Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 13. Dez. 2016 - 2 A 148/15
Gericht
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Vorausleistung auf den wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag für das Jahr 2014.
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Sie ist Eigentümerin des Grundstücks, F-Straße in E-Stadt. Das Grundstück ist 446 m2 groß und mit einem Haus mit zwei Vollgeschossen bebaut.
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Mit Bescheid vom 15.12.2014 zog die Beklagte die Klägerin zur Vorausleistung von 80 % des für 2014 geschätzten wiederkehrenden Straßenausbaubeitrages in Höhe von insgesamt 123,14 Euro heran. Dazu veranlagte sie das klägerische Grundstück mit einem Nutzungsfaktor von 1,25 aufgrund der Bebauung mit zwei Vollgeschossen sowie einem zehnprozentigen Zuschlag wegen einer überwiegenden gewerblichen Nutzung oder einer gewerblichen Nutzung ähnlichen Weise (z.B. Verwaltungs-, Schul-, Bahnhofsgebäude, Praxen für freie Berufe) mithin mit einer beitragsfähigen Fläche von 613,25 m2. Der voraussichtliche Beitragssatz für den wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag wurde auf 0,251 Euro pro m2 geschätzt. Ein endgültiger Beitragssatz für das Jahr 2014 wurde bisher nicht durch die Beklagte festgelegt.
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Gegen die Heranziehung zur Vorausleistung legte die Klägerin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 13.01.2015 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.05.2015 zurückwies. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die Beklagte aus, dass das Grundstück der Klägerin in der Abrechnungseinheit E-Stadt liege. Eine Ermäßigung des wiederkehrenden Straßenausbaubeitrages aufgrund einer Übergröße des Grundstücks scheide vorliegend aus. Von der für 2014 bei einem Beitragssatz vom 0,251 Euro pro m2 ermittelten Beitragsschuld in Höhe von 153,93 Euro seien 80 % mithin 123,14 Euro als Vorausleistung festzusetzen.
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Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin am 13.05.2015 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, für die Erhebung von Vorausleistungen auf wiederkehrende Straßenausbaubeiträge fehle es an einer Rechtsgrundlage. Denn die Satzung der Beklagten über die Erhebung von wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen sei rechtswidrig. Die Bildung der Abrechnungseinheiten sei fehlerhaft. In E-Stadt müsse es nach der Rechtsprechung mindestens zwei und nicht nur eine Abrechnungseinheit geben. Außerdem sei die Abgrenzung zwischen Außen- und Innenbereich nicht ordnungsgemäß erfolgt. Die bis ins Jahr 2006 angeordnete Rückwirkung sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes unzulässig. Im Übrigen sei auch das Gebiet der Abrechnungseinheiten nicht wirksam bekannt gemacht und einige Grundstücke nicht ordnungsgemäß in die Aufwandsverteilung einbezogen worden. Die Ermittlung des Gemeindeanteils in Höhe von 38 % sei nicht nachvollziehbar und willkürlich.
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Die Klägerin beantragt,
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der Bescheid der Beklagten vom 15.12.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2015 wird aufgehoben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung ihres Antrages führt sie aus, dass sie mit der Bildung der Abrechnungseinheiten E-Stadt und F-Stadt die Anforderungen an die Festlegung von Abrechnungseinheiten erfüllt habe. Der vormalige Fehler bei der Abgrenzung von Innen- und Außenbereich sei bei der Neufassung der Beitragssatzung behoben worden. Der Gemeindeanteil für die Abrechnungseinheit E-Stadt in Höhe von 38 % sei im Wege der Mischsatzbildung nachvollziehbar berechnet und dargelegt worden. Fehler seien dabei nicht zu erkennen. Die Rückwirkung der Beitragssatzung sei rechtlich zulässig. Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes sei hier nicht einschlägig, da sie sich auf die Rechtslage in Brandenburg beziehe. Die Bekanntmachung der Abrechnungsgebiete sei tatsächlich nicht im Wege des Aushangs, sondern im Wege der Ersatzbekanntmachung durch Auslegen im Gemeindebüro gemäß den Bestimmungen der Hauptsatzung der Beklagten erfolgt. Die im Jahr 2014 ausgebauten Straßen seien am 03.10.1990 gemäß § 242 Abs. 9 BauGB aus dem Erschließungsbeitragsrecht entlassen gewesen. Denn alle drei Straßen verfügten über eine mit Kopfstein- oder Verbundpflaster befestigte Fahrbahn, eine Niederschlagsentwässerung und eine Beleuchtung.
