Sozialgericht Dessau-Roßlau Urteil, 13. März 2015 - S 11 AS 1337/13

ECLI: ECLI:DE:SGDESSA:2015:0313.S11AS1337.13.0A
published on 13/03/2015 00:00
Sozialgericht Dessau-Roßlau Urteil, 13. März 2015 - S 11 AS 1337/13
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander Kosten nicht zu erstatten.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Kläger begehren höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für den Zeitraum vom 01.08.2013 bis zum 30.09.2013 unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Unterkunftskosten.

2

Die Klägerin zu 1) lebt gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten, dem Kläger zu 2), sowie den minderjährigen Kindern, dem 2006 geborenen Kläger zu 3) und dem 2010 geborenen Kläger zu 4), in einer 120 Quadratmeter großen Wohnung in Z ... Die tatsächlichen Aufwendungen der Kläger für diese Wohnung betragen monatlich insgesamt 655,00 Euro. Die Kosten setzen sich zusammen aus der Grundmiete in Höhe von 480,00 Euro, den Betriebskosten in Höhe von 35,00 Euro sowie den Heizkosten in Höhe von 140,00 Euro. Die Kläger beheizen ihre Wohnung mit Erdgas.

3

Mit einem auf den 23.01.2013 datierten Schreiben wies der Beklagte die Kläger darauf hin, dass die tatsächlichen Unterkunftskosten unangemessen hoch seien. Unter Bezugnahme auf die für den Beklagten geltende Richtlinie zur Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung im Landkreis Anhalt-Bitterfeld aus April 2012 seien ab 01.08.2013 nur noch die angemessenen Kosten für Unterkunft für einen Vier-Personen-Haushalt in Höhe von 329,00 Euro sowie Heizkostenvorauszahlungen nach dem bundesweiten Heizkostenspiegel in Höhe von 122,00 Euro zu berücksichtigen.

4

Der im Jahr 2012 durch die von dem Beklagten beauftragte Firma "A." erstellte Bericht über die "Mietwerterhebung zur Ermittlung von KdU-Richtwerten im Landkreis Anhalt-Bitterfeld" sieht vier Wohnungsmarkttypen vor. Der Wohnort der Kläger gehört danach zum "Wohnungsmarkttyp I", zu welchem außerdem die Gemeinden A. und O. zählen.

5

Mit Bescheid vom 21.03.2013 bewilligte der Beklagte den Klägern zunächst vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 01.04.2013 bis zum 30.09.2013. Der Bescheid erging vorläufig aufgrund des noch nicht endgültig feststehenden Einkommens. Bei der Anspruchsberechnung berücksichtigte der Beklagte die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 01.04.2013 bis zum 31.07.2013 in tatsächlicher Höhe. Für den Zeitraum vom 01.08.2013 bis zum 30.09.2013 berücksichtigte der Beklagte die monatlichen Aufwendungen in Höhe von insgesamt 473,50 Euro. Dabei kürzte er die Bruttokaltmiete (Grundmiete zuzüglich der Nebenkosten) um 123,00 Euro auf 392,00 Euro. Die Aufwendungen für die Heizung erkannte der Beklagte in Höhe von monatlich 122,00 Euro an. Dies bedeutet eine Kürzung der tatsächlichen Heizkostenvorauszahlungen in Höhe von monatlich 18,00 Euro.

6

Den gegen die vorgenommene Kürzung der Kosten für Unterkunft und Heizung für die Monate August 2013 und September 2013 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.05.2013 zurück. Zur Begründung führt der Beklagte aus, die Aufwendungen der Kläger für ihre Unterkunft und Heizung seien unangemessen hoch. Die Richtlinie, die die Werte für die Angemessenheit der Unterkunftskosten je nach Wohnort und Anzahl der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft festlegt, sei für den Beklagten verbindlich.

7

Die Kläger haben Klage beim Sozialgericht Dessau-Roßlau erhoben.

