Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 21. Okt. 2014 - 4 K 245/13
Gericht
Gründe
I.
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Die Antragstellerin, Eigentümerin eines betrieblich genutzten Grundstücks im Stadtteil (G.) der Stadt H., wendet sich gegen die Satzung des Antragsgegners über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung der zentralen Schmutzwasserentsorgung in der Verbandsgemeinde E., Stadt H. (nur in den Ortschaften S., H. und G.), Stadt T. (nur in den Ortschaften A.), N. (Anhalt) und L., Stadt A. (nur in den Ortschaften W. und V.) vom 18. Dezember 2012 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 26. März 2013 - Schmutzwasserbeitragssatzung Gebiet 2 (SBS) -, die am 23. April 2013 im Amtsblatt (Nr. 3) für den Wasser- und Abwasserzweckverband „(D.)“ veröffentlicht wurde und am 24. April 2013 in Kraft trat.
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Mit dem am 9. Dezember 2013 gestellten Normenkontrollantrag macht die Antragstellerin im Wesentlichen geltend:
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Anhand der von dem Antragsgegner vorgelegten Unterlagen könne nicht nachvollzogen werden, wann der Antragsgegner die Nachfolge des AZV (B.) angetreten habe. Dies sei jedoch erheblich, um die Mitgliedsgemeinden des Antragsgegners mit den Mitgliedgemeinden des AZV (B.) und damit die jeweiligen Verbandsgebiete (Beitragsfläche) vergleichen zu können. Schon die vorliegenden Abweichungen in den Listen über die Mitgliedsgemeinden (Anlagen K 3.1 und K 3.2 zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 03.01.2014) spreche dafür, dass die jeweiligen Verbandsgebiete nicht verglichen werden könnten. Auch sei nicht zu ersehen, ob die streitgegenständliche Satzung wirksam zustande gekommen sei. Es bestünden zudem erhebliche Zweifel, ob die nicht von dem Antragsgegner, sondern der Firma (P.) im Auftrag des AZV (B.) gefertigte Beitragskalkulation der streitgegenständlichen Satzung zugrunde gelegt werden dürfe. Insbesondere aber bestünden erhebliche Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Beitragskalkulation, insbesondere an der Ermittlung der der Berechnung des Beitragssatzes zugrunde liegenden Beitragsfläche.
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Die Beitragskalkulation vom 19. Dezember 2011 stelle die für die Berechnung des betragsfähigen Aufwandes notwendigen Grundlagen des AZV (B.) dar. Nur der beitragsfähige Aufwand des Antragsgegners hätte jedoch der Beitragskalkulation der streitgegenständlichen Beitragssatzung des Antragsgegners zugrunde gelegt werden dürfen. Es werde daher mit Nichtwissen bestritten, dass die Grundlagen für die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes des AZV (B.) mit dem beitragsfähigen Aufwand des Antragsgegners identisch seien. Auch habe die Beitragskalkulation unberücksichtigt gelassen, dass die Mitgliedsgemeinden des AZV (B.) erhebliche Teile der Verbindlichkeiten des genannten Abwasserzweckverbandes übernommen und getilgt hätten. Dementsprechend geringer sei der beitragsfähige Aufwand des Antragsgegners. Auch dürfe der Beitragskalkulation entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Magdeburg in seinem Urteil vom 11. April 2013 (9 A 158/11 MD) nicht die von dem AZV (B.) festgesetzte Tiefenbegrenzung von 50 m zugrunde gelegt werden. Nach dem Schreiben der Firma (P.) an den Antragsgegner vom 20. November 2012 solle zudem im Verbandsgebiet des Antragsgegners die ortsübliche Bebauungstiefe bei 40 m liegen. Es werde daher mit Nichtwissen bestritten, dass die in der Kalkulation ermittelte Beitragsobergrenze in Höhe von 3,78 €/m² kalkulatorisch richtig errechnet worden sei.
