Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 13. Juni 2012 - 4 L 162/10

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2012:0613.4L162.10.0A
published on 13/06/2012 00:00
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 13. Juni 2012 - 4 L 162/10
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Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Das Vorbringen des Klägers begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; denn mit der Zulassungsschrift wird weder ein die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz noch eine für die Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06 -; BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, beide zit. nach JURIS).

3

1. Nicht durchgreifend ist zunächst der klägerische Einwand, im Hinblick auf die Regelung der „Vorverteilung“ des umlagefähigen Aufwandes in Sonderfällen bilde die Anwendung des § 6 Abs. 1 der Straßenausbaubeitragssatzung - SBS - der Beklagten keinen hinreichenden Beitragsmaßstab, weil für die vorliegende Ausbaumaßnahme die satzungsmäßige Vorverteilung des beitragsfähigen Aufwands nach Frontlängen und nicht nach der „Gesamtfläche der vorgenannten Grundstücke (355.076,24 m²)“ nicht vorteilsgerecht sei.

4

Grundsätzlich ist in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt, dass im Straßenbaubeitragsrecht eine Satzungsbestimmung zulässig ist, nach der die den Eigentümern von Außenbereichsgrundstücken durch die Inanspruchnahmemöglichkeit einer ausgebauten Innerortsstraße gebotenen Vorteile dann, wenn an diese Straße sowohl baulich und/oder gewerblich als auch nur landwirtschaftlich nutzbare Grundstücke angrenzen, nur halb so hoch zu bemessen sind wie die den Eigentümern der baulich und/oder gewerblich nutzbaren Grundstücke gebotenen Vorteile (NdsOVG Urt. v. 25.03.1981 - 9 A 87/80 -, zit. nach JURIS; OVG LSA, Beschl. v. 27.11.2009 - 4 L 83/09 -; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 480a). Die von dem Kläger ausgesprochene allgemeine Kritik, eine Vorverteilung des umlagefähigen Aufwandes im Verhältnis der Frontlängen führe dazu, dass der straßenausbaubeitragsrechtlich relevante Vorteil für die Außenbereichsgrundstücke zu niedrig und für die Innenbereichsgrundstücke zu hoch bemessen werde, kann allerdings nicht dazu führen, Vorverteilungsregelungen der genannten Art allgemein, also ohne Rücksicht auf eine Bewertung ihrer beitragsrechtlichen Folgen im konkreten Abrechnungsfall, als schlechthin ungeeignetes Instrument zur sachgerechten Verteilung des umlagefähigen Aufwands zwischen Innen- und Außenbereichsgrundstücken anzusehen. Unter Beachtung des straßenausbaubeitragsrechtlichen Grundsatzes der regionalen Teilbarkeit muss vielmehr speziell im Blick auf die jeweilige Abrechnung geprüft werden, ob ein Abstellen auf die Frontlängen im Einzelfall zu einer vorteilsgerechten Aufwandsverteilung führt oder ob eine andere Verteilung (z. B. Bildung von Nutzungsfaktoren auch für Außenbereichsgrundstücke) die gesetzlichen Vorgaben des § 6 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA vorteilsgerechter zu erfüllen vermag (vgl. auch NdsOVG, Beschl. v. 11.09.2003 - 9 ME 120/03 -, zit. nach JURIS, Driehaus, a. a. O.).

5

Der Kläger zeigt indes auch in seinem Zulassungsantrag nicht substanziiert auf, dass die nach § 6 Abs. 1 SBS anzuwendende herkömmliche Vorverteilungsregelung im konkreten Fall zu einer vorteilswidrigen Aufwandsverteilung führt.

