Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 10. Juli 2015 - 6 W 11/15

ECLI: ECLI:DE:POLGZWE:2015:0710.6W11.15.0A
published on 10/07/2015 00:00
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 10. Juli 2015 - 6 W 11/15
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Tenor

1. Auf die Beschwerde wird die Kostenrechnung vom 22. Januar 2014 geändert:

Angesetzt werden folgende Gebühren:

a. Nach Nr. 128e der Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG (Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG - Rücknahme des Antrags): 50,00 €,

b. Nach Nr. 9005 der Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG (Sachverständigenauslagen):

7.000,00 €

Abzüglich ohne Sollstellung entrichteter Auslagen von 200,00 € sind noch 6.850,00 € zu tragen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 66 Abs. 8 GKG.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin hat im vorliegenden Verfahren eine richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten nach § 101 Abs. 9 UrhG beantragt. Hintergrund war das angebliche illegale Nutzen einer Tauschbörse im Internet von Kunden der Antragsgegnerin zur Verbreitung eines Spielfilms, dessen Rechte die Antragstellerin inne hat. In diesem Zusammenhang wurde mit Beschluss vom 15. Dezember 2010 der Sachverständige B... mit der Erstattung eines Gutachtens hinsichtlich der fehlerfreien Erfassung und Aufzeichnung von IP-Adressen durch die im Auftrag der Antragstellerin genutzte Software zur Ermittlung der IP-Adressen beauftragt. Die Erstellung des Gutachtens zog sich in die Länge, wofür sich die Antragstellerin und der Sachverständige wechselseitig verantwortlich machen. Das schriftliche Gutachten wurde schließlich am 29. Februar 2012 erstattet; im Hinblick auf ergänzende Fragen seitens der Antragstellerin hat der Sachverständige im Termin vom 28. August 2012 sein Gutachten mündlich erläutert. Nachdem im Termin deutlich geworden war, dass eine weitere Ergänzung des Gutachtens erforderlich war, formulierten beide Beteiligten präzise Ergänzungsfragen an den Sachverständigen. Am 23. Oktober 2012 wurde ein ergänzender Beweisbeschluss erlassen. In der Folgezeit kommunizierte der Sachverständige mit dem Landgericht und den Beteiligten, ein Ortstermin wurde durch den Sachverständigen auf den 21. Januar 2014 anberaumt. Mit Schriftsatz vom 02. Januar 2014 nahm die Antragstellerin ihren Antrag zurück, woraufhin ihr durch Beschluss vom 14. Januar 2014 die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden. Der Sachverständige hatte im Laufe des Verfahrens insgesamt drei Rechnungen mit einer Gesamtsumme von 25.987,73 € gestellt, die allesamt angewiesen wurden; er hat einen zeitlichen Aufwand von insgesamt 242 Stunden geltend gemacht.

2

Mit Kostenrechnung vom 22. Januar 2014 wurden der Antragstellerin 50,00 € Gebühren und 25.987,73 € Sachverständigenauslagen, somit nach Verrechnung eines Vorschusses von 200,00 € insgesamt noch 25.873,73 € zum Soll gestellt. Die hiergegen eingereichte Erinnerung, die sich allein gegen die Höhe der Sachverständigenauslagen richtete, wies das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss zurück. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die im Wesentlichen geltend macht, dass der vom Sachverständigen geltend gemachte Stundensatz weit überhöht sei, der Sachverständige gegen § 407 a Abs. 3 S. 2, 1. Alt. ZPO verstoßen habe und der Sachverständige durch die allein von ihm zu vertretene zögerliche Bearbeitung die Rücknahme des Antrags verschuldet habe, wobei die bis dahin erbrachte Teilleistung unverwertbar sei, weshalb er nicht zu vergüten sei. Allerdings werde die Beschwerde nicht weiterverfolgt, wenn die Sachverständigenvergütung auf 5.500,00 € reduziert werde.

3

Die Beteiligten, die Bezirksrevisorin und der Sachverständige wurden im Beschwerdeverfahren angehört.

II.

4

Die Beschwerde, über die der Senat in der Besetzung nach § 66 Abs. 6 GKG entscheidet, ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei, § 66 GKG. In der Sache hat sie überwiegend Erfolg.

5

1. Im Verfahren nach § 66 GKG ist die Höhe der Auslagen nachprüfbar, insbesondere auch, ob eine Kürzung des Sachverständigenhonorars angebracht ist (vgl. Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG 3. Aufl. 2014 § 66 GKG Rn 13).

