Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 10. Feb. 2015 - 4 L 67/14
Gericht
Tatbestand
- 1
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückzahlung einer Vorausleistung auf einen wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag.
- 2
Die Beklagte zog den Kläger für dessen Grundstück mit Bescheid vom 2. Dezember 2009 zu einer Vorausleistung auf den wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag für das Jahr 2009 in Höhe von 901,88 € heran. Der Bescheid wurde bestandskräftig, und der Kläger entrichtete den Betrag am 26. Januar 2010. Nach der Durchführung der in dem Vorausleistungsbescheid genannten Baumaßnahmen setzte die Beklagte durch Bescheid vom 23. April 2012 für das Grundstück wiederkehrende Straßenausbaubeiträge für die Jahre 2009 bis 2011 fest. Auf die Anfechtungsklage des Klägers hob das Verwaltungsgericht Magdeburg den Bescheid mit rechtskräftigem Urteil vom 12. Juli 2013 (- 2 A 234/12 MD -) auf, da die für diese Jahre erlassenen Beitragssatzsatzungen der Beklagten vom 29. März 2012 nichtig seien.
- 3
Mit mehreren Schreiben aus September 2013 forderte der Kläger die Beklagte zur Rückzahlung der Vorausleistung auf. Dies lehnte die Beklagte im Oktober 2013 ab und berief sich auf die Bestandskraft des Vorausleistungsbescheides.
- 4
Der Kläger hat am 27. November 2013 beim Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben, mit dem Ziel, die Beklagte zum Erlass eines Abrechnungsbescheides über die Rückzahlung der Vorausleistung und zur Erstattung dieses Betrages nebst Zinsen an ihn zu verpflichten.
- 5
Mit Urteil vom 25. März 2014 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Dem Erstattungsanspruch des Klägers stehe der bestandskräftige Vorausleistungsbescheid entgegen. Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung habe kein endgültiger Straßenbaubeitragsbescheid mehr existiert, der den Vorausleistungsbescheid abgelöst haben könnte. Der Bescheid vom 23. April 2012 sei durch rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden. Damit bleibe der Vorausleistungsbescheid materieller Rechtsgrund dafür, dass die Beklagte die gezahlte Vorausleistung bis zur erneuten endgültigen Abrechnung behalten dürfe. Im Übrigen trete die Ablösungswirkung - was aus dem Zweck der Vorausleistung folge - erst mit der Bestandskraft des endgültigen Beitragsbescheides ein. Ein Rückzahlungsanspruch des Klägers ergebe sich auch nicht aus § 6 Abs. 7 Satz 3 KAG LSA.
- 6
Auf den Antrag des Klägers hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 24. Juli 2014 die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zugelassen.
- 7
Der Kläger macht geltend, der Vorausleistungsbescheid habe sich mit Erlass des endgültigen Beitragsbescheides i. S. d. § 124 Abs. 2 AO erledigt. Die Ablösungswirkung trete bereits mit Erlass des endgültigen Beitragsbescheides ein, so dass es nicht darauf ankomme, ob dieser fortexistiere. Die Behörde mache mit dem endgültigen Beitragsbescheid deutlich, dass sie die Vorausleistungssituation für beendet halte und den Rechtsgrund für das weitere Behaltendürfen auf den endgültigen Bescheid umstelle. Die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung sei widersprüchlich und führe zu einem - im Ergebnis unzulässigen - Erlass eines Beitragsbescheides unter dem Vorbehalt des Irrtums. Die Beklagte habe in dem Beitragsbescheid deutlich gemacht, dass sie den Beitrag endgültig festsetze. Dessen Regelungsgehalt habe sich weder nachträglich durch die Aufhebung verändert noch hätte er sich durch das Eintreten der Bestandskraft verändert. Im Übrigen wäre es mit dem Sinn und Zweck einer Vorausleistung nicht zu vereinbaren, eine solche aufrecht zu erhalten, obgleich sich der Bescheid in Bezug auf den endgültigen Beitrag als rechtswidrig erwiesen habe. Vorliegend komme hinzu, dass die Beklagte selbst davon ausgehe, dass der endgültige Beitrag nicht einmal die Höhe der gezahlten Vorausleistung erreiche.