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Auf die Klagebegründung, die Klageerwiderung nebst Ergänzung vom 17.06.2016 und den Verwaltungsvorgang wird Bezug genommen, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO.
Entscheidungsgründe
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Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter, § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO.
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Die zulässige Klage ist auch begründet.
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Der Bescheid der Beklagten vom 15.12.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Rechtsgrundlage für die Erhebung von Vorausleistungen auf einen wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag sind die §§ 6 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 2; 2 KAG LSA i.V.m. § 11 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für den Ausbau der öffentlichen Verkehrsanlagen der Gemeinde E-Stadt vom 06.05.2014 (nachfolgend: "wSABS"), veröffentlicht durch Aushang in den Bekanntmachungstafeln, G-Straße, E-Stadt und Hauptstraße, F-Stadt sowie durch Auslegung der zur wSABS gehörenden Pläne und Karten im Bürgerbüro in E-Stadt.
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Nach § 6 a Abs. 1 KAG LSA können Gemeinden durch Satzung für ihr gesamtes Gebiet oder einzelne Gebietsteile bestimmen, dass anstelle einmaliger Beiträge i.S.d. § 6 KAG LSA die jährlichen Investitionsaufwendungen der zu Abrechnungseinheiten zusammengefassten Verkehrsanlagen nach Abzug des Gemeindeanteils von den Beitragspflichtigen im Sinne des § 6 Abs. 8 KAG LSA als wiederkehrende Beiträge erhoben werden. Auf die Beitragsschuld können von Beginn des Kalenderjahres an, Vorausleistungen verlangt werden.
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Nach der hier maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, U. v. 03.11.1994 – 3 C 17/92 –, zitiert nach juris; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 21. Auflage 2015, § 113 Rn 33) ist die Erhebung einer Vorausleistung auf den wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag rechtswidrig.
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Denn die Erhebung von Vorausleistungen auf einen wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag ist nur so lange zulässig, wie auch ein endgültiger Beitrag erhoben werden kann (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 19.03.2009 – 6 A 10750/08 –, zitiert nach juris; Beuscher in Driehaus, Kommentar zum Kommunalabgabenrecht, 55. Ergänzungslieferung, September 2016, § 8 Rn 2388).
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Vorliegend kann die Beklagte aber für 2014 einen wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag im Sinne des § 6 a Abs. 1 KAG LSA nicht mehr erheben.
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Voraussetzung für die Erhebung eines wiederkehrenden Straßenausbaubeitrages ist, dass zum 31.12. des abgelaufenen Kalenderjahres sowohl eine gültige Beitragssatzung in Kraft als auch ein Beitragssatz für das Kalenderjahr festgelegt ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 02.10.2014 – 4 L 125/13 –; VG Magdeburg, U. v. 13.07.2005 – 2 A 57/05 –, beide Entscheidungen zitiert nach juris; Beuscher in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn 2387). Denn Grundlage für die Erhebung kommunaler Abgaben ist gemäß § 2 Abs. 1 KAG LSA das Vorhandensein einer Satzung, die den Kreis der Abgabenschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie die Entstehung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Schuld bestimmen. Abweichend davon kann bei wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen gemäß § 6 a Abs. 5 KAG LSA der Beitragssatz auch in einer gesonderten Beitragssatzsatzung festgelegt werden. Die Beitragsschuld entsteht mit Ablauf des 31.12. für das abgelaufene Kalenderjahr, § 6 a Abs. 6 Satz 1 KAG LSA. Aus dieser Bestimmung des Zeitpunktes der Entstehung der Beitragsschuld für das abgelaufene Kalenderjahr, ergibt sich zwingend die Notwendigkeit, dass zu diesem Zeitpunkt auch der Beitragssatz satzungsmäßig festgelegt sein muss (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 02.10.2014, a.a.O.). An der wirksamen Festlegung des Beitragssatzes auf den 31.12.2014 durch eine gültige Beitragssatzsatzung fehlt es hier. Zwar hat sich die Beklagte das Recht der Festlegung des Beitragssatzes in einer separaten Beitragssatzsatzung vorbehalten, vgl. § 9 wSABS. Von diesem Recht hat sie aber bisher keinen Gebrauch gemacht und einen Beitragssatz für das Jahr 2014 festgelegt.