6

Die die im Rahmen eines Auftrags durch den Sachverständigen geltend gemachte tatsächlich aufgewendete Zeit ist nur insoweit zu vergüten, als sie auch erforderlich war. Dies ist die Zeit, die nach Erfahrung des Gerichts ein mit der Materie vertrauter Sachverständiger von durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität zur Beantwortung der Beweisfrage benötigt. Dabei sind der Umfang des dem Sachverständigen unterbreiteten Streitstoffs, die Schwierigkeit der zu beantwortenden Frage unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang seines Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache angemessen zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die vom Sachverständigen angegebene Zeit richtig ist und für die Gutachtenerstellung auch erforderlich war (vgl. Binz in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl. 2014 § 8 JVEG Rn 7).

7

Allgemein wird ein Anlass zur Nachprüfung, ob die angegebene Zeit auch erforderlich war, nur dann bestehen, wenn der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch erscheint und greifbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er außer jedem Verhältnis zu der tatsächlich erbrachten Leistung steht. Die mitgeteilte Untergliederung des gesamten Zeitaufwands (z.B. in Aktenstudium, Untersuchungen, Ortstermine, Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen einschließlich Diktat, Korrekturdurchsicht), kann das Gericht an Hand allgemeiner Erfahrungswerte einer Plausibilitätsprüfung unterziehen. Ist die vorgelegte Zeiterfassung des Sachverständigen widersprüchlich oder unzureichend, kann das Gericht den Zeitaufwand schätzen (vgl. Binz a.a.O. Rn 8).

8

a. Hier weist die Antragstellerin zutreffend darauf hin, dass die Rechnung des Sachverständigen vom 29. Februar 2012 einen eklatanten Fehler enthält, weil er dort für die Untersuchung des von der Antragstellerin zur Verfügung gestellten MacMini am 25. Juni 2011 sechs Stunden und am 27. Juni 2011 vier Stunden in Rechnung stellt, das Passwort für dieses Gerät jedoch erst per mail vom 28. Juni 2011 bei der Antragstellerin angefordert hat. Damit kann er an den angegebenen Tagen keine Untersuchung durchgeführt haben. Hierzu hat der Sachverständige keine Stellungnahme abgegeben, somit den Widerspruch nicht plausibel erklärt.

9

b. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin nachvollziehbar dargetan hat, dass Gutachten über vergleichbare Sachverhalte in der Regel mit einem Kostenaufwand von etwa 5.000,00 € bis maximal etwa 8.500,00 € erstellt werden. Entgegen der Auffassung des Sachverständigen war die Beweisfrage in den jeweiligen Verfahren vergleichbar. Es ging jeweils um die Funktionsfähigkeit der eingesetzten Software, wobei es keinen Unterschied macht, ob nach dem Wortlaut des Beweisbeschlusses deren Funktionsfähigkeit oder die Fehlerfreiheit untersucht werden soll; die Funktionsfähigkeit setzt die Fehlerfreiheit voraus. Somit war der hier zur Begutachtung anstehende Sachverhalt nicht komplexer als in anderen Verfahren; vielmehr geht es in allen Verfahren darum, ob durch die eingesetzte Software die IP-Adressen zuverlässig ermittelt werden kann. Daher ist nicht ersichtlich, weshalb der Sachverständige für seine Tätigkeit ein Mehrfaches der üblichen Stundenzahl aufwenden musste. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob die Antragstellerin zukünftig Gutachtenkosten erspart hätte, wenn hier die Beweisaufnahme zu einem für sie günstigen Ergebnis, welches in anderen Verfahren hätte verwertet werden können, geführt hätte, wie der Sachverständige geltend macht.

10

c. Schließlich moniert die Antragstellerin ebenfalls zu Recht, dass der Sachverständige in der Rechnung vom 29. Februar 2012 insgesamt drei Stunden für „cryptography Artikel über md4/5 Verschlüsselung" berechnet (womit vermutlich das Lesen eines Zeitschriftenartikels gemeint ist). Weil von einem Sachverständigen erwartet wird, dass er sich durch Einsicht in die einschlägige Literatur auf dem Laufenden hält, sind Zeiten für Literaturrecherche nur in besonders gelagerten Fällen und nur dann anzuerkennen, wenn im Gutachten eine Auseinandersetzung mit der wissenschaftlichen Lehre erfolgt (vgl. Binz a.a.O. Rn 9). Die Verfahren MD4 bzw. MD5 werden in dem Gutachten zwar erwähnt (S. 33 des Gutachtens vom 29. Februar 2012), jedoch findet keine Auseinandersetzung mit der Lehre statt. Vor diesem Hintergrund können Zeiten für das Lesen eines entsprechenden Zeitschriftenartikels nicht anerkannt werden. Im Übrigen hat der Sachverständige auch hierzu keine Stellung genommen.