- 8
Letztlich bestehe auch kein sachlicher Grund, der Beklagten den Vorausleistungsbetrag zu belassen. Sie habe es in der Hand, einen neuen Vorausleistungsbescheid zu erlassen, oder aber dafür zu sorgen, dass die Beitragspflicht entstehe. Dies gelte zumal, als er sich nicht auf die Rückzahlungspflicht nach § 6 Abs. 7 Satz 3 KAG LSA berufen könne. Von einer Notwendigkeit, sogleich den Vorausleistungsbescheid überprüfen zu lassen, sei nicht auszugehen gewesen. Vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Grundsätze der Belastungsklarheit- und vorhersehbarkeit, wäre es unzulässig, der Beklagten mangels Erlasses endgültiger Beitragsbescheide dauerhaft den Vorteil der vereinnahmten Vorausleistung zukommen zu lassen.
- 9
Der Anspruch auf Prozesszinsen seit dem 11. Juli 2012 ergebe sich aus den §§ 236, 238 AO. Die Klage gegen den Beitragsbescheid sei an jenem Tag rechtshängig geworden.
- 10
Der Kläger beantragt sinngemäß,
- 11
das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 2. Kammer - vom 25. März 2014 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, einen Abrechnungsbescheid über die Rückzahlung von 901,88 € zu erlassen und ihm einen Betrag in Höhe von 901,88 € zu erstatten nebst Zinsen in Höhe von einhalb Prozent pro Monat ab dem 11. Juli 2012.
- 12
Die Beklagte beantragt,
- 13
die Berufung zurückzuweisen.
- 14
Sie trägt vor, mit der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur stelle ein bestandskräftiger Vorausleistungsbescheid solange den Rechtsgrund für eine bereits gezahlte Vorausleistung dar, wie der endgültige Beitragsbescheid nicht in Bestandskraft erwachsen sei. Sofern der endgültige Beitragsbescheid aufgehoben werde, wirke dies unmittelbar auf den Zeitpunkt seines Erlasses zurück, so dass der Bescheid letztlich als nicht erlassen zu behandeln sei. Es widerspreche den Grundsätzen des Verwaltungsrechts, aus einem Bescheid Wirkungen zu schlussfolgern, welcher tatsächlich aufgehoben worden sei. Erst Recht vermöge die Gegenansicht den Widerspruch in den Fällen, in denen zwischen dem Erlass des Vorausleistungsbescheides und dem Entstehen der endgültigen Beitragspflicht ein Eigentumswechsel stattfinde, nicht aufzulösen. Darüber hinaus gehe der Sinn und Zweck von Vorauszahlungen als Vorfinanzierungsmöglichkeit verloren, sofern bereits der bloße Erlass eines endgültigen Beitragsbescheides zur Rückzahlung der Vorausleistungen verpflichte.
- 15
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der Beratung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
- 16
Die zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet.
- 17
1. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erlass eines Abrechnungsbescheides nach § 218 Abs. 2 AO hat, der zu seinen Gunsten einen Erstattungsanspruch i. H. v. 901,88 € festsetzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
- 18
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG LSA i. V. m. § 37 Abs. 2 Satz 1 AO hat derjenige, auf dessen Rechnung eine Abgabe ohne rechtlichen Grund gezahlt worden ist, gegenüber dem Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrags. Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung eines solchen Erstattungsanspruchs betreffen, entscheidet gem. § 13a Abs. 1 Satz 5 KAG LSA i. V. m. § 218 Abs. 2 Satz 2 AO die Körperschaft, der die Abgabe zusteht, durch Abrechnungsbescheid.
- 19
Rechtsgrund für das Behaltendürfen der vom Kläger gezahlten Vorausleistung ist aber weiterhin (noch) der bestandskräftige Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2009, der durch den Beitragsbescheid der Beklagten vom 23. April 2012 nicht abgelöst worden ist.
