Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 18. Juni 2013 - 4 L 28/13
Gericht
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt vom beklagten Landkreis weitere Zuschüsse für die Aufgabe der Tagesbetreuung in Tageseinrichtungen.
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Die Klägerin meldete dem Beklagten für die frühere Gemeinde O. (ab 1. Januar 2010 Ortsteil der Klägerin) die Belegungszahlen des Jahres 2006 für die dort betriebenen Kindertageseinrichtungen. Bei der Weiterleitung der Belegungszahlen durch den Beklagten an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt blieben die Plätze des Hortes einer Grundschule in der Gemeinde auf Grund eines Fehlers einer Mitarbeiterin des Beklagten jedoch unberücksichtigt. Das Landesverwaltungsamt setzte daraufhin für den Beklagten den Betrag der Landeszuweisung für die Aufgabe der Tagesbetreuung in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen für das Jahr 2008 mit Bescheid vom 12. März 2008, berichtigt mit Bescheid vom 19. März 2008, unter Zugrundelegung der gemeldeten Belegungszahlen fest.
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Im Februar 2008 übersandte der Beklagte der Gemeinde O. eine erste „Zahlungsmitteilung über die Landes- und Landkreisförderung 2008“; die nächste Zahlungsmitteilung erging im März 2008. Mit Schreiben vom 21. Mai 2008 wandte sich die Klägerin für die Gemeinde O. an das Landesverwaltungsamt und bat darum, den Fehler zu korrigieren und die Zuweisung 2008 für die fehlenden Hortkinder nachträglich zu leisten. Der Beklagte wandte sich im Juni 2008 ebenfalls an das Landesverwaltungsamt mit der Bitte um Prüfung, inwieweit Landesmittel in 2008 noch zur Verfügung gestellt werden könnten. Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 25. August 2008 lehnte das Landesverwaltungsamt die Nachzahlung von Landeszuwendungen ab. Die gemäß Verordnung zur Finanzierung der Kindertagesbetreuung 2008 festgeschriebenen Mittel seien entsprechend der ergangenen Bescheide auf die Landkreise aufgeteilt worden. Weitere Haushaltsmittel stünden nicht zur Verfügung.
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Nachdem der Beklagte im Dezember 2009 eine von der Klägerin für die Gemeinde O. geforderte Zahlung in Höhe von 112.310,06 € abgelehnt hatte, hat die Klägerin am 8. Februar 2010 bei dem Verwaltungsgericht Halle insoweit eine Leistungs- und hilfsweise eine Verpflichtungsklage erhoben.
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Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 26. Oktober 2010 gem. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG den Verwaltungsrechtsweg für gegeben gehalten und mit Urteil vom 10. November 2011 die Klage abgewiesen.
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Die Klage sei zwar zulässig, da es sich bei den Zahlungsmitteilungen des Beklagten vom 7. Februar 2008 und 31. März 2008 nicht um Verwaltungsakte gehandelt habe, die in Bestandskraft hätten erwachsen können. Der allgemeinen Leistungsklage gehe auch die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO auf Erlass eines bewilligenden Bescheides nicht vor.
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Die Klage sei aber unbegründet. Der Klägerin stünden die geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht zu. Sie ließen sich nicht auf § 11 KiFöG in der im Jahr 2008 geltenden Fassung stützen. § 11 Abs. 2 Satz 1 HS 1 KiFöG gebe der Klägerin keinen Anspruch auf Zuweisung von weiteren Landesmitteln für die bei der Verteilung unberücksichtigt gebliebenen Hortkinder. Weder könne der Beklagte auf der Grundlage dieser Vorschrift verurteilt werden, mehr auszuzahlen als ihm selbst gewährt wurde, noch verpflichtete die Vorschrift den Beklagten zu einer anderen Verteilung der ihm vom Land gewährten Zuweisung. Die Klägerin habe auch aus § 11 Abs. 2 Satz 1 HS 2 KiFöG keinen Anspruch auf die Gewährung weiterer Landkreismittel für die nicht berücksichtigten Kinder. Im Übrigen habe der Beklagte auch der Verteilung der von ihm zu gewährenden eigenen Mittel zu Recht den vom Land angewendeten Maßstab zugrunde gelegt. Der Klägerin stehe weiterhin ein Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen über die sinngemäße Anwendung des vertraglichen Schuldrechts auf öffentlich-rechtliche Sonderbeziehungen nicht zu. Denn eine vertragsähnliche Sonderverbindung bestehe hier nicht. Ob die Klägerin einen Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der Amtshaftung (Art 34 GG) habe, sei nach § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG der Prüfungskompetenz des Gerichts entzogen.
