Verwaltungsgericht Halle Urteil, 18. Aug. 2016 - 4 A 118/15
Gericht
Tatbestand
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Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu einem Schmutzwasserherstellungsbeitrag.
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Sie waren Eigentümer des im unbeplanten Innenbereich gelegenen Grundstücks Gemarkung {F.}, Flur 4, Flurstück 78/52. Im Jahr 2011 wurde eine Auflassungsvormerkung zu Gunsten eines Dritten und dieser sodann am 27. Januar 2015 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Im Jahr 1997 stellte der Abwasserzweckverband A-Stadt-Bad Bibra, dessen Rechtsnachfolger der Beklagte ist, vor dem Grundstück die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage (bestehend aus dem Kanalnetz und einer Kläranlage A-Stadt) betriebsfertig her. Der Rechtsvorgänger des Beklagten betrieb in seinem Verbandsgebiet zudem zwei weitere zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlagen, nämlich einerseits im Einzugsbereich der Kläranlage {G.} und andererseits im Einzugsbereich der Kläranlage {H.}. Im Jahr 2012 fasste der Beklagte die drei getrennten öffentlichen Einrichtungen zu einer rechtlichen Einrichtung zusammen.
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Mit Bescheid vom 29. Dezember 2014 zog der Beklagte die Kläger zu einem Beitrag für die Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage in Höhe von 7.361,28 Euro heran. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2015 zurück.
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Die Kläger haben am 22. Juni 2015 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen geltend machen, der Beitragsanspruch sei verjährt, da die Beitragspflicht bereits auf der Grundlage der Satzung aus dem Jahre 1995 oder der aus dem Jahre 2000 entstanden sei. Die der Beitragserhebung zugrunde gelegten Regelungen widersprächen zudem der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Grundsatz der Rechtssicherheit in der Gestalt der Gebote der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit. Die in §§ 13b, 18 Abs. 2 KAG LSA eingefügten Regelungen zur zeitlichen Begrenzung der Beitragserhebung seien ihrerseits verfassungswidrig, da sie die Beitragspflichtigen unverhältnismäßig benachteiligten. Die öffentliche Einrichtung sei nicht betriebsfertig hergestellt, weil ein Grundstücksanschluss nicht errichtet worden sei. Das Grundstück sei nunmehr zwar unbebaut, jedoch bis März 2014 mit einer denkmalgeschützten Scheune bebaut gewesen. Daher sei der Ansatz von zwei Vollgeschossen nicht gerechtfertigt. Sie seien zudem nicht beitragspflichtig, weil sie im Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheids lediglich aufgrund einer Unrichtigkeit des Grundbuchs darin als Eigentümer aufgeführt gewesen seien. Schließlich sei unklar, ob mit dem Bescheid Vorausleistungen erhoben werden oder ein Beitrag gefordert werde.
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Die Kläger beantragen,
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den Bescheid des Beklagten vom 29. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. September 2015 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er macht im Wesentlichen geltend, ein Beitragsanspruch habe erst auf der Grundlage der Beitragssatzung aus dem Jahre 2014 entstehen können, weil das zuvor erlassene Satzungsrecht unwirksam gewesen sei. Die in der Satzung aus dem Jahr 2000 vorgesehene Tiefenbegrenzungsregelung sei nichtig, da sie nicht auf einer ordnungsgemäßen Ermittlung der Verhältnisse im Verbandsgebiet beruht habe, sondern gegriffen gewesen sei. Sie stelle sich zudem als ungerechtfertigt dar, weil die Ermittlung der ortsüblichen Bebauungstiefen einschließlich bebauungsakzessorischer Nutzung unter Auswertung von mehr als 90 Prozent der in den Außenbereich übergehenden Grundstücke im Bereich der öffentlichen Einrichtung A-Stadt ergeben habe, dass die ortsübliche Tiefe der baulichen Nutzung bei 39 m liege und damit die festgelegte Tiefenbegrenzungslinie von 50 m deutlich unterschreite. Auch nach der mathematisch-statistischen Auswertung der in den Außenbereich übergehenden Grundstücke in der gutachterlichen Stellungnahme des Betriebs- und Kommunalberatung HOFMANN CONSULTING vom 02. August 2016 ergebe sich lediglich ein Ermessenspielraum für die Festlegung der Tiefenbegrenzungslinie bis allenfalls 42,5 m. Zudem sei die Satzung insgesamt nichtig, weil die darin vorgesehene Regelung für übergroße Wohngrundstücke fehlerhaft sei. Insoweit sei eine ordnungsgemäße Ermittlung der durchschnittlichen Wohngrundstücksgröße nicht erfolgt, sondern es sei die durchschnittliche Grundstücksgröße eines Grundstücks im Burgenlandkreis zugrunde gelegt worden. Schließlich sei die Satzung aus dem Jahr 2000 auch deshalb nichtig gewesen, weil sie keine wirksame Regelung über das Entstehen der Beitragspflicht enthalten habe. Die in der Satzung vorgesehene Regelung habe nämlich nicht vorgesehen, dass die Beitragspflicht frühestens mit dem In-Kraft-Treten der Satzung entstehe. Da § 6 Abs. 6 Satz 4 KAG LSA vorsehe, dass die Satzung auch einen späteren Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht bestimmen könne, sei eine ausdrückliche Regelung erforderlich, auf welchen Zeitpunkt abzustellen sei. Das Flurstück 31/6 sei bislang auch noch nicht Gegenstand der Beitragserhebung gewesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage hat keinen Erfolg.