8

Die Kläger tragen vor, ihre Unterkunftskosten seien in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen. Die Kürzung sei rechtswidrig. Für die Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftskosten sei auf die Werte des Wohngeldgesetzes abzustellen. Das durch den Beklagten 2012 erstellte Konzept sei nicht schlüssig. Es widerspreche der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Bestimmung des Vergleichsraums, wenn laut Konzept Gemeinden eines Wohnungsmarkttyps zusammengefasst werden, die nicht zwingend räumlich nebeneinander liegen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts müsse der Vergleichsraum aufgrund seiner räumlichen Nähe und seiner Infrastruktur, insbesondere seiner verkehrstechnischen Verbundenheit, einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden. Nach Auffassung der Kläger sei bei einer Zusammenfassung der Gemeinde Z. mit den Gemeinden A. und O. eine räumliche Nähe nicht gegeben. Insbesondere sei Z. von A. durch die Elbe getrennt. Auch könnten die im Wohnungsmarkttyp I genannten Gemeinden (Z., A., O.) nicht zusammengefasst werden, da die Mieten unterschiedlich hoch seien. Aus dem Konzept erschließe sich nicht, woraus sich ergibt, dass das Pro-Kopf-Einkommen und die Bevölkerungsentwicklung sowie der Anteil der Mehrfamilienhäuser durchschnittlich bis leicht unterdurchschnittlich ausgeprägt seien. Es seien nur Wohnungen über 30 Quadratmeter berücksichtigt – so das Konzept. Aber tatsächlich seien in Z. auch Wohnungen mit weniger als 30 Quadratmetern vorhanden. Warum diese nicht eingeschlossen seien, sei nicht ersichtlich.

9

Die Kläger beantragen,

10

den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 21.03.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2013 in der Fassung des Festsetzungsbescheides vom 08.10.2013 zu verurteilen, den Klägern für den Zeitraum vom 01.08.2013 bis zum 30.09.2013 weitere Leistungen unter Berücksichtigung der gesamten Unterkunftskosten zu gewähren.

11

Der Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen und hilfsweise die Berufung zuzulassen.

13

Der Beklagte hält an der Richtlinie und dem von der Firma "A." erstellten Konzept fest. Ferner trägt der Beklagte vor, als Vergleichsraum sei der gesamte Landkreis B. zugrunde zu legen. Der Landkreis A. bestehe aus zehn Gemeinden ohne Oberzentrum, aber mit zwei Mittelzentren. Es gebe mehrere Bundesstraßen. Unter anderem führe der direkte Weg der Z. Region zur Kreisstadt K. über die Bundesstraße 187a, die bei A. über die Elbe mit einer Fährverbindung passiert werden könne. Der gesamte Landkreis präsentiere sich als homogener Lebensraum. Es seien wegen der Bestimmung des Vergleichsraums die örtlichen Gegebenheiten des gesamten Kreisgebietes zu berücksichtigen.

14

Mit Bescheid vom 23.09.2013 hat der Beklagte die Leistungen für den Monat September 2013 geändert und dabei die Betriebskostennachzahlung im August 2013 in Höhe von 398,11 Euro berücksichtigt. Die Bewilligung erfolgte weiterhin vorläufig. Mit Bescheid vom 08.10.2013 hat der Beklagte die Leistungen für die Kläger für den Zeitraum vom 01.08.2013 bis zum 30.09.2013 endgültig festgesetzt. Die Absenkung der Unterkunfts- und Heizkosten hat der Beklagte beibehalten.