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Mit Beschluss vom 2. November 2012 (- 3 L 544/11 -) hat das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt auf Antrag der Klägerin die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zugelassen.
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Die Klägerin trägt zur Begründung der Berufung vor, sie habe aus § 11 Abs. 2 Satz 1 HS 2 KiFöG (a.F.) einen Anspruch auf Zahlung einer weiteren Kreiszuwendung. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts widerspreche dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung. Der örtliche Träger gewähre danach 53 % der auf ihn entfallenden Landeszuweisung. Maßgeblich sei deshalb nicht die tatsächlich ausgezahlte Zuwendung, sondern die Zuwendung, die bei richtiger Berechnung auf den Landkreis entfallen wäre. Ansonsten hätte es der Träger der öffentlichen Jugendhilfe in der Hand, sich durch die Weitergabe geringerer Zahlen seiner eigenen Leistungsverpflichtung zu entledigen. Für das Vorliegen einer originären Zahlungsverpflichtung des Landkreises aus eigenen Mitteln - unabhängig von der Höhe der tatsächlich ausgezahlten Landeszuwendung - sprächen auch die Finanzierungsgrundsätze, die der Regelung des § 11 Abs. 2 KiFöG zugrunde lägen. Nicht das Land finanziere die Tagesbetreuung originär, sondern die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Es würde auch nicht zu einer Umverteilung zu Lasten der anderen Leistungsverpflichteten kommen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Landkreis sei im Hinblick auf die Landeszuwendung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 HS 1 KiFöG nur zur Weiterleitung verpflichtet, sei dann zutreffend, wenn das Land gegenüber den leistungsverpflichteten Gemeinden unmittelbar verpflichtet wäre und die Landkreise diese Zahlungen lediglich sozusagen als Zwischenstelle weiterverteilen würden. Die Tagesbetreuung obliege jedoch unmittelbar dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe selbst, der vom Land im Rahmen der diesem obliegenden Fürsorgeförderungspflicht lediglich unterstützt werde. Der Beklagte sei direkt verpflichtet, den leistungsverpflichteten Gemeinden Mittel zur Verfügung zu stellen, die diesen nach dem maßgeblichen Bemessungssystem zustünden. Sollte das Gericht dies im Hinblick auf die Formulierung des § 11 Abs. 2 Satz 1 HS 1 KiFöG anders sehen, wäre dies ein weiteres Argument dafür, dass sich die (ergänzende) Landeszuwendung nicht an der „gewährten“, sondern an der auf den Landkreis (fiktiv) „entfallenden“ Landeszuwendung orientiert. Hinsichtlich beider Ansprüche werde auch auf die Begründung des Gesetzesentwurfs hingewiesen, in dem von „zuzuweisenden Landesmitteln“ die Rede sei. Des Weiteren stelle der Gesetzgeber gem. Seite 23 der Gesetzesbegründung auf die Zahl der vorhandenen - und nicht der gemeldeten - Kinder ab. § 11 Abs. 2 Satz 3 der maßgeblichen Fassung des KiFöG spreche von „betreuten“ Kindern.