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Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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I. Der Bescheid ist zunächst in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden und insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe b KAG LSA i.V.m. den §§ 119 Abs. 1, 157 Abs. 1 Satz 2 AO. Diesen Regelungen entsprechend bezeichnet er die festgesetzte Abgabe nach Art und Betrag sowie den Abgabenschuldner. Im Bescheid ist nämlich angegeben, dass die Kläger zu einem Schmutzwasserbeitrag für die Herstellung des Anschlusses an die zentrale Kläranlage A-Stadt in der angegebenen Höhe herangezogen werden. Dass in den Erläuterungen des Bescheids unter der Überschrift „Rechtsgrundlagen" auch die Regelung des § 8 der zugrunde gelegten Satzung angesprochen wird, wonach angemessene Vorausleistungen erhoben werden können, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist, macht den Bescheid nicht unklar oder widersprüchlich. Dabei handelt es sich ersichtlich um einen Textbaustein, der im konkreten Fall nicht einschlägig ist. Denn der Bescheid ist mit „Endbescheid" überschrieben und unter der Überschrift „Festsetzung des Beitrags" wird ausgeführt, dass ein Schmutzwasserbeitrag in Höhe von 7.361,28 Euro festgesetzt werde und abzüglich einer bereits geforderten Vorausleistung von 0 Euro ein Zahlbetrag in der festgesetzten Höhe verbleibe.
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II. Der angegriffene Bescheid ist auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Er findet seine rechtliche Grundlage in der „Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung im Abwasserzweckverband Unstrut-Finne für den Einzugsbereich der Kläranlage A-Stadt, Einzugsbereich Kläranlage {G.} und im Einzugsbereich der Kläranlage Burkersroda – Schmutzwasserbeitragssatzung Bereich A-Stadt-{I.} – (Neufassung)" vom 22. Oktober 2014 (SBS 2014), die am 19. November 2014 bekanntgemacht wurde, in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 15. Dezember 2015, die gemäß ihres Art. 2 rückwirkend zum 20. November 2014 in Kraft getreten ist.
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1. Dagegen scheidet das zuvor erlassene Satzungsrecht als rechtliche Grundlage aus, da dieses unwirksam ist.
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a. Die „Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung und zur Fäkalschlammentsorgungssatzung des Abwasserzweckverbandes A-Stadt-{I.}“ vom 09. Juni 1994 (BGS 1994) und die „Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Abwasserzweckverbandes A-Stadt-{I.}“ vom 30. November 1995 (BGS 1995) können nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden, weil diese mangels ordnungsgemäßer Bekanntmachung nicht wirksam geworden sind. Eine ordnungsgemäße Bekanntmachung liegt nur vor, wenn die Bekanntmachung in der in der Verbandssatzung (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 4 GKG LSA) festgelegten Bekanntmachungsform erfolgt. Daran fehlte es, weil der Abwasserzweckverband A-Stadt-{I.} erst seit der Bekanntmachung der Verbandssatzung vom 02. September 1998 über eine wirksame Bekanntmachungsregelung in der Verbandssatzung verfügte.
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Die Bestimmung des § 19 Abs. 2 der am 23. März 1993 im Amtsblatt für den Regierungsbezirk {J.} veröffentlichten „Satzung des Abwasserzweckverbandes A-Stadt-{I.}“ (VS 1993) ist nichtig. Nach dieser Vorschrift sollten Satzungen der Bevölkerung „durch Aushänge“ und in der Mitteldeutschen Zeitung und im Naumburger Tageblatt bekannt gegeben werden.
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Die Regelung über die Bekanntmachung „durch Aushänge“ ist nichtig, weil sie weder Ort noch Dauer des Aushangs erkennen lässt. Dies lässt sich mit dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG nicht vereinbaren, das insoweit verlangt, dass sich der Bürger in zuverlässiger Weise Kenntnis vom Inhalt des zu verkündenden Rechtssatzes und der Tatsache seines In-Kraft-Tretens verschaffen kann. Bei einer Bekanntmachung durch Aushang muss daher neben dem Ort die Mindestdauer des Aushangs in der Satzung bestimmt sein, weil sich nur dann eindeutig feststellen lässt, ab welchem Zeitpunkt die Rechtsnorm Verbindlichkeit beansprucht OVG LSA14, Urteil vom 15. März 2007 – 2 K 128/06 – Juris Rn. 20).
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Die Unwirksamkeit der Bekanntmachungsregelung „durch Aushänge“ hat die Gesamtnichtigkeit des § 19 Abs. 2 VS 1993 zur Folge. Sieht das Bekanntmachungsrecht mehrere notwendige Veröffentlichungsformen vor und ist eine davon nichtig, so ist das Bekanntmachungsrecht insgesamt nichtig (OVG LSA, Beschluss vom 09. August 2004 – 2 M 256/03 – Juris Rn. 8). Das folgt aus dem Zweck von satzungsrechtlichen Bekanntmachungsregelungen. Sie dienen dem betroffenen Bürger als verbindlicher Hinweis, wie er sich vom geltenden Recht zuverlässig Kenntnis verschaffen kann. Sieht eine Bekanntmachungsregelung kumulativ mehrere Formen der Bekanntmachung vor, so darf der betroffene Bürger davon ausgehen, dass ihm eine Rechtsänderung nicht entgeht, wenn er sich darauf beschränkt, eines der in der Satzung vorgesehenen Bekanntmachungsmedien kontinuierlich zu sichten. Das schützenswerte Vertrauen darauf, dass eine Satzung in der Form bekannt gemacht werden muss, wie sie in der Bekanntmachungsregelung bestimmt ist, schließt es aus, einer Bekanntmachung, die auf einer fehlerhaften Bekanntmachungsregelung beruht, Wirksamkeit beizumessen, weil sie jedenfalls teilweise ordnungsgemäß bewirkt worden ist (OVG LSA, Beschluss vom 18. September 2003 – 1 L 277/03 – n. v.).
