Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 18. Feb. 2014 - 14 A 2592/13
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 12.780,43 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht vorliegen oder bereits nicht hinreichend dargelegt im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind.
3Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen aus den in der Antragsbegründung aufgeführten Gründen nicht. Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils ist mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden.
4Keine ernstlichen Zweifel werden geweckt mit dem Vortrag, seit Inkrafttreten des Glücksspieländerungsstaatsvertrags könne die Steuer nicht mehr auf den Spieler abgewälzt werden, so dass es sich bei der Steuer nicht mehr um eine Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 des Grundgesetzes (GG) handele und die Vergnügungssteuersatzung damit mangels Normsetzungskompetenz nichtig sei. Es ist schon nicht erkennbar, warum durch das Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag ein Hindernis zur Abwälzung der Steuer geschaffen worden sein soll. Die von der Klägerin genannten Regelungen zur Erlaubnisbedürftigkeit des Spielhallenbetriebs, des Nachweises bestimmter Konzepte, des Mindestabstands von Spielhallen, des Verbots von Mehrfachkonzessionen, der Werbeeinschränkung und der Sperrzeitverlängerung mögen die Neuerrichtung von Spielhallen und den Betrieb existierender Spielhallen erschweren.
5Zur Unerheblichkeit des Glücksspielstaatsvertrags für die Vergnügungssteuererhebung vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.8.2013 ‑ 14 A 1677/13 ‑, NRWE Rn. 16 ff.
6Die Abwälzung der Steuer über den Preis ‑ die konzeptionell bei der Aufwandsteuer in erster Linie erstrebte Abwälzung ‑ wird aber lediglich durch die Spielverordnung (SpielV) begrenzt, insbesondere über den langfristigen Kasseninhalt (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Buchst a SpielV). Das Verwaltungsgericht hat auf S. 6 des angegriffenen Urteils ausdrücklich auf die der Klägerin offenstehende Möglichkeit verwiesen, u. a. durch den Einsatz anderer Spielgeräte die Steuer im Rahmen der Grenzen der Spielverordnung auf den Spieler abzuwälzen. Die Klägerin behauptet aber nicht einmal, geschweige denn, dass dies zulassungsrechtlich hinreichend dargelegt würde, dass die von ihr aufgestellten Geldspielgeräte die Grenzen der Spielverordnung ausreizten und deshalb durch Einsatz anderer Spielgeräte eine weitere Abwälzung rechtlich unmöglich sei. Damit erübrigt sich auch der Einwand, mangels Abwälzbarkeit könne ein Lenkungszweck nicht erreicht werden.
7Im Übrigen stellt die Möglichkeit der Abwälzung zwar eine Bedingung der materiellen Verfassungsmäßigkeit dar, lässt aber den Charakter der Steuer als Aufwandsteuer unberührt. Ihr Fehlen wäre somit kein Kompetenzhindernis für den Erlass der Vergnügungssteuersatzung.
8Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4.2.2009 - 1 BvL 8/05 ‑, BVerfGE 123, 1 (18).
9Soweit die Klägerin die Kumulation von Umsatzsteuer und Vergnügungssteuer beklagt, ist nicht erkennbar, was daran rechtlich bedenklich sein soll. Steuerliche Doppelbelastungen sind dem Steuerrecht nicht unbekannt.
10Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.8.2012 ‑ 14 A 1532/12 ‑, NRWE Rn. 13 ff.
11Dem verfassungsrechtlich allenfalls relevanten Aspekt einer übermäßigen, weil erdrosselnden Steuer ist hier nicht weiter nachzugehen, weil die Klägerin ausdrücklich erklärt, sie mache keine Erdrosselungswirkung durch die Vergnügungssteuer geltend.