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Es bestehe auch ein Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten aus einem verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnis. Aus dem „zweistufigen Verfahren“ sowie ihrer Angewiesenheit auf Förderung der Kindertagesbetreuung durch den Beklagten resultiere eine sehr enge Beziehung zwischen den Parteien und aus dem für sie bestehenden Risiko im Falle von fehlerhaften Meldungen durch den Beklagten ein Bedürfnis für eine angemessene Verteilung der Verantwortung. Während zwischen einer Gemeinde und einem Finanzamt keine besonderen Beziehungen bestünden, begründe die gesetzliche Ausgestaltung der Aufgabenverteilung bei der Bereitstellung und Förderung von Kindertageseinrichtungen ein Näheverhältnis zwischen den Beteiligten. Da das KiFöG keine Regelungen für Pflichtverletzungen enthalte, bestehe das Bedürfnis für die Heranziehung des Rechtsinstituts des verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses. Insoweit sei eine Vergleichbarkeit zur Fallgruppe der Beleihung gegeben. Es wäre nicht interessengerecht, den Ausgleich von Fehlerfolgen ausschließlich nach den Grundsätzen der Amtshaftung vorzunehmen, die andere und weitere Voraussetzungen hätten und vorrangig auf das Verhältnis Staat - Bürger zugeschnitten seien. Der Beklagte habe die Pflicht zu verfahrensgemäßem und sorgfältigem Verhalten durch die fehlerhafte Weitergabe der Zahlen verletzt. Die Mitarbeiter des Beklagten hätten bei der Weiterleitung der gemeldeten Zahlen auch fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt. Auf Grund der Nichtmeldung der Hortkinder sei schließlich der geltend gemachte Schaden entstanden.
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Die Klägerin beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Halle - 7. Kammer - vom 10. November 2011
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1. den Beklagten zu verurteilen, ihr 37.612,80 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 9.403,20 € seit dem 1. Februar 2008 und auf einen Betrag in Höhe von 28.209,60 € ab dem 30. April 2008 zu zahlen,
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2. den Beklagten zu verurteilen, ihr 70.963,20 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 17.740,80 € seit dem 1. Januar 2008 und auf einen Betrag in Höhe von 53.222,40 € ab dem 31. März 2008 zu zahlen,
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3. den Beklagten zu verurteilen, ihr vorgerichtliche Kosten in Höhe von 2.118,44 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
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4. hilfsweise zu 1. und 2. den Beklagten zu verpflichten, ihr unter Aufhebung entgegenstehender Bescheide für das Jahr 2008 eine weitere Landkreiszuwendung in Höhe von 37.612,80 € sowie eine weitere Landeszuwendung in Höhe von 70.963,20 € zu bewilligen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Unstrittig habe die Klägerin grundsätzlich einen Anspruch auf zweckgebundene Zuweisung von Landesmitteln sowie eigener Mittel des Beklagten gem. § 11 KiFöG LSA für das Jahr 2008. Weiterhin unstrittig habe er eine falsche Belegzahl an das Land übermittelt, woraus sich die von der Klägerin geltend gemachten verminderten Zuweisungen ergeben hätten. Aus § 11 KiFöG LSA ergebe sich aber kein direkter Anspruch gegen ihn. Denkbar wäre allenfalls ein Schadensersatzanspruch. Ein verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis bezüglich der Finanzierung der Kinderbetreuung bestehe jedoch nicht. Mangels gesetzlicher Regelung stehe der Klägerin kein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen zu. Da keine Grundlage für den Schadensersatzanspruch gegeben sei, sei auch kein Anspruch auf Erstattung der Kosten der vorprozessualen Inanspruchnahme der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegeben.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung der Klägerin, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Haupt- und Hilfsanträgen zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung der geforderten Beträge (1.), auch nicht hilfsweise auf Erlass der begehrten Verwaltungsakte (2.).
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Nach § 11 Abs. 1 KiFöG LSA in der von 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung - KiFöG LSA 2005 - beteiligt sich das Land an den Kosten der Tagesbetreuung in Tageseinrichtungen und in Tagespflegestellen nach § 3 Abs. 4 (Satz 1). Im Jahr 2003 stellt das Land den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe einen Betrag von 123 350 500 Euro zweckgebunden zur Finanzierung der Tagesbetreuung zur Verfügung (Satz 2). Das Ministerium für Gesundheit und Soziales wird ermächtigt, für die Folgejahre die entsprechende, nach der Kinderzahl, der Personalkostenentwicklung und dem Umfang des Tagesbetreuungsangebotes erforderliche Finanzierung ausgehend von Satz 2 durch Verordnung festzulegen (Satz 3). Für die Verteilung des Betrages ist die Zahl der im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe in Tageseinrichtungen oder in Tagespflegestellen im jeweils vorletzten Jahr betreuten Kinder maßgeblich (Satz 4).
