Sozialgericht Aachen Urteil, 13. Okt. 2015 - S 11 AS 168/15
Gericht
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
1
Tatbestand:
2Die am 00.00.0000 geborene Klägerin und ihre drei Kinder, der am 00.00.0000 geborene U. L., der am 00.00.0000 geborene M. Q. O. und die am 00.00.0000 geborene K. N. O. beziehen Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II).
3Die Klägerin und ihre Familie wohnte zunächst in der T. in B. in einer ca. 87 qm großen Wohnung im 4. Stock. Bei der Klägerin ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 40, bei K. N. – aufgrund bestehender Epilepsie – von 60 festgestellt. Bis zur Beendigung des Pflegeverhältnisses Ende 2013 wohnte zudem ein Pflegekind, Frau M. M., mit in der benannten Wohnung. Die monatliche Miete für die Wohnung belief sich 2014 auf 600,00 EUR, die Nebenkostenvorauszahlungen 120,00 EUR. Die monatlichen Abschläge für Gas beliefen sich zunächst auf 80,00 EUR, seit Februar 2014 dann auf 111,00 EUR.
4Im Mai 2014 wandte sich die Klägerin an den Beklagten und teilte mit, dass sie umziehen wolle. Aufgrund ihrer Erkrankungen schaffe sie es kaum noch mit Kind und Einkäufen in die Wohnung. Überdies sei die Wohnung zu klein. Ihre Tochter habe kein eigenes Zimmer. Es sei insgesamt zu eng. Am 09.07.2014 wurde die Klägerin amtsärztlich daraufhin untersucht, ob ein medizinisches Erfordernis für einen Wohnraumwechsel vorliegt. In diesem Gutachten wurden bei der Klägerin eine Rheumaerkrankung mit arthritischen Veränderungen der Hand- und Fingergelenke und ein schmerzhaftes Wirbelsäulensyndrom mit wiederkehrend auftretenden schmerzhaften Bewegungseinschränkungen festgestellt. Auch das rechte Kniegelenk sei entzündlich verändert und belastungsgemindert. Das Gutachten kam zu der Einschätzung, die derzeitige Wohnung im 4. Stock sei medizinisch nicht zumutbar. Eine Alternativwohnung sollte maximal im ersten Stock belegen oder aber per Aufzug zu erreichen sein.
5Mit Schreiben vom 15.09.2014 erklärte der Beklagte, dass aus gesundheitlichen Gründen ein Umzug erforderlich sei. In diesem Zusammenhang wies der Beklagte auf die für das Stadtgebiet B. gültige Angemessenheitsgrenze von 668,80 EUR bruttokalt hin.
6Am 27.01.2015 reichte die Klägerin eine Vermieterbescheinigung und Reservierungsvereinbarung eines Herrn K. N. I. über eine Wohnung im Erdgeschoss link in der I.-T.-Straße zu den Akten. Die Wohnung bestand aus insgesamt fünf Räumen, einschließlich Küche. Die Miete hierfür belief sich auf 625,37 EUR, die Nebenkostenvorauszahlungen 217,52 EUR. Eine Vermietung an die Klägerin sei zum 01.05.2015 vorgesehen. Die Klägerin reichte überdies eine Reservierungsvereinbarung zwischen ihr und der I.-T. GbR betreffend eine Wohnung Nr. 16.1 (linkes Haus, EG, linke Wohnung) zu den Akten.
7Mit Bescheid vom 29.01.2015 lehnte der Beklagte die Zustimmung zum Umzug in die benannte Wohnung in der I.-T.-Straße ab, da diese unangemessen teuer sei. Angemessen sei für vier Personen eine Bruttokaltmiete von 668,80 EUR, welche sich aus 503,50 EUR Nettokaltmiete und 165,30 EUR Nebenkosten zusammensetze. Die benannte Wohnung sei mit einer Bruttokaltmiete von 842,89 EUR monatlich 174,09 EUR zu teuer.
8Gegen den Bescheid vom 29.01.2015 legte die Klägerin mit Schreiben vom 31.01.2015 Widerspruch ein. Sie führte aus, die Wohnung sei ihr vom Wohnungsamt vermittelt worden. Nach den Feststellungen des Amtsarztes solle ihre Wohnung im Erdgeschoss liegen und über ein eigenes Schlafzimmer verfügen. Die Wohnung erfülle diese Kriterien. Sie sei für ihre Bedürfnisse sehr gut geeignet. Im Übrigen gehe es um die Wohnung in der I.-T.-Straße.