6

Die Grundstückssituation an dem abgerechneten Abschnitt der Verkehrsanlage „N-Weg“ wird dadurch geprägt, dass sich auf der gesamten Nordseite und bis zur Einmündung der Verkehrsanlage „Am (...)“ überwiegend bebaute Innenbereichsgrundstücke befinden, während sich ausweislich eines Ausdrucks aus der Liegenschaftskarte des Landesamts für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt vom 13. November 2008 (Bl. 465 der Beiakte A) östlich der Straße „Am (...)“ zwei an den „N-Weg“ angrenzende Außenbereichsgrundstücke (Flurstücke 95/25 und 368; vgl. Bl. 458 der Beiakte) anschließen, die sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend feststellt - über eine Ausbaulänge von ca. 130 m erstrecken und landwirtschaftlich genutzt werden. Die Vorverteilung nach Frontmetern führt dazu, dass etwa 95% des umlagefähigen Aufwands des abgerechneten Straßenabschnitts auf die bebauten Innenbereichsgrundstücke und die restlichen 5% auf die südöstlich gelegenen Außenbereichsgrundstücke entfallen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Verteilung ungeeignet ist, den Umfang der ganzjährigen Inanspruchnahme der ausgebauten Straße von den bebauten Innenbereichsgrundstücken her bzw. den (saisonbedingten) gelegentlichen Anliegerverkehr, der von den Außenbereichsgrundstücken ausgeht, vorteilsgerecht wiederzuspiegeln, werden von dem Kläger nicht substanziiert aufgezeigt und sind auch bei Berücksichtigung der Aktenlage nicht erkennbar. Soweit der Kläger von einer berücksichtigungsfähigen Frontlänge von 200 m ausgeht, lässt sich diese Frontlänge anhand der vorliegenden Liegenschaftskarte nicht berechnen, zumal der Kläger nicht detailliert aufzeigt, wo der von ihm zugrunde gelegte Straßenabschnitt endet. Andererseits hat die Beklagte entgegen der Auffassung der Klägerin ausweislich der Liegenschaftskarte die Frontlänge ab der Einmündung der Verkehrsanlage „Am (...)“ gerechnet. Unabhängig davon würde selbst eine Ausbaulänge von 200 m im Außenbereich allein nicht ausreichen, aufzuzeigen, dass die Verteilung nach Frontlängen ungeeignet ist, den Umfang der Inanspruchnahme der ausgebauten Straße vorteilsgerecht wiederzugeben. Die von dem Kläger angeregte Verteilung nach der Gesamtfläche der beitragsfähigen Grundstücke gibt die wahrscheinlichen Vorteile vom Ausbau des „N-Weges“ schon deswegen nicht sachgerecht wieder, weil sie die unterschiedliche Nutzung der Grundstücke gänzlich außer Betracht lässt.

7

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang einen Verstoß gegen die Sachverhaltsaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO (nicht § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO) geltend macht (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), den er darin erblickt, dass das Verwaltungsgericht nicht anhand der Verwaltungsakte die seiner Auffassung nach unzutreffende Darstellung der Vorverteilungsregelung geprüft habe, hat sein Zulassungsantrag schon deswegen keinen Erfolg, weil sein Vorbringen nicht den Anforderungen genügt, die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO an die Darlegung eines Verstoßes gegen die Aufklärungspflicht zu stellen sind. Insoweit muss insbesondere vorgetragen werden, dass entweder bereits im erstinstanzlichen Verfahren in der mündlichen Verhandlung auf eine vermisste Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder inwiefern sich eine weitere Sachverhaltsaufklärung dem Gericht von sich aus hätte aufdrängen müssen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Betroffenen in der Tatsacheninstanz, insbesondere das Unterlassen von Beweisanträgen, zu kompensieren (st. Rspr. des BVerwG, Beschl. v. 15.01.2009 - BVerwG 6 B 78.08 -, zit. nach JURIS).

8

2. Ohne Erfolg wendet der Kläger ein (vgl. Seite 6 seiner Zulassungsschrift vom 16. Juli 2010), der „N-Weg“ teile sich in zwei selbständige Anlagen, wobei die erste Anlage von der Einmündung „An der G.“ bis zur „R-Straße“ und die zweite Anlage von der „R-Straße“ bis zum „S-Berg“ reiche.