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Gemäß § 11 Abs. 2 KiFöG LSA 2005 zahlt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe an die Leistungsverpflichteten die ihm gemäß Absatz 1 gewährte Landeszuweisung zweckgebunden aus und gewährt daneben aus eigenen Mitteln den Leistungsverpflichteten eine weitere zweckgebundene Zuweisung in Höhe von 53 v. H. der auf ihn entfallenden Landeszuwendung (Satz 1). Für die Verteilung des Betrages nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 4 entsprechend (Satz 2). Werden Kinder im Zuständigkeitsbereich eines örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe betreut, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich eines anderen örtlichen Trägers haben, erstattet dieser dem aufnehmenden örtlichen Träger die Zuweisung nach Satz 1 Satzteil 2 (Satz 3).
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Soweit Zuschüsse nach Absatz 2 von den Leistungsverpflichteten nicht für die Tagesbetreuung oder für Erstattungen nach den Absätzen 4 bis 6 verwandt werden, sind sie gem. § 11 Abs. 7 KiFöG LSA 2005 dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu erstatten (Satz 1). Nach Satz 1 erstattete Beträge sind von dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Folgejahr für die Tagesbetreuung durch Ergänzung der Zuweisung nach Absatz 2 einzusetzen (Satz 2).
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Gemäß § 1 der Verordnung zur Finanzierung der Kindertagesbetreuung 2008 vom 13. Februar 2008 - KiBetrFinV LSA 2008 - (GVBl. LSA 2008, S. 66) stellt das Land im Jahr 2008 den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe einen Betrag in Höhe von 138 000 000 Euro zweckgebunden zur Finanzierung der Tagesbetreuung zur Verfügung.
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1. Die mit den Hauptanträgen zu 1. bis 3. erhobene Leistungsklage bleibt ohne Erfolg.
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a) Zwar ist die Leistungsklage zulässig.
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Dem steht eine Bestandskraft der Zahlungsmitteilungen des Beklagten vom 7. Februar 2008 und 31. März 2008 nicht entgegen, da es sich dabei nicht um Verwaltungsakte i.S.d. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 35 Satz 1 VwVfG gehandelt hat. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen dargelegt, dass keine verbindlichen Regelungen getroffen wurden. Auf diese Darlegungen, gegen die der Beklagte im Berufungsverfahren auch keine Einwendungen erhoben hat, wird gem. § 125 Abs. 1 VwGO in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen.
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Der Leistungsklage geht hinsichtlich der auf Zahlung der Zuschüsse gerichteten Hauptanträge zu 1. bis 2. weiterhin nicht eine Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO auf Erlass eines bewilligenden Bescheides vor. Den maßgeblichen Regelungen in § 11 KiFöG LSA 2005 ist weder ausdrücklich noch konkludent (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 18. A., § 42 Rdnr. 13, 14) in hinreichender Weise zu entnehmen, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe zwingend einen Verwaltungsakt zur Festsetzung der Landeszuweisung und Kreiszuweisung erlassen müssen. Vielmehr ergibt sich der Anspruch unmittelbar aus dem Gesetz und bedarf keiner besonderen Festsetzung durch Verwaltungsakt, so dass er mit einer Leistungsklage zu verfolgen ist (vgl. VGH Bayern, Urt. v. 31. März 1999 - 25 B 95.3633 -, zu Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayAG TierKBG; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 11. Dezember 2012 - 1 L 14/12 -, zu Ansprüchen aus Besoldungsgesetzen; vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 18. Dezember 1995 - 5 L 136/95 -, zu Ansprüchen nach § 25 Abs. 2 KiTaG SH, jeweils zit. nach JURIS). Hinsichtlich der gewährten Landeszuwendung des § 11 Abs. 1 KiFöG LSA 2005 ergibt sich schon aus dem verwendeten Begriff „Zahlung“ in § 11 Abs. 2 Satz 1 KiFöG LSA 2005, dass keine Festsetzung mittels Verwaltungsakt zu erfolgen hat. Entsprechendes gilt hinsichtlich der in § 11 Abs. 2 Satz 1 KiFöG LSA 2005 ebenfalls vorgesehenen „Gewährung“ einer weiteren zweckgebundenen Zuwendung aus eigenen Mitteln. Da außerdem sowohl nach der KiBetrFinV LSA 2008 die Höhe der gesamten Landeszuwendung feststand als auch nach § 11 Abs. 1 Satz 4 KiFöG LSA 2005 der Verteilungsmaßstab, ist davon auszugehen, dass das Gesetz den Anspruch der Leistungsverpflichteten unmittelbar begründet und eine Festsetzung durch Verwaltungsakt nicht erforderlich ist.