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Dieser Fehler kann auch nicht durch eine erstmalige, rückwirkende Festlegung des Beitragssatzes auf den 31.12.2014 geheilt werden. Denn eine auf den Zeitpunkt der Entstehung der Beitragsschuld am 31.12.2014 zurückbezogene erstmalige Festsetzung des Beitragssatzes wäre unzulässig, weil sie gegen die in § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG LSA normierten Grenzen des rückwirkenden Erlasses von Satzungen verstieße. Danach können Satzungen nämlich nur innerhalb verfassungsrechtlicher Grenzen rückwirkend erlassen werden. Der rückwirkende Erlass von Satzungen ist nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 f. KAG LSA insbesondere dann zulässig, wenn damit bereits vorhandene Satzungen ersetzt werden sollen. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 KAG LSA darf der rückwirkende Erlass einer Satzung aber nicht dazu führen, dass die Abgabepflichtigen durch die neue Satzung ungünstiger gestellt werden als nach der ersetzten Satzung. Der erstmalige Erlass einer zur Beitragserhebung notwendigen Satzung nach dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht bedeutet dagegen eine unzulässige, echte Rückwirkung. Denn die gesetzlich normierten Voraussetzungen für die Erhebung des Beitrages würden sonst erst nach der tatsächlichen Verwirklichung des Abgabentatbestandes festgelegt. Ein solches Vorgehen verstieße gegen das Gebot der Gesetzmäßigkeit der Abgabenerhebung. Das bedeutet, dass zur Erhebung eines wiederkehrenden Straßenausbaubeitrages am 31.12. eines Kalenderjahres die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA, nämlich die Festlegung eines Beitragssatzes, erfüllt sein müssen. Denn erst durch die Festlegung des Beitragssatzes ist der zu erhebende Beitrag zweifelsfrei zu ermitteln und den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA genüge getan. Erst mit Festlegung des Beitragssatzes hat die abgabenerhebende Körperschaft die notwendige Voraussetzung geschaffen, den wiederkehrenden Beitrag gegenüber den Abgabenpflichtigen festzusetzen. Dabei führt auch die zulässige Festlegung des Beitragssatzes in einer von der Beitragssatzung verschiedenen Satzung, § 6 a Abs. 5 KAG LSA, nicht dazu, dass die Festlegung des Beitragssatzes nach dem 31.12. des Jahres, für den ein wiederkehrender Beitrag erhoben werden soll, erfolgen kann (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 02.10.2014, a.a.O.). Die Regelung des § 6 a Abs. 5 KAG LSA ermöglicht dem Satzungsgeber nämlich lediglich, die jährlichen Änderungen des Beitragssatzes nicht stets durch Änderungen der Beitragssatzung nachvollziehen zu müssen. Das führt aber nicht dazu, dass die Festsetzung des Beitragssatzes von den Bestimmungen des § 6 a Abs. 6 Satz 1 KAG LSA abweichen kann. Denn danach entsteht die Beitragsschuld zwingend zum 31.12. eines jeden Kalenderjahres. Liegt zu diesem gesetzlich normierten Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht aber keine den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA genügende satzungsmäßige Grundlage für die Beitragserhebung vor, muss diese unterbleiben.