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Darüber hinaus weise die streitgegenständliche Satzung weitere inhaltliche Fehler auf, die zu ihrer Unwirksamkeit führten. Die festgesetzte Tiefenbegrenzung von 40 m sei nicht gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA vorteilsgerecht. Auch die Regelung in § 4 Abs. 3 Nr. 5 SBS sei nicht vorteilsgerecht und darüber hinaus im normativen Sinne unbestimmt. Regelungen zur sogenannten „übergreifenden Bebauung“ seien stets eng auszulegen, weshalb es allein darauf ankomme, ob jenseits der Tiefenbegrenzungslinie eine Bebauung des jeweiligen Grundstücks mit Gebäuden bestehe, die in einem erkennbaren Bebauungszusammenhang mit einer Bebauung auf dem innerhalb der Tiefenbegrenzung befindlichen Teil des jeweiligen Grundstücks liege. Dass der Antragsgegner diese strengen Voraussetzungen für eine Regelung zur sogenannten „übergreifenden Bebauung“ nicht beachtet habe, ergebe sich aus dem Schreiben der Firma (P.) an den Antragsgegner vom 20. November 2012, in der keine Feststellungen getroffen worden seien, ob jenseits der Tiefenbegrenzungslinie eine Bebauung des jeweiligen Grundstücks mit Gebäuden bestehe, die einen Bebauungszusammenhang bildeten. Darüber hinaus werde im Text des § 4 Abs. 3 Nr. 5 SBS Bezug genommen auf § 4 Abs. 3 Nr. 4 SBS. Diese Vorschrift enthalte jedoch einen „großen Strauß“ von Regelungen, so dass nicht eindeutig bestimmt sei, worauf sich diese Verweisung beziehe.
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Die Antragstellerin beantragt,
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die Schmutzwasserbeitragssatzung (Gebiet 2) des Antragsgegners vom 18. Dezember 2012 in der Fassung der 1. Änderung vom 7. Januar 2013 für unwirksam zu erklären.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Er führt im Wesentlichen aus: Die von der Antragstellerin angenommene Rechtsnachfolge von dem AZV (B.) auf den Antragsgegner liege nicht vor. Vielmehr sei die Aufgabe der Abwasserbeseitigung von dem AZV (B.) auf die Mitgliedsgemeinden zurück übertragen worden, die sie dann ihrerseits auf den bestehenden Antragsgegner übertragen hätten. Eine Eingliederung oder Fusion nach den Vorschriften des Wassergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt sei nicht vorgenommen worden. Es bestehe eine Satzungskontinuität in Bezug auf die Satzungen des ehemaligen AZV (B.) zum jetzigen Antragsgegner. Das streitgegenständliche Beitragsgebiet sei hinsichtlich seines räumlichen Geltungsumfangs unverändert.
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Es werde unstreitig gestellt, dass die Erwägungen aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg (9 A 158/11 MD) hinsichtlich der Tiefenbegrenzungsregelung zutreffend seien. Hieraus ergebe sich, dass sämtliche früheren Satzungen rechtsunwirksam und nichtig seien. Damit stehe fest, dass im Normenkontrollverfahren der Antragstellerin ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis zustehe. Sie unterliege potentiell der Beitragsveranlagung durch die streitgegenständliche Satzung.
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Die von dem Unternehmen (P.) ermittelte Tiefenbegrenzungslinie anhand von insgesamt 257 Grundstücken sei hinreichend belastbar, denn die Rechtsprechung verlange lediglich, dass die örtlichen Verhältnisse berücksichtigt werden müssten. Die Tiefenbegrenzung müsse ein im Zweifel inhomogenes Gebiet nachvollziehbar beschreiben: dabei sei die Ermittlung eines (gerundeten) Durchschnittwertes die geeignete Methode.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen, der Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen ist.
II.
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Über den fristgerecht gestellten Antrag (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) kann nach § 47 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da der zugrunde liegende Sachverhalt unstreitig ist und die rechtlichen Argumente umfassend ausgetauscht sind; insbesondere lässt sich eine Verpflichtung, über den Normenkontrollantrag aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden, nicht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 EMRK herleiten, da die Antragstellering keine Eigentumsverletzung geltend macht, sondern eine Verletzung abgabenrechtlicher Grundsätze; diese gehören nicht zu den „civil rights“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK (BVerwG, Urteil vom 16.01.2003 - BVerwG 4 CN 8.01 -, zitiert nach JURIS). Die Beteiligten wurden zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss angehört.