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b) Die Leistungsklage ist jedoch unbegründet
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(1) Ein mit den Klageanträgen zu 1. und 2. verfolgter Anspruch auf eine zusätzliche Zahlung einer Landeszuweisung und einer Kreiszuweisung besteht nicht.
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(a) Ein solcher Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus § 11 Abs. 2 Satz 1 KiFöG LSA 2005.
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Der Wortlaut der Regelung in § 11 Abs. 2 Satz 1 KiFöG LSA 2005, wonach eine Zahlung der nach Abs. 1 gewährten Landeszuwendung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe an die Leistungsverpflichteten erfolgt, lässt allein den Schluss zu, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die ihnen vom Land gewährten Mittel lediglich weiterleiten (vgl. auch Schunke/Großberndt, Kindertageseinrichtungen in Sachsen-Anhalt, § 11 KiFöG Nr. 3.1). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Leistungsverpflichteten gegen die Träger einen Anspruch auf die Zahlung einer höheren Summe haben sollten, als diese vom Land erhalten haben. Eine Verpflichtung zur bloßen Weiterleitung ist unmittelbare Folge der im Gesetz vorgesehenen Zweistufigkeit des Verfahrens. Ob die Tagesbetreuung - wie es die Klägerin geltend macht - unmittelbar den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe obliegt und diese Träger die Tagesbetreuung originär finanzieren, muss nicht abschließend geklärt werden. Auch ein solches Verständnis des Finanzierungsystems ändert an der zur Verteilung der Landeszuwendung getroffenen gesetzlichen Regelung nichts. Der Verteilungsmaßstab richtete sich - was das Verwaltungsgericht im Einzelnen dargelegt hat - ausweislich des Begriffes „Zahlung“ und der Verweisung in § 11 Abs. 2 Satz 2 KiFöG LSA 2005 - nach dem für die Landeszuwendung geltenden Maßstab.
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Auch hinsichtlich der Gewährung einer weiteren Zuwendung aus eigenen Mitteln der Träger ergibt sich aus der Formulierung „der auf ihn entfallenden Landeszuwendung“ in § 11 Abs. 2 Satz 1 KiFöG LSA 2005 in hinreichender Weise, dass sich dieser Betrag nach der Höhe der an die Träger tatsächlich ausgezahlten Landeszuweisung bemisst (vgl. auch Schunke/Großberndt, a.a.O.). Der Begriff „entfallend“ lässt zwar auch eine Deutung zu, dass von der eigentlich auszuzahlenden Landeszuweisung auszugehen ist. Dem stehen aber Sinn und Zweck des Gesetzes sowie dessen Systematik entgegen. Denn § 11 Abs. 2 Satz 1 KiFöG LSA 2005 stellt ein in sich geschlossenes System dar, in dem die zusätzliche Zuwendung von der Landeszuwendung abhängig ist. Es ist nicht anzunehmen, dass das Gesetz die Auszahlung der anteiligen Landeszuwendung an die Leistungsverpflichteten durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach der den Trägern tatsächlich gewährten Landeszuwendung bemisst und die Gewährung der zusätzlichen Zuwendung nach einer fiktiven Landeszuwendung.