9Der Beklagte wertete im Widerspruchsverfahren im Internet angebotene Wohnung aus und ermittelte hierbei folgende Wohnungen:
10• 4 Zimmer-Wohnung in B.-Q. (mit Aufzug), 93,01 qm 479,00 EUR Miete + 200,00 EUR Nebenkosten • 4 Zimmer-Wohnung in B.-Q. (1. Etage): 93,01 qm 479,00 EUR Miete + 200,00 EUR Nebenkosten • 4 Zimmer-Wohnung in B., C., 96,40 qm (1. Etage) 520,56 EUR Miete 95,00 EUR Nebenkosten • 5 Zimmer-Wohnung in B.-P., 106qm (Erdgeschoss) 553,86 EUR Miete 108,00 EUR Nebenkosten
11Mit Widerspruchsbescheid vom 23.02.2015 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 29.01.2015 als unbegründet zurück.
12Am 03.03.2015 hat die Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, Klage erhoben und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Unterbringungskosten für die Wohnung "I.-T.-Straße Erdgeschoss links" zu zahlen.
13Am 11.03.2015 hat die Klägerin beim Beklagten beantragt, dass dieser die Kosten für ein Umzugsunternehmen für den Umzug in die I.-T.-Straße übernimmt. Mit Bescheid vom 12.03.2015 hat der Beklagte diesen Antrag abgelehnt, da dem Umzug in die begehrte Wohnung nicht zugestimmt worden sei. Die Wohnung sei unangemessen teuer. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14.04.2015 als unbegründet zurückgewiesen. Eine Klage hiergegen hat die Klägerin zunächst nicht erhoben.
14Mit Beschluss vom 13.04.2015 hat die Kammer die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
15Unter dem 23.04.2015 hat die die Firma B. Umzüge GmbH der Klägerin für den Umzug von der T. Straße 38 in die I.-T.-Straße ein Angebot mit Festpreis in Höhe von 1.487,50 EUR unterbreitet.
16Am 05.06.2015 hat der Prozessbevollmächtigte mitgeteilt, die Klägerin sei "inzwischen in die neue Wohnung umgezogen". Die "Angelegenheit soll als Härtefall behandelt werden".
17Am 09.06.2015 hat der Prozessbevollmächtigte mitgeteilt, die Klägerin wohne nun in der Wohnung "I.-T.-Str." Die Kosten für die neue Wohnung seien genauso hoch wie die für die alte Wohnung. Es sei das Gutachten des Amtsarztes nicht berücksichtigt worden. Er hat erneut die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.
18Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass das amtsärztliche Gutachten selbstverständlich bereits im ablehnenden PKH-Beschluss berücksichtigt worden sei. Sofern die Kosten für die neue Wohnung so hoch seien wie für die alte sei ein Rechtsschutzbedürfnis nicht zu erkennen. Die Klägerin habe bislang nur Behauptungen aufgestellt, diese aber nicht ansatzweise belegt. Auch der Mietvertrag sei bislang nicht vorgelegt worden. Der Klägerin wurde eine Frist von zwei Wochen zu weiterem Vortrag eingeräumt.
19Mit Schreiben vom 25.06.2015 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erklärt, es gehe "nicht nur um die Zuweisung der Wohnung sondern auch um die Kosten des Umzugs". Das Gericht hat den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 01.07.2015 darauf hingewiesen, dass die Umzugskosten nicht streitgegenständlich seien. Diese seien mit Bescheid vom 12.03.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.04.2015 abgelehnt worden. Hiergegen hätte – nach allgemeinen Regeln – separat Klage erhoben werden müssen.
20Mit weiterem Beschluss vom 01.07.2015 hat das erkennende Gericht auch den am 09.06.2015 erneut gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
21Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 13.10.2015 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin einen weiteren Schriftsatz eingereicht. Hierin trägt er vor, die alte Wohnung in der T. habe 600,00 EUR kalt, zuzüglich Betriebskostenvorschüssen von 120,00 EUR und Heizkostenvorschüssen in Höhe von 80,00 EUR, mithin insgesamt 800,00 EUR gekostet. Der neue Vertrag weise eine Grundmiete von 625,30 EUR und Betriebskosten von 220,00 EUR aus. Dem Schriftsatz beigefügt waren die Seiten 1 und 2 des 23-seitigen Mietvertrages betreffend die Wohnung der Klägerin in der I.-T.-Straße 16. Die Wohnungsgröße beträgt danach 106,7 qm und ist an die Klägerin seit dem 01.05.2015 vermietet.
22Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung erneut ausgeführt, dass die Klägerin den Beklagten auch hinsichtlich der Umzugskosten in Höhe von 1.487,50 EUR verurteilt sehen wolle.
23Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat ausdrücklich beantragt,
24den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Unterbringungskosten ab dem 01.05.2015 für die Wohnung I.-T.-Straße, Erdgeschoss links, zu zahlen.