9

Ob ein Straßenzug nach einem geplanten Ausbau als eine einzelne Verkehrsanlage zu qualifizieren ist oder aus mehreren Anlagen besteht, beurteilt sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - vom Ansatz her zunächst nach dem Gesamteindruck, den die zu beurteilende Anlage nach den tatsächlichen Verhältnissen vermittelt (BVerwG, Urt. v. 22.03.1996 - BVerwG 8 C 17.94 -, zit. nach JURIS). Maßgebend ist insoweit das durch die tatsächlichen Gegebenheiten wie Straßenführung, Straßenlänge, Straßenbreite und Straßenausstattung geprägte Erscheinungsbild, d. h. der Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln (st. Rspr., vgl. zuletzt OVG LSA, Urt. v. 07.07.2011 - 4 L 400/08 u.a. -, zit. nach JURIS). Das Verwaltungsgericht ist unter Berücksichtigung der vorliegenden Fotodokumentation und des Lageplans aufgrund des „schnurgeraden Verlaufs“ und des sich nicht deutlich unterscheidenden Ausbauzustands des „N-Weges“ von einer einheitlichen Verkehrsanlage ausgegangen. Diese Einschätzung wird weder durch die unterschiedliche Fahrbahnbreite (4 bzw. 6 m) noch die einspurige Verkehrslenkung durch das Einbahnstraßenschild schlüssig in Frage gestellt; insbesondere vermag eine den Verkehrsfluss lediglich lenkende straßenverkehrsrechtliche Beschilderung - hier durch das Zeichen 220 StVO - den Gesamteindruck einer einheitlichen Verkehrsanlage nicht zu beeinträchtigen (so auch BayVGH, Beschl. v. 20.07.2007 - 6 ZB 04.465 -, zit. nach juris).

10

Vom Vorliegen von zwei selbständigen Verkehrsanlagen kann entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht deswegen ausgegangen werden, weil der „N-Weg“ aufgrund seiner unterschiedlichen Gestaltung keine einheitliche Verkehrsfunktion habe.

11

Ob ein Straßenzug nach einem geplanten Ausbau als eine einzelne Verkehrsanlage zu qualifizieren ist oder aus mehreren Anlagen besteht, beurteilt sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - vom Ansatz her zunächst nach dem Gesamteindruck, den die zu beurteilende Anlage nach den tatsächlichen Verhältnissen vermittelt (BVerwG, Urt. v. 22.03.1996 - BVerwG 8 C 17.94 -, zit. nach JURIS). Eine davon abweichende Bewertung ist jedoch vorzunehmen, wenn die einzelnen Teile eines nach seinem Erscheinungsbild einheitlichen Straßenzugs unterschiedlichen Verkehrsfunktionen dienen. Wie noch auszuführen sein wird (vgl. unten 4.), hat der Kläger nicht mit schlüssigen Gegenargumenten den Ansatz der Vorinstanz in Frage gestellt, dass dem „N-Weg“ insgesamt die Funktion einer Anliegerstraße zukommt; insbesondere spielt die von dem Kläger aufgezeigte Ausbauqualität des „N-Weges“ keine entscheidende Rolle für die Entscheidung, ob der gesamte Bereich eine einheitliche Verkehrsanlage darstellt, d. h. weder die unterschiedlichen Ausbaubreiten oder die unterschiedliche Gestaltung des Verkehrsraums (Fahrbahn, Fuß- und Radweg) noch die Befahrbarkeit einer Verkehrsanlage in eine oder beide Richtungen sagen für sich genommen etwas über die der Verkehrsanlage zugewiesene Verkehrsbedeutung bzw. den Straßentyp aus.

12

3. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Vorinstanz auch zu Recht erkannt, dass die vom Stadtrat der Beklagten am 3. April 2008 beschlossene Abschnittsbildung, die die Strecke von der Einmündung der Straße „An der G.“ bis zur Einmündung der Verkehrsanlage „P-Straße“ erfasst, rechtsfehlerfrei erfolgt ist.

