Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 29. Apr. 2010 - 4 L 341/08

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2010:0429.4L341.08.0A
published on 29/04/2010 00:00
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 29. Apr. 2010 - 4 L 341/08
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Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Beiträgen für die Herstellung der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage des Beklagten.

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Seit dem 10. April 2006 ist der Kläger Eigentümer der Grundstücke Am M. in A-Stadt (Flur A, Flurstück 1261/163 mit einer Größe von 1799 m² und Flurstück 1263/163 mit einer Größe von 4.515 m²).

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Im Jahre 1997 verlegte der Beklagte in der Straße vor den klägerischen Grundstücken erstmals die Trinkwasserhauptleitung und errichtete für das Flurstück 1263/163 im Jahre 2006 einen Trinkwasserhausanschluss. Bis 2006 - und nach Angaben des Klägers bereits vor 1991 - wurde das Flurstück 1263/163 über das Flurstück 1284/0 mit Trinkwasser versorgt, d. h. das klägerische Grundstück war mit der grundstückseigenen Trinkwasserversorgungsanlage des Flurstücks 1284/0 verbunden, das seinerseits über die in der Neuen H. Straße verlegte Hauptleitung mit Trinkwasser versorgt wird. Das Flurstück 1284/0, eingetragen im Grundbuch von A-Stadt, Blatt A, stand vom 4. April 1991 bis zum 14. Oktober 1996 im Eigentum der Landtechnik Metallbau A-Stadt GmbH und vom 14. Oktober 1996 bis zum 2. Oktober 2002 im Eigentum der (...) Berlin. Seit dem 2. Oktober 2002 ist die (..) AG mit Sitz in H-Stadt Eigentümerin des Grundstücks. Die von dem Trinkwasserversorgungsnetz des Flurstücks 1284/0 abzweigende Leitung zum klägerischen Flurstück 1263/163 führt über die Flurstücke 1282/0, 1285/163 und 1280/0, die bis zum 13. Juni 2002 im Eigentum der Landtechnik Metallbau A-Stadt GmbH standen. Seit dem 13. Juni 2002 ist der Kläger Eigentümer dieser Flurstücke. Für das benachbarte Flurstück 1261/163 wurde kein eigener Hausanschluss errichtet.

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Mit Bescheid vom 30. August 2006 setzte der Beklagte für das Flurstück 1261/163 einen Trinkwasserbeitrag in Höhe von 3.130,26 Euro (= 1.799 m² x 1,0 x 1,50 €/m² + 16 % MwSt.) und für das Flurstück 1263/163 einen solchen in Höhe von 7.861,32 Euro (= 4.518 m² x 1,0 x 1,50 €/m² + 16 % MwSt.) fest. Hiergegen legte der Kläger am 29. September 2006 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2006 zurückwies.

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Am 3. November 2006 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht, es sei bekannt, dass er Eigentümer der Grundstücke H. Straße 67a, b und c (= Flurstücke 1282/0, 1285/163 und 1280/0) sei. Über diese Grundstücke sei auch das Flurstück 1263/163 mittels einer Verbrauchsleitung mitversorgt worden, so dass die Herstellung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage nicht im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA erforderlich gewesen sei. Des Weiteren sei nicht ersichtlich, wie der Beklagte die Erhebung von Beiträgen für das Flurstück 1261/163 begründen wolle. Zwar grenze das Grundstück an die im M. verlaufende zentrale öffentliche Wasserversorgungsleitung an und unterliege somit einer Beitragspflicht gemäß der Wasserbeitragssatzung des Beklagten. Jedoch verkenne der Beklagte, dass ihm § 3 Abs. 1 der Satzung ein Ermessen einräume. Den durch das Ermessen eingeräumten Spielraum habe der Beklagte nicht beachtet, indem er nicht berücksichtigt habe, dass er für das Flurstück 1261/163 keinen Anschluss benötige und das Flurstück 1263/163 im Übrigen bereits über einen Anschluss über einen auf dem Flurstück 1284/0 bestehenden Grundstücksanschluss von der Neuen H. Straße aus verfüge.

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Der Kläger hat beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 30. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2006 aufzuheben.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hat vorgetragen, bei der von dem Grundstücksanschluss 1284/0 über weitere bürgerlich-rechtliche Grundstücke verlaufenden Verbrauchsleitung bis zum Flurstück 1263/163 handele es sich nicht um eine öffentliche Trinkwasserleitung, sondern eine Verbrauchsanlage des bzw. der damaligen Grundstückseigentümer. Die Grundstücke des Klägers verfügten über keinen eigenen Trinkwasseranschluss. Bis zur Herstellung des hier streitgegenständlichen Wasseranschlusses sei eine zentrale Wasser-versorgungsanlage für das klägerische Grundstück nicht betriebsfertig hergestellt gewesen.