25Darüber hinaus hat er beantragt,
26den Beklagten unter Abänderung des ablehnenden Bescheides betreffend die Übernahme von Umzugskosten vom 12.03.2015 in der Gestalt des entsprechenden Widerspruchsbescheides zu verurteilen, die Kosten für den Umzug in Höhe von 1.487,50 Euro zu übernehmen.
27Der Beklagte hat beantragt,
28die Klagen abzuweisen.
29Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten sowie die Gerichtsakte, deren wesentlichen Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
30Entscheidungsgründe:
311. Soweit die anwaltlich vertretene Klägerin – trotz ausdrücklicher Nachfrage des Kammervorsitzenden im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 13.10.2015 – ausdrücklich beantragt hat, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Unterbringungskosten ab dem 01.05.2015 für die Wohnung I.-T.-Straße, Erdgeschoss links, zu zahlen, ist die Klage bereits unzulässig.
32Die Klägerin macht hier eine reine Zahlungsklage und mithin eine Leistungsklage geltend. Eine solche nach § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kommt vorliegend indes nicht in Betracht, setzt die Zahlung der begehrten Kosten der Unterkunft für die neue Wohnung in der I.-T.-Straße doch den Erlass eines entsprechenden Verwaltungsaktes voraus (vgl. dazu Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 11. Aufl. 2014, § 54 Rn. 41; BeckOK SozR/Lowe SGG § 54 Rn. 15). Soweit die Klägerin mit den nach § 22 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) bewilligten Leistungen nicht zufrieden ist, hat sie die entsprechenden Bewilligungsbescheide anzufechten. Zulässige Klageart wäre in diesem Fall die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage.
33Bei einer anwaltlich vertretenen Klägerin stößt nach Auffassung der Kammer, für den Fall, dass wie vorliegend auf die Unzulänglichkeit des Klageantrags ausdrücklich hingewiesen wird, eine entsprechende Änderung gleichwohl nicht erfolgt, auch der im sozialgerichtlichen Verfahrensrecht anwendbare sog. "Meistbegünstigungsgrundsatz" an seine Grenzen (vgl. etwa Bundessozialgericht – BSG – Beschluss vom 12.02.2015 – B 10 ÜG 8/14 B = juris; BSG Urteil vom 09.02.1993 – 12 RK 75/92 = juris). Die vom Kammervorsitzenden angeregte Auslegung des Antrags wurde nicht gewünscht, und dies obwohl auch schon im ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss vom 13.04.2015 darauf hingewiesen wurde, dass die Klage mit dem gestellten Antrag unzulässig ist. Auch wenn die Kammer nicht zu erkennen vermag, aus welchem Grund der Antrag gleichwohl in seiner ursprünglichen Form aufrecht erhalten und nicht anders formuliert wurde – eine Option, die dem Klägerbevollmächtigten ausdrücklich eingeräumt worden war – so ist diese durch einen Rechtsanwalt getroffene Entscheidung nach Auffassung der Kammer zu respektieren.
34Wollte man – trotz dieser Sachlage – den Klageantrag unter Hinzuziehung der gegebenen Klagebegründung dahingehend auslegen, dass die Klägerin sich gegen den Bescheid vom 29.01.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2015 richtet, eine Auslegung, die nach Auffassung der Kammer durchaus naheliegt und möglich gewesen wäre, so wäre die Klage als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zunächst zulässig gewesen. Sie wäre aber zwischenzeitlich ebenfalls unzulässig geworden.
35Die begehrte Zustimmung richtet sich nach § 22 Abs. 4 SGB II. Nach dieser Vor-schrift "soll" der Hilfebedürftige vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung (bisher) örtlich zuständigen kommunalen Trägers einholen. Dieser ist nach § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Wohnung angemessen sind. § 22 Abs. 4 SGB II hat den dabei Zweck, dem Betroffenen vor einem Umzug Klarheit über die Übernahme der Kosten der künftigen Wohnung zu verschaffen (vgl. Bayerisches Landessozialgericht – LSG – Beschluss vom 07.01.2013 – L 7 AS 832/12 B PKH = juris; Piepenstock in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 22 Rn. 181; Luik, in Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 22 Rn. 151). Sie ist keine Voraussetzung für die Übernahme der Kosten der Unterkunft, sofern der Umzug auch ohne Zustimmung erforderlich war und die Aufwendungen angemessen sind. Vor diesem Hintergrund entfällt ein Rechtschutzbedürfnis für entsprechende Klagen auf Erteilung der Zustimmung, wenn der Umzug bereits bewirkt wurde. Wie sich aus dem erstmalig in der mündlichen Verhandlung (teilweise) vorgelegten Mietvertrag ergibt, besteht das Mietverhältnis der Klägerin bereits seit dem 01.05.2015. Zu diesem Zeitpunkt war damit das Rechtsschutzbedürfnis für eine entsprechende Klage entfallen. Als zulässige Klageart käme vorliegend noch die Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG in Betracht. Diese setzt ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Feststellung der etwaigen Rechtswidrigkeit voraus. Dieses könnte deshalb fraglich sein, wenn die Klägerin die Bewilligungsbescheide mit denen konkret die Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit ab 01.05.2015 bewilligt worden sind, nicht angefochten hat. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass bei einer Rechtswidrigkeit der verweigerten Zustimmung ggf. die sich darauf stützenden nachfolgenden Leistungsbewil-ligungsbescheide nach § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) von Amts wegen durch den Beklagt zu überprüfen sein könnten. Vor diesem Hintergrund käme vorliegend die Geltendmachung einer entsprechenden Feststellungsklage in Betracht.