13

3.1. Zwar ist die Abschnittsbildung - worauf der Kläger zutreffend hinweist - ein Vorfinanzierungsinstitut und setzt voraus, dass die gesamte Straße gleichartig erneuert oder verbessert werden soll, jedoch aus Kostengründen ein abschnittsweiser Ausbau und eine abschnittsweise Abrechnung erfolgt, damit die Gemeinde nicht den Ausbau der Gesamtanlage vorzufinanzieren hat. Indes muss der Gesamtausbau der gesamten Straßenstrecke nicht zwingend schon zeitlich genau bestimmt sein oder in absehbarer kurzer Zeit erfolgen. Der Gesamtausbau muss nur überhaupt irgendwann konkret beabsichtigt sein. Nur dann, wenn von vornherein und offensichtlich eine Weiterführung der Straßenbauarbeiten nicht beabsichtigt und ein weiterer Teilstreckenausbau in keiner Weise absehbar ist, ist eine Abschnittsbildung willkürlich und unwirksam (OVG SH, Urt. v. 17.08.2005 - 2 LB 38/04 -, zit. nach JURIS; Driehaus, a. a. O., § 8 Rdnr. 289i und 289k).

14

Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich dem Verwaltungsvorgang der Beklagten durchaus entnehmen, dass auch der Ausbau des „N-Weges“ zwischen der Einmündung „P-Straße“ bis zur Einmündung „S-Berg“ beabsichtigt war; denn zum einen geht die Beklagte in ihrem Verwaltungsvorgang immer vom Ausbau „des N-Weges“ aus und zum anderen war dem ursprünglichen Abschnittsbildungsbeschluss des Stadtrates vom 13. Oktober 2005 als Anlage 3 zum Beschluss „Abschnittsbildung zur Beitragserhebung für Maßnahmen in C-Stadt, N-Weg Abschnitt 3“ ein Lageplan (Bl. 480 der Beiakte A) beigefügt, aus dem sich ergibt, dass der Ausbau des „N-Weges“ bis zur Einmündung in die Straße „S-Berg“ jedenfalls auch geplant war. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte von einem Ausbau der Reststrecke abgesehen hat - weil dort etwa ein Erneuerungs- oder Verbesserungsbedarf nicht gegeben ist - fehlen. Dass der tatsächliche Ausbau des abgerechneten Straßenabschnitts bereits im Jahre 1997 abgeschlossen war, ist in diesem Zusammenhang unschädlich. Es kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Abschnittsbildung eine Weiterführung der Straßenbauarbeiten von vornherein und offensichtlich nicht beabsichtigt war.

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3.2. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Teilstreckenausbau zwischen der Einmündung „An der G.“ bis zur Einmündung „P-Straße“ schon deswegen nicht beitragsfähig, weil nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. nur OVG LSA, Urt. v. 15.05.2007 - 4 L 512/07 -) beitragsfähige Verkehrsanlage im landesrechtlichen Straßenausbaubeitragsrecht (§ 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA) - wie im Erschließungsbeitragsrecht - die Straße in ihrer gesamten Ausdehnung ist. Allein der Ausbau einer Teilstrecke einer insgesamt einheitlichen Verkehrsanlage reicht mithin nicht aus, um von einer eigenständigen Straße im Sinne des straßenausbau- und erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagebegriffs auszugehen.

16

3.3. Schließlich erfüllt der verbleibende (zweite) Abschnitt zwischen der Einmündung „P-Straße“ bis Einmündung „S-Berg“ ebenso wie der bereits ausgebaute (erste) Straßenabschnitt das Merkmal der selbständigen Nutzbarkeit i. S. des § 6 Abs. 4 KAG LSA. Um eine Teilstrecke einer Anbaustraße als Abschnitt für die Aufwandsermittlung i.S. der genannten Vorschrift zu verselbständigen, muss die Teilstrecke eine gewisse selbständige Bedeutung als Verkehrsanlage haben; sie muss von ihrem Umfang her - gleichsam stellvertretend - „Straße“ sein können (vgl. auch OVG LSA, Beschl. v. 21.12.2009 - 4 L 137/09 -, zit. nach JURIS; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, § 14 Rdnr. 24 m. w. N.). Diese Voraussetzungen für eine Abschnittsbildung liegen vor; denn beide Straßenabschnitte sind aufgrund ihrer Ausdehnung von 200 m bzw. 1000 m und ihrer Erschließungsfunktion für zahlreiche Anliegergrundstücke selbständig als „Straße“ nutzbar. Die Abschnittsbildung selbst orientiert sich an einem örtlich erkennbaren Merkmal, nämlich der Einmündung der P-Straße.

