Kosten für eine Wohnung sind dann angemessen im Sinne des § 22 SGB II, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist (BSG Urteil vom 16.05.2012 - B 4 AS 109/11 R = juris Rn. 14). Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts mit Hilfe der Produkttheorie zu ermitteln, d.h. es ist zu prüfen, ob das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist. Es ist also grundsätzlich zum einen die abstrakt angemessen Wohnungsgröße (1. Faktor), zum anderen der nach den örtlichen Verhältnissen angemessene Mietpreis für Wohnung, die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen und keinen gehobenen Wohnstandard aufweisen (2. Faktor – Mietobergrenze oder sog. "Referenzmiete") zu ermitteln. Das Produkt dieser beiden Faktoren muss angemessen sein (sog. Produkttheorie BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R = juris Rn. 20; BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R = juris Rn. 15; BSG Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R = juris Rn. 14; SG Aachen Urteil vom 30.01.2012 – S 14 AS 1061/11; vgl. zur Produkttheorie auch Berlit, in: LPK-SGB II, § 22 Rn. 52; Piepenstock, in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 22 Rn. 68 ff; Breitkreuz, BeckOK SGB II § 22 Rn 10; Lauterbach, in: Gagel, SGB II / SGB III, 46. Erg.-Lfg., 2012, § 22 Rn. 33 ff.).
32Zur Festlegung der angemessenen Wohnfläche ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen (BGS Urteil vom 16.04.2013, B 14 AS 28/12 R = juris; BSG Urteil vom 16.05.2012 – B 4 AS 109/11 R = juris; BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R = juris Rn 22 m.w.N). Maßgeblich ist in Nordrhein-Westfalen insoweit § 18 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen vom 08.12.2009 (WFNG NRW) in Verbindung mit Ziffer 8.2 des Runderlasses des Ministeriums für Bauen und Verkehr – IV.5-619-1665/09 vom 12.12.2009 (Wohnraumnutzungsbestimmungen - WNB).
33Nach diesen Vorschriften sind für eine Person 50 qm angemessen.
34Entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist die Referenzmiete so festzulegen, dass es dem Leistungsberechtigten grundsätzlich möglich ist, im konkret maßgeblichen räumlichen Vergleichsraum eine angemessene Wohnung anzumieten. Abzustellen ist hierbei – wie oben bereits dargelegt – auf einen einfachen, im unteren Marktsegment liegender Standard; die Wohnung muss hinsichtlich ihrer Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen (BSG Urteil vom 16.05.2012 - B 4 AS 109/11 R = juris Rn. 14; so auch schon etwa BSG Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 10/06 R = juris; BSG Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R = juris).
35Die Festlegung der angemessenen Mietobergrenze hat dabei auf Grundlage eines "schlüssigen Konzepts" zu erfolgen, welches gewährleisten soll, dass die oben genannten Kriterien auch tatsächlich erfüllt werden.
36Ein solches schlüssiges Konzept erfordert nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – an der sich auch die erkennende Kammer orientiert -, dass
371. die Datenerhebung ausschließlich in dem genau eingegrenzten und über den gesamten Vergleichsraum erfolgt (eine "Ghettobildung" soll ausgeschlossen werden), 2. dass der Beobachtungszeitraum und der Gegenstand der Beobachtung nachvollziehbar dargelegt sind (bspw. welchen Standard haben die einbezogenen Wohnungen? Wo sind sie belegen? Über welchen Zeitraum wurden Erhebungen angestellt? Wie ist die Bruttokaltmiete, wie die Nettokaltmiete, wie ist die Wohnungsgröße?), 3. dass die Art und Weise der Datenerhebung festgelegt ist, 4. dass die einbezogenen Daten repräsentativ sind und 5. dass eine Validität der Datenerhebung angenommen werden kann. Darüber hinaus müssen 6. überdies bei der Datenauswertung anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze eingehalten werden und 7. Angaben über die gezogenen Schlüsse erfolgen
38(vgl. zum schlüssigen Konzept und weiteren Ausdifferenzierungen im Einzelnen, BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R = juris Rn. 18; BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R = juris Rn. 26; BSG Urteil vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R = juris Rn. 7; BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R = juris; vgl. auch Berlit in: info also 2010, 196; ders., in: LPK-SGB II, § 22 Rn. 54 ff.; Piepenstock, in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 22 Rn. 68 ff.; Lauterbach, in: Gagel, SGB II / SGB III, 46. Erg.-Lfg,. 2012, § 22 Rn. 47 ff.).