36Eine entsprechende Klage wäre aber unbegründet, da kein Anspruch der Klägerin auf Zustimmung zum Umzug besteht.
37Zwar war ein Umzug der Klägerin dem Grunde nach aus medizinischen Gründen erforderlich, was auch vom Beklagten auch ausdrücklich zugestanden ist. Die Aufwendungen für die begehrte neue Unterkunft sind aber nicht angemessen.
38Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Der Begriff der "Angemessenheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle (BSG Urteil vom 20.12.2011 – B 4 AS 19/11 R = juris Rn 14 m.w.N.; BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R = juris Rn. 21; BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R = juris Rn. 20).
39Kosten für eine Wohnung sind dann angemessen im Sinne des § 22 SGB II, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist (BSG Urteil vom 16.05.2012 - B 4 AS 109/11 R = juris Rn. 14). Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts mit Hilfe der Produkttheorie zu ermitteln, d.h. es ist zu prüfen, ob das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist. Es ist also grundsätzlich zum einen die abstrakt angemessen Wohnungsgröße (1. Faktor), zum anderen der nach den örtlichen Verhältnissen angemessene Mietpreis für Wohnung, die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen und keinen gehobenen Wohnstandard aufweisen (2. Faktor – Mietobergrenze oder sog. "Referenzmiete") zu ermitteln. Das Produkt dieser beiden Faktoren muss angemessen sein (sog. Produkttheorie BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R = juris Rn. 20; BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R = juris Rn. 15; BSG Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R = juris Rn. 14; SG Aachen Urteil vom 30.01.2012 – S 14 AS 1061/11; vgl. zur Produkttheorie auch Berlit, in: LPK-SGB II, § 22 Rn. 52; Piepenstock, in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 22 Rn. 68 ff; Breitkreuz, BeckOK SGB II § 22 Rn 10; Lauterbach, in: Gagel, SGB II / SGB III, 46. Erg.-Lfg., 2012, § 22 Rn. 33 ff.).
40Zur Festlegung der angemessenen Wohnfläche ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen (BGS Urteil vom 16.04.2013, B 14 AS 28/12 R = juris; BSG Urteil vom 16.05.2012 – B 4 AS 109/11 R = juris; BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R = juris Rn 22 m.w.N). Maßgeblich ist in Nordrhein-Westfalen insoweit § 18 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen vom 08.12.2009 (WFNG NRW) in Verbindung mit Ziffer 8.2 des Runderlasses des Ministeriums für Bauen und Verkehr – IV.5-619-1665/09 vom 12.12.2009 (Wohnraumnutzungsbestimmungen - WNB).
41Nach diesen Vorschriften sind für vier Personen 95 qm angemessen.
42Entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist die Referenzmiete so festzulegen, dass es dem Leistungsberechtigten grundsätzlich möglich ist, im konkret maßgeblichen räumlichen Vergleichsraum eine angemessene Wohnung anzumieten. Abzustellen ist hierbei – wie oben bereits dargelegt – auf einen einfachen, im unteren Marktsegment liegender Standard; die Wohnung muss hinsichtlich ihrer Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen (BSG Urteil vom 16.05.2012 - B 4 AS 109/11 R = juris Rn. 14; so auch schon etwa BSG Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 10/06 R = juris; BSG Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R = juris).
43Die Festlegung der angemessenen Mietobergrenze hat dabei auf Grundlage eines "schlüssigen Konzepts" zu erfolgen, welches gewährleisten soll, dass die oben genannten Kriterien auch tatsächlich erfüllt werden.
