Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 25. Juli 2014 - 4 L 94/14
Gericht
Gründe
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Der statthafte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht.
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Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist immer schon dann erfüllt, wenn im Zulassungsverfahren ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Schlüssige Gegenargumente liegen bereits dann vor, wenn mit dem Zulassungsantrag substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (so BVerfG, Beschl. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, zit. nach JURIS).
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Diese Voraussetzung liegt nicht vor.
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Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, seit dem Inkrafttreten des Spielhallengesetzes Sachsen-Anhalt - SpielhG LSA - am 1. Juli 2012 widerspreche die Bemessungsgrundlage der von der Beklagten erhobenen Vergnügungssteuer Art. 105 Abs. 2 Buchst. a GG, weil eine kalkulatorische Abwälzbarkeit auf die Spieler nicht mehr möglich sei.
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Eine am Gleichheitssatz ausgerichtete, gerechte Zuteilung der Vergnügungssteuerlast erfordert, dass die Steuer jedenfalls im Ergebnis von demjenigen aufgebracht wird, der den von der Steuer erfassten Vergnügungsaufwand betreibt. Die Steuer muss daher auf den Benutzer der Veranstaltung abwälzbar sein. Sie soll nicht an demjenigen "hängen bleiben", der das steuerpflichtige Vergnügen zum Zwecke der Gewinnerzielung anbietet, sondern aus denjenigen Aufwendungen gedeckt werden, die die Spieler für ihr Spielvergnügen aufbringen. Hierfür genügt die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen - Preiserhöhung, Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten - treffen kann. Die rechtliche Gewähr, dass er den von ihm entrichteten Betrag immer von demjenigen erhält, der nach der Konzeption des Gesetzgebers letztlich die Steuer tragen soll, muss dem Steuerschuldner nicht geboten werden. Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt (so BVerfG, Beschl. v. 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, BVerfGE 123, 1, 22 f. m.w.N; vgl. auch Urt. v. 20. April 2004 - 1 BvR 905/00 -, BVerfGE 110, 274, 295; BVerwG, Beschl. v. 24. Dezember 2012 - 9 B 80.11 -, zit. nach JURIS, m.w.N.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 22. August 2013 - 4 K 72/12 -, n.v.; Urt. v. 23. August 2011 - 4 L 34/10 -, zit. nach JURIS).
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Anhaltspunkte dafür, dass vor diesem rechtlichen Hintergrund seit dem Inkrafttreten des SpielhG LSA eine Abwälzung der von der Beklagten erhobenen Vergnügungssteuer faktisch unmöglich ist, sind nicht ersichtlich und nicht substanziiert geltend gemacht worden.
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Zwar treffen die von der Klägerin genannten Regelungen zum Sozialkonzept (§ 3 SpielhG LSA), zu dem Jugend- und Spielerschutz (§ 4 SpielhG LSA) sowie zu den Anforderungen an die Gestaltung und Werbung (§ 5 SpielhG LSA) sämtliche Spielhallen, und das gesonderte Erlaubnisverfahren nach § 2 SpielhG LSA mit der Möglichkeit einer Erlaubnisversagung, u.a. wegen eines baulichen Verbundes von Spielhallen (Abs. 4 Nr. 6) und der Unterschreitung von Mindestabständen (Abs. 4 Nr. 5, 7), ist für neue Hallen sofort und für Bestandsspielhallen gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 SpielhG nach einer Übergangszeit von fünf Jahren anwendbar.
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Es ist aber schon fraglich, ob durch diese Regelungen ein Hindernis zur Abwälzung der Steuer geschaffen worden ist. Insoweit wird vertreten, dass die Abwälzung der Steuer über den Preis - die konzeptionell bei der Aufwandsteuer in erster Linie erstrebte Abwälzung - lediglich durch die Spielverordnung begrenzt werde, insbesondere über den langfristigen Kasseninhalt gem. § 12 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Spielverordnung (so OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18. Februar 2014 - 14 A 2592/13 - zit. nach JURIS zur Unerheblichkeit des Glücksspielstaatsvertrags für die Vergnügungssteuererhebung; vgl. auch Beschl. v. 19. Mai 2014 - 14 A 528/14 -, zit. nach JURIS).