39Zuständig für die Entwicklung eines solchen schlüssigen Konzepts sind die Träger der Grundsicherungsleistungen. Aufgabe der Gerichte ist es, anhand der von dem Grundsicherungsträger gelieferten Daten bzw. der zusätzlich im Rahmen der Amtsermittlungspflicht von ihm angeforderten und zur Verfügung zu stellenden Daten und Unterlagen zu verifizieren, ob die angenommene Mietobergrenze angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II ist (vgl. BSG Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R = juris). Entscheidet der Grundsicherungsträger ohne schlüssiges Konzept, ist er im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nach § 103 Satz 1 Hs. 2 SGG grundsätzlich gehalten, dem Gericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und hat eine unterbliebene Datenerhebung und -aufbereitung nachzuholen (BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R = juris Rn. 27; BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R = juris Rn. 26; BSG Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 33/08 R = juris Rn. 22). Zeigt sich freilich, dass sich keine hinreichenden Feststellungen zu den angemessenen Unterkunftskosten für den streitigen Zeitraum und den Vergleichsraum mehr treffen lassen, sind grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen, die allerdings durch die Tabellenwerte des Wohngeldgesetzes (WoGG) in der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung im Sinne einer Angemessenheitsgrenze nach oben begrenzt werden (BSG Urteil vom 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R = juris; BSG Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS50/09 R; BSG Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS15/09 R = juris; BSG Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 16/11 R = juris Rn. 20).
40Der Beklagte hat zur Erstellung des geforderten schlüssigen Konzepts die Analyse & Konzepte Beratungsgesellschaft für Wohnen, Immobilien, Stadtentwicklung mbH (A&K) beauftragt, die im Februar 2014 ein entsprechendes Gutachten vorgelegt hat (" Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft in der StädteRegion B." – im Folgenden A&K-Gutachten, abrufbar auf der Internetpräsens der StädteRegion B. unter Service - Die Ämter - Amt für soziale Angelegenheiten - Service - Regelungen & Hinweise). Dem Gutachten lag eine Mietwerterhebung über den gesamten Vergleichsraum der Städteregion B. zu Grunde. Hierbei erfolgte eine Datenabfrage bei großen Wohnungsunternehmen sowie eine Befragung kleinerer, privater Vermieter bei der die elementaren Daten, nämlich die belegene Gemeinde, das Datum des Mietvertragsbeginns, das Datum der letzten Mietänderung , die Wohnfläche, die Netto-Kaltmiete, die kalten Betriebskosten (Vorauszahlungsbetrag), eine etwaige Trennung von Heiz- und Warmwasserkosten, die Heiz- und Warmwasserkosten sowie das Datum des Mietvertrages abgefragt wurden. Im Rahmen der Mietwerterhebung, die in der Zeit von Februar bis September 2013 stattfand, wurden - zum Stichtag 01.04.2013 - Mietwerte von etwa 30.000 Wohnungen ermittelt, von denen – nach Anwendung einer statistisch validen Extremwertkappung - etwa 29.000 mit in die Auswertung eingeflossen sind. Daneben sind in der Zeit von Januar 2013 bis Juni 2013 Angebotsmieten durch Auswertung von verschiedenen Immobilien-Internetsuchportalen, der örtlichen Tagespresse und den Anzeigenblättern sowie den Internetseiten großer Wohnungsanbieter im Gebiet der StädteRegion ausgewertet worden. Hier konnten weitere Daten von ca. 3.600 Mieten gewonnen werden.