12Zu Unrecht ist die Klägerin der Auffassung, hier seien die Steuern (Umsatzsteuer und Vergnügungssteuer) gegenseitig Bemessungsgrundlagen. Jedenfalls für die Vergnügungssteuer ist das falsch, da Bemessungsgrundlage gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Vergnügungssteuersatzung vom 1.2.2006 i. d. F. der Zweiten Änderungssatzung vom 22.11.2010 das Einspielergebnis in Gestalt der elektronisch gezählten Bruttokasse ist. Dass aus diesem Einspielergebnis sowohl die Vergnügungssteuer als auch die Umsatzsteuer zu begleichen ist, macht diese Steuerbeträge nicht zur Bemessungsgrundlage. In Wirklichkeit bemängelt die Klägerin, dass Bemessungsgrundlage nicht das um die zu zahlende Steuer verminderte Einspielergebnis ist (Nettokasse). Das ist aber nicht erforderlich. Bei dem Steuerabzug von der Bemessungsgrundlage handelt es sich um eine Frage der Berechnung der Steuer. Ein verfassungsrechtlicher Grundsatz, dass eine Steuer nur nach dem Nettobetrag erhoben werden kann, besteht nicht.
13Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.6.2010 ‑ 14 A 597/09 ‑, NRWE Rn. 94 ff. m. w. N.
14Die von der Klägerin genannten Gesichtspunkte rechtfertigen auch keine Zulassung unter dem Gesichtspunkt besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die angebliche "Uneinheitlichkeit der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur" zur kalkulatorischen Abwälzbarkeit und zur Kompetenz der Beklagten zum Erlass der Vergnügungssteuersatzung ist nicht entscheidungserheblich, da ‑ wie oben ausgeführt ‑ bereits die Abwälzbarkeit über den Preis nicht hinreichend von der Klägerin in Frage gestellt wird.
15Allerdings will die Klägerin wohl behaupten, dass sie als im Wettbewerb mit anderen Spielhallenbetreibern Stehende ohnehin den höchstdurchsetzbaren Preis fordere, aber am Markt kein weiterer Spielraum für eine Abwälzung über den Preis bestehe. Es ist jedoch nicht dargelegt oder sonst erkennbar, warum die damit behauptete fehlende Bereitschaft der Spieler, höhere Preise zu akzeptierten, ein relevantes Hindernis für die Steuererhebung sein soll. Weder das Verfassungsrecht, insbesondere die Berufsfreiheit des Art 12 Abs. 1 GG, noch einfaches Recht gewährleisten, dass durch Steuern bewirkte Kostenerhöhungen ohne Umsatzeinbußen vom Markt aufgefangen werden. Im Gegenteil ist dies sogar manchmal gerade der Lenkungszweck einer Steuererhöhung, wie das Beispiel der Tabaksteuer zeigt. Das Berufsgrundrecht wäre erst dann verletzt, wenn durch die Steuer der Preis auf eine Höhe getrieben würde, der die Ausübung des Berufs übermäßig beeinträchtigte. Dafür ist nichts ersichtlich, zumal noch nicht einmal etwas zum tatsächlichen Preisniveau dargelegt ist und die Klägerin sogar ausdrücklich eine Erdrosselungswirklung der Steuer verneint. Daher ist auch nicht erkennbar, warum dem Verwaltungsgericht sich Ermittlungen zur Bestandsentwicklung bei den Geldspielgeräten oder zur Marktsituation hätten aufdrängen sollen.
16Unverständlich ist die Auffassung der Klägerin, das Verwaltungsgericht hätte das Verfahren aussetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Vergnügungssteuersatzung vorlegen müssen. Gegenstand der konkreten Normenkontrolle nach Art, 100 Abs. 1 GG, § 80 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes sind allein formelle Gesetze des Bundes und der Länder, nicht aber kommunale Satzungen.
17Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.9.2005 ‑ 2 BvL 11-13/02 ‑, BVerfGE 114, 303 (310 f.).
18Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht zu. Die insoweit aufgeworfenen Fragen,
19"1. Ist die streitgegenständliche Festsetzung der Vergnügungssteuer verfassungsmäßig?
20a. Ist die Gemeinde Viersen legitimiert auf der Rechtsgrundlage der Vergnügungssteuersatzung die Vergnügungssteuer zu erheben (formeller Aspekt)?
21b. Handelt es sich bei der Vergnügungssteuer im Land Nordrhein-Westfallen (insb. Gemeinde Viersen) (noch) um eine Aufwandsteuer (materieller Aspekt)?