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b. Die „Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung im Einzugsbereich der Kläranlage "A-Stadt" im Abwasserzweckverband "A-Stadt-{I.}" vom 06. Dezember 2000 – Abwasserbeseitigungsabgabensatzung –" (ABAS 2000), die „Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung im Einzugsbereich der Kläranlage „A-Stadt" im Abwasserzweckverband „Unstrut-Finne" – Abwasserbeseitigungsabgabensatzung – Neufassung" vom 04. Oktober 2010 (ABAS 2010) und die „Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung im Abwasserzweckverband Unstrut-Finne für den Einzugsbereich der Kläranlage A-Stadt, Einzugsbereich Kläranlage {G.} und im Einzugsbereich der Kläranlage Burkersroda – Schmutzwasserbeitragssatzung Bereich A-Stadt-{I.} –" vom 14. Dezember 2010 (SBS 2010) sind bezogen auf die schmutzwasserbeitragsrechtlichen Regelungen insgesamt nichtig, weil die jeweils in § 4 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b getroffenen Tiefenbegrenzungsregelungen unwirksam sind.
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aa. Diese Vorschrift bestimmt jeweils, dass bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan und keine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB besteht, die nicht unter Nr. 5 fallen und die mit ihrer Fläche teilweise im Innenbereich (§ 34 BauGB) und teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, als beitragsfähige Grundstücksfläche die Gesamtfläche des Grundstücks gilt, höchstens jedoch die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 50 m dazu verläuft.
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Diese Regelung hat den Zweck, das (beitragsrechtlich) bevorteilte Bauland vom (beitragsrechtlich) nicht bevorteilten Außenbereich typisierend abzugrenzen und lässt sich dabei von der Vermutung leiten, dass die vom Innenbereich in den Außenbereich hineinragenden Grundstücke ab einer bestimmten Grundstückstiefe dem Außenbereich zuzurechnen und deshalb baulich nicht mehr nutzbar sind. Eine derartige typisierende Regelung ist grundsätzlich zulässig. Sie soll im Interesse der Rechtssicherheit und Verwaltungspraktikabilität ausschließen, dass für konkrete Einzelfälle überprüft wird, in welchem Maß ein Grundstück bebaut werden darf (OVG LSA, Beschluss vom 21. Oktober 2014 – 4 K 245/13 – Juris Rn. 19, und Beschluss vom 10. März 2006 – 4 L 250/05 – Juris Rn 4 f.).
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Die Tiefenbegrenzungslinie darf allerdings nicht willkürlich gewählt werden. Sie muss vielmehr der Regelung in § 6 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA Rechnung tragen, wonach Beiträge nach Vorteilen zu bemessen sind. Da bei der Verwendung des Vollgeschoßmaßstabs – wie hier – Anknüpfungspunkt für den beitragsrechtlichen Vorteil die baulich nutzbare Grundstücksfläche ist, muss die konkrete Ausgestaltung der Tiefenbegrenzungsregelung zur Abgrenzung der baulich nutzbaren Flächen in den konkreten örtlichen Verhältnissen ihren Widerhall finden (OVG LSA, Beschluss vom 21. Oktober 2014 – 4 K 245/13 – Juris Rn. 20 m.w.N.).
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Das ist dann der Fall, wenn die Grundstücke im Gebiet der abzurechnenden öffentlichen Einrichtung, die teilweise im Innenbereich und teilweise im Außenbereich liegen, typischerweise bis zu der gewählten Tiefenbegrenzungslinie im Innenbereich liegen. Dabei steht dem Satzungsgeber hinsichtlich der Bewertung der örtlichen Verhältnisse und der Festsetzung der an diesen Verhältnissen zu orientierenden Tiefenbegrenzung ein normgeberischer Gestaltungsspielraum zu (OVG LSA, Beschluss vom 21. Oktober 2014 – 4 K 245/13 – Juris Rn. 23). Das Gericht ist insoweit auf die Überprüfung beschränkt, ob sich die gewählte Tiefenbegrenzung innerhalb des durch die örtlichen Verhältnisse gesetzten Rahmens bewegt oder ob eine derartige Tiefenbegrenzungsregelung angesichts der örtlichen Verhältnisse auch unter Beachtung des gesetzgeberischen Spielraums nicht vertretbar ist.
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Letzteres ist hier der Fall. Der Rechtsvorgänger des Beklagten bzw. der Beklagte selbst hatten den ihnen eröffneten Gestaltungsspielraum mit der Festlegung einer Tiefenbegrenzungslinie von 50 m überschritten. Diese nicht auf eine Ermittlung der örtlichen Verhältnisse im Verbandsgebiet zurückgehende, sondern lediglich gegriffene Grenzlinie spiegelt(e) nicht die ortsüblich prägende Tiefe der baulichen Nutzung wider.