41Zunächst sind im Wege der sog. "Clusteranalyse" Wohnungsmarkttypen gebildet worden. Die Clusteranalyse stellte dabei ein statistisches Mittel dar, mit dem Gebiete hoher Ähnlichkeit denselben und Gebiete mit geringerer Ähnlichkeit unterschiedlichen Clustern (im vorliegenden Fall Wohnungsmarkttypen) zugeordnet werden können. Die Clusteranalyse beruht dabei auf der Grundlage vorher definierter Merkmale. Im vorliegenden Fall waren dies die Bevölkerungsentwicklung, die Bevölkerungsdichte, die Siedlungsstruktur, dass pro Kopf Einkommen, die Neubautätigkeit, die Wohngeldeinstufung, der Bodenpreis, Zentralität und Tourismus. Nach statistischer Auswertung der Clusteranalyse wurden drei Wohnungsmarkttypen gebildet:
42Wohnungsmarkttyp I Stadt Aachen Wohnungsmarkttyp II B. C. F. I. S. T. X. Wohnungsmarkttyp III Stadt N. Gemeinde T.
43Im Rahmen dieser Wohnungsmarkttypen erfolgte sodann die oben dargestellte Erhebung der Mietwerte zur Erstellung einer Mietwertübersicht differenziert für jeden Wohnungsmarkttyp.
44Sowohl die Bildung der Wohnungsmarkttypen als auch die Erhebung und Auswertung Mietwerte für die einzelnen Cluster sind nach Auffassung der Kammer weder mathematisch-statistisch noch rechtlich zu beanstanden.
45Die Wohnung des Klägers liegt im Stadtgebiet B. und unterfällt damit dem Wohnungmsarkttyp II. Hier wurden insgesamt ca. 18.000 Mietwerte erhoben. Von denen insgesamt ca. 4.000 Wohnungsgrößen bis 50 qm betrafen. Nach Durchführung der bereits beschrieben Extremwertkappung blieben hiervon ca. 3.300 relevante Mietwerte für Bestandsmieten mit einer Wohnungsgröße zwischen 35 und 50 qm übrig. An Angebotsmieten konnten 188 ermittelt werden. Eine statische Auswertung der so ermittelten Werte unter Berücksichtigung der vorhandenen Nachfragegruppen im unteren Marktsegment sowie des Modells einer Dynamik dieses Marktes wurde eine Nettokaltmiete von 4,85 EUR/qm für einen Ein-Personen-Haushalt im Wohnungsmarkt II sowie durchschnittliche kalte Nebenkosten in Höhe von 1,73 EUR/qm ermittelt. Diese Werte wurden anhand des Marktmodells und der Angebotsmieten verifiziert und für valide gefunden. Auch insoweit bestehen für die Kammer keine Bedenken hinsichtlich der Ermittlung der Werte.
46Die Kammer geht mit dem Konzept des Beklagten davon aus, dass in Alsdorf eine Brutto-Kaltmiete von 6,58 EUR/qm und somit eine Obergrenze für eine Ein-Personen-Wohnung von 329,00 EUR gilt.
47Die Bruttokaltmiete der derzeitigen Wohnung des Klägers beläuft sich auf 280,00 EUR bzw. ab Mai 2014 auf 296,00 EUR und ist damit nach dem eigenen Konzept des Beklagten grundsätzlich angemessen.
483. Nach Auffassung der Kammer steht einer Übernahme der tatsächlichen Kosten auch nicht die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II entgegen. Nach dieser Norm wird nur der bisherige Bedarf anerkannt, wenn sich die nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung erhöhen.