44Ein solches schlüssiges Konzept erfordert nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – an der sich auch die erkennende Kammer orientiert -, dass
451. die Datenerhebung ausschließlich in dem genau eingegrenzten und über den gesamten Vergleichsraum erfolgt (eine "Ghettobildung" soll ausgeschlossen werden), 2. dass der Beobachtungszeitraum und der Gegenstand der Beobachtung nachvollziehbar dargelegt sind (bspw. welchen Standard haben die einbezogenen Wohnungen? Wo sind sie belegen? Über welchen Zeitraum wurden Erhebungen angestellt? Wie ist die Bruttokaltmiete, wie die Nettokaltmiete, wie ist die Wohnungsgröße?), 3. dass die Art und Weise der Datenerhebung festgelegt ist, 4. dass die einbezogenen Daten repräsentativ sind und 5. dass eine Validität der Datenerhebung angenommen werden kann. Darüber hinaus müssen 6. überdies bei der Datenauswertung anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze eingehalten werden und 7. Angaben über die gezogenen Schlüsse erfolgen
46(vgl. zum schlüssigen Konzept und weiteren Ausdifferenzierungen im Einzelnen, BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R = juris Rn. 18; BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R = juris Rn. 26; BSG Urteil vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R = juris Rn. 7; BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R = juris; vgl. auch Berlit in: info also 2010, 196; ders., in: LPK-SGB II, § 22 Rn. 54 ff.; Piepenstock, in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 22 Rn. 68 ff.; Lauterbach, in: Gagel, SGB II / SGB III, 46. Erg.-Lfg,. 2012, § 22 Rn. 47 ff.).
47Zuständig für die Entwicklung eines solchen schlüssigen Konzepts sind die Träger der Grundsicherungsleistungen. Aufgabe der Gerichte ist es, anhand der von dem Grundsicherungsträger gelieferten Daten bzw. der zusätzlich im Rahmen der Amtsermittlungspflicht von ihm angeforderten und zur Verfügung zu stellenden Daten und Unterlagen zu verifizieren, ob die angenommene Mietobergrenze angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II ist (vgl. BSG Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R = juris). Entscheidet der Grundsicherungsträger ohne schlüssiges Konzept, ist er im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nach § 103 Satz 1 Hs. 2 SGG grundsätzlich gehalten, dem Gericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und hat eine unterbliebene Datenerhebung und -aufbereitung nachzuholen (BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R = juris Rn. 27; BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R = juris Rn. 26; BSG Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 33/08 R = juris Rn. 22). Zeigt sich freilich, dass sich keine hinreichenden Feststellungen zu den angemessenen Unterkunftskosten für den streitigen Zeitraum und den Vergleichsraum mehr treffen lassen, sind grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen, die allerdings durch die Tabellenwerte des Wohngeldgesetzes (WoGG) in der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung im Sinne einer Angemessenheitsgrenze nach oben begrenzt werden (BSG Urteil vom 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R = juris; BSG Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS50/09 R; BSG Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS15/09 R = juris; BSG Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 16/11 R = juris Rn. 20).
48Der Beklagte hat zur Erstellung des geforderten schlüssigen Konzepts die Analyse & Konzepte Beratungsgesellschaft für Wohnen, Immobilien, Stadtentwicklung mbH (A&K) beauftragt, die im Februar 2014 ein entsprechendes Gutachten vorgelegt hat (" Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft in der StädteRegion B." – im Folgenden A&K-Gutachten, abrufbar auf der Internetpräsens der StädteRegion B. unter Service - Die Ämter - Amt für soziale Angelegenheiten - Service - Regelungen & Hinweise). Dem Gutachten lag eine Mietwerterhebung über den gesamten Vergleichsraum der Städteregion B. zu Grunde. Hierbei erfolgte eine Datenabfrage bei großen Wohnungsunternehmen sowie eine Befragung kleinerer, privater Vermieter bei der die elementaren Daten, nämlich die belegene Gemeinde, das Datum des Mietvertragsbeginns, das Datum der letzten Mietänderung , die Wohnfläche, die Netto-Kaltmiete, die kalten Betriebskosten (Vorauszahlungsbetrag), eine etwaige Trennung von Heiz- und Warmwasserkosten, die Heiz- und Warmwasserkosten sowie das Datum des Mietvertrages abgefragt wurden. Im Rahmen der Mietwerterhebung, die in der Zeit von Februar bis September 2013 stattfand, wurden - zum Stichtag 01.04.2013 - Mietwerte von etwa 30.000 Wohnungen ermittelt, von denen – nach Anwendung einer statistisch validen Extremwertkappung - etwa 29.000 mit in die Auswertung eingeflossen sind. Daneben sind in der Zeit von Januar 2013 bis Juni 2013 Angebotsmieten durch Auswertung von verschiedenen Immobilien-Internetsuchportalen, der örtlichen Tagespresse und den Anzeigenblättern sowie den Internetseiten großer Wohnungsanbieter im Gebiet der StädteRegion ausgewertet worden. Hier konnten weitere Daten von ca. 3.600 Mieten gewonnen werden.