- 20
a) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ersetzt ein endgültiger Beitragsbescheid den Vorausleistungsbescheid, tritt an dessen Stelle und erledigt ihn in der Sache (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 23. Dezember 2010 - 4 L 135/10 - und Beschl. v. 3. September 2007 - 4 L 338/06 -, jeweils n. v.). Dies gilt jedenfalls ohne weiteres dann, wenn auf den Vorausleistungsbescheid bereits gezahlt worden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31. Mai 2005 - 10 B 65/04 -, zit. nach JURIS; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 147a; ders., Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. A., § 21 Rdnr. 39).
- 21
Es kann offen bleiben, ob in dem Beitragsbescheid vom 23. April 2012 nicht nur eine um den Vorausleistungsbetrag reduzierte Summe festgesetzt werden sollte, so dass eine Ablösungswirkung von vornherein nicht eintreten konnte.
- 22
Ebenfalls nicht entschieden werden muss, ob eine Ablösungswirkung bereits mit dem Erlass des endgültigen Beitragsbescheides eintritt (so VGH Bayern, Urt. v. 22. Juli 2010 - 6 B 03.2544 -; OVG Sachsen, Beschl. v. 20. August 2009 - 5 B 265/09 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 30. Juni 2009 - 15 B 524/09 -, m. w. N., jeweils zit. nach JURIS; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. A., § 21 Rdnr. 39) oder erst mit dessen Bestandskraft (so OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 27. Januar 2009 - 2 LB 43/08 -, m.w.N., zit. nach JURIS; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 147a; ders., Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. A., § 21 Rdnr. 38, 39 unter Hinweis auf OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 10. März 2010 - 6 B 11298/09 -; wohl auch VGH Bayern, Urt. v. 1. März 2012 - 20 B 11.1723 -, zit. nach JURIS).
- 23
Jedenfalls dann, wenn - wie hier - der endgültige Beitragsbescheid durch rechtskräftiges Urteil gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit Wirkung „ex tunc“ aufgehoben wird, kommt der (bestandskräftige) Vorausleistungsbescheid grundsätzlich wieder zum Tragen. Denn der Beitragsbescheid ist bei dessen gerichtlicher Aufhebung als nicht ergangen zu behandeln (vgl. VGH Bayern, Beschl. v. 4. Mai 2012 - 6 ZB 11.3007 -, zit. nach JURIS; vgl. auch Sodan/Ziekow, VwGO, § 113 Rdnr. 145; Kopp/Schenke, VwGO, 20. A., § 113 Rdnr. 8; vgl. weiter Bader u.a., VwGO, 5. A., § 113 Rdnr. 22; Gärditz, VwGO, 2013, § 113 Rdnr. 23), und der ursprüngliche Rechtszustand wird in vollem Umfang wiederhergestellt (vgl. VGH Hessen, Beschl. v. 8. September 2011 - 5 A 1197/11.Z -; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27. April 1989 - 2 S 2043/87 -, jeweils zit. nach JURIS; vgl. auch Wysk, VwGO, 2011, § 113 Rdnr. 22). Sofern demgegenüber vertreten wird, maßgeblich für die Ablösung des vorläufigen Bescheides seien allein der Erlass eines endgültigen Bescheides und sein Regelungsgehalt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12. Oktober 2010 - 2 S 2555/09 -; OVG Thüringen, Beschl. v. 29. Juni 2001 - 4 ZEO 917/97 -, jeweils zit. nach JURIS für das Gebührenrecht), wird damit die Wirkung der (gerichtlichen) Aufhebung verkannt. Von dem Erlass eines Beitragsbescheides ist dann gerade nicht mehr auszugehen. Dass der Vorausleistungsbescheid durch einen Beitragsbescheid nicht aufgehoben bzw. abgeändert wird, sondern sich auf andere Art und Weise erledigt, hindert ein Wiederaufleben des Vorausleistungsbescheides durch die rückwirkende Aufhebung des Beitragsbescheides ebenfalls nicht (a. M.: VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 25. März 2009 - 13 L 1099/08 -; wohl auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 30. Juni 2009, a. a. O.). Denn Grund für die Ablösungswirkung kann allein der Beitragsbescheid sein.