49Wann ein solcher Umzug konkret erforderlich ist, ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Einen Anhaltspunkt gibt hier die Gesetzesbegründung. Der Gesetzgeber hat hierzu ausgeführt:
50"Mit der Regelung werden die Kosten der Unterkunft und Heizung in den Fällen auf die bisherigen angemessenen Unterkunftskosten begrenzt, in denen Hilfebedürftige unter Ausschöpfung der durch den kommunalen Träger festgelegten Angemessenheitsgrenzen für Wohnraum in eine Wohnung mit höheren, gerade noch angemessenen Kosten ziehen. Diese Begrenzung gilt insbesondere nicht, wenn der Wohnungswechsel zur Eingliederung in Arbeit oder aus gesundheitlichen oder sozialen Gründen erforderlich ist." (BT-Drucks. 16/1410, S.23).
51Die Erforderlichkeit ist demnach u.a. beim Vorliegen gesundheitlicher Gründe anzunehmen. Wie schwerwiegend diese sein müssen bleibt freilich auch insoweit wieder offen. Auch wenn dem Begriff der Erforderlichkeit durchaus eine gewisse Strenge des Grundes im Sinne einer Notwendigkeit für den Umzug nahelegt , ist es nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden, den Begriff dahingehend auszulegen, dass hier ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Anlass vorliegen muss, durch den sich auch jemand, der nicht hilfebedürftig ist, zu einem Umzug hätten leiten lassen, wobei die Gründe für den Umzug nicht zumutbar auf andere Weise hätten beseitigt werden können (Luik, in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 22 Rn. 110, m.w.N.).
52Einen solchen Grund hat der Kläger nach Auffassung der Kammer nicht objektiviert.
53Soweit er vorträgt, er habe in der alten Wohnung kein Bett aufstellen können und habe vor diesem Hintergrund aufgrund starker Rückenschmerzen umziehen müssen, sieht die Kammer dies als nicht hinreichend belegt an. Nach Aussage des Klägers stand in seiner alten Wohnung eine Couch, auf der er schlief. Es hat eine Ortsbesichtigung einer fast baugleichen Wohnung stattgefunden. Warum in dem Zimmer, dessen Größe der Kammervorsitzende in Augenschein nehmen konnte und dessen Maße (geschätzt) in das verlesene Protokoll aufgenommen worden sind, kein Bett habe aufgestellt werden können, war auch für die Kammer in ihrer vollen Besetzung nicht nachzuvollziehen. Die Kammer sieht den entsprechenden Vortrag als Versuch einer nachgeschobenen Begründung an. Damit möchte die Kammer nicht in Abrede stellen, dass der Kläger seinerzeit – wie eine Vielzahl von Menschen – unter Rückenschmerzen gelitten hat, wobei in diesem Fall die Anmietung der neuen Wohnung in der vierten Etage (ohne Aufzug) ebenfalls bemerkenswert erscheint. Die vom Kläger hier geltend gemachte Kausalkette, dass deswegen ein Umzug, in eine teurere Wohnung, erforderlich war, kann die Kammer nicht nachvollziehen.
54Vor diesem Hintergrund geht die Kammer mit dem Beklagten davon aus, dass der Umzug in die neue Wohnung nicht erforderlich war. Andere Gründe, die eine Erforderlichkeit begründen könnten sind weder ebenfalls nicht ersichtlich oder vorgetragen.
55Damit greift dem Wortlaut nach die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II durchaus ein. Bei strikter Anwendung dieser Norm hätte der Beklagte die bewilligten Kosten noch weiter absenken können, bezieht sich der Wortlaut doch eindeutig auf die gesamten Kosten für Unterkunft und Heizung und nicht nur – wie vom Beklagten vorgenommen – auf die Beschränkung der Nettokaltmiete.
56Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 23.08.2013 – B 4 AS 32/12 R auf die weitrechenden Konsequenzen des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II hingewiesen und ausgeführt:
57"Die gravierende Konsequenz einer auf unbegrenzte Zeit nur gedeckelten Kostenübernahme, also einer Leistungserbringung ggf. unterhalb des Existenzminimums im Bereich des Wohnens, kann ( ) nur auf die ausdrücklich gesetzlich erfassten Fallgestaltungen eines eigenmächtigen, nicht genehmigten Umzugs beschränkt sein." (BSG Urteil vom 23.08.2013 – B 4 AS 32/12 R = juris Rn. 27)
58Diese Ausführungen des BSG scheinen die strikte Rechtsauffassung des Beklagten zu stützen, wonach eine Fixierung der Miete in Fällen des nicht erforderlichen und nicht genehmigten Umzugs ohne zeitliche Begrenzung möglich ist – und dies sogar auch, wenn die dann bewilligten Leistungen im Bereich des Wohnens unterhalb des Existenzminimums liegen. In diesem Sinne haben auch das Thüringer Landessozialgericht (Urteil vom 06.06.2013 – L 9 AS 1301/11 = juris) sowie das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 04.12.2013 – L 10 AS 286/11 = juris) entschieden. Die Frage ist derzeit beim Bundessozialgericht anhängig (B 14 AS 7/14 R).
59Trotz dieser Entscheidungen erscheint der Kammer die Sichtweise zum einen verfassungsrechtlich bedenklich und – entgegen der Auffassung der oben genannten Landessozialgerichte - auch einfach gesetzlich nicht zwingend. Zuzugeben ist der Auffassung, dass der Wortlaut der Norm eine zeitliche Einschränkung nicht beinhaltet. Indes ist der Wortlaut nur ein, wenngleich für den ersten Zugriff freilich maßgebliches, Mittel der Auslegung. Es sind daneben vorliegend auch die teleologische und verfassungskonforme Auslegung mit bei der Entscheidung hinzuzuziehen.
60Betrachtet man die Gesetzgebegründung so war der Gesetzgeber offensichtlich vom Ziel geleitet, Fälle zu verhindern, in denen "Hilfebedürftige unter Ausschöpfung der durch den kommunalen Träger festgelegten Angemessenheitsgrenzen für Wohnraum in eine Wohnung mit höheren, gerade noch angemessenen Kosten ziehen." Diese gesetzgeberische Wertung macht nach Auffassung der Kammer aber deutlich, dass es damit nicht schlechterdings ausgeschlossen ist, auch bei einem nicht genehmigten und nicht erforderlichen Umzug, in bestimmten Fällen, jedenfalls die allgemeine Wohnungsmarktentwicklung mit zu berücksichtigen. Es sollte nach hiesiger Auffassung vor allem verhindert werden, dass ein "Ausreizen" der Angemessenheitsgrenzen betrieben wird. Dies ist zweifelsohne sinnvoll und diese gesetzgeberische Wertung wird von der Kammer vollumfänglich geteilt. Dass damit in allen Fällen eine Fixierung der alten Wohnungskosten – ohne etwaige Rücksicht auf deren zwischenzeitliche Entwicklung – erfolgen soll, ist demgegenüber nicht unbedingt einleuchtend und erscheint, wie bereits angedeutet, der Kammer auch verfassungsrechtlich nicht unbedenklich. Dass die Regelung in ihrer strikten, dem reinen Wortlaut entsprechenden Anwendung, verfassungsrechtlich völlig unbedenklich ist, davon gehen in der Sache nach hiesiger Einschätzung letztlich auch nicht die oben genannten Landessozialgerichte in ihren Entscheidungen aus.