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Der Antrag, die Schmutzwasserbeitragssatzung (Gebiet 2) des Antragsgegners vom 18. Dezember 2012 i. d. F. vom 26. März 2013 für unwirksam zu erklären, hat Erfolg.
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A. Die streitgegenständliche Satzung des Antragsgegners unterliegt nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 10 AG VwGO LSA der Normenkontrolle, denn es handelt sich um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift, für die der Landesgesetzgeber die Möglichkeit der Normenkontrolle eröffnet hat. Die Antragstellerin kann geltend machen, durch diese Satzung unmittelbar in eigenen Rechten verletzt zu sein (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO); denn sie unterliegt als Eigentümerin eines Grundsstücks im Satzungsgebiet möglicherweise einer Beitrags(nach)veranlagung durch die streitgegenständliche Satzung.
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B. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Die angefochtene Beitragssatzung des Antragsgegners ist unwirksam, weil die in § 4 Abs. 3 Nr. 4b SBS getroffene Tiefenbegrenzungsregelung unwirksam ist (1.) und dies die Gesamtunwirksamkeit der Beitragssatzung nach sich zieht (2.).
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1. § 4 Abs. 3 Nr. 4b SBS bestimmt, dass maßgebliche Grundstücksfläche für Grundstücke, die mit ihrer Fläche teilweise im Innenbereich (§ 34 BauGB) und teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks ist, höchstens jedoch die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 40 m dazu verläuft.
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Diese Regelung hat den Zweck, das (beitragsrechtlich) bevorteilte Bauland vom (beitragsrechtlich) nicht bevorteilten Außenbereich typisierend abzugrenzen und lässt sich dabei von der Vermutung leiten, dass die vom Innenbereich in den Außenbereich hineinragenden Grundstücke ab einer bestimmten Grundstückstiefe dem Außenbereich zuzurechnen und deshalb baulich nicht mehr nutzbar sind. Eine derartige typisierende Regelung ist grundsätzlich zulässig. Sie soll im Interesse der Rechtssicherheit und Verwaltungspraktikabilität ausschließen, dass für konkrete Einzelfälle überprüft wird, in welchem Maß ein Grundstück bebaut werden darf (OVG LSA, Beschl. v. 10.03.2006 - 4 L 250/05 -; Beschl. v. 27.04.2006 - 4 L 186/05 -, jeweils zit. nach JURIS).
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Die Tiefenbegrenzungslinie darf allerdings nicht willkürlich gewählt werden. Sie muss vielmehr der Regelung in § 6 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA Rechnung tragen, wonach Beiträge nach Vorteilen zu bemessen sind. Da - bei der Verwendung des kombinierten Grundstücksflächen- und Vollgeschoßmaßstabs, wie hier - Anknüpfungspunkt für den beitragsrechtlichen Vorteil die baulich nutzbare Grundstücksfläche ist, muss die konkrete Ausgestaltung der Tiefenbegrenzungsregelung zur Abgrenzung der baulich nutzbaren Flächen in den konkreten örtlichen Verhältnissen ihren Widerhall finden (OVG LSA, Beschl. v. 30.09.2005 - 4 L 191/05 - ; Urt. v. 23.08.2001 - 1 L 134/01 - zur Tiefenbegrenzung im Innenbereich; Urt. v. 07.09.2000 - 1 K 14/00 -, jeweils zit. nach JURIS). Das ist dann der Fall, wenn die Grundstücke im Gebiet der abzurechnenden öffentlichen Einrichtung, die teilweise im Innenbereich und teilweise im Außenbereich liegen, typischerweise bis zu der gewählten Tiefenbegrenzungslinie im Innenbereich liegen.