- 24
b) Einem Wiederaufleben des Vorausleistungsbescheides steht auch nicht entgegen, dass die sachliche Beitragspflicht für das Grundstück nicht mehr oder nicht mehr in Höhe des Vorausleistungsbetrages entstehen bzw. ein (endgültiger) Beitragsbescheid nicht mehr ergehen kann.
- 25
Eine Entstehung der sachlichen Beitragspflicht für das Grundstück ist nicht von vornherein ausgeschlossen, obwohl der Beitragssatz für das Jahr 2009 zum 31. Dezember 2009 hätte festgesetzt sein müssen und die Beklagte die erste Beitragssatzsatzung für das Jahr 2009 anscheinend erst am 23. März 2012 erlassen hat (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 2. Oktober 2014 - 4 L 125/13 -, zit. nach JURIS). Es steht auch nicht fest, dass eine sachliche Beitragspflicht für das Jahr 2009 allenfalls in Höhe der Berechnung in dem aufgehobenen Beitragsbescheid vom 23. April 2012 entstehen kann. Die Höhe des Beitrages hängt maßgeblich von der Höhe des Beitragssatzes ab, der erst noch festgesetzt werden muss.
- 26
Zwar ist die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist des § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA i. V. m. § 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AO, § 170 Abs. 1 Satz 1 AO auf Grund des § 6a Abs. 6 Satz 1 KAG LSA am 31. Dezember 2013 abgelaufen. Der Eintritt der Festsetzungsverjährung ist jedoch gem. §§ 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b, 13b Satz 2 KAG LSA i. V. m. § 171 Abs. 3a AO durch die Einlegung des Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid der Beklagten vom 23. April 2012 bis zum Eintritt der Bestandskraft eines neuen Beitragsbescheides der Beklagten gehemmt worden. Dabei wird allerdings eine mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbare, zeitlich unbegrenzte Festsetzbarkeit des Beitragsanspruchs (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 3. Dezember 2014 - 4 L 58/13 -, m.w.N.) durch den neuen § 13b Satz 1 KAG LSA ausgeschlossen, der eine feste zeitliche Grenze für die vorzunehmende Beitragsfestsetzung vorsieht.
- 27
c) Der Kläger kann sich schließlich nicht mit Erfolg darauf berufen, der Beklagten komme der Vorteil der vereinnahmten Vorausleistung dauerhaft zu. Die Beklagte ist nunmehr nach Klärung der streitigen Rechtsfrage gehalten, umgehend - mithin spätestens bis zum Ende des Jahres - die Voraussetzungen für die Beitragserhebung zu schaffen und einen Beitragsbescheid zu erlassen. Dies ergibt sich hier daraus, dass Vorausleistungsbescheide von vornherein nur eine eingeschränkte Rechtswirkung haben und die - eigentlich schon abgelaufene - Festsetzungsverjährungsfrist lediglich durch die Spezialregelung des § 171 Abs. 3a AO bis zum Erlass eines bestandskräftigen Bescheides gehemmt ist. Sollte sich die Beklagte dazu nicht in der Lage sehen, ist die Vorausleistung zu erstatten. Weigert sie sich auf ein entsprechendes Begehren des Klägers, einen Beitragsbescheid zu erlassen und nimmt sie dennoch keine Erstattung vor, ist der vorläufige Bescheid auch vor Ablauf der Frist des § 13b Satz 1 KAG LSA in entsprechender Anwendung des § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA i. V. m. § 164 Abs. 3 AO als im Zeitpunkt der Weigerung ergangener Beitragsbescheid anzusehen, der dann angefochten werden kann (vgl. auch Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 146a, m. w. N.).
- 28
2. Da schon kein Anspruch auf Erlass eines Abrechnungsbescheides besteht, ist auch die Leistungsklage auf Zahlung der streitigen Summe einschließlich von Zinsen nach § 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b KAG LSA i. V. m. den §§ 236 Abs. 1, 238 AO unbegründet.