17

3.4. Liegt mithin kein beitragsfähiger Teilstreckenausbau vor und war die Abschnittsbildung zur Abrechnung des streitgegenständlichen Straßenabschnitts des N-Weges insoweit rechtmäßig, so folgt entgegen der Auffassung des Klägers daraus, dass die sachliche Beitragspflicht erst mit dem Abschnittsbildungsbeschluss des Stadtrates vom 3. April 2008 entstanden ist und der Beitragsanspruch mithin bei Erlass des angefochtenen Beitragsbescheides noch nicht verjährt war. Im Übrigen war der Beitragsanspruch nach den Feststellungen der Vorinstanz auch deswegen nicht verjährt, weil sachliche Beitragspflichten vorliegend erst mit der ersten wirksamen Beitragssatzung in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 26. Juni 2008 entstehen konnten. Mit diesen einer Verjährung des Beitragsanspruchs zusätzlich entgegenstehenden Erwägungen setzt sich die Zulassungsschrift indes nicht auseinander.

18

4. Das Verwaltungsgericht hat schließlich zu Recht den streitbefangenen „N-Weg“ als Anliegerstraße eingestuft.

19

Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt kommt es für die Frage, ob eine Straße als Anliegerstraße zu qualifizieren ist, in erster Linie auf die der Straße nach der gemeindlichen Verkehrsplanung objektiv zugewiesene Funktion im gemeindlichen Verkehrsnetz, den aufgrund solcher Planung verwirklichten Ausbauzustand, die straßenverkehrsrechtliche Einordnung und die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse an (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 21. Dezember 2009 - 4 L 137/09 -; Beschl. v. 22.02.2011 - 4 L 207/11 -; zit. nach JURIS). Bei einer überwiegend dem Anliegerverkehr dienenden Straße (sog. Anliegerstraße) handelt es sich um eine Straße, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder durch eine Zuwegung mit ihr verbundenen Grundstücke dient. Als Anliegerverkehr ist derjenige Verkehr anzusehen, der zu diesen Grundstücken hinführt und von ihnen ausgeht.

20

Diesen Grundsätzen folgend hat das Verwaltungsgericht eine Gesamtbewertung vorgenommen und entscheidungstragend darauf abgestellt, dass dem N-Weg aufgrund seiner Lage am Stadtrand, seiner südöstlich nur einseitig vorhandenen Bebauung und seinem weiteren Verlauf im Außenbereich sowie seiner Funktion im Straßennetz und dem Verkehrskonzept der Gemeinde nicht die Bedeutung einer Haupterschließungsstraße bzw. einer Straße mit starkem innerörtlichen Verkehr zukomme, sondern sie dem Anliegerverkehr dienen solle. Diese Planungskonzeption komme auch in dem Ausbauzustand dieser Straße sowie der Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h zum Ausdruck.

21

4.1. Soweit der Kläger dem entgegenhält, das Verwaltungsgericht habe sich auf „vorliegende Pläne“, das „Verkehrskonzept“ und ein „Bauprogramm“ berufen, die sich in den Akten der Beklagten nicht wiederfänden, reicht eine derartige Rüge für sich genommen zur Geltendmachung ernstlicher Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht aus, da der Kläger im Rahmen dieses Zulassungsgrundes gehalten ist, die für die Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung der Vorinstanz mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen. Auch ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht - trotz der unzutreffenden geographischen Zuordnung (südwestlich/südöstlich) - die Bebauungssituation fehlerhaft bewertet hat (vgl. insoweit die zutreffende Zuordnung auf Seite 6, 2. Absatz, des angefochtenen Urteils).