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Dem muss aber nicht nachgegangen werden. Soweit die Klägerin auf eine (mögliche) Versagung der Erlaubnis nach § 2 SpielhG abstellt, kann eine solche Versagung von vornherein nicht als Beleg einer fehlenden kalkulatorischen Abwälzbarkeit angeführt werden, weil dann die Voraussetzungen für die Steuererhebung an sich fehlen. Soweit sie hinsichtlich der neuen betrieblichen Anforderungen des SpielhG LSA allein geltend macht, sie habe „erhebliche Mehrausgaben, unter anderem durch die zusätzlichen Schulungen von Mitarbeitern, durch die Umsetzung von Sozialkonzepten, die Änderung der Werbeanlagen“, fehlt es - unabhängig von der Frage, ob es dazu nur auf die Klägerin ankommt - schon an einer Substanziierung zur Höhe dieser Aufwendungen. Der bloße Hinweis auf ein insoweit erstelltes Gutachten („Gutachterliche Stellungnahme zur Verfassungsmäßigkeit der kommunalen Vergnügungssteuern auf Geldspielgeräte am Beispiel Berlins“) ist hierfür so wenig ausreichend wie die pauschale Behauptung, die neuen gesetzlichen Regelungen unterbänden die Vornahme von betriebswirtschaftlichen Maßnahmen. Selbst wenn die gewerberechtlichen Rahmenbedingungen den Aufsteller und Betreiber der Geldspielgeräte in seinen unternehmerischen Entscheidungsspielräumen einengen und damit die kalkulatorische Abwälzung erschweren sollten, ist nicht erkennbar, dass eine Abwälzung auf die Spieler durch Preiserhöhung im Rahmen der Spielverordnung, durch Umsatzsteigerung oder Kostensenkung ausgeschlossen ist.
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Es kann danach ebenfalls offen bleiben, ob nicht schon dann von der Abwälzbarkeit der Vergnügungssteuer auszugehen ist, wenn eine erdrosselnde Wirkung dieser Steuer nicht festgestellt werden kann (so OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10. Juni 2011 - 14 A 652/11 -; Urt. v. 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -; vgl. auch Urt. v. 8. Mai 2013 - 14 A 1583/09 -, jeweils zit. nach JURIS; wohl a.M.: OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 10. August 2009 - 2 LB 38/08 -, zit. nach JURIS).
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2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.
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Die von der Klägerin insoweit allein aufgeführte angebliche Differenz des angegriffenen Urteils zu zwei Literaturstellen hinsichtlich der kalkulatorischen Abwälzbarkeit ist nicht ausreichend für eine Annahme, dass die Rechtssache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Die maßgeblichen Kriterien, wann eine Abwälzbarkeit zu bejahen ist, sind - wie oben dargelegt - höchstrichterlich geklärt (vgl. auch OVG Niedersachsen, Beschl. v. 18. Februar 2014 - 9 LA 45/12 -, zit. nach JURIS).
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3. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zeigt die Klägerin ebenfalls nicht auf. Eine solche Bedeutung ist nur dann gegeben, wenn die Rechtssache eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und im Sinne der Rechtseinheit oder zur Fortbildung des Rechts klärungsbedürftig ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1. Februar 2008 - 2 BvR 2575/07 -; Beschl. v. 29. Juli 2010 - 1 BvR 1634/04 -; jeweils zit. nach JURIS m.w.N.).
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Die Klägerin formuliert jedoch schon keine grundsätzliche klärungsbedürftige rechtliche oder tatsächliche Frage, sondern stellt lediglich die abstrakten Voraussetzungen für die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache dar.
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4. Selbst wenn man das Vorbringen der Klägerin trotz des Fehlens einer ausdrücklichen Rüge dahingehend auslegt, dass sie auch einen Verfahrensfehler i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, nämlich eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO), geltend machen will, hätte sie keinen Erfolg.
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Es ist schon fraglich, ob die Klägerin in ausreichender Weise darlegt, welche (weiteren) Aufklärungsmaßnahmen das Gericht hätte durchführen müssen.
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Jedenfalls trägt die Klägerin nicht substanziiert vor, dass sie bereits in der Vorinstanz, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt hat oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 13. Juni 2010 - 4 L 162/10 -, zit. nach JURIS; BVerwG, Beschl. v. 15. Januar 2009 - 6 B 78.08 -, zit. nach JURIS zu einer Nichtzulassungsbeschwerde).
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Darüber hinaus hätte es in der Antragsbegründungsschrift auch Ausführungen dazu bedurft, dass bei einer weiteren Aufklärung des Sachverhaltes voraussichtlich eine im Ergebnis andere, für die Klägerin positive Entscheidung ergangen wäre (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18. April 2012 - 3 L 716/09 -, n.v.)
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
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wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.