49Zunächst sind im Wege der sog. "Clusteranalyse" Wohnungsmarkttypen gebildet worden. Die Clusteranalyse stellte dabei ein statistisches Mittel dar, mit dem Gebiete hoher Ähnlichkeit denselben und Gebiete mit geringerer Ähnlichkeit unterschiedlichen Clustern (im vorliegenden Fall Wohnungsmarkttypen) zugeordnet werden können. Die Clusteranalyse beruht dabei auf der Grundlage vorher definierter Merkmale. Im vorliegenden Fall waren dies die Bevölkerungsentwicklung, die Bevölkerungsdichte, die Siedlungsstruktur, dass pro Kopf Einkommen, die Neubautätigkeit, die Wohngeldeinstufung, der Bodenpreis, Zentralität und Tourismus. Nach statistischer Auswertung der Clusteranalyse wurden drei Wohnungsmarkttypen gebildet:
50Wohnungsmarkttyp I Stadt B. Wohnungsmarkttyp II B. C. F. I. S. T. X. Wohnungsmarkttyp III Stadt N. Gemeinde T.
51Im Rahmen dieser Wohnungsmarkttypen erfolgte sodann die oben dargestellte Erhebung der Mietwerte zur Erstellung einer Mietwertübersicht differenziert für jeden Wohnungsmarkttyp.
52Sowohl die Bildung der Wohnungsmarkttypen als auch die Erhebung und Auswer-tung Mietwerte für die einzelnen Cluster sind nach Auffassung der Kammer weder mathematisch-statistisch noch rechtlich zu beanstanden.
53Die Wohnung des Klägers liegt im Stadtgebiet B. und unterfällt damit dem Wohnungmsarkttyp I. Hier wurden insgesamt ca. 16.700 Mietwerte erhoben. Von denen insgesamt ca. 1.800 Wohnungsgrößen zwischen 80 und 95 qm betrafen. Nach Durchführung der bereits beschrieben Extremwertkappung blieben hiervon 1.645 relevante Mietwerte für Bestandsmieten mit einer Wohnungsgröße zwischen 80 und 95 qm übrig. An Angebotsmieten konnten 336 ermittelt werden. Eine statische Auswertung der so ermittelten Werte unter Berücksichtigung der vorhandenen Nachfragegruppen im unteren Marktsegment sowie des Modells einer Dynamik die-ses Marktes wurde eine Nettokaltmiete von 5,30 EUR/qm für einen Vier-Personen-Haushalt im Wohnungsmarkt I sowie durchschnittliche kalte Nebenkosten in Höhe von 1,74 EUR/qm ermittelt. Diese Werte wurden anhand des Marktmodells und der Angebotsmieten verifiziert und für valide gefunden. Auch insoweit bestehen für die Kammer keine Bedenken hinsichtlich der Ermittlung der Werte (vgl. dazu bereits SG Aachen, Urteil vom 21.10.2014 – S 11 AS 714/14 = juris; ebenso SG Aachen, Urteil vom 04.11.2014 - S 14 AS 608/14 = juris; SG Aachen, Urteil vom 24.02.2015 – S 20 SO 157/14 = juris).
54Die Kammer geht mit dem Konzept des Beklagten davon aus, dass in B. eine Brutto-Kaltmiete von 7,04 EUR/qm und somit eine Obergrenze für eine Vier-Personen-Wohnung von 668,80 EUR gilt.
55Der Beklagte hat nach Auffassung der Kammer auch konkret dargetan, dass seinerzeit zu den genannten Preisen durchaus anderer Wohnraum zu finden war, der den amtsärztlichen Feststellungen gerecht wurde. So hat er insgesamt vier Wohnungen ermittelt, die zum einem mindestens 4 Zimmer hatten, angemessen teuer waren und zudem im Erdgeschoss oder ersten Stock bzw. in einem Gebäude mit Aufzug belegen waren. Es steht damit zur Überzeugung der Kammer fest, dass angemessener Wohnraum seit September 2014 vorhanden war. Dass das Wohnungsamt die Wohnung der Klägerin angeboten hat ist in diesem Zusammenhang irrelevant. Dass die benannten Wohnungen nunmehr, zum Zeitpunkt der Entscheidung, vermietet sein mögen spielt ebenfalls keine Rolle.