- 29
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
- 30
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
- 31
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.
moreResultsText
Annotations
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
(1) Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vorbehaltlich des Absatzes 3 vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Ist der zu erstattende Betrag erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit entrichtet worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Zahlung.
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn
- 1.
sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsakts erledigt oder - 2.
eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, durch den sich der Rechtsstreit erledigt hat, - a)
zur Herabsetzung der in einem Folgebescheid festgesetzten Steuer, - b)
zur Herabsetzung der Gewerbesteuer nach Änderung des Gewerbesteuermessbetrags
führt.
(3) Ein zu erstattender oder zu vergütender Betrag wird nicht verzinst, soweit dem Beteiligten die Kosten des Rechtsbehelfs nach § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung auferlegt worden sind.
(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.
(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.
(1) Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der Tag, an dem die Schuld des Aufrechnenden fällig wird, als Tag der Zahlung.
(1a) In den Fällen des § 233a betragen die Zinsen abweichend von Absatz 1 Satz 1 ab dem 1. Januar 2019 0,15 Prozent für jeden Monat, das heißt 1,8 Prozent für jedes Jahr.
(1b) Sind für einen Zinslauf unterschiedliche Zinssätze maßgeblich, ist der Zinslauf in Teilverzinsungszeiträume aufzuteilen. Die Zinsen für die Teilverzinsungszeiträume sind jeweils tageweise zu berechnen. Hierbei wird jeder Kalendermonat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Zinstagen und jedes Kalenderjahr mit 360 Tagen gerechnet.
(1c) Die Angemessenheit des Zinssatzes nach Absatz 1a ist unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wenigstens alle zwei Jahre zu evaluieren. Die erste Evaluierung erfolgt spätestens zum 1. Januar 2024.
(2) Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) sind die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden; bei den Säumniszuschlägen genügt die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands (§ 240). Die Steueranmeldungen (§ 168) stehen den Steuerbescheiden gleich.
(2) Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche im Sinne des Absatzes 1 betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid. Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2) betrifft.
(3) Wird eine Anrechnungsverfügung oder ein Abrechnungsbescheid auf Grund eines Rechtsbehelfs oder auf Antrag des Steuerpflichtigen oder eines Dritten zurückgenommen und in dessen Folge ein für ihn günstigerer Verwaltungsakt erlassen, können nachträglich gegenüber dem Steuerpflichtigen oder einer anderen Person die entsprechenden steuerlichen Folgerungen gezogen werden. § 174 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.
(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.
(1) Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) sind die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden; bei den Säumniszuschlägen genügt die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands (§ 240). Die Steueranmeldungen (§ 168) stehen den Steuerbescheiden gleich.
(2) Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche im Sinne des Absatzes 1 betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid. Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2) betrifft.
(3) Wird eine Anrechnungsverfügung oder ein Abrechnungsbescheid auf Grund eines Rechtsbehelfs oder auf Antrag des Steuerpflichtigen oder eines Dritten zurückgenommen und in dessen Folge ein für ihn günstigerer Verwaltungsakt erlassen, können nachträglich gegenüber dem Steuerpflichtigen oder einer anderen Person die entsprechenden steuerlichen Folgerungen gezogen werden. § 174 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist
- 1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder - 2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.
(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn
- 1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt, - 2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.
(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.
(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2
- 1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat, - 2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat, - 3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.
(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die
- 1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und - 2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.
(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann.
(2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheids. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 173a.
(3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.
(3a) Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung ist über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist.