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Mit dem angefochtenen Urteil vom 18. Juni 2008 hat das Verwaltungsgericht Magdeburg den angefochtenen Bescheid des Beklagten aufgehoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der in § 5 Abs. 1 der Wasserbeitragssatzung des Beklagten auf 1,50 €/m² festgesetzte Beitragssatz sei nichtig, weil der Beklagte auf der Flächenseite der Kalkulation zu wenig Grundstücke berücksichtigt habe. Ausweislich der vorgelegten Kalkulation und der Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung decke die Rechnungsperiode fast den gesamten Investitionsaufwand des Beklagten für die Herstellung der Trinkwasserversorgung ab. Berücksichtige er aber - wie vorgetragen - 90 % des Gesamtaufwandes für die Anlage, so müsse dieser Aufwand auch auf 90 % der bevorteilten Grundstücke verteilt werden. Dies sei vorliegend nicht geschehen. Vielmehr habe der Beklagte auf der Flächenseite der Kalkulation im Wesentlichen nur die Grundstücke eingestellt, die in der Rechnungsperiode neu angeschlossen worden seien. Dies ergebe sich zum einen aus der Aufstellung der Flächen in der Kalkulation (Stand 3/2008) und dem Vorwort zur Kalkulation („2.5.1.Flächenberechnung und Flächenaufstellung“), und es lasse sich zum anderen auch einem Vergleich der bevorteilten Flächen in der Globalkalkulation zum Herstellungsbeitrag für die Herstellung der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage mit der hier vorgelegten Kalkulation entnehmen. Bei der Kalkulation des Schmutzwasserbeitrags sei der Beklagte von einer Fläche von 8.052.046 m² ausgegangen, wohingegen er vorliegend nur eine Netto-Grundstücksfläche von 1.064.469 m² zugrunde lege, obgleich die Flächen nahezu identisch sein müssten, da in der Regel der Anfall von Abwasser eine Versorgung mit Trinkwasser voraussetze. Der Beklagte lege somit der Kalkulation der Trinkwasserbeiträge nur 1/8 der bevorteilten Grundstücksflächen zugrunde. Nicht zuletzt habe der Beklagte diese Angaben in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt und lediglich die Rechtsansicht vertreten, es müssten nur die Grundstücke eingestellt werden, die in der Rechnungsperiode angeschlossen würden. Dies sei nicht zutreffend. Der Grundsatz der Repräsentativität verlange nicht nur das Einstellen eines repräsentativen Investitionsaufwandes, sondern auch das Einstellen repräsentativer Grundstücksflächen. Auch im Rahmen einer Rechnungsperiodenkalkulation gelte das Vorteilsprinzip, auch hier müsse der Aufwand gleichmäßig verteilt werden, d.h. ein Aufwand von 90 % müsse auf 90 % der Flächen verteilt werden, und zwar auf 90 % der Gesamtflächen, denn die Rechnungsperiodenkalkulation setze das Gesamtanlagenprinzip nicht außer Kraft. Soweit der Beklagte auf Schwierigkeiten bei der Ermittlung der zu berücksichtigenden Flächen verweise, spreche dies nicht gegen die vertretene Rechtsauffassung, sondern könne eine Indiz dafür sein, dass in Fällen, in welchen bereits ein erheblicher Teil der von der Anlage bevorteilten Flächen schon vor Beginn der Rechnungsperiode und vor Beginn der Zeit, in welcher ein großer Teil des Investitionsaufwandes getätigt worden sei, angeschlossen gewesen seien, eine Rechnungsperiodenkalkulation nicht mehr in Betracht komme, sondern im Wege der Globalkalkulation zu kalkulieren sei. In jedem Fall sei die Repräsentativität auch auf der Flächenseite zu gewährleisten.

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Im Übrigen begegne der streitbefangene Bescheid jedenfalls insoweit teilweise rechtlichen Bedenken, als der Beklagte mit dem Flurstück 1263/163 ein Grundstück herangezogen habe, das jedenfalls nach Angaben des Klägers bereits vor 1991 an die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage angeschlossen gewesen sei. Der Kläger schulde in diesem Fall für dieses Grundstück gemäß § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA nur einen besonderen Herstellungsbeitrag im Sinne der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt. Insoweit fehle es indessen in der Beitragssatzung des Beklagten an der Festsetzung eines Beitragssatzes.