22

4.2. Auch vermag der Kläger mit seinem Hinweis auf die „bemerkenswerte“ Konzentration von Einrichtungen (zwei Schulen, die Vereinten Altenpflegeheime C. (DRK), Autohaus, zwei Kindereinrichtungen, Wohnheim für behinderte Menschen sowie die Heilpädagogische Hilfe, ehemaliges Amtsgericht mit Grundbuchamt), die einen hohen Ziel- und Quellverkehr auslösten, die Gesamtbewertung der Vorinstanz nicht in Zweifel zu ziehen, da auch dieser Ziel- und Quellverkehr Anliegerverkehr ist (OVG LSA, Beschl. v. 24.03.2004 - 2 L 129/02 -; zit. nach JURIS; vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 34 Rdnr. 32).

23

4.3. Soweit der Kläger die Funktion des „N-Weges“ als Haupterschließungsstraße damit begründet, dass in den Weg unmittelbar Straßen einmünden sowie eine Fußweganbindung an die Mehrzweckhalle der Stadt, an das Klinikum sowie an das große Gewerbegebiet im Westen vorhanden seien, zeigt er ebenfalls eine solche Funktion des „N-Weges“ im Straßennetz nicht in hinreichender Weise auf. Denn er beschränkt sich darauf, die Straßen namentlich zu benennen und darzulegen, dass diese in den „N-Weg“ einmündeten bzw. über den Weg eine weitere Anbindung an das Straßennetz bzw. eine fußläufige Verbindung zu weiter gelegenen Einrichtungen erhielten. Dieser Hinweis allein ohne eine detaillierte Darstellung des gemeindlichen Verkehrsnetzes ist aber nicht ausreichend, um aufzuzeigen, dass der „N-Weg“ neben dem Anliegerverkehr in erheblichem Maße dem Verkehr innerhalb des Stadtgebietes dient. Darüber hinaus haben jedenfalls die nördlich des „N-Weges“ gelegenen Straßen entweder selbst oder über andere Straßen eine direkte Verbindung zum übrigen Straßennetz der Beklagten. Auch für die südlich gelegenen Straßen kann dem „N-Weg“ schon aufgrund der teilweise eingerichteten Einbahnstraßenregelung keine Sammelfunktion zum gesamten Straßennetz zukommen.

24

4.4. Soweit der Kläger auch auf den tatsächlichen Verkehr aus den von ihm benannten Straßen sowie auf den Fußgängerverkehr zur Mehrzweckhalle, zum Klinikum sowie zum Gewerbegebiet abstellt, kommt es darauf nicht an. Ob und in welchem Umfang die ausgebaute Anlage tatsächlich von Durchgangsverkehr z. B. zur Merseburger Straße genutzt wird, ist angesichts der vom Verwaltungsgericht als erheblich angesehenen Umstände für die Einstufung der Straße nicht von Relevanz. Denn Anhaltspunkte dafür, dass eine überwiegende Nutzung der Straße vom Durchgangsverkehr von der Beklagten geplant war, bestehen angesichts der in Teilbereichen vorhandenen Einbahnstraßenregelung, der Einrichtung einer Tempo-30-Zone und der verkehrsberuhigenden Maßnahmen (Verkehrsinseln bzw. Ausbuchtungen) nicht und sind auch nicht geltend gemacht.

25

5. Dass das Verwaltungsgericht die Einstufung des „N-Weges“ ohne Vorortbesichtigung lediglich anhand von vier Fotos und vier Bauabschnittszeichnungen vorgenommen hat, stellt keine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) dar. Da der Kläger insoweit keinen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung gestellt hatte (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO), läge ein Verfahrensfehler nur vor, wenn sich dem Verwaltungsgericht eine entsprechende Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen. Dies ist angesichts der vorgelegten Fotodokumentation und dem insoweit vom Verwaltungsgericht zutreffend gewählten Ausgangspunkt der „natürlichen Betrachtungsweise“ allerdings nicht ersichtlich und auch nicht substanziiert vorgetragen worden.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.

27

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 17/08/2005 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichterin der 9. Kammer - vom 19. März 2002 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil is
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published on 25/07/2014 00:00

Gründe 1 Der statthafte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. 3 D
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
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wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.