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Vielmehr lässt die vom Beklagten vorgelegte Ermittlung der ortsüblichen Bebauungstiefen der ALLEVO KOMMUNALBERATUNG erkennen, dass eine bauliche Nutzung der teilweise im Innenbereich und teilweise im Außenbereich gelegenen Grundstücke im Gebiet der öffentlichen Einrichtung im Einzugsbereich der Kläranlage A-Stadt nicht bis zu einer Tiefe von (annähernd) 50 m üblich im Sinne von normal, geläufig, verbreitet oder in der Mehrzahl der ermittelten Fälle anzutreffen ist, sondern die ortsübliche Tiefe der baulichen Nutzung deutlich diesseits dieser Grenze endet. Die Ermittlung, in die nach dem Vortrag des Beklagten zwischen 90 und 95 Prozent der in den Außenbereich übergehenden Grundstücke Eingang gefunden haben und die deshalb die Grundstückssituation im Bereich der öffentlichen Einrichtung hinreichend repräsentativ abbildet, ergibt folgendes Bild:
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gesamt
bis 20 m
bis 30 m
bis 40 m
bis 45 m
bis 50 m
bis 60 m
bis 70 m
bis 80 m
bis 90 m
bis 100 m
über 100 m
Grundstücke
529
10
85
143
71
51
71
57
20
11
4
6
Anteil in %
100
1,89
16,07
27,03
13,42
9,64
13,42
10,78
3,78
2,08
0,76
1,13
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Daraus lässt sich ersehen, dass der Anteil der vom Innenbereich in den Außenbereich übergehenden Grundstücke, die (von 45 m) bis 50 m oder über 50 m hinaus baulich genutzt werden, lediglich 41,49 % beträgt oder anders gewendet, 58,41 % der in den Außenbereich übergehenden Grundstücke baulich nicht tiefer als 45 m genutzt werden. Von den 71 Grundstücken, deren bauliche Nutzung in der Tiefe von 40 m bis 45 m reicht, werden zudem lediglich 22 Grundstücke tiefer als 43 m und 44 Grundstücke tiefer als 42 m genutzt, weshalb der Anteil der Grundstücke, die tiefer als 43 m bzw. 42 m baulich genutzt werden, bei 45,75 % bzw. 49,9 % liegt, also die Mehrheit der Grundstücke sogar nicht tiefer als 42 m baulich genutzt wird. Daher ist die Annahme, die teilweise im Innenbereich und teilweise im Außenbereich liegenden Grundstücke im Gebiet der öffentlichen Einrichtung im Einzugsgebiet der Kläranlage A-Stadt würden typischerweise bis zu einer Tiefe von 50 m baulich genutzt bzw. lägen insoweit im Innenbereich, nicht vertretbar und von dem dem Satzungsgeber eingeräumten Gestaltungsspielraum nicht gedeckt.
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Die Grundstücke, die im Bereich von 40 m bis lediglich maximal 42 m oder aber jedenfalls bis höchstens 43 m tief baulich genutzt werden, sind im Rahmen der Bewertung, ob die Mehrzahl der Grundstücke bis zu einer Linie von 50 m oder darüber hinaus baulich genutzt werden, nicht zu berücksichtigen. Deren bauliche Nutzung unterschreitet diese Linie derart deutlich, dass nicht mehr von einer wenigstens annähernd 50 m tiefen baulichen Nutzung ausgegangen werden kann. An der diesen Umstand nicht berücksichtigenden Auffassung der Kammer in den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschlüssen vom 10. September 2015 und vom 20. Oktober 2015 (4 B 117/15 HAL und 4 B 172/15 HAL), die Tiefenbegrenzung sei nicht zu beanstanden, wird deshalb nicht festgehalten.
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Das vorgenannte Ergebnis entspricht demjenigen, dass sich durch die Auswertung der Ermittlung der ortsüblichen Bebauungstiefen der ALLEVO KOMMUNALBERATUNG vom 23. April 2015 ergibt, die anhand 116 repräsentativ ausgewählter Grundstücke für die im Jahr 2012 neu definierte öffentliche Einrichtung (bestehend aus den drei bislang rechtlich selbstständigen Einrichtungen im Einzugsbereich der Kläranlagen A-Stadt, {G.} und {H.}) erstellt wurde und wonach sich die bauliche Nutzung der in den Außenbereich übergehenden Grundstücke im Einzugsbereich der Kläranlage A-Stadt (d.h. ohne die Ortschaften {G.} und {H.}) wie folgt darstellt:
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gesamt
bis 20 m
bis 30 m
bis 40 m
bis 45 m
bis 50 m
bis 60 m
bis 70 m
bis 80 m
bis 90 m
bis 100 m
Grundstücke
101
3
12
27
13
11
24
5
4
1
1
Anteil in %
100
2,97
11,88
26,73
12,87
10,89
23,76
4,96
3,96
0,99
0,99
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Auch danach wird die Mehrzahl der in den Außenbereich übergehenden Grundstücke im Einzugsbereich der Kläranlage A-Stadt nicht bis zu einer Tiefe von etwa 50 m, sondern nicht tiefer als 45 m (54,45 %) bzw. nicht tiefer als 43,05 m (51,49 %) baulich genutzt. Von den 13 Grundstücken, deren bauliche Nutzung in der Tiefe von 40 m bis 45 m reicht, erreichen nämlich nur 3 Grundstücke eine tiefere bauliche Nutzung als 43,05 m.
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bb. Sind sonach § 4 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b der ABAS 2000, der ABAS 2010 und der SBS 2010 unwirksam, weil die darin vorgesehene Tiefenbegrenzungsregelung von 50 m nicht den örtlichen Verhältnissen im Gebiet der öffentlichen Einrichtung im Bereich der Kläranlage A-Stadt entspricht, hat dies die Unwirksamkeit des schmutzwasserbeitragsrechtlichen Teils der jeweiligen Satzung insgesamt zur Folge.
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Dabei kann dahin stehen, ob sich dies bereits aus einem Verstoß gegen den im Anschlussbeitragsrecht geltenden Grundsatz der konkreten Vollständigkeit ergibt, der den Satzungsgeber verpflichtet, den Verteilungsmaßstab für alle im Versorgungsgebiet in Betracht kommenden Anwendungsfälle zu regeln (OVG LSA, Urteil vom 11. September 2012 – 4 L 155/09 – Juris Rn. 75 m.w.N.). Eine Gesamtunwirksamkeit der Satzung liegt auch dann vor, wenn man annähme, die Unwirksamkeit der Tiefenbegrenzungsregelung habe nicht zur Folge, dass es an einer Regelung für Grundstücke fehle, die teilweise im Innenbereich und teilweise im Außenbereich liegen, sondern sich aus der Gesamtschau der sonstigen Regelungen entnehmen lasse, dass in einem derartigen Fall lediglich der Teil des Grundstücks als beitragsrechtlich bevorteilt zugrunde zu legen ist, der im Innenbereich liegt (ablehnend VG Magdeburg, Urteil vom 26. März 2015 – 9 A 253/14 MD – Juris Rn. 88; wohl auch OVG LSA, Urteil vom 11. September 2012 – 4 L 155/09 – Juris Rn. 76).