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Der Beklagte macht zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung geltend, das Verwaltungsgericht habe die Unterschiede, die sich aus der Anwendung der Globalkalkulation einerseits und der Rechnungsperiodenkalkulation andererseits zwangsläufig ergäben, nicht hinreichend berücksichtigt. Anders als bei einer Globalkalkulation könnten bei der hier für die Trinkwasserversorgung streitgegenständlichen Rechnungsperiodenkalkulation für den Herstellungsbeitrag I nur diejenigen Grundstücke auf der Flächenseite berücksichtigt werden, die noch nicht angeschlossen seien und in dem gewählten Zeitraum der Periodenkalkulation noch angeschlossen würden. Grundstücke, die erst nach Beendigung der Kalkulationsperiode angeschlossen würden, blieben ebenso unberücksichtigt wie bereits angeschlossene Grundstücke. Wesen und bestimmendes Element der Periodenkalkulation sei es, dass nur diejenigen Kosten, die innerhalb des gewählten Zeitraums entstünden, auf die Grundstücke umgelegt würden, die durch die in der Periode durchgeführten Maßnahmen erstmals bevorteilt würden. Bereits angeschlossene Grundstücke könnten allenfalls über den Herstellungsbeitrag II an Kosten in der Rechnungsperiode beteiligt werden. Ein Herstellungsbeitrag II werde jedoch für die Trinkwasserversorgung nicht erhoben. Die vom Verwaltungsgericht bemängelten Unterschiede auf der Flächenseite der Kalkulation ergäben sich daraus, dass der Anschlussgrad an die zentrale Wasserversorgungsanlage wesentlich höher gewesen sei als bei der zentralen Abwasserbeseitigungsanlage, was sich auch der Trinkwasserkonzeption 1996-2006 entnehmen lasse. Die vom Verwaltungsgericht vertretene Ansicht, dass Grundstücksflächen bei der Kalkulation des Abwasserbeitrages und bei der Kalkulation des Trinkwasserbeitrages in etwa gleich sein müssten, sei auf Grund der unterschiedlichen Kalkulationsmethoden systemwidrig und berücksichtige nicht den unterschiedlichen Anschlussgrad der Grundstücke an die jeweilige Anlage. Auch der Grundsatz der Repräsentativität stehe nicht entgegen. Insoweit müssten sowohl die Planung als auch der Ausbauzustand in den Blick genommen werden. Wenn - wie im vorliegenden Fall - bei Übernahme existierender Anlagen ein sehr hoher Ausbauzustand bzw. Anschlussgrad vorhanden sei, sei der verbleibende Aufwand zur erstmaligen Herstellung der Anlage relativ gering und dementsprechend auf relativ wenige Grundstücke zu verteilen. Dabei ergebe sich systembedingt bei der Rechnungsperiodenkalkulation, dass nicht 100 % der Kosten für die endgültige Herstellung auf alle nicht angeschlossenen Grundstücke zu verteilen seien, sondern nur die in der gewählten Rechnungsperiode entstehenden Kosten auf die in der Rechnungsperiode neu anzuschließenden Grundstücke. Eine andere Vorgehensweise würde gegen die Grundzüge der Rechnungsperiodenkalkulation verstoßen.

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Schließlich sei das klägerische Flurstück 1263/163 entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht bereits vor dem Jahre 1991 an die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage angeschlossen gewesen. Vielmehr stünden die Grundstücke, über die die Leitung zum Flurstück 1263/163 führe, in unterschiedlichem Eigentum. Ein direkter Anschluss an die Trinkwasserversorgungsanlage sei für das klägerische Grundstück nicht vorhanden gewesen. Auch bestehe keine dauerhafte Sicherung des Leitungsrechts zu Gunsten des Grundstücks. Hinzu komme, dass nach § 7 der Wasserbeitragssatzung die sachliche Beitragspflicht entweder mit betriebsfertiger Herstellung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage vor dem Grundstück oder bei tatsächlicher Anschlussnahme im Sinne von § 3 Abs. 2 der Satzung gemäß § 7 Abs. 3 der Satzung mit dessen Genehmigung entstehe; die schlichte tatsächliche Anschlussnahme reiche demgemäß nicht aus.

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Der Beklagte beantragt,

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das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 9. Kammer - vom 18. Juni 2008 zu ändern und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er meint, die Beitragskalkulation des Beklagten sei in einem wesentlichen Punkt mangelhaft, da der Beklagte auf der Flächenseite der Kalkulation zu wenig Grundstücke berücksichtigt habe. Sinn und Zweck einer Rechnungsperiode sei, dass der ihr zugrunde gelegte Aufwand stellvertretend für den Aufwand der öffentlichen Einrichtungen in ihrer endgültigen Ausdehnung stehe. Eine Rechnungsperiode repräsentiere die Gesamtzeit dadurch, dass sie sowohl den in der Vergangenheit entstandenen als auch den zukünftigen Investitionsaufwand einschließe und für diesen Zeitraum die Verteilungseinheiten (hier: Beitragsflächen) bestimme. Eine Rechnungsperiode bestehe damit grundsätzlich aus einem in der Vergangenheit liegenden „Abrechnungszeitraum“ und einem in der Zukunft liegenden „Prognosezeitraum“. Der Beitragspflichtige werde so an den Kosten der Gesamtanlage, und zwar an den in der Vergangenheit entstandenen als auch an den zukünftig entstehenden Kosten, beteiligt. Methodisch werde also die Gesamtzeit von den Anfängen bis zur künftigen Fertigstellung der Anlage durch eine kürzere zeitnahe Rechnungsperiode ersetzt. Diese repräsentiere die Gesamtzeit dadurch, dass sie sowohl den in der Vergangenheit entstandenen als auch den zukünftigen Investitionsaufwand einschließe. Der in die Kalkulation einzustellende Investitionsaufwand und/oder das gewählte Verteilungsgebiet müssten unter Berücksichtigung der Siedlungsstruktur und Entwicklung zeitlich und räumlich hinreichend repräsentativ sein. Im Übrigen sei der Beitragssatz methodisch so zu ermitteln, dass stets der gesamte umlagefähige Aufwand für die Gesamtanlage durch die Summe der Maßstabseinheiten dividiert werde. Das gelte auch dann, wenn der durchschnittliche Aufwand auf der Grundlage repräsentativer Gebiete veranschlagt werde. Zusammenfassend bleibe festzuhalten, dass im Rahmen der Rechnungsperiodenkalkulation nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, dass der Aufwand in der Rechnungsperiode stellvertretend für den Gesamtaufwand für die Anlage in ihrer endgültigen Ausdehnung stehe und somit der Aufwand gleichmäßig verteilt werden müsse, so dass ein 90%iger Aufwand auch eine ebenso repräsentative Fläche umfassen sollte. Im Übrigen bleibe er mit Blick auf den Grundstückskaufvertrag vom 19. April 2006 bei seiner Auffassung, dass das Flurstück 1263/163 bereits über einen Anschluss verfügt habe, so dass - auch mit Blick auf § 7 der Wasserbeitragssatzung - eine Herstellung des Anschlusses nicht erforderlich gewesen sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