15

Das Gericht hat Beweis durch eine Zeugenvernehmung erhoben. Ein Mitarbeiter der Firma "A.", Herr K. (nachfolgend: Zeuge), hat zum Thema der Erstellung eines schlüssigen Konzepts für den Landkreis A. und dabei insbesondere zu Z., dem Wohnort der Kläger, ausgesagt. Der Zeuge hat mündlich bestätigt, was sich bereits aus der schriftlichen Stellungnahme sowie aus dem durch die Firma "A." erstellten Konzept entnehmen lässt. Unter anderem hat der Zeuge dargestellt, dass die zufällig ausgewählten Vermieter angeschrieben und gebeten wurden, anonym unter anderem folgende Daten mitzuteilen: Gemeindename, Baujahr des Gebäudes, Zahlung einer reduzierten Miete, Vermietung zu gewerblichen Zwecken, Vermietung an Angehörige, Vorhandensein eines Bades, WC innerhalb der Wohnung, Datum des Mietvertragsabschlusses, Wohnfläche, Nettokaltmiete, Betriebskosten und Heizkosten. Bei der Datenauswertung habe man dann Wohnungen mit einer Wohnungsgröße von unter 30 Quadratmetern ausgenommen, weil kleinere Wohnungen aufgrund ihrer Anzahl und ihrer in der Regel nicht langfristig angelegten Nutzungsdauer keine Relevanz haben.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten, den Bericht der Firma "A." über die "Mietwerterhebung zur Ermittlung von KdU-Richtwerten im Landkreis Anhalt-Bitterfeld" und die überlassenen Rohdaten zur "Mietwerterhebung zur Ermittlung von KdU-Richtwerten im Landkreis Anhalt-Bitterfeld", die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

17

1. Die zulässige Klage ist unbegründet.

18

Die Kammer hatte über den streitgegenständlichen Bescheid vom 21.03.2013 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 27.05.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 08.08.2013 in der Fassung des Festsetzungsbescheides vom 08.10.2013 zu entscheiden. Die Bescheide vom 08.08.2013 und vom 08.10.2013 sind nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden. Die Kläger haben ihre Klage auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkt. Dahingehend waren der Klageantrag und das von den Klägern zuvor geführte Widerspruchsverfahren auszulegen.

19

Die Kläger erfüllen die Grundvoraussetzungen nach § 7 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), um Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu erhalten. Einen Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung haben die Kläger nicht.

20

Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden nach § 22 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Der Begriff "angemessen" ist unbestimmt und bedarf der Auslegung. Die Angemessenheit der Unterkunftskosten ist in einem mehrstufigen Verfahren zu ermitteln. Zu differenzieren ist dabei zwischen dem, was im Allgemeinen angemessen (abstrakte Angemessenheit) und was im konkreten Einzelfall zumutbar (konkrete Angemessenheit) ist.

21

a) Nach der hier anzuwendenden Produkttheorie des Bundessozialgerichts ist eine Unterkunft abstrakt angemessen, solange jedenfalls das Produkt aus der Wohnfläche und dem Wohnungsstandard eine insgesamt angemessene Wohnungsmiete (Referenzmiete) ergibt (Bundessozialgericht - BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 10/06 R). Für den Faktor der Wohnungsgröße ist für einen Vier-Personen-Haushalt – den die Kläger bilden - nach § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung Sachsen-Anhalt (WoFG) eine Wohnfläche von 80 Quadratmetern maßgeblich (vgl. Landessozialgericht - LSG - Sachsen-Anhalt, Urteil vom 09.06.2012 – L 5 AS 2/09; BSG, Urteil vom 14.02.2013 – B 14 AS 61/12 R).