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Die Ungültigkeit eines Teils einer kommunalen Satzungsbestimmung führt nur dann nicht zu ihrer Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Teile auch ohne den ungültigen Teil sinnvoll bleiben (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wären (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers).
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Zwar muss eine Tiefenbegrenzungsregelung in einer Beitragssatzung nicht notwendig vorhanden sein. Es ist jedoch nicht mit Sicherheit anzunehmen, dass der Beklagte bzw. dessen Rechtsvorgänger im Falle des Wissens um die Unwirksamkeit der gewählten Tiefenbegrenzungsregelung die Satzung ohne eine solche erlassen hätten. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass ohne eine Tiefenbegrenzungsregelung und der vorstehend genannten Auslegung des Beitragsmaßstabs bei jedem Grundstück im Gebiet der öffentlichen Einrichtung des Beklagten, das im Übergangsbereich vom unbeplanten Innen- zum Außenbereich liegt, eine konkrete Abgrenzung von Innenbereichs- und Außenbereichsflächen vorgenommen werden müsste. Im Hinblick auf die Größe des Abrechnungsgebiets würde eine solche grundstücksbezogene Einzelbeurteilung einen erheblichen Verwaltungsaufwand bedeuten. Vor diesem Hintergrund erscheint nicht fernliegend, dass der Satzungsgeber eine Tiefenbegrenzungsregelung mit einer geringeren Tiefenbegrenzungslinie, die in den örtlichen Verhältnissen ihren Widerhall findet, erlassen hätte (OVG LSA, Beschluss vom 21. Oktober 2014 – 4 K 245/13 – Juris Rn. 35).
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2. Gemäß der §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 SBS 2014 erhebt der Beklagte für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage Schmutzwasserbeiträge von den Beitragspflichtigen im Sinne von § 6 Abs. 8 KAG LSA, denen durch die Inanspruchnahme oder die Möglichkeit der Inanspruchnahme ein Vorteil entsteht. Der Beitrag wird nach dem in § 4 SBS 2000 näher ausgestalteten nutzungsbezogenen Maßstab (Vollgeschossmaßstab) erhoben und beträgt nach § 5 Abs. 1 SBS 2014 4,26 Euro/m². Die Beitragspflicht entsteht, sobald der Hauptsammler vor dem Grundstück betriebsfertig hergestellt worden ist, durch den nach Verlegung eines Grundstücksanschlusses die Entwässerung des zu veranlagenden Grundstücks erfolgen kann (§ 7 Abs. 1 SBS 2014), jedoch frühestens mit In-Kraft-Treten der ersten Satzung.
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a. Diese satzungsrechtlichen Regelungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
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aa. Das gilt namentlich für die in § 4 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b SBS 2014 vorgesehene Tiefenbegrenzungsregelung. Danach gilt als Grundstücksfläche bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan und keine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB besteht, die nicht unter Nr. 5 und Nr. 6 fallen und die mit ihrer Fläche teilweise im Innenbereich (§ 34 BauGB) und teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, als beitragsfähige Grundstücksfläche die Gesamtfläche des Grundstücks, höchstens jedoch die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 42 m dazu verläuft.
- 39
Diese Regelung hält sich im Rahmen des dem Satzungsgeber bei der Ausgestaltung des Beitragsmaßstabs zuzubilligenden Gestaltungsspielraums zur Schaffung einer § 6 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA genügenden vorteilsgerechten Verteilungsregelung. Die gewählte Tiefenbegrenzungslinie findet nämlich in den örtlichen Verhältnissen ihren Widerhall. Das ergibt sowohl die Auswertung der Ermittlung der ortsüblichen Bebauungstiefen der ALLEVO KOMMUNALBERATUNG vom 23. April 2015 anhand 116 repräsentativ ausgewählter Grundstücke für die im Jahr 2012 neu definierte öffentliche Einrichtung (bestehend aus den drei bislang rechtlich selbstständigen Einrichtungen im Einzugsbereich der Kläranlagen A-Stadt, Krawinkel und Burkersroda) als auch der danach erstellten Ermittlung der ALLEVO KOMMUNALBERATUNG, die nach dem Vortrag des Beklagten mit 591 Grundstücken 90 bis 95 Prozent der in den Außenbereich übergehenden Grundstücke berücksichtigt und deshalb die Grundstücksverhältnisse hinreichend repräsentativ abbildet. Danach stellt sich die Grundstückssituation wie folgt dar:
- 40
Ermittlung vom 23. April 2015
- 41
gesamt
bis 20 m
bis 30 m
bis 40 m
bis 50 m
bis 60 m
bis 70 m
bis 80 m
bis 90 m
bis 100 m
Über 100 m
Grundstücke
116
3
12
29
26
28
9
6
1
1
1
Anteil in %
100
2,59
10,34
25
22,41
24,14
7,76
5,17
0,86
0,86
0,86
- 42
danach erfolgte Ermittlung
- 43
gesamt
bis 20 m
bis 30 m
bis 40 m
bis 50 m
bis 60 m
bis 70 m
bis 80 m
bis 90 m
bis 100 m
über 100 m
Grundstücke
591
12
86
147
133
87
68
28
12
6
12
Anteil in %
100
2,03
14,55
24,87
22,5
14,72
11,51
4,74
2,03
1,02
2,03
- 44
Daraus lässt sich ersehen, die Mehrzahl der vom Innenbereich in den Außenbereich übergehenden Grundstücke annähernd 42 m tief oder tiefer baulich genutzt wird. Denn nach der 116 repräsentative Grundstücke umfassenden Ermittlung beträgt der Anteil der zwischen 40 m und 50 m tief oder tiefer baulich genutzten Grundstücke 62,06 % und nach der mehr als 90 Prozent der Grundstücke berücksichtigenden Ermittlung 58,55 %. Selbst bei alleiniger Berücksichtigung der Grundstücke, die mindestens 42 m tief oder tiefer baulich genutzt werden, beläuft sich deren Anteil nach der 116 Grundstücke umfassenden Ermittlung auf 56,03 % und nach der 591 Grundstücke umfassenden Ermittlung auf 53,98 % und macht daher die Mehrzahl der in den Außenbereich übergehenden Grundstücke aus. Denn von den zwischen 40 m bis 50 m tief genutzten 26 (Ermittlung vom 23. April 2015) bzw. 133 (nachfolgende Ermittlung) Grundstücken werden 19 bzw. 106 Grundstücke tiefer als 42 m baulich genutzt. Dass die insoweit auch berücksichtigte wohnakzessorische Nutzung bebauter Grundstücke insbesondere durch einen angemessenen Hausgarten, die noch dem Innenbereich zugeordnet werden kann (BVerwG, Urteil vom 12. November 2014 – BVerwG 9 C 7.13 – Juris Rn. 25), fehlerhaft erfolgt ist, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dies rechtfertigt die Annahme, dass die teilweise im Innenbereich und teilweise im Außenbereich liegenden Grundstücke im Gebiet der öffentlichen Einrichtung im Einzugsbereich der Kläranlagen A-Stadt, {G.} und {H.}typischerweise bis zu einer Tiefe von (mindestens) 42 m baulich genutzt werden bzw. insoweit im Innenbereich liegen. Im Hinblick darauf erweist sich auch die Tiefenbegrenzungslinie von 42 m als vertretbar.