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Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 30. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2006 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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1. Allerdings stimmt der Senat nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu, dass der angefochtene Bescheid jedenfalls insoweit teilweise rechtlichen Bedenken begegne, als der Beklagte mit dem Flurstück 1263/163 ein Grundstück herangezogen habe, das jedenfalls nach Angaben des Klägers bereits vor 1991 an die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage angeschlossen gewesen sei. Nach den im Berufungsverfahren aufgeklärten tatsächlichen (Eigentums-)Verhältnissen an den streitbefangenen Flurstücken war das klägerische Flurstück 1263/163 zwar vor 1991 mit der grundstückseigenen Trinkwasserversorgungsanlage des Flurstücks 1284/0 verbunden, das seinerseits über die in der Neuen H. Straße verlegte Hauptleitung mit Trinkwasser versorgt wurde. Da das Flurstück 1284/0 nach dem in der erstinstanzlichen Gerichtsakte befindlichen Lageplan nicht in unmittelbarer Nachbarschaft zum Flurstück 1263/163 liegt, führte die von dem Trinkwasserversorgungsnetz des Flurstücks 1284/0 abzweigende Leitung zum klägerischen Flurstück 1263/163 über die Flurstücke 1282/0, 1285/163 und 1280/0, die seit dem 13. Juni 2002 im Eigentum des Klägers stehen. Allerdings stand das hier maßgebliche „Versorgungsgrundstück“ 1284/0 zu keinem Zeitpunkt im Eigentum des Klägers. Auch ist eine dingliche Sicherung der Trinkwasserversorgung nicht geltend gemacht oder ersichtlich, so dass das Flurstück 1263/163 mangels gesicherter Vorteilslage nicht als bereits vor 1991 angeschlossen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA gelten kann. Vielmehr ist für das Grundstück erst mit der Herstellung der Trinkwasserhauptleitung im Jahre 1997 die zur Beitragserhebung rechtfertigende Vorteilslage entstanden. Gleiches gilt im Übrigen für das Flurstück 1261/163, dem ebenfalls unstreitig erstmals mit der betriebsfertigen Herstellung der Trinkwasserhauptleitung im Jahre 1997 die Möglichkeit der Inanspruchnahme im Sinne des § 3 Abs. 1 der Wasserbeitragssatzung des Beklagten vom 8. September 2005 - WBS 05 -, die ordnungsgemäß am 30. November 2005 im Amtsblatt des Landkreises Wernigerode veröffentlicht worden ist und am 1. Januar 2006 in Kraft trat, eröffnet wurde; auf eine tatsächliche Anschlussnahme kommt es zur Begründung einer beitragsrelevanten Vorteilslage gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA nicht an.

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2. Der angefochtene Bescheid erweist sich aber deswegen als rechtswidrig, weil die dem Bescheid zugrunde liegende Wasserbeitragssatzung des Beklagten vom 8. September 2005 hinsichtlich der Regelung des Beitragssatzes (§ 5 Abs. 1 WBS 05) nichtig ist. Dies wiederum zieht die Gesamtnichtigkeit der Satzung nach sich, weil diese ohne gültige Regelung zum Beitragssatz nicht mehr den Mindestanforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA entspricht.

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Dabei geht der Senat von folgenden Grundsätzen aus:

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Die Festlegung eines der Höhe nach bestimmten Beitragssatzes, wie ihn eine Beitragssatzung im Recht der öffentlichen leitungsgebundenen Einrichtungen zwingend enthalten muss, beruht auf der Division des Betrages des beitragsfähigen Aufwands durch die Summe der Maßstabseinheiten, die in Anwendung der Maßstabsregelung der Satzung für die Gesamtheit der zu prognostizierenden Beitragsfälle zu ermitteln sind. Dabei erfordert die Bestimmung des Beitragssatzes eine differenzierte Kalkulation; denn sowohl die Aufwandsermittlung, die nur nach einer der aus § 6 Abs. 3 Satz 4 KAG LSA herzuleitenden Methoden erfolgen darf, als auch die Ermittlung der zu berücksichtigenden Grundstücksflächen sind komplexe Vorgänge, die bestimmten vom Satzungsgeber zu beachtenden gesetzlichen Anforderungen unterliegen. Fehler in der Beitragskalkulation, also in der Gesamtheit aller Ermittlungen, Berechnungen, Ermessens- und Wertentscheidungen sowie Schätzungen, die der Festsetzung des Beitragssatzes zu Grunde liegen, ziehen nur dann die Unwirksamkeit der Beitragssatzung nach sich, wenn das Aufwandsüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA erheblich oder gröblich verletzt ist, d. h. Fehler bei der Aufwandsermittlung können nicht als solche, sondern nur im Hinblick auf eine etwaige Verletzung des Aufwandsüberschreitungsverbots zur Ungültigkeit der Beitragssatzregelung führen. Für die Gültigkeit des in einer Beitragssatzung festgesetzten Beitragssatzes kommt es nämlich allein darauf an, ob er sich im Ergebnis als „richtig" (im Sinne von „nicht überhöht" nach Maßgabe des Aufwandsüberschreitungsverbots) erweist (OVG LSA, Beschl. v. 02.08.2007 - 4 M 44/07 -; Urt. v. 27.07.2006 - 4 K 253/05 -; Urt. v. 07.09.2000 - 1 K 14/00 -; alle zit. nach juris). Solche zur Nichtigkeit der Beitragssatzregelung führenden Fehler bei der Aufwandsermittlung liegen erstens dann vor, wenn in erheblichem Umfang nicht beitragsfähiger Aufwand angesetzt und daher gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot verstoßen wird (vgl. VG Halle, Urt. v. 18.12.2009 - 4 A 308/07 -, zit. nach juris, m. w. N.; BVerwG, Beschl. v. 30.04.1997 - BVerwG 8 B 105.97 -, zit. nach juris). Darüber hinaus führen Fehler der Beitragskalkulation - zweitens - aber auch dann zur Unwirksamkeit der Satzung, wenn erhebliche methodische Fehler die Feststellung unmöglich machen, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot beachtet ist oder nicht (OVG NW, Beschl. v. 03.11.2000 - 15 A 2340/97 -; OVG Brandenburg, Urt. v. 03.12.2003 - 2 A 417/01 -, beide zit. nach juris).

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Allerdings wird im gerichtlichen Verfahren die Kalkulation - vorbehaltlich konkreter Rügen auf der Klägerseite - nur insoweit überprüft, als es um die Plausibilität der Berechnung des konkreten Beitragssatzes geht (zum Prüfungsmaßstab des Abgabensatzes bei Abgabensatzungen: BVerwG, Urt. v. 17.04.2002 - BVerwG 9 CN 1.01 -, zit. nach juris; OVG LSA, Beschl. v. 02.03.2010 - 4 L 199/09 -, m. w. N.).

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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der von dem Beklagten in § 5 Abs. 1 WBS 05 festgesetzte Beitragssatz zu beanstanden; denn die zur Rechtfertigung des Beitragssatzes in Höhe von 1,50 Euro/m² vorgelegte Periodenkalkulation für die Wasserversorgung (Dokumentation April 2005 und Kontrollkalkulation Stand 4/2005 und 3/2008) weist erhebliche methodische Fehler auf.

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2.1. Zwar ist die der Ermittlung der Beitragssätze zugrunde liegende sogenannte Rechnungsperiodenkalkulation eine grundsätzlich zulässige Berechnungsart für Beitragssätze (vgl. hierzu Klausing, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, § 8 Rdnr. 998 ff.; OVG LSA, Beschl. v. 09.07.2007 - 4 M 168/07 -, m. w. N.). Sie erfasst nicht wie die Gesamtanlagenkalkulation im Sinne einer Globalkalkulation die gesamte öffentliche Einrichtung mit allen ihren vorhandenen und absehbar geplanten Anlagen (Kosten von Baubeginn bis Fertigstellung), sondern nur den in einem bestimmten Zeitraum, der zeitlich abgegrenzten Rechnungsperiode, durchschnittlich anfallenden Aufwand für die Einrichtung (Klausing, a. a. O., § 8 Rdnr. 994). Mit dem Verwaltungsgericht ist auch der Senat der Auffassung, dass das Kommunalabgabengesetz für das Land Sachsen-Anhalt dieser Kalkulationsmethode nicht entgegen steht, sondern der Zweckverband (bzw. die Gemeinde) in Ausübung seines (ihres) Ermessens wählen kann, ob er (sie) bei der Aufwandsermittlung auf die Gesamtanlage oder auf den in einer Rechnungsperiode durchschnittlich anfallenden Aufwand abstellen will. Zwar könnte die Formulierung der von dem Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Vorschrift des § 6 Abs. 3 Satz 4 KAG LSA, wonach bei leitungsgebundenen Einrichtungen „der durchschnittliche Aufwand für die gesamte Einrichtung veranschlagt und zugrunde gelegt werden“ kann, gegen die Möglichkeit der Ermittlung des durchschnittlichen Aufwandes für eine Rechnungsperiode sprechen, weil die Vorschrift auf den durchschnittlichen Aufwand der „gesamten Einrichtung“ und damit auf den wesentlichen Anknüpfungspunkt der Globalkalkulation abstellt. Allerdings hebt die Vorschrift auch ab auf den „durchschnittlichen“ Aufwand, so dass sie - wie das Verwaltungsgericht zu Recht annimmt - auch „zeitlich“ in dem Sinne verstanden werden kann, dass der in einer bestimmten, zeitlich begrenzten Rechnungsperiode anfallende Investitionsaufwand für die Herstellung der gesamten Einrichtung in dieser Zeit zu ermitteln ist (vgl. Klausing, a. a. O., § 8 Rdnr. 998 m. w. N. zu ähnlichen Regelungen in § 8 Abs. 4 Satz 3 KAG des Landes Nordrhein-Westfalen, § 6 Abs. 3 Satz 5 KAG des Landes Niedersachsen). Ausgehend von diesen Erwägungen hält der Senat gemäß § 6 Abs. 3 Satz 4 KAG LSA sowohl die Global- als auch die Rechnungsperiodenkalkulation im Recht der leitungsgebundenen Einrichtungen nach dem KAG LSA für zulässig.