22

Zu der Frage, wie der Leistungsträger den Faktor der Referenzmiete bestimmt, hat das Bundessozialgericht bereits im Jahr 2009 Kriterien aufgestellt. Da die Bedingungen für die Höhe der Unterkunftskosten regional unterschiedlich sind, muss die Ermittlung regional erfolgen und diese auf der Grundlage eines überprüfbaren, schlüssigen Konzepts zur Datenerhebung und -auswertung unter Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze erfolgen (u.a. BSG, Urteil vom 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R). Wegen der regionalen Unterschiede kann der Leistungsträger zwischen methodisch unterschiedlichen Ansätze wählen (qualifizierter Mietspiegel, grundsicherungsrelevanter Mietspiegel, schlüssiges Konzept, Bildung von Referenzgruppen, Festlegung einer Perzentile, Ermittlung einer Spannobergrenze bei Berücksichtigung des unteren Marktsegmentes). Die Erstellung des schlüssigen Konzepts, sei es durch Satzung, Richtlinie oder in anderer Form, obliegt den Kommunen als Leistungsträger, weil sie mit dem örtlichen Wohnungsmarkt und dessen Besonderheiten vertraut sind (vgl. Bundestagsdrucksache 17/3404 zu § 22a SGB II; BSG, Urteil vom 10.09.2013 – B 4 AS 77/13 R - "München II"; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.12.2014 – L 4 AS 479/14 B ER). Das Konzept muss transparent und nachvollziehbar sein und soll hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wiedergegeben werden und die Begrenzung der Kosten der Unterkunft auf ein angemessenes Maß von den Gerichten hinreichend nachvollzogen werden kann (BSG, Urteil vom 18.06.2008 – B 14/7b AS 44/06 R). Bei der Erstellung sind mindestens folgende Kriterien einzuhalten: die Datenerhebung erfolgt ausschließlich in dem genau eingegrenzten und dem gesamten Vergleichsraum, die Definition des Beobachtungsgegenstandes ist nachvollziehbar, die Art und Weise der Datenerhebung ist festgelegt, die einbezogenen Daten in ihrem Umfang sind repräsentativ, die Datenerhebung ist valide, die Datenauswertung hält anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze ein und die gezogenen Schlüsse sind ausgeführt und begründet (vgl. BSG, Urteil vom 10.09.2013 – B 4 AS 77/13 R - "München II"; Knickrehm in Sozialrecht, Tradition und Zukunft, Deutscher Sozialgerichtstag (Hrsg.) 2013, 79 (85)).

23

Der Beklagte hat ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten für die Gemeinde der Kläger vorgelegt. Die oben genannten Kriterien werden eingehalten. Die zugrunde liegenden Daten sind ausreichend transparent und prüfbar, da der Beklagte diese (anonymisiert) dem Gericht und den Klägern zur Verfügung gestellt hat. Auch hat die Firma "A." Angaben über den Beobachtungszeitraum getätigt, die Art und Weise der Datenerhebung festgelegt und anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze der Datenauswertung eingehalten sowie Schlüsse aus den ausgewerteten Daten (Kappungsgrenze) gezogen und begründet.

24

Der zuständige Leistungsträger, der in dem hier optierenden Model zugleich der Beklagte ist, hat den Landkreis A. als einen Vergleichsraum angesehen. Der Zeuge hat ausgesagt, dass die Firma "A." für den gesamten Landkreis als einen Vergleichsraum Daten erhoben hat. Dies lässt sich auch den beigezogenen Rohdaten entnehmen. Die Festlegung des Vergleichsraums ist zunächst eine politische Entscheidung des Leistungsträgers – hier des Landkreises A. Im Ergebnis hält es die Kammer nicht für geboten, auf einen hiervon abweichenden Vergleichsraum abzustellen (offen gelassen für den Landkreis A.: LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.12.2014 - L 4 AS 479/14 B ER). Im Internet wird der Landkreis A. ("Wikipedia - Die freie Enzyklopädie" - www.wikipedia.de) wie folgt geografisch beschrieben: " Die sichelförmige Fläche des Landkreises erstreckt sich über 1453 km². Vom nördlichsten Ort N. bis zum südlichsten Ort B. liegt eine Distanz von 59 Kilometern, während der westlichste Ort K. vom östlichsten Ort S. 48 Kilometer entfernt ist. Bei A. teilt die Elbe im Biosphärenreservat Mittlere Elbe den Landkreis in eine nördliche und eine südliche Hälfte, der südöstliche Teil wird von der Mulde durchflossen ". Der Landkreis grenzt an das Oberzentrum D. Die verkehrstechnische Anbindung, orientiert an diesem Oberzentrum D., ist für die Einwohner der einzelnen Gemeinden des Landkreises A. gegeben.