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Die Regelung in § 4 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b, Abs. 4 SBS 2014 trägt damit einerseits dem Anliegen hinreichend Rechnung, beitragsrechtlich nicht bevorteilte (baulich nicht nutzbare) Flächen von der Beitragspflicht auszuschließen. Andererseits ist die Regelung auch geeignet, die beitragsrechtlich bevorteilten (baulich nutzbaren) Flächen hinreichend zu erfassen. Denn indem in den Fällen, in denen die Grundstücke über die Tiefenbegrenzungslinie hinaus baulich genutzt werden, die Linie entsprechend der übergreifenden Bebauung in die Tiefe verschoben wird, werden im Regelfall die beitragsrechtlich bevorteilten Flächen hinreichend genau berücksichtigt und es steht keine Aussonderung beitragsrechtlich bevorteilter Flächen zu Lasten der Erhöhung des Beitragssatzes zu befürchten.
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bb. Ebenso wenig begegnet die Bestimmung des § 7 Abs. 1 SBS 2014 über das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht rechtlichen Bedenken. Diese entspricht der Regelung des § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA, wonach die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem In-Kraft-Treten der Satzung.
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Entgegen der Auffassung des Beklagten war die Satzungsregelung allerdings auch schon vor Erlass der 1. Änderungssatzung, mit der § 7 Abs. 1 SBS 2014 rückwirkend zum 20. November 2014 dahingehend ergänzt wurde, dass die Beitragspflicht nicht vor In-Kraft-Treten der ersten Satzung entsteht, nicht zu beanstanden. Dass § 7 Abs. 1 SBS 2014 nicht ausdrücklich erwähnte, dass die Beitragspflicht frühestens mit dem In-Kraft-Treten der Satzung entsteht, begründete keinen Verstoß gegen § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA. Vielmehr war die Norm entsprechend auszulegen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Erhebung kommunaler Abgaben nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA stets eine Satzung voraussetzt und daher das Entstehen der Abgabenschuld nicht vor dem In-Kraft-Treten der Satzung, die gerade die Grundlage der Abgabenerhebung bilden soll, liegen kann. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür und es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte davon abweichend die Beitragspflicht bereits vor dem In-Kraft-Treten der SBS 2014 habe zur Entstehung bringen wollen, nur weil er die sich bereits aus § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA ergebende Voraussetzung nicht ausdrücklich in § 7 Abs. 1 SBS 2014 aufgenommen hatte. Zudem wird mit der Regelung des § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA, die durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit sowie des Kommunalabgabengesetzes vom 06. Oktober 1997 (GVBl. LSA 1997, S. 878) in § 6 Abs. 6 KAG LSA eingefügt worden und am 09. Oktober 1997 in Kraft getreten ist, in erster Linie zum Ausdruck gebracht, dass das Entstehen der Beitragspflicht nicht voraussetzt, dass im Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung der öffentlichen Einrichtung vor dem Grundstück und der damit eröffneten Anschlussmöglichkeit bereits eine Abgabensatzung in Kraft getreten sein muss. Dieser Gesichtspunkt bedarf aber keiner ausdrücklichen Erwähnung in der die Beitragspflicht begründenden Satzung, da er lediglich die Frage betrifft, zu welchem Zeitpunkt eine die Beitragspflicht zum Entstehen bringende Satzung vorliegen muss.