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Auch ist dem Verwaltungsgericht darin zu folgen, dass die von dem Beklagten vorgenommene zeitliche Einordnung der Periode nicht zu beanstanden ist, soweit mit ihr zwar der Zeitpunkt seit der Übernahme der Trinkwasserversorgung im Verbandsgebiet, nicht aber der davor liegende Zeitpunkt des Inkrafttretens des KAG LSA abgedeckt wird. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass der Beginn der Rechnungsperiode nicht zwingend mit dem erstmaligen Inkrafttreten des KAG LSA zusammen fallen muss (so aber OVG MV, Beschl. v. 15.02.2002 - 1 M 70/01 -, zit. nach juris); denn in dem Zeitraum vor 1996 war der Beklagte nicht Einrichtungsträger, so dass weder die Einrichtungsidentität gegeben war noch der Verband Investitionen tätigen konnte.

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2.2. Die von dem Beklagten vorgelegte Rechnungsperiodenkalkulation weist jedoch methodische Fehler auf, indem sie den in der Rechnungsperiode entstandenen Aufwand, der nach den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht 90 % des Gesamtaufwandes ausmacht, ausschließlich auf diejenigen Grundstücke verteilt, die noch nicht angeschlossen sind und in dem gewählten Zeitraum der Periodenkalkulation tatsächlich noch angeschlossen werden (vgl. Nr. 2.5.1. der Periodenkalkulation).

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2.2.1. Dabei kann der Senat offen lassen, ob die Aufwandsermittlung, die für bereits abgeschlossene Investitionen und für die bis zum voraussichtlichen Ausbauzustand 2011 geplanten Anlagenteile prozentual bestimmte Kosten in Ansatz bringt, bezogen auf die Kosten für zentrale Einrichtungen den Grundsätzen einer Rechnungsperiodenkalkulation entspricht; insbesondere ist nicht erkennbar, ob der Beklagte bei der Veranschlagung der Kosten beachtet hat, dass diese (innerhalb einer bestimmten Rechnungsperiode hergestellten) Anlagenteile nach ihrer Funktion häufig einem größeren Gebiet, u. U. sogar dem gesamten Gebiet des Zweckverbands dienen als den Grundstücken, denen in der gewählten Rechnungsperiode eine Anschlussmöglichkeit geboten wird. Es wäre deshalb nicht gerechtfertigt, diese Aufwendungen in ihrer gesamten oder in einer zu geringen Höhe dem Aufwand für eine Rechnungsperiode zuzurechnen. Der Aufwand muss vielmehr zunächst auf die Summe der Maßstabseinheiten des gesamten Satzungsgebietes verteilt werden, um auf der Grundlage der auf die Rechnungsperiode entfallenden Maßstabseinheiten eine sachgerechte Zuordnung dieses Aufwandes zu ermöglichen (BayVGH, Urt. v. 09.07.2009 - 20 B 09.28 -, zit. nach juris; vgl. auch Dietzel, in: Driehaus, a. a. O., § 8 Rdnr. 590). Insoweit fließen in die Rechnungsperiodenkalkulation auch Elemente der Globalkalkulation ein (vgl. Hatopp Kommentar zum NKAG, § 6 Rdnr. 240). Ob der Beklagte diese Grundsätze befolgt hat, lässt sich nicht abschließend feststellen. Aus 2.5. (Kostenzusammenstellung) ergibt sich allerdings, dass Gegenstand der Kostenaufstellung (Anlage 1: Grunddaten Kostenaufstellung Wasserversorgung) das gesamte , also grundsätzlich auch das zentrale Anlagevermögen der Rechnungsperiode ist.

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Auch bestehen vom Ansatz her mit Blick auf die noch nicht endgültige Herstellung der Trinkwasserversorgungseinrichtung des Beklagten keine Bedenken in Bezug auf die Länge der gewählten Periode von immerhin fünfzehn Jahren (1996 bis 2011).