25

Zwar bestehen zwischen den einzelnen Gemeinden des Landkreises kleinere strukturelle Unterschiede sowie unterschiedliche historische Entwicklungen einzelner Kommunen insbesondere vor und nach der zuletzt durchgeführten Kreisgebietsreform, als auch unterschiedliche bauliche Strukturen (Städte wie Z., B. und K. einerseits sowie der weitaus ländlichere Raum andererseits, wie beispielsweise die Gemeinden O. und M.) und damit eine unterschiedlich ausgeprägte Infrastruktur. Allerdings hat das Bundessozialgericht zur Festlegung des Vergleichsraum mit dem Wort "insgesamt" klargestellt, dass durchaus Unterschiede innerhalb des Vergleichsraums möglich sind. " Es geht darum zu beschreiben, welche ausreichend großen Räume (nicht bloße Orts- oder Stadtteile) der Wohnbebauung auf Grund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden. Einer sog. Ghettobildung wird dadurch begegnet, dass hinsichtlich der Referenzmieten zwar auf Mieten für "Wohnungen mit bescheidenem Zuschnitt" abgestellt wird, insoweit aber nicht einzelne, besonders heruntergekommene und daher "billige" Stadtteile herausgegriffen werden dürfen, sondern auf Durchschnittswerte des unteren Mietpreisniveaus im gesamten Stadtgebiet bzw. räumlichen Vergleichsraum abzustellen ist " (BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 - "München I"). Diese durch das Bundessozialgericht für Großstädte aufgestellten Kriterien – gerade in Großstädten wie München oder Berlin gibt es diese deutlichen Unterschiede in Struktur und Mietmarkt – gilt es für den ländlichen Raum zu finden. Auch hier gibt es strukturelle Unterschiede. Wenn sich der Landkreis A. an das Oberzentrum D. orientiert, kann er trotz der strukturellen Unterschiede insgesamt als homogener Lebens- und Wohnbereich eingestuft werden. Dass die räumliche Trennung zwischen den Gemeinden Z. und O. durch die Elbe gegen einen homogenen Lebensraum spreche, überzeugt die Kammer nicht. Schließlich gibt es eine Fährverbindung. Vielmehr ist auf die Ausrichtung auf das Oberzentrum D. abzustellen, welches für alle Gemeinden des Landkreises in ähnlicher Weise gut erreichbar ist. Wenn schließlich eine Großstadt wie München als gesamter Vergleichsraum betrachtet wird (zuletzt BSG, Urteil vom 10.09.2013 – B 4 AS 77/13 R – "München II"), so ist es gerade im ländlichen Raum wie der Landkreis A. sinnvoll, mehrere Gemeinden zusammenzufassen (so auch SG Magdeburg, Urteil vom 20.11.2013 – S 18 AS 954/10).

26

Gerade wegen der Unterschiede im Landkreis A. erscheint der Kammer der methodische Ansatz im Rahmen der Datenauswertung - Clusteranalyse / Bildung von Wohnungsmarkttypen - im Konzept des Beklagten nachvollziehbar. Die Firma "A." ermittelte nach Aussage des Zeugen zunächst die verkehrstechnische Anbindung im öffentlichen Nahverkehr an das Oberzentrum D. Nachdem diese Angebundenheit bejaht wurde, konzentrierte sich das Unternehmen auf weitere Parameter, die durchaus wohnungsmarkspezifischen Bezug haben. Diese Parameter (Indikatoren) sind: Bevölkerungsentwicklung, Bevölkerungsdichte, Siedlungsstruktur, Pro-Kopf-Einkommen, Neubautätigkeit, Mietenstufe, Bodenpreis und Zentralität. Im gesamten Landkreis A. wurden anhand dieser Parameter sogenannte Wohnungsmarkttypen herausgearbeitet.