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Darüber hinaus ging nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt mit der Einfügung des § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA keine inhaltliche Änderung der Regelung zum Entstehen der sachlichen Beitragspflicht einher. Vielmehr bedurfte es schon nach der bis zum 08. Oktober 1997 geltenden Fassung des § 6 Abs. 6 KAG LSA vom 11. Juni 1991 (GVBl. LSA 1991, S. 105), wonach die Beitragspflicht mit der Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme, in den Fällen des Absatzes 2 mit der Beendigung der Teilmaßnahme und in den Fällen des Absatzes 4 mit der Beendigung des Abschnitts entsteht, im Zeitpunkt der Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme nicht des Vorliegens einer wirksamen Beitragssatzung. Insoweit beinhaltet die gesetzliche Neuregelung durch Einfügung der Formulierung „frühestens jedoch mit dem In-Kraft-Treten der Satzung" lediglich eine Klarstellung des bis dahin ohnehin geltenden Rechts (zum Anschlussbeitragsrecht: OVG LSA, Beschluss vom 23. Oktober 2000 – 1 M 209/00 –; Urteil vom 06. März 2003 – 1 L 318/02 –; Urteil vom 03. Dezember 2014 – 4 L 59/13 – Juris Rn. 21; zum Ausbaubeitragsrecht: Beschluss vom 19. Februar 1998 – B 2 S 141/97 – Juris; Beschluss vom 04. November 1999 – B 2 S 434/99 – Juris; Urteil vom 04. Dezember 2014 – 4 L 220/13 – Juris Rn. 29; so auch Kirchmer/Schmidt/Haack, KAG LSA, 2. Auflage 2001, § 6 S. 275). Dementsprechend ist auch nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt eine Satzungsregelung, wonach die Beitragspflicht mit der betriebsfertigen Herstellung der Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung vor dem Grundstück entsteht, nicht zu beanstanden (OVG LSA, Urteil vom 03. Dezember 2014 – 4 L 59/13 – Juris Rn. 21).
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Soweit § 6 Abs. 6 Satz 4 KAG LSA dem Satzungsgeber die Möglichkeit eröffnet, einen späteren Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht zu bestimmen, wurde hiervon ersichtlich kein Gebrauch gemacht. Einer ausdrücklichen Erwähnung, dass davon abgesehen wird, bedarf es nicht.
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b. Für das veranlagte Grundstück ist die Beitragspflicht mit In-Kraft-Treten der SBS 2014 am 20. November 2014 entstanden. Zum einen hat der Beklagte mit der SBS 2014 insoweit zum ersten Mal wirksames Satzungsrecht zur Erhebung eines Herstellungsbeitrags geschaffen hat. Zum anderen ist die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage vor dem Grundstück zu diesem Zeitpunkt bereits betriebsfertig hergestellt gewesen. Dazu bedarf es entgegen der Auffassung der Kläger nicht der Errichtung eines Grundstücksanschlusses. Dieser gehört zwar gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 der Abwasserbeseitigungssatzung des Beklagten vom 24. November 2009 in der Gestalt der 1. Änderungssatzung vom 22. Mai 2012 zur öffentlichen Einrichtung. Sieht jedoch die Abgabensatzung eine Investitionskostendeckung für die Herstellung von Grundstücksanschlüssen durch einen gesonderten Beitrag (§ 6 Abs. 3 Satz 6 KAG LSA) oder – wie hier (vgl. § 2 Abs. 2 SBS 2014 und § 1 Abs. 2 der Kostenerstattungssatzung des Beklagten vom 14. Dezember 2010, geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 15. Dezember 2015) – eine Kostenerstattung (§ 8 Sätze 1 und 2 KAG LSA) vor, so entsteht die Abgabenpflicht getrennt und jeweils selbständig, wenn der für das Grundstück erforderliche Hauptsammler mit seinem Anschluss an die Zentraleinrichtungen einerseits und der Grundstücksanschluss andererseits betriebsfertig hergestellt sind und die Satzung nichts anderes bestimmt. Die in § 8 Satz 2 KAG LSA ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit, für die Herstellung von Grundstücksanschlüssen auch dann Kostenerstattungen nach § 8 Satz 1 KAG LSA geltend zu machen, wenn der Grundstücksanschluss durch Satzung zum Bestandteil der öffentlichen Einrichtung bestimmt wurde, bewirkt eine Aufwandspaltung (OVG LSA, Beschluss vom 08. September 2006 – 4 M 44/06 – Juris Rn. 4).
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Die Kläger sind zudem beitragspflichtig. § 6 Abs. 1 Satz 1 SBS 2014 bestimmt insoweit in Übereinstimmung mit § 6 Abs. 8 Satz 1 KAG LSA, dass beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ausweislich der bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Postzustellungsurkunde wurde den Klägern der angefochtene Beitragsbescheid am 30. Dezember 2014 zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt waren die Kläger noch Eigentümer des veranlagten Grundstücks. Die Kläger hatten das Grundstück zwar bereits im Jahre 2011 verkauft. Der Eigentumsübergang wird jedoch erst mit der Eintragung der Rechtsänderung bzw. des neuen Eigentümers im Grundbuch bewirkt (§ 873 Abs. 1 BGB), die am 27. Januar 2015 erfolgte. Eine Unrichtigkeit des Grundbuchs lag insoweit nicht vor.
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Der Beklagte hat den Beitrag schließlich auch der Höhe nach zutreffend festgesetzt und insoweit einen Nutzungsfaktor für zwei Vollgeschosse zugrunde gelegt. Als Zahl der Vollgeschosse gilt bei Grundstücken, die – wie das streitgegenständliche –innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen, wenn sie bebaut sind, die höchste Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse, wenn sie unbebaut sind, die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse (§ 4 Abs. 4 Nr. 8 SBS 2014). Danach hat der Beklagte zutreffend auf die in der näheren Umgebung des Grundstücks vorhandenen Vollgeschosse abgestellt, weil das Grundstück im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht – am 20. November 2014 – unbebaut war. Die zuvor darauf befindliche eingeschossige Scheune war nämlich bereits im März 2014 abgerissen worden.
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3. Der Beitragsanspruch ist auch nicht (festsetzungs-)verjährt. Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG LSA i.V.m. den §§ 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 170 Abs. 1 AO ist eine Abgabenfestsetzung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist von vier Jahren abgelaufen ist, die mit Ablauf des Kalenderjahrs beginnt, in dem die Abgabe entstanden ist. Da – wie ausgeführt – die Beitragspflicht erst mit dem In-Kraft-Treten der SBS 2014 am 20. November 2014 entstanden ist, war die vierjährige Festsetzungsfrist bei Erlass des Beitragsbescheids vom 29. Dezember 2014 noch nicht abgelaufen.