61So führt das Thüringer Landessozialgericht in seiner Entscheidung vom 06.06.2013 aus:
62"Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht. Zu berücksichtigen ist, dass § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nur eingreift, wenn der Leistungsempfänger gleichsam "ohne Not" höhere Kosten auslöst und somit seine Situation eigenverschuldet ist. Im Übrigen erscheint dem Senat die von Lauterbach (in: Gagel, SGB II/SGB III, § 22 Rn 46) (Rn. 87 Anm. d. Verf.) aufgezeigte Lösung praktikabel und verfassungskonform. Danach soll ein weiterer Umzug die Deckelung beenden, wenn wegen der Deckelung die bezogene Wohnung wieder aufgegeben werden muss und zu den Ursprungsaufwendungen, also zum Deckelungsbetrag, keine angemessene Unterkunft angemietet werden kann. Artikel 11 Grundgesetz ist schon dadurch nicht verletzt, dass der Leistungsempfänger in eine andere Gemeinde umziehen kann und dabei die Deckelung nicht ‚mitnimmt" (a.a.O. = juris Rn. 38).
63Diesen Erwägung hat sich das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern angeschlossen (a.a.O. = juris Rn. 46)
64Soweit die beiden Gerichte davon ausgehen, die Beschränkung sei gerechtfertigt, weil sich der Leistungsempfänger eigenverschuldet in die Situation gebracht hat, überzeugt das nach Auffassung der Kammer nicht. Dies umso weniger als das Bundessozialgericht in seiner oben genannten Entscheidung darauf aufmerksam gemacht hat, dass durchaus Fälle drohen, in denen bei strikter Anwendung der Leistungsberechtigte dauerhaft Leistungen unterhalb des Existenzminiums erhält. Diese Konsequenz lässt sich nach Auffassung der Kammer nicht mit Art. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot nach Art. 20 Abs. 1 GG in Einklang bringen. Durch diese Verfassungsnormen wird dem Gesetzgeber der Auftrag erteilt, ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern (vgl. dazu jüngst Bundesverfassungsgericht – BVerfG – Beschluss vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 = juris). Bedenken dagegen, dass – wie etwa im Falle der gesetzlich geregelten Sanktionstatbestände – bei schuldhaftem Verhalten des Leistungsberechtigten hier kurzfristig, oder aber bei durchgängig schuldhafter Weigerung normkonformen Verhaltens auch längerfristig – Einschnitte gemacht werden hat die Kammer nicht. Dass jedoch ein einmaliges Fehlverhalten dauerhaft die oben aufgezeichnete Konsequenz haben sollte, lässt sich nach Auffassung der Kammer nicht mehr mit dem verfassungsrechtlichen Auftrag in Übereinstimmungen bringen. Hier erscheint eine verfassungskonforme Auslegung angezeigt.
65Von dieser Notwendigkeit scheinen auch die Landessozialgerichte Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen auszugehen. Sie sehen die Lösung in dem von Lauterbach in: Gagel, SGB II/SGB III, § 22 Rn 87 gemachten Vorschlag, wonach ein weiterer Umzug die Deckelung beenden soll, wenn wegen der Deckelung die bezogene Wohnung wieder aufgegeben werden muss und zu den Ursprungsaufwendungen, also zum Deckelungsbetrag, keine angemessene Unterkunft angemietet werden kann. Dies mag in bestimmten Fällen eine probate Lösung sein. Zugegeben ist sie sicherlich auch in der Praxis, es handelt sich im Bereich des SGB II zweifellos um einen Bereich der Massenverwaltung, recht einfach handhabbar. Sie berücksichtigt nach Auffassung der Kammer – sofern sie als allein gangbarer Weg gesehen wird - nicht hinreichend die Gegebenheiten des Einzelfalls, was – nach hiesiger Auffassung indes erforderlich ist.
