Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 30. Juni 2016 - 6 WF 79/16
Gericht
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners vom 17.12.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Steinfurt vom 21.05.2015 (10 F 284/12) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Erinnerung des Antragsgegners gegen den Kostenansatz vom 10.11.2014 zurückgewiesen wird.
1
Gründe:
3I.
4Der Antragsgegner wendet sich im Beschwerdeverfahren gegen die Inanspruchnahme für Kosten, die in einem Umgangsverfahren durch ein Sachverständigengutachten entstanden sind. Durch Beschluss vom 09.08.2011 ordnete das Amtsgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens an, das der Sachverständige Dipl.-Psych. M unter dem 09.11.2012 vorlegte. Im Gutachten wies er darauf hin, dass er auf ein Befundgutachten aus inhaltlichen Gründen und aus Kostengründen zunächst verzichtet habe, er aber das Gutachten bei Bedarf bzw. auf Geheiß des Gerichts um die Untersuchungsergebnisse ergänzen könne. Für die Erstattung des Gutachtens brachte der Sachverständige unter anderem 84,5 Stunden in Ansatz und rechnete ein Honorar von 9.092,02 € ab. Durch Beschluss vom 17.05.2013 traf das Amtsgericht eine Umgangsregelung und hob die Kosten des Verfahrens gegeneinander auf. In der Begründung der Entscheidung nahm das Amtsgericht mehrfach auf das Gutachten des Sachverständigen Bezug. Auf die Beschwerde des Antragsgegners ergänzte der 8. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm durch Beschluss vom 19.02.2014 die Entscheidung des Amtsgerichts; die Kostenentscheidung für die erste Instanz blieb aufrecht erhalten.
5Durch Rechnung vom 10.11.2014 wurde der Antragsgegner zur Zahlung von 4.576,26 € (davon 4.546,01 € Sachverständigenkosten) aufgefordert. Hiergegen hat der Antragsgegner Erinnerung eingelegt. Einen Antrag des Bezirksrevisors vom 14.11.2014, dem Sachverständigen einen Anspruch auf Vergütung wegen Mängel des Gutachtens abzuerkennen, wies das Amtsgericht durch Beschluss vom 03.12.2014 zurück; die dagegen gerichtete Beschwerde des Bezirksrevisors wies Landgericht Münster durch Beschluss vom 27.04.2015 zurück. Durch Beschluss vom 21.05.2015 hat das Amtsgericht die Erinnerung des Antragsgegners gegen die Kostenrechnung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners vom 27.12.2015, der das Amtsgericht durch Beschluss vom 21.03.2016 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.
6II.
7Die gemäß § 57 Abs. 2 S. 1 FamGKG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht ist der Antragsgegner durch den Kostenansatz von 10.11.2014 auf Erstattung der hälftigen Kosten für das Sachverständigengutachten in Anspruch genommen worden.
8Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind rechtskräftig gegeneinander aufgehoben worden. Damit tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte. Die Gerichtskosten von insgesamt 9.152,52 € setzen sich aus den nicht streitigen Gerichtsgebühren in Höhe von 121,00 € und aus den Auslagen für die Vergütung des Sachverständigen in Höhe von 9.092,02€ zusammen.
9Ohne Erfolg beruft sich der Antragsgegner darauf, dass er wegen vermeintlicher Mängel des Gutachtens nicht mit den Kosten des Sachverständigengutachtens belastet werden dürfe. Dieser Einwand ist dem Antragsgegner nicht schon deshalb abgeschnitten, weil durch den Beschluss des Landgerichts Münster vom 27.04.2015 die Vergütung des Sachverständigen auf 9.092,02 € festgesetzt worden ist. Diese Festsetzung wirkt nach § 4 Abs. 9 JVEG nicht zulasten des Kostenschuldners; das Verfahren zur Festsetzung der Vergütung des Sachverständigen bindet daher die Entscheidung im Verfahren über die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz nicht (BGH, Beschluss vom 07.09.2011, VIII ZB 22/10, Rn. 8).