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Einen sachgerechten Anhaltspunkt dafür, dass eine bauliche Nutzung über eine bestimmte Tiefe hinaus in der Regel nicht stattfindet, stellt die ortsübliche Tiefe der baulichen Nutzung dar. Ortsüblich ist die Bebauungstiefe, die im zu betrachtenden Gebiet üblich i. S. v. normal, geläufig, verbreitet oder in der Mehrzahl der ermittelten Fälle anzutreffen ist (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 10.10.2012 - 1 L 289/11 -, zit. nach JURIS). Allein die Ermittlung eines Durchschnittswertes wird einer solchen Beurteilung nicht gerecht (vgl. OVG Sachsen, Urt. v. 21.06.2006 - 4 N 574/98 - KStZ 2006, 2012; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 10.10.2012, a. a. O.), da eine Durchschnittsbildung, bei der aus allen ermittelten Fällen ein Mittelwert gebildet wird, gerade nicht die überwiegend vorkommende und somit die örtlichen Verhältnisse prägende Bebauungstiefe darstellt. Das Erfordernis der Üblichkeit einer Bebauungstiefe setzt vielmehr schon voraus, dass es daneben eine nicht nur geringe Anzahl von Grundstücken mit im Gebiet nicht üblichen Bebauungstiefen geben muss. Daraus folgt, dass für die Annahme der Ortsüblichkeit ausreichend eine zahlenmäßig hinreichend große Gruppe von Grundstücken ist, in der die Grundstücke in etwa die gleiche Bebauungstiefe aufweisen, so dass von einer üblichen Tiefe gesprochen werden kann (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14.09.2010 - 4 K 12/07 -, zit. nach JURIS).
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Die ortsübliche Tiefe der baulichen Nutzung endet nicht zwingend unmittelbar an der Gebäudekante des letzten Baukörpers, sondern kann je nach den Umständen z. B. bei einem Wohnhaus einen angemessenen Hausgarten einschließen. Zum Innenbereich gehören kann danach auch eine sich an das letzte Gebäude noch anschließende Freifläche, die als Garten, Hof oder in ähnlicher Weise bauakzessorisch genutzt wird (OVG LSA, Urteil vom 23.08.2001 - 1 L 134/01 -; Beschluss vom 08.09.2006 - 4 L 273/06 -; Beschluss vom 18.08.2009 - 4 M 112/09 -).Ob neben der Fläche zwischen der Straße und der Rückwand der letzten Bebauung auch noch eine weitere Fläche als sogenannte bauakzessorische Nutzung zu berücksichtigen ist, hängt von den konkreten örtlichen Verhältnissen ab (vgl. Blomenkamp in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 1464). Es besteht allerdings im Rahmen der Festsetzung einer Tiefenbegrenzung weder eine zwingende Berücksichtigungspflicht (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 08.09.2006 - 4 L 273/06 - im Zusammenhang mit der Inzidentkontrolle einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB) noch ein Berücksichtigungsverbot (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 10.10.2012, a. a. O.).
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Für die Festsetzung der an diesen Verhältnissen zu orientierenden Tiefenbegrenzung steht dem Ortsgesetzgeber ein normgeberisches Ermessen zu (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 30.09.2005- 4 L 191/05 -). Um dieses Ermessen ordnungsgemäß ausüben zu können, muss er die örtlichen Verhältnisse sorgfältig und willkürfrei in allen Bereichen des Verbandsgebietes ermitteln. Das Gericht hat die Ermessensausübung durch den Satzungsgeber hinsichtlich der Auswahl repräsentativer Grundstücke, der Entscheidung zur Berücksichtigung von bauakzessorischen Nutzungen und der vorzunehmenden Gewichtung der jeweiligen Bebauungstiefen nur auf deren Übereinstimmung mit den gesetzlichen Erfordernissen zu überprüfen, darf jedoch keine eigene Entscheidung an die Stelle der zu überprüfenden Ermessensentscheidung setzen.
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Ausgehend von den genannten Grundsätzen hat der Antragsgegner vorliegend das ihm im Rahmen der Umsetzung des § 6 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA bei der Festlegung von Maßstabsregelungen zustehende Ermessen bereits deshalb mit der Folge der Unwirksamkeit der Satzungsregelung in § 4 Abs. 3 Nr. 4b SBS fehlerhaft ausgeübt, weil er seinem Satzungsermessen Erwägungen zugrunde gelegt hat, die rechtlich für die beitragsrechtliche Abgrenzung des maßgeblichen Baulandes nicht tragen. Die Tiefenbegrenzungsregelung kann indes vom Gericht nicht mit anderen, rechtlich haltbaren Erwägungen geheilt werden; die Satzung leidet dann an einem methodischen Fehler (vgl. OVG LSA, Urteil vom 27.03.2012 - 4 L 233/09 -, zit. nach JURIS).