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Die Formulierung „zuzuweisenden Landesmittel“ auf Seite 28 der Begründung des Gesetzentwurfes vom 4. Dezember 2002 (LT-DrS 4/399) steht der hier vertretenen Auslegung nicht entgegen. Wie die dazu getroffenen Ausführungen in ihrer Gesamtheit verdeutlichen - „Die den örtlichen Jugendhilfeträgern zur Erfüllung ihrer Aufgabe zuzuweisenden Landesmittel sowie die Zuweisungen dieser an die leistungsverpflichteten Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften sind gesetzlich (in Absatz 1 und 2) auszuweisen. Eine finanzielle Ausstattung der Leistungsverpflichteten allein nach Maßgabe des Haushaltes wäre mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen zur Übertragung von Aufgaben, wie hier der Verpflichtung zur Erfüllung des Rechtsanspruches, nicht zu vereinbaren.“ -, bezog sich diese Formulierung allein auf die Festsetzung der Landeszuweisung in einem Gesetz. Auch der von der Klägerin angesprochene Verweis auf Seite 23 der Begründung (Zahl der „vorhandenen“ und nicht der gemeldeten Kinder) sowie auf die Formulierung in § 11 Abs. 2 Satz 3 KiFöG LSA 2005 („gemeldete Kinder“) lässt jeweils keine hinreichenden Rückschlüsse auf die Auslegung des § 11 Abs. 2 Satz 1 KiFöG LSA 2005 zu.
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Der Hinweis der Klägerin, die Träger der öffentlichen Jugendhilfe könnten sich durch die Weitergabe geringerer Zahlen ihrer eigenen Leistungsverpflichtung entledigen, ist von vornherein nicht durchgreifend. Die Träger haben gegenüber den Leistungsverpflichteten die Verpflichtung, Recht und Gesetz zu beachten und deshalb die Weiterleitung der Belegungszahlen nach Maßgabe der Gesetze durchzuführen. Ein davon abweichendes Verhalten wäre offensichtlich rechtswidrig und es lässt nichts darauf schließen, dass die gesetzliche Regelung dem vorbeugen sollte.
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(b) Ein Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen über die sinngemäße Anwendung des vertraglichen Schuldrechts auf öffentlich-rechtliche Sonderbeziehungen ist ebenfalls nicht gegeben.
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Zwar kommt grundsätzlich die sinngemäße Anwendung des vertraglichen Schuldrechts als Ausdruck allgemeiner Rechtsgedanken auch auf öffentlich-rechtliche Verhältnisse in Betracht. Voraussetzung dafür ist, dass eine besonders enge, mit einem privatrechtlichen Schuldverhältnis vergleichbare Beziehung begründet worden ist und mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ein Bedürfnis für eine angemessene Verteilung der Verantwortung innerhalb des öffentlichen Rechts vorliegt (so BVerwG, Urt. v. 15. Juni 2011 - 9 C 4.10 -, zit. nach JURIS m.w.N.; vgl. auch BGH, Urt. v. 13. Oktober 2011 - III ZR 126/10 -, zit. nach JURIS m.w.N.). Eine vertragsähnliche Sonderverbindung - anerkannt u.a. beim Betrieb der Wasserversorgung als öffentlicher Einrichtung, bei der öffentlich-rechtlichen Verwahrung, der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag, für ein anstaltliches Nutzungsverhältnis zwischen dem Benutzer und dem hoheitlichen Träger eines kommunalen Schlachthofs, für das Verhältnis eines Beregnungswasser für die Landwirtschaft bereitstellenden Wasser- und Bodenverbandes zu den Landwirten als seinen Mitgliedern sowie dem Verhältnis zwischen den Trägern der Baulast sich kreuzender Straßen und Eisenbahnen - liegt hier aber nicht vor. Das Verhältnis zwischen den Leistungsverpflichteten und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe ist hinsichtlich der in § 11 KiFöG LSA 2005 geregelten Landeszuweisung und Kreiszuweisung nicht mit einem privatrechtlichen Schuldverhältnis vergleichbar. Insbesondere der Hinweis der Klägerin auf das Verhältnis zwischen dem Bund und einer beliehenen Beschäftigungsstelle nach dem Zivildienstgesetz (BVerwG, Urt. v. 29. April 2004 - 2 C 2.03 -, zit. nach JURIS) geht fehl. Eine Beleihung im Rahmen des Zivildienstverhältnisses führte dazu, dass die Vorgesetzten in der Beschäftigungsstelle in die Wahrnehmung der dem Bund gegenüber den Dienstleistenden obliegenden Pflicht zur Fürsorge und zur Dienstaufsicht einbezogen wurden, ohne dass dadurch der Bund aus dieser Pflicht und dieser Befugnis ausschied. Dieses Zusammenwirken bei der Gestaltung und Durchführung des Zivildienstes rechtfertigte die Annahme eines verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses und die sinngemäße Anwendung der Grundsätze des vertraglichen Schuldrechts auf die Beziehung zueinander (so BVerwG, Urt. v. 19. März 1998 - 2 C 6/97 -, zit. nach JURIS; vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 13. Oktober 2011, a.a.O.). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht aber auf das Fehlen eines Geflechts wechselseitiger Pflichten zwischen Leistungsverpflichtetem und Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Bereich des § 11 Abs. 2 KiFöG LSA 2005 und das Fehlen von Abreden zwischen den Beteiligten (vgl. dazu jeweils BVerwG, Urt. v. 15. Juni 2011, a.a.O.) abgestellt. Während der Leistungsverpflichtete lediglich zur Meldung der Kinderzahlen und der Erstattung nicht verbrauchter Zuwendungen verpflichtet ist, muss der jeweilige Träger nur die Zahlen weitergeben, die Landeszuwendung und die zusätzliche Zuwendung nach einem Schlüssel auszahlen sowie die erstatteten Beträge im nächsten Jahr zusätzlich auszahlen. Es handelt sich nur um einige wenige Verfahrensschritte, die zudem durch das Gesetz bis ins Letzte vorgegeben sind. Viel näher liegt daher der vom Bundesverwaltungsgericht entschiedene Fall des Verhältnisses zwischen Gemeinde und Finanzamt bei der Gewerbesteuer, in dem mit der Entscheidung vom 15. Juni 2011 (a.a.O.) eine vertragsähnliche Sonderverbindung abgelehnt wurde, weil das Verhältnis zwischen beiden ausschließlich durch gesetzliche Kompetenzzuweisung bestimmt werde. Der bloße Hinweis der Klägerin, dass die Anwendung der Grundsätze der Amtshaftung nicht interessengerecht sei, ist angesichts der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofes entwickelten Maßstäbe nicht ausreichend. Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 13. Oktober 2011 (a.a.O.) ausdrücklich erklärt, dass nicht ohne Grund die meisten Fälle, in denen die Rechtsprechung bisher ein verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis anerkannt habe, durch Leistungsbeziehungen geprägt seien, die im Verhältnis einer Stelle der öffentlichen Hand zu einer Privatperson bestünden, so dass es nahe liege, bei entsprechenden Leistungsstörungen auf das bürgerliche Recht zurückzugreifen.
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(c) Die Prüfung eines Schadensersatzanspruches nach den Grundsätzen der Amtshaftung (Art 34 GG) ist - wie es das Verwaltungsgericht schon dargelegt hat - gem. § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG i.V.m. Art. 34 Satz 3 GG der Prüfungskompetenz der Verwaltungsgerichtsbarkeit entzogen.
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(2) Da die Klageanträge zu 1. und 2. keinen Erfolg haben, ist der Klageantrag zu 3. ebenfalls unbegründet.
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2. Die hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage ist schon unzulässig, weil nach § 11 Abs. 2 Satz 1 KiFöG LSA 2005 eine Festsetzung der Landeszuweisung und der Kreiszuweisung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch Verwaltungsakt nicht zwingend erforderlich ist. Dass der Träger grundsätzlich berechtigt ist, auch dann einen feststellenden Verwaltungsakt zu erlassen, ändert nichts daran, dass der Anspruch mit einer Leistungsklage zu verfolgen ist.
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Darüber hinaus ist eine solche Klage nach den obigen Darlegungen auch unbegründet.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
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Annotations
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.
(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
- 1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, - 2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.
(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.
(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.
(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.