10Die Einwendungen des Antragsgegners begründen jedoch eine Niederschlagung der durch die Beauftragung des Sachverständigen entstandenen Kosten nach § 20 FamGKG nicht. Der Honoraranspruch des Sachverständigen besteht unabhängig davon, wie die Beteiligten oder das Gericht das Gutachten bewerten. Ein Sachverständiger verwirkt seine Vergütung nur dann, wenn das Gutachten unverwertbar ist und er die Unverwertbarkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat (OLG München, Beschluss vom 20.12.2011, 11 W 2733/10, MDR 2012, 306; OLG Thüringen, Beschluss vom 05.06.2012, 9 W 243/12, Rn. 8; OLG Schleswig, Beschluss vom 19.05.2011, 9 B 132/10, Rn. 3 – beide zitiert nach juris; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl. 2012 § 8 JVEG Rn. 8 f.). Im Streitfall fehlt es schon an der Unverwertbarkeit des Sachverständigengutachtens. Das Amtsgericht hat die Ergebnisse der Begutachtung seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Auf die Beschwerde des Antragsgegners ist der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts nur geringfügig ergänzt worden. Dass der 8. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 19.02.2014 das Gutachten nicht allein als ausreichende Entscheidungsgrundlage ansah, ändert an der Verwertbarkeit des Gutachtens nichts, zumal zur Vorbereitung des Senatstermins vom 19.02.2014 nicht eine neue Begutachtung, sondern die Ladung des vom Amtsgericht bestellten Gutachters zur mündlichen Verhandlung angeordnet worden war.
11Auch gegen die Höhe der vom Sachverständigen für seine Tätigkeit abgerechneten Vergütung wendet sich der Antragsgegner ohne Erfolg. Die Entschädigung des Sachverständigen ist nach der erforderlichen Zeit zu bemessen § 8 Abs. 2 S. 1 JVEG. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die vom Sachverständigen angegebene Zeit richtig ist und für die Gutachtenerstellung auch erforderlich war; Anlass zur Nachprüfung besteht nur dann, wenn der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung außergewöhnlich hoch erscheint (Senat, Beschluss vom 02.01.2014, 6 WF 133/13, Rn. 11; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10.07.2015, 6 W 11/15, Rn. 6 f. – beide zitiert nach juris).
12Solche Anhaltspunkte bestehen nicht. Der Sachverständige hat mit Schreiben vom 16.01.2015 und insbesondere mit Schreiben vom 13.03.2015 die von ihm durchgeführten diagnostischen Tätigkeiten für jeden Untersuchungstermin dargestellt und ist zu einem zeitlichen Aufwand (einschließlich telefonischer Explorationen) von 36,05 Stunden gelangt. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Aufwand angesichts der in die Untersuchungen einzubeziehenden Personen und auch angesichts der durchgeführten Testverfahren deutlich übersetzt ist, bestehen nicht und werden auch vom Antragsgegner nicht konkret aufgezeigt. Zu beanstanden sind auch nicht die vom Sachverständigen für die jeweiligen Anfahrten abgerechneten Zeiten. Angesichts der nachvollziehbar aufgeschlüsselten 1.164 km entspricht der Zeitaufwand von 21 Stunden einer Durchschnittsgeschwindigkeit von etwa 55 km/h, was für Fahrten im ländlichen Bereich plausibel ist.
13Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für ein grobes Missverhältnis zwischen dem abgerechneten Aufwand und der vom Sachverständigen erbrachten Leistung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Sachverständige die von ihm im Einzelnen beschriebene Diagnostik durchgeführt und die in den Testverfahren erhobenen Daten auch ausgewertet hat. Er hat – entsprechend der Ankündigung eingangs des Gutachtens – lediglich auf die umfassende Darstellung der Untersuchungsergebnisse verzichtet. Das heißt aber nicht, dass der mit der Erhebung und der Auswertung verbundene Aufwand nicht zu vergüten ist. Allein der Umfang des Gutachtens lässt daher nicht den Schluss darauf zu, dass der Sachverständige einen unverhältnismäßig hohen Aufwand betrieben und abgerechnet hätte.
14Eine Kostenentscheidung ist wegen § 57 Abs. 8 FamGKG nicht veranlasst.
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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.
(2) Gegen die Entscheidung des Familiengerichts über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Familiengericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Familiengericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Oberlandesgericht vorzulegen. Das Oberlandesgericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Familiengericht einzulegen.
(5) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
(6) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(7) Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist
- 1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist; - 2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht; - 3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht; - 4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.
(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung
- 1.
ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11), - 2.
Fahrtkostenersatz (§ 5), - 3.
Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie - 4.
Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12).
(2) Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.
(3) Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen.
(4) Den Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 bestimmte Vergütung gewährt werden.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.
(2) Gegen die Entscheidung des Familiengerichts über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Familiengericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Familiengericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Oberlandesgericht vorzulegen. Das Oberlandesgericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Familiengericht einzulegen.
(5) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
(6) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(7) Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.