56Wie teuer die nunmehr angemietet Wohnung konkret ist, konnte der Klägerbevollmächtigte der Klägerin, dem Gericht auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht konkret angeben. Ausweislich des Mietvertrages steht fest, dass die Nettokaltmiete 625,30 EUR beträgt und anzurechnende Vorauszahlungen auf die Betriebskosten gemäß § 2 Betriebskostenverordnung monatlich 220,00 EUR. Ob und in welcher Höhe hierin auch Kosten für Heizung enthalten waren konnte der Klägerbevollmächtigte nicht angeben. Unter Berücksichtigung der Werte des aktuellen Betriebskostenspiegels für Nordrhein-Westfalen sprechen 220,00 EUR bei einer ca. 107 qm großen Wohnung eher dafür, dass die Heizkosten nicht mit in diesem Wert einberechnet sind. In die-sem Fall wäre die Wohnung mit bruttokalt 845,30 EUR insgesamt 176,50 EUR pro Monat zu teuer.
57Selbst wenn aber ein Abschlag für Heizkosten darin enthalten sein sollte, wäre die Wohnung nach Auffassung der Kammer immer noch zu teuer. Es handelt sich um einen Neubau, so dass – im Hinblick auf die geltenden Vorschriften zur Wärmedämmung – davon auszugehen ist, dass man höchstens mit mittleren Heizkosten nach dem bundesweiten Heizkostenspiegel zu rechnen hat. Dies ergibt für eine ca. 107 große Wohnung einen Wert von ca. 130,00 EUR. Legt man die Werte des Betriebskostenspiegels auch hier zugrunde, so ergibt sich für eine ca. 107 qm große Wohnung ein Wert von ca. 145,00 EUR. Selbst wenn man also – für die Klägerin mehr als günstig – für Heizkosten einen Wert von 150,00 EUR einstellen wollte, so dass die übrigen Nebenkosten für eine 107 qm große Wohnung nur mit 70,00 EUR – ein Wert der nach Auffassung der Kammer evident zu gering ist - zu Buche schlügen, wäre die Wohnung immer noch monatlich um 26,50 EUR zu teuer.
58Vor diesem Hintergrund war die Verweigerung der Zustimmung zum Umzug in die nun konkret bewohnte Wohnung rechtmäßig.
592. Soweit die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Übernahme der Kosten des Umzugs in behaupteter Höhe von 1.487,50 EUR begehrt ist die Klage ebenfalls unzulässig.
60Da der Beklagte die Übernahme von – zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal nachgewiesenen – Umzugskosten mit Bescheid vom 12.03.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.04.2015 entschieden hat, konnte die Klägerin ihr Begehren nur im Wege einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage geltend machen. Den insoweit grundsätzlich zutreffenden Antrag hat die Klägerin auch gestellt. Die Klage ist freilich gemäß § 87 Abs. 1, 2 SGG binnen eines Monats nach Bekanntgabe des entsprechenden Widerspruchsbescheides zu erheben. Vorliegend ist die Klagefrist nicht gewahrt.
61Die Klägerin hat durch ihren Prozessbevollmächtigten erstmalig mit Schreiben vom 25.06.2015 gegenüber dem Gericht erklärt, es gehe ihr "nicht nur um die Zuweisung der Wohnung sondern auch um die Kosten des Umzugs". Zu diesem Zeitpunkt war die Klagefrist gemäß § 87 Abs. 2 SGG allerdings schon lange abgelaufen. Der Ablehnungsbescheid betreffend die Umzugskosten in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.04.2015 war bestandskräftig und damit für alle Beteiligten bindend.
62Soweit die Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, die Auffassung vertritt, die Umzugskosten seien – gleichsam aufgrund Sachzusammenhangs – logisch zwingend bereits Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, so verkennen sie auch insoweit elementare Grundsätze des (Sozial-)Verwaltungsprozessrechts (vgl. hierzu Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 99 Rn. 13a; BSG Urteil vom 03.03.2009 – B 4 AS 37/08 R = juris; Bundesverwaltungsgericht – BVerwG – Urteil vom 30.10.1997 – 3 C 35/96 = juris.)
63Es ist dem Prozessbevollmächtigten zuzugeben, dass die Ablehnung der Umzugskosten in einem sachlichen, gedanklichen und rechtlichen Zusammenhang zu dieser ablehnenden Entscheidung betreffend die Zustimmung zum Umzug steht. Dies ändert aber nichts daran, dass die Ablehnung der Übernahme der Umzugskosten eine eigenständige Entscheidung des Beklagten war, die ebenfalls mit Widerspruch und dann mit einer entsprechenden Klage fristgerecht angefochten hätten werden müssen. Letzteres ist nicht erfolgt, weswegen die Klage unzulässig ist.
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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
(1a) (weggefallen)
(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.
(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.
(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
- 1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, - 2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder - 3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.
(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- 1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen, - 2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen, - 3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder - 4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:
- 1.
den Tag des Eingangs der Klage, - 2.
die Namen und die Anschriften der Parteien, - 3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete, - 4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und - 5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.
(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsstelle rechtlich dazu in der Lage und diese Frage ohne weiteres in jeder Beziehung spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Hält das Gericht die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsakts für begründet und diese Frage in jeder Beziehung für spruchreif, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.