11

d. Soweit die Antragstellerin weiter darauf abstellt, dass der Sachverständige für die Zeit nach August 2012 zwischen dem Termin zur mündlichen Verhandlung mit seiner mündlichen Erläuterung des Gutachtens und dem beabsichtigten Ortstermin, zu dem es wegen der Antragsrücknahme nicht mehr gekommen war, mit Rechnung vom 12. Januar 2014 insgesamt 49 Stunden abgerechnet hat, obwohl er in diesem Zeitraum nichts zu tun gehabt habe außer der Absprache des Ortstermins, ist dies nach Aktenlage nicht nachvollziehbar. Vielmehr wurden dem Sachverständigen in diesem Zeitraum die Schriftsätze beider Beteiligter mit diversen ergänzenden Fragen sowie der ergänzende Beweisbeschluss vom 23. Oktober 2012 übermittelt; zudem fand in diesem Zeitraum Korrespondenz zwischen dem Sachverständigen und dem Landgericht sowie den Beteiligten statt. Hieraus ergibt sich, dass der Sachverständige beispielsweise DVDs kopiert und Dateien untersucht sowie Hash-Werte ermittelt hat. Somit hat der Sachverständige dargetan, dass er auch in diesem Zeitraum an dem Gutachten gearbeitet hat, womit jedoch die erforderliche Zeit im Sinne des § 8 JVEG noch nicht geklärt ist.

12

e. Vor diesem Hintergrund - insbesondere lit a. bis c. - kann hier nicht auf die Aufstellung des Sachverständigen zurückgegriffen werden; vielmehr ist die Rechnung auf den angemessenen Betrag zu kürzen (vgl. Binz a.a.O. Rn 8). Diesen bemisst der Senat hier mit 7.000,00 €. Zum einen hat die Antragstellerin im Schriftsatz vom 26. Juni 2014 diesen Betrag akzeptiert; zum anderen bewegt er sich etwa im Mittelfeld der seitens der Antragstellerin angeführten und von den übrigen Beteiligten nicht angegriffenen Vergütungen in vergleichbaren Fällen.

13

2. Nach § 407 a Abs. 3 S. 2, 1. Alt. ZPO hat der Sachverständige rechtzeitig darauf hinzuweisen, wenn voraussichtlich Kosten entstehen, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands stehen.

14

Einen Hinweis des Sachverständigen auf die erheblichen Kosten hat es hier unstreitig nicht gegeben. Den Streitwert hat das Landgericht noch nicht endgültig festgesetzt; im Beschluss vom 11. März 2010, mit welchem der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt wurde, die Verkehrsdaten zu löschen, wurde lediglich der Gegenstandswert des Verfahrens der einstweiligen Anordnung auf 15.000,00 € festgesetzt.

15

Wenn der Sachverständige erkennt oder erkennen musste, dass die Kosten des Gutachtens in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Wert des Streitgegenstands stehen hat er das Gericht darauf hinzuweisen und dessen Stellungnahme abzuwarten. Hat er dies unterlassen, kann nach billigem Ermessen bestimmt werden, in welcher Höhe ihm eine Vergütung zusteht. Ein Missverhältnis wird jedenfalls dann anzunehmen sein, wenn die Vergütung des Sachverständigen mehr als die Hälfte des Streitwerts erreicht (vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack JVEG 26. Aufl. 2014 § 8 a JVEG Rn 32). Wenn der Sachverständige den Streitwert nicht aus den Akten ersehen kann, kann er notfalls anregen, den Streitwert festzusetzen (vgl. Schneider JVEG 2. Aufl. 2014 § 8 a Rn 31). Unterlässt der Sachverständige den gebotenen Hinweis, so hängt eine Kürzung seiner Vergütung davon ab, ob bei verständiger Würdigung aller Umstände davon ausgegangen werden kann, dass auch bei rechtzeitigem Hinweis die Tätigkeit nicht eingeschränkt oder unterbunden worden wäre (vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack a.a.O.; Schneider a.a.O. Rn 33).

16

Zwar hat die Kammer den Streitwert noch nicht festgesetzt, und der Sachverständige hat dies auch nicht angeregt; darauf kommt es hier jedoch nicht an. Die Antragstellerin trägt selbst vor, dass von Gerichten Vorschüsse bis zu 6.000,00 € verlangt (und von den Parteien eingezahlt) werden, und dass Privatgutachten bis zu 8.500,00 € kosten; dann hätte der Sachverständige hier unabhängig vom Streitwert davon ausgehen dürfen, dass jedenfalls bis zu diesem Betrag entstehende Kosten nicht moniert werden würden. Eine höhere Entschädigung kann er jedoch ohnehin nicht verlangen, wie oben ausgeführt.