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Der Antragsgegner hat in den von ihm ausgewählten Ortslagen des Verbandsgebietes die Bebauungstiefe von 257 Grundstücken festgestellt und hieraus (lediglich) einen Durchschnittswert gebildet. Dass die insoweit zugrunde gelegten Grundstücke nicht repräsentativ wären, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Aus der von dem Antragsgegner anhand der tatsächlich vorhandenen Bebauung vorgenommenen Bestimmung der Bebauungstiefe lässt sich allerdings von vornherein nicht die überwiegend vorkommende, die örtlichen Verhältnisse prägende Bebauungstiefe ersehen. Denn eine wertende Betrachtung dahingehend, welche Bebauungstiefe in der Mehrzahl der ermittelten Fälle anzutreffen ist, hat der Antragsgegner gerade nicht vorgenommen.
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Zur Bestimmung, welche Tiefe der baulichen Nutzung bei Grundstücken im Übergangsbereich vom Innen- in den Außenbereich in dem Verbandsgebiet überwiegt, können beispielsweise die in Betracht kommenden Grundstücke entsprechend ihrer ermittelten baulich nutzbaren Tiefe verschiedenen Gruppen zugeordnet werden. Die Mehrzahl der ermittelten Fälle kann deckungsgleich sein mit der zahlenmäßig stärksten Gruppe. Sind unterschiedliche Gruppen zahlenmäßig gleich stark oder entspricht die größte Gruppe nicht der Mehrzahl aller Anwendungsfälle, fällt die Bestimmung einer üblichen Bebauungstiefe naturgemäß schwer. In diesen Fällen kann sich der Ortsgesetzgeber im Rahmen seines Ermessens bei der Festlegung der ortsüblichen Tiefe der baulichen Nutzung beispielsweise daran orientieren, welche Gruppen zusammen mehr als die Hälfte der insgesamt ermittelten Fälle ausmachen. Dies kann eine Orientierungshilfe sein, schließt allerdings keine anderen, ebenfalls sachgerechten Ermessenserwägungen des Satzungsgebers aus (Driehaus, a. a. O.).
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Auch wenn es dem Gericht verwehrt ist, eine eigene Entscheidung an die Stelle der zu überprüfenden Ermessensentscheidung zu setzen, deutet allerdings die von dem Verwaltungsgericht Magdeburg in seiner Entscheidung vom 11. April 2013 (a. a. O.) durchgeführte Berechnung zu der von dem Antragsgegner vorgelegten Ermittlung vom 20. November 2012, auch wenn sie Rechenfehler bezüglich der zahlenmäßigen Größe der jeweils untersuchten Gruppen enthält, darauf hin, dass die ortsübliche Bebauungstiefe (ohne Berücksichtigung von bauakzessorischen Nutzungen) in dem Verbandsgebiet des Antragsgegners durch Grundstücke mit einer Bebauungstiefe von ca. 30 m geprägt wird.
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Die weiteren von der Antragstellerin gegen die Gültigkeit der streitgegenständlichen Beitragssatzung vorgebrachten Einwände greifen nicht durch.
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Bedenken an der Beitragsberechtigung des Antragsgegners bestehen nicht. Die Verbandsstruktur beruht auf dem zum 1. Januar 2011 erfolgten Beitritt von den Gemeinden zum Antragsgegner, die zuvor Mitglied des zum 1. Januar 2011 nach § 14 Abs. 3 GKG LSA aufgelösten Abwasserzweckverbandes (B.) waren. Soweit die Gemeinden mit den Aufgaben der Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung Mitglied in dem aufgelösten Zweckverband waren, sind die Aufgaben infolge des Beitritts zum Antragsgegner auf diesen übergegangen (vgl. § 9 GKG LSA). Die dafür notwendige Anpassung der Verbandssatzung erfolgte mit Beschluss vom 23. März 2010 durch die 5. Änderungssatzung, veröffentlicht im Amtsblatt für den Salzlandkreis vom 9. Juni 2010, nachdem die nach § 14 Abs. 2 GKG LSA erforderliche kommunalaufsichtliche Genehmigung am 26. April 2010 durch den Salzlandkreis erteilt worden war.