(3) Hält das Gericht die Unterlassung eines Verwaltungsakts für rechtswidrig, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(4) Hält das Gericht eine Wahl im Sinne des § 57b oder eine Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig, so spricht es dies im Urteil aus und bestimmt die Folgerungen, die sich aus der Ungültigkeit ergeben.
(5) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4; Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
(1a) (weggefallen)
(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.
(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.
(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
- 1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, - 2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder - 3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.
(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- 1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen, - 2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen, - 3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder - 4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:
- 1.
den Tag des Eingangs der Klage, - 2.
die Namen und die Anschriften der Parteien, - 3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete, - 4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und - 5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.
(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
Betriebskosten im Sinne von § 1 sind:
- 1.
die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, hierzu gehört namentlich die Grundsteuer; - 2.
die Kosten der Wasserversorgung, hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung, die Kosten der Wartung von Wassermengenreglern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe; - 3.
die Kosten der Entwässerung, hierzu gehören die Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung, die Kosten des Betriebs einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage und die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe; - 4.
die Kosten - a)
des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage, hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung
oder - b)
des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage, hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der Überwachung sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums
oder - c)
der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a, hierzu gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Buchstabe a
oder - d)
der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten, hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen in der Anlage, die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz;
- 5.
die Kosten - a)
des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage, hierzu gehören die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind, und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend Nummer 4 Buchstabe a
oder - b)
der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a, hierzu gehören das Entgelt für die Lieferung des Warmwassers und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a
oder - c)
der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten, hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen im Innern der Geräte sowie die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft;
- 6.
die Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen - a)
bei zentralen Heizungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind,
oder - b)
bei der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme entsprechend Nummer 4 Buchstabe c und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind,
oder - c)
bei verbundenen Etagenheizungen und Warmwasserversorgungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe d und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind;
- 7.
die Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs, hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Beaufsichtigung, der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Reinigung der Anlage; - 8.
die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung, zu den Kosten der Straßenreinigung gehören die für die öffentliche Straßenreinigung zu entrichtenden Gebühren und die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen; zu den Kosten der Müllbeseitigung gehören namentlich die für die Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren, die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen, die Kosten des Betriebs von Müllkompressoren, Müllschluckern, Müllabsauganlagen sowie des Betriebs von Müllmengenerfassungsanlagen einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung; - 9.
die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung, zu den Kosten der Gebäudereinigung gehören die Kosten für die Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzugs; - 10.
die Kosten der Gartenpflege, hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen; - 11.
die Kosten der Beleuchtung, hierzu gehören die Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen; - 12.
die Kosten der Schornsteinreinigung, hierzu gehören die Kehrgebühren nach der maßgebenden Gebührenordnung, soweit sie nicht bereits als Kosten nach Nummer 4 Buchstabe a berücksichtigt sind; - 13.
die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung, hierzu gehören namentlich die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- sowie sonstige Elementarschäden, der Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug; - 14.
die Kosten für den Hauswart, hierzu gehören die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer oder Erbbauberechtigte dem Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betrifft; soweit Arbeiten vom Hauswart ausgeführt werden, dürfen Kosten für Arbeitsleistungen nach den Nummern 2 bis 10 und 16 nicht angesetzt werden; - 15.
die Kosten - a)
des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage, hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft einschließlich ihrer Einstellung durch eine Fachkraft, bis zum 30. Juni 2024 außerdem das Nutzungsentgelt für eine nicht zu dem Gebäude gehörende Antennenanlage sowie die Gebühren, die nach dem Urheberrechtsgesetz für die Kabelweitersendung entstehen,
- b)
des Betriebs der mit einem Breitbandnetz verbundenen privaten Verteilanlage, hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, bis zum 30. Juni 2024 außerdem die weiteren Kosten entsprechend Buchstabe a, sowie die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandanschlüsse,
- c)
des Betriebs einer gebäudeinternen Verteilanlage, die vollständig mittels Glasfaser mit einem öffentlichen Netz mit sehr hoher Kapazität im Sinne des § 3 Nummer 33 des Telekommunikationsgesetzes verbunden ist, wenn der Mieter seinen Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten über seinen Anschluss frei wählen kann, hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms sowie ein Bereitstellungsentgelt gemäß § 72 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes;
- 16.
die Kosten des Betriebs der Einrichtungen für die Wäschepflege, hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Überwachung, Pflege und Reinigung der Einrichtungen, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit sowie die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind; - 17.
sonstige Betriebskosten, hierzu gehören Betriebskosten im Sinne des § 1, die von den Nummern 1 bis 16 nicht erfasst sind.
(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind.
(2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.