222. Ist die Doppelbesteuerung, die zustande kommt, wenn wie u. a. in Viersen die auf dem Vergnügen lastende Umsatzsteuer wiederum Bemessungsgrundlage der Vergnügungssteuer ist, mit dem Grundgesetz (nicht mit dem EU-Vertrag) vereinbar?"
23begründen keine grundsätzliche Bedeutung. Die unter Nr. 1 aufgeworfenen Fragen sind nicht klärungsbedürftig, da sie auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens ohne Weiteres im bejahenden Sinne beantwortet werden können, wie sich aus den Ausführungen zum Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel ergibt.
24Die unter Nr. 2 aufgeworfene Frage ist ‑ wörtlich genommenen ‑ nicht klärungsfähig, da sie sich in einem durchzuführenden Berufungsverfahren nicht stellen würde, denn die Umsatzsteuer ist nicht Bemessungsgrundlage der Vergnügungssteuer, sondern das Einspielergebnis im Sinne der Bruttokasse. Selbst wenn man die Frage im Sinne der obigen Ausführungen zum Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel versteht, stellt sie sich aus den ebenfalls dort genannten Gründen als nicht klärungsbedürftig dar, da sie auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens ohne Weiteres zu bejahen ist.
25Soweit die Klägerin einen Klärungsbedarf im Zusammenhang mit dem Hinweis des Verwaltungsgerichts sieht, dass ein Rückgang der Spielhallen als Auswirkung des Glücksspielstaatsvertrags für die verbleibenden Hallen umso größere Möglichkeiten biete, Umsatz und Gewinn zu steigern, ist nicht dargelegt, worin hier ein Klärungsbedarf bestehen soll. Die Schlussfolgerung liegt auf der Hand. Warum diese tatsächliche Annahme eine Rechtsverletzung der Klägerin begründen soll, erschließt sich dem Senat nicht.
26Der Zulassungsgrund eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann, (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Insoweit wird zwar der Verfahrensmangel unterbliebener Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend gemacht. Es wird aber nicht erkennbar, warum konkrete Ermittlungsmaßnahmen sich dem Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsaufassung zur Frage der Abwälzbarkeit hätten aufdrängen müssen. Dafür bestand schon deswegen kein Anlass, weil die Klägerin lediglich Irrelevantes zu den Erschwernissen durch den neuen Glücksspielstaatsvertrag und das dazu ergangene Ausführungsgesetz vorgetragen hat, nicht aber ‑ was allein für die Frage der Abwälzbarkeit von Bedeutung gewesen wäre ‑, dass sie mit ihren Geräten bereits die nach der Spielverordnung höchstzulässigen Preise fordere. Eines Hinweises zu relevantem Vortrag in dieser Hinsicht bedurfte es nicht. Der Anspruch auf rechtliches Gehört wird erst dann verletzt, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. Gleiches gilt, wenn das Gericht in seiner Entscheidung auf einen Gesichtspunkt abhebt, mit dem ein sachkundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte. Das ist hier bezüglich der angeblichen Unmöglichkeiten der Abwälzung nicht der Fall.
27Ein zulassungsrechtlich relevanter Verfahrensmangel liegt auch nicht deshalb vor, weil die Übertragung auf den Einzelrichter gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO unzulässig gewesen wäre. Ein solcher ‑ unterstellter ‑ Verfahrensmangel unterliegt nicht der Beurteilung des Berufungsgerichts (§ 6 Abs. 4 Satz 2 VwGO), so dass eine Berufungszulassung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO darauf nicht gestützt werden kann.
28Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.
29Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Sind die Voraussetzungen des Artikels 100 Abs. 1 des Grundgesetzes gegeben, so holen die Gerichte unmittelbar die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein.
(2) Die Begründung muß angeben, inwiefern von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift die Entscheidung des Gerichts abhängig ist und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm sie unvereinbar ist. Die Akten sind beizufügen.
(3) Der Antrag des Gerichts ist unabhängig von der Rüge der Nichtigkeit der Rechtsvorschrift durch einen Prozeßbeteiligten.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.