27

Es besteht ein Unterschied zwischen der Festlegung des Vergleichsraums und der damit verbundenen Datenerhebung einerseits und der Datenauswertung mittels einer besonderen Methode, und zwar der Clusteranalyse (Bildung von Wohnungsmarktypen), andererseits. Die Wohnungsmarkttypen bilden nicht zwingend einen Vergleichsraum. Die Clusteranalyse ist ein methodischer Ansatz, um der Anforderung des Bundessozialgerichts an einen ausreichend validen Datensatz gerecht zu werden. Gerade im ländlichen Raum, wo der Mietmarkt weniger als in Großstädten ausgeprägt ist, besteht die Notwendigkeit der Zusammenfassung einzelner Gemeinden mit denselben strukturellen Gegebenheiten. Auch die Firma "A." hält diesen Ansatz in ihrem schriftlichen Bericht fest (dort Seite 3), dass es keinen einheitlichen Wohnungsmarkt und damit unterschiedliche Mietniveaus im Kreisgebiet gibt. Es sei notwendig, vor Ermittlung der Mieten regionale bzw. strukturell homogene Untereinheiten zu bilden. Das hat die Kammer überzeugt. Dem steht die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Bildung des Vergleichsraums nicht entgegen, da es sich bei der Clusteranalyse bzw. Bildung von Wohnungsmarkttypen nicht um die Bildung eines eigenständigen Vergleichsraums handelt. Bei der Bildung des Vergleichsraums ist auf all diejenigen Gebiete abzustellen, die einen insgesamt homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden. Für die Bildung des Vergleichsraums muss dabei nicht auf die kommunalrechtlichen Grenzen abgestellt werden (BSG, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R - "München I"). Gibt es – insbesondere in Kleinst-Gemeinden - keinen Wohnungsmarkt, muss auf größere räumliche Bereiche abgestellt werden. Dieser ist so zu wählen, dass dem grundsätzlich zu respektierenden Recht des Leistungsempfängers auf Verbleib in seinem sozialen Umfeld ausreichend Rechnung getragen wird (BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7 AS 10/06 R). Die Bildung von Wohnungsmarkttypen oder eine sogenannte Clusterbildung ist dafür ein geeignetes methodisches Mittel zur Datenauswertung (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 05.02.2013 – L 7 AS 78/12; Sozialgericht - SG - Chemnitz, Urteil vom 04.04.2014 – S 22 AS 1185/13; SG Detmold, Urteil vom 28.11.2013 – S 23 AS 1295/11; SG Aachen, Urteil vom 24.02.2015 – S 20 SO 157/14; a.A. SG Magdeburg, Urteil vom 23.04.2014 – S 14 AS 4313/10). Die Kammer hatte nicht den Eindruck, dass die erhobenen Daten zur Festlegung der einzelnen Wohnungsmarkttypen führten. Vielmehr war dem Konzept nachvollziehbar zu entnehmen, dass die Daten für den gesamten Landkreis erhoben wurden und die Unterteilung in die Wohnungsmarkttypen ausschließlich anhand der oben genannten Indikatoren festgelegt wurde.

28

Der Einzelfall (Verweisbarkeit innerhalb des Vergleichsraums) ist insbesondere im Rahmen der Prüfung der konkreten Angemessenheit zu beachten und das soziale Umfeld zu prüfen, welches sich sehr wohl auf eine einzelne Gemeinde, beispielsweise Z., im Landkreis A. beschränken kann. Die Kammer hatte auch nicht zu beanstanden, dass Wohnungen mit einer Wohnfläche von weniger als 30 Quadratmetern bei der Datenauswertung nicht berücksichtigt wurden, da diese Wohneinheiten eher für kurze Anmietungen genutzt werden.