17

3. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat der Sachverständige seinen Vergütungsanspruch nicht deshalb verloren, weil er durch zögerliche Bearbeitung die (alleinige) Ursache für Antragsrücknahme gesetzt hat.

18

Unterbleibt die vollständige Ausführung des Auftrags wegen Rücknahme durch den Auftraggeber ohne Verschulden des Sachverständigen, hat dieser Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Teilleistungen, soweit diese erforderlich waren. Erfolgt die Auftragsrücknahme aus Verschulden des Sachverständigen, so ist dessen bis dahin erbrachte Teilleistung nur insoweit zu vergüten, als sie für die heranziehende Stelle verwertbar ist (vgl. Binz a.a.O. Rn 16).

19

Hier kann nicht festgestellt werden, dass der Sachverständige die Begutachtung zögerlich durchgeführt hätte; vielmehr war es die im Auftrag der Antragstellerin tätige Firma L..., die durch zögerliche Mitarbeit zur langen Begutachtungsdauer beigetragen hat. Ausweislich der Akten entspann sich nach Auftragserteilung an den Sachverständigen Ende Januar 2011 zunächst ein mail-Verkehr zwischen dem Sachverständigen und der Firma l..., welche die von der Antragstellerin verwandte und zu überprüfende Software erstellt hat; es dauerte mehrere Monate bis Juni 2011, bis dem Sachverständigen ein Computer zur Verfügung gestellt wurde. Dieser war mit einem Keylogger versehen, der die Arbeit des Sachverständigen überwachen sollte. Dass der Sachverständige unter diesen Umständen seine Tätigkeit unterbrochen hat, ist nachvollziehbar. Erst nach weiterem Schriftwechsel wurde der Sachverständige Mitte September 2011 in die Lage versetzt, den Keylogger zu deaktivieren. Am 29. Februar 2012 hat der Sachverständige sodann das schriftliche Gutachten erstattet, das er im Termin vom 28. August 2012 erläutert hat. Der ergänzende Beweisbeschluss datiert vom 23. Oktober 2012. Wiederum entspannte sich ein mail-Verkehr zwischen dem Sachverständigen und der Firma L…. Der Sachverständige forderte mehrfach verschiedene Dateien an; nach Aktenlage wurde eine Anforderung vom Januar 2013 bis April 2013 nicht bearbeitet. Ausweislich eines Aktenvermerks hat er mehrere Monate auf auszuwertende DVDs gewartet. Am 31. Oktober 2013 hat er dem Landgericht mitgeteilt, dass der angedachte Ortstermin erst für den 21. Januar 2014 vereinbart werden konnte; dies beruhte nach dem unbestrittenen Vortrag des Sachverständigen darauf, dass seitens der Firma L… ein weiterer Teilnehmer benannt worden war, der frühestens im Dezember 2013 zur Verfügung stand.

20

Somit kann festgestellt werden, dass der Sachverständige zunächst etwa 4 1/2 Monate (Mitte September 2011 bis Ende Februar 2012) für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens gebraucht hat, sowie nochmals etwa 3 Monate (Juli bis Oktober 2013) zur Vorbereitung und Terminierung des Ortstermins; dies ist keine außergewöhnlich lange Dauer für eine Begutachtung, so dass dem Sachverständigen die Verzögerung nicht anzulasten ist. Vor diesem Hintergrund behält er grundsätzlich seinen Vergütungsanspruch, jedoch nur in der oben dargestellten Höhe.

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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.
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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.
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published on 30/06/2016 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners vom 17.12.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Steinfurt vom 21.05.2015 (10 F 284/12) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Erinnerung des Antragsgegners gegen den Kostenansatz
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(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. Das gewerbliche Ausmaß kann sich sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben.

(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß

1.
rechtsverletzende Vervielfältigungsstücke in ihrem Besitz hatte,
2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Vervielfältigungsstücke, sonstigen Erzeugnisse oder Dienstleistungen beteiligt war,
es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über

1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse, der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse bezahlt wurden.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.

(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. Das gewerbliche Ausmaß kann sich sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben.

(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß

1.
rechtsverletzende Vervielfältigungsstücke in ihrem Besitz hatte,
2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Vervielfältigungsstücke, sonstigen Erzeugnisse oder Dienstleistungen beteiligt war,
es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über

1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse, der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse bezahlt wurden.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.

(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung

1.
ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),
2.
Fahrtkostenersatz (§ 5),
3.
Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie
4.
Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12).

(2) Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

(3) Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen.

(4) Den Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 bestimmte Vergütung gewährt werden.