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Etwaige praktische Schwierigkeiten, die sich durch die zwingend bis zum 31.12. des Jahres, für den der wiederkehrende Beitrag erhoben werden soll, vorzunehmende Festsetzung des Beitragssatzes ergeben, sind dabei eine Folge der Entscheidungen des Gesetzgebers hinsichtlich der Ausgestaltung der Regelungen zur Entstehung der wiederkehrenden Beitragsschuld und deren Berechnung. Sollte es der beitragserhebenden Körperschaft auf Grund der Umstände des Einzelfalles die genaue Ermittlung des maßgeblichen Aufwandes bis zum 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres nicht vollständig möglich sein, verbleibt ihr das Recht aber auch die Pflicht den nicht genau ermittelbaren Teil des Aufwands sachgerecht zu schätzen und in die Berechnung des Beitragssatzes einzustellen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 02.10.2014, a.a.O.).
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Ein Verweis auf die Entstehung der Beitragspflicht im Straßenausbaubeitragsrecht scheitert hier daran, dass sich beide Beitragsregime in ihrer Struktur maßgeblich voneinander unterscheiden. Wenn die Beklagte anführt, dass es in einer Satzung über Straßenausbaubeiträge, abweichend von den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 KAG LSA, auch nicht der Festsetzung des Beitragssatzes bedürfe, um die Beitragsschuld entstehen zu lassen, verkennt sie, dass die sachliche Beitragspflicht im Straßenausbaubeitragsrecht mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung entsteht. Zu diesem Zeitpunkt stehen die insgesamt anfallenden Aufwendungen fest. Mithin ist auch der Beitragssatz nach den Bestimmungen der Beitragssatzung ermittelbar. Eine bezifferte Festlegung in der Beitragssatzung ist deshalb nicht notwendig.
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Da der Bescheid rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt, waren die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen, § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 GKG i.V.m. mit den Bestimmungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18.07.2013.
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Der Klägerin war Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen, § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO. Denn zum Zeitpunkt der Entscheidung hatte sie die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt.
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Annotations
(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden.
(2) Soweit am 29. Juni 1961 zur Erfüllung von Anliegerbeitragspflichten langfristige Verträge oder sonstige Vereinbarungen, insbesondere über das Ansammeln von Mitteln für den Straßenbau in Straßenbaukassen oder auf Sonderkonten bestanden, können die Länder ihre Abwicklung durch Gesetz regeln.
(3) § 125 Absatz 3 ist auch auf Bebauungspläne anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 in Kraft getreten sind.
(4) § 127 Absatz 2 Nummer 2 ist auch auf Verkehrsanlagen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 endgültig hergestellt worden sind. Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Beitragspflicht nach Landesrecht entstanden, so verbleibt es dabei.
(5) Ist für einen Kinderspielplatz eine Beitragspflicht bereits auf Grund der vor dem 1. Juli 1987 geltenden Vorschriften (§ 127 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Bundesbaugesetzes) entstanden, so verbleibt es dabei. Die Gemeinde soll von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Nutzens des Kinderspielplatzes für die Allgemeinheit, geboten ist. Satz 2 ist auch auf vor dem 1. Juli 1987 entstandene Beiträge anzuwenden, wenn
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der Beitrag noch nicht entrichtet ist oder - 2.
er entrichtet worden, aber der Beitragsbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist.
(6) § 128 Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Umlegungsplan (§ 66 des Bundesbaugesetzes) oder die Vorwegregelung (§ 76 des Bundesbaugesetzes) vor dem 1. Juli 1987 ortsüblich bekannt gemacht worden ist (§ 71 des Bundesbaugesetzes).
(7) Ist vor dem 1. Juli 1987 über die Stundung des Beitrags für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (§ 135 Absatz 4 des Bundesbaugesetzes) entschieden und ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, ist § 135 Absatz 4 dieses Gesetzbuchs anzuwenden.
(8) § 124 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 21. Juni 2013 geltenden Fassung ist auch auf Kostenvereinbarungen in Erschließungsverträgen anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1993 geschlossen worden sind. Auf diese Verträge ist § 129 Absatz 1 Satz 3 weiterhin anzuwenden.
(9) Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Leistungen, die Beitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf Überleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
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die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.