29

b) Die Kläger wurden mit Schreiben vom 23.01.2013 auf die Unangemessenheit ihrer Unterkunfts- und Heizkosten hingewiesen (sogenannte Kostensenkungsaufforderung). Dieses Schreiben entspricht den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Die mit der Kostensenkungsaufforderung verbundene Aufklärungs- und Warnfunktion (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 10/06 R; BSG, Urteil vom 01.06.2010 – B 4 AS 78/09 R) erfüllt das Schreiben des Beklagten vom 23.01.2013. Zwar sind an ein solches Schreiben keine sonstigen überhöhten inhaltlichen oder formellen Anforderungen geknüpft. Eine Kostensenkungsaufforderung soll aber den aus Sicht des Leistungsträgers angemessenen Mietpreis beinhalten. Nur dann könne der Leistungsberechtigte die Differenz zwischen dem tatsächlichen und dem als angemessen angesehenen Mietpreis erkennen, die Folgen abschätzen und selbst entscheiden, welche Maßnahmen er zur Kostensenkung ergreifen kann (BSG, Urteil vom 01.06.2010 – B 4 AS 78/09 R). Das Kostensenkungsschreiben des Beklagten vom 23.01.2013 benennt den als angemessen angesehenen Mietpreis und lässt erkennen, ab welchem Tag die Kosten nur noch in angemessener Höhe getragen werden.

30

c) Die Entscheidung des Beklagten zur konkreten Angemessenheit der Unterkunftskosten der Kläger ist ebenso nicht zu beanstanden. Das Bundessozialgericht hält fest, dass dann, wenn ein qualifizierter Mietspiegel der Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises für die Kaltmiete zugrunde liegt und ihm Aussagen zur Häufigkeit von Wohnungen mit dem angemessenen Quadratmeterpreis entnommen werden können, davon auszugehen ist, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu diesem abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis im örtlichen Vergleichsraum gibt (BSG, Urteil vom 10.03.2013 – B 4 AS 77/12 R). Dies dürfte auch für die ausreichend vorhandenen Daten in einem schlüssigen Konzept zutreffen. Die Wahrscheinlichkeit, Wohnungen zu den ermittelten Referenzmieten zu finden, ergibt sich aus dem festgelegten Perzentil. So bestätigt der Zeuge, dass für einen Vier-Personen-Haushalt von dem vorhandenen Angebot elf Prozent Wohnungen zu der maximalen Bruttokaltmiete in Höhe von insgesamt 392,00 Euro innerhalb des Wohnungsmarkttyps I angemietet werden können. Die Kläger selbst haben nicht nachweisen können, dass im streitgegenständlichen Zeitraum von August bis September 2013 eine Wohnung zu der Referenzmiete nicht anmietbar gewesen war. Auch haben sie keine ausreichenden Gründe benannt, warum sie nicht außerhalb ihrer Wohngemeinde Z. auf andere Gemeinden verwiesen werden zu können, sei es innerhalb des gesamten Landkreises A. oder innerhalb der Gemeinden des Wohnungsmarkttyps I. Sie haben sich nicht ausreichend um neuen (angemessenen) Wohnraum bemüht. Der Beklagte hingegen konnte aufgrund seiner Recherchen ein Wohnungsangebot im Wohnort der Kläger zur Referenzmiete im streitgegenständlichen Zeitraum vorlegen. Weshalb die Kläger diese Wohnung nicht hätten anmieten können, hat sich der Kammer nicht erschlossen.

31

d) Die Entscheidung des Beklagten über die Höhe der monatlich zu berücksichtigenden Heizkostenabschläge ist rechtmäßig. Die Angemessenheit der Heizkosten richtet sich nach dem jährlich veröffentlichten bundesweiten Heizkostenspiegel zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung (vgl. BSG, Urteil vom 02.07.2009 – 14 AS 36/08 R; BSG, Urteil vom 12.06.2013, B 14 AS 60/12 R). Der für die Kläger maßgebliche bundesweite Heizkostenspiegel ist der im Jahr 2012 veröffentlichte, der die Vergleichswerte für das Abrechnungsjahr 2011 darstellt. Bei einer Gesamtwohnfläche von bis zu 250 Quadratmetern ist ein Wert von bis zu 16,90 Euro je Quadratmeter und Jahr noch angemessen. Dies entspricht einem monatlichen angemessenen Heizkostenabschlag bei einer maximal angemessenen Wohnfläche von 80 Quadratmetern in Höhe von 112,67 Euro. Der Beklagte berücksichtigte hingegen einen Heizkostenabschlag in Höhe von 122,00 Euro, womit er deutlich höhere Kosten als die angemessenen übernahm.