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Die im Amtsblatt des Antragsgegners vom 7. Januar 2013 bekannt gemachte SBS ist auch formell wirksam; denn § 15 Abs. 1 der Verbandssatzung des Antragsgegners vom 17. Mai 2001, veröffentlicht im Amtsblatt für den Salzlandkreis vom 22. Juni 2011, bestimmte mit Wirkung vom 23. Juni 2011, dass öffentliche Bekanntmachungen zukünftig im Amtsblatt des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „(D.)“ erfolgen. Gemäß § 20 SBS ist die Satzung am 8. Januar 2013 in Kraft getreten.
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Dass der Beitragssatz fehlerhaft ist, ist weder hinreichend geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Spätestens im gerichtlichen Verfahren muss die beitragserhebende Körperschaft auf entsprechende Rüge eine Kalkulation vorlegen, aus der sich ergibt, dass das Aufwandsüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 29.04.2010 - 4 L 341/08 -, zit. nach JURIS) nicht verletzt ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 02.08.2007 - 4 M 44/07 -, zit. nach JURIS). Dazu kann eine von einem Rechtsvorgänger im Rahmen einer vorangegangenen Beitragssatzung erstellte Kalkulation grundsätzlich ganz oder teilweise verwendet werden, solange keine die Höhe des höchstzulässigen Beitragssatzes betreffenden Unterschiede zu einer eigentlich neu zu erstellenden Kalkulation bestehen.
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Die (auch) hinsichtlich der zu berücksichtigenden Grundstücksflächen fortgeschriebene Beitragskalkulation des AZV (B.) unterliegt entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht schon wegen des Umfangs der jeweiligen Verbandsgebiete Bedenken. Das (ehemalige) Verbandsgebiet des AZV (B.) entspricht dem „Gebiet 2“ innerhalb des Verbandsgebiets des Antragsgegners. Die von der Antragstellerin gerügten „Abweichungen in den Listen über die Mitgliedsgemeinden“ ergeben sich daraus, dass die Anlage zur Verbandssatzung des Antragsgegners vom 17. Mai 2011 alle Mitgliedsgemeinden des Antragsgegners, also auch das bisherige Verbandsgebiet - „Gebiet 1“ -, aufführt.
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Der Behauptung der Antragstellerin, dass die Grundlagen für die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands des Antragsgegners nicht identisch seien mit dem beitragsfähigen Aufwand des AZV (B.), war angesichts des Ergebnisses der vorliegenden Entscheidung nicht weiter nachzugehen. Gleiches gilt für die - nicht belegte - Vermutung, dass die Mitgliedsgemeinden des AZV (B.) erhebliche Teile der Verbindlichkeiten des genannten Abwasserzweckverbandes aufwandsmindernd übernommen und getilgt hätten. Jedenfalls musste die dem Antragsgegner bzw. dem AZV (B.) durch das Land Sachsen-Anhalt gewährte Teilentschuldung nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. Beschl. v. 16.01.2006 - 4 O 387/05 -) nicht beitragsmindernd eingesetzt werden. § 6 Abs. 5 Satz 5 KAG LSA bestimmt zwar, dass Zuschüsse Dritter hälftig zur Deckung des Gemeindeanteils des § 6 Abs. 5 Satz 4 KAG LSA verwendet werden können, soweit der Zuschussgeber nichts anderes bestimmt hat. Daraus folgt, dass bei einer fehlenden Zweckbestimmung eines Zuschusses der beitragsfähige Aufwand mindestens um die Hälfte der Zuschusssumme zu kürzen ist. Bei den Fördermitteln des Landes zur (Teil-)Entschuldung eines Abwasserzweckverbandes besteht aber offensichtlich eine Zweckbestimmung durch den Zuschussgeber, dass der Verband im öffentlichen Interesse von (Alt-)Schulden entlastet wird und nicht, dass diese Mittel auf den beitragsfähigen Aufwand angerechnet werden und so unmittelbar den Beitragspflichtigen zugute kommen.