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4. Die vorgenannten Vorschriften und der angegriffene Beitragsbescheid begegnen auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dem rechtsstaatlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit im Anschlussbeitragsrecht keinen rechtlichen Bedenken. Dieses Gebot verlangt Regelungen, die sicherstellen, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Dem Gesetzgeber obliegt es, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an der Erhebung von Beiträgen für solche Vorteile einerseits und dem Interesse des Beitragsschuldners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann (BVerfG, Beschluss vom 05. März 2013 – 1 BvR 2457/08 – Juris).
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Dem wird durch die §§ 13 b, 18 Abs. 2 KAG LSA, die durch Artikel 1 Nr. 9 und 12 des Gesetzes zur Änderung kommunalabgabenrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2014 (GVBl. LSA S. 522) eingefügt worden und am 24. Dezember 2014 in Kraft getreten (Art. 6) sind, hinreichend Genüge getan. Danach ist eine Abgabenfestsetzung unabhängig vom Entstehen einer Abgabenpflicht zum Vorteilsausgleich mit dem Ablauf des zehnten Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, ausgeschlossen (§ 13 b Satz 1 KAG LSA). Die nach Maßgabe des § 13 b zu bestimmende Ausschlussfrist endet nicht vor dem Ablauf des Jahres 2015 (§ 18 Abs. 2 KAG LSA). Damit hat der Gesetzgeber eine zeitliche Obergrenze für die Festsetzung von vorteilsausgleichenden kommunalen Abgaben eingeführt.
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Diese trägt in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich einerseits und der Einzelnen an Rechtssicherheit andererseits hinreichend Rechnung. Die gewählte Ausschlussfrist von grundsätzlich 10 Jahren ab Eintritt der Vorteilslage, die jedoch nicht vor dem Ende des Jahres 2015 abläuft und daher im Einzelfall bis zu 24,5 Jahre betragen kann, hält sich im Rahmen des dem Gesetzgeber insoweit zustehenden weiten Gestaltungsspielraums (siehe dazu: BVerfG, Beschluss vom 05. März 2013 – 1 BvR 2457/08 – Juris Rn. 46) und belastet die Abgabenpflichtigen nicht unzumutbar. Zum einen unterschreitet sie die auch dem öffentlichen Recht nicht fremde 30jährige Verjährungsfrist (vgl. etwa § 53 Abs. 2 VwVfG) deutlich, die grundsätzlich aus Gründen der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens erforderlich, aber auch genügend ist (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 – BVerwG 3 C 37.07 – Juris Rn. 10). Zudem wirken die Vorteile, die durch die Erschließung eines Grundstücks und die Schaffung der erstmaligen Anschlussmöglichkeit an die leitungsgebundene öffentliche Einrichtung vermittelt werden, lange in die Zukunft fort, während ein besonderes wirtschaftliches Interesse der Beitragspflichtigen an einer möglichst zeitnahen Geltendmachung des Beitragsanspruchs nicht besteht, sondern deren Interesse nur darin liegt, erkennen zu können, wann mit einer Inanspruchnahme nicht mehr zu rechnen ist (VG Cottbus, Urteil vom 10. April 2014 – 6 K 370/13 – Juris Rn. 87). Schließlich sind die nach der Wiederherstellung der Deutschen Einheit bestehenden Schwierigkeiten beim Aufbau einer funktionierenden kommunalen Selbstverwaltung und bei der Gründung von Zweckverbänden sowie die sonstigen Schwierigkeiten, in einem neuen Bundesland wie Sachsen-Anhalt überhaupt wirksames Satzungsrecht zu erlassen, in Rechnung zu stellen. Die vorgesehene Ausschlussfristenregelung ermöglicht damit einerseits die Sicherung der Finanzierung der öffentlichen Einrichtungen und damit der Erbringung der im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben der Abwasserentsorgung und schränkt andererseits die Abgabenerhebung nach Eintritt der Vorteilslage zeitlich ein, nämlich auf einen Zeitraum von höchstens 24,5 Jahren. Insoweit enthält sie einen angemessenen Ausgleich der Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und der Einzelnen an Rechtssicherheit (OVG LSA, Urteil vom 17. Februar 2016 – 4 L 119/15 – Juris Rn. 46 ff., Urteil vom 04. Juni 2015 – 4 L 24/14 – Juris Rn. 39 f.).
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Die Regelungen der §§ 13b, 18 Abs. 2 KAG LSA sind anzuwenden, obwohl vor In-Kraft-Treten dieser Normen die sachliche Beitragspflicht entstanden ist. Es handelt sich dabei um Regelungen, mit denen – wie § 18 Abs. 2 KAG LSA klarstellt – eine Ausschlussfrist festgesetzt wird. Deren umfassende Anwendbarkeit ergibt sich aus Sinn und Zweck dieser Vorschriften, der darin besteht, der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Rechnung zu tragen und eine zeitliche Obergrenze für die Beitragserhebung im Kommunalabgabengesetz vorzusehen, um die Beitragserhebung verfassungsrechtlich sicher zu gestalten (OVG LSA, Urteil vom 17. Februar 2016 – 4 L 119/15 – Juris Rn. 51).
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und die betroffene Person dies unverzüglich verlangt.
(3) Ein schriftlich oder elektronisch erlassener Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen. Ferner muss er die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten; dies gilt nicht für einen Verwaltungsakt, der formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird. Ist für einen Verwaltungsakt durch Gesetz eine Schriftform angeordnet, so muss bei einem elektronischen Verwaltungsakt auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Falle des § 87a Absatz 4 Satz 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
In Strafsachen werden die Kosten, die dem verurteilten Beschuldigten zur Last fallen, erst mit der Rechtskraft des Urteils fällig. Dies gilt in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.
(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist
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der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder - 2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.
(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.
(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Soweit der Verwaltungsakt einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen Anspruch geltenden Verjährungsfrist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.