32

d) Auch im Übrigen hat der Beklagte die Bedarfs- und Leistungsanspruchsberechnung für die Bedarfsgemeinschaft der Kläger in nicht zu beanstandender Weise vorgenommen.

33

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.

34

3. Der Streit- und Beschwerdewert liegt bei 282,00 Euro (2 Monate x [123,00 Euro + 18,00 Euro]). Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Die Frage, ob das von dem Beklagten vorgelegte Konzept zur Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ein im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entwickeltes schlüssiges Konzept ist, hat Bedeutung für eine Vielzahl von Leistungsempfängern (sowohl nach dem Zweiten als auch nach dem Zwölfen Buch Sozialgesetzbuch) im Landkreis A. Dabei ist bislang in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt, ob im ländlichen Raum mehrere Vergleichsräume oder innerhalb eines Vergleichsraums mehrere Gemeinden in einzelne Wohnungsmarkttypen (Clusteranalyse) zusammengefasst werden können.


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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 24/02/2015 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen. 1Tatbestand: 2Die Beteiligten streiten über die Höhe der sozialhilferechtlich berücksichtigungsfähigen Kosten der Unterkunft (K
published on 28/11/2013 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen. 1Tatbestand: 2Die Beteiligten streiten über die Gewährung höherer Kosten der Unterkunft für den Zeitraum vom 01.04.2011 bis zum 30.09.2
published on 20/11/2013 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Berufung wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die im Jahr 1979 geborene Klägerin bildete im Jahr 2009 zusammen mit ihrem im Jahr 1971 geborenen Lebensgefährt
published on 12/06/2013 00:00

Tenor Die Revision des Beklagten wird als unzulässig verworfen. Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile de
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Annotations

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Bei Bestimmungen der Länder über die Grenzen für Wohnungsgrößen sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen:

1.
Die Größe der zu fördernden Wohnung muss entsprechend ihrer Zweckbestimmung angemessen sein.
2.
Besonderheiten bei Maßnahmen im Gebäudebestand und bei selbst genutztem Wohneigentum sowie besonderen persönlichen oder beruflichen Bedürfnissen von Haushaltsangehörigen und einem nach der Lebenserfahrung in absehbarer Zeit zu erwartenden zusätzlichen Raumbedarf ist Rechnung zu tragen.

(2) Bei der Berechnung der Wohnfläche ist § 19 Abs. 1 anzuwenden.

(1) Die Länder können die Kreise und kreisfreien Städte durch Gesetz ermächtigen oder verpflichten, durch Satzung zu bestimmen, in welcher Höhe Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet angemessen sind. Eine solche Satzung bedarf der vorherigen Zustimmung der obersten Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle, wenn dies durch Landesgesetz vorgesehen ist. Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle einer nach Satz 1 vorgesehenen Satzung tritt. Das Land Bremen kann eine Bestimmung nach Satz 3 treffen.

(2) Die Länder können die Kreise und kreisfreien Städte auch ermächtigen, abweichend von § 22 Absatz 1 Satz 1 die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet durch eine monatliche Pauschale zu berücksichtigen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt ausreichend freier Wohnraum verfügbar ist und dies dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit entspricht. In der Satzung sind Regelungen für den Fall vorzusehen, dass die Pauschalierung im Einzelfall zu unzumutbaren Ergebnissen führt. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Die Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung soll die Verhältnisse des einfachen Standards auf dem örtlichen Wohnungsmarkt abbilden. Sie soll die Auswirkungen auf den örtlichen Wohnungsmarkt berücksichtigen hinsichtlich:

1.
der Vermeidung von Mietpreis erhöhenden Wirkungen,
2.
der Verfügbarkeit von Wohnraum des einfachen Standards,
3.
aller verschiedenen Anbietergruppen und
4.
der Schaffung und Erhaltung sozial ausgeglichener Bewohnerstrukturen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.