66Im vorliegenden Fall betrug Miete der der alten Wohnung 162,00 EUR, die Nebenkosten beliefen sich auf 75,00 EUR die Heizkosten auf 35,00 EUR. Die alte Wohnung war daher mit 272,00 EUR bruttowarm extrem günstig, was zweifelsohne an den niedrigen Heizkostenvorauszahlungen lag. Die Bruttokaltmiete belief sich auf 237,00 EUR. Die Bruttokaltmiete belief sich zunächst auf 280,00 EUR und mithin auf 43,00 EUR pro Monat mehr. Die Wohnung des Klägers war damit zum Zeitpunkt des Umzugs weit davon entfernt, den Angemessenheitsrahmen auszuschöpfen. Die Angemessenheitsgrenze beträgt derzeit 329,00 EUR. Nun galten diese Werte freilich zum Zeitpunkt des Umzugs noch nicht. Allerdings entsprechen die um 10% erhöhten Werte nach § 8 WoGG, die bei Fehlen eines schlüssigen Konzepts nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts als Obergrenze heranzuziehen sind, diesem Wert weitgehend (330,00 EUR). Schon dies rechtfertigt es nach Auffassung der Kammer nicht, den Kläger dauerhaft auf den alten Werten festzuhalten. Darüber hinaus hat der Kläger angegeben, auch die alte Wohnung sei zwischenzeitlich einer Mietsteigerung unterworfen gewesen, so dass auch beim Verbleib in der alten Wohnung durchaus nunmehr mehr zu zahlen gewesen wäre. Dies wirft ein Licht auf ein weiteres Problem der Auffassung, wonach in Fällen wie dem vorliegenden die Mietkosten festgeschrieben sind. Marktentwicklungen gehen in diesem Fall an dem Hilfebedürftigen völlig vorbei. Eine Rechtfertigung hierfür vermag die Kammer ebenfalls nicht zu erkennen, so dass auch insoweit eine Dynamisierung der alten Miete erforderlich erscheint (in diesem Sinne auch Luik, in Eicher, SGB II, 3. Auf. 2012, § 22 Rn. 113; Piepenstock, in: juris-PK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 22 Rn. 142; Lauterbach, in: Gagel SGB III/SGB II, § 22 Rn. 86; Berlit, in LPK-SGB II,5. Aufl. 2013, § 22 Rn. 75). Dass die Wohnungsmieten teurer geworden sind, erscheint der Kammer auch durchaus plausibel. So zeigt jedenfalls der 2013 für Alsdorf einschlägige Mietspiegel gegenüber demjenigen von 2010 durchaus eine allgemeine Verteuerung der Mieten, wenngleich durchaus in sehr moderatem Rahmen.
67Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, insbesondere der Tatsache, dass der Kläger seit nunmehr mehr als vier Jahren in der neuen Wohnung wohnt, deren Kosten die Angemessenheitsgrenzen bei Weitem nicht ausschöpft, dass er somit auch erkennbar nicht versucht hat, ebendiese Grenzen auszuschöpfen und dem Vortrag des Klägers, dass auch die Wohnungskosten in den übrigen Wohnungen – auch in seiner alten Wohnung – gestiegen seien sowie der Tatsache, dass der Kläger bereits seit 2010 abgesenkte Mietkosten erhält, er somit seit dieser Zeit letztlich die Miete auf Kosten der allgemeinen Lebenshaltung finanziert, erscheint es der Kammer geboten, für den streitgegenständlichen Zeitraum den Beklagte zu verurteilen, die tatsächlich anfallenden – und wie oben dargelegt – angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung in voller Höhe zu übernehmen. Dies gilt zum einen für die ursprünglich zu zahlenden 280,00 EUR Bruttokaltmiete (vgl. dazu auch das Urteil des erkennenden Gerichts vom heutigen Tag im Verfahren S 11 AS 25/14).
68Es handelt sich im vorliegenden Fall um eine durch verfassungskonforme Auslegung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II gewonnene einzelfallbezogene Entscheidung. Die Kammer legt Wert auf die Feststellung, dass hiermit nicht der vom Sozialgericht Berlin vorgeschlagenen Frist von zwei Jahren, nach der automatisch die Vorschrift nicht anzuwenden sei (SG Berlin Urteil vom 16.07.2010 – S 82 AS 7352/09= juris), das Wort geredet werden soll. Eine solche zeitlich feste Grenze ist auch nach Auffassung nicht im Wege der Auslegung der Norm zu entnehmen. Es ist vielmehr auf die konkreten Umstände des Einzelfalls jeweils Rücksicht zu nehmen. Die Kammer verkennt nicht, dass es – worauf der Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung zutreffend hingewiesen hat - bei dieser Rechtsauffassung jeweils im Einzelfall zu klären ist, wo die Grenze ist. Dies ist nach Auffassung der Kammer aber geboten.