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Soweit die Antragstellerin hinsichtlich der Regelung in § 4 Abs. 3 Nr. 5 SBS rügt, dass der Antragsgegner die strengen Voraussetzungen für eine Regelung zur sog. „übergreifenden Bebauung“ nicht beachtet habe, weil keine Feststellungen getroffen worden seien, ob jenseits der Tiefenbegrenzungslinie eine Bebauung des jeweiligen Grundstücks mit Gebäuden bestehe, die einen Bebauungszusammenhang bildeten, greift ihr Einwand nicht durch; denn allein der Umstand, dass der Antragsgegner bei der Ermittlung der ortsüblichen Tiefe im Verbandsgebiet - möglicherweise - eine „übergreifende Bebauung“ vernachlässigt hat, führt nicht dazu, dass die Tiefenbegrenzungsregelung des § 4 Abs. 3 Nr. 5 SBS nicht vorteilsgerecht ist. Vielmehr hat der Satzungsgeber die von der Antragstellerin angeführten Fälle - in ihrem Sinne - gerade durch die genannte Regelung erfasst, wonach insoweit erst die größere Tiefe der übergreifenden Bebauung maßgeblich ist. Schließlich macht auch die - pauschale - Bezugnahme auf die in § 4 Abs. 3 Nr. 4 SBS bestimmten Tiefenbegrenzungslinien die Regelung in § 4 Abs. 3 Nr. 5 SBS entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht im normativen Sinne unbestimmt; denn es ist erkennbar, in welcher Weise die jeweiligen Flächen zu ermitteln sind, die über die eigentliche 40 m-Linie hinaus „bebaut oder gewerblich genutzt sind“.
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2. Die Unwirksamkeit der Tiefenbegrenzungsregelung in § 4 Abs. 3 Nr. 4b SBS hat die Unwirksamkeit der gesamten angegriffenen Beitragssatzung zur Folge. Die Ungültigkeit eines Teils einer kommunalen Satzungsbestimmung führt nur dann nicht zu ihrer Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Teile auch ohne den ungültigen Teil sinnvoll bleiben (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wären (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers). Zwar muss eine Tiefenbegrenzungsregelung in einer Beitragssatzung nicht notwendig vorhanden sein. Es ist jedoch nicht mit Sicherheit anzunehmen, dass der Antragsgegner im Falle des Wissens um die Unwirksamkeit der gewählten Tiefenbegrenzungsregelung die Satzung ohne eine solche erlassen hätte. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass ohne eine Tiefenbegrenzungsregelung bei jedem Grundstück im Gebiet der öffentlichen Einrichtung des Antragsgegners, das im Übergangsbereich vom unbeplanten Innen- zum Außenbereich liegt, eine konkrete Abgrenzung von Innenbereichs- und Außenbereichsflächen vorgenommen werden müsste. Im Hinblick auf die Größe des Abrechnungsgebiets würde eine solche grundstücksbezogene Einzelbeurteilung einen erheblichen Verwaltungsaufwand bedeuten. Vor diesem Hintergrund erscheint nicht fernliegend, dass der Satzungsgeber eine Tiefenbegrenzungsregelung mit einer geringeren Tiefenbegrenzungslinie, die in den örtlichen Verhältnissen ihren Widerhall findet, erlassen hätte (vgl. auch OVG LSA, Urteil vom 21.02.2012 - 4 L 98/10 -, zit. nach JURIS).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in entsprechender Anwendung der §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.
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Annotations
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Die §§ 12 und 13 gelten nicht,
- 1.
soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt ist, - 2.
wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder - 3.
wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder aussichtslos noch mutwillig erscheint und wenn glaubhaft gemacht wird, dass - a)
dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde oder - b)
eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem Fall die Erklärung des zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts.
(1) Die Gebühr für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz wird mit Einreichung der Anmeldungserklärung fällig. Die Auslagen des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz werden mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens fällig.
(2) Im Übrigen werden die Gebühren und die Auslagen fällig, wenn
- 1.
eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist, - 2.
das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich oder Zurücknahme beendet ist, - 3.
das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Monate nicht betrieben worden ist, - 4.
das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder sechs Monate ausgesetzt war oder - 5.
das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet ist.
(3) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.
Die §§ 12 und 13 gelten nicht,
- 1.
soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt ist, - 2.
wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder - 3.
wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder aussichtslos noch mutwillig erscheint und wenn glaubhaft gemacht wird, dass - a)
dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde oder - b)
eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem Fall die Erklärung des zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.