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2.2.2. Allein eine nicht zu beanstandende Zeitdauer reicht jedoch für eine ordnungsgemäß durchgeführte Rechnungsperiodenkalkulation nicht aus. Vielmehr ist kennzeichnendes Merkmal dieser Kalkulationsmethode, dass sie auf den durchschnittlichen Aufwand der Anlage in einem bestimmten Abschnitt aus der Zeit von Beginn der Herstellung bis zur Fertigstellung der Anlage abstellt. Dies wiederum macht es nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur erforderlich, dass die gewählte Rechnungsperiode den Aufwand für die gesamte Anlage innerhalb der Gesamtzeit hinreichend repräsentiert (Dietzel, a. a. O., § 8 Rdnr. 589a; Hatopp, a. a. O., § 6 Rdnr. 238; Habermann, Kommentar zum KAG SH, § 8 Rdnr. 546). In diesem Sinne setzt die Rechnungsperiodenkalkulation kontinuierlich entstehenden und sich auf den Gesamtzeitraum etwa gleichmäßig verteilenden Aufwand voraus; sie ist deshalb vom Ansatz her zugeschnitten auf den laufend anfallenden Anschaffungsaufwand für das durch das Hinzukommen neuer Baugebiete ständig erweitere Leitungsnetz (vgl. BayVGH, Urt. v. 23.07.2009 - 20 BV 08.1197 -, zit. nach juris). Dabei kann auf den Durchschnitt der in der Vergangenheit und Zukunft angeschlossenen oder anzuschließenden Maßstabseinheiten abgestellt werden. Ebenso können Aspekte der gemeindlichen Siedlungsstruktur als typische Indizien für die durchschnittliche Entwicklung des Verteilungsgebiets herangezogen werden. Repräsentativ sind dabei Gebiete, die in ihrer Gesamtheit aufgrund der örtlichen, geographischen und geologischen Gegebenheiten und sonstiger relevanter Umstände mit den sonstigen Gebieten (im Gemeindegebiet) vergleichbar sind (vgl. VG Regensburg, Urt. v. 20.02.2008 - RN 3 K 07.00735 -, zit. nach juris, m. w. N.). Die Rechnungsperiodenkalkulation soll es dem Satzungsgeber also nur ermöglichen, stellvertretend für die gesamte Einrichtung auf einen zeitlichen Ausschnitt, der Rechnungsperiode, abzustellen. Im Ergebnis sollen danach der Investitionsaufwand und die in der Rechnungsperiode angeschlossenen Gebiete mit dem Durchschnitt des gesamten erschlossenen und zu erschließenden Satzungsgebietes vergleichbar sein. Mithin ist dem Repräsentativerfordernis, das die Anwendbarkeit der Rechnungsperiodenkalkulation im Hinblick auf den Solidaritätsgedanken (gleichbleibende Beitragsstruktur) einschränkt, nur Genüge getan, wenn - im Rahmen einer anzustellenden Kontrollberechnung - das Verhältnis von Aufwand und Maßstabeinheiten in der Rechnungsperiode mit dem Verhältnis von (Gesamt)Aufwand und den (prognostischen) Maßstabseinheiten im Gesamtgebiet des Verbandes vergleichbar ist. Nur dann ist das der Rechnungsperiode zugrunde liegende Gebiet als repräsentativ anzusehen (BayVGH, Urt. v. 23.07.2009, a. a. O.) Dabei mag sich angesichts einer der Globalkalkulation angenäherten Kontrollberechnung zwar die Frage nach der Sinnhaftigkeit der Rechnungsperiodenkalkulation stellen (vgl. zu den Vorteilen: Habermann, a. a. O., § 8 Rdnr. 544), eine Kontrollberechnung stellt sich indes mit Blick auf das Repräsentativerfordernis als nicht entbehrlich dar.

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Diesen für eine Rechnungsperiodenkalkulation nach Auffassung des Senats durch die Verwendung des Begriffs „durchschnittlich“ in § 6 Abs. 3 Satz 4 KAG LSA notwendigen Vergleich mit der gesamten Einrichtung zur Wahrung des Grundsatzes der Repräsentativität hat der Beklagte im Rahmen seiner Periodenkalkulation jedoch unstreitig nicht angestellt, weil er die Auffassung vertritt und - auch noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - vertreten hat, Wesen und bestimmendes Element der Periodenkalkulation sei es, (schlicht) nur diejenigen Kosten, die innerhalb des gewählten Zeitraums entstünden, auf die Grundstücke umzulegen, die durch die in der Periode durchgeführten Maßnahmen erstmals bevorteilt würden (vgl. auch Schriftsatz vom 06.08.2008, Seite 3). Dementsprechend lässt die vorliegende Periodenkalkulation keine Beschränkung auf eine bestimmte als repräsentativ für den Gesamtzeitraum der Herstellung angesehene, zeitlich eingeschränkte Rechnungsperiode erkennen, sondern hebt ausschließlich auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitraum ab Übernahme der Trinkwasserversorgung im Jahre 1996 bis zum Jahre 2011 ab. Folgerichtig lassen sich den Kalkulationsunterlagen - von dem Beklagten zu Unrecht auch als nicht erforderlich erachtete - Berechnungen, ob der für die Rechnungsperiode ermittelte Beitragssatz mit dem auf der Grundlage des Gesamtaufwandes und der Maßstabseinheiten insgesamt berechnete Satz vergleichbar ist, nicht entnehmen. Damit weicht der Beklagte aber von den maßgeblichen methodischen Grundsätzen der Rechnungsperiodenkalkulation ab, dass die Kalkulation nachvollziehbar und belegbar anhand einer für das gesamte Einrichtungsgebiet repräsentativen Rechnungsperiode zu erfolgen hat. Der bloße Hinweis des Beklagten, dass - mit Blick auf Beitragssätze weiterer Rechnungsperioden - durch die Länge der vorliegend gewählten Rechnungsperiode dem Repräsentativ- und Solidargedanken widersprechende Beitragssätze vermieden werden, ist allein nicht ausreichend.