(4) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Absatz 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. Die Ablaufhemmung nach Satz 1 endet spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde; eine weitergehende Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. Wird auf Antrag des Steuerpflichtigen der Beginn der Außenprüfung verschoben oder die Außenprüfung unterbrochen, so verlängert sich die Frist nach Satz 3 erster Halbsatz für die in Satz 1 genannten Steuern um die Dauer des Hinausschiebens oder der Unterbrechung. Nimmt die Finanzbehörde für die in Satz 1 genannten Steuern vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch, verlängert sich diese Frist um die Dauer der zwischenstaatlichen Amtshilfe, mindestens aber um ein Jahr. Satz 5 gilt nur, sofern der Steuerpflichtige auf die Inanspruchnahme der zwischenstaatlichen Amtshilfe vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz hingewiesen wurde. Wird dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung eines Strafverfahrens für eine der in Satz 1 genannten Steuern bekanntgegeben und wird infolgedessen mit einer Außenprüfung nicht begonnen oder eine bereits begonnene Außenprüfung unterbrochen, ist Satz 3 nicht anzuwenden; die Absätze 5 und 6 bleiben unberührt. § 200a Absatz 4 und 5 bleibt unberührt.
(5) Beginnen die Behörden des Zollfahndungsdienstes oder die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind; Absatz 4 Satz 2 gilt sinngemäß. Das Gleiche gilt, wenn dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit bekannt gegeben worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.
(6) Ist bei Steuerpflichtigen eine Außenprüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht durchführbar, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist auch durch sonstige Ermittlungshandlungen im Sinne des § 92 gehemmt, bis die auf Grund dieser Ermittlungen erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Die Ablaufhemmung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist auf den Beginn der Ermittlungen nach Satz 1 hingewiesen worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.
(7) In den Fällen des § 169 Abs. 2 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist.
(8) Ist die Festsetzung einer Steuer nach § 165 ausgesetzt oder die Steuer vorläufig festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt hat.
(9) Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Anzeige nach den §§ 153, 371 und 378 Abs. 3, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige.
(10) Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Ist für den Erlass des Grundlagenbescheids eine Stelle zuständig, die keine Finanzbehörde im Sinne des § 6 Absatz 2 ist, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die für den Folgebescheid zuständige Finanzbehörde Kenntnis von der Entscheidung über den Erlass des Grundlagenbescheids erlangt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Grundlagenbescheid, auf den § 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser Grundlagenbescheid vor Ablauf der für den Folgebescheid geltenden Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist. Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des Teils der Steuer, für den der Grundlagenbescheid nicht bindend ist, nach Absatz 4 gehemmt, endet die Festsetzungsfrist für den Teil der Steuer, für den der Grundlagenbescheid bindend ist, nicht vor Ablauf der nach Absatz 4 gehemmten Frist.
(10a) Soweit Daten eines Steuerpflichtigen im Sinne des § 93c innerhalb von sieben Kalenderjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder dem Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehörden zugegangen sind, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang dieser Daten.
(11) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört. Dies gilt auch, soweit für eine Person ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, der Betreuer jedoch verstorben oder auf andere Weise weggefallen oder aus rechtlichen Gründen an der Vertretung des Betreuten verhindert ist.
(12) Richtet sich die Steuer gegen einen Nachlass, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an die Steuer gegen einen Vertreter festgesetzt werden kann.
(13) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine noch nicht festgesetzte Steuer im Insolvenzverfahren angemeldet, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ab.
(14) Die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch endet nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 noch nicht verjährt ist (§ 228).
(15) Soweit ein Dritter Steuern für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen oder für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat, endet die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner nicht vor Ablauf der gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen geltenden Festsetzungsfrist.
(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.
(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.
(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.
(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.
(1) Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vorbehaltlich des Absatzes 3 vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Ist der zu erstattende Betrag erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit entrichtet worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Zahlung.
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn
- 1.
sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsakts erledigt oder - 2.
eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, durch den sich der Rechtsstreit erledigt hat, - a)
zur Herabsetzung der in einem Folgebescheid festgesetzten Steuer, - b)
zur Herabsetzung der Gewerbesteuer nach Änderung des Gewerbesteuermessbetrags
führt.
(3) Ein zu erstattender oder zu vergütender Betrag wird nicht verzinst, soweit dem Beteiligten die Kosten des Rechtsbehelfs nach § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung auferlegt worden sind.
(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.
(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.