694. Nach Auffassung der Kammer sind in einem solchem Fall, in dem die Begrenzung auf die alten Kosten nicht in Betracht kommt, auch etwaige folgende Mieterhöhungen zu übernehmen, sofern diese den Angemessenheitsrahmen nicht übersteigen.
70Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Vor dem Hintergrund, dass die Revision gegen die oben genannte Entscheidung des LSG Mecklenburg-Vorpommern derzeit unter B 14 AS 7/14 R beim BSG anhängig ist, hat die Kammer eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage angenommen und aus diesem Grund die Berufung gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
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(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
(1a) (weggefallen)
(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.
(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.
(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
- 1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, - 2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder - 3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.
(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- 1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen, - 2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen, - 3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder - 4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:
- 1.
den Tag des Eingangs der Klage, - 2.
die Namen und die Anschriften der Parteien, - 3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete, - 4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und - 5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.
(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
(1a) (weggefallen)
(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.
(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.
(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
- 1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, - 2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder - 3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.
(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- 1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen, - 2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen, - 3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder - 4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:
- 1.
den Tag des Eingangs der Klage, - 2.
die Namen und die Anschriften der Parteien, - 3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete, - 4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und - 5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.
(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Der Ausschluss vom Wohngeld besteht vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 für die Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe der Leistungen nach § 7 Abs. 1. Der Ausschluss besteht vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2
- 1.
nach der Antragstellung auf eine Leistung nach § 7 Abs. 1 ab dem Ersten - a)
des Monats, für den der Antrag gestellt worden ist, oder - b)
des nächsten Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht vom Ersten eines Monats an beantragt wird,
- 2.
nach der Bewilligung einer Leistung nach § 7 Abs. 1 ab dem Ersten - a)
des Monats, für den die Leistung nach § 7 Abs. 1 bewilligt wird, oder - b)
des nächsten Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht vom Ersten eines Monats an bewilligt wird,
- 3.
bis zum Letzten - a)
des Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 bis zum Letzten eines Monats bewilligt wird, oder - b)
des Vormonats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht bis zum Letzten eines Monats bewilligt wird.
- 1.
der Antrag auf eine Leistung nach § 7 Absatz 1 zurückgenommen wird, - 2.
die Leistung nach § 7 Absatz 1 abgelehnt, versagt, entzogen oder ausschließlich als Darlehen gewährt wird, - 3.
der Bewilligungsbescheid über eine Leistung nach § 7 Absatz 1 zurückgenommen oder aufgehoben wird, - 4.
der Anspruch auf eine Leistung nach § 7 Absatz 1 nachträglich im Sinne des § 103 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ganz entfallen ist oder nach § 104 Absatz 1 oder 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 40a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nachrangig ist oder - 5.
die Leistung nach § 7 Absatz 1 nachträglich durch den Übergang eines Anspruchs in vollem Umfang erstattet wird.
(2) Verzichten Haushaltsmitglieder auf die Leistungen nach § 7 Abs. 1, um Wohngeld zu beantragen, gilt ihr Ausschluss vom Zeitpunkt der Wirkung des Verzichts an als nicht erfolgt; § 46 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist in diesem Fall nicht anzuwenden.
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
(1a) (weggefallen)
(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.
(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.
(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
- 1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, - 2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder - 3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.
(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- 1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen, - 2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen, - 3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder - 4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:
- 1.
den Tag des Eingangs der Klage, - 2.
die Namen und die Anschriften der Parteien, - 3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete, - 4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und - 5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.
(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.