36

2.2.3. Unabhängig davon hat der Beklagte im Rahmen seiner Periodenkalkulation methodisch fehlerhaft die bis zur Übernahme der Trinkwasserversorgung im Jahre 1996 angeschlossenen und anschließbaren Grundstücke bei der Ermittlung der Grundstücksflächen nicht berücksichtigt, obwohl auch sie durch die streitgegenständliche Trinkwasserversorgungseinrichtung erstmals bevorteilt werden und deshalb grundsätzlich der Herstellungsbeitragspflicht unterfallen (VG Cottbus, Urt. v. 05.02.2009 - 6 K 24/08 -, zit. nach juris). Denn erst mit der Übernahme der Trinkwasserversorgung durch den Beklagten kann ein hier im Rahmen der Beitragskalkulation für die hiesige Einrichtung zu berücksichtigender „Vorteil“ entstanden sein, auch wenn faktisch schon zuvor der Anschluss bestand bzw. eine Anschlussmöglichkeit gegeben war. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte die Trinkwasserversorgung erst im Jahre 1996 übernommen hat. Ist die Aufgabe der Trinkwasserversorgung von einem Einrichtungsträger - hier den Stadtwerken - auf einen anderen Einrichtungsträger - hier den Beklagten - übergegangen, ist dieser grundsätzlich befugt, einen Herstellungsbeitrag zur Deckung des Aufwandes für seine öffentliche leitungsgebundene Einrichtung auch von den Eigentümern, die bereits vor der Übernahme an die öffentliche Einrichtung angeschlossen waren, zu erheben, da die öffentliche Einrichtung des Zweckverbandes mit der vormaligen Einrichtung nicht identisch ist (bei Wechsel von Mitgliedsgemeinde auf Zweckverband entschieden vom BayVGH, Urt. v. 31.03.1992 - 23 B 89.1906 -, KStZ 1994, 55 f.; VG Halle, Beschl. v. 26.03.2008 - 4 B 521/07 -, zit. nach juris).

37

Daraus folgt, dass zwar in der Zeit vor 1996 mangels Vorliegen einer wirksamen Satzung für kein Grundstück die sachliche Beitragspflicht entstanden ist, aber dennoch grundsätzlich alle Flächen, die in dieser Zeit (in tatsächlicher Hinsicht) bevorteilt werden bzw. wurden, in die Kalkulation einzubeziehen sind bzw. waren. Die sich in diesem Zusammenhang stellende Frage nach den „Baukostenzuschüssen“ ist in den vorgelegten Unterlagen nicht hinreichend aufgezeigt.

38

2.2.4. Die unter 2.2.2. und 2.2.3. festgestellten schwerwiegenden methodischen Fehler führen ohne weitere Nachprüfung der Kalkulationsunterlagen zur Nichtigkeit des kalkulierten Beitragssatzes und der Unwirksamkeit der Satzung insgesamt; denn die Kalkulation beruht offensichtlich nicht nur auf einem fehlerhaften Rechenvorgang, der vom Gericht korrigiert werden könnte, sondern macht aufgrund der fehlerhaften Grundannahmen des Beklagten von vornherein die Feststellung unmöglich, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot beachtet ist oder nicht (vgl. OVG NW, Beschl. v. 03.11.2000 -, a. a. O.). Insoweit war das Gericht auch eine mit Blick auf die für das Land Sachsen-Anhalt entwickelte ständige obergerichtliche sog. Ergebnisrechtsprechung (vgl. z. B. OVG LSA, Beschl. v. 02.08.2007, a. a. O.) nicht gehalten, den Beklagten aufzufordern, spätestens bis zur mündlichen Verhandlung eine nachvollziehbare und fehlerfreie Kalkulation unter Einbeziehung einer Kontrollberechnung im vorstehenden Sinne vorzulegen. Insbesondere liegt die Bestimmung des zeitlichen Rahmens der Rechnungsperiode, dem nach den vorstehenden Ausführungen maßgebliche Bedeutung für die Wahrung des Repräsentativerfordernisses zukommt, im Ermessen des Beklagten und ist damit nicht vom Gericht vorzugeben.

39

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

40

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

41

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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Gründe 1 Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. 2 1. Die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht bzw
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.